IM NAMEN DES VOLKES - Rechtsanwalt-berkau.de
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Die Beklagte beantragt,<br />
Die Beklagte trägt vor,<br />
4<br />
<strong>de</strong>r Kläger zu Ziffer 4 nicht verpflichtet ist, mehr als eine Anzeige aus <strong>de</strong>m<br />
Anzeigenauftrag mit <strong>de</strong>r Beklagten vom 16.06.2003 (Vertragsnummer: CA-<br />
10Y62-OYJ22) abzunehmen und zu bezahlen,<br />
<strong>de</strong>r Kläger zu Ziffer 5 nicht verpflichtet ist, mehr als eine Anzeige aus <strong>de</strong>m<br />
Anzeigenauftrag mit <strong>de</strong>r Beklagten vom 10.12.2003 (Vertragsnummer: CA-<br />
116TI-10Y14) abzunehmen und zu bezahlen.<br />
die Klage abzuweisen.<br />
die Feststellungsklage habe keine Aussicht auf Erfolg. Die Kläger zu 1 bis 5 seien ver-<br />
pflichtet, mehr als die eine Anzeige aus <strong>de</strong>m jeweiligen Anzeigenauftrag abzunehmen und<br />
zu bezahlen, da keiner <strong>de</strong>r fünf Kläger rechtzeitig von <strong>de</strong>m ihnen zustehen<strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rrufs-<br />
recht Gebrauch gemacht habe, weshalb sich <strong>de</strong>r Vertrag auf einen Anzeigen-Abovertrag<br />
über jeweils 13 Anzeigen erstrecke.<br />
Die Kläger seien von freien Han<strong>de</strong>lsvertretern, die nicht Mitarbeiter <strong>de</strong>r Beklagten seien,<br />
angerufen wor<strong>de</strong>n. In diesen Telefonaten seien <strong>de</strong>n Kläger die Schriftenreihe<br />
"Sicherheit-Heute" vorgestellt wor<strong>de</strong>n. Den Klägern sei auch nicht das Angebot unter-<br />
breitet wor<strong>de</strong>n, eine einmalige Anzeige zu schalten. Des weiteren sei auch telefonisch<br />
kein Vertrag zustan<strong>de</strong> gekommen. Dazu seien die Han<strong>de</strong>lsvertreter auch nicht ermächtigt<br />
gewesen.<br />
Es wer<strong>de</strong> bestritten, dass es am Telefon eine Absprache hinsichtlich <strong>de</strong>r Schaltung einer<br />
einmaligen Anzeige gegeben habe. Aufgabe <strong>de</strong>s Han<strong>de</strong>lsvertreters sei es festzustellen,<br />
ob <strong>de</strong>r potentielle Kun<strong>de</strong> Interesse an <strong>de</strong>r Zusendung eines Vertragsangebotes für die<br />
Schriftenreihe "Sicherheit-Heute" habe.<br />
Ein Vertrag sei ausschließlich durch die schriftliche Annahme <strong>de</strong>s zuvor in schriftlicher<br />
Form versandten Angebotsschreibens zum Abschluss eines Vertrage durch Annahme<br />
<strong>de</strong>s Angebotes durch <strong>de</strong>n jeweiligen Kläger und <strong>de</strong>r Rücksendung <strong>de</strong>s unterschriebenen<br />
Auftrages an die Beklagte zustan<strong>de</strong> gekommen. Die Verträge über jeweils 13 Anzeigen<br />
seien auch wirksam zustan<strong>de</strong> gekommen. Aus <strong>de</strong>m Vertrag sei klar und <strong>de</strong>utlich zu erse-<br />
hen, dass <strong>de</strong>r jeweilige Kläger sich für 13 Ausgaben verpflichte, soweit er nicht recht-<br />
zeitig nach Erhalt <strong>de</strong>r ersten Ausgabe von seinem Wi<strong>de</strong>rrufsrecht Gebrauch gemacht ha-<br />
be. Da hier in keinem <strong>de</strong>r Fälle rechtzeitig Wi<strong>de</strong>rruf bei <strong>de</strong>r Beklagten eingegangen sei,<br />
seien die jeweiligen Verträge über eine Laufzeit von 13 Ausgaben und nicht nur eine ein-