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FALL 1: EISBERGSALAT

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LÖSUNGSVORSCHLAG<br />

DIE FOLGENDE DARSTELLUNG IST LEDIGLICH EIN MÖGLICHER LEITFADEN ZUR LÖSUNG DES <strong>FALL</strong>ES.<br />

SIE HAT KEINEN ANSPRUCH AUF VOLLSTÄNDIGKEIT. WEITERE LÖSUNGSWEGE SIND MÖGLICH.<br />

DIE LÖSUNG IST ERHEBLICH AUSFÜHRLICHER, ALS SIE AUCH VON SEHR GUTEN STUDENTEN HÄTTE IN<br />

DER FORM GELÖST WERDEN KÖNNEN. ALLE PARAGRAPHENANGABEN SIND SOLCHE DES BGB.<br />

A Ansprüche der K gegen V<br />

Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 2<br />

I. Schuldverhältnis<br />

Ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 setzt voraus, dass im Moment des Schadenseintritts be-<br />

reits ein Schuldverhältnis besteht. Ein Schuldverhältnis bezeichnet die Beziehung zwi-<br />

schen Gläubiger und Schuldner in Ansehung einer einzelnen Forderung (sogenanntes<br />

Schuldverhältnis im engeren Sinne) 1 .<br />

1. Vertragliches Schuldverhältnis<br />

Ein Schuldverhältnis zwischen K und V könnte in einem Kaufvertrag gemäß § 433 liegen.<br />

Hierfür müsste die K mit dem V einen Kaufvertrag über die Waren aus dem Laden des V<br />

abgeschlossen haben. Die Warenauslage des V stellt lediglich eine Aufforderung dar, An-<br />

gebote abzugeben (invitatio ad offerendum).<br />

Als sich K einen Broccoli aussucht, macht sie damit dem V noch kein Angebot gem. § 145.<br />

Ein solches würde vorliegen, wenn die K den Broccoli zur Kasse bringt und der Kassiere-<br />

rin aufs Band legt. Doch dazu kommt es noch nicht mal, da die K vorher schon ausrutscht.<br />

Demnach liegt noch nicht einmal ein Angebot gemäß § 145 vor. Somit ist ein Kaufvertrag<br />

zwischen V und k nicht zustande gekommen.<br />

Ein vertragliches Schuldverhältnis ist nicht gegeben.<br />

1<br />

Looschelders, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 9. Auflage, 2011, § 1 RN 7.<br />

Crashkurs Schuldrecht AT – SS 2012 Seite 2/7

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