AVR CD 2003 - Caritas-dienstgeber.de
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-<br />
Richtlinien für<br />
Arbeitsverträge<br />
in <strong>de</strong>n Einrichtungen <strong>de</strong>s<br />
Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s<br />
Oktober <strong>2003</strong><br />
Lambertus
Die Arbeitsvertragsrichtlinien enthalten bei <strong>de</strong>r Bezeichnung von Personen aus<br />
Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r besseren Lesbarkeit durchgängig die männliche Form. Soweit im Text<br />
das Wort Mitarbeiter verwen<strong>de</strong>t wird, beruht dies ausschließlich auf sprachlichen<br />
Überlegungen; die Mitarbeiterinnen in <strong>de</strong>n einzelnen Einrichtungen <strong>de</strong>s Deutschen<br />
<strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s sind darin eingeschlossen.<br />
Bezugsquelle:<br />
Lambertus-Verlag GmbH, Postfach 1026, 79010 Freiburg<br />
Telefon: 0761 - 36825-25, Fax: 0761 - 36825-33<br />
Herausgeber:<br />
Referat Arbeitsrecht im Deutschen <strong>Caritas</strong>verband,<br />
Postfach 420, 79004 Freiburg<br />
Verlag:<br />
Lambertus-Verlag GmbH, Postfach 1026, 79010 Freiburg<br />
Umschlaggestaltung, Satz und <strong>CD</strong>-Erstellung:<br />
Ursi Anna Aeschbacher, Biel-Bienne (Schweiz)<br />
Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit ausdrücklicher Genehmigung <strong>de</strong>s Verlages<br />
ISBN: 3-7841-1505-5<br />
ISSN: 0179-3160
Inhalt
Inhaltsübersicht<br />
Inhaltsübersicht<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
Stichwortverzeichnis<br />
Allgemeiner Teil<br />
Anlage 1<br />
Anlage 2<br />
Anlage 2a<br />
Anlage 2b<br />
Anlage 2c<br />
Anlage 2d<br />
Anlage 3<br />
Anlage 4<br />
Anlage 5<br />
Anlage 5a<br />
Anlage 5b<br />
Anlage 5c<br />
Anlage 6<br />
Anlage 6a<br />
Anlage 7<br />
Anlage 8<br />
Anlage 9<br />
Anlage 10<br />
Anlage 11<br />
Anlage 11a<br />
Anlage 12<br />
Anlage 13<br />
Vergütungsregelung<br />
Vergütungsgruppen für Mitarbeiter (allgemein)<br />
Vergütungsgruppen für Mitarbeiter im<br />
Pflegedienst in stationären Einrichtungen<br />
Vergütungsgruppen für Mitarbeiter im<br />
Rettungsdienst/Krankentransport<br />
Vergütungsgruppen für Mitarbeiter im<br />
Pflegedienst in ambulanten Einrichtungen<br />
Vergütungsgruppen für Mitarbeiter im<br />
Sozial- und Erziehungsdienst<br />
Grundvergütungstabellen<br />
Ortszuschlag<br />
Arbeitszeitregelung<br />
Son<strong>de</strong>rregelung zur Arbeitszeitregelung<br />
Mobilzeit durch Dienstvereinbarung<br />
Langzeitkonto<br />
Überstun<strong>de</strong>nregelung<br />
Zeitzuschläge, Überstun<strong>de</strong>nvergütung<br />
Ausbildungsverhältnisse<br />
Versorgungsordnungen<br />
Vermögenswirksame Leistungen<br />
Zulagen für Mitarbeiter<br />
Ordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-,<br />
Geburts- und To<strong>de</strong>sfällen<br />
Geburtsbeihilfe<br />
Bewertung <strong>de</strong>r Unterkünfte <strong>de</strong>r Mitarbeiter<br />
Bestimmungen über Umzugskostenvergütung und<br />
Trennungsgeld
Inhalt<br />
Anlage 13a<br />
Anlage 14<br />
Anlage 15<br />
Anlage 16<br />
Anlage 17<br />
Anlage 18<br />
Anlage 19<br />
Anhang A<br />
Anhang B<br />
Anhang C<br />
Anhang D<br />
Anhang E<br />
Anhang F<br />
Bestimmungen über Reisekostenerstattung<br />
Erholungsgeld, Urlaubsgeld, Son<strong>de</strong>rurlaub<br />
Übergangsgeld<br />
Jubiläumszuwendung<br />
Altersteilzeitregelung<br />
Ordnung für geringfügig beschäftigte Mitarbeiter<br />
Mo<strong>de</strong>llprojekte<br />
Tabellen: Grundvergütung bei Höhergruppierung<br />
und Neueinstellung<br />
(entfällt)<br />
Tabellen<br />
Arbeitshilfen<br />
Umrechnungstabelle<br />
Tabellen: Zeitzuschläge, Stun<strong>de</strong>n- und<br />
Überstun<strong>de</strong>nvergütungen<br />
Zentral-KODA<br />
Ordnungen
Inhaltsverzeichnis<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
Allgemeiner Teil<br />
§ 1 Wesen <strong>de</strong>r <strong>Caritas</strong>, Dienstgemeinschaft<br />
§ 2 Geltungsbereich<br />
§ 2a Übergangsregelung<br />
§ 2b Übergangsregelung für Mitarbeiter in Arbeitsbeschaffungs-<br />
und Strukturanpassungsmaßnahmen<br />
§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich<br />
§ 4 Allgemeine Dienstpflichten<br />
§ 5 Beson<strong>de</strong>re Dienstpflichten<br />
§ 6 Personalakten<br />
§ 7 Einstellung<br />
§ 8 Ärztliche Untersuchungen während <strong>de</strong>s<br />
Dienstverhältnisses<br />
§ 9 Versetzung und Abordnung<br />
§ 9a Arbeitszeit<br />
§ 9b Arbeitsversäumnis<br />
§ 10 Arbeitsbefreiung<br />
§ 10a Fort- und Weiterbildung<br />
§ 11 Beschäftigungszeit<br />
§ 11a Dienstzeit<br />
§ 11b Ausschlussfrist zu § 11 und § 11 a<br />
§ 12 Dienstbezüge<br />
§ 12a Fürsorge bei Krankheit<br />
§ 13 Erholungsurlaub<br />
§ 14 Or<strong>de</strong>ntliche Kündigung<br />
§ 15 Son<strong>de</strong>rregelung für unkündbare Mitarbeiter<br />
§ 16 Außeror<strong>de</strong>ntliche Kündigung<br />
§ 17 Schriftform <strong>de</strong>r Kündigung<br />
§ 18 Beendigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses wegen<br />
vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit<br />
§ 19 Sonstige Beendigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses
Inhaltsverzeichnis<br />
§ 20 Zeugnis<br />
§ 21 Schutzkleidung, Dienstkleidung<br />
§ 22 Schlichtungsverfahren<br />
§ 23 Ausschlussfrist<br />
Anlagen<br />
Anlage 1<br />
Vergütungsregelung<br />
I<br />
Eingruppierung<br />
Ia<br />
Anrechnung von Zeiten auf die Zeit einer Bewährung,<br />
Tätigkeit, Berufstätigkeit o<strong>de</strong>r Berufsausübung auf<br />
die in <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen <strong>de</strong>r Anlagen 2 bis 2d<br />
gefor<strong>de</strong>rten Zeiten<br />
Ib<br />
Vorübergehen<strong>de</strong> Ausübung einer höherwertigen<br />
Tätigkeit<br />
Ic<br />
Eingruppierung bei nicht erfüllter<br />
Ausbildungsvoraussetzung<br />
II<br />
Dienstbezüge<br />
IIa<br />
Dienstbezüge teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter<br />
IIb Öffnungsklauseln für die Vergütung <strong>2003</strong> bis 2005<br />
III<br />
Grundvergütung<br />
IV<br />
Grundvergütung <strong>de</strong>r Mitarbeiter<br />
zwischen 18 und 21 bzw. 23 Jahren<br />
V<br />
Ortszuschlag<br />
VI<br />
Gesamtvergütung <strong>de</strong>r Mitarbeiter<br />
unter 18 Jahren<br />
VII<br />
Wechselschicht- und Schichtzulage<br />
VIIa<br />
Heim- und Werkstattzulage<br />
VIII<br />
Sonstige Zulagen<br />
VIIIa<br />
Beson<strong>de</strong>re Zulage<br />
IX<br />
Sachbezüge<br />
IXa<br />
Werkdienstwohnungen<br />
X<br />
Zusatzbestimmungen zu <strong>de</strong>n Bezügen<br />
XI<br />
Vergütung für Son<strong>de</strong>rleistungen<br />
<strong>de</strong>r Mitarbeiter<br />
XII<br />
Krankenbezüge
Inhaltsverzeichnis<br />
XIIa<br />
XIIb<br />
XIII<br />
XIV<br />
XV<br />
Anlage 2<br />
Anlage 2a<br />
Anzeige- und Nachweispflichten<br />
For<strong>de</strong>rungsübergang bei Dritthaftung<br />
Zusätzliche Altersversorgung<br />
Weihnachtszuwendung<br />
Zuwendungen im To<strong>de</strong>sfall<br />
Vergütungsgruppen für Mitarbeiter<br />
(allgemein)<br />
Vergütungsgruppe 1<br />
Vergütungsgruppe 1a<br />
Vergütungsgruppe 1b<br />
Vergütungsgruppe 2<br />
Vergütungsgruppe 3<br />
Vergütungsgruppe 4a<br />
Vergütungsgruppe 4b<br />
Vergütungsgruppe 5b<br />
Vergütungsgruppe 5c<br />
Vergütungsgruppe 6b<br />
Vergütungsgruppe 7<br />
Vergütungsgruppe 8<br />
Vergütungsgruppe 9a<br />
Vergütungsgruppe 9<br />
Vergütungsgruppe 10<br />
Vergütungsgruppe 11<br />
Vergütungsgruppe 12<br />
Anmerkungen<br />
Vergütungsgruppen für Mitarbeiter im<br />
Pflegedienst in stationären Einrichtungen<br />
Vergütungsgruppe Kr 1<br />
Vergütungsgruppe Kr 2<br />
Vergütungsgruppe Kr 3<br />
Vergütungsgruppe Kr 4<br />
Vergütungsgruppe Kr 5<br />
Vergütungsgruppe Kr 5a<br />
Vergütungsgruppe Kr 6<br />
Vergütungsgruppe Kr 7<br />
Vergütungsgruppe Kr 8<br />
Vergütungsgruppe Kr 9<br />
Vergütungsgruppe Kr 10<br />
Vergütungsgruppe Kr 11<br />
Vergütungsgruppe Kr 12<br />
Vergütungsgruppe Kr 13<br />
Vergütungsgruppe Kr 14<br />
Anmerkungen
Inhaltsverzeichnis<br />
Anlage 2b<br />
Anlage 2c<br />
Anlage 2d<br />
Anlage 3<br />
Vergütungsgruppen für Mitarbeiter im<br />
Rettungsdienst/Krankentransport<br />
Vergütungsgruppe 4b<br />
Vergütungsgruppe 5b<br />
Vergütungsgruppe 5c<br />
Vergütungsgruppe 6b<br />
Vergütungsgruppe 7<br />
Vergütungsgruppe 8<br />
Vergütungsgruppe 9a<br />
Anmerkungen<br />
Vergütungsgruppen für Mitarbeiter im<br />
Pflegedienst in ambulanten Einrichtungen<br />
Vergütungsgruppe Kr 1<br />
Vergütungsgruppe Kr 2<br />
Vergütungsgruppe Kr 3<br />
Vergütungsgruppe Kr 4<br />
Vergütungsgruppe Kr 5<br />
Vergütungsgruppe Kr 5a<br />
Vergütungsgruppe Kr 6<br />
Vergütungsgruppe Kr 7<br />
Vergütungsgruppe Kr 8<br />
Vergütungsgruppe Kr 9<br />
Vergütungsgruppe Kr 10<br />
Anmerkungen<br />
Vergütungsgruppen für Mitarbeiter im<br />
Sozial- und Erziehungsdienst<br />
Vergütungsgruppe 1a<br />
Vergütungsgruppe 1b<br />
Vergütungsgruppe 2<br />
Vergütungsgruppe 3<br />
Vergütungsgruppe 4a<br />
Vergütungsgruppe 4b<br />
Vergütungsgruppe 5b<br />
Vergütungsgruppe 5c<br />
Vergütungsgruppe 6b<br />
Vergütungsgruppe 7<br />
Vergütungsgruppe 8<br />
Vergütungsgruppe 9<br />
Anmerkungen<br />
Grundvergütungstabellen
Inhaltsverzeichnis<br />
Anlage 4<br />
Anlage 5<br />
Ortszuschlag<br />
Arbeitszeitregelung<br />
Anlage 5a<br />
Anlage 5b<br />
§ 1<br />
§ 1a<br />
§ 1b<br />
§ 2<br />
§ 3<br />
§ 4<br />
§ 5<br />
§ 6<br />
§ 7<br />
§ 8<br />
§ 9<br />
§ 10<br />
§ 1<br />
§ 2<br />
§ 3<br />
§ 1<br />
§ 2<br />
§ 3<br />
§ 4<br />
Arbeitszeit, Ruhepausen, Ruhezeiten<br />
Teilzeitbeschäftigung<br />
Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage<br />
Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit, Sonn- und<br />
Feiertagsarbeit<br />
Arbeitszeit an Samstagen und Vorfesttagen<br />
Nichtdienstplanmäßige Arbeit<br />
Kurzarbeit<br />
Son<strong>de</strong>rbestimmungen bei Dienstreisen<br />
Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft<br />
Regelung <strong>de</strong>r Abgeltung <strong>de</strong>r Bereitschaftsdienste und<br />
Rufbereitschaften für alle Mitarbeiter mit Ausnahme<br />
<strong>de</strong>r unter die Son<strong>de</strong>rregelung <strong>de</strong>s § 9 fallen<strong>de</strong>n<br />
Mitarbeiter<br />
Son<strong>de</strong>rregelung für die Abgeltung <strong>de</strong>r Bereitschaftsdienste<br />
und Rufbereitschaften für Ärzte, Zahnärzte,<br />
Hebammen, medizinisch-technische Assistenten und<br />
Gehilfen sowie für Mitarbeiter im Pflegedienst<br />
Son<strong>de</strong>rregelung für Mitarbeiter in häuslichen<br />
Gemeinschaften<br />
Son<strong>de</strong>rregelung zur Arbeitszeitregelung<br />
Geltungsbereich<br />
Regelmäßige Arbeitszeit<br />
Regelung zur Abgeltung <strong>de</strong>r Bereitschaftsdienste und<br />
Rufbereitschaften<br />
Musterdienstvereinbarung<br />
Präambel<br />
§ 1 Geltungsbereich<br />
§ 2 Begriffsbestimmungen<br />
§ 3 Dauer <strong>de</strong>s Berechnungszeitraumes<br />
§ 4 Ansparphase<br />
§ 5 Ausgleichsphase<br />
§ 6 Sonstige Bestimmungen<br />
Mobilzeit durch Dienstvereinbarung<br />
Geltungsdauer<br />
Information<br />
Arbeitszeitkonten<br />
Zeitgutschriften
Inhaltsverzeichnis<br />
Anlage 5c<br />
Anlage 6<br />
Anlage 6a<br />
Anlage 7<br />
§ 1<br />
§ 2<br />
§ 3<br />
§ 4<br />
§ 5<br />
§ 6<br />
§ 7<br />
§ 1<br />
§ 2<br />
§ 3<br />
§ 4<br />
§ 1<br />
§ 2<br />
A<br />
§ 1<br />
§ 2<br />
§ 3<br />
§ 3a<br />
§ 4<br />
§ 5<br />
§ 5a<br />
§ 6<br />
§ 7<br />
§ 8<br />
Langzeitkonto<br />
Präambel<br />
Geltungsdauer<br />
Langzeitkonto<br />
Ansparphase (Aufbau von Zeitguthaben)<br />
Freizeitphase (Abbau von Zeitguthaben)<br />
Status und Vergütung während <strong>de</strong>r Freizeitphase<br />
Nachweis<br />
Sicherung <strong>de</strong>s Zeitguthabens<br />
Überstun<strong>de</strong>nregelung<br />
Anordnung von Überstun<strong>de</strong>n<br />
Dienstreisen<br />
Abgeltung von Überstun<strong>de</strong>n<br />
Berechnung <strong>de</strong>r Überstun<strong>de</strong>n und pauschale<br />
Überstun<strong>de</strong>nregelung<br />
Zeitzuschläge, Überstun<strong>de</strong>nvergütung<br />
Zeitzuschläge<br />
Stun<strong>de</strong>nvergütung<br />
Stun<strong>de</strong>nvergütung (Ost)<br />
Ausbildungsverhältnisse<br />
Arzt im Praktikum<br />
Entgelt<br />
Wöchentliche und tägliche Arbeitszeit<br />
Sonstige Ausbildungsbedingungen<br />
Entschädigungen bei Dienstreisen, Abordnungen und<br />
Reisen zu Ausbildungsveranstaltungen<br />
Krankenbezüge<br />
Fortzahlung <strong>de</strong>s Entgelts in beson<strong>de</strong>ren Fällen<br />
Erholungsurlaub<br />
Beendigung <strong>de</strong>r Tätigkeit als Arzt im Praktikum<br />
Zeugnis<br />
Sonstige Bestimmungen
Inhaltsverzeichnis<br />
B I<br />
B II<br />
§ 1<br />
§ 2<br />
§ 3<br />
§ 3a<br />
§ 4<br />
§ 4a<br />
§ 5<br />
§ 6<br />
§ 7<br />
§ 8<br />
§ 9<br />
§ 10<br />
§ 11<br />
C I<br />
C II<br />
§ 1<br />
§ 2<br />
§ 3<br />
§ 3a<br />
§ 4<br />
§ 4a<br />
§ 5<br />
§ 6<br />
§ 7<br />
§ 8<br />
§ 9<br />
§ 10<br />
§ 11<br />
D<br />
§ 1<br />
§ 2<br />
§ 3<br />
§ 4<br />
§ 5<br />
(entfällt)<br />
Schüler an Kranken- und Kin<strong>de</strong>rkrankenpflegeschulen<br />
sowie an Hebammenschulen<br />
Ausbildungsvergütung<br />
Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit<br />
Sonstige Ausbildungsbedingungen<br />
Ärztliche Untersuchung<br />
Entschädigung bei Ausbildungsfahrten<br />
Familienheimfahrten<br />
Krankenbezüge<br />
Fortzahlung <strong>de</strong>r Ausbildungsvergütung in beson<strong>de</strong>ren<br />
Fällen<br />
Erholungsurlaub<br />
Freistellung vor <strong>de</strong>r staatlichen Prüfung<br />
Ausbildungsmittel<br />
Mitteilungspflicht und Weiterarbeit<br />
Sonstige Bestimmungen<br />
(entfällt)<br />
Krankenpflegehelfer sowie Altenpflegehelfer<br />
Ausbildungsvergütung<br />
Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit<br />
Sonstige Ausbildungsbedingungen<br />
Ärztliche Untersuchung<br />
Entschädigung bei Ausbildungsfahrten<br />
Familienheimfahrten<br />
Krankenbezüge<br />
Fortzahlung <strong>de</strong>r Ausbildungsvergütung in beson<strong>de</strong>ren<br />
Fällen<br />
Erholungsurlaub<br />
Freistellung vor <strong>de</strong>r staatlichen Prüfung<br />
Ausbildungsmittel<br />
Mitteilungspflicht und Weiterarbeit<br />
Sonstige Bestimmungen<br />
Praktikanten nach abgelegtem Examen<br />
Entgelt<br />
Arbeitszeit<br />
Krankenbezüge<br />
Erholungsurlaub<br />
Sonstige Bestimmungen
Inhaltsverzeichnis<br />
E<br />
§ 1<br />
§ 2<br />
§ 3<br />
§ 4<br />
§ 5<br />
§ 6<br />
§ 7<br />
§ 8<br />
§ 9<br />
§ 10<br />
Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong><br />
Entgelt<br />
Entgelt in beson<strong>de</strong>ren Fällen<br />
Ausbildungsvertrag<br />
Ärztliche Untersuchungen<br />
Schweigepflicht<br />
Arbeitszeit<br />
Krankenbezüge<br />
Erholungsurlaub<br />
Mitteilungspflicht<br />
Sonstige Bestimmungen<br />
Anlage 8<br />
Versorgungsordnungen<br />
Versorgungsordnung A (VersO A)<br />
§ 1<br />
§ 1a<br />
§ 2<br />
§ 3<br />
§ 4<br />
§ 5<br />
§ 6<br />
§ 7<br />
§ 8<br />
§ 9<br />
Gesamtversorgung<br />
Umlagesatz<br />
Ausnahmeregelung<br />
Versteuerung <strong>de</strong>r Umlage<br />
Freiwillige Versicherung in <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />
Rentenversicherung<br />
Lebensversicherung anstelle <strong>de</strong>r Versicherung in <strong>de</strong>r<br />
gesetzlichen Rentenversicherung<br />
Versicherungs- o<strong>de</strong>r Versorgungseinrichtungen im<br />
Sinne <strong>de</strong>s § 7 Abs. 2 AVG<br />
Ergänzen<strong>de</strong> freiwillige Versicherung in <strong>de</strong>r<br />
gesetzlichen Rentenversicherung<br />
Versicherungs- o<strong>de</strong>r Versorgungseinrichtungen im<br />
Sinne <strong>de</strong>s § 7 Abs. 2 AVG<br />
Berufsständische Versicherungs- o<strong>de</strong>r<br />
Versorgungseinrichtungen<br />
Versorgungsordnung B (VersO B)<br />
§ 1<br />
§ 2<br />
§ 3<br />
§ 4<br />
§ 5<br />
§ 6<br />
§ 7<br />
§ 8<br />
Geltungsbereich<br />
Versicherung<br />
Anmeldung und Abmeldung<br />
Beiträge<br />
Beitragsfreie Zeiten<br />
Freiwillige Versicherung<br />
Arbeitsplatzwechsel<br />
Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis<br />
Anlage 9<br />
Anlage 10<br />
Anlage 11<br />
Anlage 11a<br />
Anlage 12<br />
Anlage 13<br />
Anlage 13a<br />
Anlage 14<br />
Anlage 15<br />
§ 1<br />
§ 2<br />
§ 3<br />
§ 4<br />
§ 5<br />
§ 1<br />
§ 2<br />
§ 3<br />
§ 1<br />
§ 2<br />
§ 3<br />
§ 4<br />
I.<br />
II.<br />
III.<br />
§ 1<br />
§ 2<br />
§ 3<br />
Vermögenswirksame Leistungen<br />
Voraussetzungen und Höhe <strong>de</strong>r vermögenswirksamen<br />
Leistungen<br />
Mitteilung <strong>de</strong>r Anlageart<br />
Entstehung und Fälligkeit <strong>de</strong>s Anspruches<br />
Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r vermögenswirksamen Anlage<br />
Nachweis bei Anlage nach § 2 Abs. 1 <strong>de</strong>s<br />
Vermögensbildungsgesetzes<br />
Zulagen für Mitarbeiter<br />
Geltungsbereich<br />
Höhe <strong>de</strong>r Zulage<br />
Zahlungszeitraum<br />
Ordnung über die Gewährung von Beihilfen in<br />
Krankheits-, Geburts- und To<strong>de</strong>sfällen<br />
Geburtsbeihilfe<br />
Bewertung <strong>de</strong>r Unterkünfte für Mitarbeiter<br />
Geltungsbereich<br />
Mitarbeiterunterkünfte<br />
Bewertung <strong>de</strong>r Mitarbeiterunterkünfte<br />
Anpassung <strong>de</strong>s Wertes <strong>de</strong>r Mitarbeiterunterkünfte<br />
Bestimmungen über Umzugskostenvergütung und<br />
Trennungsgeld<br />
Bestimmungen über Reisekostenerstattung<br />
Erholungsurlaub, Urlaubsgeld, Son<strong>de</strong>rurlaub<br />
Erholungsurlaub<br />
Urlaubsgeld<br />
Son<strong>de</strong>rurlaub<br />
Übergangsgeld<br />
Voraussetzungen für Zahlung <strong>de</strong>s Übergangsgel<strong>de</strong>s<br />
Bemessung <strong>de</strong>s Übergangsgel<strong>de</strong>s<br />
Auszahlung <strong>de</strong>s Übergangsgel<strong>de</strong>s
Inhaltsverzeichnis<br />
Anlage 16<br />
Anlage 17<br />
Anlage 18<br />
Anlage 19<br />
§ 1<br />
§ 2<br />
§ 1<br />
§ 2<br />
§ 3<br />
§ 4<br />
§ 5<br />
§ 6<br />
§ 7<br />
§ 8<br />
§ 9<br />
§ 10<br />
§ 11<br />
§ 1<br />
§ 2<br />
§ 3<br />
§ 4<br />
§ 5<br />
§ 6<br />
§ 7<br />
§ 8<br />
§ 9<br />
§ 10<br />
§ 11<br />
§ 12<br />
§ 13<br />
§ 1<br />
§ 2<br />
§ 3<br />
Jubiläumszuwendung<br />
Anspruchsvoraussetzung<br />
Höhe <strong>de</strong>r Jubiläumszuwendung<br />
Altersteilzeitregelung<br />
Präambel<br />
Geltungsbereich<br />
Voraussetzungen <strong>de</strong>r Altersteilzeitarbeit<br />
Reduzierung und Verteilung <strong>de</strong>r Arbeitszeit<br />
Höhe <strong>de</strong>r Bezüge<br />
Aufstockungsleistungen<br />
Nebentätigkeit<br />
Urlaub<br />
Nichtbestehen<strong>de</strong> bzw. ruhen<strong>de</strong><br />
Aufstockungsleistungen<br />
En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses<br />
Mitwirkungspflicht<br />
Inkrafttreten, Geltungsdauer<br />
Ordnung für geringfügig beschäftigte<br />
Mitarbeiter<br />
Geltungsbereich<br />
Eingruppierung<br />
Vergütung<br />
Zulagen<br />
Zeitzuschläge<br />
Weihnachtszuwendung<br />
Krankenbezüge<br />
Erholungsurlaub<br />
Kündigung<br />
Beendigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses<br />
durch Vereinbarung<br />
Min<strong>de</strong>stdauer, zeitliche Lage <strong>de</strong>r Arbeitszeit<br />
Arbeitsplatzteilung<br />
Anwendung sonstiger Bestimmungen<br />
Mo<strong>de</strong>llprojekte<br />
Erprobung verän<strong>de</strong>rter Vergütungsstrukturen<br />
Vorschlag<br />
Projektgruppe
Inhaltsverzeichnis<br />
Anhänge<br />
Anhang A<br />
Anhang B<br />
Anhang C<br />
Anhang D<br />
Anhang E<br />
Anhang F<br />
Zentral-KODA<br />
Grundvergütung bei Höhergruppierung und<br />
Neueinstellung (Tabellen)<br />
(nicht besetzt)<br />
Tabellen<br />
Arbeitshilfen<br />
Umrechnungstabelle<br />
Zeitzuschläge, Stun<strong>de</strong>n- und<br />
Überstun<strong>de</strong>nvergütungen (Tabellen)<br />
Entgeltumwandlung<br />
Ordnungen<br />
Grundordnung <strong>de</strong>s kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher<br />
Arbeitsverhältnisse<br />
Art. 1 Grundprinzipien <strong>de</strong>s kirchlichen Dienstes<br />
Art. 2 Geltungsbereich<br />
Art. 3 Begründung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses<br />
Art. 4 Loyalitätsobliegenheiten<br />
Art. 5 Verstöße gegen Loyalitätsobliegenheiten<br />
Art. 6 Koalitionsfreiheit<br />
Art. 7 Beteiligung <strong>de</strong>r Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an<br />
<strong>de</strong>r Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen<br />
Art. 8 Mitarbeitervertretungsrecht als kirchliche<br />
Betriebsverfassung<br />
Art. 9 Fort- und Weiterbildung<br />
Art. 10 Gerichtlicher Rechtsschutz<br />
Ordnung <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s<br />
§ 1 Stellung und Aufgaben <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen<br />
Kommission<br />
§ 2 Zusammensetzung <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission<br />
§ 3 Leitung und Geschäftsführung <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen<br />
Kommission<br />
§ 4 Vertreter <strong>de</strong>r Mitarbeiter (Mitarbeiterseite)
Inhaltsverzeichnis<br />
§ 5<br />
§ 6<br />
§ 7<br />
§ 8<br />
§ 9<br />
§ 10<br />
§ 11<br />
§ 12<br />
§ 13<br />
§ 14<br />
§ 15<br />
§ 16<br />
§ 17<br />
Vertreter <strong>de</strong>r Dienstgeber (Dienstgeberseite)<br />
Sprecher<br />
Rechtsberatung <strong>de</strong>r Mitarbeitergeberseite<br />
Rechtsstellung <strong>de</strong>r Kommissionsmitglie<strong>de</strong>r<br />
Arbeitsweise <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission<br />
Vorbereitungskommission<br />
Ausschüsse<br />
Beschlüsse<br />
Ältesten-Rat<br />
Rechtsweg<br />
Inkrafttreten<br />
Kosten<br />
Schlussbestimmungen<br />
Wahlordnung – Vertreter <strong>de</strong>r Mitarbeiter<br />
§ 1<br />
§ 2<br />
§ 3<br />
§ 4<br />
§ 5<br />
§ 6<br />
§ 7<br />
§ 8<br />
Wahlordnung – Vertreter <strong>de</strong>r Dienstgeber<br />
§ 1<br />
§ 2<br />
§ 3<br />
§ 4<br />
§ 5<br />
§ 6<br />
§ 7<br />
Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen Zusatzversorgungskasse<br />
§ 1<br />
§ 2<br />
§ 3<br />
§ 4<br />
§ 5<br />
Zentraler Vorbereitungsausschuss<br />
Wahlvorstand<br />
Son<strong>de</strong>rregelung für die Zentrale <strong>de</strong>s Deutschen<br />
<strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s<br />
Durchführung <strong>de</strong>r Wahl<br />
Ergebnis <strong>de</strong>r Wahl<br />
Anfechtung <strong>de</strong>r Wahl<br />
Ausschei<strong>de</strong>n eines Mitglie<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r eines Stellvertreters<br />
Kosten <strong>de</strong>r Wahl<br />
Wahlvorstand<br />
Wahlvorschläge für die Vertreter <strong>de</strong>r Dienstgeber<br />
Durchführung <strong>de</strong>r Wahl<br />
Ergebnis <strong>de</strong>r Wahl<br />
Bekanntgabe <strong>de</strong>s Wahlergebnisses<br />
Ausschei<strong>de</strong>n eines Vertreters <strong>de</strong>r Dienstgeber o<strong>de</strong>r<br />
eines persönlichen Stellvertreters<br />
Anfechtung <strong>de</strong>r Wahl<br />
Erster Teil: Organisatorische Verfassung <strong>de</strong>r Kasse<br />
Rechtsnatur<br />
Aufgabe<br />
Organe<br />
Vorstand<br />
Verwaltungsrat
Inhaltsverzeichnis<br />
§ 6<br />
§ 7<br />
§ 8<br />
§ 9<br />
§ 9a<br />
§ 9b<br />
§ 9c<br />
§ 10<br />
§ 11<br />
§ 12<br />
§ 13<br />
§ 14<br />
§ 15<br />
§ 16<br />
§ 17<br />
§ 18<br />
§ 19<br />
§ 20<br />
§ 21<br />
§ 22<br />
§ 23<br />
§ 24<br />
§ 25<br />
§ 26<br />
§ 27<br />
§ 28<br />
§ 29<br />
§ 30<br />
§ 31<br />
§ 32<br />
§ 33<br />
§ 34<br />
§ 35<br />
Aufgaben <strong>de</strong>s Verwaltungsrates<br />
Sitzungen <strong>de</strong>s Verwaltungsrates<br />
Aufgaben <strong>de</strong>s Verantwortlichen Aktuars<br />
Aufsicht <strong>de</strong>s Verban<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Diözesen Deutschlands<br />
Aufsichtsmittel<br />
Auskunfts- und Prüfungsrecht<br />
Kosten <strong>de</strong>r Aufsicht<br />
Auflösung <strong>de</strong>r Kasse<br />
Zweiter Teil: Versicherungsverhältnisse<br />
Abschnitt I: Beteiligung<br />
Voraussetzungen <strong>de</strong>r Beteiligung<br />
(offen)<br />
Erwerb, Inhalt und Pflichten <strong>de</strong>r Beteiligung<br />
Beendigung <strong>de</strong>r Beteiligung<br />
Ausgleichsbetrag<br />
Abschnitt II: Voraussetzungen und Inhalt <strong>de</strong>r<br />
Versicherungsverhältnisse<br />
Arten <strong>de</strong>r Versicherungsverhältnisse<br />
1. Die Pflichtversicherung<br />
Begründung <strong>de</strong>r Pflichtversicherung<br />
Versicherungspflicht<br />
Ausnahmen von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht<br />
En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Versicherungspflicht<br />
Beitragsfreie Pflichtversicherung<br />
Ausbildungsverhältnisse<br />
2. Die freiwillige Versicherung<br />
Begründung <strong>de</strong>r freiwilligen Versicherung<br />
Beitragsfreie freiwillige Versicherung<br />
Kündigung <strong>de</strong>r freiwilligen Versicherung<br />
En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r beitragsfreien freiwilligen Versicherung<br />
3. Überleitung<br />
Abschluss von Überleitungsabkommen<br />
Einzelüberleitungen<br />
Überleitung bei Kassenwechsel <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />
Dritter Teil: Versicherungsleistungen<br />
Abschnitt I: Renten<br />
Rentenarten<br />
Versicherungsfall und Rentenbeginn<br />
Wartezeit<br />
Höhe <strong>de</strong>r Rente<br />
Versorgungspunkte<br />
Soziale Komponenten
Inhaltsverzeichnis<br />
§ 36<br />
§ 37<br />
§ 38<br />
§ 39<br />
§ 40<br />
§ 41<br />
§ 42<br />
§ 43<br />
§ 44<br />
§ 45<br />
§ 46<br />
§ 46a<br />
§ 47<br />
§ 48<br />
§ 49<br />
§ 50<br />
§ 51<br />
§ 52<br />
§ 53<br />
§ 54<br />
§ 55<br />
§§ 56 bis 60<br />
§ 61<br />
§ 62<br />
§ 63<br />
§ 64<br />
§ 65<br />
§ 66<br />
§ 67<br />
§ 68<br />
§ 69<br />
Rente für Hinterbliebene<br />
Anpassung <strong>de</strong>r Renten<br />
Neuberechnung<br />
Nichtzahlung und Ruhen<br />
Erlöschen<br />
Abfindungen<br />
Rückzahlung und Beitragserstattung<br />
Son<strong>de</strong>rregelung für Beschäftigte, die in <strong>de</strong>r<br />
gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind<br />
Eheversorgungsausgleich (wird ergänzt)<br />
Abschnitt II: Verfahrensvorschriften<br />
Leistungsantrag<br />
Entscheidung<br />
Härteausgleich<br />
Auszahlung<br />
Pflichten <strong>de</strong>r Versicherten und Rentenberechtigten<br />
Abtretung von Ersatzansprüchen<br />
Abtretung und Verpfändung<br />
Versicherungsnachweise<br />
Ausschlussfristen<br />
Vierter Teil: Finanzierung und Rechnungswesen<br />
Abschnitt I: Allgemeines<br />
Kassenvermögen<br />
Deckungsrückstellung<br />
Deckung von Fehlbeträgen und<br />
Überschussverwendung<br />
(offen)<br />
Abschnitt II: Aufbringung <strong>de</strong>r Mittel<br />
Aufwendungen für die Pflichtversicherung<br />
Pflichtbeiträge/Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt<br />
Sanierungsgeld<br />
Zuschüsse<br />
Fälligkeit von Beiträgen und Sanierungsgel<strong>de</strong>rn<br />
Überschussverteilung<br />
Aufwendungen für die freiwillige Versicherung<br />
(offen)<br />
Fünfter Teil: Übergangsvorschriften zur Ablösung<br />
<strong>de</strong>s bis zum 31. Dezember 2001 maßgeben<strong>de</strong>n<br />
Leistungsrechts<br />
Abschnitt I: Übergangsregelungen<br />
für Rentenberechtigte<br />
Am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigte
Inhaltsverzeichnis<br />
§ 70<br />
§ 71<br />
§ 72<br />
§ 73<br />
§ 74<br />
§ 75<br />
§ 76<br />
§ 77<br />
§ 78<br />
Am 31. Dezember 2001<br />
Versicherungsrentenberechtigte<br />
Versicherte mit Rentenbeginn am 1. Januar 2002<br />
Abschnitt II: Übergangsvorschriften<br />
für Anwartschaften <strong>de</strong>r Versicherten<br />
Grundsätze<br />
Höhe <strong>de</strong>r Anwartschaften für am 31. Dezember 2001<br />
schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherte<br />
Höhe <strong>de</strong>r Anwartschaften für am 1. Januar 2002<br />
beitragsfrei Versicherte<br />
Abschnitt III: Sonstige<br />
Sterbegeld<br />
Übergangsregelung für Beschäftigte oberhalb <strong>de</strong>r<br />
Vergütungsgruppe I BAT<br />
Ausnahmen von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht für<br />
höherversicherte Beschäftigte<br />
Sechster Teil: In-Kraft-Treten<br />
In-Kraft-Treten<br />
Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO)<br />
§ 1<br />
§ 1a<br />
§ 1b<br />
§ 2<br />
§ 3<br />
§ 4<br />
§ 5<br />
I. Allgemeine Vorschriften<br />
Geltungsbereich<br />
Bildung von Mitarbeitervertretungen<br />
Gemeinsame Mitarbeitervertretung<br />
Dienstgeber<br />
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />
Mitarbeiterversammlung<br />
Mitarbeitervertretung<br />
§ 6<br />
§ 7<br />
§ 8<br />
§ 9<br />
§ 10<br />
§ 11<br />
§ 11a bis c<br />
§ 11a<br />
§ 11b<br />
§ 11c<br />
§ 12<br />
§ 13<br />
II. Die Mitarbeitervertretung<br />
Voraussetzung für die Bildung <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung<br />
– Zusammensetzung <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung<br />
Aktives Wahlrecht<br />
Passives Wahlrecht<br />
Vorbereitung <strong>de</strong>r Wahl<br />
Dienstgeber – Vorbereitungen zur Bildung<br />
einer Mitarbeitervertretung<br />
Durchführung <strong>de</strong>r Wahl<br />
Vereinfachtes Wahlverfahren<br />
Voraussetzungen<br />
Vorbereitung <strong>de</strong>r Wahl<br />
Durchführung <strong>de</strong>r Wahl<br />
Anfechtung <strong>de</strong>r Wahl<br />
Amtszeit <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung
Inhaltsverzeichnis<br />
§ 13a<br />
§ 13b<br />
§ 13c<br />
§ 13d<br />
§ 13e<br />
§ 14<br />
§ 15<br />
§ 16<br />
§ 17<br />
§ 18<br />
§ 19<br />
§ 20<br />
§ 21<br />
§ 22<br />
§ 22a<br />
§ 23<br />
§ 24<br />
§ 25<br />
§ 26<br />
§ 27<br />
§ 27a<br />
§ 28<br />
§ 28a<br />
§ 29<br />
§ 30<br />
§ 30a<br />
§ 31<br />
§ 32<br />
Weiterführung <strong>de</strong>r Geschäfte<br />
Ersatzmitglied, Verhin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s or<strong>de</strong>ntlichen<br />
Mitglieds und ruhen<strong>de</strong> Mitgliedschaft<br />
Erlöschen <strong>de</strong>r Mitgliedschaft<br />
Übergangsmandat<br />
Restmandat<br />
Tätigkeit <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung<br />
Rechtsstellung <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung<br />
Schulung <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung und<br />
<strong>de</strong>s Wahlausschusses<br />
Kosten <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung<br />
Schutz <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung<br />
Kündigungsschutz<br />
Schweigepflicht<br />
III. Mitarbeiterversammlung<br />
Einberufung <strong>de</strong>r Mitarbeiterversammlung<br />
Aufgaben und Verfahren <strong>de</strong>r Mitarbeiterversammlung<br />
IIIa. Son<strong>de</strong>rregelungen für gemeinsame<br />
Mitarbeitervertretungen<br />
Son<strong>de</strong>rregelungen für gemeinsame<br />
Mitarbeitervertretungen nach § 1b<br />
IV. Beson<strong>de</strong>re Formen <strong>de</strong>r Vertretung von<br />
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern<br />
Son<strong>de</strong>rvertretung<br />
Gesamtmitarbeitervertretung und erweiterte<br />
Gesamtmitarbeitervertretung<br />
Arbeitsgemeinschaften <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungen<br />
V. Zusammenarbeit zwischen Dienstgeber und<br />
Mitarbeitervertretung<br />
Allgemeine Aufgaben <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung<br />
Information<br />
Information in wirtschaftlichen Angelegenheiten<br />
Formen <strong>de</strong>r Beteiligung, Dienstvereinbarung<br />
Aufgaben und Beteiligung <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung<br />
zum Schutz schwerbehin<strong>de</strong>rter Menschen<br />
Anhörung und Mitberatung<br />
Anhörung und Mitberatung bei or<strong>de</strong>ntlicher<br />
Kündigung<br />
Anhörung und Mitberatung bei Massenentlassungen<br />
Anhörung und Mitberatung bei außeror<strong>de</strong>ntlicher<br />
Kündigung<br />
Vorschlagsrecht
Inhaltsverzeichnis<br />
§ 33<br />
§ 34<br />
§ 35<br />
§ 36<br />
§ 37<br />
§ 38<br />
§ 39<br />
§ 40<br />
§ 41<br />
§ 42<br />
§ 43<br />
§ 43a<br />
§ 44<br />
§ 45<br />
§ 46<br />
§ 46a<br />
§ 47<br />
§ 48<br />
§ 49<br />
Zustimmung<br />
Zustimmung bei Einstellung und Anstellung<br />
Zustimmung bei sonstigen persönlichen<br />
Angelegenheiten<br />
Zustimmung bei Angelegenheiten <strong>de</strong>r Dienststelle<br />
Antragsrecht<br />
Dienstvereinbarungen<br />
Gemeinsame Sitzungen und Gespräche<br />
VI. Schlichtungsverfahren<br />
Schlichtungsstelle<br />
Schlichtungsverfahren<br />
Entscheidung <strong>de</strong>r Schlichtungsstelle<br />
VII. Sprecherinnen und Sprecher <strong>de</strong>r Jugendlichen<br />
und <strong>de</strong>r Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n, Vertrauensperson <strong>de</strong>r<br />
schwerbehin<strong>de</strong>rten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,<br />
Vertrauensmann <strong>de</strong>r Zivildienstleisten<strong>de</strong>n<br />
Wahl und Anzahl <strong>de</strong>r Sprecherinnen und Sprecher <strong>de</strong>r<br />
Jugendlichen und <strong>de</strong>r Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />
Versammlung <strong>de</strong>r Jugendlichen und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />
Amtszeit <strong>de</strong>r Sprecherinnen und Sprecher <strong>de</strong>r<br />
Jugendlichen und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />
Mitwirkung <strong>de</strong>r Sprecherinnen und Sprecher <strong>de</strong>r<br />
Jugendlichen und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />
Mitwirkung <strong>de</strong>r Vertrauensperson <strong>de</strong>r<br />
schwerbehin<strong>de</strong>rten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />
Rechte <strong>de</strong>s Vertrauensmannes <strong>de</strong>r<br />
Zivildienstleisten<strong>de</strong>n<br />
VIII. Schulen, Hochschulen<br />
IX. Schlussbestimmungen<br />
Ordnung für die Zentrale Schlichtungsstelle <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s<br />
§ 1<br />
§ 2<br />
§ 3<br />
§ 4<br />
§ 5<br />
§ 6<br />
1. Abschnitt: Schlichtungsstelle, Status<br />
<strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r, Kosten
Inhaltsverzeichnis<br />
§ 7<br />
§ 8<br />
§ 9<br />
§ 10<br />
§ 11<br />
§ 12<br />
§ 13<br />
§ 14<br />
§ 15<br />
§ 16<br />
§ 17<br />
§ 18<br />
§ 19<br />
§ 20<br />
2. Abschnitt: Verfahren bei Begutachtung<br />
3. Abschnitt: Verfahren bei<br />
Meinungsverschie<strong>de</strong>nheiten<br />
4. Abschnitt: Kosten <strong>de</strong>s Verfahrens, Inkrafttreten
Stichworte
Stichworte A<br />
Abkürzungen:<br />
AT = Allgemeiner Teil; A1 usw. = Anlage 1 usw.; I usw. = Abschnitt I usw.<br />
<strong>de</strong>r Anlage 1; (1) usw. = Absatz (1) usw.; (a) usw. = Absatz (a) usw.<br />
Beispiele:<br />
AT / § 9 (3) = § 9 Abs. (3) im Allgemeinen Teil <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong><br />
A1 / X (c) = Abschnitt X Abs. (c) <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong><br />
A2 / 5b, 58a = Vergütungsgruppe 5b Ziffer 58a <strong>de</strong>r Anlage 2 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong><br />
A6 / § 1 (3) = § 1 Abs. (3) <strong>de</strong>r Anlage 6 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong><br />
Der besseren Übersichtlichkeit halber wur<strong>de</strong> auf ein Stichwortverzeichnis <strong>de</strong>r Tätigkeitsmerkmale<br />
und Ordnungen verzichtet.<br />
A<br />
Abgeltung<br />
• <strong>de</strong>r Bereitschaftsdienste und<br />
Rufbereitschaften<br />
A5 / §§ 8, 9<br />
• <strong>de</strong>r Überstun<strong>de</strong>n<br />
A6 / §§ 1 (3), 3<br />
• <strong>de</strong>s Urlaubsanspruches<br />
A14 / § 5<br />
Abordnung<br />
• AT / § 9<br />
Abordnung während <strong>de</strong>r Probezeit<br />
• AT / § 9 (3)<br />
Abrechnung <strong>de</strong>r Bezüge<br />
• A1 / X<br />
Abtretung von Ansprüchen gegen Dritte<br />
• A1 / XII (b)<br />
Abtretungsverbot <strong>de</strong>r Vergütung<br />
• A1 / X (f)
Stichworte A<br />
Än<strong>de</strong>rungskündigung<br />
• AT / § 14 (4)<br />
Än<strong>de</strong>rungsvertrag bei Altersteilzeit<br />
• A17 / § 2 (5)<br />
Ärzte<br />
• Ärzte im Praktikum<br />
A7 / A<br />
• Chefärzte<br />
AT / § 3 (f)<br />
• Teilnahme an Ausbildung,<br />
Nebentätigkeit und Rettungsdienst<br />
AT / § 5 (3)<br />
A1 / XI<br />
• Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft<br />
A5 / §§ 7, 9<br />
Ärztl. Untersuchung<br />
• AT / § 8<br />
• A7 / B II § 3a, C II § 3a, E § 4<br />
Altenpflege<br />
• A7 / B II, C II<br />
Altenpflegeschüler<br />
• A 7 / B II<br />
Altersgrenze<br />
• AT / § 19 (3)<br />
Altersteilzeit<br />
• Abfindung<br />
A17 / § 5 (7)<br />
• Än<strong>de</strong>rungsvertrag<br />
A17 / § 2 (5)<br />
•Arbeitszeit<br />
A17 / § 3<br />
• Aufstockungsleistungen<br />
A17 / §§ 5, 8<br />
• Beendigung<br />
A17 / § 9<br />
• Bezüge<br />
A17 / § 4
Stichworte A<br />
• Blockmo<strong>de</strong>ll<br />
A17 / §§ 3 (2a), 4 (1), 5 (2), 7<br />
• Krankheit<br />
A17 / § 8<br />
• Mitwirkungspflicht<br />
A17 / § 10<br />
• Nebentätigkeit<br />
A17 / § 6<br />
• Teilzeitmo<strong>de</strong>ll<br />
A17 / § 3 (2b)<br />
• Vereinbarung<br />
A17 / § 2<br />
• Voraussetzungen<br />
A17 / § 2<br />
Altersversorgung, zusätzliche<br />
•A1 / XIII<br />
•A8<br />
Anfangsgrundvergütung<br />
• A1 / III<br />
Anrechnung<br />
• auf das Sterbegeld<br />
A1 / XV (d)<br />
• überzahlter Bezüge<br />
A1 / X (d)<br />
• überzahlter Krankengeldzuzahlung<br />
A1 / XII (d)<br />
Anrechnung von Zeiten<br />
•A1 / Ia<br />
Ansteckungsgefahren<br />
• AT / § 8<br />
Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit<br />
•A1 / XIIa<br />
Arbeit an Feiertagen<br />
• A5 / § 2 (1)<br />
Arbeit an Samstagen<br />
• A5 / § 3 (1)
Stichworte A<br />
Arbeit an Sonntagen<br />
• A5 / § 2 (1)<br />
Arbeit an Vorfesttagen<br />
• A5 / § 3 (2)<br />
Arbeit, dienstplanmäßige<br />
• A5 / § 1 (8)<br />
Arbeit, im Schichtdienst<br />
• A5 / § 2 (1), (2), (4)<br />
Arbeit, in <strong>de</strong>r Nacht<br />
• A5 / § 1 (11), § 2 (1)<br />
Arbeit, nicht dienstplanmäßige<br />
• A5 / § 4<br />
Arbeitsbefreiung<br />
• aus persönlichen Grün<strong>de</strong>n<br />
AT / § 10<br />
• für Feiertagsarbeit<br />
A5 / § 2 (3)<br />
• für geleistete Überstun<strong>de</strong>n<br />
A6 / § 3<br />
• für Arbeit an Vorfesttagen<br />
A5 / § 3 (2)<br />
Arbeitsbeginn<br />
• A5 / § 1 (9)<br />
Arbeitsbereitschaft<br />
• A5 / § 1 (2)<br />
Arbeitsbeschaffungsmaßnahme<br />
• AT / § 2b<br />
Arbeitsfähigkeit<br />
• AT / § 8 (1)<br />
Arbeitsgelegenheiten nach BSHG<br />
• AT / § 3 (c)
Stichworte A<br />
Arbeitsgericht<br />
• AT / § 22 (4)<br />
Arbeitshilfen<br />
• Berechnungsbogen<br />
Anhang D<br />
• Dienstvertrag<br />
Anhang D<br />
• Dienstvertrag für nebenberuflich und geringfügig beschäftigte Mitarbeiter<br />
Anhang D<br />
Arbeitsjubiläum<br />
•A16<br />
Arbeitsstelle<br />
• A5 / § 1 (9)<br />
Arbeitsunfall<br />
• Kündigung<br />
AT / § 15 (3)<br />
• Krankenbezüge<br />
A1 / XII<br />
Arbeitsunfähigkeit<br />
• ärztl. Bescheinigung<br />
A1 / XIIa<br />
• Anzeigepflicht und -nachweis<br />
A1 / XIIa<br />
• Ausbildungsverhältnisse<br />
A7 / A § 4, B II § 5, C II § 5<br />
A7 / D § 3, E § 7<br />
• Krankenbezüge<br />
A1 / XII<br />
• verursacht durch einen Dritten<br />
A1 / XIIb<br />
Arbeitsversäumnis<br />
• AT / § 9b<br />
Arbeitsvertrag<br />
s. Dienstvertrag<br />
Arbeitsvorgang<br />
• A1 / I
Arbeitszeit<br />
• A5 / § 1<br />
• Ärzte im Praktikum<br />
A7 / A, § 2<br />
• Altersteilzeit<br />
A17 / § 3<br />
• Arbeitsbereitschaft<br />
A5 / § 1 (2)<br />
• Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong><br />
A7 / E, § 6<br />
• Beginn und En<strong>de</strong><br />
A5 / § 1 (9)<br />
• bei Dienstreisen<br />
A5 / § 6<br />
• Bereitschaft<br />
A5 / §§ 7, 8, 9<br />
• dienstplanmäßige<br />
A5 / § 1 (8)<br />
• Krankenpflegehelfer<br />
A7 / CII § 2<br />
• Krankenpflegeschüler<br />
A7 / BII § 2<br />
• Kurzarbeit<br />
A5 / § 5<br />
• Nachtarbeit<br />
A5 / § 1 (11)<br />
• Nebentätigkeit<br />
A5 / § 1 (6)<br />
• nicht dienstpanmäßige<br />
A5 / § 4<br />
• Praktikanten<br />
A7 / D § 2<br />
• Reduzierung<br />
A5 / § 1a<br />
• regelmäßige<br />
A5 / § 1 (1)<br />
• Rufbereitschaft<br />
A5 / §§ 7, 8, 9<br />
• Ruhepausen<br />
A5 / § 1 (7)<br />
• Ruhezeit<br />
A5 / § 1 (10)<br />
• Saisonarbeit<br />
A5 § 1 (4)<br />
• Verkürzung durch freie Tage<br />
A5 / § 1b<br />
Stichworte A
Stichworte A<br />
• Verlängerung <strong>de</strong>r regelmäßigen<br />
Arbeitszeit<br />
A5 / § 1 (1), (2), (4)<br />
Arbeitszeitkonten<br />
• A5b / § 3<br />
Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage<br />
• A5 / § 1b<br />
Arztbesuch<br />
• Arbeitsbefreiung wegen<br />
AT / § 10 (2)<br />
Auflösungsvertrag<br />
• AT / § 19 (2)<br />
Aufschlag bei Urlaubsvergütung<br />
• A14 / § 2 (3)<br />
Aufstockungsleistungen bei Altersteilzeit<br />
• A17 / §§ 5, 8<br />
Ausbildungskosten, Rückzahlung von<br />
• AT / § 10a<br />
Ausbildungsvergütung<br />
• A7 / A, BII, CII, D, E, § 1<br />
Ausbildungsverhältnisse<br />
• AT / § 3 (e)<br />
•A7<br />
Ausbildungsvoraussetzung, Eingruppierung bei nicht erfüllter<br />
•A1 / Ic<br />
Ausnahmen vom Geltungsbereich<br />
• AT / §§ 2 (2), 2a, 3<br />
Ausschlussfrist<br />
• AT / §§ 11b, 23<br />
• A14 / § 1 (5)<br />
Außeror<strong>de</strong>ntliche Kündigung<br />
s. Kündigung, außeror<strong>de</strong>ntliche
Stichworte A, B<br />
Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit, vorübergehend<br />
•A1 / Ib<br />
Auszahlung<br />
• <strong>de</strong>r Vergütung<br />
A1 / X (a)<br />
• <strong>de</strong>r vermögenswirksamen Leistungen<br />
A10 / § 3<br />
• <strong>de</strong>s Sterbegel<strong>de</strong>s<br />
A1 / XV (c)<br />
• <strong>de</strong>s Übergangsgel<strong>de</strong>s<br />
A15 / § 3<br />
• <strong>de</strong>s Urlaubsgel<strong>de</strong>s<br />
A14 / § 9<br />
Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong><br />
• A7 / E<br />
B<br />
Ballungsraumzulage<br />
• A1 / VIIIa<br />
Beanstandung <strong>de</strong>r Abrechnung<br />
• A1 / X (c)<br />
Beendigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses<br />
s. Kündigung<br />
• Altersteilzeit<br />
A17 / § 9<br />
• Befristung<br />
AT / § 19 (1)<br />
• geringfügig beschäftigte Mitarbeiter<br />
A18 / § 10<br />
• Krankenbezüge bei<br />
A1 / XII (b), (d)<br />
• sonstige<br />
AT / § 19<br />
• vermin<strong>de</strong>rte Erwerbsfähigkeit<br />
AT / § 18
Stichworte B<br />
Befristetes Dienstverhältnis<br />
• Beendigung<br />
AT / § 19 (1)<br />
• Begründung<br />
AT / § 14 (1)<br />
Beihilfen<br />
•A11<br />
s. Geburtsbeihilfe<br />
Belohnung, Geschenke<br />
• AT / § 5 (4)<br />
Berechnungsbogen<br />
• Anhang D<br />
Bereitschaftsdienst<br />
• A5 / §§ 7, 8, 9<br />
• Abgeltung<br />
A5 / § 8 (1), (2), (4)<br />
• für Ärzte<br />
A5 / § 9<br />
• für Hebammen<br />
A5 / § 9<br />
• für medizinisch-technische Assistenten<br />
A5 / § 9<br />
• für Mitarbeiter im Pflegedienst<br />
A5 / § 9<br />
• für Zahnärzte<br />
A5 / § 9<br />
• pauschale Abgeltung<br />
A5 / §§ 8 (4), 9 (7)<br />
• Voraussetzungen<br />
A5 / § 7 (1)<br />
• Zeitzuschläge<br />
A6a / § 1 (2)<br />
• Zusatzurlaub<br />
A5 / § 7 (4)<br />
Berufskrankheit<br />
• A1 / XII<br />
• AT / § 15 (3)
Stichworte B<br />
Berufsunfähigkeit<br />
• AT / § 18<br />
Beschäftigungs- und Qualifizierungsmaßnahmen<br />
• AT / § 3 (d)<br />
Beschäftigungszeit<br />
• AT / §§ 11, 11a (1), 14 (2) (5), 15 (3)<br />
Bescheinigung, ärztliche<br />
•A1 / XIIa<br />
Betreuungsmaßnahmen<br />
• AT / § 3 (a)<br />
Beurlaubung ohne Bezüge<br />
• A14 / § 10<br />
Bewährungsaufstieg<br />
•A1 / Ia<br />
Bewertung <strong>de</strong>r Mitarbeiterunterkünfte<br />
•A12<br />
Bildungsurlaub<br />
• AT / § 10 (3)<br />
Blockmo<strong>de</strong>ll<br />
• A17 / § 3 (2a), § 4 (1), § 5 (2), § 7<br />
Buchungsgebühren<br />
• A1 / X<br />
Bun<strong>de</strong>serziehungsgeldgesetz (BErzGG)<br />
• A1 / X (a), XIV (e), XIV (g)<br />
Bun<strong>de</strong>skin<strong>de</strong>rgeldgesetz<br />
• A1 / V (f), (g), (i)<br />
• A1 / IXa (c), XIV (d)<br />
Bun<strong>de</strong>swehr<br />
• AT / § 11a (5)
Stichworte C, D<br />
C<br />
Chefärzte<br />
• AT / § 3 (e)<br />
D<br />
Diakonisches Werk<br />
• AT / § 11a Anmerkung<br />
• A1 / Ia (f)<br />
• A1 / III A Anmerkung<br />
• A1 / III B Anmerkung<br />
• A1 / V Anmerkung<br />
• A1 / XIV Anmerkung<br />
Dienstbefreiung<br />
s. Arbeitsbefreiung<br />
Dienstbezüge<br />
• AT / § 12<br />
• Altersteilzeit<br />
A17 / § 4<br />
• Bestandteile<br />
A1 / II<br />
• für Teile eines Kalen<strong>de</strong>rmonats<br />
A1 / X (b)<br />
• für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter<br />
A1 / IIa<br />
Dienstfähigkeit<br />
• AT / § 8<br />
Dienstgemeinschaft<br />
• AT / § 1 (1)<br />
Dienstkleidung<br />
• AT / § 21<br />
Dienstvertrag<br />
• AT / § 7 (1)<br />
• Anhang D
Stichworte D, E<br />
Dienstwohnungen<br />
s. Werkdienstwohnungen<br />
Dienstzeit<br />
• AT / § 11a<br />
Diözesane Regelungen<br />
• AT / § 2 (2)<br />
E<br />
Eheschließung, Arbeitsbefreiung wegen<br />
• AT / § 10 (2)<br />
Ehrenämter, Arbeitsbefreiung wegen<br />
• AT / § 10 (2)<br />
Eingruppierung<br />
• A1 / I<br />
• A18 / § 2<br />
Einsatzzuschlag<br />
• A1 / XI (d)<br />
Einstellung<br />
• AT / § 7<br />
Einstellungsuntersuchung<br />
• AT / § 7 (3)<br />
Elternzeit<br />
s. Bun<strong>de</strong>serziehungsgeldgesetz<br />
Entwicklungshelfer<br />
• AT / § 11a (5)<br />
Erholungsurlaub<br />
• AT / § 13<br />
• A7 / A § 5a, B II § 7, C II § 7<br />
• A7 / D § 4, E § 8<br />
•A14<br />
• Abgeltung <strong>de</strong>s<br />
A14 / § 5
Stichworte D, E<br />
• Anspruch auf<br />
A14 / § 1<br />
• Antrag auf<br />
A14 / § 1 (3)<br />
• Arbeitsunfähigkeit während <strong>de</strong>s<br />
A14 / § 1 (7)<br />
• Aufschlag während <strong>de</strong>s<br />
A14 / § 2 (3)<br />
• bei Beendigung <strong>de</strong>s<br />
Dienstverhältnisses<br />
A14 / § 5<br />
• Bezüge während <strong>de</strong>s<br />
A14 / § 2<br />
• Dauer<br />
A14 / § 3<br />
A18 / § 8<br />
• Erkrankung während <strong>de</strong>s<br />
A14 / § 1(7)<br />
• Erwerbstätigkeit im<br />
A14 / §§ 1 (2), 2 (6)<br />
•Gewährung<br />
A14 / § 1 (4)<br />
• Teilung<br />
A14 / § 1 (4)<br />
• Teilurlaub<br />
A14 / § 1 (6)<br />
• Übertragung<br />
A14 / § 1 (5)<br />
• Umrechnungstabelle<br />
Anhang E<br />
• Verfall<br />
A14 / § 1 (5)<br />
• Wartezeit beim<br />
A14 / § 1 (6)<br />
• Zwölftelung<br />
A14 / § 1 (6)<br />
Erkrankung<br />
s. Arbeitsunfähigkeit<br />
Erkrankung von Angehörigen, Arbeitsbefreiung wegen<br />
• AT / § 10 (2)<br />
Erprobung verän<strong>de</strong>rter Vergütungsstrukturen<br />
• A19 / § 1
Stichworte E, F<br />
Ersatzdienst, ziviler<br />
• AT / § 11a (5)<br />
Erschwerniszulagen<br />
• A1 / VIII (d)<br />
Erstkommunion, Arbeitsbefreiung wegen<br />
• AT / § 10 (2)<br />
Erwerbsunfähigkeit<br />
• AT / § 10<br />
Evangelische Kirche<br />
• AT / § 11a Anmerkung<br />
• A1 / III A Anmerkung<br />
• A1 / III B Anmerkung<br />
• A1 / V Anmerkung<br />
• A1 / XIV Anmerkung<br />
• A14 / § 6 Anmerkung<br />
Exerzitien<br />
• AT / § 10 (3)<br />
F<br />
Fälligkeit <strong>de</strong>r Bezüge<br />
• A1 / X<br />
Familienheimfahrten<br />
• A7 / BII § 4a, CII § 4a<br />
Feiertagsarbeit<br />
• A5 / § 2 (1), (3)<br />
• A6a / § 1<br />
Fernbleiben vom Dienst<br />
• AT / § 9b (1)<br />
Firmung, Arbeitsbefreiung wegen<br />
• AT / § 10 (2)
Stichworte F, G<br />
For<strong>de</strong>rungsübergang bei Dritthaftung<br />
•A1 / XIIa<br />
Form <strong>de</strong>s Dienstvertrages<br />
• AT / § 7 (1)<br />
• Anhang D<br />
Fortbildung, Weiterbildung<br />
• AT / §§ 4 (4), 10 (6), 10a<br />
Freistellung von <strong>de</strong>r Arbeit aus persönlichen Grün<strong>de</strong>n<br />
• AT / § 10<br />
Freistellung von Haftungsansprüchen<br />
• AT / § 5 (5)<br />
Freizeitausgleich<br />
• für Sonn-, Feier- und Vorfesttagsarbeit<br />
A5 / § 2, § 3<br />
• für Überstun<strong>de</strong>n<br />
A6 / § 3<br />
Fürsorge bei Krankheit<br />
• AT / § 12a<br />
G<br />
Geburt, Arbeitsbefreiung wegen<br />
• AT / § 10 (2)<br />
Geburtsbeihilfe<br />
• A11a<br />
Gehalt<br />
s. Vergütung<br />
Geltendmachen von Ansprüchen<br />
• allgemein<br />
AT / § 23<br />
• Anrechnung von Zeiten<br />
AT / § 11b<br />
•Urlaub<br />
A14 / § 3
Stichworte G, H<br />
Geltungsbereich <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong><br />
• AT / § 2<br />
• Ausnahmen vom<br />
AT / §§ 2 (2), 2a, 3<br />
Gemeinschaftseinrichtungen bei Mitarbeiterunterkünften<br />
• A12 / § 3 (3)<br />
Geringfügig beschäftigte Mitarbeiter<br />
•A18<br />
Gesamtvergütung für Mitarbeiter unter 18 Jahren<br />
•A1 / VI<br />
•A3b<br />
•A3c<br />
Gesamtversorgung<br />
• A8 / A<br />
Geschenke, Belohnungen<br />
• AT / § 5 (4)<br />
Grundvergütung<br />
• A1 / II (a), III<br />
•A3<br />
•A3a<br />
Grundvergütung bei Neueinstellung<br />
• A1 / III A (c), III B (c)<br />
Grundvergütung bis zur Erreichung <strong>de</strong>s Eingangsalters<br />
•A1 / IV<br />
H<br />
Haftung <strong>de</strong>s Mitarbeiters<br />
• AT / § 5 (5)<br />
Haftungsansprüche, Freistellung von<br />
• AT / § 5 (5)<br />
Haus- und Heimordnung<br />
• AT / § 4 (5)
Stichworte H, I, J<br />
häusliche Gemeinschaft<br />
• A5 / § 10<br />
Heilkur, Heilverfahren<br />
• A1 / XII<br />
• A14 / § 1 (3)<br />
Heim- und Werkstattzulage<br />
•A1 / VIIa<br />
Herabgruppierung<br />
• AT / § 15 (2)<br />
• A1 / III A (d), III B (d)<br />
Hinterbliebene, Zuwendung im To<strong>de</strong>sfall<br />
•A1 / XV<br />
Hochzeit, Arbeitsbefreiung wegen<br />
• AT / § 10 (2)<br />
Höhergruppierung<br />
• A1 / Ia, III A (b), III B (b)<br />
Höherwertige Tätigkeit<br />
• vorübergehen<strong>de</strong> Ausübung einer<br />
A1 / Ib<br />
I<br />
Insichkonkurrenz<br />
• A1 / V (h), (i)<br />
J<br />
Jubiläumsdienstzeit<br />
• A16 / § 1 (2)<br />
Jubiläumszuwendung<br />
• A16<br />
Jugendarbeitsschutzgesetz<br />
• A14 / Anmerkung 2
Stichworte K<br />
K<br />
Kirchliche Zusatzversorgungskasse<br />
• A8 / A<br />
Kleidung<br />
• AT / § 21<br />
Kommunion und Konfirmation, Arbeitsbefreiung wegen<br />
• AT / § 10 (2)<br />
Konkurrenzregelung beim Ortszuschlag<br />
• A1 / V (h), (i)<br />
Kontoführungsgebühren<br />
• A1 / X (a)<br />
Kosten von ärztlichen Untersuchungen<br />
• AT / § 8 (2)<br />
Krankenbezüge<br />
• A1 / XII<br />
• A18 / § 7<br />
• A7 / A § 4, BII § 5, CII § 5, D § 3, E § 7<br />
• bei Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüchen gegen Dritte<br />
A1 / XIIa<br />
Krankengeldzuschuss<br />
• A1 / XII<br />
Krankenpflegehelfer<br />
• A7 / CII<br />
Krankenpflegeschüler<br />
• A7 / BII<br />
Krankheit, Anzeigepflicht<br />
•A1 / XIIa<br />
• während <strong>de</strong>s Erholungsurlaubs<br />
A14 / § 1 (7)
Stichworte K, L<br />
Kündigung<br />
• Än<strong>de</strong>rungs-<br />
AT / § 14 (4), § 15<br />
• außeror<strong>de</strong>ntliche<br />
AT / § 16<br />
• -frist<br />
AT / §§ 14 (2) (4), 15 (4), 16 (1)<br />
AT / §§ 18 (2), § 19 (4)<br />
A18 / § 9<br />
• -grün<strong>de</strong><br />
AT / §§ 15 (2), 16 (1)<br />
• or<strong>de</strong>ntliche<br />
AT / § 14<br />
• Schriftform <strong>de</strong>r<br />
AT / § 17<br />
Kurverfahren<br />
s. Heilkur<br />
Kurzarbeit<br />
• A5 / § 5<br />
L<br />
Langzeitkonto<br />
•A5c<br />
Lebensaltersstufe, Steigerung <strong>de</strong>r<br />
• A1 / III A (a), III B (a)<br />
Lehrkrankenhäuser, aka<strong>de</strong>mische<br />
• AT / § 5 (3)<br />
Leistungen, Geltendmachen von Ansprüchen<br />
• AT / § 23<br />
Leistungen, vermögenswirksame<br />
•A9<br />
Leistungsmin<strong>de</strong>rung<br />
• AT / § 15 (3)
Stichworte L, M<br />
Leistungszulage<br />
• A1 / VIII (b) (c)<br />
M<br />
Mehrarbeit<br />
• A6 / Anmerkung<br />
Mitarbeiter<br />
• AT / § 2 (2)<br />
• teilzeitbeschäftigte<br />
A1 / II (a)<br />
• unkündbare<br />
AT / §§ 14 (5), 15, 16 (2)<br />
Mitarbeiterunterkunft<br />
• Anpassung <strong>de</strong>s Wertes<br />
A12 / § 4<br />
• Bewertung<br />
A12 / § 3<br />
• Definition<br />
A12 / § 2 (2)<br />
• Mehrbelegung<br />
A12 / § 3 (5)<br />
• Verpflichtung zur Inanspruchnahme<br />
A1 / IX (a)<br />
• Wertklasse<br />
A12 / § 3 (1)<br />
Mitteilung <strong>de</strong>r Anlageart bei vermögenswirksamen Leistungen<br />
• A9 / § 2<br />
Mitteilung an Dienstgeber bei durch Dritte herbeigeführte<br />
Arbeitsunfähigkeit<br />
•A1 / XIIb<br />
Mobilzeit durch Dienstvereinbarung<br />
•A5b<br />
Mo<strong>de</strong>llprojekte<br />
•A19
Stichworte N<br />
N<br />
Nachtarbeit<br />
• Voraussetzungen<br />
A5 / § 2 (1)<br />
• Zusatzurlaub<br />
A14 / § 4<br />
• Zuschlag<br />
A6a / § 1 (2)<br />
Nachtarbeitnehmer<br />
• A5 / § 1 (11), Anmerkung<br />
Nebenabre<strong>de</strong>n zum Dienstvertrag<br />
• AT / § 7 (2)<br />
Nebentätigkeit<br />
• AT / § 5 (2)<br />
• Altersteilzeit<br />
A17 / § 6<br />
• <strong>de</strong>s leiten<strong>de</strong>n Arztes<br />
AT / § 5 (3)<br />
neue Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r<br />
• AT / § 2a<br />
Neueinstellung, Grundvergütung bei<br />
• A1 / III A (c), III B (c)<br />
Nie<strong>de</strong>rkunft <strong>de</strong>r Ehefrau, Arbeitsbefreiung wegen<br />
• AT / § 10 (2)<br />
nicht vollbeschäftigte Mitarbeiter<br />
• A1 / IIa<br />
•A18<br />
Notarztwagen<br />
• AT / § 5 (3), (5)
Stichworte Q, P<br />
O<br />
or<strong>de</strong>ntliche Kündigung<br />
s. Kündigung, or<strong>de</strong>ntliche<br />
Ortszuschlag<br />
• A1 / II (a), V<br />
•A4<br />
P<br />
Pauschale Abgeltung <strong>de</strong>r Bereitschaftsdienste<br />
• A5 / §§ 8 (4), 9 (7)<br />
Pauschale Abgeltung <strong>de</strong>r Rufbereitschaften<br />
• A5 / §§ 8 (4), 9 (7)<br />
Pauschale Überstun<strong>de</strong>nvergütung<br />
• A6 / § 4<br />
Pausen<br />
• A5 / § 1 (7)<br />
persönliche Angelegenheiten, Arbeitsbefreiung für<br />
• AT / § 10<br />
Personalakte<br />
• AT / § 6<br />
Personalunterkünfte<br />
s. Mitarbeiterunterkünfte<br />
Pflichten <strong>de</strong>s Mitarbeiters<br />
• AT / §§ 4, 5<br />
Praktikanten nach abgelegtem Examen<br />
• A7 / D<br />
Probezeit, Kündigung in <strong>de</strong>r<br />
• AT / § 7 (4)
Stichworte P, R<br />
Projektgruppe<br />
• A19 / § 2<br />
R<br />
regelmäßige Arbeitszeit<br />
• A5 / § 1 (1), (2), (4)<br />
Rehabilitation<br />
• AT / § 3 (a)<br />
Reisekosten<br />
• A13a<br />
Religiöse Feiern, Arbeitsbefreiung wegen<br />
• AT / § 10 (2)<br />
Rente wegen vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit<br />
• AT / § 18<br />
Resozialisierung<br />
• AT / § 3 (a)<br />
Rettungsdienst<br />
• AT / § 5 (3), (5)<br />
• A1 / XI (d)<br />
Rückzahlung <strong>de</strong>r Weihnachtszuwendung<br />
• A1 / XIV (c)<br />
Rückzahlung zuviel gezahlter Bezüge<br />
• A1 / X (a), XII (g)<br />
Rufbereitschaft<br />
• A5 / §§ 7, 8, 9<br />
• Abgeltung<br />
A5 / § 8 (3), (4)<br />
• für Ärzte<br />
A5 / § 9<br />
• für Hebammen<br />
A5 / § 9
Stichworte R, S<br />
• für medizinisch-technische Assistenten<br />
A5 / § 9<br />
• für Mitarbeiter im Pflegedienst<br />
A5 / § 9<br />
• für Zahnärzte<br />
A5 / § 9<br />
• pauschale Abgeltung<br />
A5 / §§ 8 (4), 9 (7)<br />
• Voraussetzungen<br />
A5 / § 7<br />
• Zeitzuschläge<br />
A6a / § 1 (2)<br />
• Zusatzurlaub<br />
A5 / § 7 (4)<br />
Ruhepausen<br />
• A5 / § 1 (7)<br />
S<br />
Sachbezüge<br />
•A1 / IX<br />
Sachbezugsverordnung<br />
• A1 / IX (b)<br />
Saisonarbeit<br />
• A5 / § 1 (4)<br />
Samstagsarbeit<br />
• A5 / § 3 (1)<br />
Scha<strong>de</strong>n durch Mitarbeiter, Ersatzansprüche<br />
• AT / § 5 (5)<br />
Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche gegen Dritte, Abtretung<br />
•A1 / XIIb<br />
Schichtarbeit<br />
• A5 / § 2 (1), (2)
Stichworte S<br />
Schichtzulage<br />
• A1 / VII<br />
• A7 / B II § 3, C II § 3<br />
Schlichtungsstelle<br />
• AT / § 22<br />
Schlichtungsverfahren<br />
• AT / § 22<br />
Schließung <strong>de</strong>r Einrichtung<br />
• AT / § 15 (1)<br />
Schriftform <strong>de</strong>s Dienstvertrages<br />
• AT / § 7 (1), (2)<br />
Schriftform <strong>de</strong>r Kündigung<br />
• AT / § 17<br />
Schüler an Kranken- und Kin<strong>de</strong>rkrankenpflegeschulen<br />
sowie Hebammenschulen<br />
•A7 / B II<br />
Schutzkleidung<br />
• AT / § 21<br />
Schweigepflicht<br />
• AT / § 5 (1)<br />
Schwerbehin<strong>de</strong>rte,<br />
• Beendigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses wegen vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit<br />
AT / § 18 (5)<br />
• Zusatzurlaub<br />
A14 / § 1 (6), § 3 (5)<br />
A14 / Anmerkung 3<br />
Selbsthilfe Pensionskasse<br />
• A8 / B<br />
Son<strong>de</strong>rleistungen <strong>de</strong>r Mitarbeiter<br />
•A1 / XI
Stichworte S, T<br />
Son<strong>de</strong>rregelung<br />
• für unkündbare Mitarbeiter<br />
AT / § 15<br />
• zur Arbeitszeitregelung<br />
A5a<br />
Son<strong>de</strong>rurlaub<br />
• AT / §§ 10 (9), 13<br />
• A14 / § 10<br />
Sonntagsarbeit<br />
• A5 / § 2 (1), (3)<br />
• A6a / § 1<br />
Staatsbürgerliche Pflichten, Arbeitsbefreiung wegen<br />
• AT / § 10 (3)<br />
Stellenzulage<br />
• A1 / VIII (a), (c)<br />
Sterbegeld<br />
s. Zuwendung im To<strong>de</strong>sfall<br />
Stufenberechnung bei Vergütung<br />
• A1 / III A, B<br />
Stun<strong>de</strong>nvergütung<br />
• A6a / §§ 1 (3), 2<br />
T<br />
Tätigkeit<br />
• Eingruppierung<br />
A1 / I<br />
• vorübergehen<strong>de</strong> Ausübung einer höherwertigen<br />
A1 / Ib<br />
Tarifklasse für Ortszuschlag<br />
• A1 / V (c)<br />
Taufe, Arbeitsbefreiung wegen<br />
• AT / § 10 (2)
Stichworte T, U<br />
Teilzeitbeschäftigung<br />
• Altersteilzeit<br />
A17<br />
• Anspruch auf<br />
A5 / § 1<br />
• Beschäftigungs- und Dienstzeit<br />
AT § 11 (1), § 11a (1)<br />
• Dienstbezüge<br />
A1 / IIa<br />
• geringfügig Beschäftigte<br />
AT / § 2 (2) / A18<br />
Tod von Angehörigen, Arbeitsbefreiung wegen<br />
• AT / § 10 (2)<br />
Trennungsgeld<br />
•A13<br />
U<br />
Übergangsgeld<br />
•A15<br />
• Anrechnung sozialer Leistungen<br />
A15 / § 2 (4)<br />
• Auszahlung<br />
A15 / § 3<br />
• Bemessung<br />
A15 / § 2<br />
• Voraussetzungen<br />
A15 / § 1<br />
Übernahme von Einrichtungen, Beschäftigungszeit bei<br />
• AT / § 11 (2)<br />
Überstun<strong>de</strong>n<br />
• Anordnung<br />
A6 / § 1<br />
• -abgeltung<br />
A6 / §§ 1 (3), 3, 4 (1)<br />
• -ausgleich<br />
A6 / § 3 (1)<br />
• bei nicht vollbeschäftigten Mitarbeitern<br />
A6 / Anmerkung
Stichworte T, U<br />
• gelegentliche<br />
A6 / § 1 (3)<br />
• -vergütung<br />
A6 / § 3 (2)<br />
A6a / § 1 (3)<br />
• -vergütung, pauschale<br />
A6 / § 4 (2)<br />
• -zuschlag<br />
A6a / § 1 (2)<br />
Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit<br />
• vertretungsweise<br />
A1 / Ib (a)<br />
• vorübergehend<br />
A1 / Ib (a)<br />
Übertragung von Erholungsurlaub<br />
• A14 / § 1 (5)<br />
Überzahlung<br />
• A1 / X (d)<br />
Umsetzung<br />
• AT / § 9 (4)<br />
Umzug <strong>de</strong>s Mitarbeiters, Arbeitsbefreiung wegen<br />
• AT / § 10 (2)<br />
Umzugskosten<br />
•A13<br />
Unkündbarkeit<br />
• AT / § 14 (5)<br />
• Son<strong>de</strong>rregelung für unkündbare Mitarbeiter<br />
AT / § 15<br />
Unterkünfte für Mitarbeiter<br />
s. Mitarbeiterunterkünfte<br />
Untersuchungen, ärztliche<br />
• AT / § 8<br />
Urlaub<br />
s. Erholungsurlaub
Stichworte U, V<br />
Urlaubsgeld<br />
• AT / § 13<br />
• A14 / §§ 6 bis 9<br />
• Anrechnung von Leistungen<br />
A14 / § 8<br />
• Anspruchsvoraussetzung<br />
A14 / § 6<br />
• Auszahlung<br />
A14 / § 9<br />
• Höhe<br />
A14 / § 7<br />
V<br />
Vereinbarung<br />
• <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses<br />
AT / § 7 (1)<br />
Anhang D<br />
• über Altersteilzeit<br />
A17 / § 2<br />
• über Beendigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses<br />
AT / § 19 (2)<br />
• zusätzliche<br />
AT / § 7 (2)<br />
Vergütung<br />
• Abtretungsverbot<br />
A1 / X (f)<br />
• allgemeine Zulage<br />
A10<br />
• Arbeitsunfähigkeit<br />
A1 / XII (b)<br />
• Auszahlung<br />
A1 / X<br />
• Bereitschaftsdienst<br />
A 5 / §§ 8, 9<br />
• Bestandteile<br />
A1 / II<br />
• Erholungsurlaub<br />
A14 / § 2<br />
• Fälligkeit<br />
A1 / X (a)<br />
• Feiertagsarbeit<br />
A6a / § 1
Stichworte V<br />
• Frist zur Geltendmachung<br />
AT / § 23<br />
• geringfügig beschäftigte Mitarbeiter<br />
A18 / § 3<br />
• Grundvergütung<br />
A1 / III<br />
• Nachtarbeit<br />
A6a / § 1<br />
• Ortszuschlag<br />
A1 / V<br />
• Rückfor<strong>de</strong>rung<br />
AT / § 23<br />
A1 / X (d)<br />
• Rufbereitschaft<br />
A5 / §§ 8, 9<br />
• Samstagsarbeit<br />
A6a / § 1<br />
• Sonntagsarbeit<br />
A6a / § 1<br />
• Teilzeitbeschäftigung<br />
A1 / II (a)<br />
• Überstun<strong>de</strong>n<br />
A6 / § 3<br />
A6a / § 1<br />
• Vorfesttagsarbeit<br />
A5 / § 3 (2)<br />
A6a / § 1<br />
Vergütungsgruppe<br />
• A1 / I, I (c)<br />
• allgemeine Vergütungsgruppen<br />
A2<br />
• im Pflegedienst in ambulanten Einrichtungen<br />
A2c<br />
• im Pflegedienst in stationären Einrichtungen<br />
A2a<br />
• im Rettungsdienst/Krankentransport<br />
A2b<br />
• im Sozial- und Erziehungsdienst<br />
A2d<br />
Verkürzung <strong>de</strong>r Arbeitszeit durch freie Tage<br />
• A5 / § 1b<br />
Vermögenswirksame Leistungen<br />
•A9
Stichworte V<br />
• Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Anlage<br />
A9 / § 4<br />
• Entstehung und Fälligkeit <strong>de</strong>s Anspruches<br />
A9 / § 3<br />
• Mitteilung <strong>de</strong>r Anlageart<br />
A9 / § 2<br />
• Nachweis bei Anlage nach<br />
A9 / § 5<br />
• Voraussetzungen und Höhe<br />
A9 / § 1<br />
Verpflegung, Verpflichtung zur Teilnahme<br />
• A1 / IX (a)<br />
Verschwiegenheit<br />
• AT / § 5 (1)<br />
Versetzung<br />
• AT / § 9<br />
Versorgung, zusätzliche im Alter und für Hinterbliebene<br />
•A8<br />
Vertragsmuster<br />
• Anhang D<br />
vertrauensärztliche Untersuchung<br />
• AT / § 8<br />
Vertretung eines Mitarbeiters mit höherwertiger Tätigkeit,<br />
Vergütung<br />
•A1 / Ib<br />
vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen<br />
Tätigkeit<br />
• A1 / Ib (a)<br />
Vollendung <strong>de</strong>s 65. Lebensjahres<br />
• AT / § 19 (3)<br />
Vorfesttagsarbeit<br />
• A5 / § 3 (2)
Stichworte V, W<br />
vorläufiges Zeugnis<br />
• AT / § 20<br />
vorübergehen<strong>de</strong> Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit<br />
• A1 / Ib (a)<br />
W<br />
Wartezeit<br />
s. Erholungsurlaub<br />
Wechselschichtarbeit<br />
• A5 / § 2 (2)<br />
• Zulage<br />
A1 / VII<br />
• Zusatzurlaub<br />
A14 / § 4 (2)<br />
Wegezeit in <strong>de</strong>r Rufbereitschaft<br />
• A5 / §§ 8 (3), 9 (6)<br />
Weihnachtszuwendung<br />
• A1 / XIV<br />
Weiterbeschäftigung über das 65. Lebensjahr hinaus<br />
• AT / § 19 (4)<br />
Weiterbildung <strong>de</strong>r Mitarbeiter<br />
• AT / §§ 10a, 5 (3)<br />
Werkdienstwohnungen<br />
• A1 / IXa<br />
Wesen <strong>de</strong>r <strong>Caritas</strong><br />
• AT / § 1<br />
Wie<strong>de</strong>reinstellung nach Zeitrente<br />
• AT / § 18 (4)<br />
Woche<br />
• A5 / § 1 (8)
Stichworte W, Z<br />
Wohnungswechsel <strong>de</strong>s Mitarbeiters, Arbeitsbefreiung wegen<br />
• AT / § 10 (2)<br />
Z<br />
Zeitaufstieg<br />
•A1 / Ia<br />
Zeitgutschriften<br />
• A5b / § 4<br />
Zeitzuschlag<br />
• A6a / § 1<br />
Zeugnis<br />
• AT / § 20<br />
Zusatzbestimmungen zu <strong>de</strong>n Bezügen<br />
• A1 / X<br />
Zusatzurlaub<br />
• Begrenzung<br />
A14 / § 4 (8)<br />
• bei Nachtarbeit<br />
A14 / § 4 (2)<br />
• bei Schichtarbeit<br />
A14 / § 4 (2)<br />
• bei Wechselschichtarbeit<br />
A14 / § 4 (2)<br />
• Berechnung<br />
A14 / § 4 (4), (6)<br />
• Fälligkeit<br />
A14 / § 4 (7)<br />
• für Mitarbeiter in Bestrahlungsabteilungen<br />
A14 / § 4 (1)<br />
• für Mitarbeiter in Infektionsabteilungen<br />
A14 / § 4 (1)<br />
• für Mitarbeiter in Laboratorien<br />
A14 / § 4 (1)<br />
• Voraussetzungen<br />
A14 / § 4 (1), (2), (7)
Stichworte Z<br />
Zusatzversorgung<br />
•A1 / XIII<br />
•A8<br />
Zuschuss zum Krankengeld<br />
• A1 / XII (e)-(j)<br />
Zuweisung eines an<strong>de</strong>ren Arbeitsplatzes<br />
• AT / § 9 (4)<br />
Zuwendung im To<strong>de</strong>sfall<br />
•A1 / XV<br />
Zuwendung<br />
s. Weihnachtszuwendung
Vorwort
Vorwort<br />
Vorwort<br />
Die Arbeitsrechtliche Kommission <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s hat am 2. Oktober<br />
<strong>2003</strong> umfangreiche Beschlüsse gefasst.<br />
Im Zentrum steht die Vergütungsrun<strong>de</strong> <strong>2003</strong>/2004. Danach erfolgt eine lineare Steigerung<br />
aller Vergütungen um 2,4 Prozent, und zwar für die Vergütungsgruppen 12<br />
bis 4a bzw. Kr 1 bis Kr 11 und die Ausbildungsverhältnisse nach Anlage 7 <strong>AVR</strong> ab<br />
1. Juli <strong>2003</strong>, für die Vergütungsgruppen 3 bis 1 und Kr 12 bis Kr 14 ab 1. Oktober<br />
<strong>2003</strong>. Im kommen<strong>de</strong>n Jahr steigt die Vergütung für alle Vergütungsgruppen und<br />
Ausbildungsverhältnisse um 1,0 Prozent ab 1. Juli 2004 und um weitere 1,0 Prozent<br />
ab 1. November 2004.<br />
Der Bemessungssatz Ost von <strong>de</strong>rzeit 90,0 Prozent steigt auf 91,0 Prozent ab 1. Juli<br />
<strong>2003</strong> und auf 92,5 Prozent ab 1. Juli 2004.<br />
Die Weihnachtszuwendung bleibt weiter auf <strong>de</strong>m Stand <strong>de</strong>s Jahres 1993 eingefroren.<br />
Zur Auslegung <strong>de</strong>r Regelung bei <strong>de</strong>n Vergütungsgruppen 3 bis 1 bzw. Kr 12 bis Kr<br />
14 im Jahre <strong>2003</strong> geben wir noch folgen<strong>de</strong>n Hinweis:<br />
Erklärtes Ziel <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission ist es, dass die Weihnachtszuwendung<br />
weiterhin „eingefroren“ bleibt. Dies be<strong>de</strong>utet, dass bei Mitarbeiterinnen und<br />
Mitarbeitern <strong>de</strong>r genannten Vergütungsgruppen, die im ganzen Jahr <strong>2003</strong> beschäftigt<br />
sind, sich die Höhe <strong>de</strong>r Weihnachtszuwendung nach <strong>de</strong>m Monat September richtet<br />
(Anlage 1 Abschnitt XIV Abs. d Satz 1 <strong>AVR</strong>). In diesen Fällen ist <strong>de</strong>r Weihnachtszuwendung<br />
<strong>de</strong>r frühere Bemessungssatz in Höhe von 85,80 v.H. in <strong>de</strong>r Region West<br />
und in Höhe von 64,35 v.H. in <strong>de</strong>r Region Ost zugrun<strong>de</strong> zu legen, auch wenn nach<br />
<strong>de</strong>m Beschluss <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission ab 1. Oktober <strong>2003</strong> <strong>de</strong>r neue Bemessungssatz<br />
von 83,79 v. H. in <strong>de</strong>r Region West und 62,84 v. H. in <strong>de</strong>r Region Ost<br />
gilt. Eine an<strong>de</strong>re Formulierung <strong>de</strong>s Beschlusstextes war jedoch nicht möglich. Denn<br />
in <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter <strong>de</strong>r genannten Vergütungsgruppen<br />
beispielsweise zum 1. Oktober <strong>2003</strong> ein Dienstverhältnis nach <strong>AVR</strong> beginnen,<br />
tritt <strong>de</strong>r Monat Oktober an die Stelle <strong>de</strong>s Monats September (Anlage 1 Abschn.<br />
XIV Abs. d Unterabs. 3 <strong>AVR</strong>). In diesen Fällen beträgt <strong>de</strong>r Bemessungssatz 83,79<br />
v. H. in <strong>de</strong>r Region West und 62,84 v. H. in <strong>de</strong>r Region Ost.<br />
Dies gilt entsprechend für die Weihnachtszuwendung im Jahre 2004.<br />
Für das Jahr <strong>2003</strong> wird außer<strong>de</strong>m die kindbezogene Erhöhung <strong>de</strong>r Weihnachtszuwendung<br />
nach Anlage 1 Abschnitt XIV Abs. b Unterabsatz 5 <strong>AVR</strong> von Euro 25,56<br />
auf Euro 50,00 für je<strong>de</strong>s Kind erhöht. Für das Jahr 2004 wird das Urlaubsgeld um<br />
jeweils Euro 25,00 erhöht.<br />
Zusätzlich hat die Kommission eine Öffnungsklausel beschlossen, die bei Vorliegen<br />
einer wirtschaftlich schwierigen Situation abweichen<strong>de</strong> Regelungen bei <strong>de</strong>r Weihnachtszuwendung,<br />
<strong>de</strong>m Urlaubsgeld und <strong>de</strong>r Arbeitszeit zulässt, um Arbeitsplätze<br />
zu sichern. In <strong>de</strong>r Region Ost kann zusätzlich die Vergütung um bis zu 5 Prozent abgesenkt<br />
wer<strong>de</strong>n. Teil <strong>de</strong>r Bestimmungen ist, dass abgeschlossene Dienstvereinbarungen<br />
<strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission zur Prüfung vorzulegen sind (Abschnitt<br />
IIb Unterabschnitt A Abs. i <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>). Die Kommission hat dazu<br />
einen Ausschuss eingerichtet, <strong>de</strong>r in kurzen Abstän<strong>de</strong>n tagt und das Ergebnis seiner<br />
Prüfung <strong>de</strong>n Beteiligten mitteilt. Die Vorlage an die Kommission be<strong>de</strong>utet keinen
Vorwort<br />
Genehmigungsvorbehalt, sie ist aber Wirksamkeitsvoraussetzung für die Anwendung<br />
<strong>de</strong>r Öffnungsklausel.<br />
Schließlich wird <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong>-Reformausschuss Beratungen zur Weiterentwicklung <strong>de</strong>r<br />
<strong>AVR</strong> auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r Prozessvereinbarung <strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes aufnehmen.<br />
Außer<strong>de</strong>m hat die Arbeitsrechtliche Kommission Beschlüsse zu <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen<br />
für Mitarbeiter als Gruppenleiter in Werkstätten für behin<strong>de</strong>rte Menschen, zur<br />
sprachlichen Anpassung <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> an das Neunte Buch Sozialgesetzbuch und einer<br />
Verwendung diskriminierungsfreier Begriffe sowie zur Berücksichtigung <strong>de</strong>s Urlaubsgel<strong>de</strong>s<br />
im Mutterschutz aufgrund einer Entscheidung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sarbeitsgerichts<br />
vom 20. August 2002 (Az. 9 AZR 353/01) gefasst.<br />
Freiburg, im Oktober <strong>2003</strong><br />
Für <strong>de</strong>n Herausgeber<br />
Norbert Beyer
Allgemeiner Teil
§ 1 Wesen <strong>de</strong>r <strong>Caritas</strong>, Dienstgemeinschaft<br />
Allgemeiner Teil<br />
(1) Die <strong>Caritas</strong> ist eine Lebens- und Wesensäußerung <strong>de</strong>r katholischen Kirche. Die<br />
<strong>de</strong>m Deutschen <strong>Caritas</strong>verband angeschlossenen Einrichtungen dienen <strong>de</strong>m gemeinsamen<br />
Werk christlicher Nächstenliebe. Dienstgeber und Mitarbeiter bil<strong>de</strong>n<br />
eine Dienstgemeinschaft und tragen gemeinsam zur Erfüllung <strong>de</strong>r Aufgaben <strong>de</strong>r<br />
Einrichtung bei. Die Mitarbeiter haben <strong>de</strong>n ihnen anvertrauten Dienst in Treue und<br />
in Erfüllung <strong>de</strong>r allgemeinen und beson<strong>de</strong>ren Dienstpflichten zu leisten.<br />
(2) Der Treue <strong>de</strong>s Mitarbeiters muss vonseiten <strong>de</strong>s Dienstgebers die Treue und Fürsorge<br />
gegenüber <strong>de</strong>m Mitarbeiter entsprechen.<br />
(3) Auf dieser Grundlage regeln sich alle Beziehungen zwischen Dienstgeber und Mitarbeiter.
Allgemeiner Teil<br />
§ 2 Geltungsbereich<br />
(1) Die <strong>AVR</strong> fin<strong>de</strong>n Anwendung in allen in <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland gelegenen<br />
Einrichtungen und Dienststellen, die <strong>de</strong>m Deutschen <strong>Caritas</strong>verband angeschlossen<br />
sind.<br />
(2) Die <strong>AVR</strong> gelten für alle Mitarbeiter mit Ausnahme <strong>de</strong>r in § 3 genannten.<br />
Für Mitarbeiter, die im Sinne <strong>de</strong>s § 8 SGB IV – ohne Berücksichtigung <strong>de</strong>s § 8 Abs.<br />
2 Satz 1 SGB IV – geringfügig beschäftigt sind, gelten die Vorschriften <strong>de</strong>r Anlage<br />
18 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>.<br />
Anmerkung:<br />
Beson<strong>de</strong>re diözesane Regelungen wer<strong>de</strong>n durch die <strong>AVR</strong> nicht berührt.
Allgemeiner Teil<br />
§ 2a Übergangsregelung für die Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r und <strong>de</strong>n Teil <strong>de</strong>s<br />
Lan<strong>de</strong>s Berlin, für die das Grundgesetz vor <strong>de</strong>m<br />
3. Oktober 1990 nicht galt<br />
(1) Die <strong>AVR</strong> gelten für die Dienstverhältnisse <strong>de</strong>r Mitarbeiter im Gebiet <strong>de</strong>r neuen<br />
Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r Mecklenburg-Vorpommern, Bran<strong>de</strong>nburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen<br />
und Sachsen sowie in <strong>de</strong>m Teil <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Berlin, in <strong>de</strong>m das Grundgesetz bis<br />
einschließlich 2. Oktober 1990 nicht galt, nach Maßgabe <strong>de</strong>r Absätze 2 bis 22.<br />
(2) Allgemeiner Teil <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong><br />
Die Bestimmungen <strong>de</strong>r §§ 1 bis 23 fin<strong>de</strong>n Anwendung.<br />
Übergangsvorschriften zu <strong>de</strong>n §§ 2 und 3: (entfallen)<br />
Übergangsvorschrift zu § 11a Abs. 5 (Dienstzeit):<br />
Zeiten erfüllter Wehrpflicht in <strong>de</strong>r ehemaligen DDR wer<strong>de</strong>n angerechnet.<br />
Übergangsvorschrift zu § 18 (Beendigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses wegen vermin<strong>de</strong>rter<br />
Erwerbsfähigkeit):<br />
Von dieser Bestimmung bleiben die gesetzlichen Regelungen, die übergangsweise<br />
gelten, unberührt.<br />
(3) Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong><br />
Die Bestimmungen <strong>de</strong>r Anlage 1 fin<strong>de</strong>n mit folgen<strong>de</strong>r Maßgabe Anwendung:<br />
Übergangsvorschrift zu Abschnitt IIb (Öffnungsklauseln für die Vergütung <strong>2003</strong>–<br />
2005):<br />
1. In Abschnitt A wird Abs. (a) um folgen<strong>de</strong> zusätzliche Maßnahmemöglichkeit ergänzt:<br />
5. Eine Absenkung <strong>de</strong>r Dienstbezüge (Abschn. II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) um<br />
bis zu 5 v.H. nach <strong>de</strong>n jeweils gelten<strong>de</strong>n Vergütungsbestimmungen.<br />
2. In Abschnitt A wird in Abs. (b) unter Nr. 2 Abs. (ee) die Stellungnahme <strong>de</strong>s Wirtschaftsprüfers<br />
auf Einrichtungen mit mehr als 20 Mitarbeitern beschränkt. Für die<br />
Feststellung <strong>de</strong>r Mitarbeiterzahl fin<strong>de</strong>n die Grundsätze <strong>de</strong>s § 23 Kündigungsschutzgesetz<br />
Anwendung.<br />
3. Die in Abschnitt A Abs. (c) genannten „sachkundigen Dritten“ sind Wirtschaftsprüfer,<br />
Steuerberater und an<strong>de</strong>re Personen, die durch ihre Fachlichkeit geeignet<br />
sind, die Mitarbeiterseite entsprechend zu beraten und zu unterstützen.<br />
4. Die Abschnitte B und C fin<strong>de</strong>n Anwendung.
Allgemeiner Teil<br />
Übergangsvorschrift zu Abschnitt III (Grundvergütung):<br />
Bei Mitarbeitern, die am 30. Juni 1991 schon und am 1. Juli 1991 noch im Dienstverhältnis<br />
stehen, ist für die Zuordnung zur zutreffen<strong>de</strong>n Lebensaltersstufe <strong>de</strong>r<br />
Grundvergütung <strong>de</strong>r Tag ihres Eintritts in <strong>de</strong>n kirchlich-caritativen Dienst zugrun<strong>de</strong><br />
zu legen.<br />
Übergangsvorschrift zu Abschnitt VII (Wechselschicht- und Schichtzulage)<br />
1. Die Wechselschichtzulage beträgt<br />
vom 1. Juli <strong>2003</strong> bis 30. Juni 2004 in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s<br />
a) Absatz b Ziffer 1 93,06 Euro,<br />
b) Absatz b Ziffer 2 55,84 Euro monatlich.<br />
ab 1. Juli 2004 in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s<br />
a) Absatz b Ziffer 1 94,59 Euro,<br />
b) Absatz b Ziffer 2 56,76 Euro monatlich.<br />
2. Die Schichtzulage beträgt vom 1. Juli <strong>2003</strong> bis 30. Juni 2004 in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s<br />
a) Absatz c Ziffer 1 41,88 Euro,<br />
b) Absatz c Ziffer 2 32,57 Euro monatlich.<br />
ab 1. Juli 2004 in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s<br />
a) Absatz c Ziffer 1 42,57 Euro,<br />
b) Absatz c Ziffer 2 33,11 Euro monatlich.<br />
Übergangsvorschrift zu Abschnitt VIIa (Heim- und Werkstattzulage):<br />
Die Heim- und Werkstattzulage beträgt<br />
vom 1. Juli <strong>2003</strong> bis 30. Juni 2004 in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s<br />
a) Absatz a Satz 1 55,84 Euro,<br />
b) Absatz a Satz 2 27,92 Euro,<br />
c) Absatz b Satz 1 37,22 Euro monatlich.<br />
ab 1. Juli 2004 in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s<br />
a) Absatz a Satz 1 56,76 Euro,<br />
b) Absatz a Satz 2 28,38 Euro,<br />
c) Absatz b Satz 1 37,83 Euro monatlich.<br />
Übergangsvorschrift zu Abschnitt VIII (Sonstige Zulagen):<br />
Die Zulagen nach Absatz (e) betragen<br />
vom 1. Juli <strong>2003</strong> bis 30. Juni 2004 in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r<br />
1. Ziffer 1 9,31 Euro,<br />
2. Ziffer 2 11,63 Euro,
Allgemeiner Teil<br />
3. Ziffer 3 13,96 Euro,<br />
4. Ziffer 4 13,96 Euro,<br />
5. Ziffer 5 9,31 Euro,<br />
6. Ziffer 6 13,96 Euro,<br />
7. Ziffer 7 11,63 Euro,<br />
8. Ziffer 8 13,96 Euro monatlich.<br />
vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004 in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r<br />
1. Ziffer 1 9,46 Euro,<br />
2. Ziffer 2 11,82 Euro,<br />
3. Ziffer 3 14,19 Euro,<br />
4. Ziffer 4 14,19 Euro,<br />
5. Ziffer 5 9,46 Euro,<br />
6. Ziffer 6 14,19 Euro,<br />
7. Ziffer 7 11,82 Euro,<br />
8. Ziffer 8 14,19 Euro monatlich.<br />
Übergangsvorschrift zu Abschnitt XI<br />
(Vergütung für Son<strong>de</strong>rleistungen <strong>de</strong>r Mitarbeiter):<br />
Der Einsatzzuschlag gemäß Absatz d Satz 1 beträgt vom 1. Juli <strong>2003</strong> bis 30. September<br />
<strong>2003</strong> Euro 13,43, vom 1. Oktober <strong>2003</strong> bis 30. Juni 2004 Euro 13,75, vom<br />
1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004 Euro 14,12 und ab 1. November 2004 Euro 14,25.<br />
Übergangsvorschrift zu Abschnitt XIV (Weihnachtszuwendung):<br />
1. Die Höhe <strong>de</strong>r Zuwendung nach Absatz e beträgt – unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>s Absatz f – 75<br />
v.H. <strong>de</strong>r Urlaubsvergütung, die <strong>de</strong>m Mitarbeiter zugestan<strong>de</strong>n hätte, wenn er während<br />
<strong>de</strong>s ganzen Monats September Erholungsurlaub gehabt hätte.<br />
2. Wegen <strong>de</strong>r am 16. Juni 1994, am 24. Oktober 1996, am 22. Oktober 1998, am 17.<br />
Juni 1999, am 13. September 2000 und am 2. Oktober <strong>2003</strong> beschlossenen Festschreibung<br />
<strong>de</strong>r Zuwendung beträgt abweichend von Ziffer 1 <strong>de</strong>r Bemessungssatz für<br />
die Zuwendung vom 1. September 2001 an 64,35 von Hun<strong>de</strong>rt für die Vergütungsgruppen<br />
12 bis 4a bzw. Kr 1 bis Kr 11 vom 1. Juli <strong>2003</strong> bis 30. Juni 2004 62,84 von<br />
Hun<strong>de</strong>rt, vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004 62,22 von Hun<strong>de</strong>rt und ab 1. November<br />
2004 61,60 von Hun<strong>de</strong>rt – für die Vergütungsgruppen 3 bis 1 bzw. Kr 12 bis<br />
Kr 14 vom 1. Oktober <strong>2003</strong> bis 30. Juni 2004 62,84 von Hun<strong>de</strong>rt, vom 1. Juli 2004<br />
bis 31. Oktober 2004 62,22 von Hun<strong>de</strong>rt und ab 1. November 2004 61,60 von Hun<strong>de</strong>rt.<br />
Für Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> gemäß Abschnitt E <strong>de</strong>r Anlage 7 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> beträgt <strong>de</strong>r<br />
Bemessungssatz vom 1. Juli <strong>2003</strong> bis 30. Juni 2004 an 63,66 von Hun<strong>de</strong>rt, vom 1.<br />
Juli 2004 bis 31. Oktober 2004 63,03 von Hun<strong>de</strong>rt und ab 1. November 2004 62,41<br />
von Hun<strong>de</strong>rt. Der vorstehen<strong>de</strong> Bemessungssatz än<strong>de</strong>rt sich jeweils von <strong>de</strong>m Zeitpunkt<br />
an, von <strong>de</strong>m an vor <strong>de</strong>m 1. Februar 2005 die Vergütungen <strong>de</strong>r Mitarbeiter außerhalb<br />
<strong>de</strong>s Geltungsbereichs <strong>de</strong>s § 2a AT allgemein erhöht wer<strong>de</strong>n, nach <strong>de</strong>n<br />
Grundsätzen, die seiner Berechnung zugrun<strong>de</strong> liegen.
Allgemeiner Teil<br />
(4) Anlagen 2, 2a, 2b, 2c und 2d zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Vergütungsgruppen für<br />
Mitarbeiter)<br />
Die Anlagen 2, 2a, 2b, 2c und 2d wer<strong>de</strong>n mit folgen<strong>de</strong>r Maßgabe angewandt:<br />
1. a) Bei Mitarbeitern, die am 30. Juni 1991 in einem Dienstverhältnis stehen, das<br />
am 1. Juli 1991 zu <strong>de</strong>mselben Dienstgeber fortbesteht, und <strong>de</strong>ren Eingruppierung von<br />
<strong>de</strong>r Zeit einer Tätigkeit o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Zeit einer Bewährung in einer bestimmten Vergütungsgruppe<br />
bzw. Ziffer o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Zeit einer Berufstätigkeit abhängt, wird die<br />
vor <strong>de</strong>m 1. Juli 1991 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen<br />
wäre, wenn die Anlagen 2, 2a, 2b, 2c und 2d in <strong>de</strong>r Fassung vom 1. Juli 1991 bereits<br />
seit <strong>de</strong>m Tag ihres Eintritts in <strong>de</strong>n kirchlich-caritativen Dienst gegolten hätten.<br />
b) Bei Mitarbeitern, die am 30. November 1991 in einem Dienstverhältnis stehen,<br />
das am 1. Dezember 1991 zu <strong>de</strong>mselben Dienstgeber fortbesteht und <strong>de</strong>ren Eingruppierung<br />
von <strong>de</strong>r Zeit einer Tätigkeit o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Zeit einer Bewährung in einer bestimmten<br />
Vergütungsgruppe bzw. Ziffer o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Zeit einer Berufstätigkeit<br />
abhängt, wird ab 1. Dezember 1991 die vor <strong>de</strong>m 1. Dezember 1991 zurückgelegte<br />
Zeit entsprechend <strong>de</strong>n allgemeinen Regelungen <strong>de</strong>s Abschnitts Ia <strong>de</strong>r Anlage 1 zu<br />
<strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> angerechnet.<br />
2. (entfällt)<br />
3. Die in <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen bzw. Anmerkungen in festen Beträgen ausgebrachten<br />
Zulagen wer<strong>de</strong>n vom 1. Januar 2000 bis 30. Juni <strong>2003</strong> in Höhe von 90,0<br />
von Hun<strong>de</strong>rt, vom 1. Juli <strong>2003</strong> bis 30. Juni 2004 in Höhe von 91,0 von Hun<strong>de</strong>rt und<br />
vom 1. Juli 2004 an in Höhe von 92,5 von Hun<strong>de</strong>rt gezahlt.<br />
(5) Anlagen 3 bis 3d (Grundvergütung)<br />
Für <strong>de</strong>n in § 2a Abs. 1 AT beschriebenen Geltungsbereich sind die Grundvergütungen<br />
und Gesamtvergütungen in eigenen Tabellen festgelegt.<br />
(6) Anlage 4 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Ortszuschlag)<br />
Die Beträge <strong>de</strong>s Ortszuschlags sind für <strong>de</strong>n in § 2a Abs. 1 AT beschriebenen Geltungsbereich<br />
in einer eigenen Tabelle festgelegt.<br />
(7) Anlage 5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Arbeitszeitregelung)<br />
Die Bestimmungen <strong>de</strong>r §§ 1 bis 10 fin<strong>de</strong>n Anwendung.<br />
Übergangsvorschrift zu § 1 Abs. 1 Satz 1 (Regelmäßige Arbeitszeit):<br />
Die regelmäßige Arbeitszeit <strong>de</strong>r Mitarbeiter beträgt durchschnittlich 40 Stun<strong>de</strong>n in<br />
<strong>de</strong>r Woche statt 38,5 Stun<strong>de</strong>n.<br />
(7a) Anlage 5a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Son<strong>de</strong>rregelung zur Arbeitszeitregelung)<br />
Die Bestimmungen <strong>de</strong>r §§ 1 bis 3 fin<strong>de</strong>n Anwendung.<br />
(7b) Anlage 5b zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Mobilzeit durch Dienstvereinbarung)<br />
Die Bestimmungen <strong>de</strong>r §§ 1 bis 4 fin<strong>de</strong>n Anwendung.<br />
(7c) Anlage 5c zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Langzeitkonto)<br />
Die Bestimmungen <strong>de</strong>r §§ 1 bis 7 fin<strong>de</strong>n Anwendung.
Allgemeiner Teil<br />
(8) Anlage 6 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Überstun<strong>de</strong>nregelung)<br />
Die Bestimmungen <strong>de</strong>r §§ 1 bis 4 fin<strong>de</strong>n Anwendung.<br />
(9) Anlage 6a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Zeitzuschläge, Überstun<strong>de</strong>nvergütung)<br />
Die Bestimmungen <strong>de</strong>r §§ 1 und 2 fin<strong>de</strong>n Anwendung mit <strong>de</strong>r Maßgabe, dass die<br />
Stun<strong>de</strong>nvergütung für <strong>de</strong>n in § 2a Abs. 1 AT beschriebenen Geltungsbereich in eigenen<br />
Tabellen festgelegt ist und die Zeitzuschläge für die Arbeit zwischen 20.00<br />
Uhr und 6.00 Uhr bzw. die Arbeit an Samstagen in <strong>de</strong>r Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00<br />
Uhr vom 1. Juli <strong>2003</strong> bis 30. Juni 2004 Euro 1,16 bzw. Euro 0,58 und vom 1. Juli<br />
2004 an Euro 1,18 bzw. Euro 0,59 betragen.<br />
(10) Anlage 7 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Ausbildungsverhältnisse)<br />
Die Bestimmungen <strong>de</strong>r Anlage 7 gelten mit folgen<strong>de</strong>r Maßgabe:<br />
1. Die Höhe <strong>de</strong>s Entgelts für <strong>de</strong>n Arzt Ärztin im Praktikum gemäß § 1 Abs. 1 Buchst.<br />
A beträgt vom 1. Juli <strong>2003</strong> bis 30. Juni 2004:<br />
im ersten Jahr <strong>de</strong>r Tätigkeit<br />
1.057,35 Euro,<br />
im zweiten Jahr <strong>de</strong>r Tätigkeit<br />
1.204,80 Euro.<br />
Der Verheiratetenzuschlag gemäß Absatz 3 beträgt monatlich 56,28 Euro.<br />
vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004:<br />
im ersten Jahr <strong>de</strong>r Tätigkeit<br />
im zweiten Jahr <strong>de</strong>r Tätigkeit<br />
Der Verheiratetenzuschlag gemäß Absatz 3 beträgt monatlich<br />
ab 1. November 2004:<br />
im ersten Jahr <strong>de</strong>r Tätigkeit<br />
im zweiten Jahr <strong>de</strong>r Tätigkeit<br />
Der Verheiratetenzuschlag gemäß Absatz 3 beträgt monatlich<br />
1.085,52 Euro,<br />
1.236,91 Euro.<br />
57,78 Euro.<br />
1.096,38 Euro,<br />
1.249,28 Euro.<br />
58,34 Euro.<br />
2. Die Höhe <strong>de</strong>r Ausbildungsvergütung für Schüler an Krankenpflegeschulen, an<br />
Hebammenschulen sowie an Altenpflegeschulen gemäß § 1 Abs. a Buchst. B II beträgt<br />
vom 1. Juli <strong>2003</strong> bis 30. Juni 2004:<br />
im ersten Ausbildungsjahr<br />
650,37 Euro,<br />
im zweiten Ausbildungsjahr<br />
703,46 Euro,<br />
im dritten Ausbildungsjahr<br />
788,98 Euro.<br />
vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004:<br />
im ersten Ausbildungsjahr<br />
im zweiten Ausbildungsjahr<br />
im dritten Ausbildungsjahr<br />
667,70 Euro,<br />
722,20 Euro,<br />
810,00 Euro.
Allgemeiner Teil<br />
ab 1. November 2004:<br />
im ersten Ausbildungsjahr<br />
im zweiten Ausbildungsjahr<br />
im dritten Ausbildungsjahr<br />
674,38 Euro,<br />
729,43 Euro,<br />
818,11 Euro.<br />
3. Die Höhe <strong>de</strong>r Ausbildungsvergütung für die Krankenpflegehelfer sowie Altenpflegehelfer<br />
gemäß § 1 Abs. a Buchst. C II beträgt vom 1. Juli <strong>2003</strong> bis 30. Juni 2004<br />
Euro 591,38, vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004 Euro 607,14 und ab 1. November<br />
2004 Euro 613,21.<br />
4. Die Höhe <strong>de</strong>s monatlichen Entgelts und Verheiratetenzuschlags <strong>de</strong>r Praktikanten<br />
nach abgelegtem Examen gemäß § 1 Abs. a Buchst. D beträgt<br />
vom 1. Juli <strong>2003</strong> bis 30. Juni 2004:<br />
vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004:<br />
Entgelt Verheiratetenzuschlag<br />
Euro Euro<br />
1. Pharmazeutisch-technische Assistent(inn)en 1.056,29 57,46<br />
2. Masseure und med. Ba<strong>de</strong>meister/-innen 1.009,15 57,46<br />
3. Sozialarbeiter/-innen 1.242,80 60,32<br />
4. Sozialpädagog(inn)en 1.242,80 60,32<br />
5. Erzieher/-innen 1.056,29 57,46<br />
6. Kin<strong>de</strong>rpfleger/-innen 1.009,15 57,46<br />
7. Altenpfleger/-innen 1.056,29 57,46<br />
8. Haus- und Familienpfleger/-innen 1.056,29 57,46<br />
9. Heilerziehungshelfer/-innen 1.009,15 57,46<br />
10. Heilerziehungspfleger/-innen 1.107,66 57,46<br />
11. Arbeitserzieher/-innen 1.107,66 57,46<br />
12. Rettungsassistent(inn)en 1.009,15 57,46<br />
Entgelt Verheiratetenzuschlag<br />
Euro Euro<br />
1. Pharmazeutisch-technische Assistent(inn)en 1.084,44 59,00<br />
2. Masseure und med. Ba<strong>de</strong>meister/-innen 1.036,05 59,00<br />
3. Sozialarbeiter/-innen 1.275,92 61,92<br />
4. Sozialpädagog(inn)en 1.275,92 61,92<br />
5. Erzieher/-innen 1.084,44 59,00<br />
6. Kin<strong>de</strong>rpfleger/-innen 1.036,05 59,00<br />
7. Altenpfleger/-innen 1.084,44 59,00<br />
8. Haus- und Familienpfleger/-innen 1.084,44 59,00<br />
9. Heilerziehungshelfer/-innen 1.036,05 59,00<br />
10. Heilerziehungspfleger/-innen 1.137,18 59,00<br />
11. Arbeitserzieher/-innen 1.137,18 59,00<br />
12. Rettungsassistent(inn)en 1.036,05 59,00
Allgemeiner Teil<br />
ab 1. November 2004:<br />
Entgelt Verheiratetenzuschlag<br />
Euro Euro<br />
1. Pharmazeutisch-technische Assistent(inn)en 1.095,28 59,58<br />
2. Masseure und med. Ba<strong>de</strong>meister/-innen 1.046,41 59,58<br />
3. Sozialarbeiter/-innen 1.288,67 62,54<br />
4. Sozialpädagog(inn)en 1.288,67 62,54<br />
5. Erzieher/-innen 1.095,28 59,58<br />
6. Kin<strong>de</strong>rpfleger/-innen 1.046,41 59,58<br />
7. Altenpfleger/-innen 1.095,28 59,58<br />
8. Haus- und Familienpfleger/-innen 1.095,28 59,58<br />
9. Heilerziehungshelfer/-innen 1.046,41 59,58<br />
10. Heilerziehungspfleger/-innen 1.148,55 59,58<br />
11. Arbeitserzieher/-innen 1.148,55 59,58<br />
12. Rettungsassistent(inn)en 1.046,41 59,58<br />
5. Die Höhe <strong>de</strong>s Entgelts für Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. E beträgt<br />
vom 1. Juli <strong>2003</strong> bis 30. Juni 2004:<br />
im 1. Ausbildungsjahr<br />
550,71 Euro,<br />
im 2. Ausbildungsjahr<br />
594,25 Euro,<br />
im 3. Ausbildungsjahr<br />
634,20 Euro,<br />
im 4. Ausbildungsjahr<br />
689,63 Euro.<br />
vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004:<br />
im 1. Ausbildungsjahr<br />
im 2. Ausbildungsjahr<br />
im 3. Ausbildungsjahr<br />
im 4. Ausbildungsjahr<br />
ab 1. November 2004:<br />
im 1. Ausbildungsjahr<br />
im 2. Ausbildungsjahr<br />
im 3. Ausbildungsjahr<br />
im 4. Ausbildungsjahr<br />
565,39 Euro,<br />
610,08 Euro,<br />
651,10 Euro,<br />
708,00 Euro.<br />
571,04 Euro,<br />
616,19 Euro,<br />
657,61 Euro,<br />
715,08 Euro.<br />
(11) Anlage 8 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Versorgungsordnung)<br />
Die Bestimmungen <strong>de</strong>r Anlage 8 fin<strong>de</strong>n ab 1. Januar 1997 Anwendung.
Allgemeiner Teil<br />
(12) Anlage 9 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Vermögenswirksame Leistungen)<br />
Die Bestimmungen <strong>de</strong>r §§ 1 bis 6 fin<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>r Maßgabe Anwendung, dass die vermögenswirksame<br />
Leistung für <strong>de</strong>n vollbeschäftigten Mitarbeiter und <strong>de</strong>n zur Ausbildung<br />
Beschäftigten monatlich EUR 6,65 beträgt. Der nicht vollbeschäftigte<br />
Mitarbeiter erhält von <strong>de</strong>m Betrag nach Satz 1 <strong>de</strong>n Teil, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Maß <strong>de</strong>r mit ihm<br />
vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht.<br />
(13) Anlage 10 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Zulagen für Mitarbeiter)<br />
Die Bestimmungen <strong>de</strong>r §§ 1 bis 3 fin<strong>de</strong>n mit folgen<strong>de</strong>r Maßgabe Anwendung:<br />
Übergangsvorschrift zu § 2 Absätze 2 und 4 <strong>de</strong>r Anlage 10 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong><br />
vom 1. Juli <strong>2003</strong> bis 30. Juni 2004:<br />
(2) Die allgemeine Zulage beträgt monatlich für die Vergütungsgruppen<br />
1b bis 1<br />
vom 1. Juli bis 30. September <strong>2003</strong><br />
ab 1. Oktober <strong>2003</strong><br />
2 und 3 sowie Kr 12 bis Kr 14<br />
vom 1. Juli bis 30. September <strong>2003</strong><br />
ab 1. Oktober 2004<br />
4a bis 5b (ohne die nach 5b Ziffern 17 und 19 <strong>de</strong>r Anlage 2 zu <strong>de</strong>n<br />
<strong>AVR</strong> eingruppierten Meister) und Kr 7 bis Kr 11<br />
5c bis 8 (einschließlich <strong>de</strong>r nach 5 b Ziffern 17 und 19 <strong>de</strong>r Anlage 2<br />
zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> eingruppierten Meister) und Kr 3 bis Kr 6<br />
9a bis 12 und Kr 1 bis Kr 2<br />
37,44 Euro<br />
38,34 Euro<br />
99,85 Euro<br />
102,24 Euro<br />
102,24 Euro<br />
95,85 Euro<br />
81,15 Euro<br />
vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004:<br />
(2) Sie beträgt monatlich in <strong>de</strong>n Vergütungsgruppen 1b bis 1 39,36 Euro<br />
2 bis 5b (ohne die nach 5b Ziffern 17 und 19 <strong>de</strong>r Anlage 2 zu <strong>de</strong>n<br />
<strong>AVR</strong> eingruppierten Meister) und Kr 7 bis Kr 14<br />
5c bis 8 (einschließlich <strong>de</strong>r nach 5 b Ziffern 17 und 19 <strong>de</strong>r Anlage 2<br />
zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> eingruppierten Meister) und Kr 3 bis Kr 6<br />
9a bis 12 und Kr 1 bis Kr 2<br />
ab 1. November 2004:<br />
104,96 Euro<br />
98,40 Euro<br />
83,31 Euro<br />
(2) Sie beträgt monatlich in <strong>de</strong>n Vergütungsgruppen 1b bis 1 39,76 Euro<br />
2 bis 5b (ohne die nach 5b Ziffern 17 und 19 <strong>de</strong>r Anlage 2 zu <strong>de</strong>n<br />
<strong>AVR</strong> eingruppierten Meister) und Kr 7 bis Kr 14<br />
5c bis 8 (einschließlich <strong>de</strong>r nach 5 b Ziffern 17 und 19 <strong>de</strong>r Anlage 2<br />
zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> eingruppierten Meister) und Kr 3 bis Kr 6<br />
9a bis 12 und Kr 1 bis Kr 2<br />
106,01 Euro<br />
99,38 Euro<br />
84,15 Euro
Allgemeiner Teil<br />
(3) (entfällt)<br />
(4) Für die Dozenten und Lehrkräfte, die nach Ziffer VI <strong>de</strong>r Anmerkungen zu <strong>de</strong>n<br />
Tätigkeitsmerkmalen <strong>de</strong>r Vergütungsgruppen 1 bis 12 <strong>de</strong>r Anlage 2 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong><br />
nicht unter die Anlage 2 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> fallen, beträgt die allgemeine Zulage vom 1.<br />
Juli <strong>2003</strong> bis 30. Juni 2004 Euro 38,34, vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004 Euro<br />
39,36 und ab 1. November 2004 Euro 39,76.<br />
(14) Anlagen 11 und 11a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Beihilferegelung, Geburtsbeihilfe)<br />
Die Bestimmungen über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und<br />
To<strong>de</strong>sfällen in <strong>de</strong>n Anlagen 11 und 11a fin<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>r Maßgabe Anwendung, dass<br />
lediglich eine Geburtsbeihilfe gemäß Anlage 11a gewährt wird.<br />
(15) Anlage 12 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Bewertung <strong>de</strong>r Unterkünfte für Mitarbeiter)<br />
Die Bestimmungen <strong>de</strong>r §§ 1 bis 5 fin<strong>de</strong>n vorerst keine Anwendung.<br />
(16) Anlagen 13 und 13a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Umzugskostenvergütung, Trennungsgeld<br />
und Reisekostenerstattung)<br />
Die Bestimmungen über Umzugskostenvergütung, Trennungsgeld und Reisekostenerstattung<br />
fin<strong>de</strong>n Anwendung.<br />
Übergangsvorschrift:<br />
Solange noch keine entsprechen<strong>de</strong>n Bestimmungen in <strong>de</strong>m jeweiligen Bereich vorliegen,<br />
gelten die entsprechen<strong>de</strong>n Bestimmungen für die Angestellten <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s.<br />
(17) Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Erholungsurlaub, Urlaubsgeld, Son<strong>de</strong>rurlaub)<br />
Die Bestimmungen <strong>de</strong>r §§ 1 bis 10 fin<strong>de</strong>n Anwendung.<br />
Übergangsvorschrift zu § 4 (Zusatzurlaub): (entfällt)<br />
Übergangsvorschriften zu § 6 Abs. 1 (Anspruch auf Urlaubsgeld):<br />
1. (entfällt) 2. (entfällt)<br />
Übergangsvorschrift zu § 7 Abs. 1 (Höhe <strong>de</strong>s Urlaubsgel<strong>de</strong>s):<br />
Das Urlaubsgeld für <strong>de</strong>n am 1. Juli vollbeschäftigten Mitarbeiter und <strong>de</strong>n zu seiner<br />
Ausbildung Beschäftigten beträgt einheitlich 255,65 EUR.<br />
(18) Anlage 15 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Übergangsgeld)<br />
Die Bestimmungen <strong>de</strong>r §§ 1 bis 3 fin<strong>de</strong>n Anwendung.<br />
Übergangsvorschriften zu <strong>de</strong>n §§ 1 und 2: (entfallen)<br />
(19) Anlage 16 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Jubiläumszuwendung)<br />
Die Bestimmungen <strong>de</strong>r §§ 1 und 2 fin<strong>de</strong>n Anwendung.
Allgemeiner Teil<br />
(20) Anlage 17 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Altersteilzeitregelung)<br />
Die Bestimmungen <strong>de</strong>r §§ 1 bis 11 fin<strong>de</strong>n Anwendung.<br />
(21) Anlage 18 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Ordnung für geringfügig beschäftigte Mitarbeiter)<br />
Die Bestimmungen <strong>de</strong>r §§ 1 bis 13 fin<strong>de</strong>n nach Maßgabe <strong>de</strong>r Übergangsvorschriften<br />
<strong>de</strong>s § 2a AT Anwendung.<br />
(22) Anlage 19 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Mo<strong>de</strong>llprojekte)<br />
Die Bestimmungen <strong>de</strong>r §§ 1 bis 3 fin<strong>de</strong>n Anwendung.<br />
(23) Besitzstandswahrung<br />
Verringern sich für <strong>de</strong>n Mitarbeiter, <strong>de</strong>r am 30. Juni 1991 schon und am 1. Juli 1991<br />
noch in einem unter die <strong>AVR</strong> fallen<strong>de</strong>n Dienstverhältnis steht, durch die am 1. Juli<br />
1991 in Kraft treten<strong>de</strong>n Regelungen die am 30. Juni 1991 nach <strong>de</strong>n bisher gelten<strong>de</strong>n<br />
Vorschriften zustehen<strong>de</strong>n monatlichen Bezüge, wird <strong>de</strong>r Unterschiedsbetrag als persönliche<br />
Zulage weitergezahlt. Die persönliche Zulage vermin<strong>de</strong>rt sich um Höhergruppierungsgewinne,<br />
um Zulagen (mit Ausnahme <strong>de</strong>r Zulagen nach Abschnitt VII<br />
und VIII <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) sowie um allgemeine Anpassungen <strong>de</strong>r Bezüge.
Allgemeiner Teil<br />
§ 2b Übergangsregelung für Mitarbeiter in Arbeitsbeschaffungs-<br />
und Strukturanpassungsmaßnahmen<br />
Für Mitarbeiter, die im Rahmen von Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen<br />
gemäß <strong>de</strong>n §§ 260 bis 279, 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III beschäftigt wer<strong>de</strong>n<br />
und soweit sie nicht vom Geltungsbereich gemäß § 3 Absatz d ausgenommen sind,<br />
können die in EUR-Beträgen ausgewiesenen Vergütungs- und Bezügebestandteile<br />
um bis zu 20 v.H. gekürzt wer<strong>de</strong>n. Die Kürzung soll nur erfolgen, wenn sie aufgrund<br />
<strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rbedingungen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r finanziellen Situation <strong>de</strong>s Trägers unvermeidbar<br />
ist.<br />
Diese Regelung gilt für Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2004 bewilligt wer<strong>de</strong>n.
Allgemeiner Teil<br />
§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich<br />
Die <strong>AVR</strong> gelten nicht für:<br />
a) Mitarbeiter, <strong>de</strong>ren Leistungsfähigkeit infolge einer körperlichen, geistigen, seelischen<br />
o<strong>de</strong>r sonstigen Behin<strong>de</strong>rung beeinträchtigt ist und <strong>de</strong>ren Rehabilitation o<strong>de</strong>r<br />
Resozialisierung durch Beschäftigungs- und Arbeitstherapiemaßnahmen angestrebt<br />
wird;<br />
b) Mitarbeiter, die nicht in erster Linie aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Erwerbstätigkeit beschäftigt<br />
wer<strong>de</strong>n, son<strong>de</strong>rn vorwiegend zu ihrer Betreuung, sofern die Anwendung <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong><br />
nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist;<br />
c) Mitarbeiter, die Arbeiten nach <strong>de</strong>n §§ 19 und 20 <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>ssozialhilfegesetzes<br />
(BSHG) verrichten;<br />
d) Mitarbeiter, die im Rahmen von Maßnahmen <strong>de</strong>r Beschäftigung und/o<strong>de</strong>r Qualifizierung<br />
zur Erlangung eines Arbeitsplatzes und/o<strong>de</strong>r Erhaltung <strong>de</strong>r Arbeitsfähigkeit<br />
eine fachliche und/o<strong>de</strong>r sozialpädagogische Anleitung erhalten (insbeson<strong>de</strong>re<br />
Maßnahmen nach <strong>de</strong>n §§ 260 bis 279 SGB III und an<strong>de</strong>ren öffentlich geför<strong>de</strong>rten<br />
Maßnahmen). Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2004;<br />
e) Mitarbeiter, die für einen festumgrenzten Zeitraum ausschließlich zu ihrer Voro<strong>de</strong>r<br />
Ausbildung beschäftigt wer<strong>de</strong>n, sofern nicht Anlage 7 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> anzuwen<strong>de</strong>n<br />
ist;<br />
f) leiten<strong>de</strong> Ärzte (Chefärzte) und vergleichbare leiten<strong>de</strong> Mitarbeiter, wenn ihre Arbeitsbedingungen<br />
einzelvertraglich beson<strong>de</strong>rs vereinbart sind o<strong>de</strong>r wer<strong>de</strong>n;<br />
g) Mitarbeiter, die über die höchste Vergütungsgruppe <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> hinausgehen<strong>de</strong><br />
Dienstbezüge erhalten.
Allgemeiner Teil<br />
§ 4 Allgemeine Dienstpflichten<br />
(1) Der Dienst in <strong>de</strong>r katholischen Kirche for<strong>de</strong>rt vom Dienstgeber und vom Mitarbeiter<br />
die Bereitschaft zu gemeinsam getragener Verantwortung und vertrauensvoller<br />
Zusammenarbeit unter Beachtung <strong>de</strong>r Eigenart, die sich aus <strong>de</strong>m Auftrag <strong>de</strong>r<br />
Kirche und ihrer beson<strong>de</strong>ren Verfasstheit ergibt.<br />
(2) Bei <strong>de</strong>r Erfüllung <strong>de</strong>r dienstlichen Aufgaben sind die allgemeinen und für einzelne<br />
Berufsgruppen erlassenen kirchlichen Gesetze und Vorschriften zu beachten.<br />
(3) Der Dienst in <strong>de</strong>r katholischen Kirche erfor<strong>de</strong>rt vom katholischen Mitarbeiter,<br />
dass er seine persönliche Lebensführung nach <strong>de</strong>r Glaubens- und Sittenlehre sowie<br />
<strong>de</strong>n übrigen Normen <strong>de</strong>r katholischen Kirche einrichtet. Die persönliche Lebensführung<br />
<strong>de</strong>s nichtkatholischen Mitarbeiters darf <strong>de</strong>m kirchlichen Charakter <strong>de</strong>r Einrichtung,<br />
in <strong>de</strong>r er tätig ist, nicht wi<strong>de</strong>rsprechen.<br />
(4) Je<strong>de</strong>r Mitarbeiter hat seine beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungen nach bestem<br />
Können bei <strong>de</strong>r Erfüllung <strong>de</strong>s ihm übertragenen Dienstes einzusetzen. Er soll<br />
je<strong>de</strong>rzeit bemüht sein, sein fachliches Können zu erweitern. Er hat die für seinen Arbeitsbereich<br />
bestehen<strong>de</strong>n Gesetze und Verwaltungsbestimmungen und daneben die<br />
durch Dienstanweisungen o<strong>de</strong>r Anordnungen seiner Vorgesetzten gegebenen Weisungen<br />
zu beachten.<br />
(5) Die Dienstordnung sowie die Haus- und Heimordnung sind für je<strong>de</strong>n Mitarbeiter<br />
verbindlich.
Allgemeiner Teil<br />
§ 5 Beson<strong>de</strong>re Dienstpflichten<br />
(1) Das Gebot <strong>de</strong>r Verschwiegenheit in allen dienstlichen Angelegenheiten besteht<br />
nicht nur während <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses, son<strong>de</strong>rn auch nach <strong>de</strong>ssen Beendigung.<br />
(2) Die Ausübung einer Nebentätigkeit ist zulässig. Über die Aufnahme einer Nebentätigkeit<br />
ist <strong>de</strong>r Dienstgeber zu unterrichten. Eine Nebentätigkeit ist unzulässig,<br />
wenn dadurch die Arbeitskraft <strong>de</strong>r Mitarbeiter o<strong>de</strong>r berechtigte Interessen <strong>de</strong>s<br />
Dienstgebers erheblich beeinträchtigt wer<strong>de</strong>n. In diesem Fall kann <strong>de</strong>r Dienstgeber<br />
eine Nebentätigkeit untersagen bzw. die Erlaubnis zur Nebentätigkeit einschränken.<br />
(3) Die Mitarbeiter sind grundsätzlich verpflichtet, sich auf Verlangen <strong>de</strong>s Dienstgebers<br />
in zumutbarem Umfang an <strong>de</strong>r Weiterbildung <strong>de</strong>r Mitarbeiter und am Unterricht<br />
an <strong>de</strong>n Schulen <strong>de</strong>s Dienstgebers zu beteiligen.<br />
In aka<strong>de</strong>mischen Lehrkrankenhäusern sind die Ärzte im Rahmen ihres Dienstes verpflichtet,<br />
sich an <strong>de</strong>r praktischen Ausbildung <strong>de</strong>r Medizinstu<strong>de</strong>nten in <strong>de</strong>m Krankenhaus<br />
zu beteiligen. Das gilt auch für sonstige Mitarbeiter, die an <strong>de</strong>r Ausbildung<br />
auf Anordnung <strong>de</strong>s Dienstgebers beteiligt wer<strong>de</strong>n.<br />
Die Ärzte sind verpflichtet, ärztliche Bescheinigungen auszustellen und auf Anordnung<br />
<strong>de</strong>s Dienstgebers im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit <strong>de</strong>s leiten<strong>de</strong>n<br />
Arztes o<strong>de</strong>r für einen Belegarzt <strong>de</strong>s Krankenhauses ärztlich tätig zu wer<strong>de</strong>n.<br />
Die ärztlichen Mitarbeiter und die Mitarbeiter im Pflegedienst sind verpflichtet, am<br />
Rettungsdienst im Notarztwagen o<strong>de</strong>r Rettungshubschrauber teilzunehmen, wenn<br />
das Krankenhaus Träger o<strong>de</strong>r Beteiligter <strong>de</strong>s Rettungsdienstes ist.<br />
(4) Der Mitarbeiter darf Belohnungen und Geschenke in Bezug auf seine dienstliche<br />
Tätigkeit nur mit Zustimmung <strong>de</strong>s Dienstgebers annehmen. Wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Mitarbeiter<br />
Belohnungen und Geschenke in Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit angeboten,<br />
so hat er dies <strong>de</strong>m Dienstgeber unverzüglich und unaufgefor<strong>de</strong>rt mitzuteilen.<br />
Pflegliche Behandlung <strong>de</strong>s Eigentums <strong>de</strong>r Einrichtung und Sparsamkeit in seiner<br />
Verwendung gehören zu <strong>de</strong>n selbstverständlichen Pflichten.<br />
(5) Wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter seine Dienstpflicht vorsätzlich o<strong>de</strong>r grobfahrlässig verletzt,<br />
so haftet er <strong>de</strong>m Dienstgeber für <strong>de</strong>n dadurch entstan<strong>de</strong>nen Scha<strong>de</strong>n nach Maßgabe<br />
<strong>de</strong>r gesetzlichen Bestimmungen. Beim Rettungsdienst im Notarztwagen o<strong>de</strong>r<br />
Rettungshubschrauber (Absatz 3 Unterabs. 4) ist <strong>de</strong>r Mitarbeiter in Fällen, in <strong>de</strong>nen<br />
kein grob fahrlässiges und kein vorsätzliches Han<strong>de</strong>ln vorliegt, von etwaigen Haftungsansprüchen<br />
freizustellen.
Allgemeiner Teil<br />
§ 6 Personalakten<br />
(1) Für je<strong>de</strong>n Mitarbeiter ist eine Personalakte zu führen.<br />
(2) Der Mitarbeiter hat ein Recht auf Einsicht in seine vollständigen Personalakten.<br />
Er kann von seinen Personalakten Abschriften verlangen.<br />
(3) Der Mitarbeiter muss zu Beschwer<strong>de</strong>n und Behauptungen je<strong>de</strong>r Art, die für ihn<br />
ungünstig sind o<strong>de</strong>r ihm nachteilig wer<strong>de</strong>n können, vor Aufnahme in die Personalakten<br />
gehört wer<strong>de</strong>n. Seine Äußerungen sind zu <strong>de</strong>n Personalakten zu nehmen.
Allgemeiner Teil<br />
§ 7 Einstellung<br />
(1) Der Mitarbeiter wird durch <strong>de</strong>n Rechtsträger <strong>de</strong>r Einrichtung (Dienstgeber) o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>n von diesem Bevollmächtigten eingestellt. Der Dienstvertrag wird vor Dienstbeginn<br />
schriftlich unter Verwendung eines Musterdienstvertrages <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s<br />
abgeschlossen.<br />
Mehrere Dienstverhältnisse zu <strong>de</strong>mselben Dienstgeber dürfen nur begrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n,<br />
wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang<br />
stehen. An<strong>de</strong>rnfalls gelten sie als ein Dienstverhältnis.<br />
(2) Zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit <strong>de</strong>r Schriftform. Sie<br />
können geson<strong>de</strong>rt gekündigt wer<strong>de</strong>n, soweit das in <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> vorgesehen o<strong>de</strong>r einzelvertraglich<br />
vereinbart ist.<br />
(3) Die Einstellung setzt die persönliche Eignung und die notwendigen Kenntnisse<br />
und Fähigkeiten, in <strong>de</strong>r Regel die erfor<strong>de</strong>rliche Fachausbildung, voraus. Der Dienstgeber<br />
kann die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses von einem Arzt seines Vertrauens<br />
verlangen.<br />
(4) Die ersten sechs Monate <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses sind Probezeit, sofern im<br />
Dienstvertrag nicht auf eine Probezeit verzichtet o<strong>de</strong>r eine kürzere Probezeit vereinbart<br />
wor<strong>de</strong>n ist o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mitarbeiter im unmittelbaren Anschluss an ein erfolgreich<br />
abgeschlossenes Lehr- o<strong>de</strong>r Ausbildungsverhältnis bei <strong>de</strong>mselben Dienstgeber eingestellt<br />
wird. Während <strong>de</strong>r Probezeit kann das Dienstverhältnis bei<strong>de</strong>rseits ohne Angabe<br />
von Grün<strong>de</strong>n mit einer Frist von einem Monat zum Monatsen<strong>de</strong> schriftlich<br />
gekündigt wer<strong>de</strong>n.<br />
(5) Bei Antritt <strong>de</strong>s Dienstes ist <strong>de</strong>r Mitarbeiter auf treue und gewissenhafte Erfüllung<br />
seines Dienstes und die Einhaltung <strong>de</strong>r Verschwiegenheit zu verpflichten.
§ 8 Ärztliche Untersuchungen während <strong>de</strong>s<br />
Dienstverhältnisses<br />
Allgemeiner Teil<br />
(1) Der Dienstgeber kann bei gegebener Veranlassung durch einen Arzt seines Vertrauens<br />
feststellen lassen, ob <strong>de</strong>r Mitarbeiter dienstfähig und/o<strong>de</strong>r frei von anstecken<strong>de</strong>n<br />
Krankheiten ist.<br />
(2) Entstehen <strong>de</strong>m Mitarbeiter aus vom Dienstgeber angeordneten ärztlichen Untersuchungen<br />
Kosten, sind sie vom Dienstgeber zu übernehmen. Das Ergebnis <strong>de</strong>r ärztlichen<br />
Untersuchung ist <strong>de</strong>m Mitarbeiter auf seinen Antrag bekannt zu geben.<br />
(3) Gesetzliche Vorschriften, die <strong>de</strong>n Mitarbeiter verpflichten o<strong>de</strong>r berechtigen, sich<br />
ärztlich untersuchen zu lassen, bleiben unberührt.
Allgemeiner Teil<br />
§ 9 Versetzung und Abordnung<br />
(1) Der Mitarbeiter kann im Rahmen seiner vertraglich vorgesehenen Tätigkeit aus<br />
dienstlichen o<strong>de</strong>r betrieblichen Grün<strong>de</strong>n in eine an<strong>de</strong>re Einrichtung <strong>de</strong>sselben<br />
Dienstgebers unter Wahrung <strong>de</strong>s Besitzstan<strong>de</strong>s versetzt o<strong>de</strong>r bis zu sechs Monaten<br />
abgeordnet wer<strong>de</strong>n. Vor <strong>de</strong>r Versetzung o<strong>de</strong>r Abordnung ist <strong>de</strong>r Mitarbeiter zu hören.<br />
Zu einer Versetzung, die mit <strong>de</strong>r Zuweisung eines an<strong>de</strong>ren dienstlichen Wohnsitzes<br />
verbun<strong>de</strong>n ist, ist die Zustimmung <strong>de</strong>s Mitarbeiters erfor<strong>de</strong>rlich.<br />
(2) Von einer Versetzung o<strong>de</strong>r Abordnung <strong>de</strong>s Mitarbeiters soll Abstand genommen<br />
wer<strong>de</strong>n, wenn sie ihm aus persönlichen Grün<strong>de</strong>n nicht zumutbar ist (z.B. mit Rücksicht<br />
auf seine Familie).<br />
(3) Während <strong>de</strong>r Probezeit (§ 7 Abs. 4) ist eine Versetzung o<strong>de</strong>r Abordnung nur mit<br />
Zustimmung <strong>de</strong>s Mitarbeiters zulässig.<br />
(4) Die Zuweisung eines an<strong>de</strong>ren Arbeitsplatzes in <strong>de</strong>rselben Einrichtung ist keine<br />
Versetzung o<strong>de</strong>r Abordnung im Sinne <strong>de</strong>r Absätze 1 bis 3.
Allgemeiner Teil<br />
§ 9a Arbeitszeit<br />
Die Arbeitszeit aller Mitarbeiter bestimmt sich nach <strong>de</strong>r Arbeitszeitregelung <strong>de</strong>r Anlage<br />
5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>. Daneben sind die Überstun<strong>de</strong>nregelung in Anlage 6 zu <strong>de</strong>n<br />
<strong>AVR</strong> und die Bestimmungen über die Zeitzuschläge und die Überstun<strong>de</strong>nvergütung<br />
in Anlage 6a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> zu beachten.
Allgemeiner Teil<br />
§ 9b Arbeitsversäumnis<br />
Ein Fernbleiben vom Dienst, soweit es nicht durch Krankheit bedingt ist, bedarf vorheriger<br />
Zustimmung <strong>de</strong>s Dienstgebers. Wenn die rechtzeitige Einholung <strong>de</strong>r Zustimmung<br />
nicht möglich war, hat <strong>de</strong>r Mitarbeiter seinen Dienstvorgesetzten unverzüglich<br />
über die Grün<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Fernbleibens zu unterrichten und die nachträgliche Genehmigung<br />
einzuholen. Bei nichtgenehmigtem Dienstversäumnis kann eine entsprechen<strong>de</strong><br />
Kürzung <strong>de</strong>r Dienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) und <strong>de</strong>r in Monatsbeträgen<br />
festgelegten Zulagen für die versäumte Zeit o<strong>de</strong>r eine Anrechnung auf<br />
<strong>de</strong>n Erholungsurlaub erfolgen, wobei jedoch <strong>de</strong>r gesetzliche Min<strong>de</strong>sturlaub nicht unterschritten<br />
wer<strong>de</strong>n darf. Außer<strong>de</strong>m kann sie die Kündigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses<br />
nach sich ziehen.
Allgemeiner Teil<br />
§ 10 Arbeitsbefreiung<br />
(1) Persönliche Angelegenheiten hat <strong>de</strong>r Mitarbeiter außerhalb <strong>de</strong>r Arbeitszeit zu erledigen.<br />
(2) Als Fälle <strong>de</strong>s § 616 BGB, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Mitarbeiter unter Fortzahlung <strong>de</strong>r Dienstbezüge<br />
(Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) und <strong>de</strong>r in Monatsbeiträgen festgelegten<br />
Zulagen in nachstehend genanntem Ausmaß von <strong>de</strong>r Arbeit freigestellt wird,<br />
gelten nur die folgen<strong>de</strong>n Anlässe:<br />
a) Umzug aus dienstlichem o<strong>de</strong>r betrieblichem Grund an einen<br />
an<strong>de</strong>ren Ort<br />
1 Arbeitstag<br />
b) Nie<strong>de</strong>rkunft <strong>de</strong>r Ehefrau 1 Arbeitstag<br />
c) Tod <strong>de</strong>s Ehegatten, eines Kin<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r Elternteils 2 Arbeitstage<br />
d) Kirchliche Eheschließung <strong>de</strong>s Mitarbeiters 1 Arbeitstag<br />
e) Taufe, Erstkommunion, Firmung und entsprechen<strong>de</strong><br />
religiöse Feiern eines Kin<strong>de</strong>s <strong>de</strong>s Mitarbeiters<br />
1 Arbeitstag<br />
f) Kirchliche Eheschließung eines Kin<strong>de</strong>s <strong>de</strong>s Mitarbeiters 1 Arbeitstag<br />
g) Schwere Erkrankung<br />
aa) eines Angehörigen, soweit er in <strong>de</strong>mselben Haushalt<br />
lebt<br />
bb) eines Kin<strong>de</strong>s, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollen<strong>de</strong>t<br />
hat, wenn im laufen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahr kein Anspruch<br />
nach § 45 SGB V besteht o<strong>de</strong>r bestan<strong>de</strong>n hat<br />
cc) einer Betreuungsperson, wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter <strong>de</strong>shalb<br />
die Betreuung seines Kin<strong>de</strong>s, das das 8. Lebensjahr noch<br />
nicht vollen<strong>de</strong>t hat o<strong>de</strong>r wegen körperlicher, geistiger o<strong>de</strong>r<br />
seelischer Behin<strong>de</strong>rung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen<br />
muss.<br />
Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine an<strong>de</strong>re Person zur<br />
Pflege o<strong>de</strong>r Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und<br />
<strong>de</strong>r Arzt in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r Doppelbuchstaben aa und bb die<br />
Notwendigkeit <strong>de</strong>r Anwesenheit <strong>de</strong>s Mitarbeiters zur vorläufigen<br />
Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt<br />
5 Arbeitstage im Kalen<strong>de</strong>rjahr nicht überschreiten.<br />
h) Ärztliche Behandlung <strong>de</strong>s Mitarbeiters, wenn diese nach<br />
ärztlicher Bescheinigung während <strong>de</strong>r Arbeitszeit erfolgen<br />
muss<br />
1 Arbeitstag im<br />
Kalen<strong>de</strong>rjahr<br />
bis zu 4<br />
Arbeitstagen<br />
im Kalen<strong>de</strong>rjahr<br />
bis zu 4<br />
Arbeitstagen<br />
im<br />
Kalen<strong>de</strong>rjahr<br />
erfor<strong>de</strong>rliche<br />
nachgewiesene<br />
Abwesenheitszeit<br />
einschließlich<br />
erfor<strong>de</strong>rlicher<br />
Wegezeiten
Allgemeiner Teil<br />
(3) Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach <strong>de</strong>utschem Recht, soweit<br />
die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht<br />
außerhalb <strong>de</strong>r Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen<br />
wer<strong>de</strong>n können, besteht <strong>de</strong>r Anspruch auf Fortzahlung <strong>de</strong>r Dienstbezüge (Abschnitt<br />
II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) und <strong>de</strong>r in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen nur<br />
insoweit, als <strong>de</strong>r Mitarbeiter nicht Ansprüche auf Ersatz dieser Bezüge geltend machen<br />
kann. Die fortgezahlten Bezüge gelten in Höhe <strong>de</strong>s Ersatzanspruchs als Vorschuss<br />
auf die Leistungen <strong>de</strong>r Kostenträger. Der Mitarbeiter hat <strong>de</strong>n Ersatzanspruch<br />
geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an <strong>de</strong>n Dienstgeber abzuführen.<br />
(4) Der Dienstgeber kann aus an<strong>de</strong>ren beson<strong>de</strong>ren Anlässen als <strong>de</strong>n in Absatz 2<br />
Buchstaben a bis h genannten Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung <strong>de</strong>r Dienstbezüge<br />
(Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) und <strong>de</strong>r in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen<br />
bis zu 3 Tagen gewähren, sofern die dienstlichen und betrieblichen Verhältnisse<br />
es zulassen.<br />
(5) Der Mitarbeiter, <strong>de</strong>r im Einverständnis mit <strong>de</strong>m Dienstgeber an Exerzitien teilnimmt,<br />
erhält hierfür im Kalen<strong>de</strong>rjahr bis zu 3 Arbeitstage Arbeitsbefreiung unter<br />
Fortzahlung <strong>de</strong>r Dienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) und <strong>de</strong>r in<br />
Monatsbeträgen festgelegten Zulagen.<br />
(6) Der Mitarbeiter, <strong>de</strong>r im Einverständnis mit <strong>de</strong>m Dienstgeber an fachlichen Fortbildungskursen<br />
teilnimmt, erhält hierfür im Kalen<strong>de</strong>rjahr bis zu 5 Arbeitstage und,<br />
wenn er regelmäßig mehr als 5 Arbeitstage in <strong>de</strong>r Woche arbeitet, bis zu 6 Arbeitstage<br />
Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung <strong>de</strong>r Dienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage<br />
1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) und <strong>de</strong>r in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen. Diese ist auf einen<br />
gesetzlichen Anspruch auf Bildungsurlaub anzurechnen.<br />
(7) Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung <strong>de</strong>r Dienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1<br />
zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) und <strong>de</strong>r in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erhalten die Mitglie<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission für die Teilnahme an <strong>de</strong>ren Tagungen und<br />
an Sitzungen von Kommissionsausschüssen, die Mitglie<strong>de</strong>r von Schlichtungsstellen<br />
gemäß § 22 AT <strong>AVR</strong> für die Teilnahme an <strong>de</strong>ren Verhandlungen und die Mitglie<strong>de</strong>r<br />
von Organen <strong>de</strong>r Versorgungseinrichtungen <strong>de</strong>r Mitarbeiter für die notwendige<br />
Dauer <strong>de</strong>r Abwesenheit.<br />
Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungsausschüssen<br />
nach <strong>de</strong>m Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in Organen von Sozialversicherungsträgern<br />
kann <strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung <strong>de</strong>r<br />
Dienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) und <strong>de</strong>r in Monatsbeiträgen<br />
festgelegten Zulagen gewährt wer<strong>de</strong>n, sofern nicht dringen<strong>de</strong> dienstliche o<strong>de</strong>r betriebliche<br />
Interessen entgegenstehen.<br />
(8) Soweit in einer diözesanen KODA-Regelung eine Arbeitsbefreiung für die Teilnahme<br />
an Tagungen von Vereinigungen im Sinne <strong>de</strong>s Artikels 6 <strong>de</strong>r Grundordnung<br />
<strong>de</strong>s kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse besteht, hat <strong>de</strong>r<br />
Mitarbeiter in einer Einrichtung mit Sitz in dieser Diözese einen Anspruch auf entsprechen<strong>de</strong><br />
Freistellung in <strong>de</strong>mselben Umfang.
Allgemeiner Teil<br />
(9) In begrün<strong>de</strong>ten Fällen kann bei Verzicht auf die Dienstbezüge kurzfristige Arbeitsbefreiung<br />
gewährt wer<strong>de</strong>n, wenn es die dienstlichen und betrieblichen Verhältnisse<br />
gestatten.<br />
Anmerkung:<br />
Als Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, gelten auch Monatspauschalen<br />
<strong>de</strong>r in § 2 Abs. (3) <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> genannten Bezüge.
Allgemeiner Teil<br />
§ 10a Fort- und Weiterbildung<br />
(1) Wird ein Mitarbeiter auf Veranlassung und im Rahmen <strong>de</strong>r Qualitätssicherung<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Personalbedarfs <strong>de</strong>s Dienstgebers fort- o<strong>de</strong>r weitergebil<strong>de</strong>t, wer<strong>de</strong>n, sofern<br />
keine Ansprüche gegen an<strong>de</strong>re Kostenträger bestehen, vom Dienstgeber<br />
a) <strong>de</strong>m Mitarbeiter, soweit er freigestellt wer<strong>de</strong>n muss, für die notwendige Fort- o<strong>de</strong>r<br />
Weiterbildungszeit die bisherigen Dienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n<br />
<strong>AVR</strong>) fortgezahlt und<br />
b) die Kosten <strong>de</strong>r Fort- o<strong>de</strong>r Weiterbildung getragen.<br />
(2) Der Mitarbeiter ist verpflichtet, <strong>de</strong>m Dienstgeber die Aufwendungen für eine<br />
Fort- o<strong>de</strong>r Weiterbildung im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 1 zu ersetzen, wenn das Dienstverhältnis<br />
auf Wunsch <strong>de</strong>s Mitarbeiters o<strong>de</strong>r aus einem von ihm zu vertreten<strong>de</strong>n Grun<strong>de</strong><br />
en<strong>de</strong>t. Für je<strong>de</strong>n vollen Monat <strong>de</strong>r Beschäftigung nach <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Fort- o<strong>de</strong>r<br />
Weiterbildung wer<strong>de</strong>n 1/36 <strong>de</strong>s Aufwendungsbetrages erlassen.<br />
Eine Rückzahlungsverpflichtung besteht nicht, wenn die Mitarbeiterin wegen<br />
Schwangerschaft o<strong>de</strong>r wegen Nie<strong>de</strong>rkunft in <strong>de</strong>n letzten drei Monaten kündigt o<strong>de</strong>r<br />
einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.<br />
In beson<strong>de</strong>rs gelagerten Fällen kann von <strong>de</strong>r Rückzahlungsregelung zugunsten <strong>de</strong>s<br />
Mitarbeiters abgewichen wer<strong>de</strong>n.
Allgemeiner Teil<br />
§ 11 Beschäftigungszeit<br />
(1) Beschäftigungszeit ist die bei <strong>de</strong>mselben Dienstgeber nach Vollendung <strong>de</strong>s achtzehnten<br />
Lebensjahres in einem Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie<br />
unterbrochen wor<strong>de</strong>n ist.<br />
Zeiten einer Tätigkeit im Sinne <strong>de</strong>s § 2 Abs. 2 Satz 2 wer<strong>de</strong>n nicht berücksichtigt.<br />
Im Übrigen wer<strong>de</strong>n Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung voll angerechnet.<br />
Ist <strong>de</strong>r Mitarbeiter aus seinem Verschul<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r auf seinen eigenen Wunsch aus <strong>de</strong>m<br />
Dienstverhältnis ausgeschie<strong>de</strong>n, so gelten vor <strong>de</strong>m Ausschei<strong>de</strong>n liegen<strong>de</strong> Zeiten<br />
nicht als Beschäftigungszeit, es sei <strong>de</strong>nn, dass er das Dienstverhältnis wegen eines<br />
mit Sicherheit erwarteten Personalabbaus o<strong>de</strong>r wegen Unfähigkeit zur Fortsetzung<br />
<strong>de</strong>r Arbeit infolge einer Körperbeschädigung o<strong>de</strong>r einer in Ausübung o<strong>de</strong>r infolge<br />
seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsbeschädigung aufgelöst hat o<strong>de</strong>r die Nichtanrechnung<br />
<strong>de</strong>r Beschäftigungszeit aus sonstigen Grün<strong>de</strong>n eine unbillige Härte darstellen<br />
wür<strong>de</strong>.<br />
(2) Übernimmt ein Dienstgeber eine Einrichtung im Geltungsbereich <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> o<strong>de</strong>r<br />
in einem an<strong>de</strong>ren Tätigkeitsbereich <strong>de</strong>r katholischen Kirche, so wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Mitarbeiter<br />
die bei <strong>de</strong>r Einrichtung zurückgelegten Zeiten nach Maßgabe <strong>de</strong>s Absatz 1 als<br />
Beschäftigungszeit angerechnet. Bei Übernahme einer Einrichtung aus einem an<strong>de</strong>ren<br />
Tätigkeitsbereich können die bei dieser Einrichtung zurückgelegten Zeiten ganz<br />
o<strong>de</strong>r teilweise als Beschäftigungszeit angerechnet wer<strong>de</strong>n, wenn in dieser Einrichtung<br />
<strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> entsprechen<strong>de</strong> Regelungen galten.<br />
(3) Bei <strong>de</strong>m Mitarbeiter, <strong>de</strong>r am 31. Dezember 1987 schon und am 1. Januar 1988<br />
noch in einem Dienstverhältnis gemäß Absatz 1 Satz 1 steht, gilt Absatz 1 Satz 2 in<br />
<strong>de</strong>r ab 1. Januar 1988 gelten<strong>de</strong>n Fassung, wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter bis zum 31. Dezember<br />
1989 nachweist, dass aufgrund dieser Vorschrift zusätzliche Beschäftigungszeiten<br />
anzurechnen sind.<br />
Übergangsregelung zu § 11 Abs. 1:<br />
Innerhalb <strong>de</strong>s über <strong>de</strong>n 31. März 1991 hinaus fortbestehen<strong>de</strong>n Dienstverhältnisses<br />
eines Mitarbeiters bleibt die vor <strong>de</strong>m 1. April 1991 erreichte Beschäftigungszeit unberührt.
Allgemeiner Teil<br />
§ 11a Dienstzeit<br />
(1) Die Dienstzeit umfasst die Beschäftigungszeit und die nach <strong>de</strong>n Absätzen 2 bis<br />
5 anzurechnen<strong>de</strong>n Zeiten einer früheren Beschäftigung, soweit diese nicht schon bei<br />
<strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>r Beschäftigungszeit berücksichtigt sind. Für die Anrechnung<br />
nach <strong>de</strong>n Absätzen 2 bis 5 gilt § 11 Abs. 1 Unterabs. 2 entsprechend.<br />
(2) Anzurechnen sind die Zeiten, die ein Mitarbeiter nach Vollendung <strong>de</strong>s achtzehnten<br />
Lebensjahres in einem Dienstverhältnis im Tätigkeitsbereich <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s<br />
o<strong>de</strong>r eines ihm angeschlossenen Mitglie<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r in einem an<strong>de</strong>ren<br />
Tätigkeitsbereich <strong>de</strong>r katholischen Kirche verbrachte.<br />
(3) Die in Absatz 2 aufgeführten Zeiten wer<strong>de</strong>n nicht angerechnet, wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter<br />
aus seinem Verschul<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r auf eigenen Wunsch aus <strong>de</strong>m Dienstverhältnis<br />
ausgeschie<strong>de</strong>n ist. Dies gilt nicht, wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter im Anschluss an das bisherige<br />
Dienstverhältnis zu einer an<strong>de</strong>ren Einrichtung <strong>de</strong>sselben Dienstgebers o<strong>de</strong>r zu<br />
einem an<strong>de</strong>ren Dienstgeber im Tätigkeitsbereich <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s<br />
o<strong>de</strong>r eines ihm angeschlossenen Mitglie<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r in einem an<strong>de</strong>ren Tätigkeitsbereich<br />
<strong>de</strong>r katholischen Kirche übergetreten ist o<strong>de</strong>r wenn er das Dienstverhältnis wegen<br />
eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaus o<strong>de</strong>r wegen Unfähigkeit zur Fortsetzung<br />
<strong>de</strong>r Arbeit infolge einer Körperbeschädigung o<strong>de</strong>r in Ausübung o<strong>de</strong>r infolge<br />
seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsbeschädigung aufgelöst hat o<strong>de</strong>r die Nichtanrechnung<br />
eine unbillige Härte darstellen wür<strong>de</strong>.<br />
(4) Die Zeit an<strong>de</strong>rer beruflicher Tätigkeiten nach Vollendung <strong>de</strong>s achtzehnten Lebensjahres<br />
kann ganz o<strong>de</strong>r teilweise angerechnet wer<strong>de</strong>n, wenn die Tätigkeit Voraussetzung<br />
für die Einstellung war.<br />
(5) Anzurechnen sind ferner<br />
a) die Zeiten erfüllter Dienstpflicht in <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>swehr, Zeiten <strong>de</strong>s zivilen Ersatzdienstes<br />
nach <strong>de</strong>m Gesetz über <strong>de</strong>n zivilen Ersatzdienst und Zeiten <strong>de</strong>s Zivildienstes<br />
nach <strong>de</strong>m Zivildienstgesetz sowie Zeiten einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer, soweit<br />
diese vom Wehr- o<strong>de</strong>r Zivildienst befreit,<br />
b) die im Soldatenverhältnis in <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>swehr zurückgelegten Zeiten, soweit sie<br />
nicht nach Buchst. a anzurechnen sind; Absatz 3 Sätze 1 und 2 sind sinngemäß anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
Anmerkung:<br />
Der Tätigkeit im Bereich <strong>de</strong>r katholischen Kirche im Sinne von § 11a steht gleich<br />
eine Tätigkeit in <strong>de</strong>r evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk o<strong>de</strong>r in einer<br />
Einrichtung, die <strong>de</strong>m Diakonischen Werk angeschlossen ist.
Allgemeiner Teil<br />
Übergangsregelung zu § 11a:<br />
Innerhalb <strong>de</strong>s über <strong>de</strong>n 31. März 1991 hinaus fortbestehen<strong>de</strong>n Dienstverhältnisses<br />
eines Mitarbeiters bleibt die vor <strong>de</strong>m 1. April 1991 erreichte Dienstzeit unberührt.
Allgemeiner Teil<br />
§ 11b Ausschlussfrist zu § 11 und § 11a<br />
Der Mitarbeiter hat die anrechnungsfähigen Beschäftigungs- und Dienstzeiten innerhalb<br />
einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Auffor<strong>de</strong>rung durch <strong>de</strong>n<br />
Dienstgeber nachzuweisen. Zeiten, für die <strong>de</strong>r Nachweis nicht fristgemäß erbracht<br />
wird, wer<strong>de</strong>n nicht angerechnet. Kann <strong>de</strong>r Nachweis aus einem vom Mitarbeiter<br />
nicht zu vertreten<strong>de</strong>n Grun<strong>de</strong> innerhalb <strong>de</strong>r Ausschlussfrist nicht erbracht wer<strong>de</strong>n,<br />
so ist die Frist auf einen vor Ablauf <strong>de</strong>r Ausschlussfrist zu stellen<strong>de</strong>n Antrag zu verlängern.
Allgemeiner Teil<br />
§ 12 Dienstbezüge<br />
Maßgebend für die Dienstbezüge <strong>de</strong>r Mitarbeiter sind unter Berücksichtigung <strong>de</strong>s<br />
Familienstan<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>rzahl in erster Linie die Tätigkeit und Vorbildung.<br />
Die Höhe <strong>de</strong>r Dienstbezüge ergibt sich aus <strong>de</strong>r diesen Richtlinien beigefügten Vergütungsordnung<br />
(Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>).
Allgemeiner Teil<br />
§ 12a Fürsorge bei Krankheit<br />
Wer durch Krankheit o<strong>de</strong>r Unfall dienstunfähig wird, erhält Krankenbezüge nach<br />
Maßgabe <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>.
Allgemeiner Teil<br />
§ 13 Erholungsurlaub<br />
Die Ansprüche <strong>de</strong>r Mitarbeiter auf Erholungsurlaub, Urlaubsgeld und Son<strong>de</strong>rurlaub<br />
regeln sich nach Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>.
Allgemeiner Teil<br />
§ 14 Or<strong>de</strong>ntliche Kündigung<br />
(1) Befristete und unbefristete Dienstverhältnisse können von bei<strong>de</strong>n Vertragsparteien<br />
or<strong>de</strong>ntlich gekündigt wer<strong>de</strong>n.<br />
(2) Die Kündigungsfrist beträgt für <strong>de</strong>n Dienstgeber und <strong>de</strong>n Mitarbeiter in <strong>de</strong>n ersten<br />
zwölf Monaten <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses einen Monat zum Monatsschluss. Darüber<br />
hinaus beträgt sie für <strong>de</strong>n Dienstgeber und Mitarbeiter bei einer Beschäftigungszeit<br />
a) bis zu fünf Jahren 6 Wochen<br />
b) von min<strong>de</strong>stens fünf Jahren 3 Monate<br />
c) von min<strong>de</strong>stens acht Jahren 4 Monate<br />
d) von min<strong>de</strong>stens zehn Jahren 5 Monate<br />
e) von min<strong>de</strong>stens zwölf Jahren 6 Monate<br />
zum Schluss <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rvierteljahres.<br />
(3) (entfällt)<br />
(4) Kündigt <strong>de</strong>r Dienstgeber das Dienstverhältnis und bietet er <strong>de</strong>m Mitarbeiter die<br />
Fortsetzung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses zu geän<strong>de</strong>rten Arbeitsbedingungen an (Än<strong>de</strong>rungskündigung),<br />
so fin<strong>de</strong>n die Kündigungsfristen nach Absatz 2 und Absatz 3 uneingeschränkt<br />
Anwendung. Der Mitarbeiter kann eine Än<strong>de</strong>rungskündigung unter<br />
<strong>de</strong>m Vorbehalt annehmen, dass die Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Arbeitsbedingungen nicht sozial<br />
ungerechtfertigt ist. Diesen Vorbehalt muss <strong>de</strong>r Mitarbeiter <strong>de</strong>m Dienstgeber innerhalb<br />
<strong>de</strong>r Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang<br />
<strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rungskündigung schriftlich erklären. Der Vorbehalt erlischt, wenn<br />
<strong>de</strong>r Mitarbeiter nicht fristgerecht das Arbeitsgericht anruft.<br />
(5) Nach einer Beschäftigungszeit (§ 11) von 15 Jahren bei <strong>de</strong>mselben Dienstgeber,<br />
frühestens jedoch nach <strong>de</strong>m vollen<strong>de</strong>ten 40. Lebensjahr <strong>de</strong>s Mitarbeiters, ist eine or<strong>de</strong>ntliche<br />
Kündigung durch <strong>de</strong>n Dienstgeber ausgeschlossen, soweit nicht § 15 etwas<br />
an<strong>de</strong>res bestimmt.
§ 15 Son<strong>de</strong>rregelung für unkündbare Mitarbeiter<br />
Allgemeiner Teil<br />
(1) Dem grundsätzlich unkündbaren Mitarbeiter kann vom Dienstgeber außer nach<br />
§ 16 Abs. 2 gekündigt wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter nicht weiterbeschäftigt wer<strong>de</strong>n<br />
kann, weil die Einrichtung, in <strong>de</strong>r er tätig ist,<br />
a) wesentlich eingeschränkt o<strong>de</strong>r<br />
b) aufgelöst wird.<br />
(2) Liegen keine Kündigungsgrün<strong>de</strong> nach § 15 Abs. 1 o<strong>de</strong>r § 16 Abs. 2 vor, ist <strong>de</strong>m<br />
Dienstgeber eine Kündigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses aus an<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n nicht gestattet.<br />
Der Dienstgeber kann jedoch beim Vorliegen sonstiger wichtiger Grün<strong>de</strong> das<br />
Dienstverhältnis zum Zwecke <strong>de</strong>r Herabgruppierung <strong>de</strong>s Mitarbeiters um eine Vergütungsgruppe<br />
kündigen. Sonstige wichtige Grün<strong>de</strong> sind dann gegeben, wenn eine<br />
Weiterbeschäftigung <strong>de</strong>s Mitarbeiters zu <strong>de</strong>n bisherigen Vertragsbedingungen aus<br />
dienstlichen Grün<strong>de</strong>n nachweisbar nicht möglich ist o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mitarbeiter dauernd außerstan<strong>de</strong><br />
ist, diejenigen Arbeitsleistungen zu erbringen, die er nach seinem Dienstvertrag<br />
zu erbringen hat und die nachweislich für die Einstufung in seine Vergütungsgruppe<br />
maßgebend sind.<br />
(3) Eine Kündigung nach <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>s Absatz 1 Buchst. a und Absatz 2 ist<br />
ausgeschlossen, wenn bei <strong>de</strong>m Mitarbeiter eine Leistungsmin<strong>de</strong>rung eingetreten ist,<br />
die durch einen Arbeitsunfall o<strong>de</strong>r eine anerkannte Berufskrankheit im Sinne <strong>de</strong>r §§<br />
8 und 9 SGB VII verursacht wur<strong>de</strong>, sofern die Leistungsmin<strong>de</strong>rung nicht auf einer<br />
vorsätzlichen o<strong>de</strong>r grobfahrlässigen Handlung o<strong>de</strong>r Unterlassung <strong>de</strong>s Mitarbeiters<br />
beruht. Eine Kündigung ist auch dann ausgeschlossen, wenn eine Leistungsmin<strong>de</strong>rung<br />
auf einer durch langjährige Beschäftigung verursachten Abnahme <strong>de</strong>r körperlichen<br />
o<strong>de</strong>r geistigen Kräfte und Fähigkeiten nach einer Beschäftigungszeit (§ 11) von<br />
min<strong>de</strong>stens 20 Jahren beruht und <strong>de</strong>r Mitarbeiter das 55. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t hat.<br />
(4) Die Kündigung eines grundsätzlich unkündbaren Mitarbeiters (§ 14 Abs. 5) nach<br />
<strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>s § 15 ist nur mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss<br />
eines Kalen<strong>de</strong>rvierteljahres zulässig. Lehnt <strong>de</strong>r Mitarbeiter die Fortsetzung <strong>de</strong>s<br />
Dienstverhältnisses zu <strong>de</strong>n ihm angebotenen geän<strong>de</strong>rten Vertragsbedingungen ab,<br />
so gilt das Dienstverhältnis mit Ablauf <strong>de</strong>r Kündigungsfrist als vertragsgemäß aufgelöst<br />
(§ 19 Abs. 2).
Allgemeiner Teil<br />
§ 16 Außeror<strong>de</strong>ntliche Kündigung<br />
(1) Beim Vorliegen eines wichtigen Grun<strong>de</strong>s im Sinne <strong>de</strong>s § 626 BGB kann das<br />
Dienstverhältnis von bei<strong>de</strong>n Vertragsparteien ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />
gekündigt wer<strong>de</strong>n. Ein wichtiger Grund liegt insbeson<strong>de</strong>re vor bei Vertrauensbrüchen<br />
o<strong>de</strong>r groben Achtungsverletzungen gegenüber Angehörigen <strong>de</strong>r Dienstgemeinschaft,<br />
leiten<strong>de</strong>n Personen o<strong>de</strong>r wesentlichen Einrichtungen <strong>de</strong>r Katholischen Kirche, bei<br />
schweren Vergehen gegen die Sittengesetze <strong>de</strong>r Kirche o<strong>de</strong>r die staatliche Rechtsordnung<br />
o<strong>de</strong>r bei sonstigen groben Verletzungen <strong>de</strong>r sich aus <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> ergeben<strong>de</strong>n<br />
Dienstpflichten.<br />
Eine Kündigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund ist zulässig, wenn<br />
Tatsachen vorliegen, aufgrund <strong>de</strong>rer <strong>de</strong>m Kündigen<strong>de</strong>n unter Berücksichtigung aller<br />
Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Einzelfalles und unter Abwägung <strong>de</strong>r Interessen <strong>de</strong>s Dienstgebers<br />
und <strong>de</strong>s Mitarbeiters die Fortsetzung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses bis zum Ablauf <strong>de</strong>r<br />
Kündigungsfrist (§ 14) o<strong>de</strong>r bis zu <strong>de</strong>r vereinbarten Beendigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses<br />
(§ 19 Abs. 1, 3 und 4) nicht zugemutet wer<strong>de</strong>n kann.<br />
Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit<br />
<strong>de</strong>m Zeitpunkt, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Kündigungsberechtigte von <strong>de</strong>n für die Kündigung maßgeben<strong>de</strong>n<br />
Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigen<strong>de</strong> muss <strong>de</strong>m an<strong>de</strong>ren Teil auf<br />
Verlangen <strong>de</strong>n Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.<br />
(2) Einem Mitarbeiter, <strong>de</strong>m gegenüber nach § 14 Abs. 5 die or<strong>de</strong>ntliche Kündigung<br />
grundsätzlich ausgeschlossen ist, kann aus einem in seiner Person o<strong>de</strong>r in seinem<br />
Verhalten liegen<strong>de</strong>n wichtigen Grun<strong>de</strong> fristlos gekündigt wer<strong>de</strong>n.
Allgemeiner Teil<br />
§ 17 Schriftform <strong>de</strong>r Kündigung<br />
Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit <strong>de</strong>r Schriftform. Kündigt <strong>de</strong>r Dienstgeber<br />
das Dienstverhältnis nach Ablauf <strong>de</strong>r Probezeit (§ 7 Abs. 4), soll er in <strong>de</strong>m<br />
Kündigungsschreiben <strong>de</strong>n Kündigungsgrund angeben.
Allgemeiner Teil<br />
§ 18 Beendigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses wegen vermin<strong>de</strong>rter<br />
Erwerbsfähigkeit<br />
(1) Wird durch <strong>de</strong>n Bescheid eines Rentenversicherungsträgers festgestellt, dass <strong>de</strong>r<br />
Mitarbeiter erwerbsgemin<strong>de</strong>rt ist, so en<strong>de</strong>t das Dienstverhältnis mit Ablauf <strong>de</strong>s Monats,<br />
in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Bescheid zugestellt wird, sofern <strong>de</strong>r Mitarbeiter eine außerhalb <strong>de</strong>r<br />
gesetzlichen Rentenversicherung bestehen<strong>de</strong> Versorgung durch <strong>de</strong>n Dienstgeber o<strong>de</strong>r<br />
durch eine Versorgungseinrichtung erhält, zu <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Dienstgeber Mittel beigesteuert<br />
hat. Beginnt die Rente wegen vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit erst nach Zustellung <strong>de</strong>s<br />
Rentenbeschei<strong>de</strong>s, en<strong>de</strong>t das Dienstverhältnis mit Ablauf <strong>de</strong>s <strong>de</strong>m Rentenbeginn vorangehen<strong>de</strong>n<br />
Tages. Der Mitarbeiter hat <strong>de</strong>n Dienstgeber von <strong>de</strong>r Zustellung <strong>de</strong>s Rentenbeschei<strong>de</strong>s<br />
unverzüglich zu unterrichten. Verzögert <strong>de</strong>r Mitarbeiter schuldhaft <strong>de</strong>n<br />
Rentenantrag o<strong>de</strong>r bezieht er Altersrente nach § 236 o<strong>de</strong>r § 236a SGB VI o<strong>de</strong>r ist er<br />
nicht in <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung versichert, so tritt anstelle <strong>de</strong>s Beschei<strong>de</strong>s<br />
<strong>de</strong>s Rentenversicherungsträgers das Gutachten eines Amtsarztes. Das Dienstverhältnis<br />
en<strong>de</strong>t in diesem Falle mit Ablauf <strong>de</strong>s Monats, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>m Mitarbeiter das<br />
Gutachten bekannt gegeben wor<strong>de</strong>n ist.<br />
(2) Erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter keine außerhalb <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung bestehen<strong>de</strong><br />
Versorgung durch <strong>de</strong>n Dienstgeber o<strong>de</strong>r durch eine Versorgungseinrichtung,<br />
zu <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Dienstgeber Mittel beigesteuert hat, so en<strong>de</strong>t das Dienstverhältnis <strong>de</strong>s<br />
kündbaren Mitarbeiters nach Ablauf <strong>de</strong>r für ihn gelten<strong>de</strong>n Kündigungsfrist, <strong>de</strong>s unkündbaren<br />
Mitarbeiters (§ 14 Abs. 5) nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten zum<br />
Schluss eines Kalen<strong>de</strong>rvierteljahres. Die Fristen beginnen mit <strong>de</strong>r Zustellung <strong>de</strong>s<br />
Rentenbeschei<strong>de</strong>s bzw. mit <strong>de</strong>r Bekanntgabe <strong>de</strong>s Gutachtens <strong>de</strong>s Amtsarztes an <strong>de</strong>n<br />
Mitarbeiter. Der Mitarbeiter hat <strong>de</strong>n Dienstgeber von <strong>de</strong>r Zustellung <strong>de</strong>s Rentenbeschei<strong>de</strong>s<br />
unverzüglich zu unterrichten. Beginnt die Rente wegen vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit<br />
erst nach <strong>de</strong>r Zustellung <strong>de</strong>s Rentenbeschei<strong>de</strong>s, beginnen die Fristen<br />
mit Ablauf <strong>de</strong>s <strong>de</strong>m Rentenbeginn vorangehen<strong>de</strong>n Tages.<br />
(3) Das Dienstverhältnis en<strong>de</strong>t bzw. ruht nicht, wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter, <strong>de</strong>r nur teilweise<br />
erwerbsgemin<strong>de</strong>rt ist, nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten<br />
Leistungsvermögen an seinem bisherigen o<strong>de</strong>r einem an<strong>de</strong>ren geeigneten<br />
und freien Arbeitsplatz weiter beschäftigt wer<strong>de</strong>n könnte, soweit dringen<strong>de</strong> dienstliche<br />
bzw. betriebliche Grün<strong>de</strong> nicht entgegenstehen und <strong>de</strong>r Mitarbeiter innerhalb<br />
von zwei Wochen nach Zugang <strong>de</strong>s Rentenbeschei<strong>de</strong>s seine Weiterbeschäftigung<br />
schriftlich beantragt.<br />
(4) Das Dienstverhältnis en<strong>de</strong>t nicht, wenn nach <strong>de</strong>m Bescheid <strong>de</strong>s Rentenversicherungsträgers<br />
eine befristete Rente wegen vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit gewährt<br />
wird. In diesem Falle ruht das Dienstverhältnis mit allen Rechten und Pflichten von<br />
<strong>de</strong>m Tage an, <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>n nach Absatz 1 o<strong>de</strong>r 2 maßgeben<strong>de</strong>n Zeitpunkt folgt, bis<br />
zum Ablauf <strong>de</strong>s Tages, bis zu <strong>de</strong>m die befristete Rente bewilligt ist, längstens jedoch<br />
bis zum Ablauf <strong>de</strong>s Tages, an <strong>de</strong>m das Dienstverhältnis en<strong>de</strong>t.
Allgemeiner Teil<br />
(5) Liegt bei einem Mitarbeiter, <strong>de</strong>r schwerbehin<strong>de</strong>rt im Sinne <strong>de</strong>s Neunten Sozialgesetzbuches<br />
(SGB IX) ist, in <strong>de</strong>m Zeitpunkt, in <strong>de</strong>m nach <strong>de</strong>n Abs. 1 und 2 das<br />
Dienstverhältnis wegen vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit en<strong>de</strong>t, die nach § 92 <strong>de</strong>s SGB<br />
IX erfor<strong>de</strong>rliche Zustimmung <strong>de</strong>s Integrationsamtes noch nicht vor, en<strong>de</strong>t das Dienstverhältnis<br />
mit Ablauf <strong>de</strong>s Tages <strong>de</strong>r Zustellung <strong>de</strong>s Zustimmungsbeschei<strong>de</strong>s <strong>de</strong>s Integrationsamtes.
§ 19 Sonstige Beendigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses<br />
Allgemeiner Teil<br />
(1) Befristete Dienstverhältnisse en<strong>de</strong>n ohne Kündigung mit Ablauf <strong>de</strong>s Zeitraumes,<br />
für <strong>de</strong>n sie eingegangen sind, sofern nicht vorher eine Vertragsverlängerung schriftlich<br />
vereinbart wor<strong>de</strong>n ist.<br />
(2) Das Dienstverhältnis kann im gegenseitigen Einverständnis je<strong>de</strong>rzeit durch einen<br />
Auflösungsvertrag beendigt wer<strong>de</strong>n.<br />
(3) Das Dienstverhältnis en<strong>de</strong>t ohne Kündigung mit En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Monats, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r<br />
Mitarbeiter das 65. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t.<br />
(4) Bei einer ausnahmsweisen Beschäftigung <strong>de</strong>s Mitarbeiters über <strong>de</strong>n in Absatz 3<br />
genannten Termin hinaus ist ein neuer schriftlicher Dienstvertrag abzuschließen. In<br />
<strong>de</strong>m Dienstvertrag können die Bestimmungen <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> mit Ausnahme dieser Vorschrift<br />
ganz o<strong>de</strong>r teilweise abbedungen wer<strong>de</strong>n. Wer<strong>de</strong>n diese abbedungen, so hat <strong>de</strong>r<br />
Mitarbeiter jedoch einen Anspruch auf eine Vergütung in <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>r Dienstbezüge<br />
<strong>de</strong>r Vergütungsgruppe, die seiner Tätigkeit entspricht. Hat <strong>de</strong>r Mitarbeiter bei einer<br />
Weiterbeschäftigung noch keinen Anspruch auf <strong>de</strong>n Bezug einer für ihn abgeschlossenen<br />
Zusatzversorgung gemäß § 4 in Verbindung mit § 5 Abs. d letzter Satz VersO<br />
erworben, so ist die Zusatzversorgung fortzusetzen. Das Dienstverhältnis kann je<strong>de</strong>rzeit<br />
mit einer Frist von vier Wochen zum En<strong>de</strong> eines Monats gekündigt wer<strong>de</strong>n, wenn<br />
im Dienstvertrag keine an<strong>de</strong>rweitige Vereinbarung getroffen ist.<br />
Der Dienstvertrag kann auch befristet abgeschlossen wer<strong>de</strong>n, jedoch nicht über das<br />
vollen<strong>de</strong>te 67. Lebensjahr hinaus.<br />
(5) Absatz 4 Sätze 2, 3, 5 und 6 gelten entsprechend für Mitarbeiter, die nach Vollendung<br />
<strong>de</strong>s 65. Lebensjahres eingestellt wer<strong>de</strong>n.<br />
Anmerkung zu Absatz 2<br />
Bei Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalls in <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung<br />
<strong>de</strong>s 65. Lebensjahres soll das Dienstverhältnis mit <strong>de</strong>m Ablauf <strong>de</strong>s vorherigen<br />
Tages durch Abschluss eines Auflösungsvertrages been<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Der Mitarbeiter<br />
soll <strong>de</strong>m Dienstgeber rechtzeitig die Antragstellung anzeigen.
Allgemeiner Teil<br />
§ 20 Zeugnis<br />
Je<strong>de</strong>r Mitarbeiter hat nach Beendigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses Anspruch auf Ausstellung<br />
eines Zeugnisses durch <strong>de</strong>n Dienstgeber o<strong>de</strong>r seinen Bevollmächtigten. Er<br />
kann in begrün<strong>de</strong>ten Fällen ein vorläufiges Zeugnis verlangen.
Allgemeiner Teil<br />
§ 21 Schutzkleidung, Dienstkleidung<br />
(1) Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben o<strong>de</strong>r vom<br />
Dienstgeber angeordnet ist, wird sie unentgeltlich gestellt. Sie bleibt Eigentum <strong>de</strong>s<br />
Dienstgebers.<br />
(2) Soweit das Tragen von Dienstkleidung vom Dienstgeber angeordnet ist, wird sie<br />
unentgeltlich gestellt. Sie bleibt Eigentum <strong>de</strong>s Dienstgebers.<br />
(3) Die Reinigung <strong>de</strong>r Schutzkleidung und <strong>de</strong>r Dienstkleidung erfolgt auf Kosten<br />
<strong>de</strong>r Einrichtung.
Allgemeiner Teil<br />
§ 22 Schlichtungsverfahren<br />
(1) Dienstgeber und Mitarbeiter sind verpflichtet, bei Meinungsverschie<strong>de</strong>nheiten,<br />
die sich bei <strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> o<strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>m Dienstverhältnis ergeben, zunächst<br />
die bei <strong>de</strong>m zuständigen Diözesancaritasverband errichtete Schlichtungsstelle<br />
anzurufen, <strong>de</strong>r es obliegt, aufgetretene Streitfälle zu schlichten.<br />
(2) Die Schlichtungsstelle kann Fragen von grundsätzlicher Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r beim<br />
Deutschen <strong>Caritas</strong>verband errichteten Zentralen Schlichtungsstelle zur Begutachtung<br />
vorlegen. Die Zentrale Schlichtungsstelle ist unmittelbar zuständig für solche<br />
Meinungsverschie<strong>de</strong>nheiten, an <strong>de</strong>nen ein Diözesancaritasverband beteiligt ist.<br />
(3) Bei Meinungsverschie<strong>de</strong>nheiten zwischen Dienstgeber und einem Mitarbeiter<br />
<strong>de</strong>r Zentrale <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s wird unter Vermittlung <strong>de</strong>s Erzbischofs<br />
von Freiburg eine beson<strong>de</strong>re Schlichtungsstelle gebil<strong>de</strong>t.<br />
(4) Die Behandlung eines Falles vor <strong>de</strong>r Schlichtungsstelle schließt die fristgerechte<br />
Anrufung <strong>de</strong>s Arbeitsgerichtes nicht aus.
Allgemeiner Teil<br />
§ 23 Ausschlussfrist<br />
(1) Ansprüche aus <strong>de</strong>m Dienstverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer<br />
Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Mitarbeiter o<strong>de</strong>r vom<br />
Dienstgeber schriftlich geltend gemacht wer<strong>de</strong>n, soweit die <strong>AVR</strong> nichts an<strong>de</strong>res bestimmen.<br />
(2) Für <strong>de</strong>nselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung <strong>de</strong>s Anspruches<br />
aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Leistungen unwirksam<br />
zu machen.
Anlage 1
Anlage 1<br />
I<br />
Eingruppierung<br />
(a) Die Eingruppierung <strong>de</strong>s Mitarbeiters richtet sich nach <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen<br />
<strong>de</strong>r Anlagen 2, 2a, 2b, 2c o<strong>de</strong>r 2d zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>. Der Mitarbeiter erhält Vergütung<br />
nach <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe, in die er eingruppiert ist.<br />
(b) Der Mitarbeiter ist in die Vergütungsgruppe eingruppiert, <strong>de</strong>ren Tätigkeitsmerkmale<br />
<strong>de</strong>r gesamten von ihm nicht nur vorübergehend auszuüben<strong>de</strong>n Tätigkeit entspricht.<br />
Die gesamte auszuüben<strong>de</strong> Tätigkeit entspricht <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe,<br />
wenn zeitlich min<strong>de</strong>stens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die<br />
für sich genommen die Anfor<strong>de</strong>rungen eines Tätigkeitsmerkmals o<strong>de</strong>r mehrerer Tätigkeitsmerkmale<br />
dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anfor<strong>de</strong>rung<br />
in <strong>de</strong>r Regel erst bei <strong>de</strong>r Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt<br />
wer<strong>de</strong>n (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung,<br />
ob diese Anfor<strong>de</strong>rung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.<br />
Wer<strong>de</strong>n in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anfor<strong>de</strong>rungen gestellt, gilt das in<br />
Unterabsatz 2 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuüben<strong>de</strong><br />
Tätigkeit, für je<strong>de</strong> Anfor<strong>de</strong>rung.<br />
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabsatz 2 o<strong>de</strong>r 3 abweichen<strong>de</strong>s zeitliches<br />
Maß bestimmt, gilt dieses.<br />
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anfor<strong>de</strong>rung eine Voraussetzung in <strong>de</strong>r Person<br />
<strong>de</strong>s Mitarbeiters bestimmt, muss auch diese Anfor<strong>de</strong>rung erfüllt sein.<br />
(c) Tätigkeitskombinationen, die in <strong>de</strong>n Anlagen 2, 2a, 2b, 2c o<strong>de</strong>r 2d zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong><br />
genannt sind, gelten als ein Tätigkeitsmerkmal, mit <strong>de</strong>r Maßgabe, dass in diesen Fällen<br />
nicht nach Absatz b Unterabs. 2 zu prüfen ist, welche <strong>de</strong>r kombinierten Tätigkeiten<br />
überwiegt.<br />
(d) Die Vergütungsgruppe <strong>de</strong>s Mitarbeiters ist im Dienstvertrag anzugeben.
Anlage 1<br />
Ia<br />
Anrechnung von Zeiten auf die Zeit einer Bewährung,<br />
Tätigkeit, Berufstätigkeit o<strong>de</strong>r Berufsausübung auf die in<br />
<strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen <strong>de</strong>r Anlagen 2 bis 2d gefor<strong>de</strong>rten<br />
Zeiten<br />
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal die Eingruppierung o<strong>de</strong>r die Zahlung einer Vergütungsgruppenzulage<br />
bzw. Zulage von <strong>de</strong>r Zurücklegung einer Zeit <strong>de</strong>r Bewährung,<br />
Tätigkeit, Berufstätigkeit o<strong>de</strong>r Berufsausübung abhängig, erfolgt die Anrechnung<br />
<strong>de</strong>r Zeit nach folgen<strong>de</strong>n Grundsätzen:<br />
(a) Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung wer<strong>de</strong>n auf die im Tätigkeitsmerkmal gefor<strong>de</strong>rten<br />
Zeiten entsprechend ihrer Bezeichnung voll angerechnet.<br />
Zeiten einer Tätigkeit im Sinne <strong>de</strong>s § 2 Abs. 2 Satz 2 AT bleiben unberücksichtigt.<br />
(b) Zeiten einer Bewährung, Tätigkeit, Berufstätigkeit o<strong>de</strong>r Berufsausübung müssen<br />
nicht ununterbrochen zurückgelegt sein. Die Zeiten einer Unterbrechung sind jedoch<br />
nicht auf die im Tätigkeitsmerkmal gefor<strong>de</strong>rten Zeiten <strong>de</strong>r Bewährung, Tätigkeit,<br />
Berufstätigkeit o<strong>de</strong>r Berufsausübung anzurechnen.<br />
(c) Folgen<strong>de</strong> Zeiten einer Unterbrechung sind auf die im Tätigkeitsmerkmal gefor<strong>de</strong>rten<br />
Zeiten anzurechnen: Zeiten eines Urlaubs nach <strong>de</strong>n §§ 3 und 4 <strong>de</strong>r Anlage 14<br />
zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>, <strong>de</strong>s § 10 Abs. 3 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> in <strong>de</strong>r bis zum 31. Dezember<br />
1995 gültigen Fassung und nach <strong>de</strong>m Schwerbehin<strong>de</strong>rtengesetz, Zeiten einer<br />
Dienstbefreiung nach § 10 Abs. 2 und 3 AT, Zeiten einer Freistellung zur Fort- und<br />
Weiterbildung nach § 10a AT, Zeiten einer Dienstunfähigkeit nach Abschnitt XII<br />
Abs. b <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> bis zu 26 Wochen, in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Abschnitts<br />
XII Abs. d Unterabs. 3 <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> bis zu 28 Wochen und Zeiten <strong>de</strong>r<br />
Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 <strong>de</strong>s Mutterschutzgesetzes.<br />
Betragen die Zeiten <strong>de</strong>r Dienstunfähigkeit o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Beschäftigungsverbote nach<br />
<strong>de</strong>m Mutterschutzgesetz mehr als ein Viertel <strong>de</strong>r im Tätigkeitsmerkmal gefor<strong>de</strong>rten<br />
Zeiten <strong>de</strong>r Bewährung, Tätigkeit, Berufstätigkeit o<strong>de</strong>r Berufsausübung, sind diese<br />
Zeiten nicht anzurechnen.<br />
(d) Ist in einem Tätigkeitsmerkmal die Eingruppierung von <strong>de</strong>r Erfüllung einer Bewährungszeit<br />
abhängig, so ist das Erfor<strong>de</strong>rnis <strong>de</strong>r Bewährung erfüllt, wenn sich <strong>de</strong>r<br />
Mitarbeiter während <strong>de</strong>r vorgeschriebenen Bewährungszeit <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r ihm übertragenen<br />
Tätigkeit auftreten<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen gewachsen gezeigt hat. Die Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
ergeben sich aus <strong>de</strong>m Tätigkeitsmerkmal, <strong>de</strong>ssen Voraussetzungen die <strong>de</strong>m<br />
Mitarbeiter übertragene Tätigkeit erfüllt und die <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe entspricht, in<br />
die <strong>de</strong>r Mitarbeiter eingruppiert ist.<br />
(e) Auf die im Tätigkeitsmerkmal gefor<strong>de</strong>rten Zeiten <strong>de</strong>r Bewährung, Tätigkeit, Berufstätigkeit<br />
o<strong>de</strong>r Berufsausübung sind alle im Geltungsbereich <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> verbrach-
Anlage 1<br />
ten Zeiten in <strong>de</strong>m für das Aufrücken jeweils maßgeben<strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmal zusammenzurechnen.<br />
(f) Dies gilt auch für Zeiten, die bei vergleichbarer Tätigkeit und entsprechen<strong>de</strong>r<br />
Eingruppierung in einem <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> vergleichbaren Vergütungssystem im sonstigen<br />
Tätigkeitsbereich <strong>de</strong>r katholischen Kirche, <strong>de</strong>r evangelischen Kirche, in einem Diakonischen<br />
Werk o<strong>de</strong>r in einer Einrichtung, die <strong>de</strong>m Diakonischen Werk angeschlossen<br />
ist, verbracht wor<strong>de</strong>n sind.<br />
(g) Außerhalb <strong>de</strong>r genannten Bereiche verbrachte Berufsjahre können bei vergleichbarer<br />
Tätigkeit und entsprechen<strong>de</strong>r Eingruppierung auf die vorgenannten Zeiten entsprechend<br />
ihrer Benennung angerechnet wer<strong>de</strong>n.<br />
(h) Eine an<strong>de</strong>rweitige berufliche Tätigkeit kann ganz o<strong>de</strong>r teilweise angerechnet wer<strong>de</strong>n,<br />
wenn die Tätigkeit Voraussetzung für die Einstellung war und dies im Dienstvertrag<br />
vereinbart wird.<br />
(i) Der Mitarbeiter ist nach Ablauf <strong>de</strong>r im Tätigkeitsmerkmal gefor<strong>de</strong>rten Zeit einer<br />
Bewährung, Tätigkeit, Berufstätigkeit o<strong>de</strong>r Berufsausübung höhergruppiert. Die<br />
sich aus <strong>de</strong>r Höhergruppierung ergeben<strong>de</strong> Vergütung erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter vom Beginn<br />
<strong>de</strong>s Monats an, in <strong>de</strong>m die Höhergruppierung wirksam wird.<br />
Anmerkung zu Abs. (a):<br />
Für die Dauer <strong>de</strong>s über <strong>de</strong>n 30.11.1994 hinaus bestehen<strong>de</strong>n Dienstverhältnisses bleiben<br />
die vor <strong>de</strong>m 1.12.1994 erreichten Zeiten einer Bewährung, Tätigkeit, Berufstätigkeit<br />
o<strong>de</strong>r Berufsausübung unberührt. Abweichend von Satz 1 wer<strong>de</strong>n auf Antrag<br />
<strong>de</strong>s Mitarbeiters Zeiten einer Bewährung, Tätigkeit, Berufstätigkeit o<strong>de</strong>r Berufsausübung<br />
in <strong>de</strong>r ab 1.12.1994 gelten<strong>de</strong>n Fassung ab 1.12.1994 berücksichtigt, wenn<br />
dies für die Mitarbeiter günstiger ist. Der Antrag ist spätestens bis zum 30.6.1995<br />
schriftlich zu stellen. Ansprüche, die vom Dienstgeber anerkannt wor<strong>de</strong>n sind, bleiben<br />
unberührt; Ansprüche, die schriftlich geltend gemacht wor<strong>de</strong>n sind o<strong>de</strong>r nach<br />
<strong>de</strong>m 30.11.1994 geltend gemacht wer<strong>de</strong>n, sind gemäß § 23 AT zu erfüllen.
Anlage 1<br />
Ib<br />
Vorübergehen<strong>de</strong> Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit<br />
(a) Wird <strong>de</strong>m Mitarbeiter vorübergehend eine an<strong>de</strong>re Tätigkeit übertragen, die <strong>de</strong>n<br />
Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner Vergütungsgruppe entspricht, und hat<br />
er sie min<strong>de</strong>stens einen Monat ausgeübt, erhält er für <strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonat, in <strong>de</strong>m er<br />
mit <strong>de</strong>r ihm übertragenen Tätigkeit begonnen hat, und für je<strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n vollen<br />
Kalen<strong>de</strong>rmonat dieser Tätigkeit eine persönliche Zulage.<br />
Wird <strong>de</strong>m Mitarbeiter vertretungsweise eine an<strong>de</strong>re Tätigkeit übertragen, die <strong>de</strong>m<br />
Tätigkeitsmerkmal einer höheren als seiner Vergütungsgruppe entspricht und hat<br />
die Vertretung länger als drei Monate gedauert, erhält er nach Ablauf dieser Frist<br />
eine persönliche Zulage für <strong>de</strong>n letzten Kalen<strong>de</strong>rmonat <strong>de</strong>r Frist und für je<strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n<br />
vollen Kalen<strong>de</strong>rmonat <strong>de</strong>r weiteren Vertretung. Bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>r<br />
Frist sind bei mehreren Vertretungen Unterbrechungen von weniger als jeweils drei<br />
Wochen unschädlich. Auf die Frist von drei Monaten sind Zeiten <strong>de</strong>r Ausübung einer<br />
höherwertigen Tätigkeit nach Unterabs. 1 anzurechnen, wenn die Vertretung<br />
sich unmittelbar anschließt o<strong>de</strong>r zwischen <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>r höherwertigen Tätigkeit<br />
und <strong>de</strong>r Aufnahme <strong>de</strong>r Vertretung ein Zeitraum von weniger als drei Wochen<br />
liegt.<br />
(b) Die persönliche Zulage bemisst sich aus <strong>de</strong>m Unterschied zwischen <strong>de</strong>n Dienstbezügen<br />
(Abschnitt II), einschließlich <strong>de</strong>r Zulage nach Anlage 10 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>, die<br />
<strong>de</strong>m Mitarbeiter bei einer Höhergruppierung in die höhere Vergütungsgruppe zustehen<br />
wür<strong>de</strong>, und <strong>de</strong>n Dienstbezügen (Abschnitt II) einschließlich <strong>de</strong>r Zulage nach<br />
Anlage 10 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>, die ihm in <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe zustehen, in die er eingruppiert<br />
ist.<br />
(c) Zeiten, in <strong>de</strong>nen die vorübergehend auszuüben<strong>de</strong> Tätigkeit <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen<br />
einer höheren Vergütungsgruppe entspricht als <strong>de</strong>r, in <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mitarbeiter eingruppiert<br />
ist und für die <strong>de</strong>r Mitarbeiter eine persönliche Zulage erhält, wer<strong>de</strong>n bei<br />
einem Aufrücken aus <strong>de</strong>r höheren Vergütungsgruppe in die Aufstiegsvergütungsgruppe<br />
angerechnet.
Anlage 1<br />
Ic<br />
Eingruppierung bei nicht erfüllter Ausbildungsvoraussetzung<br />
Wird für die Eingruppierung eines Mitarbeiters in eine Vergütungsgruppe eine bestimmte<br />
Ausbildung vorausgesetzt und übt er die Tätigkeit dieser Vergütungsgruppe<br />
aus, ohne die Ausbildungsvoraussetzung hierfür zu erfüllen, so ist er bei <strong>de</strong>r Einstellung<br />
(Abschnitt I <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) bzw. bei einer Höhergruppierung (Abschnitt<br />
Ia <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) eine Vergütungsgruppe niedriger als im Vergütungsgruppenverzeichnis<br />
(Anlagen 2, 2a, 2b, 2c o<strong>de</strong>r 2d zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) vorgeschrieben,<br />
eingruppiert, sofern im Vergütungsgruppenverzeichnis im Einzelfall nichts an<strong>de</strong>res<br />
bestimmt ist.
Anlage 1<br />
II<br />
Dienstbezüge<br />
(a) Die <strong>de</strong>m Mitarbeiter monatlich zu gewähren<strong>de</strong>n Dienstbezüge bestehen aus:<br />
1. <strong>de</strong>r Grundvergütung (Abschnitt III und IV),<br />
2. <strong>de</strong>m Ortszuschlag (Abschnitt V),<br />
3. <strong>de</strong>n sonstigen Zulagen (Abschnitt VIII).<br />
(b) Mitarbeitern, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollen<strong>de</strong>t haben, wird anstelle<br />
<strong>de</strong>r Grundvergütung und <strong>de</strong>s Ortszuschlages eine Gesamtvergütung (Abschnitt<br />
VI) gewährt.<br />
(c) (entfällt)<br />
(d) (entfällt)
Anlage 1<br />
IIa<br />
Dienstbezüge teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter<br />
(a) Teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter erhalten von <strong>de</strong>n Dienstbezügen, die für entsprechen<strong>de</strong><br />
Vollbeschäftigte festgelegt sind, <strong>de</strong>n Teil, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Maß <strong>de</strong>r mit ihnen vereinbarten<br />
durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Arbeitsstun<strong>de</strong>n, die <strong>de</strong>r Mitarbeiter<br />
darüber hinaus leistet, können durch entsprechen<strong>de</strong> Freizeit unter Fortzahlung <strong>de</strong>r<br />
Dienstbezüge und <strong>de</strong>r in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen ausgeglichen wer<strong>de</strong>n.<br />
Soweit ein Ausgleich nicht erfolgt, erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter für je<strong>de</strong> zusätzliche Arbeitsstun<strong>de</strong><br />
<strong>de</strong>n auf eine Stun<strong>de</strong> entfallen<strong>de</strong>n Anteil <strong>de</strong>r Dienstbezüge eines entsprechen<strong>de</strong>n<br />
vollbeschäftigten Mitarbeiters.<br />
Zur Ermittlung <strong>de</strong>s auf eine Stun<strong>de</strong> entfallen<strong>de</strong>n Anteils <strong>de</strong>r Dienstbezüge sind die<br />
Dienstbezüge <strong>de</strong>s entsprechen<strong>de</strong>n vollbeschäftigten Mitarbeiters durch das 4,348-<br />
fache <strong>de</strong>r regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 1 Abs. 1, 2 und 4 <strong>de</strong>r Anlage<br />
5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) <strong>de</strong>s entsprechen<strong>de</strong>n vollbeschäftigten Mitarbeiters zu teilen.<br />
(b) Absatz a gilt entsprechend für die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, soweit<br />
diese nicht nur für vollbeschäftigte Mitarbeiter vorgesehen sind.
IIb Öffnungsklauseln für die Vergütung <strong>2003</strong> bis 2005<br />
Anlage 1<br />
A<br />
(a) Ist eine Einrichtung im Sinne <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungsordnung in einer wirtschaftlich<br />
schwierigen Situation, können zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen<br />
und zum Erhalt von Arbeitsplätzen durch Dienstvereinbarung folgen<strong>de</strong><br />
Maßnahmen zur Reduzierung <strong>de</strong>r Personalkosten vereinbart wer<strong>de</strong>n:<br />
1. eine Absenkung <strong>de</strong>s Urlaubsgel<strong>de</strong>s (§§ 6 bis 9 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>);<br />
2. eine Absenkung <strong>de</strong>r Weihnachtszuwendung (Abschnitt XIV <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n<br />
<strong>AVR</strong>);<br />
3. eine Verlängerung <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeit auf bis zu 40 Wochenstun<strong>de</strong>n<br />
(die verän<strong>de</strong>rte Arbeitszeit gilt für die Dauer <strong>de</strong>r Laufzeit <strong>de</strong>r Dienstvereinbarung<br />
als regelmäßige Arbeitszeit im Sinne <strong>de</strong>s § 1 Absatz 1 <strong>de</strong>r Anlage 5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>);<br />
4. eine Verkürzung <strong>de</strong>r Arbeitszeit um bis zu 10 v.H. mit einer entsprechen<strong>de</strong>n Herabsetzung<br />
<strong>de</strong>r Vergütung (die herabgesetzte Arbeitszeit gilt für die Dauer <strong>de</strong>r Laufzeit<br />
<strong>de</strong>r Dienstvereinbarung als regelmäßige Arbeitszeit im Sinne <strong>de</strong>s § 1 Absatz 1<br />
<strong>de</strong>r Anlage 5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>).<br />
(b) Eine Dienstvereinbarung nach dieser Regelung ist nur zulässig, wenn:<br />
1. <strong>de</strong>r Dienstgeber die Mitarbeitervertretung in Schriftform über die wirtschaftliche<br />
und finanzielle Lage <strong>de</strong>r Einrichtung so umfassend informiert, dass ein <strong>de</strong>n tatsächlichen<br />
Verhältnissen entsprechen<strong>de</strong>s Bild vermittelt wird; dabei ist auch auf die Risiken<br />
<strong>de</strong>r künftigen Entwicklung für <strong>de</strong>n Rechtsträger und die Einrichtung<br />
einzugehen.<br />
2. <strong>de</strong>r Dienstgeber die Anwendung <strong>de</strong>r Öffnungsklausel und das Vorliegen einer<br />
wirtschaftlich schwierigen Situation begrün<strong>de</strong>t; dabei hat <strong>de</strong>r Dienstgeber <strong>de</strong>r Mitarbeitvertretung<br />
insbeson<strong>de</strong>re folgen<strong>de</strong> Informationen schriftlich vorzulegen:<br />
(aa) die testierte Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung <strong>de</strong>s abgeschlossenen<br />
Wirtschaftsjahres (bei nicht zur Bilanzierung verpflichteten Einrichtungen entsprechen<strong>de</strong><br />
aussagefähige Unterlagen), <strong>de</strong>n Wirtschaftsplan <strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n Jahres, die<br />
aktuelle Lage mit <strong>de</strong>n Ist-Zahlen und <strong>de</strong>n weiteren Risiken; sowie die Darstellung<br />
<strong>de</strong>r Ursachen, die zu <strong>de</strong>r wirtschaftlich schwierigen Situation <strong>de</strong>r Einrichtung geführt<br />
haben;<br />
(bb) die Darlegung, dass die Anwendung <strong>de</strong>r Öffnungsklausel geeignet ist, die wirtschaftlich<br />
schwierige Situation zu überwin<strong>de</strong>n und an<strong>de</strong>re Maßnahmen nicht zu<br />
<strong>de</strong>mselben Erfolg führen;<br />
(cc) die Planung <strong>de</strong>r weiteren organisatorischen und finanziellen Maßnahmen, die<br />
angewandt wer<strong>de</strong>n, um die Einrichtung dauerhaft aus <strong>de</strong>r wirtschaftlich schwierigen<br />
Situation herauszuführen;<br />
(dd) die Darlegung, welchen Beitrag leiten<strong>de</strong> Mitarbeiter zur Sanierung leisten;
Anlage 1<br />
(ee) die Stellungnahme eines Wirtschaftsprüfers, die die vom Dienstgeber zu (aa)<br />
bis (dd) vorgelegten Informationen auf ihre Richtigkeit überprüft und die Eignung<br />
<strong>de</strong>r nach Absatz (a) vereinbarten Maßnahmen zur Abwendung <strong>de</strong>r wirtschaftlich<br />
schwierigen Situation bewertet.<br />
(c) Die Mitarbeitervertretung hat das Recht, sachkundige Dritte im erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
Umfang hinzuzuziehen, die die vorgelegten Unterlagen erläutern und die Mitarbeitervertretung<br />
bei <strong>de</strong>n Verhandlungen beraten. Der Dienstgeber trägt die dafür notwendigen<br />
Kosten. Zur Verhandlung von Dienstvereinbarungen gemäß Absatz (a)<br />
soll die Mitarbeitervertretung Vertreter <strong>de</strong>r Diözesanen Arbeitsgemeinschaft <strong>de</strong>r<br />
Mitarbeitervertretungen beratend hinzuziehen. Besteht beim Dienstgeber eine Gesamtmitarbeitervertretung,<br />
ist dieser die Aufnahme <strong>de</strong>r Verhandlungen anzuzeigen.<br />
(d) In die Dienstvereinbarung ist die Verpflichtung <strong>de</strong>s Dienstgebers aufzunehmen,<br />
bei Ablauf <strong>de</strong>r Dienstvereinbarung entstan<strong>de</strong>ne Überschüsse bis zum Gesamtumfang<br />
<strong>de</strong>r nach Absatz (a) Nr. 1-3 einbehaltenen Vergütungsbestandteile an die beteiligten<br />
Mitarbeiter auszuschütten. Die Ausschüttung soll in abrechnungstechnisch<br />
einfacher Weise an diejenigen beteiligten Mitarbeiter erfolgen, die zum Zeitpunkt<br />
<strong>de</strong>s Ablaufs <strong>de</strong>r Dienstvereinbarung noch in <strong>de</strong>r Einrichtung tätig sind. Die Überschüsse<br />
können mit Zustimmung <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung auch in eine Rücklage<br />
für das Folgejahr zur Vermeidung zukünftiger, betriebsbedingter Kündigungen eingestellt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
(e) Von <strong>de</strong>r Dienstvereinbarung sind Mitarbeiter auszunehmen, die durch eine <strong>de</strong>r<br />
vereinbarten Maßnahmen nach Absatz (a) eine unbillige Härte erlei<strong>de</strong>n.<br />
(f) Während <strong>de</strong>r Laufzeit <strong>de</strong>r Dienstvereinbarung informiert <strong>de</strong>r Dienstgeber die<br />
Mitarbeitervertretung min<strong>de</strong>stens vierteljährlich entsprechend Absatz (b) Nr.1.<br />
(g) Die Laufzeit ist in <strong>de</strong>r Dienstvereinbarung festzulegen. Dienstgeber und Mitarbeitervertretung<br />
können je<strong>de</strong>rzeit vereinbaren, zu einem früheren Zeitpunkt, ggfs.<br />
auch rückwirkend, zu <strong>de</strong>n zu diesem Zeitpunkt gelten<strong>de</strong>n Arbeitszeit- und Vergütungsbestimmungen<br />
zurückzukehren.<br />
(h) Wer<strong>de</strong>n trotz Abschluss <strong>de</strong>r Dienstvereinbarung betriebsbedingte Kündigungen<br />
ausgesprochen, kann die Mitarbeitervertretung die Dienstvereinbarung innerhalb<br />
von vier Wochen fristlos kündigen. Diese 4-Wochenfrist beginnt, sobald die Mitarbeitervertretung<br />
von <strong>de</strong>r Erklärung <strong>de</strong>r betriebsbedingten Kündigung Kenntnis erhält.<br />
(i) Die Dienstvereinbarung ist <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission über <strong>de</strong>n Geschäftsführer<br />
(Deutscher <strong>Caritas</strong>verband, Karlstraße 40, 79104 Freiburg) zur Prüfung<br />
vorzulegen. Dazu sind folgen<strong>de</strong> Unterlagen einzureichen:<br />
• eine Ausfertigung <strong>de</strong>r Dienstvereinbarung;<br />
• die Aufstellung <strong>de</strong>s Dienstgebers, welche Unterlagen <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung<br />
vorgelegt wor<strong>de</strong>n sind, sowie eine Bestätigung, dass die Anzeige an die Gesamtmitarbeitervertretung<br />
erfolgt ist;
Anlage 1<br />
• die Bestätigung <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung, dass sie diese Unterlagen erhalten hat<br />
und dass sie ihre Rechte nach Absatz (c) wahrnehmen konnte.<br />
Die Arbeitsrechtliche Kommission prüft, ob die Wirksamkeitsvoraussetzungen <strong>de</strong>s<br />
Absatz (b) erfüllt sind und teilt das Ergebnis <strong>de</strong>n Parteien <strong>de</strong>r Dienstvereinbarung<br />
mit.<br />
(j) Für <strong>de</strong>n Fall, dass <strong>de</strong>r Dienstgeber gegen die Bestimmungen <strong>de</strong>r Öffnungsklausel<br />
verstößt, kann die Mitarbeitervertretung die Dienstvereinbarung kündigen.<br />
B<br />
(a) Durch Dienstvereinbarung können bei günstiger Entwicklung <strong>de</strong>r Wirtschaftsund<br />
Finanzlage einer Einrichtung bzw. <strong>de</strong>s Rechtsträgers einer Einrichtung im Sinne<br />
<strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungsordnung folgen<strong>de</strong> Maßnahmen zur Erhöhung <strong>de</strong>r Vergütung<br />
vereinbart wer<strong>de</strong>n:<br />
1. eine Erhöhung <strong>de</strong>s Urlaubsgelds (§§ 6 bis 9 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>),<br />
2. eine Erhöhung <strong>de</strong>r Weihnachtszuwendung (Abschnitt XIV <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n<br />
<strong>AVR</strong>),<br />
3. eine Erhöhung <strong>de</strong>r allgemeinen Zulage (Anlage 10 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>),<br />
4. die Vereinbarung einer allgemeinen Leistungszulage.<br />
(b) Die Mitarbeitervertretung hat das Recht, <strong>de</strong>n Abschluss einer solchen Dienstvereinbarung<br />
beim Dienstgeber zu beantragen.<br />
(c) Verschlechtert sich während <strong>de</strong>r Laufzeit <strong>de</strong>r Dienstvereinbarung die Wirtschafts-<br />
und Finanzlage <strong>de</strong>r Einrichtung bzw. <strong>de</strong>s Rechtsträgers <strong>de</strong>r Einrichtung in<br />
erheblichem Umfang, kann <strong>de</strong>r Dienstgeber die Dienstvereinbarung kündigen.<br />
C<br />
Die Öffnungsklauseln sind bis zum 31. Januar 2005 befristet. Dienstvereinbarungen<br />
nach diesen Öffnungsklauseln beginnen frühestens am 1. Juli <strong>2003</strong> und en<strong>de</strong>n spätestens<br />
am 31. Dezember 2005.
Anlage 1<br />
III<br />
A<br />
Grundvergütung<br />
Mitarbeiter, die unter die Anlagen 2, 2b und 2d zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> fallen<br />
(a) Vom Beginn <strong>de</strong>s Monats an, in <strong>de</strong>m ein Mitarbeiter <strong>de</strong>r Vergütungsgruppen 1<br />
und 2 das 23. Lebensjahr, <strong>de</strong>r Vergütungsgruppen 3 bis 12 das 21. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t,<br />
erhält er die Anfangsgrundvergütung (1. Stufe) seiner Vergütungsgruppe gemäß<br />
Anlage 3 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>.<br />
Nach je zwei Jahren erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter bis zum Erreichen <strong>de</strong>r Endgrundvergütung<br />
(letzte Stufe) die Grundvergütung <strong>de</strong>r nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.<br />
(b) Wird <strong>de</strong>r Mitarbeiter höhergruppiert, erhält er vom Beginn <strong>de</strong>s Monats an, in <strong>de</strong>m<br />
die Höhergruppierung wirksam wird, in <strong>de</strong>r Aufrückungsgruppe die Grundvergütung<br />
<strong>de</strong>r Stufe, <strong>de</strong>ren Satz min<strong>de</strong>stens um <strong>de</strong>n Differenzbetrag zwischen <strong>de</strong>r Anfangsgrundvergütung<br />
(1. Stufe) <strong>de</strong>r bisherigen Vergütungsgruppe und <strong>de</strong>r Aufrückungsgruppe<br />
höher ist als seine bisherige Grundvergütung, höchstens jedoch die Endgrundvergütung<br />
(letzte Stufe) <strong>de</strong>r Aufrückungsgruppe, bei einer Höhergruppierung in die<br />
Vergütungsgruppe 2 jedoch die Grundvergütung <strong>de</strong>r nächstniedrigeren Stufe, min<strong>de</strong>stens<br />
aber die Anfangsgrundvergütung (1. Stufe).<br />
Wird <strong>de</strong>r Mitarbeiter nicht in die nächsthöhere, son<strong>de</strong>rn in eine darüber liegen<strong>de</strong><br />
Vergütungsgruppe höhergruppiert, so ist die Grundvergütung für je<strong>de</strong> dazwischenliegen<strong>de</strong><br />
Vergütungsgruppe nach Satz 1 zu berechnen.<br />
Wür<strong>de</strong> <strong>de</strong>m Mitarbeiter als Neueingestelltem nach Absatz c Unterabs. 1 eine höhere<br />
Grundvergütung als die nach Unterabsatz 1 o<strong>de</strong>r 2 errechnete zustehen, so erhält er<br />
die Grundvergütung nach Absatz c Unterabs. 1.<br />
Fällt <strong>de</strong>r Zeitpunkt einer Steigerung <strong>de</strong>r Grundvergütung nach Absatz a Satz 2 mit<br />
<strong>de</strong>m einer Höhergruppierung <strong>de</strong>s Mitarbeiters zusammen, so ist zunächst die Steigerung<br />
in <strong>de</strong>r bisherigen Vergütungsgruppe vorzunehmen und danach die Höhergruppierung<br />
durchzuführen.<br />
Nach <strong>de</strong>r Höhergruppierung erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter erstmals vom Beginn <strong>de</strong>s Monats<br />
an, in <strong>de</strong>m er ein mit ungera<strong>de</strong>r Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t, und weiterhin<br />
nach je zwei Jahren bis zum Erreichen <strong>de</strong>r Endgrundvergütung (letzte Stufe) die<br />
Grundvergütung <strong>de</strong>r nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.<br />
(c) Der Mitarbeiter, <strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Einstellung das 23. bzw. das 21. Lebensjahr überschritten<br />
hat, erhält die Grundvergütung <strong>de</strong>r nächstniedrigeren Stufe als <strong>de</strong>r Stufe,<br />
die er zu erhalten hätte, wenn er seit Vollendung <strong>de</strong>s 23. bzw. 21. Lebensjahres in<br />
<strong>de</strong>r unmittelbar unter <strong>de</strong>r Anstellungsgruppe liegen<strong>de</strong>n Vergütungsgruppe beschäftigt<br />
und am Tage <strong>de</strong>r Einstellung höhergruppiert wor<strong>de</strong>n wäre, min<strong>de</strong>stens jedoch<br />
die Anfangsgrundvergütung (1. Stufe) <strong>de</strong>r Anstellungsgruppe. Bei Einstellung in die<br />
Vergütungsgruppe 12 erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter die Grundvergütung <strong>de</strong>r Stufe, die er erreicht<br />
hätte, wenn er seit Vollendung <strong>de</strong>s 21. Lebensjahres in dieser Vergütungsgruppe<br />
beschäftigt wor<strong>de</strong>n wäre.
Anlage 1<br />
Wird <strong>de</strong>r Mitarbeiter in unmittelbarem Anschluss 1 an ein Dienstverhältnis im Geltungsbereich<br />
<strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> o<strong>de</strong>r im sonstigen Tätigkeitsbereich <strong>de</strong>r katholischen Kirche<br />
eingestellt, so erhält er<br />
a) bei Einstellung in <strong>de</strong>rselben Vergütungsgruppe,<br />
aa) wenn seine bisherige Grundvergütung nach diesem Abschnitt o<strong>de</strong>r einer entsprechen<strong>de</strong>n<br />
Regelung bemessen war, die Grundvergütung <strong>de</strong>r Stufe, die er beim Fortbestehen<br />
<strong>de</strong>s Dienstverhältnisses am Einstellungstag vom bisherigen Dienstgeber<br />
erhalten hätte,<br />
bb) wenn seine bisherige Grundvergütung in Abweichung von <strong>de</strong>n Vorschriften dieses<br />
Abschnittes o<strong>de</strong>r einer entsprechen<strong>de</strong>n Regelung bemessen war, die Grundvergütung<br />
<strong>de</strong>r Stufe, die er am Einstellungstag von seinem bisherigen Dienstgeber erhalten<br />
wür<strong>de</strong>, wenn seine Grundvergütung ab <strong>de</strong>m Zeitpunkt, seit <strong>de</strong>m er ununterbrochen<br />
im Geltungsbereich <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> o<strong>de</strong>r im sonstigen Tätigkeitsbereich <strong>de</strong>r katholischen<br />
Kirche tätig ist, nach diesem Abschnitt o<strong>de</strong>r einer entsprechen<strong>de</strong>n Regelung bemessen<br />
wor<strong>de</strong>n wäre,<br />
cc) wenn seine bisherige Grundvergütung nach Anhang C <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> o<strong>de</strong>r einer entsprechen<strong>de</strong>n<br />
Regelung bemessen war, die Grundvergütung <strong>de</strong>r Stufe, <strong>de</strong>ren Satz<br />
min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>r Grundvergütung entspricht, die er beim Fortbestehen <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses<br />
am Einstellungstag vom bisherigen Dienstgeber erhalten hätte, min<strong>de</strong>stens<br />
jedoch die Anfangsgrundvergütung (1. Stufe). Wür<strong>de</strong> <strong>de</strong>m Mitarbeiter als Neueingestelltem<br />
nach Absatz c Unterabs. 1 eine höhere Grundvergütung als nach vorstehen<strong>de</strong>r<br />
Regelung zustehen, erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter die Grundvergütung nach Absatz c<br />
Unterabs. 1;<br />
b) bei Einstellung in einer höheren Vergütungsgruppe die Grundvergütung <strong>de</strong>r Stufe,<br />
die ihm zustün<strong>de</strong>, wenn er in <strong>de</strong>r bisherigen Vergütungsgruppe entsprechend<br />
Buchst. a eingestellt und er gleichzeitig höhergruppiert wor<strong>de</strong>n wäre;<br />
c) bei Einstellung in einer niedrigeren Vergütungsgruppe die Grundvergütung <strong>de</strong>r<br />
Stufe, die ihm zustün<strong>de</strong>, wenn er in <strong>de</strong>r bisherigen Vergütungsgruppe entsprechend<br />
Buchst. a eingestellt und gleichzeitig herabgruppiert wor<strong>de</strong>n wäre.<br />
Unterabsatz 2 gilt entsprechend, wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter in unmittelbarem Anschluss<br />
an eine Tätigkeit im Rahmen eines Gestellungsvertrages eingestellt wird.<br />
Nach <strong>de</strong>r Einstellung erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter erstmals vom Beginn <strong>de</strong>s Monats an, in<br />
<strong>de</strong>m er ein mit ungera<strong>de</strong>r Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t und weiterhin<br />
nach je zwei Jahren bis zum Erreichen <strong>de</strong>r Endgrundvergütung (letzte Stufe) die<br />
Grundvergütung <strong>de</strong>r nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.<br />
Der Mitarbeiter, <strong>de</strong>r länger als sechs Monate ohne Bezüge beurlaubt gewesen ist<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ssen Dienstverhältnis aus einem an<strong>de</strong>ren Grun<strong>de</strong> geruht hat, erhält<br />
aa) bei Wie<strong>de</strong>raufnahme seiner Tätigkeit in <strong>de</strong>rselben Vergütungsgruppe die Grundvergütung<br />
<strong>de</strong>r Stufe, die für ihn mit Ablauf <strong>de</strong>s Tages vor <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>r Beurlaubung<br />
bzw. <strong>de</strong>s Ruhens <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses maßgebend war, min<strong>de</strong>stens jedoch<br />
die ihm nach Unterabsatz 1 zustehen<strong>de</strong> Grundvergütung,<br />
bb) bei Wie<strong>de</strong>raufnahme seiner Tätigkeit in einer höheren Vergütungsgruppe die<br />
Grundvergütung <strong>de</strong>r Stufe, die ihm zustän<strong>de</strong>, wenn er in <strong>de</strong>r bisherigen Vergütungs-
Anlage 1<br />
gruppe bliebe, seine Grundvergütung nach Buchst. aa berechnet und er gleichzeitig<br />
höhergruppiert wor<strong>de</strong>n wäre,<br />
cc) bei Wie<strong>de</strong>raufnahme seiner Tätigkeit in einer niedrigeren Vergütungsgruppe die<br />
Grundvergütung <strong>de</strong>r Stufe, die ihm zustän<strong>de</strong>, wenn er in <strong>de</strong>r bisherigen Vergütungsgruppe<br />
bliebe, seine Grundvergütung nach Buchst. aa berechnet und er gleichzeitig<br />
herabgruppiert wor<strong>de</strong>n wäre.<br />
Unterabsatz 5 Satz 1 gilt nicht für die Zeit einer Kin<strong>de</strong>rbetreuung bis zu drei Jahren<br />
für je<strong>de</strong>s Kind, für die Zeit <strong>de</strong>s Grundwehrdienstes o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Zivildienstes sowie für<br />
die Zeit eines Son<strong>de</strong>rurlaubes, die nach § 10 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> bei <strong>de</strong>r Beschäftigungszeit<br />
berücksichtigt wird. Unterabsatz 3 gilt entsprechend.<br />
(d) Wird <strong>de</strong>r Mitarbeiter herabgruppiert, erhält er in <strong>de</strong>r Herabgruppierungsgruppe<br />
die Grundvergütung <strong>de</strong>r Stufe, <strong>de</strong>ren Satz min<strong>de</strong>stens um <strong>de</strong>n Differenzbetrag zwischen<br />
<strong>de</strong>r Anfangsgrundvergütung (1. Stufe) <strong>de</strong>r bisherigen Vergütungsgruppe und<br />
<strong>de</strong>r Herabgruppierungsgruppe niedriger ist als seine bisherige Grundvergütung, bei<br />
einer Herabgruppierung in die Vergütungsgruppe 3 jedoch die Grundvergütung <strong>de</strong>r<br />
nächsthöheren Stufe, höchstens jedoch die Endgrundvergütung (letzte Stufe). Wird<br />
<strong>de</strong>r Mitarbeiter nicht in die nächstniedrigere, son<strong>de</strong>rn in eine darunter liegen<strong>de</strong> Vergütungsgruppe<br />
herabgruppiert, so ist die Grundvergütung für je<strong>de</strong> dazwischenliegen<strong>de</strong><br />
Vergütungsgruppe nach Satz 1 zu berechnen.<br />
Wür<strong>de</strong> <strong>de</strong>m Mitarbeiter als Neueingestelltem nach Absatz c Unterabs. 1 eine höhere<br />
als die nach Unterabs. 1 errechnete Grundvergütung zustehen, so erhält er die Grundvergütung<br />
nach Absatz c Unterabs. 1.<br />
Nach <strong>de</strong>r Herabgruppierung erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter erstmals vom Beginn <strong>de</strong>s Monats<br />
an, in <strong>de</strong>m er ein mit ungera<strong>de</strong>r Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t, und weiterhin<br />
nach je zwei Jahren bis zum Erreichen <strong>de</strong>r Endgrundvergütung (letzte Stufe) die<br />
Grundvergütung <strong>de</strong>r nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.<br />
(e) Das Lebensjahr gilt mit <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>s Monats als vollen<strong>de</strong>t, in <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Geburtstag<br />
<strong>de</strong>s Mitarbeiters fällt.<br />
Bemerkung:<br />
Der Tätigkeit im Bereich <strong>de</strong>r katholischen Kirche im Sinne von Abschnitt III A steht<br />
gleich eine Tätigkeit in <strong>de</strong>r evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk o<strong>de</strong>r<br />
in einer Einrichtung, die <strong>de</strong>m Diakonischen Werk angeschlossen ist.<br />
Anmerkung 1:<br />
Ein unmittelbarer Anschluss liegt nicht vor, wenn zwischen <strong>de</strong>n Dienstverhältnissen<br />
ein o<strong>de</strong>r mehrere Werktage – mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage – liegen,<br />
in <strong>de</strong>nen das Dienstverhältnis nicht bestand. Es ist jedoch unschädlich, wenn<br />
<strong>de</strong>r Mitarbeiter in <strong>de</strong>m gesamten zwischen <strong>de</strong>n Dienstverhältnissen liegen<strong>de</strong>n Zeitraum<br />
dienstunfähig erkrankt war o<strong>de</strong>r die Zeit zur Ausführung eines Umzuges an einen<br />
an<strong>de</strong>ren Ort benötigt hat. Von <strong>de</strong>r Voraussetzung <strong>de</strong>s unmittelbaren Anschlusses<br />
kann abgewichen wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Zeitraum zwischen <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s bisheri-
Anlage 1<br />
gen Dienstverhältnisses und <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>s neuen Dienstverhältnisses einen Monat<br />
nicht übersteigt.<br />
B<br />
Mitarbeiter, die unter die Anlage 2a und die Anlage 2c zu <strong>de</strong>n<br />
<strong>AVR</strong> fallen<br />
(a) Vom Beginn <strong>de</strong>s Monats an, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Mitarbeiter das 20. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t,<br />
erhält er die Anfangsgrundvergütung (1. Stufe) seiner Vergütungsgruppe. Nach je<br />
zwei Jahren erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter bis zum Erreichen <strong>de</strong>r Endgrundvergütung (letzte<br />
Stufe) die Grundvergütung <strong>de</strong>r nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.<br />
(b) Wird <strong>de</strong>r Mitarbeiter höhergruppiert, erhält er vom Beginn <strong>de</strong>s Monats an, in<br />
<strong>de</strong>m die Höhergruppierung wirksam wird, in <strong>de</strong>r Aufrückungsgruppe die Grundvergütung<br />
<strong>de</strong>r Stufe, in <strong>de</strong>r er sich in <strong>de</strong>r bisherigen Vergütungsgruppe befand.<br />
(c) Der Mitarbeiter, <strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Einstellung das 20. Lebensjahr überschritten hat, erhält<br />
die Grundvergütung <strong>de</strong>r nächstniedrigeren Stufe als <strong>de</strong>r Stufe, die er zu erhalten<br />
hätte, wenn er seit Vollendung <strong>de</strong>s 20. Lebensjahres in seiner Anstellungsgruppe beschäftigt<br />
gewesen wäre, min<strong>de</strong>stens jedoch die Anfangsgrundvergütung (erste Stufe).<br />
Wird <strong>de</strong>r Mitarbeiter in unmittelbarem Anschluss 1 an ein Dienstverhältnis im Geltungsbereich<br />
<strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> o<strong>de</strong>r im sonstigen Tätigkeitsbereich <strong>de</strong>r katholischen Kirche<br />
eingestellt, so erhält er<br />
a) bei Einstellung in <strong>de</strong>rselben Vergütungsgruppe,<br />
aa) wenn seine bisherige Grundvergütung nach diesem Abschnitt o<strong>de</strong>r einer entsprechen<strong>de</strong>n<br />
Regelung bemessen war, die Grundvergütung <strong>de</strong>r Stufe, die er beim Fortbestehen<br />
<strong>de</strong>s Dienstverhältnisses am Einstellungstag vom bisherigen Dienstgeber<br />
erhalten hätte,<br />
bb) wenn seine bisherige Grundvergütung in Abweichung von <strong>de</strong>n Vorschriften dieses<br />
Abschnittes o<strong>de</strong>r einer entsprechen<strong>de</strong>n Regelung bemessen war, die Grundvergütung<br />
<strong>de</strong>r Stufe, die er am Einstellungstag von seinem bisherigen Dienstgeber erhalten<br />
wür<strong>de</strong>, wenn seine Grundvergütung ab <strong>de</strong>m Zeitpunkt, seit<strong>de</strong>m er ununterbrochen im<br />
Geltungsbereich <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> o<strong>de</strong>r im sonstigen Tätigkeitsbereich <strong>de</strong>r katholischen Kirche<br />
tätig ist, nach diesem Abschnitt o<strong>de</strong>r einer entsprechen<strong>de</strong>n Regelung bemessen<br />
wor<strong>de</strong>n wäre;<br />
b) bei Einstellung in einer höheren Vergütungsgruppe die Grundvergütung <strong>de</strong>r Stufe,<br />
die ihm zustün<strong>de</strong>, wenn er in <strong>de</strong>r bisherigen Vergütungsgruppe entsprechend<br />
Buchst. a eingestellt und er gleichzeitig höhergruppiert wor<strong>de</strong>n wäre;<br />
c) bei Einstellung in einer niedrigeren Vergütungsgruppe die Grundvergütung <strong>de</strong>r<br />
Stufe, die ihm zustün<strong>de</strong>, wenn er in <strong>de</strong>r bisherigen Vergütungsgruppe entsprechend<br />
Buchst. a eingestellt und gleichzeitig herabgruppiert wor<strong>de</strong>n wäre.<br />
Unterabsatz 2 gilt entsprechend, wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter in unmittelbarem Anschluss<br />
an eine Tätigkeit im Rahmen eines Gestellungsvertrages eingestellt wird.
Anlage 1<br />
Nach <strong>de</strong>r Einstellung erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter erstmals vom Beginn <strong>de</strong>s Monats an, in<br />
<strong>de</strong>m er ein mit gera<strong>de</strong>r Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t und weiterhin nach<br />
je zwei Jahren bis zum Erreichen <strong>de</strong>r Endgrundvergütung (letzte Stufe) die Grundvergütung<br />
<strong>de</strong>r nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.<br />
Der Mitarbeiter, <strong>de</strong>r länger als sechs Monate ohne Bezüge beurlaubt gewesen ist<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ssen Dienstverhältnis aus einem an<strong>de</strong>ren Grun<strong>de</strong> geruht hat, erhält<br />
aa) bei Wie<strong>de</strong>raufnahme seiner Tätigkeit in <strong>de</strong>rselben Vergütungsgruppe die Grundvergütung<br />
<strong>de</strong>r Stufe, die für ihn mit Ablauf <strong>de</strong>s Tages vor <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>r Beurlaubung<br />
bzw. <strong>de</strong>s Ruhens <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses maßgebend war, min<strong>de</strong>stens jedoch<br />
die ihm nach Unterabsatz 1 zustehen<strong>de</strong> Grundvergütung,<br />
bb) bei Wie<strong>de</strong>raufnahme seiner Tätigkeit in einer höheren Vergütungsgruppe die<br />
Grundvergütung <strong>de</strong>r Stufe, die ihm zustän<strong>de</strong>, wenn er in <strong>de</strong>r bisherigen Vergütungsgruppe<br />
bliebe, seine Grundvergütung nach Buchst. aa berechnet und er gleichzeitig<br />
höhergruppiert wor<strong>de</strong>n wäre,<br />
cc) bei Wie<strong>de</strong>raufnahme seiner Tätigkeit in einer niedrigeren Vergütungsgruppe die<br />
Grundvergütung <strong>de</strong>r Stufe, die ihm zustän<strong>de</strong>, wenn er in <strong>de</strong>r bisherigen Vergütungsgruppe<br />
bliebe, seine Grundvergütung nach Buchst. aa berechnet und er gleichzeitig<br />
herabgruppiert wor<strong>de</strong>n wäre.<br />
Unterabsatz 5 Satz 1 gilt nicht für die Zeit einer Kin<strong>de</strong>rbetreuung bis zu drei Jahren<br />
für je<strong>de</strong>s Kind, für die Zeit <strong>de</strong>s Grundwehrdienstes o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Zivildienstes sowie für<br />
die Zeit eines Son<strong>de</strong>rurlaubes, die nach § 10 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> bei <strong>de</strong>r Beschäftigungszeit<br />
berücksichtigt wird. Unterabsatz 3 gilt entsprechend.<br />
(d) Wird <strong>de</strong>r Mitarbeiter herabgruppiert, erhält er in <strong>de</strong>r Herabgruppierungsgruppe<br />
die Grundvergütung <strong>de</strong>r Stufe, in <strong>de</strong>r er sich in <strong>de</strong>r bisherigen Vergütungsgruppe befand.<br />
(e) In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r Absätze b bis d erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter erstmals vom Beginn <strong>de</strong>s<br />
Monats an, in <strong>de</strong>m er ein mit gera<strong>de</strong>r Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t, und<br />
weiterhin nach je zwei Jahren bis zum Erreichen <strong>de</strong>r Endgrundvergütung (letzte Stufe)<br />
die Grundvergütung <strong>de</strong>r nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.<br />
(f) Das Lebensjahr gilt mit <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>s Monats als vollen<strong>de</strong>t, in <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Geburtstag<br />
<strong>de</strong>s Mitarbeiters fällt.<br />
Bemerkung:<br />
Der Tätigkeit im Bereich <strong>de</strong>r katholischen Kirche im Sinne von Abschnitt III B steht<br />
gleich eine Tätigkeit in <strong>de</strong>r evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk o<strong>de</strong>r<br />
in einer Einrichtung, die <strong>de</strong>m Diakonischen Werk angeschlossen ist.<br />
Anmerkung 1:<br />
Ein unmittelbarer Anschluss liegt nicht vor, wenn zwischen <strong>de</strong>n Dienstverhältnissen<br />
ein o<strong>de</strong>r mehrere Werktage – mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage – liegen,<br />
in <strong>de</strong>nen das Dienstverhältnis nicht bestand. Es ist jedoch unschädlich, wenn <strong>de</strong>r
Anlage 1<br />
Mitarbeiter in <strong>de</strong>m gesamten zwischen <strong>de</strong>n Dienstverhältnissen liegen<strong>de</strong>n Zeitraum<br />
dienstunfähig erkrankt war o<strong>de</strong>r die Zeit zur Ausführung eines Umzuges an einen an<strong>de</strong>ren<br />
Ort benötigt hat. Von <strong>de</strong>r Voraussetzung <strong>de</strong>s unmittelbaren Anschlusses kann<br />
abgewichen wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Zeitraum zwischen <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s bisherigen Dienstverhältnisses<br />
und <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>s neuen Dienstverhältnisses einen Monat nicht übersteigt.
Anlage 1<br />
IV Grundvergütung <strong>de</strong>r Mitarbeiter zwischen 18 und 21<br />
bzw. 23 Jahren<br />
Mitarbeiter, die das 18. Lebensjahr, jedoch nicht das in Abschnitt III Buchst. A Abs.<br />
a bzw. Abschnitt III Buchst. B Abs. a bezeichnete Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben, erhalten<br />
ab <strong>de</strong>m 1. Mai 1995 bis zum Beginn <strong>de</strong>s Monats, in <strong>de</strong>m sie dieses Lebensjahr<br />
vollen<strong>de</strong>n, 100 v.H. <strong>de</strong>r Anfangsgrundvergütung (Abschnitt III Buchst. A Abs. a<br />
bzw. Buchst. B Abs. a). Abschnitt III Buchst. A Abs. e bzw. Abschnitt III Buchst B<br />
Abs. f gilt entsprechend.
Anlage 1<br />
V<br />
Ortszuschlag<br />
(a) Der Ortszuschlag wird gemäß Anlage 4 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> gewährt.<br />
(b) Die Höhe <strong>de</strong>s Ortszuschlages richtet sich nach <strong>de</strong>r Tarifklasse, <strong>de</strong>r die Vergütungsgruppe<br />
<strong>de</strong>s Mitarbeiters zugeordnet ist und nach <strong>de</strong>r Stufe, die <strong>de</strong>n Familienverhältnissen<br />
<strong>de</strong>s Mitarbeiters entspricht.<br />
(c) Die Vergütungsgruppen wer<strong>de</strong>n wie folgt <strong>de</strong>n Tarifklassen für <strong>de</strong>n Ortszuschlag<br />
zugeordnet:<br />
Vergütungsgruppen<br />
1 bis 2<br />
Kr 13, Kr 14<br />
3 bis 5b<br />
Kr 12 bis Kr 7<br />
5c bis 12<br />
Kr 6 bis Kr 1<br />
Tarifklasse<br />
I b<br />
I c<br />
II<br />
(d) Unverheiratete und geschie<strong>de</strong>ne Mitarbeiter und Mitarbeiter, <strong>de</strong>ren Ehe aufgehoben<br />
o<strong>de</strong>r für nichtig erklärt ist, erhalten <strong>de</strong>n Ortszuschlag <strong>de</strong>r Stufe 1.<br />
(e) Den Ortszuschlag <strong>de</strong>r Stufe 2 erhalten<br />
1. verheiratete Mitarbeiter,<br />
2. verwitwete Mitarbeiter,<br />
3. geschie<strong>de</strong>ne Mitarbeiter, Mitarbeiter, <strong>de</strong>ren Ehe aufgehoben o<strong>de</strong>r für nichtig erklärt<br />
ist, wenn sie aus <strong>de</strong>r Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,<br />
4. an<strong>de</strong>re Mitarbeiter, die nicht nur vorübergehend eine an<strong>de</strong>re Person in ihre Wohnung<br />
aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich o<strong>de</strong>r sittlich<br />
dazu verpflichtet sind o<strong>de</strong>r aus beruflichen o<strong>de</strong>r gesundheitlichen Grün<strong>de</strong>n ihrer<br />
Hilfe bedürfen.<br />
Als in die Wohnung aufgenommen gelten Kin<strong>de</strong>r auch dann, wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter<br />
sie auf seine Kosten an<strong>de</strong>rweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche<br />
Verbindung mit ihnen aufgehoben wer<strong>de</strong>n soll.<br />
(f) Den Ortszuschlag <strong>de</strong>r Stufe 3 und <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Stufen erhalten die Mitarbeiter<br />
<strong>de</strong>r Stufe 2, <strong>de</strong>nen Kin<strong>de</strong>rgeld nach <strong>de</strong>m Einkommensteuergesetz o<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m<br />
Bun<strong>de</strong>skin<strong>de</strong>rgeldgesetz zusteht o<strong>de</strong>r ohne Berücksichtigung <strong>de</strong>s § 64 o<strong>de</strong>r § 65<br />
Einkommensteuergesetz o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s § 3 o<strong>de</strong>r § 4 Bun<strong>de</strong>skin<strong>de</strong>rgeldgesetz zustehen<br />
wür<strong>de</strong>. Die Stufe richtet sich nach <strong>de</strong>r Anzahl <strong>de</strong>r berücksichtigungsfähigen Kin<strong>de</strong>r.
Anlage 1<br />
(g) Mitarbeiter <strong>de</strong>r Stufe 1, <strong>de</strong>nen Kin<strong>de</strong>rgeld nach <strong>de</strong>m Einkommensteuergesetz<br />
o<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>skin<strong>de</strong>rgeldgesetz zusteht o<strong>de</strong>r ohne Berücksichtigung <strong>de</strong>s § 64<br />
o<strong>de</strong>r § 65 Einkommensteuergesetz o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s § 3 o<strong>de</strong>r § 4 Bun<strong>de</strong>skin<strong>de</strong>rgeldgesetz zustehen<br />
wür<strong>de</strong>, erhalten zusätzlich zum Ortszuschlag <strong>de</strong>r Stufe 1 <strong>de</strong>n Unterschiedsbetrag<br />
zwischen <strong>de</strong>r Stufe 2 und <strong>de</strong>r Stufe, die <strong>de</strong>r Anzahl <strong>de</strong>r berücksichtigungsfähigen<br />
Kin<strong>de</strong>r entspricht. Absatz i gilt entsprechend.<br />
(h) Sind bei<strong>de</strong> Ehegatten im Geltungsbereich <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> o<strong>de</strong>r in einem an<strong>de</strong>ren Tätigkeitsbereich<br />
<strong>de</strong>r katholischen Kirche vollbeschäftigt und stün<strong>de</strong> ihnen <strong>de</strong>r Ortszuschlag<br />
<strong>de</strong>r Stufe 2 o<strong>de</strong>r einer <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Stufen o<strong>de</strong>r eine entsprechen<strong>de</strong> Leistung<br />
in Höhe <strong>de</strong>s Unterschiedsbetrages zwischen <strong>de</strong>r Stufe 1 und <strong>de</strong>r Stufe 2 <strong>de</strong>s Ortszuschlags<br />
<strong>de</strong>r Tarifklasse Ib zu, so erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter <strong>de</strong>n Unterschiedsbetrag zwischen<br />
<strong>de</strong>r Stufe 1 und <strong>de</strong>r Stufe 2 <strong>de</strong>s Ortszuschlages zur Hälfte. Ist einer <strong>de</strong>r Ehegatten<br />
vollbeschäftigt und <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re teilzeitbeschäftigt, erhält <strong>de</strong>r vollbeschäftigte<br />
Mitarbeiter <strong>de</strong>n Unterschiedsbetrag zwischen <strong>de</strong>r Stufe 1 und <strong>de</strong>r Stufe 2 <strong>de</strong>s für ihn<br />
maßgeben<strong>de</strong>n Ortszuschlages ungekürzt; <strong>de</strong>r teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter erhält<br />
<strong>de</strong>n Ortszuschlag <strong>de</strong>r Stufe 1. Sind bei<strong>de</strong> Ehegatten teilzeitbeschäftigt und beträgt <strong>de</strong>r<br />
gemeinsame Beschäftigungsumfang nicht mehr als die durchschnittliche regelmäßige<br />
wöchentliche Arbeitszeit, so erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter <strong>de</strong>n Unterschiedsbetrag zwischen<br />
<strong>de</strong>r Stufe 1 und <strong>de</strong>r Stufe 2 <strong>de</strong>s für ihn maßgeben<strong>de</strong>n Ortszuschlages anteilig.<br />
Sind bei<strong>de</strong> Ehegatten teilzeitbeschäftigt und beträgt <strong>de</strong>r gemeinsame Beschäftigungsumfang<br />
mehr als die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit,<br />
so erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter abweichend von Abschnitt IIa <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> <strong>de</strong>n<br />
Unterschiedsbetrag zwischen <strong>de</strong>r Stufe 1 und <strong>de</strong>r Stufe 2 <strong>de</strong>s für ihn maßgeben<strong>de</strong>n<br />
Ortszuschlages in <strong>de</strong>r Höhe, die <strong>de</strong>m Anteil seines Beschäftigungsumfangs an <strong>de</strong>m<br />
Gesamtbeschäftigungsumfang bei<strong>de</strong>r Ehegatten entspricht. Einer Beschäftigung<br />
steht eine Versorgungsberechtigung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gleich.<br />
Entsprechen<strong>de</strong>s gilt auch für <strong>de</strong>n Mitarbeiter, <strong>de</strong>m aus mehreren Rechtsverhältnissen<br />
ein Anspruch auf Ortszuschlag o<strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong> Leistungen wesentlich gleichen<br />
Inhalts in Höhe <strong>de</strong>r Stufe 2 o<strong>de</strong>r einer <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Stufen zusteht (Insichkonkurrenz).<br />
Ist <strong>de</strong>r Ehegatte <strong>de</strong>s Mitarbeiters außerhalb <strong>de</strong>r in Unterabs. 1 Satz 1 genannten Bereiche<br />
tätig o<strong>de</strong>r nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und hat er<br />
Anspruch auf Ortszuschlag o<strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong> Leistungen wesentlich gleichen Inhalts<br />
in Höhe <strong>de</strong>r Stufe 2 o<strong>de</strong>r einer <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Stufen o<strong>de</strong>r auf Familienzuschlag<br />
<strong>de</strong>r Stufe 1 o<strong>de</strong>r einer <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Stufen o<strong>de</strong>r eine entsprechen<strong>de</strong> Leistung in Höhe<br />
von min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>m Unterschiedsbetrag zwischen <strong>de</strong>r Stufe 1 und <strong>de</strong>r Stufe 2 <strong>de</strong>s<br />
Ortszuschlags <strong>de</strong>r Tarifklasse Ib, so erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter <strong>de</strong>n Ortszuschlag <strong>de</strong>r Stufe<br />
1. Erreicht <strong>de</strong>r Anspruch <strong>de</strong>s Ehegatten <strong>de</strong>n Unterschiedsbetrag zwischen <strong>de</strong>r Stufe 1<br />
und <strong>de</strong>r Stufe 2 <strong>de</strong>s Ortszuschlages <strong>de</strong>r Tarifklasse Ib nicht, beträgt er aber min<strong>de</strong>stens<br />
die Hälfte <strong>de</strong>s Unterschiedsbetrags zwischen <strong>de</strong>r Stufe 1 und <strong>de</strong>r Stufe 2 <strong>de</strong>s Ortszuschlags<br />
<strong>de</strong>r Tarifklasse Ib, so erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter <strong>de</strong>n Unterschiedsbetrag zwischen<br />
<strong>de</strong>r Stufe 1 und <strong>de</strong>r Stufe 2 <strong>de</strong>s für ihn maßgeben<strong>de</strong>n Ortszuschlages zur Hälfte. Erreicht<br />
<strong>de</strong>r Anspruch <strong>de</strong>s Ehegatten wegen Teilzeitbeschäftigung nicht die Höhe <strong>de</strong>r<br />
Stufe 2 o<strong>de</strong>r einer <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Stufen, so erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter <strong>de</strong>n Unterschiedsbetrag<br />
zwischen <strong>de</strong>r Stufe 1 und <strong>de</strong>r Stufe 2 <strong>de</strong>s für ihn maßgeben<strong>de</strong>n Ortszuschlages in
Anlage 1<br />
<strong>de</strong>r Höhe gewährt, dass <strong>de</strong>r Mitarbeiter und sein Ehegatte <strong>de</strong>n Unterschiedsbetrag zwischen<br />
<strong>de</strong>r Stufe 1 und <strong>de</strong>r Stufe 2 insgesamt einmal erhalten. Dies gilt entsprechend<br />
auch für <strong>de</strong>n Mitarbeiter, <strong>de</strong>m aus mehreren Rechtsverhältnissen ein Anspruch auf<br />
Ortszuschlag o<strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong> Leistungen wesentlich gleichen Inhalts in Höhe <strong>de</strong>r<br />
Stufe 2 o<strong>de</strong>r einer <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Stufen zusteht (Insichkonkurrenz). Ist <strong>de</strong>r Ehegatte<br />
eines teilzeitbeschäftigten Mitarbeiters außerhalb <strong>de</strong>r in Unterabsatz 1 Satz 1 genannten<br />
Bereiche ebenfalls teilzeitbeschäftigt und erhält er <strong>de</strong>n Unterschiedsbetrag zwischen<br />
<strong>de</strong>r Stufe 1 und <strong>de</strong>r Stufe 2 <strong>de</strong>s für ihn maßgeben<strong>de</strong>n Ortszuschlages anteilig zu<br />
seiner Arbeitszeit gewährt, so erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter <strong>de</strong>n Unterschiedsbetrag zwischen<br />
<strong>de</strong>r Stufe 1 und <strong>de</strong>r Stufe 2 <strong>de</strong>s für ihn maßgeben<strong>de</strong>n Ortszuschlags in <strong>de</strong>r Höhe, dass<br />
<strong>de</strong>r Mitarbeiter und sein Ehegatte <strong>de</strong>n Unterschiedsbetrag zwischen <strong>de</strong>r Stufe 1 und<br />
<strong>de</strong>r Stufe 2 insgesamt in <strong>de</strong>r Höhe erhalten, als wenn bei<strong>de</strong> im Geltungsbereich <strong>de</strong>r<br />
<strong>AVR</strong> teilzeitbeschäftigt wären.<br />
(i) Stün<strong>de</strong> neben <strong>de</strong>m Mitarbeiter einer an<strong>de</strong>ren Person, die im Geltungsbereich <strong>de</strong>r<br />
<strong>AVR</strong> o<strong>de</strong>r in einem an<strong>de</strong>ren Tätigkeitsbereich <strong>de</strong>r katholischen Kirche tätig o<strong>de</strong>r nach<br />
beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist, <strong>de</strong>r Ortszuschlag <strong>de</strong>r Stufe<br />
3 o<strong>de</strong>r einer <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Stufen o<strong>de</strong>r auf Familienzuschlag <strong>de</strong>r Stufe 2 o<strong>de</strong>r einer<br />
<strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Stufen o<strong>de</strong>r ein Sozialzuschlag o<strong>de</strong>r eine entsprechen<strong>de</strong> Leistung wesentlich<br />
gleichen Inhalts zu, so wird <strong>de</strong>r auf das Kind entfallen<strong>de</strong> Unterschiedsbetrag<br />
zwischen <strong>de</strong>n Stufen <strong>de</strong>s Ortszuschlags <strong>de</strong>m Mitarbeiter gewährt, wenn und soweit<br />
ihm das Kin<strong>de</strong>rgeld nach <strong>de</strong>m Einkommensteuergesetz o<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>skin<strong>de</strong>rgeldgesetz<br />
gewährt wird o<strong>de</strong>r ohne Berücksichtigung <strong>de</strong>s § 65 Einkommensteuergesetz<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s § 4 Bun<strong>de</strong>skin<strong>de</strong>rgeldgesetz vorrangig zu gewähren wäre. Auf das Kind<br />
entfällt <strong>de</strong>rjenige Unterschiedsbetrag, <strong>de</strong>r sich aus <strong>de</strong>r für die Anwendung <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>skin<strong>de</strong>rgeldgesetzes maßgeben<strong>de</strong>n Reihenfolge<br />
<strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>r ergibt. Abschnitt IIa <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> fin<strong>de</strong>t auf <strong>de</strong>n Unterschiedsbetrag<br />
keine Anwendung, wenn einer <strong>de</strong>r Anspruchsberechtigten im Sinne <strong>de</strong>s<br />
Satzes 1 vollbeschäftigt o<strong>de</strong>r nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt<br />
ist; das gilt auch, wenn mehrere Anspruchsberechtigte teilzeitbeschäftigt sind,<br />
mit <strong>de</strong>r Maßgabe, dass dann <strong>de</strong>r Unterschiedsbetrag zwischen <strong>de</strong>r Stufe 2 und <strong>de</strong>r Stufe<br />
3 o<strong>de</strong>r einer <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Stufen in Höhe <strong>de</strong>s Gesamtbeschäftigungsumfangs <strong>de</strong>r<br />
Anspruchsberechtigten gewährt wird, höchstens jedoch <strong>de</strong>r auf das Kind entfallen<strong>de</strong><br />
Unterschiedsbetrag zwischen <strong>de</strong>n Stufen <strong>de</strong>s Ortszuschlages. Entsprechen<strong>de</strong>s gilt<br />
auch für <strong>de</strong>n Mitarbeiter, <strong>de</strong>m aus mehreren Rechtsverhältnissen ein Anspruch auf<br />
Ortszuschlag o<strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong> Leistungen wesentlich gleichen Inhalts in Höhe <strong>de</strong>r<br />
Stufe 3 o<strong>de</strong>r einer <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Stufen zusteht (Insichkonkurrenz).<br />
Stün<strong>de</strong> neben <strong>de</strong>m Mitarbeiter einer an<strong>de</strong>ren Person, die außerhalb <strong>de</strong>r in Unterabsatz<br />
1 Satz 1 genannten Bereiche tätig o<strong>de</strong>r nach beamtenrechtlichen Grundsätzen<br />
versorgungsberechtigt ist, ein Anspruch auf Ortszuschlag o<strong>de</strong>r Familienzuschlag<br />
o<strong>de</strong>r Sozialzuschlag o<strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong> Leistungen wesentlich gleichen Inhalts in<br />
Höhe <strong>de</strong>r Stufe 3 o<strong>de</strong>r einer <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Stufen zu, so erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter <strong>de</strong>n<br />
Ortszuschlag <strong>de</strong>r Stufe 1; erreicht <strong>de</strong>r Anspruch <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Person nicht die Höhe<br />
<strong>de</strong>r Stufe 3 o<strong>de</strong>r einer <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Stufen, so erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter <strong>de</strong>n Unterschiedsbetrag<br />
zwischen <strong>de</strong>r Stufe 2 und <strong>de</strong>r Stufe 3 bzw. einer <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Stufen<br />
<strong>de</strong>s für ihn maßgeben<strong>de</strong>n Ortszuschlages in <strong>de</strong>r Höhe gewährt, dass <strong>de</strong>r Mitarbeiter
Anlage 1<br />
und die an<strong>de</strong>re Person <strong>de</strong>n Unterschiedsbetrag zwischen <strong>de</strong>r Stufe 2 und <strong>de</strong>r Stufe 3<br />
bzw. einer <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Stufen insgesamt einmal erhalten. Dies gilt entsprechend<br />
auch für <strong>de</strong>n Mitarbeiter, <strong>de</strong>m aus mehreren Rechtsverhältnissen ein Anspruch auf<br />
Ortszuschlag o<strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong> Leistungen wesentlich gleichen Inhalts in Höhe<br />
<strong>de</strong>r Stufe 3 o<strong>de</strong>r einer <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Stufen zusteht (Insichkonkurrenz). Ist <strong>de</strong>r Ehegatte<br />
eines teilzeitbeschäftigten Mitarbeiters außerhalb <strong>de</strong>r in Unterabsatz 1 Satz 1<br />
genannten Bereiche ebenfalls teilzeitbeschäftigt und erhält er <strong>de</strong>n Unterschiedsbetrag<br />
zwischen <strong>de</strong>r Stufe 2 und <strong>de</strong>r Stufe 3 o<strong>de</strong>r einer <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Stufen <strong>de</strong>s Ortszuschlages<br />
anteilig zu seiner Arbeitszeit gewährt, so erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter <strong>de</strong>n<br />
Unterschiedsbetrag zwischen <strong>de</strong>r Stufe 2 und <strong>de</strong>r Stufe 3 o<strong>de</strong>r einer <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n<br />
Stufen <strong>de</strong>s Ortszuschlages in <strong>de</strong>r Höhe, dass <strong>de</strong>r Mitarbeiter und sein Ehegatte <strong>de</strong>n<br />
Unterschiedsbetrag zwischen <strong>de</strong>r Stufe 2 und <strong>de</strong>r Stufe 3 o<strong>de</strong>r einer <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n<br />
Stufen insgesamt in <strong>de</strong>r Höhe erhalten, als wenn bei<strong>de</strong> im Geltungsbereich <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong><br />
teilzeitbeschäftigt wären.<br />
(k) Der Mitarbeiter erhält <strong>de</strong>n Ortszuschlag <strong>de</strong>r Tarifklasse, <strong>de</strong>r seiner im Dienstvertrag<br />
festgesetzten Vergütungsgruppe (Abschnitt I Abs. c <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>)<br />
entspricht. Än<strong>de</strong>rt sich bei einer Höher- o<strong>de</strong>r Herabgruppierung mit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe<br />
auch die Tarifklasse <strong>de</strong>s Ortszuschlages, so ist <strong>de</strong>r Ortszuschlag <strong>de</strong>r neuen<br />
Tarifklasse von <strong>de</strong>mselben Tag an zu zahlen wie die Grundvergütung <strong>de</strong>r neuen<br />
Vergütungsgruppe.<br />
(l) Erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter <strong>de</strong>n Ortszuschlag einer höheren Stufe, so wird dieser ihm<br />
vom Ersten <strong>de</strong>s Monats an gezahlt, in <strong>de</strong>n das für die Erhöhung <strong>de</strong>s Ortszuschlages<br />
maßgeben<strong>de</strong> Ereignis fällt. Der Ortszuschlag wird bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Monats gezahlt,<br />
in <strong>de</strong>m die Anspruchsvoraussetzungen min<strong>de</strong>stens noch an einem Tag vorgelegen<br />
haben.<br />
Anmerkung 1:<br />
Der Tätigkeit im Bereich <strong>de</strong>r katholischen Kirche im Sinne von Abschnitt V steht<br />
gleich eine Tätigkeit in <strong>de</strong>r evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk o<strong>de</strong>r<br />
in einer Einrichtung, die <strong>de</strong>m Diakonischen Werk angeschlossen ist.<br />
Anmerkung 2: (entfallen)<br />
Anmerkung 3:<br />
Sind bei<strong>de</strong> Ehegatten in einem Tätigkeitsbereich <strong>de</strong>r katholischen Kirche beschäftigt<br />
und wen<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Dienstgeber <strong>de</strong>s Ehegatten eine an<strong>de</strong>re Konkurrenzregelung<br />
zum Ortszuschlag als die nach Abschnitt V an, so erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter <strong>de</strong>n Unterschiedsbetrag<br />
zwischen <strong>de</strong>r Stufe 1 und <strong>de</strong>r Stufe 2 <strong>de</strong>s für ihn maßgeben<strong>de</strong>n Ortszuschlages<br />
in <strong>de</strong>r Höhe gewährt, dass die Ehegatten <strong>de</strong>n Unterschiedsbetrag in Höhe<br />
ihres Gesamtbeschäftigungsumfangs, höchstens jedoch einmal erhalten.<br />
(Übergangsregelungen entfallen)
Anlage 1<br />
VI<br />
Gesamtvergütung <strong>de</strong>r Mitarbeiter unter 18 Jahren<br />
Mitarbeiter, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollen<strong>de</strong>t haben, erhalten ab <strong>de</strong>m 1.<br />
Mai 1995 von <strong>de</strong>r Anfangsgrundvergütung und <strong>de</strong>m Ortszuschlag eines ledigen<br />
Mitarbeiters <strong>de</strong>r gleichen Vergütungsgruppe 85 v.H. als Gesamtvergütung.
Anlage 1<br />
VII<br />
Wechselschicht- und Schichtzulage<br />
(a) Die Mitarbeiter erhalten eine Wechselschicht- o<strong>de</strong>r Schichtzulage nach Maßgabe<br />
dieses Abschnitts.<br />
(b) Der Mitarbeiter, <strong>de</strong>r ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist,<br />
<strong>de</strong>r einen regelmäßigen Wechsel <strong>de</strong>r täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (§ 2<br />
Abs. 2 Unterabs. 1 <strong>de</strong>r Anlage 5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) vorsieht, erhält eine Wechselschichtzulage<br />
1) in Höhe von 102,26 EUR monatlich, wenn er dabei in je fünf Wochen durchschnittlich<br />
min<strong>de</strong>stens 40 Arbeitsstun<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r dienstplanmäßigen o<strong>de</strong>r betriebsüblichen<br />
Nachtschicht leistet,<br />
2) in Höhe von 61,36 EUR monatlich, wenn er dabei in je sieben Wochen durchschnittlich<br />
min<strong>de</strong>stens 40 Arbeitsstun<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r dienstplanmäßigen o<strong>de</strong>r betriebsüblichen<br />
Nachtschicht leistet.<br />
(c) Der Mitarbeiter, <strong>de</strong>r ständig Schichtarbeit (§ 2 Abs. 2 Unterabs. 2 <strong>de</strong>r Anlage 5<br />
zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) o<strong>de</strong>r Arbeit mit Arbeitsunterbrechung (geteilter Dienst) zu leisten hat,<br />
erhält eine Zulage<br />
1) in Höhe von 46,02 EUR monatlich, wenn die Schichtarbeit o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r geteilte<br />
Dienst innerhalb einer Zeitspanne von min<strong>de</strong>stens 18 Stun<strong>de</strong>n erbracht wird,<br />
2) in Höhe von 35,79 EUR monatlich, wenn die Schichtarbeit o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r geteilte<br />
Dienst innerhalb einer Zeitspanne von min<strong>de</strong>stens 13 Stun<strong>de</strong>n erbracht wird.<br />
Anmerkung zu Absatz c:<br />
Zeitspanne ist die Zeit zwischen <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>r frühesten und <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r spätesten<br />
Schicht innerhalb von 24 Stun<strong>de</strong>n. Die gefor<strong>de</strong>rte Stun<strong>de</strong>nzahl muss im<br />
Durchschnitt an <strong>de</strong>n im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht wer<strong>de</strong>n.<br />
Sieht <strong>de</strong>r Schichtplan mehr als fünf Arbeitstage wöchentlich vor, können, falls dies<br />
günstiger ist, <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>s Durchschnitts fünf Arbeitstage wöchentlich zugrun<strong>de</strong><br />
gelegt wer<strong>de</strong>n.
Anlage 1<br />
VIIa Heim- und Werkstattzulage<br />
(a) Mitarbeiter <strong>de</strong>r Vergütungsgruppen 3 bis 9 sowie Mitarbeiter, die aufgrund eines<br />
Bewährungsaufstieges aus Vergütungsgruppe 3 in Vergütungsgruppe 2 eingruppiert<br />
sind, in<br />
1. Heimen <strong>de</strong>r Jugendhilfe (z.B. Erziehungsheimen, Heimen für Kin<strong>de</strong>r und Jugendliche,<br />
Jugendwohnheimen, Internaten), in <strong>de</strong>nen überwiegend Kin<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r Jugendliche<br />
o<strong>de</strong>r junge Menschen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten ständig<br />
leben,<br />
2. Heimen <strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rtenhilfe,<br />
3. Heimen für Personen mit beson<strong>de</strong>ren sozialen Schwierigkeiten (§ 1 Abs. 2 <strong>de</strong>r<br />
Verordnung zur Durchführung <strong>de</strong>s § 72 Bun<strong>de</strong>ssozialhilfegesetz)<br />
erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit eine monatliche Zulage von 61,36 EUR. Voraussetzung<br />
ist, dass die Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Pflege, Betreuung, Erziehung o<strong>de</strong>r heilpädagogisch-therapeutischen<br />
Behandlung tätig sind. Leben in diesen Heimen nicht<br />
überwiegend ständig solche Personen, beträgt die Zulage 30,68 EUR monatlich.<br />
(b) Mitarbeiter <strong>de</strong>r Vergütungsgruppen 3 bis 9 sowie Mitarbeiter, die aufgrund eines<br />
Bewährungsaufstieges aus Vergütungsgruppe 3 in Vergütungsgruppe 2 eingruppiert<br />
sind<br />
1. in Ausbildungs- o<strong>de</strong>r Berufsbildungsstätten o<strong>de</strong>r Berufsför<strong>de</strong>rungswerkstätten<br />
2. o<strong>de</strong>r in Werkstätten für behin<strong>de</strong>rte Menschen<br />
erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit in <strong>de</strong>r beruflichen Anleitung/Ausbildung o<strong>de</strong>r<br />
im begleiten<strong>de</strong>n sozialen Dienst eine monatliche Zulage von 40,90 EUR.<br />
Die Zulage erhalten auch Mitarbeiter in Versorgungsbetrieben für die Dauer ihrer<br />
Tätigkeit, wenn sie in <strong>de</strong>r beruflichen Anleitung/Ausbildung von Menschen mit Behin<strong>de</strong>rungen<br />
tätig sind.<br />
(c) Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Dienstbezüge (Vergütung, Urlaubsvergütung,<br />
Krankenbezüge) zustehen. Sie ist bei <strong>de</strong>r Bemessung <strong>de</strong>r Zuwendungen<br />
im To<strong>de</strong>sfall (Abschnitt XV <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) und <strong>de</strong>s Übergangsgel<strong>de</strong>s<br />
(Anlage 15 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) zu berücksichtigen.
Anlage 1<br />
VIII Sonstige Zulagen<br />
(a) Mitarbeiter, die durch die Art ihrer Tätigkeit aus ihrer Vergütungsgruppe hervorgehoben<br />
sind, können für die Dauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage erhalten.<br />
(b) Bei beson<strong>de</strong>rs hochwertigen Leistungen <strong>de</strong>s Mitarbeiters kann eine wi<strong>de</strong>rrufliche<br />
Leistungszulage gewährt wer<strong>de</strong>n.<br />
(c) Die Stellenzulage und die Leistungszulage sollen als prozentualer Zuschlag berechnet<br />
wer<strong>de</strong>n. Grundlage <strong>de</strong>r Berechnung ist die Grundvergütung.<br />
(d) Mitarbeiter, die einen Anspruch gemäß Abschnitt V Abs. c <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n<br />
<strong>AVR</strong> in <strong>de</strong>r Fassung vom 1.10.1966 erworben haben o<strong>de</strong>r noch erwerben, behalten<br />
für ihre Person unter <strong>de</strong>n dort gegebenen Voraussetzungen ihren Anspruch bei.<br />
(e) Mitarbeiter erhalten eine monatliche Zulage unter <strong>de</strong>r Voraussetzung, dass die<br />
zulageberechtigen<strong>de</strong> Tätigkeit min<strong>de</strong>stens 25 v.H. ihrer Arbeitszeit ausmacht. Zulagen<br />
erhalten:<br />
1. Mitarbeiter, die Desinfektionsarbeiten – mit Ausnahme <strong>de</strong>r Schädlingsbekämpfung<br />
– ausüben<br />
2. Mitarbeiter, die bei Arbeiten mit gesundheitsschädigen<strong>de</strong>n ätzen<strong>de</strong>n<br />
o<strong>de</strong>r giftigen Stoffen <strong>de</strong>r Einwirkung dieser Stoffe ausgesetzt sind,<br />
wenn sie im Kalen<strong>de</strong>rmonat durchschnittlich min<strong>de</strong>stens ein Viertel <strong>de</strong>r<br />
regelmäßigen Arbeitszeit in Räumen o<strong>de</strong>r min<strong>de</strong>stens ein Drittel <strong>de</strong>r regelmäßigen<br />
Arbeitszeit im Freien dieser Einwirkung ausgesetzt sind<br />
3. Mitarbeiter, die Versuchstiere in wissenschaftlichen Anstalten,<br />
Lehr-, Versuchs- o<strong>de</strong>r Untersuchungsanstalten pflegen, wenn sie bei<br />
<strong>de</strong>r Pflege <strong>de</strong>r Tiere mit diesen in unmittelbare Berührung kommen<br />
4. Pflegepersonen in psychiatrischen Krankenhäusern, Krankenhausabteilungen<br />
o<strong>de</strong>r -stationen, in entsprechen<strong>de</strong>n komplementären Einrichtungen<br />
o<strong>de</strong>r in psychiatrischen Abteilungen/Stationen in Einrichtungen<br />
<strong>de</strong>r stationären Altenhilfe,<br />
Pflegepersonen in neurologischen Kliniken, Abteilungen o<strong>de</strong>r Stationen,<br />
die ständig geisteskranke Patienten pflegen,<br />
Mitarbeiter in psychiatrischen o<strong>de</strong>r neurologischen Krankenhäusern,<br />
Kliniken o<strong>de</strong>r Abteilungen, die im EEG-Dienst o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Röntgendiagnostik<br />
ständig mit geisteskranken Patienten Umgang haben,<br />
Mitarbeiter <strong>de</strong>r Physiotherapie/Krankengymnastik, die überwiegend<br />
mit geisteskranken Patienten Umgang haben,<br />
Monatsbetrag<br />
EUR<br />
10,23<br />
EUR<br />
12,78<br />
EUR<br />
15,34
Anlage 1<br />
sonstige Mitarbeiter, die ständig mit geisteskranken Patienten zu arbeitstherapeutischen<br />
Zwecken zusammenarbeiten o<strong>de</strong>r sie hierbei beaufsichtigen<br />
5. Mitarbeiter, die in großen Behandlungsbecken (nicht in Ba<strong>de</strong>wannen)<br />
Unterwassermassagen o<strong>de</strong>r Unterwasserbehandlungen ausführen,<br />
wenn sie im Kalen<strong>de</strong>rmonat durchschnittlich min<strong>de</strong>stens ein Viertel <strong>de</strong>r<br />
regelmäßigen Arbeitszeit mit diesen Arbeiten beschäftigt sind<br />
EUR<br />
15,34<br />
EUR<br />
10,23<br />
6. Mitarbeiter als Sektionsgehilfen in <strong>de</strong>r Human- o<strong>de</strong>r Tiermedizin EUR<br />
15,34<br />
7. Mitarbeiter, die in Leichenschauhäusern o<strong>de</strong>r in Einrichtungen, die<br />
die Aufgaben von Leichenschauhäusern zu erfüllen haben, Leichen versorgen<br />
und herrichten<br />
8. Mitarbeiter, die beson<strong>de</strong>rs schmutzige und beson<strong>de</strong>rs ekelerregen<strong>de</strong><br />
Arbeiten ausführen, wenn sie diese Arbeiten im Kalen<strong>de</strong>rmonat durchschnittlich<br />
zu einem Viertel <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeit gemäß Anlage<br />
5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> ausführen. (Beson<strong>de</strong>rs schmutzige und beson<strong>de</strong>rs<br />
ekelerregen<strong>de</strong> Arbeiten sind z.B. das Beseitigen und <strong>de</strong>r Transport von<br />
spezifischen Krankenhausabfällen; die Beseitigung von Verstopfungen<br />
in Toilettenanlagen, Spuck- und Waschbecken und Abflussleitungen;<br />
das Verlesen stark verschmutzter Wäsche und das Vorwaschen blutiger<br />
Operationswäsche o<strong>de</strong>r stark verschmutzter Säuglings- o<strong>de</strong>r Bettwäsche;<br />
das Reinigen ekelerregend verschmutzter Matratzen sowie Arbeiten<br />
beim Aufarbeiten von Matratzen)<br />
EUR<br />
12,78<br />
EUR<br />
15,34<br />
Die genannten Zulagen wer<strong>de</strong>n mit Ausnahme <strong>de</strong>r Zulage nach Ziffer 8 beim Vorliegen<br />
<strong>de</strong>r Voraussetzungen neben <strong>de</strong>r monatlichen Zulage nach Ziffer 1 <strong>de</strong>r Anmerkungen<br />
zu <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen <strong>de</strong>r Vergütungsgruppen Kr 1 bis Kr 14 (Anlage<br />
2a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) gezahlt.<br />
Beginnt die zulageberechtigen<strong>de</strong> Tätigkeit nicht am Ersten, son<strong>de</strong>rn im Laufe eines<br />
Kalen<strong>de</strong>rmonats, so ist in diesem Monat für je<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rtag ab Beginn dieser Tätigkeit<br />
1/30 <strong>de</strong>s Monatsbetrages zu zahlen.<br />
Die Zulage entfällt mit Ablauf <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rmonats, in <strong>de</strong>m die Voraussetzungen für<br />
die Gewährung <strong>de</strong>r Zulage weggefallen sind.
Anlage 1<br />
VIIIa Beson<strong>de</strong>re Zulage<br />
Durch Dienstvereinbarung 1 kann eine beson<strong>de</strong>re Zulage gezahlt wer<strong>de</strong>n, wenn aufgrund<br />
beson<strong>de</strong>rer örtlicher Verhältnisse für vergleichbare Mitarbeiter in an<strong>de</strong>ren<br />
Einrichtungen und Diensten eine Zulage wegen erhöhter Lebenshaltungskosten<br />
(sog. Ballungsraumzulage) gewährt wird.<br />
1 Vgl. § 38 (Rahmen-) MAVO vom 25. November 1985.
Anlage 1<br />
IX<br />
Sachbezüge<br />
(a) Eine Verpflichtung <strong>de</strong>s Mitarbeiters, an <strong>de</strong>r Anstaltsverpflegung ganz o<strong>de</strong>r teilweise<br />
teilzunehmen sowie Unterkunft im Anstaltsbereich zu nehmen, wenn dies im<br />
Interesse <strong>de</strong>s Dienstes erfor<strong>de</strong>rlich ist, kann im Dienstvertrag vereinbart wer<strong>de</strong>n.<br />
(b) Die <strong>de</strong>m Mitarbeiter gewährte Verpflegung wird mit <strong>de</strong>m aufgrund <strong>de</strong>s § 17 Satz<br />
1 Nr. 3 <strong>de</strong>s SGB IV in <strong>de</strong>r Sachbezugsverordnung allgemein festgesetzten Wert auf<br />
die Dienstbezüge angerechnet. Bei Diätverpflegung können dienstvertraglich höhere<br />
Sätze vereinbart wer<strong>de</strong>n.<br />
(c) Eine <strong>de</strong>m Mitarbeiter auf dienstvertraglicher Grundlage gewährte Unterkunft<br />
wird nach Maßgabe <strong>de</strong>r Anlage 12 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> auf die Dienstbezüge angerechnet.
Anlage 1<br />
IXa Werkdienstwohnungen<br />
(a) Der Mitarbeiter ist verpflichtet, eine ihm zugewiesene Werkdienstwohnung zu<br />
beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfor<strong>de</strong>rn. Im Übrigen gelten für das<br />
Werkdienstwohnungsverhältnis vorbehaltlich <strong>de</strong>r Absätze b und c die beim Dienstgeber<br />
jeweils maßgeben<strong>de</strong>n Bestimmungen über Werkdienstwohnungen.<br />
(b) Bezieht <strong>de</strong>r Mitarbeiter als Inhaber einer Werkdienstwohnung von <strong>de</strong>r Einrichtung<br />
Energie o<strong>de</strong>r Brennstoff, so hat er die anteiligen Gestehungskosten zu tragen,<br />
wenn nicht <strong>de</strong>r allgemeine Tarifpreis in Rechnung gestellt wird.<br />
(c) Beim To<strong>de</strong> eines Mitarbeiters verbleiben die als Werkdienstwohnung zugewiesene<br />
Wohnung sowie Beleuchtung und Heizung für eine Übergangszeit bis zu sechs Monaten<br />
<strong>de</strong>m Ehegatten o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Kin<strong>de</strong>rn, für die <strong>de</strong>m Mitarbeiter Kin<strong>de</strong>rgeld nach <strong>de</strong>m<br />
Bun<strong>de</strong>skin<strong>de</strong>rgeldgesetz zugestan<strong>de</strong>n hat o<strong>de</strong>r ohne Berücksichtigung <strong>de</strong>r §§ 3 o<strong>de</strong>r<br />
8 Bun<strong>de</strong>skin<strong>de</strong>rgeldgesetz zugestan<strong>de</strong>n hätte, nach Maßgabe <strong>de</strong>r im Bereich <strong>de</strong>s<br />
Dienstgebers jeweils gelten<strong>de</strong>n Bestimmungen über Werkdienstwohnungen. Auch<br />
<strong>de</strong>r Dienstgeber soll sich um eine an<strong>de</strong>rweitige Unterbringung <strong>de</strong>r Hinterbliebenen<br />
bemühen.
Anlage 1<br />
X<br />
Zusatzbestimmungen zu <strong>de</strong>n Bezügen<br />
(a) Die Bezüge, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, sind für <strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonat<br />
zu berechnen und <strong>de</strong>m Mitarbeiter so rechtzeitig zu zahlen, dass er am letzten Werktag<br />
<strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rmonats über sie verfügen kann. Die Bezüge sollen auf ein von <strong>de</strong>m<br />
Mitarbeiter eingerichtetes inländisches Konto gezahlt wer<strong>de</strong>n. Die Kosten <strong>de</strong>r Übermittlung<br />
<strong>de</strong>r Bezüge mit Ausnahme <strong>de</strong>r Kosten für die Gutschrift auf <strong>de</strong>m Konto <strong>de</strong>s<br />
Empfängers trägt <strong>de</strong>r Dienstgeber; die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- o<strong>de</strong>r<br />
Buchungsgebühren trägt <strong>de</strong>r Empfänger.<br />
Die Bezüge, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, sind für <strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonat<br />
zu berechnen. Sie sind <strong>de</strong>m Mitarbeiter, soweit Unterabsatz 3 nichts an<strong>de</strong>res bestimmt,<br />
so rechtzeitig zu zahlen, dass er über sie verfügen kann am letzten Werktag<br />
<strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rmonats, <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>n folgt, in <strong>de</strong>m die für die Bezüge maßgebliche Arbeitsleistung<br />
erbracht wor<strong>de</strong>n ist.<br />
Der Zeitzuschlag nach § 3 Abs. 1 Satz 3 <strong>de</strong>r Anlage 6 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> und die Überstun<strong>de</strong>nvergütung<br />
nach § 3 Abs. 2 <strong>de</strong>r Anlage 6 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> sind <strong>de</strong>m Mitarbeiter<br />
so rechtzeitig zu zahlen, dass er über die Überstun<strong>de</strong>nabgeltung am letzten Werktag<br />
<strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rmonats verfügen kann, <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>n folgt, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r im Einzelfall gemäß<br />
§ 3 <strong>de</strong>r Anlage 6 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> angewandte Ausgleichszeitraum en<strong>de</strong>t.<br />
Stehen <strong>de</strong>m Mitarbeiter Urlaubsbezüge nach § 2 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> o<strong>de</strong>r<br />
Krankenbezüge nach Abschnitt XII <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> für einen vollen Kalen<strong>de</strong>rmonat<br />
o<strong>de</strong>r für Tage <strong>de</strong>sselben zu und hat er Anspruch auf <strong>de</strong>n Aufschlag<br />
nach § 2 Abs. 1 und 3 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>, so gilt für die Zahlung <strong>de</strong>s Aufschlags<br />
Unterabsatz 2 Satz 2 entsprechend.<br />
Für einen Kalen<strong>de</strong>rmonat, für <strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Mitarbeiter we<strong>de</strong>r Dienstbezüge (Abschnitt<br />
II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) noch Urlaubsbezüge noch Krankenbezüge nach Abschnitt<br />
XII Abs. a <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> zustehen, stehen ihm auch keine Bezüge<br />
zu, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind; ausgenommen ist <strong>de</strong>r Zuschuss nach<br />
Abschnitt XII Abs. d <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>. Stehen <strong>de</strong>m Mitarbeiter aus <strong>de</strong>m<br />
Vormonat o<strong>de</strong>r Vorvormonat noch Bezüge nach Unterabsatz 2 Satz 2 o<strong>de</strong>r nach Unterabsatz<br />
3 und 4 dieses Absatzes zu, so sind diese so rechtzeitig zu zahlen, dass <strong>de</strong>r<br />
Mitarbeiter über sie verfügen kann am letzten Werktag <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rmonats, an <strong>de</strong>m<br />
er erstmals wie<strong>de</strong>r Dienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) o<strong>de</strong>r Urlaubsbezüge<br />
(§ 2 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) o<strong>de</strong>r Krankenbezüge nach Abschnitt<br />
XII <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> erhält.<br />
En<strong>de</strong>t das Dienstverhältnis in einem Kalen<strong>de</strong>rmonat, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>m Mitarbeiter we<strong>de</strong>r<br />
Dienstbezüge noch Urlaubsbezüge noch Krankenbezüge nach Abschnitt XII Abs. b<br />
<strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> zustehen, so sind ihm aus einem Vormonat noch zustehen<strong>de</strong><br />
Bezüge, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, nach Beendigung <strong>de</strong>s<br />
Dienstverhältnisses unverzüglich zu zahlen.
Anlage 1<br />
Im Sinne <strong>de</strong>s Unterabsatzes 6 steht <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses gleich<br />
<strong>de</strong>r Beginn<br />
a) <strong>de</strong>s Grundwehrdienstes o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Zivildienstes,<br />
b) <strong>de</strong>s Ruhens <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses nach § 18 Abs. 4 Satz 2 <strong>AVR</strong>,<br />
c) <strong>de</strong>r Elternzeit nach <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>serziehungsgeldgesetz,<br />
d) einer sonstigen Beurlaubung ohne Bezüge von länger als zwölf Monaten.<br />
Nimmt <strong>de</strong>r Mitarbeiter die Tätigkeit wie<strong>de</strong>r auf, wird er bei <strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>s Absatz<br />
a wie ein neueingestellter Mitarbeiter behan<strong>de</strong>lt.<br />
(b) Besteht <strong>de</strong>r Anspruch auf Dienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>)<br />
und auf in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen, auf Urlaubsvergütung o<strong>de</strong>r auf<br />
Krankenbezüge nicht alle Tage eines Kalen<strong>de</strong>rmonats, wird nur <strong>de</strong>r Teil gezahlt, <strong>de</strong>r<br />
auf <strong>de</strong>n Anspruchszeitraum entfällt. Besteht für einzelne Stun<strong>de</strong>n kein Anspruch,<br />
wer<strong>de</strong>n für je<strong>de</strong> nicht geleistete dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitsstun<strong>de</strong><br />
die Dienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) und die in Monatsbeträgen<br />
festgelegten Zulagen um <strong>de</strong>n auf eine Stun<strong>de</strong> entfallen<strong>de</strong>n Anteil vermin<strong>de</strong>rt.<br />
Zur Ermittlung <strong>de</strong>s auf eine Stun<strong>de</strong> entfallen<strong>de</strong>n Anteils sind die Dienstbezüge (Abschnitt<br />
II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen<br />
durch das 4,348-fache <strong>de</strong>r regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 1 Abs. 1,<br />
2 und 4 <strong>de</strong>r Anlage 5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) zu teilen.<br />
Än<strong>de</strong>rt sich die Höhe <strong>de</strong>r Dienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) und<br />
<strong>de</strong>r in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen im Laufe <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rmonats, so gilt<br />
Unterabsatz 1 entsprechend.<br />
(c) Dem Mitarbeiter wird eine Abrechnung zur Verfügung gestellt, in <strong>de</strong>r die Beträge,<br />
aus <strong>de</strong>nen sich die Bezüge zusammensetzen, und die Abzüge getrennt aufgeführt<br />
sind. Der Mitarbeiter hat sich bei <strong>de</strong>r Auszahlung <strong>de</strong>r Dienstbezüge sofort zu vergewissern,<br />
dass die Höhe <strong>de</strong>r ausgezahlten Bezüge mit <strong>de</strong>r Abrechnung übereinstimmt,<br />
und die etwaige Nichtübereinstimmung unverzüglich zu beanstan<strong>de</strong>n.<br />
Unterlässt <strong>de</strong>r Mitarbeiter eine unverzügliche Beanstandung, so kann er diese später<br />
nicht mehr geltend machen. Hiervon bleibt die Nachprüfung <strong>de</strong>r Richtigkeit <strong>de</strong>r Berechnung<br />
<strong>de</strong>r Dienstbezüge unberührt. Für Beanstandungen wegen nichtzutreffen<strong>de</strong>r<br />
Berechnung <strong>de</strong>r Dienstbezüge ist die Ausschlussfrist <strong>de</strong>s § 23 AT einzuhalten.<br />
(d) Hat <strong>de</strong>r Mitarbeiter bei <strong>de</strong>n Dienstbezügen eine Überzahlung erhalten, so ist er<br />
verpflichtet, diese <strong>de</strong>m Dienstgeber zurückzuerstatten. Die überzahlten Dienstbezüge<br />
können gegen zukünftig auszuzahlen<strong>de</strong> Dienstbezüge aufgerechnet wer<strong>de</strong>n. Das<br />
gilt auch für Überzahlungen bei Bezügen nach Abschnitt XII bis XV <strong>de</strong>r Anlage 1<br />
zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>, in Monatsbeiträgen festgelegte Zulagen und bei überhöhten sonstigen<br />
Leistungen sowie für alle <strong>de</strong>m Mitarbeiter ohne Rechtsgrund gewährten Bestandteile<br />
<strong>de</strong>r Dienstbezüge (Abschnitt II Abs. a <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) bzw. <strong>de</strong>r Bezüge<br />
nach Abschnitt XII bis XV <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>, in Monatsbeträgen festgelegten<br />
Zulagen und sonstigen Leistungen.
Anlage 1<br />
(e) Ergibt sich bei <strong>de</strong>r Berechnung von Beträgen ein Bruchteil eines Cent von min<strong>de</strong>stens<br />
0,5, ist er aufzurun<strong>de</strong>n, ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzurun<strong>de</strong>n.<br />
(f) Die Abtretung von Vergütungsansprüchen ist ausgeschlossen (§ 399 BGB). Im<br />
Einzelfall kann <strong>de</strong>r Mitarbeiter mit <strong>de</strong>m Dienstgeber die Abtretbarkeit seiner Vergütungsansprüche<br />
schriftlich vereinbaren.<br />
Anmerkung:<br />
Die Regelung <strong>de</strong>s Absatz a Unterabs. 7 gilt nur, wenn <strong>de</strong>r maßgeben<strong>de</strong> Zeitpunkt<br />
nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 1987 liegt.
Anlage 1<br />
XI<br />
Vergütung für Son<strong>de</strong>rleistungen <strong>de</strong>r Mitarbeiter<br />
(a) Die Mitarbeiter haben Gutachten, die ihnen dienstlich übertragen wer<strong>de</strong>n, anzufertigen<br />
o<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Anfertigung behilflich zu sein. Erhält <strong>de</strong>r Dienstgeber vom Auftraggeber<br />
<strong>de</strong>s Gutachtens eine beson<strong>de</strong>re Bezahlung, durch die auch die Leistung <strong>de</strong>s<br />
Mitarbeiters vergütet wird, so hat <strong>de</strong>r das Gutachten anfertigen<strong>de</strong> Mitarbeiter Anspruch<br />
auf Vergütung seiner Leistung entsprechend <strong>de</strong>m Maß seiner Beteiligung, soweit<br />
er das Gutachten außerhalb <strong>de</strong>r Dienstzeit erstellt hat.<br />
(b) Falls Oberärzte o<strong>de</strong>r Assistenzärzte im Einvernehmen mit <strong>de</strong>m Dienstgeber für<br />
Leiten<strong>de</strong> Ärzte (Chefärzte) tätig wer<strong>de</strong>n, haben sie für diese Tätigkeit keinen Anspruch<br />
auf Vergütung gegenüber <strong>de</strong>m Dienstgeber.<br />
(c) Bei <strong>de</strong>r Beteiligung an <strong>de</strong>r Weiterbildung <strong>de</strong>r Mitarbeiter o<strong>de</strong>r am Unterricht an<br />
<strong>de</strong>n Schulen <strong>de</strong>s Dienstgebers (§ 5 Abs. 3 AT) erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter nur dann eine<br />
beson<strong>de</strong>re Vergütung, wenn er diese Tätigkeit einschließlich einer angemessenen<br />
Vorbereitungszeit nicht im Rahmen <strong>de</strong>r für ihn maßgeben<strong>de</strong>n wöchentlichen Arbeitszeit<br />
ausüben kann.<br />
(d) Für je<strong>de</strong>n Einsatz im Rettungsdienst (§ 5 Abs. 3 Unterabs. 4 AT) erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter<br />
einen nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag vom 1. Oktober<br />
<strong>2003</strong> bis 30. Juni 2004 in Höhe von 15,11 Euro, vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober<br />
2004 von 15,26 Euro und ab 1. November 2004 von 15,41 Euro. Dieser Betrag verän<strong>de</strong>rt<br />
sich zu <strong>de</strong>mselben Zeitpunkt und in <strong>de</strong>m gleichen Ausmaß wie die Stun<strong>de</strong>nvergütung<br />
<strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 2 <strong>de</strong>r Anlage 2 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>. Der Einsatzzuschlag<br />
steht nicht zu, wenn <strong>de</strong>m Mitarbeiter wegen <strong>de</strong>r Teilnahme am Rettungsdienst außer<br />
<strong>de</strong>n Vergütungen nach <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> sonstige Leistungen vom Dienstgeber o<strong>de</strong>r von einem<br />
Dritten (z.B. private Unfallversicherung, für die <strong>de</strong>r Dienstgeber o<strong>de</strong>r ein Träger<br />
<strong>de</strong>s Rettungsdienstes die Beiträge ganz o<strong>de</strong>r teilweise trägt; die<br />
Liquidationsansprüche usw.) zustehen. Der Mitarbeiter kann auf die Leistungen verzichten.<br />
(e) Besteht nach <strong>de</strong>n vorstehen<strong>de</strong>n Bestimmungen ein Anspruch auf Son<strong>de</strong>rvergütung,<br />
so wird diese auf die Dienstbezüge nicht angerechnet.
Anlage 1<br />
XII<br />
Krankenbezüge<br />
(a) Wird <strong>de</strong>r Mitarbeiter durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung<br />
verhin<strong>de</strong>rt, ohne dass ihn ein Verschul<strong>de</strong>n trifft, erhält er Krankenbezüge<br />
nach Maßgabe <strong>de</strong>r Absätze b bis i.<br />
Als unverschul<strong>de</strong>te Arbeitsunfähigkeit im Sinne <strong>de</strong>s Unterabsatzes 1 gilt auch die Arbeitsverhin<strong>de</strong>rung<br />
infolge einer Maßnahme <strong>de</strong>r medizinischen Vorsorge o<strong>de</strong>r Rehabilitation,<br />
die ein Träger <strong>de</strong>r gesetzlichen Renten-, Kranken- o<strong>de</strong>r Unfallversicherung,<br />
eine Verwaltungsbehör<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Kriegsopferversorgung o<strong>de</strong>r ein sonstiger Sozialleistungsträger<br />
bewilligt hat und die in einer Einrichtung <strong>de</strong>r medizinischen Vorsorge<br />
o<strong>de</strong>r Rehabilitation durchgeführt wird. Bei Mitarbeitern, die nicht Mitglied einer gesetzlichen<br />
Krankenkasse o<strong>de</strong>r nicht in <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung versichert<br />
sind, gilt Satz 1 dieses Unterabsatzes entsprechend, wenn eine Maßnahme <strong>de</strong>r medizinischen<br />
Vorsorge o<strong>de</strong>r Rehabilitation ärztlich verordnet wor<strong>de</strong>n ist und in einer Einrichtung<br />
<strong>de</strong>r medizinischen Vorsorge o<strong>de</strong>r Rehabilitation o<strong>de</strong>r einer vergleichbaren<br />
Einrichtung durchgeführt wird.<br />
(b) Der Mitarbeiter erhält bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe<br />
<strong>de</strong>r Urlaubsvergütung, die ihm zustehen wür<strong>de</strong>, wenn er Erholungsurlaub hätte. Der<br />
Anspruch nach Satz 1 entsteht erstmals nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer<br />
<strong>de</strong>s Dienstverhältnisses.<br />
Wird <strong>de</strong>r Mitarbeiter infolge <strong>de</strong>rselben Krankheit (Absatz a) erneut arbeitsunfähig,<br />
hat er wegen <strong>de</strong>r erneuten Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankenbezüge nach<br />
Unterabsatz 1 für einen weiteren Zeitraum von sechs Wochen, wenn<br />
aa) er vor <strong>de</strong>r erneuten Arbeitsunfähigkeit min<strong>de</strong>stens sechs Monate nicht infolge<br />
<strong>de</strong>rselben Krankheit arbeitsunfähig war o<strong>de</strong>r<br />
bb) seit <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>r ersten Arbeitsunfähigkeit infolge <strong>de</strong>rselben Krankheit eine<br />
Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.<br />
Der Anspruch auf die Krankenbezüge nach <strong>de</strong>n Unterabsätzen 1 und 2 wird nicht<br />
dadurch berührt, dass <strong>de</strong>r Dienstgeber das Dienstverhältnis aus Anlass <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit<br />
kündigt. Das Gleiche gilt, wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter das Dienstverhältnis aus<br />
einem vom Dienstgeber zu vertreten<strong>de</strong>n Grund kündigt, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Mitarbeiter zur<br />
Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt.<br />
En<strong>de</strong>t das Dienstverhältnis vor Ablauf <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n Unterabsätzen 1 o<strong>de</strong>r 2 genannten<br />
Frist von sechs Wochen nach <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit, ohne dass es einer<br />
Kündigung bedarf, o<strong>de</strong>r infolge einer Kündigung aus an<strong>de</strong>ren als <strong>de</strong>n in Unterabsatz<br />
3 bezeichneten Grün<strong>de</strong>n, en<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Anspruch mit <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses.<br />
(c) Nach Ablauf <strong>de</strong>s nach Absatz b maßgeben<strong>de</strong>n Zeitraumes erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter<br />
für <strong>de</strong>n Zeitraum, für <strong>de</strong>n ihm Krankengeld o<strong>de</strong>r die entsprechen<strong>de</strong>n Leistungen aus<br />
<strong>de</strong>r gesetzlichen Renten- o<strong>de</strong>r Unfallversicherung o<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sversorgungsgesetz<br />
gezahlt wer<strong>de</strong>n, als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuss.
Anlage 1<br />
Dies gilt nicht,<br />
aa) wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 44 SGB VI) o<strong>de</strong>r wegen<br />
Alters aus <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung erhält,<br />
bb) für <strong>de</strong>n Zeitraum, für <strong>de</strong>n die Mitarbeiterin Anspruch auf Mutterschaftsgeld<br />
nach § 200 RVO o<strong>de</strong>r nach § 13 Abs. 2 MuSchG hat.<br />
Steht <strong>de</strong>m Mitarbeiter Anspruch auf Krankengeld aus <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung<br />
für <strong>de</strong>n Tag, an <strong>de</strong>m die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, nicht<br />
zu, erhält er für diesen Tag einen Krankenzuschuss in Höhe von 100 v.H. <strong>de</strong>s Nettoarbeitsentgelts,<br />
wenn für diesen Tag infolge <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit ein Vergütungsausfall<br />
eintritt.<br />
(d) Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 11 AT <strong>AVR</strong>)<br />
• von mehr als einem Jahr,<br />
• längstens bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r 13. Woche,<br />
• von mehr als drei Jahren,<br />
• längstens bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r 26. Woche<br />
seit <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht über <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong>de</strong>r Beendigung<br />
<strong>de</strong>s Dienstverhältnisses hinaus, gezahlt.<br />
Vollen<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Mitarbeiter im Laufe <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigungszeit<br />
von mehr als einem Jahr bzw. von mehr als drei Jahren, wird <strong>de</strong>r Krankengeldzuschuss<br />
gezahlt, wie wenn er die maßgeben<strong>de</strong> Beschäftigungszeit bei Beginn <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit<br />
vollen<strong>de</strong>t hätte.<br />
In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Absatzes a Unterabs. 2 wird die Zeit <strong>de</strong>r Maßnahme bis zu höchstens<br />
zwei Wochen nicht auf die Fristen <strong>de</strong>s Unterabsatzes 1 angerechnet.<br />
(e) Innerhalb eines Kalen<strong>de</strong>rjahres können die Bezüge nach Absatz b Unterabs. 1<br />
o<strong>de</strong>r 2 und <strong>de</strong>r Krankengeldzuschuss bei einer Beschäftigungszeit<br />
• von mehr als einem Jahr,<br />
• längstens für die Dauer von 13 Wochen,<br />
• von mehr als drei Jahren,<br />
• längstens für die Dauer von 26 Wochen<br />
bezogen wer<strong>de</strong>n; Absatz d Unterabs. 3 gilt entsprechend.<br />
Erstreckt sich eine Erkrankung ununterbrochen von einem Kalen<strong>de</strong>rjahr in das<br />
nächste Kalen<strong>de</strong>rjahr o<strong>de</strong>r erlei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Mitarbeiter im neuen Kalen<strong>de</strong>rjahr innerhalb<br />
von 13 Wochen nach Wie<strong>de</strong>raufnahme <strong>de</strong>r Arbeit einen Rückfall, bewen<strong>de</strong>t es bei<br />
<strong>de</strong>m Anspruch aus <strong>de</strong>m vorhergehen<strong>de</strong>n Jahr.<br />
Bei je<strong>de</strong>r neuen Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>r sich aus Absatz b<br />
ergeben<strong>de</strong> Anspruch.
Anlage 1<br />
(f) Bei <strong>de</strong>r jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei <strong>de</strong>m Dienstgeber erlittenen<br />
Arbeitsunfall o<strong>de</strong>r durch eine bei <strong>de</strong>m Dienstgeber zugezogene Berufskrankheit<br />
verursacht ist, wird <strong>de</strong>r Krankengeldzuschuss ohne Rücksicht auf die Beschäftigungszeit<br />
bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r 26. Woche seit <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit, jedoch<br />
nicht über <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses hinaus, gezahlt,<br />
wenn <strong>de</strong>r zuständige Unfallversicherungsträger <strong>de</strong>n Arbeitsunfall o<strong>de</strong>r die<br />
Berufskrankheit anerkennt.<br />
(g) Krankengeldzuschuss wird nicht über <strong>de</strong>n Zeitpunkt hinaus gezahlt, von <strong>de</strong>m an<br />
<strong>de</strong>r Mitarbeiter Bezüge aufgrund eigener Versicherung aus <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung<br />
(einschließlich eines rentenersetzen<strong>de</strong>n Übergangsgel<strong>de</strong>s im Sinne <strong>de</strong>s<br />
§ 20 SGB VI in Verbindung mit § 8 SGB IX), aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung<br />
o<strong>de</strong>r aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhält, zu<br />
<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Dienstgeber o<strong>de</strong>r ein an<strong>de</strong>rer Dienstgeber, <strong>de</strong>r die <strong>AVR</strong>, eine vergleichbare<br />
kircheneigene Regelung, <strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>sangestelltentarifvertrag o<strong>de</strong>r einen Tarifvertrag<br />
wesentlich gleichen Inhalts angewen<strong>de</strong>t hat, die Mittel ganz o<strong>de</strong>r teilweise beigesteuert<br />
hat.<br />
Überzahlter Krankengeldzuschuss und sonstige überzahlte Bezüge gelten als Vorschüsse<br />
auf die zustehen<strong>de</strong>n Bezüge im Sinne <strong>de</strong>s Unterabsatzes 1. Die Ansprüche<br />
<strong>de</strong>s Mitarbeiters gehen insoweit auf <strong>de</strong>n Dienstgeber über; § 53 SGB I bleibt unberührt.<br />
Der Dienstgeber kann von <strong>de</strong>r Rückfor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Teils <strong>de</strong>s überzahlten Betrages,<br />
<strong>de</strong>r nicht durch die für <strong>de</strong>n Zeitraum <strong>de</strong>r Überzahlung zustehen<strong>de</strong>n Bezüge im Sinne<br />
<strong>de</strong>s Unterabsatzes 1 ausgeglichen wor<strong>de</strong>n ist, absehen, es sei <strong>de</strong>nn, <strong>de</strong>r Mitarbeiter<br />
hat <strong>de</strong>m Dienstgeber die Zustellung <strong>de</strong>s Rentenbeschei<strong>de</strong>s schuldhaft verspätet mitgeteilt.<br />
(h) Der Krankengeldzuschuss wird in Höhe <strong>de</strong>s Unterschiedsbetrages zwischen <strong>de</strong>r<br />
Nettourlaubsvergütung und <strong>de</strong>r um die gesetzlichen Beitragsanteile <strong>de</strong>s Mitarbeiters<br />
zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und sozialen Pflegeversicherung vermin<strong>de</strong>rten<br />
Leistungen <strong>de</strong>r Sozialleistungsträger gezahlt. Nettourlaubsvergütung ist die<br />
um die gesetzlichen Abzüge vermin<strong>de</strong>rte Urlaubsvergütung (§ 2 Abs. 1 <strong>de</strong>r Anlage<br />
14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>).<br />
(i) Anspruch auf Krankengeldzuschuss nach <strong>de</strong>n Absätzen c bis h hat auch <strong>de</strong>r Mitarbeiter,<br />
<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei o<strong>de</strong>r von<br />
<strong>de</strong>r Versicherungspflicht in <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung befreit ist. Dabei<br />
sind für die Anwendung <strong>de</strong>s Absatzes h die Leistungen zugrun<strong>de</strong> zu legen, die <strong>de</strong>m<br />
Mitarbeiter als Pflichtversicherten in <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung zustün<strong>de</strong>n.<br />
(j) Abweichend von Absatz c Unterabsatz 1 und Absatz d erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter in<br />
<strong>de</strong>n ersten vier Wochen einer ununterbrochenen Dauer seines Dienstverhältnisses<br />
für <strong>de</strong>n Zeitraum, für <strong>de</strong>n ihm Krankengeld o<strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong> Leistungen aus <strong>de</strong>r
Anlage 1<br />
gesetzlichen Renten- o<strong>de</strong>r Unfallversicherung o<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sversorgungsgesetz<br />
gezahlt wer<strong>de</strong>n, als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuss.<br />
Anmerkung zu Absatz a:<br />
Ein Verschul<strong>de</strong>n im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes a liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit<br />
vorsätzlich o<strong>de</strong>r grob fahrlässig herbeigeführt wur<strong>de</strong>.<br />
Anmerkung zu Absatz f:<br />
Hat <strong>de</strong>r Mitarbeiter in einem Fall <strong>de</strong>s Absatzes f die Arbeit vor Ablauf <strong>de</strong>r Bezugsfrist<br />
von 26 Wochen wie<strong>de</strong>r aufgenommen und wird er vor Ablauf von sechs Monaten<br />
aufgrund <strong>de</strong>sselben Arbeitsunfalls o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>rselben Berufskrankheit erneut<br />
arbeitsunfähig, wird <strong>de</strong>r Ablauf <strong>de</strong>r Bezugsfrist, wenn dies für <strong>de</strong>n Mitarbeiter günstiger<br />
ist, um die Zeit <strong>de</strong>r Arbeitsfähigkeit hinausgeschoben.<br />
Übergangsregelung:<br />
Für Mitarbeiter, die am 31. Dezember 1995 in einem Dienstverhältnis stehen, das<br />
am 1. Januar 1996 bei <strong>de</strong>mselben Dienstgeber fortbesteht, gilt für die Anwendung<br />
<strong>de</strong>r vorstehen<strong>de</strong>n Regelungen die zu diesem Zeitpunkt erreichte Dienstzeit als Beschäftigungszeit.
Anlage 1<br />
XIIa Anzeige- und Nachweispflichten<br />
(a) In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Abschnitts XII Abs. a Unterabs. 1 ist <strong>de</strong>r Mitarbeiter verpflichtet,<br />
<strong>de</strong>m Dienstgeber die Arbeitsunfähigkeit und <strong>de</strong>ren voraussichtliche Dauer unverzüglich<br />
mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalen<strong>de</strong>rtage,<br />
hat <strong>de</strong>r Mitarbeiter eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit<br />
sowie <strong>de</strong>ren voraussichtliche Dauer spätestens an <strong>de</strong>m darauffolgen<strong>de</strong>n<br />
allgemeinen Arbeitstag <strong>de</strong>m Dienstgeber vorzulegen. Der Dienstgeber ist berechtigt,<br />
in Einzelfällen die Vorlage <strong>de</strong>r ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.<br />
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in <strong>de</strong>r Bescheinigung angegeben, ist <strong>de</strong>r<br />
Mitarbeiter verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.<br />
Hält sich <strong>de</strong>r Mitarbeiter bei Beginn <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, ist er<br />
darüber hinaus verpflichtet, <strong>de</strong>m Dienstgeber die Arbeitsunfähigkeit, <strong>de</strong>ren voraussichtliche<br />
Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in <strong>de</strong>r schnellstmöglichen Art<br />
<strong>de</strong>r Übermittlung mitzuteilen. Die durch die Mitteilung entstehen<strong>de</strong>n Kosten hat <strong>de</strong>r<br />
Dienstgeber zu tragen. Darüber hinaus ist <strong>de</strong>r Mitarbeiter, wenn er Mitglied einer<br />
gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und<br />
<strong>de</strong>ren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Kehrt ein arbeitsunfähig erkrankter<br />
Mitarbeiter in das Inland zurück, ist er verpflichtet, <strong>de</strong>m Dienstgeber seine<br />
Rückkehr unverzüglich anzuzeigen.<br />
Der Dienstgeber ist berechtigt, die Fortzahlung <strong>de</strong>r Bezüge zu verweigern, solange<br />
<strong>de</strong>r Mitarbeiter die von ihm nach Unterabsatz 1 vorzulegen<strong>de</strong> ärztliche Bescheinigung<br />
nicht vorlegt o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n ihm nach Unterabsatz 2 obliegen<strong>de</strong>n Verpflichtungen<br />
nicht nachkommt, es sei <strong>de</strong>nn, dass <strong>de</strong>r Mitarbeiter die Verletzung dieser ihm obliegen<strong>de</strong>n<br />
Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.<br />
(b) In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Abschnitts XII Abs. a Unterabs. 2 ist <strong>de</strong>r Mitarbeiter verpflichtet,<br />
<strong>de</strong>m Arbeitgeber <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong>de</strong>s Antritts <strong>de</strong>r Maßnahme, die voraussichtliche<br />
Dauer und die Verlängerung <strong>de</strong>r Maßnahme unverzüglich mitzuteilen und ihm<br />
a) eine Bescheinigung über die Bewilligung <strong>de</strong>r Maßnahme durch einen Sozialleistungsträger<br />
nach Abschnitt XII Abs. a Unterabs. 2 Satz 1 o<strong>de</strong>r<br />
b) eine ärztliche Bescheinigung über die Erfor<strong>de</strong>rlichkeit <strong>de</strong>r Maßnahme im Sinne<br />
Abschnitt XII Abs. a Unterabs. 2 Satz 2 unverzüglich vorzulegen.
Anlage 1<br />
XIIb For<strong>de</strong>rungsübergang bei Dritthaftung<br />
(a) Kann <strong>de</strong>r Mitarbeiter aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten<br />
Scha<strong>de</strong>nsersatz wegen <strong>de</strong>s Verdienstausfalls beanspruchen, <strong>de</strong>r ihm durch die Arbeitsunfähigkeit<br />
entstan<strong>de</strong>n ist, geht dieser Anspruch insoweit auf <strong>de</strong>n Dienstgeber<br />
über, als dieser <strong>de</strong>m Mitarbeiter Krankenbezüge und sonstige Bezüge gezahlt und<br />
darauf entfallen<strong>de</strong>, vom Dienstgeber zu tragen<strong>de</strong> Beiträge zur Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeit,<br />
Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung<br />
sowie Umlagen (einschließlich <strong>de</strong>r Pauschalsteuer) zu Einrichtungen <strong>de</strong>r<br />
zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.<br />
(b) Der Mitarbeiter hat <strong>de</strong>m Dienstgeber unverzüglich die zur Geltendmachung <strong>de</strong>s<br />
Scha<strong>de</strong>nsersatzanspruchs erfor<strong>de</strong>rlichen Angaben zu machen.<br />
(c) Der For<strong>de</strong>rungsübergang nach Absatz a kann nicht zum Nachteil <strong>de</strong>s Mitarbeiters<br />
geltend gemacht wer<strong>de</strong>n.<br />
(d) Der Dienstgeber ist berechtigt, die Zahlung <strong>de</strong>r Krankenbezüge und sonstiger<br />
Bezüge zu verweigern, wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter <strong>de</strong>n Übergang eines Scha<strong>de</strong>nsersatzanspruchs<br />
gegen einen Dritten auf <strong>de</strong>n Dienstgeber verhin<strong>de</strong>rt, es sei <strong>de</strong>nn, dass <strong>de</strong>r<br />
Mitarbeiter die Verletzung dieser ihm obliegen<strong>de</strong>n Verpflichtungen nicht zu vertreten<br />
hat.
Anlage 1<br />
XIII Zusätzliche Altersversorgung<br />
Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Versorgung <strong>de</strong>r Mitarbeiter für Alter und Invalidität<br />
gemäß <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>r Anlage 8 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Versorgungsordnung<br />
A/Versorgungsordnung B) zu veranlassen. Grundsätzlich fin<strong>de</strong>t Versorgungsordnung<br />
A Anwendung. Versorgungsordnung B ist anzuwen<strong>de</strong>n, sofern <strong>de</strong>r Dienstgeber<br />
nicht Beteiligter einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtung ist.<br />
Anmerkung<br />
Soweit ein Dienstgeber die Versorgung <strong>de</strong>r Mitarbeiter für Alter und Invalidität abweichend<br />
von Anlage 8 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> über eine kommunale Zusatzversorgungskasse<br />
veranlasst, fin<strong>de</strong>t § 1a Versorgungsordnung A <strong>de</strong>r Anlage 8 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> Anwendung.
Anlage 1<br />
XIV Weihnachtszuwendung<br />
(a) Anspruchsvoraussetzungen<br />
Der Mitarbeiter erhält in je<strong>de</strong>m Kalen<strong>de</strong>rjahr eine Weihnachtszuwendung, wenn er<br />
1. am 1. Dezember <strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahres im Dienst- o<strong>de</strong>r Ausbildungsverhältnis<br />
(Buchst. A bis E <strong>de</strong>r Anlage 7 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) steht und<br />
2. seit <strong>de</strong>m 1. Oktober ununterbrochen in einem Dienst- o<strong>de</strong>r Ausbildungsverhältnis<br />
im Geltungsbereich <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> o<strong>de</strong>r in einem an<strong>de</strong>ren Tätigkeitsbereich <strong>de</strong>r katholischen<br />
Kirche gestan<strong>de</strong>n hat o<strong>de</strong>r<br />
im laufen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahr insgesamt sechs Monate bei <strong>de</strong>mselben Dienstgeber in<br />
einem Dienst- o<strong>de</strong>r Ausbildungsverhältnis gestan<strong>de</strong>n hat o<strong>de</strong>r steht und<br />
3. nicht in <strong>de</strong>r Zeit vor <strong>de</strong>m 31. März <strong>de</strong>s folgen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahres aus seinem Verschul<strong>de</strong>n<br />
o<strong>de</strong>r auf eigenen Wunsch aus <strong>de</strong>m am 1. Dezember bestehen<strong>de</strong>n Diensto<strong>de</strong>r<br />
Ausbildungsverhältnis ausschei<strong>de</strong>t, es sei <strong>de</strong>nn, dass er im unmittelbaren Anschluss<br />
daran in ein Dienst- o<strong>de</strong>r Ausbildungsverhältnis im Geltungsbereich <strong>de</strong>r<br />
<strong>AVR</strong> o<strong>de</strong>r in einem an<strong>de</strong>ren Tätigkeitsbereich <strong>de</strong>r katholischen Kirche eintritt.<br />
Dem Mitarbeiter, <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n gesamten Monat Dezember keine Dienstbezüge erhält,<br />
weil er zur Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung o<strong>de</strong>r Erwerbstätigkeit vom<br />
Dienst befreit ist, wird die Weihnachtszuwendung nicht gewährt.<br />
(b) Anteilige Weihnachtszuwendung<br />
Der Mitarbeiter, <strong>de</strong>ssen Dienst- o<strong>de</strong>r Ausbildungsverhältnis vor <strong>de</strong>m 1. Dezember<br />
en<strong>de</strong>t und <strong>de</strong>r min<strong>de</strong>stens vom Beginn <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahres an ununterbrochen in einem<br />
Dienst- o<strong>de</strong>r Ausbildungsverhältnis im Geltungsbereich <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> o<strong>de</strong>r in einem<br />
an<strong>de</strong>ren Tätigkeitsbereich <strong>de</strong>r katholischen Kirche gestan<strong>de</strong>n hat, erhält die<br />
anteilige Weihnachtszuwendung,<br />
1. wenn er wegen<br />
a) Erreichens <strong>de</strong>r Altersgrenze (§ 19 Abs. 3 und 4 AT) o<strong>de</strong>r<br />
b) vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit (§ 18 AT) o<strong>de</strong>r<br />
c) Erfüllung <strong>de</strong>r Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 9 Abs. 2 Buchstabe a o<strong>de</strong>r b <strong>de</strong>r Anlage 17<br />
zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> aus <strong>de</strong>m Dienstverhältnis ausgeschie<strong>de</strong>n ist o<strong>de</strong>r<br />
d) Erfüllung <strong>de</strong>r Voraussetzungen zum Bezug <strong>de</strong>r Altersrente nach § 36 o<strong>de</strong>r § 37<br />
SGB VI o<strong>de</strong>r § 236 o<strong>de</strong>r § 236a SGB VI o<strong>de</strong>r<br />
e) eines mit Sicherheit zu erwarten<strong>de</strong>n Personalabbaues gekündigt o<strong>de</strong>r einen Auflösungsvertrag<br />
geschlossen hat o<strong>de</strong>r<br />
f) wenn er im unmittelbaren Anschluss an sein Dienst- o<strong>de</strong>r Ausbildungsverhältnis<br />
in ein Dienst- o<strong>de</strong>r Ausbildungsverhältnis zu einem an<strong>de</strong>ren Dienstgeber im Geltungsbereich<br />
<strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> o<strong>de</strong>r in einen an<strong>de</strong>ren Tätigkeitsbereich <strong>de</strong>r katholischen Kirche<br />
übertritt.
Anlage 1<br />
2. Die Mitarbeiterin außer<strong>de</strong>m, wenn sie wegen<br />
a) Schwangerschaft o<strong>de</strong>r<br />
b) Nie<strong>de</strong>rkunft in <strong>de</strong>n letzten drei Monaten o<strong>de</strong>r<br />
c) Aufnahme eines Kin<strong>de</strong>s in ihre Obhut mit <strong>de</strong>m Ziel <strong>de</strong>r Annahme als Kind in <strong>de</strong>n<br />
letzten drei Monaten o<strong>de</strong>r<br />
d) Erfüllung <strong>de</strong>r Voraussetzungen zum Bezug <strong>de</strong>r Altersrente nach § 237a SGB VI<br />
gekündigt o<strong>de</strong>r einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.<br />
Satz 1 gilt entsprechend, wenn vor <strong>de</strong>m 1. Dezember das Ruhen <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses<br />
nach § 18 Abs. 4 <strong>AVR</strong> eintritt. Satz 1 Ziffer 2 Buchst. b gilt auch, wenn ein<br />
Mitarbeiter wegen <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rkunft <strong>de</strong>r Ehefrau in <strong>de</strong>n letzten drei Monaten gekündigt<br />
o<strong>de</strong>r einen Auflösungsvertrag geschlossen hat. Satz 1 Ziffer 2 Buchst. c gilt für<br />
Mitarbeiter entsprechend.<br />
(c) Rückzahlungsverpflichtung<br />
Hat ein Mitarbeiter die Weihnachtszuwendung nach Absatz a erhalten und schei<strong>de</strong>t<br />
er vor <strong>de</strong>m 31. März <strong>de</strong>s folgen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahres aus seinem Verschul<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r auf<br />
eigenen Wunsch aus, so hat er sie in voller Höhe zurückzuzahlen. Die Pflicht zur<br />
Rückzahlung entfällt, wenn<br />
1. <strong>de</strong>r Mitarbeiter im unmittelbaren Anschluss an sein Dienst- o<strong>de</strong>r Ausbildungsverhältnis<br />
in ein Dienst- o<strong>de</strong>r Ausbildungsverhältnis zu einem an<strong>de</strong>ren Dienstgeber im<br />
Geltungsbereich <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> o<strong>de</strong>r in einem an<strong>de</strong>ren Tätigkeitsbereich <strong>de</strong>r katholischen<br />
Kirche übertritt o<strong>de</strong>r<br />
2. <strong>de</strong>r Mitarbeiter aus einem <strong>de</strong>r in Absatz b Ziffer 1 Buchst. d und e genannten<br />
Grün<strong>de</strong> gekündigt o<strong>de</strong>r einen Auflösungsvertrag geschlossen hat o<strong>de</strong>r<br />
3. <strong>de</strong>r Mitarbeiter aus einem <strong>de</strong>r in Absatz b Ziffer 2 genannten Grün<strong>de</strong> gekündigt<br />
o<strong>de</strong>r einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.<br />
(d) Höhe <strong>de</strong>r Weihnachtszuwendung<br />
Die Weihnachtszuwendung beträgt – unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>s Absatz e – 100 v.H. <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m<br />
Mitarbeiter nach § 2 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> während <strong>de</strong>s Erholungsurlaubs zustehen<strong>de</strong>n<br />
Bezüge, die diesem zugestan<strong>de</strong>n hätten, wenn er während <strong>de</strong>s ganzen<br />
Monats September Erholungsurlaub gehabt hätte. Dabei sind bei <strong>de</strong>r Anwendung<br />
<strong>de</strong>s § 2 Abs. 1 Satz 4 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> bei <strong>de</strong>r 5-Tage-Woche 22 Urlaubstage,<br />
bei <strong>de</strong>r 6-Tage-Woche 26 Urlaubstage und bei an<strong>de</strong>rer Verteilung <strong>de</strong>r Arbeitszeit<br />
die entsprechen<strong>de</strong> Zahl von Urlaubstagen zugrun<strong>de</strong> zu legen.<br />
In <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen am Tag vor Eintritt <strong>de</strong>r Elternzeit Anspruch auf Bezüge o<strong>de</strong>r<br />
auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestehen und während <strong>de</strong>r Elternzeit eine Erziehungsgeld<br />
unschädliche Teilzeitbeschäftigung bei <strong>de</strong>mselben Dienstgeber ausgeübt<br />
wird, bemisst sich die Weihnachtszuwendung abweichend von Unterabs. 1. Für<br />
je<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonat bis zur Vollendung <strong>de</strong>s 12. Lebensmonats <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s erhält<br />
<strong>de</strong>r Mitarbeiter ein Zwölftel <strong>de</strong>r Weihnachtszuwendung, <strong>de</strong>ren Höhe sich aus <strong>de</strong>m<br />
Beschäftigungsumfang am Tage vor Beginn <strong>de</strong>r Elternzeit ergibt, wenn dies für ihn<br />
günstiger ist. Für je<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonat nach Vollendung <strong>de</strong>s 12. Lebensmonats <strong>de</strong>s
Anlage 1<br />
Kin<strong>de</strong>s erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter ein Zwölftel <strong>de</strong>r Weihnachtszuwendung, <strong>de</strong>ren Höhe<br />
sich aus <strong>de</strong>m Beschäftigungsumfang im Bemessungsmonat (Abs. d Unterabs. 1 und<br />
3 entsprechend) ergibt.<br />
Für <strong>de</strong>n Mitarbeiter, <strong>de</strong>ssen Dienst- o<strong>de</strong>r Ausbildungsverhältnis später als am<br />
1. September <strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahres begonnen hat, tritt an die Stelle <strong>de</strong>s Monats<br />
September <strong>de</strong>r erste volle Kalen<strong>de</strong>rmonat <strong>de</strong>s Dienst- o<strong>de</strong>r Ausbildungsverhältnisses.<br />
Für <strong>de</strong>n Mitarbeiter, <strong>de</strong>r unter Absatz b fällt und <strong>de</strong>r im Monat September nicht mehr<br />
im Dienst- o<strong>de</strong>r Ausbildungsverhältnis gestan<strong>de</strong>n hat, tritt an die Stelle <strong>de</strong>s Monats<br />
September <strong>de</strong>r letzte volle Kalen<strong>de</strong>rmonat, in <strong>de</strong>m das Dienst- o<strong>de</strong>r Ausbildungsverhältnis<br />
vor <strong>de</strong>m Monat September bestan<strong>de</strong>n hat.<br />
Die Weihnachtszuwendung nach Absatz d und e erhöht sich um 25,56 EUR für je<strong>de</strong>s<br />
Kind, für das <strong>de</strong>m Mitarbeiter für <strong>de</strong>n Monat September bzw. nach Absatz d Unterabs.<br />
2 o<strong>de</strong>r 3 maßgeben<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonat Kin<strong>de</strong>rgeld nach <strong>de</strong>m Einkommensteuergesetz<br />
o<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>skin<strong>de</strong>rgeldgesetz zugestan<strong>de</strong>n hat o<strong>de</strong>r ohne<br />
Berücksichtigung <strong>de</strong>s § 64 o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s § 65 Einkommensteuergesetzes o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s § 3<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s § 4 Bun<strong>de</strong>skin<strong>de</strong>rgeldgesetz zugestan<strong>de</strong>n hätte. Abschnitt V Abs. i <strong>de</strong>r Anlage<br />
1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> ist entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n. Für das Jahr <strong>2003</strong> beläuft sich <strong>de</strong>r<br />
Betrag nach Satz 1 auf 50,00 Euro.<br />
Hat die arbeitsvertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit <strong>de</strong>s Mitarbeiters in<br />
<strong>de</strong>m maßgeben<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonat weniger als die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit<br />
eines entsprechend vollbeschäftigten Mitarbeiters betragen, erhöht sich die<br />
Weihnachtszuwendung statt um <strong>de</strong>n Bezug nach Unterabsatz 4 um <strong>de</strong>n Anteil <strong>de</strong>s<br />
Betrages, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Maße <strong>de</strong>r mit ihm vereinbarten Arbeitszeit entspricht.<br />
(e) Gekürzte Weihnachtszuwendung<br />
Der Mitarbeiter, <strong>de</strong>r im laufen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahr nicht für alle Kalen<strong>de</strong>rmonate einen<br />
Anspruch auf Bezüge aus einem Dienst- o<strong>de</strong>r Ausbildungsverhältnis bei <strong>de</strong>mselben<br />
Dienstgeber hat, erhält eine gekürzte Weihnachtszuwendung. Sie beträgt für je<strong>de</strong>n<br />
Kalen<strong>de</strong>rmonat, für <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Mitarbeiter im laufen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahr Anspruch auf<br />
Bezüge hat, ein Zwölftel <strong>de</strong>r Weihnachtszuwendung gemäß Absatz d.<br />
Angerechnet wer<strong>de</strong>n jedoch Kalen<strong>de</strong>rmonate, für die ein Mitarbeiter Krankenbezüge<br />
nach Abschnitt XII <strong>de</strong>r Anlage I zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> erhält o<strong>de</strong>r keine Bezüge erhalten<br />
hat wegen<br />
1. <strong>de</strong>r Ableistung von Grundwehrdienst o<strong>de</strong>r Zivildienst, wenn er vor <strong>de</strong>m 1. Dezember<br />
entlassen wor<strong>de</strong>n ist und nach <strong>de</strong>r Entlassung die Arbeit unverzüglich wie<strong>de</strong>r<br />
aufgenommen hat,<br />
2. <strong>de</strong>r Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 <strong>de</strong>s Mutterschutzgesetzes,<br />
3. <strong>de</strong>r Inanspruchnahme <strong>de</strong>r Elternzeit nach <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>serziehungsgeldgesetz bis<br />
zur Vollendung <strong>de</strong>s zwölften Lebensmonats <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s, wenn am Tage vor Eintritt<br />
<strong>de</strong>r Elternzeit Anspruch auf Bezüge o<strong>de</strong>r auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestan<strong>de</strong>n<br />
hat.
Anlage 1<br />
(f) Zahlung <strong>de</strong>r Weihnachtszuwendung<br />
Die Weihnachtszuwendung soll spätestens am 1. Dezember <strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahres<br />
gezahlt wer<strong>de</strong>n. Bei Beendigung <strong>de</strong>s Dienst- o<strong>de</strong>r Ausbildungsverhältnisses<br />
bzw. bei Eintritt <strong>de</strong>s Ruhens <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses (§ 18 Abs. 4 AT) soll die<br />
Weihnachtszuwendung bei Beendigung bzw. bei Eintritt <strong>de</strong>s Ruhens <strong>de</strong>s Diensto<strong>de</strong>r<br />
Ausbildungsverhältnisses gezahlt wer<strong>de</strong>n.<br />
(g) Anrechnung von Leistungen<br />
Hat ein Mitarbeiter nach Absatz b o<strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n Vorschriften einer an<strong>de</strong>ren<br />
arbeitsrechtlichen Ordnung bereits eine Weihnachtszuwendung erhalten und erwirbt<br />
er für dasselbe Kalen<strong>de</strong>rjahr einen weiteren Anspruch auf eine Weihnachtszuwendung,<br />
vermin<strong>de</strong>rt sich diese Weihnachtszuwendung um ein Zwölftel für je<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonat,<br />
für <strong>de</strong>n die Weihnachtszuwendung gezahlt wor<strong>de</strong>n ist. Dies gilt auch<br />
für eine Weihnachtszuwendung aus einer Beschäftigung während <strong>de</strong>r Elternzeit nach<br />
<strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>serziehungsgeldgesetz. Der Erhöhungsbetrag wird für das nach Absatz d<br />
Unterabs. 4 zu berücksichtigen<strong>de</strong> Kind in je<strong>de</strong>m Kalen<strong>de</strong>rjahr nur einmal bezahlt.<br />
Anmerkung 1:<br />
Der Tätigkeit im Bereich <strong>de</strong>r katholischen Kirche steht gleich eine Tätigkeit in <strong>de</strong>r<br />
evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk o<strong>de</strong>r in einer Einrichtung, die<br />
<strong>de</strong>m Diakonischen Werk angeschlossen ist.<br />
Anmerkung 2:<br />
Wegen <strong>de</strong>r am 16. Juni 1994, am 24. Oktober 1996, am 21. Oktober 1998, am 17. Juni<br />
1999, am 13. September 2000 und 2. Oktober <strong>2003</strong> beschlossenen Festschreibung<br />
<strong>de</strong>r Weihnachtszuwendung beträgt abweichend von Absatz d Unterabs. 1 Satz 1 <strong>de</strong>r<br />
Bemessungssatz für die Weihnachtszuwendung vom 1. September 2001 an 85,80<br />
von Hun<strong>de</strong>rt für die Vergütungsgruppen 12 bis 4a bzw. Kr 1 bis Kr 11 vom 1. Juli<br />
<strong>2003</strong> bis 30. Juni 2004 83,79 von Hun<strong>de</strong>rt, vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004<br />
82,96 von Hun<strong>de</strong>rt und ab 1. November 2004 82,14 von Hun<strong>de</strong>rt – und für die Vergütungsgrupen<br />
3 bis 1 bzw. Kr 12 bis Kr 14 vom 1. Oktober <strong>2003</strong> bis 30. Juni 2004<br />
83,79 von Hun<strong>de</strong>rt, vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004 82,96 von Hun<strong>de</strong>rt und<br />
ab 1. November 2004 82,14 von Hun<strong>de</strong>rt. Für Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> gemäß Abschnitt E <strong>de</strong>r<br />
Anlage 7 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> beträgt <strong>de</strong>r Bemessungssatz vom 1. Juli <strong>2003</strong> bis 30. Juni 2004<br />
84,87 von Hun<strong>de</strong>rt, vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004 84,03 von Hun<strong>de</strong>rt und<br />
ab 1. November 2004 83,20 von Hun<strong>de</strong>rt.<br />
Der vorstehen<strong>de</strong> Bemessungssatz än<strong>de</strong>rt sich jeweils von <strong>de</strong>m Zeitpunkt an, von<br />
<strong>de</strong>m an vor <strong>de</strong>m 1. Februar 2005 die Vergütungen <strong>de</strong>r Mitarbeiter allgemein erhöht<br />
wer<strong>de</strong>n, nach <strong>de</strong>n Grundsätzen, die seiner Berechnung zugrun<strong>de</strong> liegen.<br />
Anmerkung 3:<br />
Der Vollendung <strong>de</strong>s 12. Lebensmonates <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s in Abschnitt XIV Abs. d Unterabs.<br />
2 und Abs. e Unterabs. 2 Nr. 3 ist im Falle <strong>de</strong>r Annahme als Kind nach § 1752<br />
BGB die Zeitspanne gleichzusetzen, die seit <strong>de</strong>r Aufnahme <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s in die Obhut<br />
<strong>de</strong>r Mitarbeiterin und <strong>de</strong>s Mitarbeiters verstrichen ist. Der Anspruch besteht im Übrigen<br />
längstens bis zur Vollendung <strong>de</strong>s 8. Lebensjahres.
Anlage 1<br />
XV<br />
Zuwendungen im To<strong>de</strong>sfall<br />
(a) Beim To<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Mitarbeiters, <strong>de</strong>r sich nicht im Son<strong>de</strong>rurlaub nach § 10 Abs. 1 <strong>de</strong>r<br />
Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> befin<strong>de</strong>t und <strong>de</strong>ssen Dienstverhältnis nicht nach § 18 Abs.<br />
4 AT ruht, erhalten<br />
a) <strong>de</strong>r überleben<strong>de</strong> Ehegatte,<br />
b) die Abkömmlinge <strong>de</strong>s Mitarbeiters<br />
Sterbegeld.<br />
Als Sterbegeld wer<strong>de</strong>n für die restlichen Kalen<strong>de</strong>rtage <strong>de</strong>s Sterbemonats und für<br />
zwei weitere Monate die Dienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) <strong>de</strong>s<br />
Verstorbenen gewährt.<br />
(b) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes a nicht vorhan<strong>de</strong>n, ist Sterbegeld<br />
auf Antrag zu gewähren<br />
a) Verwandten <strong>de</strong>r aufsteigen<strong>de</strong>n Linie, Geschwistern, Geschwisterkin<strong>de</strong>rn sowie<br />
Stiefkin<strong>de</strong>rn, wenn sie zur Zeit <strong>de</strong>s To<strong>de</strong>s <strong>de</strong>s Mitarbeiters mit diesem in häuslicher<br />
Gemeinschaft gelebt haben o<strong>de</strong>r wenn <strong>de</strong>r Verstorbene ganz o<strong>de</strong>r überwiegend ihr<br />
Ernährer gewesen ist;<br />
b) sonstigen Personen, die die Kosten <strong>de</strong>r letzten Krankheit o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bestattung getragen<br />
haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen.<br />
(c) Hat <strong>de</strong>r Mitarbeiter im Sterbemonat keinen Anspruch auf Dienstbezüge wegen<br />
Elternzeit o<strong>de</strong>r auf Krankenbezüge wegen Ablauf <strong>de</strong>r Fristen <strong>de</strong>s Abschnitts XII <strong>de</strong>r<br />
Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> o<strong>de</strong>r hat die Mitarbeiterin zur Zeit ihres To<strong>de</strong>s Mutterschaftsgeld<br />
nach § 13 Mutterschutzgesetz bezogen, wer<strong>de</strong>n als Sterbegeld für <strong>de</strong>n Sterbetag<br />
und die restlichen Kalen<strong>de</strong>rtage <strong>de</strong>s Sterbemonats sowie für zwei weitere Monate<br />
die Dienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) <strong>de</strong>s Verstorbenen gewährt.<br />
Das Sterbegeld wird in einer Summe ausgezahlt.<br />
(d) Sind an <strong>de</strong>n Verstorbenen Dienstbezüge o<strong>de</strong>r Vorschüsse über <strong>de</strong>n Sterbetag hinaus<br />
gezahlt wor<strong>de</strong>n, wer<strong>de</strong>n diese auf das Sterbegeld angerechnet.<br />
(e) Die Zahlung an einen <strong>de</strong>r nach Absatz a o<strong>de</strong>r Absatz b Berechtigten bringt <strong>de</strong>n<br />
Anspruch <strong>de</strong>r übrigen gegenüber <strong>de</strong>m Dienstgeber zum Erlöschen. Sind Berechtigte<br />
nach Absatz a o<strong>de</strong>r Absatz b nicht vorhan<strong>de</strong>n, wer<strong>de</strong>n über <strong>de</strong>n Sterbetag hinausbezahlte<br />
Bezüge für <strong>de</strong>n Sterbemonat nicht zurückgefor<strong>de</strong>rt.<br />
(f) Wer <strong>de</strong>n Tod <strong>de</strong>s Mitarbeiters vorsätzlich herbeigeführt hat, hat keinen Anspruch<br />
auf das Sterbegeld.
Anlage 1<br />
(g) Das Sterbegeld verringert sich um <strong>de</strong>n Betrag, <strong>de</strong>n die nach Absatz a o<strong>de</strong>r Absatz<br />
b Berechtigten als Sterbegeld aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung<br />
o<strong>de</strong>r aus einer Ruhegel<strong>de</strong>inrichtung erhalten.<br />
Anmerkung:<br />
Vergütungsgruppenzulagen gelten bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>s Sterbegel<strong>de</strong>s als Bestandteil<br />
<strong>de</strong>r Dienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>).
Anlage 2
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 1<br />
Vergütungsgruppe 1<br />
1 Ärzte, die als ständige Vertreter <strong>de</strong>s leiten<strong>de</strong>n Arztes durch ausdrückliche Anordnung<br />
bestellt sind, wenn <strong>de</strong>m leiten<strong>de</strong>n Arzt min<strong>de</strong>stens neun Ärzte ständig<br />
1, 2, 5<br />
unterstellt sind<br />
2 Zahnärzte, die als ständige Vertreter <strong>de</strong>s leiten<strong>de</strong>n Zahnarztes durch ausdrückliche<br />
Anordnung bestellt sind, wenn <strong>de</strong>m leiten<strong>de</strong>n Zahnarzt min<strong>de</strong>stens neun<br />
1, 2, 5<br />
Zahnärzte ständig unterstellt sind<br />
3 Apotheker als Leiter von Apotheken, <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens fünf Apotheker durch<br />
ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 1, 2<br />
4 Mitarbeiter im Verwaltungsdienst mit abgeschlossener wissenschaftlicher<br />
Hochschulbildung o<strong>de</strong>r mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in<br />
Dienststellen von zentraler bzw. überregionaler Be<strong>de</strong>utung, die aufgrund ausdrücklicher<br />
Anordnung ein Aufgabengebiet, das sich auf <strong>de</strong>n gesamten Zuständigkeitsbereich<br />
<strong>de</strong>r Dienststelle erstreckt, abschließend bearbeiten und sich<br />
durch das Maß ihrer Verantwortung und <strong>de</strong>n Umfang ihres Aufgabengebietes<br />
aus <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 1b Ziffer 15 ausheben, nach zehnjähriger Bewährung<br />
in <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 1a Ziffer 10 3, 4, 103<br />
5 Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung<br />
o<strong>de</strong>r mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern mit<br />
min<strong>de</strong>stens 240 Betten und min<strong>de</strong>stens sieben Fachabteilungen, davon min<strong>de</strong>stens<br />
fünf klinische Fachabteilungen nach zehnjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe<br />
1a Ziffer 14b<br />
8, 103, 114, 115<br />
6 Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung<br />
o<strong>de</strong>r mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern mit<br />
min<strong>de</strong>stens 320 Betten nach zehnjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 1a<br />
8, 103, 115<br />
Ziffer 14c<br />
7 Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung<br />
o<strong>de</strong>r mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern mit<br />
min<strong>de</strong>stens 320 Betten und mit min<strong>de</strong>stens zehn Fachabteilungen, davon min<strong>de</strong>stens<br />
sechs klinischen Fachabteilungen 8, 103, 114, 115<br />
8 Geschäftsführer von Regional-, Kreis-, Ortscaritasverbän<strong>de</strong>n und Fachverbän<strong>de</strong>n<br />
mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung o<strong>de</strong>r mit gleichwertigen<br />
Fähigkeiten und Erfahrungen mit min<strong>de</strong>stens 300 Mitarbeitern nach<br />
zehnjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 1a Ziffer 7a77, 103, 119
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 1a<br />
Vergütungsgruppe 1a<br />
1 Apotheker als Leiter von Apotheken, <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens vier Apotheker durch<br />
ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 1, 2<br />
1a Apotheker als Leiter von Apotheken nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe<br />
1b Ziffer 1<br />
2 Ärzte, <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens fünf Ärzte o<strong>de</strong>r Zahnärzte durch ausdrückliche Anordnung<br />
ständig unterstellt sind 1, 2<br />
3 Ärzte, die als ständige Vertreter <strong>de</strong>s leiten<strong>de</strong>n Arztes durch ausdrückliche Anordnung<br />
bestellt sind, wenn <strong>de</strong>m leiten<strong>de</strong>n Arzt min<strong>de</strong>stens sechs Ärzte ständig<br />
unterstellt sind<br />
1, 2, 5<br />
4 Ärzte, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung einem <strong>de</strong>r nachstehen<strong>de</strong>n Gebiete<br />
vorstehen und überwiegend auf diesem Gebiet tätig sind, nach vierjähriger<br />
Tätigkeit in <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 1b Ziffer 4: Anästhesie, Blutzentrale,<br />
Pathologie, Röntgenologie, Zentrallaboratorium 1<br />
5 Ärzte, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung einen selbständigen Funktionsbereich<br />
innerhalb einer Fachabteilung o<strong>de</strong>r innerhalb eines Fachbereichs leiten<br />
und überwiegend in diesem Funktionsbereich tätig sind, nach vierjähriger Tätigkeit<br />
in Vergütungsgruppe 1b Ziffer 5 1, 6<br />
6 Fachärzte mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit nach achtjähriger ärztlicher Tätigkeit<br />
in Vergütungsgruppe 1b<br />
7 Fachzahnärzte mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit nach achtjähriger zahnärztlicher<br />
Tätigkeit in Vergütungsgruppe 1b<br />
7a Geschäftsführer von Regional-, Kreis-, Ortscaritasverbän<strong>de</strong>n und Fachverbän<strong>de</strong>n<br />
mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung o<strong>de</strong>r mit gleichwertigen<br />
Fähigkeiten und Erfahrungen mit min<strong>de</strong>stens 300 Mitarbeitern77, 103,<br />
119<br />
7b Geschäftsführer von Regional-, Kreis-, Ortscaritasverbän<strong>de</strong>n und Fachverbän<strong>de</strong>n<br />
mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung o<strong>de</strong>r mit gleichwertigen<br />
Fähigkeiten und Erfahrungen mit min<strong>de</strong>stens 150 Mitarbeitern nach<br />
77, 103, 119<br />
achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 1b Ziffer 9<br />
8 Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung o<strong>de</strong>r<br />
mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in <strong>de</strong>r Tätigkeit als Leiter von<br />
Einrichtungen mit mehr als 600 Betten 103<br />
9 (entfällt)<br />
10 Mitarbeiter im Verwaltungsdienst mit abgeschlossener wissenschaftlicher<br />
Hochschulbildung o<strong>de</strong>r mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in<br />
Dienststellen von zentraler bzw. überregionaler Be<strong>de</strong>utung, die aufgrund ausdrücklicher<br />
Anordnung ein Aufgabengebiet, das sich auf <strong>de</strong>n gesamten Zuständigkeitsbereich<br />
<strong>de</strong>r Dienststelle erstreckt, abschließend bearbeiten und sich
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 1a<br />
durch das Maß ihrer Verantwortung und <strong>de</strong>n Umfang ihres Aufgabengebietes<br />
erheblich aus <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 1b Ziffer 15 herausheben3, 4, 103<br />
11 Mitarbeiter im Verwaltungsdienst mit abgeschlossener wissenschaftlicher<br />
Hochschulbildung o<strong>de</strong>r mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in<br />
Dienststellen von zentraler bzw. überregionaler Be<strong>de</strong>utung, die aufgrund ausdrücklicher<br />
Anordnung ein Aufgabengebiet, das sich auf <strong>de</strong>n gesamten Zuständigkeitsbereich<br />
<strong>de</strong>r Dienststelle erstreckt, abschließend bearbeiten, nach<br />
3, 4, 103<br />
zehnjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 1b Ziffer 15<br />
12 Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung o<strong>de</strong>r mit<br />
gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen, die sich aus <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe<br />
1b mit Ausnahme <strong>de</strong>r Ziffern 2, 6, 10, 13, 15, 19 und 20 durch hochwertige Leistungen<br />
in einem beson<strong>de</strong>rs schwierigen Aufgabenkreis herausheben 103<br />
13 Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung o<strong>de</strong>r<br />
mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen, <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens fünf Mitarbeiter<br />
min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 2 durch ausdrückliche Anordnung<br />
103, 77<br />
ständig unterstellt sind<br />
14 Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung<br />
o<strong>de</strong>r mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern mit<br />
min<strong>de</strong>stens 160 Betten und mit min<strong>de</strong>stens fünf Fachabteilungen, davon min<strong>de</strong>stens<br />
drei klinische Fachabteilungen nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe<br />
1b Ziffer 17 8, 103, 114, 115<br />
14a Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung<br />
o<strong>de</strong>r mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern mit<br />
min<strong>de</strong>stens 240 Betten nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 1b<br />
8, 103, 115<br />
Ziffer 17a<br />
14b Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung<br />
o<strong>de</strong>r mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern mit<br />
min<strong>de</strong>stens 240 Betten und mit min<strong>de</strong>stens sieben Fachabteilungen, davon<br />
8, 103, 114, 115<br />
min<strong>de</strong>stens fünf klinischen Fachabteilungen<br />
14c Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung<br />
o<strong>de</strong>r mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern mit<br />
8, 103, 115<br />
min<strong>de</strong>stens 320 Betten<br />
15 Zahnärzte, <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens fünf Zahnärzte durch ausdrückliche Anordnung<br />
ständig unterstellt sind 1, 2<br />
16 Zahnärzte, die als ständige Vertreter <strong>de</strong>s leiten<strong>de</strong>n Zahnarztes durch ausdrückliche<br />
Anordnung bestellt sind, wenn <strong>de</strong>m leiten<strong>de</strong>n Zahnarzt min<strong>de</strong>stens sechs<br />
1, 2, 5<br />
Zahnärzte ständig unterstellt sind<br />
17 Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen hinsichtlich<br />
Aufgabenbereich und Verantwortung <strong>de</strong>n Mitarbeitern in Tätigkeitsmerkmalen<br />
dieser Vergütungsgruppe vergleichbar<br />
9, 103<br />
sind
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 1b<br />
Vergütungsgruppe 1b<br />
1 Apotheker als Leiter von Apotheken<br />
2 Apotheker nach fünfjähriger Tätigkeit als Apotheker<br />
3 Ärzte, die als ständige Vertreter <strong>de</strong>s leiten<strong>de</strong>n Arztes durch ausdrückliche Anordnung<br />
bestellt sind 1, 5<br />
4 Ärzte, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung einem <strong>de</strong>r nachstehen<strong>de</strong>n Gebiete<br />
vorstehen und in nicht unerheblichem Umfang auf diesem Gebiet tätig<br />
sind:<br />
Anästhesie, Blutzentrale, Pathologie, Röntgenologie, Zentrallaboratorium 1, 7<br />
5 Ärzte, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung einen selbständigen Funktionsbereich<br />
innerhalb einer Fachabteilung o<strong>de</strong>r innerhalb eines Fachbereiches leiten<br />
und in nicht unerheblichem Umfange in diesem Funktionsbereich tätig<br />
1, 6, 7 sind<br />
6 Ärzte nach fünfjähriger ärztlicher Tätigkeit<br />
7 Fachärzte mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit<br />
8 Fachzahnärzte mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit<br />
9 Geschäftsführer von Regional-, Kreis-, Ortscaritasverbän<strong>de</strong>n und Fachverbän<strong>de</strong>n<br />
mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung o<strong>de</strong>r mit gleichwertigen<br />
Fähigkeiten und Erfahrungen mit min<strong>de</strong>stens 150 Mitarbeitern77, 103,<br />
119<br />
9a Geschäftsführer von Regional-, Kreis-, Ortscaritasverbän<strong>de</strong>n und Fachverbän<strong>de</strong>n<br />
mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung o<strong>de</strong>r mit<br />
gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen mit min<strong>de</strong>stens 75 Mitarbeitern<br />
77, 103, 119<br />
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 2 Ziffer 7<br />
9b bis 9c (entfallen)<br />
9d Leiter von Einrichtungen <strong>de</strong>r stationären Altenhilfe mit min<strong>de</strong>stens 160 Plätzen<br />
mit wissenschaftlicher Hochschulbildung o<strong>de</strong>r mit gleichwertigen Fähigkeiten<br />
und Erfahrungen, <strong>de</strong>nen wesentliche Funktionen <strong>de</strong>r Betriebs- und<br />
Wirtschaftsführung übertragen sind, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe<br />
2 Ziffer 10b14, 103<br />
10 Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung o<strong>de</strong>r<br />
mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in <strong>de</strong>r Tätigkeit als Leiter von<br />
Fachschulen (Fachaka<strong>de</strong>mien) nach sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit<br />
103<br />
10a Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung o<strong>de</strong>r<br />
mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in <strong>de</strong>r Tätigkeit als Leiter von<br />
Einrichtungen mit mehr als 400 Betten nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe<br />
2 Ziffer 3 103
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 1b<br />
11 bis 11a (entfallen)<br />
12 Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung nach<br />
achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 2 Ziffer 12<br />
13 Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung o<strong>de</strong>r<br />
mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen, die sich durch hochwertige<br />
Leistungen in einem beson<strong>de</strong>rs schwierigen Aufgabenkreis aus <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe<br />
2 herausheben 103<br />
14 Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung o<strong>de</strong>r mit<br />
gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen, <strong>de</strong>ren Tätigkeit im Verwaltungsdienst<br />
hochwertige Leistungen erfor<strong>de</strong>rt, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe<br />
2 Ziffer 13 103<br />
15 Mitarbeiter im Verwaltungsdienst mit abgeschlossener wissenschaftlicher<br />
Hochschulbildung o<strong>de</strong>r mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in<br />
Dienststellen von zentraler bzw. überregionaler Be<strong>de</strong>utung, die aufgrund ausdrücklicher<br />
Anordnung ein Aufgabengebiet, das sich auf <strong>de</strong>n gesamten Zuständigkeitsbereich<br />
<strong>de</strong>r Dienststelle erstreckt, abschließend bearbeiten<br />
3, 4, 103<br />
16 Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung<br />
o<strong>de</strong>r mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern mit<br />
min<strong>de</strong>stens 160 Betten nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 2<br />
8, 103, 115<br />
Ziffer 16<br />
17 Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung<br />
o<strong>de</strong>r mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern mit<br />
min<strong>de</strong>stens 160 Betten und mit min<strong>de</strong>stens fünf Fachabteilungen, davon min<strong>de</strong>stens<br />
drei klinischen Fachabteilungen8, 103, 114, 115<br />
17a Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung<br />
o<strong>de</strong>r mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern mit<br />
8, 103, 115<br />
min<strong>de</strong>stens 240 Betten<br />
18 Zahnärzte, die als ständige Vertreter <strong>de</strong>s leiten<strong>de</strong>n Zahnarztes durch ausdrückliche<br />
Anordnung bestellt sind 1, 5<br />
19 Zahnärzte nach fünfjähriger zahnärztlicher Tätigkeit<br />
19a (entfällt)<br />
20 Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen hinsichtlich<br />
Aufgabenbereich und Verantwortung <strong>de</strong>n Mitarbeitern in Tätigkeitsmerkmalen<br />
dieser Vergütungsgruppe vergleichbar sind9, 103
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 2<br />
Vergütungsgruppe 2<br />
1 Apotheker<br />
2 Ärzte<br />
3 Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung o<strong>de</strong>r<br />
mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in <strong>de</strong>r Tätigkeit als Leiter von<br />
Einrichtungen mit mehr als 400 Betten 103<br />
4 (entfällt)<br />
5 Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung o<strong>de</strong>r<br />
mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in <strong>de</strong>r Tätigkeit als Leiter von<br />
Fachschulen (Fachaka<strong>de</strong>mien) 103<br />
6 (entfällt)<br />
7 Geschäftsführer von Regional-, Kreis-, Ortscaritasverbän<strong>de</strong>n und Fachverbän<strong>de</strong>n<br />
mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung o<strong>de</strong>r mit gleichwertigen<br />
Fähigkeiten und Erfahrungen mit min<strong>de</strong>stens 75 Mitarbeitern<br />
77, 103,<br />
119<br />
7a<br />
Geschäftsführer von Regional-, Kreis-, Ortscaritasverbän<strong>de</strong>n und Fachverbän<strong>de</strong>n<br />
mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung mit min<strong>de</strong>stens zehn Mitarbeitern<br />
nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 3 Ziffer 1577, 119<br />
7b bis 7c (entfallen)<br />
8 bis 10 (entfallen)<br />
10a Leiter von Einrichtungen <strong>de</strong>r stationären Altenhilfe mit min<strong>de</strong>stens 120 Plätzen,<br />
<strong>de</strong>nen wesentliche Funktionen <strong>de</strong>r Betriebs- und Wirtschaftsführung übertragen<br />
sind, nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 3 Ziffer 2a 14<br />
10b Leiter von Einrichtungen <strong>de</strong>r stationären Altenhilfe mit min<strong>de</strong>stens 160 Plätzen<br />
mit wissenschaftlicher Hochschulbildung o<strong>de</strong>r mit gleichwertigen Fähigkeiten<br />
und Erfahrungen, <strong>de</strong>nen wesentliche Funktionen <strong>de</strong>r Betriebs- und Wirtschaftsführung<br />
übertragen sind14, 103<br />
11 Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Verwaltung und Buchhaltung, <strong>de</strong>ren Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe<br />
4a Ziffer 25 durch das Maß <strong>de</strong>r damit verbun<strong>de</strong>nen Verantwortung<br />
erheblich heraushebt, nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe<br />
3 Ziffer 12 127<br />
12 Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechen<strong>de</strong>r<br />
Tätigkeit<br />
13 Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung o<strong>de</strong>r mit<br />
gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen, <strong>de</strong>ren Tätigkeit im Verwaltungsdienst<br />
hochwertige Leistungen erfor<strong>de</strong>rt 103
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 2<br />
14 Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung o<strong>de</strong>r mit<br />
gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen, die als Assistenten <strong>de</strong>s Verwaltungsleiters<br />
in Krankenhäusern mit min<strong>de</strong>stens 450 Betten berufen sind<br />
1, 103<br />
15 Verwaltungsleiter in Krankenhäusern mit min<strong>de</strong>stens 80 Betten nach sechsjähriger<br />
Bewährung in Vergütungsgruppe 3 Ziffer 20a<br />
1, 15<br />
16 Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung<br />
o<strong>de</strong>r mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern mit<br />
8, 103, 115<br />
min<strong>de</strong>stens 160 Betten<br />
17 Zahnärzte<br />
17a bis 17b (entfallen)<br />
18 Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen hinsichtlich<br />
Aufgabenbereich und Verantwortung <strong>de</strong>n Mitarbeitern in Tätigkeitsmerkmalen<br />
dieser Vergütungsgruppe vergleichbar sind9, 103
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 3<br />
Vergütungsgruppe 3<br />
1 Leiter <strong>de</strong>s technischen Dienstes in Einrichtungen mit min<strong>de</strong>stens 450 Betten,<br />
die eine Ausbildung als Ingenieur o<strong>de</strong>r Techniker nachweisen<br />
2 Leiter von Einrichtungen <strong>de</strong>r stationären Altenhilfe mit min<strong>de</strong>stens 80 Plätzen,<br />
<strong>de</strong>nen wesentliche Funktionen <strong>de</strong>r Betriebs- und Wirtschaftsführung übertragen<br />
sind, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4a Ziffer 8a 14<br />
2a Leiter von Einrichtungen <strong>de</strong>r stationären Altenhilfe mit min<strong>de</strong>stens 120 Plätzen,<br />
<strong>de</strong>nen wesentliche Funktionen <strong>de</strong>r Betriebs- und Wirtschaftsführung übertragen<br />
sind 14<br />
3 Leiter von Fachschulen (Fachaka<strong>de</strong>mien), soweit die Eingruppierungsvoraussetzungen<br />
nach Vergütungsgruppe 2 nicht gegeben sind<br />
4 bis 11 (entfallen)<br />
12 Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Verwaltung und Buchhaltung, <strong>de</strong>ren Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe<br />
4a Ziffer 25 durch das Maß <strong>de</strong>r damit verbun<strong>de</strong>nen Verantwortung<br />
erheblich heraushebt 127<br />
13 Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Verwaltung und Buchhaltung, <strong>de</strong>ren Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe<br />
4b Ziffer 33 durch beson<strong>de</strong>re Schwierigkeit und Be<strong>de</strong>utung heraushebt,<br />
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4a Ziffer 25 126,<br />
14 Mitarbeiter, die als Assistent <strong>de</strong>s Verwaltungsleiters in Krankenhäusern mit<br />
min<strong>de</strong>stens 300 Betten berufen sind 1<br />
15 Geschäftsführer von Regional-, Kreis-, Ortscaritasverbän<strong>de</strong>n und Fachverbän<strong>de</strong>n<br />
mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung mit min<strong>de</strong>stens zehn Mitarbeitern<br />
77, 119<br />
15a Geschäftsführer von Regional-, Kreis-, Ortscaritasverbän<strong>de</strong>n und Fachverbän<strong>de</strong>n<br />
mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung nach vierjähriger Bewährung<br />
in Vergütungsgruppe 4a Ziffer 12 119<br />
15b bis 19 (entfallen)<br />
19a Psychagogen, Kin<strong>de</strong>r- und Jugendpsychotherapeuten mit staatlicher Anerkennung<br />
o<strong>de</strong>r staatlicher Prüfung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit<br />
20 Verwaltungsleiter in Krankenhäusern mit weniger als 80 Betten nach vierjähriger<br />
Bewährung in Vergütungsgruppe 4a Ziffer 39 115<br />
20a Verwaltungsleiter in Krankenhäusern mit min<strong>de</strong>stens 80 Betten 115<br />
21 Mitarbeiter, <strong>de</strong>ren Aufgabenbereich und Verantwortung mit <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen<br />
dieser Vergütungsgruppe vergleichbar ist 9
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 4a<br />
Vergütungsgruppe 4a<br />
1 Audiometristen mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r min<strong>de</strong>stens zweijähriger<br />
Fachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien in einer<br />
Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 4b Ziffer 1 nach zweijähriger Tätigkeit<br />
2 Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten mit staatlicher Anerkennung in<br />
einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 4b Ziffer 3 nach zweijähriger Bewährung<br />
in dieser Tätigkeit<br />
3 Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe<br />
4b Ziffer 6 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit<br />
3a (entfällt)<br />
4 Hauptamtliche Dozenten an Fachschulen nach einer zehnjährigen Bewährung<br />
in dieser Tätigkeit<br />
4a Küchenleiter von Küchen, in <strong>de</strong>nen durchschnittlich täglich mehr als 500 Vollportionen<br />
hergestellt wer<strong>de</strong>n, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe<br />
4b Ziffer 11b 132, 133<br />
5 Physiotherapeuten/Krankengymnasten in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe<br />
4b Ziffer 10 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit<br />
6 Leiten<strong>de</strong> Physiotherapeuten/Krankengymnasten in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe<br />
4b Ziffer 12 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit 43<br />
7 Leiten<strong>de</strong> medizinisch-technische Assistentinnen in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe<br />
4b Ziffer 13 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit 54<br />
8 Leiter von Einrichtungen <strong>de</strong>r stationären Altenhilfe mit min<strong>de</strong>stens 40 Plätzen,<br />
<strong>de</strong>nen wesentliche Funktionen <strong>de</strong>r Betriebs- und Wirtschaftsführung übertragen<br />
sind, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4b Ziffer 14a 14<br />
8a Leiter von Einrichtungen <strong>de</strong>r stationären Altenhilfe mit min<strong>de</strong>stens 80 Plätzen,<br />
<strong>de</strong>nen wesentliche Funktionen <strong>de</strong>r Betriebs- und Wirtschaftsführung übertragen<br />
sind 14<br />
9 (entfällt)<br />
10 Logopä<strong>de</strong>n mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijähriger<br />
Fachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien mit<br />
Prüfung in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 4b Ziffer 16 nach zweijähriger<br />
Bewährung in dieser Tätigkeit<br />
11 Medizinisch-technische Assistentinnen in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe<br />
4b Ziffer 19 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit<br />
11a bis 11d (entfallen)<br />
12 Geschäftsführer von Regional-, Kreis-, Ortscaritasverbän<strong>de</strong>n und Fachverbän<strong>de</strong>n<br />
mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung 119
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 4a<br />
13 bis 24 (entfallen)<br />
25 Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Verwaltung und Buchhaltung, <strong>de</strong>ren Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe<br />
4b Ziffer 33 durch beson<strong>de</strong>re Schwierigkeit und Be<strong>de</strong>utung heraushebt<br />
126<br />
25a Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Verwaltung und Buchhaltung, <strong>de</strong>ren Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe<br />
5b Ziffer 56 dadurch heraushebt, dass sie beson<strong>de</strong>rs verantwortungsvoll<br />
ist, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4b Ziffer<br />
33 125<br />
26 Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijähriger<br />
Fachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien mit<br />
Prüfung in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 4b Ziffer 36 nach zweijähriger<br />
Bewährung in dieser Tätigkeit<br />
27 Pharmazeutisch-technische Assistenten in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe<br />
4b Ziffer 38 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit<br />
28 bis 38 (entfallen)<br />
39 Verwaltungsleiter in Krankenhäusern mit weniger als 80 Betten 115<br />
40 Mitarbeiter, <strong>de</strong>ren Aufgabenbereich und Verantwortung mit <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen<br />
dieser Vergütungsgruppe vergleichbar ist 9
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 4b<br />
Vergütungsgruppe 4b<br />
1 Audiometristen mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijähriger<br />
Fachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien, die<br />
als Erste Lehrkräfte an Lehranstalten für Audiometristen eingesetzt sind40, 41<br />
2 Audiometristen mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijähriger<br />
Fachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien in einer<br />
Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 5b Ziffer 1 o<strong>de</strong>r 2 nach zweijähriger Bewährung<br />
in einer dieser Tätigkeiten<br />
3 Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten mit staatlicher Anerkennung, die<br />
als Erste Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Beschäftigungstherapie<br />
eingesetzt sind<br />
40, 41<br />
4 Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten mit staatlicher Anerkennung in<br />
einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 5b Ziffer 4 o<strong>de</strong>r 6 nach zweijähriger Bewährung<br />
in einer dieser Tätigkeiten<br />
5 (entfällt)<br />
6 Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung, die als Erste Lehrkräfte an<br />
40, 41<br />
staatlich anerkannten Lehranstalten für Diätassistentinnen eingesetzt sind<br />
7 Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe<br />
5b Ziffer 8, 9 o<strong>de</strong>r 11 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser<br />
Tätigkeiten<br />
7a Diplom-Ingenieure mit Fachhochschulausbildung in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Beauftragten<br />
für die Medizingeräte-Verordnung nach vierjähriger Bewährung in<br />
Vergütungsgruppe 5b Ziffer 11a<br />
8 Hauptamtliche Dozenten an Fachschulen<br />
9 bis 9c (entfallen)<br />
9d Hauswirtschaftliche Betriebsleiter mit staatlicher Prüfung und entsprechen<strong>de</strong>r<br />
Tätigkeit in Einrichtungen mit mehr als 300 Plätzen nach vierjähriger Bewährung<br />
in Vergütungsgruppe 5b Ziffer 70 134<br />
10 Physiotherapeuten/Krankengymnasten, die als Erste Lehrkräfte an staatlich<br />
40, 41<br />
anerkannten Lehranstalten für Krankengymnasten eingesetzt sind<br />
11 Physiotherapeuten/Krankengymnasten in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe<br />
5b Ziffer 21, 22 o<strong>de</strong>r 24 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten<br />
11a (entfällt)<br />
11b Küchenleiter von Küchen, in <strong>de</strong>nen durchschnittlich täglich mehr als 500 Vollportionen<br />
hergestellt 132, 133<br />
wer<strong>de</strong>n
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 4b<br />
11c Küchenleiter von Küchen, in <strong>de</strong>nen durchschnittlich täglich mehr als 300 Vollportionen<br />
hergestellt wer<strong>de</strong>n, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe<br />
5b Ziffer 25<br />
132, 133<br />
11d Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter <strong>de</strong>r Küchenleiter<br />
von Küchen, in <strong>de</strong>nen durchschnittlich täglich mehr als 500 Vollportionen<br />
hergestellt wer<strong>de</strong>n, bestellt sind, nach vierjähriger Bewährung in<br />
48, 132, 133<br />
Vergütungsgruppe 5b Ziffer 25c<br />
12 Leiten<strong>de</strong> Physiotherapeuten/Krankengymnasten, <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens 16 Physiotherapeuten/Krankengymnasten<br />
o<strong>de</strong>r Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Physiotherapeuten/Krankengymnasten<br />
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt<br />
sind 43, 77<br />
13 Leiten<strong>de</strong> medizinisch-technische Assistenten, <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens 16 medizinisch-technische<br />
Assistenten, medizinisch-technische Gehilfen o<strong>de</strong>r sonstige<br />
Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechen<strong>de</strong><br />
Tätigkeiten ausüben, durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt<br />
sind 54, 77<br />
14 Leiter von Einrichtungen <strong>de</strong>r stationären Altenhilfe, <strong>de</strong>nen wesentliche Funktionen<br />
<strong>de</strong>r Betriebs- und Wirtschaftsführung übertragen sind, nach zweijähriger<br />
Bewährung in Vergütungsgruppe 5b Ziffer 26 14<br />
14a Leiter von Einrichtungen <strong>de</strong>r stationären Altenhilfe mit min<strong>de</strong>stens 40 Plätzen,<br />
<strong>de</strong>nen wesentliche Funktionen <strong>de</strong>r Betriebs- und Wirtschaftsführung übertragen<br />
sind 14<br />
15 (entfällt)<br />
16 Logopä<strong>de</strong>n mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijähriger<br />
Fachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien mit<br />
Prüfung, die als Erste Lehrkräfte an Lehranstalten für Logopä<strong>de</strong>n eingesetzt<br />
40, 41 sind<br />
17 Logopä<strong>de</strong>n mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijähriger<br />
Fachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien mit<br />
Prüfung in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 5b Ziffer 29 o<strong>de</strong>r 30 nach<br />
zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten<br />
18 Masseure, Masseure und medizinische Ba<strong>de</strong>meister in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe<br />
5b Ziffer 33 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit 44<br />
19 Medizinisch-technische Assistenten, die als Erste Lehrkräfte an staatlich anerkannten<br />
Lehranstalten für medizinisch-technische Assistenten eingesetzt<br />
40, 41 sind<br />
20 Medizinisch-technische Assistenten in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe<br />
5b Ziffer 36, 38 o<strong>de</strong>r 39 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten<br />
20a bis 20d (entfallen)<br />
21 Mitarbeiter, die als Assistenten <strong>de</strong>s Verwaltungsleiters in Krankenhäusern mit<br />
min<strong>de</strong>stens 180 Betten berufen sind 1
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 4b<br />
22 bis 22a (entfallen)<br />
23 Mitarbeiter, die in mehr als zwei frem<strong>de</strong>n Sprachen geläufig nach Diktat<br />
schreiben und sich aus Vergütungsgruppe 5c Ziffer 48a dadurch herausheben,<br />
dass sie Schriftstücke in diesen Sprachen selbständig abfassen, nach langjähriger<br />
Bewährung in Vergütungsgruppe 5b Ziffer 43<br />
24 Mitarbeiter in Archiven mit abgeschlossener Fachausbildung, <strong>de</strong>nen mehrere<br />
Archivangestellte o<strong>de</strong>r gleichwertige Fachkräfte <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 5b unterstellt<br />
sind 77<br />
25 bis 32 (entfallen)<br />
33 Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Verwaltung und Buchhaltung, <strong>de</strong>ren Tätigkeit sich aus <strong>de</strong>r<br />
Vergütungsgruppe 5b Ziffer 56 dadurch heraushebt, dass sie beson<strong>de</strong>rs verantwortungsvoll<br />
ist 125<br />
34 Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Verwaltung und Buchhaltung, <strong>de</strong>ren Tätigkeit gründliche,<br />
umfassen<strong>de</strong> Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfor<strong>de</strong>rt, nach vierjähriger<br />
Bewährung in Vergütungsgruppe 5b Ziffer 56 56, 123, 124<br />
35 Mitarbeiter mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung nach vierjähriger<br />
entsprechen<strong>de</strong>r Berufstätigkeit nach abgeschlossener Ausbildung 9<br />
36 Orthoptisten mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijähriger<br />
Fachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien mit<br />
Prüfung, die als Erste Lehrkräfte an Lehranstalten für Orthoptisten eingesetzt<br />
40, 41<br />
sind<br />
37 Orthoptisten mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijähriger<br />
Fachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien mit<br />
Prüfung in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 5b Ziffer 59, 60 o<strong>de</strong>r 62 nach<br />
zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten<br />
38 Pharmazeutisch-technische Assistenten, die als Erste Lehrkräfte an staatlich<br />
anerkannten Lehranstalten für pharmazeutisch-technische Assistenten eingesetzt<br />
sind<br />
40, 41<br />
39 Pharmazeutisch-technische Assistenten in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe<br />
5b Ziffer 63, 64 o<strong>de</strong>r 65 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser<br />
Tätigkeiten<br />
40 bis 51 (entfallen)<br />
52 Mitarbeiter, <strong>de</strong>ren Aufgabenbereich und Verantwortung mit <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen<br />
dieser Vergütungsgruppe vergleichbar ist 9
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 5b<br />
Vergütungsgruppe 5b<br />
1 Audiometristen mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijähriger<br />
Fachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien, die<br />
als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem beson<strong>de</strong>rs<br />
hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind<br />
2 Audiometristen mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijähriger<br />
Fachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien, die<br />
als Lehrkräfte an Lehranstalten für Audiometristen eingesetzt sind 40<br />
3 Audiometristen mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijähriger<br />
Fachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien in einer<br />
Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 5c Ziffer 3 nach dreijähriger Bewährung<br />
in dieser Tätigkeit<br />
4 Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten mit staatlicher Anerkennung, die<br />
als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten<br />
eingesetzt sind 40<br />
5 Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten mit staatlicher Anerkennung in<br />
einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 5c Ziffer 6 nach dreijähriger Bewährung<br />
in dieser Tätigkeit<br />
6 Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten mit staatlicher Anerkennung und<br />
entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit, <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens zwei Beschäftigungstherapeuten<br />
mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten<br />
durch ausdrückliche Anordnung ständig<br />
unterstellt sind 77<br />
7 (entfällt)<br />
8 Diätassistenten mit staatlicher Anerkennung als Leiter von Diätküchen, in <strong>de</strong>nen<br />
durchschnittlich min<strong>de</strong>stens 400 Diätvollportionen täglich hergestellt wer<strong>de</strong>n<br />
51<br />
9 Diätassistenten mit staatlicher Anerkennung, die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten<br />
Lehranstalten für Diätassistenten eingesetzt sind 40<br />
10 Diätassistenten mit staatlicher Anerkennung in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe<br />
5c Ziffer 9, 10 o<strong>de</strong>r 13 nach dreijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten<br />
11 Diätassistenten mit staatlicher Anerkennung sowie mit zusätzlicher Ausbildung<br />
als Ernährungsberater und mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit<br />
11a Diplom-Ingenieure mit Fachhochschulausbildung in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Beauftragten<br />
für Medizingeräte-Verordnung<br />
12 bis 15a (entfallen)<br />
16 Gutsverwalter mit Fachausbildung und großem Verantwortungsbereich
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 5b<br />
17 Gärtnermeister, <strong>de</strong>nen mehrere Gärtnermeister durch ausdrückliche Anordnung<br />
ständig unterstellt sind1, 77, 141<br />
17a Gärtnermeister, die sich aus Vergütungsgruppe 6b dadurch herausheben, dass<br />
sie in einem beson<strong>de</strong>rs be<strong>de</strong>uten<strong>de</strong>n Arbeitsbereich mit einem höheren Maß an<br />
Verantwortlichkeit beschäftigt sind, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe<br />
5c Ziffer 22 141<br />
18 bis 18a (entfallen)<br />
19 Handwerksmeister, Industriemeister und sonstige Meister, die sich durch <strong>de</strong>n<br />
Umfang und die Be<strong>de</strong>utung ihres Aufgabenbereiches und durch große Selbständigkeit<br />
wesentlich aus <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 5c Ziffer 25 herausheben 141<br />
19a Handwerksmeister und Industriemeister, die sich aus Vergütungsgruppe 6b<br />
dadurch herausheben, dass sie an einer beson<strong>de</strong>rs wichtigen Arbeitsstätte mit<br />
einem höheren Maß an Verantwortlichkeit beschäftigt sind, nach vierjähriger<br />
Bewährung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 23 141<br />
19b Handwerksmeister und Industriemeister, sofern sie große Arbeitsstätten (Bereiche,<br />
Werkstätten, Abteilungen o<strong>de</strong>r Betriebe) zu beaufsichtigen haben, in<br />
<strong>de</strong>nen Handwerker o<strong>de</strong>r Facharbeiter beschäftigt sind, nach vierjähriger Bewährung<br />
in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 25 141<br />
20 bis 20c (entfallen)<br />
21 Physiotherapeuten/Krankengymnasten, die als Erste Lehrkräfte an staatlich<br />
anerkannten Lehranstalten für Masseure und medizinische Ba<strong>de</strong>meister eingesetzt<br />
sind40, 41<br />
22 Physiotherapeuten/Krankengymnasten, die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten<br />
Lehranstalten für Physiotherapeuten/Krankengymnasten eingesetzt sind 40<br />
23 Physiotherapeuten/Krankengymnasten in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe<br />
5c Ziffer 29 o<strong>de</strong>r 31 nach dreijähriger Bewährung in diesen Tätigkeiten<br />
24 Physiotherapeuten/Krankengymnasten mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit, <strong>de</strong>nen<br />
min<strong>de</strong>stens zwei Physiotherapeuten/Krankengymnasten o<strong>de</strong>r Mitarbeiter in<br />
<strong>de</strong>r Tätigkeit von Physiotherapeuten/Krankengymnasten durch ausdrückliche<br />
Anordnung ständig unterstellt sind 77<br />
25 Küchenleiter von Küchen, in <strong>de</strong>nen durchschnittlich täglich mehr als 300 Vollportionen<br />
hergestellt wer<strong>de</strong>n 132, 133<br />
25a Küchenleiter von Küchen, in <strong>de</strong>nen durchschnittlich täglich mehr als 120 Vollportionen<br />
hergestellt wer<strong>de</strong>n, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe<br />
5c Ziffer 32a<br />
132, 133<br />
25b Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter <strong>de</strong>r Küchenleiter<br />
von Küchen, in <strong>de</strong>nen durchschnittlich täglich mehr als 300 Vollportionen<br />
hergestellt wer<strong>de</strong>n, bestellt sind, nach vierjähriger Bewährung in<br />
48, 132, 133<br />
Vergütungsgruppe 5c Ziffer 32c<br />
25c Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter <strong>de</strong>r Küchenleiter<br />
von Küchen, in <strong>de</strong>nen durchschnittlich täglich mehr als 500 Vollportionen<br />
hergestellt wer<strong>de</strong>n, bestellt 48, 132, 133<br />
sind
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 5b<br />
26 Leiter von Einrichtungen <strong>de</strong>r stationären Altenhilfe, <strong>de</strong>nen wesentliche Funktionen<br />
<strong>de</strong>r Betriebs- und Wirtschaftsführung übertragen sind 14<br />
27 (entfällt)<br />
28 Leiter von Registraturen von beson<strong>de</strong>rer Be<strong>de</strong>utung<br />
29 Logopä<strong>de</strong>n mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijähriger<br />
Fachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien mit<br />
Prüfung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit, die als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen<br />
Forschungsaufgaben mit einem beson<strong>de</strong>rs hohen Maß von Verantwortlichkeit<br />
tätig sind<br />
30 Logopä<strong>de</strong>n mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijähriger<br />
Fachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien mit<br />
Prüfung, die als Lehrkräfte an Lehranstalten für Logopä<strong>de</strong>n eingesetzt sind 40<br />
31 Logopä<strong>de</strong>n mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijähriger<br />
Fachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien mit<br />
Prüfung in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 5c Ziffer 35 nach dreijähriger<br />
Bewährung in dieser Tätigkeit<br />
32 (entfällt)<br />
33 Masseure, Masseure und medizinische Ba<strong>de</strong>meister, die als Erste Lehrkräfte<br />
an staatlich anerkannten Lehranstalten für Masseure und medizinische Ba<strong>de</strong>meister<br />
eingesetzt sind40, 41, 44<br />
34 Masseure, Masseure und medizinische Ba<strong>de</strong>meister in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe<br />
5c Ziffer 38 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit 40,<br />
44<br />
34b (entfällt)<br />
35 Masseure, Masseure und medizinische Ba<strong>de</strong>meister in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe<br />
5c Ziffer 36 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit 44<br />
36 Medizinisch-technische Assistenten, die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten<br />
Lehranstalten für medizinisch-technische Assistenten eingesetzt sind 40<br />
37 Medizinisch-technische Assistenten in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe<br />
5c Ziffer 41 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit<br />
38 Medizinisch-technische Assistenten mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit, <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens<br />
zwei medizinisch-technische Assistenten, medizinisch-technische Gehilfen<br />
o<strong>de</strong>r sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und<br />
ihrer Erfahrung entsprechen<strong>de</strong> Tätigkeiten ausüben, durch ausdrückliche Anordnung<br />
ständig unterstellt sind 77<br />
39 Medizinisch-technische Assistenten mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit, die als<br />
Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem beson<strong>de</strong>rs<br />
hohen Maß an Verantwortlichkeit tätig sind 53<br />
40 (entfällt)
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 5b<br />
41 Mitarbeiter als Berechner von Bezügen, <strong>de</strong>ren Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe<br />
6b Ziffer 44 dadurch heraushebt, dass sie aufgrund <strong>de</strong>r angegebenen<br />
tatsächlichen Verhältnisse die Bezüge und Versorgungsbezüge selbständig errechnen<br />
und die damit zusammenhängen<strong>de</strong>n Arbeiten (z.B. Feststellung <strong>de</strong>r<br />
Versicherungspflicht in <strong>de</strong>r Sozialversicherung und <strong>de</strong>r Zusatzversorgung, Bearbeitung<br />
von Abtretungen und Pfändungen) selbständig ausführen sowie <strong>de</strong>n<br />
damit zusammenhängen<strong>de</strong>n Schriftwechsel selbständig führen, nach sechsjähriger<br />
Bewährung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 42<br />
42 (entfällt)<br />
43 Mitarbeiter, die in mehr als zwei frem<strong>de</strong>n Sprachen geläufig nach Diktat<br />
schreiben und sich aus Vergütungsgruppe 5c Ziffer 48a dadurch herausheben,<br />
dass sie Schriftstücke in diesen Sprachen selbständig abfassen<br />
44 Mitarbeiter, die in zwei frem<strong>de</strong>n Sprachen geläufig nach Diktat schreiben und<br />
sich aus Vergütungsgruppe 6b Ziffer 45 dadurch herausheben, dass sie Schriftstücke<br />
in diesen Sprachen selbständig abfassen, nach langjähriger Bewährung<br />
in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 48<br />
45 Mitarbeiter, die in mehr als zwei frem<strong>de</strong>n Sprachen geläufig nach Diktat<br />
schreiben o<strong>de</strong>r einfache Übersetzungen aus diesen o<strong>de</strong>r in diese Sprachen anfertigen,<br />
nach langjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 48a 99<br />
46 Mitarbeiter in Archiven, mit abgeschlossener Fachausbildung sowie Mitarbeiter,<br />
die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechen<strong>de</strong><br />
Tätigkeiten ausüben<br />
47 bis 54 (entfallen)<br />
55 Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Verwaltung und Buchhaltung, <strong>de</strong>ren Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe<br />
6b Ziffer 57 dadurch heraushebt, dass sie selbständige Leistungen<br />
erfor<strong>de</strong>rt, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer<br />
49 123<br />
56 Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Verwaltung und Buchhaltung, <strong>de</strong>ren Tätigkeit gründliche,<br />
123, 124<br />
umfassen<strong>de</strong> Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfor<strong>de</strong>rt<br />
57 Mitarbeiter mit abgeschlossener Fachausbildung für <strong>de</strong>n bibliothekarischen<br />
Dienst (Diplombibliothekare) mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit<br />
58 Mitarbeiter mit abgeschlossener Fachhochschulbildung und entsprechen<strong>de</strong>r<br />
Tätigkeit 9<br />
58a bis 58d (entfallen)<br />
59 Orthoptisten mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r min<strong>de</strong>stens zweijähriger Fachausbildung<br />
an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien mit Prüfung<br />
und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit, die als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben<br />
mit einem beson<strong>de</strong>rs hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig<br />
sind<br />
60 Orthoptisten mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijähriger<br />
Fachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien mit<br />
Prüfung, die als Lehrkräfte an Lehranstalten für Orthoptisten eingesetzt sind 40
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 5b<br />
61 Orthoptisten mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijähriger<br />
Fachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien mit<br />
Prüfung in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 5c Ziffer 51 nach dreijähriger<br />
Bewährung in dieser Tätigkeit<br />
62 Orthoptisten mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijähriger<br />
Fachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien mit<br />
Prüfung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit, <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens zwei Orthoptisten<br />
o<strong>de</strong>r Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Orthoptisten durch ausdrückliche Anordnung<br />
ständig unterstellt sind 77<br />
63 Pharmazeutisch-technische Assistenten, die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten<br />
Lehranstalten für pharmazeutisch-technische Assistenten eingesetzt<br />
sind 40<br />
64 Pharmazeutisch-technische Assistenten mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit, <strong>de</strong>nen<br />
min<strong>de</strong>stens zwei pharmazeutisch-technische Assistenten o<strong>de</strong>r Apothekenhelfer<br />
mit Tätigkeiten min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 7 durch ausdrückliche<br />
49, 77<br />
Anordnung ständig unterstellt sind<br />
65 Pharmazeutisch-technische Assistenten mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit, die als<br />
Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem beson<strong>de</strong>rs<br />
hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind<br />
66 Präparatoren in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 5c Ziffer 53 o<strong>de</strong>r 54<br />
nach dreijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten<br />
67 bis 69 (entfallen)<br />
69a Techniker mit staatlicher Anerkennung in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Beauftragten für<br />
die Medizingeräte-Verordnung nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe<br />
5c Ziffer 55a<br />
129, 141<br />
70 Hauswirtschaftliche Betriebsleiter mit staatlicher Prüfung und entsprechen<strong>de</strong>r<br />
Tätigkeit in Einrichtungen mit mehr als 300 Plätzen 134<br />
70a Hauswirtschaftliche Betriebsleiter mit staatlicher Prüfung und entsprechen<strong>de</strong>r<br />
Tätigkeit in Einrichtungen mit mehr als 200 Plätzen nach vierjähriger Bewährung<br />
in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 57 134<br />
71 Mitarbeiter, <strong>de</strong>ren Aufgabenbereich und Verantwortung mit <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen<br />
dieser Vergütungsgruppe vergleichbar ist 9
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 5c<br />
Vergütungsgruppe 5c<br />
1 (entfällt)<br />
2 Audiometristen mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijähriger<br />
Fachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien in einer<br />
Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 6b Ziffer 5 nach zweijähriger Bewährung<br />
in dieser Tätigkeit<br />
3 Audiometristen mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijähriger<br />
Fachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien mit<br />
entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter<br />
staatlicher Anerkennung bzw. nach Abschluss <strong>de</strong>r genannten Fachausbildung,<br />
die überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 6b Ziffer<br />
5 erfüllen<br />
4 Auswan<strong>de</strong>rerberater, sofern nicht aufgrund einer abgeschlossenen Ausbildung<br />
eine höhere Eingruppierung vorgesehen ist, nach vierjähriger Bewährung in<br />
<strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 6b Ziffer 8<br />
5 Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten mit staatlicher Anerkennung in<br />
einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 6b Ziffer 9 nach zweijähriger Bewährung<br />
in dieser Tätigkeit<br />
6 Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten mit staatlicher Anerkennung und<br />
entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter<br />
staatlicher Anerkennung, die überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne <strong>de</strong>r<br />
Vergütungsgruppe 6b Ziffer 9 erfüllen<br />
7 Dermoplastiker (Moulageure) nach fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit<br />
8 Desinfektoren mit Prüfung in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 6b Ziffer<br />
12 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit<br />
9 Diätassistenten mit staatlicher Anerkennung als Leiter von Diätküchen, in <strong>de</strong>nen<br />
durchschnittlich min<strong>de</strong>stens 200 Diätvollportionen täglich hergestellt wer<strong>de</strong>n<br />
51<br />
10 Diätassistenten mit staatlicher Anerkennung, die als ständige Vertreter von<br />
Leiter von Diätküchen, in <strong>de</strong>nen durchschnittlich min<strong>de</strong>stens 400 Diätvollportionen<br />
täglich hergestellt wer<strong>de</strong>n, durch ausdrückliche Anordnung bestellt<br />
48, 51<br />
sind<br />
11 Diätassistenten mit staatlicher Anerkennung in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe<br />
6b Ziffer 14, 15, 16 o<strong>de</strong>r 17 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser<br />
Tätigkeiten<br />
12 Diätassistenten mit staatlicher Anerkennung nach sechsjähriger Bewährung in<br />
dieser Tätigkeit<br />
13 Diätassistenten mit staatlicher Anerkennung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit<br />
nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung,
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 5c<br />
die überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 6b Ziffer<br />
17 erfüllen<br />
14 Dorfhelfer mit staatlicher Anerkennung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit nach<br />
vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 19 98<br />
15 bis 20b (entfallen)<br />
21 Gartenbauinspektoren mit Diplom<br />
22 Gärtnermeister, die sich aus <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 6b dadurch herausheben,<br />
dass sie in einem beson<strong>de</strong>rs be<strong>de</strong>uten<strong>de</strong>n Arbeitsbereich mit einem höheren<br />
Maß an Verantwortlichkeit beschäftigt sind 141<br />
22a Gärtnermeister, soweit nicht an<strong>de</strong>rweitig eingruppiert, nach vierjähriger Bewährung<br />
in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 24 141<br />
23 Handwerksmeister und Industriemeister, die sich aus <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe<br />
6b dadurch herausheben, dass sie an einer beson<strong>de</strong>rs wichtigen Arbeitsstätte<br />
mit einem höheren Maß an Verantwortlichkeit beschäftigt sind 141<br />
23a Handwerksmeister und Industriemeister, soweit nicht an<strong>de</strong>rweitig eingruppiert,<br />
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 25 141<br />
24 (entfällt)<br />
25 Handwerksmeister und Industriemeister, sofern sie große Arbeitsstätten (Bereiche,<br />
Werkstätten, Abteilungen o<strong>de</strong>r Betriebe) zu beaufsichtigen haben, in<br />
<strong>de</strong>nen Handwerker o<strong>de</strong>r Facharbeiter beschäftigt sind 141<br />
26 Familienpfleger mit staatlicher Anerkennung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit<br />
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 26 98<br />
26a Hauswirtschaftsmeister nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6b<br />
Ziffer 26c<br />
27 bis 28a (entfallen)<br />
29 Physiotherapeuten/Krankengymnasten, die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten<br />
Lehranstalten für Masseure o<strong>de</strong>r für Masseure und medizinische Ba<strong>de</strong>meister<br />
eingesetzt sind 40<br />
30 Physiotherapeuten/Krankengymnasten in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe<br />
6b Ziffer 28 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit<br />
31 Physiotherapeuten/Krankengymnasten mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit nach sechsmonatiger<br />
Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis, die überwiegend<br />
schwierige Aufgaben im Sinne <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 6b Ziffer 28 erfüllen<br />
31a bis 31b (entfallen)<br />
32 Küchenleiter von Küchen, in <strong>de</strong>nen durchschnittlich täglich mehr als 60 Vollportionen<br />
hergestellt wer<strong>de</strong>n, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe<br />
6b Ziffer 31132, 133<br />
32a Küchenleiter von Küchen, in <strong>de</strong>nen durchschnittlich täglich mehr als 120 Vollportionen<br />
hergestellt<br />
132, 133<br />
wer<strong>de</strong>n
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 5c<br />
32b Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter <strong>de</strong>r Küchenleiter<br />
von Küchen, in <strong>de</strong>nen durchschnittlich täglich mehr als 120 Vollportionen<br />
hergestellt wer<strong>de</strong>n, bestellt sind, nach vierjähriger Bewährung in<br />
48, 132, 133<br />
Vergütungsgruppe 6b Ziffer 31a<br />
32c Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter <strong>de</strong>r Küchenleiter<br />
von Küchen, in <strong>de</strong>nen durchschnittlich täglich mehr als 300 Vollportionen<br />
hergestellt wer<strong>de</strong>n, bestellt sind<br />
48, 132, 133<br />
33 (entfällt)<br />
34 Logopä<strong>de</strong>n mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijähriger<br />
Fachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien mit<br />
Prüfung in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 6b Ziffer 36 nach zweijähriger<br />
Bewährung in dieser Tätigkeit<br />
35 Logopä<strong>de</strong>n mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijähriger<br />
Fachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien mit<br />
Prüfung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung<br />
nach erlangter staatlicher Anerkennung bzw. nach Abschluss <strong>de</strong>r genannten<br />
Fachausbildung, die überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe<br />
6b Ziffer 35 erfüllen<br />
36 Masseure, Masseure und medizinische Ba<strong>de</strong>meister, die als Lehrkräfte an<br />
staatlich anerkannten Lehranstalten für Masseure o<strong>de</strong>r Masseure und medizinische<br />
Ba<strong>de</strong>meister eingesetzt sind 40, 44<br />
37 Masseure, Masseure und medizinische Ba<strong>de</strong>meister in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe<br />
6b Ziffer 39 o<strong>de</strong>r 40 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser<br />
Tätigkeiten 44<br />
38 Masseure, Masseure und medizinische Ba<strong>de</strong>meister mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit,<br />
<strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens acht Masseure, Masseure und medizinische Ba<strong>de</strong>meister<br />
o<strong>de</strong>r Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Masseuren o<strong>de</strong>r Masseuren und<br />
medizinischen Ba<strong>de</strong>meistern durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt<br />
sind<br />
44, 77<br />
39 Medizinisch-technische Assistenten in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe<br />
6b Ziffer 42 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit 77<br />
40 Medizinisch-technische Assistenten mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit nach sechsjähriger<br />
Bewährung in dieser Tätigkeit<br />
41 Medizinisch-technische Assistenten mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit nach sechsmonatiger<br />
Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis, die in nicht<br />
unerheblichem Umfange eine o<strong>de</strong>r mehrere <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Aufgaben erfüllen:<br />
Wartung und Justierung von hochwertigen und schwierig zu bedienen<strong>de</strong>n<br />
Messgeräten (z.B. Autoanalyzern) und Anlage <strong>de</strong>r hierzu gehören<strong>de</strong>n Eichkurven,<br />
Bedienung eines Elektronenmikroskops sowie Vorbereitung <strong>de</strong>r Präparate<br />
für Elektronenmikroskopie. Quantitative Bestimmung von Kupfer und Eisen,<br />
Bestimmung <strong>de</strong>r Eisenbindungskapazität, schwierige Hormonbestimmungen,<br />
schwierige Fermentaktivitätsbestimmungen, schwierige gerinnungsphysiologi-
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 5c<br />
sche Untersuchungen. Virusisolierungen o<strong>de</strong>r ähnliche schwierige mikrobiologische<br />
Verfahren, Gewebezüchtungen, schwierige Antikörperbestimmungen<br />
(z.B. Coombs-Test, Blutgruppen-Serologie). Vorbereitung und Durchführung<br />
von röntgenologischen Gefäßuntersuchungen in <strong>de</strong>r Schä<strong>de</strong>l-, Brust- o<strong>de</strong>r<br />
Bauchhöhle. Mitwirkung bei Herzkatheterisierungen, Schichtaufnahmen in <strong>de</strong>n<br />
drei Dimensionen mit Spezialgeräten, Encephalographien, Ventrikulographien,<br />
46, 53<br />
schwierigen intraoperativen Röntgenaufnahmen<br />
41a Mitarbeiter als Berechner von Bezügen, <strong>de</strong>ren Tätigkeit sich dadurch aus Vergütungsgruppe<br />
7 Ziffer 36 heraushebt, dass sie aufgrund <strong>de</strong>r angegebenen Merkmale<br />
die Bezüge selbständig errechnen und die im Datenverarbeitungsverfahren<br />
erfor<strong>de</strong>rlichen Arbeiten und Kontrollen zur maschinellen Berechnung verantwortlich<br />
vornehmen und <strong>de</strong>n damit verbun<strong>de</strong>nen Schriftwechsel selbständig führen,<br />
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 44<br />
42 Mitarbeiter als Berechner von Bezügen, <strong>de</strong>ren Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe<br />
6b Ziffer 44 dadurch heraushebt, dass sie aufgrund <strong>de</strong>r angegebenen<br />
tatsächlichen Verhältnisse die Bezüge und Versorgungsbezüge selbständig errechnen<br />
und die damit zusammenhängen<strong>de</strong>n Arbeiten (z.B. Feststellung <strong>de</strong>r<br />
Versicherungspflicht in <strong>de</strong>r Sozialversicherung und <strong>de</strong>r Zusatzversorgung, Bearbeitung<br />
von Abtretungen und Pfändungen) selbständig ausführen sowie <strong>de</strong>n<br />
damit zusammenhängen<strong>de</strong>n Schriftwechsel selbständig führen<br />
42a Mitarbeiter mit einer für ihre Tätigkeit för<strong>de</strong>rlichen Vorbildung als Leiter von<br />
Bahnhofsmissionen mit schwierigem Aufgabengebiet nach sechsjähriger Bewährung<br />
in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 48b 137, 139<br />
43 bis 47 (entfallen)<br />
48 Mitarbeiter, die in zwei frem<strong>de</strong>n Sprachen geläufig nach Diktat schreiben und<br />
sich aus Vergütungsgruppe 6b Ziffer 45 dadurch herausheben, dass sie Schriftstücke<br />
in diesen Sprachen selbständig abfassen<br />
48a Mitarbeiter, die in mehr als zwei frem<strong>de</strong>n Sprachen geläufig nach Diktat<br />
schreiben o<strong>de</strong>r einfache Übersetzungen aus diesen o<strong>de</strong>r in diese Sprachen anfertigen<br />
99<br />
48b Mitarbeiter, die in zwei frem<strong>de</strong>n Sprachen geläufig nach Diktat schreiben o<strong>de</strong>r<br />
einfache Übersetzungen aus diesen o<strong>de</strong>r in diese Sprachen anfertigen, nach<br />
mehrjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 45 99<br />
48c Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Verwaltung und Buchhaltung, <strong>de</strong>ren Tätigkeit gründliche<br />
und vielseitige Fachkenntnisse und min<strong>de</strong>stens zu einem Viertel selbständige<br />
Leistungen erfor<strong>de</strong>rt, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6b<br />
122, 123<br />
Ziffer 57<br />
48d Mitarbeiter im Schreib- und Sekretariatsdienst, <strong>de</strong>ren Tätigkeit Verwaltungsaufgaben<br />
umfasst, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und min<strong>de</strong>stens<br />
zu einem Viertel selbständige Leistungen erfor<strong>de</strong>rn, o<strong>de</strong>r solche in<br />
beson<strong>de</strong>rs verantwortlicher Stellung nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe<br />
6b Ziffer<br />
122, 123<br />
67
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 5c<br />
49 Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Verwaltung und Buchhaltung, <strong>de</strong>ren Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe<br />
6b Ziffer 57 dadurch heraushebt, dass sie selbständige Leistungen<br />
erfor<strong>de</strong>rt 123<br />
49a bis 49c (entfallen)<br />
50 Orthoptisten mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijähriger<br />
Fachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien mit<br />
Prüfung in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 6b Ziffer 60 nach zweijähriger<br />
Bewährung in dieser Tätigkeit<br />
51 Orthoptisten mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijähriger<br />
Fachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien mit<br />
Prüfung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung<br />
nach erlangter staatlicher Anerkennung bzw. nach Abschluss <strong>de</strong>r genannten<br />
Fachausbildung, die überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe<br />
6b Ziffer 60 erfüllen<br />
52 Pharmazeutisch-technische Assistenten in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe<br />
6b Ziffer 62 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit<br />
53 Präparatoren, <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens zwei Präparatoren, davon min<strong>de</strong>stens einer<br />
mit Tätigkeiten <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 6b Ziffer 65, durch ausdrückliche Anordnung<br />
ständig unterstellt sind 77<br />
54 Präparatoren in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 6b Ziffer 64 o<strong>de</strong>r 65<br />
nach dreijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten<br />
55 (entfällt)<br />
55a Techniker mit staatlicher Anerkennung in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Beauftragten für<br />
die Medizingeräte-Verordnung129, 141<br />
56 Verwalter von landwirtschaftlichen Betrieben mit einer dreijährigen Ausbildung<br />
in einer Ackerbauschule mit Fachprüfung, die in einem be<strong>de</strong>uten<strong>de</strong>n Arbeitsbereich<br />
mit einem hohen Maß von Verantwortlichkeit beschäftigt sind<br />
und durch <strong>de</strong>n Umfang und die Be<strong>de</strong>utung ihres Aufgabengebietes aus <strong>de</strong>r<br />
Vergütungsgruppe 6b Ziffer 69 sich hervorheben<br />
56a Wäschereileiter in Einrichtungen mit mehr als 300 Betten nach vierjähriger<br />
Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 7017, 135<br />
57 Hauswirtschaftliche Betriebsleiter mit staatlicher Prüfung und entsprechen<strong>de</strong>r<br />
Tätigkeit in Einrichtungen mit mehr als 200 Plätzen 134<br />
57a Hauswirtschaftliche Betriebsleiter mit staatlicher Prüfung und entsprechen<strong>de</strong>r<br />
Tätigkeit nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 26d 134<br />
58 Mitarbeiter, <strong>de</strong>ren Aufgabenbereich und Verantwortung mit <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen<br />
dieser Vergütungsgruppe vergleichbar sind 9
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 6b<br />
Vergütungsgruppe 6b<br />
1 (entfällt)<br />
2 Apothekenhelfer mit Abschlussprüfung in Arzneimittelausgabestellen, <strong>de</strong>nen<br />
min<strong>de</strong>stens drei Apothekenhelfer o<strong>de</strong>r Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Apothekenhelfern<br />
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind49, 50, 77<br />
3 Apothekenhelfer mit Abschlussprüfung in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe<br />
7 Ziffer 3 nach vierjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit 49<br />
4 Arzthelfer mit Abschlussprüfung in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 7<br />
Ziffer 5 nach vierjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit<br />
5 Audiometristen mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijähriger<br />
Fachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien mit entsprechen<strong>de</strong>r<br />
Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfang schwierige Aufgaben<br />
erfüllen (als „schwierige Aufgaben“ gelten z.B. Fertigung von Sprach-, Spielund<br />
Reflexaudiogrammen, Gehörprüfung bei Kleinkin<strong>de</strong>rn und Patienten mit<br />
geistigen Behin<strong>de</strong>rungen sowie Gehörgeräteanpassung und Gehörerziehung –<br />
Hörtraining – bei Kleinkin<strong>de</strong>rn) 46<br />
6 Audiometristen mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijähriger<br />
Fachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien und<br />
entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit<br />
7 (entfällt)<br />
8 Auswan<strong>de</strong>rerberater, sofern nicht aufgrund einer abgeschlossenen Ausbildung<br />
eine höhere Eingruppierung vorgesehen ist<br />
9 Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten mit staatlicher Anerkennung und<br />
entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfang schwierige Aufgaben<br />
erfüllen (als „schwierige Aufgaben“ gelten z.B. Beschäftigungstherapie<br />
bei Querschnittslähmungen, in Kin<strong>de</strong>rlähmungsfällen, mit spastisch Gelähmten,<br />
in Fällen von Dysmelien, in <strong>de</strong>r Psychiatrie o<strong>de</strong>r Geriatrie) 46<br />
10 Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten mit staatlicher Anerkennung und<br />
entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit<br />
11 Dermoplastiker (Moulageure) nach einjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe<br />
7 Ziffer 8<br />
12 Desinfektoren mit Prüfung als Leiter <strong>de</strong>s technischen Betriebs von Desinfektionsanstalten,<br />
<strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens neun Desinfektoren mit Prüfung durch ausdrückliche<br />
Anordnung ständig unterstellt sind47, 77<br />
13 Desinfektoren mit Prüfung in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 7 Ziffer 9,<br />
10 o<strong>de</strong>r 11 nach dreijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten<br />
14 Diätassistenten mit staatlicher Anerkennung als Diätküchenleiter (§ 19 RdErl.<br />
RuPr. MdI vom 5. April 1937), die als Diätküchenleiterinnen tätig sind 52
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 6b<br />
15 Diätassistenten mit staatlicher Anerkennung als Leiter von Diätküchen, in <strong>de</strong>nen<br />
durchschnittlich min<strong>de</strong>stens 50 Diätvollportionen täglich hergestellt wer<strong>de</strong>n<br />
51<br />
16 Diätassistenten mit staatlicher Anerkennung, die als ständige Vertreter von<br />
Leiter von Diätküchen, in <strong>de</strong>nen durchschnittlich min<strong>de</strong>stens 200 Diätvollportionen<br />
täglich hergestellt wer<strong>de</strong>n, durch ausdrückliche Anordnung bestellt<br />
48, 51<br />
sind<br />
17 Diätassistenten mit staatlicher Anerkennung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit, die<br />
in nicht unerheblichem Umfang schwierige Aufgaben erfüllen („schwierige<br />
Aufgaben“ sind z.B. Diätberatung von einzelnen Patienten, selbständige Durchführung<br />
von Ernährungserhebungen, Mitarbeit bei Grundlagenforschung im<br />
Fachbereich klinische Ernährungslehre, Herstellung und Berechnung spezifischer<br />
Diätformen bei <strong>de</strong>kompensierten Leberzirrhosen, Niereninsuffizienz, Hyperlipidämien,<br />
Stoffwechsel-Bilanz-Studien, Maldigestion und Malabsorption,<br />
nach Shuntoperationen, Kalzium-Test-Diäten, spezielle Anfertigung von Son<strong>de</strong>rernährung<br />
für Patienten auf Intensiv- und Wachstationen) 46<br />
18 Diätassistenten mit staatlicher Anerkennung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit<br />
19 Dorfhelfer mit staatlicher Anerkennung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit 98<br />
20 bis 22a (entfallen)<br />
23 Gartenbautechniker mit Gartenbauschule und staatlicher Prüfung<br />
24 Gärtnermeister, soweit nicht an<strong>de</strong>rweitig eingruppiert 141<br />
24a Gärtnermeister mit kleinerem Aufgabenbereich nach vierjähriger Bewährung<br />
in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 16 141<br />
25 Handwerksmeister und Industriemeister, soweit nicht an<strong>de</strong>rweitig eingruppiert<br />
141<br />
25a Handwerksmeister und Industriemeister mit kleinerem Aufgabenbereich nach<br />
vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 17 141<br />
25b Handwerker mit abgeschlossener Fachausbildung in verantwortlicher und<br />
selbständiger Stellung nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 7<br />
Ziffer 18 142<br />
25c Hausmeister mit abgeschlossener handwerklicher Fachausbildung und beson<strong>de</strong>rs<br />
schwierigem o<strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>rs vielseitigem Tätigkeitsbereich nach vierjähriger<br />
Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 19<br />
26 Familienpfleger mit staatlicher Anerkennung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit 98<br />
26a Hauswirtschafter mit abgeschlossener Fachausbildung in beson<strong>de</strong>rs verantwortlicher<br />
und selbständiger Tätigkeit nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe<br />
7 Ziffer 20b<br />
26b Hauswirtschaftsmeister, Wirtschafter mit staatlicher Prüfung mit kleinerem Aufgabenbereich<br />
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 20c<br />
26c Hauswirtschaftsmeister, soweit nicht an<strong>de</strong>rweitig eingruppiert
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 6b<br />
26d Hauswirtschaftliche Betriebsleiter mit staatlicher Prüfung und entsprechen<strong>de</strong>r<br />
Tätigkeit 134<br />
27 bis 27a (entfallen)<br />
28 Physiotherapeuten/Krankengymnasten mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit, die in<br />
16, 46<br />
nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen<br />
29 Physiotherapeuten/Krankengymnasten mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit<br />
29a (entfällt)<br />
30 Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter <strong>de</strong>r Küchenleiter<br />
von Küchen, in <strong>de</strong>nen durchschnittlich täglich mehr als 60 Vollportionen<br />
hergestellt wer<strong>de</strong>n, bestellt sind, nach vierjähriger Bewährung in<br />
Vergütungsgruppe 7 Ziffer 2548, 132, 133<br />
31 Küchenleiter von Küchen, in <strong>de</strong>nen durchschnittlich täglich mehr als 60 Vollportionen<br />
hergestellt wer<strong>de</strong>n<br />
132, 133<br />
31a Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter <strong>de</strong>r Küchenleiter<br />
von Küchen, in <strong>de</strong>nen durchschnittlich täglich mehr als 120 Vollportionen<br />
hergestellt wer<strong>de</strong>n, bestellt sind 48, 132, 133<br />
32 Kursusleiter mit Lehrbefähigung zur handwerklichen, landwirtschaftlichen<br />
o<strong>de</strong>r hauswirtschaftlichen Ausbildung<br />
32a Landwirtschaftlich o<strong>de</strong>r gärtnerisch tätige Mitarbeiter mit abgeschlossener<br />
Fachausbildung in beson<strong>de</strong>rs verantwortlicher und selbständiger Tätigkeit<br />
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 26<br />
33 (entfällt)<br />
34 Leiter von Kassen, <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens ein Mitarbeiter <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 8<br />
unterstellt ist<br />
35 Logopä<strong>de</strong>n mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r min<strong>de</strong>stens zweijähriger Fachausbildung<br />
an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien mit Prüfung<br />
und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfang schwierige<br />
Aufgaben erfüllen (als „schwierige Aufgaben“ gelten z.B. die Behandlung von<br />
Kehlkopflosen, von Patienten nach Schlaganfällen o<strong>de</strong>r Gehirnoperationen,<br />
von schwachsinnigen Patienten, von Aphasiepatienten, von Patienten mit spastischen<br />
Lähmungen im Bereich <strong>de</strong>s Sprachapparates) 46<br />
36 Logopä<strong>de</strong>n mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijähriger<br />
Fachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien mit<br />
Prüfung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit<br />
37 (entfällt)<br />
38 Masseure, Masseure und medizinische Ba<strong>de</strong>meister in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe<br />
7 Ziffer 29, 30 o<strong>de</strong>r 32 nach zweijähriger Bewährung in einer<br />
dieser Tätigkeiten 44<br />
39 Masseure, Masseure und medizinische Ba<strong>de</strong>meister mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit,<br />
<strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens vier Masseure, Masseure und medizinische Ba<strong>de</strong>meis-
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 6b<br />
ter o<strong>de</strong>r Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Masseuren o<strong>de</strong>r Masseuren und<br />
medizinischen Ba<strong>de</strong>meistern durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt<br />
sind<br />
44, 77<br />
40 Masseure, Masseure und medizinische Ba<strong>de</strong>meister mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit,<br />
<strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens zwei Masseure, Masseure und medizinische Ba<strong>de</strong>meister<br />
o<strong>de</strong>r Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Masseuren o<strong>de</strong>r Masseuren und<br />
medizinischen Ba<strong>de</strong>meistern durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt<br />
sind und die überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe<br />
7 Ziffer 30 o<strong>de</strong>r 32 erfüllen<br />
44, 77<br />
41 Medizinisch-technische Assistenten mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit<br />
42 Medizinisch-technische Assistenten mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit, die in nicht<br />
unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen (als „schwierige Aufgaben“<br />
gelten z.B. <strong>de</strong>r Diagnostik vorausgehen<strong>de</strong> technische Arbeiten bei überwiegend<br />
selbständiger Verfahrenswahl auf histologischem, mikrobiologischem,<br />
serologischem und quantitativ klinisch-chemischem Gebiet; ferner schwierige<br />
röntgenologische Untersuchungsverfahren, insbeson<strong>de</strong>re zur röntgenologischen<br />
Funktionsdiagnostik, messtechnischen Aufgaben und Hilfeleistung bei <strong>de</strong>r Verwendung<br />
von radioaktiven Stoffen sowie schwierige medizinisch-fotografische<br />
Verfahren) 46<br />
43 Medizinisch-technische Gehilfen mit staatlicher Prüfung nach zweisemestriger<br />
Ausbildung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange<br />
schwierige Aufgaben im Sinne <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 6 b Ziffer 42<br />
erfüllen, soweit diese nicht <strong>de</strong>n medizinisch-technischen Assistenten vorbehalten<br />
sind, und sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten<br />
und ihrer Erfahrungen entsprechen<strong>de</strong> Tätigkeiten ausüben, nach vierjähriger<br />
Bewährung in dieser Tätigkeit 46<br />
44 Mitarbeiter als Berechner von Bezügen, <strong>de</strong>ren Tätigkeit sich dadurch aus Vergütungsgruppe<br />
7 Ziffer 36 heraushebt, dass sie aufgrund <strong>de</strong>r angegebenen<br />
Merkmale die Bezüge selbständig errechnen und die im Datenverarbeitungsverfahren<br />
erfor<strong>de</strong>rlichen Arbeiten und Kontrollen zur maschinellen Berechnung<br />
verantwortlich vornehmen und <strong>de</strong>n damit verbun<strong>de</strong>nen Schriftwechsel<br />
selbständig führen<br />
44a Mitarbeiter als Berechner von Bezügen (wie Vergütung, Krankenvergütung,<br />
Urlaubsvergütung, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Urlaubsgeld) und Versorgungsbezügen,<br />
<strong>de</strong>ren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfor<strong>de</strong>rt, nach<br />
vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 36 121<br />
45 Mitarbeiter, die in zwei frem<strong>de</strong>n Sprachen geläufig nach Diktat schreiben o<strong>de</strong>r<br />
einfache Übersetzungen aus diesen o<strong>de</strong>r in diese Sprachen anfertigen 99<br />
46 Mitarbeiter, die in einer frem<strong>de</strong>n Sprache geläufig nach Diktat schreiben o<strong>de</strong>r<br />
einfache Übersetzungen aus dieser o<strong>de</strong>r in diese Sprache anfertigen, nach vierjähriger<br />
Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 37 99<br />
47 (entfällt)
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 6b<br />
48 Mitarbeiter in Archiven in Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse<br />
im Archivdienst und in nicht unerheblichem Umfang selbständige<br />
Leistungen erfor<strong>de</strong>rn<br />
48a Mitarbeiter mit einer für ihre Tätigkeit för<strong>de</strong>rlichen Vorbildung als Leiter von<br />
Bahnhofsmissionen mit umfangreichem Aufgabengebiet nach sechsjähriger<br />
137, 138<br />
Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 42c<br />
48b Mitarbeiter mit einer für ihre Tätigkeit för<strong>de</strong>rlichen Vorbildung als Leiter von<br />
Bahnhofsmissionen mit schwierigem Aufgabengebiet137, 139<br />
49 bis 56 (entfallen)<br />
57 Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Verwaltung und Buchhaltung, <strong>de</strong>ren Tätigkeit gründliche<br />
und vielseitige Fachkenntnisse und min<strong>de</strong>stens zu einem Viertel selbständige<br />
122, 123<br />
Leistungen erfor<strong>de</strong>rt<br />
58 Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Verwaltung und Buchhaltung, <strong>de</strong>ren Tätigkeit gründliche<br />
und vielseitige Fachkenntnisse erfor<strong>de</strong>rt, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe<br />
7 Ziffer 47 122<br />
58a bis 58c (entfallen)<br />
59 Mitarbeiter mit abgeschlossener Fachschulbildung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit<br />
60 Orthoptisten mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijähriger<br />
Fachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien mit<br />
Prüfung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange<br />
schwierige Aufgaben erfüllen (als „schwierige Aufgaben“ gelten z.B. die Behandlung<br />
eingefahrener beidäugiger Anomalien, exzentrischer Fixation und<br />
Kleinstanomalien) 46<br />
61 Orthoptisten mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijähriger<br />
Fachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien mit<br />
Prüfung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit<br />
62 Pharmazeutisch-technische Assistenten mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit, die in<br />
nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen46, 55<br />
63 Pharmazeutisch-technische Assistenten mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit<br />
64 Präparatoren, <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens zwei Präparatoren durch ausdrückliche Anordnung<br />
ständig unterstellt sind 77<br />
65 Präparatoren, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen<br />
(„schwierige Aufgaben“ sind z.B. Herstellung von Korrosionspräparaten,<br />
Darstellung feiner Gefäße und Nerven) 46<br />
66 Präparatoren mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit nach dreijähriger Bewährung in dieser<br />
Tätigkeit<br />
67 Mitarbeiter im Schreib- und Sekretariatsdienst, <strong>de</strong>ren Tätigkeit Verwaltungsaufgaben<br />
umfasst, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und min<strong>de</strong>stens<br />
zu einem Viertel selbständige Leistungen erfor<strong>de</strong>rn, o<strong>de</strong>r solche in<br />
122, 123<br />
beson<strong>de</strong>rs verantwortlicher Stellung
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 6b<br />
67a Mitarbeiter im Schreib- und Sekretariatsdienst, <strong>de</strong>ren Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe<br />
8 Ziffer 42 dadurch heraushebt, dass sie in erheblichem Umfang<br />
schwierigere und verantwortungsvolle Aufgaben umfasst o<strong>de</strong>r außergewöhnliche<br />
Schreibleistungen erfor<strong>de</strong>rt, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe<br />
7 Ziffer 63<br />
68 Sektionsgehilfen in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 7 nach sechsjähriger<br />
Bewährung in dieser Tätigkeit<br />
69 Verwalter von landwirtschaftlichen Betrieben mit einer dreijährigen Ausbildung<br />
in einer Ackerbauschule und mit Fachprüfung<br />
17, 135<br />
70 Wäschereileiter in Einrichtungen mit mehr als 300 Betten<br />
70a (entfällt)<br />
70b Wäschereileiter in Einrichtungen mit mehr als 200 Betten nach vierjähriger<br />
Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 6617, 135<br />
71 (entfällt)<br />
72 Mitarbeiter, <strong>de</strong>ren Aufgabenbereich und Verantwortung mit <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen<br />
dieser Vergütungsgruppe vergleichbar ist 9
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 7<br />
Vergütungsgruppe 7<br />
1 (entfällt)<br />
2 Apothekenhelfer mit Abschlussprüfung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit nach<br />
dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit nach Abschluss <strong>de</strong>r Ausbildung 49<br />
3 Apothekenhelfer mit Abschlussprüfung und schwierigen Aufgaben („schwierige<br />
Aufgaben“ sind z.B. Taxieren, Mitwirkung bei <strong>de</strong>r Herstellung von sterilen<br />
Lösungen o<strong>de</strong>r sonstigen Arzneimitteln unter Verantwortung eines Apothekers)<br />
49<br />
4 Arzthelfer mit Abschlussprüfung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit nach dreijähriger<br />
Bewährung in dieser Tätigkeit nach Abschluss <strong>de</strong>r Ausbildung<br />
5 Arzthelfer mit Abschlussprüfung und schwierigen Aufgaben („schwierige Aufgaben“<br />
sind z.B. Patientenabrechnungen im stationären und ambulanten Bereich,<br />
Durchführung von Elektro-Kardiogrammen mit allen Ableitungen,<br />
Einfärben von zytologischen Präparaten o<strong>de</strong>r gleich schwierigen Einfärbungen)<br />
6 bis 7 (entfallen)<br />
8 Dermoplastiker (Moulageure) mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit<br />
9 Desinfektoren mit Prüfung als ausdrücklich bestellte ständige Vertreter von<br />
Leitern <strong>de</strong>s technischen Betriebes von Desinfektionsanstalten, <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens<br />
neun Desinfektoren mit Prüfung durch ausdrückliche Anordnung ständig<br />
unterstellt sind47, 48, 77<br />
10 Desinfektoren mit Prüfung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit, <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens<br />
vier Desinfektoren mit Prüfung durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt<br />
sind 77<br />
11 Desinfektoren mit Prüfung, die in nicht unerheblichem Umfang Aufsichtstätigkeit<br />
bei Begasungen mit hochgiftigen Stoffen ausüben 46<br />
12 Desinfektoren mit Prüfung in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 8 Ziffer 4<br />
o<strong>de</strong>r 7 nach dreijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten<br />
13 bis 15 (entfallen)<br />
16 Gärtnermeister mit kleinerem Aufgabenbereich 141<br />
17 Handwerksmeister und Industriemeister mit kleinerem Aufgabenbereich 141<br />
18 Handwerker mit abgeschlossener Fachausbildung in verantwortlicher und<br />
selbständiger Tätigkeit 142<br />
18a Handwerker mit abgeschlossener Fachausbildung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit<br />
nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 8 Ziffer 8 142<br />
19 Hausmeister mit abgeschlossener handwerklicher Fachausbildung und beson<strong>de</strong>rs<br />
schwierigem o<strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>rs vielseitigem Tätigkeitsbereich
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 7<br />
19a Hausmeister mit abgeschlossener handwerklicher Fachausbildung nach zweijähriger<br />
Bewährung in Vergütungsgruppe 8 Ziffer 9<br />
20 (entfällt)<br />
20a Hauswirtschafter mit abgeschlossener Fachausbildung nach zweijähriger Bewährung<br />
in Vergütungsgruppe 8 Ziffer 9a<br />
20b Hauswirtschafter mit abgeschlossener Fachausbildung in beson<strong>de</strong>rs verantwortlicher<br />
und selbständiger Tätigkeit<br />
20c Hauswirtschaftsmeister, Wirtschafter mit staatlicher Prüfung mit kleinerem<br />
Aufgabenbereich<br />
21 bis 23 (entfallen)<br />
23a Köche nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 8 Ziffer 12<br />
23b (entfällt)<br />
24 (entfällt)<br />
24a (entfällt)<br />
25 Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter <strong>de</strong>r Küchenleiter<br />
von Küchen, in <strong>de</strong>nen durchschnittlich täglich mehr als 60 Vollportionen<br />
hergestellt wer<strong>de</strong>n, bestellt sind48, 132, 133<br />
26 Landwirtschaftlich o<strong>de</strong>r gärtnerisch tätige Mitarbeiter mit abgeschlossener<br />
Fachausbildung in beson<strong>de</strong>rs verantwortlicher und selbständiger Tätigkeit<br />
26a Landwirtschaftlich o<strong>de</strong>r gärtnerisch tätige Mitarbeiter mit abgeschlossener<br />
Fachausbildung nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 8 Ziffer 15<br />
27 (entfällt)<br />
28 (entfällt)<br />
29 Masseure, Masseure und medizinische Ba<strong>de</strong>meister mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit,<br />
<strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens zwei Masseure, Masseure und medizinische Ba<strong>de</strong>meister<br />
o<strong>de</strong>r Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Masseuren o<strong>de</strong>r Masseuren und<br />
medizinischen Ba<strong>de</strong>meistern durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt<br />
sind<br />
44, 77<br />
30 Masseure mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit, die schwierige Aufgaben erfüllen, nach<br />
sechsmonatiger Bewährung in dieser Tätigkeit (als „schwierige Aufgaben“ gelten<br />
z.B. Verabreichung von Kohlesäuren- o<strong>de</strong>r Sauerstoffbä<strong>de</strong>rn bei Herz- und<br />
Kreislaufbeschwer<strong>de</strong>n, Massage- o<strong>de</strong>r Bä<strong>de</strong>rbehandlung nach Schlaganfällen<br />
o<strong>de</strong>r bei Kin<strong>de</strong>rlähmung, Massagebehandlung von Frischoperierten)<br />
31 Masseure mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit nach dreijähriger Bewährung in dieser<br />
Tätigkeit nach Abschluss <strong>de</strong>r Ausbildung<br />
32 Masseure und medizinische Ba<strong>de</strong>meister mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit, die<br />
18, 44<br />
schwierige Aufgaben erfüllen, nach Abschluss <strong>de</strong>r Ausbildung<br />
33 Masseure und medizinische Ba<strong>de</strong>meister mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit nach<br />
zweieinhalbjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit 44
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 7<br />
34 (entfällt)<br />
35 Medizinisch-technische Gehilfen mit staatlicher Prüfung nach zweisemestriger<br />
Ausbildung und mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit und sonstige Mitarbeiter, die<br />
aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechen<strong>de</strong> Tätigkeiten<br />
ausüben, nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit<br />
36 Mitarbeiter als Berechner von Bezügen (wie Vergütung, Krankenvergütung,<br />
Urlaubsvergütung, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Urlaubsgeld) und Versorgungsbezügen,<br />
<strong>de</strong>ren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfor<strong>de</strong>rt 121<br />
37 Mitarbeiter, die in einer frem<strong>de</strong>n Sprache geläufig nach Diktat schreiben o<strong>de</strong>r<br />
einfache Übersetzungen aus dieser o<strong>de</strong>r in diese Sprache anfertigen 99<br />
38 bis 41 (entfallen)<br />
42 Mitarbeiter in Archiven mit gründlichen Fachkenntnissen<br />
42a Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Bahnhofsmission mit einer für ihre Tätigkeit för<strong>de</strong>rlichen<br />
Vorbildung und schwierigem Aufgabengebiet nach dreijähriger Bewährung in<br />
137, 139<br />
Vergütungsgruppe 8 Ziffer 20b<br />
42b Mitarbeiter mit einer für ihre Tätigkeit för<strong>de</strong>rlichen Vorbildung als Leiter von<br />
Bahnhofsmissionen mit einfachem Aufgabengebiet nach dreijähriger Bewährung<br />
in Vergütungsgruppe 8 Ziffer 20c 137<br />
42c Mitarbeiter mit einer für ihre Tätigkeit för<strong>de</strong>rlichen Vorbildung als Leiter von<br />
Bahnhofsmissionen mit umfangreichem Aufgabengebiet137, 138<br />
43 bis 46 (entfallen)<br />
47 Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Verwaltung und Buchhaltung, <strong>de</strong>ren Tätigkeit gründliche<br />
und vielseitige Fachkenntnisse erfor<strong>de</strong>rt 122<br />
48 (entfällt)<br />
49 Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Verwaltung und Buchhaltung, <strong>de</strong>ren Tätigkeit gründliche<br />
Fachkenntnisse erfor<strong>de</strong>rt, o<strong>de</strong>r mit schwierigerer Tätigkeit, nach zweijähriger<br />
120, 121<br />
Bewährung in Vergütungsgruppe 8 Ziffer 25<br />
50 bis 51 (entfallen)<br />
52 Mitarbeiter mit gründlichen Fachkenntnissen im Bibliotheksdienst<br />
53 Mitarbeiter ohne staatliche Anerkennung in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Diätassistenten<br />
nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit<br />
54 Mitarbeiter ohne staatliche Anerkennung in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Audiometristen<br />
nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit<br />
55 Mitarbeiter ohne staatliche Anerkennung in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten<br />
nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit<br />
56 Mitarbeiter ohne staatliche Anerkennung in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Logopä<strong>de</strong>n nach<br />
dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit<br />
57 Mitarbeiter ohne staatliche Anerkennung in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Orthoptisten<br />
nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 7<br />
58 Mitarbeiter ohne staatliche Erlaubnis in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Physiotherapeuten/<br />
Krankengymnasten nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit<br />
59 bis 60 (entfallen)<br />
61 Präparatoren mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit<br />
62 (entfällt)<br />
63 Mitarbeiter im Schreib- und Sekretariatsdienst, <strong>de</strong>ren Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe<br />
8 Ziffer 42 dadurch heraushebt, dass sie in erheblichem Umfang<br />
schwierigere und verantwortungsvolle Aufgaben umfasst o<strong>de</strong>r außergewöhnliche<br />
Schreibleistungen erfor<strong>de</strong>rt<br />
63a Mitarbeiter im Schreib- und Sekretariatsdienst, <strong>de</strong>ren Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe<br />
9 Ziffer 33 dadurch heraushebt, dass sie Schriftstücke nach<br />
skizzierten Angaben o<strong>de</strong>r – bei wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong>n Arbeiten – auch ohne Anleitung<br />
in Anlehnung an ähnliche Vorgänge erledigen nach zweijähriger Bewährung<br />
in Vergütungsgruppe 8 Ziffer 42<br />
64 Sektionsgehilfen, die in nicht unerheblichem Umfange auch Präparatorentätigkeiten<br />
ausüben und <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens zwei Sektionsgehilfen durch ausdrückliche<br />
Anordnung ständig unterstellt sind<br />
46, 77<br />
64a Telefonisten mit umfangreicher o<strong>de</strong>r schwieriger Tätigkeit nach zweijähriger<br />
Bewährung in Vergütungsgruppe 8 Ziffer 43<br />
65 Verwalter von Landwirtschaftsbetrieben, landwirtschaftliche Baumeister mit<br />
Meisterprüfung o<strong>de</strong>r landwirtschaftlicher Winterschule, Melker mit Fachprüfung<br />
66 Wäschereileiter in Einrichtungen mit mehr als 200 Betten 135<br />
66a Wäschereileiter nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 8 Ziffer<br />
4417, 135<br />
67 und 68 (entfallen)<br />
69 Mitarbeiter, <strong>de</strong>ren Aufgabengebiet und Verantwortung mit <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen<br />
dieser Vergütungsgruppe vergleichbar ist 9
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 8<br />
Vergütungsgruppe 8<br />
1 Apothekenhelfer mit Abschlussprüfung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit 49<br />
2 Arzthelfer mit Abschlussprüfung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit<br />
3 Ba<strong>de</strong>meister mit staatlicher Prüfung<br />
4 Desinfektoren mit Prüfung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit, <strong>de</strong>nen in nicht unerheblichem<br />
Umfange auch die Tätigkeiten eines Gesundheitsaufsehers übertragen<br />
sind 46<br />
5 Desinfektoren mit Prüfung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit mit einer Handwerker-<br />
o<strong>de</strong>r Facharbeiterausbildung<br />
6 Desinfektoren mit Prüfung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit nach einjähriger Bewährung<br />
in dieser Tätigkeit<br />
7 Desinfektoren mit Prüfung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit, <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens<br />
zwei Desinfektoren mit Prüfung durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt<br />
sind 77<br />
8 Handwerker mit abgeschlossener Fachausbildung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit<br />
142<br />
9 Hausmeister mit abgeschlossener handwerklicher Fachausbildung<br />
9a Hauswirtschafter mit abgeschlossener Fachausbildung<br />
10 bis 11 (entfallen)<br />
12 Köche mit Gehilfenprüfung<br />
13 (entfällt)<br />
13a bis 14 (entfallen)<br />
15 Landwirtschaftlich o<strong>de</strong>r gärtnerisch tätige Mitarbeiter mit abgeschlossener<br />
Fachausbildung<br />
16 Masseure mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit<br />
17 Masseure und medizinische Ba<strong>de</strong>meister mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit 44<br />
18 Medizinisch-technische Gehilfen mit staatlicher Prüfung nach zweisemestriger<br />
Ausbildung und mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit und sonstige Mitarbeiter, die<br />
aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechen<strong>de</strong> Tätigkeiten<br />
ausüben<br />
19 bis 20 (entfallen)<br />
20a Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Bahnhofsmission mit einer ihrer Tätigkeit för<strong>de</strong>rlichen Vorbildung<br />
o<strong>de</strong>r berufsbegleiten<strong>de</strong>n Schulung nach zweijähriger Bewährung in<br />
Vergütungsgruppe 9a Ziffer 1c 137<br />
20b Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Bahnhofsmission mit einer für ihre Tätigkeit för<strong>de</strong>rlichen<br />
Vorbildung und schwierigem Aufgabengebiet137, 139
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 8<br />
20c Mitarbeiter mit einer für ihre Tätigkeit för<strong>de</strong>rlichen Vorbildung als Leiter von<br />
Bahnhofsmissionen mit einfachem Aufgabengebiet 137<br />
21 bis 24a (entfallen)<br />
25 Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Verwaltung und Buchhaltung, <strong>de</strong>ren Tätigkeit gründliche<br />
120, 121<br />
Fachkenntnisse erfor<strong>de</strong>rt, o<strong>de</strong>r mit schwierigerer Tätigkeit<br />
26 (entfällt)<br />
27 Mitarbeiter mit schwierigen Tätigkeiten in Archiven<br />
28 Mitarbeiter mit schwierigen Tätigkeiten in Büchereien<br />
29 Mitarbeiter ohne Prüfung in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Apothekenhelfer nach dreijähriger<br />
Bewährung in dieser Tätigkeit<br />
30 Mitarbeiter ohne Prüfung in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Arzthelfer nach dreijähriger Bewährung<br />
in dieser Tätigkeit<br />
31 Mitarbeiter ohne staatliche Anerkennung in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Audiometristen<br />
32 Mitarbeiter ohne staatliche Anerkennung in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten<br />
33 Mitarbeiter ohne staatliche Anerkennung in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Diätassistenten<br />
34 Mitarbeiter ohne staatliche Erlaubnis in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Physiotherapeuten/<br />
Krankengymnasten<br />
35 Mitarbeiter ohne staatliche Anerkennung in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Logopä<strong>de</strong>n<br />
36 Mitarbeiter ohne staatliche Prüfung in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Masseuren o<strong>de</strong>r von<br />
Masseuren und medizinischen Ba<strong>de</strong>meistern nach dreijähriger Bewährung in<br />
dieser Tätigkeit44, 45<br />
37 Mitarbeiter ohne staatliche Anerkennung in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Orthoptisten<br />
38 Orthopädiemechaniker<br />
39 bis 40 (entfallen)<br />
41 Sektionsgehilfen nach einjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit<br />
42 Mitarbeiter im Schreib- und Sekretariatsdienst, <strong>de</strong>ren Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe<br />
9 Ziffer 33 dadurch heraushebt, dass sie Schriftstücke nach<br />
skizzierten Angaben o<strong>de</strong>r – bei wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong>n Arbeiten – auch ohne Anleitung<br />
in Anlehnung an ähnliche Vorgänge erledigen<br />
43 Telefonisten mit umfangreicher o<strong>de</strong>r schwieriger Tätigkeit<br />
44 Wäschereileiter17, 135<br />
45 (entfällt)<br />
46 Mitarbeiter, <strong>de</strong>ren Aufgabenbereich und Verantwortung mit <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen<br />
dieser Vergütungsgruppe vergleichbar ist 9
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 9a<br />
Vergütungsgruppe 9a<br />
1 bis 1a (entfallen)<br />
1b Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Bahnhofsmission ohne Ausbildung nach zweijähriger Bewährung<br />
in Vergütungsgruppe 9 Ziffer 14a<br />
1c Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Bahnhofsmission mit einer ihrer Tätigkeit för<strong>de</strong>rlichen Vorbildung<br />
o<strong>de</strong>r berufsbegleiten<strong>de</strong>n Schulung 137<br />
2 Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Verwaltung und Buchhaltung mit einfacheren Tätigkeiten<br />
nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 9 Ziffer 16 21<br />
2a Mitarbeiter mit Tätigkeiten in einem anerkannten Anlernberuf nach zweijähriger<br />
Bewährung in Vergütungsgruppe 9 Ziffer 17a<br />
2b Mitarbeiter mit Tätigkeiten, für die eine fachliche Einarbeitung erfor<strong>de</strong>rlich<br />
ist, mit selbständiger Tätigkeit nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe<br />
9 Ziffer 9<br />
3 Mitarbeiter mit einfacherer Tätigkeit in Archiven nach zweijähriger Bewährung<br />
in Vergütungsgruppe 9 Ziffer 18<br />
4 Mitarbeiter mit einfacher Tätigkeit in Büchereien nach zweijähriger Bewährung<br />
in Vergütungsgruppe 9 Ziffer 20<br />
4a Mitarbeiter ohne Ausbildung in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Dorfhelfern nach zweijähriger<br />
Bewährung in Vergütungsgruppe 9 Ziffer 23<br />
4b Mitarbeiter ohne Ausbildung in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Familienpflegern nach zweijähriger<br />
Bewährung in Vergütungsgruppe 9 Ziffer 24<br />
5 Pförtner in Einrichtungen mit mehr als 200 Betten nach zweijähriger Bewährung<br />
in Vergütungsgruppe 9 Ziffer 30<br />
6 Mitarbeiter im Schreibdienst nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe<br />
9 Ziffer 33 20<br />
7 Telefonisten nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 9 Ziffer 35<br />
8 Beiköche in selbständiger Tätigkeit nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe<br />
9 Ziffer 1
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 9<br />
Vergütungsgruppe 9<br />
1 Beiköche in selbständiger Tätigkeit<br />
2 Beiköche nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 2 136<br />
3 Mitarbeiter mit Tätigkeiten, für die eine fachliche Einarbeitung erfor<strong>de</strong>rlich<br />
ist, nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 1<br />
4 Boten nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 3<br />
5 Desinfektoren mit Prüfung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit<br />
6 bis 7 (entfallen)<br />
8 Hausmeister (Hauswarte), soweit nicht als Hausmeister mit abgeschlossener<br />
handwerklicher Fachausbildung in <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 8, nach zweijähriger<br />
Bewährung in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 6<br />
9 Mitarbeiter mit Tätigkeiten, für die eine fachliche Einarbeitung erfor<strong>de</strong>rlich<br />
ist, mit selbständiger Tätigkeit<br />
10 bis 11 (entfallen)<br />
12 Kraftfahrer ohne entsprechen<strong>de</strong> handwerkliche Ausbildung nach zweijähriger<br />
Bewährung in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 8<br />
13 Landwirtschaftlich o<strong>de</strong>r gärtnerisch tätige Mitarbeiter ohne Fachausbildung<br />
nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 9<br />
14 (entfällt)<br />
14a Mitarbeiter ohne Ausbildung in <strong>de</strong>r Bahnhofsmission<br />
14b bis 15 (entfallen)<br />
16 Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Verwaltung und Buchhaltung mit einfacheren Tätigkeiten 21<br />
17 Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Verwaltung und Buchhaltung mit mechanischen Tätigkeiten<br />
nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 12 22<br />
17a Mitarbeiter mit Tätigkeiten in einem anerkannten Anlernberuf<br />
18 Mitarbeiter mit einfacherer Tätigkeit in Archiven<br />
19 Mitarbeiter mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit in Archiven nach zweijähriger<br />
Bewährung in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 14<br />
20 Mitarbeiter mit einfacher Tätigkeit in Büchereien<br />
21 Mitarbeiter mit überwiegend mechanischer Tätigkeit in Büchereien nach zweijähriger<br />
Bewährung in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 13<br />
22 (entfällt)<br />
23 Mitarbeiter ohne Ausbildung in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Dorfhelfern<br />
24 Mitarbeiter ohne Ausbildung in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Familienpflegern
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 9<br />
25 Mitarbeiter ohne Prüfung in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Apothekenhelfern<br />
26 Mitarbeiter ohne Prüfung in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Arzthelfern<br />
27 Mitarbeiter ohne staatliche Prüfung in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Masseuren o<strong>de</strong>r von<br />
Masseuren und medizinischen Ba<strong>de</strong>meistern<br />
28 und 29 (entfallen)<br />
30 Pförtner in Einrichtungen mit mehr als 200 Betten<br />
31 Pförtner nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 16<br />
32 (entfällt)<br />
33 Mitarbeiter im Schreibdienst 20<br />
34 Sektionsgehilfen<br />
35 Telefonisten<br />
36 bis 37 (entfallen)<br />
38 Mitarbeiter, <strong>de</strong>ren Aufgabenbereich und Verantwortung mit <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen<br />
dieser Vergütungsgruppe vergleichbar ist 9
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 10<br />
Vergütungsgruppe 10<br />
1 Mitarbeiter mit Tätigkeiten, für die eine fachliche Einarbeitung erfor<strong>de</strong>rlich ist<br />
2 Beiköche<br />
3 Boten<br />
4 bis 5 (entfallen)<br />
6 Hausmeister (Hauswarte), soweit nicht als Hausmeister mit abgeschlossener<br />
handwerklicher Fachausbildung in Vergütungsgruppe 8<br />
6a Hauswirtschaftliche, gärtnerische und landwirtschaftliche Hilfskräfte sowie<br />
Reinigungskräfte nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 11 Ziffer<br />
1<br />
7 Helfer in sonstigen sozialen Einrichtungen<br />
8 Kraftfahrer ohne entsprechen<strong>de</strong> handwerkliche Ausbildung<br />
9 Landwirtschaftlich o<strong>de</strong>r gärtnerisch tätige Mitarbeiter ohne Fachausbildung<br />
10 Laborgehilfen<br />
11 bis 11a (entfallen)<br />
12 Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Verwaltung und Buchhaltung mit mechanischen Tätigkeiten<br />
22<br />
13 Mitarbeiter mit überwiegend mechanischer Tätigkeit in Büchereien<br />
14 Mitarbeiter mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit in Archiven<br />
15 (entfällt)<br />
16 Pförtner<br />
17 Mitarbeiter, <strong>de</strong>ren Aufgabenbereich und Verantwortung mit <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen<br />
dieser Vergütungsgruppe vergleichbar ist 9
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 11<br />
Vergütungsgruppe 11<br />
1 Hauswirtschaftliche, gärtnerische und landwirtschaftliche Hilfskräfte sowie<br />
Reinigungskräfte<br />
2 bis 3 (entfallen)
Anlage 2 - Vergütungsgruppe 12<br />
Vergütungsgruppe 12<br />
1 Mitarbeiter, <strong>de</strong>ren Beschäftigung nach § 3 Buchstabe a und b <strong>AVR</strong> erfolgt,<br />
wenn die Anwendung <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> mit ihnen nicht ausdrücklich durch schriftlichen<br />
Vertrag ausgeschlossen wur<strong>de</strong><br />
2 bis 4 (entfallen)
Anlage 2 - Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Tätigkeitsmerkmale<br />
Die nachfolgend aufgeführten Tätigkeitsmerkmale wur<strong>de</strong>n nach<br />
<strong>de</strong>m 1. Januar 1980 durch Beschluss <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen<br />
Kommission geän<strong>de</strong>rt:<br />
Die erste Zahl nach <strong>de</strong>r Bezeichnung <strong>de</strong>r Ziffer gibt das Datum <strong>de</strong>s Beschlusses <strong>de</strong>r<br />
Arbeitsrechtlichen Kommission an; die zweite Zahl gibt <strong>de</strong>n Zeitpunkt an, zu <strong>de</strong>m<br />
<strong>de</strong>r Beschluss in Kraft getreten ist; z.B.: Ziffer 5: 25.09.1984/ 01.01.1985 = In <strong>de</strong>r<br />
Fassung <strong>de</strong>s Kommissionsbeschlusses vom 25. September 1984, gültig ab 1. Januar<br />
1985.<br />
Vergütungsgruppe 1<br />
Ziffer 4: 10.12.1992/ 01.02.1993<br />
Ziffer 5: 25.09.1984/ 01.01.1985<br />
Ziffer 6: 25.09.1984/ 01.01.1985<br />
Ziffer 7: 25.09.1984/ 01.01.1985<br />
Ziffer 8: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />
Vergütungsgruppe 1a<br />
Ziffer 1a: 22.06.1981/ 01.08.1981<br />
Ziffer 7a: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />
Ziffer 7b: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />
Ziffer 9: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />
Ziffer 10: 10.12.1992/ 01.02.1993<br />
Ziffer 11: 10.12.1992/ 01.02.1993<br />
Ziffer 14: 25.09.1984/ 01.01.1985<br />
Ziffer 14a: 25.09.1984/ 01.01.1985<br />
Ziffer 14b: 25.09.1984/ 01.01.1985<br />
Ziffer 14c: 25.09.1984/ 01.01.1985<br />
Ziffer 17: 16.02.1982/ 01.04.1982<br />
Vergütungsgruppe 1b<br />
Ziffer 9: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />
Ziffer 9a: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />
Ziffer 9b: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />
Ziffer 9c: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />
Ziffer 9d: 09.03.1991/ 01.04.1992
Anlage 2 - Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Tätigkeitsmerkmale<br />
Ziffer 10a: 22.06.1981/ 01.08.1981<br />
Ziffer 11: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />
Ziffer 11a: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />
Ziffer 15: 10.12.1992/ 01.02.1993<br />
Ziffer 16: 25.09.1984/ 01.01.1985<br />
Ziffer 17: 25.09.1984/ 01.01.1985<br />
Ziffer 17a: 25.09.1984/ 01.01.1985<br />
Ziffer 19a: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />
Ziffer 20: 16.02.1982/ 01.04.1982<br />
Vergütungsgruppe 2<br />
Ziffer 4: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />
Ziffer 6: 22.10.1992/ 01.01.1993<br />
Ziffer 7: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />
Ziffer 7a: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />
Ziffer 7b: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />
Ziffer 7c: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />
Ziffern 8 bis 10: 19.12.1990/ 01.02.1991<br />
Ziffer 10a: 19.03.1992/ 01.04.1992<br />
Ziffer 10b: 19.03.1992/ 01.04.1992<br />
Ziffer 11: 19.12.1990/ 01.07.1990<br />
Ziffer 15: 25.09.1984/ 01.01.1985<br />
Ziffer 16: 25.09.1984/ 01.01.1985<br />
Ziffer 17a: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />
Ziffer 17b: 13.06.1991/ 01.01.1991<br />
Ziffer 18: 16.02.1982/ 01.04.1982<br />
Vergütungsgruppe 3<br />
Ziffer 2: 19.03.1992/ 01.04.1992<br />
Ziffer 2a: 19.03.1992/ 01.04.1992<br />
Ziffer 4: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />
Ziffer 4a: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />
Ziffer 4b: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />
Ziffer 4c: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />
Ziffer 5: 27.10.1994/ 01.12.1994
Anlage 2 - Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Tätigkeitsmerkmale<br />
Ziffern 6 bis 11: 19.12.1990/ 01.02.1991<br />
Ziffer 12: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />
Ziffer 13: 19.12.1990/ 01.07.1990<br />
Ziffer 15: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />
Ziffer 15a: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />
Ziffer 15b: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />
Ziffer 15c: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />
Ziffern 16 bis 19: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />
Ziffer 19a: 19.03.1992/ 01.01.1991<br />
Ziffer 20: 25.09.1984/ 01.01.1985<br />
Ziffer 20a: 25.09.1984/ 01.01.1985<br />
Vergütungsgruppe 4a<br />
Ziffer 3a: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />
Ziffer 4a: 10.12.1991/01.01.1992<br />
Ziffer 8: 19.03.1992/ 01.04.1992<br />
Ziffer 8a: 19.03.1992/ 01.04.1992<br />
Ziffern 11a bis 11d: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />
Ziffer 12: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />
Ziffer 13: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />
Ziffer 13a: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />
Ziffer 13b: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />
Ziffern 14 bis 24: 19.12.1990/ 01.02.1991<br />
Ziffer 25: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />
Ziffer 25a: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />
Ziffer 28: 19.03.1992/ 01.01.1991<br />
Ziffer 29: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />
Ziffer 30: 03.03.1983/ 01.04.1983<br />
Ziffern 31 bis 38: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />
Ziffer 39: 25.09.1984/ 01.01.1985<br />
Vergütungsgruppe 4b<br />
Ziffer 5: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />
Ziffer 7a: 25.10.1989/ 03.12.1989<br />
Ziffern 9 bis 9c: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991
Anlage 2 - Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Tätigkeitsmerkmale<br />
Ziffer 9d: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />
Ziffer 11a: 25.10.1989/ rückwirkend 01.08.1989<br />
Ziffern 11b bis 11d: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />
Ziffer 12: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />
Ziffer 13: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />
Ziffer 14: 19.03.1992/ 01.04.1992<br />
Ziffer 14 a: 19.03.1992/ 01.04.1992<br />
Ziffer 15: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />
Ziffern 20a bis 20d: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />
Ziffer 22: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />
Ziffer 22a: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />
Ziffer 23: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />
Ziffer 24: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />
Ziffern 25 bis 32: 19.12.1990/ 01.02.1991<br />
Ziffer 33: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />
Ziffer 34: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />
Ziffer 35: 22.06.1981/ 01.08.1981<br />
Ziffern 40 bis 44: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />
Ziffer 45: 03.03.1983/ 01.04.1983<br />
Ziffern 46 bis 50: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />
Ziffer 51: 25.09.1984/ 01.01.1985<br />
Vergütungsgruppe 5b<br />
Ziffer 6: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />
Ziffer 7: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />
Ziffer 11a: 14./15.03.1989/ 03.05.1989<br />
Ziffern 12 bis 15a: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />
Ziffer 17: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />
Ziffer 17a: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />
Ziffer 18: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />
Ziffer 18a: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />
Ziffer 19: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />
Ziffer 19a: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />
Ziffer 19b: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />
Ziffern 20 bis 20c: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />
Ziffern 25 bis 25c: 10.12.1991/ 01.01.1992
Anlage 2 - Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Tätigkeitsmerkmale<br />
Ziffer 26: 19.03.1992/ 01.04.1992<br />
Ziffer 27: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />
Ziffer 32: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />
Ziffer 34b: 25.10.1989/ rückwirkend 01.08.1989<br />
Ziffer 38: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />
Ziffer 40: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />
Ziffer 41 bis 45: 29.05.1990/01.07.1990<br />
Ziffern 47 bis 54: 19.12.1990/ 01.02.1991<br />
Ziffer 55: 19.12.1990/ 01.02.1991<br />
Ziffer 56: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />
Ziffern 58a bis 58d: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />
Ziffer 62: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />
Ziffer 64: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />
Ziffern 67 bis 69: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />
Ziffer 69a: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />
Ziffer 70: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />
Ziffer 70a: 10.12.1991/01.01.1992<br />
Vergütungsgruppe 5c<br />
Ziffer 1: 17.12.1998/ rückwirkend 01.12.1993<br />
Ziffer 4: 22.06.1981/ 01.08.1981<br />
Ziffer 14: 22.10.1992/ 01.01.1993<br />
Ziffern 15 bis 20b: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />
Ziffer 22: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />
Ziffer 22a: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />
Ziffer 23: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />
Ziffer 23a: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />
Ziffer 24: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />
Ziffer 25: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />
Ziffer 25a: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />
Ziffer 26: 22.10.1992/ 01.01.1993<br />
Ziffer 26a: 19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992<br />
Ziffern 27 bis 28a: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />
Ziffer 31a: 25.10.1989/ rückwirkend 01.08.1989<br />
Ziffer 31b: 25.10.1989/ rückwirkend 01.08.1989<br />
Ziffern 32 bis 32c: 10.12.1991/ 01.01.1992
Anlage 2 - Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Tätigkeitsmerkmale<br />
Ziffer 33: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />
Ziffer 38: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />
Ziffer 39: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />
Ziffer 41a: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />
Ziffer 42: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />
Ziffer 42a: 19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992<br />
Ziffern 43 bis 47: 19.12.1990/ 01.02.1991<br />
Ziffer 48: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />
Ziffer 48a: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />
Ziffer 48b: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />
Ziffer 48c: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />
Ziffer 48d: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />
Ziffer 49: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />
Ziffer 49a: 03.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />
Ziffer 49b: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />
Ziffer 49c: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />
Ziffer 53: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />
Ziffer 55: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />
Ziffer 55a: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />
Ziffer 56: 22.06.1981/ 01.08.1981<br />
Ziffer 56a: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />
Ziffer 57: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />
Ziffer 57a: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />
Vergütungsgruppe 6b<br />
Ziffer 1: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />
Ziffer 2: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />
Ziffer 6: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />
Ziffer 7: 17.12.1998/ rückwirkend 01.12.1993<br />
Ziffer 10: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />
Ziffer 11: 22.06.1981/ 01.08.1981<br />
Ziffer 12: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />
Ziffer 18: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />
Ziffer 19: 25.10.1989/ 03.12.1989<br />
Ziffer 20: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />
Ziffer 21: 03.03.1983/ 01.04.1983
Anlage 2 - Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Tätigkeitsmerkmale<br />
Ziffer 22: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />
Ziffer 22a: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />
Ziffer 24: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />
Ziffer 24a: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />
Ziffer 25: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />
Ziffer 25a: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />
Ziffer 25b: 19.12.1990/ 01.02.1991<br />
Ziffer 25c: 19.12.1990/ 01.02.1991<br />
Ziffer 26: 25.10.1989/ 03.12.1989<br />
Ziffer 26a: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />
Ziffer 26b: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />
Ziffer 26c: 25.05.1982/ 01.07.1982<br />
Ziffer 26d: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />
Ziffer 27: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />
Ziffer 27a: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />
Ziffer 29: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />
Ziffer 29a: 25.10.1989/ rückwirkend ab<br />
01.08.1989<br />
Ziffer 30: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />
Ziffer 31: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />
Ziffer 31a: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />
Ziffer 32a: 19.12.1990/ 01.02.1991<br />
Ziffer 32b: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />
Ziffer 36: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />
Ziffer 37: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />
Ziffer 39: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />
Ziffer 40: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />
Ziffer 41: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />
Ziffer 44: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />
Ziffer 44a: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />
Ziffer 45: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />
Ziffer 46: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />
Ziffer 47: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />
Ziffer 48a: 19.03.1992/ 01.04.1992<br />
Ziffer 48b: 19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992<br />
Ziffern 49 bis 55: 19.12.1990/ 01.02.1991<br />
Ziffer 56: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991
Anlage 2 - Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Tätigkeitsmerkmale<br />
Ziffer 57: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />
Ziffer 58: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />
Ziffer 58a: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />
Ziffer 58b: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />
Ziffer 58c: 16.02.1982/ 01.04.1982<br />
Ziffer 59: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />
Ziffer 61: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />
Ziffer 63: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />
Ziffer 64: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />
Ziffer 67: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />
Ziffer 67a: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />
Ziffer 70: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />
Ziffer 70a: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />
Ziffer 70b: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />
Ziffer 71: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />
Vergütungsgruppe 7<br />
Ziffer 1: 17.12.1998/ 01.12.1993<br />
Ziffer 2: 22.06.1981/ 01.08.1981<br />
Ziffer 4: 22.06.1981/ 01.08.1981<br />
Ziffer 6: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />
Ziffer 7: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />
Ziffer 9: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />
Ziffer 10: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />
Ziffer 13: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />
Ziffer 14: 25.10.1989/ 03.12.1989<br />
Ziffer 15: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />
Ziffer 16: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />
Ziffer 17: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />
Ziffer 18: 19.12.1990/ 01.02.1991<br />
Ziffer 18a: 19.12.1990/ 01.02.1991<br />
Ziffer 19a: 19.12.1990/ 01.02.1991<br />
Ziffer 20: 25.10.1989/ 03.12.1989<br />
Ziffer 20a: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />
Ziffer 20b: 25.05.1982/ 01.07.1982<br />
Ziffer 20c: 10.12.1991/ 01.01.1992
Anlage 2 - Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Tätigkeitsmerkmale<br />
Ziffer 21: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />
Ziffer 22: 19.01.1984/ 01.04.1984<br />
Ziffer 23: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />
Ziffer 23a: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />
Ziffer 23b: 19.12.1990/ 01.02.1991<br />
Ziffer 24: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />
Ziffer 24a: 25.10.1989/ rückwirkend 01.08.1989<br />
Ziffer 25: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />
Ziffer 26a: 19.12.1990/ 01.02.1991<br />
Ziffer 27: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />
Ziffer 28: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />
Ziffer 29: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />
Ziffer 31: 22.06.1981/ 01.08.1981<br />
Ziffer 32: 22.06.1981/ 01.08.1981<br />
Ziffer 34: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />
Ziffer 36: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />
Ziffer 37: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />
Ziffer 38: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />
Ziffer 42a: 19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992<br />
Ziffer 42b: 19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992<br />
Ziffer 42c: 19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992<br />
Ziffern 43 bis 45: 19.12.1990/ 01.02.1991<br />
Ziffer 46: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />
Ziffer 47: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />
Ziffer 48: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />
Ziffer 49: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />
Ziffer 50: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />
Ziffer 50a: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />
Ziffer 50b: 29.10.1987, 09.03.1988/ 01.12.1987<br />
Ziffer 50c: 16.02.1982/ 01.04.1982<br />
Ziffer 51: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />
Ziffer 59: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />
Ziffer 60: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />
Ziffer 62: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />
Ziffer 63: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />
Ziffer 63a: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />
Ziffer 64: 10.12.1991/ 01.01.1992
Anlage 2 - Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Tätigkeitsmerkmale<br />
Ziffer 64a: 19.12.1990/ 01.02.1991<br />
Ziffer 66: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />
Ziffer 66a: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />
Ziffer 67: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />
Ziffer 68: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />
Vergütungsgruppe 8<br />
Ziffer 7: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />
Ziffer 9a: 25.05.1982/ 01.07.1992<br />
Ziffer 10: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />
Ziffer 11: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />
Ziffer 12: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />
Ziffer 13a: 25.10.1989/ rückwirkend 01.08.1989<br />
Ziffer 14: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />
Ziffer 19: 19.12.1990/ 01.02.1991<br />
Ziffer 20: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />
Ziffer 20a: 19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992<br />
Ziffer 20b: 19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992<br />
Ziffer 20c: 19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992<br />
Ziffer 23: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />
Ziffer 24: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />
Ziffer 24a: 29.10.1987/ 01.12.1987<br />
Ziffer 25: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />
Ziffer 26: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />
Ziffer 39: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />
Ziffer 40: 19.12.1990/ 01.02.1991<br />
Ziffer 42: 29.05.1990/ rückwirkend 01.01.1990<br />
Ziffer 44: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />
Ziffer 45: 25.05.1982/ 01.07.1982<br />
Vergütungsgruppe 9a<br />
Ziffer 1: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />
Ziffer 1b: 19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992<br />
Ziffer 1c: 19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992<br />
Ziffer 2: 29.05.1990/ 01.07.1990
Anlage 2 - Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Tätigkeitsmerkmale<br />
Ziffer 2a: 19.12.1990/ 01.02.1991<br />
Ziffer 2b: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />
Ziffer 4a: 25.10.1989/ 03.12.1989<br />
Ziffer 4b: 25.10.1989/ 03.12.1989<br />
Ziffer 6: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />
Ziffer 7: 19.01.1984/ 01.04.1984<br />
Ziffer 8: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />
Vergütungsgruppe 9<br />
Ziffer 1: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />
Ziffer 2: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />
Ziffer 3: 19.12.1990/ 01.02.1991<br />
Ziffer 4: 19.12.1990/ 01.02.1991<br />
Ziffer 6: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />
Ziffer 7: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />
Ziffer 8: 19.12.1990/ 01.02.1991<br />
Ziffer 9: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />
Ziffer 10: 19.01.1984/ 01.04.1984<br />
Ziffer 11: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />
Ziffer 12: 19.12.1990/ 01.02.1991<br />
Ziffer 14: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />
Ziffer 14a: 19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992<br />
Ziffer 14b: 19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992<br />
Ziffer 15: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />
Ziffer 16: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />
Ziffer 17: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />
Ziffer 17a: 19.12.1990/ 01.02.1991<br />
Ziffer 24: 25.10.1989/ 03.12.1989<br />
Ziffer 28: 27.10.1994/ 01.12.1994<br />
Ziffer 29: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />
Ziffer 31: 19.12.1990/ 01.02.1991<br />
Ziffer 32: 19.12.1990/ 01.02.1991<br />
Ziffer 33: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />
Ziffer 35: 19.01.1984/ 01.04.1984<br />
Ziffer 36: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />
Ziffer 37: 10.12.1991/ 01.01.1992
Anlage 2 - Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Tätigkeitsmerkmale<br />
Vergütungsgruppe 10<br />
Ziffer 1: 19.12.1990/ 01.02.1991<br />
Ziffer 2: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />
Ziffer 4: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />
Ziffer 5: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />
Ziffer 6a: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />
Ziffer 9: 10.12.1991/01.01.1992<br />
Ziffer 11: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />
Ziffer 11a: 19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992<br />
Ziffer 12: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />
Ziffer 15: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />
Vergütungsgruppe 11<br />
Ziffer 1: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />
Ziffer 2: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />
Ziffer 3: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />
Vergütungsgruppe 12<br />
Ziffer 1: 19./20.02.1987/ 01.04.1987<br />
Ziffer 2: 19./20.02.1987/ 01.04.1987<br />
Ziffer 4: 19./20.02.1987/ 01.04.1987
Anmerkungen zu <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen <strong>de</strong>r<br />
Vergütungsgruppen 1 - 12<br />
Anlage 2 - Anmerkungen<br />
Die nachstehen<strong>de</strong>n Anmerkungen sind bei <strong>de</strong>r Einstufung <strong>de</strong>r Mitarbeiter in das<br />
Vergütungsgruppenverzeichnis zu beachten.<br />
I<br />
Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie<br />
an<strong>de</strong>re Hochschulen, die nach Lan<strong>de</strong>srecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt<br />
sind.<br />
Abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium<br />
mit einer ersten Staatsprüfung o<strong>de</strong>r mit einer Diplomprüfung been<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n ist.<br />
Der ersten Staatsprüfung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Diplomprüfung steht eine Promotion o<strong>de</strong>r die<br />
aka<strong>de</strong>mische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät<br />
nur in <strong>de</strong>n Fällen gleich, in <strong>de</strong>nen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung o<strong>de</strong>r einer<br />
Diplomprüfung nach <strong>de</strong>n einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen<br />
ist.<br />
Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass für <strong>de</strong>n<br />
Abschluss eine Min<strong>de</strong>ststudienzeit von mehr als sechs Semestern – ohne etwaige<br />
Praxissemester, Prüfungssemester o.ä. – vorgeschrieben ist.<br />
II<br />
Die Rechtsstellung <strong>de</strong>r Mitarbeiter, die beim Inkrafttreten <strong>de</strong>r Beschlüsse <strong>de</strong>r „Ständigen<br />
arbeitsrechtlichen Kommission“ vom 16. und 26.7.1968 bzw. vom 11.6.1970<br />
eine Tätigkeit ausgeübt haben, die nach <strong>de</strong>r Neufassung <strong>de</strong>s Berufsgruppenverzeichnisses<br />
bzw. nach <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Vergütungsgruppenverzeichnisses eine bestimmte<br />
Ausbildung für die Einstufung in einer Vergütungsgruppe voraussetzt,<br />
ohne diese nachweisen zu können, wird nicht vermin<strong>de</strong>rt. Üben diese Mitarbeiter<br />
ihre Tätigkeit seit min<strong>de</strong>stens zehn Jahren zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Inkrafttretens dieser<br />
Kommissionsbeschlüsse aus, so wer<strong>de</strong>n sie <strong>de</strong>n Mitarbeitern mit <strong>de</strong>r jeweils vorgeschriebenen<br />
Ausbildung gleichgestellt. Für Mitarbeiter, die bei Inkrafttreten dieser<br />
Kommissionsbeschlüsse noch keine zehn Jahre ihre jetzige Tätigkeit ausüben, treten<br />
die Wirkungen dieser Kommissionsbeschlüsse in Kraft, sobald sie ununterbrochen<br />
min<strong>de</strong>stens zehn Jahre die bisherige Tätigkeit erfüllt haben.<br />
III<br />
Mitarbeiter, die mit berufsfrem<strong>de</strong>n Aufgaben betraut sind, sind entsprechend <strong>de</strong>r<br />
ausgeübten Tätigkeit einzustufen.
Anlage 2 - Anmerkungen<br />
IV<br />
(entfällt)<br />
V<br />
Ist die Einstufung eines Mitarbeiters in eine bestimmte Vergütungsgruppe von <strong>de</strong>r<br />
Anzahl <strong>de</strong>r Betten in <strong>de</strong>r Einrichtung abhängig, in <strong>de</strong>r er tätig ist, so sind Personalbetten<br />
und vorübergehend zusätzlich aufgestellte Betten für die Benutzer <strong>de</strong>r Einrichtung<br />
nicht anrechnungsfähig.<br />
VI<br />
Die Aufnahme eigener Tätigkeitsmerkmale für Dozenten an Fachhochschulen in die<br />
Anlage 2 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> empfiehlt sich aufgrund <strong>de</strong>r zu beachten<strong>de</strong>n unterschiedlichen<br />
lan<strong>de</strong>srechtlichen Bestimmungen nicht. Entsprechen<strong>de</strong>s gilt für sonstige Lehrkräfte<br />
(Personen, bei <strong>de</strong>nen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im<br />
Rahmen eines Schulbetriebs <strong>de</strong>r Tätigkeit das Gepräge gibt). Die Eingruppierung<br />
erfolgt einzelvertraglich gemäß lan<strong>de</strong>srechtlicher Vorschriften.<br />
VII<br />
Aufgrund <strong>de</strong>s Artikels 37 <strong>de</strong>s Einigungsvertrages und <strong>de</strong>r Vorschriften hierzu als<br />
gleichwertig festgestellte Abschlüsse, Prüfungen und Befähigungsnachweise stehen<br />
ab <strong>de</strong>m Zeitpunkt ihres Erwerbes <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen gefor<strong>de</strong>rten entsprechen<strong>de</strong>n<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen gleich. Ist die Gleichwertigkeit erst nach Erfüllung zusätzlicher<br />
Erfor<strong>de</strong>rnisse festgestellt wor<strong>de</strong>n, gilt die Gleichstellung ab <strong>de</strong>r Feststellung.<br />
* *<br />
*<br />
1 Die Berufung beziehungsweise Bestellung o<strong>de</strong>r Anordnung erfolgt ausschließlich<br />
durch <strong>de</strong>n Rechtsträger <strong>de</strong>r Einrichtung.<br />
2 Ist die Eingruppierung von <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r unterstellten Ärzte, Apotheker o<strong>de</strong>r<br />
Zahnärzte abhängig, gilt folgen<strong>de</strong>s:<br />
a) Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan<br />
zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind.<br />
b) Bei <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r unterstellten Ärzte, Apotheker und Zahnärzte zählen nur<br />
diejenigen unterstellten Ärzte, Apotheker und Zahnärzte mit, die in einem<br />
Dienstverhältnis zu <strong>de</strong>mselben Dienstgeber stehen o<strong>de</strong>r im Krankenhaus von<br />
diesem zur Krankenversorgung eingesetzt wer<strong>de</strong>n.<br />
c) Teilzeitbeschäftigte zählen entsprechend <strong>de</strong>m Verhältnis <strong>de</strong>r mit ihnen im<br />
Dienstvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten.
Anlage 2 - Anmerkungen<br />
3 Dienststellen von zentraler Be<strong>de</strong>utung im Sinne dieser Einstufungsbestimmung<br />
sind Dienststellen, <strong>de</strong>ren Aufgabenbereich sich über das Bun<strong>de</strong>sgebiet<br />
erstreckt. Die Einstufungsvoraussetzung, „ein Aufgabengebiet abschließend<br />
bearbeiten“, ist auch dann erfüllt, wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter nicht die letzte Entscheidungsbefugnis<br />
besitzt.<br />
4 Dienststellen von überregionaler Be<strong>de</strong>utung im Sinne dieser Einstufungsbestimmung<br />
sind Dienststellen, <strong>de</strong>ren Aufgabenbereich sich min<strong>de</strong>stens auf <strong>de</strong>n<br />
Gesamtbereich einer Diözese erstreckt. Die Einstufungsvoraussetzung, „ein<br />
Aufgabengebiet abschließend bearbeiten“, ist auch dann erfüllt, wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter<br />
nicht die letzte Entscheidungsbefugnis besitzt.<br />
5 Ständiger Vertreter im Sinne <strong>de</strong>s Tätigkeitsmerkmals ist nur <strong>de</strong>r Arzt (Zahnarzt),<br />
<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n leiten<strong>de</strong>n Arzt (leiten<strong>de</strong>n Zahnarzt) in <strong>de</strong>r Gesamtheit seiner<br />
Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer<br />
Abteilung nur von einem Arzt (Zahnarzt) erfüllt wer<strong>de</strong>n.<br />
6 Funktionsbereiche sind wissenschaftlich anerkannte Spezialgebiete innerhalb<br />
eines ärztlichen Fachgebietes, z.B. Nephrologie, Handchirurgie, Neuroradiologie,<br />
Elektroencephalographie, Herzkatheterisierung.<br />
7 Der Umfang <strong>de</strong>r Tätigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel<br />
<strong>de</strong>r gesamten Tätigkeit ausmacht.<br />
8 Verwaltungsleiter, die das Seminar für Krankenhausverwaltungen an <strong>de</strong>r Universität<br />
Köln bzw. das Seminar für Krankenhausleitung und -verwaltung an<br />
<strong>de</strong>r Universität Düsseldorf erfolgreich absolviert haben, erfüllen die Voraussetzung<br />
für das Eingruppierungsmerkmal gleichwertige Fähigkeiten.<br />
9 Hier sind nur Mitarbeiter mit solchen Tätigkeiten einzustufen, für die im Vergütungsgruppenverzeichnis<br />
kein Tätigkeitsmerkmal ausdrücklich aufgeführt<br />
ist.<br />
10 bis 13 (entfallen)<br />
14 Wesentliche Funktionen <strong>de</strong>r Betriebs- und Wirtschaftsführung liegen in <strong>de</strong>r<br />
Regel vor, wenn Geschäftsführungsfunktionen <strong>de</strong>s Einrichtungsträgers mit<br />
übertragen sind o<strong>de</strong>r die Mittel eines Wirtschaftsplanes o<strong>de</strong>r eines Teilwirtschaftsplanes<br />
im Wesentlichen eigenverantwortlich verwaltet wer<strong>de</strong>n und die<br />
Verantwortung für Personaleinsatz und Menschenführung übertragen ist.<br />
15 Die Voraussetzung für die Einstufung in diese Vergütungsgruppe ist bei entsprechend<br />
ausgebil<strong>de</strong>ten Mitarbeitern erfüllt, die an Höheren Fachschulen die<br />
Praxisanleitung zur Aufgabe haben.<br />
16 „Schwierige Aufgaben“ sind z.B. Physiotherapie/Krankengymnastik nach<br />
Lungen- o<strong>de</strong>r Herzoperationen, nach Herzinfarkten, bei Querschnittslähmungen,<br />
in Kin<strong>de</strong>rlähmungsfällen, mit spastisch Gelähmten, in Fällen von Dysmelien,<br />
nach Verbrennungen, in <strong>de</strong>r Psychiatrie o<strong>de</strong>r Geriatrie, nach Einsatz von<br />
Endoprothesen.<br />
„Schwierige Aufgaben“ im Sinne dieser Einstufungsbestimmungen wer<strong>de</strong>n<br />
von einem Mitarbeiter in „erheblichem Umfang“ erfüllt, wenn sie seiner Ge-
Anlage 2 - Anmerkungen<br />
samttätigkeit das Gepräge geben. Dabei brauchen die schwierigen Aufgaben<br />
nicht zu überwiegen.<br />
17 Eine Einstufung als Wäschereileiter setzt voraus, dass <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong> Mitarbeiter<br />
die Meisterprüfung abgelegt hat o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n erfolgreichen Besuch eines<br />
Wäscherei-Fachlehrganges nachgewiesen hat.<br />
18 Als „schwierige Aufgabe“ im Sinne dieser Einstufungsbestimmungen gelten<br />
z.B. Verabreichung von Kohlensäure- o<strong>de</strong>r Sauerstoffbä<strong>de</strong>rn bei Herz- und<br />
Kreislaufbeschwer<strong>de</strong>n, Massage- o<strong>de</strong>r Bä<strong>de</strong>rbehandlungen nach Schlaganfällen<br />
o<strong>de</strong>r bei Kin<strong>de</strong>rlähmung, Massagebehandlung von Frischoperierten.<br />
19 Erfor<strong>de</strong>rlich sind gründliche Kenntnisse <strong>de</strong>r Vergütungsregelung und <strong>de</strong>r Versorgungsordnung.<br />
Eine entsprechen<strong>de</strong> Tätigkeit ist bei überwiegen<strong>de</strong>r Beschäftigung<br />
mit Personalangelegenheiten gegeben.<br />
20 Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen Mitarbeiter mit einfacheren Tätigkeiten<br />
wie zum Beispiel Führung <strong>de</strong>s allgemeinen Schriftwechsels nach Vordruck,<br />
Aufnahme von Stenogrammen und <strong>de</strong>ren zügige Übertragung in Maschinenschrift,<br />
Schreiben nach Phonodiktat, Ausfüllen von formularmäßigen Bescheinigungen<br />
und Benachrichtigungen.<br />
21 Einfachere Tätigkeiten sind in <strong>de</strong>r Regel nach Schema zu erledigen<strong>de</strong> Arbeiten,<br />
die über die mechanische Tätigkeit hinaus ein gewisses Maß an Überlegungen<br />
erfor<strong>de</strong>rn (z.B. Postannahme o<strong>de</strong>r Postabfertigung; Bedienung von Vervielfältigungsgeräten;<br />
Verwaltung von Büromaterial und Vordrucken; Führung von<br />
Verzeichnissen, Listen, Karteien, die nach verschie<strong>de</strong>nen Merkmalen geordnet<br />
sind).<br />
22 Mechanische Tätigkeiten sind Tätigkeiten, zu <strong>de</strong>ren Erledigung nur wenig gedankliche<br />
Arbeit aufgewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n muss und die auf einen leicht übersehbaren,<br />
eng begrenzten Arbeitsbereich beschränkt sind (z.B. Hilfeleistung bei<br />
<strong>de</strong>r Postabfertigung, in Büchereien o<strong>de</strong>r Archiven; Fotokopieren; Ausschnei<strong>de</strong>-<br />
und Klebearbeiten; Bereithaltung von Büromaterial).<br />
23 bis 39 (entfallen)<br />
40 Das Tätigkeitsmerkmal ist nur erfüllt, wenn die Lehrtätigkeit überwiegt. Dabei<br />
ist von <strong>de</strong>r für die in Betracht kommen<strong>de</strong> Mitarbeitergruppe gelten<strong>de</strong>n regelmäßigen<br />
Arbeitszeit auszugehen.<br />
41 Erste Lehrkräfte sind Lehrkräfte, <strong>de</strong>nen auch die Leitungsaufgaben <strong>de</strong>r Lehranstalt<br />
unter <strong>de</strong>r Verantwortung <strong>de</strong>s Leiters <strong>de</strong>r Lehranstalt durch ausdrückliche<br />
Anordnung übertragen sind.<br />
42 (entfällt)<br />
43 Leiten<strong>de</strong> Physiotherapeuten/Krankengymnasten sind Physiotherapeuten/Krankengymnasten,<br />
<strong>de</strong>nen unter <strong>de</strong>r Verantwortung eines Arztes für eine physiotherapeutische<br />
Abteilung insbeson<strong>de</strong>re die Arbeitseinteilung, die Überwachung<br />
<strong>de</strong>s Arbeitsablaufs und <strong>de</strong>r Arbeitsausführung durch ausdrückliche Anordnung<br />
übertragen sind.
Anlage 2 - Anmerkungen<br />
44 Mitarbeiter, die aufgrund <strong>de</strong>s Gesetzes <strong>de</strong>s Freistaates Bayern über Masseure<br />
und medizinische Ba<strong>de</strong>meister vom 28. September 1950 (Bayerisches Gesetzund<br />
Verordnungsblatt S. 209) die staatliche Anerkennung als „medizinischer<br />
Ba<strong>de</strong>meister“ erhalten haben, sind nach <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen „für Masseure<br />
und medizinische Ba<strong>de</strong>meister“ einzugruppieren.<br />
45 Das Tätigkeitsmerkmal erfasst auch die Kneippba<strong>de</strong>meister, sofern nicht ein<br />
an<strong>de</strong>res Tätigkeitsmerkmal gilt, weil <strong>de</strong>r Kneippba<strong>de</strong>meister die Berufsbezeichnung<br />
„Masseur“ o<strong>de</strong>r „Masseur und medizinischer Ba<strong>de</strong>meister“ aufgrund<br />
staatlicher Erlaubnis führen darf.<br />
46 Der Umfang <strong>de</strong>r schwierigen Aufgaben beziehungsweise <strong>de</strong>r Tätigkeiten ist<br />
nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel <strong>de</strong>r gesamten Tätigkeit ausmacht.<br />
47 Zu <strong>de</strong>n Desinfektionsanstalten rechnen auch entsprechen<strong>de</strong> Einrichtungen mit<br />
an<strong>de</strong>rer Bezeichnung.<br />
48 Ständige Vertreter sind nicht die Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen.<br />
49 Den Apothekenhelfern mit Abschlussprüfung stehen Drogisten mit Abschlussprüfung<br />
gleich.<br />
50 Apotheken sind keine Arzneimittelausgabestellen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals.<br />
51 a) Schonkost ist keine Diätkost.<br />
b) Die Tätigkeitsmerkmale sind auch erfüllt, wenn statt 400, 200 beziehungsweise<br />
50 Diätvollportionen eine entsprechen<strong>de</strong> Zahl von Teilportionen hergestellt<br />
wird. Hierbei wer<strong>de</strong>n die Teilportionen mit <strong>de</strong>m Teilbetrag <strong>de</strong>r<br />
Diätvollportionen angesetzt, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Sachbezugswert nach Abschnitt X Abs.<br />
e letzter Satz <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> entspricht.<br />
52 In <strong>de</strong>n Län<strong>de</strong>rn, in <strong>de</strong>nen eine staatliche Anerkennung als Diätküchenleiter<br />
nicht erfolgt, gilt das Tätigkeitsmerkmal als erfüllt, wenn sich <strong>de</strong>r Diätassistent<br />
drei Jahre als Diätküchenleiter bewährt hat.<br />
53 Medizinisch-technische Assistenten, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Hilfskräfte<br />
bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem beson<strong>de</strong>rs hohen<br />
Maß von Verantwortlichkeit tätig sind, wer<strong>de</strong>n auch dann als solche eingruppiert,<br />
wenn sie im Rahmen dieser Tätigkeiten A