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AVR CD 2003 - Caritas-dienstgeber.de

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-<br />

Richtlinien für<br />

Arbeitsverträge<br />

in <strong>de</strong>n Einrichtungen <strong>de</strong>s<br />

Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s<br />

Oktober <strong>2003</strong><br />

Lambertus


Die Arbeitsvertragsrichtlinien enthalten bei <strong>de</strong>r Bezeichnung von Personen aus<br />

Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r besseren Lesbarkeit durchgängig die männliche Form. Soweit im Text<br />

das Wort Mitarbeiter verwen<strong>de</strong>t wird, beruht dies ausschließlich auf sprachlichen<br />

Überlegungen; die Mitarbeiterinnen in <strong>de</strong>n einzelnen Einrichtungen <strong>de</strong>s Deutschen<br />

<strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s sind darin eingeschlossen.<br />

Bezugsquelle:<br />

Lambertus-Verlag GmbH, Postfach 1026, 79010 Freiburg<br />

Telefon: 0761 - 36825-25, Fax: 0761 - 36825-33<br />

Herausgeber:<br />

Referat Arbeitsrecht im Deutschen <strong>Caritas</strong>verband,<br />

Postfach 420, 79004 Freiburg<br />

Verlag:<br />

Lambertus-Verlag GmbH, Postfach 1026, 79010 Freiburg<br />

Umschlaggestaltung, Satz und <strong>CD</strong>-Erstellung:<br />

Ursi Anna Aeschbacher, Biel-Bienne (Schweiz)<br />

Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit ausdrücklicher Genehmigung <strong>de</strong>s Verlages<br />

ISBN: 3-7841-1505-5<br />

ISSN: 0179-3160


Inhalt


Inhaltsübersicht<br />

Inhaltsübersicht<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Stichwortverzeichnis<br />

Allgemeiner Teil<br />

Anlage 1<br />

Anlage 2<br />

Anlage 2a<br />

Anlage 2b<br />

Anlage 2c<br />

Anlage 2d<br />

Anlage 3<br />

Anlage 4<br />

Anlage 5<br />

Anlage 5a<br />

Anlage 5b<br />

Anlage 5c<br />

Anlage 6<br />

Anlage 6a<br />

Anlage 7<br />

Anlage 8<br />

Anlage 9<br />

Anlage 10<br />

Anlage 11<br />

Anlage 11a<br />

Anlage 12<br />

Anlage 13<br />

Vergütungsregelung<br />

Vergütungsgruppen für Mitarbeiter (allgemein)<br />

Vergütungsgruppen für Mitarbeiter im<br />

Pflegedienst in stationären Einrichtungen<br />

Vergütungsgruppen für Mitarbeiter im<br />

Rettungsdienst/Krankentransport<br />

Vergütungsgruppen für Mitarbeiter im<br />

Pflegedienst in ambulanten Einrichtungen<br />

Vergütungsgruppen für Mitarbeiter im<br />

Sozial- und Erziehungsdienst<br />

Grundvergütungstabellen<br />

Ortszuschlag<br />

Arbeitszeitregelung<br />

Son<strong>de</strong>rregelung zur Arbeitszeitregelung<br />

Mobilzeit durch Dienstvereinbarung<br />

Langzeitkonto<br />

Überstun<strong>de</strong>nregelung<br />

Zeitzuschläge, Überstun<strong>de</strong>nvergütung<br />

Ausbildungsverhältnisse<br />

Versorgungsordnungen<br />

Vermögenswirksame Leistungen<br />

Zulagen für Mitarbeiter<br />

Ordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-,<br />

Geburts- und To<strong>de</strong>sfällen<br />

Geburtsbeihilfe<br />

Bewertung <strong>de</strong>r Unterkünfte <strong>de</strong>r Mitarbeiter<br />

Bestimmungen über Umzugskostenvergütung und<br />

Trennungsgeld


Inhalt<br />

Anlage 13a<br />

Anlage 14<br />

Anlage 15<br />

Anlage 16<br />

Anlage 17<br />

Anlage 18<br />

Anlage 19<br />

Anhang A<br />

Anhang B<br />

Anhang C<br />

Anhang D<br />

Anhang E<br />

Anhang F<br />

Bestimmungen über Reisekostenerstattung<br />

Erholungsgeld, Urlaubsgeld, Son<strong>de</strong>rurlaub<br />

Übergangsgeld<br />

Jubiläumszuwendung<br />

Altersteilzeitregelung<br />

Ordnung für geringfügig beschäftigte Mitarbeiter<br />

Mo<strong>de</strong>llprojekte<br />

Tabellen: Grundvergütung bei Höhergruppierung<br />

und Neueinstellung<br />

(entfällt)<br />

Tabellen<br />

Arbeitshilfen<br />

Umrechnungstabelle<br />

Tabellen: Zeitzuschläge, Stun<strong>de</strong>n- und<br />

Überstun<strong>de</strong>nvergütungen<br />

Zentral-KODA<br />

Ordnungen


Inhaltsverzeichnis<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Allgemeiner Teil<br />

§ 1 Wesen <strong>de</strong>r <strong>Caritas</strong>, Dienstgemeinschaft<br />

§ 2 Geltungsbereich<br />

§ 2a Übergangsregelung<br />

§ 2b Übergangsregelung für Mitarbeiter in Arbeitsbeschaffungs-<br />

und Strukturanpassungsmaßnahmen<br />

§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich<br />

§ 4 Allgemeine Dienstpflichten<br />

§ 5 Beson<strong>de</strong>re Dienstpflichten<br />

§ 6 Personalakten<br />

§ 7 Einstellung<br />

§ 8 Ärztliche Untersuchungen während <strong>de</strong>s<br />

Dienstverhältnisses<br />

§ 9 Versetzung und Abordnung<br />

§ 9a Arbeitszeit<br />

§ 9b Arbeitsversäumnis<br />

§ 10 Arbeitsbefreiung<br />

§ 10a Fort- und Weiterbildung<br />

§ 11 Beschäftigungszeit<br />

§ 11a Dienstzeit<br />

§ 11b Ausschlussfrist zu § 11 und § 11 a<br />

§ 12 Dienstbezüge<br />

§ 12a Fürsorge bei Krankheit<br />

§ 13 Erholungsurlaub<br />

§ 14 Or<strong>de</strong>ntliche Kündigung<br />

§ 15 Son<strong>de</strong>rregelung für unkündbare Mitarbeiter<br />

§ 16 Außeror<strong>de</strong>ntliche Kündigung<br />

§ 17 Schriftform <strong>de</strong>r Kündigung<br />

§ 18 Beendigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses wegen<br />

vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit<br />

§ 19 Sonstige Beendigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses


Inhaltsverzeichnis<br />

§ 20 Zeugnis<br />

§ 21 Schutzkleidung, Dienstkleidung<br />

§ 22 Schlichtungsverfahren<br />

§ 23 Ausschlussfrist<br />

Anlagen<br />

Anlage 1<br />

Vergütungsregelung<br />

I<br />

Eingruppierung<br />

Ia<br />

Anrechnung von Zeiten auf die Zeit einer Bewährung,<br />

Tätigkeit, Berufstätigkeit o<strong>de</strong>r Berufsausübung auf<br />

die in <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen <strong>de</strong>r Anlagen 2 bis 2d<br />

gefor<strong>de</strong>rten Zeiten<br />

Ib<br />

Vorübergehen<strong>de</strong> Ausübung einer höherwertigen<br />

Tätigkeit<br />

Ic<br />

Eingruppierung bei nicht erfüllter<br />

Ausbildungsvoraussetzung<br />

II<br />

Dienstbezüge<br />

IIa<br />

Dienstbezüge teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter<br />

IIb Öffnungsklauseln für die Vergütung <strong>2003</strong> bis 2005<br />

III<br />

Grundvergütung<br />

IV<br />

Grundvergütung <strong>de</strong>r Mitarbeiter<br />

zwischen 18 und 21 bzw. 23 Jahren<br />

V<br />

Ortszuschlag<br />

VI<br />

Gesamtvergütung <strong>de</strong>r Mitarbeiter<br />

unter 18 Jahren<br />

VII<br />

Wechselschicht- und Schichtzulage<br />

VIIa<br />

Heim- und Werkstattzulage<br />

VIII<br />

Sonstige Zulagen<br />

VIIIa<br />

Beson<strong>de</strong>re Zulage<br />

IX<br />

Sachbezüge<br />

IXa<br />

Werkdienstwohnungen<br />

X<br />

Zusatzbestimmungen zu <strong>de</strong>n Bezügen<br />

XI<br />

Vergütung für Son<strong>de</strong>rleistungen<br />

<strong>de</strong>r Mitarbeiter<br />

XII<br />

Krankenbezüge


Inhaltsverzeichnis<br />

XIIa<br />

XIIb<br />

XIII<br />

XIV<br />

XV<br />

Anlage 2<br />

Anlage 2a<br />

Anzeige- und Nachweispflichten<br />

For<strong>de</strong>rungsübergang bei Dritthaftung<br />

Zusätzliche Altersversorgung<br />

Weihnachtszuwendung<br />

Zuwendungen im To<strong>de</strong>sfall<br />

Vergütungsgruppen für Mitarbeiter<br />

(allgemein)<br />

Vergütungsgruppe 1<br />

Vergütungsgruppe 1a<br />

Vergütungsgruppe 1b<br />

Vergütungsgruppe 2<br />

Vergütungsgruppe 3<br />

Vergütungsgruppe 4a<br />

Vergütungsgruppe 4b<br />

Vergütungsgruppe 5b<br />

Vergütungsgruppe 5c<br />

Vergütungsgruppe 6b<br />

Vergütungsgruppe 7<br />

Vergütungsgruppe 8<br />

Vergütungsgruppe 9a<br />

Vergütungsgruppe 9<br />

Vergütungsgruppe 10<br />

Vergütungsgruppe 11<br />

Vergütungsgruppe 12<br />

Anmerkungen<br />

Vergütungsgruppen für Mitarbeiter im<br />

Pflegedienst in stationären Einrichtungen<br />

Vergütungsgruppe Kr 1<br />

Vergütungsgruppe Kr 2<br />

Vergütungsgruppe Kr 3<br />

Vergütungsgruppe Kr 4<br />

Vergütungsgruppe Kr 5<br />

Vergütungsgruppe Kr 5a<br />

Vergütungsgruppe Kr 6<br />

Vergütungsgruppe Kr 7<br />

Vergütungsgruppe Kr 8<br />

Vergütungsgruppe Kr 9<br />

Vergütungsgruppe Kr 10<br />

Vergütungsgruppe Kr 11<br />

Vergütungsgruppe Kr 12<br />

Vergütungsgruppe Kr 13<br />

Vergütungsgruppe Kr 14<br />

Anmerkungen


Inhaltsverzeichnis<br />

Anlage 2b<br />

Anlage 2c<br />

Anlage 2d<br />

Anlage 3<br />

Vergütungsgruppen für Mitarbeiter im<br />

Rettungsdienst/Krankentransport<br />

Vergütungsgruppe 4b<br />

Vergütungsgruppe 5b<br />

Vergütungsgruppe 5c<br />

Vergütungsgruppe 6b<br />

Vergütungsgruppe 7<br />

Vergütungsgruppe 8<br />

Vergütungsgruppe 9a<br />

Anmerkungen<br />

Vergütungsgruppen für Mitarbeiter im<br />

Pflegedienst in ambulanten Einrichtungen<br />

Vergütungsgruppe Kr 1<br />

Vergütungsgruppe Kr 2<br />

Vergütungsgruppe Kr 3<br />

Vergütungsgruppe Kr 4<br />

Vergütungsgruppe Kr 5<br />

Vergütungsgruppe Kr 5a<br />

Vergütungsgruppe Kr 6<br />

Vergütungsgruppe Kr 7<br />

Vergütungsgruppe Kr 8<br />

Vergütungsgruppe Kr 9<br />

Vergütungsgruppe Kr 10<br />

Anmerkungen<br />

Vergütungsgruppen für Mitarbeiter im<br />

Sozial- und Erziehungsdienst<br />

Vergütungsgruppe 1a<br />

Vergütungsgruppe 1b<br />

Vergütungsgruppe 2<br />

Vergütungsgruppe 3<br />

Vergütungsgruppe 4a<br />

Vergütungsgruppe 4b<br />

Vergütungsgruppe 5b<br />

Vergütungsgruppe 5c<br />

Vergütungsgruppe 6b<br />

Vergütungsgruppe 7<br />

Vergütungsgruppe 8<br />

Vergütungsgruppe 9<br />

Anmerkungen<br />

Grundvergütungstabellen


Inhaltsverzeichnis<br />

Anlage 4<br />

Anlage 5<br />

Ortszuschlag<br />

Arbeitszeitregelung<br />

Anlage 5a<br />

Anlage 5b<br />

§ 1<br />

§ 1a<br />

§ 1b<br />

§ 2<br />

§ 3<br />

§ 4<br />

§ 5<br />

§ 6<br />

§ 7<br />

§ 8<br />

§ 9<br />

§ 10<br />

§ 1<br />

§ 2<br />

§ 3<br />

§ 1<br />

§ 2<br />

§ 3<br />

§ 4<br />

Arbeitszeit, Ruhepausen, Ruhezeiten<br />

Teilzeitbeschäftigung<br />

Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage<br />

Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit, Sonn- und<br />

Feiertagsarbeit<br />

Arbeitszeit an Samstagen und Vorfesttagen<br />

Nichtdienstplanmäßige Arbeit<br />

Kurzarbeit<br />

Son<strong>de</strong>rbestimmungen bei Dienstreisen<br />

Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft<br />

Regelung <strong>de</strong>r Abgeltung <strong>de</strong>r Bereitschaftsdienste und<br />

Rufbereitschaften für alle Mitarbeiter mit Ausnahme<br />

<strong>de</strong>r unter die Son<strong>de</strong>rregelung <strong>de</strong>s § 9 fallen<strong>de</strong>n<br />

Mitarbeiter<br />

Son<strong>de</strong>rregelung für die Abgeltung <strong>de</strong>r Bereitschaftsdienste<br />

und Rufbereitschaften für Ärzte, Zahnärzte,<br />

Hebammen, medizinisch-technische Assistenten und<br />

Gehilfen sowie für Mitarbeiter im Pflegedienst<br />

Son<strong>de</strong>rregelung für Mitarbeiter in häuslichen<br />

Gemeinschaften<br />

Son<strong>de</strong>rregelung zur Arbeitszeitregelung<br />

Geltungsbereich<br />

Regelmäßige Arbeitszeit<br />

Regelung zur Abgeltung <strong>de</strong>r Bereitschaftsdienste und<br />

Rufbereitschaften<br />

Musterdienstvereinbarung<br />

Präambel<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

§ 2 Begriffsbestimmungen<br />

§ 3 Dauer <strong>de</strong>s Berechnungszeitraumes<br />

§ 4 Ansparphase<br />

§ 5 Ausgleichsphase<br />

§ 6 Sonstige Bestimmungen<br />

Mobilzeit durch Dienstvereinbarung<br />

Geltungsdauer<br />

Information<br />

Arbeitszeitkonten<br />

Zeitgutschriften


Inhaltsverzeichnis<br />

Anlage 5c<br />

Anlage 6<br />

Anlage 6a<br />

Anlage 7<br />

§ 1<br />

§ 2<br />

§ 3<br />

§ 4<br />

§ 5<br />

§ 6<br />

§ 7<br />

§ 1<br />

§ 2<br />

§ 3<br />

§ 4<br />

§ 1<br />

§ 2<br />

A<br />

§ 1<br />

§ 2<br />

§ 3<br />

§ 3a<br />

§ 4<br />

§ 5<br />

§ 5a<br />

§ 6<br />

§ 7<br />

§ 8<br />

Langzeitkonto<br />

Präambel<br />

Geltungsdauer<br />

Langzeitkonto<br />

Ansparphase (Aufbau von Zeitguthaben)<br />

Freizeitphase (Abbau von Zeitguthaben)<br />

Status und Vergütung während <strong>de</strong>r Freizeitphase<br />

Nachweis<br />

Sicherung <strong>de</strong>s Zeitguthabens<br />

Überstun<strong>de</strong>nregelung<br />

Anordnung von Überstun<strong>de</strong>n<br />

Dienstreisen<br />

Abgeltung von Überstun<strong>de</strong>n<br />

Berechnung <strong>de</strong>r Überstun<strong>de</strong>n und pauschale<br />

Überstun<strong>de</strong>nregelung<br />

Zeitzuschläge, Überstun<strong>de</strong>nvergütung<br />

Zeitzuschläge<br />

Stun<strong>de</strong>nvergütung<br />

Stun<strong>de</strong>nvergütung (Ost)<br />

Ausbildungsverhältnisse<br />

Arzt im Praktikum<br />

Entgelt<br />

Wöchentliche und tägliche Arbeitszeit<br />

Sonstige Ausbildungsbedingungen<br />

Entschädigungen bei Dienstreisen, Abordnungen und<br />

Reisen zu Ausbildungsveranstaltungen<br />

Krankenbezüge<br />

Fortzahlung <strong>de</strong>s Entgelts in beson<strong>de</strong>ren Fällen<br />

Erholungsurlaub<br />

Beendigung <strong>de</strong>r Tätigkeit als Arzt im Praktikum<br />

Zeugnis<br />

Sonstige Bestimmungen


Inhaltsverzeichnis<br />

B I<br />

B II<br />

§ 1<br />

§ 2<br />

§ 3<br />

§ 3a<br />

§ 4<br />

§ 4a<br />

§ 5<br />

§ 6<br />

§ 7<br />

§ 8<br />

§ 9<br />

§ 10<br />

§ 11<br />

C I<br />

C II<br />

§ 1<br />

§ 2<br />

§ 3<br />

§ 3a<br />

§ 4<br />

§ 4a<br />

§ 5<br />

§ 6<br />

§ 7<br />

§ 8<br />

§ 9<br />

§ 10<br />

§ 11<br />

D<br />

§ 1<br />

§ 2<br />

§ 3<br />

§ 4<br />

§ 5<br />

(entfällt)<br />

Schüler an Kranken- und Kin<strong>de</strong>rkrankenpflegeschulen<br />

sowie an Hebammenschulen<br />

Ausbildungsvergütung<br />

Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit<br />

Sonstige Ausbildungsbedingungen<br />

Ärztliche Untersuchung<br />

Entschädigung bei Ausbildungsfahrten<br />

Familienheimfahrten<br />

Krankenbezüge<br />

Fortzahlung <strong>de</strong>r Ausbildungsvergütung in beson<strong>de</strong>ren<br />

Fällen<br />

Erholungsurlaub<br />

Freistellung vor <strong>de</strong>r staatlichen Prüfung<br />

Ausbildungsmittel<br />

Mitteilungspflicht und Weiterarbeit<br />

Sonstige Bestimmungen<br />

(entfällt)<br />

Krankenpflegehelfer sowie Altenpflegehelfer<br />

Ausbildungsvergütung<br />

Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit<br />

Sonstige Ausbildungsbedingungen<br />

Ärztliche Untersuchung<br />

Entschädigung bei Ausbildungsfahrten<br />

Familienheimfahrten<br />

Krankenbezüge<br />

Fortzahlung <strong>de</strong>r Ausbildungsvergütung in beson<strong>de</strong>ren<br />

Fällen<br />

Erholungsurlaub<br />

Freistellung vor <strong>de</strong>r staatlichen Prüfung<br />

Ausbildungsmittel<br />

Mitteilungspflicht und Weiterarbeit<br />

Sonstige Bestimmungen<br />

Praktikanten nach abgelegtem Examen<br />

Entgelt<br />

Arbeitszeit<br />

Krankenbezüge<br />

Erholungsurlaub<br />

Sonstige Bestimmungen


Inhaltsverzeichnis<br />

E<br />

§ 1<br />

§ 2<br />

§ 3<br />

§ 4<br />

§ 5<br />

§ 6<br />

§ 7<br />

§ 8<br />

§ 9<br />

§ 10<br />

Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong><br />

Entgelt<br />

Entgelt in beson<strong>de</strong>ren Fällen<br />

Ausbildungsvertrag<br />

Ärztliche Untersuchungen<br />

Schweigepflicht<br />

Arbeitszeit<br />

Krankenbezüge<br />

Erholungsurlaub<br />

Mitteilungspflicht<br />

Sonstige Bestimmungen<br />

Anlage 8<br />

Versorgungsordnungen<br />

Versorgungsordnung A (VersO A)<br />

§ 1<br />

§ 1a<br />

§ 2<br />

§ 3<br />

§ 4<br />

§ 5<br />

§ 6<br />

§ 7<br />

§ 8<br />

§ 9<br />

Gesamtversorgung<br />

Umlagesatz<br />

Ausnahmeregelung<br />

Versteuerung <strong>de</strong>r Umlage<br />

Freiwillige Versicherung in <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />

Rentenversicherung<br />

Lebensversicherung anstelle <strong>de</strong>r Versicherung in <strong>de</strong>r<br />

gesetzlichen Rentenversicherung<br />

Versicherungs- o<strong>de</strong>r Versorgungseinrichtungen im<br />

Sinne <strong>de</strong>s § 7 Abs. 2 AVG<br />

Ergänzen<strong>de</strong> freiwillige Versicherung in <strong>de</strong>r<br />

gesetzlichen Rentenversicherung<br />

Versicherungs- o<strong>de</strong>r Versorgungseinrichtungen im<br />

Sinne <strong>de</strong>s § 7 Abs. 2 AVG<br />

Berufsständische Versicherungs- o<strong>de</strong>r<br />

Versorgungseinrichtungen<br />

Versorgungsordnung B (VersO B)<br />

§ 1<br />

§ 2<br />

§ 3<br />

§ 4<br />

§ 5<br />

§ 6<br />

§ 7<br />

§ 8<br />

Geltungsbereich<br />

Versicherung<br />

Anmeldung und Abmeldung<br />

Beiträge<br />

Beitragsfreie Zeiten<br />

Freiwillige Versicherung<br />

Arbeitsplatzwechsel<br />

Schlussbestimmungen


Inhaltsverzeichnis<br />

Anlage 9<br />

Anlage 10<br />

Anlage 11<br />

Anlage 11a<br />

Anlage 12<br />

Anlage 13<br />

Anlage 13a<br />

Anlage 14<br />

Anlage 15<br />

§ 1<br />

§ 2<br />

§ 3<br />

§ 4<br />

§ 5<br />

§ 1<br />

§ 2<br />

§ 3<br />

§ 1<br />

§ 2<br />

§ 3<br />

§ 4<br />

I.<br />

II.<br />

III.<br />

§ 1<br />

§ 2<br />

§ 3<br />

Vermögenswirksame Leistungen<br />

Voraussetzungen und Höhe <strong>de</strong>r vermögenswirksamen<br />

Leistungen<br />

Mitteilung <strong>de</strong>r Anlageart<br />

Entstehung und Fälligkeit <strong>de</strong>s Anspruches<br />

Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r vermögenswirksamen Anlage<br />

Nachweis bei Anlage nach § 2 Abs. 1 <strong>de</strong>s<br />

Vermögensbildungsgesetzes<br />

Zulagen für Mitarbeiter<br />

Geltungsbereich<br />

Höhe <strong>de</strong>r Zulage<br />

Zahlungszeitraum<br />

Ordnung über die Gewährung von Beihilfen in<br />

Krankheits-, Geburts- und To<strong>de</strong>sfällen<br />

Geburtsbeihilfe<br />

Bewertung <strong>de</strong>r Unterkünfte für Mitarbeiter<br />

Geltungsbereich<br />

Mitarbeiterunterkünfte<br />

Bewertung <strong>de</strong>r Mitarbeiterunterkünfte<br />

Anpassung <strong>de</strong>s Wertes <strong>de</strong>r Mitarbeiterunterkünfte<br />

Bestimmungen über Umzugskostenvergütung und<br />

Trennungsgeld<br />

Bestimmungen über Reisekostenerstattung<br />

Erholungsurlaub, Urlaubsgeld, Son<strong>de</strong>rurlaub<br />

Erholungsurlaub<br />

Urlaubsgeld<br />

Son<strong>de</strong>rurlaub<br />

Übergangsgeld<br />

Voraussetzungen für Zahlung <strong>de</strong>s Übergangsgel<strong>de</strong>s<br />

Bemessung <strong>de</strong>s Übergangsgel<strong>de</strong>s<br />

Auszahlung <strong>de</strong>s Übergangsgel<strong>de</strong>s


Inhaltsverzeichnis<br />

Anlage 16<br />

Anlage 17<br />

Anlage 18<br />

Anlage 19<br />

§ 1<br />

§ 2<br />

§ 1<br />

§ 2<br />

§ 3<br />

§ 4<br />

§ 5<br />

§ 6<br />

§ 7<br />

§ 8<br />

§ 9<br />

§ 10<br />

§ 11<br />

§ 1<br />

§ 2<br />

§ 3<br />

§ 4<br />

§ 5<br />

§ 6<br />

§ 7<br />

§ 8<br />

§ 9<br />

§ 10<br />

§ 11<br />

§ 12<br />

§ 13<br />

§ 1<br />

§ 2<br />

§ 3<br />

Jubiläumszuwendung<br />

Anspruchsvoraussetzung<br />

Höhe <strong>de</strong>r Jubiläumszuwendung<br />

Altersteilzeitregelung<br />

Präambel<br />

Geltungsbereich<br />

Voraussetzungen <strong>de</strong>r Altersteilzeitarbeit<br />

Reduzierung und Verteilung <strong>de</strong>r Arbeitszeit<br />

Höhe <strong>de</strong>r Bezüge<br />

Aufstockungsleistungen<br />

Nebentätigkeit<br />

Urlaub<br />

Nichtbestehen<strong>de</strong> bzw. ruhen<strong>de</strong><br />

Aufstockungsleistungen<br />

En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses<br />

Mitwirkungspflicht<br />

Inkrafttreten, Geltungsdauer<br />

Ordnung für geringfügig beschäftigte<br />

Mitarbeiter<br />

Geltungsbereich<br />

Eingruppierung<br />

Vergütung<br />

Zulagen<br />

Zeitzuschläge<br />

Weihnachtszuwendung<br />

Krankenbezüge<br />

Erholungsurlaub<br />

Kündigung<br />

Beendigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses<br />

durch Vereinbarung<br />

Min<strong>de</strong>stdauer, zeitliche Lage <strong>de</strong>r Arbeitszeit<br />

Arbeitsplatzteilung<br />

Anwendung sonstiger Bestimmungen<br />

Mo<strong>de</strong>llprojekte<br />

Erprobung verän<strong>de</strong>rter Vergütungsstrukturen<br />

Vorschlag<br />

Projektgruppe


Inhaltsverzeichnis<br />

Anhänge<br />

Anhang A<br />

Anhang B<br />

Anhang C<br />

Anhang D<br />

Anhang E<br />

Anhang F<br />

Zentral-KODA<br />

Grundvergütung bei Höhergruppierung und<br />

Neueinstellung (Tabellen)<br />

(nicht besetzt)<br />

Tabellen<br />

Arbeitshilfen<br />

Umrechnungstabelle<br />

Zeitzuschläge, Stun<strong>de</strong>n- und<br />

Überstun<strong>de</strong>nvergütungen (Tabellen)<br />

Entgeltumwandlung<br />

Ordnungen<br />

Grundordnung <strong>de</strong>s kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher<br />

Arbeitsverhältnisse<br />

Art. 1 Grundprinzipien <strong>de</strong>s kirchlichen Dienstes<br />

Art. 2 Geltungsbereich<br />

Art. 3 Begründung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses<br />

Art. 4 Loyalitätsobliegenheiten<br />

Art. 5 Verstöße gegen Loyalitätsobliegenheiten<br />

Art. 6 Koalitionsfreiheit<br />

Art. 7 Beteiligung <strong>de</strong>r Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an<br />

<strong>de</strong>r Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen<br />

Art. 8 Mitarbeitervertretungsrecht als kirchliche<br />

Betriebsverfassung<br />

Art. 9 Fort- und Weiterbildung<br />

Art. 10 Gerichtlicher Rechtsschutz<br />

Ordnung <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s<br />

§ 1 Stellung und Aufgaben <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen<br />

Kommission<br />

§ 2 Zusammensetzung <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission<br />

§ 3 Leitung und Geschäftsführung <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen<br />

Kommission<br />

§ 4 Vertreter <strong>de</strong>r Mitarbeiter (Mitarbeiterseite)


Inhaltsverzeichnis<br />

§ 5<br />

§ 6<br />

§ 7<br />

§ 8<br />

§ 9<br />

§ 10<br />

§ 11<br />

§ 12<br />

§ 13<br />

§ 14<br />

§ 15<br />

§ 16<br />

§ 17<br />

Vertreter <strong>de</strong>r Dienstgeber (Dienstgeberseite)<br />

Sprecher<br />

Rechtsberatung <strong>de</strong>r Mitarbeitergeberseite<br />

Rechtsstellung <strong>de</strong>r Kommissionsmitglie<strong>de</strong>r<br />

Arbeitsweise <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission<br />

Vorbereitungskommission<br />

Ausschüsse<br />

Beschlüsse<br />

Ältesten-Rat<br />

Rechtsweg<br />

Inkrafttreten<br />

Kosten<br />

Schlussbestimmungen<br />

Wahlordnung – Vertreter <strong>de</strong>r Mitarbeiter<br />

§ 1<br />

§ 2<br />

§ 3<br />

§ 4<br />

§ 5<br />

§ 6<br />

§ 7<br />

§ 8<br />

Wahlordnung – Vertreter <strong>de</strong>r Dienstgeber<br />

§ 1<br />

§ 2<br />

§ 3<br />

§ 4<br />

§ 5<br />

§ 6<br />

§ 7<br />

Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen Zusatzversorgungskasse<br />

§ 1<br />

§ 2<br />

§ 3<br />

§ 4<br />

§ 5<br />

Zentraler Vorbereitungsausschuss<br />

Wahlvorstand<br />

Son<strong>de</strong>rregelung für die Zentrale <strong>de</strong>s Deutschen<br />

<strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s<br />

Durchführung <strong>de</strong>r Wahl<br />

Ergebnis <strong>de</strong>r Wahl<br />

Anfechtung <strong>de</strong>r Wahl<br />

Ausschei<strong>de</strong>n eines Mitglie<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r eines Stellvertreters<br />

Kosten <strong>de</strong>r Wahl<br />

Wahlvorstand<br />

Wahlvorschläge für die Vertreter <strong>de</strong>r Dienstgeber<br />

Durchführung <strong>de</strong>r Wahl<br />

Ergebnis <strong>de</strong>r Wahl<br />

Bekanntgabe <strong>de</strong>s Wahlergebnisses<br />

Ausschei<strong>de</strong>n eines Vertreters <strong>de</strong>r Dienstgeber o<strong>de</strong>r<br />

eines persönlichen Stellvertreters<br />

Anfechtung <strong>de</strong>r Wahl<br />

Erster Teil: Organisatorische Verfassung <strong>de</strong>r Kasse<br />

Rechtsnatur<br />

Aufgabe<br />

Organe<br />

Vorstand<br />

Verwaltungsrat


Inhaltsverzeichnis<br />

§ 6<br />

§ 7<br />

§ 8<br />

§ 9<br />

§ 9a<br />

§ 9b<br />

§ 9c<br />

§ 10<br />

§ 11<br />

§ 12<br />

§ 13<br />

§ 14<br />

§ 15<br />

§ 16<br />

§ 17<br />

§ 18<br />

§ 19<br />

§ 20<br />

§ 21<br />

§ 22<br />

§ 23<br />

§ 24<br />

§ 25<br />

§ 26<br />

§ 27<br />

§ 28<br />

§ 29<br />

§ 30<br />

§ 31<br />

§ 32<br />

§ 33<br />

§ 34<br />

§ 35<br />

Aufgaben <strong>de</strong>s Verwaltungsrates<br />

Sitzungen <strong>de</strong>s Verwaltungsrates<br />

Aufgaben <strong>de</strong>s Verantwortlichen Aktuars<br />

Aufsicht <strong>de</strong>s Verban<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Diözesen Deutschlands<br />

Aufsichtsmittel<br />

Auskunfts- und Prüfungsrecht<br />

Kosten <strong>de</strong>r Aufsicht<br />

Auflösung <strong>de</strong>r Kasse<br />

Zweiter Teil: Versicherungsverhältnisse<br />

Abschnitt I: Beteiligung<br />

Voraussetzungen <strong>de</strong>r Beteiligung<br />

(offen)<br />

Erwerb, Inhalt und Pflichten <strong>de</strong>r Beteiligung<br />

Beendigung <strong>de</strong>r Beteiligung<br />

Ausgleichsbetrag<br />

Abschnitt II: Voraussetzungen und Inhalt <strong>de</strong>r<br />

Versicherungsverhältnisse<br />

Arten <strong>de</strong>r Versicherungsverhältnisse<br />

1. Die Pflichtversicherung<br />

Begründung <strong>de</strong>r Pflichtversicherung<br />

Versicherungspflicht<br />

Ausnahmen von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht<br />

En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Versicherungspflicht<br />

Beitragsfreie Pflichtversicherung<br />

Ausbildungsverhältnisse<br />

2. Die freiwillige Versicherung<br />

Begründung <strong>de</strong>r freiwilligen Versicherung<br />

Beitragsfreie freiwillige Versicherung<br />

Kündigung <strong>de</strong>r freiwilligen Versicherung<br />

En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r beitragsfreien freiwilligen Versicherung<br />

3. Überleitung<br />

Abschluss von Überleitungsabkommen<br />

Einzelüberleitungen<br />

Überleitung bei Kassenwechsel <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />

Dritter Teil: Versicherungsleistungen<br />

Abschnitt I: Renten<br />

Rentenarten<br />

Versicherungsfall und Rentenbeginn<br />

Wartezeit<br />

Höhe <strong>de</strong>r Rente<br />

Versorgungspunkte<br />

Soziale Komponenten


Inhaltsverzeichnis<br />

§ 36<br />

§ 37<br />

§ 38<br />

§ 39<br />

§ 40<br />

§ 41<br />

§ 42<br />

§ 43<br />

§ 44<br />

§ 45<br />

§ 46<br />

§ 46a<br />

§ 47<br />

§ 48<br />

§ 49<br />

§ 50<br />

§ 51<br />

§ 52<br />

§ 53<br />

§ 54<br />

§ 55<br />

§§ 56 bis 60<br />

§ 61<br />

§ 62<br />

§ 63<br />

§ 64<br />

§ 65<br />

§ 66<br />

§ 67<br />

§ 68<br />

§ 69<br />

Rente für Hinterbliebene<br />

Anpassung <strong>de</strong>r Renten<br />

Neuberechnung<br />

Nichtzahlung und Ruhen<br />

Erlöschen<br />

Abfindungen<br />

Rückzahlung und Beitragserstattung<br />

Son<strong>de</strong>rregelung für Beschäftigte, die in <strong>de</strong>r<br />

gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind<br />

Eheversorgungsausgleich (wird ergänzt)<br />

Abschnitt II: Verfahrensvorschriften<br />

Leistungsantrag<br />

Entscheidung<br />

Härteausgleich<br />

Auszahlung<br />

Pflichten <strong>de</strong>r Versicherten und Rentenberechtigten<br />

Abtretung von Ersatzansprüchen<br />

Abtretung und Verpfändung<br />

Versicherungsnachweise<br />

Ausschlussfristen<br />

Vierter Teil: Finanzierung und Rechnungswesen<br />

Abschnitt I: Allgemeines<br />

Kassenvermögen<br />

Deckungsrückstellung<br />

Deckung von Fehlbeträgen und<br />

Überschussverwendung<br />

(offen)<br />

Abschnitt II: Aufbringung <strong>de</strong>r Mittel<br />

Aufwendungen für die Pflichtversicherung<br />

Pflichtbeiträge/Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt<br />

Sanierungsgeld<br />

Zuschüsse<br />

Fälligkeit von Beiträgen und Sanierungsgel<strong>de</strong>rn<br />

Überschussverteilung<br />

Aufwendungen für die freiwillige Versicherung<br />

(offen)<br />

Fünfter Teil: Übergangsvorschriften zur Ablösung<br />

<strong>de</strong>s bis zum 31. Dezember 2001 maßgeben<strong>de</strong>n<br />

Leistungsrechts<br />

Abschnitt I: Übergangsregelungen<br />

für Rentenberechtigte<br />

Am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigte


Inhaltsverzeichnis<br />

§ 70<br />

§ 71<br />

§ 72<br />

§ 73<br />

§ 74<br />

§ 75<br />

§ 76<br />

§ 77<br />

§ 78<br />

Am 31. Dezember 2001<br />

Versicherungsrentenberechtigte<br />

Versicherte mit Rentenbeginn am 1. Januar 2002<br />

Abschnitt II: Übergangsvorschriften<br />

für Anwartschaften <strong>de</strong>r Versicherten<br />

Grundsätze<br />

Höhe <strong>de</strong>r Anwartschaften für am 31. Dezember 2001<br />

schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherte<br />

Höhe <strong>de</strong>r Anwartschaften für am 1. Januar 2002<br />

beitragsfrei Versicherte<br />

Abschnitt III: Sonstige<br />

Sterbegeld<br />

Übergangsregelung für Beschäftigte oberhalb <strong>de</strong>r<br />

Vergütungsgruppe I BAT<br />

Ausnahmen von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht für<br />

höherversicherte Beschäftigte<br />

Sechster Teil: In-Kraft-Treten<br />

In-Kraft-Treten<br />

Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO)<br />

§ 1<br />

§ 1a<br />

§ 1b<br />

§ 2<br />

§ 3<br />

§ 4<br />

§ 5<br />

I. Allgemeine Vorschriften<br />

Geltungsbereich<br />

Bildung von Mitarbeitervertretungen<br />

Gemeinsame Mitarbeitervertretung<br />

Dienstgeber<br />

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />

Mitarbeiterversammlung<br />

Mitarbeitervertretung<br />

§ 6<br />

§ 7<br />

§ 8<br />

§ 9<br />

§ 10<br />

§ 11<br />

§ 11a bis c<br />

§ 11a<br />

§ 11b<br />

§ 11c<br />

§ 12<br />

§ 13<br />

II. Die Mitarbeitervertretung<br />

Voraussetzung für die Bildung <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung<br />

– Zusammensetzung <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung<br />

Aktives Wahlrecht<br />

Passives Wahlrecht<br />

Vorbereitung <strong>de</strong>r Wahl<br />

Dienstgeber – Vorbereitungen zur Bildung<br />

einer Mitarbeitervertretung<br />

Durchführung <strong>de</strong>r Wahl<br />

Vereinfachtes Wahlverfahren<br />

Voraussetzungen<br />

Vorbereitung <strong>de</strong>r Wahl<br />

Durchführung <strong>de</strong>r Wahl<br />

Anfechtung <strong>de</strong>r Wahl<br />

Amtszeit <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung


Inhaltsverzeichnis<br />

§ 13a<br />

§ 13b<br />

§ 13c<br />

§ 13d<br />

§ 13e<br />

§ 14<br />

§ 15<br />

§ 16<br />

§ 17<br />

§ 18<br />

§ 19<br />

§ 20<br />

§ 21<br />

§ 22<br />

§ 22a<br />

§ 23<br />

§ 24<br />

§ 25<br />

§ 26<br />

§ 27<br />

§ 27a<br />

§ 28<br />

§ 28a<br />

§ 29<br />

§ 30<br />

§ 30a<br />

§ 31<br />

§ 32<br />

Weiterführung <strong>de</strong>r Geschäfte<br />

Ersatzmitglied, Verhin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s or<strong>de</strong>ntlichen<br />

Mitglieds und ruhen<strong>de</strong> Mitgliedschaft<br />

Erlöschen <strong>de</strong>r Mitgliedschaft<br />

Übergangsmandat<br />

Restmandat<br />

Tätigkeit <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung<br />

Rechtsstellung <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung<br />

Schulung <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung und<br />

<strong>de</strong>s Wahlausschusses<br />

Kosten <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung<br />

Schutz <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung<br />

Kündigungsschutz<br />

Schweigepflicht<br />

III. Mitarbeiterversammlung<br />

Einberufung <strong>de</strong>r Mitarbeiterversammlung<br />

Aufgaben und Verfahren <strong>de</strong>r Mitarbeiterversammlung<br />

IIIa. Son<strong>de</strong>rregelungen für gemeinsame<br />

Mitarbeitervertretungen<br />

Son<strong>de</strong>rregelungen für gemeinsame<br />

Mitarbeitervertretungen nach § 1b<br />

IV. Beson<strong>de</strong>re Formen <strong>de</strong>r Vertretung von<br />

Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern<br />

Son<strong>de</strong>rvertretung<br />

Gesamtmitarbeitervertretung und erweiterte<br />

Gesamtmitarbeitervertretung<br />

Arbeitsgemeinschaften <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungen<br />

V. Zusammenarbeit zwischen Dienstgeber und<br />

Mitarbeitervertretung<br />

Allgemeine Aufgaben <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung<br />

Information<br />

Information in wirtschaftlichen Angelegenheiten<br />

Formen <strong>de</strong>r Beteiligung, Dienstvereinbarung<br />

Aufgaben und Beteiligung <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung<br />

zum Schutz schwerbehin<strong>de</strong>rter Menschen<br />

Anhörung und Mitberatung<br />

Anhörung und Mitberatung bei or<strong>de</strong>ntlicher<br />

Kündigung<br />

Anhörung und Mitberatung bei Massenentlassungen<br />

Anhörung und Mitberatung bei außeror<strong>de</strong>ntlicher<br />

Kündigung<br />

Vorschlagsrecht


Inhaltsverzeichnis<br />

§ 33<br />

§ 34<br />

§ 35<br />

§ 36<br />

§ 37<br />

§ 38<br />

§ 39<br />

§ 40<br />

§ 41<br />

§ 42<br />

§ 43<br />

§ 43a<br />

§ 44<br />

§ 45<br />

§ 46<br />

§ 46a<br />

§ 47<br />

§ 48<br />

§ 49<br />

Zustimmung<br />

Zustimmung bei Einstellung und Anstellung<br />

Zustimmung bei sonstigen persönlichen<br />

Angelegenheiten<br />

Zustimmung bei Angelegenheiten <strong>de</strong>r Dienststelle<br />

Antragsrecht<br />

Dienstvereinbarungen<br />

Gemeinsame Sitzungen und Gespräche<br />

VI. Schlichtungsverfahren<br />

Schlichtungsstelle<br />

Schlichtungsverfahren<br />

Entscheidung <strong>de</strong>r Schlichtungsstelle<br />

VII. Sprecherinnen und Sprecher <strong>de</strong>r Jugendlichen<br />

und <strong>de</strong>r Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n, Vertrauensperson <strong>de</strong>r<br />

schwerbehin<strong>de</strong>rten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,<br />

Vertrauensmann <strong>de</strong>r Zivildienstleisten<strong>de</strong>n<br />

Wahl und Anzahl <strong>de</strong>r Sprecherinnen und Sprecher <strong>de</strong>r<br />

Jugendlichen und <strong>de</strong>r Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

Versammlung <strong>de</strong>r Jugendlichen und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

Amtszeit <strong>de</strong>r Sprecherinnen und Sprecher <strong>de</strong>r<br />

Jugendlichen und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

Mitwirkung <strong>de</strong>r Sprecherinnen und Sprecher <strong>de</strong>r<br />

Jugendlichen und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

Mitwirkung <strong>de</strong>r Vertrauensperson <strong>de</strong>r<br />

schwerbehin<strong>de</strong>rten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />

Rechte <strong>de</strong>s Vertrauensmannes <strong>de</strong>r<br />

Zivildienstleisten<strong>de</strong>n<br />

VIII. Schulen, Hochschulen<br />

IX. Schlussbestimmungen<br />

Ordnung für die Zentrale Schlichtungsstelle <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s<br />

§ 1<br />

§ 2<br />

§ 3<br />

§ 4<br />

§ 5<br />

§ 6<br />

1. Abschnitt: Schlichtungsstelle, Status<br />

<strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r, Kosten


Inhaltsverzeichnis<br />

§ 7<br />

§ 8<br />

§ 9<br />

§ 10<br />

§ 11<br />

§ 12<br />

§ 13<br />

§ 14<br />

§ 15<br />

§ 16<br />

§ 17<br />

§ 18<br />

§ 19<br />

§ 20<br />

2. Abschnitt: Verfahren bei Begutachtung<br />

3. Abschnitt: Verfahren bei<br />

Meinungsverschie<strong>de</strong>nheiten<br />

4. Abschnitt: Kosten <strong>de</strong>s Verfahrens, Inkrafttreten


Stichworte


Stichworte A<br />

Abkürzungen:<br />

AT = Allgemeiner Teil; A1 usw. = Anlage 1 usw.; I usw. = Abschnitt I usw.<br />

<strong>de</strong>r Anlage 1; (1) usw. = Absatz (1) usw.; (a) usw. = Absatz (a) usw.<br />

Beispiele:<br />

AT / § 9 (3) = § 9 Abs. (3) im Allgemeinen Teil <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong><br />

A1 / X (c) = Abschnitt X Abs. (c) <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong><br />

A2 / 5b, 58a = Vergütungsgruppe 5b Ziffer 58a <strong>de</strong>r Anlage 2 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong><br />

A6 / § 1 (3) = § 1 Abs. (3) <strong>de</strong>r Anlage 6 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong><br />

Der besseren Übersichtlichkeit halber wur<strong>de</strong> auf ein Stichwortverzeichnis <strong>de</strong>r Tätigkeitsmerkmale<br />

und Ordnungen verzichtet.<br />

A<br />

Abgeltung<br />

• <strong>de</strong>r Bereitschaftsdienste und<br />

Rufbereitschaften<br />

A5 / §§ 8, 9<br />

• <strong>de</strong>r Überstun<strong>de</strong>n<br />

A6 / §§ 1 (3), 3<br />

• <strong>de</strong>s Urlaubsanspruches<br />

A14 / § 5<br />

Abordnung<br />

• AT / § 9<br />

Abordnung während <strong>de</strong>r Probezeit<br />

• AT / § 9 (3)<br />

Abrechnung <strong>de</strong>r Bezüge<br />

• A1 / X<br />

Abtretung von Ansprüchen gegen Dritte<br />

• A1 / XII (b)<br />

Abtretungsverbot <strong>de</strong>r Vergütung<br />

• A1 / X (f)


Stichworte A<br />

Än<strong>de</strong>rungskündigung<br />

• AT / § 14 (4)<br />

Än<strong>de</strong>rungsvertrag bei Altersteilzeit<br />

• A17 / § 2 (5)<br />

Ärzte<br />

• Ärzte im Praktikum<br />

A7 / A<br />

• Chefärzte<br />

AT / § 3 (f)<br />

• Teilnahme an Ausbildung,<br />

Nebentätigkeit und Rettungsdienst<br />

AT / § 5 (3)<br />

A1 / XI<br />

• Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft<br />

A5 / §§ 7, 9<br />

Ärztl. Untersuchung<br />

• AT / § 8<br />

• A7 / B II § 3a, C II § 3a, E § 4<br />

Altenpflege<br />

• A7 / B II, C II<br />

Altenpflegeschüler<br />

• A 7 / B II<br />

Altersgrenze<br />

• AT / § 19 (3)<br />

Altersteilzeit<br />

• Abfindung<br />

A17 / § 5 (7)<br />

• Än<strong>de</strong>rungsvertrag<br />

A17 / § 2 (5)<br />

•Arbeitszeit<br />

A17 / § 3<br />

• Aufstockungsleistungen<br />

A17 / §§ 5, 8<br />

• Beendigung<br />

A17 / § 9<br />

• Bezüge<br />

A17 / § 4


Stichworte A<br />

• Blockmo<strong>de</strong>ll<br />

A17 / §§ 3 (2a), 4 (1), 5 (2), 7<br />

• Krankheit<br />

A17 / § 8<br />

• Mitwirkungspflicht<br />

A17 / § 10<br />

• Nebentätigkeit<br />

A17 / § 6<br />

• Teilzeitmo<strong>de</strong>ll<br />

A17 / § 3 (2b)<br />

• Vereinbarung<br />

A17 / § 2<br />

• Voraussetzungen<br />

A17 / § 2<br />

Altersversorgung, zusätzliche<br />

•A1 / XIII<br />

•A8<br />

Anfangsgrundvergütung<br />

• A1 / III<br />

Anrechnung<br />

• auf das Sterbegeld<br />

A1 / XV (d)<br />

• überzahlter Bezüge<br />

A1 / X (d)<br />

• überzahlter Krankengeldzuzahlung<br />

A1 / XII (d)<br />

Anrechnung von Zeiten<br />

•A1 / Ia<br />

Ansteckungsgefahren<br />

• AT / § 8<br />

Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit<br />

•A1 / XIIa<br />

Arbeit an Feiertagen<br />

• A5 / § 2 (1)<br />

Arbeit an Samstagen<br />

• A5 / § 3 (1)


Stichworte A<br />

Arbeit an Sonntagen<br />

• A5 / § 2 (1)<br />

Arbeit an Vorfesttagen<br />

• A5 / § 3 (2)<br />

Arbeit, dienstplanmäßige<br />

• A5 / § 1 (8)<br />

Arbeit, im Schichtdienst<br />

• A5 / § 2 (1), (2), (4)<br />

Arbeit, in <strong>de</strong>r Nacht<br />

• A5 / § 1 (11), § 2 (1)<br />

Arbeit, nicht dienstplanmäßige<br />

• A5 / § 4<br />

Arbeitsbefreiung<br />

• aus persönlichen Grün<strong>de</strong>n<br />

AT / § 10<br />

• für Feiertagsarbeit<br />

A5 / § 2 (3)<br />

• für geleistete Überstun<strong>de</strong>n<br />

A6 / § 3<br />

• für Arbeit an Vorfesttagen<br />

A5 / § 3 (2)<br />

Arbeitsbeginn<br />

• A5 / § 1 (9)<br />

Arbeitsbereitschaft<br />

• A5 / § 1 (2)<br />

Arbeitsbeschaffungsmaßnahme<br />

• AT / § 2b<br />

Arbeitsfähigkeit<br />

• AT / § 8 (1)<br />

Arbeitsgelegenheiten nach BSHG<br />

• AT / § 3 (c)


Stichworte A<br />

Arbeitsgericht<br />

• AT / § 22 (4)<br />

Arbeitshilfen<br />

• Berechnungsbogen<br />

Anhang D<br />

• Dienstvertrag<br />

Anhang D<br />

• Dienstvertrag für nebenberuflich und geringfügig beschäftigte Mitarbeiter<br />

Anhang D<br />

Arbeitsjubiläum<br />

•A16<br />

Arbeitsstelle<br />

• A5 / § 1 (9)<br />

Arbeitsunfall<br />

• Kündigung<br />

AT / § 15 (3)<br />

• Krankenbezüge<br />

A1 / XII<br />

Arbeitsunfähigkeit<br />

• ärztl. Bescheinigung<br />

A1 / XIIa<br />

• Anzeigepflicht und -nachweis<br />

A1 / XIIa<br />

• Ausbildungsverhältnisse<br />

A7 / A § 4, B II § 5, C II § 5<br />

A7 / D § 3, E § 7<br />

• Krankenbezüge<br />

A1 / XII<br />

• verursacht durch einen Dritten<br />

A1 / XIIb<br />

Arbeitsversäumnis<br />

• AT / § 9b<br />

Arbeitsvertrag<br />

s. Dienstvertrag<br />

Arbeitsvorgang<br />

• A1 / I


Arbeitszeit<br />

• A5 / § 1<br />

• Ärzte im Praktikum<br />

A7 / A, § 2<br />

• Altersteilzeit<br />

A17 / § 3<br />

• Arbeitsbereitschaft<br />

A5 / § 1 (2)<br />

• Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong><br />

A7 / E, § 6<br />

• Beginn und En<strong>de</strong><br />

A5 / § 1 (9)<br />

• bei Dienstreisen<br />

A5 / § 6<br />

• Bereitschaft<br />

A5 / §§ 7, 8, 9<br />

• dienstplanmäßige<br />

A5 / § 1 (8)<br />

• Krankenpflegehelfer<br />

A7 / CII § 2<br />

• Krankenpflegeschüler<br />

A7 / BII § 2<br />

• Kurzarbeit<br />

A5 / § 5<br />

• Nachtarbeit<br />

A5 / § 1 (11)<br />

• Nebentätigkeit<br />

A5 / § 1 (6)<br />

• nicht dienstpanmäßige<br />

A5 / § 4<br />

• Praktikanten<br />

A7 / D § 2<br />

• Reduzierung<br />

A5 / § 1a<br />

• regelmäßige<br />

A5 / § 1 (1)<br />

• Rufbereitschaft<br />

A5 / §§ 7, 8, 9<br />

• Ruhepausen<br />

A5 / § 1 (7)<br />

• Ruhezeit<br />

A5 / § 1 (10)<br />

• Saisonarbeit<br />

A5 § 1 (4)<br />

• Verkürzung durch freie Tage<br />

A5 / § 1b<br />

Stichworte A


Stichworte A<br />

• Verlängerung <strong>de</strong>r regelmäßigen<br />

Arbeitszeit<br />

A5 / § 1 (1), (2), (4)<br />

Arbeitszeitkonten<br />

• A5b / § 3<br />

Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage<br />

• A5 / § 1b<br />

Arztbesuch<br />

• Arbeitsbefreiung wegen<br />

AT / § 10 (2)<br />

Auflösungsvertrag<br />

• AT / § 19 (2)<br />

Aufschlag bei Urlaubsvergütung<br />

• A14 / § 2 (3)<br />

Aufstockungsleistungen bei Altersteilzeit<br />

• A17 / §§ 5, 8<br />

Ausbildungskosten, Rückzahlung von<br />

• AT / § 10a<br />

Ausbildungsvergütung<br />

• A7 / A, BII, CII, D, E, § 1<br />

Ausbildungsverhältnisse<br />

• AT / § 3 (e)<br />

•A7<br />

Ausbildungsvoraussetzung, Eingruppierung bei nicht erfüllter<br />

•A1 / Ic<br />

Ausnahmen vom Geltungsbereich<br />

• AT / §§ 2 (2), 2a, 3<br />

Ausschlussfrist<br />

• AT / §§ 11b, 23<br />

• A14 / § 1 (5)<br />

Außeror<strong>de</strong>ntliche Kündigung<br />

s. Kündigung, außeror<strong>de</strong>ntliche


Stichworte A, B<br />

Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit, vorübergehend<br />

•A1 / Ib<br />

Auszahlung<br />

• <strong>de</strong>r Vergütung<br />

A1 / X (a)<br />

• <strong>de</strong>r vermögenswirksamen Leistungen<br />

A10 / § 3<br />

• <strong>de</strong>s Sterbegel<strong>de</strong>s<br />

A1 / XV (c)<br />

• <strong>de</strong>s Übergangsgel<strong>de</strong>s<br />

A15 / § 3<br />

• <strong>de</strong>s Urlaubsgel<strong>de</strong>s<br />

A14 / § 9<br />

Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong><br />

• A7 / E<br />

B<br />

Ballungsraumzulage<br />

• A1 / VIIIa<br />

Beanstandung <strong>de</strong>r Abrechnung<br />

• A1 / X (c)<br />

Beendigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses<br />

s. Kündigung<br />

• Altersteilzeit<br />

A17 / § 9<br />

• Befristung<br />

AT / § 19 (1)<br />

• geringfügig beschäftigte Mitarbeiter<br />

A18 / § 10<br />

• Krankenbezüge bei<br />

A1 / XII (b), (d)<br />

• sonstige<br />

AT / § 19<br />

• vermin<strong>de</strong>rte Erwerbsfähigkeit<br />

AT / § 18


Stichworte B<br />

Befristetes Dienstverhältnis<br />

• Beendigung<br />

AT / § 19 (1)<br />

• Begründung<br />

AT / § 14 (1)<br />

Beihilfen<br />

•A11<br />

s. Geburtsbeihilfe<br />

Belohnung, Geschenke<br />

• AT / § 5 (4)<br />

Berechnungsbogen<br />

• Anhang D<br />

Bereitschaftsdienst<br />

• A5 / §§ 7, 8, 9<br />

• Abgeltung<br />

A5 / § 8 (1), (2), (4)<br />

• für Ärzte<br />

A5 / § 9<br />

• für Hebammen<br />

A5 / § 9<br />

• für medizinisch-technische Assistenten<br />

A5 / § 9<br />

• für Mitarbeiter im Pflegedienst<br />

A5 / § 9<br />

• für Zahnärzte<br />

A5 / § 9<br />

• pauschale Abgeltung<br />

A5 / §§ 8 (4), 9 (7)<br />

• Voraussetzungen<br />

A5 / § 7 (1)<br />

• Zeitzuschläge<br />

A6a / § 1 (2)<br />

• Zusatzurlaub<br />

A5 / § 7 (4)<br />

Berufskrankheit<br />

• A1 / XII<br />

• AT / § 15 (3)


Stichworte B<br />

Berufsunfähigkeit<br />

• AT / § 18<br />

Beschäftigungs- und Qualifizierungsmaßnahmen<br />

• AT / § 3 (d)<br />

Beschäftigungszeit<br />

• AT / §§ 11, 11a (1), 14 (2) (5), 15 (3)<br />

Bescheinigung, ärztliche<br />

•A1 / XIIa<br />

Betreuungsmaßnahmen<br />

• AT / § 3 (a)<br />

Beurlaubung ohne Bezüge<br />

• A14 / § 10<br />

Bewährungsaufstieg<br />

•A1 / Ia<br />

Bewertung <strong>de</strong>r Mitarbeiterunterkünfte<br />

•A12<br />

Bildungsurlaub<br />

• AT / § 10 (3)<br />

Blockmo<strong>de</strong>ll<br />

• A17 / § 3 (2a), § 4 (1), § 5 (2), § 7<br />

Buchungsgebühren<br />

• A1 / X<br />

Bun<strong>de</strong>serziehungsgeldgesetz (BErzGG)<br />

• A1 / X (a), XIV (e), XIV (g)<br />

Bun<strong>de</strong>skin<strong>de</strong>rgeldgesetz<br />

• A1 / V (f), (g), (i)<br />

• A1 / IXa (c), XIV (d)<br />

Bun<strong>de</strong>swehr<br />

• AT / § 11a (5)


Stichworte C, D<br />

C<br />

Chefärzte<br />

• AT / § 3 (e)<br />

D<br />

Diakonisches Werk<br />

• AT / § 11a Anmerkung<br />

• A1 / Ia (f)<br />

• A1 / III A Anmerkung<br />

• A1 / III B Anmerkung<br />

• A1 / V Anmerkung<br />

• A1 / XIV Anmerkung<br />

Dienstbefreiung<br />

s. Arbeitsbefreiung<br />

Dienstbezüge<br />

• AT / § 12<br />

• Altersteilzeit<br />

A17 / § 4<br />

• Bestandteile<br />

A1 / II<br />

• für Teile eines Kalen<strong>de</strong>rmonats<br />

A1 / X (b)<br />

• für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter<br />

A1 / IIa<br />

Dienstfähigkeit<br />

• AT / § 8<br />

Dienstgemeinschaft<br />

• AT / § 1 (1)<br />

Dienstkleidung<br />

• AT / § 21<br />

Dienstvertrag<br />

• AT / § 7 (1)<br />

• Anhang D


Stichworte D, E<br />

Dienstwohnungen<br />

s. Werkdienstwohnungen<br />

Dienstzeit<br />

• AT / § 11a<br />

Diözesane Regelungen<br />

• AT / § 2 (2)<br />

E<br />

Eheschließung, Arbeitsbefreiung wegen<br />

• AT / § 10 (2)<br />

Ehrenämter, Arbeitsbefreiung wegen<br />

• AT / § 10 (2)<br />

Eingruppierung<br />

• A1 / I<br />

• A18 / § 2<br />

Einsatzzuschlag<br />

• A1 / XI (d)<br />

Einstellung<br />

• AT / § 7<br />

Einstellungsuntersuchung<br />

• AT / § 7 (3)<br />

Elternzeit<br />

s. Bun<strong>de</strong>serziehungsgeldgesetz<br />

Entwicklungshelfer<br />

• AT / § 11a (5)<br />

Erholungsurlaub<br />

• AT / § 13<br />

• A7 / A § 5a, B II § 7, C II § 7<br />

• A7 / D § 4, E § 8<br />

•A14<br />

• Abgeltung <strong>de</strong>s<br />

A14 / § 5


Stichworte D, E<br />

• Anspruch auf<br />

A14 / § 1<br />

• Antrag auf<br />

A14 / § 1 (3)<br />

• Arbeitsunfähigkeit während <strong>de</strong>s<br />

A14 / § 1 (7)<br />

• Aufschlag während <strong>de</strong>s<br />

A14 / § 2 (3)<br />

• bei Beendigung <strong>de</strong>s<br />

Dienstverhältnisses<br />

A14 / § 5<br />

• Bezüge während <strong>de</strong>s<br />

A14 / § 2<br />

• Dauer<br />

A14 / § 3<br />

A18 / § 8<br />

• Erkrankung während <strong>de</strong>s<br />

A14 / § 1(7)<br />

• Erwerbstätigkeit im<br />

A14 / §§ 1 (2), 2 (6)<br />

•Gewährung<br />

A14 / § 1 (4)<br />

• Teilung<br />

A14 / § 1 (4)<br />

• Teilurlaub<br />

A14 / § 1 (6)<br />

• Übertragung<br />

A14 / § 1 (5)<br />

• Umrechnungstabelle<br />

Anhang E<br />

• Verfall<br />

A14 / § 1 (5)<br />

• Wartezeit beim<br />

A14 / § 1 (6)<br />

• Zwölftelung<br />

A14 / § 1 (6)<br />

Erkrankung<br />

s. Arbeitsunfähigkeit<br />

Erkrankung von Angehörigen, Arbeitsbefreiung wegen<br />

• AT / § 10 (2)<br />

Erprobung verän<strong>de</strong>rter Vergütungsstrukturen<br />

• A19 / § 1


Stichworte E, F<br />

Ersatzdienst, ziviler<br />

• AT / § 11a (5)<br />

Erschwerniszulagen<br />

• A1 / VIII (d)<br />

Erstkommunion, Arbeitsbefreiung wegen<br />

• AT / § 10 (2)<br />

Erwerbsunfähigkeit<br />

• AT / § 10<br />

Evangelische Kirche<br />

• AT / § 11a Anmerkung<br />

• A1 / III A Anmerkung<br />

• A1 / III B Anmerkung<br />

• A1 / V Anmerkung<br />

• A1 / XIV Anmerkung<br />

• A14 / § 6 Anmerkung<br />

Exerzitien<br />

• AT / § 10 (3)<br />

F<br />

Fälligkeit <strong>de</strong>r Bezüge<br />

• A1 / X<br />

Familienheimfahrten<br />

• A7 / BII § 4a, CII § 4a<br />

Feiertagsarbeit<br />

• A5 / § 2 (1), (3)<br />

• A6a / § 1<br />

Fernbleiben vom Dienst<br />

• AT / § 9b (1)<br />

Firmung, Arbeitsbefreiung wegen<br />

• AT / § 10 (2)


Stichworte F, G<br />

For<strong>de</strong>rungsübergang bei Dritthaftung<br />

•A1 / XIIa<br />

Form <strong>de</strong>s Dienstvertrages<br />

• AT / § 7 (1)<br />

• Anhang D<br />

Fortbildung, Weiterbildung<br />

• AT / §§ 4 (4), 10 (6), 10a<br />

Freistellung von <strong>de</strong>r Arbeit aus persönlichen Grün<strong>de</strong>n<br />

• AT / § 10<br />

Freistellung von Haftungsansprüchen<br />

• AT / § 5 (5)<br />

Freizeitausgleich<br />

• für Sonn-, Feier- und Vorfesttagsarbeit<br />

A5 / § 2, § 3<br />

• für Überstun<strong>de</strong>n<br />

A6 / § 3<br />

Fürsorge bei Krankheit<br />

• AT / § 12a<br />

G<br />

Geburt, Arbeitsbefreiung wegen<br />

• AT / § 10 (2)<br />

Geburtsbeihilfe<br />

• A11a<br />

Gehalt<br />

s. Vergütung<br />

Geltendmachen von Ansprüchen<br />

• allgemein<br />

AT / § 23<br />

• Anrechnung von Zeiten<br />

AT / § 11b<br />

•Urlaub<br />

A14 / § 3


Stichworte G, H<br />

Geltungsbereich <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong><br />

• AT / § 2<br />

• Ausnahmen vom<br />

AT / §§ 2 (2), 2a, 3<br />

Gemeinschaftseinrichtungen bei Mitarbeiterunterkünften<br />

• A12 / § 3 (3)<br />

Geringfügig beschäftigte Mitarbeiter<br />

•A18<br />

Gesamtvergütung für Mitarbeiter unter 18 Jahren<br />

•A1 / VI<br />

•A3b<br />

•A3c<br />

Gesamtversorgung<br />

• A8 / A<br />

Geschenke, Belohnungen<br />

• AT / § 5 (4)<br />

Grundvergütung<br />

• A1 / II (a), III<br />

•A3<br />

•A3a<br />

Grundvergütung bei Neueinstellung<br />

• A1 / III A (c), III B (c)<br />

Grundvergütung bis zur Erreichung <strong>de</strong>s Eingangsalters<br />

•A1 / IV<br />

H<br />

Haftung <strong>de</strong>s Mitarbeiters<br />

• AT / § 5 (5)<br />

Haftungsansprüche, Freistellung von<br />

• AT / § 5 (5)<br />

Haus- und Heimordnung<br />

• AT / § 4 (5)


Stichworte H, I, J<br />

häusliche Gemeinschaft<br />

• A5 / § 10<br />

Heilkur, Heilverfahren<br />

• A1 / XII<br />

• A14 / § 1 (3)<br />

Heim- und Werkstattzulage<br />

•A1 / VIIa<br />

Herabgruppierung<br />

• AT / § 15 (2)<br />

• A1 / III A (d), III B (d)<br />

Hinterbliebene, Zuwendung im To<strong>de</strong>sfall<br />

•A1 / XV<br />

Hochzeit, Arbeitsbefreiung wegen<br />

• AT / § 10 (2)<br />

Höhergruppierung<br />

• A1 / Ia, III A (b), III B (b)<br />

Höherwertige Tätigkeit<br />

• vorübergehen<strong>de</strong> Ausübung einer<br />

A1 / Ib<br />

I<br />

Insichkonkurrenz<br />

• A1 / V (h), (i)<br />

J<br />

Jubiläumsdienstzeit<br />

• A16 / § 1 (2)<br />

Jubiläumszuwendung<br />

• A16<br />

Jugendarbeitsschutzgesetz<br />

• A14 / Anmerkung 2


Stichworte K<br />

K<br />

Kirchliche Zusatzversorgungskasse<br />

• A8 / A<br />

Kleidung<br />

• AT / § 21<br />

Kommunion und Konfirmation, Arbeitsbefreiung wegen<br />

• AT / § 10 (2)<br />

Konkurrenzregelung beim Ortszuschlag<br />

• A1 / V (h), (i)<br />

Kontoführungsgebühren<br />

• A1 / X (a)<br />

Kosten von ärztlichen Untersuchungen<br />

• AT / § 8 (2)<br />

Krankenbezüge<br />

• A1 / XII<br />

• A18 / § 7<br />

• A7 / A § 4, BII § 5, CII § 5, D § 3, E § 7<br />

• bei Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüchen gegen Dritte<br />

A1 / XIIa<br />

Krankengeldzuschuss<br />

• A1 / XII<br />

Krankenpflegehelfer<br />

• A7 / CII<br />

Krankenpflegeschüler<br />

• A7 / BII<br />

Krankheit, Anzeigepflicht<br />

•A1 / XIIa<br />

• während <strong>de</strong>s Erholungsurlaubs<br />

A14 / § 1 (7)


Stichworte K, L<br />

Kündigung<br />

• Än<strong>de</strong>rungs-<br />

AT / § 14 (4), § 15<br />

• außeror<strong>de</strong>ntliche<br />

AT / § 16<br />

• -frist<br />

AT / §§ 14 (2) (4), 15 (4), 16 (1)<br />

AT / §§ 18 (2), § 19 (4)<br />

A18 / § 9<br />

• -grün<strong>de</strong><br />

AT / §§ 15 (2), 16 (1)<br />

• or<strong>de</strong>ntliche<br />

AT / § 14<br />

• Schriftform <strong>de</strong>r<br />

AT / § 17<br />

Kurverfahren<br />

s. Heilkur<br />

Kurzarbeit<br />

• A5 / § 5<br />

L<br />

Langzeitkonto<br />

•A5c<br />

Lebensaltersstufe, Steigerung <strong>de</strong>r<br />

• A1 / III A (a), III B (a)<br />

Lehrkrankenhäuser, aka<strong>de</strong>mische<br />

• AT / § 5 (3)<br />

Leistungen, Geltendmachen von Ansprüchen<br />

• AT / § 23<br />

Leistungen, vermögenswirksame<br />

•A9<br />

Leistungsmin<strong>de</strong>rung<br />

• AT / § 15 (3)


Stichworte L, M<br />

Leistungszulage<br />

• A1 / VIII (b) (c)<br />

M<br />

Mehrarbeit<br />

• A6 / Anmerkung<br />

Mitarbeiter<br />

• AT / § 2 (2)<br />

• teilzeitbeschäftigte<br />

A1 / II (a)<br />

• unkündbare<br />

AT / §§ 14 (5), 15, 16 (2)<br />

Mitarbeiterunterkunft<br />

• Anpassung <strong>de</strong>s Wertes<br />

A12 / § 4<br />

• Bewertung<br />

A12 / § 3<br />

• Definition<br />

A12 / § 2 (2)<br />

• Mehrbelegung<br />

A12 / § 3 (5)<br />

• Verpflichtung zur Inanspruchnahme<br />

A1 / IX (a)<br />

• Wertklasse<br />

A12 / § 3 (1)<br />

Mitteilung <strong>de</strong>r Anlageart bei vermögenswirksamen Leistungen<br />

• A9 / § 2<br />

Mitteilung an Dienstgeber bei durch Dritte herbeigeführte<br />

Arbeitsunfähigkeit<br />

•A1 / XIIb<br />

Mobilzeit durch Dienstvereinbarung<br />

•A5b<br />

Mo<strong>de</strong>llprojekte<br />

•A19


Stichworte N<br />

N<br />

Nachtarbeit<br />

• Voraussetzungen<br />

A5 / § 2 (1)<br />

• Zusatzurlaub<br />

A14 / § 4<br />

• Zuschlag<br />

A6a / § 1 (2)<br />

Nachtarbeitnehmer<br />

• A5 / § 1 (11), Anmerkung<br />

Nebenabre<strong>de</strong>n zum Dienstvertrag<br />

• AT / § 7 (2)<br />

Nebentätigkeit<br />

• AT / § 5 (2)<br />

• Altersteilzeit<br />

A17 / § 6<br />

• <strong>de</strong>s leiten<strong>de</strong>n Arztes<br />

AT / § 5 (3)<br />

neue Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r<br />

• AT / § 2a<br />

Neueinstellung, Grundvergütung bei<br />

• A1 / III A (c), III B (c)<br />

Nie<strong>de</strong>rkunft <strong>de</strong>r Ehefrau, Arbeitsbefreiung wegen<br />

• AT / § 10 (2)<br />

nicht vollbeschäftigte Mitarbeiter<br />

• A1 / IIa<br />

•A18<br />

Notarztwagen<br />

• AT / § 5 (3), (5)


Stichworte Q, P<br />

O<br />

or<strong>de</strong>ntliche Kündigung<br />

s. Kündigung, or<strong>de</strong>ntliche<br />

Ortszuschlag<br />

• A1 / II (a), V<br />

•A4<br />

P<br />

Pauschale Abgeltung <strong>de</strong>r Bereitschaftsdienste<br />

• A5 / §§ 8 (4), 9 (7)<br />

Pauschale Abgeltung <strong>de</strong>r Rufbereitschaften<br />

• A5 / §§ 8 (4), 9 (7)<br />

Pauschale Überstun<strong>de</strong>nvergütung<br />

• A6 / § 4<br />

Pausen<br />

• A5 / § 1 (7)<br />

persönliche Angelegenheiten, Arbeitsbefreiung für<br />

• AT / § 10<br />

Personalakte<br />

• AT / § 6<br />

Personalunterkünfte<br />

s. Mitarbeiterunterkünfte<br />

Pflichten <strong>de</strong>s Mitarbeiters<br />

• AT / §§ 4, 5<br />

Praktikanten nach abgelegtem Examen<br />

• A7 / D<br />

Probezeit, Kündigung in <strong>de</strong>r<br />

• AT / § 7 (4)


Stichworte P, R<br />

Projektgruppe<br />

• A19 / § 2<br />

R<br />

regelmäßige Arbeitszeit<br />

• A5 / § 1 (1), (2), (4)<br />

Rehabilitation<br />

• AT / § 3 (a)<br />

Reisekosten<br />

• A13a<br />

Religiöse Feiern, Arbeitsbefreiung wegen<br />

• AT / § 10 (2)<br />

Rente wegen vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit<br />

• AT / § 18<br />

Resozialisierung<br />

• AT / § 3 (a)<br />

Rettungsdienst<br />

• AT / § 5 (3), (5)<br />

• A1 / XI (d)<br />

Rückzahlung <strong>de</strong>r Weihnachtszuwendung<br />

• A1 / XIV (c)<br />

Rückzahlung zuviel gezahlter Bezüge<br />

• A1 / X (a), XII (g)<br />

Rufbereitschaft<br />

• A5 / §§ 7, 8, 9<br />

• Abgeltung<br />

A5 / § 8 (3), (4)<br />

• für Ärzte<br />

A5 / § 9<br />

• für Hebammen<br />

A5 / § 9


Stichworte R, S<br />

• für medizinisch-technische Assistenten<br />

A5 / § 9<br />

• für Mitarbeiter im Pflegedienst<br />

A5 / § 9<br />

• für Zahnärzte<br />

A5 / § 9<br />

• pauschale Abgeltung<br />

A5 / §§ 8 (4), 9 (7)<br />

• Voraussetzungen<br />

A5 / § 7<br />

• Zeitzuschläge<br />

A6a / § 1 (2)<br />

• Zusatzurlaub<br />

A5 / § 7 (4)<br />

Ruhepausen<br />

• A5 / § 1 (7)<br />

S<br />

Sachbezüge<br />

•A1 / IX<br />

Sachbezugsverordnung<br />

• A1 / IX (b)<br />

Saisonarbeit<br />

• A5 / § 1 (4)<br />

Samstagsarbeit<br />

• A5 / § 3 (1)<br />

Scha<strong>de</strong>n durch Mitarbeiter, Ersatzansprüche<br />

• AT / § 5 (5)<br />

Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche gegen Dritte, Abtretung<br />

•A1 / XIIb<br />

Schichtarbeit<br />

• A5 / § 2 (1), (2)


Stichworte S<br />

Schichtzulage<br />

• A1 / VII<br />

• A7 / B II § 3, C II § 3<br />

Schlichtungsstelle<br />

• AT / § 22<br />

Schlichtungsverfahren<br />

• AT / § 22<br />

Schließung <strong>de</strong>r Einrichtung<br />

• AT / § 15 (1)<br />

Schriftform <strong>de</strong>s Dienstvertrages<br />

• AT / § 7 (1), (2)<br />

Schriftform <strong>de</strong>r Kündigung<br />

• AT / § 17<br />

Schüler an Kranken- und Kin<strong>de</strong>rkrankenpflegeschulen<br />

sowie Hebammenschulen<br />

•A7 / B II<br />

Schutzkleidung<br />

• AT / § 21<br />

Schweigepflicht<br />

• AT / § 5 (1)<br />

Schwerbehin<strong>de</strong>rte,<br />

• Beendigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses wegen vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit<br />

AT / § 18 (5)<br />

• Zusatzurlaub<br />

A14 / § 1 (6), § 3 (5)<br />

A14 / Anmerkung 3<br />

Selbsthilfe Pensionskasse<br />

• A8 / B<br />

Son<strong>de</strong>rleistungen <strong>de</strong>r Mitarbeiter<br />

•A1 / XI


Stichworte S, T<br />

Son<strong>de</strong>rregelung<br />

• für unkündbare Mitarbeiter<br />

AT / § 15<br />

• zur Arbeitszeitregelung<br />

A5a<br />

Son<strong>de</strong>rurlaub<br />

• AT / §§ 10 (9), 13<br />

• A14 / § 10<br />

Sonntagsarbeit<br />

• A5 / § 2 (1), (3)<br />

• A6a / § 1<br />

Staatsbürgerliche Pflichten, Arbeitsbefreiung wegen<br />

• AT / § 10 (3)<br />

Stellenzulage<br />

• A1 / VIII (a), (c)<br />

Sterbegeld<br />

s. Zuwendung im To<strong>de</strong>sfall<br />

Stufenberechnung bei Vergütung<br />

• A1 / III A, B<br />

Stun<strong>de</strong>nvergütung<br />

• A6a / §§ 1 (3), 2<br />

T<br />

Tätigkeit<br />

• Eingruppierung<br />

A1 / I<br />

• vorübergehen<strong>de</strong> Ausübung einer höherwertigen<br />

A1 / Ib<br />

Tarifklasse für Ortszuschlag<br />

• A1 / V (c)<br />

Taufe, Arbeitsbefreiung wegen<br />

• AT / § 10 (2)


Stichworte T, U<br />

Teilzeitbeschäftigung<br />

• Altersteilzeit<br />

A17<br />

• Anspruch auf<br />

A5 / § 1<br />

• Beschäftigungs- und Dienstzeit<br />

AT § 11 (1), § 11a (1)<br />

• Dienstbezüge<br />

A1 / IIa<br />

• geringfügig Beschäftigte<br />

AT / § 2 (2) / A18<br />

Tod von Angehörigen, Arbeitsbefreiung wegen<br />

• AT / § 10 (2)<br />

Trennungsgeld<br />

•A13<br />

U<br />

Übergangsgeld<br />

•A15<br />

• Anrechnung sozialer Leistungen<br />

A15 / § 2 (4)<br />

• Auszahlung<br />

A15 / § 3<br />

• Bemessung<br />

A15 / § 2<br />

• Voraussetzungen<br />

A15 / § 1<br />

Übernahme von Einrichtungen, Beschäftigungszeit bei<br />

• AT / § 11 (2)<br />

Überstun<strong>de</strong>n<br />

• Anordnung<br />

A6 / § 1<br />

• -abgeltung<br />

A6 / §§ 1 (3), 3, 4 (1)<br />

• -ausgleich<br />

A6 / § 3 (1)<br />

• bei nicht vollbeschäftigten Mitarbeitern<br />

A6 / Anmerkung


Stichworte T, U<br />

• gelegentliche<br />

A6 / § 1 (3)<br />

• -vergütung<br />

A6 / § 3 (2)<br />

A6a / § 1 (3)<br />

• -vergütung, pauschale<br />

A6 / § 4 (2)<br />

• -zuschlag<br />

A6a / § 1 (2)<br />

Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit<br />

• vertretungsweise<br />

A1 / Ib (a)<br />

• vorübergehend<br />

A1 / Ib (a)<br />

Übertragung von Erholungsurlaub<br />

• A14 / § 1 (5)<br />

Überzahlung<br />

• A1 / X (d)<br />

Umsetzung<br />

• AT / § 9 (4)<br />

Umzug <strong>de</strong>s Mitarbeiters, Arbeitsbefreiung wegen<br />

• AT / § 10 (2)<br />

Umzugskosten<br />

•A13<br />

Unkündbarkeit<br />

• AT / § 14 (5)<br />

• Son<strong>de</strong>rregelung für unkündbare Mitarbeiter<br />

AT / § 15<br />

Unterkünfte für Mitarbeiter<br />

s. Mitarbeiterunterkünfte<br />

Untersuchungen, ärztliche<br />

• AT / § 8<br />

Urlaub<br />

s. Erholungsurlaub


Stichworte U, V<br />

Urlaubsgeld<br />

• AT / § 13<br />

• A14 / §§ 6 bis 9<br />

• Anrechnung von Leistungen<br />

A14 / § 8<br />

• Anspruchsvoraussetzung<br />

A14 / § 6<br />

• Auszahlung<br />

A14 / § 9<br />

• Höhe<br />

A14 / § 7<br />

V<br />

Vereinbarung<br />

• <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses<br />

AT / § 7 (1)<br />

Anhang D<br />

• über Altersteilzeit<br />

A17 / § 2<br />

• über Beendigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses<br />

AT / § 19 (2)<br />

• zusätzliche<br />

AT / § 7 (2)<br />

Vergütung<br />

• Abtretungsverbot<br />

A1 / X (f)<br />

• allgemeine Zulage<br />

A10<br />

• Arbeitsunfähigkeit<br />

A1 / XII (b)<br />

• Auszahlung<br />

A1 / X<br />

• Bereitschaftsdienst<br />

A 5 / §§ 8, 9<br />

• Bestandteile<br />

A1 / II<br />

• Erholungsurlaub<br />

A14 / § 2<br />

• Fälligkeit<br />

A1 / X (a)<br />

• Feiertagsarbeit<br />

A6a / § 1


Stichworte V<br />

• Frist zur Geltendmachung<br />

AT / § 23<br />

• geringfügig beschäftigte Mitarbeiter<br />

A18 / § 3<br />

• Grundvergütung<br />

A1 / III<br />

• Nachtarbeit<br />

A6a / § 1<br />

• Ortszuschlag<br />

A1 / V<br />

• Rückfor<strong>de</strong>rung<br />

AT / § 23<br />

A1 / X (d)<br />

• Rufbereitschaft<br />

A5 / §§ 8, 9<br />

• Samstagsarbeit<br />

A6a / § 1<br />

• Sonntagsarbeit<br />

A6a / § 1<br />

• Teilzeitbeschäftigung<br />

A1 / II (a)<br />

• Überstun<strong>de</strong>n<br />

A6 / § 3<br />

A6a / § 1<br />

• Vorfesttagsarbeit<br />

A5 / § 3 (2)<br />

A6a / § 1<br />

Vergütungsgruppe<br />

• A1 / I, I (c)<br />

• allgemeine Vergütungsgruppen<br />

A2<br />

• im Pflegedienst in ambulanten Einrichtungen<br />

A2c<br />

• im Pflegedienst in stationären Einrichtungen<br />

A2a<br />

• im Rettungsdienst/Krankentransport<br />

A2b<br />

• im Sozial- und Erziehungsdienst<br />

A2d<br />

Verkürzung <strong>de</strong>r Arbeitszeit durch freie Tage<br />

• A5 / § 1b<br />

Vermögenswirksame Leistungen<br />

•A9


Stichworte V<br />

• Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Anlage<br />

A9 / § 4<br />

• Entstehung und Fälligkeit <strong>de</strong>s Anspruches<br />

A9 / § 3<br />

• Mitteilung <strong>de</strong>r Anlageart<br />

A9 / § 2<br />

• Nachweis bei Anlage nach<br />

A9 / § 5<br />

• Voraussetzungen und Höhe<br />

A9 / § 1<br />

Verpflegung, Verpflichtung zur Teilnahme<br />

• A1 / IX (a)<br />

Verschwiegenheit<br />

• AT / § 5 (1)<br />

Versetzung<br />

• AT / § 9<br />

Versorgung, zusätzliche im Alter und für Hinterbliebene<br />

•A8<br />

Vertragsmuster<br />

• Anhang D<br />

vertrauensärztliche Untersuchung<br />

• AT / § 8<br />

Vertretung eines Mitarbeiters mit höherwertiger Tätigkeit,<br />

Vergütung<br />

•A1 / Ib<br />

vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen<br />

Tätigkeit<br />

• A1 / Ib (a)<br />

Vollendung <strong>de</strong>s 65. Lebensjahres<br />

• AT / § 19 (3)<br />

Vorfesttagsarbeit<br />

• A5 / § 3 (2)


Stichworte V, W<br />

vorläufiges Zeugnis<br />

• AT / § 20<br />

vorübergehen<strong>de</strong> Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit<br />

• A1 / Ib (a)<br />

W<br />

Wartezeit<br />

s. Erholungsurlaub<br />

Wechselschichtarbeit<br />

• A5 / § 2 (2)<br />

• Zulage<br />

A1 / VII<br />

• Zusatzurlaub<br />

A14 / § 4 (2)<br />

Wegezeit in <strong>de</strong>r Rufbereitschaft<br />

• A5 / §§ 8 (3), 9 (6)<br />

Weihnachtszuwendung<br />

• A1 / XIV<br />

Weiterbeschäftigung über das 65. Lebensjahr hinaus<br />

• AT / § 19 (4)<br />

Weiterbildung <strong>de</strong>r Mitarbeiter<br />

• AT / §§ 10a, 5 (3)<br />

Werkdienstwohnungen<br />

• A1 / IXa<br />

Wesen <strong>de</strong>r <strong>Caritas</strong><br />

• AT / § 1<br />

Wie<strong>de</strong>reinstellung nach Zeitrente<br />

• AT / § 18 (4)<br />

Woche<br />

• A5 / § 1 (8)


Stichworte W, Z<br />

Wohnungswechsel <strong>de</strong>s Mitarbeiters, Arbeitsbefreiung wegen<br />

• AT / § 10 (2)<br />

Z<br />

Zeitaufstieg<br />

•A1 / Ia<br />

Zeitgutschriften<br />

• A5b / § 4<br />

Zeitzuschlag<br />

• A6a / § 1<br />

Zeugnis<br />

• AT / § 20<br />

Zusatzbestimmungen zu <strong>de</strong>n Bezügen<br />

• A1 / X<br />

Zusatzurlaub<br />

• Begrenzung<br />

A14 / § 4 (8)<br />

• bei Nachtarbeit<br />

A14 / § 4 (2)<br />

• bei Schichtarbeit<br />

A14 / § 4 (2)<br />

• bei Wechselschichtarbeit<br />

A14 / § 4 (2)<br />

• Berechnung<br />

A14 / § 4 (4), (6)<br />

• Fälligkeit<br />

A14 / § 4 (7)<br />

• für Mitarbeiter in Bestrahlungsabteilungen<br />

A14 / § 4 (1)<br />

• für Mitarbeiter in Infektionsabteilungen<br />

A14 / § 4 (1)<br />

• für Mitarbeiter in Laboratorien<br />

A14 / § 4 (1)<br />

• Voraussetzungen<br />

A14 / § 4 (1), (2), (7)


Stichworte Z<br />

Zusatzversorgung<br />

•A1 / XIII<br />

•A8<br />

Zuschuss zum Krankengeld<br />

• A1 / XII (e)-(j)<br />

Zuweisung eines an<strong>de</strong>ren Arbeitsplatzes<br />

• AT / § 9 (4)<br />

Zuwendung im To<strong>de</strong>sfall<br />

•A1 / XV<br />

Zuwendung<br />

s. Weihnachtszuwendung


Vorwort


Vorwort<br />

Vorwort<br />

Die Arbeitsrechtliche Kommission <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s hat am 2. Oktober<br />

<strong>2003</strong> umfangreiche Beschlüsse gefasst.<br />

Im Zentrum steht die Vergütungsrun<strong>de</strong> <strong>2003</strong>/2004. Danach erfolgt eine lineare Steigerung<br />

aller Vergütungen um 2,4 Prozent, und zwar für die Vergütungsgruppen 12<br />

bis 4a bzw. Kr 1 bis Kr 11 und die Ausbildungsverhältnisse nach Anlage 7 <strong>AVR</strong> ab<br />

1. Juli <strong>2003</strong>, für die Vergütungsgruppen 3 bis 1 und Kr 12 bis Kr 14 ab 1. Oktober<br />

<strong>2003</strong>. Im kommen<strong>de</strong>n Jahr steigt die Vergütung für alle Vergütungsgruppen und<br />

Ausbildungsverhältnisse um 1,0 Prozent ab 1. Juli 2004 und um weitere 1,0 Prozent<br />

ab 1. November 2004.<br />

Der Bemessungssatz Ost von <strong>de</strong>rzeit 90,0 Prozent steigt auf 91,0 Prozent ab 1. Juli<br />

<strong>2003</strong> und auf 92,5 Prozent ab 1. Juli 2004.<br />

Die Weihnachtszuwendung bleibt weiter auf <strong>de</strong>m Stand <strong>de</strong>s Jahres 1993 eingefroren.<br />

Zur Auslegung <strong>de</strong>r Regelung bei <strong>de</strong>n Vergütungsgruppen 3 bis 1 bzw. Kr 12 bis Kr<br />

14 im Jahre <strong>2003</strong> geben wir noch folgen<strong>de</strong>n Hinweis:<br />

Erklärtes Ziel <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission ist es, dass die Weihnachtszuwendung<br />

weiterhin „eingefroren“ bleibt. Dies be<strong>de</strong>utet, dass bei Mitarbeiterinnen und<br />

Mitarbeitern <strong>de</strong>r genannten Vergütungsgruppen, die im ganzen Jahr <strong>2003</strong> beschäftigt<br />

sind, sich die Höhe <strong>de</strong>r Weihnachtszuwendung nach <strong>de</strong>m Monat September richtet<br />

(Anlage 1 Abschnitt XIV Abs. d Satz 1 <strong>AVR</strong>). In diesen Fällen ist <strong>de</strong>r Weihnachtszuwendung<br />

<strong>de</strong>r frühere Bemessungssatz in Höhe von 85,80 v.H. in <strong>de</strong>r Region West<br />

und in Höhe von 64,35 v.H. in <strong>de</strong>r Region Ost zugrun<strong>de</strong> zu legen, auch wenn nach<br />

<strong>de</strong>m Beschluss <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission ab 1. Oktober <strong>2003</strong> <strong>de</strong>r neue Bemessungssatz<br />

von 83,79 v. H. in <strong>de</strong>r Region West und 62,84 v. H. in <strong>de</strong>r Region Ost<br />

gilt. Eine an<strong>de</strong>re Formulierung <strong>de</strong>s Beschlusstextes war jedoch nicht möglich. Denn<br />

in <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter <strong>de</strong>r genannten Vergütungsgruppen<br />

beispielsweise zum 1. Oktober <strong>2003</strong> ein Dienstverhältnis nach <strong>AVR</strong> beginnen,<br />

tritt <strong>de</strong>r Monat Oktober an die Stelle <strong>de</strong>s Monats September (Anlage 1 Abschn.<br />

XIV Abs. d Unterabs. 3 <strong>AVR</strong>). In diesen Fällen beträgt <strong>de</strong>r Bemessungssatz 83,79<br />

v. H. in <strong>de</strong>r Region West und 62,84 v. H. in <strong>de</strong>r Region Ost.<br />

Dies gilt entsprechend für die Weihnachtszuwendung im Jahre 2004.<br />

Für das Jahr <strong>2003</strong> wird außer<strong>de</strong>m die kindbezogene Erhöhung <strong>de</strong>r Weihnachtszuwendung<br />

nach Anlage 1 Abschnitt XIV Abs. b Unterabsatz 5 <strong>AVR</strong> von Euro 25,56<br />

auf Euro 50,00 für je<strong>de</strong>s Kind erhöht. Für das Jahr 2004 wird das Urlaubsgeld um<br />

jeweils Euro 25,00 erhöht.<br />

Zusätzlich hat die Kommission eine Öffnungsklausel beschlossen, die bei Vorliegen<br />

einer wirtschaftlich schwierigen Situation abweichen<strong>de</strong> Regelungen bei <strong>de</strong>r Weihnachtszuwendung,<br />

<strong>de</strong>m Urlaubsgeld und <strong>de</strong>r Arbeitszeit zulässt, um Arbeitsplätze<br />

zu sichern. In <strong>de</strong>r Region Ost kann zusätzlich die Vergütung um bis zu 5 Prozent abgesenkt<br />

wer<strong>de</strong>n. Teil <strong>de</strong>r Bestimmungen ist, dass abgeschlossene Dienstvereinbarungen<br />

<strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission zur Prüfung vorzulegen sind (Abschnitt<br />

IIb Unterabschnitt A Abs. i <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>). Die Kommission hat dazu<br />

einen Ausschuss eingerichtet, <strong>de</strong>r in kurzen Abstän<strong>de</strong>n tagt und das Ergebnis seiner<br />

Prüfung <strong>de</strong>n Beteiligten mitteilt. Die Vorlage an die Kommission be<strong>de</strong>utet keinen


Vorwort<br />

Genehmigungsvorbehalt, sie ist aber Wirksamkeitsvoraussetzung für die Anwendung<br />

<strong>de</strong>r Öffnungsklausel.<br />

Schließlich wird <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong>-Reformausschuss Beratungen zur Weiterentwicklung <strong>de</strong>r<br />

<strong>AVR</strong> auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r Prozessvereinbarung <strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes aufnehmen.<br />

Außer<strong>de</strong>m hat die Arbeitsrechtliche Kommission Beschlüsse zu <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen<br />

für Mitarbeiter als Gruppenleiter in Werkstätten für behin<strong>de</strong>rte Menschen, zur<br />

sprachlichen Anpassung <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> an das Neunte Buch Sozialgesetzbuch und einer<br />

Verwendung diskriminierungsfreier Begriffe sowie zur Berücksichtigung <strong>de</strong>s Urlaubsgel<strong>de</strong>s<br />

im Mutterschutz aufgrund einer Entscheidung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sarbeitsgerichts<br />

vom 20. August 2002 (Az. 9 AZR 353/01) gefasst.<br />

Freiburg, im Oktober <strong>2003</strong><br />

Für <strong>de</strong>n Herausgeber<br />

Norbert Beyer


Allgemeiner Teil


§ 1 Wesen <strong>de</strong>r <strong>Caritas</strong>, Dienstgemeinschaft<br />

Allgemeiner Teil<br />

(1) Die <strong>Caritas</strong> ist eine Lebens- und Wesensäußerung <strong>de</strong>r katholischen Kirche. Die<br />

<strong>de</strong>m Deutschen <strong>Caritas</strong>verband angeschlossenen Einrichtungen dienen <strong>de</strong>m gemeinsamen<br />

Werk christlicher Nächstenliebe. Dienstgeber und Mitarbeiter bil<strong>de</strong>n<br />

eine Dienstgemeinschaft und tragen gemeinsam zur Erfüllung <strong>de</strong>r Aufgaben <strong>de</strong>r<br />

Einrichtung bei. Die Mitarbeiter haben <strong>de</strong>n ihnen anvertrauten Dienst in Treue und<br />

in Erfüllung <strong>de</strong>r allgemeinen und beson<strong>de</strong>ren Dienstpflichten zu leisten.<br />

(2) Der Treue <strong>de</strong>s Mitarbeiters muss vonseiten <strong>de</strong>s Dienstgebers die Treue und Fürsorge<br />

gegenüber <strong>de</strong>m Mitarbeiter entsprechen.<br />

(3) Auf dieser Grundlage regeln sich alle Beziehungen zwischen Dienstgeber und Mitarbeiter.


Allgemeiner Teil<br />

§ 2 Geltungsbereich<br />

(1) Die <strong>AVR</strong> fin<strong>de</strong>n Anwendung in allen in <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland gelegenen<br />

Einrichtungen und Dienststellen, die <strong>de</strong>m Deutschen <strong>Caritas</strong>verband angeschlossen<br />

sind.<br />

(2) Die <strong>AVR</strong> gelten für alle Mitarbeiter mit Ausnahme <strong>de</strong>r in § 3 genannten.<br />

Für Mitarbeiter, die im Sinne <strong>de</strong>s § 8 SGB IV – ohne Berücksichtigung <strong>de</strong>s § 8 Abs.<br />

2 Satz 1 SGB IV – geringfügig beschäftigt sind, gelten die Vorschriften <strong>de</strong>r Anlage<br />

18 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>.<br />

Anmerkung:<br />

Beson<strong>de</strong>re diözesane Regelungen wer<strong>de</strong>n durch die <strong>AVR</strong> nicht berührt.


Allgemeiner Teil<br />

§ 2a Übergangsregelung für die Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r und <strong>de</strong>n Teil <strong>de</strong>s<br />

Lan<strong>de</strong>s Berlin, für die das Grundgesetz vor <strong>de</strong>m<br />

3. Oktober 1990 nicht galt<br />

(1) Die <strong>AVR</strong> gelten für die Dienstverhältnisse <strong>de</strong>r Mitarbeiter im Gebiet <strong>de</strong>r neuen<br />

Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r Mecklenburg-Vorpommern, Bran<strong>de</strong>nburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen<br />

und Sachsen sowie in <strong>de</strong>m Teil <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Berlin, in <strong>de</strong>m das Grundgesetz bis<br />

einschließlich 2. Oktober 1990 nicht galt, nach Maßgabe <strong>de</strong>r Absätze 2 bis 22.<br />

(2) Allgemeiner Teil <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong><br />

Die Bestimmungen <strong>de</strong>r §§ 1 bis 23 fin<strong>de</strong>n Anwendung.<br />

Übergangsvorschriften zu <strong>de</strong>n §§ 2 und 3: (entfallen)<br />

Übergangsvorschrift zu § 11a Abs. 5 (Dienstzeit):<br />

Zeiten erfüllter Wehrpflicht in <strong>de</strong>r ehemaligen DDR wer<strong>de</strong>n angerechnet.<br />

Übergangsvorschrift zu § 18 (Beendigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses wegen vermin<strong>de</strong>rter<br />

Erwerbsfähigkeit):<br />

Von dieser Bestimmung bleiben die gesetzlichen Regelungen, die übergangsweise<br />

gelten, unberührt.<br />

(3) Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong><br />

Die Bestimmungen <strong>de</strong>r Anlage 1 fin<strong>de</strong>n mit folgen<strong>de</strong>r Maßgabe Anwendung:<br />

Übergangsvorschrift zu Abschnitt IIb (Öffnungsklauseln für die Vergütung <strong>2003</strong>–<br />

2005):<br />

1. In Abschnitt A wird Abs. (a) um folgen<strong>de</strong> zusätzliche Maßnahmemöglichkeit ergänzt:<br />

5. Eine Absenkung <strong>de</strong>r Dienstbezüge (Abschn. II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) um<br />

bis zu 5 v.H. nach <strong>de</strong>n jeweils gelten<strong>de</strong>n Vergütungsbestimmungen.<br />

2. In Abschnitt A wird in Abs. (b) unter Nr. 2 Abs. (ee) die Stellungnahme <strong>de</strong>s Wirtschaftsprüfers<br />

auf Einrichtungen mit mehr als 20 Mitarbeitern beschränkt. Für die<br />

Feststellung <strong>de</strong>r Mitarbeiterzahl fin<strong>de</strong>n die Grundsätze <strong>de</strong>s § 23 Kündigungsschutzgesetz<br />

Anwendung.<br />

3. Die in Abschnitt A Abs. (c) genannten „sachkundigen Dritten“ sind Wirtschaftsprüfer,<br />

Steuerberater und an<strong>de</strong>re Personen, die durch ihre Fachlichkeit geeignet<br />

sind, die Mitarbeiterseite entsprechend zu beraten und zu unterstützen.<br />

4. Die Abschnitte B und C fin<strong>de</strong>n Anwendung.


Allgemeiner Teil<br />

Übergangsvorschrift zu Abschnitt III (Grundvergütung):<br />

Bei Mitarbeitern, die am 30. Juni 1991 schon und am 1. Juli 1991 noch im Dienstverhältnis<br />

stehen, ist für die Zuordnung zur zutreffen<strong>de</strong>n Lebensaltersstufe <strong>de</strong>r<br />

Grundvergütung <strong>de</strong>r Tag ihres Eintritts in <strong>de</strong>n kirchlich-caritativen Dienst zugrun<strong>de</strong><br />

zu legen.<br />

Übergangsvorschrift zu Abschnitt VII (Wechselschicht- und Schichtzulage)<br />

1. Die Wechselschichtzulage beträgt<br />

vom 1. Juli <strong>2003</strong> bis 30. Juni 2004 in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s<br />

a) Absatz b Ziffer 1 93,06 Euro,<br />

b) Absatz b Ziffer 2 55,84 Euro monatlich.<br />

ab 1. Juli 2004 in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s<br />

a) Absatz b Ziffer 1 94,59 Euro,<br />

b) Absatz b Ziffer 2 56,76 Euro monatlich.<br />

2. Die Schichtzulage beträgt vom 1. Juli <strong>2003</strong> bis 30. Juni 2004 in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s<br />

a) Absatz c Ziffer 1 41,88 Euro,<br />

b) Absatz c Ziffer 2 32,57 Euro monatlich.<br />

ab 1. Juli 2004 in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s<br />

a) Absatz c Ziffer 1 42,57 Euro,<br />

b) Absatz c Ziffer 2 33,11 Euro monatlich.<br />

Übergangsvorschrift zu Abschnitt VIIa (Heim- und Werkstattzulage):<br />

Die Heim- und Werkstattzulage beträgt<br />

vom 1. Juli <strong>2003</strong> bis 30. Juni 2004 in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s<br />

a) Absatz a Satz 1 55,84 Euro,<br />

b) Absatz a Satz 2 27,92 Euro,<br />

c) Absatz b Satz 1 37,22 Euro monatlich.<br />

ab 1. Juli 2004 in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s<br />

a) Absatz a Satz 1 56,76 Euro,<br />

b) Absatz a Satz 2 28,38 Euro,<br />

c) Absatz b Satz 1 37,83 Euro monatlich.<br />

Übergangsvorschrift zu Abschnitt VIII (Sonstige Zulagen):<br />

Die Zulagen nach Absatz (e) betragen<br />

vom 1. Juli <strong>2003</strong> bis 30. Juni 2004 in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r<br />

1. Ziffer 1 9,31 Euro,<br />

2. Ziffer 2 11,63 Euro,


Allgemeiner Teil<br />

3. Ziffer 3 13,96 Euro,<br />

4. Ziffer 4 13,96 Euro,<br />

5. Ziffer 5 9,31 Euro,<br />

6. Ziffer 6 13,96 Euro,<br />

7. Ziffer 7 11,63 Euro,<br />

8. Ziffer 8 13,96 Euro monatlich.<br />

vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004 in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r<br />

1. Ziffer 1 9,46 Euro,<br />

2. Ziffer 2 11,82 Euro,<br />

3. Ziffer 3 14,19 Euro,<br />

4. Ziffer 4 14,19 Euro,<br />

5. Ziffer 5 9,46 Euro,<br />

6. Ziffer 6 14,19 Euro,<br />

7. Ziffer 7 11,82 Euro,<br />

8. Ziffer 8 14,19 Euro monatlich.<br />

Übergangsvorschrift zu Abschnitt XI<br />

(Vergütung für Son<strong>de</strong>rleistungen <strong>de</strong>r Mitarbeiter):<br />

Der Einsatzzuschlag gemäß Absatz d Satz 1 beträgt vom 1. Juli <strong>2003</strong> bis 30. September<br />

<strong>2003</strong> Euro 13,43, vom 1. Oktober <strong>2003</strong> bis 30. Juni 2004 Euro 13,75, vom<br />

1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004 Euro 14,12 und ab 1. November 2004 Euro 14,25.<br />

Übergangsvorschrift zu Abschnitt XIV (Weihnachtszuwendung):<br />

1. Die Höhe <strong>de</strong>r Zuwendung nach Absatz e beträgt – unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>s Absatz f – 75<br />

v.H. <strong>de</strong>r Urlaubsvergütung, die <strong>de</strong>m Mitarbeiter zugestan<strong>de</strong>n hätte, wenn er während<br />

<strong>de</strong>s ganzen Monats September Erholungsurlaub gehabt hätte.<br />

2. Wegen <strong>de</strong>r am 16. Juni 1994, am 24. Oktober 1996, am 22. Oktober 1998, am 17.<br />

Juni 1999, am 13. September 2000 und am 2. Oktober <strong>2003</strong> beschlossenen Festschreibung<br />

<strong>de</strong>r Zuwendung beträgt abweichend von Ziffer 1 <strong>de</strong>r Bemessungssatz für<br />

die Zuwendung vom 1. September 2001 an 64,35 von Hun<strong>de</strong>rt für die Vergütungsgruppen<br />

12 bis 4a bzw. Kr 1 bis Kr 11 vom 1. Juli <strong>2003</strong> bis 30. Juni 2004 62,84 von<br />

Hun<strong>de</strong>rt, vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004 62,22 von Hun<strong>de</strong>rt und ab 1. November<br />

2004 61,60 von Hun<strong>de</strong>rt – für die Vergütungsgruppen 3 bis 1 bzw. Kr 12 bis<br />

Kr 14 vom 1. Oktober <strong>2003</strong> bis 30. Juni 2004 62,84 von Hun<strong>de</strong>rt, vom 1. Juli 2004<br />

bis 31. Oktober 2004 62,22 von Hun<strong>de</strong>rt und ab 1. November 2004 61,60 von Hun<strong>de</strong>rt.<br />

Für Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> gemäß Abschnitt E <strong>de</strong>r Anlage 7 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> beträgt <strong>de</strong>r<br />

Bemessungssatz vom 1. Juli <strong>2003</strong> bis 30. Juni 2004 an 63,66 von Hun<strong>de</strong>rt, vom 1.<br />

Juli 2004 bis 31. Oktober 2004 63,03 von Hun<strong>de</strong>rt und ab 1. November 2004 62,41<br />

von Hun<strong>de</strong>rt. Der vorstehen<strong>de</strong> Bemessungssatz än<strong>de</strong>rt sich jeweils von <strong>de</strong>m Zeitpunkt<br />

an, von <strong>de</strong>m an vor <strong>de</strong>m 1. Februar 2005 die Vergütungen <strong>de</strong>r Mitarbeiter außerhalb<br />

<strong>de</strong>s Geltungsbereichs <strong>de</strong>s § 2a AT allgemein erhöht wer<strong>de</strong>n, nach <strong>de</strong>n<br />

Grundsätzen, die seiner Berechnung zugrun<strong>de</strong> liegen.


Allgemeiner Teil<br />

(4) Anlagen 2, 2a, 2b, 2c und 2d zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Vergütungsgruppen für<br />

Mitarbeiter)<br />

Die Anlagen 2, 2a, 2b, 2c und 2d wer<strong>de</strong>n mit folgen<strong>de</strong>r Maßgabe angewandt:<br />

1. a) Bei Mitarbeitern, die am 30. Juni 1991 in einem Dienstverhältnis stehen, das<br />

am 1. Juli 1991 zu <strong>de</strong>mselben Dienstgeber fortbesteht, und <strong>de</strong>ren Eingruppierung von<br />

<strong>de</strong>r Zeit einer Tätigkeit o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Zeit einer Bewährung in einer bestimmten Vergütungsgruppe<br />

bzw. Ziffer o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Zeit einer Berufstätigkeit abhängt, wird die<br />

vor <strong>de</strong>m 1. Juli 1991 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen<br />

wäre, wenn die Anlagen 2, 2a, 2b, 2c und 2d in <strong>de</strong>r Fassung vom 1. Juli 1991 bereits<br />

seit <strong>de</strong>m Tag ihres Eintritts in <strong>de</strong>n kirchlich-caritativen Dienst gegolten hätten.<br />

b) Bei Mitarbeitern, die am 30. November 1991 in einem Dienstverhältnis stehen,<br />

das am 1. Dezember 1991 zu <strong>de</strong>mselben Dienstgeber fortbesteht und <strong>de</strong>ren Eingruppierung<br />

von <strong>de</strong>r Zeit einer Tätigkeit o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Zeit einer Bewährung in einer bestimmten<br />

Vergütungsgruppe bzw. Ziffer o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Zeit einer Berufstätigkeit<br />

abhängt, wird ab 1. Dezember 1991 die vor <strong>de</strong>m 1. Dezember 1991 zurückgelegte<br />

Zeit entsprechend <strong>de</strong>n allgemeinen Regelungen <strong>de</strong>s Abschnitts Ia <strong>de</strong>r Anlage 1 zu<br />

<strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> angerechnet.<br />

2. (entfällt)<br />

3. Die in <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen bzw. Anmerkungen in festen Beträgen ausgebrachten<br />

Zulagen wer<strong>de</strong>n vom 1. Januar 2000 bis 30. Juni <strong>2003</strong> in Höhe von 90,0<br />

von Hun<strong>de</strong>rt, vom 1. Juli <strong>2003</strong> bis 30. Juni 2004 in Höhe von 91,0 von Hun<strong>de</strong>rt und<br />

vom 1. Juli 2004 an in Höhe von 92,5 von Hun<strong>de</strong>rt gezahlt.<br />

(5) Anlagen 3 bis 3d (Grundvergütung)<br />

Für <strong>de</strong>n in § 2a Abs. 1 AT beschriebenen Geltungsbereich sind die Grundvergütungen<br />

und Gesamtvergütungen in eigenen Tabellen festgelegt.<br />

(6) Anlage 4 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Ortszuschlag)<br />

Die Beträge <strong>de</strong>s Ortszuschlags sind für <strong>de</strong>n in § 2a Abs. 1 AT beschriebenen Geltungsbereich<br />

in einer eigenen Tabelle festgelegt.<br />

(7) Anlage 5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Arbeitszeitregelung)<br />

Die Bestimmungen <strong>de</strong>r §§ 1 bis 10 fin<strong>de</strong>n Anwendung.<br />

Übergangsvorschrift zu § 1 Abs. 1 Satz 1 (Regelmäßige Arbeitszeit):<br />

Die regelmäßige Arbeitszeit <strong>de</strong>r Mitarbeiter beträgt durchschnittlich 40 Stun<strong>de</strong>n in<br />

<strong>de</strong>r Woche statt 38,5 Stun<strong>de</strong>n.<br />

(7a) Anlage 5a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Son<strong>de</strong>rregelung zur Arbeitszeitregelung)<br />

Die Bestimmungen <strong>de</strong>r §§ 1 bis 3 fin<strong>de</strong>n Anwendung.<br />

(7b) Anlage 5b zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Mobilzeit durch Dienstvereinbarung)<br />

Die Bestimmungen <strong>de</strong>r §§ 1 bis 4 fin<strong>de</strong>n Anwendung.<br />

(7c) Anlage 5c zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Langzeitkonto)<br />

Die Bestimmungen <strong>de</strong>r §§ 1 bis 7 fin<strong>de</strong>n Anwendung.


Allgemeiner Teil<br />

(8) Anlage 6 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Überstun<strong>de</strong>nregelung)<br />

Die Bestimmungen <strong>de</strong>r §§ 1 bis 4 fin<strong>de</strong>n Anwendung.<br />

(9) Anlage 6a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Zeitzuschläge, Überstun<strong>de</strong>nvergütung)<br />

Die Bestimmungen <strong>de</strong>r §§ 1 und 2 fin<strong>de</strong>n Anwendung mit <strong>de</strong>r Maßgabe, dass die<br />

Stun<strong>de</strong>nvergütung für <strong>de</strong>n in § 2a Abs. 1 AT beschriebenen Geltungsbereich in eigenen<br />

Tabellen festgelegt ist und die Zeitzuschläge für die Arbeit zwischen 20.00<br />

Uhr und 6.00 Uhr bzw. die Arbeit an Samstagen in <strong>de</strong>r Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00<br />

Uhr vom 1. Juli <strong>2003</strong> bis 30. Juni 2004 Euro 1,16 bzw. Euro 0,58 und vom 1. Juli<br />

2004 an Euro 1,18 bzw. Euro 0,59 betragen.<br />

(10) Anlage 7 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Ausbildungsverhältnisse)<br />

Die Bestimmungen <strong>de</strong>r Anlage 7 gelten mit folgen<strong>de</strong>r Maßgabe:<br />

1. Die Höhe <strong>de</strong>s Entgelts für <strong>de</strong>n Arzt Ärztin im Praktikum gemäß § 1 Abs. 1 Buchst.<br />

A beträgt vom 1. Juli <strong>2003</strong> bis 30. Juni 2004:<br />

im ersten Jahr <strong>de</strong>r Tätigkeit<br />

1.057,35 Euro,<br />

im zweiten Jahr <strong>de</strong>r Tätigkeit<br />

1.204,80 Euro.<br />

Der Verheiratetenzuschlag gemäß Absatz 3 beträgt monatlich 56,28 Euro.<br />

vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004:<br />

im ersten Jahr <strong>de</strong>r Tätigkeit<br />

im zweiten Jahr <strong>de</strong>r Tätigkeit<br />

Der Verheiratetenzuschlag gemäß Absatz 3 beträgt monatlich<br />

ab 1. November 2004:<br />

im ersten Jahr <strong>de</strong>r Tätigkeit<br />

im zweiten Jahr <strong>de</strong>r Tätigkeit<br />

Der Verheiratetenzuschlag gemäß Absatz 3 beträgt monatlich<br />

1.085,52 Euro,<br />

1.236,91 Euro.<br />

57,78 Euro.<br />

1.096,38 Euro,<br />

1.249,28 Euro.<br />

58,34 Euro.<br />

2. Die Höhe <strong>de</strong>r Ausbildungsvergütung für Schüler an Krankenpflegeschulen, an<br />

Hebammenschulen sowie an Altenpflegeschulen gemäß § 1 Abs. a Buchst. B II beträgt<br />

vom 1. Juli <strong>2003</strong> bis 30. Juni 2004:<br />

im ersten Ausbildungsjahr<br />

650,37 Euro,<br />

im zweiten Ausbildungsjahr<br />

703,46 Euro,<br />

im dritten Ausbildungsjahr<br />

788,98 Euro.<br />

vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004:<br />

im ersten Ausbildungsjahr<br />

im zweiten Ausbildungsjahr<br />

im dritten Ausbildungsjahr<br />

667,70 Euro,<br />

722,20 Euro,<br />

810,00 Euro.


Allgemeiner Teil<br />

ab 1. November 2004:<br />

im ersten Ausbildungsjahr<br />

im zweiten Ausbildungsjahr<br />

im dritten Ausbildungsjahr<br />

674,38 Euro,<br />

729,43 Euro,<br />

818,11 Euro.<br />

3. Die Höhe <strong>de</strong>r Ausbildungsvergütung für die Krankenpflegehelfer sowie Altenpflegehelfer<br />

gemäß § 1 Abs. a Buchst. C II beträgt vom 1. Juli <strong>2003</strong> bis 30. Juni 2004<br />

Euro 591,38, vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004 Euro 607,14 und ab 1. November<br />

2004 Euro 613,21.<br />

4. Die Höhe <strong>de</strong>s monatlichen Entgelts und Verheiratetenzuschlags <strong>de</strong>r Praktikanten<br />

nach abgelegtem Examen gemäß § 1 Abs. a Buchst. D beträgt<br />

vom 1. Juli <strong>2003</strong> bis 30. Juni 2004:<br />

vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004:<br />

Entgelt Verheiratetenzuschlag<br />

Euro Euro<br />

1. Pharmazeutisch-technische Assistent(inn)en 1.056,29 57,46<br />

2. Masseure und med. Ba<strong>de</strong>meister/-innen 1.009,15 57,46<br />

3. Sozialarbeiter/-innen 1.242,80 60,32<br />

4. Sozialpädagog(inn)en 1.242,80 60,32<br />

5. Erzieher/-innen 1.056,29 57,46<br />

6. Kin<strong>de</strong>rpfleger/-innen 1.009,15 57,46<br />

7. Altenpfleger/-innen 1.056,29 57,46<br />

8. Haus- und Familienpfleger/-innen 1.056,29 57,46<br />

9. Heilerziehungshelfer/-innen 1.009,15 57,46<br />

10. Heilerziehungspfleger/-innen 1.107,66 57,46<br />

11. Arbeitserzieher/-innen 1.107,66 57,46<br />

12. Rettungsassistent(inn)en 1.009,15 57,46<br />

Entgelt Verheiratetenzuschlag<br />

Euro Euro<br />

1. Pharmazeutisch-technische Assistent(inn)en 1.084,44 59,00<br />

2. Masseure und med. Ba<strong>de</strong>meister/-innen 1.036,05 59,00<br />

3. Sozialarbeiter/-innen 1.275,92 61,92<br />

4. Sozialpädagog(inn)en 1.275,92 61,92<br />

5. Erzieher/-innen 1.084,44 59,00<br />

6. Kin<strong>de</strong>rpfleger/-innen 1.036,05 59,00<br />

7. Altenpfleger/-innen 1.084,44 59,00<br />

8. Haus- und Familienpfleger/-innen 1.084,44 59,00<br />

9. Heilerziehungshelfer/-innen 1.036,05 59,00<br />

10. Heilerziehungspfleger/-innen 1.137,18 59,00<br />

11. Arbeitserzieher/-innen 1.137,18 59,00<br />

12. Rettungsassistent(inn)en 1.036,05 59,00


Allgemeiner Teil<br />

ab 1. November 2004:<br />

Entgelt Verheiratetenzuschlag<br />

Euro Euro<br />

1. Pharmazeutisch-technische Assistent(inn)en 1.095,28 59,58<br />

2. Masseure und med. Ba<strong>de</strong>meister/-innen 1.046,41 59,58<br />

3. Sozialarbeiter/-innen 1.288,67 62,54<br />

4. Sozialpädagog(inn)en 1.288,67 62,54<br />

5. Erzieher/-innen 1.095,28 59,58<br />

6. Kin<strong>de</strong>rpfleger/-innen 1.046,41 59,58<br />

7. Altenpfleger/-innen 1.095,28 59,58<br />

8. Haus- und Familienpfleger/-innen 1.095,28 59,58<br />

9. Heilerziehungshelfer/-innen 1.046,41 59,58<br />

10. Heilerziehungspfleger/-innen 1.148,55 59,58<br />

11. Arbeitserzieher/-innen 1.148,55 59,58<br />

12. Rettungsassistent(inn)en 1.046,41 59,58<br />

5. Die Höhe <strong>de</strong>s Entgelts für Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. E beträgt<br />

vom 1. Juli <strong>2003</strong> bis 30. Juni 2004:<br />

im 1. Ausbildungsjahr<br />

550,71 Euro,<br />

im 2. Ausbildungsjahr<br />

594,25 Euro,<br />

im 3. Ausbildungsjahr<br />

634,20 Euro,<br />

im 4. Ausbildungsjahr<br />

689,63 Euro.<br />

vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004:<br />

im 1. Ausbildungsjahr<br />

im 2. Ausbildungsjahr<br />

im 3. Ausbildungsjahr<br />

im 4. Ausbildungsjahr<br />

ab 1. November 2004:<br />

im 1. Ausbildungsjahr<br />

im 2. Ausbildungsjahr<br />

im 3. Ausbildungsjahr<br />

im 4. Ausbildungsjahr<br />

565,39 Euro,<br />

610,08 Euro,<br />

651,10 Euro,<br />

708,00 Euro.<br />

571,04 Euro,<br />

616,19 Euro,<br />

657,61 Euro,<br />

715,08 Euro.<br />

(11) Anlage 8 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Versorgungsordnung)<br />

Die Bestimmungen <strong>de</strong>r Anlage 8 fin<strong>de</strong>n ab 1. Januar 1997 Anwendung.


Allgemeiner Teil<br />

(12) Anlage 9 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Vermögenswirksame Leistungen)<br />

Die Bestimmungen <strong>de</strong>r §§ 1 bis 6 fin<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>r Maßgabe Anwendung, dass die vermögenswirksame<br />

Leistung für <strong>de</strong>n vollbeschäftigten Mitarbeiter und <strong>de</strong>n zur Ausbildung<br />

Beschäftigten monatlich EUR 6,65 beträgt. Der nicht vollbeschäftigte<br />

Mitarbeiter erhält von <strong>de</strong>m Betrag nach Satz 1 <strong>de</strong>n Teil, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Maß <strong>de</strong>r mit ihm<br />

vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht.<br />

(13) Anlage 10 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Zulagen für Mitarbeiter)<br />

Die Bestimmungen <strong>de</strong>r §§ 1 bis 3 fin<strong>de</strong>n mit folgen<strong>de</strong>r Maßgabe Anwendung:<br />

Übergangsvorschrift zu § 2 Absätze 2 und 4 <strong>de</strong>r Anlage 10 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong><br />

vom 1. Juli <strong>2003</strong> bis 30. Juni 2004:<br />

(2) Die allgemeine Zulage beträgt monatlich für die Vergütungsgruppen<br />

1b bis 1<br />

vom 1. Juli bis 30. September <strong>2003</strong><br />

ab 1. Oktober <strong>2003</strong><br />

2 und 3 sowie Kr 12 bis Kr 14<br />

vom 1. Juli bis 30. September <strong>2003</strong><br />

ab 1. Oktober 2004<br />

4a bis 5b (ohne die nach 5b Ziffern 17 und 19 <strong>de</strong>r Anlage 2 zu <strong>de</strong>n<br />

<strong>AVR</strong> eingruppierten Meister) und Kr 7 bis Kr 11<br />

5c bis 8 (einschließlich <strong>de</strong>r nach 5 b Ziffern 17 und 19 <strong>de</strong>r Anlage 2<br />

zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> eingruppierten Meister) und Kr 3 bis Kr 6<br />

9a bis 12 und Kr 1 bis Kr 2<br />

37,44 Euro<br />

38,34 Euro<br />

99,85 Euro<br />

102,24 Euro<br />

102,24 Euro<br />

95,85 Euro<br />

81,15 Euro<br />

vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004:<br />

(2) Sie beträgt monatlich in <strong>de</strong>n Vergütungsgruppen 1b bis 1 39,36 Euro<br />

2 bis 5b (ohne die nach 5b Ziffern 17 und 19 <strong>de</strong>r Anlage 2 zu <strong>de</strong>n<br />

<strong>AVR</strong> eingruppierten Meister) und Kr 7 bis Kr 14<br />

5c bis 8 (einschließlich <strong>de</strong>r nach 5 b Ziffern 17 und 19 <strong>de</strong>r Anlage 2<br />

zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> eingruppierten Meister) und Kr 3 bis Kr 6<br />

9a bis 12 und Kr 1 bis Kr 2<br />

ab 1. November 2004:<br />

104,96 Euro<br />

98,40 Euro<br />

83,31 Euro<br />

(2) Sie beträgt monatlich in <strong>de</strong>n Vergütungsgruppen 1b bis 1 39,76 Euro<br />

2 bis 5b (ohne die nach 5b Ziffern 17 und 19 <strong>de</strong>r Anlage 2 zu <strong>de</strong>n<br />

<strong>AVR</strong> eingruppierten Meister) und Kr 7 bis Kr 14<br />

5c bis 8 (einschließlich <strong>de</strong>r nach 5 b Ziffern 17 und 19 <strong>de</strong>r Anlage 2<br />

zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> eingruppierten Meister) und Kr 3 bis Kr 6<br />

9a bis 12 und Kr 1 bis Kr 2<br />

106,01 Euro<br />

99,38 Euro<br />

84,15 Euro


Allgemeiner Teil<br />

(3) (entfällt)<br />

(4) Für die Dozenten und Lehrkräfte, die nach Ziffer VI <strong>de</strong>r Anmerkungen zu <strong>de</strong>n<br />

Tätigkeitsmerkmalen <strong>de</strong>r Vergütungsgruppen 1 bis 12 <strong>de</strong>r Anlage 2 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong><br />

nicht unter die Anlage 2 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> fallen, beträgt die allgemeine Zulage vom 1.<br />

Juli <strong>2003</strong> bis 30. Juni 2004 Euro 38,34, vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004 Euro<br />

39,36 und ab 1. November 2004 Euro 39,76.<br />

(14) Anlagen 11 und 11a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Beihilferegelung, Geburtsbeihilfe)<br />

Die Bestimmungen über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und<br />

To<strong>de</strong>sfällen in <strong>de</strong>n Anlagen 11 und 11a fin<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>r Maßgabe Anwendung, dass<br />

lediglich eine Geburtsbeihilfe gemäß Anlage 11a gewährt wird.<br />

(15) Anlage 12 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Bewertung <strong>de</strong>r Unterkünfte für Mitarbeiter)<br />

Die Bestimmungen <strong>de</strong>r §§ 1 bis 5 fin<strong>de</strong>n vorerst keine Anwendung.<br />

(16) Anlagen 13 und 13a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Umzugskostenvergütung, Trennungsgeld<br />

und Reisekostenerstattung)<br />

Die Bestimmungen über Umzugskostenvergütung, Trennungsgeld und Reisekostenerstattung<br />

fin<strong>de</strong>n Anwendung.<br />

Übergangsvorschrift:<br />

Solange noch keine entsprechen<strong>de</strong>n Bestimmungen in <strong>de</strong>m jeweiligen Bereich vorliegen,<br />

gelten die entsprechen<strong>de</strong>n Bestimmungen für die Angestellten <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s.<br />

(17) Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Erholungsurlaub, Urlaubsgeld, Son<strong>de</strong>rurlaub)<br />

Die Bestimmungen <strong>de</strong>r §§ 1 bis 10 fin<strong>de</strong>n Anwendung.<br />

Übergangsvorschrift zu § 4 (Zusatzurlaub): (entfällt)<br />

Übergangsvorschriften zu § 6 Abs. 1 (Anspruch auf Urlaubsgeld):<br />

1. (entfällt) 2. (entfällt)<br />

Übergangsvorschrift zu § 7 Abs. 1 (Höhe <strong>de</strong>s Urlaubsgel<strong>de</strong>s):<br />

Das Urlaubsgeld für <strong>de</strong>n am 1. Juli vollbeschäftigten Mitarbeiter und <strong>de</strong>n zu seiner<br />

Ausbildung Beschäftigten beträgt einheitlich 255,65 EUR.<br />

(18) Anlage 15 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Übergangsgeld)<br />

Die Bestimmungen <strong>de</strong>r §§ 1 bis 3 fin<strong>de</strong>n Anwendung.<br />

Übergangsvorschriften zu <strong>de</strong>n §§ 1 und 2: (entfallen)<br />

(19) Anlage 16 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Jubiläumszuwendung)<br />

Die Bestimmungen <strong>de</strong>r §§ 1 und 2 fin<strong>de</strong>n Anwendung.


Allgemeiner Teil<br />

(20) Anlage 17 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Altersteilzeitregelung)<br />

Die Bestimmungen <strong>de</strong>r §§ 1 bis 11 fin<strong>de</strong>n Anwendung.<br />

(21) Anlage 18 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Ordnung für geringfügig beschäftigte Mitarbeiter)<br />

Die Bestimmungen <strong>de</strong>r §§ 1 bis 13 fin<strong>de</strong>n nach Maßgabe <strong>de</strong>r Übergangsvorschriften<br />

<strong>de</strong>s § 2a AT Anwendung.<br />

(22) Anlage 19 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Mo<strong>de</strong>llprojekte)<br />

Die Bestimmungen <strong>de</strong>r §§ 1 bis 3 fin<strong>de</strong>n Anwendung.<br />

(23) Besitzstandswahrung<br />

Verringern sich für <strong>de</strong>n Mitarbeiter, <strong>de</strong>r am 30. Juni 1991 schon und am 1. Juli 1991<br />

noch in einem unter die <strong>AVR</strong> fallen<strong>de</strong>n Dienstverhältnis steht, durch die am 1. Juli<br />

1991 in Kraft treten<strong>de</strong>n Regelungen die am 30. Juni 1991 nach <strong>de</strong>n bisher gelten<strong>de</strong>n<br />

Vorschriften zustehen<strong>de</strong>n monatlichen Bezüge, wird <strong>de</strong>r Unterschiedsbetrag als persönliche<br />

Zulage weitergezahlt. Die persönliche Zulage vermin<strong>de</strong>rt sich um Höhergruppierungsgewinne,<br />

um Zulagen (mit Ausnahme <strong>de</strong>r Zulagen nach Abschnitt VII<br />

und VIII <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) sowie um allgemeine Anpassungen <strong>de</strong>r Bezüge.


Allgemeiner Teil<br />

§ 2b Übergangsregelung für Mitarbeiter in Arbeitsbeschaffungs-<br />

und Strukturanpassungsmaßnahmen<br />

Für Mitarbeiter, die im Rahmen von Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen<br />

gemäß <strong>de</strong>n §§ 260 bis 279, 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III beschäftigt wer<strong>de</strong>n<br />

und soweit sie nicht vom Geltungsbereich gemäß § 3 Absatz d ausgenommen sind,<br />

können die in EUR-Beträgen ausgewiesenen Vergütungs- und Bezügebestandteile<br />

um bis zu 20 v.H. gekürzt wer<strong>de</strong>n. Die Kürzung soll nur erfolgen, wenn sie aufgrund<br />

<strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rbedingungen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r finanziellen Situation <strong>de</strong>s Trägers unvermeidbar<br />

ist.<br />

Diese Regelung gilt für Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2004 bewilligt wer<strong>de</strong>n.


Allgemeiner Teil<br />

§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich<br />

Die <strong>AVR</strong> gelten nicht für:<br />

a) Mitarbeiter, <strong>de</strong>ren Leistungsfähigkeit infolge einer körperlichen, geistigen, seelischen<br />

o<strong>de</strong>r sonstigen Behin<strong>de</strong>rung beeinträchtigt ist und <strong>de</strong>ren Rehabilitation o<strong>de</strong>r<br />

Resozialisierung durch Beschäftigungs- und Arbeitstherapiemaßnahmen angestrebt<br />

wird;<br />

b) Mitarbeiter, die nicht in erster Linie aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Erwerbstätigkeit beschäftigt<br />

wer<strong>de</strong>n, son<strong>de</strong>rn vorwiegend zu ihrer Betreuung, sofern die Anwendung <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong><br />

nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist;<br />

c) Mitarbeiter, die Arbeiten nach <strong>de</strong>n §§ 19 und 20 <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>ssozialhilfegesetzes<br />

(BSHG) verrichten;<br />

d) Mitarbeiter, die im Rahmen von Maßnahmen <strong>de</strong>r Beschäftigung und/o<strong>de</strong>r Qualifizierung<br />

zur Erlangung eines Arbeitsplatzes und/o<strong>de</strong>r Erhaltung <strong>de</strong>r Arbeitsfähigkeit<br />

eine fachliche und/o<strong>de</strong>r sozialpädagogische Anleitung erhalten (insbeson<strong>de</strong>re<br />

Maßnahmen nach <strong>de</strong>n §§ 260 bis 279 SGB III und an<strong>de</strong>ren öffentlich geför<strong>de</strong>rten<br />

Maßnahmen). Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2004;<br />

e) Mitarbeiter, die für einen festumgrenzten Zeitraum ausschließlich zu ihrer Voro<strong>de</strong>r<br />

Ausbildung beschäftigt wer<strong>de</strong>n, sofern nicht Anlage 7 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> anzuwen<strong>de</strong>n<br />

ist;<br />

f) leiten<strong>de</strong> Ärzte (Chefärzte) und vergleichbare leiten<strong>de</strong> Mitarbeiter, wenn ihre Arbeitsbedingungen<br />

einzelvertraglich beson<strong>de</strong>rs vereinbart sind o<strong>de</strong>r wer<strong>de</strong>n;<br />

g) Mitarbeiter, die über die höchste Vergütungsgruppe <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> hinausgehen<strong>de</strong><br />

Dienstbezüge erhalten.


Allgemeiner Teil<br />

§ 4 Allgemeine Dienstpflichten<br />

(1) Der Dienst in <strong>de</strong>r katholischen Kirche for<strong>de</strong>rt vom Dienstgeber und vom Mitarbeiter<br />

die Bereitschaft zu gemeinsam getragener Verantwortung und vertrauensvoller<br />

Zusammenarbeit unter Beachtung <strong>de</strong>r Eigenart, die sich aus <strong>de</strong>m Auftrag <strong>de</strong>r<br />

Kirche und ihrer beson<strong>de</strong>ren Verfasstheit ergibt.<br />

(2) Bei <strong>de</strong>r Erfüllung <strong>de</strong>r dienstlichen Aufgaben sind die allgemeinen und für einzelne<br />

Berufsgruppen erlassenen kirchlichen Gesetze und Vorschriften zu beachten.<br />

(3) Der Dienst in <strong>de</strong>r katholischen Kirche erfor<strong>de</strong>rt vom katholischen Mitarbeiter,<br />

dass er seine persönliche Lebensführung nach <strong>de</strong>r Glaubens- und Sittenlehre sowie<br />

<strong>de</strong>n übrigen Normen <strong>de</strong>r katholischen Kirche einrichtet. Die persönliche Lebensführung<br />

<strong>de</strong>s nichtkatholischen Mitarbeiters darf <strong>de</strong>m kirchlichen Charakter <strong>de</strong>r Einrichtung,<br />

in <strong>de</strong>r er tätig ist, nicht wi<strong>de</strong>rsprechen.<br />

(4) Je<strong>de</strong>r Mitarbeiter hat seine beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungen nach bestem<br />

Können bei <strong>de</strong>r Erfüllung <strong>de</strong>s ihm übertragenen Dienstes einzusetzen. Er soll<br />

je<strong>de</strong>rzeit bemüht sein, sein fachliches Können zu erweitern. Er hat die für seinen Arbeitsbereich<br />

bestehen<strong>de</strong>n Gesetze und Verwaltungsbestimmungen und daneben die<br />

durch Dienstanweisungen o<strong>de</strong>r Anordnungen seiner Vorgesetzten gegebenen Weisungen<br />

zu beachten.<br />

(5) Die Dienstordnung sowie die Haus- und Heimordnung sind für je<strong>de</strong>n Mitarbeiter<br />

verbindlich.


Allgemeiner Teil<br />

§ 5 Beson<strong>de</strong>re Dienstpflichten<br />

(1) Das Gebot <strong>de</strong>r Verschwiegenheit in allen dienstlichen Angelegenheiten besteht<br />

nicht nur während <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses, son<strong>de</strong>rn auch nach <strong>de</strong>ssen Beendigung.<br />

(2) Die Ausübung einer Nebentätigkeit ist zulässig. Über die Aufnahme einer Nebentätigkeit<br />

ist <strong>de</strong>r Dienstgeber zu unterrichten. Eine Nebentätigkeit ist unzulässig,<br />

wenn dadurch die Arbeitskraft <strong>de</strong>r Mitarbeiter o<strong>de</strong>r berechtigte Interessen <strong>de</strong>s<br />

Dienstgebers erheblich beeinträchtigt wer<strong>de</strong>n. In diesem Fall kann <strong>de</strong>r Dienstgeber<br />

eine Nebentätigkeit untersagen bzw. die Erlaubnis zur Nebentätigkeit einschränken.<br />

(3) Die Mitarbeiter sind grundsätzlich verpflichtet, sich auf Verlangen <strong>de</strong>s Dienstgebers<br />

in zumutbarem Umfang an <strong>de</strong>r Weiterbildung <strong>de</strong>r Mitarbeiter und am Unterricht<br />

an <strong>de</strong>n Schulen <strong>de</strong>s Dienstgebers zu beteiligen.<br />

In aka<strong>de</strong>mischen Lehrkrankenhäusern sind die Ärzte im Rahmen ihres Dienstes verpflichtet,<br />

sich an <strong>de</strong>r praktischen Ausbildung <strong>de</strong>r Medizinstu<strong>de</strong>nten in <strong>de</strong>m Krankenhaus<br />

zu beteiligen. Das gilt auch für sonstige Mitarbeiter, die an <strong>de</strong>r Ausbildung<br />

auf Anordnung <strong>de</strong>s Dienstgebers beteiligt wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Ärzte sind verpflichtet, ärztliche Bescheinigungen auszustellen und auf Anordnung<br />

<strong>de</strong>s Dienstgebers im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit <strong>de</strong>s leiten<strong>de</strong>n<br />

Arztes o<strong>de</strong>r für einen Belegarzt <strong>de</strong>s Krankenhauses ärztlich tätig zu wer<strong>de</strong>n.<br />

Die ärztlichen Mitarbeiter und die Mitarbeiter im Pflegedienst sind verpflichtet, am<br />

Rettungsdienst im Notarztwagen o<strong>de</strong>r Rettungshubschrauber teilzunehmen, wenn<br />

das Krankenhaus Träger o<strong>de</strong>r Beteiligter <strong>de</strong>s Rettungsdienstes ist.<br />

(4) Der Mitarbeiter darf Belohnungen und Geschenke in Bezug auf seine dienstliche<br />

Tätigkeit nur mit Zustimmung <strong>de</strong>s Dienstgebers annehmen. Wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Mitarbeiter<br />

Belohnungen und Geschenke in Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit angeboten,<br />

so hat er dies <strong>de</strong>m Dienstgeber unverzüglich und unaufgefor<strong>de</strong>rt mitzuteilen.<br />

Pflegliche Behandlung <strong>de</strong>s Eigentums <strong>de</strong>r Einrichtung und Sparsamkeit in seiner<br />

Verwendung gehören zu <strong>de</strong>n selbstverständlichen Pflichten.<br />

(5) Wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter seine Dienstpflicht vorsätzlich o<strong>de</strong>r grobfahrlässig verletzt,<br />

so haftet er <strong>de</strong>m Dienstgeber für <strong>de</strong>n dadurch entstan<strong>de</strong>nen Scha<strong>de</strong>n nach Maßgabe<br />

<strong>de</strong>r gesetzlichen Bestimmungen. Beim Rettungsdienst im Notarztwagen o<strong>de</strong>r<br />

Rettungshubschrauber (Absatz 3 Unterabs. 4) ist <strong>de</strong>r Mitarbeiter in Fällen, in <strong>de</strong>nen<br />

kein grob fahrlässiges und kein vorsätzliches Han<strong>de</strong>ln vorliegt, von etwaigen Haftungsansprüchen<br />

freizustellen.


Allgemeiner Teil<br />

§ 6 Personalakten<br />

(1) Für je<strong>de</strong>n Mitarbeiter ist eine Personalakte zu führen.<br />

(2) Der Mitarbeiter hat ein Recht auf Einsicht in seine vollständigen Personalakten.<br />

Er kann von seinen Personalakten Abschriften verlangen.<br />

(3) Der Mitarbeiter muss zu Beschwer<strong>de</strong>n und Behauptungen je<strong>de</strong>r Art, die für ihn<br />

ungünstig sind o<strong>de</strong>r ihm nachteilig wer<strong>de</strong>n können, vor Aufnahme in die Personalakten<br />

gehört wer<strong>de</strong>n. Seine Äußerungen sind zu <strong>de</strong>n Personalakten zu nehmen.


Allgemeiner Teil<br />

§ 7 Einstellung<br />

(1) Der Mitarbeiter wird durch <strong>de</strong>n Rechtsträger <strong>de</strong>r Einrichtung (Dienstgeber) o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>n von diesem Bevollmächtigten eingestellt. Der Dienstvertrag wird vor Dienstbeginn<br />

schriftlich unter Verwendung eines Musterdienstvertrages <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s<br />

abgeschlossen.<br />

Mehrere Dienstverhältnisse zu <strong>de</strong>mselben Dienstgeber dürfen nur begrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n,<br />

wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang<br />

stehen. An<strong>de</strong>rnfalls gelten sie als ein Dienstverhältnis.<br />

(2) Zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit <strong>de</strong>r Schriftform. Sie<br />

können geson<strong>de</strong>rt gekündigt wer<strong>de</strong>n, soweit das in <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> vorgesehen o<strong>de</strong>r einzelvertraglich<br />

vereinbart ist.<br />

(3) Die Einstellung setzt die persönliche Eignung und die notwendigen Kenntnisse<br />

und Fähigkeiten, in <strong>de</strong>r Regel die erfor<strong>de</strong>rliche Fachausbildung, voraus. Der Dienstgeber<br />

kann die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses von einem Arzt seines Vertrauens<br />

verlangen.<br />

(4) Die ersten sechs Monate <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses sind Probezeit, sofern im<br />

Dienstvertrag nicht auf eine Probezeit verzichtet o<strong>de</strong>r eine kürzere Probezeit vereinbart<br />

wor<strong>de</strong>n ist o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mitarbeiter im unmittelbaren Anschluss an ein erfolgreich<br />

abgeschlossenes Lehr- o<strong>de</strong>r Ausbildungsverhältnis bei <strong>de</strong>mselben Dienstgeber eingestellt<br />

wird. Während <strong>de</strong>r Probezeit kann das Dienstverhältnis bei<strong>de</strong>rseits ohne Angabe<br />

von Grün<strong>de</strong>n mit einer Frist von einem Monat zum Monatsen<strong>de</strong> schriftlich<br />

gekündigt wer<strong>de</strong>n.<br />

(5) Bei Antritt <strong>de</strong>s Dienstes ist <strong>de</strong>r Mitarbeiter auf treue und gewissenhafte Erfüllung<br />

seines Dienstes und die Einhaltung <strong>de</strong>r Verschwiegenheit zu verpflichten.


§ 8 Ärztliche Untersuchungen während <strong>de</strong>s<br />

Dienstverhältnisses<br />

Allgemeiner Teil<br />

(1) Der Dienstgeber kann bei gegebener Veranlassung durch einen Arzt seines Vertrauens<br />

feststellen lassen, ob <strong>de</strong>r Mitarbeiter dienstfähig und/o<strong>de</strong>r frei von anstecken<strong>de</strong>n<br />

Krankheiten ist.<br />

(2) Entstehen <strong>de</strong>m Mitarbeiter aus vom Dienstgeber angeordneten ärztlichen Untersuchungen<br />

Kosten, sind sie vom Dienstgeber zu übernehmen. Das Ergebnis <strong>de</strong>r ärztlichen<br />

Untersuchung ist <strong>de</strong>m Mitarbeiter auf seinen Antrag bekannt zu geben.<br />

(3) Gesetzliche Vorschriften, die <strong>de</strong>n Mitarbeiter verpflichten o<strong>de</strong>r berechtigen, sich<br />

ärztlich untersuchen zu lassen, bleiben unberührt.


Allgemeiner Teil<br />

§ 9 Versetzung und Abordnung<br />

(1) Der Mitarbeiter kann im Rahmen seiner vertraglich vorgesehenen Tätigkeit aus<br />

dienstlichen o<strong>de</strong>r betrieblichen Grün<strong>de</strong>n in eine an<strong>de</strong>re Einrichtung <strong>de</strong>sselben<br />

Dienstgebers unter Wahrung <strong>de</strong>s Besitzstan<strong>de</strong>s versetzt o<strong>de</strong>r bis zu sechs Monaten<br />

abgeordnet wer<strong>de</strong>n. Vor <strong>de</strong>r Versetzung o<strong>de</strong>r Abordnung ist <strong>de</strong>r Mitarbeiter zu hören.<br />

Zu einer Versetzung, die mit <strong>de</strong>r Zuweisung eines an<strong>de</strong>ren dienstlichen Wohnsitzes<br />

verbun<strong>de</strong>n ist, ist die Zustimmung <strong>de</strong>s Mitarbeiters erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

(2) Von einer Versetzung o<strong>de</strong>r Abordnung <strong>de</strong>s Mitarbeiters soll Abstand genommen<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn sie ihm aus persönlichen Grün<strong>de</strong>n nicht zumutbar ist (z.B. mit Rücksicht<br />

auf seine Familie).<br />

(3) Während <strong>de</strong>r Probezeit (§ 7 Abs. 4) ist eine Versetzung o<strong>de</strong>r Abordnung nur mit<br />

Zustimmung <strong>de</strong>s Mitarbeiters zulässig.<br />

(4) Die Zuweisung eines an<strong>de</strong>ren Arbeitsplatzes in <strong>de</strong>rselben Einrichtung ist keine<br />

Versetzung o<strong>de</strong>r Abordnung im Sinne <strong>de</strong>r Absätze 1 bis 3.


Allgemeiner Teil<br />

§ 9a Arbeitszeit<br />

Die Arbeitszeit aller Mitarbeiter bestimmt sich nach <strong>de</strong>r Arbeitszeitregelung <strong>de</strong>r Anlage<br />

5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>. Daneben sind die Überstun<strong>de</strong>nregelung in Anlage 6 zu <strong>de</strong>n<br />

<strong>AVR</strong> und die Bestimmungen über die Zeitzuschläge und die Überstun<strong>de</strong>nvergütung<br />

in Anlage 6a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> zu beachten.


Allgemeiner Teil<br />

§ 9b Arbeitsversäumnis<br />

Ein Fernbleiben vom Dienst, soweit es nicht durch Krankheit bedingt ist, bedarf vorheriger<br />

Zustimmung <strong>de</strong>s Dienstgebers. Wenn die rechtzeitige Einholung <strong>de</strong>r Zustimmung<br />

nicht möglich war, hat <strong>de</strong>r Mitarbeiter seinen Dienstvorgesetzten unverzüglich<br />

über die Grün<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Fernbleibens zu unterrichten und die nachträgliche Genehmigung<br />

einzuholen. Bei nichtgenehmigtem Dienstversäumnis kann eine entsprechen<strong>de</strong><br />

Kürzung <strong>de</strong>r Dienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) und <strong>de</strong>r in Monatsbeträgen<br />

festgelegten Zulagen für die versäumte Zeit o<strong>de</strong>r eine Anrechnung auf<br />

<strong>de</strong>n Erholungsurlaub erfolgen, wobei jedoch <strong>de</strong>r gesetzliche Min<strong>de</strong>sturlaub nicht unterschritten<br />

wer<strong>de</strong>n darf. Außer<strong>de</strong>m kann sie die Kündigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses<br />

nach sich ziehen.


Allgemeiner Teil<br />

§ 10 Arbeitsbefreiung<br />

(1) Persönliche Angelegenheiten hat <strong>de</strong>r Mitarbeiter außerhalb <strong>de</strong>r Arbeitszeit zu erledigen.<br />

(2) Als Fälle <strong>de</strong>s § 616 BGB, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Mitarbeiter unter Fortzahlung <strong>de</strong>r Dienstbezüge<br />

(Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) und <strong>de</strong>r in Monatsbeiträgen festgelegten<br />

Zulagen in nachstehend genanntem Ausmaß von <strong>de</strong>r Arbeit freigestellt wird,<br />

gelten nur die folgen<strong>de</strong>n Anlässe:<br />

a) Umzug aus dienstlichem o<strong>de</strong>r betrieblichem Grund an einen<br />

an<strong>de</strong>ren Ort<br />

1 Arbeitstag<br />

b) Nie<strong>de</strong>rkunft <strong>de</strong>r Ehefrau 1 Arbeitstag<br />

c) Tod <strong>de</strong>s Ehegatten, eines Kin<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r Elternteils 2 Arbeitstage<br />

d) Kirchliche Eheschließung <strong>de</strong>s Mitarbeiters 1 Arbeitstag<br />

e) Taufe, Erstkommunion, Firmung und entsprechen<strong>de</strong><br />

religiöse Feiern eines Kin<strong>de</strong>s <strong>de</strong>s Mitarbeiters<br />

1 Arbeitstag<br />

f) Kirchliche Eheschließung eines Kin<strong>de</strong>s <strong>de</strong>s Mitarbeiters 1 Arbeitstag<br />

g) Schwere Erkrankung<br />

aa) eines Angehörigen, soweit er in <strong>de</strong>mselben Haushalt<br />

lebt<br />

bb) eines Kin<strong>de</strong>s, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollen<strong>de</strong>t<br />

hat, wenn im laufen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahr kein Anspruch<br />

nach § 45 SGB V besteht o<strong>de</strong>r bestan<strong>de</strong>n hat<br />

cc) einer Betreuungsperson, wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter <strong>de</strong>shalb<br />

die Betreuung seines Kin<strong>de</strong>s, das das 8. Lebensjahr noch<br />

nicht vollen<strong>de</strong>t hat o<strong>de</strong>r wegen körperlicher, geistiger o<strong>de</strong>r<br />

seelischer Behin<strong>de</strong>rung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen<br />

muss.<br />

Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine an<strong>de</strong>re Person zur<br />

Pflege o<strong>de</strong>r Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und<br />

<strong>de</strong>r Arzt in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r Doppelbuchstaben aa und bb die<br />

Notwendigkeit <strong>de</strong>r Anwesenheit <strong>de</strong>s Mitarbeiters zur vorläufigen<br />

Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt<br />

5 Arbeitstage im Kalen<strong>de</strong>rjahr nicht überschreiten.<br />

h) Ärztliche Behandlung <strong>de</strong>s Mitarbeiters, wenn diese nach<br />

ärztlicher Bescheinigung während <strong>de</strong>r Arbeitszeit erfolgen<br />

muss<br />

1 Arbeitstag im<br />

Kalen<strong>de</strong>rjahr<br />

bis zu 4<br />

Arbeitstagen<br />

im Kalen<strong>de</strong>rjahr<br />

bis zu 4<br />

Arbeitstagen<br />

im<br />

Kalen<strong>de</strong>rjahr<br />

erfor<strong>de</strong>rliche<br />

nachgewiesene<br />

Abwesenheitszeit<br />

einschließlich<br />

erfor<strong>de</strong>rlicher<br />

Wegezeiten


Allgemeiner Teil<br />

(3) Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach <strong>de</strong>utschem Recht, soweit<br />

die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht<br />

außerhalb <strong>de</strong>r Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen<br />

wer<strong>de</strong>n können, besteht <strong>de</strong>r Anspruch auf Fortzahlung <strong>de</strong>r Dienstbezüge (Abschnitt<br />

II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) und <strong>de</strong>r in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen nur<br />

insoweit, als <strong>de</strong>r Mitarbeiter nicht Ansprüche auf Ersatz dieser Bezüge geltend machen<br />

kann. Die fortgezahlten Bezüge gelten in Höhe <strong>de</strong>s Ersatzanspruchs als Vorschuss<br />

auf die Leistungen <strong>de</strong>r Kostenträger. Der Mitarbeiter hat <strong>de</strong>n Ersatzanspruch<br />

geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an <strong>de</strong>n Dienstgeber abzuführen.<br />

(4) Der Dienstgeber kann aus an<strong>de</strong>ren beson<strong>de</strong>ren Anlässen als <strong>de</strong>n in Absatz 2<br />

Buchstaben a bis h genannten Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung <strong>de</strong>r Dienstbezüge<br />

(Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) und <strong>de</strong>r in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen<br />

bis zu 3 Tagen gewähren, sofern die dienstlichen und betrieblichen Verhältnisse<br />

es zulassen.<br />

(5) Der Mitarbeiter, <strong>de</strong>r im Einverständnis mit <strong>de</strong>m Dienstgeber an Exerzitien teilnimmt,<br />

erhält hierfür im Kalen<strong>de</strong>rjahr bis zu 3 Arbeitstage Arbeitsbefreiung unter<br />

Fortzahlung <strong>de</strong>r Dienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) und <strong>de</strong>r in<br />

Monatsbeträgen festgelegten Zulagen.<br />

(6) Der Mitarbeiter, <strong>de</strong>r im Einverständnis mit <strong>de</strong>m Dienstgeber an fachlichen Fortbildungskursen<br />

teilnimmt, erhält hierfür im Kalen<strong>de</strong>rjahr bis zu 5 Arbeitstage und,<br />

wenn er regelmäßig mehr als 5 Arbeitstage in <strong>de</strong>r Woche arbeitet, bis zu 6 Arbeitstage<br />

Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung <strong>de</strong>r Dienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage<br />

1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) und <strong>de</strong>r in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen. Diese ist auf einen<br />

gesetzlichen Anspruch auf Bildungsurlaub anzurechnen.<br />

(7) Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung <strong>de</strong>r Dienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1<br />

zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) und <strong>de</strong>r in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erhalten die Mitglie<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission für die Teilnahme an <strong>de</strong>ren Tagungen und<br />

an Sitzungen von Kommissionsausschüssen, die Mitglie<strong>de</strong>r von Schlichtungsstellen<br />

gemäß § 22 AT <strong>AVR</strong> für die Teilnahme an <strong>de</strong>ren Verhandlungen und die Mitglie<strong>de</strong>r<br />

von Organen <strong>de</strong>r Versorgungseinrichtungen <strong>de</strong>r Mitarbeiter für die notwendige<br />

Dauer <strong>de</strong>r Abwesenheit.<br />

Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungsausschüssen<br />

nach <strong>de</strong>m Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in Organen von Sozialversicherungsträgern<br />

kann <strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung <strong>de</strong>r<br />

Dienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) und <strong>de</strong>r in Monatsbeiträgen<br />

festgelegten Zulagen gewährt wer<strong>de</strong>n, sofern nicht dringen<strong>de</strong> dienstliche o<strong>de</strong>r betriebliche<br />

Interessen entgegenstehen.<br />

(8) Soweit in einer diözesanen KODA-Regelung eine Arbeitsbefreiung für die Teilnahme<br />

an Tagungen von Vereinigungen im Sinne <strong>de</strong>s Artikels 6 <strong>de</strong>r Grundordnung<br />

<strong>de</strong>s kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse besteht, hat <strong>de</strong>r<br />

Mitarbeiter in einer Einrichtung mit Sitz in dieser Diözese einen Anspruch auf entsprechen<strong>de</strong><br />

Freistellung in <strong>de</strong>mselben Umfang.


Allgemeiner Teil<br />

(9) In begrün<strong>de</strong>ten Fällen kann bei Verzicht auf die Dienstbezüge kurzfristige Arbeitsbefreiung<br />

gewährt wer<strong>de</strong>n, wenn es die dienstlichen und betrieblichen Verhältnisse<br />

gestatten.<br />

Anmerkung:<br />

Als Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, gelten auch Monatspauschalen<br />

<strong>de</strong>r in § 2 Abs. (3) <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> genannten Bezüge.


Allgemeiner Teil<br />

§ 10a Fort- und Weiterbildung<br />

(1) Wird ein Mitarbeiter auf Veranlassung und im Rahmen <strong>de</strong>r Qualitätssicherung<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Personalbedarfs <strong>de</strong>s Dienstgebers fort- o<strong>de</strong>r weitergebil<strong>de</strong>t, wer<strong>de</strong>n, sofern<br />

keine Ansprüche gegen an<strong>de</strong>re Kostenträger bestehen, vom Dienstgeber<br />

a) <strong>de</strong>m Mitarbeiter, soweit er freigestellt wer<strong>de</strong>n muss, für die notwendige Fort- o<strong>de</strong>r<br />

Weiterbildungszeit die bisherigen Dienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n<br />

<strong>AVR</strong>) fortgezahlt und<br />

b) die Kosten <strong>de</strong>r Fort- o<strong>de</strong>r Weiterbildung getragen.<br />

(2) Der Mitarbeiter ist verpflichtet, <strong>de</strong>m Dienstgeber die Aufwendungen für eine<br />

Fort- o<strong>de</strong>r Weiterbildung im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 1 zu ersetzen, wenn das Dienstverhältnis<br />

auf Wunsch <strong>de</strong>s Mitarbeiters o<strong>de</strong>r aus einem von ihm zu vertreten<strong>de</strong>n Grun<strong>de</strong><br />

en<strong>de</strong>t. Für je<strong>de</strong>n vollen Monat <strong>de</strong>r Beschäftigung nach <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Fort- o<strong>de</strong>r<br />

Weiterbildung wer<strong>de</strong>n 1/36 <strong>de</strong>s Aufwendungsbetrages erlassen.<br />

Eine Rückzahlungsverpflichtung besteht nicht, wenn die Mitarbeiterin wegen<br />

Schwangerschaft o<strong>de</strong>r wegen Nie<strong>de</strong>rkunft in <strong>de</strong>n letzten drei Monaten kündigt o<strong>de</strong>r<br />

einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.<br />

In beson<strong>de</strong>rs gelagerten Fällen kann von <strong>de</strong>r Rückzahlungsregelung zugunsten <strong>de</strong>s<br />

Mitarbeiters abgewichen wer<strong>de</strong>n.


Allgemeiner Teil<br />

§ 11 Beschäftigungszeit<br />

(1) Beschäftigungszeit ist die bei <strong>de</strong>mselben Dienstgeber nach Vollendung <strong>de</strong>s achtzehnten<br />

Lebensjahres in einem Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie<br />

unterbrochen wor<strong>de</strong>n ist.<br />

Zeiten einer Tätigkeit im Sinne <strong>de</strong>s § 2 Abs. 2 Satz 2 wer<strong>de</strong>n nicht berücksichtigt.<br />

Im Übrigen wer<strong>de</strong>n Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung voll angerechnet.<br />

Ist <strong>de</strong>r Mitarbeiter aus seinem Verschul<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r auf seinen eigenen Wunsch aus <strong>de</strong>m<br />

Dienstverhältnis ausgeschie<strong>de</strong>n, so gelten vor <strong>de</strong>m Ausschei<strong>de</strong>n liegen<strong>de</strong> Zeiten<br />

nicht als Beschäftigungszeit, es sei <strong>de</strong>nn, dass er das Dienstverhältnis wegen eines<br />

mit Sicherheit erwarteten Personalabbaus o<strong>de</strong>r wegen Unfähigkeit zur Fortsetzung<br />

<strong>de</strong>r Arbeit infolge einer Körperbeschädigung o<strong>de</strong>r einer in Ausübung o<strong>de</strong>r infolge<br />

seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsbeschädigung aufgelöst hat o<strong>de</strong>r die Nichtanrechnung<br />

<strong>de</strong>r Beschäftigungszeit aus sonstigen Grün<strong>de</strong>n eine unbillige Härte darstellen<br />

wür<strong>de</strong>.<br />

(2) Übernimmt ein Dienstgeber eine Einrichtung im Geltungsbereich <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> o<strong>de</strong>r<br />

in einem an<strong>de</strong>ren Tätigkeitsbereich <strong>de</strong>r katholischen Kirche, so wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Mitarbeiter<br />

die bei <strong>de</strong>r Einrichtung zurückgelegten Zeiten nach Maßgabe <strong>de</strong>s Absatz 1 als<br />

Beschäftigungszeit angerechnet. Bei Übernahme einer Einrichtung aus einem an<strong>de</strong>ren<br />

Tätigkeitsbereich können die bei dieser Einrichtung zurückgelegten Zeiten ganz<br />

o<strong>de</strong>r teilweise als Beschäftigungszeit angerechnet wer<strong>de</strong>n, wenn in dieser Einrichtung<br />

<strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> entsprechen<strong>de</strong> Regelungen galten.<br />

(3) Bei <strong>de</strong>m Mitarbeiter, <strong>de</strong>r am 31. Dezember 1987 schon und am 1. Januar 1988<br />

noch in einem Dienstverhältnis gemäß Absatz 1 Satz 1 steht, gilt Absatz 1 Satz 2 in<br />

<strong>de</strong>r ab 1. Januar 1988 gelten<strong>de</strong>n Fassung, wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter bis zum 31. Dezember<br />

1989 nachweist, dass aufgrund dieser Vorschrift zusätzliche Beschäftigungszeiten<br />

anzurechnen sind.<br />

Übergangsregelung zu § 11 Abs. 1:<br />

Innerhalb <strong>de</strong>s über <strong>de</strong>n 31. März 1991 hinaus fortbestehen<strong>de</strong>n Dienstverhältnisses<br />

eines Mitarbeiters bleibt die vor <strong>de</strong>m 1. April 1991 erreichte Beschäftigungszeit unberührt.


Allgemeiner Teil<br />

§ 11a Dienstzeit<br />

(1) Die Dienstzeit umfasst die Beschäftigungszeit und die nach <strong>de</strong>n Absätzen 2 bis<br />

5 anzurechnen<strong>de</strong>n Zeiten einer früheren Beschäftigung, soweit diese nicht schon bei<br />

<strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>r Beschäftigungszeit berücksichtigt sind. Für die Anrechnung<br />

nach <strong>de</strong>n Absätzen 2 bis 5 gilt § 11 Abs. 1 Unterabs. 2 entsprechend.<br />

(2) Anzurechnen sind die Zeiten, die ein Mitarbeiter nach Vollendung <strong>de</strong>s achtzehnten<br />

Lebensjahres in einem Dienstverhältnis im Tätigkeitsbereich <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s<br />

o<strong>de</strong>r eines ihm angeschlossenen Mitglie<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r in einem an<strong>de</strong>ren<br />

Tätigkeitsbereich <strong>de</strong>r katholischen Kirche verbrachte.<br />

(3) Die in Absatz 2 aufgeführten Zeiten wer<strong>de</strong>n nicht angerechnet, wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter<br />

aus seinem Verschul<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r auf eigenen Wunsch aus <strong>de</strong>m Dienstverhältnis<br />

ausgeschie<strong>de</strong>n ist. Dies gilt nicht, wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter im Anschluss an das bisherige<br />

Dienstverhältnis zu einer an<strong>de</strong>ren Einrichtung <strong>de</strong>sselben Dienstgebers o<strong>de</strong>r zu<br />

einem an<strong>de</strong>ren Dienstgeber im Tätigkeitsbereich <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s<br />

o<strong>de</strong>r eines ihm angeschlossenen Mitglie<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r in einem an<strong>de</strong>ren Tätigkeitsbereich<br />

<strong>de</strong>r katholischen Kirche übergetreten ist o<strong>de</strong>r wenn er das Dienstverhältnis wegen<br />

eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaus o<strong>de</strong>r wegen Unfähigkeit zur Fortsetzung<br />

<strong>de</strong>r Arbeit infolge einer Körperbeschädigung o<strong>de</strong>r in Ausübung o<strong>de</strong>r infolge<br />

seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsbeschädigung aufgelöst hat o<strong>de</strong>r die Nichtanrechnung<br />

eine unbillige Härte darstellen wür<strong>de</strong>.<br />

(4) Die Zeit an<strong>de</strong>rer beruflicher Tätigkeiten nach Vollendung <strong>de</strong>s achtzehnten Lebensjahres<br />

kann ganz o<strong>de</strong>r teilweise angerechnet wer<strong>de</strong>n, wenn die Tätigkeit Voraussetzung<br />

für die Einstellung war.<br />

(5) Anzurechnen sind ferner<br />

a) die Zeiten erfüllter Dienstpflicht in <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>swehr, Zeiten <strong>de</strong>s zivilen Ersatzdienstes<br />

nach <strong>de</strong>m Gesetz über <strong>de</strong>n zivilen Ersatzdienst und Zeiten <strong>de</strong>s Zivildienstes<br />

nach <strong>de</strong>m Zivildienstgesetz sowie Zeiten einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer, soweit<br />

diese vom Wehr- o<strong>de</strong>r Zivildienst befreit,<br />

b) die im Soldatenverhältnis in <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>swehr zurückgelegten Zeiten, soweit sie<br />

nicht nach Buchst. a anzurechnen sind; Absatz 3 Sätze 1 und 2 sind sinngemäß anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

Anmerkung:<br />

Der Tätigkeit im Bereich <strong>de</strong>r katholischen Kirche im Sinne von § 11a steht gleich<br />

eine Tätigkeit in <strong>de</strong>r evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk o<strong>de</strong>r in einer<br />

Einrichtung, die <strong>de</strong>m Diakonischen Werk angeschlossen ist.


Allgemeiner Teil<br />

Übergangsregelung zu § 11a:<br />

Innerhalb <strong>de</strong>s über <strong>de</strong>n 31. März 1991 hinaus fortbestehen<strong>de</strong>n Dienstverhältnisses<br />

eines Mitarbeiters bleibt die vor <strong>de</strong>m 1. April 1991 erreichte Dienstzeit unberührt.


Allgemeiner Teil<br />

§ 11b Ausschlussfrist zu § 11 und § 11a<br />

Der Mitarbeiter hat die anrechnungsfähigen Beschäftigungs- und Dienstzeiten innerhalb<br />

einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Auffor<strong>de</strong>rung durch <strong>de</strong>n<br />

Dienstgeber nachzuweisen. Zeiten, für die <strong>de</strong>r Nachweis nicht fristgemäß erbracht<br />

wird, wer<strong>de</strong>n nicht angerechnet. Kann <strong>de</strong>r Nachweis aus einem vom Mitarbeiter<br />

nicht zu vertreten<strong>de</strong>n Grun<strong>de</strong> innerhalb <strong>de</strong>r Ausschlussfrist nicht erbracht wer<strong>de</strong>n,<br />

so ist die Frist auf einen vor Ablauf <strong>de</strong>r Ausschlussfrist zu stellen<strong>de</strong>n Antrag zu verlängern.


Allgemeiner Teil<br />

§ 12 Dienstbezüge<br />

Maßgebend für die Dienstbezüge <strong>de</strong>r Mitarbeiter sind unter Berücksichtigung <strong>de</strong>s<br />

Familienstan<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>rzahl in erster Linie die Tätigkeit und Vorbildung.<br />

Die Höhe <strong>de</strong>r Dienstbezüge ergibt sich aus <strong>de</strong>r diesen Richtlinien beigefügten Vergütungsordnung<br />

(Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>).


Allgemeiner Teil<br />

§ 12a Fürsorge bei Krankheit<br />

Wer durch Krankheit o<strong>de</strong>r Unfall dienstunfähig wird, erhält Krankenbezüge nach<br />

Maßgabe <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>.


Allgemeiner Teil<br />

§ 13 Erholungsurlaub<br />

Die Ansprüche <strong>de</strong>r Mitarbeiter auf Erholungsurlaub, Urlaubsgeld und Son<strong>de</strong>rurlaub<br />

regeln sich nach Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>.


Allgemeiner Teil<br />

§ 14 Or<strong>de</strong>ntliche Kündigung<br />

(1) Befristete und unbefristete Dienstverhältnisse können von bei<strong>de</strong>n Vertragsparteien<br />

or<strong>de</strong>ntlich gekündigt wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Die Kündigungsfrist beträgt für <strong>de</strong>n Dienstgeber und <strong>de</strong>n Mitarbeiter in <strong>de</strong>n ersten<br />

zwölf Monaten <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses einen Monat zum Monatsschluss. Darüber<br />

hinaus beträgt sie für <strong>de</strong>n Dienstgeber und Mitarbeiter bei einer Beschäftigungszeit<br />

a) bis zu fünf Jahren 6 Wochen<br />

b) von min<strong>de</strong>stens fünf Jahren 3 Monate<br />

c) von min<strong>de</strong>stens acht Jahren 4 Monate<br />

d) von min<strong>de</strong>stens zehn Jahren 5 Monate<br />

e) von min<strong>de</strong>stens zwölf Jahren 6 Monate<br />

zum Schluss <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rvierteljahres.<br />

(3) (entfällt)<br />

(4) Kündigt <strong>de</strong>r Dienstgeber das Dienstverhältnis und bietet er <strong>de</strong>m Mitarbeiter die<br />

Fortsetzung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses zu geän<strong>de</strong>rten Arbeitsbedingungen an (Än<strong>de</strong>rungskündigung),<br />

so fin<strong>de</strong>n die Kündigungsfristen nach Absatz 2 und Absatz 3 uneingeschränkt<br />

Anwendung. Der Mitarbeiter kann eine Än<strong>de</strong>rungskündigung unter<br />

<strong>de</strong>m Vorbehalt annehmen, dass die Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Arbeitsbedingungen nicht sozial<br />

ungerechtfertigt ist. Diesen Vorbehalt muss <strong>de</strong>r Mitarbeiter <strong>de</strong>m Dienstgeber innerhalb<br />

<strong>de</strong>r Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang<br />

<strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rungskündigung schriftlich erklären. Der Vorbehalt erlischt, wenn<br />

<strong>de</strong>r Mitarbeiter nicht fristgerecht das Arbeitsgericht anruft.<br />

(5) Nach einer Beschäftigungszeit (§ 11) von 15 Jahren bei <strong>de</strong>mselben Dienstgeber,<br />

frühestens jedoch nach <strong>de</strong>m vollen<strong>de</strong>ten 40. Lebensjahr <strong>de</strong>s Mitarbeiters, ist eine or<strong>de</strong>ntliche<br />

Kündigung durch <strong>de</strong>n Dienstgeber ausgeschlossen, soweit nicht § 15 etwas<br />

an<strong>de</strong>res bestimmt.


§ 15 Son<strong>de</strong>rregelung für unkündbare Mitarbeiter<br />

Allgemeiner Teil<br />

(1) Dem grundsätzlich unkündbaren Mitarbeiter kann vom Dienstgeber außer nach<br />

§ 16 Abs. 2 gekündigt wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter nicht weiterbeschäftigt wer<strong>de</strong>n<br />

kann, weil die Einrichtung, in <strong>de</strong>r er tätig ist,<br />

a) wesentlich eingeschränkt o<strong>de</strong>r<br />

b) aufgelöst wird.<br />

(2) Liegen keine Kündigungsgrün<strong>de</strong> nach § 15 Abs. 1 o<strong>de</strong>r § 16 Abs. 2 vor, ist <strong>de</strong>m<br />

Dienstgeber eine Kündigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses aus an<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n nicht gestattet.<br />

Der Dienstgeber kann jedoch beim Vorliegen sonstiger wichtiger Grün<strong>de</strong> das<br />

Dienstverhältnis zum Zwecke <strong>de</strong>r Herabgruppierung <strong>de</strong>s Mitarbeiters um eine Vergütungsgruppe<br />

kündigen. Sonstige wichtige Grün<strong>de</strong> sind dann gegeben, wenn eine<br />

Weiterbeschäftigung <strong>de</strong>s Mitarbeiters zu <strong>de</strong>n bisherigen Vertragsbedingungen aus<br />

dienstlichen Grün<strong>de</strong>n nachweisbar nicht möglich ist o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mitarbeiter dauernd außerstan<strong>de</strong><br />

ist, diejenigen Arbeitsleistungen zu erbringen, die er nach seinem Dienstvertrag<br />

zu erbringen hat und die nachweislich für die Einstufung in seine Vergütungsgruppe<br />

maßgebend sind.<br />

(3) Eine Kündigung nach <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>s Absatz 1 Buchst. a und Absatz 2 ist<br />

ausgeschlossen, wenn bei <strong>de</strong>m Mitarbeiter eine Leistungsmin<strong>de</strong>rung eingetreten ist,<br />

die durch einen Arbeitsunfall o<strong>de</strong>r eine anerkannte Berufskrankheit im Sinne <strong>de</strong>r §§<br />

8 und 9 SGB VII verursacht wur<strong>de</strong>, sofern die Leistungsmin<strong>de</strong>rung nicht auf einer<br />

vorsätzlichen o<strong>de</strong>r grobfahrlässigen Handlung o<strong>de</strong>r Unterlassung <strong>de</strong>s Mitarbeiters<br />

beruht. Eine Kündigung ist auch dann ausgeschlossen, wenn eine Leistungsmin<strong>de</strong>rung<br />

auf einer durch langjährige Beschäftigung verursachten Abnahme <strong>de</strong>r körperlichen<br />

o<strong>de</strong>r geistigen Kräfte und Fähigkeiten nach einer Beschäftigungszeit (§ 11) von<br />

min<strong>de</strong>stens 20 Jahren beruht und <strong>de</strong>r Mitarbeiter das 55. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t hat.<br />

(4) Die Kündigung eines grundsätzlich unkündbaren Mitarbeiters (§ 14 Abs. 5) nach<br />

<strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>s § 15 ist nur mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss<br />

eines Kalen<strong>de</strong>rvierteljahres zulässig. Lehnt <strong>de</strong>r Mitarbeiter die Fortsetzung <strong>de</strong>s<br />

Dienstverhältnisses zu <strong>de</strong>n ihm angebotenen geän<strong>de</strong>rten Vertragsbedingungen ab,<br />

so gilt das Dienstverhältnis mit Ablauf <strong>de</strong>r Kündigungsfrist als vertragsgemäß aufgelöst<br />

(§ 19 Abs. 2).


Allgemeiner Teil<br />

§ 16 Außeror<strong>de</strong>ntliche Kündigung<br />

(1) Beim Vorliegen eines wichtigen Grun<strong>de</strong>s im Sinne <strong>de</strong>s § 626 BGB kann das<br />

Dienstverhältnis von bei<strong>de</strong>n Vertragsparteien ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />

gekündigt wer<strong>de</strong>n. Ein wichtiger Grund liegt insbeson<strong>de</strong>re vor bei Vertrauensbrüchen<br />

o<strong>de</strong>r groben Achtungsverletzungen gegenüber Angehörigen <strong>de</strong>r Dienstgemeinschaft,<br />

leiten<strong>de</strong>n Personen o<strong>de</strong>r wesentlichen Einrichtungen <strong>de</strong>r Katholischen Kirche, bei<br />

schweren Vergehen gegen die Sittengesetze <strong>de</strong>r Kirche o<strong>de</strong>r die staatliche Rechtsordnung<br />

o<strong>de</strong>r bei sonstigen groben Verletzungen <strong>de</strong>r sich aus <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> ergeben<strong>de</strong>n<br />

Dienstpflichten.<br />

Eine Kündigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund ist zulässig, wenn<br />

Tatsachen vorliegen, aufgrund <strong>de</strong>rer <strong>de</strong>m Kündigen<strong>de</strong>n unter Berücksichtigung aller<br />

Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Einzelfalles und unter Abwägung <strong>de</strong>r Interessen <strong>de</strong>s Dienstgebers<br />

und <strong>de</strong>s Mitarbeiters die Fortsetzung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses bis zum Ablauf <strong>de</strong>r<br />

Kündigungsfrist (§ 14) o<strong>de</strong>r bis zu <strong>de</strong>r vereinbarten Beendigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses<br />

(§ 19 Abs. 1, 3 und 4) nicht zugemutet wer<strong>de</strong>n kann.<br />

Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit<br />

<strong>de</strong>m Zeitpunkt, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Kündigungsberechtigte von <strong>de</strong>n für die Kündigung maßgeben<strong>de</strong>n<br />

Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigen<strong>de</strong> muss <strong>de</strong>m an<strong>de</strong>ren Teil auf<br />

Verlangen <strong>de</strong>n Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.<br />

(2) Einem Mitarbeiter, <strong>de</strong>m gegenüber nach § 14 Abs. 5 die or<strong>de</strong>ntliche Kündigung<br />

grundsätzlich ausgeschlossen ist, kann aus einem in seiner Person o<strong>de</strong>r in seinem<br />

Verhalten liegen<strong>de</strong>n wichtigen Grun<strong>de</strong> fristlos gekündigt wer<strong>de</strong>n.


Allgemeiner Teil<br />

§ 17 Schriftform <strong>de</strong>r Kündigung<br />

Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit <strong>de</strong>r Schriftform. Kündigt <strong>de</strong>r Dienstgeber<br />

das Dienstverhältnis nach Ablauf <strong>de</strong>r Probezeit (§ 7 Abs. 4), soll er in <strong>de</strong>m<br />

Kündigungsschreiben <strong>de</strong>n Kündigungsgrund angeben.


Allgemeiner Teil<br />

§ 18 Beendigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses wegen vermin<strong>de</strong>rter<br />

Erwerbsfähigkeit<br />

(1) Wird durch <strong>de</strong>n Bescheid eines Rentenversicherungsträgers festgestellt, dass <strong>de</strong>r<br />

Mitarbeiter erwerbsgemin<strong>de</strong>rt ist, so en<strong>de</strong>t das Dienstverhältnis mit Ablauf <strong>de</strong>s Monats,<br />

in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Bescheid zugestellt wird, sofern <strong>de</strong>r Mitarbeiter eine außerhalb <strong>de</strong>r<br />

gesetzlichen Rentenversicherung bestehen<strong>de</strong> Versorgung durch <strong>de</strong>n Dienstgeber o<strong>de</strong>r<br />

durch eine Versorgungseinrichtung erhält, zu <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Dienstgeber Mittel beigesteuert<br />

hat. Beginnt die Rente wegen vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit erst nach Zustellung <strong>de</strong>s<br />

Rentenbeschei<strong>de</strong>s, en<strong>de</strong>t das Dienstverhältnis mit Ablauf <strong>de</strong>s <strong>de</strong>m Rentenbeginn vorangehen<strong>de</strong>n<br />

Tages. Der Mitarbeiter hat <strong>de</strong>n Dienstgeber von <strong>de</strong>r Zustellung <strong>de</strong>s Rentenbeschei<strong>de</strong>s<br />

unverzüglich zu unterrichten. Verzögert <strong>de</strong>r Mitarbeiter schuldhaft <strong>de</strong>n<br />

Rentenantrag o<strong>de</strong>r bezieht er Altersrente nach § 236 o<strong>de</strong>r § 236a SGB VI o<strong>de</strong>r ist er<br />

nicht in <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung versichert, so tritt anstelle <strong>de</strong>s Beschei<strong>de</strong>s<br />

<strong>de</strong>s Rentenversicherungsträgers das Gutachten eines Amtsarztes. Das Dienstverhältnis<br />

en<strong>de</strong>t in diesem Falle mit Ablauf <strong>de</strong>s Monats, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>m Mitarbeiter das<br />

Gutachten bekannt gegeben wor<strong>de</strong>n ist.<br />

(2) Erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter keine außerhalb <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung bestehen<strong>de</strong><br />

Versorgung durch <strong>de</strong>n Dienstgeber o<strong>de</strong>r durch eine Versorgungseinrichtung,<br />

zu <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Dienstgeber Mittel beigesteuert hat, so en<strong>de</strong>t das Dienstverhältnis <strong>de</strong>s<br />

kündbaren Mitarbeiters nach Ablauf <strong>de</strong>r für ihn gelten<strong>de</strong>n Kündigungsfrist, <strong>de</strong>s unkündbaren<br />

Mitarbeiters (§ 14 Abs. 5) nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten zum<br />

Schluss eines Kalen<strong>de</strong>rvierteljahres. Die Fristen beginnen mit <strong>de</strong>r Zustellung <strong>de</strong>s<br />

Rentenbeschei<strong>de</strong>s bzw. mit <strong>de</strong>r Bekanntgabe <strong>de</strong>s Gutachtens <strong>de</strong>s Amtsarztes an <strong>de</strong>n<br />

Mitarbeiter. Der Mitarbeiter hat <strong>de</strong>n Dienstgeber von <strong>de</strong>r Zustellung <strong>de</strong>s Rentenbeschei<strong>de</strong>s<br />

unverzüglich zu unterrichten. Beginnt die Rente wegen vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit<br />

erst nach <strong>de</strong>r Zustellung <strong>de</strong>s Rentenbeschei<strong>de</strong>s, beginnen die Fristen<br />

mit Ablauf <strong>de</strong>s <strong>de</strong>m Rentenbeginn vorangehen<strong>de</strong>n Tages.<br />

(3) Das Dienstverhältnis en<strong>de</strong>t bzw. ruht nicht, wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter, <strong>de</strong>r nur teilweise<br />

erwerbsgemin<strong>de</strong>rt ist, nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten<br />

Leistungsvermögen an seinem bisherigen o<strong>de</strong>r einem an<strong>de</strong>ren geeigneten<br />

und freien Arbeitsplatz weiter beschäftigt wer<strong>de</strong>n könnte, soweit dringen<strong>de</strong> dienstliche<br />

bzw. betriebliche Grün<strong>de</strong> nicht entgegenstehen und <strong>de</strong>r Mitarbeiter innerhalb<br />

von zwei Wochen nach Zugang <strong>de</strong>s Rentenbeschei<strong>de</strong>s seine Weiterbeschäftigung<br />

schriftlich beantragt.<br />

(4) Das Dienstverhältnis en<strong>de</strong>t nicht, wenn nach <strong>de</strong>m Bescheid <strong>de</strong>s Rentenversicherungsträgers<br />

eine befristete Rente wegen vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit gewährt<br />

wird. In diesem Falle ruht das Dienstverhältnis mit allen Rechten und Pflichten von<br />

<strong>de</strong>m Tage an, <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>n nach Absatz 1 o<strong>de</strong>r 2 maßgeben<strong>de</strong>n Zeitpunkt folgt, bis<br />

zum Ablauf <strong>de</strong>s Tages, bis zu <strong>de</strong>m die befristete Rente bewilligt ist, längstens jedoch<br />

bis zum Ablauf <strong>de</strong>s Tages, an <strong>de</strong>m das Dienstverhältnis en<strong>de</strong>t.


Allgemeiner Teil<br />

(5) Liegt bei einem Mitarbeiter, <strong>de</strong>r schwerbehin<strong>de</strong>rt im Sinne <strong>de</strong>s Neunten Sozialgesetzbuches<br />

(SGB IX) ist, in <strong>de</strong>m Zeitpunkt, in <strong>de</strong>m nach <strong>de</strong>n Abs. 1 und 2 das<br />

Dienstverhältnis wegen vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit en<strong>de</strong>t, die nach § 92 <strong>de</strong>s SGB<br />

IX erfor<strong>de</strong>rliche Zustimmung <strong>de</strong>s Integrationsamtes noch nicht vor, en<strong>de</strong>t das Dienstverhältnis<br />

mit Ablauf <strong>de</strong>s Tages <strong>de</strong>r Zustellung <strong>de</strong>s Zustimmungsbeschei<strong>de</strong>s <strong>de</strong>s Integrationsamtes.


§ 19 Sonstige Beendigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses<br />

Allgemeiner Teil<br />

(1) Befristete Dienstverhältnisse en<strong>de</strong>n ohne Kündigung mit Ablauf <strong>de</strong>s Zeitraumes,<br />

für <strong>de</strong>n sie eingegangen sind, sofern nicht vorher eine Vertragsverlängerung schriftlich<br />

vereinbart wor<strong>de</strong>n ist.<br />

(2) Das Dienstverhältnis kann im gegenseitigen Einverständnis je<strong>de</strong>rzeit durch einen<br />

Auflösungsvertrag beendigt wer<strong>de</strong>n.<br />

(3) Das Dienstverhältnis en<strong>de</strong>t ohne Kündigung mit En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Monats, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r<br />

Mitarbeiter das 65. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t.<br />

(4) Bei einer ausnahmsweisen Beschäftigung <strong>de</strong>s Mitarbeiters über <strong>de</strong>n in Absatz 3<br />

genannten Termin hinaus ist ein neuer schriftlicher Dienstvertrag abzuschließen. In<br />

<strong>de</strong>m Dienstvertrag können die Bestimmungen <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> mit Ausnahme dieser Vorschrift<br />

ganz o<strong>de</strong>r teilweise abbedungen wer<strong>de</strong>n. Wer<strong>de</strong>n diese abbedungen, so hat <strong>de</strong>r<br />

Mitarbeiter jedoch einen Anspruch auf eine Vergütung in <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>r Dienstbezüge<br />

<strong>de</strong>r Vergütungsgruppe, die seiner Tätigkeit entspricht. Hat <strong>de</strong>r Mitarbeiter bei einer<br />

Weiterbeschäftigung noch keinen Anspruch auf <strong>de</strong>n Bezug einer für ihn abgeschlossenen<br />

Zusatzversorgung gemäß § 4 in Verbindung mit § 5 Abs. d letzter Satz VersO<br />

erworben, so ist die Zusatzversorgung fortzusetzen. Das Dienstverhältnis kann je<strong>de</strong>rzeit<br />

mit einer Frist von vier Wochen zum En<strong>de</strong> eines Monats gekündigt wer<strong>de</strong>n, wenn<br />

im Dienstvertrag keine an<strong>de</strong>rweitige Vereinbarung getroffen ist.<br />

Der Dienstvertrag kann auch befristet abgeschlossen wer<strong>de</strong>n, jedoch nicht über das<br />

vollen<strong>de</strong>te 67. Lebensjahr hinaus.<br />

(5) Absatz 4 Sätze 2, 3, 5 und 6 gelten entsprechend für Mitarbeiter, die nach Vollendung<br />

<strong>de</strong>s 65. Lebensjahres eingestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

Anmerkung zu Absatz 2<br />

Bei Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalls in <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung<br />

<strong>de</strong>s 65. Lebensjahres soll das Dienstverhältnis mit <strong>de</strong>m Ablauf <strong>de</strong>s vorherigen<br />

Tages durch Abschluss eines Auflösungsvertrages been<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Der Mitarbeiter<br />

soll <strong>de</strong>m Dienstgeber rechtzeitig die Antragstellung anzeigen.


Allgemeiner Teil<br />

§ 20 Zeugnis<br />

Je<strong>de</strong>r Mitarbeiter hat nach Beendigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses Anspruch auf Ausstellung<br />

eines Zeugnisses durch <strong>de</strong>n Dienstgeber o<strong>de</strong>r seinen Bevollmächtigten. Er<br />

kann in begrün<strong>de</strong>ten Fällen ein vorläufiges Zeugnis verlangen.


Allgemeiner Teil<br />

§ 21 Schutzkleidung, Dienstkleidung<br />

(1) Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben o<strong>de</strong>r vom<br />

Dienstgeber angeordnet ist, wird sie unentgeltlich gestellt. Sie bleibt Eigentum <strong>de</strong>s<br />

Dienstgebers.<br />

(2) Soweit das Tragen von Dienstkleidung vom Dienstgeber angeordnet ist, wird sie<br />

unentgeltlich gestellt. Sie bleibt Eigentum <strong>de</strong>s Dienstgebers.<br />

(3) Die Reinigung <strong>de</strong>r Schutzkleidung und <strong>de</strong>r Dienstkleidung erfolgt auf Kosten<br />

<strong>de</strong>r Einrichtung.


Allgemeiner Teil<br />

§ 22 Schlichtungsverfahren<br />

(1) Dienstgeber und Mitarbeiter sind verpflichtet, bei Meinungsverschie<strong>de</strong>nheiten,<br />

die sich bei <strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> o<strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>m Dienstverhältnis ergeben, zunächst<br />

die bei <strong>de</strong>m zuständigen Diözesancaritasverband errichtete Schlichtungsstelle<br />

anzurufen, <strong>de</strong>r es obliegt, aufgetretene Streitfälle zu schlichten.<br />

(2) Die Schlichtungsstelle kann Fragen von grundsätzlicher Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r beim<br />

Deutschen <strong>Caritas</strong>verband errichteten Zentralen Schlichtungsstelle zur Begutachtung<br />

vorlegen. Die Zentrale Schlichtungsstelle ist unmittelbar zuständig für solche<br />

Meinungsverschie<strong>de</strong>nheiten, an <strong>de</strong>nen ein Diözesancaritasverband beteiligt ist.<br />

(3) Bei Meinungsverschie<strong>de</strong>nheiten zwischen Dienstgeber und einem Mitarbeiter<br />

<strong>de</strong>r Zentrale <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s wird unter Vermittlung <strong>de</strong>s Erzbischofs<br />

von Freiburg eine beson<strong>de</strong>re Schlichtungsstelle gebil<strong>de</strong>t.<br />

(4) Die Behandlung eines Falles vor <strong>de</strong>r Schlichtungsstelle schließt die fristgerechte<br />

Anrufung <strong>de</strong>s Arbeitsgerichtes nicht aus.


Allgemeiner Teil<br />

§ 23 Ausschlussfrist<br />

(1) Ansprüche aus <strong>de</strong>m Dienstverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer<br />

Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Mitarbeiter o<strong>de</strong>r vom<br />

Dienstgeber schriftlich geltend gemacht wer<strong>de</strong>n, soweit die <strong>AVR</strong> nichts an<strong>de</strong>res bestimmen.<br />

(2) Für <strong>de</strong>nselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung <strong>de</strong>s Anspruches<br />

aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Leistungen unwirksam<br />

zu machen.


Anlage 1


Anlage 1<br />

I<br />

Eingruppierung<br />

(a) Die Eingruppierung <strong>de</strong>s Mitarbeiters richtet sich nach <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen<br />

<strong>de</strong>r Anlagen 2, 2a, 2b, 2c o<strong>de</strong>r 2d zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>. Der Mitarbeiter erhält Vergütung<br />

nach <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe, in die er eingruppiert ist.<br />

(b) Der Mitarbeiter ist in die Vergütungsgruppe eingruppiert, <strong>de</strong>ren Tätigkeitsmerkmale<br />

<strong>de</strong>r gesamten von ihm nicht nur vorübergehend auszuüben<strong>de</strong>n Tätigkeit entspricht.<br />

Die gesamte auszuüben<strong>de</strong> Tätigkeit entspricht <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe,<br />

wenn zeitlich min<strong>de</strong>stens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die<br />

für sich genommen die Anfor<strong>de</strong>rungen eines Tätigkeitsmerkmals o<strong>de</strong>r mehrerer Tätigkeitsmerkmale<br />

dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anfor<strong>de</strong>rung<br />

in <strong>de</strong>r Regel erst bei <strong>de</strong>r Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt<br />

wer<strong>de</strong>n (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung,<br />

ob diese Anfor<strong>de</strong>rung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.<br />

Wer<strong>de</strong>n in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anfor<strong>de</strong>rungen gestellt, gilt das in<br />

Unterabsatz 2 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuüben<strong>de</strong><br />

Tätigkeit, für je<strong>de</strong> Anfor<strong>de</strong>rung.<br />

Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabsatz 2 o<strong>de</strong>r 3 abweichen<strong>de</strong>s zeitliches<br />

Maß bestimmt, gilt dieses.<br />

Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anfor<strong>de</strong>rung eine Voraussetzung in <strong>de</strong>r Person<br />

<strong>de</strong>s Mitarbeiters bestimmt, muss auch diese Anfor<strong>de</strong>rung erfüllt sein.<br />

(c) Tätigkeitskombinationen, die in <strong>de</strong>n Anlagen 2, 2a, 2b, 2c o<strong>de</strong>r 2d zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong><br />

genannt sind, gelten als ein Tätigkeitsmerkmal, mit <strong>de</strong>r Maßgabe, dass in diesen Fällen<br />

nicht nach Absatz b Unterabs. 2 zu prüfen ist, welche <strong>de</strong>r kombinierten Tätigkeiten<br />

überwiegt.<br />

(d) Die Vergütungsgruppe <strong>de</strong>s Mitarbeiters ist im Dienstvertrag anzugeben.


Anlage 1<br />

Ia<br />

Anrechnung von Zeiten auf die Zeit einer Bewährung,<br />

Tätigkeit, Berufstätigkeit o<strong>de</strong>r Berufsausübung auf die in<br />

<strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen <strong>de</strong>r Anlagen 2 bis 2d gefor<strong>de</strong>rten<br />

Zeiten<br />

Ist in einem Tätigkeitsmerkmal die Eingruppierung o<strong>de</strong>r die Zahlung einer Vergütungsgruppenzulage<br />

bzw. Zulage von <strong>de</strong>r Zurücklegung einer Zeit <strong>de</strong>r Bewährung,<br />

Tätigkeit, Berufstätigkeit o<strong>de</strong>r Berufsausübung abhängig, erfolgt die Anrechnung<br />

<strong>de</strong>r Zeit nach folgen<strong>de</strong>n Grundsätzen:<br />

(a) Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung wer<strong>de</strong>n auf die im Tätigkeitsmerkmal gefor<strong>de</strong>rten<br />

Zeiten entsprechend ihrer Bezeichnung voll angerechnet.<br />

Zeiten einer Tätigkeit im Sinne <strong>de</strong>s § 2 Abs. 2 Satz 2 AT bleiben unberücksichtigt.<br />

(b) Zeiten einer Bewährung, Tätigkeit, Berufstätigkeit o<strong>de</strong>r Berufsausübung müssen<br />

nicht ununterbrochen zurückgelegt sein. Die Zeiten einer Unterbrechung sind jedoch<br />

nicht auf die im Tätigkeitsmerkmal gefor<strong>de</strong>rten Zeiten <strong>de</strong>r Bewährung, Tätigkeit,<br />

Berufstätigkeit o<strong>de</strong>r Berufsausübung anzurechnen.<br />

(c) Folgen<strong>de</strong> Zeiten einer Unterbrechung sind auf die im Tätigkeitsmerkmal gefor<strong>de</strong>rten<br />

Zeiten anzurechnen: Zeiten eines Urlaubs nach <strong>de</strong>n §§ 3 und 4 <strong>de</strong>r Anlage 14<br />

zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>, <strong>de</strong>s § 10 Abs. 3 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> in <strong>de</strong>r bis zum 31. Dezember<br />

1995 gültigen Fassung und nach <strong>de</strong>m Schwerbehin<strong>de</strong>rtengesetz, Zeiten einer<br />

Dienstbefreiung nach § 10 Abs. 2 und 3 AT, Zeiten einer Freistellung zur Fort- und<br />

Weiterbildung nach § 10a AT, Zeiten einer Dienstunfähigkeit nach Abschnitt XII<br />

Abs. b <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> bis zu 26 Wochen, in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Abschnitts<br />

XII Abs. d Unterabs. 3 <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> bis zu 28 Wochen und Zeiten <strong>de</strong>r<br />

Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 <strong>de</strong>s Mutterschutzgesetzes.<br />

Betragen die Zeiten <strong>de</strong>r Dienstunfähigkeit o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Beschäftigungsverbote nach<br />

<strong>de</strong>m Mutterschutzgesetz mehr als ein Viertel <strong>de</strong>r im Tätigkeitsmerkmal gefor<strong>de</strong>rten<br />

Zeiten <strong>de</strong>r Bewährung, Tätigkeit, Berufstätigkeit o<strong>de</strong>r Berufsausübung, sind diese<br />

Zeiten nicht anzurechnen.<br />

(d) Ist in einem Tätigkeitsmerkmal die Eingruppierung von <strong>de</strong>r Erfüllung einer Bewährungszeit<br />

abhängig, so ist das Erfor<strong>de</strong>rnis <strong>de</strong>r Bewährung erfüllt, wenn sich <strong>de</strong>r<br />

Mitarbeiter während <strong>de</strong>r vorgeschriebenen Bewährungszeit <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r ihm übertragenen<br />

Tätigkeit auftreten<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen gewachsen gezeigt hat. Die Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

ergeben sich aus <strong>de</strong>m Tätigkeitsmerkmal, <strong>de</strong>ssen Voraussetzungen die <strong>de</strong>m<br />

Mitarbeiter übertragene Tätigkeit erfüllt und die <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe entspricht, in<br />

die <strong>de</strong>r Mitarbeiter eingruppiert ist.<br />

(e) Auf die im Tätigkeitsmerkmal gefor<strong>de</strong>rten Zeiten <strong>de</strong>r Bewährung, Tätigkeit, Berufstätigkeit<br />

o<strong>de</strong>r Berufsausübung sind alle im Geltungsbereich <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> verbrach-


Anlage 1<br />

ten Zeiten in <strong>de</strong>m für das Aufrücken jeweils maßgeben<strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmal zusammenzurechnen.<br />

(f) Dies gilt auch für Zeiten, die bei vergleichbarer Tätigkeit und entsprechen<strong>de</strong>r<br />

Eingruppierung in einem <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> vergleichbaren Vergütungssystem im sonstigen<br />

Tätigkeitsbereich <strong>de</strong>r katholischen Kirche, <strong>de</strong>r evangelischen Kirche, in einem Diakonischen<br />

Werk o<strong>de</strong>r in einer Einrichtung, die <strong>de</strong>m Diakonischen Werk angeschlossen<br />

ist, verbracht wor<strong>de</strong>n sind.<br />

(g) Außerhalb <strong>de</strong>r genannten Bereiche verbrachte Berufsjahre können bei vergleichbarer<br />

Tätigkeit und entsprechen<strong>de</strong>r Eingruppierung auf die vorgenannten Zeiten entsprechend<br />

ihrer Benennung angerechnet wer<strong>de</strong>n.<br />

(h) Eine an<strong>de</strong>rweitige berufliche Tätigkeit kann ganz o<strong>de</strong>r teilweise angerechnet wer<strong>de</strong>n,<br />

wenn die Tätigkeit Voraussetzung für die Einstellung war und dies im Dienstvertrag<br />

vereinbart wird.<br />

(i) Der Mitarbeiter ist nach Ablauf <strong>de</strong>r im Tätigkeitsmerkmal gefor<strong>de</strong>rten Zeit einer<br />

Bewährung, Tätigkeit, Berufstätigkeit o<strong>de</strong>r Berufsausübung höhergruppiert. Die<br />

sich aus <strong>de</strong>r Höhergruppierung ergeben<strong>de</strong> Vergütung erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter vom Beginn<br />

<strong>de</strong>s Monats an, in <strong>de</strong>m die Höhergruppierung wirksam wird.<br />

Anmerkung zu Abs. (a):<br />

Für die Dauer <strong>de</strong>s über <strong>de</strong>n 30.11.1994 hinaus bestehen<strong>de</strong>n Dienstverhältnisses bleiben<br />

die vor <strong>de</strong>m 1.12.1994 erreichten Zeiten einer Bewährung, Tätigkeit, Berufstätigkeit<br />

o<strong>de</strong>r Berufsausübung unberührt. Abweichend von Satz 1 wer<strong>de</strong>n auf Antrag<br />

<strong>de</strong>s Mitarbeiters Zeiten einer Bewährung, Tätigkeit, Berufstätigkeit o<strong>de</strong>r Berufsausübung<br />

in <strong>de</strong>r ab 1.12.1994 gelten<strong>de</strong>n Fassung ab 1.12.1994 berücksichtigt, wenn<br />

dies für die Mitarbeiter günstiger ist. Der Antrag ist spätestens bis zum 30.6.1995<br />

schriftlich zu stellen. Ansprüche, die vom Dienstgeber anerkannt wor<strong>de</strong>n sind, bleiben<br />

unberührt; Ansprüche, die schriftlich geltend gemacht wor<strong>de</strong>n sind o<strong>de</strong>r nach<br />

<strong>de</strong>m 30.11.1994 geltend gemacht wer<strong>de</strong>n, sind gemäß § 23 AT zu erfüllen.


Anlage 1<br />

Ib<br />

Vorübergehen<strong>de</strong> Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit<br />

(a) Wird <strong>de</strong>m Mitarbeiter vorübergehend eine an<strong>de</strong>re Tätigkeit übertragen, die <strong>de</strong>n<br />

Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner Vergütungsgruppe entspricht, und hat<br />

er sie min<strong>de</strong>stens einen Monat ausgeübt, erhält er für <strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonat, in <strong>de</strong>m er<br />

mit <strong>de</strong>r ihm übertragenen Tätigkeit begonnen hat, und für je<strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n vollen<br />

Kalen<strong>de</strong>rmonat dieser Tätigkeit eine persönliche Zulage.<br />

Wird <strong>de</strong>m Mitarbeiter vertretungsweise eine an<strong>de</strong>re Tätigkeit übertragen, die <strong>de</strong>m<br />

Tätigkeitsmerkmal einer höheren als seiner Vergütungsgruppe entspricht und hat<br />

die Vertretung länger als drei Monate gedauert, erhält er nach Ablauf dieser Frist<br />

eine persönliche Zulage für <strong>de</strong>n letzten Kalen<strong>de</strong>rmonat <strong>de</strong>r Frist und für je<strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n<br />

vollen Kalen<strong>de</strong>rmonat <strong>de</strong>r weiteren Vertretung. Bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>r<br />

Frist sind bei mehreren Vertretungen Unterbrechungen von weniger als jeweils drei<br />

Wochen unschädlich. Auf die Frist von drei Monaten sind Zeiten <strong>de</strong>r Ausübung einer<br />

höherwertigen Tätigkeit nach Unterabs. 1 anzurechnen, wenn die Vertretung<br />

sich unmittelbar anschließt o<strong>de</strong>r zwischen <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>r höherwertigen Tätigkeit<br />

und <strong>de</strong>r Aufnahme <strong>de</strong>r Vertretung ein Zeitraum von weniger als drei Wochen<br />

liegt.<br />

(b) Die persönliche Zulage bemisst sich aus <strong>de</strong>m Unterschied zwischen <strong>de</strong>n Dienstbezügen<br />

(Abschnitt II), einschließlich <strong>de</strong>r Zulage nach Anlage 10 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>, die<br />

<strong>de</strong>m Mitarbeiter bei einer Höhergruppierung in die höhere Vergütungsgruppe zustehen<br />

wür<strong>de</strong>, und <strong>de</strong>n Dienstbezügen (Abschnitt II) einschließlich <strong>de</strong>r Zulage nach<br />

Anlage 10 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>, die ihm in <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe zustehen, in die er eingruppiert<br />

ist.<br />

(c) Zeiten, in <strong>de</strong>nen die vorübergehend auszuüben<strong>de</strong> Tätigkeit <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen<br />

einer höheren Vergütungsgruppe entspricht als <strong>de</strong>r, in <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mitarbeiter eingruppiert<br />

ist und für die <strong>de</strong>r Mitarbeiter eine persönliche Zulage erhält, wer<strong>de</strong>n bei<br />

einem Aufrücken aus <strong>de</strong>r höheren Vergütungsgruppe in die Aufstiegsvergütungsgruppe<br />

angerechnet.


Anlage 1<br />

Ic<br />

Eingruppierung bei nicht erfüllter Ausbildungsvoraussetzung<br />

Wird für die Eingruppierung eines Mitarbeiters in eine Vergütungsgruppe eine bestimmte<br />

Ausbildung vorausgesetzt und übt er die Tätigkeit dieser Vergütungsgruppe<br />

aus, ohne die Ausbildungsvoraussetzung hierfür zu erfüllen, so ist er bei <strong>de</strong>r Einstellung<br />

(Abschnitt I <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) bzw. bei einer Höhergruppierung (Abschnitt<br />

Ia <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) eine Vergütungsgruppe niedriger als im Vergütungsgruppenverzeichnis<br />

(Anlagen 2, 2a, 2b, 2c o<strong>de</strong>r 2d zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) vorgeschrieben,<br />

eingruppiert, sofern im Vergütungsgruppenverzeichnis im Einzelfall nichts an<strong>de</strong>res<br />

bestimmt ist.


Anlage 1<br />

II<br />

Dienstbezüge<br />

(a) Die <strong>de</strong>m Mitarbeiter monatlich zu gewähren<strong>de</strong>n Dienstbezüge bestehen aus:<br />

1. <strong>de</strong>r Grundvergütung (Abschnitt III und IV),<br />

2. <strong>de</strong>m Ortszuschlag (Abschnitt V),<br />

3. <strong>de</strong>n sonstigen Zulagen (Abschnitt VIII).<br />

(b) Mitarbeitern, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollen<strong>de</strong>t haben, wird anstelle<br />

<strong>de</strong>r Grundvergütung und <strong>de</strong>s Ortszuschlages eine Gesamtvergütung (Abschnitt<br />

VI) gewährt.<br />

(c) (entfällt)<br />

(d) (entfällt)


Anlage 1<br />

IIa<br />

Dienstbezüge teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter<br />

(a) Teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter erhalten von <strong>de</strong>n Dienstbezügen, die für entsprechen<strong>de</strong><br />

Vollbeschäftigte festgelegt sind, <strong>de</strong>n Teil, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Maß <strong>de</strong>r mit ihnen vereinbarten<br />

durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Arbeitsstun<strong>de</strong>n, die <strong>de</strong>r Mitarbeiter<br />

darüber hinaus leistet, können durch entsprechen<strong>de</strong> Freizeit unter Fortzahlung <strong>de</strong>r<br />

Dienstbezüge und <strong>de</strong>r in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen ausgeglichen wer<strong>de</strong>n.<br />

Soweit ein Ausgleich nicht erfolgt, erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter für je<strong>de</strong> zusätzliche Arbeitsstun<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>n auf eine Stun<strong>de</strong> entfallen<strong>de</strong>n Anteil <strong>de</strong>r Dienstbezüge eines entsprechen<strong>de</strong>n<br />

vollbeschäftigten Mitarbeiters.<br />

Zur Ermittlung <strong>de</strong>s auf eine Stun<strong>de</strong> entfallen<strong>de</strong>n Anteils <strong>de</strong>r Dienstbezüge sind die<br />

Dienstbezüge <strong>de</strong>s entsprechen<strong>de</strong>n vollbeschäftigten Mitarbeiters durch das 4,348-<br />

fache <strong>de</strong>r regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 1 Abs. 1, 2 und 4 <strong>de</strong>r Anlage<br />

5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) <strong>de</strong>s entsprechen<strong>de</strong>n vollbeschäftigten Mitarbeiters zu teilen.<br />

(b) Absatz a gilt entsprechend für die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, soweit<br />

diese nicht nur für vollbeschäftigte Mitarbeiter vorgesehen sind.


IIb Öffnungsklauseln für die Vergütung <strong>2003</strong> bis 2005<br />

Anlage 1<br />

A<br />

(a) Ist eine Einrichtung im Sinne <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungsordnung in einer wirtschaftlich<br />

schwierigen Situation, können zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen<br />

und zum Erhalt von Arbeitsplätzen durch Dienstvereinbarung folgen<strong>de</strong><br />

Maßnahmen zur Reduzierung <strong>de</strong>r Personalkosten vereinbart wer<strong>de</strong>n:<br />

1. eine Absenkung <strong>de</strong>s Urlaubsgel<strong>de</strong>s (§§ 6 bis 9 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>);<br />

2. eine Absenkung <strong>de</strong>r Weihnachtszuwendung (Abschnitt XIV <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n<br />

<strong>AVR</strong>);<br />

3. eine Verlängerung <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeit auf bis zu 40 Wochenstun<strong>de</strong>n<br />

(die verän<strong>de</strong>rte Arbeitszeit gilt für die Dauer <strong>de</strong>r Laufzeit <strong>de</strong>r Dienstvereinbarung<br />

als regelmäßige Arbeitszeit im Sinne <strong>de</strong>s § 1 Absatz 1 <strong>de</strong>r Anlage 5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>);<br />

4. eine Verkürzung <strong>de</strong>r Arbeitszeit um bis zu 10 v.H. mit einer entsprechen<strong>de</strong>n Herabsetzung<br />

<strong>de</strong>r Vergütung (die herabgesetzte Arbeitszeit gilt für die Dauer <strong>de</strong>r Laufzeit<br />

<strong>de</strong>r Dienstvereinbarung als regelmäßige Arbeitszeit im Sinne <strong>de</strong>s § 1 Absatz 1<br />

<strong>de</strong>r Anlage 5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>).<br />

(b) Eine Dienstvereinbarung nach dieser Regelung ist nur zulässig, wenn:<br />

1. <strong>de</strong>r Dienstgeber die Mitarbeitervertretung in Schriftform über die wirtschaftliche<br />

und finanzielle Lage <strong>de</strong>r Einrichtung so umfassend informiert, dass ein <strong>de</strong>n tatsächlichen<br />

Verhältnissen entsprechen<strong>de</strong>s Bild vermittelt wird; dabei ist auch auf die Risiken<br />

<strong>de</strong>r künftigen Entwicklung für <strong>de</strong>n Rechtsträger und die Einrichtung<br />

einzugehen.<br />

2. <strong>de</strong>r Dienstgeber die Anwendung <strong>de</strong>r Öffnungsklausel und das Vorliegen einer<br />

wirtschaftlich schwierigen Situation begrün<strong>de</strong>t; dabei hat <strong>de</strong>r Dienstgeber <strong>de</strong>r Mitarbeitvertretung<br />

insbeson<strong>de</strong>re folgen<strong>de</strong> Informationen schriftlich vorzulegen:<br />

(aa) die testierte Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung <strong>de</strong>s abgeschlossenen<br />

Wirtschaftsjahres (bei nicht zur Bilanzierung verpflichteten Einrichtungen entsprechen<strong>de</strong><br />

aussagefähige Unterlagen), <strong>de</strong>n Wirtschaftsplan <strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n Jahres, die<br />

aktuelle Lage mit <strong>de</strong>n Ist-Zahlen und <strong>de</strong>n weiteren Risiken; sowie die Darstellung<br />

<strong>de</strong>r Ursachen, die zu <strong>de</strong>r wirtschaftlich schwierigen Situation <strong>de</strong>r Einrichtung geführt<br />

haben;<br />

(bb) die Darlegung, dass die Anwendung <strong>de</strong>r Öffnungsklausel geeignet ist, die wirtschaftlich<br />

schwierige Situation zu überwin<strong>de</strong>n und an<strong>de</strong>re Maßnahmen nicht zu<br />

<strong>de</strong>mselben Erfolg führen;<br />

(cc) die Planung <strong>de</strong>r weiteren organisatorischen und finanziellen Maßnahmen, die<br />

angewandt wer<strong>de</strong>n, um die Einrichtung dauerhaft aus <strong>de</strong>r wirtschaftlich schwierigen<br />

Situation herauszuführen;<br />

(dd) die Darlegung, welchen Beitrag leiten<strong>de</strong> Mitarbeiter zur Sanierung leisten;


Anlage 1<br />

(ee) die Stellungnahme eines Wirtschaftsprüfers, die die vom Dienstgeber zu (aa)<br />

bis (dd) vorgelegten Informationen auf ihre Richtigkeit überprüft und die Eignung<br />

<strong>de</strong>r nach Absatz (a) vereinbarten Maßnahmen zur Abwendung <strong>de</strong>r wirtschaftlich<br />

schwierigen Situation bewertet.<br />

(c) Die Mitarbeitervertretung hat das Recht, sachkundige Dritte im erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Umfang hinzuzuziehen, die die vorgelegten Unterlagen erläutern und die Mitarbeitervertretung<br />

bei <strong>de</strong>n Verhandlungen beraten. Der Dienstgeber trägt die dafür notwendigen<br />

Kosten. Zur Verhandlung von Dienstvereinbarungen gemäß Absatz (a)<br />

soll die Mitarbeitervertretung Vertreter <strong>de</strong>r Diözesanen Arbeitsgemeinschaft <strong>de</strong>r<br />

Mitarbeitervertretungen beratend hinzuziehen. Besteht beim Dienstgeber eine Gesamtmitarbeitervertretung,<br />

ist dieser die Aufnahme <strong>de</strong>r Verhandlungen anzuzeigen.<br />

(d) In die Dienstvereinbarung ist die Verpflichtung <strong>de</strong>s Dienstgebers aufzunehmen,<br />

bei Ablauf <strong>de</strong>r Dienstvereinbarung entstan<strong>de</strong>ne Überschüsse bis zum Gesamtumfang<br />

<strong>de</strong>r nach Absatz (a) Nr. 1-3 einbehaltenen Vergütungsbestandteile an die beteiligten<br />

Mitarbeiter auszuschütten. Die Ausschüttung soll in abrechnungstechnisch<br />

einfacher Weise an diejenigen beteiligten Mitarbeiter erfolgen, die zum Zeitpunkt<br />

<strong>de</strong>s Ablaufs <strong>de</strong>r Dienstvereinbarung noch in <strong>de</strong>r Einrichtung tätig sind. Die Überschüsse<br />

können mit Zustimmung <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung auch in eine Rücklage<br />

für das Folgejahr zur Vermeidung zukünftiger, betriebsbedingter Kündigungen eingestellt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

(e) Von <strong>de</strong>r Dienstvereinbarung sind Mitarbeiter auszunehmen, die durch eine <strong>de</strong>r<br />

vereinbarten Maßnahmen nach Absatz (a) eine unbillige Härte erlei<strong>de</strong>n.<br />

(f) Während <strong>de</strong>r Laufzeit <strong>de</strong>r Dienstvereinbarung informiert <strong>de</strong>r Dienstgeber die<br />

Mitarbeitervertretung min<strong>de</strong>stens vierteljährlich entsprechend Absatz (b) Nr.1.<br />

(g) Die Laufzeit ist in <strong>de</strong>r Dienstvereinbarung festzulegen. Dienstgeber und Mitarbeitervertretung<br />

können je<strong>de</strong>rzeit vereinbaren, zu einem früheren Zeitpunkt, ggfs.<br />

auch rückwirkend, zu <strong>de</strong>n zu diesem Zeitpunkt gelten<strong>de</strong>n Arbeitszeit- und Vergütungsbestimmungen<br />

zurückzukehren.<br />

(h) Wer<strong>de</strong>n trotz Abschluss <strong>de</strong>r Dienstvereinbarung betriebsbedingte Kündigungen<br />

ausgesprochen, kann die Mitarbeitervertretung die Dienstvereinbarung innerhalb<br />

von vier Wochen fristlos kündigen. Diese 4-Wochenfrist beginnt, sobald die Mitarbeitervertretung<br />

von <strong>de</strong>r Erklärung <strong>de</strong>r betriebsbedingten Kündigung Kenntnis erhält.<br />

(i) Die Dienstvereinbarung ist <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission über <strong>de</strong>n Geschäftsführer<br />

(Deutscher <strong>Caritas</strong>verband, Karlstraße 40, 79104 Freiburg) zur Prüfung<br />

vorzulegen. Dazu sind folgen<strong>de</strong> Unterlagen einzureichen:<br />

• eine Ausfertigung <strong>de</strong>r Dienstvereinbarung;<br />

• die Aufstellung <strong>de</strong>s Dienstgebers, welche Unterlagen <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung<br />

vorgelegt wor<strong>de</strong>n sind, sowie eine Bestätigung, dass die Anzeige an die Gesamtmitarbeitervertretung<br />

erfolgt ist;


Anlage 1<br />

• die Bestätigung <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung, dass sie diese Unterlagen erhalten hat<br />

und dass sie ihre Rechte nach Absatz (c) wahrnehmen konnte.<br />

Die Arbeitsrechtliche Kommission prüft, ob die Wirksamkeitsvoraussetzungen <strong>de</strong>s<br />

Absatz (b) erfüllt sind und teilt das Ergebnis <strong>de</strong>n Parteien <strong>de</strong>r Dienstvereinbarung<br />

mit.<br />

(j) Für <strong>de</strong>n Fall, dass <strong>de</strong>r Dienstgeber gegen die Bestimmungen <strong>de</strong>r Öffnungsklausel<br />

verstößt, kann die Mitarbeitervertretung die Dienstvereinbarung kündigen.<br />

B<br />

(a) Durch Dienstvereinbarung können bei günstiger Entwicklung <strong>de</strong>r Wirtschaftsund<br />

Finanzlage einer Einrichtung bzw. <strong>de</strong>s Rechtsträgers einer Einrichtung im Sinne<br />

<strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungsordnung folgen<strong>de</strong> Maßnahmen zur Erhöhung <strong>de</strong>r Vergütung<br />

vereinbart wer<strong>de</strong>n:<br />

1. eine Erhöhung <strong>de</strong>s Urlaubsgelds (§§ 6 bis 9 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>),<br />

2. eine Erhöhung <strong>de</strong>r Weihnachtszuwendung (Abschnitt XIV <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n<br />

<strong>AVR</strong>),<br />

3. eine Erhöhung <strong>de</strong>r allgemeinen Zulage (Anlage 10 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>),<br />

4. die Vereinbarung einer allgemeinen Leistungszulage.<br />

(b) Die Mitarbeitervertretung hat das Recht, <strong>de</strong>n Abschluss einer solchen Dienstvereinbarung<br />

beim Dienstgeber zu beantragen.<br />

(c) Verschlechtert sich während <strong>de</strong>r Laufzeit <strong>de</strong>r Dienstvereinbarung die Wirtschafts-<br />

und Finanzlage <strong>de</strong>r Einrichtung bzw. <strong>de</strong>s Rechtsträgers <strong>de</strong>r Einrichtung in<br />

erheblichem Umfang, kann <strong>de</strong>r Dienstgeber die Dienstvereinbarung kündigen.<br />

C<br />

Die Öffnungsklauseln sind bis zum 31. Januar 2005 befristet. Dienstvereinbarungen<br />

nach diesen Öffnungsklauseln beginnen frühestens am 1. Juli <strong>2003</strong> und en<strong>de</strong>n spätestens<br />

am 31. Dezember 2005.


Anlage 1<br />

III<br />

A<br />

Grundvergütung<br />

Mitarbeiter, die unter die Anlagen 2, 2b und 2d zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> fallen<br />

(a) Vom Beginn <strong>de</strong>s Monats an, in <strong>de</strong>m ein Mitarbeiter <strong>de</strong>r Vergütungsgruppen 1<br />

und 2 das 23. Lebensjahr, <strong>de</strong>r Vergütungsgruppen 3 bis 12 das 21. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t,<br />

erhält er die Anfangsgrundvergütung (1. Stufe) seiner Vergütungsgruppe gemäß<br />

Anlage 3 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>.<br />

Nach je zwei Jahren erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter bis zum Erreichen <strong>de</strong>r Endgrundvergütung<br />

(letzte Stufe) die Grundvergütung <strong>de</strong>r nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.<br />

(b) Wird <strong>de</strong>r Mitarbeiter höhergruppiert, erhält er vom Beginn <strong>de</strong>s Monats an, in <strong>de</strong>m<br />

die Höhergruppierung wirksam wird, in <strong>de</strong>r Aufrückungsgruppe die Grundvergütung<br />

<strong>de</strong>r Stufe, <strong>de</strong>ren Satz min<strong>de</strong>stens um <strong>de</strong>n Differenzbetrag zwischen <strong>de</strong>r Anfangsgrundvergütung<br />

(1. Stufe) <strong>de</strong>r bisherigen Vergütungsgruppe und <strong>de</strong>r Aufrückungsgruppe<br />

höher ist als seine bisherige Grundvergütung, höchstens jedoch die Endgrundvergütung<br />

(letzte Stufe) <strong>de</strong>r Aufrückungsgruppe, bei einer Höhergruppierung in die<br />

Vergütungsgruppe 2 jedoch die Grundvergütung <strong>de</strong>r nächstniedrigeren Stufe, min<strong>de</strong>stens<br />

aber die Anfangsgrundvergütung (1. Stufe).<br />

Wird <strong>de</strong>r Mitarbeiter nicht in die nächsthöhere, son<strong>de</strong>rn in eine darüber liegen<strong>de</strong><br />

Vergütungsgruppe höhergruppiert, so ist die Grundvergütung für je<strong>de</strong> dazwischenliegen<strong>de</strong><br />

Vergütungsgruppe nach Satz 1 zu berechnen.<br />

Wür<strong>de</strong> <strong>de</strong>m Mitarbeiter als Neueingestelltem nach Absatz c Unterabs. 1 eine höhere<br />

Grundvergütung als die nach Unterabsatz 1 o<strong>de</strong>r 2 errechnete zustehen, so erhält er<br />

die Grundvergütung nach Absatz c Unterabs. 1.<br />

Fällt <strong>de</strong>r Zeitpunkt einer Steigerung <strong>de</strong>r Grundvergütung nach Absatz a Satz 2 mit<br />

<strong>de</strong>m einer Höhergruppierung <strong>de</strong>s Mitarbeiters zusammen, so ist zunächst die Steigerung<br />

in <strong>de</strong>r bisherigen Vergütungsgruppe vorzunehmen und danach die Höhergruppierung<br />

durchzuführen.<br />

Nach <strong>de</strong>r Höhergruppierung erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter erstmals vom Beginn <strong>de</strong>s Monats<br />

an, in <strong>de</strong>m er ein mit ungera<strong>de</strong>r Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t, und weiterhin<br />

nach je zwei Jahren bis zum Erreichen <strong>de</strong>r Endgrundvergütung (letzte Stufe) die<br />

Grundvergütung <strong>de</strong>r nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.<br />

(c) Der Mitarbeiter, <strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Einstellung das 23. bzw. das 21. Lebensjahr überschritten<br />

hat, erhält die Grundvergütung <strong>de</strong>r nächstniedrigeren Stufe als <strong>de</strong>r Stufe,<br />

die er zu erhalten hätte, wenn er seit Vollendung <strong>de</strong>s 23. bzw. 21. Lebensjahres in<br />

<strong>de</strong>r unmittelbar unter <strong>de</strong>r Anstellungsgruppe liegen<strong>de</strong>n Vergütungsgruppe beschäftigt<br />

und am Tage <strong>de</strong>r Einstellung höhergruppiert wor<strong>de</strong>n wäre, min<strong>de</strong>stens jedoch<br />

die Anfangsgrundvergütung (1. Stufe) <strong>de</strong>r Anstellungsgruppe. Bei Einstellung in die<br />

Vergütungsgruppe 12 erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter die Grundvergütung <strong>de</strong>r Stufe, die er erreicht<br />

hätte, wenn er seit Vollendung <strong>de</strong>s 21. Lebensjahres in dieser Vergütungsgruppe<br />

beschäftigt wor<strong>de</strong>n wäre.


Anlage 1<br />

Wird <strong>de</strong>r Mitarbeiter in unmittelbarem Anschluss 1 an ein Dienstverhältnis im Geltungsbereich<br />

<strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> o<strong>de</strong>r im sonstigen Tätigkeitsbereich <strong>de</strong>r katholischen Kirche<br />

eingestellt, so erhält er<br />

a) bei Einstellung in <strong>de</strong>rselben Vergütungsgruppe,<br />

aa) wenn seine bisherige Grundvergütung nach diesem Abschnitt o<strong>de</strong>r einer entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Regelung bemessen war, die Grundvergütung <strong>de</strong>r Stufe, die er beim Fortbestehen<br />

<strong>de</strong>s Dienstverhältnisses am Einstellungstag vom bisherigen Dienstgeber<br />

erhalten hätte,<br />

bb) wenn seine bisherige Grundvergütung in Abweichung von <strong>de</strong>n Vorschriften dieses<br />

Abschnittes o<strong>de</strong>r einer entsprechen<strong>de</strong>n Regelung bemessen war, die Grundvergütung<br />

<strong>de</strong>r Stufe, die er am Einstellungstag von seinem bisherigen Dienstgeber erhalten<br />

wür<strong>de</strong>, wenn seine Grundvergütung ab <strong>de</strong>m Zeitpunkt, seit <strong>de</strong>m er ununterbrochen<br />

im Geltungsbereich <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> o<strong>de</strong>r im sonstigen Tätigkeitsbereich <strong>de</strong>r katholischen<br />

Kirche tätig ist, nach diesem Abschnitt o<strong>de</strong>r einer entsprechen<strong>de</strong>n Regelung bemessen<br />

wor<strong>de</strong>n wäre,<br />

cc) wenn seine bisherige Grundvergütung nach Anhang C <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> o<strong>de</strong>r einer entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Regelung bemessen war, die Grundvergütung <strong>de</strong>r Stufe, <strong>de</strong>ren Satz<br />

min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>r Grundvergütung entspricht, die er beim Fortbestehen <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses<br />

am Einstellungstag vom bisherigen Dienstgeber erhalten hätte, min<strong>de</strong>stens<br />

jedoch die Anfangsgrundvergütung (1. Stufe). Wür<strong>de</strong> <strong>de</strong>m Mitarbeiter als Neueingestelltem<br />

nach Absatz c Unterabs. 1 eine höhere Grundvergütung als nach vorstehen<strong>de</strong>r<br />

Regelung zustehen, erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter die Grundvergütung nach Absatz c<br />

Unterabs. 1;<br />

b) bei Einstellung in einer höheren Vergütungsgruppe die Grundvergütung <strong>de</strong>r Stufe,<br />

die ihm zustün<strong>de</strong>, wenn er in <strong>de</strong>r bisherigen Vergütungsgruppe entsprechend<br />

Buchst. a eingestellt und er gleichzeitig höhergruppiert wor<strong>de</strong>n wäre;<br />

c) bei Einstellung in einer niedrigeren Vergütungsgruppe die Grundvergütung <strong>de</strong>r<br />

Stufe, die ihm zustün<strong>de</strong>, wenn er in <strong>de</strong>r bisherigen Vergütungsgruppe entsprechend<br />

Buchst. a eingestellt und gleichzeitig herabgruppiert wor<strong>de</strong>n wäre.<br />

Unterabsatz 2 gilt entsprechend, wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter in unmittelbarem Anschluss<br />

an eine Tätigkeit im Rahmen eines Gestellungsvertrages eingestellt wird.<br />

Nach <strong>de</strong>r Einstellung erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter erstmals vom Beginn <strong>de</strong>s Monats an, in<br />

<strong>de</strong>m er ein mit ungera<strong>de</strong>r Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t und weiterhin<br />

nach je zwei Jahren bis zum Erreichen <strong>de</strong>r Endgrundvergütung (letzte Stufe) die<br />

Grundvergütung <strong>de</strong>r nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.<br />

Der Mitarbeiter, <strong>de</strong>r länger als sechs Monate ohne Bezüge beurlaubt gewesen ist<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ssen Dienstverhältnis aus einem an<strong>de</strong>ren Grun<strong>de</strong> geruht hat, erhält<br />

aa) bei Wie<strong>de</strong>raufnahme seiner Tätigkeit in <strong>de</strong>rselben Vergütungsgruppe die Grundvergütung<br />

<strong>de</strong>r Stufe, die für ihn mit Ablauf <strong>de</strong>s Tages vor <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>r Beurlaubung<br />

bzw. <strong>de</strong>s Ruhens <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses maßgebend war, min<strong>de</strong>stens jedoch<br />

die ihm nach Unterabsatz 1 zustehen<strong>de</strong> Grundvergütung,<br />

bb) bei Wie<strong>de</strong>raufnahme seiner Tätigkeit in einer höheren Vergütungsgruppe die<br />

Grundvergütung <strong>de</strong>r Stufe, die ihm zustän<strong>de</strong>, wenn er in <strong>de</strong>r bisherigen Vergütungs-


Anlage 1<br />

gruppe bliebe, seine Grundvergütung nach Buchst. aa berechnet und er gleichzeitig<br />

höhergruppiert wor<strong>de</strong>n wäre,<br />

cc) bei Wie<strong>de</strong>raufnahme seiner Tätigkeit in einer niedrigeren Vergütungsgruppe die<br />

Grundvergütung <strong>de</strong>r Stufe, die ihm zustän<strong>de</strong>, wenn er in <strong>de</strong>r bisherigen Vergütungsgruppe<br />

bliebe, seine Grundvergütung nach Buchst. aa berechnet und er gleichzeitig<br />

herabgruppiert wor<strong>de</strong>n wäre.<br />

Unterabsatz 5 Satz 1 gilt nicht für die Zeit einer Kin<strong>de</strong>rbetreuung bis zu drei Jahren<br />

für je<strong>de</strong>s Kind, für die Zeit <strong>de</strong>s Grundwehrdienstes o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Zivildienstes sowie für<br />

die Zeit eines Son<strong>de</strong>rurlaubes, die nach § 10 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> bei <strong>de</strong>r Beschäftigungszeit<br />

berücksichtigt wird. Unterabsatz 3 gilt entsprechend.<br />

(d) Wird <strong>de</strong>r Mitarbeiter herabgruppiert, erhält er in <strong>de</strong>r Herabgruppierungsgruppe<br />

die Grundvergütung <strong>de</strong>r Stufe, <strong>de</strong>ren Satz min<strong>de</strong>stens um <strong>de</strong>n Differenzbetrag zwischen<br />

<strong>de</strong>r Anfangsgrundvergütung (1. Stufe) <strong>de</strong>r bisherigen Vergütungsgruppe und<br />

<strong>de</strong>r Herabgruppierungsgruppe niedriger ist als seine bisherige Grundvergütung, bei<br />

einer Herabgruppierung in die Vergütungsgruppe 3 jedoch die Grundvergütung <strong>de</strong>r<br />

nächsthöheren Stufe, höchstens jedoch die Endgrundvergütung (letzte Stufe). Wird<br />

<strong>de</strong>r Mitarbeiter nicht in die nächstniedrigere, son<strong>de</strong>rn in eine darunter liegen<strong>de</strong> Vergütungsgruppe<br />

herabgruppiert, so ist die Grundvergütung für je<strong>de</strong> dazwischenliegen<strong>de</strong><br />

Vergütungsgruppe nach Satz 1 zu berechnen.<br />

Wür<strong>de</strong> <strong>de</strong>m Mitarbeiter als Neueingestelltem nach Absatz c Unterabs. 1 eine höhere<br />

als die nach Unterabs. 1 errechnete Grundvergütung zustehen, so erhält er die Grundvergütung<br />

nach Absatz c Unterabs. 1.<br />

Nach <strong>de</strong>r Herabgruppierung erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter erstmals vom Beginn <strong>de</strong>s Monats<br />

an, in <strong>de</strong>m er ein mit ungera<strong>de</strong>r Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t, und weiterhin<br />

nach je zwei Jahren bis zum Erreichen <strong>de</strong>r Endgrundvergütung (letzte Stufe) die<br />

Grundvergütung <strong>de</strong>r nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.<br />

(e) Das Lebensjahr gilt mit <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>s Monats als vollen<strong>de</strong>t, in <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Geburtstag<br />

<strong>de</strong>s Mitarbeiters fällt.<br />

Bemerkung:<br />

Der Tätigkeit im Bereich <strong>de</strong>r katholischen Kirche im Sinne von Abschnitt III A steht<br />

gleich eine Tätigkeit in <strong>de</strong>r evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk o<strong>de</strong>r<br />

in einer Einrichtung, die <strong>de</strong>m Diakonischen Werk angeschlossen ist.<br />

Anmerkung 1:<br />

Ein unmittelbarer Anschluss liegt nicht vor, wenn zwischen <strong>de</strong>n Dienstverhältnissen<br />

ein o<strong>de</strong>r mehrere Werktage – mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage – liegen,<br />

in <strong>de</strong>nen das Dienstverhältnis nicht bestand. Es ist jedoch unschädlich, wenn<br />

<strong>de</strong>r Mitarbeiter in <strong>de</strong>m gesamten zwischen <strong>de</strong>n Dienstverhältnissen liegen<strong>de</strong>n Zeitraum<br />

dienstunfähig erkrankt war o<strong>de</strong>r die Zeit zur Ausführung eines Umzuges an einen<br />

an<strong>de</strong>ren Ort benötigt hat. Von <strong>de</strong>r Voraussetzung <strong>de</strong>s unmittelbaren Anschlusses<br />

kann abgewichen wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Zeitraum zwischen <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s bisheri-


Anlage 1<br />

gen Dienstverhältnisses und <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>s neuen Dienstverhältnisses einen Monat<br />

nicht übersteigt.<br />

B<br />

Mitarbeiter, die unter die Anlage 2a und die Anlage 2c zu <strong>de</strong>n<br />

<strong>AVR</strong> fallen<br />

(a) Vom Beginn <strong>de</strong>s Monats an, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Mitarbeiter das 20. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t,<br />

erhält er die Anfangsgrundvergütung (1. Stufe) seiner Vergütungsgruppe. Nach je<br />

zwei Jahren erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter bis zum Erreichen <strong>de</strong>r Endgrundvergütung (letzte<br />

Stufe) die Grundvergütung <strong>de</strong>r nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.<br />

(b) Wird <strong>de</strong>r Mitarbeiter höhergruppiert, erhält er vom Beginn <strong>de</strong>s Monats an, in<br />

<strong>de</strong>m die Höhergruppierung wirksam wird, in <strong>de</strong>r Aufrückungsgruppe die Grundvergütung<br />

<strong>de</strong>r Stufe, in <strong>de</strong>r er sich in <strong>de</strong>r bisherigen Vergütungsgruppe befand.<br />

(c) Der Mitarbeiter, <strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Einstellung das 20. Lebensjahr überschritten hat, erhält<br />

die Grundvergütung <strong>de</strong>r nächstniedrigeren Stufe als <strong>de</strong>r Stufe, die er zu erhalten<br />

hätte, wenn er seit Vollendung <strong>de</strong>s 20. Lebensjahres in seiner Anstellungsgruppe beschäftigt<br />

gewesen wäre, min<strong>de</strong>stens jedoch die Anfangsgrundvergütung (erste Stufe).<br />

Wird <strong>de</strong>r Mitarbeiter in unmittelbarem Anschluss 1 an ein Dienstverhältnis im Geltungsbereich<br />

<strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> o<strong>de</strong>r im sonstigen Tätigkeitsbereich <strong>de</strong>r katholischen Kirche<br />

eingestellt, so erhält er<br />

a) bei Einstellung in <strong>de</strong>rselben Vergütungsgruppe,<br />

aa) wenn seine bisherige Grundvergütung nach diesem Abschnitt o<strong>de</strong>r einer entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Regelung bemessen war, die Grundvergütung <strong>de</strong>r Stufe, die er beim Fortbestehen<br />

<strong>de</strong>s Dienstverhältnisses am Einstellungstag vom bisherigen Dienstgeber<br />

erhalten hätte,<br />

bb) wenn seine bisherige Grundvergütung in Abweichung von <strong>de</strong>n Vorschriften dieses<br />

Abschnittes o<strong>de</strong>r einer entsprechen<strong>de</strong>n Regelung bemessen war, die Grundvergütung<br />

<strong>de</strong>r Stufe, die er am Einstellungstag von seinem bisherigen Dienstgeber erhalten<br />

wür<strong>de</strong>, wenn seine Grundvergütung ab <strong>de</strong>m Zeitpunkt, seit<strong>de</strong>m er ununterbrochen im<br />

Geltungsbereich <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> o<strong>de</strong>r im sonstigen Tätigkeitsbereich <strong>de</strong>r katholischen Kirche<br />

tätig ist, nach diesem Abschnitt o<strong>de</strong>r einer entsprechen<strong>de</strong>n Regelung bemessen<br />

wor<strong>de</strong>n wäre;<br />

b) bei Einstellung in einer höheren Vergütungsgruppe die Grundvergütung <strong>de</strong>r Stufe,<br />

die ihm zustün<strong>de</strong>, wenn er in <strong>de</strong>r bisherigen Vergütungsgruppe entsprechend<br />

Buchst. a eingestellt und er gleichzeitig höhergruppiert wor<strong>de</strong>n wäre;<br />

c) bei Einstellung in einer niedrigeren Vergütungsgruppe die Grundvergütung <strong>de</strong>r<br />

Stufe, die ihm zustün<strong>de</strong>, wenn er in <strong>de</strong>r bisherigen Vergütungsgruppe entsprechend<br />

Buchst. a eingestellt und gleichzeitig herabgruppiert wor<strong>de</strong>n wäre.<br />

Unterabsatz 2 gilt entsprechend, wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter in unmittelbarem Anschluss<br />

an eine Tätigkeit im Rahmen eines Gestellungsvertrages eingestellt wird.


Anlage 1<br />

Nach <strong>de</strong>r Einstellung erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter erstmals vom Beginn <strong>de</strong>s Monats an, in<br />

<strong>de</strong>m er ein mit gera<strong>de</strong>r Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t und weiterhin nach<br />

je zwei Jahren bis zum Erreichen <strong>de</strong>r Endgrundvergütung (letzte Stufe) die Grundvergütung<br />

<strong>de</strong>r nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.<br />

Der Mitarbeiter, <strong>de</strong>r länger als sechs Monate ohne Bezüge beurlaubt gewesen ist<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ssen Dienstverhältnis aus einem an<strong>de</strong>ren Grun<strong>de</strong> geruht hat, erhält<br />

aa) bei Wie<strong>de</strong>raufnahme seiner Tätigkeit in <strong>de</strong>rselben Vergütungsgruppe die Grundvergütung<br />

<strong>de</strong>r Stufe, die für ihn mit Ablauf <strong>de</strong>s Tages vor <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>r Beurlaubung<br />

bzw. <strong>de</strong>s Ruhens <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses maßgebend war, min<strong>de</strong>stens jedoch<br />

die ihm nach Unterabsatz 1 zustehen<strong>de</strong> Grundvergütung,<br />

bb) bei Wie<strong>de</strong>raufnahme seiner Tätigkeit in einer höheren Vergütungsgruppe die<br />

Grundvergütung <strong>de</strong>r Stufe, die ihm zustän<strong>de</strong>, wenn er in <strong>de</strong>r bisherigen Vergütungsgruppe<br />

bliebe, seine Grundvergütung nach Buchst. aa berechnet und er gleichzeitig<br />

höhergruppiert wor<strong>de</strong>n wäre,<br />

cc) bei Wie<strong>de</strong>raufnahme seiner Tätigkeit in einer niedrigeren Vergütungsgruppe die<br />

Grundvergütung <strong>de</strong>r Stufe, die ihm zustän<strong>de</strong>, wenn er in <strong>de</strong>r bisherigen Vergütungsgruppe<br />

bliebe, seine Grundvergütung nach Buchst. aa berechnet und er gleichzeitig<br />

herabgruppiert wor<strong>de</strong>n wäre.<br />

Unterabsatz 5 Satz 1 gilt nicht für die Zeit einer Kin<strong>de</strong>rbetreuung bis zu drei Jahren<br />

für je<strong>de</strong>s Kind, für die Zeit <strong>de</strong>s Grundwehrdienstes o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Zivildienstes sowie für<br />

die Zeit eines Son<strong>de</strong>rurlaubes, die nach § 10 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> bei <strong>de</strong>r Beschäftigungszeit<br />

berücksichtigt wird. Unterabsatz 3 gilt entsprechend.<br />

(d) Wird <strong>de</strong>r Mitarbeiter herabgruppiert, erhält er in <strong>de</strong>r Herabgruppierungsgruppe<br />

die Grundvergütung <strong>de</strong>r Stufe, in <strong>de</strong>r er sich in <strong>de</strong>r bisherigen Vergütungsgruppe befand.<br />

(e) In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r Absätze b bis d erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter erstmals vom Beginn <strong>de</strong>s<br />

Monats an, in <strong>de</strong>m er ein mit gera<strong>de</strong>r Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t, und<br />

weiterhin nach je zwei Jahren bis zum Erreichen <strong>de</strong>r Endgrundvergütung (letzte Stufe)<br />

die Grundvergütung <strong>de</strong>r nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.<br />

(f) Das Lebensjahr gilt mit <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>s Monats als vollen<strong>de</strong>t, in <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Geburtstag<br />

<strong>de</strong>s Mitarbeiters fällt.<br />

Bemerkung:<br />

Der Tätigkeit im Bereich <strong>de</strong>r katholischen Kirche im Sinne von Abschnitt III B steht<br />

gleich eine Tätigkeit in <strong>de</strong>r evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk o<strong>de</strong>r<br />

in einer Einrichtung, die <strong>de</strong>m Diakonischen Werk angeschlossen ist.<br />

Anmerkung 1:<br />

Ein unmittelbarer Anschluss liegt nicht vor, wenn zwischen <strong>de</strong>n Dienstverhältnissen<br />

ein o<strong>de</strong>r mehrere Werktage – mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage – liegen,<br />

in <strong>de</strong>nen das Dienstverhältnis nicht bestand. Es ist jedoch unschädlich, wenn <strong>de</strong>r


Anlage 1<br />

Mitarbeiter in <strong>de</strong>m gesamten zwischen <strong>de</strong>n Dienstverhältnissen liegen<strong>de</strong>n Zeitraum<br />

dienstunfähig erkrankt war o<strong>de</strong>r die Zeit zur Ausführung eines Umzuges an einen an<strong>de</strong>ren<br />

Ort benötigt hat. Von <strong>de</strong>r Voraussetzung <strong>de</strong>s unmittelbaren Anschlusses kann<br />

abgewichen wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Zeitraum zwischen <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s bisherigen Dienstverhältnisses<br />

und <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>s neuen Dienstverhältnisses einen Monat nicht übersteigt.


Anlage 1<br />

IV Grundvergütung <strong>de</strong>r Mitarbeiter zwischen 18 und 21<br />

bzw. 23 Jahren<br />

Mitarbeiter, die das 18. Lebensjahr, jedoch nicht das in Abschnitt III Buchst. A Abs.<br />

a bzw. Abschnitt III Buchst. B Abs. a bezeichnete Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben, erhalten<br />

ab <strong>de</strong>m 1. Mai 1995 bis zum Beginn <strong>de</strong>s Monats, in <strong>de</strong>m sie dieses Lebensjahr<br />

vollen<strong>de</strong>n, 100 v.H. <strong>de</strong>r Anfangsgrundvergütung (Abschnitt III Buchst. A Abs. a<br />

bzw. Buchst. B Abs. a). Abschnitt III Buchst. A Abs. e bzw. Abschnitt III Buchst B<br />

Abs. f gilt entsprechend.


Anlage 1<br />

V<br />

Ortszuschlag<br />

(a) Der Ortszuschlag wird gemäß Anlage 4 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> gewährt.<br />

(b) Die Höhe <strong>de</strong>s Ortszuschlages richtet sich nach <strong>de</strong>r Tarifklasse, <strong>de</strong>r die Vergütungsgruppe<br />

<strong>de</strong>s Mitarbeiters zugeordnet ist und nach <strong>de</strong>r Stufe, die <strong>de</strong>n Familienverhältnissen<br />

<strong>de</strong>s Mitarbeiters entspricht.<br />

(c) Die Vergütungsgruppen wer<strong>de</strong>n wie folgt <strong>de</strong>n Tarifklassen für <strong>de</strong>n Ortszuschlag<br />

zugeordnet:<br />

Vergütungsgruppen<br />

1 bis 2<br />

Kr 13, Kr 14<br />

3 bis 5b<br />

Kr 12 bis Kr 7<br />

5c bis 12<br />

Kr 6 bis Kr 1<br />

Tarifklasse<br />

I b<br />

I c<br />

II<br />

(d) Unverheiratete und geschie<strong>de</strong>ne Mitarbeiter und Mitarbeiter, <strong>de</strong>ren Ehe aufgehoben<br />

o<strong>de</strong>r für nichtig erklärt ist, erhalten <strong>de</strong>n Ortszuschlag <strong>de</strong>r Stufe 1.<br />

(e) Den Ortszuschlag <strong>de</strong>r Stufe 2 erhalten<br />

1. verheiratete Mitarbeiter,<br />

2. verwitwete Mitarbeiter,<br />

3. geschie<strong>de</strong>ne Mitarbeiter, Mitarbeiter, <strong>de</strong>ren Ehe aufgehoben o<strong>de</strong>r für nichtig erklärt<br />

ist, wenn sie aus <strong>de</strong>r Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,<br />

4. an<strong>de</strong>re Mitarbeiter, die nicht nur vorübergehend eine an<strong>de</strong>re Person in ihre Wohnung<br />

aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich o<strong>de</strong>r sittlich<br />

dazu verpflichtet sind o<strong>de</strong>r aus beruflichen o<strong>de</strong>r gesundheitlichen Grün<strong>de</strong>n ihrer<br />

Hilfe bedürfen.<br />

Als in die Wohnung aufgenommen gelten Kin<strong>de</strong>r auch dann, wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter<br />

sie auf seine Kosten an<strong>de</strong>rweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche<br />

Verbindung mit ihnen aufgehoben wer<strong>de</strong>n soll.<br />

(f) Den Ortszuschlag <strong>de</strong>r Stufe 3 und <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Stufen erhalten die Mitarbeiter<br />

<strong>de</strong>r Stufe 2, <strong>de</strong>nen Kin<strong>de</strong>rgeld nach <strong>de</strong>m Einkommensteuergesetz o<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m<br />

Bun<strong>de</strong>skin<strong>de</strong>rgeldgesetz zusteht o<strong>de</strong>r ohne Berücksichtigung <strong>de</strong>s § 64 o<strong>de</strong>r § 65<br />

Einkommensteuergesetz o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s § 3 o<strong>de</strong>r § 4 Bun<strong>de</strong>skin<strong>de</strong>rgeldgesetz zustehen<br />

wür<strong>de</strong>. Die Stufe richtet sich nach <strong>de</strong>r Anzahl <strong>de</strong>r berücksichtigungsfähigen Kin<strong>de</strong>r.


Anlage 1<br />

(g) Mitarbeiter <strong>de</strong>r Stufe 1, <strong>de</strong>nen Kin<strong>de</strong>rgeld nach <strong>de</strong>m Einkommensteuergesetz<br />

o<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>skin<strong>de</strong>rgeldgesetz zusteht o<strong>de</strong>r ohne Berücksichtigung <strong>de</strong>s § 64<br />

o<strong>de</strong>r § 65 Einkommensteuergesetz o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s § 3 o<strong>de</strong>r § 4 Bun<strong>de</strong>skin<strong>de</strong>rgeldgesetz zustehen<br />

wür<strong>de</strong>, erhalten zusätzlich zum Ortszuschlag <strong>de</strong>r Stufe 1 <strong>de</strong>n Unterschiedsbetrag<br />

zwischen <strong>de</strong>r Stufe 2 und <strong>de</strong>r Stufe, die <strong>de</strong>r Anzahl <strong>de</strong>r berücksichtigungsfähigen<br />

Kin<strong>de</strong>r entspricht. Absatz i gilt entsprechend.<br />

(h) Sind bei<strong>de</strong> Ehegatten im Geltungsbereich <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> o<strong>de</strong>r in einem an<strong>de</strong>ren Tätigkeitsbereich<br />

<strong>de</strong>r katholischen Kirche vollbeschäftigt und stün<strong>de</strong> ihnen <strong>de</strong>r Ortszuschlag<br />

<strong>de</strong>r Stufe 2 o<strong>de</strong>r einer <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Stufen o<strong>de</strong>r eine entsprechen<strong>de</strong> Leistung<br />

in Höhe <strong>de</strong>s Unterschiedsbetrages zwischen <strong>de</strong>r Stufe 1 und <strong>de</strong>r Stufe 2 <strong>de</strong>s Ortszuschlags<br />

<strong>de</strong>r Tarifklasse Ib zu, so erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter <strong>de</strong>n Unterschiedsbetrag zwischen<br />

<strong>de</strong>r Stufe 1 und <strong>de</strong>r Stufe 2 <strong>de</strong>s Ortszuschlages zur Hälfte. Ist einer <strong>de</strong>r Ehegatten<br />

vollbeschäftigt und <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re teilzeitbeschäftigt, erhält <strong>de</strong>r vollbeschäftigte<br />

Mitarbeiter <strong>de</strong>n Unterschiedsbetrag zwischen <strong>de</strong>r Stufe 1 und <strong>de</strong>r Stufe 2 <strong>de</strong>s für ihn<br />

maßgeben<strong>de</strong>n Ortszuschlages ungekürzt; <strong>de</strong>r teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter erhält<br />

<strong>de</strong>n Ortszuschlag <strong>de</strong>r Stufe 1. Sind bei<strong>de</strong> Ehegatten teilzeitbeschäftigt und beträgt <strong>de</strong>r<br />

gemeinsame Beschäftigungsumfang nicht mehr als die durchschnittliche regelmäßige<br />

wöchentliche Arbeitszeit, so erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter <strong>de</strong>n Unterschiedsbetrag zwischen<br />

<strong>de</strong>r Stufe 1 und <strong>de</strong>r Stufe 2 <strong>de</strong>s für ihn maßgeben<strong>de</strong>n Ortszuschlages anteilig.<br />

Sind bei<strong>de</strong> Ehegatten teilzeitbeschäftigt und beträgt <strong>de</strong>r gemeinsame Beschäftigungsumfang<br />

mehr als die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit,<br />

so erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter abweichend von Abschnitt IIa <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> <strong>de</strong>n<br />

Unterschiedsbetrag zwischen <strong>de</strong>r Stufe 1 und <strong>de</strong>r Stufe 2 <strong>de</strong>s für ihn maßgeben<strong>de</strong>n<br />

Ortszuschlages in <strong>de</strong>r Höhe, die <strong>de</strong>m Anteil seines Beschäftigungsumfangs an <strong>de</strong>m<br />

Gesamtbeschäftigungsumfang bei<strong>de</strong>r Ehegatten entspricht. Einer Beschäftigung<br />

steht eine Versorgungsberechtigung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gleich.<br />

Entsprechen<strong>de</strong>s gilt auch für <strong>de</strong>n Mitarbeiter, <strong>de</strong>m aus mehreren Rechtsverhältnissen<br />

ein Anspruch auf Ortszuschlag o<strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong> Leistungen wesentlich gleichen<br />

Inhalts in Höhe <strong>de</strong>r Stufe 2 o<strong>de</strong>r einer <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Stufen zusteht (Insichkonkurrenz).<br />

Ist <strong>de</strong>r Ehegatte <strong>de</strong>s Mitarbeiters außerhalb <strong>de</strong>r in Unterabs. 1 Satz 1 genannten Bereiche<br />

tätig o<strong>de</strong>r nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und hat er<br />

Anspruch auf Ortszuschlag o<strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong> Leistungen wesentlich gleichen Inhalts<br />

in Höhe <strong>de</strong>r Stufe 2 o<strong>de</strong>r einer <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Stufen o<strong>de</strong>r auf Familienzuschlag<br />

<strong>de</strong>r Stufe 1 o<strong>de</strong>r einer <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Stufen o<strong>de</strong>r eine entsprechen<strong>de</strong> Leistung in Höhe<br />

von min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>m Unterschiedsbetrag zwischen <strong>de</strong>r Stufe 1 und <strong>de</strong>r Stufe 2 <strong>de</strong>s<br />

Ortszuschlags <strong>de</strong>r Tarifklasse Ib, so erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter <strong>de</strong>n Ortszuschlag <strong>de</strong>r Stufe<br />

1. Erreicht <strong>de</strong>r Anspruch <strong>de</strong>s Ehegatten <strong>de</strong>n Unterschiedsbetrag zwischen <strong>de</strong>r Stufe 1<br />

und <strong>de</strong>r Stufe 2 <strong>de</strong>s Ortszuschlages <strong>de</strong>r Tarifklasse Ib nicht, beträgt er aber min<strong>de</strong>stens<br />

die Hälfte <strong>de</strong>s Unterschiedsbetrags zwischen <strong>de</strong>r Stufe 1 und <strong>de</strong>r Stufe 2 <strong>de</strong>s Ortszuschlags<br />

<strong>de</strong>r Tarifklasse Ib, so erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter <strong>de</strong>n Unterschiedsbetrag zwischen<br />

<strong>de</strong>r Stufe 1 und <strong>de</strong>r Stufe 2 <strong>de</strong>s für ihn maßgeben<strong>de</strong>n Ortszuschlages zur Hälfte. Erreicht<br />

<strong>de</strong>r Anspruch <strong>de</strong>s Ehegatten wegen Teilzeitbeschäftigung nicht die Höhe <strong>de</strong>r<br />

Stufe 2 o<strong>de</strong>r einer <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Stufen, so erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter <strong>de</strong>n Unterschiedsbetrag<br />

zwischen <strong>de</strong>r Stufe 1 und <strong>de</strong>r Stufe 2 <strong>de</strong>s für ihn maßgeben<strong>de</strong>n Ortszuschlages in


Anlage 1<br />

<strong>de</strong>r Höhe gewährt, dass <strong>de</strong>r Mitarbeiter und sein Ehegatte <strong>de</strong>n Unterschiedsbetrag zwischen<br />

<strong>de</strong>r Stufe 1 und <strong>de</strong>r Stufe 2 insgesamt einmal erhalten. Dies gilt entsprechend<br />

auch für <strong>de</strong>n Mitarbeiter, <strong>de</strong>m aus mehreren Rechtsverhältnissen ein Anspruch auf<br />

Ortszuschlag o<strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong> Leistungen wesentlich gleichen Inhalts in Höhe <strong>de</strong>r<br />

Stufe 2 o<strong>de</strong>r einer <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Stufen zusteht (Insichkonkurrenz). Ist <strong>de</strong>r Ehegatte<br />

eines teilzeitbeschäftigten Mitarbeiters außerhalb <strong>de</strong>r in Unterabsatz 1 Satz 1 genannten<br />

Bereiche ebenfalls teilzeitbeschäftigt und erhält er <strong>de</strong>n Unterschiedsbetrag zwischen<br />

<strong>de</strong>r Stufe 1 und <strong>de</strong>r Stufe 2 <strong>de</strong>s für ihn maßgeben<strong>de</strong>n Ortszuschlages anteilig zu<br />

seiner Arbeitszeit gewährt, so erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter <strong>de</strong>n Unterschiedsbetrag zwischen<br />

<strong>de</strong>r Stufe 1 und <strong>de</strong>r Stufe 2 <strong>de</strong>s für ihn maßgeben<strong>de</strong>n Ortszuschlags in <strong>de</strong>r Höhe, dass<br />

<strong>de</strong>r Mitarbeiter und sein Ehegatte <strong>de</strong>n Unterschiedsbetrag zwischen <strong>de</strong>r Stufe 1 und<br />

<strong>de</strong>r Stufe 2 insgesamt in <strong>de</strong>r Höhe erhalten, als wenn bei<strong>de</strong> im Geltungsbereich <strong>de</strong>r<br />

<strong>AVR</strong> teilzeitbeschäftigt wären.<br />

(i) Stün<strong>de</strong> neben <strong>de</strong>m Mitarbeiter einer an<strong>de</strong>ren Person, die im Geltungsbereich <strong>de</strong>r<br />

<strong>AVR</strong> o<strong>de</strong>r in einem an<strong>de</strong>ren Tätigkeitsbereich <strong>de</strong>r katholischen Kirche tätig o<strong>de</strong>r nach<br />

beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist, <strong>de</strong>r Ortszuschlag <strong>de</strong>r Stufe<br />

3 o<strong>de</strong>r einer <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Stufen o<strong>de</strong>r auf Familienzuschlag <strong>de</strong>r Stufe 2 o<strong>de</strong>r einer<br />

<strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Stufen o<strong>de</strong>r ein Sozialzuschlag o<strong>de</strong>r eine entsprechen<strong>de</strong> Leistung wesentlich<br />

gleichen Inhalts zu, so wird <strong>de</strong>r auf das Kind entfallen<strong>de</strong> Unterschiedsbetrag<br />

zwischen <strong>de</strong>n Stufen <strong>de</strong>s Ortszuschlags <strong>de</strong>m Mitarbeiter gewährt, wenn und soweit<br />

ihm das Kin<strong>de</strong>rgeld nach <strong>de</strong>m Einkommensteuergesetz o<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>skin<strong>de</strong>rgeldgesetz<br />

gewährt wird o<strong>de</strong>r ohne Berücksichtigung <strong>de</strong>s § 65 Einkommensteuergesetz<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s § 4 Bun<strong>de</strong>skin<strong>de</strong>rgeldgesetz vorrangig zu gewähren wäre. Auf das Kind<br />

entfällt <strong>de</strong>rjenige Unterschiedsbetrag, <strong>de</strong>r sich aus <strong>de</strong>r für die Anwendung <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>skin<strong>de</strong>rgeldgesetzes maßgeben<strong>de</strong>n Reihenfolge<br />

<strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>r ergibt. Abschnitt IIa <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> fin<strong>de</strong>t auf <strong>de</strong>n Unterschiedsbetrag<br />

keine Anwendung, wenn einer <strong>de</strong>r Anspruchsberechtigten im Sinne <strong>de</strong>s<br />

Satzes 1 vollbeschäftigt o<strong>de</strong>r nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt<br />

ist; das gilt auch, wenn mehrere Anspruchsberechtigte teilzeitbeschäftigt sind,<br />

mit <strong>de</strong>r Maßgabe, dass dann <strong>de</strong>r Unterschiedsbetrag zwischen <strong>de</strong>r Stufe 2 und <strong>de</strong>r Stufe<br />

3 o<strong>de</strong>r einer <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Stufen in Höhe <strong>de</strong>s Gesamtbeschäftigungsumfangs <strong>de</strong>r<br />

Anspruchsberechtigten gewährt wird, höchstens jedoch <strong>de</strong>r auf das Kind entfallen<strong>de</strong><br />

Unterschiedsbetrag zwischen <strong>de</strong>n Stufen <strong>de</strong>s Ortszuschlages. Entsprechen<strong>de</strong>s gilt<br />

auch für <strong>de</strong>n Mitarbeiter, <strong>de</strong>m aus mehreren Rechtsverhältnissen ein Anspruch auf<br />

Ortszuschlag o<strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong> Leistungen wesentlich gleichen Inhalts in Höhe <strong>de</strong>r<br />

Stufe 3 o<strong>de</strong>r einer <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Stufen zusteht (Insichkonkurrenz).<br />

Stün<strong>de</strong> neben <strong>de</strong>m Mitarbeiter einer an<strong>de</strong>ren Person, die außerhalb <strong>de</strong>r in Unterabsatz<br />

1 Satz 1 genannten Bereiche tätig o<strong>de</strong>r nach beamtenrechtlichen Grundsätzen<br />

versorgungsberechtigt ist, ein Anspruch auf Ortszuschlag o<strong>de</strong>r Familienzuschlag<br />

o<strong>de</strong>r Sozialzuschlag o<strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong> Leistungen wesentlich gleichen Inhalts in<br />

Höhe <strong>de</strong>r Stufe 3 o<strong>de</strong>r einer <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Stufen zu, so erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter <strong>de</strong>n<br />

Ortszuschlag <strong>de</strong>r Stufe 1; erreicht <strong>de</strong>r Anspruch <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Person nicht die Höhe<br />

<strong>de</strong>r Stufe 3 o<strong>de</strong>r einer <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Stufen, so erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter <strong>de</strong>n Unterschiedsbetrag<br />

zwischen <strong>de</strong>r Stufe 2 und <strong>de</strong>r Stufe 3 bzw. einer <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Stufen<br />

<strong>de</strong>s für ihn maßgeben<strong>de</strong>n Ortszuschlages in <strong>de</strong>r Höhe gewährt, dass <strong>de</strong>r Mitarbeiter


Anlage 1<br />

und die an<strong>de</strong>re Person <strong>de</strong>n Unterschiedsbetrag zwischen <strong>de</strong>r Stufe 2 und <strong>de</strong>r Stufe 3<br />

bzw. einer <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Stufen insgesamt einmal erhalten. Dies gilt entsprechend<br />

auch für <strong>de</strong>n Mitarbeiter, <strong>de</strong>m aus mehreren Rechtsverhältnissen ein Anspruch auf<br />

Ortszuschlag o<strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong> Leistungen wesentlich gleichen Inhalts in Höhe<br />

<strong>de</strong>r Stufe 3 o<strong>de</strong>r einer <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Stufen zusteht (Insichkonkurrenz). Ist <strong>de</strong>r Ehegatte<br />

eines teilzeitbeschäftigten Mitarbeiters außerhalb <strong>de</strong>r in Unterabsatz 1 Satz 1<br />

genannten Bereiche ebenfalls teilzeitbeschäftigt und erhält er <strong>de</strong>n Unterschiedsbetrag<br />

zwischen <strong>de</strong>r Stufe 2 und <strong>de</strong>r Stufe 3 o<strong>de</strong>r einer <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Stufen <strong>de</strong>s Ortszuschlages<br />

anteilig zu seiner Arbeitszeit gewährt, so erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter <strong>de</strong>n<br />

Unterschiedsbetrag zwischen <strong>de</strong>r Stufe 2 und <strong>de</strong>r Stufe 3 o<strong>de</strong>r einer <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n<br />

Stufen <strong>de</strong>s Ortszuschlages in <strong>de</strong>r Höhe, dass <strong>de</strong>r Mitarbeiter und sein Ehegatte <strong>de</strong>n<br />

Unterschiedsbetrag zwischen <strong>de</strong>r Stufe 2 und <strong>de</strong>r Stufe 3 o<strong>de</strong>r einer <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n<br />

Stufen insgesamt in <strong>de</strong>r Höhe erhalten, als wenn bei<strong>de</strong> im Geltungsbereich <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong><br />

teilzeitbeschäftigt wären.<br />

(k) Der Mitarbeiter erhält <strong>de</strong>n Ortszuschlag <strong>de</strong>r Tarifklasse, <strong>de</strong>r seiner im Dienstvertrag<br />

festgesetzten Vergütungsgruppe (Abschnitt I Abs. c <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>)<br />

entspricht. Än<strong>de</strong>rt sich bei einer Höher- o<strong>de</strong>r Herabgruppierung mit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe<br />

auch die Tarifklasse <strong>de</strong>s Ortszuschlages, so ist <strong>de</strong>r Ortszuschlag <strong>de</strong>r neuen<br />

Tarifklasse von <strong>de</strong>mselben Tag an zu zahlen wie die Grundvergütung <strong>de</strong>r neuen<br />

Vergütungsgruppe.<br />

(l) Erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter <strong>de</strong>n Ortszuschlag einer höheren Stufe, so wird dieser ihm<br />

vom Ersten <strong>de</strong>s Monats an gezahlt, in <strong>de</strong>n das für die Erhöhung <strong>de</strong>s Ortszuschlages<br />

maßgeben<strong>de</strong> Ereignis fällt. Der Ortszuschlag wird bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Monats gezahlt,<br />

in <strong>de</strong>m die Anspruchsvoraussetzungen min<strong>de</strong>stens noch an einem Tag vorgelegen<br />

haben.<br />

Anmerkung 1:<br />

Der Tätigkeit im Bereich <strong>de</strong>r katholischen Kirche im Sinne von Abschnitt V steht<br />

gleich eine Tätigkeit in <strong>de</strong>r evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk o<strong>de</strong>r<br />

in einer Einrichtung, die <strong>de</strong>m Diakonischen Werk angeschlossen ist.<br />

Anmerkung 2: (entfallen)<br />

Anmerkung 3:<br />

Sind bei<strong>de</strong> Ehegatten in einem Tätigkeitsbereich <strong>de</strong>r katholischen Kirche beschäftigt<br />

und wen<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Dienstgeber <strong>de</strong>s Ehegatten eine an<strong>de</strong>re Konkurrenzregelung<br />

zum Ortszuschlag als die nach Abschnitt V an, so erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter <strong>de</strong>n Unterschiedsbetrag<br />

zwischen <strong>de</strong>r Stufe 1 und <strong>de</strong>r Stufe 2 <strong>de</strong>s für ihn maßgeben<strong>de</strong>n Ortszuschlages<br />

in <strong>de</strong>r Höhe gewährt, dass die Ehegatten <strong>de</strong>n Unterschiedsbetrag in Höhe<br />

ihres Gesamtbeschäftigungsumfangs, höchstens jedoch einmal erhalten.<br />

(Übergangsregelungen entfallen)


Anlage 1<br />

VI<br />

Gesamtvergütung <strong>de</strong>r Mitarbeiter unter 18 Jahren<br />

Mitarbeiter, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollen<strong>de</strong>t haben, erhalten ab <strong>de</strong>m 1.<br />

Mai 1995 von <strong>de</strong>r Anfangsgrundvergütung und <strong>de</strong>m Ortszuschlag eines ledigen<br />

Mitarbeiters <strong>de</strong>r gleichen Vergütungsgruppe 85 v.H. als Gesamtvergütung.


Anlage 1<br />

VII<br />

Wechselschicht- und Schichtzulage<br />

(a) Die Mitarbeiter erhalten eine Wechselschicht- o<strong>de</strong>r Schichtzulage nach Maßgabe<br />

dieses Abschnitts.<br />

(b) Der Mitarbeiter, <strong>de</strong>r ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist,<br />

<strong>de</strong>r einen regelmäßigen Wechsel <strong>de</strong>r täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (§ 2<br />

Abs. 2 Unterabs. 1 <strong>de</strong>r Anlage 5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) vorsieht, erhält eine Wechselschichtzulage<br />

1) in Höhe von 102,26 EUR monatlich, wenn er dabei in je fünf Wochen durchschnittlich<br />

min<strong>de</strong>stens 40 Arbeitsstun<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r dienstplanmäßigen o<strong>de</strong>r betriebsüblichen<br />

Nachtschicht leistet,<br />

2) in Höhe von 61,36 EUR monatlich, wenn er dabei in je sieben Wochen durchschnittlich<br />

min<strong>de</strong>stens 40 Arbeitsstun<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r dienstplanmäßigen o<strong>de</strong>r betriebsüblichen<br />

Nachtschicht leistet.<br />

(c) Der Mitarbeiter, <strong>de</strong>r ständig Schichtarbeit (§ 2 Abs. 2 Unterabs. 2 <strong>de</strong>r Anlage 5<br />

zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) o<strong>de</strong>r Arbeit mit Arbeitsunterbrechung (geteilter Dienst) zu leisten hat,<br />

erhält eine Zulage<br />

1) in Höhe von 46,02 EUR monatlich, wenn die Schichtarbeit o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r geteilte<br />

Dienst innerhalb einer Zeitspanne von min<strong>de</strong>stens 18 Stun<strong>de</strong>n erbracht wird,<br />

2) in Höhe von 35,79 EUR monatlich, wenn die Schichtarbeit o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r geteilte<br />

Dienst innerhalb einer Zeitspanne von min<strong>de</strong>stens 13 Stun<strong>de</strong>n erbracht wird.<br />

Anmerkung zu Absatz c:<br />

Zeitspanne ist die Zeit zwischen <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>r frühesten und <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r spätesten<br />

Schicht innerhalb von 24 Stun<strong>de</strong>n. Die gefor<strong>de</strong>rte Stun<strong>de</strong>nzahl muss im<br />

Durchschnitt an <strong>de</strong>n im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht wer<strong>de</strong>n.<br />

Sieht <strong>de</strong>r Schichtplan mehr als fünf Arbeitstage wöchentlich vor, können, falls dies<br />

günstiger ist, <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>s Durchschnitts fünf Arbeitstage wöchentlich zugrun<strong>de</strong><br />

gelegt wer<strong>de</strong>n.


Anlage 1<br />

VIIa Heim- und Werkstattzulage<br />

(a) Mitarbeiter <strong>de</strong>r Vergütungsgruppen 3 bis 9 sowie Mitarbeiter, die aufgrund eines<br />

Bewährungsaufstieges aus Vergütungsgruppe 3 in Vergütungsgruppe 2 eingruppiert<br />

sind, in<br />

1. Heimen <strong>de</strong>r Jugendhilfe (z.B. Erziehungsheimen, Heimen für Kin<strong>de</strong>r und Jugendliche,<br />

Jugendwohnheimen, Internaten), in <strong>de</strong>nen überwiegend Kin<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r Jugendliche<br />

o<strong>de</strong>r junge Menschen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten ständig<br />

leben,<br />

2. Heimen <strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rtenhilfe,<br />

3. Heimen für Personen mit beson<strong>de</strong>ren sozialen Schwierigkeiten (§ 1 Abs. 2 <strong>de</strong>r<br />

Verordnung zur Durchführung <strong>de</strong>s § 72 Bun<strong>de</strong>ssozialhilfegesetz)<br />

erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit eine monatliche Zulage von 61,36 EUR. Voraussetzung<br />

ist, dass die Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Pflege, Betreuung, Erziehung o<strong>de</strong>r heilpädagogisch-therapeutischen<br />

Behandlung tätig sind. Leben in diesen Heimen nicht<br />

überwiegend ständig solche Personen, beträgt die Zulage 30,68 EUR monatlich.<br />

(b) Mitarbeiter <strong>de</strong>r Vergütungsgruppen 3 bis 9 sowie Mitarbeiter, die aufgrund eines<br />

Bewährungsaufstieges aus Vergütungsgruppe 3 in Vergütungsgruppe 2 eingruppiert<br />

sind<br />

1. in Ausbildungs- o<strong>de</strong>r Berufsbildungsstätten o<strong>de</strong>r Berufsför<strong>de</strong>rungswerkstätten<br />

2. o<strong>de</strong>r in Werkstätten für behin<strong>de</strong>rte Menschen<br />

erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit in <strong>de</strong>r beruflichen Anleitung/Ausbildung o<strong>de</strong>r<br />

im begleiten<strong>de</strong>n sozialen Dienst eine monatliche Zulage von 40,90 EUR.<br />

Die Zulage erhalten auch Mitarbeiter in Versorgungsbetrieben für die Dauer ihrer<br />

Tätigkeit, wenn sie in <strong>de</strong>r beruflichen Anleitung/Ausbildung von Menschen mit Behin<strong>de</strong>rungen<br />

tätig sind.<br />

(c) Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Dienstbezüge (Vergütung, Urlaubsvergütung,<br />

Krankenbezüge) zustehen. Sie ist bei <strong>de</strong>r Bemessung <strong>de</strong>r Zuwendungen<br />

im To<strong>de</strong>sfall (Abschnitt XV <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) und <strong>de</strong>s Übergangsgel<strong>de</strong>s<br />

(Anlage 15 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) zu berücksichtigen.


Anlage 1<br />

VIII Sonstige Zulagen<br />

(a) Mitarbeiter, die durch die Art ihrer Tätigkeit aus ihrer Vergütungsgruppe hervorgehoben<br />

sind, können für die Dauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage erhalten.<br />

(b) Bei beson<strong>de</strong>rs hochwertigen Leistungen <strong>de</strong>s Mitarbeiters kann eine wi<strong>de</strong>rrufliche<br />

Leistungszulage gewährt wer<strong>de</strong>n.<br />

(c) Die Stellenzulage und die Leistungszulage sollen als prozentualer Zuschlag berechnet<br />

wer<strong>de</strong>n. Grundlage <strong>de</strong>r Berechnung ist die Grundvergütung.<br />

(d) Mitarbeiter, die einen Anspruch gemäß Abschnitt V Abs. c <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n<br />

<strong>AVR</strong> in <strong>de</strong>r Fassung vom 1.10.1966 erworben haben o<strong>de</strong>r noch erwerben, behalten<br />

für ihre Person unter <strong>de</strong>n dort gegebenen Voraussetzungen ihren Anspruch bei.<br />

(e) Mitarbeiter erhalten eine monatliche Zulage unter <strong>de</strong>r Voraussetzung, dass die<br />

zulageberechtigen<strong>de</strong> Tätigkeit min<strong>de</strong>stens 25 v.H. ihrer Arbeitszeit ausmacht. Zulagen<br />

erhalten:<br />

1. Mitarbeiter, die Desinfektionsarbeiten – mit Ausnahme <strong>de</strong>r Schädlingsbekämpfung<br />

– ausüben<br />

2. Mitarbeiter, die bei Arbeiten mit gesundheitsschädigen<strong>de</strong>n ätzen<strong>de</strong>n<br />

o<strong>de</strong>r giftigen Stoffen <strong>de</strong>r Einwirkung dieser Stoffe ausgesetzt sind,<br />

wenn sie im Kalen<strong>de</strong>rmonat durchschnittlich min<strong>de</strong>stens ein Viertel <strong>de</strong>r<br />

regelmäßigen Arbeitszeit in Räumen o<strong>de</strong>r min<strong>de</strong>stens ein Drittel <strong>de</strong>r regelmäßigen<br />

Arbeitszeit im Freien dieser Einwirkung ausgesetzt sind<br />

3. Mitarbeiter, die Versuchstiere in wissenschaftlichen Anstalten,<br />

Lehr-, Versuchs- o<strong>de</strong>r Untersuchungsanstalten pflegen, wenn sie bei<br />

<strong>de</strong>r Pflege <strong>de</strong>r Tiere mit diesen in unmittelbare Berührung kommen<br />

4. Pflegepersonen in psychiatrischen Krankenhäusern, Krankenhausabteilungen<br />

o<strong>de</strong>r -stationen, in entsprechen<strong>de</strong>n komplementären Einrichtungen<br />

o<strong>de</strong>r in psychiatrischen Abteilungen/Stationen in Einrichtungen<br />

<strong>de</strong>r stationären Altenhilfe,<br />

Pflegepersonen in neurologischen Kliniken, Abteilungen o<strong>de</strong>r Stationen,<br />

die ständig geisteskranke Patienten pflegen,<br />

Mitarbeiter in psychiatrischen o<strong>de</strong>r neurologischen Krankenhäusern,<br />

Kliniken o<strong>de</strong>r Abteilungen, die im EEG-Dienst o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Röntgendiagnostik<br />

ständig mit geisteskranken Patienten Umgang haben,<br />

Mitarbeiter <strong>de</strong>r Physiotherapie/Krankengymnastik, die überwiegend<br />

mit geisteskranken Patienten Umgang haben,<br />

Monatsbetrag<br />

EUR<br />

10,23<br />

EUR<br />

12,78<br />

EUR<br />

15,34


Anlage 1<br />

sonstige Mitarbeiter, die ständig mit geisteskranken Patienten zu arbeitstherapeutischen<br />

Zwecken zusammenarbeiten o<strong>de</strong>r sie hierbei beaufsichtigen<br />

5. Mitarbeiter, die in großen Behandlungsbecken (nicht in Ba<strong>de</strong>wannen)<br />

Unterwassermassagen o<strong>de</strong>r Unterwasserbehandlungen ausführen,<br />

wenn sie im Kalen<strong>de</strong>rmonat durchschnittlich min<strong>de</strong>stens ein Viertel <strong>de</strong>r<br />

regelmäßigen Arbeitszeit mit diesen Arbeiten beschäftigt sind<br />

EUR<br />

15,34<br />

EUR<br />

10,23<br />

6. Mitarbeiter als Sektionsgehilfen in <strong>de</strong>r Human- o<strong>de</strong>r Tiermedizin EUR<br />

15,34<br />

7. Mitarbeiter, die in Leichenschauhäusern o<strong>de</strong>r in Einrichtungen, die<br />

die Aufgaben von Leichenschauhäusern zu erfüllen haben, Leichen versorgen<br />

und herrichten<br />

8. Mitarbeiter, die beson<strong>de</strong>rs schmutzige und beson<strong>de</strong>rs ekelerregen<strong>de</strong><br />

Arbeiten ausführen, wenn sie diese Arbeiten im Kalen<strong>de</strong>rmonat durchschnittlich<br />

zu einem Viertel <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeit gemäß Anlage<br />

5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> ausführen. (Beson<strong>de</strong>rs schmutzige und beson<strong>de</strong>rs<br />

ekelerregen<strong>de</strong> Arbeiten sind z.B. das Beseitigen und <strong>de</strong>r Transport von<br />

spezifischen Krankenhausabfällen; die Beseitigung von Verstopfungen<br />

in Toilettenanlagen, Spuck- und Waschbecken und Abflussleitungen;<br />

das Verlesen stark verschmutzter Wäsche und das Vorwaschen blutiger<br />

Operationswäsche o<strong>de</strong>r stark verschmutzter Säuglings- o<strong>de</strong>r Bettwäsche;<br />

das Reinigen ekelerregend verschmutzter Matratzen sowie Arbeiten<br />

beim Aufarbeiten von Matratzen)<br />

EUR<br />

12,78<br />

EUR<br />

15,34<br />

Die genannten Zulagen wer<strong>de</strong>n mit Ausnahme <strong>de</strong>r Zulage nach Ziffer 8 beim Vorliegen<br />

<strong>de</strong>r Voraussetzungen neben <strong>de</strong>r monatlichen Zulage nach Ziffer 1 <strong>de</strong>r Anmerkungen<br />

zu <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen <strong>de</strong>r Vergütungsgruppen Kr 1 bis Kr 14 (Anlage<br />

2a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) gezahlt.<br />

Beginnt die zulageberechtigen<strong>de</strong> Tätigkeit nicht am Ersten, son<strong>de</strong>rn im Laufe eines<br />

Kalen<strong>de</strong>rmonats, so ist in diesem Monat für je<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rtag ab Beginn dieser Tätigkeit<br />

1/30 <strong>de</strong>s Monatsbetrages zu zahlen.<br />

Die Zulage entfällt mit Ablauf <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rmonats, in <strong>de</strong>m die Voraussetzungen für<br />

die Gewährung <strong>de</strong>r Zulage weggefallen sind.


Anlage 1<br />

VIIIa Beson<strong>de</strong>re Zulage<br />

Durch Dienstvereinbarung 1 kann eine beson<strong>de</strong>re Zulage gezahlt wer<strong>de</strong>n, wenn aufgrund<br />

beson<strong>de</strong>rer örtlicher Verhältnisse für vergleichbare Mitarbeiter in an<strong>de</strong>ren<br />

Einrichtungen und Diensten eine Zulage wegen erhöhter Lebenshaltungskosten<br />

(sog. Ballungsraumzulage) gewährt wird.<br />

1 Vgl. § 38 (Rahmen-) MAVO vom 25. November 1985.


Anlage 1<br />

IX<br />

Sachbezüge<br />

(a) Eine Verpflichtung <strong>de</strong>s Mitarbeiters, an <strong>de</strong>r Anstaltsverpflegung ganz o<strong>de</strong>r teilweise<br />

teilzunehmen sowie Unterkunft im Anstaltsbereich zu nehmen, wenn dies im<br />

Interesse <strong>de</strong>s Dienstes erfor<strong>de</strong>rlich ist, kann im Dienstvertrag vereinbart wer<strong>de</strong>n.<br />

(b) Die <strong>de</strong>m Mitarbeiter gewährte Verpflegung wird mit <strong>de</strong>m aufgrund <strong>de</strong>s § 17 Satz<br />

1 Nr. 3 <strong>de</strong>s SGB IV in <strong>de</strong>r Sachbezugsverordnung allgemein festgesetzten Wert auf<br />

die Dienstbezüge angerechnet. Bei Diätverpflegung können dienstvertraglich höhere<br />

Sätze vereinbart wer<strong>de</strong>n.<br />

(c) Eine <strong>de</strong>m Mitarbeiter auf dienstvertraglicher Grundlage gewährte Unterkunft<br />

wird nach Maßgabe <strong>de</strong>r Anlage 12 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> auf die Dienstbezüge angerechnet.


Anlage 1<br />

IXa Werkdienstwohnungen<br />

(a) Der Mitarbeiter ist verpflichtet, eine ihm zugewiesene Werkdienstwohnung zu<br />

beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfor<strong>de</strong>rn. Im Übrigen gelten für das<br />

Werkdienstwohnungsverhältnis vorbehaltlich <strong>de</strong>r Absätze b und c die beim Dienstgeber<br />

jeweils maßgeben<strong>de</strong>n Bestimmungen über Werkdienstwohnungen.<br />

(b) Bezieht <strong>de</strong>r Mitarbeiter als Inhaber einer Werkdienstwohnung von <strong>de</strong>r Einrichtung<br />

Energie o<strong>de</strong>r Brennstoff, so hat er die anteiligen Gestehungskosten zu tragen,<br />

wenn nicht <strong>de</strong>r allgemeine Tarifpreis in Rechnung gestellt wird.<br />

(c) Beim To<strong>de</strong> eines Mitarbeiters verbleiben die als Werkdienstwohnung zugewiesene<br />

Wohnung sowie Beleuchtung und Heizung für eine Übergangszeit bis zu sechs Monaten<br />

<strong>de</strong>m Ehegatten o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Kin<strong>de</strong>rn, für die <strong>de</strong>m Mitarbeiter Kin<strong>de</strong>rgeld nach <strong>de</strong>m<br />

Bun<strong>de</strong>skin<strong>de</strong>rgeldgesetz zugestan<strong>de</strong>n hat o<strong>de</strong>r ohne Berücksichtigung <strong>de</strong>r §§ 3 o<strong>de</strong>r<br />

8 Bun<strong>de</strong>skin<strong>de</strong>rgeldgesetz zugestan<strong>de</strong>n hätte, nach Maßgabe <strong>de</strong>r im Bereich <strong>de</strong>s<br />

Dienstgebers jeweils gelten<strong>de</strong>n Bestimmungen über Werkdienstwohnungen. Auch<br />

<strong>de</strong>r Dienstgeber soll sich um eine an<strong>de</strong>rweitige Unterbringung <strong>de</strong>r Hinterbliebenen<br />

bemühen.


Anlage 1<br />

X<br />

Zusatzbestimmungen zu <strong>de</strong>n Bezügen<br />

(a) Die Bezüge, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, sind für <strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonat<br />

zu berechnen und <strong>de</strong>m Mitarbeiter so rechtzeitig zu zahlen, dass er am letzten Werktag<br />

<strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rmonats über sie verfügen kann. Die Bezüge sollen auf ein von <strong>de</strong>m<br />

Mitarbeiter eingerichtetes inländisches Konto gezahlt wer<strong>de</strong>n. Die Kosten <strong>de</strong>r Übermittlung<br />

<strong>de</strong>r Bezüge mit Ausnahme <strong>de</strong>r Kosten für die Gutschrift auf <strong>de</strong>m Konto <strong>de</strong>s<br />

Empfängers trägt <strong>de</strong>r Dienstgeber; die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- o<strong>de</strong>r<br />

Buchungsgebühren trägt <strong>de</strong>r Empfänger.<br />

Die Bezüge, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, sind für <strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonat<br />

zu berechnen. Sie sind <strong>de</strong>m Mitarbeiter, soweit Unterabsatz 3 nichts an<strong>de</strong>res bestimmt,<br />

so rechtzeitig zu zahlen, dass er über sie verfügen kann am letzten Werktag<br />

<strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rmonats, <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>n folgt, in <strong>de</strong>m die für die Bezüge maßgebliche Arbeitsleistung<br />

erbracht wor<strong>de</strong>n ist.<br />

Der Zeitzuschlag nach § 3 Abs. 1 Satz 3 <strong>de</strong>r Anlage 6 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> und die Überstun<strong>de</strong>nvergütung<br />

nach § 3 Abs. 2 <strong>de</strong>r Anlage 6 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> sind <strong>de</strong>m Mitarbeiter<br />

so rechtzeitig zu zahlen, dass er über die Überstun<strong>de</strong>nabgeltung am letzten Werktag<br />

<strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rmonats verfügen kann, <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>n folgt, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r im Einzelfall gemäß<br />

§ 3 <strong>de</strong>r Anlage 6 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> angewandte Ausgleichszeitraum en<strong>de</strong>t.<br />

Stehen <strong>de</strong>m Mitarbeiter Urlaubsbezüge nach § 2 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> o<strong>de</strong>r<br />

Krankenbezüge nach Abschnitt XII <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> für einen vollen Kalen<strong>de</strong>rmonat<br />

o<strong>de</strong>r für Tage <strong>de</strong>sselben zu und hat er Anspruch auf <strong>de</strong>n Aufschlag<br />

nach § 2 Abs. 1 und 3 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>, so gilt für die Zahlung <strong>de</strong>s Aufschlags<br />

Unterabsatz 2 Satz 2 entsprechend.<br />

Für einen Kalen<strong>de</strong>rmonat, für <strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Mitarbeiter we<strong>de</strong>r Dienstbezüge (Abschnitt<br />

II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) noch Urlaubsbezüge noch Krankenbezüge nach Abschnitt<br />

XII Abs. a <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> zustehen, stehen ihm auch keine Bezüge<br />

zu, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind; ausgenommen ist <strong>de</strong>r Zuschuss nach<br />

Abschnitt XII Abs. d <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>. Stehen <strong>de</strong>m Mitarbeiter aus <strong>de</strong>m<br />

Vormonat o<strong>de</strong>r Vorvormonat noch Bezüge nach Unterabsatz 2 Satz 2 o<strong>de</strong>r nach Unterabsatz<br />

3 und 4 dieses Absatzes zu, so sind diese so rechtzeitig zu zahlen, dass <strong>de</strong>r<br />

Mitarbeiter über sie verfügen kann am letzten Werktag <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rmonats, an <strong>de</strong>m<br />

er erstmals wie<strong>de</strong>r Dienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) o<strong>de</strong>r Urlaubsbezüge<br />

(§ 2 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) o<strong>de</strong>r Krankenbezüge nach Abschnitt<br />

XII <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> erhält.<br />

En<strong>de</strong>t das Dienstverhältnis in einem Kalen<strong>de</strong>rmonat, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>m Mitarbeiter we<strong>de</strong>r<br />

Dienstbezüge noch Urlaubsbezüge noch Krankenbezüge nach Abschnitt XII Abs. b<br />

<strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> zustehen, so sind ihm aus einem Vormonat noch zustehen<strong>de</strong><br />

Bezüge, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, nach Beendigung <strong>de</strong>s<br />

Dienstverhältnisses unverzüglich zu zahlen.


Anlage 1<br />

Im Sinne <strong>de</strong>s Unterabsatzes 6 steht <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses gleich<br />

<strong>de</strong>r Beginn<br />

a) <strong>de</strong>s Grundwehrdienstes o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Zivildienstes,<br />

b) <strong>de</strong>s Ruhens <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses nach § 18 Abs. 4 Satz 2 <strong>AVR</strong>,<br />

c) <strong>de</strong>r Elternzeit nach <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>serziehungsgeldgesetz,<br />

d) einer sonstigen Beurlaubung ohne Bezüge von länger als zwölf Monaten.<br />

Nimmt <strong>de</strong>r Mitarbeiter die Tätigkeit wie<strong>de</strong>r auf, wird er bei <strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>s Absatz<br />

a wie ein neueingestellter Mitarbeiter behan<strong>de</strong>lt.<br />

(b) Besteht <strong>de</strong>r Anspruch auf Dienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>)<br />

und auf in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen, auf Urlaubsvergütung o<strong>de</strong>r auf<br />

Krankenbezüge nicht alle Tage eines Kalen<strong>de</strong>rmonats, wird nur <strong>de</strong>r Teil gezahlt, <strong>de</strong>r<br />

auf <strong>de</strong>n Anspruchszeitraum entfällt. Besteht für einzelne Stun<strong>de</strong>n kein Anspruch,<br />

wer<strong>de</strong>n für je<strong>de</strong> nicht geleistete dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitsstun<strong>de</strong><br />

die Dienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) und die in Monatsbeträgen<br />

festgelegten Zulagen um <strong>de</strong>n auf eine Stun<strong>de</strong> entfallen<strong>de</strong>n Anteil vermin<strong>de</strong>rt.<br />

Zur Ermittlung <strong>de</strong>s auf eine Stun<strong>de</strong> entfallen<strong>de</strong>n Anteils sind die Dienstbezüge (Abschnitt<br />

II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen<br />

durch das 4,348-fache <strong>de</strong>r regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 1 Abs. 1,<br />

2 und 4 <strong>de</strong>r Anlage 5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) zu teilen.<br />

Än<strong>de</strong>rt sich die Höhe <strong>de</strong>r Dienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) und<br />

<strong>de</strong>r in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen im Laufe <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rmonats, so gilt<br />

Unterabsatz 1 entsprechend.<br />

(c) Dem Mitarbeiter wird eine Abrechnung zur Verfügung gestellt, in <strong>de</strong>r die Beträge,<br />

aus <strong>de</strong>nen sich die Bezüge zusammensetzen, und die Abzüge getrennt aufgeführt<br />

sind. Der Mitarbeiter hat sich bei <strong>de</strong>r Auszahlung <strong>de</strong>r Dienstbezüge sofort zu vergewissern,<br />

dass die Höhe <strong>de</strong>r ausgezahlten Bezüge mit <strong>de</strong>r Abrechnung übereinstimmt,<br />

und die etwaige Nichtübereinstimmung unverzüglich zu beanstan<strong>de</strong>n.<br />

Unterlässt <strong>de</strong>r Mitarbeiter eine unverzügliche Beanstandung, so kann er diese später<br />

nicht mehr geltend machen. Hiervon bleibt die Nachprüfung <strong>de</strong>r Richtigkeit <strong>de</strong>r Berechnung<br />

<strong>de</strong>r Dienstbezüge unberührt. Für Beanstandungen wegen nichtzutreffen<strong>de</strong>r<br />

Berechnung <strong>de</strong>r Dienstbezüge ist die Ausschlussfrist <strong>de</strong>s § 23 AT einzuhalten.<br />

(d) Hat <strong>de</strong>r Mitarbeiter bei <strong>de</strong>n Dienstbezügen eine Überzahlung erhalten, so ist er<br />

verpflichtet, diese <strong>de</strong>m Dienstgeber zurückzuerstatten. Die überzahlten Dienstbezüge<br />

können gegen zukünftig auszuzahlen<strong>de</strong> Dienstbezüge aufgerechnet wer<strong>de</strong>n. Das<br />

gilt auch für Überzahlungen bei Bezügen nach Abschnitt XII bis XV <strong>de</strong>r Anlage 1<br />

zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>, in Monatsbeiträgen festgelegte Zulagen und bei überhöhten sonstigen<br />

Leistungen sowie für alle <strong>de</strong>m Mitarbeiter ohne Rechtsgrund gewährten Bestandteile<br />

<strong>de</strong>r Dienstbezüge (Abschnitt II Abs. a <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) bzw. <strong>de</strong>r Bezüge<br />

nach Abschnitt XII bis XV <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>, in Monatsbeträgen festgelegten<br />

Zulagen und sonstigen Leistungen.


Anlage 1<br />

(e) Ergibt sich bei <strong>de</strong>r Berechnung von Beträgen ein Bruchteil eines Cent von min<strong>de</strong>stens<br />

0,5, ist er aufzurun<strong>de</strong>n, ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzurun<strong>de</strong>n.<br />

(f) Die Abtretung von Vergütungsansprüchen ist ausgeschlossen (§ 399 BGB). Im<br />

Einzelfall kann <strong>de</strong>r Mitarbeiter mit <strong>de</strong>m Dienstgeber die Abtretbarkeit seiner Vergütungsansprüche<br />

schriftlich vereinbaren.<br />

Anmerkung:<br />

Die Regelung <strong>de</strong>s Absatz a Unterabs. 7 gilt nur, wenn <strong>de</strong>r maßgeben<strong>de</strong> Zeitpunkt<br />

nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 1987 liegt.


Anlage 1<br />

XI<br />

Vergütung für Son<strong>de</strong>rleistungen <strong>de</strong>r Mitarbeiter<br />

(a) Die Mitarbeiter haben Gutachten, die ihnen dienstlich übertragen wer<strong>de</strong>n, anzufertigen<br />

o<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Anfertigung behilflich zu sein. Erhält <strong>de</strong>r Dienstgeber vom Auftraggeber<br />

<strong>de</strong>s Gutachtens eine beson<strong>de</strong>re Bezahlung, durch die auch die Leistung <strong>de</strong>s<br />

Mitarbeiters vergütet wird, so hat <strong>de</strong>r das Gutachten anfertigen<strong>de</strong> Mitarbeiter Anspruch<br />

auf Vergütung seiner Leistung entsprechend <strong>de</strong>m Maß seiner Beteiligung, soweit<br />

er das Gutachten außerhalb <strong>de</strong>r Dienstzeit erstellt hat.<br />

(b) Falls Oberärzte o<strong>de</strong>r Assistenzärzte im Einvernehmen mit <strong>de</strong>m Dienstgeber für<br />

Leiten<strong>de</strong> Ärzte (Chefärzte) tätig wer<strong>de</strong>n, haben sie für diese Tätigkeit keinen Anspruch<br />

auf Vergütung gegenüber <strong>de</strong>m Dienstgeber.<br />

(c) Bei <strong>de</strong>r Beteiligung an <strong>de</strong>r Weiterbildung <strong>de</strong>r Mitarbeiter o<strong>de</strong>r am Unterricht an<br />

<strong>de</strong>n Schulen <strong>de</strong>s Dienstgebers (§ 5 Abs. 3 AT) erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter nur dann eine<br />

beson<strong>de</strong>re Vergütung, wenn er diese Tätigkeit einschließlich einer angemessenen<br />

Vorbereitungszeit nicht im Rahmen <strong>de</strong>r für ihn maßgeben<strong>de</strong>n wöchentlichen Arbeitszeit<br />

ausüben kann.<br />

(d) Für je<strong>de</strong>n Einsatz im Rettungsdienst (§ 5 Abs. 3 Unterabs. 4 AT) erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter<br />

einen nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag vom 1. Oktober<br />

<strong>2003</strong> bis 30. Juni 2004 in Höhe von 15,11 Euro, vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober<br />

2004 von 15,26 Euro und ab 1. November 2004 von 15,41 Euro. Dieser Betrag verän<strong>de</strong>rt<br />

sich zu <strong>de</strong>mselben Zeitpunkt und in <strong>de</strong>m gleichen Ausmaß wie die Stun<strong>de</strong>nvergütung<br />

<strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 2 <strong>de</strong>r Anlage 2 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>. Der Einsatzzuschlag<br />

steht nicht zu, wenn <strong>de</strong>m Mitarbeiter wegen <strong>de</strong>r Teilnahme am Rettungsdienst außer<br />

<strong>de</strong>n Vergütungen nach <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> sonstige Leistungen vom Dienstgeber o<strong>de</strong>r von einem<br />

Dritten (z.B. private Unfallversicherung, für die <strong>de</strong>r Dienstgeber o<strong>de</strong>r ein Träger<br />

<strong>de</strong>s Rettungsdienstes die Beiträge ganz o<strong>de</strong>r teilweise trägt; die<br />

Liquidationsansprüche usw.) zustehen. Der Mitarbeiter kann auf die Leistungen verzichten.<br />

(e) Besteht nach <strong>de</strong>n vorstehen<strong>de</strong>n Bestimmungen ein Anspruch auf Son<strong>de</strong>rvergütung,<br />

so wird diese auf die Dienstbezüge nicht angerechnet.


Anlage 1<br />

XII<br />

Krankenbezüge<br />

(a) Wird <strong>de</strong>r Mitarbeiter durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung<br />

verhin<strong>de</strong>rt, ohne dass ihn ein Verschul<strong>de</strong>n trifft, erhält er Krankenbezüge<br />

nach Maßgabe <strong>de</strong>r Absätze b bis i.<br />

Als unverschul<strong>de</strong>te Arbeitsunfähigkeit im Sinne <strong>de</strong>s Unterabsatzes 1 gilt auch die Arbeitsverhin<strong>de</strong>rung<br />

infolge einer Maßnahme <strong>de</strong>r medizinischen Vorsorge o<strong>de</strong>r Rehabilitation,<br />

die ein Träger <strong>de</strong>r gesetzlichen Renten-, Kranken- o<strong>de</strong>r Unfallversicherung,<br />

eine Verwaltungsbehör<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Kriegsopferversorgung o<strong>de</strong>r ein sonstiger Sozialleistungsträger<br />

bewilligt hat und die in einer Einrichtung <strong>de</strong>r medizinischen Vorsorge<br />

o<strong>de</strong>r Rehabilitation durchgeführt wird. Bei Mitarbeitern, die nicht Mitglied einer gesetzlichen<br />

Krankenkasse o<strong>de</strong>r nicht in <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung versichert<br />

sind, gilt Satz 1 dieses Unterabsatzes entsprechend, wenn eine Maßnahme <strong>de</strong>r medizinischen<br />

Vorsorge o<strong>de</strong>r Rehabilitation ärztlich verordnet wor<strong>de</strong>n ist und in einer Einrichtung<br />

<strong>de</strong>r medizinischen Vorsorge o<strong>de</strong>r Rehabilitation o<strong>de</strong>r einer vergleichbaren<br />

Einrichtung durchgeführt wird.<br />

(b) Der Mitarbeiter erhält bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe<br />

<strong>de</strong>r Urlaubsvergütung, die ihm zustehen wür<strong>de</strong>, wenn er Erholungsurlaub hätte. Der<br />

Anspruch nach Satz 1 entsteht erstmals nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer<br />

<strong>de</strong>s Dienstverhältnisses.<br />

Wird <strong>de</strong>r Mitarbeiter infolge <strong>de</strong>rselben Krankheit (Absatz a) erneut arbeitsunfähig,<br />

hat er wegen <strong>de</strong>r erneuten Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankenbezüge nach<br />

Unterabsatz 1 für einen weiteren Zeitraum von sechs Wochen, wenn<br />

aa) er vor <strong>de</strong>r erneuten Arbeitsunfähigkeit min<strong>de</strong>stens sechs Monate nicht infolge<br />

<strong>de</strong>rselben Krankheit arbeitsunfähig war o<strong>de</strong>r<br />

bb) seit <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>r ersten Arbeitsunfähigkeit infolge <strong>de</strong>rselben Krankheit eine<br />

Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.<br />

Der Anspruch auf die Krankenbezüge nach <strong>de</strong>n Unterabsätzen 1 und 2 wird nicht<br />

dadurch berührt, dass <strong>de</strong>r Dienstgeber das Dienstverhältnis aus Anlass <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit<br />

kündigt. Das Gleiche gilt, wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter das Dienstverhältnis aus<br />

einem vom Dienstgeber zu vertreten<strong>de</strong>n Grund kündigt, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Mitarbeiter zur<br />

Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt.<br />

En<strong>de</strong>t das Dienstverhältnis vor Ablauf <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n Unterabsätzen 1 o<strong>de</strong>r 2 genannten<br />

Frist von sechs Wochen nach <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit, ohne dass es einer<br />

Kündigung bedarf, o<strong>de</strong>r infolge einer Kündigung aus an<strong>de</strong>ren als <strong>de</strong>n in Unterabsatz<br />

3 bezeichneten Grün<strong>de</strong>n, en<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Anspruch mit <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses.<br />

(c) Nach Ablauf <strong>de</strong>s nach Absatz b maßgeben<strong>de</strong>n Zeitraumes erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter<br />

für <strong>de</strong>n Zeitraum, für <strong>de</strong>n ihm Krankengeld o<strong>de</strong>r die entsprechen<strong>de</strong>n Leistungen aus<br />

<strong>de</strong>r gesetzlichen Renten- o<strong>de</strong>r Unfallversicherung o<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sversorgungsgesetz<br />

gezahlt wer<strong>de</strong>n, als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuss.


Anlage 1<br />

Dies gilt nicht,<br />

aa) wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 44 SGB VI) o<strong>de</strong>r wegen<br />

Alters aus <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung erhält,<br />

bb) für <strong>de</strong>n Zeitraum, für <strong>de</strong>n die Mitarbeiterin Anspruch auf Mutterschaftsgeld<br />

nach § 200 RVO o<strong>de</strong>r nach § 13 Abs. 2 MuSchG hat.<br />

Steht <strong>de</strong>m Mitarbeiter Anspruch auf Krankengeld aus <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung<br />

für <strong>de</strong>n Tag, an <strong>de</strong>m die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, nicht<br />

zu, erhält er für diesen Tag einen Krankenzuschuss in Höhe von 100 v.H. <strong>de</strong>s Nettoarbeitsentgelts,<br />

wenn für diesen Tag infolge <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit ein Vergütungsausfall<br />

eintritt.<br />

(d) Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 11 AT <strong>AVR</strong>)<br />

• von mehr als einem Jahr,<br />

• längstens bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r 13. Woche,<br />

• von mehr als drei Jahren,<br />

• längstens bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r 26. Woche<br />

seit <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht über <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong>de</strong>r Beendigung<br />

<strong>de</strong>s Dienstverhältnisses hinaus, gezahlt.<br />

Vollen<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Mitarbeiter im Laufe <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigungszeit<br />

von mehr als einem Jahr bzw. von mehr als drei Jahren, wird <strong>de</strong>r Krankengeldzuschuss<br />

gezahlt, wie wenn er die maßgeben<strong>de</strong> Beschäftigungszeit bei Beginn <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit<br />

vollen<strong>de</strong>t hätte.<br />

In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Absatzes a Unterabs. 2 wird die Zeit <strong>de</strong>r Maßnahme bis zu höchstens<br />

zwei Wochen nicht auf die Fristen <strong>de</strong>s Unterabsatzes 1 angerechnet.<br />

(e) Innerhalb eines Kalen<strong>de</strong>rjahres können die Bezüge nach Absatz b Unterabs. 1<br />

o<strong>de</strong>r 2 und <strong>de</strong>r Krankengeldzuschuss bei einer Beschäftigungszeit<br />

• von mehr als einem Jahr,<br />

• längstens für die Dauer von 13 Wochen,<br />

• von mehr als drei Jahren,<br />

• längstens für die Dauer von 26 Wochen<br />

bezogen wer<strong>de</strong>n; Absatz d Unterabs. 3 gilt entsprechend.<br />

Erstreckt sich eine Erkrankung ununterbrochen von einem Kalen<strong>de</strong>rjahr in das<br />

nächste Kalen<strong>de</strong>rjahr o<strong>de</strong>r erlei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Mitarbeiter im neuen Kalen<strong>de</strong>rjahr innerhalb<br />

von 13 Wochen nach Wie<strong>de</strong>raufnahme <strong>de</strong>r Arbeit einen Rückfall, bewen<strong>de</strong>t es bei<br />

<strong>de</strong>m Anspruch aus <strong>de</strong>m vorhergehen<strong>de</strong>n Jahr.<br />

Bei je<strong>de</strong>r neuen Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>r sich aus Absatz b<br />

ergeben<strong>de</strong> Anspruch.


Anlage 1<br />

(f) Bei <strong>de</strong>r jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei <strong>de</strong>m Dienstgeber erlittenen<br />

Arbeitsunfall o<strong>de</strong>r durch eine bei <strong>de</strong>m Dienstgeber zugezogene Berufskrankheit<br />

verursacht ist, wird <strong>de</strong>r Krankengeldzuschuss ohne Rücksicht auf die Beschäftigungszeit<br />

bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r 26. Woche seit <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit, jedoch<br />

nicht über <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses hinaus, gezahlt,<br />

wenn <strong>de</strong>r zuständige Unfallversicherungsträger <strong>de</strong>n Arbeitsunfall o<strong>de</strong>r die<br />

Berufskrankheit anerkennt.<br />

(g) Krankengeldzuschuss wird nicht über <strong>de</strong>n Zeitpunkt hinaus gezahlt, von <strong>de</strong>m an<br />

<strong>de</strong>r Mitarbeiter Bezüge aufgrund eigener Versicherung aus <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung<br />

(einschließlich eines rentenersetzen<strong>de</strong>n Übergangsgel<strong>de</strong>s im Sinne <strong>de</strong>s<br />

§ 20 SGB VI in Verbindung mit § 8 SGB IX), aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung<br />

o<strong>de</strong>r aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhält, zu<br />

<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Dienstgeber o<strong>de</strong>r ein an<strong>de</strong>rer Dienstgeber, <strong>de</strong>r die <strong>AVR</strong>, eine vergleichbare<br />

kircheneigene Regelung, <strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>sangestelltentarifvertrag o<strong>de</strong>r einen Tarifvertrag<br />

wesentlich gleichen Inhalts angewen<strong>de</strong>t hat, die Mittel ganz o<strong>de</strong>r teilweise beigesteuert<br />

hat.<br />

Überzahlter Krankengeldzuschuss und sonstige überzahlte Bezüge gelten als Vorschüsse<br />

auf die zustehen<strong>de</strong>n Bezüge im Sinne <strong>de</strong>s Unterabsatzes 1. Die Ansprüche<br />

<strong>de</strong>s Mitarbeiters gehen insoweit auf <strong>de</strong>n Dienstgeber über; § 53 SGB I bleibt unberührt.<br />

Der Dienstgeber kann von <strong>de</strong>r Rückfor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Teils <strong>de</strong>s überzahlten Betrages,<br />

<strong>de</strong>r nicht durch die für <strong>de</strong>n Zeitraum <strong>de</strong>r Überzahlung zustehen<strong>de</strong>n Bezüge im Sinne<br />

<strong>de</strong>s Unterabsatzes 1 ausgeglichen wor<strong>de</strong>n ist, absehen, es sei <strong>de</strong>nn, <strong>de</strong>r Mitarbeiter<br />

hat <strong>de</strong>m Dienstgeber die Zustellung <strong>de</strong>s Rentenbeschei<strong>de</strong>s schuldhaft verspätet mitgeteilt.<br />

(h) Der Krankengeldzuschuss wird in Höhe <strong>de</strong>s Unterschiedsbetrages zwischen <strong>de</strong>r<br />

Nettourlaubsvergütung und <strong>de</strong>r um die gesetzlichen Beitragsanteile <strong>de</strong>s Mitarbeiters<br />

zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und sozialen Pflegeversicherung vermin<strong>de</strong>rten<br />

Leistungen <strong>de</strong>r Sozialleistungsträger gezahlt. Nettourlaubsvergütung ist die<br />

um die gesetzlichen Abzüge vermin<strong>de</strong>rte Urlaubsvergütung (§ 2 Abs. 1 <strong>de</strong>r Anlage<br />

14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>).<br />

(i) Anspruch auf Krankengeldzuschuss nach <strong>de</strong>n Absätzen c bis h hat auch <strong>de</strong>r Mitarbeiter,<br />

<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei o<strong>de</strong>r von<br />

<strong>de</strong>r Versicherungspflicht in <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung befreit ist. Dabei<br />

sind für die Anwendung <strong>de</strong>s Absatzes h die Leistungen zugrun<strong>de</strong> zu legen, die <strong>de</strong>m<br />

Mitarbeiter als Pflichtversicherten in <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung zustün<strong>de</strong>n.<br />

(j) Abweichend von Absatz c Unterabsatz 1 und Absatz d erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter in<br />

<strong>de</strong>n ersten vier Wochen einer ununterbrochenen Dauer seines Dienstverhältnisses<br />

für <strong>de</strong>n Zeitraum, für <strong>de</strong>n ihm Krankengeld o<strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong> Leistungen aus <strong>de</strong>r


Anlage 1<br />

gesetzlichen Renten- o<strong>de</strong>r Unfallversicherung o<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sversorgungsgesetz<br />

gezahlt wer<strong>de</strong>n, als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuss.<br />

Anmerkung zu Absatz a:<br />

Ein Verschul<strong>de</strong>n im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes a liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit<br />

vorsätzlich o<strong>de</strong>r grob fahrlässig herbeigeführt wur<strong>de</strong>.<br />

Anmerkung zu Absatz f:<br />

Hat <strong>de</strong>r Mitarbeiter in einem Fall <strong>de</strong>s Absatzes f die Arbeit vor Ablauf <strong>de</strong>r Bezugsfrist<br />

von 26 Wochen wie<strong>de</strong>r aufgenommen und wird er vor Ablauf von sechs Monaten<br />

aufgrund <strong>de</strong>sselben Arbeitsunfalls o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>rselben Berufskrankheit erneut<br />

arbeitsunfähig, wird <strong>de</strong>r Ablauf <strong>de</strong>r Bezugsfrist, wenn dies für <strong>de</strong>n Mitarbeiter günstiger<br />

ist, um die Zeit <strong>de</strong>r Arbeitsfähigkeit hinausgeschoben.<br />

Übergangsregelung:<br />

Für Mitarbeiter, die am 31. Dezember 1995 in einem Dienstverhältnis stehen, das<br />

am 1. Januar 1996 bei <strong>de</strong>mselben Dienstgeber fortbesteht, gilt für die Anwendung<br />

<strong>de</strong>r vorstehen<strong>de</strong>n Regelungen die zu diesem Zeitpunkt erreichte Dienstzeit als Beschäftigungszeit.


Anlage 1<br />

XIIa Anzeige- und Nachweispflichten<br />

(a) In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Abschnitts XII Abs. a Unterabs. 1 ist <strong>de</strong>r Mitarbeiter verpflichtet,<br />

<strong>de</strong>m Dienstgeber die Arbeitsunfähigkeit und <strong>de</strong>ren voraussichtliche Dauer unverzüglich<br />

mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalen<strong>de</strong>rtage,<br />

hat <strong>de</strong>r Mitarbeiter eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit<br />

sowie <strong>de</strong>ren voraussichtliche Dauer spätestens an <strong>de</strong>m darauffolgen<strong>de</strong>n<br />

allgemeinen Arbeitstag <strong>de</strong>m Dienstgeber vorzulegen. Der Dienstgeber ist berechtigt,<br />

in Einzelfällen die Vorlage <strong>de</strong>r ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.<br />

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in <strong>de</strong>r Bescheinigung angegeben, ist <strong>de</strong>r<br />

Mitarbeiter verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.<br />

Hält sich <strong>de</strong>r Mitarbeiter bei Beginn <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, ist er<br />

darüber hinaus verpflichtet, <strong>de</strong>m Dienstgeber die Arbeitsunfähigkeit, <strong>de</strong>ren voraussichtliche<br />

Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in <strong>de</strong>r schnellstmöglichen Art<br />

<strong>de</strong>r Übermittlung mitzuteilen. Die durch die Mitteilung entstehen<strong>de</strong>n Kosten hat <strong>de</strong>r<br />

Dienstgeber zu tragen. Darüber hinaus ist <strong>de</strong>r Mitarbeiter, wenn er Mitglied einer<br />

gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und<br />

<strong>de</strong>ren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Kehrt ein arbeitsunfähig erkrankter<br />

Mitarbeiter in das Inland zurück, ist er verpflichtet, <strong>de</strong>m Dienstgeber seine<br />

Rückkehr unverzüglich anzuzeigen.<br />

Der Dienstgeber ist berechtigt, die Fortzahlung <strong>de</strong>r Bezüge zu verweigern, solange<br />

<strong>de</strong>r Mitarbeiter die von ihm nach Unterabsatz 1 vorzulegen<strong>de</strong> ärztliche Bescheinigung<br />

nicht vorlegt o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n ihm nach Unterabsatz 2 obliegen<strong>de</strong>n Verpflichtungen<br />

nicht nachkommt, es sei <strong>de</strong>nn, dass <strong>de</strong>r Mitarbeiter die Verletzung dieser ihm obliegen<strong>de</strong>n<br />

Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.<br />

(b) In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Abschnitts XII Abs. a Unterabs. 2 ist <strong>de</strong>r Mitarbeiter verpflichtet,<br />

<strong>de</strong>m Arbeitgeber <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong>de</strong>s Antritts <strong>de</strong>r Maßnahme, die voraussichtliche<br />

Dauer und die Verlängerung <strong>de</strong>r Maßnahme unverzüglich mitzuteilen und ihm<br />

a) eine Bescheinigung über die Bewilligung <strong>de</strong>r Maßnahme durch einen Sozialleistungsträger<br />

nach Abschnitt XII Abs. a Unterabs. 2 Satz 1 o<strong>de</strong>r<br />

b) eine ärztliche Bescheinigung über die Erfor<strong>de</strong>rlichkeit <strong>de</strong>r Maßnahme im Sinne<br />

Abschnitt XII Abs. a Unterabs. 2 Satz 2 unverzüglich vorzulegen.


Anlage 1<br />

XIIb For<strong>de</strong>rungsübergang bei Dritthaftung<br />

(a) Kann <strong>de</strong>r Mitarbeiter aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten<br />

Scha<strong>de</strong>nsersatz wegen <strong>de</strong>s Verdienstausfalls beanspruchen, <strong>de</strong>r ihm durch die Arbeitsunfähigkeit<br />

entstan<strong>de</strong>n ist, geht dieser Anspruch insoweit auf <strong>de</strong>n Dienstgeber<br />

über, als dieser <strong>de</strong>m Mitarbeiter Krankenbezüge und sonstige Bezüge gezahlt und<br />

darauf entfallen<strong>de</strong>, vom Dienstgeber zu tragen<strong>de</strong> Beiträge zur Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeit,<br />

Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung<br />

sowie Umlagen (einschließlich <strong>de</strong>r Pauschalsteuer) zu Einrichtungen <strong>de</strong>r<br />

zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.<br />

(b) Der Mitarbeiter hat <strong>de</strong>m Dienstgeber unverzüglich die zur Geltendmachung <strong>de</strong>s<br />

Scha<strong>de</strong>nsersatzanspruchs erfor<strong>de</strong>rlichen Angaben zu machen.<br />

(c) Der For<strong>de</strong>rungsübergang nach Absatz a kann nicht zum Nachteil <strong>de</strong>s Mitarbeiters<br />

geltend gemacht wer<strong>de</strong>n.<br />

(d) Der Dienstgeber ist berechtigt, die Zahlung <strong>de</strong>r Krankenbezüge und sonstiger<br />

Bezüge zu verweigern, wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter <strong>de</strong>n Übergang eines Scha<strong>de</strong>nsersatzanspruchs<br />

gegen einen Dritten auf <strong>de</strong>n Dienstgeber verhin<strong>de</strong>rt, es sei <strong>de</strong>nn, dass <strong>de</strong>r<br />

Mitarbeiter die Verletzung dieser ihm obliegen<strong>de</strong>n Verpflichtungen nicht zu vertreten<br />

hat.


Anlage 1<br />

XIII Zusätzliche Altersversorgung<br />

Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Versorgung <strong>de</strong>r Mitarbeiter für Alter und Invalidität<br />

gemäß <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>r Anlage 8 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Versorgungsordnung<br />

A/Versorgungsordnung B) zu veranlassen. Grundsätzlich fin<strong>de</strong>t Versorgungsordnung<br />

A Anwendung. Versorgungsordnung B ist anzuwen<strong>de</strong>n, sofern <strong>de</strong>r Dienstgeber<br />

nicht Beteiligter einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtung ist.<br />

Anmerkung<br />

Soweit ein Dienstgeber die Versorgung <strong>de</strong>r Mitarbeiter für Alter und Invalidität abweichend<br />

von Anlage 8 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> über eine kommunale Zusatzversorgungskasse<br />

veranlasst, fin<strong>de</strong>t § 1a Versorgungsordnung A <strong>de</strong>r Anlage 8 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> Anwendung.


Anlage 1<br />

XIV Weihnachtszuwendung<br />

(a) Anspruchsvoraussetzungen<br />

Der Mitarbeiter erhält in je<strong>de</strong>m Kalen<strong>de</strong>rjahr eine Weihnachtszuwendung, wenn er<br />

1. am 1. Dezember <strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahres im Dienst- o<strong>de</strong>r Ausbildungsverhältnis<br />

(Buchst. A bis E <strong>de</strong>r Anlage 7 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) steht und<br />

2. seit <strong>de</strong>m 1. Oktober ununterbrochen in einem Dienst- o<strong>de</strong>r Ausbildungsverhältnis<br />

im Geltungsbereich <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> o<strong>de</strong>r in einem an<strong>de</strong>ren Tätigkeitsbereich <strong>de</strong>r katholischen<br />

Kirche gestan<strong>de</strong>n hat o<strong>de</strong>r<br />

im laufen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahr insgesamt sechs Monate bei <strong>de</strong>mselben Dienstgeber in<br />

einem Dienst- o<strong>de</strong>r Ausbildungsverhältnis gestan<strong>de</strong>n hat o<strong>de</strong>r steht und<br />

3. nicht in <strong>de</strong>r Zeit vor <strong>de</strong>m 31. März <strong>de</strong>s folgen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahres aus seinem Verschul<strong>de</strong>n<br />

o<strong>de</strong>r auf eigenen Wunsch aus <strong>de</strong>m am 1. Dezember bestehen<strong>de</strong>n Diensto<strong>de</strong>r<br />

Ausbildungsverhältnis ausschei<strong>de</strong>t, es sei <strong>de</strong>nn, dass er im unmittelbaren Anschluss<br />

daran in ein Dienst- o<strong>de</strong>r Ausbildungsverhältnis im Geltungsbereich <strong>de</strong>r<br />

<strong>AVR</strong> o<strong>de</strong>r in einem an<strong>de</strong>ren Tätigkeitsbereich <strong>de</strong>r katholischen Kirche eintritt.<br />

Dem Mitarbeiter, <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n gesamten Monat Dezember keine Dienstbezüge erhält,<br />

weil er zur Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung o<strong>de</strong>r Erwerbstätigkeit vom<br />

Dienst befreit ist, wird die Weihnachtszuwendung nicht gewährt.<br />

(b) Anteilige Weihnachtszuwendung<br />

Der Mitarbeiter, <strong>de</strong>ssen Dienst- o<strong>de</strong>r Ausbildungsverhältnis vor <strong>de</strong>m 1. Dezember<br />

en<strong>de</strong>t und <strong>de</strong>r min<strong>de</strong>stens vom Beginn <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahres an ununterbrochen in einem<br />

Dienst- o<strong>de</strong>r Ausbildungsverhältnis im Geltungsbereich <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> o<strong>de</strong>r in einem<br />

an<strong>de</strong>ren Tätigkeitsbereich <strong>de</strong>r katholischen Kirche gestan<strong>de</strong>n hat, erhält die<br />

anteilige Weihnachtszuwendung,<br />

1. wenn er wegen<br />

a) Erreichens <strong>de</strong>r Altersgrenze (§ 19 Abs. 3 und 4 AT) o<strong>de</strong>r<br />

b) vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit (§ 18 AT) o<strong>de</strong>r<br />

c) Erfüllung <strong>de</strong>r Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 9 Abs. 2 Buchstabe a o<strong>de</strong>r b <strong>de</strong>r Anlage 17<br />

zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> aus <strong>de</strong>m Dienstverhältnis ausgeschie<strong>de</strong>n ist o<strong>de</strong>r<br />

d) Erfüllung <strong>de</strong>r Voraussetzungen zum Bezug <strong>de</strong>r Altersrente nach § 36 o<strong>de</strong>r § 37<br />

SGB VI o<strong>de</strong>r § 236 o<strong>de</strong>r § 236a SGB VI o<strong>de</strong>r<br />

e) eines mit Sicherheit zu erwarten<strong>de</strong>n Personalabbaues gekündigt o<strong>de</strong>r einen Auflösungsvertrag<br />

geschlossen hat o<strong>de</strong>r<br />

f) wenn er im unmittelbaren Anschluss an sein Dienst- o<strong>de</strong>r Ausbildungsverhältnis<br />

in ein Dienst- o<strong>de</strong>r Ausbildungsverhältnis zu einem an<strong>de</strong>ren Dienstgeber im Geltungsbereich<br />

<strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> o<strong>de</strong>r in einen an<strong>de</strong>ren Tätigkeitsbereich <strong>de</strong>r katholischen Kirche<br />

übertritt.


Anlage 1<br />

2. Die Mitarbeiterin außer<strong>de</strong>m, wenn sie wegen<br />

a) Schwangerschaft o<strong>de</strong>r<br />

b) Nie<strong>de</strong>rkunft in <strong>de</strong>n letzten drei Monaten o<strong>de</strong>r<br />

c) Aufnahme eines Kin<strong>de</strong>s in ihre Obhut mit <strong>de</strong>m Ziel <strong>de</strong>r Annahme als Kind in <strong>de</strong>n<br />

letzten drei Monaten o<strong>de</strong>r<br />

d) Erfüllung <strong>de</strong>r Voraussetzungen zum Bezug <strong>de</strong>r Altersrente nach § 237a SGB VI<br />

gekündigt o<strong>de</strong>r einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.<br />

Satz 1 gilt entsprechend, wenn vor <strong>de</strong>m 1. Dezember das Ruhen <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses<br />

nach § 18 Abs. 4 <strong>AVR</strong> eintritt. Satz 1 Ziffer 2 Buchst. b gilt auch, wenn ein<br />

Mitarbeiter wegen <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rkunft <strong>de</strong>r Ehefrau in <strong>de</strong>n letzten drei Monaten gekündigt<br />

o<strong>de</strong>r einen Auflösungsvertrag geschlossen hat. Satz 1 Ziffer 2 Buchst. c gilt für<br />

Mitarbeiter entsprechend.<br />

(c) Rückzahlungsverpflichtung<br />

Hat ein Mitarbeiter die Weihnachtszuwendung nach Absatz a erhalten und schei<strong>de</strong>t<br />

er vor <strong>de</strong>m 31. März <strong>de</strong>s folgen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahres aus seinem Verschul<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r auf<br />

eigenen Wunsch aus, so hat er sie in voller Höhe zurückzuzahlen. Die Pflicht zur<br />

Rückzahlung entfällt, wenn<br />

1. <strong>de</strong>r Mitarbeiter im unmittelbaren Anschluss an sein Dienst- o<strong>de</strong>r Ausbildungsverhältnis<br />

in ein Dienst- o<strong>de</strong>r Ausbildungsverhältnis zu einem an<strong>de</strong>ren Dienstgeber im<br />

Geltungsbereich <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> o<strong>de</strong>r in einem an<strong>de</strong>ren Tätigkeitsbereich <strong>de</strong>r katholischen<br />

Kirche übertritt o<strong>de</strong>r<br />

2. <strong>de</strong>r Mitarbeiter aus einem <strong>de</strong>r in Absatz b Ziffer 1 Buchst. d und e genannten<br />

Grün<strong>de</strong> gekündigt o<strong>de</strong>r einen Auflösungsvertrag geschlossen hat o<strong>de</strong>r<br />

3. <strong>de</strong>r Mitarbeiter aus einem <strong>de</strong>r in Absatz b Ziffer 2 genannten Grün<strong>de</strong> gekündigt<br />

o<strong>de</strong>r einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.<br />

(d) Höhe <strong>de</strong>r Weihnachtszuwendung<br />

Die Weihnachtszuwendung beträgt – unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>s Absatz e – 100 v.H. <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m<br />

Mitarbeiter nach § 2 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> während <strong>de</strong>s Erholungsurlaubs zustehen<strong>de</strong>n<br />

Bezüge, die diesem zugestan<strong>de</strong>n hätten, wenn er während <strong>de</strong>s ganzen<br />

Monats September Erholungsurlaub gehabt hätte. Dabei sind bei <strong>de</strong>r Anwendung<br />

<strong>de</strong>s § 2 Abs. 1 Satz 4 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> bei <strong>de</strong>r 5-Tage-Woche 22 Urlaubstage,<br />

bei <strong>de</strong>r 6-Tage-Woche 26 Urlaubstage und bei an<strong>de</strong>rer Verteilung <strong>de</strong>r Arbeitszeit<br />

die entsprechen<strong>de</strong> Zahl von Urlaubstagen zugrun<strong>de</strong> zu legen.<br />

In <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen am Tag vor Eintritt <strong>de</strong>r Elternzeit Anspruch auf Bezüge o<strong>de</strong>r<br />

auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestehen und während <strong>de</strong>r Elternzeit eine Erziehungsgeld<br />

unschädliche Teilzeitbeschäftigung bei <strong>de</strong>mselben Dienstgeber ausgeübt<br />

wird, bemisst sich die Weihnachtszuwendung abweichend von Unterabs. 1. Für<br />

je<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonat bis zur Vollendung <strong>de</strong>s 12. Lebensmonats <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s erhält<br />

<strong>de</strong>r Mitarbeiter ein Zwölftel <strong>de</strong>r Weihnachtszuwendung, <strong>de</strong>ren Höhe sich aus <strong>de</strong>m<br />

Beschäftigungsumfang am Tage vor Beginn <strong>de</strong>r Elternzeit ergibt, wenn dies für ihn<br />

günstiger ist. Für je<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonat nach Vollendung <strong>de</strong>s 12. Lebensmonats <strong>de</strong>s


Anlage 1<br />

Kin<strong>de</strong>s erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter ein Zwölftel <strong>de</strong>r Weihnachtszuwendung, <strong>de</strong>ren Höhe<br />

sich aus <strong>de</strong>m Beschäftigungsumfang im Bemessungsmonat (Abs. d Unterabs. 1 und<br />

3 entsprechend) ergibt.<br />

Für <strong>de</strong>n Mitarbeiter, <strong>de</strong>ssen Dienst- o<strong>de</strong>r Ausbildungsverhältnis später als am<br />

1. September <strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahres begonnen hat, tritt an die Stelle <strong>de</strong>s Monats<br />

September <strong>de</strong>r erste volle Kalen<strong>de</strong>rmonat <strong>de</strong>s Dienst- o<strong>de</strong>r Ausbildungsverhältnisses.<br />

Für <strong>de</strong>n Mitarbeiter, <strong>de</strong>r unter Absatz b fällt und <strong>de</strong>r im Monat September nicht mehr<br />

im Dienst- o<strong>de</strong>r Ausbildungsverhältnis gestan<strong>de</strong>n hat, tritt an die Stelle <strong>de</strong>s Monats<br />

September <strong>de</strong>r letzte volle Kalen<strong>de</strong>rmonat, in <strong>de</strong>m das Dienst- o<strong>de</strong>r Ausbildungsverhältnis<br />

vor <strong>de</strong>m Monat September bestan<strong>de</strong>n hat.<br />

Die Weihnachtszuwendung nach Absatz d und e erhöht sich um 25,56 EUR für je<strong>de</strong>s<br />

Kind, für das <strong>de</strong>m Mitarbeiter für <strong>de</strong>n Monat September bzw. nach Absatz d Unterabs.<br />

2 o<strong>de</strong>r 3 maßgeben<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonat Kin<strong>de</strong>rgeld nach <strong>de</strong>m Einkommensteuergesetz<br />

o<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>skin<strong>de</strong>rgeldgesetz zugestan<strong>de</strong>n hat o<strong>de</strong>r ohne<br />

Berücksichtigung <strong>de</strong>s § 64 o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s § 65 Einkommensteuergesetzes o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s § 3<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s § 4 Bun<strong>de</strong>skin<strong>de</strong>rgeldgesetz zugestan<strong>de</strong>n hätte. Abschnitt V Abs. i <strong>de</strong>r Anlage<br />

1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> ist entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n. Für das Jahr <strong>2003</strong> beläuft sich <strong>de</strong>r<br />

Betrag nach Satz 1 auf 50,00 Euro.<br />

Hat die arbeitsvertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit <strong>de</strong>s Mitarbeiters in<br />

<strong>de</strong>m maßgeben<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonat weniger als die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit<br />

eines entsprechend vollbeschäftigten Mitarbeiters betragen, erhöht sich die<br />

Weihnachtszuwendung statt um <strong>de</strong>n Bezug nach Unterabsatz 4 um <strong>de</strong>n Anteil <strong>de</strong>s<br />

Betrages, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Maße <strong>de</strong>r mit ihm vereinbarten Arbeitszeit entspricht.<br />

(e) Gekürzte Weihnachtszuwendung<br />

Der Mitarbeiter, <strong>de</strong>r im laufen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahr nicht für alle Kalen<strong>de</strong>rmonate einen<br />

Anspruch auf Bezüge aus einem Dienst- o<strong>de</strong>r Ausbildungsverhältnis bei <strong>de</strong>mselben<br />

Dienstgeber hat, erhält eine gekürzte Weihnachtszuwendung. Sie beträgt für je<strong>de</strong>n<br />

Kalen<strong>de</strong>rmonat, für <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Mitarbeiter im laufen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahr Anspruch auf<br />

Bezüge hat, ein Zwölftel <strong>de</strong>r Weihnachtszuwendung gemäß Absatz d.<br />

Angerechnet wer<strong>de</strong>n jedoch Kalen<strong>de</strong>rmonate, für die ein Mitarbeiter Krankenbezüge<br />

nach Abschnitt XII <strong>de</strong>r Anlage I zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> erhält o<strong>de</strong>r keine Bezüge erhalten<br />

hat wegen<br />

1. <strong>de</strong>r Ableistung von Grundwehrdienst o<strong>de</strong>r Zivildienst, wenn er vor <strong>de</strong>m 1. Dezember<br />

entlassen wor<strong>de</strong>n ist und nach <strong>de</strong>r Entlassung die Arbeit unverzüglich wie<strong>de</strong>r<br />

aufgenommen hat,<br />

2. <strong>de</strong>r Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 <strong>de</strong>s Mutterschutzgesetzes,<br />

3. <strong>de</strong>r Inanspruchnahme <strong>de</strong>r Elternzeit nach <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>serziehungsgeldgesetz bis<br />

zur Vollendung <strong>de</strong>s zwölften Lebensmonats <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s, wenn am Tage vor Eintritt<br />

<strong>de</strong>r Elternzeit Anspruch auf Bezüge o<strong>de</strong>r auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestan<strong>de</strong>n<br />

hat.


Anlage 1<br />

(f) Zahlung <strong>de</strong>r Weihnachtszuwendung<br />

Die Weihnachtszuwendung soll spätestens am 1. Dezember <strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahres<br />

gezahlt wer<strong>de</strong>n. Bei Beendigung <strong>de</strong>s Dienst- o<strong>de</strong>r Ausbildungsverhältnisses<br />

bzw. bei Eintritt <strong>de</strong>s Ruhens <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses (§ 18 Abs. 4 AT) soll die<br />

Weihnachtszuwendung bei Beendigung bzw. bei Eintritt <strong>de</strong>s Ruhens <strong>de</strong>s Diensto<strong>de</strong>r<br />

Ausbildungsverhältnisses gezahlt wer<strong>de</strong>n.<br />

(g) Anrechnung von Leistungen<br />

Hat ein Mitarbeiter nach Absatz b o<strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n Vorschriften einer an<strong>de</strong>ren<br />

arbeitsrechtlichen Ordnung bereits eine Weihnachtszuwendung erhalten und erwirbt<br />

er für dasselbe Kalen<strong>de</strong>rjahr einen weiteren Anspruch auf eine Weihnachtszuwendung,<br />

vermin<strong>de</strong>rt sich diese Weihnachtszuwendung um ein Zwölftel für je<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonat,<br />

für <strong>de</strong>n die Weihnachtszuwendung gezahlt wor<strong>de</strong>n ist. Dies gilt auch<br />

für eine Weihnachtszuwendung aus einer Beschäftigung während <strong>de</strong>r Elternzeit nach<br />

<strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>serziehungsgeldgesetz. Der Erhöhungsbetrag wird für das nach Absatz d<br />

Unterabs. 4 zu berücksichtigen<strong>de</strong> Kind in je<strong>de</strong>m Kalen<strong>de</strong>rjahr nur einmal bezahlt.<br />

Anmerkung 1:<br />

Der Tätigkeit im Bereich <strong>de</strong>r katholischen Kirche steht gleich eine Tätigkeit in <strong>de</strong>r<br />

evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk o<strong>de</strong>r in einer Einrichtung, die<br />

<strong>de</strong>m Diakonischen Werk angeschlossen ist.<br />

Anmerkung 2:<br />

Wegen <strong>de</strong>r am 16. Juni 1994, am 24. Oktober 1996, am 21. Oktober 1998, am 17. Juni<br />

1999, am 13. September 2000 und 2. Oktober <strong>2003</strong> beschlossenen Festschreibung<br />

<strong>de</strong>r Weihnachtszuwendung beträgt abweichend von Absatz d Unterabs. 1 Satz 1 <strong>de</strong>r<br />

Bemessungssatz für die Weihnachtszuwendung vom 1. September 2001 an 85,80<br />

von Hun<strong>de</strong>rt für die Vergütungsgruppen 12 bis 4a bzw. Kr 1 bis Kr 11 vom 1. Juli<br />

<strong>2003</strong> bis 30. Juni 2004 83,79 von Hun<strong>de</strong>rt, vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004<br />

82,96 von Hun<strong>de</strong>rt und ab 1. November 2004 82,14 von Hun<strong>de</strong>rt – und für die Vergütungsgrupen<br />

3 bis 1 bzw. Kr 12 bis Kr 14 vom 1. Oktober <strong>2003</strong> bis 30. Juni 2004<br />

83,79 von Hun<strong>de</strong>rt, vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004 82,96 von Hun<strong>de</strong>rt und<br />

ab 1. November 2004 82,14 von Hun<strong>de</strong>rt. Für Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> gemäß Abschnitt E <strong>de</strong>r<br />

Anlage 7 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> beträgt <strong>de</strong>r Bemessungssatz vom 1. Juli <strong>2003</strong> bis 30. Juni 2004<br />

84,87 von Hun<strong>de</strong>rt, vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004 84,03 von Hun<strong>de</strong>rt und<br />

ab 1. November 2004 83,20 von Hun<strong>de</strong>rt.<br />

Der vorstehen<strong>de</strong> Bemessungssatz än<strong>de</strong>rt sich jeweils von <strong>de</strong>m Zeitpunkt an, von<br />

<strong>de</strong>m an vor <strong>de</strong>m 1. Februar 2005 die Vergütungen <strong>de</strong>r Mitarbeiter allgemein erhöht<br />

wer<strong>de</strong>n, nach <strong>de</strong>n Grundsätzen, die seiner Berechnung zugrun<strong>de</strong> liegen.<br />

Anmerkung 3:<br />

Der Vollendung <strong>de</strong>s 12. Lebensmonates <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s in Abschnitt XIV Abs. d Unterabs.<br />

2 und Abs. e Unterabs. 2 Nr. 3 ist im Falle <strong>de</strong>r Annahme als Kind nach § 1752<br />

BGB die Zeitspanne gleichzusetzen, die seit <strong>de</strong>r Aufnahme <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s in die Obhut<br />

<strong>de</strong>r Mitarbeiterin und <strong>de</strong>s Mitarbeiters verstrichen ist. Der Anspruch besteht im Übrigen<br />

längstens bis zur Vollendung <strong>de</strong>s 8. Lebensjahres.


Anlage 1<br />

XV<br />

Zuwendungen im To<strong>de</strong>sfall<br />

(a) Beim To<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Mitarbeiters, <strong>de</strong>r sich nicht im Son<strong>de</strong>rurlaub nach § 10 Abs. 1 <strong>de</strong>r<br />

Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> befin<strong>de</strong>t und <strong>de</strong>ssen Dienstverhältnis nicht nach § 18 Abs.<br />

4 AT ruht, erhalten<br />

a) <strong>de</strong>r überleben<strong>de</strong> Ehegatte,<br />

b) die Abkömmlinge <strong>de</strong>s Mitarbeiters<br />

Sterbegeld.<br />

Als Sterbegeld wer<strong>de</strong>n für die restlichen Kalen<strong>de</strong>rtage <strong>de</strong>s Sterbemonats und für<br />

zwei weitere Monate die Dienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) <strong>de</strong>s<br />

Verstorbenen gewährt.<br />

(b) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes a nicht vorhan<strong>de</strong>n, ist Sterbegeld<br />

auf Antrag zu gewähren<br />

a) Verwandten <strong>de</strong>r aufsteigen<strong>de</strong>n Linie, Geschwistern, Geschwisterkin<strong>de</strong>rn sowie<br />

Stiefkin<strong>de</strong>rn, wenn sie zur Zeit <strong>de</strong>s To<strong>de</strong>s <strong>de</strong>s Mitarbeiters mit diesem in häuslicher<br />

Gemeinschaft gelebt haben o<strong>de</strong>r wenn <strong>de</strong>r Verstorbene ganz o<strong>de</strong>r überwiegend ihr<br />

Ernährer gewesen ist;<br />

b) sonstigen Personen, die die Kosten <strong>de</strong>r letzten Krankheit o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bestattung getragen<br />

haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen.<br />

(c) Hat <strong>de</strong>r Mitarbeiter im Sterbemonat keinen Anspruch auf Dienstbezüge wegen<br />

Elternzeit o<strong>de</strong>r auf Krankenbezüge wegen Ablauf <strong>de</strong>r Fristen <strong>de</strong>s Abschnitts XII <strong>de</strong>r<br />

Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> o<strong>de</strong>r hat die Mitarbeiterin zur Zeit ihres To<strong>de</strong>s Mutterschaftsgeld<br />

nach § 13 Mutterschutzgesetz bezogen, wer<strong>de</strong>n als Sterbegeld für <strong>de</strong>n Sterbetag<br />

und die restlichen Kalen<strong>de</strong>rtage <strong>de</strong>s Sterbemonats sowie für zwei weitere Monate<br />

die Dienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) <strong>de</strong>s Verstorbenen gewährt.<br />

Das Sterbegeld wird in einer Summe ausgezahlt.<br />

(d) Sind an <strong>de</strong>n Verstorbenen Dienstbezüge o<strong>de</strong>r Vorschüsse über <strong>de</strong>n Sterbetag hinaus<br />

gezahlt wor<strong>de</strong>n, wer<strong>de</strong>n diese auf das Sterbegeld angerechnet.<br />

(e) Die Zahlung an einen <strong>de</strong>r nach Absatz a o<strong>de</strong>r Absatz b Berechtigten bringt <strong>de</strong>n<br />

Anspruch <strong>de</strong>r übrigen gegenüber <strong>de</strong>m Dienstgeber zum Erlöschen. Sind Berechtigte<br />

nach Absatz a o<strong>de</strong>r Absatz b nicht vorhan<strong>de</strong>n, wer<strong>de</strong>n über <strong>de</strong>n Sterbetag hinausbezahlte<br />

Bezüge für <strong>de</strong>n Sterbemonat nicht zurückgefor<strong>de</strong>rt.<br />

(f) Wer <strong>de</strong>n Tod <strong>de</strong>s Mitarbeiters vorsätzlich herbeigeführt hat, hat keinen Anspruch<br />

auf das Sterbegeld.


Anlage 1<br />

(g) Das Sterbegeld verringert sich um <strong>de</strong>n Betrag, <strong>de</strong>n die nach Absatz a o<strong>de</strong>r Absatz<br />

b Berechtigten als Sterbegeld aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung<br />

o<strong>de</strong>r aus einer Ruhegel<strong>de</strong>inrichtung erhalten.<br />

Anmerkung:<br />

Vergütungsgruppenzulagen gelten bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>s Sterbegel<strong>de</strong>s als Bestandteil<br />

<strong>de</strong>r Dienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>).


Anlage 2


Anlage 2 - Vergütungsgruppe 1<br />

Vergütungsgruppe 1<br />

1 Ärzte, die als ständige Vertreter <strong>de</strong>s leiten<strong>de</strong>n Arztes durch ausdrückliche Anordnung<br />

bestellt sind, wenn <strong>de</strong>m leiten<strong>de</strong>n Arzt min<strong>de</strong>stens neun Ärzte ständig<br />

1, 2, 5<br />

unterstellt sind<br />

2 Zahnärzte, die als ständige Vertreter <strong>de</strong>s leiten<strong>de</strong>n Zahnarztes durch ausdrückliche<br />

Anordnung bestellt sind, wenn <strong>de</strong>m leiten<strong>de</strong>n Zahnarzt min<strong>de</strong>stens neun<br />

1, 2, 5<br />

Zahnärzte ständig unterstellt sind<br />

3 Apotheker als Leiter von Apotheken, <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens fünf Apotheker durch<br />

ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 1, 2<br />

4 Mitarbeiter im Verwaltungsdienst mit abgeschlossener wissenschaftlicher<br />

Hochschulbildung o<strong>de</strong>r mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in<br />

Dienststellen von zentraler bzw. überregionaler Be<strong>de</strong>utung, die aufgrund ausdrücklicher<br />

Anordnung ein Aufgabengebiet, das sich auf <strong>de</strong>n gesamten Zuständigkeitsbereich<br />

<strong>de</strong>r Dienststelle erstreckt, abschließend bearbeiten und sich<br />

durch das Maß ihrer Verantwortung und <strong>de</strong>n Umfang ihres Aufgabengebietes<br />

aus <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 1b Ziffer 15 ausheben, nach zehnjähriger Bewährung<br />

in <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 1a Ziffer 10 3, 4, 103<br />

5 Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung<br />

o<strong>de</strong>r mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern mit<br />

min<strong>de</strong>stens 240 Betten und min<strong>de</strong>stens sieben Fachabteilungen, davon min<strong>de</strong>stens<br />

fünf klinische Fachabteilungen nach zehnjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe<br />

1a Ziffer 14b<br />

8, 103, 114, 115<br />

6 Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung<br />

o<strong>de</strong>r mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern mit<br />

min<strong>de</strong>stens 320 Betten nach zehnjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 1a<br />

8, 103, 115<br />

Ziffer 14c<br />

7 Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung<br />

o<strong>de</strong>r mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern mit<br />

min<strong>de</strong>stens 320 Betten und mit min<strong>de</strong>stens zehn Fachabteilungen, davon min<strong>de</strong>stens<br />

sechs klinischen Fachabteilungen 8, 103, 114, 115<br />

8 Geschäftsführer von Regional-, Kreis-, Ortscaritasverbän<strong>de</strong>n und Fachverbän<strong>de</strong>n<br />

mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung o<strong>de</strong>r mit gleichwertigen<br />

Fähigkeiten und Erfahrungen mit min<strong>de</strong>stens 300 Mitarbeitern nach<br />

zehnjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 1a Ziffer 7a77, 103, 119


Anlage 2 - Vergütungsgruppe 1a<br />

Vergütungsgruppe 1a<br />

1 Apotheker als Leiter von Apotheken, <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens vier Apotheker durch<br />

ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 1, 2<br />

1a Apotheker als Leiter von Apotheken nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe<br />

1b Ziffer 1<br />

2 Ärzte, <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens fünf Ärzte o<strong>de</strong>r Zahnärzte durch ausdrückliche Anordnung<br />

ständig unterstellt sind 1, 2<br />

3 Ärzte, die als ständige Vertreter <strong>de</strong>s leiten<strong>de</strong>n Arztes durch ausdrückliche Anordnung<br />

bestellt sind, wenn <strong>de</strong>m leiten<strong>de</strong>n Arzt min<strong>de</strong>stens sechs Ärzte ständig<br />

unterstellt sind<br />

1, 2, 5<br />

4 Ärzte, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung einem <strong>de</strong>r nachstehen<strong>de</strong>n Gebiete<br />

vorstehen und überwiegend auf diesem Gebiet tätig sind, nach vierjähriger<br />

Tätigkeit in <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 1b Ziffer 4: Anästhesie, Blutzentrale,<br />

Pathologie, Röntgenologie, Zentrallaboratorium 1<br />

5 Ärzte, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung einen selbständigen Funktionsbereich<br />

innerhalb einer Fachabteilung o<strong>de</strong>r innerhalb eines Fachbereichs leiten<br />

und überwiegend in diesem Funktionsbereich tätig sind, nach vierjähriger Tätigkeit<br />

in Vergütungsgruppe 1b Ziffer 5 1, 6<br />

6 Fachärzte mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit nach achtjähriger ärztlicher Tätigkeit<br />

in Vergütungsgruppe 1b<br />

7 Fachzahnärzte mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit nach achtjähriger zahnärztlicher<br />

Tätigkeit in Vergütungsgruppe 1b<br />

7a Geschäftsführer von Regional-, Kreis-, Ortscaritasverbän<strong>de</strong>n und Fachverbän<strong>de</strong>n<br />

mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung o<strong>de</strong>r mit gleichwertigen<br />

Fähigkeiten und Erfahrungen mit min<strong>de</strong>stens 300 Mitarbeitern77, 103,<br />

119<br />

7b Geschäftsführer von Regional-, Kreis-, Ortscaritasverbän<strong>de</strong>n und Fachverbän<strong>de</strong>n<br />

mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung o<strong>de</strong>r mit gleichwertigen<br />

Fähigkeiten und Erfahrungen mit min<strong>de</strong>stens 150 Mitarbeitern nach<br />

77, 103, 119<br />

achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 1b Ziffer 9<br />

8 Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung o<strong>de</strong>r<br />

mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in <strong>de</strong>r Tätigkeit als Leiter von<br />

Einrichtungen mit mehr als 600 Betten 103<br />

9 (entfällt)<br />

10 Mitarbeiter im Verwaltungsdienst mit abgeschlossener wissenschaftlicher<br />

Hochschulbildung o<strong>de</strong>r mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in<br />

Dienststellen von zentraler bzw. überregionaler Be<strong>de</strong>utung, die aufgrund ausdrücklicher<br />

Anordnung ein Aufgabengebiet, das sich auf <strong>de</strong>n gesamten Zuständigkeitsbereich<br />

<strong>de</strong>r Dienststelle erstreckt, abschließend bearbeiten und sich


Anlage 2 - Vergütungsgruppe 1a<br />

durch das Maß ihrer Verantwortung und <strong>de</strong>n Umfang ihres Aufgabengebietes<br />

erheblich aus <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 1b Ziffer 15 herausheben3, 4, 103<br />

11 Mitarbeiter im Verwaltungsdienst mit abgeschlossener wissenschaftlicher<br />

Hochschulbildung o<strong>de</strong>r mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in<br />

Dienststellen von zentraler bzw. überregionaler Be<strong>de</strong>utung, die aufgrund ausdrücklicher<br />

Anordnung ein Aufgabengebiet, das sich auf <strong>de</strong>n gesamten Zuständigkeitsbereich<br />

<strong>de</strong>r Dienststelle erstreckt, abschließend bearbeiten, nach<br />

3, 4, 103<br />

zehnjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 1b Ziffer 15<br />

12 Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung o<strong>de</strong>r mit<br />

gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen, die sich aus <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe<br />

1b mit Ausnahme <strong>de</strong>r Ziffern 2, 6, 10, 13, 15, 19 und 20 durch hochwertige Leistungen<br />

in einem beson<strong>de</strong>rs schwierigen Aufgabenkreis herausheben 103<br />

13 Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung o<strong>de</strong>r<br />

mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen, <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens fünf Mitarbeiter<br />

min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 2 durch ausdrückliche Anordnung<br />

103, 77<br />

ständig unterstellt sind<br />

14 Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung<br />

o<strong>de</strong>r mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern mit<br />

min<strong>de</strong>stens 160 Betten und mit min<strong>de</strong>stens fünf Fachabteilungen, davon min<strong>de</strong>stens<br />

drei klinische Fachabteilungen nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe<br />

1b Ziffer 17 8, 103, 114, 115<br />

14a Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung<br />

o<strong>de</strong>r mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern mit<br />

min<strong>de</strong>stens 240 Betten nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 1b<br />

8, 103, 115<br />

Ziffer 17a<br />

14b Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung<br />

o<strong>de</strong>r mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern mit<br />

min<strong>de</strong>stens 240 Betten und mit min<strong>de</strong>stens sieben Fachabteilungen, davon<br />

8, 103, 114, 115<br />

min<strong>de</strong>stens fünf klinischen Fachabteilungen<br />

14c Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung<br />

o<strong>de</strong>r mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern mit<br />

8, 103, 115<br />

min<strong>de</strong>stens 320 Betten<br />

15 Zahnärzte, <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens fünf Zahnärzte durch ausdrückliche Anordnung<br />

ständig unterstellt sind 1, 2<br />

16 Zahnärzte, die als ständige Vertreter <strong>de</strong>s leiten<strong>de</strong>n Zahnarztes durch ausdrückliche<br />

Anordnung bestellt sind, wenn <strong>de</strong>m leiten<strong>de</strong>n Zahnarzt min<strong>de</strong>stens sechs<br />

1, 2, 5<br />

Zahnärzte ständig unterstellt sind<br />

17 Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen hinsichtlich<br />

Aufgabenbereich und Verantwortung <strong>de</strong>n Mitarbeitern in Tätigkeitsmerkmalen<br />

dieser Vergütungsgruppe vergleichbar<br />

9, 103<br />

sind


Anlage 2 - Vergütungsgruppe 1b<br />

Vergütungsgruppe 1b<br />

1 Apotheker als Leiter von Apotheken<br />

2 Apotheker nach fünfjähriger Tätigkeit als Apotheker<br />

3 Ärzte, die als ständige Vertreter <strong>de</strong>s leiten<strong>de</strong>n Arztes durch ausdrückliche Anordnung<br />

bestellt sind 1, 5<br />

4 Ärzte, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung einem <strong>de</strong>r nachstehen<strong>de</strong>n Gebiete<br />

vorstehen und in nicht unerheblichem Umfang auf diesem Gebiet tätig<br />

sind:<br />

Anästhesie, Blutzentrale, Pathologie, Röntgenologie, Zentrallaboratorium 1, 7<br />

5 Ärzte, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung einen selbständigen Funktionsbereich<br />

innerhalb einer Fachabteilung o<strong>de</strong>r innerhalb eines Fachbereiches leiten<br />

und in nicht unerheblichem Umfange in diesem Funktionsbereich tätig<br />

1, 6, 7 sind<br />

6 Ärzte nach fünfjähriger ärztlicher Tätigkeit<br />

7 Fachärzte mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit<br />

8 Fachzahnärzte mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit<br />

9 Geschäftsführer von Regional-, Kreis-, Ortscaritasverbän<strong>de</strong>n und Fachverbän<strong>de</strong>n<br />

mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung o<strong>de</strong>r mit gleichwertigen<br />

Fähigkeiten und Erfahrungen mit min<strong>de</strong>stens 150 Mitarbeitern77, 103,<br />

119<br />

9a Geschäftsführer von Regional-, Kreis-, Ortscaritasverbän<strong>de</strong>n und Fachverbän<strong>de</strong>n<br />

mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung o<strong>de</strong>r mit<br />

gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen mit min<strong>de</strong>stens 75 Mitarbeitern<br />

77, 103, 119<br />

nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 2 Ziffer 7<br />

9b bis 9c (entfallen)<br />

9d Leiter von Einrichtungen <strong>de</strong>r stationären Altenhilfe mit min<strong>de</strong>stens 160 Plätzen<br />

mit wissenschaftlicher Hochschulbildung o<strong>de</strong>r mit gleichwertigen Fähigkeiten<br />

und Erfahrungen, <strong>de</strong>nen wesentliche Funktionen <strong>de</strong>r Betriebs- und<br />

Wirtschaftsführung übertragen sind, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe<br />

2 Ziffer 10b14, 103<br />

10 Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung o<strong>de</strong>r<br />

mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in <strong>de</strong>r Tätigkeit als Leiter von<br />

Fachschulen (Fachaka<strong>de</strong>mien) nach sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit<br />

103<br />

10a Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung o<strong>de</strong>r<br />

mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in <strong>de</strong>r Tätigkeit als Leiter von<br />

Einrichtungen mit mehr als 400 Betten nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe<br />

2 Ziffer 3 103


Anlage 2 - Vergütungsgruppe 1b<br />

11 bis 11a (entfallen)<br />

12 Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung nach<br />

achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 2 Ziffer 12<br />

13 Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung o<strong>de</strong>r<br />

mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen, die sich durch hochwertige<br />

Leistungen in einem beson<strong>de</strong>rs schwierigen Aufgabenkreis aus <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe<br />

2 herausheben 103<br />

14 Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung o<strong>de</strong>r mit<br />

gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen, <strong>de</strong>ren Tätigkeit im Verwaltungsdienst<br />

hochwertige Leistungen erfor<strong>de</strong>rt, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe<br />

2 Ziffer 13 103<br />

15 Mitarbeiter im Verwaltungsdienst mit abgeschlossener wissenschaftlicher<br />

Hochschulbildung o<strong>de</strong>r mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in<br />

Dienststellen von zentraler bzw. überregionaler Be<strong>de</strong>utung, die aufgrund ausdrücklicher<br />

Anordnung ein Aufgabengebiet, das sich auf <strong>de</strong>n gesamten Zuständigkeitsbereich<br />

<strong>de</strong>r Dienststelle erstreckt, abschließend bearbeiten<br />

3, 4, 103<br />

16 Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung<br />

o<strong>de</strong>r mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern mit<br />

min<strong>de</strong>stens 160 Betten nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 2<br />

8, 103, 115<br />

Ziffer 16<br />

17 Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung<br />

o<strong>de</strong>r mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern mit<br />

min<strong>de</strong>stens 160 Betten und mit min<strong>de</strong>stens fünf Fachabteilungen, davon min<strong>de</strong>stens<br />

drei klinischen Fachabteilungen8, 103, 114, 115<br />

17a Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung<br />

o<strong>de</strong>r mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern mit<br />

8, 103, 115<br />

min<strong>de</strong>stens 240 Betten<br />

18 Zahnärzte, die als ständige Vertreter <strong>de</strong>s leiten<strong>de</strong>n Zahnarztes durch ausdrückliche<br />

Anordnung bestellt sind 1, 5<br />

19 Zahnärzte nach fünfjähriger zahnärztlicher Tätigkeit<br />

19a (entfällt)<br />

20 Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen hinsichtlich<br />

Aufgabenbereich und Verantwortung <strong>de</strong>n Mitarbeitern in Tätigkeitsmerkmalen<br />

dieser Vergütungsgruppe vergleichbar sind9, 103


Anlage 2 - Vergütungsgruppe 2<br />

Vergütungsgruppe 2<br />

1 Apotheker<br />

2 Ärzte<br />

3 Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung o<strong>de</strong>r<br />

mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in <strong>de</strong>r Tätigkeit als Leiter von<br />

Einrichtungen mit mehr als 400 Betten 103<br />

4 (entfällt)<br />

5 Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung o<strong>de</strong>r<br />

mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in <strong>de</strong>r Tätigkeit als Leiter von<br />

Fachschulen (Fachaka<strong>de</strong>mien) 103<br />

6 (entfällt)<br />

7 Geschäftsführer von Regional-, Kreis-, Ortscaritasverbän<strong>de</strong>n und Fachverbän<strong>de</strong>n<br />

mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung o<strong>de</strong>r mit gleichwertigen<br />

Fähigkeiten und Erfahrungen mit min<strong>de</strong>stens 75 Mitarbeitern<br />

77, 103,<br />

119<br />

7a<br />

Geschäftsführer von Regional-, Kreis-, Ortscaritasverbän<strong>de</strong>n und Fachverbän<strong>de</strong>n<br />

mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung mit min<strong>de</strong>stens zehn Mitarbeitern<br />

nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 3 Ziffer 1577, 119<br />

7b bis 7c (entfallen)<br />

8 bis 10 (entfallen)<br />

10a Leiter von Einrichtungen <strong>de</strong>r stationären Altenhilfe mit min<strong>de</strong>stens 120 Plätzen,<br />

<strong>de</strong>nen wesentliche Funktionen <strong>de</strong>r Betriebs- und Wirtschaftsführung übertragen<br />

sind, nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 3 Ziffer 2a 14<br />

10b Leiter von Einrichtungen <strong>de</strong>r stationären Altenhilfe mit min<strong>de</strong>stens 160 Plätzen<br />

mit wissenschaftlicher Hochschulbildung o<strong>de</strong>r mit gleichwertigen Fähigkeiten<br />

und Erfahrungen, <strong>de</strong>nen wesentliche Funktionen <strong>de</strong>r Betriebs- und Wirtschaftsführung<br />

übertragen sind14, 103<br />

11 Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Verwaltung und Buchhaltung, <strong>de</strong>ren Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe<br />

4a Ziffer 25 durch das Maß <strong>de</strong>r damit verbun<strong>de</strong>nen Verantwortung<br />

erheblich heraushebt, nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe<br />

3 Ziffer 12 127<br />

12 Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechen<strong>de</strong>r<br />

Tätigkeit<br />

13 Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung o<strong>de</strong>r mit<br />

gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen, <strong>de</strong>ren Tätigkeit im Verwaltungsdienst<br />

hochwertige Leistungen erfor<strong>de</strong>rt 103


Anlage 2 - Vergütungsgruppe 2<br />

14 Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung o<strong>de</strong>r mit<br />

gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen, die als Assistenten <strong>de</strong>s Verwaltungsleiters<br />

in Krankenhäusern mit min<strong>de</strong>stens 450 Betten berufen sind<br />

1, 103<br />

15 Verwaltungsleiter in Krankenhäusern mit min<strong>de</strong>stens 80 Betten nach sechsjähriger<br />

Bewährung in Vergütungsgruppe 3 Ziffer 20a<br />

1, 15<br />

16 Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung<br />

o<strong>de</strong>r mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern mit<br />

8, 103, 115<br />

min<strong>de</strong>stens 160 Betten<br />

17 Zahnärzte<br />

17a bis 17b (entfallen)<br />

18 Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen hinsichtlich<br />

Aufgabenbereich und Verantwortung <strong>de</strong>n Mitarbeitern in Tätigkeitsmerkmalen<br />

dieser Vergütungsgruppe vergleichbar sind9, 103


Anlage 2 - Vergütungsgruppe 3<br />

Vergütungsgruppe 3<br />

1 Leiter <strong>de</strong>s technischen Dienstes in Einrichtungen mit min<strong>de</strong>stens 450 Betten,<br />

die eine Ausbildung als Ingenieur o<strong>de</strong>r Techniker nachweisen<br />

2 Leiter von Einrichtungen <strong>de</strong>r stationären Altenhilfe mit min<strong>de</strong>stens 80 Plätzen,<br />

<strong>de</strong>nen wesentliche Funktionen <strong>de</strong>r Betriebs- und Wirtschaftsführung übertragen<br />

sind, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4a Ziffer 8a 14<br />

2a Leiter von Einrichtungen <strong>de</strong>r stationären Altenhilfe mit min<strong>de</strong>stens 120 Plätzen,<br />

<strong>de</strong>nen wesentliche Funktionen <strong>de</strong>r Betriebs- und Wirtschaftsführung übertragen<br />

sind 14<br />

3 Leiter von Fachschulen (Fachaka<strong>de</strong>mien), soweit die Eingruppierungsvoraussetzungen<br />

nach Vergütungsgruppe 2 nicht gegeben sind<br />

4 bis 11 (entfallen)<br />

12 Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Verwaltung und Buchhaltung, <strong>de</strong>ren Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe<br />

4a Ziffer 25 durch das Maß <strong>de</strong>r damit verbun<strong>de</strong>nen Verantwortung<br />

erheblich heraushebt 127<br />

13 Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Verwaltung und Buchhaltung, <strong>de</strong>ren Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe<br />

4b Ziffer 33 durch beson<strong>de</strong>re Schwierigkeit und Be<strong>de</strong>utung heraushebt,<br />

nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4a Ziffer 25 126,<br />

14 Mitarbeiter, die als Assistent <strong>de</strong>s Verwaltungsleiters in Krankenhäusern mit<br />

min<strong>de</strong>stens 300 Betten berufen sind 1<br />

15 Geschäftsführer von Regional-, Kreis-, Ortscaritasverbän<strong>de</strong>n und Fachverbän<strong>de</strong>n<br />

mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung mit min<strong>de</strong>stens zehn Mitarbeitern<br />

77, 119<br />

15a Geschäftsführer von Regional-, Kreis-, Ortscaritasverbän<strong>de</strong>n und Fachverbän<strong>de</strong>n<br />

mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung nach vierjähriger Bewährung<br />

in Vergütungsgruppe 4a Ziffer 12 119<br />

15b bis 19 (entfallen)<br />

19a Psychagogen, Kin<strong>de</strong>r- und Jugendpsychotherapeuten mit staatlicher Anerkennung<br />

o<strong>de</strong>r staatlicher Prüfung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit<br />

20 Verwaltungsleiter in Krankenhäusern mit weniger als 80 Betten nach vierjähriger<br />

Bewährung in Vergütungsgruppe 4a Ziffer 39 115<br />

20a Verwaltungsleiter in Krankenhäusern mit min<strong>de</strong>stens 80 Betten 115<br />

21 Mitarbeiter, <strong>de</strong>ren Aufgabenbereich und Verantwortung mit <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen<br />

dieser Vergütungsgruppe vergleichbar ist 9


Anlage 2 - Vergütungsgruppe 4a<br />

Vergütungsgruppe 4a<br />

1 Audiometristen mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r min<strong>de</strong>stens zweijähriger<br />

Fachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien in einer<br />

Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 4b Ziffer 1 nach zweijähriger Tätigkeit<br />

2 Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten mit staatlicher Anerkennung in<br />

einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 4b Ziffer 3 nach zweijähriger Bewährung<br />

in dieser Tätigkeit<br />

3 Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe<br />

4b Ziffer 6 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit<br />

3a (entfällt)<br />

4 Hauptamtliche Dozenten an Fachschulen nach einer zehnjährigen Bewährung<br />

in dieser Tätigkeit<br />

4a Küchenleiter von Küchen, in <strong>de</strong>nen durchschnittlich täglich mehr als 500 Vollportionen<br />

hergestellt wer<strong>de</strong>n, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe<br />

4b Ziffer 11b 132, 133<br />

5 Physiotherapeuten/Krankengymnasten in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe<br />

4b Ziffer 10 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit<br />

6 Leiten<strong>de</strong> Physiotherapeuten/Krankengymnasten in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe<br />

4b Ziffer 12 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit 43<br />

7 Leiten<strong>de</strong> medizinisch-technische Assistentinnen in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe<br />

4b Ziffer 13 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit 54<br />

8 Leiter von Einrichtungen <strong>de</strong>r stationären Altenhilfe mit min<strong>de</strong>stens 40 Plätzen,<br />

<strong>de</strong>nen wesentliche Funktionen <strong>de</strong>r Betriebs- und Wirtschaftsführung übertragen<br />

sind, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4b Ziffer 14a 14<br />

8a Leiter von Einrichtungen <strong>de</strong>r stationären Altenhilfe mit min<strong>de</strong>stens 80 Plätzen,<br />

<strong>de</strong>nen wesentliche Funktionen <strong>de</strong>r Betriebs- und Wirtschaftsführung übertragen<br />

sind 14<br />

9 (entfällt)<br />

10 Logopä<strong>de</strong>n mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijähriger<br />

Fachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien mit<br />

Prüfung in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 4b Ziffer 16 nach zweijähriger<br />

Bewährung in dieser Tätigkeit<br />

11 Medizinisch-technische Assistentinnen in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe<br />

4b Ziffer 19 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit<br />

11a bis 11d (entfallen)<br />

12 Geschäftsführer von Regional-, Kreis-, Ortscaritasverbän<strong>de</strong>n und Fachverbän<strong>de</strong>n<br />

mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung 119


Anlage 2 - Vergütungsgruppe 4a<br />

13 bis 24 (entfallen)<br />

25 Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Verwaltung und Buchhaltung, <strong>de</strong>ren Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe<br />

4b Ziffer 33 durch beson<strong>de</strong>re Schwierigkeit und Be<strong>de</strong>utung heraushebt<br />

126<br />

25a Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Verwaltung und Buchhaltung, <strong>de</strong>ren Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe<br />

5b Ziffer 56 dadurch heraushebt, dass sie beson<strong>de</strong>rs verantwortungsvoll<br />

ist, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4b Ziffer<br />

33 125<br />

26 Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijähriger<br />

Fachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien mit<br />

Prüfung in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 4b Ziffer 36 nach zweijähriger<br />

Bewährung in dieser Tätigkeit<br />

27 Pharmazeutisch-technische Assistenten in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe<br />

4b Ziffer 38 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit<br />

28 bis 38 (entfallen)<br />

39 Verwaltungsleiter in Krankenhäusern mit weniger als 80 Betten 115<br />

40 Mitarbeiter, <strong>de</strong>ren Aufgabenbereich und Verantwortung mit <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen<br />

dieser Vergütungsgruppe vergleichbar ist 9


Anlage 2 - Vergütungsgruppe 4b<br />

Vergütungsgruppe 4b<br />

1 Audiometristen mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijähriger<br />

Fachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien, die<br />

als Erste Lehrkräfte an Lehranstalten für Audiometristen eingesetzt sind40, 41<br />

2 Audiometristen mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijähriger<br />

Fachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien in einer<br />

Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 5b Ziffer 1 o<strong>de</strong>r 2 nach zweijähriger Bewährung<br />

in einer dieser Tätigkeiten<br />

3 Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten mit staatlicher Anerkennung, die<br />

als Erste Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Beschäftigungstherapie<br />

eingesetzt sind<br />

40, 41<br />

4 Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten mit staatlicher Anerkennung in<br />

einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 5b Ziffer 4 o<strong>de</strong>r 6 nach zweijähriger Bewährung<br />

in einer dieser Tätigkeiten<br />

5 (entfällt)<br />

6 Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung, die als Erste Lehrkräfte an<br />

40, 41<br />

staatlich anerkannten Lehranstalten für Diätassistentinnen eingesetzt sind<br />

7 Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe<br />

5b Ziffer 8, 9 o<strong>de</strong>r 11 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser<br />

Tätigkeiten<br />

7a Diplom-Ingenieure mit Fachhochschulausbildung in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Beauftragten<br />

für die Medizingeräte-Verordnung nach vierjähriger Bewährung in<br />

Vergütungsgruppe 5b Ziffer 11a<br />

8 Hauptamtliche Dozenten an Fachschulen<br />

9 bis 9c (entfallen)<br />

9d Hauswirtschaftliche Betriebsleiter mit staatlicher Prüfung und entsprechen<strong>de</strong>r<br />

Tätigkeit in Einrichtungen mit mehr als 300 Plätzen nach vierjähriger Bewährung<br />

in Vergütungsgruppe 5b Ziffer 70 134<br />

10 Physiotherapeuten/Krankengymnasten, die als Erste Lehrkräfte an staatlich<br />

40, 41<br />

anerkannten Lehranstalten für Krankengymnasten eingesetzt sind<br />

11 Physiotherapeuten/Krankengymnasten in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe<br />

5b Ziffer 21, 22 o<strong>de</strong>r 24 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten<br />

11a (entfällt)<br />

11b Küchenleiter von Küchen, in <strong>de</strong>nen durchschnittlich täglich mehr als 500 Vollportionen<br />

hergestellt 132, 133<br />

wer<strong>de</strong>n


Anlage 2 - Vergütungsgruppe 4b<br />

11c Küchenleiter von Küchen, in <strong>de</strong>nen durchschnittlich täglich mehr als 300 Vollportionen<br />

hergestellt wer<strong>de</strong>n, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe<br />

5b Ziffer 25<br />

132, 133<br />

11d Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter <strong>de</strong>r Küchenleiter<br />

von Küchen, in <strong>de</strong>nen durchschnittlich täglich mehr als 500 Vollportionen<br />

hergestellt wer<strong>de</strong>n, bestellt sind, nach vierjähriger Bewährung in<br />

48, 132, 133<br />

Vergütungsgruppe 5b Ziffer 25c<br />

12 Leiten<strong>de</strong> Physiotherapeuten/Krankengymnasten, <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens 16 Physiotherapeuten/Krankengymnasten<br />

o<strong>de</strong>r Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Physiotherapeuten/Krankengymnasten<br />

durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt<br />

sind 43, 77<br />

13 Leiten<strong>de</strong> medizinisch-technische Assistenten, <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens 16 medizinisch-technische<br />

Assistenten, medizinisch-technische Gehilfen o<strong>de</strong>r sonstige<br />

Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechen<strong>de</strong><br />

Tätigkeiten ausüben, durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt<br />

sind 54, 77<br />

14 Leiter von Einrichtungen <strong>de</strong>r stationären Altenhilfe, <strong>de</strong>nen wesentliche Funktionen<br />

<strong>de</strong>r Betriebs- und Wirtschaftsführung übertragen sind, nach zweijähriger<br />

Bewährung in Vergütungsgruppe 5b Ziffer 26 14<br />

14a Leiter von Einrichtungen <strong>de</strong>r stationären Altenhilfe mit min<strong>de</strong>stens 40 Plätzen,<br />

<strong>de</strong>nen wesentliche Funktionen <strong>de</strong>r Betriebs- und Wirtschaftsführung übertragen<br />

sind 14<br />

15 (entfällt)<br />

16 Logopä<strong>de</strong>n mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijähriger<br />

Fachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien mit<br />

Prüfung, die als Erste Lehrkräfte an Lehranstalten für Logopä<strong>de</strong>n eingesetzt<br />

40, 41 sind<br />

17 Logopä<strong>de</strong>n mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijähriger<br />

Fachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien mit<br />

Prüfung in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 5b Ziffer 29 o<strong>de</strong>r 30 nach<br />

zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten<br />

18 Masseure, Masseure und medizinische Ba<strong>de</strong>meister in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe<br />

5b Ziffer 33 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit 44<br />

19 Medizinisch-technische Assistenten, die als Erste Lehrkräfte an staatlich anerkannten<br />

Lehranstalten für medizinisch-technische Assistenten eingesetzt<br />

40, 41 sind<br />

20 Medizinisch-technische Assistenten in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe<br />

5b Ziffer 36, 38 o<strong>de</strong>r 39 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten<br />

20a bis 20d (entfallen)<br />

21 Mitarbeiter, die als Assistenten <strong>de</strong>s Verwaltungsleiters in Krankenhäusern mit<br />

min<strong>de</strong>stens 180 Betten berufen sind 1


Anlage 2 - Vergütungsgruppe 4b<br />

22 bis 22a (entfallen)<br />

23 Mitarbeiter, die in mehr als zwei frem<strong>de</strong>n Sprachen geläufig nach Diktat<br />

schreiben und sich aus Vergütungsgruppe 5c Ziffer 48a dadurch herausheben,<br />

dass sie Schriftstücke in diesen Sprachen selbständig abfassen, nach langjähriger<br />

Bewährung in Vergütungsgruppe 5b Ziffer 43<br />

24 Mitarbeiter in Archiven mit abgeschlossener Fachausbildung, <strong>de</strong>nen mehrere<br />

Archivangestellte o<strong>de</strong>r gleichwertige Fachkräfte <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 5b unterstellt<br />

sind 77<br />

25 bis 32 (entfallen)<br />

33 Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Verwaltung und Buchhaltung, <strong>de</strong>ren Tätigkeit sich aus <strong>de</strong>r<br />

Vergütungsgruppe 5b Ziffer 56 dadurch heraushebt, dass sie beson<strong>de</strong>rs verantwortungsvoll<br />

ist 125<br />

34 Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Verwaltung und Buchhaltung, <strong>de</strong>ren Tätigkeit gründliche,<br />

umfassen<strong>de</strong> Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfor<strong>de</strong>rt, nach vierjähriger<br />

Bewährung in Vergütungsgruppe 5b Ziffer 56 56, 123, 124<br />

35 Mitarbeiter mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung nach vierjähriger<br />

entsprechen<strong>de</strong>r Berufstätigkeit nach abgeschlossener Ausbildung 9<br />

36 Orthoptisten mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijähriger<br />

Fachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien mit<br />

Prüfung, die als Erste Lehrkräfte an Lehranstalten für Orthoptisten eingesetzt<br />

40, 41<br />

sind<br />

37 Orthoptisten mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijähriger<br />

Fachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien mit<br />

Prüfung in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 5b Ziffer 59, 60 o<strong>de</strong>r 62 nach<br />

zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten<br />

38 Pharmazeutisch-technische Assistenten, die als Erste Lehrkräfte an staatlich<br />

anerkannten Lehranstalten für pharmazeutisch-technische Assistenten eingesetzt<br />

sind<br />

40, 41<br />

39 Pharmazeutisch-technische Assistenten in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe<br />

5b Ziffer 63, 64 o<strong>de</strong>r 65 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser<br />

Tätigkeiten<br />

40 bis 51 (entfallen)<br />

52 Mitarbeiter, <strong>de</strong>ren Aufgabenbereich und Verantwortung mit <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen<br />

dieser Vergütungsgruppe vergleichbar ist 9


Anlage 2 - Vergütungsgruppe 5b<br />

Vergütungsgruppe 5b<br />

1 Audiometristen mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijähriger<br />

Fachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien, die<br />

als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem beson<strong>de</strong>rs<br />

hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind<br />

2 Audiometristen mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijähriger<br />

Fachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien, die<br />

als Lehrkräfte an Lehranstalten für Audiometristen eingesetzt sind 40<br />

3 Audiometristen mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijähriger<br />

Fachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien in einer<br />

Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 5c Ziffer 3 nach dreijähriger Bewährung<br />

in dieser Tätigkeit<br />

4 Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten mit staatlicher Anerkennung, die<br />

als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten<br />

eingesetzt sind 40<br />

5 Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten mit staatlicher Anerkennung in<br />

einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 5c Ziffer 6 nach dreijähriger Bewährung<br />

in dieser Tätigkeit<br />

6 Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten mit staatlicher Anerkennung und<br />

entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit, <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens zwei Beschäftigungstherapeuten<br />

mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten<br />

durch ausdrückliche Anordnung ständig<br />

unterstellt sind 77<br />

7 (entfällt)<br />

8 Diätassistenten mit staatlicher Anerkennung als Leiter von Diätküchen, in <strong>de</strong>nen<br />

durchschnittlich min<strong>de</strong>stens 400 Diätvollportionen täglich hergestellt wer<strong>de</strong>n<br />

51<br />

9 Diätassistenten mit staatlicher Anerkennung, die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten<br />

Lehranstalten für Diätassistenten eingesetzt sind 40<br />

10 Diätassistenten mit staatlicher Anerkennung in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe<br />

5c Ziffer 9, 10 o<strong>de</strong>r 13 nach dreijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten<br />

11 Diätassistenten mit staatlicher Anerkennung sowie mit zusätzlicher Ausbildung<br />

als Ernährungsberater und mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit<br />

11a Diplom-Ingenieure mit Fachhochschulausbildung in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Beauftragten<br />

für Medizingeräte-Verordnung<br />

12 bis 15a (entfallen)<br />

16 Gutsverwalter mit Fachausbildung und großem Verantwortungsbereich


Anlage 2 - Vergütungsgruppe 5b<br />

17 Gärtnermeister, <strong>de</strong>nen mehrere Gärtnermeister durch ausdrückliche Anordnung<br />

ständig unterstellt sind1, 77, 141<br />

17a Gärtnermeister, die sich aus Vergütungsgruppe 6b dadurch herausheben, dass<br />

sie in einem beson<strong>de</strong>rs be<strong>de</strong>uten<strong>de</strong>n Arbeitsbereich mit einem höheren Maß an<br />

Verantwortlichkeit beschäftigt sind, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe<br />

5c Ziffer 22 141<br />

18 bis 18a (entfallen)<br />

19 Handwerksmeister, Industriemeister und sonstige Meister, die sich durch <strong>de</strong>n<br />

Umfang und die Be<strong>de</strong>utung ihres Aufgabenbereiches und durch große Selbständigkeit<br />

wesentlich aus <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 5c Ziffer 25 herausheben 141<br />

19a Handwerksmeister und Industriemeister, die sich aus Vergütungsgruppe 6b<br />

dadurch herausheben, dass sie an einer beson<strong>de</strong>rs wichtigen Arbeitsstätte mit<br />

einem höheren Maß an Verantwortlichkeit beschäftigt sind, nach vierjähriger<br />

Bewährung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 23 141<br />

19b Handwerksmeister und Industriemeister, sofern sie große Arbeitsstätten (Bereiche,<br />

Werkstätten, Abteilungen o<strong>de</strong>r Betriebe) zu beaufsichtigen haben, in<br />

<strong>de</strong>nen Handwerker o<strong>de</strong>r Facharbeiter beschäftigt sind, nach vierjähriger Bewährung<br />

in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 25 141<br />

20 bis 20c (entfallen)<br />

21 Physiotherapeuten/Krankengymnasten, die als Erste Lehrkräfte an staatlich<br />

anerkannten Lehranstalten für Masseure und medizinische Ba<strong>de</strong>meister eingesetzt<br />

sind40, 41<br />

22 Physiotherapeuten/Krankengymnasten, die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten<br />

Lehranstalten für Physiotherapeuten/Krankengymnasten eingesetzt sind 40<br />

23 Physiotherapeuten/Krankengymnasten in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe<br />

5c Ziffer 29 o<strong>de</strong>r 31 nach dreijähriger Bewährung in diesen Tätigkeiten<br />

24 Physiotherapeuten/Krankengymnasten mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit, <strong>de</strong>nen<br />

min<strong>de</strong>stens zwei Physiotherapeuten/Krankengymnasten o<strong>de</strong>r Mitarbeiter in<br />

<strong>de</strong>r Tätigkeit von Physiotherapeuten/Krankengymnasten durch ausdrückliche<br />

Anordnung ständig unterstellt sind 77<br />

25 Küchenleiter von Küchen, in <strong>de</strong>nen durchschnittlich täglich mehr als 300 Vollportionen<br />

hergestellt wer<strong>de</strong>n 132, 133<br />

25a Küchenleiter von Küchen, in <strong>de</strong>nen durchschnittlich täglich mehr als 120 Vollportionen<br />

hergestellt wer<strong>de</strong>n, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe<br />

5c Ziffer 32a<br />

132, 133<br />

25b Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter <strong>de</strong>r Küchenleiter<br />

von Küchen, in <strong>de</strong>nen durchschnittlich täglich mehr als 300 Vollportionen<br />

hergestellt wer<strong>de</strong>n, bestellt sind, nach vierjähriger Bewährung in<br />

48, 132, 133<br />

Vergütungsgruppe 5c Ziffer 32c<br />

25c Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter <strong>de</strong>r Küchenleiter<br />

von Küchen, in <strong>de</strong>nen durchschnittlich täglich mehr als 500 Vollportionen<br />

hergestellt wer<strong>de</strong>n, bestellt 48, 132, 133<br />

sind


Anlage 2 - Vergütungsgruppe 5b<br />

26 Leiter von Einrichtungen <strong>de</strong>r stationären Altenhilfe, <strong>de</strong>nen wesentliche Funktionen<br />

<strong>de</strong>r Betriebs- und Wirtschaftsführung übertragen sind 14<br />

27 (entfällt)<br />

28 Leiter von Registraturen von beson<strong>de</strong>rer Be<strong>de</strong>utung<br />

29 Logopä<strong>de</strong>n mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijähriger<br />

Fachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien mit<br />

Prüfung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit, die als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen<br />

Forschungsaufgaben mit einem beson<strong>de</strong>rs hohen Maß von Verantwortlichkeit<br />

tätig sind<br />

30 Logopä<strong>de</strong>n mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijähriger<br />

Fachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien mit<br />

Prüfung, die als Lehrkräfte an Lehranstalten für Logopä<strong>de</strong>n eingesetzt sind 40<br />

31 Logopä<strong>de</strong>n mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijähriger<br />

Fachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien mit<br />

Prüfung in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 5c Ziffer 35 nach dreijähriger<br />

Bewährung in dieser Tätigkeit<br />

32 (entfällt)<br />

33 Masseure, Masseure und medizinische Ba<strong>de</strong>meister, die als Erste Lehrkräfte<br />

an staatlich anerkannten Lehranstalten für Masseure und medizinische Ba<strong>de</strong>meister<br />

eingesetzt sind40, 41, 44<br />

34 Masseure, Masseure und medizinische Ba<strong>de</strong>meister in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe<br />

5c Ziffer 38 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit 40,<br />

44<br />

34b (entfällt)<br />

35 Masseure, Masseure und medizinische Ba<strong>de</strong>meister in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe<br />

5c Ziffer 36 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit 44<br />

36 Medizinisch-technische Assistenten, die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten<br />

Lehranstalten für medizinisch-technische Assistenten eingesetzt sind 40<br />

37 Medizinisch-technische Assistenten in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe<br />

5c Ziffer 41 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit<br />

38 Medizinisch-technische Assistenten mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit, <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens<br />

zwei medizinisch-technische Assistenten, medizinisch-technische Gehilfen<br />

o<strong>de</strong>r sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und<br />

ihrer Erfahrung entsprechen<strong>de</strong> Tätigkeiten ausüben, durch ausdrückliche Anordnung<br />

ständig unterstellt sind 77<br />

39 Medizinisch-technische Assistenten mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit, die als<br />

Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem beson<strong>de</strong>rs<br />

hohen Maß an Verantwortlichkeit tätig sind 53<br />

40 (entfällt)


Anlage 2 - Vergütungsgruppe 5b<br />

41 Mitarbeiter als Berechner von Bezügen, <strong>de</strong>ren Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe<br />

6b Ziffer 44 dadurch heraushebt, dass sie aufgrund <strong>de</strong>r angegebenen<br />

tatsächlichen Verhältnisse die Bezüge und Versorgungsbezüge selbständig errechnen<br />

und die damit zusammenhängen<strong>de</strong>n Arbeiten (z.B. Feststellung <strong>de</strong>r<br />

Versicherungspflicht in <strong>de</strong>r Sozialversicherung und <strong>de</strong>r Zusatzversorgung, Bearbeitung<br />

von Abtretungen und Pfändungen) selbständig ausführen sowie <strong>de</strong>n<br />

damit zusammenhängen<strong>de</strong>n Schriftwechsel selbständig führen, nach sechsjähriger<br />

Bewährung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 42<br />

42 (entfällt)<br />

43 Mitarbeiter, die in mehr als zwei frem<strong>de</strong>n Sprachen geläufig nach Diktat<br />

schreiben und sich aus Vergütungsgruppe 5c Ziffer 48a dadurch herausheben,<br />

dass sie Schriftstücke in diesen Sprachen selbständig abfassen<br />

44 Mitarbeiter, die in zwei frem<strong>de</strong>n Sprachen geläufig nach Diktat schreiben und<br />

sich aus Vergütungsgruppe 6b Ziffer 45 dadurch herausheben, dass sie Schriftstücke<br />

in diesen Sprachen selbständig abfassen, nach langjähriger Bewährung<br />

in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 48<br />

45 Mitarbeiter, die in mehr als zwei frem<strong>de</strong>n Sprachen geläufig nach Diktat<br />

schreiben o<strong>de</strong>r einfache Übersetzungen aus diesen o<strong>de</strong>r in diese Sprachen anfertigen,<br />

nach langjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 48a 99<br />

46 Mitarbeiter in Archiven, mit abgeschlossener Fachausbildung sowie Mitarbeiter,<br />

die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechen<strong>de</strong><br />

Tätigkeiten ausüben<br />

47 bis 54 (entfallen)<br />

55 Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Verwaltung und Buchhaltung, <strong>de</strong>ren Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe<br />

6b Ziffer 57 dadurch heraushebt, dass sie selbständige Leistungen<br />

erfor<strong>de</strong>rt, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer<br />

49 123<br />

56 Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Verwaltung und Buchhaltung, <strong>de</strong>ren Tätigkeit gründliche,<br />

123, 124<br />

umfassen<strong>de</strong> Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfor<strong>de</strong>rt<br />

57 Mitarbeiter mit abgeschlossener Fachausbildung für <strong>de</strong>n bibliothekarischen<br />

Dienst (Diplombibliothekare) mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit<br />

58 Mitarbeiter mit abgeschlossener Fachhochschulbildung und entsprechen<strong>de</strong>r<br />

Tätigkeit 9<br />

58a bis 58d (entfallen)<br />

59 Orthoptisten mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r min<strong>de</strong>stens zweijähriger Fachausbildung<br />

an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien mit Prüfung<br />

und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit, die als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben<br />

mit einem beson<strong>de</strong>rs hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig<br />

sind<br />

60 Orthoptisten mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijähriger<br />

Fachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien mit<br />

Prüfung, die als Lehrkräfte an Lehranstalten für Orthoptisten eingesetzt sind 40


Anlage 2 - Vergütungsgruppe 5b<br />

61 Orthoptisten mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijähriger<br />

Fachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien mit<br />

Prüfung in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 5c Ziffer 51 nach dreijähriger<br />

Bewährung in dieser Tätigkeit<br />

62 Orthoptisten mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijähriger<br />

Fachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien mit<br />

Prüfung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit, <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens zwei Orthoptisten<br />

o<strong>de</strong>r Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Orthoptisten durch ausdrückliche Anordnung<br />

ständig unterstellt sind 77<br />

63 Pharmazeutisch-technische Assistenten, die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten<br />

Lehranstalten für pharmazeutisch-technische Assistenten eingesetzt<br />

sind 40<br />

64 Pharmazeutisch-technische Assistenten mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit, <strong>de</strong>nen<br />

min<strong>de</strong>stens zwei pharmazeutisch-technische Assistenten o<strong>de</strong>r Apothekenhelfer<br />

mit Tätigkeiten min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 7 durch ausdrückliche<br />

49, 77<br />

Anordnung ständig unterstellt sind<br />

65 Pharmazeutisch-technische Assistenten mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit, die als<br />

Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem beson<strong>de</strong>rs<br />

hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind<br />

66 Präparatoren in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 5c Ziffer 53 o<strong>de</strong>r 54<br />

nach dreijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten<br />

67 bis 69 (entfallen)<br />

69a Techniker mit staatlicher Anerkennung in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Beauftragten für<br />

die Medizingeräte-Verordnung nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe<br />

5c Ziffer 55a<br />

129, 141<br />

70 Hauswirtschaftliche Betriebsleiter mit staatlicher Prüfung und entsprechen<strong>de</strong>r<br />

Tätigkeit in Einrichtungen mit mehr als 300 Plätzen 134<br />

70a Hauswirtschaftliche Betriebsleiter mit staatlicher Prüfung und entsprechen<strong>de</strong>r<br />

Tätigkeit in Einrichtungen mit mehr als 200 Plätzen nach vierjähriger Bewährung<br />

in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 57 134<br />

71 Mitarbeiter, <strong>de</strong>ren Aufgabenbereich und Verantwortung mit <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen<br />

dieser Vergütungsgruppe vergleichbar ist 9


Anlage 2 - Vergütungsgruppe 5c<br />

Vergütungsgruppe 5c<br />

1 (entfällt)<br />

2 Audiometristen mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijähriger<br />

Fachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien in einer<br />

Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 6b Ziffer 5 nach zweijähriger Bewährung<br />

in dieser Tätigkeit<br />

3 Audiometristen mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijähriger<br />

Fachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien mit<br />

entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter<br />

staatlicher Anerkennung bzw. nach Abschluss <strong>de</strong>r genannten Fachausbildung,<br />

die überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 6b Ziffer<br />

5 erfüllen<br />

4 Auswan<strong>de</strong>rerberater, sofern nicht aufgrund einer abgeschlossenen Ausbildung<br />

eine höhere Eingruppierung vorgesehen ist, nach vierjähriger Bewährung in<br />

<strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 6b Ziffer 8<br />

5 Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten mit staatlicher Anerkennung in<br />

einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 6b Ziffer 9 nach zweijähriger Bewährung<br />

in dieser Tätigkeit<br />

6 Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten mit staatlicher Anerkennung und<br />

entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter<br />

staatlicher Anerkennung, die überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne <strong>de</strong>r<br />

Vergütungsgruppe 6b Ziffer 9 erfüllen<br />

7 Dermoplastiker (Moulageure) nach fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit<br />

8 Desinfektoren mit Prüfung in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 6b Ziffer<br />

12 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit<br />

9 Diätassistenten mit staatlicher Anerkennung als Leiter von Diätküchen, in <strong>de</strong>nen<br />

durchschnittlich min<strong>de</strong>stens 200 Diätvollportionen täglich hergestellt wer<strong>de</strong>n<br />

51<br />

10 Diätassistenten mit staatlicher Anerkennung, die als ständige Vertreter von<br />

Leiter von Diätküchen, in <strong>de</strong>nen durchschnittlich min<strong>de</strong>stens 400 Diätvollportionen<br />

täglich hergestellt wer<strong>de</strong>n, durch ausdrückliche Anordnung bestellt<br />

48, 51<br />

sind<br />

11 Diätassistenten mit staatlicher Anerkennung in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe<br />

6b Ziffer 14, 15, 16 o<strong>de</strong>r 17 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser<br />

Tätigkeiten<br />

12 Diätassistenten mit staatlicher Anerkennung nach sechsjähriger Bewährung in<br />

dieser Tätigkeit<br />

13 Diätassistenten mit staatlicher Anerkennung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit<br />

nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung,


Anlage 2 - Vergütungsgruppe 5c<br />

die überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 6b Ziffer<br />

17 erfüllen<br />

14 Dorfhelfer mit staatlicher Anerkennung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit nach<br />

vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 19 98<br />

15 bis 20b (entfallen)<br />

21 Gartenbauinspektoren mit Diplom<br />

22 Gärtnermeister, die sich aus <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 6b dadurch herausheben,<br />

dass sie in einem beson<strong>de</strong>rs be<strong>de</strong>uten<strong>de</strong>n Arbeitsbereich mit einem höheren<br />

Maß an Verantwortlichkeit beschäftigt sind 141<br />

22a Gärtnermeister, soweit nicht an<strong>de</strong>rweitig eingruppiert, nach vierjähriger Bewährung<br />

in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 24 141<br />

23 Handwerksmeister und Industriemeister, die sich aus <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe<br />

6b dadurch herausheben, dass sie an einer beson<strong>de</strong>rs wichtigen Arbeitsstätte<br />

mit einem höheren Maß an Verantwortlichkeit beschäftigt sind 141<br />

23a Handwerksmeister und Industriemeister, soweit nicht an<strong>de</strong>rweitig eingruppiert,<br />

nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 25 141<br />

24 (entfällt)<br />

25 Handwerksmeister und Industriemeister, sofern sie große Arbeitsstätten (Bereiche,<br />

Werkstätten, Abteilungen o<strong>de</strong>r Betriebe) zu beaufsichtigen haben, in<br />

<strong>de</strong>nen Handwerker o<strong>de</strong>r Facharbeiter beschäftigt sind 141<br />

26 Familienpfleger mit staatlicher Anerkennung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit<br />

nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 26 98<br />

26a Hauswirtschaftsmeister nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6b<br />

Ziffer 26c<br />

27 bis 28a (entfallen)<br />

29 Physiotherapeuten/Krankengymnasten, die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten<br />

Lehranstalten für Masseure o<strong>de</strong>r für Masseure und medizinische Ba<strong>de</strong>meister<br />

eingesetzt sind 40<br />

30 Physiotherapeuten/Krankengymnasten in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe<br />

6b Ziffer 28 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit<br />

31 Physiotherapeuten/Krankengymnasten mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit nach sechsmonatiger<br />

Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis, die überwiegend<br />

schwierige Aufgaben im Sinne <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 6b Ziffer 28 erfüllen<br />

31a bis 31b (entfallen)<br />

32 Küchenleiter von Küchen, in <strong>de</strong>nen durchschnittlich täglich mehr als 60 Vollportionen<br />

hergestellt wer<strong>de</strong>n, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe<br />

6b Ziffer 31132, 133<br />

32a Küchenleiter von Küchen, in <strong>de</strong>nen durchschnittlich täglich mehr als 120 Vollportionen<br />

hergestellt<br />

132, 133<br />

wer<strong>de</strong>n


Anlage 2 - Vergütungsgruppe 5c<br />

32b Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter <strong>de</strong>r Küchenleiter<br />

von Küchen, in <strong>de</strong>nen durchschnittlich täglich mehr als 120 Vollportionen<br />

hergestellt wer<strong>de</strong>n, bestellt sind, nach vierjähriger Bewährung in<br />

48, 132, 133<br />

Vergütungsgruppe 6b Ziffer 31a<br />

32c Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter <strong>de</strong>r Küchenleiter<br />

von Küchen, in <strong>de</strong>nen durchschnittlich täglich mehr als 300 Vollportionen<br />

hergestellt wer<strong>de</strong>n, bestellt sind<br />

48, 132, 133<br />

33 (entfällt)<br />

34 Logopä<strong>de</strong>n mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijähriger<br />

Fachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien mit<br />

Prüfung in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 6b Ziffer 36 nach zweijähriger<br />

Bewährung in dieser Tätigkeit<br />

35 Logopä<strong>de</strong>n mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijähriger<br />

Fachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien mit<br />

Prüfung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung<br />

nach erlangter staatlicher Anerkennung bzw. nach Abschluss <strong>de</strong>r genannten<br />

Fachausbildung, die überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe<br />

6b Ziffer 35 erfüllen<br />

36 Masseure, Masseure und medizinische Ba<strong>de</strong>meister, die als Lehrkräfte an<br />

staatlich anerkannten Lehranstalten für Masseure o<strong>de</strong>r Masseure und medizinische<br />

Ba<strong>de</strong>meister eingesetzt sind 40, 44<br />

37 Masseure, Masseure und medizinische Ba<strong>de</strong>meister in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe<br />

6b Ziffer 39 o<strong>de</strong>r 40 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser<br />

Tätigkeiten 44<br />

38 Masseure, Masseure und medizinische Ba<strong>de</strong>meister mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit,<br />

<strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens acht Masseure, Masseure und medizinische Ba<strong>de</strong>meister<br />

o<strong>de</strong>r Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Masseuren o<strong>de</strong>r Masseuren und<br />

medizinischen Ba<strong>de</strong>meistern durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt<br />

sind<br />

44, 77<br />

39 Medizinisch-technische Assistenten in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe<br />

6b Ziffer 42 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit 77<br />

40 Medizinisch-technische Assistenten mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit nach sechsjähriger<br />

Bewährung in dieser Tätigkeit<br />

41 Medizinisch-technische Assistenten mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit nach sechsmonatiger<br />

Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis, die in nicht<br />

unerheblichem Umfange eine o<strong>de</strong>r mehrere <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Aufgaben erfüllen:<br />

Wartung und Justierung von hochwertigen und schwierig zu bedienen<strong>de</strong>n<br />

Messgeräten (z.B. Autoanalyzern) und Anlage <strong>de</strong>r hierzu gehören<strong>de</strong>n Eichkurven,<br />

Bedienung eines Elektronenmikroskops sowie Vorbereitung <strong>de</strong>r Präparate<br />

für Elektronenmikroskopie. Quantitative Bestimmung von Kupfer und Eisen,<br />

Bestimmung <strong>de</strong>r Eisenbindungskapazität, schwierige Hormonbestimmungen,<br />

schwierige Fermentaktivitätsbestimmungen, schwierige gerinnungsphysiologi-


Anlage 2 - Vergütungsgruppe 5c<br />

sche Untersuchungen. Virusisolierungen o<strong>de</strong>r ähnliche schwierige mikrobiologische<br />

Verfahren, Gewebezüchtungen, schwierige Antikörperbestimmungen<br />

(z.B. Coombs-Test, Blutgruppen-Serologie). Vorbereitung und Durchführung<br />

von röntgenologischen Gefäßuntersuchungen in <strong>de</strong>r Schä<strong>de</strong>l-, Brust- o<strong>de</strong>r<br />

Bauchhöhle. Mitwirkung bei Herzkatheterisierungen, Schichtaufnahmen in <strong>de</strong>n<br />

drei Dimensionen mit Spezialgeräten, Encephalographien, Ventrikulographien,<br />

46, 53<br />

schwierigen intraoperativen Röntgenaufnahmen<br />

41a Mitarbeiter als Berechner von Bezügen, <strong>de</strong>ren Tätigkeit sich dadurch aus Vergütungsgruppe<br />

7 Ziffer 36 heraushebt, dass sie aufgrund <strong>de</strong>r angegebenen Merkmale<br />

die Bezüge selbständig errechnen und die im Datenverarbeitungsverfahren<br />

erfor<strong>de</strong>rlichen Arbeiten und Kontrollen zur maschinellen Berechnung verantwortlich<br />

vornehmen und <strong>de</strong>n damit verbun<strong>de</strong>nen Schriftwechsel selbständig führen,<br />

nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 44<br />

42 Mitarbeiter als Berechner von Bezügen, <strong>de</strong>ren Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe<br />

6b Ziffer 44 dadurch heraushebt, dass sie aufgrund <strong>de</strong>r angegebenen<br />

tatsächlichen Verhältnisse die Bezüge und Versorgungsbezüge selbständig errechnen<br />

und die damit zusammenhängen<strong>de</strong>n Arbeiten (z.B. Feststellung <strong>de</strong>r<br />

Versicherungspflicht in <strong>de</strong>r Sozialversicherung und <strong>de</strong>r Zusatzversorgung, Bearbeitung<br />

von Abtretungen und Pfändungen) selbständig ausführen sowie <strong>de</strong>n<br />

damit zusammenhängen<strong>de</strong>n Schriftwechsel selbständig führen<br />

42a Mitarbeiter mit einer für ihre Tätigkeit för<strong>de</strong>rlichen Vorbildung als Leiter von<br />

Bahnhofsmissionen mit schwierigem Aufgabengebiet nach sechsjähriger Bewährung<br />

in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 48b 137, 139<br />

43 bis 47 (entfallen)<br />

48 Mitarbeiter, die in zwei frem<strong>de</strong>n Sprachen geläufig nach Diktat schreiben und<br />

sich aus Vergütungsgruppe 6b Ziffer 45 dadurch herausheben, dass sie Schriftstücke<br />

in diesen Sprachen selbständig abfassen<br />

48a Mitarbeiter, die in mehr als zwei frem<strong>de</strong>n Sprachen geläufig nach Diktat<br />

schreiben o<strong>de</strong>r einfache Übersetzungen aus diesen o<strong>de</strong>r in diese Sprachen anfertigen<br />

99<br />

48b Mitarbeiter, die in zwei frem<strong>de</strong>n Sprachen geläufig nach Diktat schreiben o<strong>de</strong>r<br />

einfache Übersetzungen aus diesen o<strong>de</strong>r in diese Sprachen anfertigen, nach<br />

mehrjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 45 99<br />

48c Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Verwaltung und Buchhaltung, <strong>de</strong>ren Tätigkeit gründliche<br />

und vielseitige Fachkenntnisse und min<strong>de</strong>stens zu einem Viertel selbständige<br />

Leistungen erfor<strong>de</strong>rt, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6b<br />

122, 123<br />

Ziffer 57<br />

48d Mitarbeiter im Schreib- und Sekretariatsdienst, <strong>de</strong>ren Tätigkeit Verwaltungsaufgaben<br />

umfasst, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und min<strong>de</strong>stens<br />

zu einem Viertel selbständige Leistungen erfor<strong>de</strong>rn, o<strong>de</strong>r solche in<br />

beson<strong>de</strong>rs verantwortlicher Stellung nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe<br />

6b Ziffer<br />

122, 123<br />

67


Anlage 2 - Vergütungsgruppe 5c<br />

49 Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Verwaltung und Buchhaltung, <strong>de</strong>ren Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe<br />

6b Ziffer 57 dadurch heraushebt, dass sie selbständige Leistungen<br />

erfor<strong>de</strong>rt 123<br />

49a bis 49c (entfallen)<br />

50 Orthoptisten mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijähriger<br />

Fachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien mit<br />

Prüfung in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 6b Ziffer 60 nach zweijähriger<br />

Bewährung in dieser Tätigkeit<br />

51 Orthoptisten mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijähriger<br />

Fachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien mit<br />

Prüfung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung<br />

nach erlangter staatlicher Anerkennung bzw. nach Abschluss <strong>de</strong>r genannten<br />

Fachausbildung, die überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe<br />

6b Ziffer 60 erfüllen<br />

52 Pharmazeutisch-technische Assistenten in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe<br />

6b Ziffer 62 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit<br />

53 Präparatoren, <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens zwei Präparatoren, davon min<strong>de</strong>stens einer<br />

mit Tätigkeiten <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 6b Ziffer 65, durch ausdrückliche Anordnung<br />

ständig unterstellt sind 77<br />

54 Präparatoren in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 6b Ziffer 64 o<strong>de</strong>r 65<br />

nach dreijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten<br />

55 (entfällt)<br />

55a Techniker mit staatlicher Anerkennung in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Beauftragten für<br />

die Medizingeräte-Verordnung129, 141<br />

56 Verwalter von landwirtschaftlichen Betrieben mit einer dreijährigen Ausbildung<br />

in einer Ackerbauschule mit Fachprüfung, die in einem be<strong>de</strong>uten<strong>de</strong>n Arbeitsbereich<br />

mit einem hohen Maß von Verantwortlichkeit beschäftigt sind<br />

und durch <strong>de</strong>n Umfang und die Be<strong>de</strong>utung ihres Aufgabengebietes aus <strong>de</strong>r<br />

Vergütungsgruppe 6b Ziffer 69 sich hervorheben<br />

56a Wäschereileiter in Einrichtungen mit mehr als 300 Betten nach vierjähriger<br />

Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 7017, 135<br />

57 Hauswirtschaftliche Betriebsleiter mit staatlicher Prüfung und entsprechen<strong>de</strong>r<br />

Tätigkeit in Einrichtungen mit mehr als 200 Plätzen 134<br />

57a Hauswirtschaftliche Betriebsleiter mit staatlicher Prüfung und entsprechen<strong>de</strong>r<br />

Tätigkeit nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 26d 134<br />

58 Mitarbeiter, <strong>de</strong>ren Aufgabenbereich und Verantwortung mit <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen<br />

dieser Vergütungsgruppe vergleichbar sind 9


Anlage 2 - Vergütungsgruppe 6b<br />

Vergütungsgruppe 6b<br />

1 (entfällt)<br />

2 Apothekenhelfer mit Abschlussprüfung in Arzneimittelausgabestellen, <strong>de</strong>nen<br />

min<strong>de</strong>stens drei Apothekenhelfer o<strong>de</strong>r Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Apothekenhelfern<br />

durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind49, 50, 77<br />

3 Apothekenhelfer mit Abschlussprüfung in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe<br />

7 Ziffer 3 nach vierjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit 49<br />

4 Arzthelfer mit Abschlussprüfung in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 7<br />

Ziffer 5 nach vierjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit<br />

5 Audiometristen mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijähriger<br />

Fachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien mit entsprechen<strong>de</strong>r<br />

Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfang schwierige Aufgaben<br />

erfüllen (als „schwierige Aufgaben“ gelten z.B. Fertigung von Sprach-, Spielund<br />

Reflexaudiogrammen, Gehörprüfung bei Kleinkin<strong>de</strong>rn und Patienten mit<br />

geistigen Behin<strong>de</strong>rungen sowie Gehörgeräteanpassung und Gehörerziehung –<br />

Hörtraining – bei Kleinkin<strong>de</strong>rn) 46<br />

6 Audiometristen mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijähriger<br />

Fachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien und<br />

entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit<br />

7 (entfällt)<br />

8 Auswan<strong>de</strong>rerberater, sofern nicht aufgrund einer abgeschlossenen Ausbildung<br />

eine höhere Eingruppierung vorgesehen ist<br />

9 Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten mit staatlicher Anerkennung und<br />

entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfang schwierige Aufgaben<br />

erfüllen (als „schwierige Aufgaben“ gelten z.B. Beschäftigungstherapie<br />

bei Querschnittslähmungen, in Kin<strong>de</strong>rlähmungsfällen, mit spastisch Gelähmten,<br />

in Fällen von Dysmelien, in <strong>de</strong>r Psychiatrie o<strong>de</strong>r Geriatrie) 46<br />

10 Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten mit staatlicher Anerkennung und<br />

entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit<br />

11 Dermoplastiker (Moulageure) nach einjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe<br />

7 Ziffer 8<br />

12 Desinfektoren mit Prüfung als Leiter <strong>de</strong>s technischen Betriebs von Desinfektionsanstalten,<br />

<strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens neun Desinfektoren mit Prüfung durch ausdrückliche<br />

Anordnung ständig unterstellt sind47, 77<br />

13 Desinfektoren mit Prüfung in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 7 Ziffer 9,<br />

10 o<strong>de</strong>r 11 nach dreijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten<br />

14 Diätassistenten mit staatlicher Anerkennung als Diätküchenleiter (§ 19 RdErl.<br />

RuPr. MdI vom 5. April 1937), die als Diätküchenleiterinnen tätig sind 52


Anlage 2 - Vergütungsgruppe 6b<br />

15 Diätassistenten mit staatlicher Anerkennung als Leiter von Diätküchen, in <strong>de</strong>nen<br />

durchschnittlich min<strong>de</strong>stens 50 Diätvollportionen täglich hergestellt wer<strong>de</strong>n<br />

51<br />

16 Diätassistenten mit staatlicher Anerkennung, die als ständige Vertreter von<br />

Leiter von Diätküchen, in <strong>de</strong>nen durchschnittlich min<strong>de</strong>stens 200 Diätvollportionen<br />

täglich hergestellt wer<strong>de</strong>n, durch ausdrückliche Anordnung bestellt<br />

48, 51<br />

sind<br />

17 Diätassistenten mit staatlicher Anerkennung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit, die<br />

in nicht unerheblichem Umfang schwierige Aufgaben erfüllen („schwierige<br />

Aufgaben“ sind z.B. Diätberatung von einzelnen Patienten, selbständige Durchführung<br />

von Ernährungserhebungen, Mitarbeit bei Grundlagenforschung im<br />

Fachbereich klinische Ernährungslehre, Herstellung und Berechnung spezifischer<br />

Diätformen bei <strong>de</strong>kompensierten Leberzirrhosen, Niereninsuffizienz, Hyperlipidämien,<br />

Stoffwechsel-Bilanz-Studien, Maldigestion und Malabsorption,<br />

nach Shuntoperationen, Kalzium-Test-Diäten, spezielle Anfertigung von Son<strong>de</strong>rernährung<br />

für Patienten auf Intensiv- und Wachstationen) 46<br />

18 Diätassistenten mit staatlicher Anerkennung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit<br />

19 Dorfhelfer mit staatlicher Anerkennung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit 98<br />

20 bis 22a (entfallen)<br />

23 Gartenbautechniker mit Gartenbauschule und staatlicher Prüfung<br />

24 Gärtnermeister, soweit nicht an<strong>de</strong>rweitig eingruppiert 141<br />

24a Gärtnermeister mit kleinerem Aufgabenbereich nach vierjähriger Bewährung<br />

in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 16 141<br />

25 Handwerksmeister und Industriemeister, soweit nicht an<strong>de</strong>rweitig eingruppiert<br />

141<br />

25a Handwerksmeister und Industriemeister mit kleinerem Aufgabenbereich nach<br />

vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 17 141<br />

25b Handwerker mit abgeschlossener Fachausbildung in verantwortlicher und<br />

selbständiger Stellung nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 7<br />

Ziffer 18 142<br />

25c Hausmeister mit abgeschlossener handwerklicher Fachausbildung und beson<strong>de</strong>rs<br />

schwierigem o<strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>rs vielseitigem Tätigkeitsbereich nach vierjähriger<br />

Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 19<br />

26 Familienpfleger mit staatlicher Anerkennung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit 98<br />

26a Hauswirtschafter mit abgeschlossener Fachausbildung in beson<strong>de</strong>rs verantwortlicher<br />

und selbständiger Tätigkeit nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe<br />

7 Ziffer 20b<br />

26b Hauswirtschaftsmeister, Wirtschafter mit staatlicher Prüfung mit kleinerem Aufgabenbereich<br />

nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 20c<br />

26c Hauswirtschaftsmeister, soweit nicht an<strong>de</strong>rweitig eingruppiert


Anlage 2 - Vergütungsgruppe 6b<br />

26d Hauswirtschaftliche Betriebsleiter mit staatlicher Prüfung und entsprechen<strong>de</strong>r<br />

Tätigkeit 134<br />

27 bis 27a (entfallen)<br />

28 Physiotherapeuten/Krankengymnasten mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit, die in<br />

16, 46<br />

nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen<br />

29 Physiotherapeuten/Krankengymnasten mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit<br />

29a (entfällt)<br />

30 Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter <strong>de</strong>r Küchenleiter<br />

von Küchen, in <strong>de</strong>nen durchschnittlich täglich mehr als 60 Vollportionen<br />

hergestellt wer<strong>de</strong>n, bestellt sind, nach vierjähriger Bewährung in<br />

Vergütungsgruppe 7 Ziffer 2548, 132, 133<br />

31 Küchenleiter von Küchen, in <strong>de</strong>nen durchschnittlich täglich mehr als 60 Vollportionen<br />

hergestellt wer<strong>de</strong>n<br />

132, 133<br />

31a Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter <strong>de</strong>r Küchenleiter<br />

von Küchen, in <strong>de</strong>nen durchschnittlich täglich mehr als 120 Vollportionen<br />

hergestellt wer<strong>de</strong>n, bestellt sind 48, 132, 133<br />

32 Kursusleiter mit Lehrbefähigung zur handwerklichen, landwirtschaftlichen<br />

o<strong>de</strong>r hauswirtschaftlichen Ausbildung<br />

32a Landwirtschaftlich o<strong>de</strong>r gärtnerisch tätige Mitarbeiter mit abgeschlossener<br />

Fachausbildung in beson<strong>de</strong>rs verantwortlicher und selbständiger Tätigkeit<br />

nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 26<br />

33 (entfällt)<br />

34 Leiter von Kassen, <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens ein Mitarbeiter <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 8<br />

unterstellt ist<br />

35 Logopä<strong>de</strong>n mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r min<strong>de</strong>stens zweijähriger Fachausbildung<br />

an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien mit Prüfung<br />

und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfang schwierige<br />

Aufgaben erfüllen (als „schwierige Aufgaben“ gelten z.B. die Behandlung von<br />

Kehlkopflosen, von Patienten nach Schlaganfällen o<strong>de</strong>r Gehirnoperationen,<br />

von schwachsinnigen Patienten, von Aphasiepatienten, von Patienten mit spastischen<br />

Lähmungen im Bereich <strong>de</strong>s Sprachapparates) 46<br />

36 Logopä<strong>de</strong>n mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijähriger<br />

Fachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien mit<br />

Prüfung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit<br />

37 (entfällt)<br />

38 Masseure, Masseure und medizinische Ba<strong>de</strong>meister in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe<br />

7 Ziffer 29, 30 o<strong>de</strong>r 32 nach zweijähriger Bewährung in einer<br />

dieser Tätigkeiten 44<br />

39 Masseure, Masseure und medizinische Ba<strong>de</strong>meister mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit,<br />

<strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens vier Masseure, Masseure und medizinische Ba<strong>de</strong>meis-


Anlage 2 - Vergütungsgruppe 6b<br />

ter o<strong>de</strong>r Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Masseuren o<strong>de</strong>r Masseuren und<br />

medizinischen Ba<strong>de</strong>meistern durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt<br />

sind<br />

44, 77<br />

40 Masseure, Masseure und medizinische Ba<strong>de</strong>meister mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit,<br />

<strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens zwei Masseure, Masseure und medizinische Ba<strong>de</strong>meister<br />

o<strong>de</strong>r Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Masseuren o<strong>de</strong>r Masseuren und<br />

medizinischen Ba<strong>de</strong>meistern durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt<br />

sind und die überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe<br />

7 Ziffer 30 o<strong>de</strong>r 32 erfüllen<br />

44, 77<br />

41 Medizinisch-technische Assistenten mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit<br />

42 Medizinisch-technische Assistenten mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit, die in nicht<br />

unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen (als „schwierige Aufgaben“<br />

gelten z.B. <strong>de</strong>r Diagnostik vorausgehen<strong>de</strong> technische Arbeiten bei überwiegend<br />

selbständiger Verfahrenswahl auf histologischem, mikrobiologischem,<br />

serologischem und quantitativ klinisch-chemischem Gebiet; ferner schwierige<br />

röntgenologische Untersuchungsverfahren, insbeson<strong>de</strong>re zur röntgenologischen<br />

Funktionsdiagnostik, messtechnischen Aufgaben und Hilfeleistung bei <strong>de</strong>r Verwendung<br />

von radioaktiven Stoffen sowie schwierige medizinisch-fotografische<br />

Verfahren) 46<br />

43 Medizinisch-technische Gehilfen mit staatlicher Prüfung nach zweisemestriger<br />

Ausbildung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange<br />

schwierige Aufgaben im Sinne <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 6 b Ziffer 42<br />

erfüllen, soweit diese nicht <strong>de</strong>n medizinisch-technischen Assistenten vorbehalten<br />

sind, und sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten<br />

und ihrer Erfahrungen entsprechen<strong>de</strong> Tätigkeiten ausüben, nach vierjähriger<br />

Bewährung in dieser Tätigkeit 46<br />

44 Mitarbeiter als Berechner von Bezügen, <strong>de</strong>ren Tätigkeit sich dadurch aus Vergütungsgruppe<br />

7 Ziffer 36 heraushebt, dass sie aufgrund <strong>de</strong>r angegebenen<br />

Merkmale die Bezüge selbständig errechnen und die im Datenverarbeitungsverfahren<br />

erfor<strong>de</strong>rlichen Arbeiten und Kontrollen zur maschinellen Berechnung<br />

verantwortlich vornehmen und <strong>de</strong>n damit verbun<strong>de</strong>nen Schriftwechsel<br />

selbständig führen<br />

44a Mitarbeiter als Berechner von Bezügen (wie Vergütung, Krankenvergütung,<br />

Urlaubsvergütung, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Urlaubsgeld) und Versorgungsbezügen,<br />

<strong>de</strong>ren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfor<strong>de</strong>rt, nach<br />

vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 36 121<br />

45 Mitarbeiter, die in zwei frem<strong>de</strong>n Sprachen geläufig nach Diktat schreiben o<strong>de</strong>r<br />

einfache Übersetzungen aus diesen o<strong>de</strong>r in diese Sprachen anfertigen 99<br />

46 Mitarbeiter, die in einer frem<strong>de</strong>n Sprache geläufig nach Diktat schreiben o<strong>de</strong>r<br />

einfache Übersetzungen aus dieser o<strong>de</strong>r in diese Sprache anfertigen, nach vierjähriger<br />

Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 37 99<br />

47 (entfällt)


Anlage 2 - Vergütungsgruppe 6b<br />

48 Mitarbeiter in Archiven in Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse<br />

im Archivdienst und in nicht unerheblichem Umfang selbständige<br />

Leistungen erfor<strong>de</strong>rn<br />

48a Mitarbeiter mit einer für ihre Tätigkeit för<strong>de</strong>rlichen Vorbildung als Leiter von<br />

Bahnhofsmissionen mit umfangreichem Aufgabengebiet nach sechsjähriger<br />

137, 138<br />

Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 42c<br />

48b Mitarbeiter mit einer für ihre Tätigkeit för<strong>de</strong>rlichen Vorbildung als Leiter von<br />

Bahnhofsmissionen mit schwierigem Aufgabengebiet137, 139<br />

49 bis 56 (entfallen)<br />

57 Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Verwaltung und Buchhaltung, <strong>de</strong>ren Tätigkeit gründliche<br />

und vielseitige Fachkenntnisse und min<strong>de</strong>stens zu einem Viertel selbständige<br />

122, 123<br />

Leistungen erfor<strong>de</strong>rt<br />

58 Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Verwaltung und Buchhaltung, <strong>de</strong>ren Tätigkeit gründliche<br />

und vielseitige Fachkenntnisse erfor<strong>de</strong>rt, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe<br />

7 Ziffer 47 122<br />

58a bis 58c (entfallen)<br />

59 Mitarbeiter mit abgeschlossener Fachschulbildung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit<br />

60 Orthoptisten mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijähriger<br />

Fachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien mit<br />

Prüfung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange<br />

schwierige Aufgaben erfüllen (als „schwierige Aufgaben“ gelten z.B. die Behandlung<br />

eingefahrener beidäugiger Anomalien, exzentrischer Fixation und<br />

Kleinstanomalien) 46<br />

61 Orthoptisten mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijähriger<br />

Fachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien mit<br />

Prüfung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit<br />

62 Pharmazeutisch-technische Assistenten mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit, die in<br />

nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen46, 55<br />

63 Pharmazeutisch-technische Assistenten mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit<br />

64 Präparatoren, <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens zwei Präparatoren durch ausdrückliche Anordnung<br />

ständig unterstellt sind 77<br />

65 Präparatoren, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen<br />

(„schwierige Aufgaben“ sind z.B. Herstellung von Korrosionspräparaten,<br />

Darstellung feiner Gefäße und Nerven) 46<br />

66 Präparatoren mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit nach dreijähriger Bewährung in dieser<br />

Tätigkeit<br />

67 Mitarbeiter im Schreib- und Sekretariatsdienst, <strong>de</strong>ren Tätigkeit Verwaltungsaufgaben<br />

umfasst, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und min<strong>de</strong>stens<br />

zu einem Viertel selbständige Leistungen erfor<strong>de</strong>rn, o<strong>de</strong>r solche in<br />

122, 123<br />

beson<strong>de</strong>rs verantwortlicher Stellung


Anlage 2 - Vergütungsgruppe 6b<br />

67a Mitarbeiter im Schreib- und Sekretariatsdienst, <strong>de</strong>ren Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe<br />

8 Ziffer 42 dadurch heraushebt, dass sie in erheblichem Umfang<br />

schwierigere und verantwortungsvolle Aufgaben umfasst o<strong>de</strong>r außergewöhnliche<br />

Schreibleistungen erfor<strong>de</strong>rt, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe<br />

7 Ziffer 63<br />

68 Sektionsgehilfen in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 7 nach sechsjähriger<br />

Bewährung in dieser Tätigkeit<br />

69 Verwalter von landwirtschaftlichen Betrieben mit einer dreijährigen Ausbildung<br />

in einer Ackerbauschule und mit Fachprüfung<br />

17, 135<br />

70 Wäschereileiter in Einrichtungen mit mehr als 300 Betten<br />

70a (entfällt)<br />

70b Wäschereileiter in Einrichtungen mit mehr als 200 Betten nach vierjähriger<br />

Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 6617, 135<br />

71 (entfällt)<br />

72 Mitarbeiter, <strong>de</strong>ren Aufgabenbereich und Verantwortung mit <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen<br />

dieser Vergütungsgruppe vergleichbar ist 9


Anlage 2 - Vergütungsgruppe 7<br />

Vergütungsgruppe 7<br />

1 (entfällt)<br />

2 Apothekenhelfer mit Abschlussprüfung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit nach<br />

dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit nach Abschluss <strong>de</strong>r Ausbildung 49<br />

3 Apothekenhelfer mit Abschlussprüfung und schwierigen Aufgaben („schwierige<br />

Aufgaben“ sind z.B. Taxieren, Mitwirkung bei <strong>de</strong>r Herstellung von sterilen<br />

Lösungen o<strong>de</strong>r sonstigen Arzneimitteln unter Verantwortung eines Apothekers)<br />

49<br />

4 Arzthelfer mit Abschlussprüfung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit nach dreijähriger<br />

Bewährung in dieser Tätigkeit nach Abschluss <strong>de</strong>r Ausbildung<br />

5 Arzthelfer mit Abschlussprüfung und schwierigen Aufgaben („schwierige Aufgaben“<br />

sind z.B. Patientenabrechnungen im stationären und ambulanten Bereich,<br />

Durchführung von Elektro-Kardiogrammen mit allen Ableitungen,<br />

Einfärben von zytologischen Präparaten o<strong>de</strong>r gleich schwierigen Einfärbungen)<br />

6 bis 7 (entfallen)<br />

8 Dermoplastiker (Moulageure) mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit<br />

9 Desinfektoren mit Prüfung als ausdrücklich bestellte ständige Vertreter von<br />

Leitern <strong>de</strong>s technischen Betriebes von Desinfektionsanstalten, <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens<br />

neun Desinfektoren mit Prüfung durch ausdrückliche Anordnung ständig<br />

unterstellt sind47, 48, 77<br />

10 Desinfektoren mit Prüfung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit, <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens<br />

vier Desinfektoren mit Prüfung durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt<br />

sind 77<br />

11 Desinfektoren mit Prüfung, die in nicht unerheblichem Umfang Aufsichtstätigkeit<br />

bei Begasungen mit hochgiftigen Stoffen ausüben 46<br />

12 Desinfektoren mit Prüfung in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 8 Ziffer 4<br />

o<strong>de</strong>r 7 nach dreijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten<br />

13 bis 15 (entfallen)<br />

16 Gärtnermeister mit kleinerem Aufgabenbereich 141<br />

17 Handwerksmeister und Industriemeister mit kleinerem Aufgabenbereich 141<br />

18 Handwerker mit abgeschlossener Fachausbildung in verantwortlicher und<br />

selbständiger Tätigkeit 142<br />

18a Handwerker mit abgeschlossener Fachausbildung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit<br />

nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 8 Ziffer 8 142<br />

19 Hausmeister mit abgeschlossener handwerklicher Fachausbildung und beson<strong>de</strong>rs<br />

schwierigem o<strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>rs vielseitigem Tätigkeitsbereich


Anlage 2 - Vergütungsgruppe 7<br />

19a Hausmeister mit abgeschlossener handwerklicher Fachausbildung nach zweijähriger<br />

Bewährung in Vergütungsgruppe 8 Ziffer 9<br />

20 (entfällt)<br />

20a Hauswirtschafter mit abgeschlossener Fachausbildung nach zweijähriger Bewährung<br />

in Vergütungsgruppe 8 Ziffer 9a<br />

20b Hauswirtschafter mit abgeschlossener Fachausbildung in beson<strong>de</strong>rs verantwortlicher<br />

und selbständiger Tätigkeit<br />

20c Hauswirtschaftsmeister, Wirtschafter mit staatlicher Prüfung mit kleinerem<br />

Aufgabenbereich<br />

21 bis 23 (entfallen)<br />

23a Köche nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 8 Ziffer 12<br />

23b (entfällt)<br />

24 (entfällt)<br />

24a (entfällt)<br />

25 Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter <strong>de</strong>r Küchenleiter<br />

von Küchen, in <strong>de</strong>nen durchschnittlich täglich mehr als 60 Vollportionen<br />

hergestellt wer<strong>de</strong>n, bestellt sind48, 132, 133<br />

26 Landwirtschaftlich o<strong>de</strong>r gärtnerisch tätige Mitarbeiter mit abgeschlossener<br />

Fachausbildung in beson<strong>de</strong>rs verantwortlicher und selbständiger Tätigkeit<br />

26a Landwirtschaftlich o<strong>de</strong>r gärtnerisch tätige Mitarbeiter mit abgeschlossener<br />

Fachausbildung nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 8 Ziffer 15<br />

27 (entfällt)<br />

28 (entfällt)<br />

29 Masseure, Masseure und medizinische Ba<strong>de</strong>meister mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit,<br />

<strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens zwei Masseure, Masseure und medizinische Ba<strong>de</strong>meister<br />

o<strong>de</strong>r Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Masseuren o<strong>de</strong>r Masseuren und<br />

medizinischen Ba<strong>de</strong>meistern durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt<br />

sind<br />

44, 77<br />

30 Masseure mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit, die schwierige Aufgaben erfüllen, nach<br />

sechsmonatiger Bewährung in dieser Tätigkeit (als „schwierige Aufgaben“ gelten<br />

z.B. Verabreichung von Kohlesäuren- o<strong>de</strong>r Sauerstoffbä<strong>de</strong>rn bei Herz- und<br />

Kreislaufbeschwer<strong>de</strong>n, Massage- o<strong>de</strong>r Bä<strong>de</strong>rbehandlung nach Schlaganfällen<br />

o<strong>de</strong>r bei Kin<strong>de</strong>rlähmung, Massagebehandlung von Frischoperierten)<br />

31 Masseure mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit nach dreijähriger Bewährung in dieser<br />

Tätigkeit nach Abschluss <strong>de</strong>r Ausbildung<br />

32 Masseure und medizinische Ba<strong>de</strong>meister mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit, die<br />

18, 44<br />

schwierige Aufgaben erfüllen, nach Abschluss <strong>de</strong>r Ausbildung<br />

33 Masseure und medizinische Ba<strong>de</strong>meister mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit nach<br />

zweieinhalbjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit 44


Anlage 2 - Vergütungsgruppe 7<br />

34 (entfällt)<br />

35 Medizinisch-technische Gehilfen mit staatlicher Prüfung nach zweisemestriger<br />

Ausbildung und mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit und sonstige Mitarbeiter, die<br />

aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechen<strong>de</strong> Tätigkeiten<br />

ausüben, nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit<br />

36 Mitarbeiter als Berechner von Bezügen (wie Vergütung, Krankenvergütung,<br />

Urlaubsvergütung, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Urlaubsgeld) und Versorgungsbezügen,<br />

<strong>de</strong>ren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfor<strong>de</strong>rt 121<br />

37 Mitarbeiter, die in einer frem<strong>de</strong>n Sprache geläufig nach Diktat schreiben o<strong>de</strong>r<br />

einfache Übersetzungen aus dieser o<strong>de</strong>r in diese Sprache anfertigen 99<br />

38 bis 41 (entfallen)<br />

42 Mitarbeiter in Archiven mit gründlichen Fachkenntnissen<br />

42a Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Bahnhofsmission mit einer für ihre Tätigkeit för<strong>de</strong>rlichen<br />

Vorbildung und schwierigem Aufgabengebiet nach dreijähriger Bewährung in<br />

137, 139<br />

Vergütungsgruppe 8 Ziffer 20b<br />

42b Mitarbeiter mit einer für ihre Tätigkeit för<strong>de</strong>rlichen Vorbildung als Leiter von<br />

Bahnhofsmissionen mit einfachem Aufgabengebiet nach dreijähriger Bewährung<br />

in Vergütungsgruppe 8 Ziffer 20c 137<br />

42c Mitarbeiter mit einer für ihre Tätigkeit för<strong>de</strong>rlichen Vorbildung als Leiter von<br />

Bahnhofsmissionen mit umfangreichem Aufgabengebiet137, 138<br />

43 bis 46 (entfallen)<br />

47 Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Verwaltung und Buchhaltung, <strong>de</strong>ren Tätigkeit gründliche<br />

und vielseitige Fachkenntnisse erfor<strong>de</strong>rt 122<br />

48 (entfällt)<br />

49 Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Verwaltung und Buchhaltung, <strong>de</strong>ren Tätigkeit gründliche<br />

Fachkenntnisse erfor<strong>de</strong>rt, o<strong>de</strong>r mit schwierigerer Tätigkeit, nach zweijähriger<br />

120, 121<br />

Bewährung in Vergütungsgruppe 8 Ziffer 25<br />

50 bis 51 (entfallen)<br />

52 Mitarbeiter mit gründlichen Fachkenntnissen im Bibliotheksdienst<br />

53 Mitarbeiter ohne staatliche Anerkennung in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Diätassistenten<br />

nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit<br />

54 Mitarbeiter ohne staatliche Anerkennung in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Audiometristen<br />

nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit<br />

55 Mitarbeiter ohne staatliche Anerkennung in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten<br />

nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit<br />

56 Mitarbeiter ohne staatliche Anerkennung in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Logopä<strong>de</strong>n nach<br />

dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit<br />

57 Mitarbeiter ohne staatliche Anerkennung in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Orthoptisten<br />

nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit


Anlage 2 - Vergütungsgruppe 7<br />

58 Mitarbeiter ohne staatliche Erlaubnis in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Physiotherapeuten/<br />

Krankengymnasten nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit<br />

59 bis 60 (entfallen)<br />

61 Präparatoren mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit<br />

62 (entfällt)<br />

63 Mitarbeiter im Schreib- und Sekretariatsdienst, <strong>de</strong>ren Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe<br />

8 Ziffer 42 dadurch heraushebt, dass sie in erheblichem Umfang<br />

schwierigere und verantwortungsvolle Aufgaben umfasst o<strong>de</strong>r außergewöhnliche<br />

Schreibleistungen erfor<strong>de</strong>rt<br />

63a Mitarbeiter im Schreib- und Sekretariatsdienst, <strong>de</strong>ren Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe<br />

9 Ziffer 33 dadurch heraushebt, dass sie Schriftstücke nach<br />

skizzierten Angaben o<strong>de</strong>r – bei wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong>n Arbeiten – auch ohne Anleitung<br />

in Anlehnung an ähnliche Vorgänge erledigen nach zweijähriger Bewährung<br />

in Vergütungsgruppe 8 Ziffer 42<br />

64 Sektionsgehilfen, die in nicht unerheblichem Umfange auch Präparatorentätigkeiten<br />

ausüben und <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens zwei Sektionsgehilfen durch ausdrückliche<br />

Anordnung ständig unterstellt sind<br />

46, 77<br />

64a Telefonisten mit umfangreicher o<strong>de</strong>r schwieriger Tätigkeit nach zweijähriger<br />

Bewährung in Vergütungsgruppe 8 Ziffer 43<br />

65 Verwalter von Landwirtschaftsbetrieben, landwirtschaftliche Baumeister mit<br />

Meisterprüfung o<strong>de</strong>r landwirtschaftlicher Winterschule, Melker mit Fachprüfung<br />

66 Wäschereileiter in Einrichtungen mit mehr als 200 Betten 135<br />

66a Wäschereileiter nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 8 Ziffer<br />

4417, 135<br />

67 und 68 (entfallen)<br />

69 Mitarbeiter, <strong>de</strong>ren Aufgabengebiet und Verantwortung mit <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen<br />

dieser Vergütungsgruppe vergleichbar ist 9


Anlage 2 - Vergütungsgruppe 8<br />

Vergütungsgruppe 8<br />

1 Apothekenhelfer mit Abschlussprüfung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit 49<br />

2 Arzthelfer mit Abschlussprüfung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit<br />

3 Ba<strong>de</strong>meister mit staatlicher Prüfung<br />

4 Desinfektoren mit Prüfung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit, <strong>de</strong>nen in nicht unerheblichem<br />

Umfange auch die Tätigkeiten eines Gesundheitsaufsehers übertragen<br />

sind 46<br />

5 Desinfektoren mit Prüfung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit mit einer Handwerker-<br />

o<strong>de</strong>r Facharbeiterausbildung<br />

6 Desinfektoren mit Prüfung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit nach einjähriger Bewährung<br />

in dieser Tätigkeit<br />

7 Desinfektoren mit Prüfung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit, <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens<br />

zwei Desinfektoren mit Prüfung durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt<br />

sind 77<br />

8 Handwerker mit abgeschlossener Fachausbildung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit<br />

142<br />

9 Hausmeister mit abgeschlossener handwerklicher Fachausbildung<br />

9a Hauswirtschafter mit abgeschlossener Fachausbildung<br />

10 bis 11 (entfallen)<br />

12 Köche mit Gehilfenprüfung<br />

13 (entfällt)<br />

13a bis 14 (entfallen)<br />

15 Landwirtschaftlich o<strong>de</strong>r gärtnerisch tätige Mitarbeiter mit abgeschlossener<br />

Fachausbildung<br />

16 Masseure mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit<br />

17 Masseure und medizinische Ba<strong>de</strong>meister mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit 44<br />

18 Medizinisch-technische Gehilfen mit staatlicher Prüfung nach zweisemestriger<br />

Ausbildung und mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit und sonstige Mitarbeiter, die<br />

aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechen<strong>de</strong> Tätigkeiten<br />

ausüben<br />

19 bis 20 (entfallen)<br />

20a Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Bahnhofsmission mit einer ihrer Tätigkeit för<strong>de</strong>rlichen Vorbildung<br />

o<strong>de</strong>r berufsbegleiten<strong>de</strong>n Schulung nach zweijähriger Bewährung in<br />

Vergütungsgruppe 9a Ziffer 1c 137<br />

20b Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Bahnhofsmission mit einer für ihre Tätigkeit för<strong>de</strong>rlichen<br />

Vorbildung und schwierigem Aufgabengebiet137, 139


Anlage 2 - Vergütungsgruppe 8<br />

20c Mitarbeiter mit einer für ihre Tätigkeit för<strong>de</strong>rlichen Vorbildung als Leiter von<br />

Bahnhofsmissionen mit einfachem Aufgabengebiet 137<br />

21 bis 24a (entfallen)<br />

25 Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Verwaltung und Buchhaltung, <strong>de</strong>ren Tätigkeit gründliche<br />

120, 121<br />

Fachkenntnisse erfor<strong>de</strong>rt, o<strong>de</strong>r mit schwierigerer Tätigkeit<br />

26 (entfällt)<br />

27 Mitarbeiter mit schwierigen Tätigkeiten in Archiven<br />

28 Mitarbeiter mit schwierigen Tätigkeiten in Büchereien<br />

29 Mitarbeiter ohne Prüfung in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Apothekenhelfer nach dreijähriger<br />

Bewährung in dieser Tätigkeit<br />

30 Mitarbeiter ohne Prüfung in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Arzthelfer nach dreijähriger Bewährung<br />

in dieser Tätigkeit<br />

31 Mitarbeiter ohne staatliche Anerkennung in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Audiometristen<br />

32 Mitarbeiter ohne staatliche Anerkennung in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten<br />

33 Mitarbeiter ohne staatliche Anerkennung in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Diätassistenten<br />

34 Mitarbeiter ohne staatliche Erlaubnis in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Physiotherapeuten/<br />

Krankengymnasten<br />

35 Mitarbeiter ohne staatliche Anerkennung in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Logopä<strong>de</strong>n<br />

36 Mitarbeiter ohne staatliche Prüfung in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Masseuren o<strong>de</strong>r von<br />

Masseuren und medizinischen Ba<strong>de</strong>meistern nach dreijähriger Bewährung in<br />

dieser Tätigkeit44, 45<br />

37 Mitarbeiter ohne staatliche Anerkennung in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Orthoptisten<br />

38 Orthopädiemechaniker<br />

39 bis 40 (entfallen)<br />

41 Sektionsgehilfen nach einjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit<br />

42 Mitarbeiter im Schreib- und Sekretariatsdienst, <strong>de</strong>ren Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe<br />

9 Ziffer 33 dadurch heraushebt, dass sie Schriftstücke nach<br />

skizzierten Angaben o<strong>de</strong>r – bei wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong>n Arbeiten – auch ohne Anleitung<br />

in Anlehnung an ähnliche Vorgänge erledigen<br />

43 Telefonisten mit umfangreicher o<strong>de</strong>r schwieriger Tätigkeit<br />

44 Wäschereileiter17, 135<br />

45 (entfällt)<br />

46 Mitarbeiter, <strong>de</strong>ren Aufgabenbereich und Verantwortung mit <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen<br />

dieser Vergütungsgruppe vergleichbar ist 9


Anlage 2 - Vergütungsgruppe 9a<br />

Vergütungsgruppe 9a<br />

1 bis 1a (entfallen)<br />

1b Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Bahnhofsmission ohne Ausbildung nach zweijähriger Bewährung<br />

in Vergütungsgruppe 9 Ziffer 14a<br />

1c Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Bahnhofsmission mit einer ihrer Tätigkeit för<strong>de</strong>rlichen Vorbildung<br />

o<strong>de</strong>r berufsbegleiten<strong>de</strong>n Schulung 137<br />

2 Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Verwaltung und Buchhaltung mit einfacheren Tätigkeiten<br />

nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 9 Ziffer 16 21<br />

2a Mitarbeiter mit Tätigkeiten in einem anerkannten Anlernberuf nach zweijähriger<br />

Bewährung in Vergütungsgruppe 9 Ziffer 17a<br />

2b Mitarbeiter mit Tätigkeiten, für die eine fachliche Einarbeitung erfor<strong>de</strong>rlich<br />

ist, mit selbständiger Tätigkeit nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe<br />

9 Ziffer 9<br />

3 Mitarbeiter mit einfacherer Tätigkeit in Archiven nach zweijähriger Bewährung<br />

in Vergütungsgruppe 9 Ziffer 18<br />

4 Mitarbeiter mit einfacher Tätigkeit in Büchereien nach zweijähriger Bewährung<br />

in Vergütungsgruppe 9 Ziffer 20<br />

4a Mitarbeiter ohne Ausbildung in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Dorfhelfern nach zweijähriger<br />

Bewährung in Vergütungsgruppe 9 Ziffer 23<br />

4b Mitarbeiter ohne Ausbildung in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Familienpflegern nach zweijähriger<br />

Bewährung in Vergütungsgruppe 9 Ziffer 24<br />

5 Pförtner in Einrichtungen mit mehr als 200 Betten nach zweijähriger Bewährung<br />

in Vergütungsgruppe 9 Ziffer 30<br />

6 Mitarbeiter im Schreibdienst nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe<br />

9 Ziffer 33 20<br />

7 Telefonisten nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 9 Ziffer 35<br />

8 Beiköche in selbständiger Tätigkeit nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe<br />

9 Ziffer 1


Anlage 2 - Vergütungsgruppe 9<br />

Vergütungsgruppe 9<br />

1 Beiköche in selbständiger Tätigkeit<br />

2 Beiköche nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 2 136<br />

3 Mitarbeiter mit Tätigkeiten, für die eine fachliche Einarbeitung erfor<strong>de</strong>rlich<br />

ist, nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 1<br />

4 Boten nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 3<br />

5 Desinfektoren mit Prüfung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit<br />

6 bis 7 (entfallen)<br />

8 Hausmeister (Hauswarte), soweit nicht als Hausmeister mit abgeschlossener<br />

handwerklicher Fachausbildung in <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 8, nach zweijähriger<br />

Bewährung in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 6<br />

9 Mitarbeiter mit Tätigkeiten, für die eine fachliche Einarbeitung erfor<strong>de</strong>rlich<br />

ist, mit selbständiger Tätigkeit<br />

10 bis 11 (entfallen)<br />

12 Kraftfahrer ohne entsprechen<strong>de</strong> handwerkliche Ausbildung nach zweijähriger<br />

Bewährung in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 8<br />

13 Landwirtschaftlich o<strong>de</strong>r gärtnerisch tätige Mitarbeiter ohne Fachausbildung<br />

nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 9<br />

14 (entfällt)<br />

14a Mitarbeiter ohne Ausbildung in <strong>de</strong>r Bahnhofsmission<br />

14b bis 15 (entfallen)<br />

16 Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Verwaltung und Buchhaltung mit einfacheren Tätigkeiten 21<br />

17 Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Verwaltung und Buchhaltung mit mechanischen Tätigkeiten<br />

nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 12 22<br />

17a Mitarbeiter mit Tätigkeiten in einem anerkannten Anlernberuf<br />

18 Mitarbeiter mit einfacherer Tätigkeit in Archiven<br />

19 Mitarbeiter mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit in Archiven nach zweijähriger<br />

Bewährung in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 14<br />

20 Mitarbeiter mit einfacher Tätigkeit in Büchereien<br />

21 Mitarbeiter mit überwiegend mechanischer Tätigkeit in Büchereien nach zweijähriger<br />

Bewährung in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 13<br />

22 (entfällt)<br />

23 Mitarbeiter ohne Ausbildung in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Dorfhelfern<br />

24 Mitarbeiter ohne Ausbildung in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Familienpflegern


Anlage 2 - Vergütungsgruppe 9<br />

25 Mitarbeiter ohne Prüfung in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Apothekenhelfern<br />

26 Mitarbeiter ohne Prüfung in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Arzthelfern<br />

27 Mitarbeiter ohne staatliche Prüfung in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Masseuren o<strong>de</strong>r von<br />

Masseuren und medizinischen Ba<strong>de</strong>meistern<br />

28 und 29 (entfallen)<br />

30 Pförtner in Einrichtungen mit mehr als 200 Betten<br />

31 Pförtner nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 16<br />

32 (entfällt)<br />

33 Mitarbeiter im Schreibdienst 20<br />

34 Sektionsgehilfen<br />

35 Telefonisten<br />

36 bis 37 (entfallen)<br />

38 Mitarbeiter, <strong>de</strong>ren Aufgabenbereich und Verantwortung mit <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen<br />

dieser Vergütungsgruppe vergleichbar ist 9


Anlage 2 - Vergütungsgruppe 10<br />

Vergütungsgruppe 10<br />

1 Mitarbeiter mit Tätigkeiten, für die eine fachliche Einarbeitung erfor<strong>de</strong>rlich ist<br />

2 Beiköche<br />

3 Boten<br />

4 bis 5 (entfallen)<br />

6 Hausmeister (Hauswarte), soweit nicht als Hausmeister mit abgeschlossener<br />

handwerklicher Fachausbildung in Vergütungsgruppe 8<br />

6a Hauswirtschaftliche, gärtnerische und landwirtschaftliche Hilfskräfte sowie<br />

Reinigungskräfte nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 11 Ziffer<br />

1<br />

7 Helfer in sonstigen sozialen Einrichtungen<br />

8 Kraftfahrer ohne entsprechen<strong>de</strong> handwerkliche Ausbildung<br />

9 Landwirtschaftlich o<strong>de</strong>r gärtnerisch tätige Mitarbeiter ohne Fachausbildung<br />

10 Laborgehilfen<br />

11 bis 11a (entfallen)<br />

12 Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Verwaltung und Buchhaltung mit mechanischen Tätigkeiten<br />

22<br />

13 Mitarbeiter mit überwiegend mechanischer Tätigkeit in Büchereien<br />

14 Mitarbeiter mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit in Archiven<br />

15 (entfällt)<br />

16 Pförtner<br />

17 Mitarbeiter, <strong>de</strong>ren Aufgabenbereich und Verantwortung mit <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen<br />

dieser Vergütungsgruppe vergleichbar ist 9


Anlage 2 - Vergütungsgruppe 11<br />

Vergütungsgruppe 11<br />

1 Hauswirtschaftliche, gärtnerische und landwirtschaftliche Hilfskräfte sowie<br />

Reinigungskräfte<br />

2 bis 3 (entfallen)


Anlage 2 - Vergütungsgruppe 12<br />

Vergütungsgruppe 12<br />

1 Mitarbeiter, <strong>de</strong>ren Beschäftigung nach § 3 Buchstabe a und b <strong>AVR</strong> erfolgt,<br />

wenn die Anwendung <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> mit ihnen nicht ausdrücklich durch schriftlichen<br />

Vertrag ausgeschlossen wur<strong>de</strong><br />

2 bis 4 (entfallen)


Anlage 2 - Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Tätigkeitsmerkmale<br />

Die nachfolgend aufgeführten Tätigkeitsmerkmale wur<strong>de</strong>n nach<br />

<strong>de</strong>m 1. Januar 1980 durch Beschluss <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen<br />

Kommission geän<strong>de</strong>rt:<br />

Die erste Zahl nach <strong>de</strong>r Bezeichnung <strong>de</strong>r Ziffer gibt das Datum <strong>de</strong>s Beschlusses <strong>de</strong>r<br />

Arbeitsrechtlichen Kommission an; die zweite Zahl gibt <strong>de</strong>n Zeitpunkt an, zu <strong>de</strong>m<br />

<strong>de</strong>r Beschluss in Kraft getreten ist; z.B.: Ziffer 5: 25.09.1984/ 01.01.1985 = In <strong>de</strong>r<br />

Fassung <strong>de</strong>s Kommissionsbeschlusses vom 25. September 1984, gültig ab 1. Januar<br />

1985.<br />

Vergütungsgruppe 1<br />

Ziffer 4: 10.12.1992/ 01.02.1993<br />

Ziffer 5: 25.09.1984/ 01.01.1985<br />

Ziffer 6: 25.09.1984/ 01.01.1985<br />

Ziffer 7: 25.09.1984/ 01.01.1985<br />

Ziffer 8: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />

Vergütungsgruppe 1a<br />

Ziffer 1a: 22.06.1981/ 01.08.1981<br />

Ziffer 7a: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />

Ziffer 7b: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />

Ziffer 9: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />

Ziffer 10: 10.12.1992/ 01.02.1993<br />

Ziffer 11: 10.12.1992/ 01.02.1993<br />

Ziffer 14: 25.09.1984/ 01.01.1985<br />

Ziffer 14a: 25.09.1984/ 01.01.1985<br />

Ziffer 14b: 25.09.1984/ 01.01.1985<br />

Ziffer 14c: 25.09.1984/ 01.01.1985<br />

Ziffer 17: 16.02.1982/ 01.04.1982<br />

Vergütungsgruppe 1b<br />

Ziffer 9: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />

Ziffer 9a: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />

Ziffer 9b: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />

Ziffer 9c: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />

Ziffer 9d: 09.03.1991/ 01.04.1992


Anlage 2 - Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Tätigkeitsmerkmale<br />

Ziffer 10a: 22.06.1981/ 01.08.1981<br />

Ziffer 11: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />

Ziffer 11a: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />

Ziffer 15: 10.12.1992/ 01.02.1993<br />

Ziffer 16: 25.09.1984/ 01.01.1985<br />

Ziffer 17: 25.09.1984/ 01.01.1985<br />

Ziffer 17a: 25.09.1984/ 01.01.1985<br />

Ziffer 19a: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />

Ziffer 20: 16.02.1982/ 01.04.1982<br />

Vergütungsgruppe 2<br />

Ziffer 4: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />

Ziffer 6: 22.10.1992/ 01.01.1993<br />

Ziffer 7: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />

Ziffer 7a: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />

Ziffer 7b: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />

Ziffer 7c: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />

Ziffern 8 bis 10: 19.12.1990/ 01.02.1991<br />

Ziffer 10a: 19.03.1992/ 01.04.1992<br />

Ziffer 10b: 19.03.1992/ 01.04.1992<br />

Ziffer 11: 19.12.1990/ 01.07.1990<br />

Ziffer 15: 25.09.1984/ 01.01.1985<br />

Ziffer 16: 25.09.1984/ 01.01.1985<br />

Ziffer 17a: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />

Ziffer 17b: 13.06.1991/ 01.01.1991<br />

Ziffer 18: 16.02.1982/ 01.04.1982<br />

Vergütungsgruppe 3<br />

Ziffer 2: 19.03.1992/ 01.04.1992<br />

Ziffer 2a: 19.03.1992/ 01.04.1992<br />

Ziffer 4: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />

Ziffer 4a: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />

Ziffer 4b: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />

Ziffer 4c: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />

Ziffer 5: 27.10.1994/ 01.12.1994


Anlage 2 - Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Tätigkeitsmerkmale<br />

Ziffern 6 bis 11: 19.12.1990/ 01.02.1991<br />

Ziffer 12: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />

Ziffer 13: 19.12.1990/ 01.07.1990<br />

Ziffer 15: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />

Ziffer 15a: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />

Ziffer 15b: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />

Ziffer 15c: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />

Ziffern 16 bis 19: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />

Ziffer 19a: 19.03.1992/ 01.01.1991<br />

Ziffer 20: 25.09.1984/ 01.01.1985<br />

Ziffer 20a: 25.09.1984/ 01.01.1985<br />

Vergütungsgruppe 4a<br />

Ziffer 3a: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />

Ziffer 4a: 10.12.1991/01.01.1992<br />

Ziffer 8: 19.03.1992/ 01.04.1992<br />

Ziffer 8a: 19.03.1992/ 01.04.1992<br />

Ziffern 11a bis 11d: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />

Ziffer 12: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />

Ziffer 13: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />

Ziffer 13a: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />

Ziffer 13b: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />

Ziffern 14 bis 24: 19.12.1990/ 01.02.1991<br />

Ziffer 25: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />

Ziffer 25a: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />

Ziffer 28: 19.03.1992/ 01.01.1991<br />

Ziffer 29: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />

Ziffer 30: 03.03.1983/ 01.04.1983<br />

Ziffern 31 bis 38: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />

Ziffer 39: 25.09.1984/ 01.01.1985<br />

Vergütungsgruppe 4b<br />

Ziffer 5: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />

Ziffer 7a: 25.10.1989/ 03.12.1989<br />

Ziffern 9 bis 9c: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991


Anlage 2 - Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Tätigkeitsmerkmale<br />

Ziffer 9d: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />

Ziffer 11a: 25.10.1989/ rückwirkend 01.08.1989<br />

Ziffern 11b bis 11d: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />

Ziffer 12: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />

Ziffer 13: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />

Ziffer 14: 19.03.1992/ 01.04.1992<br />

Ziffer 14 a: 19.03.1992/ 01.04.1992<br />

Ziffer 15: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />

Ziffern 20a bis 20d: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />

Ziffer 22: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />

Ziffer 22a: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />

Ziffer 23: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />

Ziffer 24: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />

Ziffern 25 bis 32: 19.12.1990/ 01.02.1991<br />

Ziffer 33: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />

Ziffer 34: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />

Ziffer 35: 22.06.1981/ 01.08.1981<br />

Ziffern 40 bis 44: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />

Ziffer 45: 03.03.1983/ 01.04.1983<br />

Ziffern 46 bis 50: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />

Ziffer 51: 25.09.1984/ 01.01.1985<br />

Vergütungsgruppe 5b<br />

Ziffer 6: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />

Ziffer 7: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />

Ziffer 11a: 14./15.03.1989/ 03.05.1989<br />

Ziffern 12 bis 15a: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />

Ziffer 17: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />

Ziffer 17a: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />

Ziffer 18: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />

Ziffer 18a: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />

Ziffer 19: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />

Ziffer 19a: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />

Ziffer 19b: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />

Ziffern 20 bis 20c: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />

Ziffern 25 bis 25c: 10.12.1991/ 01.01.1992


Anlage 2 - Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Tätigkeitsmerkmale<br />

Ziffer 26: 19.03.1992/ 01.04.1992<br />

Ziffer 27: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />

Ziffer 32: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />

Ziffer 34b: 25.10.1989/ rückwirkend 01.08.1989<br />

Ziffer 38: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />

Ziffer 40: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />

Ziffer 41 bis 45: 29.05.1990/01.07.1990<br />

Ziffern 47 bis 54: 19.12.1990/ 01.02.1991<br />

Ziffer 55: 19.12.1990/ 01.02.1991<br />

Ziffer 56: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />

Ziffern 58a bis 58d: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />

Ziffer 62: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />

Ziffer 64: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />

Ziffern 67 bis 69: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />

Ziffer 69a: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />

Ziffer 70: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />

Ziffer 70a: 10.12.1991/01.01.1992<br />

Vergütungsgruppe 5c<br />

Ziffer 1: 17.12.1998/ rückwirkend 01.12.1993<br />

Ziffer 4: 22.06.1981/ 01.08.1981<br />

Ziffer 14: 22.10.1992/ 01.01.1993<br />

Ziffern 15 bis 20b: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />

Ziffer 22: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />

Ziffer 22a: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />

Ziffer 23: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />

Ziffer 23a: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />

Ziffer 24: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />

Ziffer 25: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />

Ziffer 25a: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />

Ziffer 26: 22.10.1992/ 01.01.1993<br />

Ziffer 26a: 19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992<br />

Ziffern 27 bis 28a: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />

Ziffer 31a: 25.10.1989/ rückwirkend 01.08.1989<br />

Ziffer 31b: 25.10.1989/ rückwirkend 01.08.1989<br />

Ziffern 32 bis 32c: 10.12.1991/ 01.01.1992


Anlage 2 - Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Tätigkeitsmerkmale<br />

Ziffer 33: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />

Ziffer 38: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />

Ziffer 39: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />

Ziffer 41a: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />

Ziffer 42: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />

Ziffer 42a: 19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992<br />

Ziffern 43 bis 47: 19.12.1990/ 01.02.1991<br />

Ziffer 48: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />

Ziffer 48a: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />

Ziffer 48b: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />

Ziffer 48c: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />

Ziffer 48d: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />

Ziffer 49: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />

Ziffer 49a: 03.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />

Ziffer 49b: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />

Ziffer 49c: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />

Ziffer 53: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />

Ziffer 55: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />

Ziffer 55a: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />

Ziffer 56: 22.06.1981/ 01.08.1981<br />

Ziffer 56a: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />

Ziffer 57: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />

Ziffer 57a: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />

Vergütungsgruppe 6b<br />

Ziffer 1: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />

Ziffer 2: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />

Ziffer 6: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />

Ziffer 7: 17.12.1998/ rückwirkend 01.12.1993<br />

Ziffer 10: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />

Ziffer 11: 22.06.1981/ 01.08.1981<br />

Ziffer 12: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />

Ziffer 18: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />

Ziffer 19: 25.10.1989/ 03.12.1989<br />

Ziffer 20: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />

Ziffer 21: 03.03.1983/ 01.04.1983


Anlage 2 - Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Tätigkeitsmerkmale<br />

Ziffer 22: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />

Ziffer 22a: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />

Ziffer 24: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />

Ziffer 24a: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />

Ziffer 25: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />

Ziffer 25a: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />

Ziffer 25b: 19.12.1990/ 01.02.1991<br />

Ziffer 25c: 19.12.1990/ 01.02.1991<br />

Ziffer 26: 25.10.1989/ 03.12.1989<br />

Ziffer 26a: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />

Ziffer 26b: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />

Ziffer 26c: 25.05.1982/ 01.07.1982<br />

Ziffer 26d: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />

Ziffer 27: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />

Ziffer 27a: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />

Ziffer 29: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />

Ziffer 29a: 25.10.1989/ rückwirkend ab<br />

01.08.1989<br />

Ziffer 30: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />

Ziffer 31: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />

Ziffer 31a: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />

Ziffer 32a: 19.12.1990/ 01.02.1991<br />

Ziffer 32b: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />

Ziffer 36: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />

Ziffer 37: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />

Ziffer 39: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />

Ziffer 40: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />

Ziffer 41: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />

Ziffer 44: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />

Ziffer 44a: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />

Ziffer 45: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />

Ziffer 46: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />

Ziffer 47: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />

Ziffer 48a: 19.03.1992/ 01.04.1992<br />

Ziffer 48b: 19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992<br />

Ziffern 49 bis 55: 19.12.1990/ 01.02.1991<br />

Ziffer 56: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991


Anlage 2 - Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Tätigkeitsmerkmale<br />

Ziffer 57: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />

Ziffer 58: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />

Ziffer 58a: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />

Ziffer 58b: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />

Ziffer 58c: 16.02.1982/ 01.04.1982<br />

Ziffer 59: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />

Ziffer 61: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />

Ziffer 63: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />

Ziffer 64: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />

Ziffer 67: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />

Ziffer 67a: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />

Ziffer 70: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />

Ziffer 70a: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />

Ziffer 70b: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />

Ziffer 71: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />

Vergütungsgruppe 7<br />

Ziffer 1: 17.12.1998/ 01.12.1993<br />

Ziffer 2: 22.06.1981/ 01.08.1981<br />

Ziffer 4: 22.06.1981/ 01.08.1981<br />

Ziffer 6: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />

Ziffer 7: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />

Ziffer 9: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />

Ziffer 10: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />

Ziffer 13: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />

Ziffer 14: 25.10.1989/ 03.12.1989<br />

Ziffer 15: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />

Ziffer 16: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />

Ziffer 17: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />

Ziffer 18: 19.12.1990/ 01.02.1991<br />

Ziffer 18a: 19.12.1990/ 01.02.1991<br />

Ziffer 19a: 19.12.1990/ 01.02.1991<br />

Ziffer 20: 25.10.1989/ 03.12.1989<br />

Ziffer 20a: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />

Ziffer 20b: 25.05.1982/ 01.07.1982<br />

Ziffer 20c: 10.12.1991/ 01.01.1992


Anlage 2 - Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Tätigkeitsmerkmale<br />

Ziffer 21: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />

Ziffer 22: 19.01.1984/ 01.04.1984<br />

Ziffer 23: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />

Ziffer 23a: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />

Ziffer 23b: 19.12.1990/ 01.02.1991<br />

Ziffer 24: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />

Ziffer 24a: 25.10.1989/ rückwirkend 01.08.1989<br />

Ziffer 25: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />

Ziffer 26a: 19.12.1990/ 01.02.1991<br />

Ziffer 27: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />

Ziffer 28: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />

Ziffer 29: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />

Ziffer 31: 22.06.1981/ 01.08.1981<br />

Ziffer 32: 22.06.1981/ 01.08.1981<br />

Ziffer 34: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />

Ziffer 36: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />

Ziffer 37: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />

Ziffer 38: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />

Ziffer 42a: 19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992<br />

Ziffer 42b: 19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992<br />

Ziffer 42c: 19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992<br />

Ziffern 43 bis 45: 19.12.1990/ 01.02.1991<br />

Ziffer 46: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />

Ziffer 47: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />

Ziffer 48: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />

Ziffer 49: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />

Ziffer 50: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />

Ziffer 50a: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />

Ziffer 50b: 29.10.1987, 09.03.1988/ 01.12.1987<br />

Ziffer 50c: 16.02.1982/ 01.04.1982<br />

Ziffer 51: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />

Ziffer 59: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />

Ziffer 60: 25.06.1992/ 01.07.1992<br />

Ziffer 62: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />

Ziffer 63: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />

Ziffer 63a: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />

Ziffer 64: 10.12.1991/ 01.01.1992


Anlage 2 - Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Tätigkeitsmerkmale<br />

Ziffer 64a: 19.12.1990/ 01.02.1991<br />

Ziffer 66: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />

Ziffer 66a: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />

Ziffer 67: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />

Ziffer 68: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />

Vergütungsgruppe 8<br />

Ziffer 7: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />

Ziffer 9a: 25.05.1982/ 01.07.1992<br />

Ziffer 10: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />

Ziffer 11: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />

Ziffer 12: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />

Ziffer 13a: 25.10.1989/ rückwirkend 01.08.1989<br />

Ziffer 14: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />

Ziffer 19: 19.12.1990/ 01.02.1991<br />

Ziffer 20: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />

Ziffer 20a: 19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992<br />

Ziffer 20b: 19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992<br />

Ziffer 20c: 19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992<br />

Ziffer 23: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />

Ziffer 24: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />

Ziffer 24a: 29.10.1987/ 01.12.1987<br />

Ziffer 25: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />

Ziffer 26: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />

Ziffer 39: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />

Ziffer 40: 19.12.1990/ 01.02.1991<br />

Ziffer 42: 29.05.1990/ rückwirkend 01.01.1990<br />

Ziffer 44: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />

Ziffer 45: 25.05.1982/ 01.07.1982<br />

Vergütungsgruppe 9a<br />

Ziffer 1: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />

Ziffer 1b: 19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992<br />

Ziffer 1c: 19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992<br />

Ziffer 2: 29.05.1990/ 01.07.1990


Anlage 2 - Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Tätigkeitsmerkmale<br />

Ziffer 2a: 19.12.1990/ 01.02.1991<br />

Ziffer 2b: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />

Ziffer 4a: 25.10.1989/ 03.12.1989<br />

Ziffer 4b: 25.10.1989/ 03.12.1989<br />

Ziffer 6: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />

Ziffer 7: 19.01.1984/ 01.04.1984<br />

Ziffer 8: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />

Vergütungsgruppe 9<br />

Ziffer 1: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />

Ziffer 2: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />

Ziffer 3: 19.12.1990/ 01.02.1991<br />

Ziffer 4: 19.12.1990/ 01.02.1991<br />

Ziffer 6: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />

Ziffer 7: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />

Ziffer 8: 19.12.1990/ 01.02.1991<br />

Ziffer 9: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />

Ziffer 10: 19.01.1984/ 01.04.1984<br />

Ziffer 11: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />

Ziffer 12: 19.12.1990/ 01.02.1991<br />

Ziffer 14: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />

Ziffer 14a: 19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992<br />

Ziffer 14b: 19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992<br />

Ziffer 15: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />

Ziffer 16: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />

Ziffer 17: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />

Ziffer 17a: 19.12.1990/ 01.02.1991<br />

Ziffer 24: 25.10.1989/ 03.12.1989<br />

Ziffer 28: 27.10.1994/ 01.12.1994<br />

Ziffer 29: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />

Ziffer 31: 19.12.1990/ 01.02.1991<br />

Ziffer 32: 19.12.1990/ 01.02.1991<br />

Ziffer 33: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />

Ziffer 35: 19.01.1984/ 01.04.1984<br />

Ziffer 36: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />

Ziffer 37: 10.12.1991/ 01.01.1992


Anlage 2 - Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Tätigkeitsmerkmale<br />

Vergütungsgruppe 10<br />

Ziffer 1: 19.12.1990/ 01.02.1991<br />

Ziffer 2: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />

Ziffer 4: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991<br />

Ziffer 5: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />

Ziffer 6a: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />

Ziffer 9: 10.12.1991/01.01.1992<br />

Ziffer 11: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />

Ziffer 11a: 19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992<br />

Ziffer 12: 29.05.1990/ 01.07.1990<br />

Ziffer 15: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />

Vergütungsgruppe 11<br />

Ziffer 1: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />

Ziffer 2: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />

Ziffer 3: 10.12.1991/ 01.01.1992<br />

Vergütungsgruppe 12<br />

Ziffer 1: 19./20.02.1987/ 01.04.1987<br />

Ziffer 2: 19./20.02.1987/ 01.04.1987<br />

Ziffer 4: 19./20.02.1987/ 01.04.1987


Anmerkungen zu <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen <strong>de</strong>r<br />

Vergütungsgruppen 1 - 12<br />

Anlage 2 - Anmerkungen<br />

Die nachstehen<strong>de</strong>n Anmerkungen sind bei <strong>de</strong>r Einstufung <strong>de</strong>r Mitarbeiter in das<br />

Vergütungsgruppenverzeichnis zu beachten.<br />

I<br />

Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie<br />

an<strong>de</strong>re Hochschulen, die nach Lan<strong>de</strong>srecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt<br />

sind.<br />

Abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium<br />

mit einer ersten Staatsprüfung o<strong>de</strong>r mit einer Diplomprüfung been<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n ist.<br />

Der ersten Staatsprüfung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Diplomprüfung steht eine Promotion o<strong>de</strong>r die<br />

aka<strong>de</strong>mische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät<br />

nur in <strong>de</strong>n Fällen gleich, in <strong>de</strong>nen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung o<strong>de</strong>r einer<br />

Diplomprüfung nach <strong>de</strong>n einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen<br />

ist.<br />

Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass für <strong>de</strong>n<br />

Abschluss eine Min<strong>de</strong>ststudienzeit von mehr als sechs Semestern – ohne etwaige<br />

Praxissemester, Prüfungssemester o.ä. – vorgeschrieben ist.<br />

II<br />

Die Rechtsstellung <strong>de</strong>r Mitarbeiter, die beim Inkrafttreten <strong>de</strong>r Beschlüsse <strong>de</strong>r „Ständigen<br />

arbeitsrechtlichen Kommission“ vom 16. und 26.7.1968 bzw. vom 11.6.1970<br />

eine Tätigkeit ausgeübt haben, die nach <strong>de</strong>r Neufassung <strong>de</strong>s Berufsgruppenverzeichnisses<br />

bzw. nach <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Vergütungsgruppenverzeichnisses eine bestimmte<br />

Ausbildung für die Einstufung in einer Vergütungsgruppe voraussetzt,<br />

ohne diese nachweisen zu können, wird nicht vermin<strong>de</strong>rt. Üben diese Mitarbeiter<br />

ihre Tätigkeit seit min<strong>de</strong>stens zehn Jahren zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Inkrafttretens dieser<br />

Kommissionsbeschlüsse aus, so wer<strong>de</strong>n sie <strong>de</strong>n Mitarbeitern mit <strong>de</strong>r jeweils vorgeschriebenen<br />

Ausbildung gleichgestellt. Für Mitarbeiter, die bei Inkrafttreten dieser<br />

Kommissionsbeschlüsse noch keine zehn Jahre ihre jetzige Tätigkeit ausüben, treten<br />

die Wirkungen dieser Kommissionsbeschlüsse in Kraft, sobald sie ununterbrochen<br />

min<strong>de</strong>stens zehn Jahre die bisherige Tätigkeit erfüllt haben.<br />

III<br />

Mitarbeiter, die mit berufsfrem<strong>de</strong>n Aufgaben betraut sind, sind entsprechend <strong>de</strong>r<br />

ausgeübten Tätigkeit einzustufen.


Anlage 2 - Anmerkungen<br />

IV<br />

(entfällt)<br />

V<br />

Ist die Einstufung eines Mitarbeiters in eine bestimmte Vergütungsgruppe von <strong>de</strong>r<br />

Anzahl <strong>de</strong>r Betten in <strong>de</strong>r Einrichtung abhängig, in <strong>de</strong>r er tätig ist, so sind Personalbetten<br />

und vorübergehend zusätzlich aufgestellte Betten für die Benutzer <strong>de</strong>r Einrichtung<br />

nicht anrechnungsfähig.<br />

VI<br />

Die Aufnahme eigener Tätigkeitsmerkmale für Dozenten an Fachhochschulen in die<br />

Anlage 2 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> empfiehlt sich aufgrund <strong>de</strong>r zu beachten<strong>de</strong>n unterschiedlichen<br />

lan<strong>de</strong>srechtlichen Bestimmungen nicht. Entsprechen<strong>de</strong>s gilt für sonstige Lehrkräfte<br />

(Personen, bei <strong>de</strong>nen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im<br />

Rahmen eines Schulbetriebs <strong>de</strong>r Tätigkeit das Gepräge gibt). Die Eingruppierung<br />

erfolgt einzelvertraglich gemäß lan<strong>de</strong>srechtlicher Vorschriften.<br />

VII<br />

Aufgrund <strong>de</strong>s Artikels 37 <strong>de</strong>s Einigungsvertrages und <strong>de</strong>r Vorschriften hierzu als<br />

gleichwertig festgestellte Abschlüsse, Prüfungen und Befähigungsnachweise stehen<br />

ab <strong>de</strong>m Zeitpunkt ihres Erwerbes <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen gefor<strong>de</strong>rten entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen gleich. Ist die Gleichwertigkeit erst nach Erfüllung zusätzlicher<br />

Erfor<strong>de</strong>rnisse festgestellt wor<strong>de</strong>n, gilt die Gleichstellung ab <strong>de</strong>r Feststellung.<br />

* *<br />

*<br />

1 Die Berufung beziehungsweise Bestellung o<strong>de</strong>r Anordnung erfolgt ausschließlich<br />

durch <strong>de</strong>n Rechtsträger <strong>de</strong>r Einrichtung.<br />

2 Ist die Eingruppierung von <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r unterstellten Ärzte, Apotheker o<strong>de</strong>r<br />

Zahnärzte abhängig, gilt folgen<strong>de</strong>s:<br />

a) Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan<br />

zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind.<br />

b) Bei <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r unterstellten Ärzte, Apotheker und Zahnärzte zählen nur<br />

diejenigen unterstellten Ärzte, Apotheker und Zahnärzte mit, die in einem<br />

Dienstverhältnis zu <strong>de</strong>mselben Dienstgeber stehen o<strong>de</strong>r im Krankenhaus von<br />

diesem zur Krankenversorgung eingesetzt wer<strong>de</strong>n.<br />

c) Teilzeitbeschäftigte zählen entsprechend <strong>de</strong>m Verhältnis <strong>de</strong>r mit ihnen im<br />

Dienstvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten.


Anlage 2 - Anmerkungen<br />

3 Dienststellen von zentraler Be<strong>de</strong>utung im Sinne dieser Einstufungsbestimmung<br />

sind Dienststellen, <strong>de</strong>ren Aufgabenbereich sich über das Bun<strong>de</strong>sgebiet<br />

erstreckt. Die Einstufungsvoraussetzung, „ein Aufgabengebiet abschließend<br />

bearbeiten“, ist auch dann erfüllt, wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter nicht die letzte Entscheidungsbefugnis<br />

besitzt.<br />

4 Dienststellen von überregionaler Be<strong>de</strong>utung im Sinne dieser Einstufungsbestimmung<br />

sind Dienststellen, <strong>de</strong>ren Aufgabenbereich sich min<strong>de</strong>stens auf <strong>de</strong>n<br />

Gesamtbereich einer Diözese erstreckt. Die Einstufungsvoraussetzung, „ein<br />

Aufgabengebiet abschließend bearbeiten“, ist auch dann erfüllt, wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter<br />

nicht die letzte Entscheidungsbefugnis besitzt.<br />

5 Ständiger Vertreter im Sinne <strong>de</strong>s Tätigkeitsmerkmals ist nur <strong>de</strong>r Arzt (Zahnarzt),<br />

<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n leiten<strong>de</strong>n Arzt (leiten<strong>de</strong>n Zahnarzt) in <strong>de</strong>r Gesamtheit seiner<br />

Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer<br />

Abteilung nur von einem Arzt (Zahnarzt) erfüllt wer<strong>de</strong>n.<br />

6 Funktionsbereiche sind wissenschaftlich anerkannte Spezialgebiete innerhalb<br />

eines ärztlichen Fachgebietes, z.B. Nephrologie, Handchirurgie, Neuroradiologie,<br />

Elektroencephalographie, Herzkatheterisierung.<br />

7 Der Umfang <strong>de</strong>r Tätigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel<br />

<strong>de</strong>r gesamten Tätigkeit ausmacht.<br />

8 Verwaltungsleiter, die das Seminar für Krankenhausverwaltungen an <strong>de</strong>r Universität<br />

Köln bzw. das Seminar für Krankenhausleitung und -verwaltung an<br />

<strong>de</strong>r Universität Düsseldorf erfolgreich absolviert haben, erfüllen die Voraussetzung<br />

für das Eingruppierungsmerkmal gleichwertige Fähigkeiten.<br />

9 Hier sind nur Mitarbeiter mit solchen Tätigkeiten einzustufen, für die im Vergütungsgruppenverzeichnis<br />

kein Tätigkeitsmerkmal ausdrücklich aufgeführt<br />

ist.<br />

10 bis 13 (entfallen)<br />

14 Wesentliche Funktionen <strong>de</strong>r Betriebs- und Wirtschaftsführung liegen in <strong>de</strong>r<br />

Regel vor, wenn Geschäftsführungsfunktionen <strong>de</strong>s Einrichtungsträgers mit<br />

übertragen sind o<strong>de</strong>r die Mittel eines Wirtschaftsplanes o<strong>de</strong>r eines Teilwirtschaftsplanes<br />

im Wesentlichen eigenverantwortlich verwaltet wer<strong>de</strong>n und die<br />

Verantwortung für Personaleinsatz und Menschenführung übertragen ist.<br />

15 Die Voraussetzung für die Einstufung in diese Vergütungsgruppe ist bei entsprechend<br />

ausgebil<strong>de</strong>ten Mitarbeitern erfüllt, die an Höheren Fachschulen die<br />

Praxisanleitung zur Aufgabe haben.<br />

16 „Schwierige Aufgaben“ sind z.B. Physiotherapie/Krankengymnastik nach<br />

Lungen- o<strong>de</strong>r Herzoperationen, nach Herzinfarkten, bei Querschnittslähmungen,<br />

in Kin<strong>de</strong>rlähmungsfällen, mit spastisch Gelähmten, in Fällen von Dysmelien,<br />

nach Verbrennungen, in <strong>de</strong>r Psychiatrie o<strong>de</strong>r Geriatrie, nach Einsatz von<br />

Endoprothesen.<br />

„Schwierige Aufgaben“ im Sinne dieser Einstufungsbestimmungen wer<strong>de</strong>n<br />

von einem Mitarbeiter in „erheblichem Umfang“ erfüllt, wenn sie seiner Ge-


Anlage 2 - Anmerkungen<br />

samttätigkeit das Gepräge geben. Dabei brauchen die schwierigen Aufgaben<br />

nicht zu überwiegen.<br />

17 Eine Einstufung als Wäschereileiter setzt voraus, dass <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong> Mitarbeiter<br />

die Meisterprüfung abgelegt hat o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n erfolgreichen Besuch eines<br />

Wäscherei-Fachlehrganges nachgewiesen hat.<br />

18 Als „schwierige Aufgabe“ im Sinne dieser Einstufungsbestimmungen gelten<br />

z.B. Verabreichung von Kohlensäure- o<strong>de</strong>r Sauerstoffbä<strong>de</strong>rn bei Herz- und<br />

Kreislaufbeschwer<strong>de</strong>n, Massage- o<strong>de</strong>r Bä<strong>de</strong>rbehandlungen nach Schlaganfällen<br />

o<strong>de</strong>r bei Kin<strong>de</strong>rlähmung, Massagebehandlung von Frischoperierten.<br />

19 Erfor<strong>de</strong>rlich sind gründliche Kenntnisse <strong>de</strong>r Vergütungsregelung und <strong>de</strong>r Versorgungsordnung.<br />

Eine entsprechen<strong>de</strong> Tätigkeit ist bei überwiegen<strong>de</strong>r Beschäftigung<br />

mit Personalangelegenheiten gegeben.<br />

20 Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen Mitarbeiter mit einfacheren Tätigkeiten<br />

wie zum Beispiel Führung <strong>de</strong>s allgemeinen Schriftwechsels nach Vordruck,<br />

Aufnahme von Stenogrammen und <strong>de</strong>ren zügige Übertragung in Maschinenschrift,<br />

Schreiben nach Phonodiktat, Ausfüllen von formularmäßigen Bescheinigungen<br />

und Benachrichtigungen.<br />

21 Einfachere Tätigkeiten sind in <strong>de</strong>r Regel nach Schema zu erledigen<strong>de</strong> Arbeiten,<br />

die über die mechanische Tätigkeit hinaus ein gewisses Maß an Überlegungen<br />

erfor<strong>de</strong>rn (z.B. Postannahme o<strong>de</strong>r Postabfertigung; Bedienung von Vervielfältigungsgeräten;<br />

Verwaltung von Büromaterial und Vordrucken; Führung von<br />

Verzeichnissen, Listen, Karteien, die nach verschie<strong>de</strong>nen Merkmalen geordnet<br />

sind).<br />

22 Mechanische Tätigkeiten sind Tätigkeiten, zu <strong>de</strong>ren Erledigung nur wenig gedankliche<br />

Arbeit aufgewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n muss und die auf einen leicht übersehbaren,<br />

eng begrenzten Arbeitsbereich beschränkt sind (z.B. Hilfeleistung bei<br />

<strong>de</strong>r Postabfertigung, in Büchereien o<strong>de</strong>r Archiven; Fotokopieren; Ausschnei<strong>de</strong>-<br />

und Klebearbeiten; Bereithaltung von Büromaterial).<br />

23 bis 39 (entfallen)<br />

40 Das Tätigkeitsmerkmal ist nur erfüllt, wenn die Lehrtätigkeit überwiegt. Dabei<br />

ist von <strong>de</strong>r für die in Betracht kommen<strong>de</strong> Mitarbeitergruppe gelten<strong>de</strong>n regelmäßigen<br />

Arbeitszeit auszugehen.<br />

41 Erste Lehrkräfte sind Lehrkräfte, <strong>de</strong>nen auch die Leitungsaufgaben <strong>de</strong>r Lehranstalt<br />

unter <strong>de</strong>r Verantwortung <strong>de</strong>s Leiters <strong>de</strong>r Lehranstalt durch ausdrückliche<br />

Anordnung übertragen sind.<br />

42 (entfällt)<br />

43 Leiten<strong>de</strong> Physiotherapeuten/Krankengymnasten sind Physiotherapeuten/Krankengymnasten,<br />

<strong>de</strong>nen unter <strong>de</strong>r Verantwortung eines Arztes für eine physiotherapeutische<br />

Abteilung insbeson<strong>de</strong>re die Arbeitseinteilung, die Überwachung<br />

<strong>de</strong>s Arbeitsablaufs und <strong>de</strong>r Arbeitsausführung durch ausdrückliche Anordnung<br />

übertragen sind.


Anlage 2 - Anmerkungen<br />

44 Mitarbeiter, die aufgrund <strong>de</strong>s Gesetzes <strong>de</strong>s Freistaates Bayern über Masseure<br />

und medizinische Ba<strong>de</strong>meister vom 28. September 1950 (Bayerisches Gesetzund<br />

Verordnungsblatt S. 209) die staatliche Anerkennung als „medizinischer<br />

Ba<strong>de</strong>meister“ erhalten haben, sind nach <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen „für Masseure<br />

und medizinische Ba<strong>de</strong>meister“ einzugruppieren.<br />

45 Das Tätigkeitsmerkmal erfasst auch die Kneippba<strong>de</strong>meister, sofern nicht ein<br />

an<strong>de</strong>res Tätigkeitsmerkmal gilt, weil <strong>de</strong>r Kneippba<strong>de</strong>meister die Berufsbezeichnung<br />

„Masseur“ o<strong>de</strong>r „Masseur und medizinischer Ba<strong>de</strong>meister“ aufgrund<br />

staatlicher Erlaubnis führen darf.<br />

46 Der Umfang <strong>de</strong>r schwierigen Aufgaben beziehungsweise <strong>de</strong>r Tätigkeiten ist<br />

nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel <strong>de</strong>r gesamten Tätigkeit ausmacht.<br />

47 Zu <strong>de</strong>n Desinfektionsanstalten rechnen auch entsprechen<strong>de</strong> Einrichtungen mit<br />

an<strong>de</strong>rer Bezeichnung.<br />

48 Ständige Vertreter sind nicht die Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen.<br />

49 Den Apothekenhelfern mit Abschlussprüfung stehen Drogisten mit Abschlussprüfung<br />

gleich.<br />

50 Apotheken sind keine Arzneimittelausgabestellen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals.<br />

51 a) Schonkost ist keine Diätkost.<br />

b) Die Tätigkeitsmerkmale sind auch erfüllt, wenn statt 400, 200 beziehungsweise<br />

50 Diätvollportionen eine entsprechen<strong>de</strong> Zahl von Teilportionen hergestellt<br />

wird. Hierbei wer<strong>de</strong>n die Teilportionen mit <strong>de</strong>m Teilbetrag <strong>de</strong>r<br />

Diätvollportionen angesetzt, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Sachbezugswert nach Abschnitt X Abs.<br />

e letzter Satz <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> entspricht.<br />

52 In <strong>de</strong>n Län<strong>de</strong>rn, in <strong>de</strong>nen eine staatliche Anerkennung als Diätküchenleiter<br />

nicht erfolgt, gilt das Tätigkeitsmerkmal als erfüllt, wenn sich <strong>de</strong>r Diätassistent<br />

drei Jahre als Diätküchenleiter bewährt hat.<br />

53 Medizinisch-technische Assistenten, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Hilfskräfte<br />

bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem beson<strong>de</strong>rs hohen<br />

Maß von Verantwortlichkeit tätig sind, wer<strong>de</strong>n auch dann als solche eingruppiert,<br />

wenn sie im Rahmen dieser Tätigkeiten A