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FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung

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8.<br />

Weitere Informationen über das Beteiligungsangebot<br />

Die wesentlichen Rechte und Pflichten des Treuhänders<br />

werden im Folgenden dargestellt.<br />

Nach Annahme der Beitrittserklärung des Investors<br />

ist der Treuhänder dazu verpflichtet, seine Kommanditeinlage<br />

im eigenen Namen, aber treuhänderisch<br />

für Rechnung des Investors um den Betrag<br />

des vom Investor in seiner Beitrittserklärung gezeichneten<br />

Beteiligungsbetrages zu erhöhen. Der<br />

Treuhänder hält und verwaltet den für Rechnung<br />

des Investors erhöhten Teil seiner Kommanditeinlage<br />

sodann treuhänderisch für diesen. Er übt die mit<br />

der mittelbaren Beteiligung des Investors an dem<br />

Emittenten verbundenen Rechte und Pflichten nach<br />

Maßgabe des Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />

und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des<br />

Gesellschaftsvertrages des Emittenten nach pflichtgemäßem<br />

Ermessen und mit der Sorgfalt eines<br />

ordentlichen Kaufmanns aus und hat dabei grundsätzlich<br />

die Weisungen des Investors zu befolgen.<br />

Insbesondere übt er die Stimmrechte der Investoren<br />

in Präsenzversammlungen und schriftlichen Verfahren<br />

des Emittenten aus, sofern die Investoren diese<br />

Stimmrechte nicht selbst wahrnehmen. Bei der<br />

Stimmrechtsausübung hat der Treuhänder ebenfalls<br />

grundsätzlich die Weisungen der Investoren zu beachten;<br />

erteilt der Investor keine Weisungen, ist der<br />

Treuhänder verpflichtet, sich mit den entsprechenden<br />

Stimmen zu enthalten, § 3 Ziff. 3 des Treuhand-<br />

und Verwaltungsvertrages. Können Weisungen<br />

in Eilfällen nicht rechtzeitig eingeholt werden,<br />

stimmt der Treuhänder für den betreffenden Investor<br />

nach pflichtgemäßem Ermessen ab.<br />

Der Investor ist auch vor seiner Eintragung im Handelsregister<br />

wirtschaftlich wie ein Kommanditist an<br />

dem Emittenten beteiligt. Der Treuhänder hat dem<br />

Investor alles herauszugeben, was er als Treuhänder<br />

für diesen aus dessen Beteiligung an dem Emittenten<br />

erlangt hat, wie z.B. die an ihn übermittelten<br />

Jahresabschlüsse und ggf. Lageberichte des Emittenten<br />

sowie die auf die Beteiligung des Investors entfallenden<br />

Auszahlungen und Abfindungsguthaben.<br />

Der Investor trägt das anteilige wirtschaftliche Risiko<br />

aus seiner Beteiligung an dem Emittenten, und auch<br />

die sich aus seiner Beteiligung ergebenden steuerlichen<br />

Wirkungen treffen ausschließlich ihn.<br />

Der Investor ist nach näherer Maßgabe der Beitrittserklärung<br />

und § 1 Ziff. 3 des Treuhandvertrages<br />

verpflichtet, den von ihm gezeichneten<br />

Beteiligungsbetrag zzgl. des Agios (nachfolgend<br />

„Einzahlungsbetrag“) auf das in der Beitrittserklärung<br />

angegebene Treuhandkonto des Treuhänders<br />

einzuzahlen (vgl. hierzu die Angaben im Kapitel<br />

10 „Hinweise zum Beitritt“). Der Treuhänder wird<br />

die auf sein Treuhandkonto überwiesenen Beträge<br />

unter Beachtung der Regelungen des zwischen<br />

ihm, dem Emittenten und einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

als Mittelverwendungskontrolleur<br />

abgeschlossenen formalen Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrollvertrages<br />

auf das Mittelverwendungskontrollkonto<br />

des Emittenten überweisen.<br />

Der Investor ist außerdem verpflichtet, den Treuhänder<br />

von allen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen<br />

im Zusammenhang mit der Beteiligung des Investors<br />

an dem Emittenten freizustellen und, soweit<br />

der Treuhänder auf solche Verbindlichkeiten und<br />

Verpflichtungen bereits geleistet hat, diesem den<br />

Gegenwert seiner Leistung auf erstes Anfordern<br />

zu erstatten (§1 Ziff. 5 Treuhandvertrag). Diese<br />

Freistellungsverpflichtung betrifft insbesondere eine<br />

etwaige Inanspruchnahme des Treuhänders durch<br />

die Gesellschaft oder deren Gläubiger. Zur Freistellung<br />

ist der Investor auch nach Beendigung des<br />

Treuhandverhältnisses verpflichtet. Der Anspruch<br />

des Treuhänders auf Freistellung von Verbindlichkeiten<br />

durch den Investor verjährt nicht vor Ablauf des<br />

Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem eine<br />

Verbindlichkeit des Treuhänders im Zusammenhang<br />

mit der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung verjährt<br />

oder erloschen ist; zumindest verzichtet der<br />

Investor während dieses Zeitraums auf die Einrede<br />

der Verjährung des Freistellungsanspruches des<br />

Treuhänders, § 9 Treuhandvertrag.<br />

Die mittelbare Beteiligung des Investors an dem<br />

Emittenten ist nach Schließung des Beteiligungsangebots<br />

nach näherer Maßgabe des § 6 Ziff. 5<br />

des Treuhand- und Verwaltungsvertrages i.V.m. §<br />

6 des Gesellschaftsvertrages durch eine Eintragung<br />

des Investors als Kommanditist im Handelsregister<br />

des Emittenten in eine unmittelbare Beteiligung umzuwandeln,<br />

wenn der Investor dies wünscht oder<br />

der Treuhänder dies vom Investor verlangt. In einem<br />

110 Verkaufsprospekt<br />

<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>MOLDAU</strong>

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