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Gleichstellung von Frauen und Männern im ... - frauennrw.de

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Zu § 19<br />

1<br />

Zu Absatz 1<br />

1.1<br />

Für die Berechnung <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rspruchsfrist gilt VV Nr. 2.2 zu § 18 Abs. 2 entsprechend.<br />

1.2<br />

Die Dienststellenleitung hat die erneute Entscheidung bei einem Wi<strong>de</strong>rspruch schriftlich zu begrün<strong>de</strong>n.<br />

2<br />

Zu Absatz 2<br />

2.1<br />

Übergeordnete Dienststelle ist die Dienststelle, die die Dienstaufsicht ausübt. Die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte<br />

benötigt keine Zust<strong>im</strong>mung <strong>de</strong>r Dienststellenleitung zur Einholung <strong>de</strong>r Stellungnahme.<br />

Diese ist über die Maßnahme jedoch vorher zu unterrichten. Die übergeordnete<br />

Dienststelle muss eine entsprechen<strong>de</strong> rechtliche Stellungnahme erteilen; sie trifft jedoch keine<br />

Entscheidung anstelle <strong>de</strong>r nachgeordneten Dienststellenleitung. Dieses Verfahren schließt weitere<br />

Maßnahmen <strong>de</strong>r Rechts- <strong>und</strong> Dienstaufsicht nicht aus. Auf dieses Vorgehen hat die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte<br />

jedoch keinen Einfluss. An <strong>de</strong>r Stellungnahme ist die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte<br />

<strong>de</strong>r übergeordneten Dienststelle zu beteiligen. Bis zum Eingang <strong>de</strong>r Stellungnahme, die an<br />

die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte <strong>und</strong> die nachgeordnete Dienststellenleitung gerichtet sein soll,<br />

darf die Maßnahme nicht vollzogen wer<strong>de</strong>n. Eine Billigung <strong>de</strong>r beabsichtigten Maßnahme kann<br />

nur in <strong>de</strong>n in Satz 3 genannten Fällen nach Ablauf <strong>von</strong> drei Kalen<strong>de</strong>rtagen unterstellt wer<strong>de</strong>n.<br />

Ziffer 2.1 gilt nicht für <strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rspruch in Hochschulen.<br />

2.2<br />

Da die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte Teil <strong>de</strong>r Verwaltung ist, muss das Wi<strong>de</strong>rspruchsverfahren vor<br />

<strong>de</strong>r Beteiligung <strong>de</strong>r Personalvertretung abgeschlossen sein (mit Ausnahme <strong>von</strong> fristlosen Entlassungen<br />

<strong>und</strong> außeror<strong>de</strong>ntlichen Kündigungen).<br />

Zu § 20<br />

Die Ausübung <strong>de</strong>s Anrufungsrechts durch die Beschäftigten setzt nicht die Einhaltung <strong>de</strong>s<br />

Dienstweges voraus.<br />

Zu § 22<br />

1<br />

Der Berichtszeitraum <strong>von</strong> drei Jahren über die Umsetzung <strong>de</strong>s Gesetzes in <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sverwaltung<br />

entspricht <strong>de</strong>r Laufzeit <strong>de</strong>r <strong>Frauen</strong>för<strong>de</strong>rpläne. Da die Ergebnisse <strong>de</strong>r Berichte über die <strong>Frauen</strong>för<strong>de</strong>rpläne<br />

gemäß § 5 a Absatz 6 in die Berichterstattung einfließen sollen, wird die erste Berichterstattung<br />

gegenüber <strong>de</strong>m Landtag <strong>im</strong> Jahr 2004 erfolgen.<br />

2<br />

Neben <strong>de</strong>r Berichterstattung zu einzelnen Regelungen <strong>de</strong>s Gesetzes wer<strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong> Gesichtspunkte<br />

beson<strong>de</strong>rs berücksichtigt:<br />

181

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