Fürstentum Liechtenstein
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Amt für Umweltschutz
Fürstentum Liechtenstein
Lichtemissionen in Liechtenstein
RENAT AG, August 2008
Bearbeitung
RENAT AG
Im Bretscha 22
FL-9494 Schaan
Herausgeber
Amt für Umweltschutz
Fürstentum Liechtenstein
FL-9490 Vaduz
Zitiervorschlag
RENAT AG (2008): Lichtemissionen in Liechtenstein.
Hrsg. Amt für Umweltschutz, Vaduz, 30 S.
August 2008
Inhalt
U1.U UAusgangslageU 1
U1.1.U UNeues UmweltschutzgesetzU 1
U1.2.U UWirkungsbereiche LichtemissionenU 1
U2.U UAuswirkungen auf den MenschenU 2
U3.U UAuswirkungen auf Tier- und PflanzenartenU 2
U4.U UGrundlagen für LiechtensteinU 5
U5.U URechtliche SituationU 7
U5.1.U ULombardei – ItalienU 8
U5.2.U UTschechienU 8
U5.3.U USlowenienU 9
U5.4.U UKatalonien – SpanienU 9
U5.5.U USchweizU 10
U5.6.U UDeutschlandU 11
U5.7.U ULiechtensteinU 11
U6.U URelevanz der verschiedenen Lichtquellen als Emissionsquellen für
LiechtensteinU 12
U6.1.U UBeispieleU 14
U7.U UVorgehensebenenU 18
U8.U UÖffentlichkeitsarbeitU 19
U9.U UPlanungshilfenU 19
U10.U UOptimierung der Beleuchtung auf GemeindeebeneU 21
U10.1.U UErarbeitungsschritte eines Gemeindekonzeptes zur Beleuchtung unter dem
Blickwinkel der Reduktion der Lichtemission und der EnergieeinsparungU 22
U11.U URegelung ReklamenU 23
U12.U URegelung Anleuchtung und ArealbeleuchtungU 24
U13.U URegelung Extrem- und SonderformenU 25
U14.U UÜbersicht Vorgehen und RegelungenU 26
U15.U UMögliche HandlungsfelderU 27
U16.U UDankU 29
U17.U UVerwendete AusdrückeU 29
U18.U ULiteraturU 30
1. Ausgangslage
1.1. Neues Umweltschutzgesetz
Für Liechtenstein wurde zwischen 2007 und 2008 ein Umweltschutzgesetz (USG) erarbeitet.
Im Rahmen der Vernehmlassung wurde von verschiedener Seite (mehrere Gemeinden, LIA,
BZG, LGU, Freie Liste) eine Regelung der Lichtemissionen gewünscht. Zunehmend wird erkannt,
dass Lichtemissionen eine schädigende Wirkung auf die Tier- und Pflanzenwelt sowie
auf den Menschen haben. In den Stellungnahmen standen folgende Aspekte im Vordergrund:
- Es sind Massnahmen zur Reduktion der nächtlichen Erhellung erwünscht, störende
Lichtemissionen sollten vermindert werden.
- Die Immissionsbelastung durch Lichtquellen bzw. die Lichtemissionen sollten im Rahmen
einer Licht-Richtlinie bzw. durch besondere Vorschriften geregelt werden (allenfalls
Integration ins USG).
- Wichtig bei der Regelung ist die Unterscheidung nach öffentlichem Interesse (z.B.
Strassenbeleuchtung) und privatem Interesse (z.B. Gebäudebeleuchtung).
- Zudem wird darauf hingewiesen, dass Liechtenstein hier international eine Vorreiterrolle
übernehmen kann.
Der im Auftrag des Amtes für Umweltschutz erarbeitete nachfolgende Bericht bildete die
Grundlage für die Berücksichtigung des Themas der Lichtemission im neuen Umweltschutzgesetz.
1.2. Wirkungsbereiche Lichtemissionen
Zusammenfassend können folgende Wirkungsbereiche der Lichtemissionen unterschieden
werden (KLAUS et al. 2005):
- landschaftlicher, kultureller Aspekt (Verlust der natürlichen Nachtlandschaft)
- ökologische Aspekte (Beeinträchtigung der Lebensräume nachtaktiver Tiere)
- biologischer und medizinischer Aspekt (Einfluss auf Hormonsystem und «innere biologische
Uhr»)
- energetischer und technischer Aspekt (Energieverbrauch)
- physiologischer und psychologischer Aspekt (Störung des Menschen durch Blendung
und Aufhellung)
- emotionaler und ästhetischer Aspekt (Gewöhnung an unkontrollierte Lichtüberflutung)
Bericht Lichtemissionen August 2008 1
2. Auswirkungen auf den Menschen
Licht kann zu einer visuellen Überbelastung führen, starke Lichtquellen werden durch die
ständige Umadaptation des Auges als unangenehm und lästig empfunden. Bei der Blendung
kann eine physiologische (Verminderung des Sehvermögens) sowie eine psychologische
(Störempfindung) Komponente unterschieden werden. Besonders störend sind Lampen die
Wohn- und Schlafzimmer beleuchten (Raumaufhellung).
Künstliches Licht hat Auswirkungen auf die innere Uhr des Menschen. Der Rhythmus von
Schlaf- und Wachphasen kann dadurch gestört werden. Der Melatoninstoffwechsel wird beeinflusst.
Der Nachthimmel wird durch Lichtemissionen aufgehellt, sodass nur noch wenige Sterne erkennbar
sind. Die von der Siedlung stammenden Lichtemissionen dominieren das Landschaftsbild
im Rheintal. Dies erlaubt nur noch ein eingeschränktes visuelles Erleben der
nächtlichen Landschaft. Dies ist vor allem dort störend, wo der Erlebbarkeit der Landschaft
eine wichtige Bedeutung zukommt, z.B. in den kaum besiedelten Naturräumen.
Direkt betroffen ist von dieser Aufhellung des Nachthimmels auch die Astronomie (Sternwarte).
Es geht ein Gefährdungspotenzial von starken Lichtquellen für Strassen- und Flugverkehr
aus (z.B. Blendung/Ablenkung durch Skybeamer oder Leuchtreklamen).
3. Auswirkungen auf Tier- und Pflanzenarten
Kunstlicht führt bei zahlreichen Tierarten zu einem Wechsel in der Orientierung (Desorientierung
oder Falschorientierung) und bewirkt eine Anziehung oder Abschreckung für das vom
Licht beeinflusste Gebiet. Dies beeinflusst in der Folge die Reproduktion, Wanderung,
Kommunikation oder Nahrungssuche (LONGCORE & RICH 2004). Nachfolgend werden beispielhaft
einige Wirkungen und Wirkungsweisen aufgezeigt:
• Lichtquellen können Veränderungen des Ernährungs- und Fortpflanzungsverhaltens, Veränderung
der Aktivitätsphasen und des Lebensrhythmus, räumliche Desorientierung bei der Wanderung
und der Eiablage, Veränderung des Wanderverhaltens, Veränderung der Kommunikation
mit Artgenossen bewirken.
• In der Literatur wird darauf hingewiesen, dass sich der Einfluss der Lichtquelle nicht auf die
direkte Wirkung (Beeinflussung der Arten) beschränkt. Da sich unter den vom Licht beeinflussten
Artengruppen Tiere mit Bestäubungs- und Nahrungsfunktion für zahlreiche weitere Arten
befinden – und das in grosser Zahl – werden auch weit reichende ökologische Folgewirkungen
erwartet. Sie können indessen nicht näher beziffert werden.
• Gut bekannt sind die Lichtwirkungen vor allem auf Vögel und Insekten. Insekten sind meist positiv
phototaktisch. Die Ursachen hierfür sind noch nicht abschliessend geklärt.
• Die optische Strahlung wird von Insekten spektral anders bewertet als vom Menschen. Insektenaugen
sind im Gegensatz zum Menschen auch für ultraviolette Strahlung empfindlich, die
Empfindlichkeit ist zu kürzeren Wellenlängen hin verschoben. Die Anlockwirkung von Lichtquellen
mit hohen Anteilen im kurzwelligen Bereich (blau, ultraviolett) ist entsprechend sehr viel
grösser.
• Für die Anlockwirkung sind neben der spektralen Lichtverteilung (eine Quecksilberdampflampe
lockt ein Mehrfaches an Insekten an als eine Natriumdampf-Hochdrucklampe) vor allem die
Leuchtdichte (Helligkeit), der Kontrast zur Umgebung, der Abstrahlwinkel und die Leuchtpunkt-
2 August 2008 Bericht Lichtemissionen
höhe wichtig. So lockt eine schräg nach oben abstrahlende Leuchte ca. 1,5-mal so viele Insekten
an, wie eine nur nach unten abstrahlende Leuchte.
• Die Arten werden aus grösserer Entfernung angelockt, je höher der Lichtpunkt angelegt ist. Bei
doppelter Leuchtenhöhe wird ca. die 1,5 bis 2 fache Insektenmenge angezogen.
• Lichtquellen können durch Aufprall oder Verbrennen eigentliche Todesfallen darstellen (kleine
Arten) oder durch dabei auftretende Schädigung die Fitness der Tiere reduzieren.
• Lichtquellen können Tiere in ihrem Lichtkegel "einfangen". Durch Verhungern, Erschöpfung
oder indem die Tiere leichte Beute von Räubern werden, kann die Individuendichten reduziert
werden. Dies kann zu einer wesentlichen Dezimierung der Populationen von nachtaktiven Insekten
in der Umgebung der Lichtquelle führen.
• Verschiedene Arten (Fledermäuse, Spinnen) nutzen die durch eine Lichtquelle angelockten
Insekten als leichte Beute. Vom Licht angelockte Insekten verstecken sich oft tagsüber nicht
artgerecht und werden so wiederum leichter eine Beute für Vögel.
• Die Konzentration der Insekten im Bereich von Strassenlampen kann zu einer zusätzlichen
Gefährdung (z.B. Überfahren durch Fahrzeuge, Verwirbelung durch vorbeifahrende Autos, Aufprall,
Zertreten auf Gehsteigen) führen.
• Für lichtsensible Artengruppen – insbesondere zahlreiche nachaktive Insektenarten – können
beleuchtete Bänder eine eigentliche Ausbreitungsbarriere darstellen.
• Nachtaktive Gross-Säuger meiden in der Regel künstlich beleuchtete Räume. Beleuchtete
Strassen und Räume können den Aktionsradius dieser Tiere einschränken und den Lebensraum
zerschneiden.
• Bei Vögeln spielen die Beleuchtungsanlagen sowohl für den Lebensrhythmus wie auch für die
Orientierung eine grosse Rolle. Rund zwei Drittel der Zugvögel wandern bei Nacht (Kollision,
Veränderung Zugkurs, Vorverlegung Brutzeit (z.B. in der Stadt)). Bekannt ist das "einfangen"
von Zugvögeln in den Lichtkegeln über Städten. Die Fehlorientierung führt zu einem Kreisen
über der Stadt, sodass die Vögel erst nach Tagesanbruch auf ihrer Zugroute weiterziehen.
• Tiere können aus ihren Herkunfts-Lebensräumen herausgelockt werden und finden bei der
Lichtquelle keine geeigneten Nahrungsquellen oder Geschlechtspartner.
• Vom Einfluss des Lichtes in besonderem Masse gefährdet sind standorttreue und spezialisierte
Arten. Es sind dies in der Regel Arten, die auch sonst gefährdet sind, oft auf isolierte Lebensräume
beschränkt sind und in kleinen Populationen vorkommen.
• Bei Pflanzen können durch künstliche Lichtquellen physiologische Abläufe verändert werden.
Blattfall, Laubaustrieb, Bildung der Frostresistenz sind häufig von der Tageslänge abhängig.
• Die Anlockdistanz ist artspezifisch und nur für wenige Arten gut belegt. Sie hängt auch von den
äusseren Rahmenbedingungen ab (z.B. Witterung, Vollmond, Neumond). Die grösste Wirkung
entfalten Lichtquellen bis zu einer Distanz von 150 bis 250m. Eine Strassenlampe kann bis
700m wirken.
• Die Fernwirkung einer Lichtquelle für Insekten nimmt zu mit der Grösse des Raumes, aus dem
die Quelle als deutlicher Lichtpunkt im Kontrast zur Umgebung zu erkennen ist. Je stärker der
Kontrast zwischen Lichtquelle und der Beleuchtung der Umgebung ist, desto mehr Insekten
lockt eine Lichtquelle an (z.B. Neumond).
• Der Anflug wird auch von der Witterung beeinflusst. Er ist hoch bei höheren Temperaturen (z.B.
warme Sommernächte), geringen Windgeschwindigkeiten, geringen bis keinen Niederschlägen.
• Konkurrierende Lichtquellen reduzieren den Anflug an eine einzelne Lichtquelle.
Bericht Lichtemissionen August 2008 3
Fazit
- Lichtquellen haben eine grosse Wirkung auf die belebte Umwelt und können zu wesentlichen
Bestandesverlusten bei einzelnen Arten führen.
- Von den Lichtquellen sind zahlreiche Arten in unterschiedlicher Weise betroffen. Die
Auswirkungen von Lichtquellen auf die einzelnen Tier- und Pflanzenarten sind jedoch
erst in Ansätzen bekannt.
- Vor allem in der Nähe zu Lebensräumen, die besonders empfindliche Arten beherbergen
(Gewässer, Wälder, Feuchtgebiete, Magerwiesen), ist von einer Gefährdung von
Arten durch die Lichtquellen auszugehen.
- Liechtenstein liegt im Alpenrheintal, einer wichtigen Vogelzugroute über die Alpen. Da
Zugvögel mehrheitlich nachts unterwegs sind, kommt der Vermeidung der den Vogelzug
störenden Lichtemissionen eine wesentliche Bedeutung zu.
- Durchgehend beleuchtete Siedlungsbänder (z.B. zwischen Schaan und Triesen) können
die Barrierenwirkung der Siedlung für die Wanderung von Arten zwischen Hang
und Tal zusätzlich erhöhen
0BAbb. 1: Zugvögel und Nachtfalter sind zwei der stark von den Lichtemissionen betroffenen
Tiergruppen
(© Fotos LWThiele und Makrohelmut, PIXELIO)
4 August 2008 Bericht Lichtemissionen
4. Grundlagen für Liechtenstein
Als eine Grundlage steht die Potentialstudie zur Eindämmung der Lichtverschmutzung im
Fürstentum Liechtenstein zur Verfügung (KOBLER et al. 2005). Wesentliche Erkenntnisse daraus
sind:
- Der Talraum und Hangfuss sind primäres Siedlungsgebiet, die dabei entstehenden
Lichtemissionen betreffen auch die naturnahen und unbesiedelten Hanglagenbereiche
(Beispiel Balzers in KOBLER et al. 2005).
- Dieser Lichtabfall bringt keinen Nutzen und wäre deutlich reduzierbar.
- Die Beleuchtung des öffentlichen Raumes (Strasse, Plätze) ist die wichtigste
Lichtemissionsquelle.
- Es sind zahlreiche Akteure für die Lichtgestaltung und damit die Emissionen verantwortlich
(Architekten, LKW, Gemeinden, Private, Firmen, Elektroplaner, Beleuchtungsfachplaner).
- Die Lösungsfindung soll über einen breiten Ansatz unter Partizipation der verschiedenen
Akteure erfolgen.
Total sind rund 8000 Strassenleuchten im Einsatz. Die LKW (Liechtensteinischen Kraftwerke)
stellen Betrieb und Unterhalt im Auftrag der Gemeinden sicher (Eigentümer sind die Gemeinden).
- Rund 1000 Natrium-Hochdrucklampen an Hauptstrassen mit einer Leistung von 150
Watt, diese wird in der Nacht (0:30 bis 5:30 Uhr) auf 95 Watt reduziert.
- Rund 7000 Lampen finden sich an Nebenstrassen (Natrium-Hochdrucklampen ca.
80%, Quecksilberdampflampen ca. 20%). Diese haben eine Leistung von 50 Watt
(teilweise 70 Watt abhängig von der notwendigen Beleuchtungssituation wie Verkehrsaufkommen,
Fussgängerstreifen, Abstände der Leuchten). Eine Reduktion
(Dimmen) in der Nacht wird aufgrund der bereits tiefen Werte nicht durchgeführt.
Die Quecksilberdampflampen werden seit rund 15 Jahren aufgrund des höheren Wirkungsgrades
durch Natrium-Hochdrucklampen ersetzt. Dieser Ersatz geht weiter und ist auf die fortlaufenden
Strassensanierungen abgestimmt. Unterschiede liegen vor allem im Spektrum des
ausgesendeten Lichtes. So senden Natrium-Hochdrucklampen tendenziell gelberes Licht aus
und erschweren die Erkennung von Farben. Bei den Stadien werden zur guten Farberkennung
Halogenscheinwerfer eingesetzt.
Eine besondere Situation sind die Stehkandelaber oder "nostalgischen Dorfleuchten" in einzelnen
Gemeinden (Schellenberg, Gamprin, Bendern, Schaan), die aus Gründen des Dorfbildes
eingesetzt werden. Diese weichen von der Norm ab, werden teilweise lokal gefertigt. Je
nach Aufbau sind diese bezüglich Lichtemission (Lichtstreuung waagrecht und nach oben) als
ungünstig zu beurteilen. Sie werden vor allem in den Dorfzentren angewendet.
Die Strassenbeleuchtung (Abstände, Lichtleistung, Höhe über Boden etc.) orientiert sich an
der Norm der Schweizerischen Lichtgesellschaft. Diese berücksichtigt verschiedene Aspekte
wie Verkehrsaufkommen, Sicherheitsanforderungen etc.
In verschiedenen Gemeinden werden derzeit die Lichtemissionen und ihre Auswirkungen thematisiert.
Einzelne Gemeinden haben bereits Massnahmen zur Vermeidung von Lichtemissionen
getroffen, bzw. es sind entsprechende Vorhaben geplant. So hat sich der Gemeinderat in
Triesen für eine Reduktion der Lichtemissionen ausgesprochen. Als eine erste Massnahme
wird auf ausgewählten Nebenstrassen im Zeitfenster von 0:30 bis 5:30 nur jede zweite Stras-
Bericht Lichtemissionen August 2008 5
senlampe eingeschaltet. Zudem wurde die Gemeindebauverwaltung beauftragt, die Beleuchtung
gemeindeeigener Bauten hinsichtlich einer möglichen Reduktion von Lichtemissionen zu
prüfen und entsprechende Massnahmen vorzuschlagen (Gemeindeprotokoll vom 1. Juli
2008).
In der Gemeinde Planken hat die Kommission für Energie, Umweltschutz, Abfall und Mobilität
die Aufgabe, über die Lichtverschmutzung zu informieren. (Aus dem Reglement für die Kommissionen)
(Dezember 2007).
In Vaduz hat sich der Gemeinderat grundsätzlich für eine Reduktion der Lichtemissionen im
Gemeindegebiet ausgesprochen. Bauvorhaben der Gemeinde sollen den Umständen entsprechende
geringe Lichtemissionen aufweisen (Protokoll vom 24. Juni 2008).
6 August 2008 Bericht Lichtemissionen
5. Rechtliche Situation
Das steigende Bewusstsein um die negativen Auswirkungen der Lichtemissionen hat in verschiedenen
Staaten auf unterschiedlichen Verwaltungsebenen zu rechlichten Regelungen
geführt. Die Regelungen betreffen die Qualität der Beleuchtung, die Beleuchtungsstärke,
-dauer und -anordnung sowie Verbote von Formen mit hohen Emissionen. Zusätzlich existieren
weitergehende Regelungen für besonders empfindliche Gebiete. Abbildung 2 gibt eine
Übersicht der Regelungsinhalte, in den Kapitel 5.1 bis 5.6 werden die Regelungen in den einzelnen
Staaten im Detail vorgestellt.
1BAbb. 2: Übersicht der rechtlichen Regelungen in Tschechien, der Lombardei (Italien) und
Katalonien (Spanien)
Allgemeine Grundsätze
Optimale Beleuchtung mit
möglichst wenig Lichtabfall
Vorgaben für die
Qualität der
Beleuchtung
Keine Abstrahlung nach oben (Minimierung
der Verluste in den Nachthimmel)
Kontrollmöglichkeit für
Reduktion in der Nacht
Keine
Quecksilberdampflampen
Verbot besonderer
Formen
Skybeamer
Skipistenbeleuchtung
Reklamescheinwerfer
Rechtliche
Regelungen in
anderen Ländern
Beleuchtungsstärke
Beleuchtungsdauer
Beschränkung auf das aufgrund der
Sicherheitsanforderungen notwendige
Minimum, ansonsten Angabe von
Grenzwerten für die Beleuchtungsstärke
Reduktion in der späteren
Nacht (30 bis 50%)
Grenzwerte bei Leuchtreklamen,
teils in Abhängigkeit von der
Grösse der Reklamefläche
Abschalten von Gebäude-/Strassenbeleuchtungen
in der späteren Nacht
(23:00 Uhr, Sommerzeit 24:00 Uhr)
Beleuchtungsausrichtung
Beleuchtung von Gebäuden/Monumenten
von oben nach unten (mit Ausnahmen)
Lichtkegel darf Gebäudekanten nicht
überschreiten
Beleuchtung von Reklametafeln von
oben nach unten
Bewilligungspflicht
Aussenbeleuchtung grosser Gebäude
Besondere Zonen mit
weitergehenden Regelungen
Umgebungszonen von Observatorien
Naturschutzgebiete
Bericht Lichtemissionen August 2008 7
5.1. Lombardei – Italien
In Italien haben verschiedene Regionen Regelungen gegen die Lichtverschmutzung getroffen.
Dabei gilt die Region Lombardei als Vorreiterin (Gesetz Nr. 17 vom 03/27/2000):
- Künstliche Aussenlichtquellen (öffentliche wie private) müssen die Bedingungen des
Lichtemissionsgesetzes sowie die Stromeinsparungskriterien erfüllen.
- Keine Abstrahlung gegen oben und in der Waagrechte (0 cd per 1000 Lumen).
- Die beleuchtete Fläche soll die aufgrund von Sicherheitsstandards notwendige Fläche
nicht überschreiten.
- Die Lampen müssen mit einer Kontrollmöglichkeit versehen sein, die nach 23 Uhr
(Sommerzeit 24 Uhr) ermöglicht, die Lichtemission um mindestens 30% zu reduzieren
(Ausnahmen für interne Lampen, sowie solche unter 1500 Lumen Lichtstärke bzw.
Lampen mit zeitlich beschränkter Nutzung (20:00 Uhr, 22:00 Uhr Sommerzeit)).
- Leuchtreklamen ohne eigenes Licht müssen von oben nach unten beleuchtet werden.
- Verbot von Skybeamern.
- Die Beleuchtung von Sportarenen, Gebäuden und grossen Flächen muss so ausgeführt
werden, dass Lichtverluste in den Nachthimmel vermieden werden können.
- Die Beleuchtung von Gebäuden und Monumenten muss von oben nach unten erfolgen.
Ausnahmen: wenn dies technisch nicht möglich ist und für Gebäude mit nachgewiesenem
architektonischem Wert. Das Licht muss mindestens 1 Meter unter der nach
oben begrenzten Objektfläche enden und auf jeden Fall innerhalb der Objektfläche liegen.
Das Lichtsystem muss ganz oder teilweise abschaltbar oder reduzierbar sein
(nach 23:00 Uhr (Sommerzeit 24:00 Uhr)).
- Es gibt spezielle Richtlinien für geschützte Zonen (rund um Observatorien).
5.2. Tschechien
Als erstes Land hat Tschechien im Jahr 2002 ein nationales Gesetz gegen Lichtemissionen
erlassen.
- Die Lichtquellen müssen nach unten leuchten (0 cd/klm nach oben und horizontal)
(Ausnahmen: Beleuchtung architektonischer Monumente mit Nachtabschaltung oder
Reduktion auf die Hälfte in der Zeit von 23:00-5:00 Uhr, der Lichtkegel darf nicht über
das Gebäude hinausgehen).
- Die Beleuchtungsstärke der beleuchteten Fläche darf die aufgrund der Sicherheitsstandards
notwendige nicht überschreiten; falls keine Sicherheitsstandards bestehen
wird eine maximale Lichtbelastung aufgeführt (10 Lux, oder 1 cd/m 2 ); (Ausnahme: Reklamen:
200 cd, 300 cd bei >= 5 m 2 oder 500cd bei >=30 m 2 siehe unten).
- Die Lampen müssen mit einer Reduktionsvorrichtung ausgestattet sein, die eine Reduktion
von mindesten 30% oder das Abschalten später in der Nacht erlaubt (Ausnahme
Sicherheitsgründe).
- Obige Vorschriften gelten nicht, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
o
o
Der Lichtstrom 1500 Lumen nicht überschreitet
Wenn sie höchstens 3 Wochen im Jahr aktiv sind (z.B. Festival) oder zwischen
8 August 2008 Bericht Lichtemissionen
23:00 und 5:00 Uhr nicht genutzt werden
o Lichter die für die Sicherheit des Verkehrs oder der Verteidigung notwendig
sind
- Um Oberflächen mit Text oder Bildern zu beleuchten, darf mehr Licht verwendet werden,
sofern 200 cd oder 300 cd bei einer Fläche über 5 m 2 oder 500 cd bei einer Fläche
über 30 m 2 nicht überschritten werden.
- Die Beleuchtung von Gebäuden und Monumenten muss zwischen 23:00 Uhr und 5:00
Uhr abgeschaltet oder zumindest um 50% reduziert werden. Der Rand des Leuchtkegels
darf die Grenze des Objektes nicht überschreiten.
- Verbot von Skybeamern (Lichtquelle mit mehr als 1500 Lumen).
- Besondere Auflagen für sensible Gebiete (Naturschutzgebiete, Observatorien): Lichtquellen
die näher als 1km an eine sensibles Gebiet liegen, müssen zwischen 23:00
und 5:00 Uhr ausgeschaltet werden (Ausnahme aus Sicherheitsgründen), bestehende
Lichtquellen sind abzuschirmen (Vorgaben für maximale Beleuchtungsstärke, die aus
dem Naturschutzgebiet sichtbar sind).
5.3. Slowenien
Als weiteres Land hat Slowenien im August 2007 ein Gesetz gegen die Lichtverschmutzung
erlassen. Dabei wird insbesondere auch ein grosser Energieeinspareffekt erwartet. Das Gesetz
- verlangt die Abschirmung der Leuchten (Verbot von Lichtabstrahlung über die Horizontale
für die meisten Einrichtungen, Verbot von Kugellampen)
- verlangt die Reduktion des Energieverbrauchs bei der öffentlichen Beleuchtung (teilweise
Abschaltung in der zweiten Nachthälfte)
- regelt die Gebäudeanleuchtung, so sollen Gebäude von historischem Wert einschliesslich
Kirchen nur in einer geringeren Ausdehnung und Lichtstärke angeleuchtet
werden
5.4. Katalonien – Spanien
- Es werden Zonen mit unterschiedlicher Lichtempfindlichkeit ausgeschieden (E1 = Naturvorrangflächen
bis E4 = Flächen, die eine hohe Lichtbelastung erlauben)
- Die maximale Lichtbelastung muss geregelt werden, unter Berücksichtigung internationaler
Empfehlungen.
- Es muss die Notwendigkeit von Beleuchtungsinstallationen, die in der Nacht in Betrieb
sind, begründet werden.
- Beleuchtungen die mehr als 50% gegen oben abstrahlen oder Projektoren bzw. Laser,
die über die Horizontale abstrahlen, sind verboten (Ausnahme Beleuchtungen von Objekten
von historischem oder künstlerischem Interesse).
- Grossflächige Beleuchtungen (wie z.B. permanente Skipistenbeleuchtungen, Grosse
Strandbeleuchtungen) sind verboten.
- Vorgaben für die Ausgestaltung von Beleuchtungsinstallationen (Ersatz der Quecksil-
Bericht Lichtemissionen August 2008 9
erdampflampen, Pflicht zum Unterhalt, etc.).
- Generelle Pflicht zum Abstellen der Beleuchtungen auf privatem wie öffentlichem
Grund mit Formulierung von Ausnahmen (Strassenbeleuchtung, Sicherheit ….).
- Pflicht der öffentlichen Hand zum effizienten Einsatz der Beleuchtung.
- Es wird ein finanzieller Fonds zur Unterstützung von Massnahmen zur Reduktion der
Lichtemissionen eingerichtet.
5.5. Schweiz
In der Schweiz besteht keine besondere nationale gesetzliche Regelung zum Thema der
Lichtemissionen. Licht wird als Teil der Strahlung aufgefasst. Für die Regelung der Strahlungsemission
besteht eine rechtliche Grundlage im nationalen Umweltschutzgesetz. Im Rahmen
einer Vollzugshilfe des Bundes (BUWAL 2005) wurden folgende Empfehlungen an die
Kantone abgegeben, ihre Bau- und Umwelterlasse im Hinblick auf Lichtimmissionen zu überprüfen
und dahingehend zu konkretisieren, dass:
- für alle Beleuchtungseinrichtungen von Grossbauten und -anlagen, einschliesslich historischer
Gebäude und Anlagen, ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist;
- der Betrieb von Himmelwärts gerichteten Anlagen, welche keine Sicherheits- oder Beleuchtungsfunktion
von Bauten erfüllen (Skybeamer, Laserscheinwerfer, Reklamescheinwerfer
oder ähnliche künstliche Lichtquellen), zum Schutz von Arten, Biotopen
oder der Landschaft verboten oder, sofern das nicht möglich ist, so weit eingeschränkt
wird, als es für deren Inhaber technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar
ist;
- bestehende Beleuchtungseinrichtungen von Grossbauten und -anlagen, einschliesslich
historischer Gebäude und Anlagen, im Hinblick auf die Vermeidung von Lichtimmissionen
überprüft und so weit wie möglich saniert werden.
Einzelne Kantone haben das Thema aufgegriffen, u.a. die Umweltschutzdirektionen der Innerschweiz,
und haben Empfehlungen abgegeben (UMWELTSCHUTZDIREKTION 2005). Einzelne
Gemeinden und Städte in der Schweiz haben bereits Massnahmen (z.B. Teilabschaltungen,
Nachtabschaltungen) ergriffen. Teils sind konkrete Verordnungen erlassen worden, z.B.:
- Der Einsatz eines so genannten Skybeamers, Laser-Scheinwerfers, Reklamescheinwerfers
oder einer ähnlichen künstlichen, himmelwärts gerichteten Lichtquelle ist in der
Gemeinde Burgdorf BE verboten.
- Auf der Basis verschiedener nationaler Gesetze hat die Gemeinde Coldrerio (Tessin)
eine Verordnung erlassen. Diese verbietet u.a. Laserscheinwerfer oder Skybeamer,
verlangt eine Bewilligung für grosse Aussenbeleuchtungen sowie eine Reduktion der
Beleuchtung zwischen 24:00 Und 6:00 Uhr.
- Die Stadt St. Gallen verlangt in ihrem Immissionsschutzreglement, dass Beleuchtungsanlagen,
die Aussenbereiche erhellen, so einzurichten sind, dass sie keine störenden
Immissionen ausserhalb ihres Bestimmungsbereichs verursachen. Zu unterstehen
Anlagen die im Freien Licht- oder Lasereffekte erzeugen keine schädlichen o-
der über den Bestimmungsbereich hinausgehende Immissionen verursachen und bewilligungspflicht
sind
Der SIA (Schweizer Ingenieur- und Architektenverein) arbeitet an einer Norm «Lichtschutz im
Freien».
10 August 2008 Bericht Lichtemissionen
5.6. Deutschland
Es gibt eine Richtlinie Länderausschuss für Immissionsschutz (Deutschland):
- Immissionsrichtwerte für die Raumaufhellung (z.B. Immissionsrichtwerte Fensterebene
in Wohngebieten max. 1 Lux) (gilt jedoch nicht für die öffentliche Beleuchtung)
- Blendung: Festlegung einer maximal tolerablen mittleren Leuchtdichte einer technischen
Blendlichtquelle (Abhängig von Leuchtdicht der Umgebung, Raumwinkel der
vom Immissionsort aus gesehenen Blendlichtquelle)
In Deutschland wurde Ende 2007 beim Bundestag eine Petition eingereicht, die zum Schutz
der Umwelt und des Klimaschutzes ein Gesetz gegen Lichtverschmutzung verlangt.
5.7. Liechtenstein
Lichtemissionen sind nicht spezifisch im Rahmen einer eigenen Gesetzgebung geregelt. Das
sichtbare Licht zählt zu den Strahlen im Sinne des neuen Umweltschutzgesetzes (Umweltschutzgesetz
(USG) vom 29. Mai 2008). Darin ist festgelegt, dass die Strahlenemissionen
nach Art. 14 Abs.2 soweit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich und
wirtschaftlich tragbar ist. Die Emissionsbegrenzungen werden zudem verschärft, wenn feststeht
oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden
Umweltbelastung schädlich oder lästig werden Art. 14, Abs. 3.
Gemäss Artikel 15, Abs. 1 werden Emissionen unter anderem durch den Erlass von Bau- und
Ausrüstungsvorschriften (lit. b) sowie Verkehrs- und Betriebsvorschriften (lit. c) eingeschränkt.
Solche Begrenzungen können durch Verordnungen oder durch unmittelbar auf das Umweltschutzgesetz
abgestützte Verfügungen seitens des Amtes für Umweltschutz festgelegt werden.
Eine rechtliche Notwendigkeit für Massnahmen zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen
lässt sich auch aus dem Naturschutzgesetz vom 23. Mai 1996 ableiten. Im Artenschutz sollen
insbesondere Pflanzen und Tiere und ihre Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen
durch den Menschen geschützt werden (Art. 24).
Eine weitere Regelung findet sich im Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 30. Juni 1978,
welches Reklamen und andere Ankündigungen im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder
offenen Strassen untersagt, die zur Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass
geben oder sonst namentlich zur Ablenkung der Strassenbenützer die Verkehrssicherheit
beeinträchtigen könnten (Art. 5).
Die Ausrichtung der Beleuchtung des öffentlichen Raumes (Strassen, Plätze) erfolgt nach den
Normen der Schweiz. Diese orientieren sich wie die Regelung im Strassenverkehrsgesetz
primär an den Sicherheitsbedürfnissen.
Lichtemissionen, die sich aus der Aussenbeleuchtung von Gebäuden ergeben, sind baurechtlich
nicht geregelt. Auch die Strassensignalisationsverordnung (SSV) enthält keine Bestimmungen
zur Regelung der Beleuchtung bei Strassenreklamen.
Bericht Lichtemissionen August 2008 11
6. Relevanz der verschiedenen Lichtquellen als Emissionsquellen
für Liechtenstein
Nachfolgend werden die wesentlichen Lichtemissionsquellen im Fürstentum Liechtenstein
aufgelistet und die Stärke der Wirkung auf Mensch und Umwelt grob nach einer dreistufigen
Skala (hoch, mittel, gering) beurteilt.
Inhalt
Situation
Aktuelle Belastung
Neg, Wirkung
Tier- und
Pflanzenwelt
Neg. Wirkung
Mensch
Strassenbeleuchtung,
Beleuchtung öffentlicher
Plätze
Wichtigste Streulichtquelle, grossteils
werden in der Strassenbeleuchtung
aufgrund des höheren
Wirkungsgrades heute Natriumhochdruckdampflampen
eingesetzt.
Diese haben für die Tierwelt
ein günstigeres Strahlungsspektrum.
Vor allem in den Dorfkernen
sind traditionelle Lampenformen
mit teils höherem Horizontallichtanteil
vorhanden.
Arealbeleuchtung Industrie/Gewerbe
Verschiedene grössere Industriebetriebe
beleuchten ihr Umgebungsareal
teilweise sehr intensiv.
Abhängig
vom Einzelfall
Arealbeleuchtung Sportstätten
Die Belastung ist zeitlich beschränkt,
findet aber mit hoher
Lichtintensität und in Liechtenstein
räumlich nahe an Naturräumen
statt. Die grosse Höhe der
Lichtquelle erhöht zusätzlich die
Anlockwirkung auf die Tierwelt.
Zeitlich
beschränkt
Arealbeleuchtung Private
Traditionell werden die Zugänge
zu den Häusern zumindest zeitweise
beleuchtet
Abhängig
vom Einzelfall
Anleuchtung Gebäude
Anleuchtungen sind zunehmend
ein Mittel der architektonischen
Gestaltung. Teils sind Extremformen
vorhanden.
Extrembeispiele
vorhanden
12 August 2008 Bericht Lichtemissionen
Inhalt
Situation
Aktuelle Belastung
Neg, Wirkung
Tier- und
Pflanzenwelt
Neg. Wirkung
Mensch
Anleuchtung Monumente
Diverse historisch bedeutsame
sowie öffentliche Gebäude werden
von aussen und in der Regel
von unten nach oben angeleuchtet
(Bsp. Schloss Vaduz, Kirchen),
teilweise mit sehr hohen
Lichtintensitäten und ungenauer
Ausrichtung.
Abhängig
vom Einzelfall
Reklamen
Es sind zahlreiche Leuchtreklamen
vorhanden, teils mit unerwünschter
Blendwirkung. Kann
sich negativ auf die Verkehrssicherheit
auswirken.
Schaufenster
In den Zentrumsbereichen sind
zahlreiche Schaufenster zeitweise
beleuchtet
Skybeamer, Laserscheinwerfer
Ein Skybeamer war zeitweise in
der Gemeinde Triesen vorhanden.
Beleuchtung Skipiste,
Rodelbahn, Langlaufloipe
Zeitlich beschränkte Belastung
von Rodelbahn und Langlaufloipe,
derzeit werden die Skipisten
im Malbun nicht beleuchtet, längerfristig
ist dies jedoch denkbar.
Der Schnee bewirkt einen hohen
Reflexionsanteil.
Wald-, Güterwege,
Fusswege (Beleuchtung
in besonders sensiblen
Räumen)
Es bestehen vereinzelt Beleuchtungen,
z.B. an Vitaparcours oder
an einzelnen Verbindungswegen.
Teilweise punktuelle Ausleuchtung
ausgewählter Standorte
(Gebäude, Parkplätze).
Bericht Lichtemissionen August 2008 13
6.1. Beispiele
2BAbb. 3: Dieses Gasthaus fällt durch seine markante Aussenbeleuchtung auf.
3BAbb. 4: Der Strassenraum ist oft durchgehend ausgeleuchtet. Um hier auffällig zu bleiben,
weisen vor allem Tankstellen (im Vordergrund) eine intensive Reklamebeleuchtung auf.
14 August 2008 Bericht Lichtemissionen
4BAbb. 5: Die Pfarrkirche in Schaan weist eine auffällige Fassadenbeleuchtung auf. Am Verbindungsweg
zu den Sportstätten in der Schaaner Au finden sich noch Quecksilberdampflampen.
5BAbb. 6: Auffällige und lichtintensive Ausleuchtung eines Strassenkreisels in Vaduz
Bericht Lichtemissionen August 2008 15
6BAbb. 7: Die Fassade dient als Werbefläche in Triesen
7BAbb. 8: Licht als Gestaltungselement einer Fassade in Balzers
16 August 2008 Bericht Lichtemissionen
8BAbb. 9: "Lichtermeer" zwischen Triesen und Triesenberg. Die Streusiedlung am Triesenberg
spiegelt sich in der Ausleuchtung wider.
9BAbb. 10: Oft werden aus Sicherheitsgründen Wege in der freien Landschaft punktuell beleuchtet.
Die Wirkung solcher Lampen auf die Tierwelt ist wie hier in Balzers unterhalb des
Burghügels Gutenberg entsprechend hoch.
Bericht Lichtemissionen August 2008 17
7. Vorgehensebenen
Das Thema Licht steht in einem Spannungsfeld von verschiedenen Interessen:
- Die negativen Wirkungen der Lichtverschmutzung werden erst seit kurzem als solche
wahrgenommen und sind bei der Bevölkerung als Problem noch wenig verankert.
- Licht hat als Gestaltungselement mit den zunehmenden technischen Möglichkeiten in
der Architektur und bei der Reklametätigkeit an Bedeutung gewonnen. Um aufzufallen,
werden immer stärkere Lichteffekte verwendet.
- Mit der Ausleuchtung des öffentlichen Raumes ist ein subjektives Sicherheitsgefühl
verbunden (dies muss objektiv gesehen gar nicht immer vorhanden sein). Beleuchtete
Monumente (z.B. Schloss Vaduz) können identitätsstiftend wirken und das Heimatgefühl
stärken. Die Veränderung der Beleuchtung kann also auch eine emotionale Komponente
haben.
- Die Beleuchtung kann Bestandteil eines Sicherheitskonzeptes sein (z.B. Banken, Industriebetriebe).
- Licht kann eine Voraussetzung für die Erholungs- und Freizeitgestaltung sein (Langlaufloipe,
Stadien).
- Bezüglich der Lichtgestaltung gibt es derzeit noch relativ viele Freiheiten für den Einzelnen
(z.B. Aussenbeleuchtung, Weihnachtsbeleuchtung). Regelungen können hier
als einschränkend empfunden werden.
- Die Spannbreite der Emissionsquellen ist sehr hoch und reicht von nicht geschlossenen
Jalousien am Abend, wo ein Lichtschimmer durch die Fenster dringt, über Lampen
im Eingangsbereich und hell erleuchteten Plätzen und Strassen, bis zu den Skybeamern
und beleuchteten Fassaden als Extremformen.
Beiträge zur Problemlösung müssen daher die verschiedensten Aspekte berücksichtigen. Dies
macht einen breiten Ansatz mit einem Schwerpunkt bei der Information und Sensibilisierung
der Akteure notwendig. Planungshilfen können die Umsetzung von freiwilligen Massnahmen
erleichtern. Daneben können in einzelnen Teilbereichen übergeordnete, einheitliche
und verbindliche Rahmenbedingungen sinnvoll sein:
Öffentlichkeitsarbeit/
Sensibilisierung der
Akteure
Breite Bevölkerung
Eigentümer von Gebäuden und Anlagen
Architekten, Planer
Gemeindeverantwortliche (Bewilligungsbehörden)
Vorgehen
Planungshilfen /
Unterlagen
Bevölkerung, Bauherren
Planer, Architekten (LIA)
Gemeinden
Übergeordnete
Rahmenbedingungen
Beleuchtungskonzept Gemeinden
Regelungen von Einzelaspekten (Vereinbarungen,
Reglemente, Verordnungen)
Technische Empfehlungen
18 August 2008 Bericht Lichtemissionen
8. Öffentlichkeitsarbeit
Die Öffentlichkeitsarbeit und Sensibilisierung der Akteure für das Thema der Lichtemissionen
ist eine der wichtigsten Ebenen für die erfolgreiche Umsetzung von Massnahmen (s. Kap. 7).
Wesentlich ist dabei der Einbezug weiterer Akteure, insbesondere der Liechtensteinischen
Ingenieur- und Architektenvereinigung (LIA), der Liechtensteiner Kraftwerke (LKW), der Energiefachstelle
und weiterer Amtsstellen bei Land und Gemeinden. Der Einbezug von Umweltschutzorganisationen
(z.B. Liechtensteinische Gesellschaft für Umweltschutz, LGU) kann zusätzlich
die Breitenwirkung erhöhen (siehe auch Kap. 9. Planungshilfen).
Wesentlicher Inhalt ist die laufende Information der Bevölkerung über die Problematik der
Lichtverschmutzung und das Aufzeigen einfacher Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung. Mögliche
Massnahmen sind:
- Erstellen von Informationsmaterial (Flyer, Broschüre) zum Thema
- Information über die Medien (Zeitungen, Radio)
- Exkursionen, Vorträge (z.B. LIA, LGU), Forschung
- Weiterführende Informationen zum Thema auf der Homepage (AFU)
Vorschlag Regelungsebene:
Die Öffentlichkeitsarbeit ist auf der Basis der im Umweltschutzgesetz festgeschriebenen Verpflichtung
zur Information und Beratung durch das Amt für Umweltschutz möglich. Es sind
keine zusätzlichen Regelungen notwendig.
Zuständigkeit
- Amt für Umweltschutz
9. Planungshilfen
Planungshilfen sollen auf der Grundlage des Wissens um die Wirkung und Entstehung der
Lichtemissionen zu einer Optimierung der Lichtgestaltung führen. Sie richten sich an das
Fachpublikum sowie an der Thematik vertieft interessierte Personen (z.B. Bauherren, Architekten).
Ziele sind die Minimierung des Lichtabfalles und des Energieverbrauchs. Die optimale
Lichtgestaltung wird dabei auf der planerischen und technischen Ebene behandelt:
Planung: Die Beleuchtung sollte sich an den notwendigen Bedürfnissen orientieren.
- Notwendigkeit der Beleuchtung prüfen
- Minimierung der eingesetzten Beleuchtungsstärke (Anzahl der Lampen, Leistung)
- Festlegung der optimalen Leuchtenstandorte (Ausrichtung, Platzierung, Höhe, Vermeidung
direkter Blickverbindungen)
Technik: Technisch ist die Beleuchtung so zu optimieren, dass möglichst wenig unerwünschte
Emissionen entstehen.
- Lichtlenkung in die Bereiche, die künstlich beleuchtet werden müssen (Abstrahlung
nach unten, keine Abstrahlung lateral oder gegen oben, Beleuchtung von oben nach
Bericht Lichtemissionen August 2008 19
unten, Leuchten mit Abschirmung, Scheinwerfer mit asymmetrischer Lichtverteilung,
die nur die notwendige Fläche intensiv ausleuchten).
- Keine flächige Ausleuchtung heller Fassaden, Vermeidung oder zumindest Regelung
(Zeit, Intensität) der Beleuchtung von hohen Gebäudekörpern.
- Verwendung von Leuchten, wo Insekten nicht mit einer heissen Lichtquelle in Berührung
kommen können (insektendicht), Oberflächentemperatur unter 60 Grad.
- Lichtquellen mit wirkungsarmem Spektrum nutzen (Natriumdampf-Niederdruck und
-Hochdrucklampen, UV-absorbierende Leuchtenabdeckungen). Natriumdampf-
Niederdrucklampen in der offenen Landschaft oder in Naturschutzgebieten.
- Indirekte Lichtwirkung (Reflexion) vermindern (keine hellen Farben).
- "Lichtabfall" aus Gebäuden reduzieren (z.B. Abdunkelungsmassnahmen, Jalousien).
- Begrenzung der Betriebsdauer von Aussenlampen und Reklamen auf die notwendige
Zeit (Abschaltung), evtl. Synchronisation mit Nachtruhefenster (23:00 – 6:00 Uhr).
- Zeitlich veränderte Lichtstärken (z.B. Reduzierung Leuchtreklamen, Strassenbeleuchtung),
Halbnachtschaltung (Abschaltung einer Lampe).
- Berücksichtigung der Räume unterschiedlicher Lichtempfindlichkeit. Vermeidung heller,
weitreichender künstlicher Lichtquellen in der freien Landschaft (Wahl des Standortes,
empfindliche Biotope, Sternwarte), Vermeidung von Beleuchtungsanlagen in
den naturschützerisch wertvollen Naturräumen.
Vorschlag Regelungsebene:
Die Erarbeitung von Planungshilfen ist über die im Umweltschutzgesetz festgeschriebene Verpflichtung
zur Information und Beratung durch das Amt für Umweltschutz möglich. Es sind
keine zusätzlichen rechtlichen Regelungen notwendig.
Zuständigkeit/Mitwirkung
- Amt für Umweltschutz
- Tief- und Hochbauamt
- Bauämter der Gemeinden
- LIA/Hochschule
- Fachleute
Einbezug des Aspektes der Lichtemissionen in das Architekturstudium (Lichtplanung)
Die Architekten sind die wesentliche Schaltstelle bei der Organisation der Aussenbeleuchtung
der Gebäude. Der Aspekt der Lichtemission sollte entsprechend im Architekturstudium wie
auch in der Fortbildung durch die LIA stärker gewichtet werden. Die Lichtplanung ist als gestalterisches
Element entsprechend aufzuwerten.
20 August 2008 Bericht Lichtemissionen
10. Optimierung der Beleuchtung auf Gemeindeebene
Die Beleuchtung des öffentlichen Raumes (Strassen, Plätze) ist die wichtigste Lichtemissionsquelle.
Sie ist zudem ein zentrales Gestaltungselement und entscheidet wesentlich über die
Attraktivität der Siedlung in der Nacht (u.a. Sicherheitsempfinden, Störung durch Lichtquellen).
In Liechtenstein wird diese Beleuchtung weitgehend im Auftrag der Gemeinden durch die
Liechtensteinischen Kraftwerke (LKW) sichergestellt und geplant. Einerseits bestehen verschiedene
Optimierungsmöglichkeiten, z.B. durch die Reduktion der Beleuchtung zu gewissen
Zeiten oder Teilabschaltungen. Andererseits werden generelle Vorgaben der Komplexität der
Beleuchtungssituationen im Einzelfall nicht gerecht (z.B. Lampen an Fussgängerstreifen, Abstände
der Lampen, Kreuzungen, unterschiedliche Verkehrsaufkommen, Sicherheit).
Vielfach ergibt sich das Gesamtbild der Siedlung in der Nacht relativ zufällig aus den verschiedenen
Leuchtkörpern der öffentlichen und privaten Beleuchtung. Es fehlt die Gesamtbetrachtung
und die Abstimmung der verschiedenen Beleuchtungen aufeinander.
Sinnvoll wäre daher die Erarbeitung eines Massnahmenplanes, welcher auf der Basis einer
Analyse der Ist-Situation unter der Berücksichtigung der verschiedenen Interessen die Optimierung
der öffentlichen Beleuchtung zum Ziel hat.
Aspekte sind:
- Reduktion der Lichtemissionen
- Optimierung von Ästhetik und Funktion der Beleuchtung
- Nutzen des Energieeinsparpotenzials
Betrachtungsebene ist das ganze Gemeindegebiet. Ein mögliches Vorgehen wird in Kap. 10.1
erläutert.
Vorschlag Regelungsebene:
Die Erarbeitung eines Gemeindekonzeptes zur Beleuchtung erfolgt durch die Gemeinden. Die
Erarbeitungskosten dürften weitgehend durch die Energieeinsparung kompensiert werden.
Eine rechtliche Regelung ist vorerst nicht notwendig, kann zu einem späteren Zeitpunkt allenfalls
für die Vereinfachung der Umsetzung sinnvoll sein (z.B. rechtliche Regelung des Zeitpunktes
des «Nachtruhefensters» für Lichtemissionen).
Zuständigkeit/Mitwirkung
- Gemeinden (Bauamt, Naturschutzkommission)
- Amt für Umweltschutz
- Tief-/Hochbauamt
- Amt für Wald, Natur und Landschaft
- Liechtensteiner Kraftwerke
- Energiefachstelle
- Unabhängige Fachleute (Lichtplanung)
- Fachleute (Natur-, Umweltschutz), evtl. LGU
Bericht Lichtemissionen August 2008 21
10.1. Erarbeitungsschritte eines Gemeindekonzeptes zur Beleuchtung
unter dem Blickwinkel der Reduktion der Lichtemission und der
Energieeinsparung
1. Ausweisung von Zonen mit unterschiedlichen Licht(schutz)bedürfnissen
Je nach Standort, z.B. Dorfzentrum, Waldweg, Nähe Observatorium, bestehen unterschiedliche
Anforderungen an die Ausleuchtung bzw. Licht(schutz)bedürfnisse. Es können vereinfacht
folgende Zonen, gereiht mit steigender Lichtempfindlichkeit, unterschieden werden:
– Siedlung - Kernzone
– Siedlung - Industriegebiet
– Siedlung - Wohngebiet
– Wald, Landwirtschaftsgebiet, Bereich oberhalb der Waldgrenze
– Gewässernahbereiche, Flächen gemäss Naturvorrangflächeninventar
2. Erfassung Ausgangslage (die Erfassungstiefe ist abhängig von der Zone)
Es werden die im Verhältnis zum jeweiligen Bezugsraum wesentlichen Lichtemissionsquellen
erfasst (z.B. Strassen-, Wegbeleuchtung, Anleuchtungen Gebäude, Flutlichtanlagen Sportstätten,
Beleuchtung Parkplätze). Ausserhalb der Siedlung kann dies auch Formen mit geringerer
Lichtstärke beinhalten (z.B. Beleuchtung Fuss-, Wald-, Alpwege). Der Schwerpunkt der Betrachtung
richtet sich auf die Beleuchtung im Auftrag der öffentlichen Hand (Verantwortung
Land und Gemeinde). Daneben werden wesentliche private Emittenten (z.B. Reklamen, Anleuchtungen,
Arealbeleuchtungen) erfasst.
Zu erfassende Inhalte sind: Lampentyp, Standort, Beleuchtungsfunktion (z.B. Kreuzung,
Fussgängerstreifen), Qualität der Beleuchtung (bezüglich der Beleuchtungsfunktion, Ästhetik),
aktuelle zeitliche Regelung, vorhandene stromtechnische Regelungsmöglichkeiten, Konfliktpotential
mit Mensch oder Natur.
Verschiedene dieser Informationen sind bereits vorhanden und müssten nur zusammengetragen,
bzw. unter dem Aspekt der Vermeidung von Lichtemissionen sowie der Ästhetik und der
Funktionserfüllung der Beleuchtung beurteilt werden.
3. Aufzeigen wesentlicher Konfliktbereiche
Auf der Basis der erarbeiteten Übersicht können die wesentlichen Konfliktbereiche zwischen
Beleuchtung-Mensch und Beleuchtung-Natur bezeichnet und Optimierungsmöglichkeiten insbesondere
auch im Hinblick auf die Energieeinsparung und Ästhetik aufgezeigt werden.
4. Festlegen von Massnahmen und Zuständigkeiten
Es werden die kurz- und langfristigen Massnahmen sowie die Prioritätensetzung festgelegt.
Ihre Auswahl beruht insbesondere auch auf einer Kosten-Nutzen-Abwägung. Die Zuständigkeiten
und Akteure werden bezeichnet.
5. Öffentlichkeitsarbeit
Die Konzepterarbeitung und Umsetzung wird von einer Öffentlichkeitsarbeit begleitet.
22 August 2008 Bericht Lichtemissionen
11. Regelung Reklamen
Bezüglich Reklametafeln gibt es keine übergreifenden verbindlichen Regelungen im Fürstentum
Liechtenstein. Die einzelnen Gemeinden sind in eigener Kompetenz im Rahmen des
Baubewilligungsverfahrens zuständig. Daraus entsteht eine gewisse Uneinheitlichkeit in der
Beurteilung. Hier wäre ein übergeordneter Rahmen zur Regelung der Reklametätigkeit sinnvoll.
Die Regelung in einer eigenen Lichtemissionsverordnung ist als Alternative möglich.
Vorschlag Regelungsebene:
Berücksichtigung der Reklame-Lichtemissionen im Rahmen einer allgemeinen Regelung der
Reklametätigkeit im gesamten Fürstentum Liechtenstein (z.B. in einem "Reklame"-
Reglement).
Alternative: Lichtemissionsverordnung
Mögliche Regelungsinhalte:
- Vorgabe der Beleuchtung von oben nach unten (bei nicht selbstleuchtenden Formen)
- Regelung der Lichtstärke (Vorgabe von Maximalwerten) (Beispiel aus Tschechien: 200
cd bei weniger als 5m 2 , 300 cd bei 5-30 m 2 , 500 cd bei mehr als 30 m 2 ), die Lichtstärke
sollte 60 cd/m 2 nicht überschreiten
- Reduktion der Lichtstärke je nach Ausgangswert von 30 bis 50% oder Ganzabschaltung
während der Nachtruhe (z.B. 23:00-6:00) (analog zum Lärm)
- Optimierung Lichtspektrum im Hinblick auf Insektenschutz (keine UV-Abgabe)
Bericht Lichtemissionen August 2008 23
12. Regelung Anleuchtung und Arealbeleuchtung
Die Aussenbeleuchtung und Anleuchtung von Gebäuden sind derzeit nicht Bestandteil des
Baubewilligungsverfahrens. Die Gemeinde hat somit nur geringe Möglichkeit der Einflussnahme.
Die fachliche Qualität der Beleuchtung (Leuchtentyp, Ausrichtung etc.) ist sehr unterschiedlich,
Teile der Beleuchtungen sind älteren Datums und entsprechen nicht mehr dem
heutigen Stand der Technik.
Die Möglichkeiten für grössere Fassaden- und Arealbeleuchtungen seitens Privater sollte zukünftig
eingeschränkt werden (Voraussetzung für eine Aussenanleuchtung wären öffentliches
Interesse, Sicherheitsgründe). Eine allfällige Regelung muss sich aus Gründen der Praktikabilität
und des Vollzugs auf wesentliche Formen der Anleuchtung und Aussenbeleuchtung beschränken
(Abgrenzung gegenüber kleineren privaten Aussenleuchten). Von der Materie her
ist die Regelung über eine Berücksichtigung in der Bau- oder Energiegesetzgebung sinnvoll.
Die Regelung in einer eigenen Lichtemissionsverordnung ist als Alternative möglich.
Vorschlag Regelungsebene:
Mögliche Regelung im Rahmen einer Änderung des Baurechts (Bauverordnung) oder der E-
nergiegesetzgebung.
Alternative: Lichtemissionsverordnung
Mögliche Regelungsinhalte:
- Fassaden-, grössere Anleuchtungen und Arealbeleuchtungen sind der Bewilligungspflicht
(Baubewilligung) zu unterstellen und zu regeln (nur im öffentlichen Interesse
oder aus Sicherheitsgründen möglich)
- Vorgabe der Beleuchtung von oben nach unten
o
Ausnahmen:
- Regelung der Lichtstärke
o
o
• architektonisch besondere Bauwerke / Monumente / Öffentliche Bauten
wo dies aus anderen Gründen des öffentlichen Interesses (Z.B.
denkmalpflegerisch) nicht anders möglich ist. Der Lichtkegel muss in
diesem Fall innerhalb der Gebäudegrenzen zu liegen kommen (Optimale
Ausrichtung, moderner Stand der Technik)
• Je nach Art der durch eine Beleuchtung betroffenen Fläche kann eine
Ausrichtung von oben nach unten auch aus anderen Gründen nicht
sinnvoll sein (z.B. Nahbereich von Wasserflächen)
Reduktion der Stärke (30-50%) je nach Ausgangswert während der Nachtruhe
(z.B. 23:00-6:00) oder Ganzabschaltung
Festlegung von Grenzwerten (Anleuchtung: 1 cd/m 2 ) (Vermeidung der Reflexion
am Gebäude oder am Boden z.B. durch geeignete Farbwahl)
- Emissionsoptimierte Lampen
o
o
Strahlungsspektrum mit geringerer Wirkung auf die Fauna wählen
Hohe Energieeffizienz
24 August 2008 Bericht Lichtemissionen
13. Regelung Extrem- und Sonderformen
Einzelne Beleuchtungsformen (Skybeamer, Laserscheinwerfer) weisen eine beabsichtigte und
intensive Abstrahlung in den freien Raum auf. Damit sind entsprechend starke Effekte auf die
Umwelt (z.B. ziehende Vogelarten) und den Menschen (z.B. Verkehrs-, Flugsicherheit) verbunden.
Hier sind weitgehende Beschränkungen sinnvoll.
Die grösseren Sportstätten (Fussball, Tennis) Liechtensteins liegen meist in unmittelbarer
Nähe von wertvollen und lichtempfindlichen Naturräumen (Rhein, Rheindamm, Esche, Mölibach,
Waldflächen) und sind mit Flutlichtanlagen ausgerüstet. Das Konfliktpotenzial dieser
Lichtemissionen mit dem Naturschutz ist gross. Entsprechend ist eine unter den Aspekten der
Lichtemission optimale technische und zeitliche Lösung anzustreben.
Ein Konfliktpotenzial besteht auch für die Langlaufloipe/Schlittelbahn im Steg sowie eine allfällige
Pistenbeleuchtung im Malbun. Die Schneedecke erhöht einerseits die Reflexion in den
freien Raum, anderseits sind die Tieraktivitäten im Winter reduziert. Zusätzliche Beleuchtungen
sind in ihren Umweltauswirkungen zu überprüfen.
Vorschlag Regelungsebene:
Eine rechtliche Regelung im Rahmen einer eigenen "Lichtemissions-Verordnung" ist sinnvoll.
Als Alternative können Extremformen auch im Rahmen des Baugenehmigungs- bzw. Betriebsbewilligungsverfahrens
durch die Gemeinden geregelt werden.
Die Erstellung einer Skipistenbeleuchtung ist ein Eingriff gemäss dem Gesetz zum Schutz von
Natur und Landschaft und in seinen Umweltauswirkungen zu überprüfen.
Die Sportstätten können im Rahmen von technischen und zeitlichen Vorgaben geregelt werden.
Sie sind auch Bestandteil eines Konzeptes zur Optimierung der öffentlichen Beleuchtung
(s. Kap. 10)
Eine wesentliche Einflussnahmemöglichkeit bei der Skipistenbeleuchtung und der Beleuchtung
von Sportstätten besteht im Rahmen von Subventions- und Baubewilligungen. Hier könnte
dem Aspekt der Lichtemissionsvermeidung die entsprechende Gewichtung gegeben werden.
Mögliche Regelungsinhalte:
- Verbot von Skybeamern
o
Übergangsregelung für allfällig bestehende Skybeamer
- Verbot von Reklame-/Laserscheinwerfern
o
Ausnahmebewilligungen für Anlässe im öffentlichen Interesse
- Regelung Skipistenbeleuchtung (Nachweis der Umweltverträglichkeit)
- Technische und zeitliche Vorgaben für die Flutlichtanlagen in den Sportstätten unter
dem Aspekt der Vermeidung der Wirkung der Lichtemissionen (Lichtspektrum, Dimmmöglichkeiten,
Ausrichtung, Lampenleistung)
Bericht Lichtemissionen August 2008 25
14. Übersicht Vorgehen und Regelungen
26 August 2008 Bericht Lichtemissionen
15. Mögliche Handlungsfelder
Die in den Kapiteln 8 bis 13 gemachten Vorschläge sind in einem nächsten Schritt zu konkretisieren.
Nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht möglicher Arbeitsschritte und Handlungsfelder.
Thema Arbeitsschritt Anmerkungen
Umweltschutzgesetz
Öffentlichkeitsarbeit
Planungshilfen
Gemeindekonzept
Regelung Reklamen
Berücksichtigung der Lichtemission
in der Umweltschutzgesetzgebung
Ausarbeitung Informationsmaterial
(Flyer, Broschüre) zum Thema
Lichtemissionen
Medieninformation (Zeitungen,
Radio)
Informationen auf Homepage
Amt für Umweltschutz
Exkursionen, Vorträge
Erarbeitung einer Planungshilfe
für die Reduktion der Lichtemission
für Bauherren, Planer, Bevölkerung
Herstellen Kontakt Hochschule
Präzisierung der Anforderungen
und Vorgehensweise für ein Beleuchtungskonzept,
Umsetzung
in einer Pilotgemeinde, Evaluation
der Methode und Ergebnisse
Idealvariante: Berücksichtigung
der Reduktion der Lichtemissionen
im Rahmen einer Regelung
der Reklametätigkeit im gesamten
Fürstentum Liechtenstein
(Reklamereglement)
Alternative Variante: Berücksichtigung
im Rahmen einer
Lichtemissionsverordnung
Durch den Begriff Strahlung
abgedeckt
Kann sich an Vorlagen
aus anderen Ländern orientieren
(z.B. Kanton Baselland)
In Zusammenarbeit mit
der LGU, LIA (z.B. Fachvorträge)
In Zusammenarbeit mit
der LIA/Fachleuten
Ziel ist der verstärkte Einbezug
der Problematik
Lichtemission in Architekturstudium
Anhand einer Pilotgemeinde
können die Möglichkeiten
zur Reduktion
der Lichtemissionen gezeigt
werden
In Zusammenarbeit mit
dem Tiefbauamt und dem
Hochbauamt
Bericht Lichtemissionen August 2008 27
Regelung Fassadenanleuchtung,
Arealbeleuchtung
Regelung Extrem- und Sonderformen
Idealvariante: Regelung der Fassadenanleuchtung
und der Arealbeleuchtung
im Bereich des
Baurechts
Alternative Variante: Berücksichtigung
im Rahmen einer
Lichtemissionsverordnung
Regelung von Skybeamern, Reklame
und Laserscheinwerfer im
Rahmen einer Lichtemissionsverordnung
Alternative Variante: Übernahme
entsprechender Regelungen auf
Gemeindeebene
Regelung Skipistenbeleuchtung
im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens
(Nachweis der
Umweltverträglichkeit)
Alternative Variante: Regelung
im Rahmen einer Lichtemissionsverordnung
Einbezug von Anforderungen an
den Schutz vor unnötigen
Lichtemissionen von Sportstättenbeleuchtungen
im Rahmen
von Bewilligungsverfahren und
Subventionszahlungen
In Zusammenarbeit mit
dem Hoch- und dem Tiefbauamt
Enge Schnittstelle zur
Beleuchtungskonzepterarbeitung
auf Gemeindeebene
(Kap. 10). Teilaspekte
könnten hier geregelt
und bearbeitet werden.
28 August 2008 Bericht Lichtemissionen
16. Dank
Verschiedene Personen standen für Auskünfte und Diskussionen zur Verfügungen. Ihnen sei
an dieser Stelle herzlichst gedankt:
- Helmut Kindle, Amt für Umweltschutz
- Jeannine Niedhart, Stefan Hassler, Ressort Umwelt, Raum, Land- und Waldwirtschaft
- Johann Ott, Markus Verling, Tiefbauamt
- Peter Mündle, Hochbauamt
- Michael Fasel, Josef Schädler, Amt für Wald, Natur und Landschaft
- Martin Büchel, Markus Frieser, Gemeinde Eschen
- Hans Burckhardt, Gemeinde Triesenberg
- Werner Frick, Edi Risch, Gemeinde Schaan
- Arthur Büchel, LKW
- Hans Frommelt für den LIA
17. Verwendete Ausdrücke
Lichtstrom: Mass für die von der Lichtquelle ausgesandte Strahlung unter Berücksichtigung
der spektralen Hellempfindlichkeit des menschlichen Auges (Einheit: Lumen).
Beleuchtungsstärke: Lichtstrom pro Flächeneinheit. Mass für die Helligkeit mit der etwas ausgeleuchtet
wird (Einheit: Lux = Lumen/m 2 ).
Lichtstärke: Mass für die von einer Lichtquelle in einer bestimmten Richtung abgestrahlte
Lichtstromdichte (Strahlungsleistung einer Lichtquelle pro Raumwinkel) Dabei wird die spektrale
Wahrnehmungsfähigkeit des menschlichen Auges in Betracht gezogen (Einheit ist Candela
(cd)).
Lichtstärkeverteilung: Zeigt die unterschiedliche Lichtstärke in verschiedene Richtungen an.
Einheit: Lichtstärke pro 1000 Lumen (cd/klm).
Leuchtdichte: Ist für den Helligkeitseindruck massgebliche Grösse und ist definiert als Lichtstärke
pro Flächeneinheit (Candela (cd) pro Quadratmeter).
Bericht Lichtemissionen August 2008 29
18. Literatur
HÖTTINGER, H. & GRAF, W. (2003): Zur Anlockwirkung öffentlicher Beleuchtungseinrichtungen auf
nachaktive Insekten. Hinweise für Freilandversuche im Wiener Stadtgebiet zur Minimierung negativer
Auswirkungen, Endbericht, 37 S.
KLAUS, G, KÄGIE, B., KOBLER, R.L., MAUS, K., & A. RIGHETTI (2005): Empfehlungen zur Vermeidung
von Lichtemissionen. Vollzug Umwelt. Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, Bern. 37 S.
KOBLER, R. L. (2002): Die Lichtverschmutzung in der Schweiz. Mögliche Auswirkungen und praktische
Lösungsansätze.
KOBLER, R.L., HENGEVOSS, D. & M. HOH (2005): Eindämmung der Lichtverschmutzung im Fürstentum
Liechtenstein. Potentialstudie (Phase 1). 48 S.
KOLLIGS, D. (2000): Ökologische Auswirkungen künstlicher Lichtquellen auf nachtaktive Insekten,
insbesondere Schmetterlinge (Lepidoptera). – Faunistisch-Ökologische Mitteilungen, Suppl. Kiel: 1-
136.
LONGCORE, T. & C. RICH (2004): Ecological light pollution. Front Ecol Environ 2004; 2: 191-198.
SCHEIBE, M. A. (2003): Über den Einfluss von Strassenbeleuchtung auf aquatische Insekten. Natur
und Landschaft 78. Jahrgang, Heft 6, 264-267.
UMWELTSCHUTZDIREKTIONEN (2005): Vorgehen der Innerschweiz betreffend das Thema "Lichtimmissionen.
Version 5.0a, 9 S.
30 August 2008 Bericht Lichtemissionen