Elterngeld und Elternzeit - Mittelstand und Familie
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Seite 29 Kapitel I<br />
Welche Änderungen müssen im Bezugszeitraum<br />
des <strong>Elterngeld</strong>es mitgeteilt werden?<br />
Schon ab Antragstellung <strong>und</strong> für die gesamte Zeit des<br />
<strong>Elterngeld</strong>bezugs sind der <strong>Elterngeld</strong>stelle alle Änderungen<br />
unverzüglich mitzuteilen, die für den Anspruch von Bedeu-<br />
tung sein können oder über die im Zusammenhang mit dem<br />
<strong>Elterngeld</strong> Erklärungen abgegeben wurden. Mitteilungen<br />
an andere Behörden (z. B. an die Gemeindeverwaltung oder<br />
das Einwohnermeldeamt) reichen nicht aus.<br />
Die <strong>Elterngeld</strong>stelle ist insbesondere sofort zu benachrichti-<br />
gen, wenn<br />
I das Kind nicht mehr im eigenen Haushalt lebt,<br />
I eine Erwerbstätigkeit aufgenommen oder bei einer Teil-<br />
zeitbeschäftigung die Arbeitszeit erhöht wird,<br />
I sich die Prognose des voraussichtlich erzielten Erwerbs-<br />
einkommens ändert,<br />
I sich die Anschrift oder die Bankverbindung ändert,<br />
I ein Bezugszeitraum von 14 Monaten beantragt wurde <strong>und</strong><br />
die Voraussetzungen für die Gewährung des <strong>Elterngeld</strong>es<br />
für die vollen 14 Monate nicht mehr vorliegen.<br />
Nach dem Ende des <strong>Elterngeld</strong>bezugs wird bei Teilzeitar-<br />
beit anhand des tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens<br />
über das bis dahin nur vorläufig bewilligte <strong>Elterngeld</strong> end-<br />
gültig entschieden. Ist das erzielte Einkommen höher als<br />
angenommen, muss gegebenenfalls <strong>Elterngeld</strong> zurückge-<br />
zahlt werden. Ist das Einkommen niedriger, wird <strong>Elterngeld</strong><br />
nachgezahlt.