Friedhofssatzung in der Fassung vom 20.10.2011 - Gemeinde Flein
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1. den Friedhof entgegen <strong>der</strong> Vorschrift des § 2 betritt,<br />
2. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2<br />
a) sich auf dem Friedhof nicht <strong>der</strong> Würde des Ortes entsprechend verhält o<strong>der</strong> die<br />
Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,<br />
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,<br />
c) während e<strong>in</strong>er Bestattung o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Gedenkfeier <strong>in</strong> <strong>der</strong> Nähe Arbeiten ausführt,<br />
d) den Friedhof und se<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>richtungen und Anlagen verunre<strong>in</strong>igt o<strong>der</strong> beschädigt<br />
sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,<br />
e) Tiere mitbr<strong>in</strong>gt, ausgenommen Bl<strong>in</strong>denhunde,<br />
f) Abraum und Abfälle außerhalb <strong>der</strong> dafür bestimmten Stellen ablagert,<br />
g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,<br />
h) Druckschriften verteilt.<br />
2. als Verfügungs- o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigter o<strong>der</strong> als Gewerbetreiben<strong>der</strong> Grabmale o<strong>der</strong><br />
sonstige Grabausstattungen ohne o<strong>der</strong> abweichend von <strong>der</strong> Genehmigung errichtet,<br />
verän<strong>der</strong>t (§ 14 Abs. 1 und 3) o<strong>der</strong> entfernt (§ 17 Abs. 1),<br />
3. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht <strong>in</strong> verkehrssicherem Zustand hält (§<br />
16 Abs. 1).<br />
IX. Bestattungsgebühren<br />
§ 25<br />
Erhebungsgrundsatz<br />
Für die Benutzung <strong>der</strong> geme<strong>in</strong>dlichen Bestattungse<strong>in</strong>richtungen und für Amtshandlungen<br />
auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den<br />
folgenden Bestimmungen erhoben.<br />
§ 26<br />
Gebührenschuldner<br />
(1) Zur Zahlung <strong>der</strong> Verwaltungsgebühren ist verpflichtet<br />
1. wer die Amtshandlung veranlaßt o<strong>der</strong> <strong>in</strong> wessen Interesse sie vorgenommen wird;<br />
2. wer die Gebührenschuld <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de gegenüber durch schriftliche Erklärung<br />
übernommen hat o<strong>der</strong> für die Gebührenschuld e<strong>in</strong>es an<strong>der</strong>en kraft Gesetzes haftet.<br />
(2) Zur Zahlung <strong>der</strong> Benutzungsgebühr s<strong>in</strong>d verpflichtet<br />
1. wer die Benutzung <strong>der</strong> Bestattungse<strong>in</strong>richtung beantragt;<br />
2. die bestattungspflichtigen Angehörigen <strong>der</strong> verstorbenen Person (Ehegatte o<strong>der</strong><br />
Ehegatt<strong>in</strong>, Lebenspartner o<strong>der</strong> Lebenspartner<strong>in</strong>, volljährige K<strong>in</strong><strong>der</strong>, Eltern, Großeltern,<br />
volljährige Geschwister und Enkelk<strong>in</strong><strong>der</strong>)."<br />
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.<br />
§ 27