Newsletter Arbeitsrecht Deutschland - Mannheimer Swartling
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a newsletter from<br />
mannheimer swartling<br />
december 2012<br />
kontaktpersonen<br />
Rechtsanwälte<br />
Dr. Christian Bloth, Fachanwalt für<br />
<strong>Arbeitsrecht</strong>,<br />
Frankfurt (Editor)<br />
Alper Ardali, Frankfurt<br />
Rafael Hertz, Frankfurt<br />
Ulf Christoph Lohrum, LL.M, Berlin<br />
e-mail<br />
<strong>Mannheimer</strong><strong>Swartling</strong><br />
<strong>Arbeitsrecht</strong>s-News@msa.se<br />
mannheimer swartling<br />
frankfurt am main<br />
Bockenheimer Landstraße 51-53<br />
D-60325 Frankfurt am Main<br />
Tel: +49 69 97 40 12 0<br />
Fax: +49 69 97 40 12 10<br />
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stockholm<br />
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Tel: +46 8 595 065 00<br />
Fax: +46 8 595 065 01<br />
www.mannheimerswartling.de<br />
dieser newsletter<br />
erfolgt zu informationszwecken<br />
und nicht zur<br />
rechtsberatung. unter<br />
angabe der quelle dürfen<br />
die beiträge verbreitet und<br />
zitiert werden.<br />
<strong>Newsletter</strong><br />
<strong>Arbeitsrecht</strong> <strong>Deutschland</strong><br />
Editorial<br />
sehr geehrte damen und herren,<br />
wir freuen uns, Ihnen zum Jahresende unseren <strong>Newsletter</strong> <strong>Arbeitsrecht</strong><br />
überreichen zu können. Die besprochenen Entscheidungen<br />
betreffen u. a. Fragen des Arbeitsvertrages, wie z.B. ab wann ein<br />
ärztliches Attest verlangt werden kann, Fragen der Diskriminierung,<br />
wenn von einer Bewerberin verlangt wird, ein Kopftuch im Betrieb<br />
nicht zu tragen. Auch eine fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers<br />
wegen beleidigender Einträge über seinen Arbeitgeber in Facebook<br />
gibt Anlass, die Fragen der Voraussetzungen der fristlosen Kündigung<br />
nochmals zu schildern.<br />
Immer wieder interessant sind Fragen zu den Voraussetzungen des<br />
Betriebsübergangs. Reicht es z.B. aus, wenn ein vermietetes Bürohaus<br />
verkauft wird, dann den Betriebsübergang anzunehmen, sodass das<br />
Arbeitsverhältnis mit dem Verwalter ebenfalls übergeht? Ist ein<br />
Arbeitsverhältnis „unterbrochen“, wenn es für eine halbe Stunde im<br />
Falle der Insolvenz des Altarbeitgebers auf eine Transfergesellschaft<br />
übertragen ist, um sodann direkt mit einem Betriebserwerber unter<br />
verschlechterten Bedingungen neu abgeschlossen zu werden? Liegt<br />
hier eine Umgehung des § 613 a BGB vor?<br />
<strong>Arbeitsrecht</strong>liche Wettbewerbsfragen sind ebenfalls allzeit aktuell. Eine<br />
Entscheidung, die die Bemessung eines Schadensersatzanspruchs im<br />
Falle der Abwerbung eines Managementteams betraf, wurde seitens des<br />
BAG getroffen. Auch wenn der Arbeitnehmer in einer Freistellungsphase<br />
eine Tätigkeit bei einem Wettbewerber aufnimmt, so stellt<br />
sich die Frage, ob der Altarbeitgeber Herausgabeansprüche bezüglich<br />
der Arbeits vergütung beim neuen Arbeitgeber geltend machen kann.<br />
Eine in verschiedenen Aspekten noch nicht geklärte Frage ist, wann<br />
im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung diese nicht nur „vorübergehend“<br />
ist.<br />
Wir wünschen Ihnen für das bevorstehende neue Jahr 2013 alles<br />
Gute und eine allzeit glückliche Hand in arbeitsrechtlichen Dingen.<br />
dr. christian bloth
Kopftuch einer muslimischen<br />
Mitarbeiterin in der Arztpraxis<br />
Das ArbG Berlin, Urteil vom 28. März 2012, Az. 55 Ca 2426/12,<br />
hat im März diesen Jahres auch Rechtsprechung anderer Gerichte<br />
bestätigt, dass es das Tragen eines Kopftuchs einer Mitarbeiterin<br />
aus muslimischer Überzeugung als einen Ausdruck der „Religionsausübung“<br />
betrachtet, welche vom Arbeitgeber, hier einer Zahnarztpraxis,<br />
zu tolerieren ist und arbeitsrechtlich nicht sanktioniert<br />
werden darf.<br />
Im vorliegenden Fall betrieb der Arbeitgeber eine Zahnarztpraxis<br />
und schrieb auf der eigenen Internetseite eine Ausbildungsstelle für<br />
eine(n) Zahnarzthelfer(in) aus. Die spätere Klägerin ist gläubige<br />
Muslimin und bewarb sich im Juli 2011 auf diesen Ausbildungsplatz<br />
und wurde zu einem persönlichen Bewerbungsgespräch eingeladen.<br />
Die Klägerin trägt in der Öffentlichkeit aus religiöser Überzeugung<br />
ein Kopftuch. Im Rahmen des Bewerbungsgesprächs erklärte der<br />
Arbeitgeber, dass er großes Interesse an der Einstellung der Klägerin<br />
habe, da diese „sympathisch und als ins Team passend“ erscheine.<br />
Allerdings wies er im Rahmen des Gesprächs darauf hin, dass in der<br />
Praxis eine einheitliche Kleidung getragen werden würde und fragte<br />
die Klägerin, ob sie bereit sei, während der Arbeit das Kopftuch<br />
abzulegen. Die Klägerin lehnte dies ab und im weiteren Verlauf kam<br />
es nicht zur Anstellung der Klägerin.<br />
Die Klägerin reichte daraufhin am ArbG Berlin Klage ein und<br />
beanspruchte nach Maßgabe von § 15 Abs. 2 Allg. Gleichbehandlungsgesetz<br />
(AGG) eine Entschädigung aufgrund einer von ihr nach<br />
ihrer Ansicht erlittenen Diskriminierung.<br />
Das ArbG Berlin gab dieser Klage am 28. März 2012 (Az.: 55 Ca<br />
2426/12) statt und verurteilte den Arbeitgeber, an die Klägerin eine<br />
Entschädigung in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern zu zahlen,<br />
welche die Klägerin in einem hypothetischen Ausbildungsverhältnis<br />
mit der Beklagten verdient hätte.<br />
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Klägerin wegen ihrer<br />
Religion gemäß § 7 Abs.1 Halbsatz 1 AGG diskriminiert worden<br />
sei. Der Arbeitgeber habe sie nur aus dem Kreise der für den<br />
Ausbildungsplatz in Frage kommenden Bewerber ausgeschlossen,<br />
weil sie sich weigerte, während der Arbeit ihr Kopftuch abzulegen.<br />
Zu dieser Annahme einer solchen Benachteiligung hätten nach § 22<br />
AGG bereits Indiztatsachen ausgereicht, welche der Arbeitgeber<br />
durch die dann erfolgte Beweislastumkehr im Verlaufe des<br />
Verfahrens hat nicht widerlegen können. Allerdings hat das Gericht<br />
durch die teilweise auch schriftlichen Äußerungen des Arbeitgebers<br />
sogar positiv festgestellt, dass die Ablehnung der Klägerin allein<br />
durch deren Weigerung auf den Kopftuchverzicht motiviert war.<br />
Das Gericht legte ausdrücklich dar, dass das Kopftuch einer<br />
Muslimin für diese kein gewöhnliches Kleidungs- oder Schmuckstück<br />
sei, bei welchem der Ausbilder aus Gründen der Arbeitssicherheit,<br />
Ästhetik o.ä. im Rahmen einer Kleiderordnung das<br />
Ablegen begehren könnte. Vielmehr sei das Kopftuch – so jedenfalls<br />
das Arbeitsgericht – der unmittelbare Ausdruck der eigenen<br />
Religiosität gegenüber der Umwelt und sein Tragen ein Akt der<br />
Religionsausübung, auch wenn andere Richtungen im Islam dies<br />
ggf. anders sähen. Letztere ist durch das AGG geschützt. Ferner sah<br />
es das Arbeitsgericht als nicht im Rahmen der Berufsausübung in<br />
einer Zahnarztpraxis erforderlich an, das Tragen eines Kopftuchs<br />
aus hygienischen Gründen oder Beeinträchtigung einer einheitlichen<br />
weißen Berufskleidung zu untersagen.<br />
Das Urteil erging im Einklang mit weiteren aktuellen Entscheidungen<br />
über das Recht zur Religionsausübung am Arbeitsplatz.<br />
Im Gegensatz zu den schon älteren Entscheidungen über die durch<br />
das Beamtenrecht geprägten Fallgestaltungen von Lehrkräften an<br />
staatlichen Schulen, wurden diese grundsätzlich zu Gunsten der<br />
Religionsausübung und im Interesse der Arbeitnehmer entschieden.<br />
So entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 24. Februar<br />
2011 (Az. 2 AZR 636/09), dass einem muslimischen Arbeitnehmer<br />
nicht ohne Weiteres gekündigt werden darf, wenn er sich aus<br />
Glaubensgründen weigert, als Ladenhilfe in der Getränkeabteilung<br />
alkoholische Getränke in die Regale zu räumen. Sofern es dem
Arbeitgeber möglich ist, dem Arbeitnehmer auch andere Arbeiten<br />
zuzuweisen, darf dieser seine Arbeitsleistung aus Glaubensgründen<br />
insoweit berechtigt verweigern.<br />
Schon am 10. Oktober 2002 entschied das Bundesarbeitsgericht<br />
(Az.: 2 AZR 472/01), dass einer Parfüm-Verkäuferin in einem<br />
Kaufhaus nicht deshalb gekündigt werden könne, weil sie sich eines<br />
Tages dazu entschließt, aus Glaubensgründen mit einem Kopftuch<br />
bekleidet am Arbeitsplatz zu erscheinen. Der Arbeitgeber hatte<br />
schon damals vergeblich versucht, die von ihm ausgesprochene<br />
Kündigung mit nicht bewiesenen negativen Reaktionen von Seiten<br />
seiner Kunden und möglichen Umsatzeinbußen zu rechtfertigen.<br />
Die deutschen Arbeitsgerichte zeigen damit in unmissverständlicher<br />
Deutlichkeit auf, dass Arbeitgeber Akte der Religionsausübung<br />
grundsätzlich hinzunehmen haben und nur in Fällen konkret<br />
nachweisbarer negativer Beeinträchtigungen der betrieblichen<br />
Interessen, z. B. wenn es um dadurch ggf. verursachte Gefahren für<br />
den Arbeitnehmer oder andere geht, aber auch wenn es gerade auf<br />
die Neutralität des Arbeitgebers in weltanschaulichen und religiösen<br />
Dinge ankommt, dazu berechtigt sind, diese einzuschränken.<br />
ulf c. lohrum, ucl@msa.se<br />
Arbeitgeber darf Vorlage<br />
eines Attest ab dem ersten<br />
Krankheitstag verlangen<br />
Eine neue höchstrichterliche Entscheidung zum Zeitpunkt der<br />
Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (BAG, Urt. v. 14.<br />
November 2012, 5 AZR 886/11) hat in den Medien für große<br />
Aufmerksamkeit gesorgt. Dies überrascht, sind die Richter mit<br />
ihrer Entscheidung doch dem gefolgt, was das Gesetz vorsieht und<br />
schon seit jeher gilt. Vielleicht liegt diese Aufmerksamkeit daran,<br />
dass bei vielen Arbeitnehmern der Eindruck vorherrscht, sie<br />
müssten ein Attest erst nach Ablauf von drei Tagen vorlegen.<br />
Nach der Entscheidung müssen Arbeitnehmer ihre Arbeitsunfähigkeit<br />
durch Vorlage eines ärztlichen Attests bereits vom<br />
ersten Krankheitstag an nachweisen, wenn der Arbeitgeber dies so<br />
verlangt – und wie es auch in § 5 Abs. 1 S. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz<br />
(EFZG) heißt. Dabei ist der Arbeitgeber für das Einfordern einer<br />
solchen Anweisung nicht an das Vorliegen eines besonderen<br />
Grundes gebunden. Vielmehr kann er einzelne Beschäftigte – auch<br />
abweichend von betrieblicher Praxis – verpflichten, ein Attest früher<br />
vorzulegen.<br />
Die Klägerin ist bei der Beklagten, einer öffentlich-rechtlichen<br />
Rundfunkanstalt, als Redakteurin beschäftigt. Sie stellte für den<br />
30. November 2010 einen Dienstreiseantrag. Diesem wurde nicht<br />
entsprochen. Nachdem auch eine nochmalige Nachfrage der Klägerin<br />
am 29. November 2010 abschlägig beschieden wurde, meldete sich<br />
die Klägerin am Tag der beabsichtigten Dienstreise krank. Am darauf<br />
folgenden Tag erschien die Klägerin wieder zur Arbeit. Daraufhin<br />
forderte die Beklagte die Klägerin auf, künftig am ersten Tag der<br />
Krankmeldung ein ärztliches Attest einzuholen und vorzulegen.<br />
Mit ihrer Klage suchte die Klägerin den Widerruf der arbeitgeberseitigen<br />
Anweisung zu erwirken, indem sie geltend macht, dass das<br />
Verlangen des Arbeitgebers auf Vorlage eines ärztlichen Attests<br />
bereits am ersten Tag der Erkrankung, durch einen „sachlichen<br />
Grund“ gerechtfertigt sein müsse. Außerdem sehe der für die<br />
Klägerin geltende Tarifvertrag ein Recht des Arbeitgebers, eine<br />
ärztliche Bescheinigung schon ab dem ersten Tag zu verlangen,<br />
nicht vor.<br />
Wie schon die Vorinstanzen wies auch das BAG ihr Begehren<br />
zurück. Die Erfurter Richter urteilten, dass das dem Arbeitgeber<br />
gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG eingeräumte Recht, schon am ersten<br />
Tag ein Attest zu verlangen, in seinem freien Ermessen stehe. Die<br />
Aufforderung des Arbeitgebers bedürfe weder einer Begründung<br />
noch eines Sachverhalts, der Anlass für ein rechtsmissbräuchliches<br />
Verhalten des Arbeitnehmers gibt. Nicht erforderlich ist also, dass<br />
der Arbeitnehmer durch vorangegangene kurze Erkrankungen<br />
einen Missbrauchsverdacht begründet hat.<br />
Damit steht das Urteil in Übereinstimmung mit den gesetzlichen<br />
Bestimmungen. Zwar sieht § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG vor, dass der<br />
Arbeitnehmer ein Attest erst am vierten Tag der Erkrankung<br />
vorlegen muss. Satz 3 der Regelung räumt dem Arbeitgeber aber das<br />
Recht ein, die Vorlage der Bescheinigung bereits früher zu verlangen.
Eine Überprüfung dieses Verlangens auf billiges Ermessen, in den<br />
rechtlichen Grenzen des § 106 GewO, hat nicht zu erfolgen. Der<br />
Arbeitgeber hat bzgl. seines Weisungsrechts vielmehr freies<br />
Ermessen. Eine tarifliche Regelung steht dem nur entgegen, wenn<br />
das Recht des Arbeitgebers aus § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG ausdrücklich<br />
ausgeschlossen ist.<br />
Es bleibt allerdings bei der Geltung der allgemeinen Schranken der<br />
Willkür und des Verbots diskriminierenden Verhaltens. Ein solch<br />
diskriminierendes Verhalten hätte beispielsweise vorliegen können,<br />
wenn der Arbeitgeber nur von bestimmten Arbeitnehmern bereits<br />
am ersten Tag ein Attest verlangen würde. Im konkreten Fall hat<br />
eine solche willkürliche oder ansonsten gesetzeswidrige Handlung<br />
aber bereits wegen der Kurzerkrankung der Arbeitnehmerin nicht<br />
vorgelegen. Die Anweisung des Arbeitgebers war hier durchaus<br />
nachvollziehbar.<br />
cyrill schiebelhuth, mannheimer<br />
swartlingarbeitsrechts-news@msa.se<br />
Fristlose Kündigung<br />
wegen beleidigendem<br />
Eintrag auf Facebook<br />
Das LAG Hamm hat mit Urteil vom 10. Oktober 2012 (Az. 3 Sa<br />
644/12) die fristlose Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses<br />
wegen beleidigender Äußerungen auf einem Facebook-Profil für<br />
wirksam erklärt.<br />
sachverhalt<br />
Ein 26jähriger (!) Auszubildender in einem (Klein-) Unternehmen<br />
für Internetdienstleistungen hatte auf seinem privaten Facebook-<br />
Profil unter der Rubrik „Arbeitgeber“ den Eintrag „Arbeitgeber:<br />
menschenschinder & ausbeuter/Leibeigener Bochum/daemliche scheisse<br />
fuer mindestlohn – 20% erledigen“ verfasst. Daraufhin kündigte dessen<br />
Arbeitgeber das Ausbildungsverhältnis fristlos. Der Fall zeigt,<br />
dass der Kommunikationsfreude in allgemein zugänglichen<br />
sozialen Netzwerken Grenzen gesetzt sind. Dass sich nicht jeder<br />
dieser Grenzen bewusst ist, scheint sich nicht jeder Arbeitnehmer<br />
klar zu sein, wie der hier geschilderte Fall zeigt. Andererseits<br />
zeigt er auch, in welchem Maße ein entsprechender Vorgang im<br />
Hinblick auf die Rechtmäßigkeit einer rechtlichen Sanktion<br />
vorhersehbar ist.<br />
entscheidung<br />
Gegen die Kündigung klagte der Auszubildende zunächst<br />
erfolgreich vor dem ArbG Bochum (Az.: 3 Ca 1283/11). Das ArbG<br />
Bochum urteilte, dass das Berufsausbildungsverhältnis durch die<br />
Kündigung nicht aufgelöst worden sei. Zwar stelle der Eintrag auf<br />
dem Facebook-Profil des Klägers einen wichtigen Kündigungsgrund<br />
dar, jedoch sei der Ausspruch der fristlosen Kündigung im<br />
vorliegenden Fall nicht angemessen gewesen. Vielmehr hätte der<br />
Beklagte zunächst eine Abmahnung aussprechen müssen.<br />
Gegen die Entscheidung des ArbG Bochum legte der Arbeitgeber<br />
erfolgreich Berufung zum LAG Hamm ein. Auch das LAG Hamm<br />
bewertete den Facebook-Eintrag als geeigneten Grund, eine<br />
außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Anders als das ArbG<br />
Bochum urteilte es aber, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses<br />
unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls<br />
und der Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht mehr<br />
zumutbar sei. Die Bedeutung der Frage, ob hier eine berechtigte<br />
fristlose Kündigung möglich ist, ergibt sich insbesondere daraus,<br />
dass ein Ausbildungsverhältnis nur aus wichtigem Grund fristlos,<br />
nicht aber verhaltensbedingt ordentlich kündbar ist (vgl. § 22 Abs. 2<br />
BBiG).<br />
Dabei stellte das LAG Hamm zunächst fest, dass es für die Eignung<br />
zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung ohne Bedeutung<br />
sei, dass der Kläger die ehrverletzende Äußerungen nicht in<br />
verbaler sondern in digitaler Form getätigt habe. Der Eintrag sei<br />
auch nicht vom Recht zur freien Meinungsäußerung gedeckt, da<br />
dieses Schmähungen und Formalbeleidigungen nicht umfasse. Im<br />
Übrigen sei für die Bewertung der Äußerung unerheblich, ob es sich<br />
dabei auch um eine Beleidigung im strafrechtlichen Sinne handelt.<br />
Anders als das ArbG Bochum befand das LAG Hamm, dass es vor<br />
Ausspruch der fristlosen Kündigung keiner Abmahnung bedurfte,<br />
da der Kläger den Beklagten in heftiger Weise diffamiert habe und<br />
die Verhaltensweise des Klägers mithin einen besonders schweren<br />
Verstoß gegen seine vertraglichen Pflichten darstelle. Der Kläger<br />
durfte von vornherein nicht davon ausgehen, dass der Beklagte eine<br />
solche Verhaltensweise auch nur im Einzelfall dulde.<br />
Als weniger gewichtig erschien dem LAG Hamm dabei auch nicht<br />
der Umstand, dass der Kläger den Beklagten mit dem Facebook-<br />
Eintrag nicht direkt konfrontierte. Nach Auffassung des Gerichts<br />
wiegt eine indirekte Konfrontation hingegen umso schwerer, weil<br />
dem Beklagtem so keine Möglichkeit zur Abwehr gegeben war.<br />
Schließlich befand das LAG Hamm, dass die Pflicht des Arbeitgebers<br />
„zur charakterlichen Förderung“ eines Auszubildenden ihre Grenze<br />
dort findet, wo der Arbeitgeber von einem bereits 26jährigen<br />
Auszubildenden in der beschriebenen Form gekränkt wird.<br />
fazit<br />
Das Urteil beantwortet exemplarisch die Frage, unter welchen<br />
Umständen eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung<br />
ausgesprochen werden kann. Auf einer ersten Stufe ist dazu zunächst<br />
zu prüfen, ob ein Grund vorliegt, der an sich zur außerordentlichen<br />
Kündigung geeignet ist. Auf zweiter Stufe sind dann die konkreten<br />
Umstände des Einzelfalls heranzuziehen und unter Abwägung der<br />
Interessen beider Vertragsteile zu ermitteln, ob die Fortsetzung des<br />
Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht.<br />
Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG ist eine vorherige<br />
Abmahnung immer dann erforderlich, wenn es um ein steuerbares<br />
Verhalten geht und eine Wiederherstellung des Vertrauens erwartet<br />
werden kann. Wird hingegen in besonders schwerer Weise gegen<br />
vertragliche Pflichten in der Gestalt verstoßen, dass eine Hinnahme<br />
des Verhaltens offensichtlich ausgeschlossen ist, bedarf es keiner<br />
vorherigen Abmahnung. Aber wann im Einzelfall diese Grenzlinie<br />
überschritten ist, macht die Vorhersehbarkeit eines Prozesses über<br />
die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung so schwierig.<br />
malte woock, mannheimer<br />
swartlingarbeitsrechts-news@msa.se
Der Wechsel zu einer<br />
Transfergesellschaft kann als<br />
Umgehung der Rechtsfolgen<br />
eines Betriebsübergangs<br />
unwirksam sein<br />
Ein dreiseitiger Vertrag, durch den ein Arbeitnehmer vom Betriebsveräußerer<br />
zu einer Transfergesellschaft wechselt, ist unwirksam,<br />
wenn es für den Arbeitnehmer klar erschien, dass alsbald seine Neueinstellung<br />
durch einen Betriebserwerber erfolgen würde. Dies hat das<br />
BAG mit Urteil vom 25. Oktober 2012 (Az: 8 AZR 572/11) bestätigt.<br />
Die Entscheidung wirft ein Schlaglicht darauf, welche rechtlichen<br />
Schwierigkeiten einer Sanierung eines Unternehmens im Bezug auf<br />
Arbeitsbedingungen mit sich bringt, ja vielleicht der Schutzgedanke<br />
des § 613a BGB zur Vernichtung von Arbeitsplätzen führt.<br />
sachverhalt<br />
Streitgegenstand ist die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses.<br />
Im Jahr 2007 war über das Vermögen der Arbeitgeberin<br />
des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Das Unternehmen<br />
wurde zunächst durch den Insolvenzverwalter fortgeführt, der<br />
versuchte, es zu veräußern. Im März 2008 verpflichtete sich die<br />
spätere Betriebserwerberin über einen Beschäftigungstarifvertrag<br />
mit der IG Metall, wie auch auf Basis eines Interessenausgleichs und<br />
Sozialplans, von den ca. 1.600 Arbeitnehmern der Insolvenzschuldnerin<br />
nach dem Betriebserwerb 1.100 unbefristet und 400<br />
befristet zu beschäftigen. Anschließend schlossen der Insolvenzverwalter<br />
und die spätere Betriebserwerberin einen Kaufvertrag<br />
über die sächlichen Betriebsmittel, deren Übergang einen Betriebsübergang<br />
im Sinne des § 613a BGB vorsah. Nach dieser Regelung<br />
ist eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen eines Betriebsübergangs<br />
unwirksam.<br />
Im April 2008 wurde zwischen Insolvenzverwalter, Betriebsrat und<br />
Gewerkschaft ein Interessenausgleich und Sozialplan zu einer<br />
„übertragenden Sanierung“ geschlossen. Einen Monat später,<br />
Anfang Mai 2005 fand eine Betriebsversammlung statt, auf der dem<br />
Kläger das Formular eines dreiseitigen Vertrags ausgehändigt wurde.<br />
Dieser Vertrag sah das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zum<br />
31. Mai 2008 und die Vereinbarung eines neuen Arbeits verhältnisses<br />
zu „schlechteren“ Konditionen als bei dem Betriebsveräußerer ab<br />
dem 1. Juni 2008 00:00 Uhr mit einer Transfergesellschaft vor.<br />
Außerdem erhielt der Kläger vier weitere von ihm zu unterzeichnende<br />
Vertrags angebote für ein neues Arbeitsverhältnis mit der<br />
Betriebserwerberin, beginnend am 1. Juni 2008 um 00:30 Uhr.<br />
Von diesen vier Angeboten war eines auf den Abschluss eines unbefristeten<br />
Arbeitsvertrages mit der Betriebserwerberin gerichtet, die<br />
anderen drei sahen unterschiedlich lang befristete Arbeitsverhältnisse<br />
vor. Der Kläger unterzeichnete alle fünf Vertragsformulare, so dass<br />
die Erwerberin des Betriebes eines der Angebote annehmen konnte.<br />
Am 30. Mai 2008 nahm die Betriebserwerberin das auf 20 Monate<br />
befristetes Arbeitsverhältnis gerichtete Angebot an. Der Arbeitsvertrag<br />
mit der Transfergesellschaft bestand somit für 30 Minuten.<br />
Der Kläger klagte im Juni 2009 auf Entfristung.<br />
entscheidung<br />
Die Klage hatte vor dem BAG wie auch in der Vorinstanz Erfolg.<br />
Der achte Senat des BAG entschied, die Beklagte könne sich nicht<br />
darauf berufen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch den<br />
von diesem mit der Transfergesellschaft geschlossenen Arbeitsvertrag<br />
„unterbrochen“ worden sei, also es sich bei dem Arbeitsvertrag<br />
mit der Erwerberin nicht um den Abschluss eines „neuen Arbeitsvertrages“<br />
handelte. Nach den Umständen, unter denen dieser, nur<br />
für 30 Minuten mit der Transfergesellschaft geltende Vertrag<br />
zustande kam, erscheine es klar, dass er dem Zweck diente, die<br />
Kontinuität des Altarbeitsverhältnisses trotz Vorliegens eines<br />
Betriebsübergangs zu unterbrechen, um die Rechtsfolgen des § 613a<br />
BGB zu umgehen, wonach eben grundsätzlich im Falle des<br />
Betriebsübergangs, auch in der Insolvenz, ein Bestandsschutz<br />
für das „Altarbeitsverhältnis“ gilt. Dem Kläger sei klar gewesen,<br />
dass er nicht dauerhaft aus dem Betrieb ausscheiden sollte. Dies<br />
habe sich für ihn auch daraus ergeben, dass er gleichzeitig mit der<br />
Unterzeichnung des Angebotes der Transfergesellschaft vier Angebote<br />
für ein neues Arbeitsverhältnis mit der Betriebserwerberin<br />
abzugeben hatte.
hintergrund & fazit<br />
Die Entscheidung des BAG ist die Bestätigung früherer<br />
Rechtsprechung des BAG zur Umgehung des § 613 a BGB durch<br />
den Einsatz einer Transfergesellschaft, auf die das Arbeitsverhältnis<br />
z.B. im Falle einer Insolvenz aber auch einer sonstigen Betriebs(teil)schließung<br />
auf Basis eines mit dem Betriebsrat vereinbarten<br />
Interessenausgleichs und Sozialplans übergehen kann. Ziel einer<br />
solchen Transfergesellschaft ist die Qualifizierung des betroffenen<br />
Mitarbeiters für eine Weiterbeschäftigung bei anderen Arbeitgebern.<br />
Die Kosten dieser Qualifizierung (Profiling, Training und Leistungen<br />
an Arbeitnehmer) werden von der Arbeitsagentur und dem ehemaligen<br />
Arbeitgeber – auf Basis des auszuhandelnden Sozialplans –<br />
übernommen.<br />
Der Arbeitnehmer profitiert hiervon auch insofern, als der Eintritt<br />
der Arbeitslosigkeit verzögert wird. Ein Arbeitnehmer ist deshalb in<br />
der Regel bereit, mit dem Alt-Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag<br />
zu schließen und den Arbeitsvertrag mit der Transfergesellschaft<br />
abzuschließen.<br />
Findet sich nach Abschluss des dreiseitigen Vertrags ein Investor, so<br />
kann dieser grundsätzlich Arbeitnehmer aus der Transfergesellschaft<br />
übernehmen, ohne dass ein Betriebsübergang vorliegt, wenn eben<br />
– was grundsätzlich anerkannt ist – das Arbeitsverhältnis durch die<br />
Beschäftigung bei der Transfergesellschaft „unterbrochen“ wurde.<br />
Die Arbeitnehmer können dann nicht auf den Bedingungen ihres<br />
alten Arbeitsvertrags bestehen, der durch die dreiseitige Vereinbarung<br />
aufgehoben worden ist. Voraussetzung ist aber, dass diese<br />
Vereinbarung auf das endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers<br />
aus dem Betrieb gerichtet ist. Die Transfergesellschaft darf<br />
gerade nicht dazu benutzt werden, den Schutz des § 613 a BGB<br />
„ auszuhebeln“. Dies ist aber der Fall, wenn schon feststeht, dass ein<br />
Betriebsübergang stattfinden wird und die spätere Betriebserwerberin<br />
mehr oder minder sicher die Weiterbeschäftigung jedoch zu<br />
schlechteren Konditionen in Aussicht stellt.<br />
Die Entscheidung zeigt, welche Problematik auch im Falle der<br />
Insolvenz § 613a BGB birgt, selbst wenn im Hinblick auf die Fortführung<br />
des Unternehmens auch mit Betriebsrat und Gewerkschaft<br />
Einvernehmen besteht, dass eine Sanierung nicht zu den bisherigen<br />
Arbeitskonditionen möglich ist. Entsprechende Anpassungen der<br />
Arbeitsbedingungen stoßen an rechtliche Grenzen, die schwer<br />
überwindbar erscheinen. Dies gilt insbesondere, wenn der potentielle<br />
Investor zeitnah zur Verfügung steht. Vergeht ein gewisser<br />
Zeitraum zwischen den Übergang in die Transfergesellschaft und<br />
der Übernahme durch den Investor, kann in der Regel ein neues<br />
Arbeitsverhältnis begründet werden, da hier eher von einer „Unterbrechung“<br />
des Altarbeitsverhältnisses ausgegangen werden kann.<br />
Nachteil ist „bloß“, dass nach Zeitablauf auch ein wesentlicher Teil<br />
des „Altunternehmens“, nämlich die Kundenbeziehungen verloren<br />
sein dürften. Dass dadurch der Schutzgedanke des § 613a BGB eine<br />
Übernahme des Betriebes erschwert, also auch Arbeitsplätze<br />
vernichtet, ist eine wirtschaftliche Konsequenz, die im Rahmen des<br />
§ 613a BGB in der Konstellation der Insolvenz keine Beachtung<br />
findet.<br />
dr. christian bloth, cbl@msa.se<br />
charlotte muras, mannheimer<br />
swartlingarbeitsrechts-news@msa.se<br />
Immobilienverkauf =<br />
Betriebsübergang mit<br />
Übergang des Arbeitsverhältnisses<br />
des Verwalters?<br />
Der Kläger war bei einer A. KG als Leiter der Hausverwaltung<br />
eines Bürohauses in Magdeburg beschäftigt. Das Betätigungsfeld<br />
der KG bestand ausschließlich in der Verwaltung des ihr gehörenden<br />
Büro- und Geschäftshauses. Die Stadt Magdeburg war Hauptmieterin<br />
des Gebäudes. Im Jahr 2010 entschied sich diese, das<br />
Grundstück von der A. KG zu erwerben. Da das Streitobjekt der<br />
einzige Vermögensgegenstand der Gesellschaft war, wurde die<br />
A. KG nach der Besitzübertragung liquidiert, der bei der A. KG<br />
beschäftigte Verwalter wurde gekündigt.<br />
Die Parteien stritten sowohl in erster als auch in zweiter Instanz<br />
darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege des Betriebsübergangs<br />
gemäß § 613a BGB auf die Stadt übergegangen war, was<br />
die erste und zweite Instanz bejahten. Die Revision der Beklagten<br />
hatte vor dem achten Senat des BAG Erfolg, indem das BAG die<br />
Annahme eines Betriebsübergangs im Falle der Veräußerung eines<br />
Immobilienobjekts ablehnte.<br />
Die Revisionsentscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) (Urteil<br />
vom 15. November 2012 – 8 AZR 683/11) trägt zur Konkretisierung<br />
des Begriffs der Betriebsmittel bei.<br />
Nach der Entscheidung stellt das von einer Hausverwaltung betreute<br />
Grundstück kein Betriebsmittel dar, sondern ist das Objekt der<br />
Verwaltungstätigkeit. Erwirbt also jemand von einer Hausverwaltungsgesellschaft<br />
eine Immobilie, gehen die Arbeitsverhältnisse<br />
der mit der Verwaltung der Immobilie betrauten Arbeitnehmer<br />
nicht auf ihn über.<br />
Das BAG hatte einen Betriebsübergang, für wie im vorliegenden<br />
Fall gelagerte Sachverhalte, stets abgelehnt. Der bloße Immobilienerwerb<br />
stelle regelmäßig keinen Betriebsübergang dar. Maßgeblich<br />
für die Eröffnung des Anwendungsbereichs des § 613a BGB ist,<br />
dass ein Betrieb oder Betriebsteil auf ein anderes Unternehmen<br />
übergeht. Dafür muss beim veräußerten Unternehmen eine hinreichend<br />
abgrenzbar strukturierte und selbstständige wirtschaftliche<br />
Einheit feststellbar sein, die trotz der Übertragung durch das<br />
Rechtsgeschäft ihre Identität wahrt.<br />
Mit der sogenannten Klarenberg-Entscheidung des Europäischen<br />
Gerichtshofs vom 12. Februar 2009 (C 466/07) wurde die Frage des<br />
Vorliegens eines Betriebsübergangs nicht nur unter dem bisherigen<br />
Aspekt bewertet, ob eine organisatorisch selbständige Einheit übergeht,<br />
die auch nach dem Übergang ihre Identität bewahrt, sondern<br />
unter dem Aspekt ob eine „funktionelle Verknüpfung“ der übergehenden<br />
Produktionsmittel auch nach Übergang der Vermögenswerte<br />
gegeben sei. Auf die Frage der Wahrung der Identität sollte es so<br />
nicht ankommen.<br />
Den vorinstanzlichen Gerichten hatte sich also die Frage gestellt, ob<br />
unter Zugrundelegung der Auffassung des EuGH, wonach die
Richtlinie EGRL 23/2001 auch dann anwendbar ist, wenn sich der<br />
Erwerber entschließt, dass bisher von ihr gemietete Objekt gänzlich<br />
käuflich zu erwerben und bei sich einzugliedern, auch gilt, wenn<br />
sich das Übernahmeobjekt als einziger Vermögensgegenstand des<br />
vormaligen Eigentümers darstellt.<br />
Die Vorinstanzen sahen im Lichte der von ihnen so verstandenen<br />
Rechtsprechung des EuGH – wonach Zweck der Richtlinie im<br />
Wesentlichen der Schutz der betroffenen Arbeitsverhältnisses sei –<br />
eine „funktionelle Verknüpfung“ bei der Veräußerung der Immobilie<br />
als gegeben an und gaben der Klage des Arbeitnehmers statt.<br />
Die Erfurter Richter hingegen urteilten im konkreten Fall, dass es<br />
sich bei dem von der Hausverwaltung betreuten Grundstück schon<br />
gar nicht um ein Betriebsmittel gehandelt habe. Vielmehr sei das<br />
Grundstück nur ein Objekt der Verwaltungstätigkeit. Betriebszweck<br />
der A. KG sei einzig die Verwaltung der in ihrem Eigentum stehenden<br />
Immobilie in M. Die A. KG war demnach ein Dienstleistungsbetrieb.<br />
Diesen habe die beklagte Stadt M. nicht dadurch übernommen,<br />
dass sie lediglich das von der A. KG verwaltete Grundstück erwarb.<br />
Da für die Entscheidung des BAG vom 15. November 2012 nur eine<br />
Pressemitteilung, nicht jedoch die Urteilsgründe vorliegen, können<br />
keine Rückschlüsse auf die Stellung der Richter des BAG zur Frage<br />
der „funktionellen Verknüpfung“ in einem solchen Zusammenhang<br />
gezogen werden. Durch den Ausspruch, dass das Objekt einer<br />
Verwaltungstätigkeit kein Betriebsmittel im Sinne des § 613a BGB<br />
ist, präzisiert das Gericht aber erfreulicherweise den Betriebsmittelbegriff.<br />
Ein Objekt einer Verwaltungstätigkeit stellt damit<br />
keine organisatorisch abgrenzbare Einheit dar.<br />
dr. christian bloth, cbl@msa.se<br />
cyrill schiebelhuth, mannheimer<br />
swartlingarbeitsrechts-news@msa.se<br />
7<br />
Schätzung des Schadens<br />
bei Abwerbung von<br />
Führungskräften<br />
Das – unlautere – Abwerben von Mitarbeitern oder aber Verstöße<br />
gegen Wettbewerbsverbote als solche mögen häufig feststellbar sein.<br />
Anders verhält es sich aber mit der Feststellung eines finanz iellen<br />
Schadens. Wie kann dieser beziffert werden? Ist dies nicht möglich,<br />
scheitert dann ein Schadenersatzanspruch an einer feststellbaren<br />
Höhe des Schadens?<br />
Gemäß § 287 Abs. 1 ZPO – flankiert von der Vorschrift des § 252<br />
BGB, welcher zur Erleichterung der Geltendmachung entgangenen<br />
Gewinns eine Fiktion vorsieht, soweit er nach dem gewöhnlichen<br />
Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen mit<br />
Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte – ist es dem Gericht<br />
möglich, wenn unter den Parteien Streit besteht, wie hoch sich der<br />
Schaden belaufe, diesen und dessen Höhe unter Würdigung aller<br />
Umstände „nach freier Überzeugung“ zu schätzen. Das Gericht darf<br />
dazu auch die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.<br />
Dabei sind dieser freien Überzeugung allerdings durchaus Grenzen<br />
gesetzt und sie darf nicht vollkommen „in der Luft hängen“, wie das<br />
BAG nun durch Urteil vom 26. September 2012 – AZ. 10 AZR<br />
370/10 bestätigte.<br />
sachverhalt<br />
Im entschiedenen Sachverhalt ging es um Schadensersatzansprüche<br />
eines Bauunternehmens. Aufgrund der Insolvenzeröffnung über das<br />
Vermögen der früheren Muttergesellschaft wurden die Geschäftsanteile<br />
der Klägerin an einen anderen Baukonzern veräußert. Die
Beklagte war seinerzeit ebenfalls am Erwerb der Klägerin interessiert,<br />
scheiterte jedoch. Als Konsequenz gründete die Beklagte eine<br />
eigene Gesellschaft und schloss Arbeitsverträge mit dem Führungspersonal<br />
der Klägerin. Die Klägerin warf der Beklagten mit der<br />
Klage vor, dass sie wettbewerbswidrig Mitarbeiter abgeworben habe<br />
und verlangte Schadensersatz für eingetretene Verluste in den<br />
Jahren 2005 und 2006 in einer Höhe von ca. 46 Millionen Euro<br />
bzw. notfalls einen Teil- oder Mindestschaden festzusetzen.<br />
Die Klägerin meinte, dass durch die Abwerbungen das Know-how<br />
des Führungspersonals verloren gegangen sei sowie die Akquisations -<br />
stärke. Ferner sei ein Personalüberhang in den unteren Hierarchien<br />
entstanden und dies alles habe zu dem entgangenen Gewinn<br />
geführt. Das Arbeitsgericht und LAG Düsseldorf sahen sich daran<br />
gehindert, anhand des Vortrags der Klägerin eine Schätzung<br />
vorzunehmen, da ein Schaden nicht bezifferbar sei.<br />
entscheidung<br />
Das BAG entschied, genau wie die Vorinstanzen, dass ein Anspruch<br />
der Klägerin auf Ersatz des Schadens nicht besteht, da dieser nicht<br />
bezifferbar sei und nicht beziffert werden könne, obwohl ein<br />
Wettbewerbsverstoß an sich für gegeben erachtet wurde.<br />
Das Gericht führt aus, dass das Ergebnis der richterlichen Schätzung<br />
vielfach mit der Wirklichkeit nicht übereinstimme, allerdings solle<br />
die Schätzung möglichst nahe an die Wirklichkeit heranführen.<br />
Zwar seien aufgrund der Natur eines wettbewerblichen Schadens<br />
keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, doch eröffnet die<br />
Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO keine Billigkeitshaftung bzw.<br />
keine willkürliche Entscheidung über den zu erkennenden Schaden.<br />
Eine Schätzung sei dann unzulässig, wenn sie mangels greifbarer,<br />
vom Kläger vorzutragender Anhaltspunkte „völlig in der Luft<br />
hängen würde“ und willkürlich wäre.<br />
Der Antrag der Klägerin scheiterte im vorliegenden Fall schon<br />
daran, dass hier das schlechte Ergebnis von verschiedenen Faktoren<br />
8<br />
abhängig sein konnte, wie die Insolvenz der Muttergesellschaft, die<br />
allgemeine Konjunkturentwicklung, die tatsächliche Abschreibungsdichte<br />
in den betroffenen Regionen, die Lohnkostenund Materialpreisentwicklung,<br />
Qualität und Intensität der Arbeit der Beschäftigten<br />
etc. Dies ergab sich zudem aus einem von der Klägerin zum<br />
Beweis vorgelegten Lagebericht.<br />
Ferner entschied das Gericht, dass für eine Schätzung des Erwerbsschadens<br />
eines Verletzten hinreichende Anknüpfungstatsachen<br />
dargelegt werden müssten. Der zu ersetzende Schaden setze voraus,<br />
dass sich das wettbewerbswidrige Verhalten konkret im Erwerbsergebnis<br />
ausgewirkt hat.<br />
Die Festsetzung eines Mindestschadens verneinte das BAG<br />
ebenfalls, da ein von der Klägerin vorgelegtes Gutachten aufgrund<br />
bewertungstechnischer Mängel nicht als Schätzgrundlage herangezogen<br />
werden konnte. Als ebensowenig ausreichend erachtete<br />
das Gericht die Einreichung von Rechnungen ohne detaillierte<br />
Angaben welche Person wo in welcher Niederlassung durch wen<br />
ersetzt wurde. Damit scheiterte die Klägerin insgesamt, obwohl die<br />
Gerichte jeweils das Verhalten der Beklagten als wettbewerbswidrig<br />
einstuften.<br />
praxistipp<br />
Damit schafft das BAG bezüglich dieser gern herangezogenen<br />
Norm, um nicht vorhandenen oder ausreichenden Vortrag bezüglich<br />
eines Schadens zu ersetzen, Klarheit über dessen Grenzen. Gerade<br />
in Fällen von Wettbewerbsverstößen bereitet die Darlegung der<br />
dadurch eingetretenen Schäden erhebliche Schwierigkeiten. Auch<br />
diese Entscheidung zeigt deutlich, wie notwendig es ist, gerade<br />
für Wettbewerbsverstöße – sollten Ansprüche auf vertragsrechtlicher<br />
Basis in Betracht kommen – Vertragsstrafenvereinbarungen<br />
zu vereinbaren.<br />
alper ardali, alp@msa.se
Anspruch des Arbeit-<br />
gebers auf Auszahlung<br />
der Vergütung eines<br />
Arbeitnehmers, der beim<br />
Wettbewerber tätig wird?<br />
Nach der Beendigung eines Arbeits- oder Dienstvertrages werden<br />
Arbeitnehmer oftmals freigestellt. In dieser Übergangsphase, die<br />
für Arbeitgeber wie auch für Arbeitnehmer belastend sein kann,<br />
ergeben sich oft Konfliktsituationen, die zu schwierigen Rechtsfragen<br />
führen. Besonders unangenehm ist für den alten Arbeitgeber<br />
die Situation, wenn ein ehemaliger Arbeitnehmer noch in der<br />
Freistellungsphase – in der der Arbeitsvertrag und das durch ihn<br />
begründete Wettbewerbsverbot noch besteht – eine neue Tätigkeit<br />
vertragswidrig bei einem Wettbewerber aufnimmt und Bezüge<br />
erhält, der ehemalige Arbeitgeber jedoch weiterhin eine Vergütung<br />
zahlen muss. Dass es für den Fall anderweitige Tätigkeit während<br />
einer Freistellungsphase wichtig ist, vertraglich Vorsorge zu treffen,<br />
zeigt dieses aktuelle Urteil des BAG sehr anschaulich.<br />
sachverhalt<br />
Kläger in diesem Verfahren war die Arbeitgeberin. Der Beklagte<br />
war bei dieser als Produktmanager und technischer Leiter tätig.<br />
Das Arbeitsverhältnis des Beklagten wurde gekündigt. Aufgrund<br />
eines gerichtlichen Vergleichs einigte man sich, dass der Beklagte<br />
unter Fortzahlung der vertragsgemäßen Vergütung bis zum Ablauf<br />
der ordentlichen Kündigungsfrist freigestellt wurde. Weder im<br />
Arbeitsvertrag noch im Vergleich befand sich eine Bestimmung zur<br />
Anrechnung anderweitigen Erwerbs in der Phase einer Freistellung.<br />
In dem Zeitraum der Freistellung nahm der Beklagte ein Arbeitsverhältnis<br />
bei einem Wettbewerbsunternehmen der Klägerin auf.<br />
Mit ihrer Klage verfolgte die ehemalige Arbeitgeberin die Herausgabe<br />
des Verdienstes des Beklagten bei dem Wettbewerber, hilfsweise<br />
dessen Anrechnung auf das von ihr gezahlte Gehalt.<br />
die entscheidung<br />
Wie schon in den Vorinstanzen, so wurde die Klage der Arbeitgeberin<br />
auch vom Bundesarbeitsgericht (BAG) abgewiesen.<br />
§ 60 HGB regelt das gesetzliche Wettbewerbsverbot während des<br />
Bestehens eines Arbeitsvertrages, auf das es hier ankam. Nach § 61<br />
HGB kann der Arbeitgeber grundsätzlich bei einer Verletzung des<br />
Wettbewerbsverbots Schadensersatz fordern oder alternativ verlangen,<br />
dass der Arbeitnehmer die „für eigene Rechnung gemachten<br />
Geschäfte als für Rechnung des Arbeitgebers eingegangen gelten<br />
lässt und die aus den Geschäften für fremde Rechnung bezogene<br />
Vergütung herausgibt“.<br />
Grundsätzlich entschied das BAG mit diesem Urteil, dass der<br />
Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem Wettbewerber, der ja<br />
kein „Kunde“ des Arbeitgebers ist, kein Geschäft im Sinne des § 61<br />
HGB sei, also die Vergütung nicht herauszugeben ist.<br />
Das Gericht urteilte, dass hier das Fehlverhalten des Beklagten<br />
nicht den Tatbestand des § 60 Abs. 1 HGB erfülle. Die Aufnahme<br />
9<br />
einer neuen Tätigkeit sei kein „Geschäftemachen“ i.S.d. § 60 Abs. 1<br />
HGB. Unter „Geschäftemachen“ nach dieser Norm sei jede, wenn<br />
auch nur spekulative, auf Gewinnerzielung gerichtete Teilnahme<br />
am geschäftlichen Verkehr zu verstehen, die nicht nur zur<br />
Befriedigung eigener privater Bedürfnisse des Handlungsgehilfen<br />
erfolge, so das Gericht. Ein Arbeitnehmer mache keine Geschäfte,<br />
sondern er stelle mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem<br />
Wettbewerber seine Arbeitsleistung zur Verfügung.<br />
Das Gericht führte weiter aus, dass der Schaden den ein Arbeitnehmer<br />
durch allgemeine Unterstützung eines Konkurrenten<br />
anrichten kann, nicht von der Regelung des § 61 HGB erfasst wird.<br />
Ferner entschied das Gericht, dass ein Schadensersatzanspruch<br />
gem. § 280 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB (wegen Verletzung eines<br />
Wettbewerbsverbots gegen Treu und Glauben) daneben zwar<br />
denkbar bleibe, dafür müsse der Kläger jedoch einen konkreten<br />
Schaden darlegen, was er – wie häufig in diesen Konstellationen –<br />
nicht vermag.<br />
Eine Anrechnung des anderweitigen Verdienstes des Arbeitnehmers<br />
kam aufgrund mangelnder Vereinbarung, z.B. im Arbeitsvertrag<br />
oder in der Abwicklungsvereinbarung, ebenfalls nicht in Betracht.<br />
praxishinweis<br />
Diese Entscheidung verdeutlicht wieder einmal, wie wichtig es<br />
ist, in Arbeits- und Dienstverträgen auch für künftige Konfliktsituationen<br />
durch entsprechende vertragliche Regelungen vorzusorgen.<br />
Häufig bietet allein die Gesetzeslage nicht ausreichend<br />
Schutz vor den Folgen „böser Überraschungen“. Da Schadensersatzansprüche<br />
bei Verstößen gegen Wettbewerbsverbote jeweils<br />
im Hinblick auf die Berechnung des konkret erlittenen Schadens<br />
schwierig sind, sollte eine Vertragsklausel – nach der unabhängig<br />
von der konkreten Schadenshöhe – eine Vertragsstrafe gezahlt wird,<br />
in keinem Arbeitsvertrag, insbesondere bei wichtigen, kundenorientiert<br />
arbeitenden Mitarbeitern fehlen. Ebenso sollten für<br />
Freistellungsphasen im Arbeitsvertrag Klauseln zur Anrechnung<br />
anderweitigen Arbeits verdienstes aufgenommen werden.<br />
alper ardali, alp@msa.se<br />
Folgen einer nicht<br />
mehr vorübergehenden<br />
Arbeitnehmerüberlassung<br />
hintergrund<br />
Mit Wirkung zum 1. Dezember 2011 hatte des Gesetzgeber § 1<br />
Abs.1 Arbeinehmerüberlassungsgesetz (AÜG) überarbeitet und im<br />
Satz 2 klargestellt, dass die Überlassung von Arbeitnehmern an<br />
Entleiher vorübergehend erfolgt. Weder dem Gesetz selbst noch<br />
der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, wann ein „vorübergehender“<br />
Einsatz anzunehmen ist und welche Folge eine nicht lediglich<br />
vorübergehende Überlassung hat. Ursprünglich war die Überlassungsdauer<br />
auf eine Höchstdauer begrenzt und zwar zuletzt auf<br />
zwei Jahre. Im Jahr 2002 beseitigte der Gesetzgeber die zeitliche<br />
Begrenzung vollständig.
Grundsätzlich können Verstöße gegen das AÜG als Ordnungswidrigkeiten<br />
mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden.<br />
Zivilrechtlich hat insbesondere die Arbeitnehmerüberlassung ohne<br />
Erlaubnis zur Folge, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen dem<br />
Leiharbeitnehmer und dem Entleiher fingiert wird. Der Entleiher<br />
ist dann zur Einhaltung der Arbeitgeberpflichten und zur<br />
Lohnzahlung verpflichtet. Das LAG Berlin-Brandenburg hatte zu<br />
entscheiden, ob diese zivilrechtliche Folge auch dann gilt, wenn der<br />
Leiharbeitnehmer „nicht nur vorübergehend“ überlassen wurde.<br />
sachverhalt<br />
Die Klägerin ist eine als Leiharbeitnehmerin angestellte Krankenschwester.<br />
Sie ist angestellt bei einem Tochterunternehmen (Verleiherin)<br />
einer Krankenhausbetreibergesellschaft. Das Tochterunternehmen<br />
hat die Klägerin, für die gesamte bisher über vierjährige<br />
Dauer des Arbeitsverhältnisses als Leiharbeitnehmerin an die<br />
Krankenhausbetreibergesellschaft überlassen.<br />
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen der Klägerin (Leiharbeitnehmerin)<br />
und der beklagten Krankenhausbetreibergesellschaft<br />
(Entleiherin) ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist. Die<br />
Klägerin war der Ansicht, dass eine vierjährige Überlassung dem<br />
AÜG widerspräche und zu einem Arbeitsverhältnis mit der<br />
Beklagten führe.<br />
10<br />
entscheidung<br />
Das LAG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 16. Oktober<br />
2012, 7 Sa 1182/12, die Klage abgewiesen. Es könne offen bleiben,<br />
ob es sich bei einer vierjährigen Arbeitnehmerüberlassung an<br />
denselben Entleiher um eine nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung<br />
handele. Jedenfalls sei kein Arbeitsverhältnis<br />
mit der Entleiherin zustande gekommen. Eine solche Rechtsfolge<br />
sei im Gesetz nicht vorgesehen.<br />
Auch ein rechtsmissbräuchliches Strohmanngeschäft läge nicht vor,<br />
weil das Arbeitsverhältnis bereits vor den am 1.Dezember 2011 in<br />
Kraft getretenen Änderungen des AÜG geschlossen worden ist.<br />
praxishinweis<br />
Welche Rechtsfolge bei einer dauerhaften Arbeitnehmerüberlassung<br />
droht, ist bisher nicht geklärt. Das LAG Berlin-Brandenburg<br />
lässt jedenfalls die Revision zum BAG wegen grundsätzlicher<br />
Bedeutung zu.<br />
In der Literatur ist es umstritten, ob die Erlaubnisbehörde bei einer<br />
nicht nur vorübergehenden Überlassung die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis<br />
des Verleihers versagen oder widerrufen kann.<br />
Verleiher und Entleiher sollten dokumentieren, dass die Arbeitnehmerüberlassung<br />
lediglich nur für einen vorübergehenden<br />
Zeitraum geplant ist.<br />
rafael hertz, rahe@msa.se
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