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Gleichstellung von Frauen und Männern im ... - frauennrw.de

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2. Verwaltungsvorschriften<br />

Verwaltungsvorschriften<br />

zur Ausführung <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>sgleichstellungsgesetzes<br />

RdErl. d. Ministeriums für <strong>Frauen</strong>, Jugend, Familie <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit<br />

v. 27.4. 2001 - II A 3 -2330 -<br />

Bei <strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>sgleichstellungsgesetzes - LGG - vom 9. November 1999 (GV.<br />

NRW. S. 590) sind die folgen<strong>de</strong>n auf <strong>de</strong>r Gr<strong>und</strong>lage <strong>von</strong> § 23 LGG erlassenen Verwaltungsvorschriften<br />

zu beachten. Sie gelten für die Verwaltungen <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s, die Eigenbetriebe <strong>und</strong> Krankenhäuser<br />

<strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s sowie die Gerichte, die Hochschulen, <strong>de</strong>n Lan<strong>de</strong>srechnungshof, die Lan<strong>de</strong>sbeauftragte<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Lan<strong>de</strong>sbeauftragten für <strong>de</strong>n Datenschutz <strong>und</strong> die Verwaltung <strong>de</strong>s Landtags.<br />

Den obersten Lan<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong>n bleibt es unbenommen, für ihren Zuständigkeitsbereich <strong>im</strong> Benehmen<br />

mit <strong>de</strong>m MFJFG die Verwaltungsvorschriften durch spezifische Ausführungserlasse zu<br />

ergänzen.<br />

Zu § 1<br />

Zu Absatz 3<br />

Die Erfüllung <strong>de</strong>s <strong>Gleichstellung</strong>sauftrags <strong>und</strong> die Umsetzung <strong>de</strong>s LGG sind für Dienstkräfte mit<br />

Leitungsfunktionen beurteilungsrelevant.<br />

Zu § 3<br />

1<br />

Zu Absatz 2<br />

1.1<br />

Beschäftigte <strong>im</strong> Sinne <strong>de</strong>s Gesetzes sind auch<br />

- beurlaubte Beschäftigte, sowie <strong>im</strong> Mutterschutz befindliche Personen<br />

- Beschäftigte mit befristeten Arbeitsverträgen<br />

- Arbeitnehmerinnen <strong>und</strong> Arbeitnehmer in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen<br />

- stu<strong>de</strong>ntische Hilfskräfte<br />

- wissenschaftliche Hilfskräfte<br />

- Beschäftigte, die aus Drittmitteln bezahlt wer<strong>de</strong>n, sofern ein Arbeitsverhältnis (auch befristet)<br />

besteht.<br />

1.2<br />

Beschäftigte <strong>im</strong> Sinne <strong>de</strong>s Gesetzes sind nicht<br />

- Zivildienstleisten<strong>de</strong><br />

- Praktikantinnen <strong>und</strong> Praktikanten<br />

- Beschäftigte aus Gestellungsverträgen <strong>und</strong> Leihverträgen<br />

- Unternehmerinnen <strong>und</strong> Unternehmer <strong>im</strong> Rahmen <strong>von</strong> Werkverträgen.<br />

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