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Gleichstellung von Frauen und Männern im ... - frauennrw.de

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eachten. Die Ressorthoheit sowie gesetzliche Aufsichtsrechte bleiben unberührt (VV Nr. 4.2 zu<br />

§ 18 Abs. 5 LGG).<br />

Von diesen Möglichkeiten machte die überwiegen<strong>de</strong> Mehrheit <strong>de</strong>r <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten<br />

(83,9 %), Gebrauch. Mit steigen<strong>de</strong>r Beschäftigtenzahl stieg auch <strong>de</strong>r Anteil <strong>de</strong>r <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten,<br />

die Kontakt zu an<strong>de</strong>ren <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten hatten (72,7 % bei Dienststellen<br />

mit weniger als 20 Beschäftigen, 80,3 % bei Dienststellen mit 20 bis 200 Beschäftigten, 92,7<br />

% bei Dienststellen mit 201 bis 500 Beschäftigten <strong>und</strong> 93,6 % bei Dienststellen mit mehr als 500<br />

Beschäftigen).<br />

Der Kontakt erfolgte bei<br />

• 90% <strong>de</strong>r <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten durch Dienstbesprechungen auf Einladung einer<br />

übergeordneten Dienststelle,<br />

• 48,2 % <strong>de</strong>r <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten durch regelmäßige Treffen <strong>und</strong> bei<br />

• 48,1 % <strong>de</strong>r <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten durch regelmäßige Telefonate.<br />

Lediglich 16,1 % <strong>de</strong>r <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten hatten keinen o<strong>de</strong>r kaum Kontakt zu an<strong>de</strong>ren<br />

<strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten. MSWKS wies hier <strong>de</strong>n höchsten Anteil mit 60 % aus. In einer beson<strong>de</strong>ren<br />

Situation ist die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte <strong>de</strong>r Landtagsverwaltung. Sie hatte keinen<br />

o<strong>de</strong>r kaum Kontakt zu an<strong>de</strong>ren <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten.<br />

Lan<strong>de</strong>sweit sah etwa gut die Hälfte <strong>de</strong>r <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten (52,5 %) die Notwendigkeit<br />

einer umfassen<strong>de</strong>ren Vernetzung. Die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten, die für Dienststellen mit „unter<br />

20 Beschäftigten“ zuständig waren, hatten diese Meinung zu 77,3 % <strong>und</strong> lagen damit <strong>de</strong>utlich<br />

oberhalb <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>sdurchschnitts. Auch <strong>de</strong>r Anteil <strong>de</strong>r Klasse „über 500 Beschäftigte“ zeigte<br />

mit 61,7 % eine stärkere Abweichung vom Lan<strong>de</strong>sdurchschnitt, da hier <strong>de</strong>r erreichte Grad <strong>de</strong>r<br />

Vernetzung am höchsten ist. Bei Betrachtung <strong>de</strong>r Ressorts fällt auf, dass <strong>im</strong> Geschäftsbereich <strong>de</strong>s<br />

JM <strong>und</strong> <strong>de</strong>s MSWKS dieser Anteil mit 44,2 % bzw. 40 % erstaunlicherweise unter <strong>de</strong>m Lan<strong>de</strong>sdurchschnitt<br />

lag, obwohl in diesen Ressorts die höchsten Anteile nicht vernetzter <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragter<br />

zu fin<strong>de</strong>n waren.<br />

8.8 Ansprechpartnerinnen für <strong>Gleichstellung</strong>sfragen an Schulen <strong>und</strong> Studienseminaren<br />

Schulen <strong>und</strong> Studienseminare sind keine Dienststellen <strong>im</strong> Sinne <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>sgleichstellungsgesetzes.<br />

Dienststellen für die <strong>im</strong> Lan<strong>de</strong>sdienst beschäftigten Lehrkräfte sind die Bezirksregierungen<br />

<strong>und</strong> Schulämter. Aufgr<strong>und</strong> <strong>de</strong>r fehlen<strong>de</strong>n Dienststelleneigenschaft besteht an Schulen <strong>und</strong> Studienseminaren<br />

daher keine Pflicht zur Bestellung einer <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten.<br />

§ 15 Abs. 2 LGG sieht jedoch vor, dass an Schulen <strong>und</strong> Studienseminaren eine Ansprechpartnerin<br />

für <strong>Gleichstellung</strong>sfragen bestellt wird, wenn die weiblichen Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Lehrerkonferenz<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Seminarkonferenz dies beschließen. Sie soll die auf Schulaufsichtsebene tätigen <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten<br />

für die einzelnen Schulformen unterstützen, hat jedoch nicht die Rechte<br />

<strong>und</strong> Pflichten <strong>von</strong> <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten. Sie sind nach <strong>de</strong>n einschlägigen Erlassvorgaben<br />

st<strong>im</strong>mberechtigte Mitglie<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n schulischen Auswahlkommissionen für die Einstellung <strong>von</strong><br />

Lehrkräften. Die Tätigkeit <strong>de</strong>r Ansprechpartnerin für <strong>Gleichstellung</strong>sfragen ist mit <strong>de</strong>r Neufassung<br />

<strong>de</strong>r Beurteilungsrichtlinien für Lehrerinnen <strong>und</strong> Lehrer vom 2.1.2003 als eine qualifizieren<strong>de</strong><br />

Aufgabenstellung beurteilungsrelevant.<br />

Seit Juni 2000 stand allen Schulen eine Handreichung zur Verfügung, in <strong>de</strong>r neben rechtlichen<br />

Erläuterungen auch Empfehlungen zur Tätigkeit enthalten sind. Eine erste Evaluation <strong>de</strong>r Akzep-<br />

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