URTEIL - Thüringer Oberverwaltungsgericht - Freistaat Thüringen
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6 D 60017/04 Me<br />
Aktenzeichen<br />
unter Anleitung des Angeklagten Arbeiten im Stadtwald. Zu einer Abrechnung<br />
kam es im Jahr 1999 indes nicht mehr.<br />
Im Frühjahr 2000 drängten die Vereinsmitglieder darauf, dass die Entlohnung aus-<br />
gezahlt werde, da das Geld für konkrete Vorhaben benötigt wurde. Für den Ange-<br />
klagten stellte sich damit das Problem, dass bei einer offenen Abrechnung der Leis-<br />
tungen bekannt werden würde, dass er den Auftrag eigenmächtig vergeben hatte.<br />
Er fertigte deshalb eine Rechnung auf den Namen der Firma H_____ und L_____<br />
T_____ T_____ in T_____, die er mit der Datumsangabe „T_____, den 03.04.00“<br />
versah. Die Rechnung war an die Stadt B_____ gerichtet. Es wurden für Jung-<br />
wuchspflege im Revier G_____ unter genauer Angabe der Abteilung 905,20 DM<br />
berechnet. Als Bankverbindung gab er sein eigenes Konto an. Eine Unterschrift<br />
wurde nicht auf das Schreiben gesetzt. Der Angeklagte versah das maschinen-<br />
schriftliche Schreiben mit dem handschriftlichen Vermerk „sachlich richtig,<br />
G_____, den 07.04.00“, den er unterschrieb.<br />
Der Angeklagte brachte die Rechnung am 10.04. zur Stadtverwaltung B_____ und<br />
bat den dort tätigen Zeugen G_____, ihm eine Baranweisung für das Geld zu ge-<br />
ben. Der Zeuge lehnte dies mit dem Hinweis ab, der Bürgermeister, der eine solche<br />
Anweisung zeichnen müsse, sei nicht im Hause. Er möge die Rechnung da lassen.<br />
Der Angeklagte nahm die Rechnung jedoch wieder an sich und gab sie bei der<br />
Posteingangsstelle ab, wo der Eingangsstempel darauf gesetzt wurde."<br />
5. Wegen dieses Sachverhalts hatte der Forstamtsleiter des Forstamtes G_____ bereits<br />
mit Schreiben vom 23.05.2000, dem Beamten am 24.05.2000 zugestellt, ein Vorermitt-<br />
lungsverfahren eingeleitet. Zuvor hatte bereits der kommissarische Dienststellenleiter der<br />
ehemaligen Landesforstdirektion unter dem 05.05.2000 einen Vorermittlungsführer einge-<br />
setzt. Am 09.06.2000 wurde der Beamte im Vorermittlungsverfahren angehört. Mit<br />
Schreiben des Forstamtsleiters vom 27.06.2000, dem Beamten am 28.06.2000 zugestellt,<br />
wurde diesem das wesentliche Ergebnis der Vorermittlungen bekannt gegeben. Der Beam-<br />
te wurde belehrt, weitere Ermittlungen beantragen zu können sowie zur abschließenden<br />
Anhörung geladen. Der Beamte nahm zum Ergebnis des Vorermittlungsverfahrens mit<br />
Schriftsatz seines Verteidigers vom 07.07.2000 Stellung.<br />
Unter Hinweis auf die Ergebnisse des Vorermittlungsverfahrens leitete der kommissarische<br />
Dienststellenleiter der Landesforstdirektion O_____ unter dem 09.10.2000 gegen den Be-<br />
amten ein förmliches Disziplinarverfahren ein. Die Verfügung wurde am 10.10.2000 von<br />
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