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Ohrfeige für DSV-Vizepräsidenten - SV Neptun Aachen 1910 eV ...

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<strong>Ohrfeige</strong> <strong>für</strong> <strong>D<strong>SV</strong></strong>-Vizepräsident Anselm Oehlschlägel:<br />

Startrechtswechsel der Springer des WSC Städteregion<br />

<strong>Aachen</strong> zum 30.09.2010 waren satzungswidrig<br />

Mit dem am 05.06.2012 bekannt gegebenen Gutachten stellt das <strong>D<strong>SV</strong></strong>-Schiedsgericht fest,<br />

dass die am 25.10.2010 im Nachhinein und rückwirkend zum 30.09.2010 erfolgte Legalisierung<br />

der Startrechtswechsel der Springer/innen des WSC StädteRegion <strong>Aachen</strong> durch den<br />

<strong>D<strong>SV</strong></strong>-<strong>Vizepräsidenten</strong> Recht, RA Anselm Oehlschlägel, ein Verstoß gegen die Wettkampfbestimmungen<br />

und die Wettkampflizenzordnung des <strong>D<strong>SV</strong></strong> war. Hier das bei zukünftigen Startrechtswechseln<br />

zu beachtende<br />

Gutachten des <strong>D<strong>SV</strong></strong>-Schiedsgerichts<br />

über die Auslegung der Wettkampfbestimmungen (WB) und der<br />

Wettkampflizenzordnung (WLO) des <strong>D<strong>SV</strong></strong> bei Startrechtswechseln<br />

Frage 1:<br />

Erfordert die Erteilung des Startrechts <strong>für</strong> einen neuen Verein (Startrechtswechsel), dass die Voraussetzungen<br />

des § 21 Abs. 4 WB bis zum beantragten Wechseltermin erfüllt sind.<br />

Das Schiedsgericht beantwortet die Frage grundsätzlich mit ja. Die Erteilung des Startrechts<br />

<strong>für</strong> einen neuen Verein im Wege des Startrechtswechsels erfordert, dass sämtliche<br />

Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 WB zum beantragten Wechseltermin vorliegen. Dabei<br />

geht das Schiedsgericht davon aus, dass zuvor unvollständig eingereichte Anträge jedenfalls<br />

bis zu dem Wechseltermin der WB Wasserspringen vollständig vorliegen müssen. Die<br />

Erteilung des Startrechts rückwirkend zum Antragseingang kommt nach derzeitiger Regelung<br />

nicht in Betracht, es sei denn, die WB-AT würden in diesem Sinne geändert.<br />

Da<strong>für</strong>, dass ein Startrecht auch ohne Vorliegen der hier<strong>für</strong> erforderlichen Voraussetzungen erteilt<br />

werden könnte, ergeben sich schon aus dem Wortlaut keine Hinweise ("wird erteilt ... wenn").<br />

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der <strong>D<strong>SV</strong></strong> bei der Antragstellung zum Startrechtswechsel<br />

ein Nachbesserungsrecht einräumen kann bzw. muss. Ein solches Nachbesserungsrecht<br />

besteht nach dem Wortlaut der WLO zunächst nur nach § 7 Abs. 5 <strong>für</strong> erstmalige Registrierung<br />

eines Schwimmers. Es muss aber richtigerweise auch <strong>für</strong> den Bereich des Startrechtswechsel<br />

gelten: Zwar verweist § 10 WLO <strong>für</strong> den Startrechtswechsel nicht auf § 7 Abs. 5 WLO<br />

(sondern ausdrücklich lediglich auf § 7 Abs. 4 WLO). Aus Abs. 5 lässt sich jedoch ein allgemeiner<br />

Rechtsgedanke <strong>für</strong> sämtliche antragsgebundene Vorgänge aus dem Bereich der WB entnehmen.<br />

Im Bereich des Startrechtswechsels spricht hier<strong>für</strong> insbesondere, dass mit dem Umschreiben ein<br />

Austragen (beim alten Verein) und eine Registrierung (beim neuen Verein) verbunden sein dürfte.<br />

Für letztere müsste konsequenterweise gelten, was auch bei der erstmaligen Registrierung gilt. Ein<br />

(jeweils kostenpflichtiges) Zurückweisen eines unvollständigen Antrags ohne Nachbesserungsmöglichkeit<br />

erscheint zudem unverhältnismäßig.<br />

Danach kann ein Antrag eines Schwimmers bei nicht oder nicht vollständigem Vorliegen der Voraussetzungen<br />

erst nach Verstreichen einer Frist von vier Wochen zurückgewiesen werden. In dieser<br />

Zeit hat der beantragende Verein Gelegenheit zur Nachbesserung.<br />

Aus dieser Nachbesserungsmöglichkeit folgt jedoch nicht, dass das neue Startrecht bei fehlenden<br />

Voraussetzungen bereits mit Eingang des Antrags (auch ohne vollständiges Vorliegen der materiellen<br />

Voraussetzungen <strong>für</strong> die Umschreibung) erteilt werden könnte. Wird ein Startrechtswechsel<br />

zu einem bestimmten Termin beantragt und erfolgt die Nachbesserung erst nach diesem Termin,<br />

ergeben sich aus der WB und der WLO keine Anhaltspunkte da<strong>für</strong>, dass das Startrecht rückwirkend<br />

auf den Eingangstermin des Antrags erteilt werden dürfte. Nach §§ 10 Abs. 6, 7 Abs. 4 WLO<br />

erfolgt die unverzügliche Eintragung (erst) mit Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen. Nach §<br />

10 Abs. 1 S.2 gilt der Startrechtswechsel mit dem Zeitpunkt der Eintragung als vollzogen, wenn<br />

nicht auf Antrag des Schwimmers und des Vereins ein späterer Zeitpunkt eingetragen wird. Möglich<br />

ist hiernach lediglich die willentlich verzögerte Eintragung, nicht jedoch eine rückwirkende.


Dabei ist zu berücksichtigen, dass lediglich die WB Wasserspringen feste Wechseltermine vorsehen,<br />

die übrigen besonderen WB aber entweder auf die allgemeinen Vorschriften verweisen, so<br />

z.B. WB Freiwasserschwimmen oder keine festen Wechseltermine vorsehen wie zum Beispiel §<br />

403 a WB-Synchronschwimmen. Die besonderen Wettkampfbestimmungen gehen den allgemeinen<br />

WB nach der Systematik der WB vor. Dies wird in den Fachsparten auch so in der WB ausgeführt<br />

und macht wegen der Besonderheiten der einzelnen Bereiche auch Sinn. Damit ist es grundsätzlich<br />

zulässig, dass die Fachteile Einschränkungen des Startrechtswechsels vorsehen, § 21<br />

Abs. 1 S. 2 WB-AT.<br />

Problematisch ist allerdings die Voraussetzung der Freigabe durch den "alten" Verein gemäß § 10<br />

Abs. 3 WLO jedenfalls bei den im Wasserspringen vorgesehenen festen Wechselterminen. Besteht,<br />

wie vorliegend nämlich Streit über Art und Höhe der Pauschvergütung gemäß § 21 Abs. 2<br />

WB-AT, dann hängt es vom Willen des abgebenden Vereins ab, ob die Termine des Wechsels<br />

eingehalten werden können. Berücksichtigt man noch, dass im Falle fehlender Freigabe der Antrag<br />

gemäß § 10 Abs. 3 WLO nur dann ausreichend ist, wenn nachgewiesen wird, dass die Freigabe<br />

ohne Angabe von Gründen gemäß § 22 Abs. 2 WB verweigert wurde, so entsteht das Problem,<br />

dass bei Streitigkeiten über Art und Höhe der Pauschvergütung gemäß § 21 Abs. 2 WB-AT der<br />

frühere Verein den fristgemäßen Startrechtswechsel verhindern kann, auch die Begründung, mit<br />

der er die Freigabe verweigert, nicht ausreichend ist. Nach den vorangegangenen Ausführungen<br />

kann zwar die fehlende Freigabe nachgeholt werden, eine Rückwirkung des Wechsels auf den<br />

Zeitpunkt des Antragseingangs kommt aber nach den geltenden Vorschriften nicht in Betracht. Allerdings<br />

ist zu bedenken, dass dieses Problem nur im Bereich Wasserspringen auftaucht, da alle<br />

übrigen WB keine festen Wechseltermine vorsehen.<br />

Frage 2:<br />

Erfordert die Zulässigkeit des von einem Verein gestellten Antrags auf Erteilung des Startrechts,<br />

dass der den Antrag stellende Verein bei Antragstellung Mitglied des L<strong>SV</strong> ist.<br />

Das Schiedsgericht vertritt die Auffassung, dass der aufnehmende Verein spätestens bis<br />

zur Erteilung des Startrechts Mitglied des L<strong>SV</strong> geworden sein muss. Allerdings kommt auch<br />

bei Heilung eines solchen Mangels nach den derzeitigen WB-AT eine Rückwirkung der Heilung<br />

auf den Zeitpunkt der Antragstellung nicht in Betracht.<br />

Dass ein Startrecht nur <strong>für</strong> einen Verein erworben werden kann, der Mitglied in einem L<strong>SV</strong> ist,<br />

ergibt sich aus §§ 16 Abs. 2 b und 23 c WB-AT. Danach kann ein Schwimmer nur an Wettkampfveranstaltungen<br />

im Bereich des <strong>D<strong>SV</strong></strong> teilnehmen, wenn er das Startrecht <strong>für</strong> einen Verein ausübt,<br />

der einem L<strong>SV</strong> angehört bzw. erlischt ein Startrecht automatisch, wenn der betroffene Verein aus<br />

dem L<strong>SV</strong> ausscheidet, es sei denn er wird Mitglied eines anderen L<strong>SV</strong>. Daraus folgt, dass ein<br />

Startrecht <strong>für</strong> einen solchen Verein nicht bestehen und damit auch nicht erteilt werden kann. Zudem<br />

wird an zahlreichen Stellen der Regularien deutlich, dass der Normgeber jeweils von der Zugehörigkeit<br />

des betroffenen Vereins zu einem L<strong>SV</strong> ausgegangen ist (z.B. in den §§ 10 Abs. 5, 11<br />

Abs. 5 und 12 Abs.6 WLO - Information des zuständigen L<strong>SV</strong>). Die bedeutet jedoch nicht, dass ein<br />

Verein der (noch) nicht zu einem L<strong>SV</strong> gehört, nicht zumindest antragsberechtigt <strong>für</strong> Startrechte oder<br />

Startrechtswechsel ist. Die §§ 18 ff. WB und 7 ff. WLO enthalten Hinweise darauf, dass bereits<br />

die Antragstellung nur durch einen Verein erfolgen kann, der bereits zu diesem frühen Zeitpunkt<br />

einem L<strong>SV</strong> angehört. Vielmehr spricht das Nachbesserungsverfahren nach § 7 Abs. 5 WLO da<strong>für</strong>,<br />

dass die Antragsteller auch ohne Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen der Startrechtserteilung<br />

bzw. des Startrechtswechsels einen entsprechenden Antrag stellen können. §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 1<br />

WB-AT sehen zwar vor, dass ein Verein, der keinem L<strong>SV</strong> angehört, nicht als Verein im Sinne der<br />

WB gilt. Diese Regelungen ergänzen nach ihrem Sinn und Zweck die allgemeine Definition des<br />

Vereins gemäß §§ 21, 22 BGB, um sicherzustellen, dass Startrechte nur <strong>für</strong> Vereine erteilt werden,<br />

die den Schwimmsport fördern. Da<strong>für</strong> spricht auch § 6 Abs. 1 der Satzung des L<strong>SV</strong> NRW 2009,<br />

der regelt, dass Mitglied des L<strong>SV</strong> nur Vereine sein können, die vor allem den Schwimmsport fördern.<br />

Damit muss jedenfalls spätestens bis zur Erteilung des Startrechts eine Mitgliedschaft des<br />

beantragenden Vereins in einem L<strong>SV</strong> gegeben sein.


Zum Hintergrund des Gutachtens:<br />

<strong>D<strong>SV</strong></strong> betreibt die Schließung des BStP Wasserspringen <strong>Aachen</strong><br />

Mit der pauschalen, trotz vielfacher Aufforderung verschiedener Institutionen weder jemals präzisierten<br />

noch belegten Behauptung, der <strong>SV</strong> <strong>Neptun</strong> würde die Richtlinienkompetenz des <strong>D<strong>SV</strong></strong> (die<br />

zudem nirgends schriftlich fixiert ist) nicht beachten, teilt der <strong>D<strong>SV</strong></strong> am 11.06.2010 den Leistungssport<br />

tragenden Institutionen in NRW mit: "Der <strong>D<strong>SV</strong></strong> hat sich in Absprache mit DOSB schweren<br />

Herzens dazu durchgerungen, dem BMI mitzuteilen, dass die Auflösung des Bundesstützpunkts<br />

mit allen Konsequenzen eingeleitet wird und der BStP-Status bis zum Ende der Laufzeit im Dezember<br />

2012 ruhen soll. Die vom <strong>D<strong>SV</strong></strong> und BMI bezahlten Trainer werden versetzt, ebenso die<br />

Athleten, auf die der <strong>D<strong>SV</strong></strong> formalen Einfluss hat." Nachdem das BMI feststellen musste, dass der<br />

Trainingsbetrieb der Athleten des <strong>SV</strong> <strong>Neptun</strong> <strong>Aachen</strong> in der Ulla-Klinger-Halle völlig ungestört lief<br />

und die <strong>Aachen</strong>er Springer/innen bei den Offenen Deutschen Meisterschaften am 23.-27.06.2010<br />

in Berlin in großer Anzahl angetreten und die erfolgreichsten waren, weigerte sich das BMI auch<br />

nach heftigem Protest der NRW-Leistungssportinstitutionen, dem <strong>D<strong>SV</strong></strong>-Begehren zuzustimmen.<br />

<strong>D<strong>SV</strong></strong> verändert die Vereinslandschaft in <strong>Aachen</strong><br />

Nun schaltet der <strong>D<strong>SV</strong></strong> um und macht seine von Lutz Buschkow erstmals bei einem Arbeitstreffen<br />

mit dem <strong>SV</strong> <strong>Neptun</strong> und dem <strong>SV</strong> NRW am 29.10.2009 geäußerte Drohung wahr und verändert die<br />

Vereinslandschaft in <strong>Aachen</strong>. Am 30.06.2010 wird der WSC Städteregion <strong>Aachen</strong> in das Vereinsregister<br />

eingetragen. Seine Gründung erfolgte bereits am 12.06.2010: erstes Gründungsmitglied ist<br />

der vom <strong>D<strong>SV</strong></strong> gegen den massiven Protest aller NRW-Leistungssportinstitutionen eingesetzte<br />

Bundesstützpunktleiter Heiko Bublitz, der eigentlich die Aufgabe hat, eng mit dem bundesstützpunkttragenden<br />

Verein <strong>SV</strong> <strong>Neptun</strong> <strong>Aachen</strong> zusammenzuarbeiten. Statt dessen gründet er einen<br />

neuen Verein mit dem Ziel der Zerstörung des <strong>SV</strong> <strong>Neptun</strong>. In einem Fernsehinterview am Rande<br />

der EM im August 2010 in Budapest wurde die Gründung des WSC StädteRegion <strong>Aachen</strong> e.V.<br />

durch Lutz Buschkow öffentlich angekündigt; ins Vereinsregister eingetragen wurde der Verein am<br />

19.08.2010. Durch diese gegen den <strong>SV</strong> <strong>Neptun</strong> <strong>Aachen</strong> als bundesstützpunkttragender Verein gerichtete<br />

Vereinsgründung wurde der Konflikt in <strong>Aachen</strong> und mit dem <strong>SV</strong> NRW weiter verschärft.<br />

19 Kaderathleten werden zum Verlassen des <strong>SV</strong> <strong>Neptun</strong> gedrängt<br />

Dem Drängen des <strong>D<strong>SV</strong></strong>, den Verein zu wechseln, folgten sieben Bundes- und zwölf Landeskader.<br />

Sie legten mit Schreiben vom 27.09.2010 ihr Startrecht beim <strong>SV</strong> <strong>Neptun</strong> <strong>Aachen</strong> nieder. Am<br />

29.09.2010 beantragte der WSC <strong>Aachen</strong> beim <strong>D<strong>SV</strong></strong> <strong>für</strong> sie den Startrechtswechsel. Am gleichen<br />

Tag teilte der <strong>SV</strong> <strong>Neptun</strong> <strong>Aachen</strong> dem WSC <strong>Aachen</strong> mit, dass vor der Freigabe der sieben Bundes-<br />

und zehn D3/D4-Kader die in der WB festgelegten Ausbildungskosten zu erstatten sind. Dies<br />

geschah bis zum Wechseltermin 30.09.2010 nicht.<br />

<strong>D<strong>SV</strong></strong>-Wettkampflizenzstelle verkündet Scheitern der Startrechtswechsel zum 30.09.2010<br />

Am 07.10.2010 gab die <strong>D<strong>SV</strong></strong>-Wettkampflizenzstelle dem WSC StädteRegion <strong>Aachen</strong> schriftlich<br />

bekannt, dass seine am 29.09.2010 eingegangenen Startrechtswechsel-Anträge erst vollzogen<br />

werden können, wenn der Zahlungseingang der vom <strong>SV</strong> <strong>Neptun</strong> <strong>Aachen</strong> geforderten und noch offen<br />

stehenden Ausbildungskosten bestätigt wird. Die Startrechtswechsel seien - da die Wechselfrist<br />

am 30.09.2010 abgelaufen sei - nun aber erst zum 31.03.2011 wieder möglich.<br />

<strong>D<strong>SV</strong></strong>-Vizepräsident Recht genehmigt Startrechtswechsel im Nachhinein<br />

Am 25.10.2010 (kurz vor Ablauf einer um 12.00 Uhr endenden Meldefrist zu einem <strong>D<strong>SV</strong></strong>-Wettkampf,<br />

an dem Springer/innen des WSC <strong>Aachen</strong> teilnehmen sollten) entschied <strong>D<strong>SV</strong></strong>-Vizepräsident<br />

Anselm Oehlschlägel, dass die Startrechtswechsel im Nachhinein zu genehmigen seien, da die geforderten<br />

Ausbildungskosten zum größten Teil am selben Tag (25.10.2010) vom WSC <strong>Aachen</strong> an<br />

den <strong>SV</strong> <strong>Neptun</strong> <strong>Aachen</strong> überwiesen worden seien. Tatsächlich gezahlt wurden nur die Ausbildungskosten<br />

<strong>für</strong> die sieben Bundeskader und drei der zehn Landeskader. Vom <strong>D<strong>SV</strong></strong> genehmigt<br />

wurden jedoch alle 17 strittigen Startrechtswechsel. Gemeldet wurden vom WSC <strong>Aachen</strong> mit Unterstützung<br />

des <strong>D<strong>SV</strong></strong> <strong>für</strong> den anstehenden Wettkampf dann sogar Springer/innen, <strong>für</strong> die die Ausbildungskosten<br />

erst nach einem Vergleich und nach mehrfachen Mahnungen im Juli 2012 erstattet<br />

wurden.


<strong>SV</strong> <strong>Neptun</strong> <strong>Aachen</strong> wehrt sich gegen das Verbiegen der <strong>D<strong>SV</strong></strong>-Statuten<br />

Der <strong>SV</strong> <strong>Neptun</strong> <strong>Aachen</strong> wandte sich gegen diese mehr als gewagte Auslegung der <strong>D<strong>SV</strong></strong>-Statuten<br />

durch den <strong>D<strong>SV</strong></strong>-<strong>Vizepräsidenten</strong> Recht. Aus zwei Gründen hielt der <strong>SV</strong> <strong>Neptun</strong> dessen Entscheidung<br />

<strong>für</strong> nicht rechtens: erstens, weil die in der Wettkampflizenzordnung zum Zeitpunkt der Wechselfrist<br />

(30.09.2010) geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt waren; zweitens, weil der WSC<br />

<strong>Aachen</strong> zum Zeitpunkt der Wechselfrist noch kein ordnungsgemäß in den Landesverband aufgenommener<br />

Verein war.<br />

<strong>D<strong>SV</strong></strong>-Schiedsgericht: <strong>D<strong>SV</strong></strong>-Vizepräsident Recht legt <strong>D<strong>SV</strong></strong>-Statuten falsch aus<br />

Nach einem zweijährigen Rechtsstreit hierüber entschied das <strong>D<strong>SV</strong></strong>-Schiedsgericht mit einem Gutachten<br />

über die ordnungsgemäße Auslegung der <strong>D<strong>SV</strong></strong>-Satzung, der <strong>D<strong>SV</strong></strong>-Wettkampfbestimmungen<br />

und der <strong>D<strong>SV</strong></strong>-Lizenzordnung. Danach wird dem <strong>SV</strong> <strong>Neptun</strong> <strong>Aachen</strong> in beiden Punkten Recht gegeben:<br />

Erstens konnten die Startrechtswechsel frühestens genehmigt werden nach Vorliegen aller<br />

Voraussetzungen (d.h. auch die Zahlung der Ausbildungsvergütungen mussten vor der Wechselgenehmigung<br />

alle erfolgt sein); zweitens musste der WSC <strong>Aachen</strong> vor der Startrechtswechselgenehmigung<br />

ein ordnungsgemäß in den Landesverband aufgenommener Verein sein. Beides war<br />

am 30.09.2010 nicht erfüllt. Die Startrechtswechsel hätten also frühestens zum 31.03.2011 erfolgen<br />

können, so wie es die <strong>D<strong>SV</strong></strong>-Wettkampflizenzstelle am 07.10.2010 bekannt gegeben hatte.<br />

Nachbetrachtung: WSC <strong>Aachen</strong> verliert nahezu alle Kaderathleten<br />

Dem WSC StädteRegion <strong>Aachen</strong> gelang es leider nicht, die von ihm übernommenen Kaderathleten<br />

des <strong>SV</strong> <strong>Neptun</strong> <strong>Aachen</strong> weiterzuentwickeln: innerhalb eines Jahres reduzierte sich ihre Anzahl<br />

auf weniger als die Hälfte. Nach dem zweiten Jahr wird sich die Kaderzahl des WSC <strong>Aachen</strong> <strong>für</strong><br />

2013 noch weiter verringern: wahrscheinlich bleiben lediglich drei oder vier der 19 vom <strong>SV</strong> <strong>Neptun</strong><br />

<strong>Aachen</strong> übernommenen Kaderathleten übrig.

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