Gleichstellung von Frauen und Männern im ... - frauennrw.de
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1.8 <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte in <strong>de</strong>n Dienststellen<br />
Mit Inkrafttreten <strong>de</strong>s LGG wur<strong>de</strong> in Dienststellen mit 20 <strong>und</strong> mehr Beschäftigten erstmals die<br />
gesetzliche Verpflichtung zur Bestellung <strong>von</strong> <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten geregelt (vgl. § 15<br />
Abs. 1 LGG). In 97,7 % <strong>de</strong>r Dienststellen (ohne Geschäftsbereich MSJK), in <strong>de</strong>nen eine Verpflichtung<br />
bestand, wur<strong>de</strong> min<strong>de</strong>stens eine <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte bestellt. In <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren<br />
Fällen gaben die Dienststellen beispielsweise an, dass das Bestellungsverfahren noch nicht abgeschlossen<br />
war. 16 Dienststellen hatten sogar eine <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte, obwohl die Pflicht<br />
zur Bestellung nicht gegeben war. Stellvertreterinnen wur<strong>de</strong>n in 91,3 % <strong>de</strong>r Dienststellen bestellt.<br />
Insgesamt waren 819 <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte <strong>und</strong> 699 Stellvertreterinnen bestellt. Die<br />
überwiegen<strong>de</strong> Mehrheit <strong>de</strong>r <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten (77,5 %) war mit 30 <strong>und</strong> mehr Wochenst<strong>und</strong>en<br />
beschäftigt, 12,3 % arbeiteten zwischen 20 bis unter 30 St<strong>und</strong>en <strong>und</strong> 8,7 % waren zwischen<br />
10 bis unter 20 St<strong>und</strong>en beschäftigt.<br />
Nach VV Nr. 1.2 zu § 15 LGG erfolgt die Bestellung <strong>de</strong>r <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten – als organisatorischer<br />
Akt – nach vorheriger Ausschreibung durch die Dienststelle. Für die Hochschulen<br />
gilt die Beson<strong>de</strong>rheit, dass die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte vor ihrer Bestellung <strong>von</strong> <strong>de</strong>n weiblichen<br />
Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Hochschule gewählt wird; daher ist dort eine Ausschreibung entbehrlich.<br />
Überwiegend wur<strong>de</strong>n <strong>Frauen</strong> gezielt angesprochen <strong>und</strong> zu einem geringeren Anteil Interessenabfragen<br />
durchgeführt; nur zu 18 % wur<strong>de</strong> das Amt ausgeschrieben.<br />
Nach § 15 Abs. 3 LGG soll die fachliche Qualifikation <strong>de</strong>r <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten <strong>de</strong>n<br />
umfassen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen ihres Aufgabengebietes gerecht wer<strong>de</strong>n. Von <strong>de</strong>n insgesamt 819<br />
bestellten <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten waren 48,3 % in <strong>de</strong>n Besoldungs- <strong>und</strong> Vergütungsgruppen<br />
<strong>de</strong>s gehobenen Dienstes, 36,7 % in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>s höheren Dienstes <strong>und</strong> 15 % in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>s mittleren<br />
Dienstes. Mit steigen<strong>de</strong>r Beschäftigtenzahl in <strong>de</strong>r Dienststelle stieg auch die Besoldungs-<br />
bzw. Vergütungsgruppe <strong>de</strong>r <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten. Bei <strong>de</strong>n Stellvertreterinnen war das<br />
Besoldungs- bzw. Vergütungsniveau etwas niedriger.<br />
Die organisatorische Ansiedlung <strong>de</strong>r <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten (Stabstelle, Personalverwaltung,<br />
Fachbereich) war unterschiedlich ausgestaltet. In 33,5 % <strong>de</strong>r Fälle war die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte<br />
eine Stabsstelle, in 24,5 % <strong>de</strong>r Fälle <strong>de</strong>r Personalverwaltung <strong>und</strong> in 42,0 % <strong>de</strong>r Fälle<br />
einem Fachbereich zugeordnet.<br />
Die Mehrheit <strong>de</strong>r <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten (59,4 %) wur<strong>de</strong> nicht <strong>von</strong> ihren sonstigen<br />
dienstlichen Aufgaben entlastet. Nach Beschäftigtengrößenklassen betrachtet be<strong>de</strong>utet dies:<br />
30<br />
• 66,0 % <strong>de</strong>r <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten in Dienststellen mit 20 bis 200 Beschäftigten,<br />
• 36,2 % <strong>de</strong>r <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten in Dienststellen mit 201 bis 500 Beschäftigten<br />
• 42,5 % <strong>de</strong>r <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten in Dienststellen mit mehr als 500 Beschäftigten<br />
mussten ihre Tatigkeit neben ihren sonstigen dienstlichen Aufgaben ausüben, obwohl die Entlastung<br />
in Dienststellen mit 201 bis 500 Beschäftigten in <strong>de</strong>r Regel min<strong>de</strong>stens die Hälfte <strong>de</strong>r regelmäßigen<br />
Arbeitszeit <strong>und</strong> in Dienststellen mit mehr als 500 Beschäftigten in <strong>de</strong>r Regel die volle<br />
regelmäßige Arbeitszeit betragen soll.<br />
Die personelle Unterstützung <strong>im</strong> Bedarfsfall beinhaltet die Zuordnung <strong>von</strong> Mitarbeiter/innen,<br />
die <strong>von</strong> an<strong>de</strong>ren dienstlichen Aufgaben für die Tätigkeit bei <strong>de</strong>r <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten<br />
ganz o<strong>de</strong>r teilweise zu entlasten sind. Insgesamt waren am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Berichtszeitraums in 12,2 %<br />
<strong>de</strong>r Fälle Mitarbeiter/innen ganz o<strong>de</strong>r teilweise <strong>von</strong> an<strong>de</strong>ren Aufgaben entlastet. Überwiegend (in<br />
71 Fällen) war <strong>de</strong>r <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter zugewie-