Gleichstellung von Frauen und Männern im ... - frauennrw.de
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Zu § 19<br />
1<br />
Zu Absatz 1<br />
1.1<br />
Für die Berechnung <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rspruchsfrist gilt VV Nr. 2.2 zu § 18 Abs. 2 entsprechend.<br />
1.2<br />
Die Dienststellenleitung hat die erneute Entscheidung bei einem Wi<strong>de</strong>rspruch schriftlich zu begrün<strong>de</strong>n.<br />
2<br />
Zu Absatz 2<br />
2.1<br />
Übergeordnete Dienststelle ist die Dienststelle, die die Dienstaufsicht ausübt. Die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte<br />
benötigt keine Zust<strong>im</strong>mung <strong>de</strong>r Dienststellenleitung zur Einholung <strong>de</strong>r Stellungnahme.<br />
Diese ist über die Maßnahme jedoch vorher zu unterrichten. Die übergeordnete<br />
Dienststelle muss eine entsprechen<strong>de</strong> rechtliche Stellungnahme erteilen; sie trifft jedoch keine<br />
Entscheidung anstelle <strong>de</strong>r nachgeordneten Dienststellenleitung. Dieses Verfahren schließt weitere<br />
Maßnahmen <strong>de</strong>r Rechts- <strong>und</strong> Dienstaufsicht nicht aus. Auf dieses Vorgehen hat die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte<br />
jedoch keinen Einfluss. An <strong>de</strong>r Stellungnahme ist die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte<br />
<strong>de</strong>r übergeordneten Dienststelle zu beteiligen. Bis zum Eingang <strong>de</strong>r Stellungnahme, die an<br />
die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte <strong>und</strong> die nachgeordnete Dienststellenleitung gerichtet sein soll,<br />
darf die Maßnahme nicht vollzogen wer<strong>de</strong>n. Eine Billigung <strong>de</strong>r beabsichtigten Maßnahme kann<br />
nur in <strong>de</strong>n in Satz 3 genannten Fällen nach Ablauf <strong>von</strong> drei Kalen<strong>de</strong>rtagen unterstellt wer<strong>de</strong>n.<br />
Ziffer 2.1 gilt nicht für <strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rspruch in Hochschulen.<br />
2.2<br />
Da die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte Teil <strong>de</strong>r Verwaltung ist, muss das Wi<strong>de</strong>rspruchsverfahren vor<br />
<strong>de</strong>r Beteiligung <strong>de</strong>r Personalvertretung abgeschlossen sein (mit Ausnahme <strong>von</strong> fristlosen Entlassungen<br />
<strong>und</strong> außeror<strong>de</strong>ntlichen Kündigungen).<br />
Zu § 20<br />
Die Ausübung <strong>de</strong>s Anrufungsrechts durch die Beschäftigten setzt nicht die Einhaltung <strong>de</strong>s<br />
Dienstweges voraus.<br />
Zu § 22<br />
1<br />
Der Berichtszeitraum <strong>von</strong> drei Jahren über die Umsetzung <strong>de</strong>s Gesetzes in <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sverwaltung<br />
entspricht <strong>de</strong>r Laufzeit <strong>de</strong>r <strong>Frauen</strong>för<strong>de</strong>rpläne. Da die Ergebnisse <strong>de</strong>r Berichte über die <strong>Frauen</strong>för<strong>de</strong>rpläne<br />
gemäß § 5 a Absatz 6 in die Berichterstattung einfließen sollen, wird die erste Berichterstattung<br />
gegenüber <strong>de</strong>m Landtag <strong>im</strong> Jahr 2004 erfolgen.<br />
2<br />
Neben <strong>de</strong>r Berichterstattung zu einzelnen Regelungen <strong>de</strong>s Gesetzes wer<strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong> Gesichtspunkte<br />
beson<strong>de</strong>rs berücksichtigt:<br />
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