Gleichstellung von Frauen und Männern im ... - frauennrw.de
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nur dann gezielt entgegensteuern, wenn die Ursachen für die mangeln<strong>de</strong> Beteiligung transparenter<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Das MGSFF wird <strong>de</strong>shalb eine qualitative Untersuchung zu <strong>de</strong>n Ursachen, warum vollzeitbeschäftigte,<br />
teilzeitbeschäftigte <strong>und</strong> beurlaubte <strong>Frauen</strong> in geringerem Umfang an Fortbildungen<br />
teilnehmen, vergeben.<br />
5. Vereinbarkeit <strong>von</strong> Beruf <strong>und</strong> Familie<br />
Für die Chancen <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> auf Erwerbstätigkeit sind die Möglichkeiten <strong>de</strong>r Vereinbarkeit <strong>von</strong><br />
Beruf <strong>und</strong> Familie <strong>von</strong> zentraler Be<strong>de</strong>utung. Der öffentliche Dienst Nordrhein-Westfalens bietet<br />
hier eine Vielzahl <strong>von</strong> Angeboten.<br />
5.1 Arbeitszeit<br />
„§ 13<br />
Arbeitszeit <strong>und</strong> Teilzeit<br />
(1) Im Rahmen <strong>de</strong>r gesetzlichen, tarifvertraglichen o<strong>de</strong>r sonstigen Regelungen <strong>de</strong>r<br />
Arbeitszeit sind Beschäftigten, die min<strong>de</strong>stens ein Kind unter 18 Jahren o<strong>de</strong>r einen<br />
pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen o<strong>de</strong>r pflegen, Arbeitszeiten<br />
zu ermöglichen, die eine Vereinbarkeit <strong>von</strong> Beruf <strong>und</strong> Familie erleichtern,<br />
soweit zwingen<strong>de</strong> dienstliche Belange nicht entgegenstehen.“<br />
Damit verweist § 13 LGG insbeson<strong>de</strong>re auf die Verordnung über die Arbeitszeit <strong>de</strong>r Beamten <strong>im</strong><br />
Land Nordrhein-Westfalen (AZVO). Die Vorschriften <strong>de</strong>r AZVO gelten gemäß <strong>de</strong>r Anordnung<br />
<strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sregierung vom 2.10.1962 auch für Angestellte <strong>und</strong> Arbeiter/innen. Sie bil<strong>de</strong>n die<br />
Gr<strong>und</strong>lage für eine flexible Arbeitszeitgestaltung.<br />
Die AZVO lässt in § 2 Abs. 3 zu, dass die ermäßigte wöchentliche Arbeitszeit auch ungleichmäßig<br />
auf die Arbeitstage einer Woche verteilt wer<strong>de</strong>n kann, soweit zwingen<strong>de</strong> dienstliche Grün<strong>de</strong><br />
nicht entgegenstehen. Damit eröffnet sich ein großes Spektrum für individuelle Teilzeitmo<strong>de</strong>lle.<br />
Die AZVO räumt in § 2 Abs. 3 S. 4 Teilzeitbeschäftigten auch die Möglichkeit ein, eine Vereinbarung<br />
über eine Aufteilung <strong>de</strong>r Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraums <strong>von</strong> 52 Wochen zu treffen,<br />
sofern es die dienstlichen Verhältnisse zulassen. Dies ermöglicht es berufstätigen Eltern,<br />
während <strong>de</strong>r Schulferien durchgängig eine Betreuung <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>r sicherzustellen, beispielsweise<br />
durch das Ansparen <strong>von</strong> Zeitguthaben zur späteren Nutzung.<br />
Im Rahmen <strong>von</strong> gleiten<strong>de</strong>r Arbeitszeit soll <strong>von</strong> <strong>de</strong>n Regelungen zur Inanspruchnahme <strong>de</strong>r Kernarbeitszeit<br />
bei Vorliegen <strong>de</strong>r Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 85 a Abs. 1 LBG abgewichen wer<strong>de</strong>n, sofern<br />
ein zu betreuen<strong>de</strong>s Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollen<strong>de</strong>t hat (§ 7 a Abs. 3 S. 5 AZ-<br />
VO).<br />
Darüber hinaus eröffnet § 13 AZVO (Exper<strong>im</strong>entierklausel) auch die Möglichkeit, zur Erprobung<br />
neuer Arbeitszeitmo<strong>de</strong>lle zeitlich begrenzte Ausnahmen <strong>von</strong> <strong>de</strong>n Regelungen <strong>de</strong>r AZVO<br />
zuzulassen. Hier<strong>von</strong> wur<strong>de</strong> <strong>im</strong> Berichtszeitraum <strong>von</strong> mehreren Dienststellen Gebrauch gemacht.<br />
Allen Arbeitszeitmo<strong>de</strong>llen ist gemeinsam, dass sie die Arbeitszeit weiter flexibilisieren <strong>und</strong> ein<br />
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