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Protokoll der 39. Sitzung des Ausschusses für Inners am 10.01.2013

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Vor diesem Hintergrund kommt die BLKR zu folgendem Ergebnis: Insbeson<strong>der</strong>e in<br />

den Fällen, in denen die Verfassungsschutzbehörden durch die Offenbarung einer<br />

menschlichen Quelle ihrem gesetzlichen Aufklärungsauftrag nicht o<strong>der</strong> nicht mehr in<br />

ausreichen<strong>der</strong> Weise nachkommen können, kann die Übermittlung nicht zwingend<br />

geboten sein. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Beobachtung <strong>des</strong> jeweiligen<br />

Objekts durch Offenlegung <strong>der</strong> Identität <strong>der</strong> Quelle unmöglich o<strong>der</strong> wesentlich<br />

erschwert wird. Dies kann dann gegeben sein, wenn die jeweilige Verfassungsschutzbehörde<br />

lediglich über eine einzige „Quelle im Objekt" verfügt und an<strong>der</strong>e<br />

Erkenntnisquellen nicht vorhanden sind o<strong>der</strong> erschlossen werden können. Bei <strong>der</strong><br />

Beurteilung, ob die Beobachtung <strong>des</strong> Objekts unmöglich o<strong>der</strong> wesentlich erschwert<br />

wird, kommt es nicht auf die Qualität o<strong>der</strong> die Gefährlichkeit <strong>des</strong> Beobachtungsobjekts<br />

an, weil die Verfassungsschutzbehörden unabhängig davon bei Vorliegen <strong>der</strong><br />

gesetzlichen Voraussetzungen zur Beobachtung verfassungsfeindlicher bzw. sicherheitsgefährden<strong>der</strong><br />

Bestrebungen verpflichtet sind und ihnen ein Ermessensspielraum<br />

insoweit nicht eröffnet ist. Vielmehr ist maßgeblich, ob das Beobachtungsobjekt<br />

weiter mit an<strong>der</strong>en Mitteln aufgeklärt werden kann. Auch hier müssen die<br />

Verfassungsschutzbehörden umfassend alle in Betracht kommenden Maßnahmen<br />

prüfen, um den drohenden Erkenntnisverlust in an<strong>der</strong>er Weise zu verhin<strong>der</strong>n als<br />

durch das Unterlassen <strong>der</strong> Informationsweitergabe.<br />

Die gleiche Problemstellung ergibt sich, wenn ausländische Nachrichtendienste<br />

relevante Informationen an die Verfassungsschutzbehörden übermitteln, diese aber<br />

nicht <strong>für</strong> eine Weitergabe an die Polizeibehörden freigeben. In <strong>der</strong> internationalen<br />

Zus<strong>am</strong>menarbeit gilt <strong>der</strong> Grundsatz <strong>der</strong> so genannten „Third Party Rule". Danach<br />

dürfen Informationen nur mit vorheriger Einwilligung <strong>des</strong> Nachrichtengebers an dritte<br />

Stellen weitergegeben werden. Wird die Einwilligung verweigert, wird im internationalen<br />

Verkehr <strong>der</strong> Nachrichtendienste davon ausgegangen, dass die Übermittlung<br />

unterbleibt. Geben die Verfassungsschutzbehörden diese Informationen<br />

dennoch ohne Einwilligung <strong>des</strong> Nachrichtengebers weiter, müssen sie d<strong>am</strong>it<br />

rechnen, keine weiteren Informationen mehr zu erhalten. Dadurch wird die Arbeitsfähigkeit<br />

<strong>der</strong> Verfassungsschutzbehörden gefährdet. So konnten nur in enger<br />

Kooperation mit ausländischen Partnerbehörden mehrere ernstzunehmende Anschlagsversuche<br />

verhin<strong>der</strong>t werden, wie zum Beispiel <strong>der</strong> sogenannten Sauerland-<br />

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