Fürstentum Liechtenstein
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23:00 und 5:00 Uhr nicht genutzt werden<br />
o Lichter die für die Sicherheit des Verkehrs oder der Verteidigung notwendig<br />
sind<br />
- Um Oberflächen mit Text oder Bildern zu beleuchten, darf mehr Licht verwendet werden,<br />
sofern 200 cd oder 300 cd bei einer Fläche über 5 m 2 oder 500 cd bei einer Fläche<br />
über 30 m 2 nicht überschritten werden.<br />
- Die Beleuchtung von Gebäuden und Monumenten muss zwischen 23:00 Uhr und 5:00<br />
Uhr abgeschaltet oder zumindest um 50% reduziert werden. Der Rand des Leuchtkegels<br />
darf die Grenze des Objektes nicht überschreiten.<br />
- Verbot von Skybeamern (Lichtquelle mit mehr als 1500 Lumen).<br />
- Besondere Auflagen für sensible Gebiete (Naturschutzgebiete, Observatorien): Lichtquellen<br />
die näher als 1km an eine sensibles Gebiet liegen, müssen zwischen 23:00<br />
und 5:00 Uhr ausgeschaltet werden (Ausnahme aus Sicherheitsgründen), bestehende<br />
Lichtquellen sind abzuschirmen (Vorgaben für maximale Beleuchtungsstärke, die aus<br />
dem Naturschutzgebiet sichtbar sind).<br />
5.3. Slowenien<br />
Als weiteres Land hat Slowenien im August 2007 ein Gesetz gegen die Lichtverschmutzung<br />
erlassen. Dabei wird insbesondere auch ein grosser Energieeinspareffekt erwartet. Das Gesetz<br />
- verlangt die Abschirmung der Leuchten (Verbot von Lichtabstrahlung über die Horizontale<br />
für die meisten Einrichtungen, Verbot von Kugellampen)<br />
- verlangt die Reduktion des Energieverbrauchs bei der öffentlichen Beleuchtung (teilweise<br />
Abschaltung in der zweiten Nachthälfte)<br />
- regelt die Gebäudeanleuchtung, so sollen Gebäude von historischem Wert einschliesslich<br />
Kirchen nur in einer geringeren Ausdehnung und Lichtstärke angeleuchtet<br />
werden<br />
5.4. Katalonien – Spanien<br />
- Es werden Zonen mit unterschiedlicher Lichtempfindlichkeit ausgeschieden (E1 = Naturvorrangflächen<br />
bis E4 = Flächen, die eine hohe Lichtbelastung erlauben)<br />
- Die maximale Lichtbelastung muss geregelt werden, unter Berücksichtigung internationaler<br />
Empfehlungen.<br />
- Es muss die Notwendigkeit von Beleuchtungsinstallationen, die in der Nacht in Betrieb<br />
sind, begründet werden.<br />
- Beleuchtungen die mehr als 50% gegen oben abstrahlen oder Projektoren bzw. Laser,<br />
die über die Horizontale abstrahlen, sind verboten (Ausnahme Beleuchtungen von Objekten<br />
von historischem oder künstlerischem Interesse).<br />
- Grossflächige Beleuchtungen (wie z.B. permanente Skipistenbeleuchtungen, Grosse<br />
Strandbeleuchtungen) sind verboten.<br />
- Vorgaben für die Ausgestaltung von Beleuchtungsinstallationen (Ersatz der Quecksil-<br />
Bericht Lichtemissionen August 2008 9