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Übersicht: Verfassungsbeschwerde - Begründetheit (Freiheitsrechte ...

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PÜ Grundrechte SS 2009

Prof. Dr. Möstl

Übersicht: Verfassungsbeschwerde - Begründetheit (Freiheitsrechte)

(Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG)

Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der Beschwerdeführer durch den

von ihm angegriffenen Akt in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt

ist, Art. 93 I Nr. 4a GG.

I. Schutzbereich (Beachte: die Eröffnung des Schutzbereichs bedeutet noch nicht, dass das

Verhalten des Beschwerdeführers auch tatsächlich erlaubt ist)

1. Persönlicher Schutzbereich

Kann der Beschwerdeführer überhaupt Träger des Grundrechts sein?

2. Sachlicher Schutzbereich

Jedes Grundrecht regelt ein bestimmtes Schutzgut. Dieses gilt es hier herauszuarbeiten.

Das Verhalten, in dem sich der Beschwerdeführer beeinträchtigt fühlt, müsste in den

Schutzbereich des Grundrechts fallen.

II. Eingriff

Stellt der vom Beschwerdeführer angegriffene Akt der öffentlichen Gewalt einen Eingriff

in den Schutzbereich dar?

Eingriff:

− Klassischer Eingriffsbegriff: Zweckgerichteter, unmittelbarer und rechtsförmiger

Befehl 1 .

− Moderner Eingriffsbegriff: auch faktische und mittelbare Beeinträchtigungen, die

durch dem Staat zurechenbare Maßnahmen verursacht werden, stellen einen Eingriff

dar. Ausgenommen sind bloße Bagatellen 2 .

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Verfassungsmäßigkeit des Eingriffs)

1. Schranke (d. h.: lässt das Grundrecht überhaupt eine Einschränkung/Begrenzung zu?)

− Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt (GG sieht keine Eingriffsmöglichkeit in das

Grundrecht vor)

− Grundrechte mit qualifiziertem Gesetzesvorbehalt (an die Einschränkung werden

von der Verfassung ausdrücklich bestimmte VSS gestellt, z. B.: Art. 14 III 1 GG)

1 Pieroth/Schlink, Grundrechte Rn. 239

2 Pieroth/Schlink, Grundrechte Rn. 240


PÜ Grundrechte 2

SS 2009

Prof. Dr. Möstl

− Grundrechte mit einfachem Gesetzesvorbehalt (Eingriff muss durch oder auf

Grund eines Gesetzes erfolgen. An das beschränkende Gesetz werden keine

bestimmten Anforderungen gestellt.)

2. Formelle Verfassungsmäßigkeit des einschränkenden Gesetzes

(Zuständigkeit, Verfahren, Form)

3. Materielle Verfassungsmäßigkeit des einschränkenden Gesetzes

(Schranken-Schranken = Grenzen der Einschränkbarkeit des betroffenen Grundrechts

beachtet)

a) Besondere Anforderungen

(z. B.: bei Grundrechten mit qualifiziertem Gesetzesvorbehalt:

Genügt das Gesetz den Qualifikationsmerkmalen?)

b) Allgemeine Anforderungen:

aa) Verhältnismäßigkeit des Gesetzes

(1) Legitimer Zweck

(2) Geeignetheit

(3) Erforderlichkeit

(4) Angemessenheit

bb) Zitiergebot, Art. 19 I 2 GG

cc) Verbot einschränkender Einzelfallgesetze, Ar. 19 I 1 GG

dd) Wesensgehaltsgarantie, Art. 19 II GG

ee) Bestimmtheitsgrundsatz

4. Zwischenergebnis: Das einschränkende Gesetz ist/ist nicht verfassungsgemäß.

IV. Verfassungsmäßigkeit der Anwendung des einschränkenden Gesetzes im Einzelfall

1. Beachtung der Voraussetzungen der Rechtsgrundlage

2. Verhältnismäßigkeit der konkreten Maßnahme

a) Legitimer Zweck

b) Geeignetheit

c) Erforderlichkeit

d) Angemessenheit

C. Ergebnis

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