Nr. 2: Gebäudegrundfläche - IRAP
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Themenblatt <strong>Nr</strong>. 2<br />
<strong>Gebäudegrundfläche</strong><br />
Ein Fachausdruck und seine unterschiedliche Verwendung<br />
Vorschlag zur einheitlichen Begriffsverwendung, Dezember 1998<br />
Anpassung aufgrund der SIA - Normen für die Raumplanung<br />
Norm 421, Oktober 2006<br />
Rapperswil, erstellt Dezember 1998, ergänzt November 2006
Themenblatt <strong>Nr</strong>. 2: <strong>Gebäudegrundfläche</strong> Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong><br />
SIA Normen für die Raumplanung<br />
Folgende SIA – Normen für die Raumplanung existieren oder werden entwickelt und können beim<br />
Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein (SIA) www.sia.ch bezogen werden.<br />
Norm Titel / Name Inkrafttreten<br />
SIA 421 Nutzungsziffern Oktober 2006<br />
SIA 422 Bauzonenkapazität Voraussichtlich Ende 2007<br />
SIA 423 Gebäudedimensionen und Abstände Oktober 2006<br />
SIA 424 Darstellung der Rahmennutzungspläne Voraussichtlich Ende 2007<br />
SIA 425 Erschliessungsplanung Voraussichtlich Ende 2007<br />
In der folgenden Übersicht wird aufgezeigt, wie die unterschiedlichen Themenblätter in die SIA- Normen,<br />
respektive in die IVHB (Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung der Baubegriffe und<br />
Messweisen) eingeflossen sind.<br />
<strong>Nr</strong>. Titel Themenblatt Jahr<br />
SIA<br />
Norm<br />
1 Nutzungsplanverfahren 1998 - -<br />
2 <strong>Gebäudegrundfläche</strong> 1998 SIA 421 -<br />
3 Gebäudegrundriss 1998 - -<br />
4 Fassadenlänge 1998 - -<br />
IVHB<br />
Definitionen<br />
5 Gebäudelänge, -breite, -tiefe 1998 SIA 423 4.1, 4.2<br />
6 Kleinbauten, An- und Nebenbauten 1998 SIA 423 2.2, 2.3<br />
7 Unterniveaubauten 1998 SIA 423 2.5<br />
8 Niveaupunkt 2000 - -<br />
9 Dachdurchbrüche, Dachaufbauten,<br />
Dacheinschnitte, Dachflächenfenster<br />
1998 SIA 423 In Erläuterungen zu<br />
5.2, 5.2, 6.3<br />
10 Lichte Höhe, Geschosshöhe 1999 SIA 423 5.4<br />
11 Voll-, Unter-, Dach- und Attikageschoss 1999 SIA 423 6.1, 6.2, 6.3, 6.4<br />
12 Gebäude-, Fassaden-, Trauf- und Firsthöhe 1999 SIA 423 5.1, 5.2<br />
13 Nutzungsziffern (AZ, BMZ, ÜZ, GZ und FFZ) 1999 SIA 421 8.1 – 8.5<br />
GIL / coa SIA und IVHB Ergänzungen 10/06
Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong> Themenblatt <strong>Nr</strong>. 2: <strong>Gebäudegrundfläche</strong><br />
Vorbemerkung zu den Themenblätter<br />
Das <strong>IRAP</strong> hat sich in den Jahren 1998 – 2000 mit der Zusammenstellung der unterschiedlichen Definitionen<br />
von Fachausdrücken in den kantonalen Gesetzen befasst und sich für deren Vereinheitlichung<br />
eingesetzt. Das Resultat wurde in Form von Themenblättern veröffentlicht. Seit dem Jahre<br />
2000 engagiert sich der Verein „Normen für die Raumplanung“ in diesem Themenbereich. Die Resultate<br />
der Arbeiten werden Schritt für Schritt als SIA-Normen veröffentlicht. Die Bau-, Planungs- und<br />
Umweltdirektorenkonferenz (BPUK) hat im November 2005 eine Interkantonale Vereinbarung zur<br />
Harmonisierung der Baubegriffe und Messweisen (IVHB) beschlossen. Deren Anhang 1 basiert auf<br />
den Normen des SIA und ist – soweit diese übernommen wurden – mit ihnen identisch. Das koordinierte<br />
Vorgehen bei der Normierung und Harmonisierung war dank der engen Zusammenarbeit des<br />
Bundesamtes für Raumentwicklung ARE der BPUK und des SIA zu Stande gekommen. Das <strong>IRAP</strong><br />
konnte in diesem ganzen Prozess als bearbeitendes und beratendes Institut mitwirken.<br />
Die nun vorliegenden Formulierungen gemäss der Normen und des Anhangs zum Konkordat IVHB<br />
ersetzen nun die ursprünglichen Vorschläge zur Vereinheitlichung der Begriffe. Sie wurden im Laufe<br />
der zahlreichen Diskussionen in verschiedenen Gremien und basierend auf Vernehmlassungen mehrfach<br />
verändert. Auch die Zusammenstellung der rechtskräftigen Gesetzesbestimmungen im Kapitel<br />
Anhang sind durch die Revisionen der Gesetze in einzelnen Kantonen nicht mehr in allen Teilen aktuell.<br />
In der vorliegenden Fassung der Themenblätter werden die ursprünglichen Formulierungen und<br />
Zusammenstellungen dennoch unverändert beibehalten. Dieser ursprüngliche Teil dient als Orientierungshilfe<br />
und hat nur noch teilweise Gültigkeit. Die entsprechenden Formulierungen der Normen SIA<br />
421 und 423 sowie des Anhangs 1 zur IVHB wird vorangestellt. Diese Gegenüberstellung möge dem<br />
Leser das Auffinden der entsprechenden heute aktuellen kantonalen Bestimmungen erleichtern und<br />
lässt Vergleiche zu. Bis zu einem gewissen Grad lassen sich damit auch die Überlegungen, die zur<br />
aktuellen Formulierung geführt haben, nachvollziehen.<br />
Im Folgenden werden die sich entsprechenden Inhalte der SIA-Normen und des IVHB-Anhangs den<br />
Inhalten der Themenblätter gegenübergestellt.<br />
Bemerkung zum Themenblatt <strong>Nr</strong>. 2<br />
Empfehlung der Begriffe in Kapitel 2 überholt:<br />
Neue Formulierung in Norm SIA 421 und im<br />
Anhang 1 IVHB betreffend:<br />
<strong>Gebäudegrundfläche</strong> Geschossfläche<br />
zulässige <strong>Gebäudegrundfläche</strong> Nettogeschossfläche<br />
anrechenbare <strong>Gebäudegrundfläche</strong> Nutzfläche<br />
Teil der Grundstücksfläche anrechenbare Gebäudefläche<br />
11/06 SIA und IVHB Ergänzungen GIL / coa
Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong> Themenblatt <strong>Nr</strong>. 2: <strong>Gebäudegrundfläche</strong><br />
Auszug der SIA-Norm 421 und IVHB<br />
Geschossfläche (GF)<br />
Surface de plancher (SP)<br />
Die Geschossfläche GF ist die allseitig umschlossene und überdeckte Grundrissfläche der<br />
zugänglichen Geschosse einschliesslich der Konstruktionsflächen.<br />
Nicht als Geschossflächen gerechnet werden Flächen von Hohlräumen unter dem untersten<br />
zugänglichen Geschoss.<br />
Die Geschossfläche GF gliedert sich in<br />
- Nettogeschossfläche NGF und<br />
- Konstruktionsfläche KF.<br />
Nettogeschossfläche (NGF)<br />
Surface de plancher mette(SPN)<br />
Die Nettogeschossfläche NGF ist der Teil der Geschossfläche GF zwischen den umschliessenden<br />
oder innenliegenden Konstruktionsbauteilen.<br />
Die Nettogeschossfläche NGF gliedert sich in<br />
- Nutzfläche NF,<br />
- Verkehrsfläche VF und<br />
- Funktionsfläche FF.<br />
Nutzfläche (NF)<br />
Surface utile (SU)<br />
Die Nutzfläche NF ist der Teil der Nettogeschossfläche NGF, welcher der Zweckbestimmung und<br />
Nutzung des Gebäudes im weiteren Sinne dient.<br />
Die Nutzfläche NF gliedert sich in<br />
- Hauptnutzfläche HNF und<br />
- Nebennutzfläche NNF.<br />
Anrechenbare Gebäudefläche (aGbF)<br />
Surface bâtie aus sol imputable (SIC)<br />
Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Normalprojektion des Bauvolumens über dem natürlichen<br />
Terrain in seinen Aussenmassen auf die horizontale Ebene, einschliesslich vorspringender Gebäudeteile.<br />
Flächen unter Vordächern sind nur anrechenbar, wenn sie das zulässige Mass für vorspringende<br />
Gebäudeteile überschreiten.<br />
Zur anrechenbaren Gebäudefläche zählen Haupt- und Nebengebäude, Kleinbauten sowie die das<br />
Terrain überragenden Teile von Unterniveaubauten<br />
GIL / coa SIA und IVHB Ergänzungen 11/06
Themenblatt <strong>Nr</strong>. 2: <strong>Gebäudegrundfläche</strong> Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong><br />
GIL / coa SIA und IVHB Ergänzungen 11/06
Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong> Themenblatt <strong>Nr</strong>. 2: <strong>Gebäudegrundfläche</strong><br />
Einleitung zu den Themenblättern 1998 - 2000<br />
In der Reihe Themenblätter stellt die Abteilung Raumplanung an der HSR Materialien zusammen,<br />
welche sowohl den Dozenten im Unterricht, den Studierenden - beispielsweise bei Semester- und<br />
Diplomarbeiten - als auch den Planungsfachleuten in der Praxis dienen mögen. Es handelt sich dabei<br />
um Zusammen- und Gegenüberstellungen unterschiedlicher Gesetzesregelungen in den Kantonen,<br />
um Betrachtungen zur damit verbundenen Praxis, um Vergleiche zwischen verschiedenen Definitionen<br />
von Fachausdrücken und um Analysen.<br />
Im Ringen um eine gemeinsame Fachsprache, um Annäherung und schliesslich Vereinheitlichung all<br />
dessen, was - unter Wahrung eines zweckdienlichen Gesetzesföderalismus - in der Schweiz verantwortet<br />
werden kann, legen wir mit den Materialien auch Vorschläge vor. Diese sind mit der Hoffnung<br />
verbunden, dass sich die kantonalen Planungs- und Baugesetze hinsichtlich der verwendeten Fachausdrücke<br />
nach und nach annähern werden und dass damit eine einheitlichere Fachsprache der<br />
Raumplanung entsteht. Vielleicht wird dann auch einmal ein Bundesrahmengesetz über das Bauwesen<br />
mit einer einheitlichen Begriffsbildung, als Grundlage für die Ausführungsgesetze in den Kantonen,<br />
möglich.<br />
Die Themenblätter stellen auch ein Gefäss dar, wo Forschungsresultate, die in der Praxis dienlich<br />
sein können, sich aber wegen ihres bescheidenen Umfanges nicht für eine grössere Publikation eignen,<br />
Planungsfachleuten zugänglich gemacht werden können.<br />
Es liegt im Wesen solcher Veröffentlichungen, dass sie weder vollständig noch fehlerfrei sein können;<br />
zudem veralten sie häufig sehr schnell. Ein Grund besteht allein schon darin, dass kaum ein Jahr<br />
vergeht, ohne dass nicht zwei, drei Kantone ihre Planungs- und Baugesetze revidieren. Es ist vorgesehen,<br />
die Themenblätter periodisch zu korrigieren, zu ergänzen und zu aktualisieren.<br />
Kurt Gilgen<br />
GIL / coa SIA und IVHB Ergänzungen 11/06
GIL / coa SIA und IVHB Ergänzungen 11/06
Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong> Themenblatt <strong>Nr</strong>. 2: <strong>Gebäudegrundfläche</strong><br />
Inhalt<br />
1. Die Begriffe Grundfläche, <strong>Gebäudegrundfläche</strong> und Grundstücksfläche............................ 1<br />
1.1 Begriffsbildung in den kantonalen Gesetzen ................................................................................ 1<br />
1.2 Im Zusammenhang mit der Überbauungsziffer ............................................................................ 1<br />
1.3 Im Zusammenhang mit Gebäuden und Gebäudeteilen................................................................ 1<br />
1.3.1 Grösse in zwei Dimensionen ...................................................................................... 1<br />
1.3.2 Lage der Grundfläche; Darstellung............................................................................. 1<br />
1.3.3 Element des Bauvolumens ......................................................................................... 1<br />
1.4 Im Zusammenhang mit Grundstücken.......................................................................................... 1<br />
1.5 Folgerung ...................................................................................................................................... 1<br />
2. Empfehlung: Vier Inhalte sind mittels vier Begriffen zu unterscheiden ............................... 2<br />
2.1 <strong>Gebäudegrundfläche</strong>..................................................................................................................... 2<br />
2.2 Zulässige <strong>Gebäudegrundfläche</strong>.................................................................................................... 2<br />
2.3 Anrechenbare <strong>Gebäudegrundfläche</strong>............................................................................................. 2<br />
2.4 Teil der Grundstücksfläche ........................................................................................................... 2<br />
3. Anhang: Beispiele aus kantonalen Gesetzen .......................................................................... 3<br />
3.1 Gesetzesartikel betreffend Überbauungsziffer ............................................................................. 3<br />
3.2 Gesetzesartikel betreffend Gebäude und Gebäudeteile .............................................................. 3<br />
3.2.1 Grösse in zwei Dimensionen ...................................................................................... 3<br />
3.2.2 Lage der Grundfläche; Darstellung............................................................................. 3<br />
3.2.3 Elemente des Bauvolumens ....................................................................................... 4<br />
3.3 Gesetzesartikel betreffend Grundstücke ...................................................................................... 5
Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong> Themenblatt <strong>Nr</strong>. 2: <strong>Gebäudegrundfläche</strong><br />
1. Die Begriffe Grundfläche, <strong>Gebäudegrundfläche</strong> und Grundstücksfläche<br />
1.1 Begriffsbildung in den kantonalen Gesetzen<br />
Der Begriff <strong>Gebäudegrundfläche</strong> wird nur im kantonalen Baugesetz des Kantons St. Gallen zur Definition<br />
der Überbauungsziffer verwendet. In anderen Kantonen (LU, NW, SO, ZH) kommt im gleichen<br />
Zusammenhang der Begriff der überbaubaren Grundfläche zur Anwendung. Es ist deshalb notwendig,<br />
zunächst den Begriff Grundfläche näher zu betrachten. Er ist ein Ausdruck, der auch im Zusammenhang<br />
mit Gebäuden und Gebäudeteilen sowie mit Grundstücksflächen in den Gesetzen vorkommt.<br />
1.2 Im Zusammenhang mit der Überbauungsziffer<br />
Die Überbauungsziffer wird als Verhältniszahl der überbaubaren Grundfläche zur anrechenbaren<br />
Grundstücksfläche definiert.<br />
1.3 Im Zusammenhang mit Gebäuden und Gebäudeteilen<br />
1.3.1 Grösse in zwei Dimensionen<br />
Die Grösse von Gebäuden, beziehungsweise Gebäudeteilen oder Räumen, hinsichtlich zwei Dimensionen<br />
(Länge / Breite), wird über eine Grundflächenvorgabe definiert.<br />
Die Grundfläche kann auch über einen Prozentsatz einer Bezugsfläche (Definition für Grundfläche der<br />
Attikageschosse) bestimmt werden.<br />
1.3.2 Lage der Grundfläche; Darstellung<br />
Auf einem Plan (z.B. Bebauungsplan vgl. Baubegrenzungslinien) kann die örtliche Lage der Grundfläche<br />
bestimmt werden. In einigen kantonalen Planungs- und Baugesetzen wird die Grundfläche der<br />
Bauten als Elemente des Sondernutzungsplanes genannt.<br />
1.3.3 Element des Bauvolumens<br />
Bei Bauten und Anlagen ohne Geschosseinteilung, wie zum Beispiel Kirchtürme, Traglufthallen, Silobauten<br />
werden die Volumen oft mittels Grundfläche und Höhe definiert<br />
1.4 Im Zusammenhang mit Grundstücken<br />
Der Begriff Grundfläche kann für ein Teilgebiet der Grundstücksfläche stehen. Als massgebliche<br />
Grundfläche wird z.B. die von der Baueingabe erfasste Fläche der baulich noch nicht ausgenützten<br />
Grundstücke oder Grundstückteile der Bauzone bezeichnet.<br />
1.5 Folgerung<br />
Der Begriff „Grundfläche“ kann so Verschiedenartiges bedeuten und wird in den Gesetzen so unterschiedlich<br />
verwendet, dass er sich für die Umschreibung eines präzis abgegrenzten Inhaltes nicht<br />
mehr eignet. Eine Konkretisierung ist jedenfalls erforderlich: „Grundfläche der Bauten“ oder „<strong>Gebäudegrundfläche</strong>“.<br />
GIL / jw Themenblatt 12/98<br />
1
Themenblatt <strong>Nr</strong>. 2: <strong>Gebäudegrundfläche</strong> Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong><br />
2. Empfehlung: Vier Inhalte sind mittels vier Begriffen zu unterscheiden<br />
2.1 <strong>Gebäudegrundfläche</strong><br />
„<strong>Gebäudegrundfläche</strong>“ bezeichnet die Grundfläche von Gebäuden, inklusive der für die Dichteziffern<br />
nicht anrechenbaren Gebäudeteile. Geometrisch ausgedrückt, entspricht sie der Normalprojektion<br />
eines Gebäudes auf die Ebene der Grundstückparzellen. Dabei werden unbedeutende Gebäudeteile,<br />
wie kleine Dachvorsprünge und vollständig unter Terrain liegende Bauten, vernachlässigt.<br />
2.2 Zulässige <strong>Gebäudegrundfläche</strong><br />
Über eine Maximalvorgabe wird das zulässige Mass der Grundfläche von Gebäuden bzw. Gebäudeteilen<br />
bestimmt (z.B. bei Überbauungsziffern).<br />
2.3 Anrechenbare <strong>Gebäudegrundfläche</strong><br />
Bei der Bestimmung der anrechenbaren <strong>Gebäudegrundfläche</strong> werden verschiedene Gebäudeteile<br />
nicht berücksichtigt (z. B. offene Balkone, Erker, Laubengänge, teilweise sichtbare Unterniveaubauten<br />
etc.).<br />
2.4 Teil der Grundstücksfläche<br />
Der Begriff Grundfläche wird in vereinzelten Kantonen auch in Zusammenhang mit Teilflächen von<br />
Parzellen bzw. Grundstücken verwendet. Anstelle des Begriffes Grundfläche soll hier konsequent der<br />
Ausdruck Grundstücksfläche verwendet werden.<br />
12/98 Themenblatt GIL / jw<br />
2
Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong> Themenblatt <strong>Nr</strong>. 2: <strong>Gebäudegrundfläche</strong><br />
3. Anhang: Beispiele aus kantonalen Gesetzen<br />
3.1 Gesetzesartikel betreffend Überbauungsziffer<br />
DIV Die Überbauungsziffer ist definiert als Verhältniszahl zwischen der überbaubaren bzw. massgebenden<br />
Grundfläche und der anrechenbaren Grundstücksfläche.<br />
(LU § 25 PBG, § 16 PBV; NW Art. 37 BauG; SO § 35 KBV; ZH § 254 PBG)<br />
NW Die bei der Ermittlung der Überbauungsziffer zu berücksichtigende überbaute Grundfläche<br />
ergibt sich aus der senkrechten Projektion der grössten oberirdischen Gebäudeumfassung<br />
auf den Erdboden.<br />
(NW § 25 BauV)<br />
3.2 Gesetzesartikel betreffend Gebäude und Gebäudeteile<br />
3.2.1 Grösse in zwei Dimensionen<br />
DIV Kleinbauten / Anbauten / Nebenbauten werden über eine maximale Quadratmeterzahl der<br />
Grundfläche definiert.<br />
(AG § 18 ABauV; AI Art. 049 BauV; BE Art. 12 NBRD; BL § 101 BauG; BS §§ 13, 39, 59, 65, 80, 160 HBG, § 19<br />
Anhang HBG; GL Art. 24 RPBG; LU § 132 PBG; NW Art. 146 und 154 BauG, § 185 BauV; OW Art. 136 BauG; SH<br />
§ 5 VO des RR betreffend den Bau von Rebhütten ausserhalb der Bauzone; SO § 3 VO über Waldfeststellung<br />
und Waldabstand; SZ § 61 PBG; ZG § 8 V BauG)<br />
LU Die überbaubare Grundfläche wird als Mass festgelegt, nicht aber örtlich bestimmt; sie entspricht<br />
dem Teil eines Grundstücks, auf dem Erd- und Obergeschoss erstellt werden. Sie entspricht<br />
der Fläche, auf welcher oberirdische Bauten das gewachsene oder tiefer gelegte<br />
Terrain überragen dürfen. Gebäudeteile, die das gewachsene, tiefer gelegte oder aufgeschüttete<br />
Terrain nicht oder weniger als 1 m überragen, zählen zu den oberirdischen Bauten.<br />
(LU § 17 PBV)<br />
BE Die Grundfläche des Bauvorhabens muss bei der Baueingabe im Situationsplan enthalten<br />
sein.<br />
(BE Art. 13 BewD)<br />
3.2.2 Lage der Grundfläche; Darstellung<br />
LU Baubegrenzungslinien bestimmen die zulässige Grundfläche der Bauten.<br />
(LU § 31 PBG)<br />
DIV die Grundfläche von Bauten kann in Bebauungsplänen geregelt werden.<br />
(LU § 67 PBG; NW § 86 BauG)<br />
GIL / jw Themenblatt 12/98<br />
3
Themenblatt <strong>Nr</strong>. 2: <strong>Gebäudegrundfläche</strong> Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong><br />
3.2.3 Elemente des Bauvolumens<br />
NW Bei der Ermittlung der Grundfläche sind nicht zu berücksichtigen: 1. offene ein- und vorspringende<br />
Balkone sofern die Ausladung nicht mehr als 2,5 m erreicht (...) 2. Dachvorsprünge<br />
und Vordächer bis zu 1,5 m Ausladung; Erker, Laubengänge, verglaste Balkone, Veranden<br />
und Vorbauten aller Art, sofern ihre Ausladung nicht mehr als 1,5 m erreicht.<br />
(NW § 26 BauV)<br />
LU Bei der überbaubaren Grundfläche werden nicht angerechnet: a. über die Fassade vorspringende<br />
offene Gebäudeteile sowie offene Gartenhallen und überdachte offene Hauszugänge;<br />
b. unbeheizte Veranden, Windfänge und Wintergärten bis zu zehn Prozent der anrechenbaren<br />
Geschossflächen der zugehörigen Wohnung; c. nicht gewerblich genutzte Nebenbauten<br />
wie Gewächshäuser, Geräteschuppen, Kleintierställe, Spielhäuschen und Velounterstände; d.<br />
Garagebauten und Einstellhallen mit Pflichtabstellflächen, die nicht mehr als zu zwei Dritteln<br />
ihrer Aussenflächen aus dem gewachsenen, tiefer gelegten oder aufgeschütteten Terrain hinausragen;<br />
e. Liftanbauten bei bestehenden Bauten, sofern sich der Lift nicht in das Gebäude<br />
einbeziehen lässt; f. die zusätzliche Aussenisolation bei bestehenden Bauten.<br />
(LU § 17 PBV)<br />
BE Ab 200 m 2 Grundfläche gilt eine Traglufthalle als besondere Baute und Anlage.<br />
(BE Art. 29 BauV)<br />
Landwirtschaftliche und gewerbliche Silobauten und ähnliche Zweckbauten mit einer Grundfläche<br />
von nicht mehr als 60 m 2 dürfen bis zu 13 m hoch sein.<br />
(BE Art. 19 NBRD)<br />
DIV Bei Hochkaminen, Kirchtürmen und Antennen kann auf die Markierung der wirklichen Höhe<br />
verzichtet werden, sofern die Grundfläche nicht eine Maximalfläche überschreitet.<br />
(NW Art. 219 BauG; SO § 7 KBV)<br />
NW Definition der Nettoflächen von Einkaufszentren: Zu den Nettoflächen werden jene Geschossflächen<br />
gezählt, die den Kunden und Gästen zugänglich sind, einschliesslich die Bedienungsflächen<br />
und die Grundflächen der Pulte, Gestelle und Auslageeinrichtungen.<br />
(NW Art. 197 BauG)<br />
DIV Attikageschossflächen werden über die Grundfläche (z.B. Prozentzahl der Grundfläche des<br />
darunterliegenden Vollgeschosses) definiert.<br />
(AG § 16 ABauV; LU § 138 PBG; NW Art. 162 BauG, § 50 BauV)<br />
NW Die minimale Grösse von Nebenräumen wird über die Grundfläche bestimmt.<br />
(NW § 136 BauV)<br />
12/98 Themenblatt GIL / jw<br />
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Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong> Themenblatt <strong>Nr</strong>. 2: <strong>Gebäudegrundfläche</strong><br />
BL minimale nutzbare Grundfläche von Aufzügen.<br />
(BL § 7 RRV über Baupolizeivorschriften)<br />
BS Für Dächer von Gebäuden, welche nicht mehr als 20 m 2 Grundfläche besitzen, kann die Anwendung<br />
von nicht feuersicheren Dachbedeckungen bewilligt werden.<br />
(BS § 80 HBG)<br />
SO Der Waldabstand gilt in der Bauzone nicht für: a) einzelne eingeschossige Kleinbauten wie<br />
Kleintierställe, Pergolen, Fahrradunterstände, Gerätehäuschen, wenn deren Grundfläche<br />
nicht mehr als 10 m 2 beträgt.<br />
(SO § 3 VO über Waldfeststellung und Waldabstand)<br />
3.3 Gesetzesartikel betreffend Grundstücke<br />
DIV Der Begriff Grundfläche kann für ein Teilgebiet der Grundstücksfläche stehen.<br />
(AG § 20 LEV; BE Art. 131 BauG)<br />
ZH Massgebliche Grundfläche ist die von der Baueingabe erfasste Fläche der baulich noch nicht<br />
ausgenützten Grundstücke oder Grundstückteile der Bauzone.<br />
(ZH § 259 PBG)<br />
AG Ist eine endgültige Vermessung der enteigneten Grundfläche nicht vor Abschluss der Bauarbeiten<br />
möglich, so sind vorläufig 80 % der voraussichtlichen Entschädigungssumme zu bezahlen.<br />
(AG § 20 LEV)<br />
BE Keiner Überbauungsordnung bedürfen: (...) e) Lager- und Abstellplätze in Industriezonen (unbeschränkt),<br />
ausserhalb von Industriezonen bis zu 5000 m 2 Grundfläche.<br />
(BE Art. 20 BauG)<br />
Die Themenblätter können bezogen werden bei:<br />
Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong> HSR, Oberseestr. 10, CH-8640 Rapperswil<br />
Tel. 055 222 48 95 – Fax: 055 222 44 00 – E-Mail: irap@hsr.ch –<br />
Internet: http://www.irap.ch<br />
GIL / jw Themenblatt 12/98<br />
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