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Umschau - Europäische Sicherheit & Technik

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ÄuSSere & zivile <strong>Sicherheit</strong><br />

(Foto: Bundesregierung)<br />

(Grafik: Mawibo)<br />

Ethikkommission „Sichere Energieversorgung“<br />

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass<br />

mit dem nationalen Ausstiegsbeschluss<br />

keineswegs – auch vermutlich langfristig<br />

– die Gefahren einer radiologischen<br />

Großschadenslage gebannt sind, ist Notfallschutz<br />

notwendig. Er bedarf weiterhin<br />

der Anpassung an neue Erkenntnisse und<br />

Rahmenbedingungen, da über die unfallbedingte<br />

Freisetzung von radioaktiven<br />

Stoffen aus Kernanlagen noch weitere radiologische<br />

und nukleare Gefahren in einem<br />

modernen Schutzsystem berücksichtigt<br />

werden müssen. Neben möglichen<br />

Anschlägen auf kerntechnische Anlagen<br />

sind auch die folgenden Szenarien denkbar<br />

und damit Grundlage für Maßnahmen<br />

des Notfallschutzes im Rahmen der nichtpolizeilichen<br />

Gefahrenabwehr, aber auch<br />

der sogenannten nuklearspezifischen<br />

Gefahrenabwehr im Rahmen polizeilicher<br />

Maßnahmen:<br />

• Ausbringung radiologischer Quellen<br />

(Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive<br />

Stoffe [N/R]),<br />

• unfallbedingte Freisetzung oder vorsätzliche<br />

Freisetzung von N/R-Stoffen<br />

(Transport radioaktiver Stoffe, „Schmutzige<br />

Bombe“ (Radiological dispersal device)<br />

und<br />

• nicht zuletzt auch der Anschlag mit einer<br />

improvisierten oder entwendeten<br />

Kernwaffe.<br />

Bevor die grundlegenden Vorkehrungen<br />

staatlicher Stellen, insbesondere im Lichte<br />

der Erfahrungen von Fukushima, bewertet<br />

werden, gilt es zunächst das bestehende<br />

Schutzsystem in seinen Grundzügen zu erläutern,<br />

um auf dieser Grundlage Ansatzpunkte<br />

für eine notwendige Anpassung<br />

bzw. Weiterentwicklung darzulegen.<br />

Das deutsche System des<br />

nuklearen Notfallschutzes<br />

Kernkraftwerke in Deutschland und in Europa<br />

rufen und damit in den Anlagen, in den<br />

Verwaltungen und in den staatlichen und<br />

privatwirtschaftlichen Organisationen, die<br />

sowohl im Katastrophenschutz als auch im<br />

Strahlenschutz tätig sind.<br />

Radiologische (R) und nukleare<br />

(N) Gefahren<br />

Man ist sich in der Politik, in den Fachgremien<br />

und in der Öffentlichkeit zweifellos<br />

klar darüber, dass der nationale Ausstiegsbeschluss,<br />

der erst im Jahre 2022<br />

zum Abschalten aller Kernkraftwerke<br />

führt und darüber hinaus das Problem<br />

der Endlagerung keineswegs löst, nicht<br />

das Ende radiologischer und nuklearer<br />

Risiken in unserem Land darstellt. Zumal<br />

der gesicherte Rückbau solcher Anlagen<br />

durchaus noch Gefahren birgt und neben<br />

großen finanziellen Anstrengungen erhebliche<br />

Zeit in Anspruch nehmen wird.<br />

Ganz wesentlich für die Verpflichtung<br />

zur Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung<br />

von Maßnahmen des Katastrophenschutzes<br />

und der Strahlenschutzvorsorge<br />

ist natürlich auch die Tatsache,<br />

dass in Europa in unserer unmittelbaren<br />

Nähe auf unabsehbare Zeit Energie über<br />

die Atomkraft bereitgestellt werden wird<br />

und von daher, insbesondere die grenznahen<br />

Atomkraftwerke, Notfallschutzmaßnahmen<br />

auch weiterhin begründen,<br />

einschließlich einer grenzüberschreitenden<br />

Kooperation mit unseren Nachbarstaaten.<br />

Der Notfallschutz in Deutschland bei kerntechnischen<br />

Ereignissen oder anderen nuklearen<br />

oder radiologischen Gefahren- und<br />

Schadenslagen unterliegt – wie bereits angedeutet<br />

– einem komplexen gesetzlichen<br />

und untergesetzlichen Regelwerk.<br />

Unter dem Begriff „Nuklearer Notfallschutz“<br />

kann man in Deutschland den gesamten<br />

Bereich des Schutzes der Bevölkerung<br />

vor den Auswirkungen von nuklearen<br />

und radiologischen Ereignissen verstehen.<br />

Speziell im Zusammenhang mit kerntechnischen<br />

Anlagen unterscheidet man in den<br />

„anlageninternen“ Notfallschutz (Betreiber/<br />

Aufsichtsbehörde) und den „anlagenexternen“<br />

Notfallschutz (Katastrophenschutz/<br />

Strahlenschutzvorsorge). Die anlageninterne<br />

Notfallschutzplanung der Betreiber von<br />

Kernkraftwerken in Deutschland ist darauf<br />

ausgerichtet, bei auslegungsüberschreiten-<br />

118 <strong>Europäische</strong> <strong>Sicherheit</strong> & <strong>Technik</strong> · Dezember 2012

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