Gleichstellung von Frauen und Männern im ... - frauennrw.de
Gleichstellung von Frauen und Männern im ... - frauennrw.de
Gleichstellung von Frauen und Männern im ... - frauennrw.de
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Anlage 3<br />
1.1<br />
Bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>r Unterrepräsentanz sind alle Beschäftigten einzubeziehen, die sich in<br />
einem Dienst- o<strong>de</strong>r Arbeitsverhältnis befin<strong>de</strong>n (siehe zu § 3). Beurlaubte <strong>und</strong> Teilzeitbeschäftigte<br />
sind bei dieser Berechnung jeweils nach Personenzahl einzubeziehen.<br />
1.2<br />
Die Ermittlung <strong>de</strong>s jeweiligen <strong>Frauen</strong>anteils richtet sich nach <strong>de</strong>r Zuständigkeit für Entscheidungen<br />
über Einstellungen, Beför<strong>de</strong>rungen <strong>und</strong> Übertragungen höherwertiger Tätigkeiten. Dabei ist<br />
in <strong>de</strong>m Fall, in <strong>de</strong>m eine Dienststelle die Personalletztentscheidungskompetenz für mehrere<br />
nachgeordnete Dienststellen ausübt, <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r Unterrepräsentanz die Beschäftigtenzahl<br />
<strong>im</strong> gesamten Zuständigkeitsbereich zugr<strong>und</strong>ezulegen.<br />
1.3<br />
Bei Einstellungen ist <strong>im</strong> Beamtenbereich <strong>de</strong>r <strong>Frauen</strong>anteil in <strong>de</strong>r angestrebten Laufbahn maßgebliche<br />
Bezugsgröße für die Feststellung <strong>de</strong>r Unterrepräsentanz.<br />
Für <strong>de</strong>n Tarifbereich (Arbeitsverhältnisse <strong>de</strong>r Angestellten sowie Arbeiterinnen <strong>und</strong> Arbeiter)<br />
sind die "Gruppen" gem. § 7 Abs. 3 LGG in gleicher Weise abzugrenzen. Die in <strong>de</strong>r Anlage 3<br />
ausgewiesenen Stellen gelten als vergleichbar.<br />
1.4<br />
Bei Beför<strong>de</strong>rungen bzw. Übertragungen höherwertiger Tätigkeiten bezieht sich die Quote <strong>von</strong> 50<br />
v.H. auf das zu vergeben<strong>de</strong> Amt bzw. die zu übertragen<strong>de</strong> Tätigkeit, d.h. die damit verb<strong>und</strong>ene<br />
Besoldungs-, Vergütungs- o<strong>de</strong>r Lohngruppe.<br />
1.5<br />
Bei gleicher Qualifikation <strong>von</strong> Bewerberinnen <strong>und</strong> Bewerbern ist die Auswahl <strong>im</strong> Rahmen<br />
pflichtgemäßer Ermessensausübung nach Hilfskriterien zu treffen. Nur wenn die Kriterien, die<br />
üblicherweise bei Konkurrenzen gleichgeschlechtlicher Bewerberinnen <strong>und</strong> Bewerber mit gleicher<br />
Qualifikation nach <strong>de</strong>r Entscheidungspraxis <strong>de</strong>r Dienststelle zulässigerweise herangezogen<br />
wer<strong>de</strong>n, zugunsten eines Mitbewerbers gegenüber <strong>de</strong>m Gesichtspunkt <strong>de</strong>r <strong>Frauen</strong>för<strong>de</strong>rung überwiegen<br />
<strong>und</strong> ihrerseits gegenüber <strong>de</strong>r Mitbewerberin keine diskr<strong>im</strong>inieren<strong>de</strong> Wirkung haben,<br />
entfällt <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mitbewerberin eingeräumte Vorrang. § 10 LGG ist zu beachten.<br />
2<br />
Zu Absatz 5<br />
Die Regelung ist ebenso anzuwen<strong>de</strong>n, wenn eine Umsetzung auf einen Dienstposten erfolgt,<br />
<strong>de</strong>ssen Wahrnehmung eine höhere Eingruppierung/Einreihung nach sich zieht o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m eine<br />
höhere Besoldungsgruppe verbindlich zugeordnet ist o<strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>r eine beabsichtigte Beför<strong>de</strong>rung<br />
vorbereitet wer<strong>de</strong>n soll, sowie bei <strong>de</strong>r Zulassung zum Aufstieg.<br />
Zu § 8<br />
1<br />
Zu Absatz 1<br />
1.1<br />
Die Ausschreibung veranlasst die Dienststelle, die über die Besetzung <strong>de</strong>r Planstelle o<strong>de</strong>r Stelle<br />
entschei<strong>de</strong>t. Für die Ermittlung <strong>de</strong>r Unterrepräsentanz <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> wird auf die Nr. 1.2 bis 1.4 zu<br />
§ 7 verwiesen.<br />
171