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Urteil L 36 AS 2095/12 NK - Landessozialgericht der Länder Berlin ...

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L <strong>36</strong> <strong>AS</strong> <strong>2095</strong>/<strong>12</strong> <strong>NK</strong> - 2 -<br />

Die Antragsteller begehren die Feststellung <strong>der</strong> Unwirksamkeit <strong>der</strong> vom Senat von <strong>Berlin</strong> in<br />

seiner Sitzung vom 03. April 20<strong>12</strong> unter Berufung auf § 8 des Gesetzes zur Ausführung des<br />

Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB II) erlassenen Verordnung zur Bestimmung <strong>der</strong><br />

Höhe <strong>der</strong> angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und<br />

Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Wohnaufwendungenverordnung – WAV), die am 13. April<br />

20<strong>12</strong> verkündet worden (Gesetz- und Verordnungsblatt für <strong>Berlin</strong> S 99) und am 01.<br />

Mai 20<strong>12</strong> in Kraft getreten ist (§ 8 WAV).<br />

Die Antragsteller stehen im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB<br />

II). Der im August 2007 geborene Antragsteller zu 2 ist <strong>der</strong> Sohn <strong>der</strong> erwerbsfähigen und<br />

ledigen 1966 geborenen Antragstellerin zu 1, <strong>der</strong> das alleinige Sorgerecht zusteht. Sie<br />

bewohnen gemeinsam (bis zum 31. Juli 2008 mit einer erwachsenen männlichen Person) eine<br />

ca 83,91 qm große Drei-Zimmer-Wohnung unter <strong>der</strong> im Rubrum angegebenen Adresse (nach<br />

dem Straßenverzeichnis des <strong>Berlin</strong>er Mietspiegels in einer mittleren Wohnlage), die durch<br />

eine Zentralheizung mit Wärme und Warmwasser versorgt wird. Die Sanierung <strong>der</strong><br />

Wohnung erfolgte mit För<strong>der</strong>mitteln des <strong>Berlin</strong>er Senats; die Wohnung unterliegt daher einer<br />

beson<strong>der</strong>en (Netto-)Mietobergrenze, die seit dem 01. Januar 20<strong>12</strong> 4,85 EUR pro qm beträgt<br />

(Bekanntmachung <strong>der</strong> Senatsverwaltung für Stadtentwicklung: Beson<strong>der</strong>e Mietobergrenze für<br />

die 1995 bis 2001 geför<strong>der</strong>ten Projekte umfassen<strong>der</strong> Mo<strong>der</strong>nisierung, Amtsblatt für <strong>Berlin</strong><br />

2010, S 607). Für diese Wohnung hatte die Antragstellerin zu 1 ursprünglich eine<br />

Bruttowarmmiete von monatlich 577,42 EUR zu zahlen. Jedenfalls seit dem 01. Januar 20<strong>12</strong><br />

schuldet sie eine solche von monatlich 578,26 EUR (Nettokaltmiete von 404,96 EUR , Betriebskostenvorauszahlungen von 85,65 EUR und einer Heizkostenvorauszahlung<br />

in gleicher Höhe).<br />

Mit Schreiben vom 29. Dezember 2009 hatte <strong>der</strong> für die Antragsteller örtlich zuständige<br />

Grundsicherungsträger diese aufgefor<strong>der</strong>t, ihre Unterkunftskosten bis zum 30. Juni 2010 auf<br />

das aus seiner Sicht angemessene Maß von monatlich 444,00 EUR zu senken, da dies <strong>der</strong><br />

Richtwert für eine angemessene Bruttowarmmiete für einen Zwei-Personen-Haushalt<br />

(Nettokaltmiete und monatliche Zahlungen für Betriebs- und Heizkosten) nach den<br />

Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 29 und<br />

34 SGB XII zur Ermittlung angemessener Kosten <strong>der</strong> Wohnung <strong>der</strong> Senatsverwaltung für<br />

Integration, Arbeit und Soziales vom 10. Februar 2009 (ABl S 502

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