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Schleswig-Holsteinischer Ju • Jutsu Verband e.V.

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<strong>Schleswig</strong>-<strong>Holsteinischer</strong> <strong>Ju</strong> <strong>•</strong> <strong>Ju</strong>tsu <strong>Verband</strong> e.V.<br />

SELBSTVERTEIDIGUNG <strong>•</strong> FITNESS <strong>•</strong> WETTKAMPF<br />

<strong>Ju</strong>gendreferent<br />

Rigo Bohnsack<br />

Fachverband für moderne Selbstverteidigung<br />

Internet: http://www.shjjv.de<br />

http://www.djjv.net<br />

Philosophenweg 13, 25548 Kellinghusen, 0176 44 63 88 14, jugendreferent@shjjv.de<br />

Antrag an die <strong>Ju</strong>gendvollversammlung des SHJJV e. V. am 14.02.2010<br />

Die <strong>Ju</strong>gendvollversammlung möge folgende Neufassung der JUGENDORDNUNG des<br />

SHJJV e. V. beschließen:<br />

Neue Fassung:<br />

§ 1 <strong>Ju</strong>gend im SHJJV<br />

(1) Die „<strong>Ju</strong>gend im SHJJV“ ist die <strong>Ju</strong>gendorganisation im <strong>Schleswig</strong>-Holsteinischen <strong>Ju</strong>-<strong>Ju</strong>tsu <strong>Verband</strong>. Sie führt und<br />

verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des <strong>Schleswig</strong>-Holsteinischen <strong>Ju</strong>-<strong>Ju</strong>tsu<br />

<strong>Verband</strong>es.<br />

(2) Der <strong>Ju</strong>gend im SHJJV gehören alle <strong>Ju</strong>gendlichen der Mitgliedsvereine des <strong>Schleswig</strong>-Holsteinischen <strong>Ju</strong>-<strong>Ju</strong>tsu<br />

<strong>Verband</strong>es sowie die von ihnen gewählten Vertreter an. Als <strong>Ju</strong>gendliche im Sinne dieser Ordnung gelten alle<br />

Sportler des <strong>Schleswig</strong>-Holsteinischen <strong>Ju</strong>-<strong>Ju</strong>tsu <strong>Verband</strong>es unter 21 Jahren.<br />

(3) Die <strong>Ju</strong>gend im SHJJV fasst ihre Beschlüsse auf der <strong>Ju</strong>gendversammlung.<br />

§ 2 Zweck<br />

(1) Die <strong>Ju</strong>gend im SHJJV unterstützt die <strong>Ju</strong>gendarbeit in den Mitgliedsvereinen des <strong>Schleswig</strong>-Holsteinischen <strong>Ju</strong>-<strong>Ju</strong>tsu<br />

<strong>Verband</strong>es und fördert das gesamte Spektrum der <strong>Ju</strong>gendarbeit im und durch den Sport. Die <strong>Ju</strong>gend im SHJJV setzt<br />

sich für die Bedürfnisse und Anliegen aller sporttreibenden jungen Menschen ein. Sie wirkt jugend- und<br />

gesellschaftspolitisch.<br />

(2) Die <strong>Ju</strong>gend im SHJJV will durch körperliche, geistige und sittliche Erziehung zur Persönlichkeitsentwicklung junger<br />

Menschen beitragen, die Befähigung zum sozialen Verhalten fördern und das gesellschaftliche Engagement von<br />

<strong>Ju</strong>gendlichen anregen und unterstützen. Die <strong>Ju</strong>gend im SHJJV tritt für Toleranz nach innen und außen ein.<br />

(3) Die <strong>Ju</strong>gend im SHJJV will in Zusammenarbeit mit den Mitgliedsvereinen und anderen gesellschaftlichen Institutionen<br />

die Formen sportlicher und allgemeiner <strong>Ju</strong>gendarbeit weiterentwickeln und damit einen Beitrag zur Lösung<br />

gesellschaftlicher und jugendpolitischer Probleme leisten.<br />

(4) Mittel zur Erreichung dieses Zweckes sind die Weckung des Leistungsstrebens im Breitensport und im sportlichen<br />

Wettbewerb sowie die Anleitung zum sozialen Verhalten und gesellschaftlichen Engagement, durch sportliche<br />

Betätigung mit dem Ziel der Pflege sportlicher Beziehung auf der Grundlage gegenseitiger Achtung und<br />

Verständigung.<br />

§ 3 Organe<br />

Die Organe der <strong>Ju</strong>gend im SHJJV sind:<br />

<strong>•</strong> die <strong>Ju</strong>gendversammlung<br />

<strong>•</strong> die <strong>Ju</strong>gendleitung<br />

§ 4 <strong>Ju</strong>gendversammlung<br />

(1) Oberstes Organ der <strong>Ju</strong>gend im SHJJV ist die <strong>Ju</strong>gendversammlung.<br />

(2) Die <strong>Ju</strong>gendversammlung setzt sich zusammen aus jeweils einem <strong>Ju</strong>gendvertreter der Mitgliedsvereine des<br />

<strong>Schleswig</strong>-Holsteinischen <strong>Ju</strong>-<strong>Ju</strong>tsu <strong>Verband</strong>es und den Mitgliedern der <strong>Ju</strong>gendleitung.<br />

Bankverbindung:<br />

Förde-Sparkasse<br />

BLZ 210 501 70<br />

Konto-Nr.: 92044577<br />

Konto-Inh.: SHJJV e.V.<br />

Mit SICHERHEIT Lebensgefühl


(3) Aufgaben der <strong>Ju</strong>gendversammlung sind insbesondere :<br />

<strong>•</strong> Festlegung der Richtlinien der <strong>Ju</strong>gendarbeit<br />

<strong>•</strong> Entgegennahme des Jahresberichts der <strong>Ju</strong>gendleitung<br />

<strong>•</strong> Genehmigung des durch die <strong>Ju</strong>gendleitung im Rahmen der zugewiesenen Etats aufgestellten<br />

Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr<br />

<strong>•</strong> Entlastung der <strong>Ju</strong>gendleitung<br />

<strong>•</strong> Wahl der <strong>Ju</strong>gendleitung entsprechend § 6 dieser Ordnung<br />

<strong>•</strong> Beschlussfassung über Änderungen der <strong>Ju</strong>gendordnung<br />

<strong>•</strong> Beschlussfassung über sonstige Ordnungen, die für den <strong>Ju</strong>gendbereich Geltung haben sollen<br />

(4) Die <strong>Ju</strong>gendleitung kann jederzeit eine außerordentliche <strong>Ju</strong>gendversammlung einberufen. Hierzu ist sie<br />

verpflichtet, wenn dies wenigstens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder des <strong>Schleswig</strong>-Holsteinischen <strong>Ju</strong>-<strong>Ju</strong>tsu<br />

<strong>Verband</strong>es schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.<br />

§ 5 Verfahrensvorschriften für <strong>Ju</strong>gendversammlungen<br />

(1) Zu den in § 4 dieser Ordnung genannten Versammlungen wird unter Angabe der Tagesordnung mindestens 4<br />

Wochen vorher schriftlich eingeladen. Anträge zur Tagesordnung müssen dem <strong>Ju</strong>gendreferenten mindestens 2<br />

Wochen vor dem Versammlungstag schriftlich vorliegen. Die endgültige Tagesordnung nebst<br />

Beschlussvorlagen ist den Mitgliedern spätestens 1 Woche vor der Versammlung zu übersenden. Die<br />

<strong>Ju</strong>gendversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.<br />

(2) Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn die <strong>Ju</strong>gendversammlung mit ¾ Mehrheit die<br />

Dringlichkeit anerkennt. Änderungen der <strong>Ju</strong>gendordnung können nicht als Dringlichkeitsantrag eingebracht<br />

werden.<br />

(3) Jedem <strong>Ju</strong>gendvertreter eines Mitglieds des <strong>Schleswig</strong>-Holsteinischen <strong>Ju</strong>-<strong>Ju</strong>tsu <strong>Verband</strong>es steht eine Stimme<br />

zu. Stimmberechtigt sind nur <strong>Ju</strong>gendvertreter, die eine schriftliche Vertretungsvollmacht ihres Vereins vorlegen<br />

können. Die Übertragung des Stimmrechts eines Mitglieds auf ein anderes ist nicht zulässig. Die <strong>Ju</strong>gendleitung<br />

hat eine Stimme, die durch den <strong>Ju</strong>gendreferenten wahrgenommen wird. Bei Wahlen entfällt das Stimmrecht der<br />

<strong>Ju</strong>gendleitung.<br />

(4) Beschlüsse der <strong>Ju</strong>gendversammlung werden, soweit die <strong>Ju</strong>gendordnung nichts anderes bestimmt, mit einfacher<br />

Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Für eine Änderung der <strong>Ju</strong>gendordnung ist eine<br />

Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die<br />

Stimme der <strong>Ju</strong>gendleitung. Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen, wenn nicht geheime Abstimmung<br />

beantragt wird.<br />

(5) Die von der <strong>Ju</strong>gendversammlung beschlossenen Änderungen der <strong>Ju</strong>gendordnung bedürfen der Bestätigung<br />

durch die Mitgliederversammlung des <strong>Schleswig</strong>-Holsteinischen <strong>Ju</strong>-<strong>Ju</strong>tsu <strong>Verband</strong>es.<br />

(6) Über jede <strong>Ju</strong>gendversammlung ist eine Niederschrift zu führen. Diese wird vom Versammlungsleiter und vom<br />

Protokollführer unterzeichnet. Die Niederschrift ist den Mitgliedern innerhalb von 12 Wochen nach der<br />

Versammlung zu übersenden.<br />

§ 6 <strong>Ju</strong>gendleitung<br />

(1) Die <strong>Ju</strong>gendleitung besteht aus:<br />

<strong>•</strong> dem <strong>Ju</strong>gendreferenten<br />

<strong>•</strong> dem <strong>Ju</strong>gendleiter Wettkampf<br />

<strong>•</strong> dem <strong>Ju</strong>gendvertreter<br />

(2) Die Mitglieder der <strong>Ju</strong>gendleitung werden durch die <strong>Ju</strong>gendversammlung gewählt. Die Wahl des<br />

<strong>Ju</strong>gendreferenten bedarf der Bestätigung der Mitgliederversammlung des <strong>Schleswig</strong>-Holsteinischen <strong>Ju</strong>-<strong>Ju</strong>tsu<br />

<strong>Verband</strong>es. Bei Nichtbestätigung durch die Mitgliederversammlung ist diese verpflichtet, einen <strong>Ju</strong>gendreferenten<br />

vorzuschlagen. Eine außerordentliche <strong>Ju</strong>gendversammlung wählt diesen oder einen dritten Kandidaten. Wird<br />

der von der Mitgliederversammlung vorgeschlagene Kandidat gewählt, ist keine weitere Bestätigung durch die<br />

Mitgliederversammlung erforderlich.<br />

(3) Die Amtszeiten der Mitglieder der <strong>Ju</strong>gendleitung betragen vier Jahre. Neuwahlen sind alle vier Jahre.<br />

(4) Wird ein Amt der <strong>Ju</strong>gendleitung nicht durch Wahlen besetzt oder scheiden <strong>Ju</strong>gendleiter Wettkampf oder<br />

<strong>Ju</strong>gendvertreter aus, kann der <strong>Ju</strong>gendreferent die Aufgaben bis zur nächsten <strong>Ju</strong>gendversammlung mit<br />

übernehmen, auf ein anderes Mitglied der <strong>Ju</strong>gendleitung übertragen oder einen Vertreter berufen.


(5) Der <strong>Ju</strong>gendleitung obliegt die gesamte sportliche und kulturelle Betreuung der <strong>Ju</strong>gend im SHJJV. Im<br />

Wettkampfbereich erfolgt dies in enger Zusammenarbeit mit dem Sportreferenten und den Landestrainern.<br />

(6) Die <strong>Ju</strong>gendleitung kann Ausschüsse einsetzen oder ihre Aufgaben delegieren.<br />

(7) Den Vorsitz der <strong>Ju</strong>gendleitung führt der <strong>Ju</strong>gendreferent. Er ist gegenüber den Mitgliedern der <strong>Ju</strong>gendleitung<br />

weisungsbefugt. Er vertritt die <strong>Ju</strong>gend im SHJJV nach außen und innen und entscheidet über alle Maßnahmen<br />

im Bereich der <strong>Ju</strong>gend. Im Verhinderungsfall wird er durch den <strong>Ju</strong>gendleiter Wettkampf vertreten.<br />

(8) Alle Belange des Sportverkehrs, die die <strong>Ju</strong>gend im Fighting- sowie im Duo-System betreffen, obliegen dem<br />

<strong>Ju</strong>gendleiter Wettkampf. Er hat alle Maßnahmen mit dem <strong>Ju</strong>gendreferenten abzustimmen.<br />

(9) Der <strong>Ju</strong>gendvertreter vertritt in der <strong>Ju</strong>gendleitung und im Vorstand des <strong>Schleswig</strong>-Holsteinischen <strong>Ju</strong>-<strong>Ju</strong>tsu<br />

<strong>Verband</strong>es die Belange der jugendlichen Sportler. Er unterstützt die anderen Mitglieder der <strong>Ju</strong>gendleitung bei<br />

der Durchführung von <strong>Ju</strong>gendmaßnahmen.<br />

§ 7 Haushaltsmittel<br />

(1) Die <strong>Ju</strong>gend im SHJJV erhält zur Durchführung ihrer Aufgaben einen Etat im Gesamthaushalt des <strong>Schleswig</strong>-<br />

Holsteinischen <strong>Ju</strong>-<strong>Ju</strong>tsu <strong>Verband</strong>es. Darüber hinaus beantragt die <strong>Ju</strong>gendleitung Zuschüsse beim<br />

Landessportverband, der Sportjugend <strong>Schleswig</strong>-Holstein und möglichen anderen Förderern und Sponsoren.<br />

(2) Über die Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel entscheidet die <strong>Ju</strong>gendleitung anhand eines von ihr<br />

jährlich aufzustellenden Haushaltsplanes, welcher auf der zu Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres<br />

stattfindenden Mitgliederversammlung zu präsentieren, sofern dies von einem Mitglied des <strong>Schleswig</strong>-<br />

Holsteinischen <strong>Ju</strong>-<strong>Ju</strong>tsu <strong>Verband</strong>es oder einer Mehrheit des Vorstandes des <strong>Schleswig</strong>-Holsteinischen <strong>Ju</strong>-<strong>Ju</strong>tsu<br />

<strong>Verband</strong>es beantragt wird. Jede über den der <strong>Ju</strong>gend im SHJJV zugewiesenen Etat hinausgehende Ausgabe<br />

bedarf der vorherigen Genehmigung durch eine Mehrheit des Vorstandes des <strong>Schleswig</strong>-Holsteinischen <strong>Ju</strong>-<br />

<strong>Ju</strong>tsu <strong>Verband</strong>es.<br />

§ 8 Inkrafttreten<br />

Diese Ordnung tritt durch den Beschluss der ordentlichen <strong>Ju</strong>gendversammlung vom 14.02.2010 in Kraft. Gleichzeitig<br />

wird die <strong>Ju</strong>gendordnung vom 18.06.2006 außer Kraft gesetzt.<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 1 <strong>Ju</strong>gend im SHJJV<br />

a) Die <strong>Ju</strong>gend im SHJJV e. V. ist eine selbständige Organisation aller <strong>Ju</strong>gendlichen im <strong>Schleswig</strong>-<br />

Holsteinischen <strong>Ju</strong>-<strong>Ju</strong>tsu <strong>Verband</strong> e. V.. Ihr gehören alle <strong>Ju</strong>gendlichen, sowie alle gewählten und berufenen<br />

Mitglieder der <strong>Ju</strong>gendorganisation an. Als <strong>Ju</strong>gendliche gelten alle Sportler/innen im SHJJV bis 27 Jahre, die<br />

bis zum 31.12. des laufenden Jahres das 27. Lebensjahr vollendet haben.<br />

b) Die <strong>Ju</strong>gend im SHJJV e. V. unterliegt der Satzung des SHJJV e. V. und der <strong>Ju</strong>gendordnung. Weitere<br />

Ordnungen, die für den <strong>Ju</strong>gendbereich Gültigkeit haben sollen, können auf der <strong>Ju</strong>gendvollversammlung<br />

beschlossen werden.<br />

c) Gemäß § 15 der Satzung des SHJJV e. V. führt und verwaltet sich die <strong>Ju</strong>gend im SHJJV e. V. weitgehend<br />

selbständig im Rahmen der ihr zugewiesenen Mittel.<br />

§ 2 Zweck<br />

Die <strong>Ju</strong>gend im SHJJV e. V. verfolgt in ihrem Bereich die gleichen Ziele wie die Sportjugend im LSV und die <strong>Ju</strong>gend<br />

im DJJV nach deren <strong>Ju</strong>gendordnungen.<br />

§ 3 Organisationsform<br />

Die <strong>Ju</strong>gend gliedert sich in<br />

1. <strong>Ju</strong>gendvollversammlung<br />

2. <strong>Ju</strong>gendleitung


§ 4 <strong>Ju</strong>gendvollversammlung<br />

Die <strong>Ju</strong>gendvollversammlung besteht aus je einem mit der <strong>Ju</strong>gendarbeit betrauten Vertreter bzw. den <strong>Ju</strong>gendwarten<br />

der Mitgliedsvereine des SHJJV e. V. sowie einem von der <strong>Ju</strong>gendvollversammlung gewählten und gemäß § 15 der<br />

Satzung des SHJJV e. V. durch die Mitgliederversammlung des SHJJV e. V. im Amt bestätigten stellvertretenden<br />

Vorsitzenden des SHJJV e. V. mit je einer Stimme. Stimmberechtigt sind nur Delegierte, die über eine gültige<br />

Vertretungsvollmacht ihres Vereins verfügen.<br />

Die <strong>Ju</strong>gend tritt jedes Jahr zu einer ordentlichen <strong>Ju</strong>gendvollversammlung zusammen. Im Bedarfsfall kann eine<br />

außer-ordentliche Vollversammlung einberufen werden. Die Einberufung erfolgt jeweils durch den stellvertretenden<br />

Vorsitzenden des SHJJV e. V. der auch jeweils Zeit und Ort festlegt und die Vollversammlung leitet. Der<br />

stellvertretende Vorsitzende beruft ebenfalls eine außerordentliche <strong>Ju</strong>gendvollversammlung auf Antrag 1/3 aller<br />

Mitgliedvereine des SHJJV e. V. ein.<br />

Beschlüsse der <strong>Ju</strong>gendvollversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten<br />

Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden des SHJJV e.<br />

V.. Die <strong>Ju</strong>gendvollversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.<br />

Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie mindestens 4 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung per<br />

schriftlicher Einladung an die Mitgliedsvereine erfolgt ist.<br />

Die <strong>Ju</strong>gendvollversammlung ist oberstes Beschlussorgan der <strong>Ju</strong>gend im SHJJV. Ihre Aufgaben sind insbesondere:<br />

a) Festlegung der Richtlinien der <strong>Ju</strong>gendarbeit<br />

b) Entgegennahme der Berichte der SHJJV- <strong>Ju</strong>gendleitung<br />

c) Die Einrichtung von Ausschüssen<br />

d) Die Entlastung der SHJJV- <strong>Ju</strong>gendleitung<br />

e) Wahl der SHJJV- <strong>Ju</strong>gendleitung gemäß § 5 dieser Ordnung<br />

f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge<br />

Anträge können von allen stimmberechtigten Delegierten zur <strong>Ju</strong>gendvollversammlung gestellt werden. Sie sind dem<br />

Landesjugendreferenten zwei Wochen vor der Versammlung zu stellen. Dringlichkeitsanträge können nur behandelt<br />

werden, wenn die Versammlung mit 2/3-Mehrheit die Dringlichkeit anerkennt. Abstimmungen erfolgen offen durch<br />

Handzeichen. Auf Antrag können Abstimmungen geheim vorgenommen werden. Die Entscheidung darüber trifft die<br />

Versammlung.<br />

Über einen Tagesordnungspunkt darf bei einer Versammlung nur einmal abgestimmt werden.<br />

§ 5 SHJJV- <strong>Ju</strong>gendleitung<br />

Die SHJJV- <strong>Ju</strong>gendleitung wird alle zwei Jahre durch die <strong>Ju</strong>gendvollversammlung gewählt und besteht aus :<br />

dem/der stellvertretenden Vorsitzenden des SHJJV<br />

dem/der <strong>Ju</strong>gendleiter/in Wettkampf<br />

dem/der <strong>Ju</strong>gendvertreter/in<br />

Der SHJJV- <strong>Ju</strong>gendleitung obliegt die gesamte sportliche und kulturelle Betreuung der <strong>Ju</strong>gend im SHJJV. Im<br />

Wettkampfbereich werden die A-<strong>Ju</strong>gendlichen im Fighting-System und A- und B-<strong>Ju</strong>gend im Duo-System von dem /<br />

der Sportreferenten / in des SHJJV e. V. betreut, soweit zwischen ihm und dem Landesjugendreferenten keine<br />

anderen Absprachen getroffen werden. Die SHJJV- <strong>Ju</strong>gendleitung kann Ausschüsse einsetzen oder ihre Aufgaben<br />

delegieren. Den Vorsitz der <strong>Ju</strong>gendleitung führt der Landesjugendreferent.<br />

§ 6 Der / die stellvertretende Vorsitzenden des SHJJV<br />

Einer der stellvertretenden Vorsitzenden des SHJJV wird alle zwei Jahre von der <strong>Ju</strong>gendvollversammlung gewählt.<br />

Er ist Mitglied des Vorstandes des SHJJV e. V. und bedarf der Bestätigung der Mitgliederversammlung des SHJJV e.<br />

V. i. S. d. § 15 der Satzung des SHJJV e. V..<br />

Er vertritt die <strong>Ju</strong>gend nach außen und innen und entscheidet über alle Einsätze im Bereich der <strong>Ju</strong>gend des SHJJV e.<br />

V.. Im Verhinderungsfall wird er durch den / die <strong>Ju</strong>gendleiter / in Wettkampf vertreten.<br />

Wird ein Ressort der <strong>Ju</strong>gendleitung nicht durch Wahlen besetzt oder scheiden <strong>Ju</strong>gendleiter- Wettkampf oder<br />

<strong>Ju</strong>gendvertreter aus, kann der Landesjugendreferent/in die Aufgaben bis zur nächsten Wahl mit übernehmen, auf<br />

<strong>Ju</strong>gendleiter bzw. <strong>Ju</strong>gendvertreter übertragen oder für dieses Ressort einen kommissarischen Leiter einsetzen.<br />

Der stellvertretende Vorsitzende des SHJJV ist gegenüber dem <strong>Ju</strong>gendleiter Wettkampf und dem <strong>Ju</strong>gendvertreter<br />

weisungs-berechtigt.


§ 7 <strong>Ju</strong>gendleiter- Wettkampf<br />

Alle Belange des Sportverkehrs, die die <strong>Ju</strong>gend im Fighting-System, sowie im Duo-System betreffen, werden vom<br />

<strong>Ju</strong>gendleiter-Wettkampf erledigt. Der <strong>Ju</strong>gendleiter hat alle Maßnahmen mit dem Landesjugendreferenten<br />

abzustimmen.<br />

§ 8 <strong>Ju</strong>gendvertreter/in<br />

Der / die <strong>Ju</strong>gendvertreter vertritt die Interessen der mit <strong>Ju</strong>gendarbeit betrauten Delegierten der<br />

<strong>Ju</strong>gendvollversammlung in der <strong>Ju</strong>gendleitung. Der <strong>Ju</strong>gendleiter hat alle Maßnahmen mit dem<br />

Landesjugendreferenten abzustimmen.<br />

§ 9 Sportverkehr<br />

Der Sportverkehr der SHJJV- <strong>Ju</strong>gend wird durch die <strong>Ju</strong>gendsportordnung geregelt.<br />

§ 10 Haushaltsmittel<br />

Die <strong>Ju</strong>gend im SHJJV e. V. erhält zur Durchführung ihrer Aufgaben einen Etat im Gesamthaushalt des SHJJV e. V..<br />

Darüber hinaus beantragt die <strong>Ju</strong>gendleitung Zuschüsse beim LSV und möglichen Sponsoren.<br />

Über die zur Verfügung stehenden Mittel entscheidet die <strong>Ju</strong>gendleitung anhand eines von ihr jährlich aufzustellenden<br />

Haushaltsplanes, der auf der zu Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres stattfindenden Mitgliederversammlung zu<br />

präsentieren ist, sofern dies von einem Mitgliedsverein des SHJJV e. V. oder einer Mehrheit des Vorstandes des<br />

SHJJV e. V. beantragt wird.<br />

Jede über den der <strong>Ju</strong>gend zugewiesenen Etat hinausgehende Ausgabe, die nicht von durch die <strong>Ju</strong>gendleitung<br />

erwirkte Zuschüsse oder Sponsorengelder gedeckt ist, bedarf der vorherigen Genehmigung durch eine Mehrheit des<br />

Vorstandes des SHJJV e. V..<br />

§ 11 Rechtsbestimmungen<br />

Die SHJJV- <strong>Ju</strong>gend unterliegt der Rechtsordnung des SHJJV e. V.. Ist ein <strong>Ju</strong>gendlicher in ein Rechtsverfahren des<br />

SHJJV e. V. verwickelt, ist dem Landesjugendreferenten Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung zu geben.<br />

§ 12 Änderungen<br />

Änderungen dieser Ordnung können nur von der <strong>Ju</strong>gendvollversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden<br />

Delegierten beschlossen werden. Änderungen dieser Ordnung können nicht als Dringlichkeitsantrag eingebracht<br />

werden. Die von der <strong>Ju</strong>gendvollversammlung beschlossenen Änderungen bedürfen der Bestätigung durch die<br />

Vollversammlung des SHJJV e. V..<br />

§ 13 Sonstiges<br />

Für alle die <strong>Ju</strong>gend im SHJJV e. V. betreffenden Punkte, die nicht in dieser Ordnung oder der <strong>Ju</strong>gendordnung des<br />

DJJV geregelt sind, gilt sinngemäß die Satzung des SHJJV e. V..<br />

§ 14 Inkrafttreten<br />

Diese Ordnung tritt in Kraft durch Beschluss der siebten <strong>Ju</strong>gendvollversammlung des SHJJV e. V. im Jahre 2006.<br />

Begründung:<br />

Die bisherige Fassung der <strong>Ju</strong>gendordnung war unvollständig und stand teilweise im<br />

Widerspruch zur <strong>Ju</strong>gendordnung des Deutschen <strong>Ju</strong>-<strong>Ju</strong>tsu <strong>Verband</strong>es (insbesondere<br />

Alterseinteilung) sowie zur Satzung und zu den Ordnungen des <strong>Schleswig</strong>-Holsteinischen<br />

<strong>Ju</strong>-<strong>Ju</strong>tsu <strong>Verband</strong>es (z. B. Benennung der Ämter, Wahlperioden).<br />

Zudem waren im Hinblick auf die durch die ordentliche Mitgliederversammlung 2009 des<br />

<strong>Schleswig</strong>-Holsteinischen <strong>Ju</strong>-<strong>Ju</strong>tsu <strong>Verband</strong>es am 07.03.2009 befürwortete Fusion der


Landesverbände SHJJV e.V. und JJUSH e. V. einige Änderungen bzw. Ergänzungen der<br />

bisherigen Bestimmungen der <strong>Ju</strong>gendordnung erforderlich (insbesondere Einbeziehung<br />

der Jiu-Jitsu betreibenden Sportler).<br />

Aus diesem Grunde ist eine vollständige Überarbeitung der <strong>Ju</strong>gendordnung erfolgt.<br />

Für die <strong>Ju</strong>gendleitung<br />

Rigo Bohnsack<br />

(<strong>Ju</strong>gendreferent SHJJV e. V.)

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