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Gleichstellung von Frauen und Männern im ... - frauennrw.de

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gleiche Vorbildung o<strong>de</strong>r eine gleiche Ausbildung o<strong>de</strong>r eine gleiche Berufserfahrung voraussetzen.<br />

(4) Für Professorinnen <strong>und</strong> Professoren, wissenschaftliche <strong>und</strong> künstlerische Mitarbeiterinnen<br />

<strong>und</strong> Mitarbeiter <strong>im</strong> Angestelltenverhältnis sowie für wissenschaftliche, künstlerische <strong>und</strong> stu<strong>de</strong>ntische<br />

Hilfskräfte gilt als zuständige Dienststelle <strong>de</strong>r Fachbereich. Soweit Professorinnen <strong>und</strong><br />

Professoren <strong>im</strong> Angestelltenverhältnis beschäftigt wer<strong>de</strong>n sollen, wer<strong>de</strong>n Professorinnen <strong>und</strong><br />

Professoren <strong>im</strong> Beamtenverhältnis in die Berechnung nach Absatz 1 einbezogen. Die Professorinnen<br />

<strong>und</strong> Professoren, die wissenschaftlichen <strong>und</strong> künstlerischen Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter<br />

<strong>de</strong>rselben Vergütungsgruppe, die wissenschaftlichen <strong>und</strong> künstlerischen Hilfskräfte <strong>und</strong><br />

die stu<strong>de</strong>ntischen Hilfskräfte gelten jeweils als eine Gruppe <strong>de</strong>r Arbeitnehmerinnen <strong>und</strong> Arbeitnehmer.<br />

(5) Die Absätze 1 Satz 2 <strong>und</strong> 2 Satz 2 gelten entsprechend für Umsetzungen, soweit damit die<br />

Übertragung eines höherbewerteten Dienstpostens verb<strong>und</strong>en ist, <strong>und</strong> für die Zulassung zum<br />

Aufstieg.<br />

§ 8<br />

Ausschreibung<br />

(1) In Bereichen, in <strong>de</strong>nen <strong>Frauen</strong> nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 7 unterrepräsentiert sind, sind zu besetzen<strong>de</strong><br />

Stellen in allen Dienststellen <strong>de</strong>s Dienstherrn o<strong>de</strong>r Arbeitgebers auszuschreiben. Soweit<br />

Stellen auf Gr<strong>und</strong> beson<strong>de</strong>rer fachspezifischer Anfor<strong>de</strong>rungen mit Absolventinnen <strong>und</strong> Absolventen<br />

einschlägiger Ausbildungsgänge besetzt wer<strong>de</strong>n müssen, die nicht in allen Dienststellen<br />

beschäftigt sind, sind diese in <strong>de</strong>n jeweiligen Dienststellen <strong>de</strong>s Dienstherrn o<strong>de</strong>r Arbeitgebers<br />

auszuschreiben. Darüber hinaus kann <strong>im</strong> Benehmen mit <strong>de</strong>r <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten <strong>von</strong><br />

dienststellenübergreifen<strong>de</strong>r Ausschreibung abgesehen wer<strong>de</strong>n. Bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen<br />

<strong>de</strong>s wissenschaftlichen Personals an Hochschulen kann entsprechend <strong>de</strong>n Sätzen 1<br />

<strong>und</strong> 2 verfahren wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Liegen nach einer Ausschreibung in allen Dienststellen <strong>de</strong>s Dienstherrn o<strong>de</strong>r Arbeitgebers<br />

keine Bewerbungen <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> vor, die die gefor<strong>de</strong>rte Qualifikation erfüllen, <strong>und</strong> ist durch<br />

haushaltsrechtliche Best<strong>im</strong>mungen eine interne Besetzung nicht zwingend vorgeschrieben, soll<br />

die Ausschreibung öffentlich einmal wie<strong>de</strong>rholt wer<strong>de</strong>n. Im Einvernehmen mit <strong>de</strong>r <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten<br />

kann <strong>von</strong> einer öffentlichen Ausschreibung abgesehen wer<strong>de</strong>n.<br />

(3) Ausbildungsplätze sind öffentlich auszuschreiben. Beträgt <strong>de</strong>r <strong>Frauen</strong>anteil in einem Ausbildungsgang<br />

weniger als 20 vom H<strong>und</strong>ert, ist zusätzlich öffentlich mit <strong>de</strong>m Ziel zu werben, <strong>de</strong>n<br />

<strong>Frauen</strong>anteil zu erhöhen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

(4) In <strong>de</strong>r Ausschreibung sind sowohl die männliche als auch die weibliche Form zu verwen<strong>de</strong>n,<br />

es sei <strong>de</strong>nn, ein best<strong>im</strong>mtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Tätigkeit. In <strong>de</strong>r<br />

Ausschreibung ist darauf hinzuweisen, dass Bewerbungen <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> ausdrücklich erwünscht<br />

sind <strong>und</strong> <strong>Frauen</strong> bei gleicher Eignung, Befähigung <strong>und</strong> fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt<br />

wer<strong>de</strong>n, sofern nicht in <strong>de</strong>r Person eines Mitbewerbers liegen<strong>de</strong> Grün<strong>de</strong> überwiegen.<br />

(5) Die Ausschreibung hat sich ausschließlich an <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s zu besetzen<strong>de</strong>n Arbeitsplatzes<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s zu übertragen<strong>de</strong>n Amtes zu orientieren.<br />

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