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5.2 Teilzeitbeschäftigung 94 „§
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Die Verteilung der Teilzeitbeschäf
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Bezogen auf die Laufbahngruppen ist
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100 Inanspruchnahme der Altersteilz
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5.2.4 Teilzeit in Führungsposition
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Die Regelung des § 14 Abs. 1 LGG g
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Aufgeteilt auf die einzelnen Besch
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5.3.3.5 Kontakt zum Beruf 5.3.3.5.1
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schulen angesiedelt. Ähnlich viele
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6.3 Handlungsbedarf und Folgerungen
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werden. Insbesondere für Vertretun
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sind Interesse an allgemeinen fraue
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Die große Mehrheit der Gleichstell
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Innerhalb der einzelnen Ressorts be
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122 Maßnahmen im Abstimmungsprozes
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Im Berichtszeitraum hatten 64,1 % d
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in Dienststellen mit 201 bis 500 Be
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Die Mitarbeit der Gleichstellungsbe
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tanz und Umsetzung zum Stichtag 31.
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Bei der Betrachtung nach Laufbahngr
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eiterinnen konnten nur zu 11,9 % an
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Gerade im Hinblick auf die zum 1.1.
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In gut zwei Dritteln (68,8 %) der H
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Die überwiegende Mehrheit der Glei
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Wie beim landesweiten Vergleich erf
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schulen ab (landesweit 31,2 %). Fra
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Artikel 11 Änderung des Gesetzes
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Abschnitt V Berichtspflicht, Überg
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150 § 3 Begriffsbestimmung (1) Die
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(3) Der Frauenförderplan enthält
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(6) Soweit zwingende dienstliche Be
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(2) Die Dienststellen sollen ihre B
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(3) Die Gleichstellungsbeauftragte
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160 Abschnitt V Berichtspflicht, Ü
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zungen des Senats, des Rektorats, d
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164 Artikel 8 Änderung der Kreisor
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Zu § 4 Im dienstlichen Schriftverk
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höhung des Frauenanteils auf 50 vo
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1.2 Die Ausschreibung hat über den
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6.1 Den Beschäftigten ist eine Tei
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1.2 Von einem Interessenwiderstreit
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2.1 Die Gleichstellungsbeauftragte
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Anlage 2 In den Anlagen 1 - 12 sind
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Frauenförderplan für die Dienstst
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