Übersicht: Verfassungsbeschwerde - Begründetheit (Freiheitsrechte ...
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PÜ Grundrechte SS 2009
Prof. Dr. Möstl
Übersicht: Verfassungsbeschwerde - Begründetheit (Freiheitsrechte)
(Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG)
Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der Beschwerdeführer durch den
von ihm angegriffenen Akt in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt
ist, Art. 93 I Nr. 4a GG.
I. Schutzbereich (Beachte: die Eröffnung des Schutzbereichs bedeutet noch nicht, dass das
Verhalten des Beschwerdeführers auch tatsächlich erlaubt ist)
1. Persönlicher Schutzbereich
Kann der Beschwerdeführer überhaupt Träger des Grundrechts sein?
2. Sachlicher Schutzbereich
Jedes Grundrecht regelt ein bestimmtes Schutzgut. Dieses gilt es hier herauszuarbeiten.
Das Verhalten, in dem sich der Beschwerdeführer beeinträchtigt fühlt, müsste in den
Schutzbereich des Grundrechts fallen.
II. Eingriff
Stellt der vom Beschwerdeführer angegriffene Akt der öffentlichen Gewalt einen Eingriff
in den Schutzbereich dar?
Eingriff:
− Klassischer Eingriffsbegriff: Zweckgerichteter, unmittelbarer und rechtsförmiger
Befehl 1 .
− Moderner Eingriffsbegriff: auch faktische und mittelbare Beeinträchtigungen, die
durch dem Staat zurechenbare Maßnahmen verursacht werden, stellen einen Eingriff
dar. Ausgenommen sind bloße Bagatellen 2 .
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Verfassungsmäßigkeit des Eingriffs)
1. Schranke (d. h.: lässt das Grundrecht überhaupt eine Einschränkung/Begrenzung zu?)
− Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt (GG sieht keine Eingriffsmöglichkeit in das
Grundrecht vor)
− Grundrechte mit qualifiziertem Gesetzesvorbehalt (an die Einschränkung werden
von der Verfassung ausdrücklich bestimmte VSS gestellt, z. B.: Art. 14 III 1 GG)
1 Pieroth/Schlink, Grundrechte Rn. 239
2 Pieroth/Schlink, Grundrechte Rn. 240
PÜ Grundrechte 2
SS 2009
Prof. Dr. Möstl
− Grundrechte mit einfachem Gesetzesvorbehalt (Eingriff muss durch oder auf
Grund eines Gesetzes erfolgen. An das beschränkende Gesetz werden keine
bestimmten Anforderungen gestellt.)
2. Formelle Verfassungsmäßigkeit des einschränkenden Gesetzes
(Zuständigkeit, Verfahren, Form)
3. Materielle Verfassungsmäßigkeit des einschränkenden Gesetzes
(Schranken-Schranken = Grenzen der Einschränkbarkeit des betroffenen Grundrechts
beachtet)
a) Besondere Anforderungen
(z. B.: bei Grundrechten mit qualifiziertem Gesetzesvorbehalt:
Genügt das Gesetz den Qualifikationsmerkmalen?)
b) Allgemeine Anforderungen:
aa) Verhältnismäßigkeit des Gesetzes
(1) Legitimer Zweck
(2) Geeignetheit
(3) Erforderlichkeit
(4) Angemessenheit
bb) Zitiergebot, Art. 19 I 2 GG
cc) Verbot einschränkender Einzelfallgesetze, Ar. 19 I 1 GG
dd) Wesensgehaltsgarantie, Art. 19 II GG
ee) Bestimmtheitsgrundsatz
4. Zwischenergebnis: Das einschränkende Gesetz ist/ist nicht verfassungsgemäß.
IV. Verfassungsmäßigkeit der Anwendung des einschränkenden Gesetzes im Einzelfall
1. Beachtung der Voraussetzungen der Rechtsgrundlage
2. Verhältnismäßigkeit der konkreten Maßnahme
a) Legitimer Zweck
b) Geeignetheit
c) Erforderlichkeit
d) Angemessenheit
C. Ergebnis