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Gleichstellung von Frauen und Männern im ... - frauennrw.de

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166<br />

Artikel 13<br />

In-Kraft-Treten<br />

Dieses Gesetz tritt am Tage nach <strong>de</strong>r Verkündung in Kraft.<br />

1.2 Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>sgleichstellungsgesetzes<br />

Gesetz zur Neuregelung <strong>de</strong>r Rechtsverhältnisse<br />

<strong>de</strong>r öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen<br />

Vom 2. Juli 2002<br />

Artikel 8<br />

Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>sgleichstellungsgesetzes<br />

In § 2 Abs. 2 <strong>de</strong>s Gesetzes zur <strong>Gleichstellung</strong> <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> <strong>und</strong> <strong>Männern</strong> für das Land Nordrhein-<br />

Westfalen (Lan<strong>de</strong>sgleichstellungsgesetz - LGG) vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590)<br />

wer<strong>de</strong>n die Wörter ,,West<strong>de</strong>utsche Lan<strong>de</strong>sbank Girozentrale" durch die Wörter ,,Lan<strong>de</strong>sbank<br />

Nordrhein-Westfalen, die LBS West<strong>de</strong>utsche Lan<strong>de</strong>sbausparkasse" ersetzt.<br />

Gesetz zur Weiterentwicklung <strong>de</strong>r Hochschulreformen<br />

(Hochschulreform-Weiterentwicklungsgesetz – HRWG)<br />

Vom 30. November 2004<br />

Artikel 7<br />

Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Gesetzes zur <strong>Gleichstellung</strong> <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> <strong>und</strong> <strong>Männern</strong><br />

für das Land Nordrhein Westfalen (Lan<strong>de</strong>sgleichstellungsgesetz -LGG)<br />

Das Gesetz zur <strong>Gleichstellung</strong> <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> <strong>und</strong> <strong>Männern</strong> für das Land Nordrhein-Westfalen<br />

(Lan<strong>de</strong>sgleichstellungsgesetz -LGG) vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590), zuletzt geän<strong>de</strong>rt<br />

durch Gesetz vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284), wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />

1. In § 5 Satz 2 wer<strong>de</strong>n nach <strong>de</strong>m Wort „Professuren“ die Wörter „sowie Juniorprofessuren“<br />

eingefügt.<br />

2. § 7 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:<br />

„(4) Für Hochschullehrerinnen <strong>und</strong> Hochschullehrer, wissenschaftliche <strong>und</strong> künstlerische<br />

Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter <strong>im</strong> Angestelltenverhältnis sowie für wissenschaftliche,<br />

künstlerische <strong>und</strong> stu<strong>de</strong>ntische Hilfskräfte gilt als zuständige Dienststelle <strong>de</strong>r Fachbereich<br />

o<strong>de</strong>r die Einheit gemäß § 25a HG. Soweit Hochschullehrerinnen <strong>und</strong> Hochschullehrer <strong>im</strong><br />

Angestelltenverhältnis beschäftigt wer<strong>de</strong>n sollen, wer<strong>de</strong>n Hochschullehrerinnen <strong>und</strong> Hochschullehrer<br />

<strong>im</strong> Beamtenverhältnis in die Berechnung nach Absatz 1 einbezogen. Die Hochschullehrerinnen<br />

<strong>und</strong> Hochschullehrer, die aka<strong>de</strong>mischen Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter<br />

<strong>de</strong>rselben Vergütungsgruppe, die wissenschaftlichen <strong>und</strong> künstlerischen Hilfskräfte <strong>und</strong> die<br />

stu<strong>de</strong>ntischen Hilfskräfte gelten jeweils als eine Gruppe <strong>de</strong>r Arbeiternehmerinnen <strong>und</strong> Arbeitnehmer.“

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