Gleichstellung von Frauen und Männern im ... - frauennrw.de
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Abschnitt V<br />
Berichtspflicht, Übergangsvorschriften, Schlussvorschriften<br />
§ 22<br />
Berichtspflicht<br />
Die Lan<strong>de</strong>sregierung berichtet <strong>de</strong>m Landtag <strong>im</strong> Abstand <strong>von</strong> drei Jahren über die Umsetzung<br />
dieses Gesetzes in <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sverwaltung.<br />
§ 23<br />
Verwaltungsvorschriften<br />
Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erlassen hinsichtlich <strong>de</strong>s § 15 Abs. 2 das für das<br />
Schulwesen, <strong>im</strong> Übrigen das für die <strong>Gleichstellung</strong> <strong>von</strong> Frau <strong>und</strong> Mann zuständige Ministerium.<br />
§ 24<br />
Rechte <strong>de</strong>s Personalrates<br />
Die Rechte <strong>de</strong>r Personalvertretungen bleiben unberührt.<br />
§ 25<br />
Rechte <strong>de</strong>r Schwerbehin<strong>de</strong>rten<br />
Die Rechte <strong>de</strong>r Schwerbehin<strong>de</strong>rten bleiben unberührt.<br />
§ 26<br />
Übergangsregelungen<br />
(1) Die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte, ihre Vertreterin <strong>und</strong> die Ansprechpartnerin für <strong>Gleichstellung</strong>sfragen<br />
sind innerhalb <strong>von</strong> vier Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, <strong>im</strong> Übrigen<br />
innerhalb <strong>von</strong> vier Monaten nach Vorliegen <strong>de</strong>r Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 15 zu bestellen. Dies gilt<br />
auch für Nachbesetzungen.<br />
(2) Der <strong>Frauen</strong>för<strong>de</strong>rplan nach § 5 a Abs. 1 ist erstmals innerhalb <strong>von</strong> zwölf Monaten nach In-<br />
Kraft-Treten dieses Gesetzes zu erstellen. Sechs Monate nach Ablauf <strong>de</strong>s <strong>Frauen</strong>för<strong>de</strong>rplans ist<br />
<strong>de</strong>r Bericht nach § 5 a Abs. 6 vorzulegen. Wird <strong>de</strong>r <strong>Frauen</strong>för<strong>de</strong>rplan nicht fristgemäß aufgestellt,<br />
sind Einstellungen, Beför<strong>de</strong>rungen <strong>und</strong> Übertragungen höherwertiger Tätigkeiten <strong>im</strong> Tarifbereich<br />
bis zum In-Kraft-Treten <strong>de</strong>s <strong>Frauen</strong>för<strong>de</strong>rplans auszusetzen; dies gilt nicht für Einstellungen,<br />
die aus zwingen<strong>de</strong>n dienstlichen Grün<strong>de</strong>n geboten sind.<br />
(3) Vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnene Personalmaßnahmen wer<strong>de</strong>n nach <strong>de</strong>n Vorschriften<br />
dieses Gesetzes weitergeführt.