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IM NAMEN DES VOLKES - Rechtsanwalt-berkau.de

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Die Beklagte beantragt,<br />

Die Beklagte trägt vor,<br />

4<br />

<strong>de</strong>r Kläger zu Ziffer 4 nicht verpflichtet ist, mehr als eine Anzeige aus <strong>de</strong>m<br />

Anzeigenauftrag mit <strong>de</strong>r Beklagten vom 16.06.2003 (Vertragsnummer: CA-<br />

10Y62-OYJ22) abzunehmen und zu bezahlen,<br />

<strong>de</strong>r Kläger zu Ziffer 5 nicht verpflichtet ist, mehr als eine Anzeige aus <strong>de</strong>m<br />

Anzeigenauftrag mit <strong>de</strong>r Beklagten vom 10.12.2003 (Vertragsnummer: CA-<br />

116TI-10Y14) abzunehmen und zu bezahlen.<br />

die Klage abzuweisen.<br />

die Feststellungsklage habe keine Aussicht auf Erfolg. Die Kläger zu 1 bis 5 seien ver-<br />

pflichtet, mehr als die eine Anzeige aus <strong>de</strong>m jeweiligen Anzeigenauftrag abzunehmen und<br />

zu bezahlen, da keiner <strong>de</strong>r fünf Kläger rechtzeitig von <strong>de</strong>m ihnen zustehen<strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rrufs-<br />

recht Gebrauch gemacht habe, weshalb sich <strong>de</strong>r Vertrag auf einen Anzeigen-Abovertrag<br />

über jeweils 13 Anzeigen erstrecke.<br />

Die Kläger seien von freien Han<strong>de</strong>lsvertretern, die nicht Mitarbeiter <strong>de</strong>r Beklagten seien,<br />

angerufen wor<strong>de</strong>n. In diesen Telefonaten seien <strong>de</strong>n Kläger die Schriftenreihe<br />

"Sicherheit-Heute" vorgestellt wor<strong>de</strong>n. Den Klägern sei auch nicht das Angebot unter-<br />

breitet wor<strong>de</strong>n, eine einmalige Anzeige zu schalten. Des weiteren sei auch telefonisch<br />

kein Vertrag zustan<strong>de</strong> gekommen. Dazu seien die Han<strong>de</strong>lsvertreter auch nicht ermächtigt<br />

gewesen.<br />

Es wer<strong>de</strong> bestritten, dass es am Telefon eine Absprache hinsichtlich <strong>de</strong>r Schaltung einer<br />

einmaligen Anzeige gegeben habe. Aufgabe <strong>de</strong>s Han<strong>de</strong>lsvertreters sei es festzustellen,<br />

ob <strong>de</strong>r potentielle Kun<strong>de</strong> Interesse an <strong>de</strong>r Zusendung eines Vertragsangebotes für die<br />

Schriftenreihe "Sicherheit-Heute" habe.<br />

Ein Vertrag sei ausschließlich durch die schriftliche Annahme <strong>de</strong>s zuvor in schriftlicher<br />

Form versandten Angebotsschreibens zum Abschluss eines Vertrage durch Annahme<br />

<strong>de</strong>s Angebotes durch <strong>de</strong>n jeweiligen Kläger und <strong>de</strong>r Rücksendung <strong>de</strong>s unterschriebenen<br />

Auftrages an die Beklagte zustan<strong>de</strong> gekommen. Die Verträge über jeweils 13 Anzeigen<br />

seien auch wirksam zustan<strong>de</strong> gekommen. Aus <strong>de</strong>m Vertrag sei klar und <strong>de</strong>utlich zu erse-<br />

hen, dass <strong>de</strong>r jeweilige Kläger sich für 13 Ausgaben verpflichte, soweit er nicht recht-<br />

zeitig nach Erhalt <strong>de</strong>r ersten Ausgabe von seinem Wi<strong>de</strong>rrufsrecht Gebrauch gemacht ha-<br />

be. Da hier in keinem <strong>de</strong>r Fälle rechtzeitig Wi<strong>de</strong>rruf bei <strong>de</strong>r Beklagten eingegangen sei,<br />

seien die jeweiligen Verträge über eine Laufzeit von 13 Ausgaben und nicht nur eine ein-

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