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Bundesverfassung - CH

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<strong>Bundesverfassung</strong> 25<br />

gegenden Massnahmen, die geeignet sind, einen Ausgleich der Mehlpreise<br />

h er beizuführen.<br />

Die statistische Gebühr im Warenverkehr mit dem Auslande ist zu<br />

erhõhen. Der Ertrag dieser Gebühr wird zur Deckung der aus der Getreideversorgung<br />

des Landes erwachsenden Ausgaben beitragen.<br />

Art. 24.<br />

Der Bund hat das l{echt der Oberaufsicht. über die Wasserbau- und<br />

Forstpolizei. s<br />

Er wird die Korrektion und Verbauung der Wildwasser, sowie die<br />

Aufforstung ihrer Quellengebiete unterstützen und die nõtigen schützenden<br />

Bestimmungen zur Erh~ltung dieser W er ke un d d er schon vorhandenen<br />

W aldungen aufstellen.<br />

Art. 24bis. 15<br />

Die Nutzbarmachung der Wasserkrafte steht unter der Oberaufsicht<br />

des Bundes.<br />

Die Bundesgesetzgebung stellt die zur vVahrung der õffentlichen<br />

Interessen und zur Sicherung der zweckmassigen Nutzbarmachung der<br />

Wasserkrafte erforderlichen allgemeinen Vorschriften auf. Dabei ist auch<br />

die Binnenschiffahrt nach l\1õglichkeit zu berücksichtigen.<br />

Unter diesem Vorbehalt steht die Regelung der Nutzbarn1achung<br />

der V\T asserkrafte den Kan to nen zu.<br />

W enn jedoch eine Gewãsserstrecke, di e für di e Gewinnung einer<br />

Wasserkraft in Anspruch genommen wird, unter der Hoheit mehrerer<br />

Kantone steht und sich diese nicht über eine gemeinsame l(onzession<br />

verstãndigen kõnnen, so ist die Erteilung der l(onzession Sache des Bundes.<br />

E ben so steht de m B un de untE'r Beiziehung de r beteiligten Kantone di e<br />

Konzessionserteilung an Gewãsserstrecken zu, die die Landesgrenze bilden.<br />

Die Gebühren und Abgaben für -die Benutzung der Wasserkrafte<br />

gehõren d en l{antonen o d er d en nach d er kantonalen G esetzge bung Berechtigten.<br />

Sie werden für die vom Bunde ausgehenden Konzessionen von<br />

diesem nach Anhõrung der beteiligten l{antone und in billiger Rücksicbtnahme<br />

auf ihre Gesetzgebung bestimmt. Für die übrigen Konzessionen<br />

werden die Abgaben und Gebühren von den Kantonen innert den durch<br />

die Bundesgesetzgebung zu bestimmenden Schranken festgesetzt.<br />

Die Abgabe der durch Wasserkraft erzeugten Energie ins Ausland darf<br />

nur mit Bewilligung des Bundes erfolgen.<br />

In allen Vvasserrechtskonzessionen, die nach Inkrafttreten dieses<br />

Artikels erteilt werden, ist die künftige Bundesgesetzgebung vorzubehalten.<br />

Der B un d i st befugt, gesetzliche Bestimmungen ü ber di e Fortleitung<br />

und die AbgabE der e]nktrischen Energie zu erlassen.

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