Unterhalts- Und Zugewinnansprüche In Der Insolvenz Des Schuldners
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Ansprüche nach Verfahrenseröffnung (laufende <strong>Unterhalts</strong>ansprüche) sind gemäß<br />
§ 40 <strong>In</strong>sO keine <strong>In</strong>solvenzforderungen i.S.d. § 38 <strong>In</strong>sO (Ausnahme: der Schuldner<br />
haftet als Erbe des <strong>Unterhalts</strong>pflichtigen (vgl. § 40 <strong>In</strong>sO). Gemäß § 35 <strong>In</strong>sO ist ein<br />
Zugriff der Gläubiger laufender <strong>Unterhalts</strong>ansprüche ausgeschlossen. Nach § 89<br />
Abs. 2 S. 2 <strong>In</strong>sO können Gläubiger laufender Ansprüche jedoch gemäß § 850 d ZPO<br />
auf den Differenzbetrag zwischen der Pfändungsfreigrenze des § 850 c ZPO und<br />
dem dem Schuldner zu belassenden notwendigen Unterhalt (Existenzminimum)<br />
nach § 850 d Abs. 1 S. 2 ZPO sowie die Hälfte der nach § 850 a Nr. 1, 2, 4 ZPO erfassten<br />
Bezüge zugreifen.<br />
3. Ansprüche während des Restschuldbefreiungsverfahrens<br />
Gemäß § 287 Abs. 2 <strong>In</strong>sO hat der Schuldner während des Restschuldbefreiungsverfahrens<br />
seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Arbeitverhältnis an<br />
einen Treuhänder abzutreten. Da aber nach § 294 Abs. 1 <strong>In</strong>sO nur <strong>In</strong>solvenzgläubigern<br />
die Einzelzwangsvollstreckung untersagt ist, können familienrechtliche <strong>Unterhalts</strong>ansprüche<br />
für die Zeit nach Eröffnung des <strong>In</strong>solvenzverfahrens, mithin auch<br />
alle während der 6-jährigen Wohlverhaltensperiode entstehenden <strong>Unterhalts</strong>ansprüche,<br />
von den <strong>Unterhalts</strong>berechtigen im Wege der Einzelzwangsvollstreckung<br />
gegen den Schuldner durchgesetzt werden. Zur Befriedigung dieser <strong>Unterhalts</strong>ansprüche<br />
steht aber unter Beachtung der Pfändungsfreigrenze ebenso nur der Differenzbetrag<br />
zwischen den §§ 850 c und 850 d ZPO sowie die Hälfte der in § 850 a<br />
Nr. 1,2,4 ZPO erfassten Bezüge zur Verfügung. Dies erklärt sich dadurch, dass der<br />
Schuldner sein pfändbares Einkommen an den Treuhänder abzutreten hat und die<br />
Abtretung demzufolge nicht das nach § 850 c ZPO pfändungsfreie Einkommen erfasst.<br />
4. Ansprüche nach Eintritt der Restschuldbefreiung<br />
Nach Eintritt der Restschuldbefreiung können nicht befriedigte Forderungen der <strong>Unterhalts</strong>gläubiger<br />
des <strong>Schuldners</strong>, die nach Eröffnung des Verfahrens entstanden<br />
sind, uneingeschränkt geltend gemacht werden, da sie – weil keine <strong>In</strong>solvenzforderungen<br />
– nicht von der Restschuldbefreiung erfasst werden. Soweit diese Ansprüche<br />
auf einen Rechtsnachfolger übergegangen sind, tritt ebenfalls keine Restschuldbe-