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<strong>ARBÖ</strong> :: <strong>Kontrollgerät</strong>/<strong>Tachograph</strong><br />

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<strong>04.05.2007</strong><br />

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Home > Recht > <strong>Kontrollgerät</strong>/<strong>Tachograph</strong><br />

<strong>Kontrollgerät</strong>/<strong>Tachograph</strong><br />

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1. Welche Fahrzeuge benötigen ein digitales <strong>Kontrollgerät</strong><br />

(gemäß Artikel 3 EG-VO 3821/85)?<br />

• Fahrzeuge mit einer Erstzulassung ab 1. Mai 2006 zur<br />

gewerblichen Güterbeförderung, deren zulässige Höchstmasse<br />

einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigen,<br />

• Fahrzeuge mit einer Erstzulassung ab 1. Mai 2006 zur<br />

Personenbeförderung <strong>von</strong> mehr als neun Personen einschließlich<br />

des Fahrers.<br />

Dru<br />

Bei einer Erstzulassung vor dem 1. Mai 2006 benötigen diese Fahrzeuge<br />

ein analoges <strong>Kontrollgerät</strong>.<br />

2. Welche Fahrzeuge mit einer Erstzulassung ab 1. Mai 2006<br />

benötigen kein digitales <strong>Kontrollgerät</strong> (gemäß Artikel 4 EG-VO<br />

3820/85)?<br />

• Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges<br />

Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5<br />

Tonnen nicht übersteigt,<br />

• Fahrzeuge, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung für<br />

private Zwecke verwendet werden,<br />

• Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung dienen und die nach<br />

ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind,<br />

bis zu neun Personen - einschließlich des Fahrers - zu<br />

befördern.<br />

• Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr<br />

dienen, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt,<br />

• Fahrezeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit <strong>von</strong><br />

nicht mehr als 30 km/h,<br />

• Fahrzeuge, die <strong>von</strong> den Streitkräften, dem Zivilschutz, der<br />

Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der<br />

öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften selbst oder unter<br />

deren Aufsicht verwendet werden,<br />

• Fahrzeuge, die <strong>von</strong> den zuständigen Stellen für Kanalisation,<br />

Hochwasserschutz, der Wasser-, Gas- und<br />

Elektrizitätswerke, der Straßenbauämter, der Müllabfuhr,<br />

des Telegraphen- und Fernsprechdienstes, des<br />

Postsachenbeförderungsdienstes, <strong>von</strong> Rundfunk und<br />

Fernsehen oder für die Erkennung <strong>von</strong> Rundfunk- und<br />

Fernsehübertragungen oder -empfang eingesetzt werden,<br />

• Fahrzeuge, die in Notfällen oder für Rettungsmaßnahmen<br />

eingesetzt werden,´<br />

• Spezialfahrzeuge für ärztliche Aufgaben, ´<br />

• Fahrzeuge, die für die Beförderung im Zirkus- oder<br />

Schaustellengewerbe verwendet werden,<br />

• besondere Pannenhilfefahrzeuge,<br />

• Fahrzeuge, mit denen für Zwecke der technischen Entwicklung<br />

oder bei Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der<br />

Straße gemacht werden, und neuen oder umgebauten<br />

Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen worden<br />

sind,<br />

• Fahrzeuge, die zum Abholen <strong>von</strong> Milch bei<br />

landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe <strong>von</strong><br />

Milchbehältern oder <strong>von</strong> Micherzeugnissen für Futterzwecke<br />

an diese Betriebe verwendet werden.<br />

3. Welche in Österreich zugelassenen Fahrzeuge benötigen<br />

dennoch einen analogen Fahrtschreiber (gemäß § 24 Abs 2 KFG)?


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• alle Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge mit einem<br />

Eigengewicht <strong>von</strong> mehr als 3500 kg und alle Omnibusse (auch<br />

nichtgewerblich);<br />

• mit einer Erstzulassung vor dem 1. Mai 2006, wenn sie zwar unter<br />

die Ausnahmen der EG-VO 3820/85 (siehe Punkt 2) fallen, nicht<br />

jedoch unter die Ausnahmen des KFG (siehe Punkt 4) fallen.<br />

4. Welche in Österreich zugelassenen Fahrzeuge benötigen<br />

keinen analogen Fahrtschreiber (gemäß § 24 Abs 2 KFG)?<br />

• Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge, die zur Verwendung im<br />

Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind,<br />

sowie Heereslastkraftwagen,<br />

• Mannschaftstransportfahrzeuge und Wasserwerfer (§ 3 Z 3 des<br />

Waffengebrauchsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 149), die zur<br />

Verwendung im Bereich des öffentlichen<br />

Sicherheitsdienstes oder der Finanzverwaltung bestimmt<br />

sind, sowie Heerestransportfahrzeuge;<br />

• Feuerwehrfahrzeuge (§ 2 Z 28) und<br />

Mannschaftstransportfahrzeuge, die ausschließlich oder<br />

vorwiegend zur Verwendung für Feuerwehren bestimmt sind;<br />

• Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen (gemäß § 24<br />

Abs 2a KFG)<br />

• Schulfahrzeuge der Fahrschulen (gemäß § 114 Abs 4a KFG)<br />

5. Freiwilliger Einbau eines digitalen <strong>Kontrollgerät</strong>es<br />

Wird ein digitales <strong>Kontrollgerät</strong> freiwillig eingebaut, muss<br />

dieses auch bei jeder Fahrt verwendet werden (gemäß §<br />

17 AZG).<br />

6. Mitführverpflichtung<br />

Bei Kfz nur mit analogem <strong>Kontrollgerät</strong>:<br />

• das eingelegte Schaublatt und<br />

• die Schaublätter der laufenden Woche und<br />

• die in den vorausgehenden 15 Tagen verwendeten<br />

Schaublätter und<br />

• die Fahrerkarte.<br />

Bei Kfz nur mit digitalem <strong>Kontrollgerät</strong>:<br />

• die Fahrerkarte und<br />

• alle während der laufenden Woche und<br />

• der vorangegangenen 15 Tage erstellten<br />

handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke<br />

aus dem digitalen <strong>Kontrollgerät</strong>.<br />

Bei Mischbetrieb (wenn Kfz sowohl mit analogen als auch<br />

digitalen Kontroll-geräten verwendet werden):<br />

• die Fahrerkarte und<br />

• alle während der laufenden Woche und<br />

• der vorangegangenen 15 Tage erstellten<br />

handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke<br />

aus dem digitalen <strong>Kontrollgerät</strong> und<br />

• die Schaublätter der laufenden Woche und<br />

• die in den vorangegangenen 15 Tagen verwendeten<br />

Schaublätter.<br />

7. <strong>Kontrollgerät</strong>ekarten<br />

Fahrerkarte:<br />

Diese speichert Lenk-, Arbeits- und Ruhezeiten sowie<br />

fahrzeugrelevante Daten. Jeder Fahrer darf nur im Besitz<br />

einer einzigen gültigen Fahrerkarte sein. Die Fahrerkarte<br />

muss auch dann mitgeführt werden, wenn nur Kfz mit<br />

analogen <strong>Kontrollgerät</strong>en gelenkt werden. Das heißt, wer<br />

sich eine Fahrerkarte gelöst hat, muss diese auch dann<br />

mitführen, auch wenn er nur Kfz mit analogen


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<strong>Kontrollgerät</strong>en fährt!<br />

Ausstellung <strong>von</strong> Fahrerkarten:<br />

Fahrerkarten werden beim <strong>ARBÖ</strong> beantragt und kosten<br />

70,- Euro.<br />

Vom Fahrer persönlich müssen folgende Unterlagen<br />

vorgelegt werden:<br />

• Füherschein mindestens der Klasse B<br />

• Meldezettel oder Meldebestätigung<br />

• ein EU-Passbild<br />

Fahrer, die ihren Hauptwohnsitz in einem Nicht-EU/EWR-<br />

Staat haben, können einen Antrag auf Ausstellung einer<br />

Fahrerkarte in Österreich nur dann stellen, wenn sie<br />

zusätzlich ein rechtmäßiges Beschäftigungsverhältnis in<br />

Österreich vorweisen können.<br />

Dies muss nachgewiesen werden durch:<br />

• eine Fahrerbescheinigung gemäß der Verordnung<br />

484/2002 oder<br />

• eine Beschäftigungsbewilligung oder<br />

• eine Arbeitserlaubnis oder<br />

• ein Befreiungsschein oder<br />

• ein Niederlassungsnachweis oder<br />

• eine Bestätigung über eine Ausnahme vom<br />

Ausländerbeschäftigungsgesetz.<br />

Unternehmenskarte:<br />

Diese dient dazu, die Arbeitszeiten der im Betrieb<br />

beschäftigten Fahrer nach dem Arbeitszeitgesetz<br />

nachzuweisen. Vor der erstmaligen Inbetriebnahme des<br />

digitalen <strong>Kontrollgerät</strong>es muss die Unternehmenskarte<br />

gesteckt werden, da erst dann die in der Folge<br />

aufgezeichneten Daten aus dem <strong>Kontrollgerät</strong><br />

heruntergeladen werden können. Mit der<br />

Unternehmenskarte müssen spätestens alle 28 Tage die<br />

Daten <strong>von</strong> der Fahrerkarte der Lenker heruntergeladen<br />

werden sowie spätestens alle drei Monate die Daten aus<br />

dem digitalen <strong>Kontrollgerät</strong> heruntergeladen werden.<br />

Jedes Unternehmen mit einem gewerblich genützten, in<br />

Österreich zugelassenen Kfz mit einem digitalen<br />

<strong>Kontrollgerät</strong>, kann eine Unternehmenskarte beantragen.<br />

Die Antragstellung erfolgt ebenfalls beim <strong>ARBÖ</strong> und kostet<br />

85,- Euro pro Karte. Es müssen folgende Angaben gemacht<br />

und durch firmenmäßige Zeichnung (Stempel und<br />

Unterschrift) bestätigt werden:<br />

• Identität des Unternehmen, wie Name, Anschrift<br />

oder Sitz des Unternehmens,<br />

• Erklärung, dass zumindest ein Fahrzeug eingesetzt<br />

wird, das unter den Anwendungsbereich der EG-VO<br />

3820/85 fällt;<br />

• Gewerbetreibende eine Firmenbuch- und<br />

Gewerberegisternummer<br />

• Begründung, falls mehrere Unternehmenskarten<br />

beantragt werden.<br />

Werkstattkarte:<br />

Diese dient geschulten Personen in ermächtigten<br />

Werkstätten zur Aktivierung, Kalibrierung und Prüfung des<br />

digitalen <strong>Kontrollgerät</strong>es und berechtigt zum Herunterladen<br />

der Daten.<br />

Behördenkarte:


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<strong>04.05.2007</strong><br />

Diese ist auf die Behörde ausgestellt und erlaubt das<br />

Auslesen der Daten aus dem <strong>Kontrollgerät</strong> durch Exekutivund<br />

Kontrollorgane.<br />

Zuletzt geändert: 28.06.2006<br />

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