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<strong>ARBÖ</strong> :: <strong>Kontrollgerät</strong>/<strong>Tachograph</strong><br />
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<strong>Kontrollgerät</strong>/<strong>Tachograph</strong><br />
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1. Welche Fahrzeuge benötigen ein digitales <strong>Kontrollgerät</strong><br />
(gemäß Artikel 3 EG-VO 3821/85)?<br />
• Fahrzeuge mit einer Erstzulassung ab 1. Mai 2006 zur<br />
gewerblichen Güterbeförderung, deren zulässige Höchstmasse<br />
einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigen,<br />
• Fahrzeuge mit einer Erstzulassung ab 1. Mai 2006 zur<br />
Personenbeförderung <strong>von</strong> mehr als neun Personen einschließlich<br />
des Fahrers.<br />
Dru<br />
Bei einer Erstzulassung vor dem 1. Mai 2006 benötigen diese Fahrzeuge<br />
ein analoges <strong>Kontrollgerät</strong>.<br />
2. Welche Fahrzeuge mit einer Erstzulassung ab 1. Mai 2006<br />
benötigen kein digitales <strong>Kontrollgerät</strong> (gemäß Artikel 4 EG-VO<br />
3820/85)?<br />
• Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges<br />
Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5<br />
Tonnen nicht übersteigt,<br />
• Fahrzeuge, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung für<br />
private Zwecke verwendet werden,<br />
• Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung dienen und die nach<br />
ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind,<br />
bis zu neun Personen - einschließlich des Fahrers - zu<br />
befördern.<br />
• Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr<br />
dienen, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt,<br />
• Fahrezeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit <strong>von</strong><br />
nicht mehr als 30 km/h,<br />
• Fahrzeuge, die <strong>von</strong> den Streitkräften, dem Zivilschutz, der<br />
Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der<br />
öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften selbst oder unter<br />
deren Aufsicht verwendet werden,<br />
• Fahrzeuge, die <strong>von</strong> den zuständigen Stellen für Kanalisation,<br />
Hochwasserschutz, der Wasser-, Gas- und<br />
Elektrizitätswerke, der Straßenbauämter, der Müllabfuhr,<br />
des Telegraphen- und Fernsprechdienstes, des<br />
Postsachenbeförderungsdienstes, <strong>von</strong> Rundfunk und<br />
Fernsehen oder für die Erkennung <strong>von</strong> Rundfunk- und<br />
Fernsehübertragungen oder -empfang eingesetzt werden,<br />
• Fahrzeuge, die in Notfällen oder für Rettungsmaßnahmen<br />
eingesetzt werden,´<br />
• Spezialfahrzeuge für ärztliche Aufgaben, ´<br />
• Fahrzeuge, die für die Beförderung im Zirkus- oder<br />
Schaustellengewerbe verwendet werden,<br />
• besondere Pannenhilfefahrzeuge,<br />
• Fahrzeuge, mit denen für Zwecke der technischen Entwicklung<br />
oder bei Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der<br />
Straße gemacht werden, und neuen oder umgebauten<br />
Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen worden<br />
sind,<br />
• Fahrzeuge, die zum Abholen <strong>von</strong> Milch bei<br />
landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe <strong>von</strong><br />
Milchbehältern oder <strong>von</strong> Micherzeugnissen für Futterzwecke<br />
an diese Betriebe verwendet werden.<br />
3. Welche in Österreich zugelassenen Fahrzeuge benötigen<br />
dennoch einen analogen Fahrtschreiber (gemäß § 24 Abs 2 KFG)?
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• alle Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge mit einem<br />
Eigengewicht <strong>von</strong> mehr als 3500 kg und alle Omnibusse (auch<br />
nichtgewerblich);<br />
• mit einer Erstzulassung vor dem 1. Mai 2006, wenn sie zwar unter<br />
die Ausnahmen der EG-VO 3820/85 (siehe Punkt 2) fallen, nicht<br />
jedoch unter die Ausnahmen des KFG (siehe Punkt 4) fallen.<br />
4. Welche in Österreich zugelassenen Fahrzeuge benötigen<br />
keinen analogen Fahrtschreiber (gemäß § 24 Abs 2 KFG)?<br />
• Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge, die zur Verwendung im<br />
Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind,<br />
sowie Heereslastkraftwagen,<br />
• Mannschaftstransportfahrzeuge und Wasserwerfer (§ 3 Z 3 des<br />
Waffengebrauchsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 149), die zur<br />
Verwendung im Bereich des öffentlichen<br />
Sicherheitsdienstes oder der Finanzverwaltung bestimmt<br />
sind, sowie Heerestransportfahrzeuge;<br />
• Feuerwehrfahrzeuge (§ 2 Z 28) und<br />
Mannschaftstransportfahrzeuge, die ausschließlich oder<br />
vorwiegend zur Verwendung für Feuerwehren bestimmt sind;<br />
• Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen (gemäß § 24<br />
Abs 2a KFG)<br />
• Schulfahrzeuge der Fahrschulen (gemäß § 114 Abs 4a KFG)<br />
5. Freiwilliger Einbau eines digitalen <strong>Kontrollgerät</strong>es<br />
Wird ein digitales <strong>Kontrollgerät</strong> freiwillig eingebaut, muss<br />
dieses auch bei jeder Fahrt verwendet werden (gemäß §<br />
17 AZG).<br />
6. Mitführverpflichtung<br />
Bei Kfz nur mit analogem <strong>Kontrollgerät</strong>:<br />
• das eingelegte Schaublatt und<br />
• die Schaublätter der laufenden Woche und<br />
• die in den vorausgehenden 15 Tagen verwendeten<br />
Schaublätter und<br />
• die Fahrerkarte.<br />
Bei Kfz nur mit digitalem <strong>Kontrollgerät</strong>:<br />
• die Fahrerkarte und<br />
• alle während der laufenden Woche und<br />
• der vorangegangenen 15 Tage erstellten<br />
handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke<br />
aus dem digitalen <strong>Kontrollgerät</strong>.<br />
Bei Mischbetrieb (wenn Kfz sowohl mit analogen als auch<br />
digitalen Kontroll-geräten verwendet werden):<br />
• die Fahrerkarte und<br />
• alle während der laufenden Woche und<br />
• der vorangegangenen 15 Tage erstellten<br />
handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke<br />
aus dem digitalen <strong>Kontrollgerät</strong> und<br />
• die Schaublätter der laufenden Woche und<br />
• die in den vorangegangenen 15 Tagen verwendeten<br />
Schaublätter.<br />
7. <strong>Kontrollgerät</strong>ekarten<br />
Fahrerkarte:<br />
Diese speichert Lenk-, Arbeits- und Ruhezeiten sowie<br />
fahrzeugrelevante Daten. Jeder Fahrer darf nur im Besitz<br />
einer einzigen gültigen Fahrerkarte sein. Die Fahrerkarte<br />
muss auch dann mitgeführt werden, wenn nur Kfz mit<br />
analogen <strong>Kontrollgerät</strong>en gelenkt werden. Das heißt, wer<br />
sich eine Fahrerkarte gelöst hat, muss diese auch dann<br />
mitführen, auch wenn er nur Kfz mit analogen
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<strong>Kontrollgerät</strong>en fährt!<br />
Ausstellung <strong>von</strong> Fahrerkarten:<br />
Fahrerkarten werden beim <strong>ARBÖ</strong> beantragt und kosten<br />
70,- Euro.<br />
Vom Fahrer persönlich müssen folgende Unterlagen<br />
vorgelegt werden:<br />
• Füherschein mindestens der Klasse B<br />
• Meldezettel oder Meldebestätigung<br />
• ein EU-Passbild<br />
Fahrer, die ihren Hauptwohnsitz in einem Nicht-EU/EWR-<br />
Staat haben, können einen Antrag auf Ausstellung einer<br />
Fahrerkarte in Österreich nur dann stellen, wenn sie<br />
zusätzlich ein rechtmäßiges Beschäftigungsverhältnis in<br />
Österreich vorweisen können.<br />
Dies muss nachgewiesen werden durch:<br />
• eine Fahrerbescheinigung gemäß der Verordnung<br />
484/2002 oder<br />
• eine Beschäftigungsbewilligung oder<br />
• eine Arbeitserlaubnis oder<br />
• ein Befreiungsschein oder<br />
• ein Niederlassungsnachweis oder<br />
• eine Bestätigung über eine Ausnahme vom<br />
Ausländerbeschäftigungsgesetz.<br />
Unternehmenskarte:<br />
Diese dient dazu, die Arbeitszeiten der im Betrieb<br />
beschäftigten Fahrer nach dem Arbeitszeitgesetz<br />
nachzuweisen. Vor der erstmaligen Inbetriebnahme des<br />
digitalen <strong>Kontrollgerät</strong>es muss die Unternehmenskarte<br />
gesteckt werden, da erst dann die in der Folge<br />
aufgezeichneten Daten aus dem <strong>Kontrollgerät</strong><br />
heruntergeladen werden können. Mit der<br />
Unternehmenskarte müssen spätestens alle 28 Tage die<br />
Daten <strong>von</strong> der Fahrerkarte der Lenker heruntergeladen<br />
werden sowie spätestens alle drei Monate die Daten aus<br />
dem digitalen <strong>Kontrollgerät</strong> heruntergeladen werden.<br />
Jedes Unternehmen mit einem gewerblich genützten, in<br />
Österreich zugelassenen Kfz mit einem digitalen<br />
<strong>Kontrollgerät</strong>, kann eine Unternehmenskarte beantragen.<br />
Die Antragstellung erfolgt ebenfalls beim <strong>ARBÖ</strong> und kostet<br />
85,- Euro pro Karte. Es müssen folgende Angaben gemacht<br />
und durch firmenmäßige Zeichnung (Stempel und<br />
Unterschrift) bestätigt werden:<br />
• Identität des Unternehmen, wie Name, Anschrift<br />
oder Sitz des Unternehmens,<br />
• Erklärung, dass zumindest ein Fahrzeug eingesetzt<br />
wird, das unter den Anwendungsbereich der EG-VO<br />
3820/85 fällt;<br />
• Gewerbetreibende eine Firmenbuch- und<br />
Gewerberegisternummer<br />
• Begründung, falls mehrere Unternehmenskarten<br />
beantragt werden.<br />
Werkstattkarte:<br />
Diese dient geschulten Personen in ermächtigten<br />
Werkstätten zur Aktivierung, Kalibrierung und Prüfung des<br />
digitalen <strong>Kontrollgerät</strong>es und berechtigt zum Herunterladen<br />
der Daten.<br />
Behördenkarte:
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<strong>04.05.2007</strong><br />
Diese ist auf die Behörde ausgestellt und erlaubt das<br />
Auslesen der Daten aus dem <strong>Kontrollgerät</strong> durch Exekutivund<br />
Kontrollorgane.<br />
Zuletzt geändert: 28.06.2006<br />
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