Buchführung in der Ukraine
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Die ukra<strong>in</strong>ische <strong>Buchführung</strong><br />
Alle Unternehmen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Ukra<strong>in</strong>e, e<strong>in</strong>schließlich Nie<strong>der</strong>lassungen und<br />
Vertretungen ausländischer Gesellschaften ohne kommerzielle Geschäftsaktivität,<br />
s<strong>in</strong>d zur <strong>Buchführung</strong> verpflichtet. Die <strong>Buchführung</strong> ist auf Basis gesetzlich<br />
vorgeschriebener Formblätter zu gestalten (z.B. Ab- bzw. Übernahmeprotokolle für<br />
durchgeführte Leistungen o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>en „Steuersche<strong>in</strong>“, <strong>der</strong> für umsatzsteuerliche<br />
Zwecke benötigt wird). Falls e<strong>in</strong> Vordruck e<strong>in</strong>es Dokuments gesetzlich nicht<br />
vorgegeben ist, muss das Unternehmen das Dokument selbst entwerfen und<br />
durch e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>terne Anordnung wirksam werden lassen.<br />
Diese E<strong>in</strong>leitung mag sehr formal wirken, aber sie charakterisiert die Praxis <strong>der</strong><br />
ukra<strong>in</strong>ischen Rechnungslegung, die stark durch „Form over Substance“ gekennzeichnet<br />
ist.<br />
Entscheidend s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>der</strong> ukra<strong>in</strong>ischen Rechnungslegungspraxis weniger<br />
wirtschaftliche Tatbestände als die formalen Anfor<strong>der</strong>ungen. Dies beg<strong>in</strong>nt damit,<br />
dass <strong>der</strong> Kontenplan für e<strong>in</strong> Unternehmen nicht entsprechend den Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
se<strong>in</strong>er wirtschaftlichen Tätigkeit frei wählbar son<strong>der</strong>n per staatlicher Verordnung<br />
fest vorgeschrieben ist. Im Großen und Ganzen kann man davon ausgehen, dass<br />
bei e<strong>in</strong>em gegebenen Geschäftsvolumen <strong>in</strong> <strong>der</strong> ukra<strong>in</strong>ischen Rechnungslegung,<br />
im Vergleich zu den meisten westlichen Län<strong>der</strong>n, etwa die doppelte Anzahl von<br />
Buchungen vorzunehmen ist und e<strong>in</strong> Vielfaches an Dokumenten gesammelt bzw.<br />
selbst erstellt werden muss.<br />
Dies kann an folgenden Beispielen verdeutlicht werden:<br />
− Bilanz, Gew<strong>in</strong>n- und Verlustrechnung, Körperschaftsteuererklärung (im<br />
Ukra<strong>in</strong>ischen Gew<strong>in</strong>nsteuererklärung genannt) sowie die weiteren üblichen<br />
Steuererklärungen müssen bei den Behörden nicht jährlich, son<strong>der</strong>n jedes<br />
Quartal abgegeben werden.<br />
− E<strong>in</strong> Vertrag, z.B. e<strong>in</strong> Mietvertrag mit fest vorgesehenen monatlichen<br />
Zahlungen, ist für die Verbuchung als Aufwand nicht ausreichend. Auch die<br />
monatliche Rechnung des Vermieters ist nicht h<strong>in</strong>reichend. Auf Basis dieser<br />
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