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Fürstentum Liechtenstein

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23:00 und 5:00 Uhr nicht genutzt werden<br />

o Lichter die für die Sicherheit des Verkehrs oder der Verteidigung notwendig<br />

sind<br />

- Um Oberflächen mit Text oder Bildern zu beleuchten, darf mehr Licht verwendet werden,<br />

sofern 200 cd oder 300 cd bei einer Fläche über 5 m 2 oder 500 cd bei einer Fläche<br />

über 30 m 2 nicht überschritten werden.<br />

- Die Beleuchtung von Gebäuden und Monumenten muss zwischen 23:00 Uhr und 5:00<br />

Uhr abgeschaltet oder zumindest um 50% reduziert werden. Der Rand des Leuchtkegels<br />

darf die Grenze des Objektes nicht überschreiten.<br />

- Verbot von Skybeamern (Lichtquelle mit mehr als 1500 Lumen).<br />

- Besondere Auflagen für sensible Gebiete (Naturschutzgebiete, Observatorien): Lichtquellen<br />

die näher als 1km an eine sensibles Gebiet liegen, müssen zwischen 23:00<br />

und 5:00 Uhr ausgeschaltet werden (Ausnahme aus Sicherheitsgründen), bestehende<br />

Lichtquellen sind abzuschirmen (Vorgaben für maximale Beleuchtungsstärke, die aus<br />

dem Naturschutzgebiet sichtbar sind).<br />

5.3. Slowenien<br />

Als weiteres Land hat Slowenien im August 2007 ein Gesetz gegen die Lichtverschmutzung<br />

erlassen. Dabei wird insbesondere auch ein grosser Energieeinspareffekt erwartet. Das Gesetz<br />

- verlangt die Abschirmung der Leuchten (Verbot von Lichtabstrahlung über die Horizontale<br />

für die meisten Einrichtungen, Verbot von Kugellampen)<br />

- verlangt die Reduktion des Energieverbrauchs bei der öffentlichen Beleuchtung (teilweise<br />

Abschaltung in der zweiten Nachthälfte)<br />

- regelt die Gebäudeanleuchtung, so sollen Gebäude von historischem Wert einschliesslich<br />

Kirchen nur in einer geringeren Ausdehnung und Lichtstärke angeleuchtet<br />

werden<br />

5.4. Katalonien – Spanien<br />

- Es werden Zonen mit unterschiedlicher Lichtempfindlichkeit ausgeschieden (E1 = Naturvorrangflächen<br />

bis E4 = Flächen, die eine hohe Lichtbelastung erlauben)<br />

- Die maximale Lichtbelastung muss geregelt werden, unter Berücksichtigung internationaler<br />

Empfehlungen.<br />

- Es muss die Notwendigkeit von Beleuchtungsinstallationen, die in der Nacht in Betrieb<br />

sind, begründet werden.<br />

- Beleuchtungen die mehr als 50% gegen oben abstrahlen oder Projektoren bzw. Laser,<br />

die über die Horizontale abstrahlen, sind verboten (Ausnahme Beleuchtungen von Objekten<br />

von historischem oder künstlerischem Interesse).<br />

- Grossflächige Beleuchtungen (wie z.B. permanente Skipistenbeleuchtungen, Grosse<br />

Strandbeleuchtungen) sind verboten.<br />

- Vorgaben für die Ausgestaltung von Beleuchtungsinstallationen (Ersatz der Quecksil-<br />

Bericht Lichtemissionen August 2008 9

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