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Protokoll der 39. Sitzung des Ausschusses für Inners am 10.01.2013

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Muss also begründet d<strong>am</strong>it gerechnet werden, dass durch die Übermittlung einer<br />

Information Rückschlüsse auf die Quelle gezogen werden können und führen diese<br />

Rückschlüsse aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu <strong>der</strong> o. g. Gefährdung <strong>der</strong><br />

Quelle, ihrer Angehörigen o<strong>der</strong> Dritter, muss auf die Übermittlung verzichtet werden.<br />

Allerdings müssen die Verfassungsschutzbehörden vor dem Unterlassen <strong>der</strong> Weitergabe<br />

von relevanten Informationen umfassend prüfen, ob die be<strong>für</strong>chtete<br />

Gefährdung durch geeignete Schutzmaßnahmen abgewendet werden kann. Diese<br />

Schutzmaßnahmen müssen darauf abzielen, die gefährdeten Personen nachhaltig<br />

vor einer Beeinträchtigung <strong>der</strong> körperlichen Unversehrtheit zu schützen. In Betracht<br />

kommen z. B. die Ausstellung von Tarndokumenten o<strong>der</strong> die Verbringung an einen<br />

neuen Aufenthaltsort. Umfassend ist die Prüfung dann, wenn alle denkbaren Maßnahmen<br />

hinsichtlich ihrer Wirks<strong>am</strong>keit und Umsetzbarkeit geprüft und abgewogen<br />

werden. Diese Prüfung ist zu dokumentieren.<br />

2.4.3.2.2 Wesentliche Erschwerung <strong>der</strong> Arbeit <strong>der</strong> Verfassungsschutzbehörden<br />

Auch wenn durch die Übermittlung einer Information die Arbeit <strong>der</strong> Verfassungsschutzbehörden<br />

wesentlich erschwert o<strong>der</strong> unmöglich gemacht wird, muss die<br />

Möglichkeit bestehen, von <strong>der</strong> Weitergabe <strong>der</strong> Information zu Zwecken <strong>der</strong> Strafverfolgung<br />

abzusehen. Das grundgesetzlich geschützte Interesse an einer effektiven<br />

Strafverfolgung vermag nämlich das Interesse an <strong>der</strong> Beobachtung verfassungsfeindlicher<br />

o<strong>der</strong> sicherheitsgefährden<strong>der</strong> Bestrebungen und Tätigkeiten i. S. v. § 3<br />

Abs. 1 BVerfSchG nicht von vornherein zu überwiegen. Denn auch die Tätigkeit <strong>der</strong><br />

Verfassungsschutzbehörden hat verfassungsrechtlichen Rang. 16 Die in § 3 Abs. 1<br />

BVerfSchG aufgeführten Aufgaben dienen dem Schutz <strong>der</strong> in Art. 9 Abs. 2, 26 Abs. 1<br />

und 73 Abs. 1 Nr. 10 lit. b) und c) GG enthaltenen Verfassungspositionen. 17<br />

Derartige Konflikte sind nach dem Grundsatz <strong>der</strong> „praktischen Konkordanz" zu lösen.<br />

Dieser verlangt, dass nicht eine <strong>der</strong> wi<strong>der</strong>streitenden Verfassungspositionen „bevorzugt<br />

und maximal behauptet" wird, son<strong>der</strong>n alle einen „möglichst schonenden Ausgleich<br />

erfahren". 16<br />

16 Vgl. <strong>für</strong> das Bun<strong>des</strong><strong>am</strong>t <strong>für</strong> Verfassungsschutz BVerwG, NVwZ 2011, 161, 171.<br />

17 Hierzu zählen die freiheitliche demokratische Grundordnung, <strong>der</strong> Bestand und die Sicherheit <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong> o<strong>der</strong> eines Lan<strong>des</strong>, auswärtige Belange <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>republik Deutschland sowie <strong>der</strong> Gedanke<br />

<strong>der</strong> Völkerverständigung, insbeson<strong>der</strong>e das friedliche Zus<strong>am</strong>menleben <strong>der</strong> Völker.<br />

16 BVerfG, NM 1995, 2477, 2479.<br />

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