Bundesverfassung - CH
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<strong>Bundesverfassung</strong> 25<br />
gegenden Massnahmen, die geeignet sind, einen Ausgleich der Mehlpreise<br />
h er beizuführen.<br />
Die statistische Gebühr im Warenverkehr mit dem Auslande ist zu<br />
erhõhen. Der Ertrag dieser Gebühr wird zur Deckung der aus der Getreideversorgung<br />
des Landes erwachsenden Ausgaben beitragen.<br />
Art. 24.<br />
Der Bund hat das l{echt der Oberaufsicht. über die Wasserbau- und<br />
Forstpolizei. s<br />
Er wird die Korrektion und Verbauung der Wildwasser, sowie die<br />
Aufforstung ihrer Quellengebiete unterstützen und die nõtigen schützenden<br />
Bestimmungen zur Erh~ltung dieser W er ke un d d er schon vorhandenen<br />
W aldungen aufstellen.<br />
Art. 24bis. 15<br />
Die Nutzbarmachung der Wasserkrafte steht unter der Oberaufsicht<br />
des Bundes.<br />
Die Bundesgesetzgebung stellt die zur vVahrung der õffentlichen<br />
Interessen und zur Sicherung der zweckmassigen Nutzbarmachung der<br />
Wasserkrafte erforderlichen allgemeinen Vorschriften auf. Dabei ist auch<br />
die Binnenschiffahrt nach l\1õglichkeit zu berücksichtigen.<br />
Unter diesem Vorbehalt steht die Regelung der Nutzbarn1achung<br />
der V\T asserkrafte den Kan to nen zu.<br />
W enn jedoch eine Gewãsserstrecke, di e für di e Gewinnung einer<br />
Wasserkraft in Anspruch genommen wird, unter der Hoheit mehrerer<br />
Kantone steht und sich diese nicht über eine gemeinsame l(onzession<br />
verstãndigen kõnnen, so ist die Erteilung der l(onzession Sache des Bundes.<br />
E ben so steht de m B un de untE'r Beiziehung de r beteiligten Kantone di e<br />
Konzessionserteilung an Gewãsserstrecken zu, die die Landesgrenze bilden.<br />
Die Gebühren und Abgaben für -die Benutzung der Wasserkrafte<br />
gehõren d en l{antonen o d er d en nach d er kantonalen G esetzge bung Berechtigten.<br />
Sie werden für die vom Bunde ausgehenden Konzessionen von<br />
diesem nach Anhõrung der beteiligten l{antone und in billiger Rücksicbtnahme<br />
auf ihre Gesetzgebung bestimmt. Für die übrigen Konzessionen<br />
werden die Abgaben und Gebühren von den Kantonen innert den durch<br />
die Bundesgesetzgebung zu bestimmenden Schranken festgesetzt.<br />
Die Abgabe der durch Wasserkraft erzeugten Energie ins Ausland darf<br />
nur mit Bewilligung des Bundes erfolgen.<br />
In allen Vvasserrechtskonzessionen, die nach Inkrafttreten dieses<br />
Artikels erteilt werden, ist die künftige Bundesgesetzgebung vorzubehalten.<br />
Der B un d i st befugt, gesetzliche Bestimmungen ü ber di e Fortleitung<br />
und die AbgabE der e]nktrischen Energie zu erlassen.