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Bundesverfassung - CH

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Geschichtlicher Überblick 5<br />

Am 17. Juli 1832 fasste die Tagsatzung deu Beschluss, den Bundesvertrag<br />

einer Revision zu unterwerfen und zu diesem Zwecke aus ihrer Mitte<br />

eine Kommission von 15 Mitgliedern zu bestellen. Die Beratungen dieser<br />

Kommission dauerten vom 29. Oktober bis zun1 15. Dezember des gleichen<br />

Jahres. Ihr Ergebnis ist in dem 120 Artikel zahlenden En t wurf für<br />

eine Bundesurkunde und in einem Bericht hierzu niedergelegt. Der<br />

deutsche Text der Bundesurkunde stammt vou dem bereits genannten<br />

St. Galler Baumgartner, wahrend der Bericht von dem Genfer P. Rossi ausgearbeitet<br />

wurde. ·<br />

Im Berichte wird die Aaffassung der Kommission in der Weise gekennzeichnet,<br />

dass die S ou verani t a t de r l(antone als «das Grundprinzip,<br />

das Ergebnis der Vergangenheit, der Ausdruck der Gegenwartn<br />

anerkannt wird. Diese Idee sei aber bescbrankt durch eine andere, die<br />

Idee eines gemeinsamen Vaterlandes, eines Gesamtwohls, das man<br />

schützen und befestigeu müsse. Vou der Verbindung der beiden Prinzipien<br />

sei die Kommission ausgegangen. Im Texte des Entwurfes wird die Eidgenossenschaft<br />

als unauflõslicher Bundesstaat bezeichnet. Die ersten 13<br />

Artikel entsprechen im wesentlichen den Art. 1-16 der <strong>Bundesverfassung</strong>en<br />

von 1848 und 187 4, in einzelnen Satzen sogar wõrtlich. Als Bundesangelegenheiten<br />

werden genannt das Recht der Zollbewilligung, Postwesen,<br />

l\fünzregal, Pulverregal, Mass und Gewicht. Das Heerwesen ist<br />

vorwiegend Bundessache, wenn auch die kantonalen Kontingente nocb beibehalten<br />

werden. Als Bundesbehõrden werden vorgesehen eine Tagsatzung<br />

von 44 Mitgliedern, ein Bundesrat von 5 Mitgliedern, eine Bundeskanzlei<br />

und ein Bundesgericht.<br />

Der Kommissionsentwurf vom 15. Dezember 1832 wurde den Kantonen<br />

unverzÜglicb zugestellt. Zu seiner Beratung trat am 11. Marz 1833<br />

eine ausserordentliche Tagsatzung zusammen, die eine neue Kommission<br />

einsetzte. Diese arbeitete den Entwurf sogleich durch, ohne wesentliche<br />

Abanderungen vorzunehmen, und die Tagsatzung selbst beriet ihn alsdann<br />

vom 13. bis 15. Mai 1833. Sie milderte das Streben nach Stãrkung<br />

der Zentralgewalt etwas, indem z. B. das Postregal des Bundes in die<br />

blosse Beaufsichtigung des Postwesens umgewandelt und das Pulverregal<br />

durch das Recht des Bundes, für sich und die Kantone Pulver herzustellen,<br />

ersetzt wurde. Der Entwurf der Tagsatzung, der sich in 110 Artikel gliederte,<br />

wurde den Kantonen zur Stellungnabme übermittelt. Sie sollten<br />

ihre endgültige Entschliessung spãtestens am l. August 1833 treffen.<br />

Das Ergebnis der kantonalen Abstimmungen war der Revision des<br />

Bundesvertrages wenig günstig. Wider alles Erwarten verwarfen z. B. die<br />

Kantone Solothurn und Luzern. Am 28. August 1833 beschloss die Tag·<br />

satzung, nochmals eine Kommission einzusetzen, und am 10. Oktober<br />

nahm sie die beiden Antrage an, die ihr von der Kommission unterbreitet<br />

wurden. Danacb wurde einstweilen in keine neue Beratung des Ent*<br />

wurfes eingetreten, und der Vorort sollte die Stãnde, in denen die Ab-

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