Ohrfeige für DSV-Vizepräsidenten - SV Neptun Aachen 1910 eV ...
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Dabei ist zu berücksichtigen, dass lediglich die WB Wasserspringen feste Wechseltermine vorsehen,<br />
die übrigen besonderen WB aber entweder auf die allgemeinen Vorschriften verweisen, so<br />
z.B. WB Freiwasserschwimmen oder keine festen Wechseltermine vorsehen wie zum Beispiel §<br />
403 a WB-Synchronschwimmen. Die besonderen Wettkampfbestimmungen gehen den allgemeinen<br />
WB nach der Systematik der WB vor. Dies wird in den Fachsparten auch so in der WB ausgeführt<br />
und macht wegen der Besonderheiten der einzelnen Bereiche auch Sinn. Damit ist es grundsätzlich<br />
zulässig, dass die Fachteile Einschränkungen des Startrechtswechsels vorsehen, § 21<br />
Abs. 1 S. 2 WB-AT.<br />
Problematisch ist allerdings die Voraussetzung der Freigabe durch den "alten" Verein gemäß § 10<br />
Abs. 3 WLO jedenfalls bei den im Wasserspringen vorgesehenen festen Wechselterminen. Besteht,<br />
wie vorliegend nämlich Streit über Art und Höhe der Pauschvergütung gemäß § 21 Abs. 2<br />
WB-AT, dann hängt es vom Willen des abgebenden Vereins ab, ob die Termine des Wechsels<br />
eingehalten werden können. Berücksichtigt man noch, dass im Falle fehlender Freigabe der Antrag<br />
gemäß § 10 Abs. 3 WLO nur dann ausreichend ist, wenn nachgewiesen wird, dass die Freigabe<br />
ohne Angabe von Gründen gemäß § 22 Abs. 2 WB verweigert wurde, so entsteht das Problem,<br />
dass bei Streitigkeiten über Art und Höhe der Pauschvergütung gemäß § 21 Abs. 2 WB-AT der<br />
frühere Verein den fristgemäßen Startrechtswechsel verhindern kann, auch die Begründung, mit<br />
der er die Freigabe verweigert, nicht ausreichend ist. Nach den vorangegangenen Ausführungen<br />
kann zwar die fehlende Freigabe nachgeholt werden, eine Rückwirkung des Wechsels auf den<br />
Zeitpunkt des Antragseingangs kommt aber nach den geltenden Vorschriften nicht in Betracht. Allerdings<br />
ist zu bedenken, dass dieses Problem nur im Bereich Wasserspringen auftaucht, da alle<br />
übrigen WB keine festen Wechseltermine vorsehen.<br />
Frage 2:<br />
Erfordert die Zulässigkeit des von einem Verein gestellten Antrags auf Erteilung des Startrechts,<br />
dass der den Antrag stellende Verein bei Antragstellung Mitglied des L<strong>SV</strong> ist.<br />
Das Schiedsgericht vertritt die Auffassung, dass der aufnehmende Verein spätestens bis<br />
zur Erteilung des Startrechts Mitglied des L<strong>SV</strong> geworden sein muss. Allerdings kommt auch<br />
bei Heilung eines solchen Mangels nach den derzeitigen WB-AT eine Rückwirkung der Heilung<br />
auf den Zeitpunkt der Antragstellung nicht in Betracht.<br />
Dass ein Startrecht nur <strong>für</strong> einen Verein erworben werden kann, der Mitglied in einem L<strong>SV</strong> ist,<br />
ergibt sich aus §§ 16 Abs. 2 b und 23 c WB-AT. Danach kann ein Schwimmer nur an Wettkampfveranstaltungen<br />
im Bereich des <strong>D<strong>SV</strong></strong> teilnehmen, wenn er das Startrecht <strong>für</strong> einen Verein ausübt,<br />
der einem L<strong>SV</strong> angehört bzw. erlischt ein Startrecht automatisch, wenn der betroffene Verein aus<br />
dem L<strong>SV</strong> ausscheidet, es sei denn er wird Mitglied eines anderen L<strong>SV</strong>. Daraus folgt, dass ein<br />
Startrecht <strong>für</strong> einen solchen Verein nicht bestehen und damit auch nicht erteilt werden kann. Zudem<br />
wird an zahlreichen Stellen der Regularien deutlich, dass der Normgeber jeweils von der Zugehörigkeit<br />
des betroffenen Vereins zu einem L<strong>SV</strong> ausgegangen ist (z.B. in den §§ 10 Abs. 5, 11<br />
Abs. 5 und 12 Abs.6 WLO - Information des zuständigen L<strong>SV</strong>). Die bedeutet jedoch nicht, dass ein<br />
Verein der (noch) nicht zu einem L<strong>SV</strong> gehört, nicht zumindest antragsberechtigt <strong>für</strong> Startrechte oder<br />
Startrechtswechsel ist. Die §§ 18 ff. WB und 7 ff. WLO enthalten Hinweise darauf, dass bereits<br />
die Antragstellung nur durch einen Verein erfolgen kann, der bereits zu diesem frühen Zeitpunkt<br />
einem L<strong>SV</strong> angehört. Vielmehr spricht das Nachbesserungsverfahren nach § 7 Abs. 5 WLO da<strong>für</strong>,<br />
dass die Antragsteller auch ohne Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen der Startrechtserteilung<br />
bzw. des Startrechtswechsels einen entsprechenden Antrag stellen können. §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 1<br />
WB-AT sehen zwar vor, dass ein Verein, der keinem L<strong>SV</strong> angehört, nicht als Verein im Sinne der<br />
WB gilt. Diese Regelungen ergänzen nach ihrem Sinn und Zweck die allgemeine Definition des<br />
Vereins gemäß §§ 21, 22 BGB, um sicherzustellen, dass Startrechte nur <strong>für</strong> Vereine erteilt werden,<br />
die den Schwimmsport fördern. Da<strong>für</strong> spricht auch § 6 Abs. 1 der Satzung des L<strong>SV</strong> NRW 2009,<br />
der regelt, dass Mitglied des L<strong>SV</strong> nur Vereine sein können, die vor allem den Schwimmsport fördern.<br />
Damit muss jedenfalls spätestens bis zur Erteilung des Startrechts eine Mitgliedschaft des<br />
beantragenden Vereins in einem L<strong>SV</strong> gegeben sein.