01.11.2013 Aufrufe

Das Sozialversicherungs- verhältnis von Kommanditisten

Das Sozialversicherungs- verhältnis von Kommanditisten

Das Sozialversicherungs- verhältnis von Kommanditisten

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Das</strong> <strong>Sozialversicherungs</strong><strong>verhältnis</strong> <strong>von</strong> <strong>Kommanditisten</strong><br />

<strong>Kommanditisten</strong> (aufgrund eines festen Kapitalanteils – siehe oben) entsprechend<br />

auch am Verlust Teil (dispositives Recht) 42 .<br />

In der Praxis sieht man es sehr oft, dass dem Komplementär kein Vorweggewinn<br />

gewährt wird und der gesamte Gewinn nach den Beteiligungs<strong>verhältnis</strong>sen aufgeteilt<br />

wird. Weiters wird der Gewinn nicht nach den Beteiligungs<strong>verhältnis</strong>sen aufgeteilt.<br />

Kommt es hier zu einer erheblichen Abweichung, könnte dies bereits zu einer<br />

„Erwerbstätigkeit“ führen. Eine Entscheidung des VwGH bezüglich des Verhältnisses<br />

Gewinnzuweisung und Beteiligung gibt es meines Wissens aber nach (noch) nicht.<br />

4.5. Gewinnausschüttung (§ 168 UGB)<br />

„(1) Der Kommanditist kann die Auszahlung des Gewinnes nicht verlangen, soweit<br />

die bedungene Einlage nicht geleistet ist oder durch den <strong>Kommanditisten</strong><br />

zugewiesene Verluste oder die Auszahlung des Gewinnes unter den auf sie<br />

geleisteten Betrag gemindert würde. Im Übrigen findet § 122 43 Anwendung.<br />

(2) Der Kommanditist ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer<br />

Verluste zurückzuzahlen.“<br />

§ 168 UGB ist dispositives Recht. Jeder Kommanditist hat daher Anspruch auf<br />

Auszahlung seines Gewinnanteils in Geld mit den Einschränkungen des § 168 Abs 1<br />

UGB (siehe oben). Der Gewinnauszahlungsanspruch des <strong>Kommanditisten</strong> ist trotz<br />

eines Bilanzgewinnes solange nicht gegeben, als noch nicht sämtliche Verluste aus<br />

vorangegangenen Rechnungsperioden ausgeglichen wurden. Auch können die<br />

Gesellschafter eine Gewinnauszahlungssperre beschließen 44 .<br />

§ 168 Abs 2 UGB regelt, dass <strong>Kommanditisten</strong> nicht verpflichtet sind, den bezogenen<br />

Gewinn wegen später eintretenden Verluste zurückzuzahlen.<br />

42 Siehe dazu Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth, „Handbuch zum Gesellschaftsrecht“, Rz 1289.<br />

43 § 122 UGB lautet: „(1) Jeder Gesellschafter hat Anspruch auf Auszahlung seines Gewinnanteils. Der<br />

Anspruch kann jedoch nicht geltend gemacht werden, soweit die Auszahlung zum offenbaren Schaden<br />

der Gesellschaft gereicht, die Gesellschafter ein anderes beschließen oder der Gesellschafter<br />

vereinbarungswidrig seine Einlage nicht geleistet hat.<br />

(2) Im Übrigen ist ein Gesellschafter nicht befugt, ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter<br />

Entnahmen zu tätigen.“<br />

44 Siehe dazu Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth, „Handbuch zum Gesellschaftsrecht“, Rz 1305ff.<br />

© Stefan Steiger – Mai 2011 – Seite 18

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!