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Urteil L 36 AS 2095/12 NK - Landessozialgericht der Länder Berlin ...

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L <strong>36</strong> <strong>AS</strong> <strong>2095</strong>/<strong>12</strong> <strong>NK</strong> - 44 -<br />

sehbaren Preissprüngen gekommen ist). Dem entspricht die Aktualisierungsverpflichtung in<br />

§ 22c Abs 2 iVm Abs 1 Satz 1 SGB II, <strong>der</strong> die Datensichtung und -auswertung betrifft. Die<br />

Einwendungen <strong>der</strong> Antragsteller zielen darauf ab, dass die Preissteigerungen am <strong>Berlin</strong>er<br />

Mietmarkt von großer Dynamik sind und beträchtliche Abstände zwischen Bestands- und<br />

Angebotsmieten bestehen (dazu mit Substanz SG <strong>Berlin</strong>, <strong>Urteil</strong> v 22. Februar 2013 – S 37 <strong>AS</strong><br />

30006/<strong>12</strong> RdNr 40ff) und beides in <strong>der</strong> WAV keinen Nie<strong>der</strong>schlag findet. Hier ist nicht zu<br />

untersuchen, ob eine Datenlage (zu den Quellen, die zusätzlich zu den dem Mietspiegel zugrunde<br />

liegenden Daten herangezogen werden können, vgl die vom Bundesministerium für<br />

Verkehr, Bau und Stadtentwicklung herausgegebene Arbeitshilfe zur Bestimmung <strong>der</strong> angemessenen<br />

Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen kommunaler Satzungen<br />

, www.bmvbs.de/SharedDocs/DE/Artikel/SW/arbeitshilfe-kdu.html) die<br />

Feststellung trägt, dass <strong>der</strong> „Richtwertbestandteil bruttokalt“ keine realitätsnahe Abbildung<br />

des Mietmarktes (mehr) darstellt. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass zwischen dem<br />

schlüssigen Konzept, das konkret zur Anwendung gelangt, und <strong>der</strong> Intensität <strong>der</strong><br />

Verpflichtung, Verän<strong>der</strong>ungen am Mietmarkt zu beobachten und auf sie zu reagieren, eine<br />

Beziehung besteht. Je größer die Zahl <strong>der</strong> Wohnungen ist, die <strong>der</strong> Bildung <strong>der</strong> Referenzmiete<br />

zugrunde gelegt werden, desto wi<strong>der</strong>standfähiger ist <strong>der</strong> ermittelte Wert gegen Preissteigerungen<br />

am Markt, denn er wird als Durchschnitts- o<strong>der</strong> Spannenwert gebildet, so dass die<br />

absolute Zahl <strong>der</strong> tatsächlich zur Anmietung zur Verfügung stehenden Wohnungen mit <strong>der</strong><br />

Zahl <strong>der</strong> herangezogenen Wohnungen steigt. Preissteigerungen haben auch dann die Wirkung,<br />

die Zahl <strong>der</strong> Wohnungen zu senken, die zu dem festgelegten abstrakten Bedarfswert gemietet<br />

werden können, und die finanzielle Erreichbarkeit auf Objekte mit unterdurchschnittlichen<br />

Mietpreisen zu beschränken. Die daraus resultierenden Einschränkungen bei <strong>der</strong> Wohnungssuche<br />

sind aber in Relation zur Menge <strong>der</strong> in die Betrachtung einbezogenen Wohnungen<br />

geringer. Dies hat zur Konsequenz, dass sich <strong>der</strong> Normgeber erhöhten Aktualisierungspflichten<br />

aussetzt, wenn er bei <strong>der</strong> Bildung des schlüssigen Konzepts auf einen relativ begrenzten<br />

Wohnungsbestand zurückgreift. Zwar verbieten sich „einfache Rechnungen“, die den<br />

keineswegs auf Leistungsberechtigte nach dem SGB II beschränkten Kreis <strong>der</strong>er, die preiswerten<br />

Wohnraum nachfragen müssen, <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> in die Angemessenheitsbestimmung eingehenden<br />

Wohnungen gegenüberstellt, da ua we<strong>der</strong> Berücksichtigung findet, welche<br />

Personenkreise zu welcher Quote im Bestand wohnen, noch welche kleinen Wohnungen in<br />

nicht einfacher Lage in Ansehung <strong>der</strong> Produkttheorie und welche teureren Objekte (bei<br />

relativer Lastengleichheit) für so genannte Aufstocker erschwinglich sind. Es bleibt aber doch<br />

festzuhalten, dass in dem Rückgriff allein auf einfache Wohnlagen (vom BSG perspektivisch

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