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Nr. 2: Gebäudegrundfläche - IRAP

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Themenblatt <strong>Nr</strong>. 2<br />

<strong>Gebäudegrundfläche</strong><br />

Ein Fachausdruck und seine unterschiedliche Verwendung<br />

Vorschlag zur einheitlichen Begriffsverwendung, Dezember 1998<br />

Anpassung aufgrund der SIA - Normen für die Raumplanung<br />

Norm 421, Oktober 2006<br />

Rapperswil, erstellt Dezember 1998, ergänzt November 2006


Themenblatt <strong>Nr</strong>. 2: <strong>Gebäudegrundfläche</strong> Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong><br />

SIA Normen für die Raumplanung<br />

Folgende SIA – Normen für die Raumplanung existieren oder werden entwickelt und können beim<br />

Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein (SIA) www.sia.ch bezogen werden.<br />

Norm Titel / Name Inkrafttreten<br />

SIA 421 Nutzungsziffern Oktober 2006<br />

SIA 422 Bauzonenkapazität Voraussichtlich Ende 2007<br />

SIA 423 Gebäudedimensionen und Abstände Oktober 2006<br />

SIA 424 Darstellung der Rahmennutzungspläne Voraussichtlich Ende 2007<br />

SIA 425 Erschliessungsplanung Voraussichtlich Ende 2007<br />

In der folgenden Übersicht wird aufgezeigt, wie die unterschiedlichen Themenblätter in die SIA- Normen,<br />

respektive in die IVHB (Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung der Baubegriffe und<br />

Messweisen) eingeflossen sind.<br />

<strong>Nr</strong>. Titel Themenblatt Jahr<br />

SIA<br />

Norm<br />

1 Nutzungsplanverfahren 1998 - -<br />

2 <strong>Gebäudegrundfläche</strong> 1998 SIA 421 -<br />

3 Gebäudegrundriss 1998 - -<br />

4 Fassadenlänge 1998 - -<br />

IVHB<br />

Definitionen<br />

5 Gebäudelänge, -breite, -tiefe 1998 SIA 423 4.1, 4.2<br />

6 Kleinbauten, An- und Nebenbauten 1998 SIA 423 2.2, 2.3<br />

7 Unterniveaubauten 1998 SIA 423 2.5<br />

8 Niveaupunkt 2000 - -<br />

9 Dachdurchbrüche, Dachaufbauten,<br />

Dacheinschnitte, Dachflächenfenster<br />

1998 SIA 423 In Erläuterungen zu<br />

5.2, 5.2, 6.3<br />

10 Lichte Höhe, Geschosshöhe 1999 SIA 423 5.4<br />

11 Voll-, Unter-, Dach- und Attikageschoss 1999 SIA 423 6.1, 6.2, 6.3, 6.4<br />

12 Gebäude-, Fassaden-, Trauf- und Firsthöhe 1999 SIA 423 5.1, 5.2<br />

13 Nutzungsziffern (AZ, BMZ, ÜZ, GZ und FFZ) 1999 SIA 421 8.1 – 8.5<br />

GIL / coa SIA und IVHB Ergänzungen 10/06


Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong> Themenblatt <strong>Nr</strong>. 2: <strong>Gebäudegrundfläche</strong><br />

Vorbemerkung zu den Themenblätter<br />

Das <strong>IRAP</strong> hat sich in den Jahren 1998 – 2000 mit der Zusammenstellung der unterschiedlichen Definitionen<br />

von Fachausdrücken in den kantonalen Gesetzen befasst und sich für deren Vereinheitlichung<br />

eingesetzt. Das Resultat wurde in Form von Themenblättern veröffentlicht. Seit dem Jahre<br />

2000 engagiert sich der Verein „Normen für die Raumplanung“ in diesem Themenbereich. Die Resultate<br />

der Arbeiten werden Schritt für Schritt als SIA-Normen veröffentlicht. Die Bau-, Planungs- und<br />

Umweltdirektorenkonferenz (BPUK) hat im November 2005 eine Interkantonale Vereinbarung zur<br />

Harmonisierung der Baubegriffe und Messweisen (IVHB) beschlossen. Deren Anhang 1 basiert auf<br />

den Normen des SIA und ist – soweit diese übernommen wurden – mit ihnen identisch. Das koordinierte<br />

Vorgehen bei der Normierung und Harmonisierung war dank der engen Zusammenarbeit des<br />

Bundesamtes für Raumentwicklung ARE der BPUK und des SIA zu Stande gekommen. Das <strong>IRAP</strong><br />

konnte in diesem ganzen Prozess als bearbeitendes und beratendes Institut mitwirken.<br />

Die nun vorliegenden Formulierungen gemäss der Normen und des Anhangs zum Konkordat IVHB<br />

ersetzen nun die ursprünglichen Vorschläge zur Vereinheitlichung der Begriffe. Sie wurden im Laufe<br />

der zahlreichen Diskussionen in verschiedenen Gremien und basierend auf Vernehmlassungen mehrfach<br />

verändert. Auch die Zusammenstellung der rechtskräftigen Gesetzesbestimmungen im Kapitel<br />

Anhang sind durch die Revisionen der Gesetze in einzelnen Kantonen nicht mehr in allen Teilen aktuell.<br />

In der vorliegenden Fassung der Themenblätter werden die ursprünglichen Formulierungen und<br />

Zusammenstellungen dennoch unverändert beibehalten. Dieser ursprüngliche Teil dient als Orientierungshilfe<br />

und hat nur noch teilweise Gültigkeit. Die entsprechenden Formulierungen der Normen SIA<br />

421 und 423 sowie des Anhangs 1 zur IVHB wird vorangestellt. Diese Gegenüberstellung möge dem<br />

Leser das Auffinden der entsprechenden heute aktuellen kantonalen Bestimmungen erleichtern und<br />

lässt Vergleiche zu. Bis zu einem gewissen Grad lassen sich damit auch die Überlegungen, die zur<br />

aktuellen Formulierung geführt haben, nachvollziehen.<br />

Im Folgenden werden die sich entsprechenden Inhalte der SIA-Normen und des IVHB-Anhangs den<br />

Inhalten der Themenblätter gegenübergestellt.<br />

Bemerkung zum Themenblatt <strong>Nr</strong>. 2<br />

Empfehlung der Begriffe in Kapitel 2 überholt:<br />

Neue Formulierung in Norm SIA 421 und im<br />

Anhang 1 IVHB betreffend:<br />

<strong>Gebäudegrundfläche</strong> Geschossfläche<br />

zulässige <strong>Gebäudegrundfläche</strong> Nettogeschossfläche<br />

anrechenbare <strong>Gebäudegrundfläche</strong> Nutzfläche<br />

Teil der Grundstücksfläche anrechenbare Gebäudefläche<br />

11/06 SIA und IVHB Ergänzungen GIL / coa


Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong> Themenblatt <strong>Nr</strong>. 2: <strong>Gebäudegrundfläche</strong><br />

Auszug der SIA-Norm 421 und IVHB<br />

Geschossfläche (GF)<br />

Surface de plancher (SP)<br />

Die Geschossfläche GF ist die allseitig umschlossene und überdeckte Grundrissfläche der<br />

zugänglichen Geschosse einschliesslich der Konstruktionsflächen.<br />

Nicht als Geschossflächen gerechnet werden Flächen von Hohlräumen unter dem untersten<br />

zugänglichen Geschoss.<br />

Die Geschossfläche GF gliedert sich in<br />

- Nettogeschossfläche NGF und<br />

- Konstruktionsfläche KF.<br />

Nettogeschossfläche (NGF)<br />

Surface de plancher mette(SPN)<br />

Die Nettogeschossfläche NGF ist der Teil der Geschossfläche GF zwischen den umschliessenden<br />

oder innenliegenden Konstruktionsbauteilen.<br />

Die Nettogeschossfläche NGF gliedert sich in<br />

- Nutzfläche NF,<br />

- Verkehrsfläche VF und<br />

- Funktionsfläche FF.<br />

Nutzfläche (NF)<br />

Surface utile (SU)<br />

Die Nutzfläche NF ist der Teil der Nettogeschossfläche NGF, welcher der Zweckbestimmung und<br />

Nutzung des Gebäudes im weiteren Sinne dient.<br />

Die Nutzfläche NF gliedert sich in<br />

- Hauptnutzfläche HNF und<br />

- Nebennutzfläche NNF.<br />

Anrechenbare Gebäudefläche (aGbF)<br />

Surface bâtie aus sol imputable (SIC)<br />

Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Normalprojektion des Bauvolumens über dem natürlichen<br />

Terrain in seinen Aussenmassen auf die horizontale Ebene, einschliesslich vorspringender Gebäudeteile.<br />

Flächen unter Vordächern sind nur anrechenbar, wenn sie das zulässige Mass für vorspringende<br />

Gebäudeteile überschreiten.<br />

Zur anrechenbaren Gebäudefläche zählen Haupt- und Nebengebäude, Kleinbauten sowie die das<br />

Terrain überragenden Teile von Unterniveaubauten<br />

GIL / coa SIA und IVHB Ergänzungen 11/06


Themenblatt <strong>Nr</strong>. 2: <strong>Gebäudegrundfläche</strong> Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong><br />

GIL / coa SIA und IVHB Ergänzungen 11/06


Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong> Themenblatt <strong>Nr</strong>. 2: <strong>Gebäudegrundfläche</strong><br />

Einleitung zu den Themenblättern 1998 - 2000<br />

In der Reihe Themenblätter stellt die Abteilung Raumplanung an der HSR Materialien zusammen,<br />

welche sowohl den Dozenten im Unterricht, den Studierenden - beispielsweise bei Semester- und<br />

Diplomarbeiten - als auch den Planungsfachleuten in der Praxis dienen mögen. Es handelt sich dabei<br />

um Zusammen- und Gegenüberstellungen unterschiedlicher Gesetzesregelungen in den Kantonen,<br />

um Betrachtungen zur damit verbundenen Praxis, um Vergleiche zwischen verschiedenen Definitionen<br />

von Fachausdrücken und um Analysen.<br />

Im Ringen um eine gemeinsame Fachsprache, um Annäherung und schliesslich Vereinheitlichung all<br />

dessen, was - unter Wahrung eines zweckdienlichen Gesetzesföderalismus - in der Schweiz verantwortet<br />

werden kann, legen wir mit den Materialien auch Vorschläge vor. Diese sind mit der Hoffnung<br />

verbunden, dass sich die kantonalen Planungs- und Baugesetze hinsichtlich der verwendeten Fachausdrücke<br />

nach und nach annähern werden und dass damit eine einheitlichere Fachsprache der<br />

Raumplanung entsteht. Vielleicht wird dann auch einmal ein Bundesrahmengesetz über das Bauwesen<br />

mit einer einheitlichen Begriffsbildung, als Grundlage für die Ausführungsgesetze in den Kantonen,<br />

möglich.<br />

Die Themenblätter stellen auch ein Gefäss dar, wo Forschungsresultate, die in der Praxis dienlich<br />

sein können, sich aber wegen ihres bescheidenen Umfanges nicht für eine grössere Publikation eignen,<br />

Planungsfachleuten zugänglich gemacht werden können.<br />

Es liegt im Wesen solcher Veröffentlichungen, dass sie weder vollständig noch fehlerfrei sein können;<br />

zudem veralten sie häufig sehr schnell. Ein Grund besteht allein schon darin, dass kaum ein Jahr<br />

vergeht, ohne dass nicht zwei, drei Kantone ihre Planungs- und Baugesetze revidieren. Es ist vorgesehen,<br />

die Themenblätter periodisch zu korrigieren, zu ergänzen und zu aktualisieren.<br />

Kurt Gilgen<br />

GIL / coa SIA und IVHB Ergänzungen 11/06


GIL / coa SIA und IVHB Ergänzungen 11/06


Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong> Themenblatt <strong>Nr</strong>. 2: <strong>Gebäudegrundfläche</strong><br />

Inhalt<br />

1. Die Begriffe Grundfläche, <strong>Gebäudegrundfläche</strong> und Grundstücksfläche............................ 1<br />

1.1 Begriffsbildung in den kantonalen Gesetzen ................................................................................ 1<br />

1.2 Im Zusammenhang mit der Überbauungsziffer ............................................................................ 1<br />

1.3 Im Zusammenhang mit Gebäuden und Gebäudeteilen................................................................ 1<br />

1.3.1 Grösse in zwei Dimensionen ...................................................................................... 1<br />

1.3.2 Lage der Grundfläche; Darstellung............................................................................. 1<br />

1.3.3 Element des Bauvolumens ......................................................................................... 1<br />

1.4 Im Zusammenhang mit Grundstücken.......................................................................................... 1<br />

1.5 Folgerung ...................................................................................................................................... 1<br />

2. Empfehlung: Vier Inhalte sind mittels vier Begriffen zu unterscheiden ............................... 2<br />

2.1 <strong>Gebäudegrundfläche</strong>..................................................................................................................... 2<br />

2.2 Zulässige <strong>Gebäudegrundfläche</strong>.................................................................................................... 2<br />

2.3 Anrechenbare <strong>Gebäudegrundfläche</strong>............................................................................................. 2<br />

2.4 Teil der Grundstücksfläche ........................................................................................................... 2<br />

3. Anhang: Beispiele aus kantonalen Gesetzen .......................................................................... 3<br />

3.1 Gesetzesartikel betreffend Überbauungsziffer ............................................................................. 3<br />

3.2 Gesetzesartikel betreffend Gebäude und Gebäudeteile .............................................................. 3<br />

3.2.1 Grösse in zwei Dimensionen ...................................................................................... 3<br />

3.2.2 Lage der Grundfläche; Darstellung............................................................................. 3<br />

3.2.3 Elemente des Bauvolumens ....................................................................................... 4<br />

3.3 Gesetzesartikel betreffend Grundstücke ...................................................................................... 5


Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong> Themenblatt <strong>Nr</strong>. 2: <strong>Gebäudegrundfläche</strong><br />

1. Die Begriffe Grundfläche, <strong>Gebäudegrundfläche</strong> und Grundstücksfläche<br />

1.1 Begriffsbildung in den kantonalen Gesetzen<br />

Der Begriff <strong>Gebäudegrundfläche</strong> wird nur im kantonalen Baugesetz des Kantons St. Gallen zur Definition<br />

der Überbauungsziffer verwendet. In anderen Kantonen (LU, NW, SO, ZH) kommt im gleichen<br />

Zusammenhang der Begriff der überbaubaren Grundfläche zur Anwendung. Es ist deshalb notwendig,<br />

zunächst den Begriff Grundfläche näher zu betrachten. Er ist ein Ausdruck, der auch im Zusammenhang<br />

mit Gebäuden und Gebäudeteilen sowie mit Grundstücksflächen in den Gesetzen vorkommt.<br />

1.2 Im Zusammenhang mit der Überbauungsziffer<br />

Die Überbauungsziffer wird als Verhältniszahl der überbaubaren Grundfläche zur anrechenbaren<br />

Grundstücksfläche definiert.<br />

1.3 Im Zusammenhang mit Gebäuden und Gebäudeteilen<br />

1.3.1 Grösse in zwei Dimensionen<br />

Die Grösse von Gebäuden, beziehungsweise Gebäudeteilen oder Räumen, hinsichtlich zwei Dimensionen<br />

(Länge / Breite), wird über eine Grundflächenvorgabe definiert.<br />

Die Grundfläche kann auch über einen Prozentsatz einer Bezugsfläche (Definition für Grundfläche der<br />

Attikageschosse) bestimmt werden.<br />

1.3.2 Lage der Grundfläche; Darstellung<br />

Auf einem Plan (z.B. Bebauungsplan vgl. Baubegrenzungslinien) kann die örtliche Lage der Grundfläche<br />

bestimmt werden. In einigen kantonalen Planungs- und Baugesetzen wird die Grundfläche der<br />

Bauten als Elemente des Sondernutzungsplanes genannt.<br />

1.3.3 Element des Bauvolumens<br />

Bei Bauten und Anlagen ohne Geschosseinteilung, wie zum Beispiel Kirchtürme, Traglufthallen, Silobauten<br />

werden die Volumen oft mittels Grundfläche und Höhe definiert<br />

1.4 Im Zusammenhang mit Grundstücken<br />

Der Begriff Grundfläche kann für ein Teilgebiet der Grundstücksfläche stehen. Als massgebliche<br />

Grundfläche wird z.B. die von der Baueingabe erfasste Fläche der baulich noch nicht ausgenützten<br />

Grundstücke oder Grundstückteile der Bauzone bezeichnet.<br />

1.5 Folgerung<br />

Der Begriff „Grundfläche“ kann so Verschiedenartiges bedeuten und wird in den Gesetzen so unterschiedlich<br />

verwendet, dass er sich für die Umschreibung eines präzis abgegrenzten Inhaltes nicht<br />

mehr eignet. Eine Konkretisierung ist jedenfalls erforderlich: „Grundfläche der Bauten“ oder „<strong>Gebäudegrundfläche</strong>“.<br />

GIL / jw Themenblatt 12/98<br />

1


Themenblatt <strong>Nr</strong>. 2: <strong>Gebäudegrundfläche</strong> Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong><br />

2. Empfehlung: Vier Inhalte sind mittels vier Begriffen zu unterscheiden<br />

2.1 <strong>Gebäudegrundfläche</strong><br />

„<strong>Gebäudegrundfläche</strong>“ bezeichnet die Grundfläche von Gebäuden, inklusive der für die Dichteziffern<br />

nicht anrechenbaren Gebäudeteile. Geometrisch ausgedrückt, entspricht sie der Normalprojektion<br />

eines Gebäudes auf die Ebene der Grundstückparzellen. Dabei werden unbedeutende Gebäudeteile,<br />

wie kleine Dachvorsprünge und vollständig unter Terrain liegende Bauten, vernachlässigt.<br />

2.2 Zulässige <strong>Gebäudegrundfläche</strong><br />

Über eine Maximalvorgabe wird das zulässige Mass der Grundfläche von Gebäuden bzw. Gebäudeteilen<br />

bestimmt (z.B. bei Überbauungsziffern).<br />

2.3 Anrechenbare <strong>Gebäudegrundfläche</strong><br />

Bei der Bestimmung der anrechenbaren <strong>Gebäudegrundfläche</strong> werden verschiedene Gebäudeteile<br />

nicht berücksichtigt (z. B. offene Balkone, Erker, Laubengänge, teilweise sichtbare Unterniveaubauten<br />

etc.).<br />

2.4 Teil der Grundstücksfläche<br />

Der Begriff Grundfläche wird in vereinzelten Kantonen auch in Zusammenhang mit Teilflächen von<br />

Parzellen bzw. Grundstücken verwendet. Anstelle des Begriffes Grundfläche soll hier konsequent der<br />

Ausdruck Grundstücksfläche verwendet werden.<br />

12/98 Themenblatt GIL / jw<br />

2


Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong> Themenblatt <strong>Nr</strong>. 2: <strong>Gebäudegrundfläche</strong><br />

3. Anhang: Beispiele aus kantonalen Gesetzen<br />

3.1 Gesetzesartikel betreffend Überbauungsziffer<br />

DIV Die Überbauungsziffer ist definiert als Verhältniszahl zwischen der überbaubaren bzw. massgebenden<br />

Grundfläche und der anrechenbaren Grundstücksfläche.<br />

(LU § 25 PBG, § 16 PBV; NW Art. 37 BauG; SO § 35 KBV; ZH § 254 PBG)<br />

NW Die bei der Ermittlung der Überbauungsziffer zu berücksichtigende überbaute Grundfläche<br />

ergibt sich aus der senkrechten Projektion der grössten oberirdischen Gebäudeumfassung<br />

auf den Erdboden.<br />

(NW § 25 BauV)<br />

3.2 Gesetzesartikel betreffend Gebäude und Gebäudeteile<br />

3.2.1 Grösse in zwei Dimensionen<br />

DIV Kleinbauten / Anbauten / Nebenbauten werden über eine maximale Quadratmeterzahl der<br />

Grundfläche definiert.<br />

(AG § 18 ABauV; AI Art. 049 BauV; BE Art. 12 NBRD; BL § 101 BauG; BS §§ 13, 39, 59, 65, 80, 160 HBG, § 19<br />

Anhang HBG; GL Art. 24 RPBG; LU § 132 PBG; NW Art. 146 und 154 BauG, § 185 BauV; OW Art. 136 BauG; SH<br />

§ 5 VO des RR betreffend den Bau von Rebhütten ausserhalb der Bauzone; SO § 3 VO über Waldfeststellung<br />

und Waldabstand; SZ § 61 PBG; ZG § 8 V BauG)<br />

LU Die überbaubare Grundfläche wird als Mass festgelegt, nicht aber örtlich bestimmt; sie entspricht<br />

dem Teil eines Grundstücks, auf dem Erd- und Obergeschoss erstellt werden. Sie entspricht<br />

der Fläche, auf welcher oberirdische Bauten das gewachsene oder tiefer gelegte<br />

Terrain überragen dürfen. Gebäudeteile, die das gewachsene, tiefer gelegte oder aufgeschüttete<br />

Terrain nicht oder weniger als 1 m überragen, zählen zu den oberirdischen Bauten.<br />

(LU § 17 PBV)<br />

BE Die Grundfläche des Bauvorhabens muss bei der Baueingabe im Situationsplan enthalten<br />

sein.<br />

(BE Art. 13 BewD)<br />

3.2.2 Lage der Grundfläche; Darstellung<br />

LU Baubegrenzungslinien bestimmen die zulässige Grundfläche der Bauten.<br />

(LU § 31 PBG)<br />

DIV die Grundfläche von Bauten kann in Bebauungsplänen geregelt werden.<br />

(LU § 67 PBG; NW § 86 BauG)<br />

GIL / jw Themenblatt 12/98<br />

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Themenblatt <strong>Nr</strong>. 2: <strong>Gebäudegrundfläche</strong> Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong><br />

3.2.3 Elemente des Bauvolumens<br />

NW Bei der Ermittlung der Grundfläche sind nicht zu berücksichtigen: 1. offene ein- und vorspringende<br />

Balkone sofern die Ausladung nicht mehr als 2,5 m erreicht (...) 2. Dachvorsprünge<br />

und Vordächer bis zu 1,5 m Ausladung; Erker, Laubengänge, verglaste Balkone, Veranden<br />

und Vorbauten aller Art, sofern ihre Ausladung nicht mehr als 1,5 m erreicht.<br />

(NW § 26 BauV)<br />

LU Bei der überbaubaren Grundfläche werden nicht angerechnet: a. über die Fassade vorspringende<br />

offene Gebäudeteile sowie offene Gartenhallen und überdachte offene Hauszugänge;<br />

b. unbeheizte Veranden, Windfänge und Wintergärten bis zu zehn Prozent der anrechenbaren<br />

Geschossflächen der zugehörigen Wohnung; c. nicht gewerblich genutzte Nebenbauten<br />

wie Gewächshäuser, Geräteschuppen, Kleintierställe, Spielhäuschen und Velounterstände; d.<br />

Garagebauten und Einstellhallen mit Pflichtabstellflächen, die nicht mehr als zu zwei Dritteln<br />

ihrer Aussenflächen aus dem gewachsenen, tiefer gelegten oder aufgeschütteten Terrain hinausragen;<br />

e. Liftanbauten bei bestehenden Bauten, sofern sich der Lift nicht in das Gebäude<br />

einbeziehen lässt; f. die zusätzliche Aussenisolation bei bestehenden Bauten.<br />

(LU § 17 PBV)<br />

BE Ab 200 m 2 Grundfläche gilt eine Traglufthalle als besondere Baute und Anlage.<br />

(BE Art. 29 BauV)<br />

Landwirtschaftliche und gewerbliche Silobauten und ähnliche Zweckbauten mit einer Grundfläche<br />

von nicht mehr als 60 m 2 dürfen bis zu 13 m hoch sein.<br />

(BE Art. 19 NBRD)<br />

DIV Bei Hochkaminen, Kirchtürmen und Antennen kann auf die Markierung der wirklichen Höhe<br />

verzichtet werden, sofern die Grundfläche nicht eine Maximalfläche überschreitet.<br />

(NW Art. 219 BauG; SO § 7 KBV)<br />

NW Definition der Nettoflächen von Einkaufszentren: Zu den Nettoflächen werden jene Geschossflächen<br />

gezählt, die den Kunden und Gästen zugänglich sind, einschliesslich die Bedienungsflächen<br />

und die Grundflächen der Pulte, Gestelle und Auslageeinrichtungen.<br />

(NW Art. 197 BauG)<br />

DIV Attikageschossflächen werden über die Grundfläche (z.B. Prozentzahl der Grundfläche des<br />

darunterliegenden Vollgeschosses) definiert.<br />

(AG § 16 ABauV; LU § 138 PBG; NW Art. 162 BauG, § 50 BauV)<br />

NW Die minimale Grösse von Nebenräumen wird über die Grundfläche bestimmt.<br />

(NW § 136 BauV)<br />

12/98 Themenblatt GIL / jw<br />

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Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong> Themenblatt <strong>Nr</strong>. 2: <strong>Gebäudegrundfläche</strong><br />

BL minimale nutzbare Grundfläche von Aufzügen.<br />

(BL § 7 RRV über Baupolizeivorschriften)<br />

BS Für Dächer von Gebäuden, welche nicht mehr als 20 m 2 Grundfläche besitzen, kann die Anwendung<br />

von nicht feuersicheren Dachbedeckungen bewilligt werden.<br />

(BS § 80 HBG)<br />

SO Der Waldabstand gilt in der Bauzone nicht für: a) einzelne eingeschossige Kleinbauten wie<br />

Kleintierställe, Pergolen, Fahrradunterstände, Gerätehäuschen, wenn deren Grundfläche<br />

nicht mehr als 10 m 2 beträgt.<br />

(SO § 3 VO über Waldfeststellung und Waldabstand)<br />

3.3 Gesetzesartikel betreffend Grundstücke<br />

DIV Der Begriff Grundfläche kann für ein Teilgebiet der Grundstücksfläche stehen.<br />

(AG § 20 LEV; BE Art. 131 BauG)<br />

ZH Massgebliche Grundfläche ist die von der Baueingabe erfasste Fläche der baulich noch nicht<br />

ausgenützten Grundstücke oder Grundstückteile der Bauzone.<br />

(ZH § 259 PBG)<br />

AG Ist eine endgültige Vermessung der enteigneten Grundfläche nicht vor Abschluss der Bauarbeiten<br />

möglich, so sind vorläufig 80 % der voraussichtlichen Entschädigungssumme zu bezahlen.<br />

(AG § 20 LEV)<br />

BE Keiner Überbauungsordnung bedürfen: (...) e) Lager- und Abstellplätze in Industriezonen (unbeschränkt),<br />

ausserhalb von Industriezonen bis zu 5000 m 2 Grundfläche.<br />

(BE Art. 20 BauG)<br />

Die Themenblätter können bezogen werden bei:<br />

Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong> HSR, Oberseestr. 10, CH-8640 Rapperswil<br />

Tel. 055 222 48 95 – Fax: 055 222 44 00 – E-Mail: irap@hsr.ch –<br />

Internet: http://www.irap.ch<br />

GIL / jw Themenblatt 12/98<br />

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