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Elterngeld und Elternzeit - Mittelstand und Familie

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Seite 29 Kapitel I<br />

Welche Änderungen müssen im Bezugszeitraum<br />

des <strong>Elterngeld</strong>es mitgeteilt werden?<br />

Schon ab Antragstellung <strong>und</strong> für die gesamte Zeit des<br />

<strong>Elterngeld</strong>bezugs sind der <strong>Elterngeld</strong>stelle alle Änderungen<br />

unverzüglich mitzuteilen, die für den Anspruch von Bedeu-<br />

tung sein können oder über die im Zusammenhang mit dem<br />

<strong>Elterngeld</strong> Erklärungen abgegeben wurden. Mitteilungen<br />

an andere Behörden (z. B. an die Gemeindeverwaltung oder<br />

das Einwohnermeldeamt) reichen nicht aus.<br />

Die <strong>Elterngeld</strong>stelle ist insbesondere sofort zu benachrichti-<br />

gen, wenn<br />

I das Kind nicht mehr im eigenen Haushalt lebt,<br />

I eine Erwerbstätigkeit aufgenommen oder bei einer Teil-<br />

zeitbeschäftigung die Arbeitszeit erhöht wird,<br />

I sich die Prognose des voraussichtlich erzielten Erwerbs-<br />

einkommens ändert,<br />

I sich die Anschrift oder die Bankverbindung ändert,<br />

I ein Bezugszeitraum von 14 Monaten beantragt wurde <strong>und</strong><br />

die Voraussetzungen für die Gewährung des <strong>Elterngeld</strong>es<br />

für die vollen 14 Monate nicht mehr vorliegen.<br />

Nach dem Ende des <strong>Elterngeld</strong>bezugs wird bei Teilzeitar-<br />

beit anhand des tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens<br />

über das bis dahin nur vorläufig bewilligte <strong>Elterngeld</strong> end-<br />

gültig entschieden. Ist das erzielte Einkommen höher als<br />

angenommen, muss gegebenenfalls <strong>Elterngeld</strong> zurückge-<br />

zahlt werden. Ist das Einkommen niedriger, wird <strong>Elterngeld</strong><br />

nachgezahlt.

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