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Friedhofssatzung in der Fassung vom 20.10.2011 - Gemeinde Flein

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12<br />

1. den Friedhof entgegen <strong>der</strong> Vorschrift des § 2 betritt,<br />

2. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2<br />

a) sich auf dem Friedhof nicht <strong>der</strong> Würde des Ortes entsprechend verhält o<strong>der</strong> die<br />

Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,<br />

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,<br />

c) während e<strong>in</strong>er Bestattung o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Gedenkfeier <strong>in</strong> <strong>der</strong> Nähe Arbeiten ausführt,<br />

d) den Friedhof und se<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>richtungen und Anlagen verunre<strong>in</strong>igt o<strong>der</strong> beschädigt<br />

sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,<br />

e) Tiere mitbr<strong>in</strong>gt, ausgenommen Bl<strong>in</strong>denhunde,<br />

f) Abraum und Abfälle außerhalb <strong>der</strong> dafür bestimmten Stellen ablagert,<br />

g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,<br />

h) Druckschriften verteilt.<br />

2. als Verfügungs- o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigter o<strong>der</strong> als Gewerbetreiben<strong>der</strong> Grabmale o<strong>der</strong><br />

sonstige Grabausstattungen ohne o<strong>der</strong> abweichend von <strong>der</strong> Genehmigung errichtet,<br />

verän<strong>der</strong>t (§ 14 Abs. 1 und 3) o<strong>der</strong> entfernt (§ 17 Abs. 1),<br />

3. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht <strong>in</strong> verkehrssicherem Zustand hält (§<br />

16 Abs. 1).<br />

IX. Bestattungsgebühren<br />

§ 25<br />

Erhebungsgrundsatz<br />

Für die Benutzung <strong>der</strong> geme<strong>in</strong>dlichen Bestattungse<strong>in</strong>richtungen und für Amtshandlungen<br />

auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den<br />

folgenden Bestimmungen erhoben.<br />

§ 26<br />

Gebührenschuldner<br />

(1) Zur Zahlung <strong>der</strong> Verwaltungsgebühren ist verpflichtet<br />

1. wer die Amtshandlung veranlaßt o<strong>der</strong> <strong>in</strong> wessen Interesse sie vorgenommen wird;<br />

2. wer die Gebührenschuld <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de gegenüber durch schriftliche Erklärung<br />

übernommen hat o<strong>der</strong> für die Gebührenschuld e<strong>in</strong>es an<strong>der</strong>en kraft Gesetzes haftet.<br />

(2) Zur Zahlung <strong>der</strong> Benutzungsgebühr s<strong>in</strong>d verpflichtet<br />

1. wer die Benutzung <strong>der</strong> Bestattungse<strong>in</strong>richtung beantragt;<br />

2. die bestattungspflichtigen Angehörigen <strong>der</strong> verstorbenen Person (Ehegatte o<strong>der</strong><br />

Ehegatt<strong>in</strong>, Lebenspartner o<strong>der</strong> Lebenspartner<strong>in</strong>, volljährige K<strong>in</strong><strong>der</strong>, Eltern, Großeltern,<br />

volljährige Geschwister und Enkelk<strong>in</strong><strong>der</strong>)."<br />

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.<br />

§ 27

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