30.10.2013 Aufrufe

Newsletter Arbeitsrecht Deutschland - Mannheimer Swartling

Newsletter Arbeitsrecht Deutschland - Mannheimer Swartling

Newsletter Arbeitsrecht Deutschland - Mannheimer Swartling

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

a newsletter from<br />

mannheimer swartling<br />

december 2012<br />

kontaktpersonen<br />

Rechtsanwälte<br />

Dr. Christian Bloth, Fachanwalt für<br />

<strong>Arbeitsrecht</strong>,<br />

Frankfurt (Editor)<br />

Alper Ardali, Frankfurt<br />

Rafael Hertz, Frankfurt<br />

Ulf Christoph Lohrum, LL.M, Berlin<br />

e-mail<br />

<strong>Mannheimer</strong><strong>Swartling</strong><br />

<strong>Arbeitsrecht</strong>s-News@msa.se<br />

mannheimer swartling<br />

frankfurt am main<br />

Bockenheimer Landstraße 51-53<br />

D-60325 Frankfurt am Main<br />

Tel: +49 69 97 40 12 0<br />

Fax: +49 69 97 40 12 10<br />

berlin<br />

Mauerstraße 83/84<br />

D-10117 Berlin<br />

Tel: +49 30 22 66 99 0<br />

Fax: +49 30 22 66 99 10<br />

stockholm<br />

Norrlandsgatan 21<br />

Box 1711, 111 87 Stockholm<br />

Tel: +46 8 595 065 00<br />

Fax: +46 8 595 065 01<br />

www.mannheimerswartling.de<br />

dieser newsletter<br />

erfolgt zu informationszwecken<br />

und nicht zur<br />

rechtsberatung. unter<br />

angabe der quelle dürfen<br />

die beiträge verbreitet und<br />

zitiert werden.<br />

<strong>Newsletter</strong><br />

<strong>Arbeitsrecht</strong> <strong>Deutschland</strong><br />

Editorial<br />

sehr geehrte damen und herren,<br />

wir freuen uns, Ihnen zum Jahresende unseren <strong>Newsletter</strong> <strong>Arbeitsrecht</strong><br />

überreichen zu können. Die besprochenen Entscheidungen<br />

betreffen u. a. Fragen des Arbeitsvertrages, wie z.B. ab wann ein<br />

ärztliches Attest verlangt werden kann, Fragen der Diskriminierung,<br />

wenn von einer Bewerberin verlangt wird, ein Kopftuch im Betrieb<br />

nicht zu tragen. Auch eine fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers<br />

wegen beleidigender Einträge über seinen Arbeitgeber in Facebook<br />

gibt Anlass, die Fragen der Voraussetzungen der fristlosen Kündigung<br />

nochmals zu schildern.<br />

Immer wieder interessant sind Fragen zu den Voraussetzungen des<br />

Betriebsübergangs. Reicht es z.B. aus, wenn ein vermietetes Bürohaus<br />

verkauft wird, dann den Betriebsübergang anzunehmen, sodass das<br />

Arbeitsverhältnis mit dem Verwalter ebenfalls übergeht? Ist ein<br />

Arbeitsverhältnis „unterbrochen“, wenn es für eine halbe Stunde im<br />

Falle der Insolvenz des Altarbeitgebers auf eine Transfergesellschaft<br />

übertragen ist, um sodann direkt mit einem Betriebserwerber unter<br />

verschlechterten Bedingungen neu abgeschlossen zu werden? Liegt<br />

hier eine Umgehung des § 613 a BGB vor?<br />

<strong>Arbeitsrecht</strong>liche Wettbewerbsfragen sind ebenfalls allzeit aktuell. Eine<br />

Entscheidung, die die Bemessung eines Schadensersatzanspruchs im<br />

Falle der Abwerbung eines Managementteams betraf, wurde seitens des<br />

BAG getroffen. Auch wenn der Arbeitnehmer in einer Freistellungsphase<br />

eine Tätigkeit bei einem Wettbewerber aufnimmt, so stellt<br />

sich die Frage, ob der Altarbeitgeber Herausgabeansprüche bezüglich<br />

der Arbeits vergütung beim neuen Arbeitgeber geltend machen kann.<br />

Eine in verschiedenen Aspekten noch nicht geklärte Frage ist, wann<br />

im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung diese nicht nur „vorübergehend“<br />

ist.<br />

Wir wünschen Ihnen für das bevorstehende neue Jahr 2013 alles<br />

Gute und eine allzeit glückliche Hand in arbeitsrechtlichen Dingen.<br />

dr. christian bloth


Kopftuch einer muslimischen<br />

Mitarbeiterin in der Arztpraxis<br />

Das ArbG Berlin, Urteil vom 28. März 2012, Az. 55 Ca 2426/12,<br />

hat im März diesen Jahres auch Rechtsprechung anderer Gerichte<br />

bestätigt, dass es das Tragen eines Kopftuchs einer Mitarbeiterin<br />

aus muslimischer Überzeugung als einen Ausdruck der „Religionsausübung“<br />

betrachtet, welche vom Arbeitgeber, hier einer Zahnarztpraxis,<br />

zu tolerieren ist und arbeitsrechtlich nicht sanktioniert<br />

werden darf.<br />

Im vorliegenden Fall betrieb der Arbeitgeber eine Zahnarztpraxis<br />

und schrieb auf der eigenen Internetseite eine Ausbildungsstelle für<br />

eine(n) Zahnarzthelfer(in) aus. Die spätere Klägerin ist gläubige<br />

Muslimin und bewarb sich im Juli 2011 auf diesen Ausbildungsplatz<br />

und wurde zu einem persönlichen Bewerbungsgespräch eingeladen.<br />

Die Klägerin trägt in der Öffentlichkeit aus religiöser Überzeugung<br />

ein Kopftuch. Im Rahmen des Bewerbungsgesprächs erklärte der<br />

Arbeitgeber, dass er großes Interesse an der Einstellung der Klägerin<br />

habe, da diese „sympathisch und als ins Team passend“ erscheine.<br />

Allerdings wies er im Rahmen des Gesprächs darauf hin, dass in der<br />

Praxis eine einheitliche Kleidung getragen werden würde und fragte<br />

die Klägerin, ob sie bereit sei, während der Arbeit das Kopftuch<br />

abzulegen. Die Klägerin lehnte dies ab und im weiteren Verlauf kam<br />

es nicht zur Anstellung der Klägerin.<br />

Die Klägerin reichte daraufhin am ArbG Berlin Klage ein und<br />

beanspruchte nach Maßgabe von § 15 Abs. 2 Allg. Gleichbehandlungsgesetz<br />

(AGG) eine Entschädigung aufgrund einer von ihr nach<br />

ihrer Ansicht erlittenen Diskriminierung.<br />

Das ArbG Berlin gab dieser Klage am 28. März 2012 (Az.: 55 Ca<br />

2426/12) statt und verurteilte den Arbeitgeber, an die Klägerin eine<br />

Entschädigung in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern zu zahlen,<br />

welche die Klägerin in einem hypothetischen Ausbildungsverhältnis<br />

mit der Beklagten verdient hätte.<br />

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Klägerin wegen ihrer<br />

Religion gemäß § 7 Abs.1 Halbsatz 1 AGG diskriminiert worden<br />

sei. Der Arbeitgeber habe sie nur aus dem Kreise der für den<br />

Ausbildungsplatz in Frage kommenden Bewerber ausgeschlossen,<br />

weil sie sich weigerte, während der Arbeit ihr Kopftuch abzulegen.<br />

Zu dieser Annahme einer solchen Benachteiligung hätten nach § 22<br />

AGG bereits Indiztatsachen ausgereicht, welche der Arbeitgeber<br />

durch die dann erfolgte Beweislastumkehr im Verlaufe des<br />

Verfahrens hat nicht widerlegen können. Allerdings hat das Gericht<br />

durch die teilweise auch schriftlichen Äußerungen des Arbeitgebers<br />

sogar positiv festgestellt, dass die Ablehnung der Klägerin allein<br />

durch deren Weigerung auf den Kopftuchverzicht motiviert war.<br />

Das Gericht legte ausdrücklich dar, dass das Kopftuch einer<br />

Muslimin für diese kein gewöhnliches Kleidungs- oder Schmuckstück<br />

sei, bei welchem der Ausbilder aus Gründen der Arbeitssicherheit,<br />

Ästhetik o.ä. im Rahmen einer Kleiderordnung das<br />

Ablegen begehren könnte. Vielmehr sei das Kopftuch – so jedenfalls<br />

das Arbeitsgericht – der unmittelbare Ausdruck der eigenen<br />

Religiosität gegenüber der Umwelt und sein Tragen ein Akt der<br />

Religionsausübung, auch wenn andere Richtungen im Islam dies<br />

ggf. anders sähen. Letztere ist durch das AGG geschützt. Ferner sah<br />

es das Arbeitsgericht als nicht im Rahmen der Berufsausübung in<br />

einer Zahnarztpraxis erforderlich an, das Tragen eines Kopftuchs<br />

aus hygienischen Gründen oder Beeinträchtigung einer einheitlichen<br />

weißen Berufskleidung zu untersagen.<br />

Das Urteil erging im Einklang mit weiteren aktuellen Entscheidungen<br />

über das Recht zur Religionsausübung am Arbeitsplatz.<br />

Im Gegensatz zu den schon älteren Entscheidungen über die durch<br />

das Beamtenrecht geprägten Fallgestaltungen von Lehrkräften an<br />

staatlichen Schulen, wurden diese grundsätzlich zu Gunsten der<br />

Religionsausübung und im Interesse der Arbeitnehmer entschieden.<br />

So entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 24. Februar<br />

2011 (Az. 2 AZR 636/09), dass einem muslimischen Arbeitnehmer<br />

nicht ohne Weiteres gekündigt werden darf, wenn er sich aus<br />

Glaubensgründen weigert, als Ladenhilfe in der Getränkeabteilung<br />

alkoholische Getränke in die Regale zu räumen. Sofern es dem


Arbeitgeber möglich ist, dem Arbeitnehmer auch andere Arbeiten<br />

zuzuweisen, darf dieser seine Arbeitsleistung aus Glaubensgründen<br />

insoweit berechtigt verweigern.<br />

Schon am 10. Oktober 2002 entschied das Bundesarbeitsgericht<br />

(Az.: 2 AZR 472/01), dass einer Parfüm-Verkäuferin in einem<br />

Kaufhaus nicht deshalb gekündigt werden könne, weil sie sich eines<br />

Tages dazu entschließt, aus Glaubensgründen mit einem Kopftuch<br />

bekleidet am Arbeitsplatz zu erscheinen. Der Arbeitgeber hatte<br />

schon damals vergeblich versucht, die von ihm ausgesprochene<br />

Kündigung mit nicht bewiesenen negativen Reaktionen von Seiten<br />

seiner Kunden und möglichen Umsatzeinbußen zu rechtfertigen.<br />

Die deutschen Arbeitsgerichte zeigen damit in unmissverständlicher<br />

Deutlichkeit auf, dass Arbeitgeber Akte der Religionsausübung<br />

grundsätzlich hinzunehmen haben und nur in Fällen konkret<br />

nachweisbarer negativer Beeinträchtigungen der betrieblichen<br />

Interessen, z. B. wenn es um dadurch ggf. verursachte Gefahren für<br />

den Arbeitnehmer oder andere geht, aber auch wenn es gerade auf<br />

die Neutralität des Arbeitgebers in weltanschaulichen und religiösen<br />

Dinge ankommt, dazu berechtigt sind, diese einzuschränken.<br />

ulf c. lohrum, ucl@msa.se<br />

Arbeitgeber darf Vorlage<br />

eines Attest ab dem ersten<br />

Krankheitstag verlangen<br />

Eine neue höchstrichterliche Entscheidung zum Zeitpunkt der<br />

Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (BAG, Urt. v. 14.<br />

November 2012, 5 AZR 886/11) hat in den Medien für große<br />

Aufmerksamkeit gesorgt. Dies überrascht, sind die Richter mit<br />

ihrer Entscheidung doch dem gefolgt, was das Gesetz vorsieht und<br />

schon seit jeher gilt. Vielleicht liegt diese Aufmerksamkeit daran,<br />

dass bei vielen Arbeitnehmern der Eindruck vorherrscht, sie<br />

müssten ein Attest erst nach Ablauf von drei Tagen vorlegen.<br />

Nach der Entscheidung müssen Arbeitnehmer ihre Arbeitsunfähigkeit<br />

durch Vorlage eines ärztlichen Attests bereits vom<br />

ersten Krankheitstag an nachweisen, wenn der Arbeitgeber dies so<br />

verlangt – und wie es auch in § 5 Abs. 1 S. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz<br />

(EFZG) heißt. Dabei ist der Arbeitgeber für das Einfordern einer<br />

solchen Anweisung nicht an das Vorliegen eines besonderen<br />

Grundes gebunden. Vielmehr kann er einzelne Beschäftigte – auch<br />

abweichend von betrieblicher Praxis – verpflichten, ein Attest früher<br />

vorzulegen.<br />

Die Klägerin ist bei der Beklagten, einer öffentlich-rechtlichen<br />

Rundfunkanstalt, als Redakteurin beschäftigt. Sie stellte für den<br />

30. November 2010 einen Dienstreiseantrag. Diesem wurde nicht<br />

entsprochen. Nachdem auch eine nochmalige Nachfrage der Klägerin<br />

am 29. November 2010 abschlägig beschieden wurde, meldete sich<br />

die Klägerin am Tag der beabsichtigten Dienstreise krank. Am darauf<br />

folgenden Tag erschien die Klägerin wieder zur Arbeit. Daraufhin<br />

forderte die Beklagte die Klägerin auf, künftig am ersten Tag der<br />

Krankmeldung ein ärztliches Attest einzuholen und vorzulegen.<br />

Mit ihrer Klage suchte die Klägerin den Widerruf der arbeitgeberseitigen<br />

Anweisung zu erwirken, indem sie geltend macht, dass das<br />

Verlangen des Arbeitgebers auf Vorlage eines ärztlichen Attests<br />

bereits am ersten Tag der Erkrankung, durch einen „sachlichen<br />

Grund“ gerechtfertigt sein müsse. Außerdem sehe der für die<br />

Klägerin geltende Tarifvertrag ein Recht des Arbeitgebers, eine<br />

ärztliche Bescheinigung schon ab dem ersten Tag zu verlangen,<br />

nicht vor.<br />

Wie schon die Vorinstanzen wies auch das BAG ihr Begehren<br />

zurück. Die Erfurter Richter urteilten, dass das dem Arbeitgeber<br />

gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG eingeräumte Recht, schon am ersten<br />

Tag ein Attest zu verlangen, in seinem freien Ermessen stehe. Die<br />

Aufforderung des Arbeitgebers bedürfe weder einer Begründung<br />

noch eines Sachverhalts, der Anlass für ein rechtsmissbräuchliches<br />

Verhalten des Arbeitnehmers gibt. Nicht erforderlich ist also, dass<br />

der Arbeitnehmer durch vorangegangene kurze Erkrankungen<br />

einen Missbrauchsverdacht begründet hat.<br />

Damit steht das Urteil in Übereinstimmung mit den gesetzlichen<br />

Bestimmungen. Zwar sieht § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG vor, dass der<br />

Arbeitnehmer ein Attest erst am vierten Tag der Erkrankung<br />

vorlegen muss. Satz 3 der Regelung räumt dem Arbeitgeber aber das<br />

Recht ein, die Vorlage der Bescheinigung bereits früher zu verlangen.


Eine Überprüfung dieses Verlangens auf billiges Ermessen, in den<br />

rechtlichen Grenzen des § 106 GewO, hat nicht zu erfolgen. Der<br />

Arbeitgeber hat bzgl. seines Weisungsrechts vielmehr freies<br />

Ermessen. Eine tarifliche Regelung steht dem nur entgegen, wenn<br />

das Recht des Arbeitgebers aus § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG ausdrücklich<br />

ausgeschlossen ist.<br />

Es bleibt allerdings bei der Geltung der allgemeinen Schranken der<br />

Willkür und des Verbots diskriminierenden Verhaltens. Ein solch<br />

diskriminierendes Verhalten hätte beispielsweise vorliegen können,<br />

wenn der Arbeitgeber nur von bestimmten Arbeitnehmern bereits<br />

am ersten Tag ein Attest verlangen würde. Im konkreten Fall hat<br />

eine solche willkürliche oder ansonsten gesetzeswidrige Handlung<br />

aber bereits wegen der Kurzerkrankung der Arbeitnehmerin nicht<br />

vorgelegen. Die Anweisung des Arbeitgebers war hier durchaus<br />

nachvollziehbar.<br />

cyrill schiebelhuth, mannheimer<br />

swartlingarbeitsrechts-news@msa.se<br />

Fristlose Kündigung<br />

wegen beleidigendem<br />

Eintrag auf Facebook<br />

Das LAG Hamm hat mit Urteil vom 10. Oktober 2012 (Az. 3 Sa<br />

644/12) die fristlose Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses<br />

wegen beleidigender Äußerungen auf einem Facebook-Profil für<br />

wirksam erklärt.<br />

sachverhalt<br />

Ein 26jähriger (!) Auszubildender in einem (Klein-) Unternehmen<br />

für Internetdienstleistungen hatte auf seinem privaten Facebook-<br />

Profil unter der Rubrik „Arbeitgeber“ den Eintrag „Arbeitgeber:<br />

menschenschinder & ausbeuter/Leibeigener Bochum/daemliche scheisse<br />

fuer mindestlohn – 20% erledigen“ verfasst. Daraufhin kündigte dessen<br />

Arbeitgeber das Ausbildungsverhältnis fristlos. Der Fall zeigt,<br />

dass der Kommunikationsfreude in allgemein zugänglichen<br />

sozialen Netzwerken Grenzen gesetzt sind. Dass sich nicht jeder<br />

dieser Grenzen bewusst ist, scheint sich nicht jeder Arbeitnehmer<br />

klar zu sein, wie der hier geschilderte Fall zeigt. Andererseits<br />

zeigt er auch, in welchem Maße ein entsprechender Vorgang im<br />

Hinblick auf die Rechtmäßigkeit einer rechtlichen Sanktion<br />

vorhersehbar ist.<br />

entscheidung<br />

Gegen die Kündigung klagte der Auszubildende zunächst<br />

erfolgreich vor dem ArbG Bochum (Az.: 3 Ca 1283/11). Das ArbG<br />

Bochum urteilte, dass das Berufsausbildungsverhältnis durch die<br />

Kündigung nicht aufgelöst worden sei. Zwar stelle der Eintrag auf<br />

dem Facebook-Profil des Klägers einen wichtigen Kündigungsgrund<br />

dar, jedoch sei der Ausspruch der fristlosen Kündigung im<br />

vorliegenden Fall nicht angemessen gewesen. Vielmehr hätte der<br />

Beklagte zunächst eine Abmahnung aussprechen müssen.<br />

Gegen die Entscheidung des ArbG Bochum legte der Arbeitgeber<br />

erfolgreich Berufung zum LAG Hamm ein. Auch das LAG Hamm<br />

bewertete den Facebook-Eintrag als geeigneten Grund, eine<br />

außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Anders als das ArbG<br />

Bochum urteilte es aber, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses<br />

unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls<br />

und der Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht mehr<br />

zumutbar sei. Die Bedeutung der Frage, ob hier eine berechtigte<br />

fristlose Kündigung möglich ist, ergibt sich insbesondere daraus,<br />

dass ein Ausbildungsverhältnis nur aus wichtigem Grund fristlos,<br />

nicht aber verhaltensbedingt ordentlich kündbar ist (vgl. § 22 Abs. 2<br />

BBiG).<br />

Dabei stellte das LAG Hamm zunächst fest, dass es für die Eignung<br />

zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung ohne Bedeutung<br />

sei, dass der Kläger die ehrverletzende Äußerungen nicht in<br />

verbaler sondern in digitaler Form getätigt habe. Der Eintrag sei<br />

auch nicht vom Recht zur freien Meinungsäußerung gedeckt, da<br />

dieses Schmähungen und Formalbeleidigungen nicht umfasse. Im<br />

Übrigen sei für die Bewertung der Äußerung unerheblich, ob es sich<br />

dabei auch um eine Beleidigung im strafrechtlichen Sinne handelt.<br />

Anders als das ArbG Bochum befand das LAG Hamm, dass es vor<br />

Ausspruch der fristlosen Kündigung keiner Abmahnung bedurfte,<br />

da der Kläger den Beklagten in heftiger Weise diffamiert habe und<br />

die Verhaltensweise des Klägers mithin einen besonders schweren<br />

Verstoß gegen seine vertraglichen Pflichten darstelle. Der Kläger<br />

durfte von vornherein nicht davon ausgehen, dass der Beklagte eine<br />

solche Verhaltensweise auch nur im Einzelfall dulde.<br />

Als weniger gewichtig erschien dem LAG Hamm dabei auch nicht<br />

der Umstand, dass der Kläger den Beklagten mit dem Facebook-<br />

Eintrag nicht direkt konfrontierte. Nach Auffassung des Gerichts<br />

wiegt eine indirekte Konfrontation hingegen umso schwerer, weil<br />

dem Beklagtem so keine Möglichkeit zur Abwehr gegeben war.<br />

Schließlich befand das LAG Hamm, dass die Pflicht des Arbeitgebers<br />

„zur charakterlichen Förderung“ eines Auszubildenden ihre Grenze<br />

dort findet, wo der Arbeitgeber von einem bereits 26jährigen<br />

Auszubildenden in der beschriebenen Form gekränkt wird.<br />

fazit<br />

Das Urteil beantwortet exemplarisch die Frage, unter welchen<br />

Umständen eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung<br />

ausgesprochen werden kann. Auf einer ersten Stufe ist dazu zunächst<br />

zu prüfen, ob ein Grund vorliegt, der an sich zur außerordentlichen<br />

Kündigung geeignet ist. Auf zweiter Stufe sind dann die konkreten<br />

Umstände des Einzelfalls heranzuziehen und unter Abwägung der<br />

Interessen beider Vertragsteile zu ermitteln, ob die Fortsetzung des<br />

Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht.<br />

Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG ist eine vorherige<br />

Abmahnung immer dann erforderlich, wenn es um ein steuerbares<br />

Verhalten geht und eine Wiederherstellung des Vertrauens erwartet<br />

werden kann. Wird hingegen in besonders schwerer Weise gegen<br />

vertragliche Pflichten in der Gestalt verstoßen, dass eine Hinnahme<br />

des Verhaltens offensichtlich ausgeschlossen ist, bedarf es keiner<br />

vorherigen Abmahnung. Aber wann im Einzelfall diese Grenzlinie<br />

überschritten ist, macht die Vorhersehbarkeit eines Prozesses über<br />

die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung so schwierig.<br />

malte woock, mannheimer<br />

swartlingarbeitsrechts-news@msa.se


Der Wechsel zu einer<br />

Transfergesellschaft kann als<br />

Umgehung der Rechtsfolgen<br />

eines Betriebsübergangs<br />

unwirksam sein<br />

Ein dreiseitiger Vertrag, durch den ein Arbeitnehmer vom Betriebsveräußerer<br />

zu einer Transfergesellschaft wechselt, ist unwirksam,<br />

wenn es für den Arbeitnehmer klar erschien, dass alsbald seine Neueinstellung<br />

durch einen Betriebserwerber erfolgen würde. Dies hat das<br />

BAG mit Urteil vom 25. Oktober 2012 (Az: 8 AZR 572/11) bestätigt.<br />

Die Entscheidung wirft ein Schlaglicht darauf, welche rechtlichen<br />

Schwierigkeiten einer Sanierung eines Unternehmens im Bezug auf<br />

Arbeitsbedingungen mit sich bringt, ja vielleicht der Schutzgedanke<br />

des § 613a BGB zur Vernichtung von Arbeitsplätzen führt.<br />

sachverhalt<br />

Streitgegenstand ist die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses.<br />

Im Jahr 2007 war über das Vermögen der Arbeitgeberin<br />

des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Das Unternehmen<br />

wurde zunächst durch den Insolvenzverwalter fortgeführt, der<br />

versuchte, es zu veräußern. Im März 2008 verpflichtete sich die<br />

spätere Betriebserwerberin über einen Beschäftigungstarifvertrag<br />

mit der IG Metall, wie auch auf Basis eines Interessenausgleichs und<br />

Sozialplans, von den ca. 1.600 Arbeitnehmern der Insolvenzschuldnerin<br />

nach dem Betriebserwerb 1.100 unbefristet und 400<br />

befristet zu beschäftigen. Anschließend schlossen der Insolvenzverwalter<br />

und die spätere Betriebserwerberin einen Kaufvertrag<br />

über die sächlichen Betriebsmittel, deren Übergang einen Betriebsübergang<br />

im Sinne des § 613a BGB vorsah. Nach dieser Regelung<br />

ist eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen eines Betriebsübergangs<br />

unwirksam.<br />

Im April 2008 wurde zwischen Insolvenzverwalter, Betriebsrat und<br />

Gewerkschaft ein Interessenausgleich und Sozialplan zu einer<br />

„übertragenden Sanierung“ geschlossen. Einen Monat später,<br />

Anfang Mai 2005 fand eine Betriebsversammlung statt, auf der dem<br />

Kläger das Formular eines dreiseitigen Vertrags ausgehändigt wurde.<br />

Dieser Vertrag sah das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zum<br />

31. Mai 2008 und die Vereinbarung eines neuen Arbeits verhältnisses<br />

zu „schlechteren“ Konditionen als bei dem Betriebsveräußerer ab<br />

dem 1. Juni 2008 00:00 Uhr mit einer Transfergesellschaft vor.<br />

Außerdem erhielt der Kläger vier weitere von ihm zu unterzeichnende<br />

Vertrags angebote für ein neues Arbeitsverhältnis mit der<br />

Betriebserwerberin, beginnend am 1. Juni 2008 um 00:30 Uhr.<br />

Von diesen vier Angeboten war eines auf den Abschluss eines unbefristeten<br />

Arbeitsvertrages mit der Betriebserwerberin gerichtet, die<br />

anderen drei sahen unterschiedlich lang befristete Arbeitsverhältnisse<br />

vor. Der Kläger unterzeichnete alle fünf Vertragsformulare, so dass<br />

die Erwerberin des Betriebes eines der Angebote annehmen konnte.<br />

Am 30. Mai 2008 nahm die Betriebserwerberin das auf 20 Monate<br />

befristetes Arbeitsverhältnis gerichtete Angebot an. Der Arbeitsvertrag<br />

mit der Transfergesellschaft bestand somit für 30 Minuten.<br />

Der Kläger klagte im Juni 2009 auf Entfristung.<br />

entscheidung<br />

Die Klage hatte vor dem BAG wie auch in der Vorinstanz Erfolg.<br />

Der achte Senat des BAG entschied, die Beklagte könne sich nicht<br />

darauf berufen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch den<br />

von diesem mit der Transfergesellschaft geschlossenen Arbeitsvertrag<br />

„unterbrochen“ worden sei, also es sich bei dem Arbeitsvertrag<br />

mit der Erwerberin nicht um den Abschluss eines „neuen Arbeitsvertrages“<br />

handelte. Nach den Umständen, unter denen dieser, nur<br />

für 30 Minuten mit der Transfergesellschaft geltende Vertrag<br />

zustande kam, erscheine es klar, dass er dem Zweck diente, die<br />

Kontinuität des Altarbeitsverhältnisses trotz Vorliegens eines<br />

Betriebsübergangs zu unterbrechen, um die Rechtsfolgen des § 613a<br />

BGB zu umgehen, wonach eben grundsätzlich im Falle des<br />

Betriebsübergangs, auch in der Insolvenz, ein Bestandsschutz<br />

für das „Altarbeitsverhältnis“ gilt. Dem Kläger sei klar gewesen,<br />

dass er nicht dauerhaft aus dem Betrieb ausscheiden sollte. Dies<br />

habe sich für ihn auch daraus ergeben, dass er gleichzeitig mit der<br />

Unterzeichnung des Angebotes der Transfergesellschaft vier Angebote<br />

für ein neues Arbeitsverhältnis mit der Betriebserwerberin<br />

abzugeben hatte.


hintergrund & fazit<br />

Die Entscheidung des BAG ist die Bestätigung früherer<br />

Rechtsprechung des BAG zur Umgehung des § 613 a BGB durch<br />

den Einsatz einer Transfergesellschaft, auf die das Arbeitsverhältnis<br />

z.B. im Falle einer Insolvenz aber auch einer sonstigen Betriebs(teil)schließung<br />

auf Basis eines mit dem Betriebsrat vereinbarten<br />

Interessenausgleichs und Sozialplans übergehen kann. Ziel einer<br />

solchen Transfergesellschaft ist die Qualifizierung des betroffenen<br />

Mitarbeiters für eine Weiterbeschäftigung bei anderen Arbeitgebern.<br />

Die Kosten dieser Qualifizierung (Profiling, Training und Leistungen<br />

an Arbeitnehmer) werden von der Arbeitsagentur und dem ehemaligen<br />

Arbeitgeber – auf Basis des auszuhandelnden Sozialplans –<br />

übernommen.<br />

Der Arbeitnehmer profitiert hiervon auch insofern, als der Eintritt<br />

der Arbeitslosigkeit verzögert wird. Ein Arbeitnehmer ist deshalb in<br />

der Regel bereit, mit dem Alt-Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag<br />

zu schließen und den Arbeitsvertrag mit der Transfergesellschaft<br />

abzuschließen.<br />

Findet sich nach Abschluss des dreiseitigen Vertrags ein Investor, so<br />

kann dieser grundsätzlich Arbeitnehmer aus der Transfergesellschaft<br />

übernehmen, ohne dass ein Betriebsübergang vorliegt, wenn eben<br />

– was grundsätzlich anerkannt ist – das Arbeitsverhältnis durch die<br />

Beschäftigung bei der Transfergesellschaft „unterbrochen“ wurde.<br />

Die Arbeitnehmer können dann nicht auf den Bedingungen ihres<br />

alten Arbeitsvertrags bestehen, der durch die dreiseitige Vereinbarung<br />

aufgehoben worden ist. Voraussetzung ist aber, dass diese<br />

Vereinbarung auf das endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers<br />

aus dem Betrieb gerichtet ist. Die Transfergesellschaft darf<br />

gerade nicht dazu benutzt werden, den Schutz des § 613 a BGB<br />

„ auszuhebeln“. Dies ist aber der Fall, wenn schon feststeht, dass ein<br />

Betriebsübergang stattfinden wird und die spätere Betriebserwerberin<br />

mehr oder minder sicher die Weiterbeschäftigung jedoch zu<br />

schlechteren Konditionen in Aussicht stellt.<br />

Die Entscheidung zeigt, welche Problematik auch im Falle der<br />

Insolvenz § 613a BGB birgt, selbst wenn im Hinblick auf die Fortführung<br />

des Unternehmens auch mit Betriebsrat und Gewerkschaft<br />

Einvernehmen besteht, dass eine Sanierung nicht zu den bisherigen<br />

Arbeitskonditionen möglich ist. Entsprechende Anpassungen der<br />

Arbeitsbedingungen stoßen an rechtliche Grenzen, die schwer<br />

überwindbar erscheinen. Dies gilt insbesondere, wenn der potentielle<br />

Investor zeitnah zur Verfügung steht. Vergeht ein gewisser<br />

Zeitraum zwischen den Übergang in die Transfergesellschaft und<br />

der Übernahme durch den Investor, kann in der Regel ein neues<br />

Arbeitsverhältnis begründet werden, da hier eher von einer „Unterbrechung“<br />

des Altarbeitsverhältnisses ausgegangen werden kann.<br />

Nachteil ist „bloß“, dass nach Zeitablauf auch ein wesentlicher Teil<br />

des „Altunternehmens“, nämlich die Kundenbeziehungen verloren<br />

sein dürften. Dass dadurch der Schutzgedanke des § 613a BGB eine<br />

Übernahme des Betriebes erschwert, also auch Arbeitsplätze<br />

vernichtet, ist eine wirtschaftliche Konsequenz, die im Rahmen des<br />

§ 613a BGB in der Konstellation der Insolvenz keine Beachtung<br />

findet.<br />

dr. christian bloth, cbl@msa.se<br />

charlotte muras, mannheimer<br />

swartlingarbeitsrechts-news@msa.se<br />

Immobilienverkauf =<br />

Betriebsübergang mit<br />

Übergang des Arbeitsverhältnisses<br />

des Verwalters?<br />

Der Kläger war bei einer A. KG als Leiter der Hausverwaltung<br />

eines Bürohauses in Magdeburg beschäftigt. Das Betätigungsfeld<br />

der KG bestand ausschließlich in der Verwaltung des ihr gehörenden<br />

Büro- und Geschäftshauses. Die Stadt Magdeburg war Hauptmieterin<br />

des Gebäudes. Im Jahr 2010 entschied sich diese, das<br />

Grundstück von der A. KG zu erwerben. Da das Streitobjekt der<br />

einzige Vermögensgegenstand der Gesellschaft war, wurde die<br />

A. KG nach der Besitzübertragung liquidiert, der bei der A. KG<br />

beschäftigte Verwalter wurde gekündigt.<br />

Die Parteien stritten sowohl in erster als auch in zweiter Instanz<br />

darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege des Betriebsübergangs<br />

gemäß § 613a BGB auf die Stadt übergegangen war, was<br />

die erste und zweite Instanz bejahten. Die Revision der Beklagten<br />

hatte vor dem achten Senat des BAG Erfolg, indem das BAG die<br />

Annahme eines Betriebsübergangs im Falle der Veräußerung eines<br />

Immobilienobjekts ablehnte.<br />

Die Revisionsentscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) (Urteil<br />

vom 15. November 2012 – 8 AZR 683/11) trägt zur Konkretisierung<br />

des Begriffs der Betriebsmittel bei.<br />

Nach der Entscheidung stellt das von einer Hausverwaltung betreute<br />

Grundstück kein Betriebsmittel dar, sondern ist das Objekt der<br />

Verwaltungstätigkeit. Erwirbt also jemand von einer Hausverwaltungsgesellschaft<br />

eine Immobilie, gehen die Arbeitsverhältnisse<br />

der mit der Verwaltung der Immobilie betrauten Arbeitnehmer<br />

nicht auf ihn über.<br />

Das BAG hatte einen Betriebsübergang, für wie im vorliegenden<br />

Fall gelagerte Sachverhalte, stets abgelehnt. Der bloße Immobilienerwerb<br />

stelle regelmäßig keinen Betriebsübergang dar. Maßgeblich<br />

für die Eröffnung des Anwendungsbereichs des § 613a BGB ist,<br />

dass ein Betrieb oder Betriebsteil auf ein anderes Unternehmen<br />

übergeht. Dafür muss beim veräußerten Unternehmen eine hinreichend<br />

abgrenzbar strukturierte und selbstständige wirtschaftliche<br />

Einheit feststellbar sein, die trotz der Übertragung durch das<br />

Rechtsgeschäft ihre Identität wahrt.<br />

Mit der sogenannten Klarenberg-Entscheidung des Europäischen<br />

Gerichtshofs vom 12. Februar 2009 (C 466/07) wurde die Frage des<br />

Vorliegens eines Betriebsübergangs nicht nur unter dem bisherigen<br />

Aspekt bewertet, ob eine organisatorisch selbständige Einheit übergeht,<br />

die auch nach dem Übergang ihre Identität bewahrt, sondern<br />

unter dem Aspekt ob eine „funktionelle Verknüpfung“ der übergehenden<br />

Produktionsmittel auch nach Übergang der Vermögenswerte<br />

gegeben sei. Auf die Frage der Wahrung der Identität sollte es so<br />

nicht ankommen.<br />

Den vorinstanzlichen Gerichten hatte sich also die Frage gestellt, ob<br />

unter Zugrundelegung der Auffassung des EuGH, wonach die


Richtlinie EGRL 23/2001 auch dann anwendbar ist, wenn sich der<br />

Erwerber entschließt, dass bisher von ihr gemietete Objekt gänzlich<br />

käuflich zu erwerben und bei sich einzugliedern, auch gilt, wenn<br />

sich das Übernahmeobjekt als einziger Vermögensgegenstand des<br />

vormaligen Eigentümers darstellt.<br />

Die Vorinstanzen sahen im Lichte der von ihnen so verstandenen<br />

Rechtsprechung des EuGH – wonach Zweck der Richtlinie im<br />

Wesentlichen der Schutz der betroffenen Arbeitsverhältnisses sei –<br />

eine „funktionelle Verknüpfung“ bei der Veräußerung der Immobilie<br />

als gegeben an und gaben der Klage des Arbeitnehmers statt.<br />

Die Erfurter Richter hingegen urteilten im konkreten Fall, dass es<br />

sich bei dem von der Hausverwaltung betreuten Grundstück schon<br />

gar nicht um ein Betriebsmittel gehandelt habe. Vielmehr sei das<br />

Grundstück nur ein Objekt der Verwaltungstätigkeit. Betriebszweck<br />

der A. KG sei einzig die Verwaltung der in ihrem Eigentum stehenden<br />

Immobilie in M. Die A. KG war demnach ein Dienstleistungsbetrieb.<br />

Diesen habe die beklagte Stadt M. nicht dadurch übernommen,<br />

dass sie lediglich das von der A. KG verwaltete Grundstück erwarb.<br />

Da für die Entscheidung des BAG vom 15. November 2012 nur eine<br />

Pressemitteilung, nicht jedoch die Urteilsgründe vorliegen, können<br />

keine Rückschlüsse auf die Stellung der Richter des BAG zur Frage<br />

der „funktionellen Verknüpfung“ in einem solchen Zusammenhang<br />

gezogen werden. Durch den Ausspruch, dass das Objekt einer<br />

Verwaltungstätigkeit kein Betriebsmittel im Sinne des § 613a BGB<br />

ist, präzisiert das Gericht aber erfreulicherweise den Betriebsmittelbegriff.<br />

Ein Objekt einer Verwaltungstätigkeit stellt damit<br />

keine organisatorisch abgrenzbare Einheit dar.<br />

dr. christian bloth, cbl@msa.se<br />

cyrill schiebelhuth, mannheimer<br />

swartlingarbeitsrechts-news@msa.se<br />

7<br />

Schätzung des Schadens<br />

bei Abwerbung von<br />

Führungskräften<br />

Das – unlautere – Abwerben von Mitarbeitern oder aber Verstöße<br />

gegen Wettbewerbsverbote als solche mögen häufig feststellbar sein.<br />

Anders verhält es sich aber mit der Feststellung eines finanz iellen<br />

Schadens. Wie kann dieser beziffert werden? Ist dies nicht möglich,<br />

scheitert dann ein Schadenersatzanspruch an einer feststellbaren<br />

Höhe des Schadens?<br />

Gemäß § 287 Abs. 1 ZPO – flankiert von der Vorschrift des § 252<br />

BGB, welcher zur Erleichterung der Geltendmachung entgangenen<br />

Gewinns eine Fiktion vorsieht, soweit er nach dem gewöhnlichen<br />

Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen mit<br />

Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte – ist es dem Gericht<br />

möglich, wenn unter den Parteien Streit besteht, wie hoch sich der<br />

Schaden belaufe, diesen und dessen Höhe unter Würdigung aller<br />

Umstände „nach freier Überzeugung“ zu schätzen. Das Gericht darf<br />

dazu auch die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.<br />

Dabei sind dieser freien Überzeugung allerdings durchaus Grenzen<br />

gesetzt und sie darf nicht vollkommen „in der Luft hängen“, wie das<br />

BAG nun durch Urteil vom 26. September 2012 – AZ. 10 AZR<br />

370/10 bestätigte.<br />

sachverhalt<br />

Im entschiedenen Sachverhalt ging es um Schadensersatzansprüche<br />

eines Bauunternehmens. Aufgrund der Insolvenzeröffnung über das<br />

Vermögen der früheren Muttergesellschaft wurden die Geschäftsanteile<br />

der Klägerin an einen anderen Baukonzern veräußert. Die


Beklagte war seinerzeit ebenfalls am Erwerb der Klägerin interessiert,<br />

scheiterte jedoch. Als Konsequenz gründete die Beklagte eine<br />

eigene Gesellschaft und schloss Arbeitsverträge mit dem Führungspersonal<br />

der Klägerin. Die Klägerin warf der Beklagten mit der<br />

Klage vor, dass sie wettbewerbswidrig Mitarbeiter abgeworben habe<br />

und verlangte Schadensersatz für eingetretene Verluste in den<br />

Jahren 2005 und 2006 in einer Höhe von ca. 46 Millionen Euro<br />

bzw. notfalls einen Teil- oder Mindestschaden festzusetzen.<br />

Die Klägerin meinte, dass durch die Abwerbungen das Know-how<br />

des Führungspersonals verloren gegangen sei sowie die Akquisations -<br />

stärke. Ferner sei ein Personalüberhang in den unteren Hierarchien<br />

entstanden und dies alles habe zu dem entgangenen Gewinn<br />

geführt. Das Arbeitsgericht und LAG Düsseldorf sahen sich daran<br />

gehindert, anhand des Vortrags der Klägerin eine Schätzung<br />

vorzunehmen, da ein Schaden nicht bezifferbar sei.<br />

entscheidung<br />

Das BAG entschied, genau wie die Vorinstanzen, dass ein Anspruch<br />

der Klägerin auf Ersatz des Schadens nicht besteht, da dieser nicht<br />

bezifferbar sei und nicht beziffert werden könne, obwohl ein<br />

Wettbewerbsverstoß an sich für gegeben erachtet wurde.<br />

Das Gericht führt aus, dass das Ergebnis der richterlichen Schätzung<br />

vielfach mit der Wirklichkeit nicht übereinstimme, allerdings solle<br />

die Schätzung möglichst nahe an die Wirklichkeit heranführen.<br />

Zwar seien aufgrund der Natur eines wettbewerblichen Schadens<br />

keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, doch eröffnet die<br />

Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO keine Billigkeitshaftung bzw.<br />

keine willkürliche Entscheidung über den zu erkennenden Schaden.<br />

Eine Schätzung sei dann unzulässig, wenn sie mangels greifbarer,<br />

vom Kläger vorzutragender Anhaltspunkte „völlig in der Luft<br />

hängen würde“ und willkürlich wäre.<br />

Der Antrag der Klägerin scheiterte im vorliegenden Fall schon<br />

daran, dass hier das schlechte Ergebnis von verschiedenen Faktoren<br />

8<br />

abhängig sein konnte, wie die Insolvenz der Muttergesellschaft, die<br />

allgemeine Konjunkturentwicklung, die tatsächliche Abschreibungsdichte<br />

in den betroffenen Regionen, die Lohnkostenund Materialpreisentwicklung,<br />

Qualität und Intensität der Arbeit der Beschäftigten<br />

etc. Dies ergab sich zudem aus einem von der Klägerin zum<br />

Beweis vorgelegten Lagebericht.<br />

Ferner entschied das Gericht, dass für eine Schätzung des Erwerbsschadens<br />

eines Verletzten hinreichende Anknüpfungstatsachen<br />

dargelegt werden müssten. Der zu ersetzende Schaden setze voraus,<br />

dass sich das wettbewerbswidrige Verhalten konkret im Erwerbsergebnis<br />

ausgewirkt hat.<br />

Die Festsetzung eines Mindestschadens verneinte das BAG<br />

ebenfalls, da ein von der Klägerin vorgelegtes Gutachten aufgrund<br />

bewertungstechnischer Mängel nicht als Schätzgrundlage herangezogen<br />

werden konnte. Als ebensowenig ausreichend erachtete<br />

das Gericht die Einreichung von Rechnungen ohne detaillierte<br />

Angaben welche Person wo in welcher Niederlassung durch wen<br />

ersetzt wurde. Damit scheiterte die Klägerin insgesamt, obwohl die<br />

Gerichte jeweils das Verhalten der Beklagten als wettbewerbswidrig<br />

einstuften.<br />

praxistipp<br />

Damit schafft das BAG bezüglich dieser gern herangezogenen<br />

Norm, um nicht vorhandenen oder ausreichenden Vortrag bezüglich<br />

eines Schadens zu ersetzen, Klarheit über dessen Grenzen. Gerade<br />

in Fällen von Wettbewerbsverstößen bereitet die Darlegung der<br />

dadurch eingetretenen Schäden erhebliche Schwierigkeiten. Auch<br />

diese Entscheidung zeigt deutlich, wie notwendig es ist, gerade<br />

für Wettbewerbsverstöße – sollten Ansprüche auf vertragsrechtlicher<br />

Basis in Betracht kommen – Vertragsstrafenvereinbarungen<br />

zu vereinbaren.<br />

alper ardali, alp@msa.se


Anspruch des Arbeit-<br />

gebers auf Auszahlung<br />

der Vergütung eines<br />

Arbeitnehmers, der beim<br />

Wettbewerber tätig wird?<br />

Nach der Beendigung eines Arbeits- oder Dienstvertrages werden<br />

Arbeitnehmer oftmals freigestellt. In dieser Übergangsphase, die<br />

für Arbeitgeber wie auch für Arbeitnehmer belastend sein kann,<br />

ergeben sich oft Konfliktsituationen, die zu schwierigen Rechtsfragen<br />

führen. Besonders unangenehm ist für den alten Arbeitgeber<br />

die Situation, wenn ein ehemaliger Arbeitnehmer noch in der<br />

Freistellungsphase – in der der Arbeitsvertrag und das durch ihn<br />

begründete Wettbewerbsverbot noch besteht – eine neue Tätigkeit<br />

vertragswidrig bei einem Wettbewerber aufnimmt und Bezüge<br />

erhält, der ehemalige Arbeitgeber jedoch weiterhin eine Vergütung<br />

zahlen muss. Dass es für den Fall anderweitige Tätigkeit während<br />

einer Freistellungsphase wichtig ist, vertraglich Vorsorge zu treffen,<br />

zeigt dieses aktuelle Urteil des BAG sehr anschaulich.<br />

sachverhalt<br />

Kläger in diesem Verfahren war die Arbeitgeberin. Der Beklagte<br />

war bei dieser als Produktmanager und technischer Leiter tätig.<br />

Das Arbeitsverhältnis des Beklagten wurde gekündigt. Aufgrund<br />

eines gerichtlichen Vergleichs einigte man sich, dass der Beklagte<br />

unter Fortzahlung der vertragsgemäßen Vergütung bis zum Ablauf<br />

der ordentlichen Kündigungsfrist freigestellt wurde. Weder im<br />

Arbeitsvertrag noch im Vergleich befand sich eine Bestimmung zur<br />

Anrechnung anderweitigen Erwerbs in der Phase einer Freistellung.<br />

In dem Zeitraum der Freistellung nahm der Beklagte ein Arbeitsverhältnis<br />

bei einem Wettbewerbsunternehmen der Klägerin auf.<br />

Mit ihrer Klage verfolgte die ehemalige Arbeitgeberin die Herausgabe<br />

des Verdienstes des Beklagten bei dem Wettbewerber, hilfsweise<br />

dessen Anrechnung auf das von ihr gezahlte Gehalt.<br />

die entscheidung<br />

Wie schon in den Vorinstanzen, so wurde die Klage der Arbeitgeberin<br />

auch vom Bundesarbeitsgericht (BAG) abgewiesen.<br />

§ 60 HGB regelt das gesetzliche Wettbewerbsverbot während des<br />

Bestehens eines Arbeitsvertrages, auf das es hier ankam. Nach § 61<br />

HGB kann der Arbeitgeber grundsätzlich bei einer Verletzung des<br />

Wettbewerbsverbots Schadensersatz fordern oder alternativ verlangen,<br />

dass der Arbeitnehmer die „für eigene Rechnung gemachten<br />

Geschäfte als für Rechnung des Arbeitgebers eingegangen gelten<br />

lässt und die aus den Geschäften für fremde Rechnung bezogene<br />

Vergütung herausgibt“.<br />

Grundsätzlich entschied das BAG mit diesem Urteil, dass der<br />

Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem Wettbewerber, der ja<br />

kein „Kunde“ des Arbeitgebers ist, kein Geschäft im Sinne des § 61<br />

HGB sei, also die Vergütung nicht herauszugeben ist.<br />

Das Gericht urteilte, dass hier das Fehlverhalten des Beklagten<br />

nicht den Tatbestand des § 60 Abs. 1 HGB erfülle. Die Aufnahme<br />

9<br />

einer neuen Tätigkeit sei kein „Geschäftemachen“ i.S.d. § 60 Abs. 1<br />

HGB. Unter „Geschäftemachen“ nach dieser Norm sei jede, wenn<br />

auch nur spekulative, auf Gewinnerzielung gerichtete Teilnahme<br />

am geschäftlichen Verkehr zu verstehen, die nicht nur zur<br />

Befriedigung eigener privater Bedürfnisse des Handlungsgehilfen<br />

erfolge, so das Gericht. Ein Arbeitnehmer mache keine Geschäfte,<br />

sondern er stelle mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem<br />

Wettbewerber seine Arbeitsleistung zur Verfügung.<br />

Das Gericht führte weiter aus, dass der Schaden den ein Arbeitnehmer<br />

durch allgemeine Unterstützung eines Konkurrenten<br />

anrichten kann, nicht von der Regelung des § 61 HGB erfasst wird.<br />

Ferner entschied das Gericht, dass ein Schadensersatzanspruch<br />

gem. § 280 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB (wegen Verletzung eines<br />

Wettbewerbsverbots gegen Treu und Glauben) daneben zwar<br />

denkbar bleibe, dafür müsse der Kläger jedoch einen konkreten<br />

Schaden darlegen, was er – wie häufig in diesen Konstellationen –<br />

nicht vermag.<br />

Eine Anrechnung des anderweitigen Verdienstes des Arbeitnehmers<br />

kam aufgrund mangelnder Vereinbarung, z.B. im Arbeitsvertrag<br />

oder in der Abwicklungsvereinbarung, ebenfalls nicht in Betracht.<br />

praxishinweis<br />

Diese Entscheidung verdeutlicht wieder einmal, wie wichtig es<br />

ist, in Arbeits- und Dienstverträgen auch für künftige Konfliktsituationen<br />

durch entsprechende vertragliche Regelungen vorzusorgen.<br />

Häufig bietet allein die Gesetzeslage nicht ausreichend<br />

Schutz vor den Folgen „böser Überraschungen“. Da Schadensersatzansprüche<br />

bei Verstößen gegen Wettbewerbsverbote jeweils<br />

im Hinblick auf die Berechnung des konkret erlittenen Schadens<br />

schwierig sind, sollte eine Vertragsklausel – nach der unabhängig<br />

von der konkreten Schadenshöhe – eine Vertragsstrafe gezahlt wird,<br />

in keinem Arbeitsvertrag, insbesondere bei wichtigen, kundenorientiert<br />

arbeitenden Mitarbeitern fehlen. Ebenso sollten für<br />

Freistellungsphasen im Arbeitsvertrag Klauseln zur Anrechnung<br />

anderweitigen Arbeits verdienstes aufgenommen werden.<br />

alper ardali, alp@msa.se<br />

Folgen einer nicht<br />

mehr vorübergehenden<br />

Arbeitnehmerüberlassung<br />

hintergrund<br />

Mit Wirkung zum 1. Dezember 2011 hatte des Gesetzgeber § 1<br />

Abs.1 Arbeinehmerüberlassungsgesetz (AÜG) überarbeitet und im<br />

Satz 2 klargestellt, dass die Überlassung von Arbeitnehmern an<br />

Entleiher vorübergehend erfolgt. Weder dem Gesetz selbst noch<br />

der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, wann ein „vorübergehender“<br />

Einsatz anzunehmen ist und welche Folge eine nicht lediglich<br />

vorübergehende Überlassung hat. Ursprünglich war die Überlassungsdauer<br />

auf eine Höchstdauer begrenzt und zwar zuletzt auf<br />

zwei Jahre. Im Jahr 2002 beseitigte der Gesetzgeber die zeitliche<br />

Begrenzung vollständig.


Grundsätzlich können Verstöße gegen das AÜG als Ordnungswidrigkeiten<br />

mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden.<br />

Zivilrechtlich hat insbesondere die Arbeitnehmerüberlassung ohne<br />

Erlaubnis zur Folge, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen dem<br />

Leiharbeitnehmer und dem Entleiher fingiert wird. Der Entleiher<br />

ist dann zur Einhaltung der Arbeitgeberpflichten und zur<br />

Lohnzahlung verpflichtet. Das LAG Berlin-Brandenburg hatte zu<br />

entscheiden, ob diese zivilrechtliche Folge auch dann gilt, wenn der<br />

Leiharbeitnehmer „nicht nur vorübergehend“ überlassen wurde.<br />

sachverhalt<br />

Die Klägerin ist eine als Leiharbeitnehmerin angestellte Krankenschwester.<br />

Sie ist angestellt bei einem Tochterunternehmen (Verleiherin)<br />

einer Krankenhausbetreibergesellschaft. Das Tochterunternehmen<br />

hat die Klägerin, für die gesamte bisher über vierjährige<br />

Dauer des Arbeitsverhältnisses als Leiharbeitnehmerin an die<br />

Krankenhausbetreibergesellschaft überlassen.<br />

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen der Klägerin (Leiharbeitnehmerin)<br />

und der beklagten Krankenhausbetreibergesellschaft<br />

(Entleiherin) ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist. Die<br />

Klägerin war der Ansicht, dass eine vierjährige Überlassung dem<br />

AÜG widerspräche und zu einem Arbeitsverhältnis mit der<br />

Beklagten führe.<br />

10<br />

entscheidung<br />

Das LAG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 16. Oktober<br />

2012, 7 Sa 1182/12, die Klage abgewiesen. Es könne offen bleiben,<br />

ob es sich bei einer vierjährigen Arbeitnehmerüberlassung an<br />

denselben Entleiher um eine nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung<br />

handele. Jedenfalls sei kein Arbeitsverhältnis<br />

mit der Entleiherin zustande gekommen. Eine solche Rechtsfolge<br />

sei im Gesetz nicht vorgesehen.<br />

Auch ein rechtsmissbräuchliches Strohmanngeschäft läge nicht vor,<br />

weil das Arbeitsverhältnis bereits vor den am 1.Dezember 2011 in<br />

Kraft getretenen Änderungen des AÜG geschlossen worden ist.<br />

praxishinweis<br />

Welche Rechtsfolge bei einer dauerhaften Arbeitnehmerüberlassung<br />

droht, ist bisher nicht geklärt. Das LAG Berlin-Brandenburg<br />

lässt jedenfalls die Revision zum BAG wegen grundsätzlicher<br />

Bedeutung zu.<br />

In der Literatur ist es umstritten, ob die Erlaubnisbehörde bei einer<br />

nicht nur vorübergehenden Überlassung die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis<br />

des Verleihers versagen oder widerrufen kann.<br />

Verleiher und Entleiher sollten dokumentieren, dass die Arbeitnehmerüberlassung<br />

lediglich nur für einen vorübergehenden<br />

Zeitraum geplant ist.<br />

rafael hertz, rahe@msa.se


<strong>Arbeitsrecht</strong> bei <strong>Mannheimer</strong> <strong>Swartling</strong> –<br />

praxisgerecht – individuell – lösungsorientiert<br />

unsere herangehensweise:<br />

Der Bereich „<strong>Arbeitsrecht</strong>“ wird in <strong>Deutschland</strong> von einer Gruppe<br />

von insgesamt vier Rechtsanwälten in Frankfurt und Berlin<br />

betreut. Unser internationaler Hintergrund, aber gerade auch die<br />

regelmäßige und langjährige Betreuung unserer Mandanten, hilft<br />

uns, die jeweiligen betrieblichen Fragestellungen zu erkennen und<br />

praxisorientierte Lösungen zu ermitteln.<br />

Basierend auf der sehr nahen und vertrauensvollen Zusammenarbeit<br />

mit unseren Mandanten verfügen wir über ein tiefes Verständnis<br />

für deren geschäftliche Herausforderungen und betriebliche<br />

Fragestellungen.<br />

Unser internationaler Hintergrund ermöglicht es uns, die Besonderheiten<br />

des deutschen <strong>Arbeitsrecht</strong>s auch Mandanten im Ausland<br />

nahezubringen und die Kommunikation zwischen ausländischen<br />

Konzernen und ihren deutschen Gruppenunternehmen zu<br />

erleichtern.<br />

unser service für sie:<br />

Regelmäßige arbeitsrechtliche Updates durch unseren <strong>Newsletter</strong><br />

(deutsch), Focus (englisch) und Mandantenseminare.<br />

Unseren <strong>Newsletter</strong> sowie den Focus können Sie unter <strong>Mannheimer</strong><br />

<strong>Swartling</strong><strong>Arbeitsrecht</strong>s-News@msa.se bestellen und abbestellen.<br />

Alle Ausgaben sind auf unserer Homepage unter http://mannheimerswartling.de/en/Offices/Germany/<strong>Newsletter</strong>s-Germany/hinterlegt.<br />

Auf Wunsch bieten wir auch maßgeschneiderte Workshops und<br />

Schulungen bei Ihnen im Unternehmen zu Themen zur Verfügung,<br />

die Sie besonders interessieren!<br />

mannheimer swartling frankfurt<br />

Bockenheimer Landstraße 51–53<br />

60325 Frankfurt/Main<br />

Tel.: +49-(0)69-97 4012-0<br />

Fax.: +49-(0)69-97 4012-10<br />

11<br />

beratungsspektrum:<br />

• Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen<br />

• Arbeitsgerichtliche Prozesse<br />

• Maßgeschneiderte Geschäftsführerdienstverträge<br />

• Gestaltung von Bonusplänen<br />

• Tägliche Beratung in allen arbeitsrechtlichen Fragestellungen<br />

im Betrieb<br />

• Betriebliches Mitbestimmungsrecht<br />

• <strong>Arbeitsrecht</strong>liche Begleitung von Umstrukturierungen und<br />

Transaktionen<br />

• Gestaltung und Verhandlung betrieblicher Interessenausgleiche<br />

und Sozialpläne<br />

• <strong>Arbeitsrecht</strong>liche „Due Diligence“ und Umsetzung von<br />

hierbei gewonnenen Schlussfolgerungen im Unternehmen<br />

• Restrukturierungen und Umwandlungen in Bezug auf<br />

Konsequenzen für Arbeitnehmer und betriebliche Vertretung<br />

• Compliance<br />

• Anti-Diskriminierung<br />

mannheimer swartling berlin<br />

Mauerstr. 83–84<br />

10117 Berlin<br />

Tel.: +49-(0)30-22 66 99-0<br />

Fax.: +49-(0)30-22 66 99-10


dr. christian bloth<br />

Rechtsanwalt, Partner<br />

Fachanwalt für <strong>Arbeitsrecht</strong><br />

Frankfurt am Main<br />

cbl@msa.se<br />

ulf lohrum, ll.m.<br />

Rechtsanwalt, Associate<br />

Berlin<br />

ucl@msa.se<br />

alper ardali<br />

Rechtsanwalt, Associate<br />

Frankfurt am Main<br />

alp@msa.se<br />

rafael hertz<br />

Rechtsanwalt, Associate<br />

Frankfurt am Main<br />

rahe@msa.se<br />

<strong>Mannheimer</strong> <strong>Swartling</strong> is the leading Nordic commercial law firm.<br />

Our clients range from many of Sweden’s and the world’s leading<br />

companies to medium-sized businesses and organizations. Common<br />

to all our clients is that the law plays an integral role in their commercial<br />

success. This drives us to continuously maintain our position at<br />

the forefront of our industry and attuned to the needs of our clients.<br />

We are a full-service firm with approximately 400 lawyers who<br />

are specialized in different practice areas of commercial law. Our<br />

teams are also organized by industry groups to ensure that we are<br />

fully knowledgeable about industry-specific needs and challenges.<br />

claudia eichler<br />

Assistant<br />

Frankfurt am Main<br />

cei@msa.se<br />

By combining the highest quality legal skills with industry knowledge,<br />

we offer our clients commercial legal advice with added value.<br />

<strong>Mannheimer</strong> <strong>Swartling</strong> has offices in Stockholm, Gothenburg,<br />

Malmö, Helsingborg, Frankfurt, Berlin, Moscow, St. Petersburg,<br />

Shanghai, Hong Kong, Brussels and New York.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!