Anwaltsblatt 2007/09 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
Anwaltsblatt 2007/09 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
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389 – 444<br />
<strong>Anwaltsblatt</strong><br />
Österreichisches<br />
<strong>09</strong><br />
<strong>2007</strong><br />
403 Die Verzinsung von Kostentiteln<br />
Ri Dr. Josef Obermaier<br />
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Editorial<br />
Studien als Instrument<br />
Im Auftrag der Europäischen Kommission<br />
wird derzeit von einem französischen Institut<br />
europaweit eine Erhebung durchgeführt,<br />
die zu einer Studie zur Identifizierung der<br />
Kosten für Gerichtsverfahren in Zivilsachen<br />
in den Mitgliedstaaten der Europäischen<br />
Union führen soll. Ein Teil dieser Studie wird<br />
sich dabei auf Anwaltskosten beziehen. Fragebögen,<br />
in welchen gebeten wird, die Fragen<br />
nach den Erfahrungen und Kenntnissen im<br />
jeweiligen Land auszufüllen, wurden versandt.<br />
Neben den Anwaltskosten geht es auch<br />
um Gerichtskosten, Sachverständigenkosten,<br />
Zeugengebühren, Verfahrenshilfe und Übersetzerkosten.<br />
Wer tatsächlich Adressat dieser<br />
Fragebögen ist, ist nicht bekannt, jedenfalls<br />
wird auch der eine oder andere Rechtsanwalt<br />
darunter sein. Die Vorgangsweise entspricht<br />
der, die vor etwa einem Jahr zur Klärung<br />
der Kosten von Immobilientransaktionen in<br />
Europa gewählt worden ist, mit der ein deutsches<br />
Universitätsinstitut beauftragt wurde.<br />
Dessen Erhebungsmaterial dürfte allerdings<br />
so spärlich und ungenügend gewesen sein,<br />
dass es bisher noch nicht zu einer Veröffentlichung<br />
der Studie gekommen ist. Der Grund<br />
dieser Erhebung ist klar. Die Kommission<br />
möchte in diesem Bereich tätig werden, wozu<br />
die Studie eine Grundlage bilden wird, wenn<br />
sie eine Behinderung des Binnenmarkts feststellt.<br />
Es geht also um Transparenz dieser Kosten,<br />
um Lösungen, diese Transparenz zu verbessern<br />
und um die Angemessenheit des Honorars.<br />
Es steht zu befürchten, dass die Art der<br />
Erhebung das Ergebnis vorweg nimmt. Denn<br />
die Fragestellung indiziert den Wunsch der<br />
Kommission Transparenzmängel festzustellen.<br />
Zu alldem ist mehreres zu sagen:<br />
Die Kommission selbst bekennt sich zur<br />
Transparenz von Verfahren. Das Verfahren,<br />
das sie hier anwendet, ist aber im höchsten<br />
Maße intransparent. Weder wird gesagt, wer<br />
befragt wird, noch wird offen gelegt, nach welchen<br />
Grundsätzen die Auswertung erfolgt und<br />
wie die Antworten gewichtet werden. Es steht<br />
zu befürchten, dass nur ungenügendes Datenmaterial<br />
zusammenkommt und das Ergebnis<br />
daher von Zufälligkeiten abhängt und die tatsächlichen<br />
Verhältnisse nicht wirklich wiedergibt.<br />
Die Struktur eines Zivilprozesses hängt im<br />
Übrigen nicht unwesentlich von der nationalen<br />
Prozessordnung ab. Diese Ordnungen sind<br />
in Europa durchaus unterschiedlich und<br />
schwer miteinander vergleichbar, noch schwerer<br />
aber miteinander in Übereinstimmung zu<br />
bringen. Aus der Unterschiedlichkeit der Prozessordnungen<br />
schon auf ein Binnenmarkthindernis<br />
zu schließen ist unzulässig. Die Voraussehbarkeit<br />
der Kosten in der Form, dass von<br />
vornherein feststeht, was ein Prozess letztlich<br />
gekostet haben wird, ist in ganz Europa eine<br />
Illusion. Die Kosten hängen von der Dauer,<br />
der Art des Verfahrens, den Kosten der Beweiserhebungen<br />
und ähnlichem ab. Feststellbar<br />
ist in allen Fällen immer nur, was die einzelne<br />
Leistung kostet. Wie viele und welche<br />
Leistungen erbracht werden, ist von vornherein<br />
aber nicht feststellbar.<br />
Völlig unlösbar bei der Verschiedenheit der<br />
Rechtsordnungen ist aber das mögliche Vorhaben<br />
einer europaweiten Vereinheitlichung von<br />
Kosten von Gerichtsverfahren. Die Unterschiedlichkeit<br />
der Rechtsordnungen, insbesondere<br />
der Prozessordnungen, ist hier ein unüberwindliches<br />
Hindernis.<br />
Präsident Dr. Benn-Ibler<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong><br />
389
Der Wiener Justizpalast<br />
in seiner ganzen Pracht<br />
<strong>2007</strong>. 184 Seiten. Ln.<br />
EUR 44,–<br />
ISBN 978-3-214-00631-0<br />
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Der Wiener Justizpalast<br />
»Der Wiener Justizpalast« erzählt in Wort und Bild von der Reise des Wiener Justizpalastes durch<br />
die Zeit. Kenntnisreiche Texte führen in die historischen Hintergründe, die Baugeschichte und die<br />
Nutzung ein. Das ausführliche Gespräch mit dem leitenden Architekten der Generalsanierung ist<br />
ein spannendes Lehrstück über die Kunst, Zeitgemäßes zu schaffen, ohne Altes zu zerstören. Ein<br />
großzügig bebilderter Rundgang führt den Leser durch die alten und neuen Teile des Hauses.<br />
Kurzbeiträge der Leiterinnen und Leiter der im Gebäude untergebrachten Behörden sind in diesem<br />
prachtvoll gestalteten Band ebenso enthalten wie Vorworte des Bundespräsidenten der Republik<br />
Österreich und der Bundesministerin für Justiz. Sorgfältig zusammengestelltes Bildmaterial, das<br />
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MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH, Kohlmarkt 16, 1014 Wien FN 124 181w • HG Wien
Inhalt<br />
Autoren dieses Heftes:<br />
RA Dr. Manfred Ainedter, Wien<br />
RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, Wien<br />
RA Dr. Harald Bisanz, Wien<br />
GS Dr. Alexander Christian, ÖRAK<br />
RA Dr. Andreas Eustacchio, Wien<br />
RA Dr. Erich Heliczer, Bad Vöslau<br />
ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Adrian E. Hollaender, Wien<br />
RA Dr. Ruth Hütthaler-Brandauer, Wien<br />
RA Dr. Christoph Jeannée, Wien<br />
Mag. Julia Kent, ÖRAK Öffentlichkeitsarbeit<br />
RA Dr. Roland Kier, Wien<br />
RA Dr. Helmuth Mäser, Dornbirn<br />
Ri Dr. Josef Obermaier, Wels<br />
Mag. Irene Rezabek, ÖRAK<br />
RA Dr. Michael E. Sallinger, Innsbruck<br />
RA lic. iur. Benedict Saupe, ÖRAK Büro Brüssel<br />
RA Dr. Ullrich Saurer, Graz<br />
RAA Dr. Dominik Schärmer, Wien<br />
RA Dr. Winfried Schwarz, Wien<br />
RA Prof. Dr. Walter Strigl, Wien<br />
Univ.-Lektor Dr. Franz Philipp Sutter, Wien<br />
RA Mag. Christian Tropsch, Wien<br />
SC Dr. Mathias Vogl, Wien<br />
RA MMag. Gustav Walzel, Wien<br />
o. Univ.-Prof. Dr. Rudolf Welser, Wien<br />
RA Dr. Alexander Wittwer, Dornbirn<br />
RA Mag. Albrecht Zauner, Linz<br />
Impressum<br />
Medieninhaber und Verleger: MANZ'sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung<br />
GmbH. Unternehmensgegenstand: Verlag von Büchern und Zeitschriften.<br />
Sitz der Gesellschaft: A-1014 Wien, Kohlmarkt 16. FN 124 181 w,<br />
HG Wien.<br />
Grundlegende Richtung: Juristische Fachzeitschrift, im Besonderen<br />
für das Standesrecht der Rechtsanwaltschaft, zugleich Organ des<br />
Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es und der österreichischen<br />
Rechtsanwaltskammern.<br />
Verlagsadresse: A-1015 Wien, Johannesgasse 23 (verlag@manz.at).<br />
Geschäftsführung: Mag. Susanne Stein-Dichtl (Geschäftsführerin) sowie<br />
Prokurist Dr. Wolfgang Pichler (Verlagsleitung).<br />
Herausgeber: RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, Präsident des Österreichischen<br />
<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es, A-1010 Wien, Tuchlauben 12,<br />
Tel (01) 535 12 75, Fax (01) 535 12 75-13,<br />
e-mail: rechtsanwaelte@oerak.at, Internet: http://www.rechtsanwaelte.at<br />
Druck: MANZ CROSSMEDIA, A-1051 Wien<br />
Haftungsausschluss: Sämtliche Angaben in dieser Zeitschrift erfolgen trotz<br />
sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Autoren, der<br />
Herausgeber sowie des Verlags ist ausgeschlossen.<br />
Layout: Michael Mürling für buero8, 1070 Wien<br />
Verlags- und Herstellungsort: Wien<br />
Redaktionsbeirat: RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, RA Dr. Harald Bisanz,<br />
RA Dr. Michael Enzinger, RA Dr. Georg Fialka, RA Dr. Klaus Hoffmann,<br />
RA Dr. Elisabeth Scheuba<br />
Redakteur: Dr. Alexander Christian, Generalsekretär des Österreichischen<br />
<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />
Redaktion: Generalsekretariat des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es,<br />
A-1010 Wien, Tuchlauben 12, Tel (01) 535 12 75,<br />
Fax (01) 535 12 75-13, e-mail: anwaltsblatt@oerak.at<br />
Anzeigenannahme: Lore Koch, Tel (01) 879 24 25 und<br />
Fax (01) 879 24 26; e-mail: Lore.Koch@aon.at<br />
Zitiervorschlag: AnwBl <strong>2007</strong>, Seite<br />
Erscheinungsweise: 11 Hefte jährlich (eine Doppelnummer)<br />
Bezugsbedingungen: Der Bezugspreis für die Zeitschrift inkl. Versandspesen<br />
beträgt jährlich EUR 243,–. Das Einzelheft kostet EUR 26,50. Nicht rechtzeitig<br />
vor ihrem Ablauf abbestellte Abonnements gelten für ein<br />
weiteres Jahr erneuert. Abbestellungen sind schriftlich bis spätestens sechs<br />
Wochen vor Jahresende an den Verlag zu senden.<br />
Wird an Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter unentgeltlich abgegeben.<br />
Nachdruck, auch auszugsweise, ist mit Zustimmung der Redaktion unter Angabe<br />
der Quelle gestattet. Namentlich gezeichnete Beiträge geben ausschließlich<br />
die Meinung der Autoren wieder.<br />
Editorial<br />
Dr. Gerhard Benn-Ibler<br />
Studien als Instrument 389<br />
Wichtige Informationen 392<br />
Rechtspolitik – Dokumentation<br />
Dr. Michael E. Sallinger<br />
Neues aus Kabinettspapieren 393<br />
Werbung und PR 398<br />
Termine 400<br />
Recht kurz & bündig 402<br />
Abhandlung<br />
Dr. Josef Obermaier<br />
Die Verzinsung von Kostentiteln 403<br />
Europa aktuell 412<br />
Aus- und Fortbildung 413<br />
Chronik 416<br />
Rechtsprechung 418<br />
Zeitschriftenübersicht 428<br />
Rezensionen 433<br />
Indexzahlen 441<br />
Inserate 443<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong><br />
391
Wichtige Informationen<br />
KVSystem<br />
Kollektivverträge Online<br />
Mit Beginn des Monats September wurde das<br />
Informationsangebot im Login-Bereich von<br />
www.rechtsanwaelte.at um das KVSystem erweitert.<br />
Das KVSystem ist Österreichs umfassendstes Informationssystem<br />
zum Thema Kollektivverträge und eröffnet<br />
nunmehr allen Rechtsanwälten in Österreich die Möglichkeit,<br />
beispielsweise auf Lohn- und Gehaltstabellen<br />
aus Kollektivverträgen zuzugreifen.<br />
Über das KVSystem sind mehr als 700 Kollektivverträge<br />
übersichtlich geordnet in ihrer aktuellen Fassung<br />
abrufbar, zum Teil auch mit historischen Fassungen der<br />
letzten 10 Jahre. Die klar strukturierte Benutzeroberfläche<br />
ermöglicht eine Suche nach Branchen, Gewerkschaften,<br />
Fachorganisationen, regional nach Bundesländern<br />
oder über Stichworte. Eine eigene Rubrik informiert<br />
über die letzten Kollektivvertrags-Abschlüsse.<br />
Abfrage KVSystem<br />
Sachwalterrechts-<br />
Änderungsgesetz<br />
A<br />
m 1. 7. <strong>2007</strong> ist das Sachwalterrechts-Änderungsgesetz<br />
in Kraft getreten, durch welches das Institut<br />
der Vorsorgevollmacht ins Leben gerufen wurde.<br />
Es trat die Frage auf, ob ein Rechtsanwalt, der eine<br />
Vorsorgevollmacht errichtet, durch diese auch als Bevollmächtigter<br />
eingesetzt werden könne. Auf eine diesbezügliche<br />
Anfrage beim Bundesministerium für Justiz<br />
hat der ÖRAK folgende Stellungnahme erhalten:<br />
§ 284 f ABGB idF SWRÄG 2006 will Interessenskollisionen<br />
vermeiden, weshalb der Bevollmächtigte nicht in einem<br />
Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen<br />
Beziehung zu einer Betreuungseinrichtung, in der sich der<br />
Vollmachtgeber aufhält oder von dieser betreut wird, stehen<br />
darf. Eine ähnliche Unvereinbarkeit könnte für den Fall erblickt<br />
werden, dass jener Rechtsanwalt, vor dem die Vorsorgevollmacht<br />
errichtet wird, der ja seine Belehrungs- und<br />
Warnfunktion wahrnehmen und dokumentieren muss,<br />
gleichzeitig selbst Bevollmächtigter in Angelegenheiten des<br />
§ 284 f Abs 3 AGBG ist. Diese Belehrung über die Folgen<br />
der „qualifizierten“ Vorsorgevollmacht hat nämlich unter<br />
anderem den Zweck, dem Vollmachtgeber auf Grund der besonderen<br />
Tragweite die Befugnisse, die dem Bevollmächtigten<br />
durch die qualifizierte Vorsorgevollmacht eingeräumt werden,<br />
die Bedeutung seiner Entscheidung vor Augen zu führen.<br />
Aus all diesen Gründen spricht aus Sicht des Bundesministeriums<br />
für Justiz viel dafür, dass eine Vorsorgevollmacht im<br />
Sinne des § 284 f Abs 3 ABGB vor einem Rechtsanwalt, der<br />
gleichzeitig Bevollmächtigter ist, nicht formgültig errichtet<br />
werden kann. In diesem Zusammenhang wird auch auf<br />
§ 33 NO hingewiesen (s auch Wagner/Knechtel, Notariatsordnung<br />
6 § 33 Rz 3 und 5).<br />
Mag. Irene Rezabek, ÖRAK<br />
Kostenloser Testmonat<br />
Im September <strong>2007</strong> wird das KVSystem allen Rechtsanwälten<br />
in Österreich unentgeltlich zur Verfügung<br />
stehen, um dieses Informationssystem in der Praxis testen<br />
zu können.<br />
Ab Oktober <strong>2007</strong> wird für die Nutzung des KV-<br />
Systems ein Pauschalentgelt in der Höhe von € 70,–<br />
(zzgl USt) zu entrichten sein, womit die Möglichkeit<br />
des Zugriffs auf das KVSystem bis Ende des Jahres<br />
<strong>2007</strong> besteht und insgesamt 30 KV-Abfragen getätigt<br />
werden können. Das Anmeldeformular zu diesem<br />
Dienst kann dann über das Hauptmenü im Login-Bereich<br />
von www.rechtsanwaelte.at heruntergeladen werden.<br />
GS Dr. Alexander Christian, ÖRAK<br />
392<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong>
Rechtspolitik – Dokumentation<br />
Neues aus Kabinettspapieren<br />
Nochmals: Grundsätzliche Anmerkungen zur Verfassungsreform<br />
Aus Anlass der Veröffentlichung des ersten Teils des Verfassungsreformkonzepts<br />
einer Expertengruppe im Bundeskanzleramt.<br />
Im Folgenden nimmt der Verfasser aus rechtspolitischer<br />
Sicht zu dem aktuellen Stand der Verfassungsreform<br />
in Österreich Stellung. Er bearbeitet nicht den Inhalt<br />
des nun vorliegenden Entwurfs, sondern das „Verfahren“<br />
in dem dieser zustandegekommen ist. Dem<br />
Charakter einer, wie der Verfasser meint, notwendigen,<br />
Polemik entsprechend, verzichtet der Verfasser auf wissenschaftliche<br />
Nachweise. Zugleich gibt er seiner Hoffnung<br />
Ausdruck, dass die Inhalte der Reformpapiere<br />
eine starke und kontroverse Diskussion in der Advokatur<br />
finden.<br />
I. Ausgangslage<br />
Am 23. 7. <strong>2007</strong> hat eine „Expertengruppe Staats- und<br />
Verwaltungsreform“ im Wege des Bundeskanzleramtes<br />
den ersten Teil ihrer Arbeit zur Stellungnahme binnen<br />
acht Wochen versendet. Bekanntermaßen handelt es<br />
sich bei den Sommermonaten um jene, wo durch Urlaube,<br />
Ferien und dergleichen nicht nur im öffentlichen<br />
Sektor alle Tätigkeit weit herabgesetzt ist; und doch<br />
soll zunächst nicht vermutet werden, dass gar ein „Programm“<br />
oder eine Absicht hinter der Wahl des Zeitpunkts<br />
liegt. Der Vorgang selbst aber ist symptomatisch<br />
für eine in Österreich leider weitgehende fehlende Gesetzgebungskultur;<br />
beinahe ebenso symptomatisch wie<br />
die Art und Weise, in der die Verfassungsreform durchgeführt<br />
werden soll.<br />
So nämlich, um aus dem allgemeinen Teil der Vorlage<br />
zu zitieren, 1) wurde die Verfassungsreform in den<br />
letzten zwanzig Jahren gehandhabt:<br />
„In den vergangenen 20 Jahren wurden wiederholt Versuche<br />
unternommen, die österreichische Bundesverfassung<br />
an die geänderten Anforderungen – wie etwa durch den Beitritt<br />
zur Europäischen Union – anzupassen und bestehendem<br />
Reformbedarf – beispielsweise in den Bereichen bundesstaatliche<br />
Struktur oder Rechtsschutz – Rechnung zu tragen. So<br />
wurde im Anschluss an die B-VG-Novelle 1988 im Jahr<br />
1989 die später als ,Strukturreformkommission bezeichnete<br />
Expertengruppe für Fragen der Neuordnung der bundesstaatlichen<br />
Kompetenzverteilung eingesetzt. Mit der im Oktober<br />
1992 unterzeichneten Perchtoldsdorfer Vereinbarung<br />
wurden die wichtigsten verfassungspolitischen Leitlinien für<br />
eine weitreichende Änderung des B-VG im Sinne einer Neuordnung<br />
seiner bundesstaatlichen Struktur fixiert. In mehreren<br />
Gesprächsrunden zwischen den Vertretern des Bundes<br />
und der Länder konnten für die Mehrzahl der strittigen<br />
,<br />
Fragen einvernehmliche Standpunkte formuliert und ein<br />
Entwurf einer B-VG-Novelle ausgearbeitet werden, dessen<br />
wichtigster Inhalt – neben der Umwandlung der mittelbaren<br />
Bundesverwaltung in eine autonome Landesverwaltung –<br />
die Einrichtung von Landesverwaltungsgerichten war. Zu<br />
einer Umsetzung dieser Verfassungsreform ist es letztlich<br />
aber nicht gekommen.<br />
Der Europäische Konvent zur Erarbeitung eines Vertrags<br />
über eine Verfassung für Europa hat der österreichischen Verfassungsreformdiskussion<br />
wichtige Impulse gegeben. So ist am<br />
30. 6. 2003 unter dem Vorsitz des damaligen Präsidenten des<br />
Rechnungshofs, Dr. Franz Fiedler, der Österreich-Konvent zu<br />
seiner ersten Sitzung zusammengetreten. Gemäß den von seinem<br />
Gründungskomitee formulierten Grundsätzen sollte der<br />
Österreich-Konvent Vorschläge für eine grundlegende Staatsund<br />
Verfassungsreform erarbeiten, welche eine zukunftsorientierte,<br />
kostengünstige, transparente und bürgernahe Erfüllung<br />
der Staatsaufgaben ermöglichen sollte. Die Schaffung eines<br />
neuen, in knapper aber umfassender Form sämtliche Verfassungsbestimmungen<br />
enthaltenden Verfassungstextes unter<br />
Aufrechterhaltung der geltenden Baugesetze der österreichischen<br />
Bundesverfassung wurde zum Ziel des Österreich-<br />
Konvents erklärt. In den 19 Monaten seines Bestehens hat<br />
der Österreich-Konvent die ihm aufgegebenen Themen umfassend<br />
beraten, einen Bericht über die Ergebnisse seiner Beratungen<br />
und eine Vielzahl von Textvorschlägen vorgelegt.<br />
Zwar konnte im Österreich-Konvent keine Einigung über einen<br />
Gesamtentwurf einer neuen Verfassung erzielt werden,<br />
allerdings wurde in einer Vielzahl von Einzelbereichen Konsens<br />
erzielt.<br />
Der Bericht des Österreich-Konvents wurde nach Kenntnisnahme<br />
durch die Bundesregierung vom Bundeskanzler<br />
dem Nationalrat zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung<br />
vorgelegt.<br />
Im Nationalrat wurde unter dem Vorsitz des damaligen<br />
Präsidenten des Nationalrates, Univ.-Prof. Dr. Andreas<br />
Khol, ein Besonderer Ausschuss zur Vorberatung des Berichts<br />
des Österreich-Konvents eingesetzt, in dem die Beratungen<br />
fortgesetzt, weitere Textvorschläge ausgearbeitet und Gegenüberstellungen<br />
der vorliegenden Vorschläge erarbeitet worden<br />
sind. Der Bericht des Besonderen Ausschusses (1584 dB<br />
22. GP) ist vom Nationalrat einstimmig zur Kenntnis genommen<br />
worden. In einer Entschließung hat sich der Nationalrat<br />
für die Fortsetzung der Arbeiten an einer umfassenden<br />
Reform der österreichischen Bundesverfassung ausgesprochen<br />
und die Bundesregierung aufgefordert, die Arbeiten<br />
an einer zukünftigen modernen Bundesverfassung – auf der<br />
Grundlage der Ergebnisse des Österreich-Konvents und des<br />
Besonderen Ausschusses – voranzutreiben (2<strong>09</strong>/E 22. GP).<br />
1) Nach den Erläuterungen zum Entwurf, Allgemeiner Teil, Vorbemerkung,<br />
Seite 2/24 ff.<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong><br />
393
Rechtspolitik – Dokumentation<br />
Im Regierungsprogramm für die 23. Gesetzgebungsperiode<br />
wird unter dem Kapitel Staats- und Verwaltungsreform<br />
vorgesehen, auf der Grundlage der Arbeiten des<br />
Österreich-Konvents und des diesbezüglichen Besonderen<br />
Ausschusses eine Verfassungsreform vorzubereiten, die vor<br />
allem eine zeitgemäße Grundrechtsreform, insbesondere soziale<br />
Grundrechte, eine Neuordnung der Kompetenzen,<br />
den Ausbau des Rechtsschutzes und der demokratischen<br />
Kontrollen, Verbesserungen im Wahlrecht, eine Stärkung<br />
der Länderautonomie und der Rechtsstellung der Gemeinden,<br />
die verfassungsrechtliche Grundlagen für eine Verwaltungsreform<br />
und nicht zuletzt eine Verfassungsbereinigung<br />
umfasst. Zur Formulierung der notwendigen Rechtstexte<br />
wird beim Bundeskanzleramt eine Expertengruppe eingerichtet.<br />
Dieser Expertengruppe gehören Dr. Franz Fiedler, Univ.-<br />
Prof. Dr. Andreas Khol, Dr. Peter Kostelka und Univ.-Prof.<br />
Dr. Theo Öhlinger sowie zwei Vertreter der Länder an. Von<br />
Seiten der Länder wurden in weiterer Folge Landeshauptfrau<br />
Mag. Gabi Burgstaller und Landeshauptmann Dr.<br />
Herbert Sausgruber namhaft gemacht. Den beiden Vertretern<br />
der Länder wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich vertreten<br />
zu lassen, wobei als ständige Vertreter Univ.-Prof. Dr.<br />
Ewald Wiederin (für Landeshauptfrau Mag. Gabi Burgstaller)<br />
sowie Vizepräsident des Bundesrates Jürgen Weiss<br />
(für Landeshauptmann Dr. Herbert Sausgruber) nominiert<br />
wurden. Darüber hinaus wurde der Leiter des Verfassungsdienstes<br />
im Bundeskanzleramt, Univ.-Prof. Dr. Georg Lienbacher,<br />
von Bundeskanzler Dr. Alfred Gusenbauer mit der<br />
Vorsitzführung in der Expertengruppe betraut und ersucht,<br />
die Betreuung der Arbeit der Expertengruppe durch den<br />
Verfassungsdienst sicherzustellen. Zur Unterstützung in<br />
der Expertengruppe wirkten von Seiten des Verfassungsdiensts<br />
neben dem Vorsitzenden der stellvertretende Leiter<br />
Dr. Harald Dossi und Dr. Clemens Mayr mit. Die Expertengruppe<br />
ist am 9. 2. <strong>2007</strong> zu ihrer konstituierenden Sitzung<br />
zusammengetreten und hat bis zum 10. 7. <strong>2007</strong> insgesamt<br />
15 Sitzungen abgehalten.<br />
Mit Ausnahme des Vorsitzenden waren alle Mitglieder<br />
der Expertengruppe auch Mitglieder des Österreich-Konvents.<br />
Drei Mitglieder der Expertengruppe (Dr. Franz Fiedler,<br />
Univ.-Prof. Dr. Andreas Khol sowie Dr. Peter Kostelka)<br />
waren Mitglieder des Präsidiums des Österreich-Konvents.<br />
Univ.-Prof. Dr. Andreas Khol war darüber hinaus Vorsitzender<br />
des Besonderen Ausschusses zur Vorberatung des Berichts<br />
des Österreich-Konvents. Durch die Zusammensetzung<br />
der Expertengruppe wurde somit in hohem Ausmaß<br />
eine Kontinuität zwischen Österreich-Konvent, Besonderer<br />
Ausschuss des Nationalrates und nunmehr Expertengruppe<br />
sichergestellt. Damit konnte die Expertengruppe nicht nur<br />
auf die zahlreichen zur Verfügung stehenden Textvorschläge<br />
und Unterlagen zurückgreifen, sondern verfügte auch über<br />
einen reichen Erfahrungsschatz an unmittelbaren Wahrnehmungen<br />
über die im Österreich-Konvent und im Besonderen<br />
Ausschuss geführten Diskussionen. Durch das Regierungsprogramm<br />
wurde der Expertengruppe zur Staatsund<br />
Verwaltungsreform eine Vielzahl von Beratungsthemen<br />
zur Behandlung übertragen. Der vorliegende Entwurf basiert<br />
auf den diesbezüglichen Beratungsergebnissen der Expertengruppe,<br />
soweit sie bis zum 10. 7. <strong>2007</strong> vorlagen.“<br />
II. Zur Struktur der „Verfassungsreform“<br />
Derzeit also liegt die Verfassungsreform in den Händen<br />
einer Expertengruppe, die von der Bundesregierung<br />
eingesetzt wurde; nicht vom National- und Bundesrat,<br />
auch nicht von den Parlamenten der österreichischen<br />
Bundesländer.<br />
Aus verfassungsrechtlicher und aus praktischer,<br />
durchaus sachlicher Sicht ist dazu Folgendes zu sagen:<br />
" Gesetzgebung ist eine Aufgabe, die die Bundes-Verfassung<br />
den gesetzgebenden Organen zuweist. 2) Gesetzgebende<br />
Organe in einer parlamentarischen Demokratie<br />
sind die Parlamente. Die Parlamente werden<br />
gewählt; 3) ihnen obliegt die Gesetzgebung alleine<br />
in dem/den dafür vorgesehenen Verfahren; 4) das ist,<br />
aller bisherigen „Verfassungswirklichkeit“ zum Trotz<br />
keine bloße Formalie, sondern berührt die materialen<br />
Grundfesten des demokratischen Verfassungsstaats.<br />
Das Parlament und in ihm die Parlamentarier<br />
trägt unmittelbare Verantwortung, ist auch in rechtlicher<br />
Hinsicht Rechenschaft schuldig. Bedient sich<br />
das Parlament in einer so wesentlichen Frage wie<br />
der Verfassungsreform der Mithilfe von Experten,<br />
so kann das in den vorgesehenen Weisen der Konsultation,<br />
etwa den Enqueten, geschehen.<br />
" Von der Bundesregierung bestellten Ausschüssen,<br />
mögen sie durchaus mit hochgradigen Experten besetzt<br />
sein, mangelt es nicht nur an der direkten und<br />
indirekten Legitimation ihres Tuns und ihrer Vorschläge,<br />
sondern auch an einem entsprechenden,<br />
von Verfassung und Gesetz geregelten Verfahren.<br />
Mit anderen Worten: es handelt sich um eine Bündelung<br />
privater Meinungen, die vonseiten der Regierung<br />
eingeholt wird. 5)<br />
" Selbst wenn man keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen<br />
Bedenken gegen eine solche Vorgehensweise<br />
hegen würde, fällt doch auf, dass in dem<br />
genannten Gremium Angehörige der ausübenden juristischen<br />
Berufe weitgehend nicht repräsentiert<br />
2) Siehe Art 24 B-VG.<br />
3) Siehe Art 26 B-VG.<br />
4) Siehe Art 32 und 33 B-VG zur Berichterstattung und zur Öffentlichkeit.<br />
5) Dem Verfasser ist durchaus bewusst, dass nach Art 41 Abs 1 B-VG<br />
auch die Bundesregierung Gesetzesvorlagen an den Nationalrat zur<br />
Beschlussfassung vorlegen kann; die Verfassungsreform erscheint<br />
aber als ein zu wesentliches Vorhaben, als dass dieses außerhalb<br />
des Nationalrats allein vorbereitet werden könnte, will man an der<br />
zentralen Bedeutung des Parlaments als dem Träger der nicht nur<br />
formal verstandenen, sondern auch materialen Gesetzgebungskompetenz<br />
festhalten. Totalreform der Bundesverfassung ist nur im<br />
Wege der Parlamente denkmöglich.<br />
394<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong>
Rechtspolitik – Dokumentation<br />
sind. Es fehlt an Richtern wie auch an Rechtsanwälten,<br />
die, beide je nach ihrem Beruf und ihrem Berufsbild<br />
in besonderer Weise dazu beizutragen, aus der<br />
täglichen Rechtsanwendung und deren Mängel konkrete<br />
Schlüsse zu ziehen und diese unmittelbar in das<br />
Vorschlagsverfahren einzubringen.<br />
Strukturell handelt es sich bei einer solchen Verfassungsreform<br />
letzten Endes also um nichts anderes als<br />
Kabinettsadministration.<br />
An diesem Argument festzuhalten bedeutet nicht, einer<br />
bloßen Formalie nachzulaufen, wohl deshalb etwa,<br />
weil der eigene Berufsstand nicht beteiligt war, sondern<br />
bedeutet vor allem und zuerst darauf hinzuweisen, dass<br />
Gesetzgebung inhaltlich und in Grundfragen der künftigen<br />
Entwicklung des Staatsrechts ohne eine breite Befassung<br />
des hiezu berufenen Parlaments schlechterdings<br />
ein Unding ist.<br />
Man hört soviel – und liest soviel – von der Erosion der<br />
überkommenen Einrichtungen, von der materialen<br />
Strukturierung, die der Starrheit der nüchternen Norm<br />
vorgehen solle, von der partiellen Aufweichung des Legalitätssatzes<br />
als einer zwingend notwendigen Folge der gesellschaftlichen<br />
Veränderungen und der Globalisierung.<br />
Gewiss: das rechtliche Antlitz des Staats hat sich gewandelt,<br />
seitdem er zum Teil in den Strukturen einer supranationalen<br />
Rechtsordnung aufgegangen ist. Heißt das aber<br />
auch, dass die Einrichtungen des Staats und seine qua geschriebenen<br />
Verfassungsrechts verbürgten Garantien der<br />
Gesetzgebung und der Vollziehung ohne Bedenken ausgehebelt<br />
werden dürfen; und heißt das schließlich, wenn<br />
man sich schon der Terminologie und der Rechtssetzungstechniken<br />
des Gemeinschaftsrechts bedienen will,<br />
man kann auch sagen, seiner Errungenschaften, dass<br />
Transparenz und Partizipation nur dort (missmutig) Anwendung<br />
finden sollen, wo eine gänzliche Missachtung<br />
solcher Verfahrensbegriffe mit einer Verurteilung in einem<br />
Vertragsverletzungsverfahren bedroht sind?<br />
Mit anderen und klaren Worten: die eingangs geschilderte<br />
Art und Weise, in der die Verfassungsreform<br />
in Österreich betrieben wird, orientiert sich – zumindest<br />
im Vorfeld der Gesetzeswerdung – zumindest<br />
nur teilweise an der Vorstellung der „Verfassungsväter“<br />
des Jahrs 1920 und bleibt auch weit hinter dem zurück,<br />
was in entwickelten westlichen Demokratien als state of<br />
the art gelten darf.<br />
III. Transparenz<br />
Transparenz ist nicht nur ein Schlagwort, sondern eine<br />
Grundforderung an jeden, auch jeden vorbereitenden<br />
Akt der Gesetzgebung.<br />
Der Begriff wird in populären Internet-Lexika 6) wie<br />
folgt verstanden:<br />
Da die genannten Begriffe für das Funktionieren einer<br />
Demokratie zentrale Bedeutung haben, ist es nicht verwunderlich,<br />
dass ein Fehlen von Transparenz insbesondere in<br />
Diktaturen anzutreffen ist.<br />
In Demokratien ist der Gesetzgebungsprozess offen für<br />
Presse und Öffentlichkeit. Wenn Regierungshandeln und<br />
Budgeteinhaltung von jedem nachgeprüft werden dürfen<br />
und wenn Gesetze, Regeln und Entscheidungen offen zur<br />
Diskussion stehen, werden sie als transparent angesehen<br />
und es gibt weniger Gelegenheit für Behörden, das System<br />
in ihrem eigenen Interesse zu missbrauchen.<br />
Transparenz kann jedoch nicht als reine Einbahn-Kommunikation<br />
bestehen. Wenn Medien und die Öffentlichkeit<br />
über alles, was bei jeder Regierung bis hin zu jeder Kreisverwaltung<br />
abläuft, Bescheid weiß, wird es eine Menge an Fragen,<br />
Protesten und Vorschlägen geben, die von jenen kommen.<br />
Menschen, die an einem bestimmten Problem interessiert<br />
sind, werden versuchen, die Entscheidungen zu beeinflussen.<br />
Transparenz erschafft eine alltägliche Teilhabe von<br />
Medien und Öffentlichkeit an politischen Prozessen.<br />
Die moderne Demokratie baut auf dieser Teilhabe auf. Es<br />
gibt für den, der daran interessiert ist, viele Wege, die Entscheidungen<br />
auf allen Ebenen der Gesellschaft zu beeinflussen.<br />
Natürlich sind die Begriffe vergröbert und die Zusammenhänge<br />
einer strikten wissenschaftlichen Revision<br />
nicht zugänglich; darum geht es aber nicht. Es geht<br />
vielmehr darum, offenzulegen, dass Offenheit und<br />
Durchsichtigkeit des verfassungsrechtlichen Gesetzgebungsprozesses<br />
zu den Grundlagen eines jeden demokratisch<br />
verfassten Rechtsstaats überhaupt gehört.<br />
Nun steht eine Totalrevision der Bundes-Verfassung<br />
bevor: Nicht anders ist ja die Ankündigung zu lesen,<br />
wonach das eingangs genannte Gremium auch beabsichtige,<br />
im Verlaufe des heurigen Jahres dem bereits<br />
vorliegenden Entwurf noch zwei weitere hinzuzufügen.<br />
Die Vorbereitung einer Totalrevision der Bundes-<br />
Verfassung in camera müsste, so würde man leichtfertig<br />
glauben, in einem Land mit verfassungspolitischer Tradition<br />
zu einem Sturm der Entrüstung führen. Kaum<br />
ein Lufthauch war spürbar; allenfalls die unmittelbare<br />
Bedrohung der Selbständigkeit der Rechtsprechung<br />
durch einen so genannten Justizanwalt hat aufhorchen<br />
lassen.<br />
Wenn nun auch der Expertenentwurf einer Diskussion<br />
im Wege eines Anhörungsverfahrens unterzogen<br />
wird, ist doch darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei<br />
gerade nicht um ein Verfahren im Zuge eines tatsächlichen<br />
Gesetzeswerdungsverfahrens, sondern um die Anhörung<br />
durch ein Gremium handelt, das, staatsrechtlich<br />
niemandem verpflichtet, von der Bundesregierung<br />
eingerichtet wurde. Es bleibt also auch im Dunklen, ob<br />
es sich dabei jemals um einen Initiativantrag der Bundesregierung<br />
handeln könnte. 7)<br />
6) Hier zitiert nach http://de.wikipedia.org/wiki/Transparenz.<br />
7) Art 41 Abs 1 B-VG.<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong><br />
395
Rechtspolitik – Dokumentation<br />
Ja, man weiß nicht einmal, ob ein solcher Entwurf<br />
den breiten Konsens seines Auftraggebers hinter sich<br />
weiß. Das aber ist Charade. Es ist also zu konstatieren,<br />
dass dem bisherigen Verfahren die zu erwartende<br />
Transparenz fehlt.<br />
IV. Partizipation<br />
Demokratie heißt Teilnahme („Teil-Nahme“), aber<br />
auch Teilhabe. Demokratie bedeutet, dass der Zugang<br />
zum Machthaber jedermann offen steht und heißt<br />
schließlich, dass die Teilnahme und die Teilhabe in einer<br />
Weise gewahrt wird, die strukturelle Sinnhaftigkeit<br />
impliziert. Partizipation bedeutet Anhörung zu einem<br />
Zeitpunkt, zu dem Entscheidungen noch nicht gefallen<br />
sind. Ohne in die Grundlagen der Systemtheorie eindringen<br />
zu wollen, liegt auf der Hand, dass demokratische<br />
Prozesse nur dann effizient gestaltetet werden<br />
können, wenn der Begriff der Expertise der tatsächlichen<br />
Erfahrungswelt folgt und aus ihr entwickelt wird.<br />
Das ist dann nicht mehr der Fall, wenn essentielle Beiträge<br />
der maßgeblichen Berufsgruppen, die im täglichen<br />
Verfassungsvollzug tätig sind, nicht einmal eingeholt<br />
werden, ehe es zur Hinausgabe weitläufiger Reformkonzepte<br />
kommt.<br />
Wir suchen<br />
Konzipienten/innen<br />
mit abgeschlossener Gerichtspraxis.<br />
Einstellungsvoraussetzung: Englisch<br />
fließend in Wort und Schrift.<br />
Partizipation setzt voraus, dass ein vorberatendes<br />
Gremium in einer Weise besetzt wird, die effektive<br />
Teilnahme durch Anhörung ermöglicht. Nachträgliche<br />
Anhörung in einem gesetzlich weder vorgesehenen<br />
Verfahren noch in einer gesicherten Weise, entspricht<br />
dem nicht. Mag man schon Stellung nehmen: Werden<br />
die Anregungen nicht berücksichtigt, kann man auch<br />
nichts tun. 8)<br />
V. Zusammenfassung<br />
Wie bereits eingangs erwähnt, sollen – in diesen kurzen<br />
Überlegungen – die Fragen des Inhalts der anstehenden<br />
Verfassungsreform nicht beurteilt werden; es sollte<br />
nur aufgezeigt werden, dass nach der rechtspolitischen<br />
Auffassung des Verfassers Verfassungsreform in einem<br />
demokratischen Rechtsstaat<br />
" eine essentielle Aufgabe der Parlamente ist, die<br />
" möglichst transparent durchgeführt und<br />
" aufgrund und mit einer entsprechend breiten Partizipation<br />
aller Betroffenen vorbereitet werden soll.<br />
Das ist insoweit auch pro domo gesprochen, als nicht<br />
ersichtlich ist, aus welchem Grund beispielhaft die Einbindung<br />
der österreichischen Advokatur in solche Prozesse<br />
nicht oder nur zu einem sehr späten Zeitpunkt erfolgt<br />
(ist). In der Sache darf ergänzt werden, dass dies<br />
gerade dann und dort, wo es um die zentralen Fragen<br />
des Rechtsschutzes geht, umso befremdlicher erscheint.<br />
Dass – in materieller Hinsicht – wie es scheint, die aus<br />
Sicht der Anwaltschaft essentielle Frage der verfassungsrechtlichen<br />
Verankerung von Gestalt und Funktion<br />
des Rechtsanwalts offenbar wiederum nicht erfolgen<br />
soll, erscheint als eine nachgerade zwingende Folge<br />
des beschriebenen Prozesses.<br />
RA Dr. Michael E. Sallinger<br />
8) Ich denke hier nur an die Bemühungen im Rahmen des so genannten<br />
Österreich-Konvents, eine verfassungsrechtliche Absicherung der<br />
rechtsberatenden Berufe zu erreichen, was wohl unter dem Rubrum<br />
„Verbesserung des Rechtsschutzes“ angezeigt gewesen wäre.<br />
Sie erwartet eine interessante Tätigkeit<br />
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Dr. Karl Preslmayr.<br />
396<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong>
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Wörtern für erhöhte Aufmerksamkeit zu sorgen<br />
und wichtige Informationen hervorzuheben.<br />
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1) Ein Beispiel für einen Newsletter finden Sie auf der Folgeseite.<br />
398<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong>
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Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong><br />
399
Termine<br />
Inland<br />
12. und 13. September LINZ<br />
Institut für Umweltrecht/<strong>Österreichischer</strong> Wasserund<br />
Abfallwirtschaftsverband: 12. Österreichische<br />
Umweltrechtstage: Globale und individuelle<br />
Umweltverantwortung<br />
13. und 14. September LOCHAU AM BODENSEE<br />
Centrum für Europarecht: Crashkurs Europarecht<br />
Referententeam<br />
18. September WIEN<br />
ÖRAV-Seminar: Fristen-Intensivkurs<br />
RA Mag. P. Fassl<br />
21. September WIEN<br />
ZVR Verkehrsrechtstag<br />
21. und 22. September PÖRTSCHACH/WÖRTHERSEE<br />
Kongress: RichterInnen und AnwältInnen im Dialog<br />
24. September WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Neues in der Bankenaufsicht: Geldwäsche<br />
MifID, aktuelle europäische Entwicklungen<br />
Seminar im Rahmen der RECHT <strong>2007</strong><br />
GrLtr. Mag. Alfred Lejsek, Dr. Beate Schaffer, Mag. Katharina<br />
Pradler, RA Mag. Martina Harrer<br />
24. September WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Forum: Strafprozessreform(-gesetz)<br />
Forum im Rahmen der RECHT <strong>2007</strong><br />
HR Dr. Werner Pleischl, Mag. Christian Pilnacek,<br />
Dr. Gerhard Pohnert, ao. Univ.-Prof. Univ.-Doz.<br />
Mag. Dr. Adrian Eugen Hollaender, Mag. Sebastian<br />
Lesigang<br />
24. bis 29. September WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
RECHT <strong>2007</strong> – ARS-Expertenwoche<br />
45 Seminare mit 100 Topreferenten<br />
25. September WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
BVergG 2006 & Novelle <strong>2007</strong><br />
Dr. Michael Fruhmann<br />
26. September WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Rechtsmittelverfahren im Zivil- und Strafrecht<br />
Seminar im Rahmen der RECHT <strong>2007</strong><br />
Univ.-Doz. Dr. Georg Kodek, HR Hon.-Prof. Dr. Kurt<br />
Kirchbacher<br />
27. September WIEN<br />
ÖRAV-Seminar: Kurrentien-Grundseminar<br />
RA Dr. Valzachi<br />
2. Oktober WIEN<br />
Österreichisches Normungsinstitut: Aktuelle<br />
Rechtsprechung im Vertragsrecht – Wichtige<br />
OGH-Entscheidungen<br />
HR Prof. Dr. Franz Hartl, Vize-Präs. d. OGH iR Dr.<br />
Horst Schlosser<br />
4. und 5. Oktober KREMS<br />
ÖRAK-Anwaltstag<br />
4. und 5. Oktober WIEN<br />
Business Circle: Vergabeforum <strong>2007</strong>, 5. Jahresforum<br />
für das öffentliche Auftragswesen und PPP<br />
in Österreich<br />
Referententeam<br />
1. bis 18. Oktober WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Lehrgang: Stiftungen<br />
Referententeam<br />
10. Oktober WIEN<br />
ÖRAV-Seminar: Einführungsseminar<br />
RA Mag. G. Zorn<br />
18. und 19. Oktober RUST<br />
Business Circle: RuSt 07, 11. Jahresforum Recht<br />
und Steuern<br />
Referententeam<br />
19. Oktober WIEN<br />
ÖRAV-Seminar: Kosten-Aufbauseminar<br />
RA Dr. A. Grundei<br />
22. Oktober WIEN<br />
ICC Austria: Arbitration Workshop (in englischer<br />
Sprache)<br />
23. Oktober SALZBURG<br />
ICC Austria: Internationales Vertragsmanagement<br />
Dr. Klaus Oblin, Dr. Peter Binder, Franz Stocker<br />
5. November WIEN<br />
ÖRAV-Seminar: Grundbuch I<br />
ADir. A. Jauk<br />
5. November WIEN<br />
Business Circle: Arbeitsverträge optimal gestalten.<br />
Problematische Klauseln – Regelungsbedarf<br />
– Spielräume nutzen<br />
RA Dr. Roland Gerlach, LL.M.<br />
5. November WIEN<br />
Business Circle: Das neue Unternehmensstrafrecht<br />
Referententeam<br />
6. November WIEN<br />
Business Circle: Schritt für Schritt durch ein<br />
Schiedsverfahren<br />
Referententeam<br />
400<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong>
Termine<br />
12. November WIEN<br />
Business Circle: UWG Update<br />
Referententeam<br />
13. November WIEN<br />
Business Circle: Vertriebsrecht aktuell<br />
RA DDr. Alexander Petsche<br />
14. November WIEN<br />
ICC Austria: Incoterms 2000<br />
Prof. Dr. Kurt Spera, Mag. Paulus Krumpel<br />
14. November WIEN<br />
ICC Austria: Vertriebsverträge<br />
15. November WIEN<br />
ICC Austria: Claims Management<br />
15. November WIEN<br />
ÖRAV-Seminar: Kurrentien-Spezialseminar (Forderungseintreibung<br />
für Banken und Kreditinstitute)<br />
RA Dr. Valzachi<br />
22. November WIEN<br />
ÖRAV-Seminar: Kurrentien-Spezialseminar (Vertretung<br />
von Hauseigentümern und Hausverwaltungen)<br />
RA Dr. Valzachi<br />
26. November WIEN<br />
Business Circle: Fundierter Einstieg ins Kartellrecht<br />
Dr. Alfred Mair, RA Mag. Dr. Florian Neumayr<br />
Ausland<br />
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Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong><br />
401
Recht kurz & bündig<br />
Diese Ausgabe von<br />
„Recht kurz & bündig“<br />
entstand unter<br />
Mitwirkung von<br />
Dr. Manfred Ainedter,<br />
Dr. Harald Bisanz und<br />
Dr. Ullrich Saurer.<br />
" § 4 EGG; § 67 KO:<br />
Überschuldung der KEG<br />
Ist bei einer KEG kein persönlich haftender Gesellschafter<br />
eine natürliche Person, so ist auch<br />
bei Überschuldung der Konkurs zu eröffnen.<br />
Der fehlende Verweis im EGG auf die Konkursordnung<br />
ist im Wege der Analogie zu schließen.<br />
OGH 17. 2. 2006, 10 Ob 46/05 w, GesRZ 2006, 146.<br />
" §§ 20, 150 ff AktG:<br />
Haftung des Sacheinlageprüfers<br />
Die Prüfung der Sacheinlage dient der Absicherung<br />
der materiellen Richtigkeit der Kapitalerhöhung.<br />
Sie dient dem Schutz der Gesellschaft,<br />
der Gläubiger und allenfalls Dritter, nicht aber<br />
dem Schutz des Einbringenden.<br />
OGH 9. 3. 2006, 6 Ob 39/06 p, GesRZ 2006, 151 =<br />
RdW 2006/259 = ecolex 2006/240.<br />
" §§ 15, 170 HGB; § 4 EGG; §§ 4 Z 5, 6 FBG:<br />
Der Ausschluss des Kommanditisten von der organschaftlichen<br />
Vertretung – anders als jene von<br />
der das Innenverhältnis betreffenden Geschäftsführung<br />
– ist zwingendes Recht.<br />
OGH 16. 2. 2006, 6 Ob 307/05 y, GeS 2006, 218.<br />
" §§ 29, 42 VAG; §§ 1 Abs 5, 6 Abs 3 KSchG:<br />
Anwendung des KSchG auf Beziehung zwischen einem<br />
Verein und seinen Mitgliedern<br />
Die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zwischen<br />
dem Verein und seinen Mitgliedern werden<br />
von § 1 Abs 5 KSchG grundsätzlich nicht erfasst.<br />
Von § 1 Abs 5 KSchG könnten nur sog „unechte<br />
Satzungsbestandteile“ erfasst sein, dazu gehören<br />
aber nicht Leistungspflichten in Form echter<br />
Mitgliedsbeiträge.<br />
OGH 30. 3. 2006, 8 Ob 128/05 i, GesRZ 2006, 155.<br />
" § 153 StGB:<br />
Eine Bestrafung wegen bloßer Verstöße gegen zivilrechtliche<br />
Verpflichtungen, insbesondere wegen<br />
Vertrags- oder Treuebruchs als solchen, ist nach<br />
der österreichischen Rechtsordnung nicht vorgesehen.<br />
Der Anwendungsbereich des § 153 StGB ist<br />
vielmehr allein an der bestehenden Befugnis (unmittelbar),<br />
über fremdes Vermögen zu verfügen, zu orientieren.<br />
OGH 13. 12. 2005, 11 Os 39/05 b (RS0120455),<br />
RZ 07– 08/06, EÜ225.<br />
" § 90 h Abs 1 und § 353 StPO:<br />
Keine Wiederaufnahme zum Vorteil des Beschuldigten<br />
nach Diversion<br />
Nach diversioneller Endentscheidung ist eine Wiederaufnahme<br />
des Strafverfahrens nur zum Nachteil<br />
des Beschuldigten zulässig.<br />
OGH 3. 3. 2005, 15 Os 18/05 v (LG Leoben<br />
17. 11. 2004, 9 Bl 144/04), JBl <strong>2007</strong>/126.<br />
" Entgegen der bisherigen ständigen Judikatur,<br />
wonach ein rechtskräftig aufgelöster Verein keine<br />
rechtliche Möglichkeit mehr hat(te), nach der verfügten<br />
Auflösung selbst beim VfGH noch Beschwerde zu<br />
erheben (sondern nur mehr seine ehemaligen Mitglieder!),<br />
wird nunmehr eine eingeschränkte<br />
Rechtsfähigkeit des Vereins, insoweit sie zum Zweck<br />
der Liquidation erforderlich ist, vom VfGH anerkannt.<br />
VfGH 28. 11. 2006, G 49/06–5.<br />
(Gegenständlich war ein Individualantrag eines behördlich<br />
aufgelösten Vereins, über dessen Vermögen sodann<br />
auch noch der Konkurs eröffnet worden war, betreffend<br />
§ 29 Abs 4 und/oder § 30 Abs 3 VereinsG, wobei die Erhebung<br />
des Individualantrags „dem Bereich der zum<br />
Zweck der Liquidation erforderlichen Rechte und Pflichten<br />
angehören“ würde, wobei jedoch aufgrund der „Vermögensbezogenheit“<br />
des § 30 Abs 3 VereinsG ein „Vermögensbestandteil“<br />
iSd § 1 KO vorliege bzw § 29 Abs 4<br />
zweiter Satz VereinsG nicht unmittelbar in die Rechtssphäre<br />
des antragstellenden Vereins eingreife, weshalb<br />
der Antrag erfolglos blieb. Zauner & Mühlböck Rechtsanwälte<br />
KEG.)<br />
" OGH zur Nottestaments-Regelung iSd § 597 ABGB:<br />
Unmittelbare Gefahr des Todes oder des Verlusts der<br />
Testierfähigkeit ist Voraussetzung; hohes Lebensalter<br />
(verbunden mit Gebrechlichkeit) allein reicht<br />
nicht aus: OGH 23. 4. <strong>2007</strong>, 4 Ob 27/07 k, Zak<br />
<strong>2007</strong>/380, 215 (Heft 11).<br />
402<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong>
Abhandlung<br />
Die Verzinsung von Kostentiteln<br />
Dr. Josef Obermaier, Wels. Seit 1984 Richter des Landesgerichts Wels in Zivilsachen. Publikation: Das Kostenhandbuch<br />
(Manz 2005).<br />
Nach § 54 a ZPO ist der zugesprochene Kostenbetrag ab dem Datum der Kostenentscheidung zu verzinsen, wenn<br />
er nicht vor Eintritt der Vollstreckbarkeit gezahlt wird. Diese mit der WGN 1989 BGBl 349 geschaffene Bestimmung<br />
regelte zunächst die Frage, ob der Kostengläubiger überhaupt einen Anspruch auf Zinsen habe; zudem<br />
sollte die Handhabung auf eine möglichst einfache Weise gewährleistet sein. Über Antrag des Kostengläubigers<br />
ist die Exekution auch hinsichtlich der gesetzlichen Verzugszinsen aus den Kosten ab dem Datum der Kostenentscheidung<br />
zu bewilligen, ohne dass es hiezu eines Zinsenausspruchs im Titel bedarf. Diese so einfach scheinende<br />
Bestimmung wirft dennoch etliche Fragen auf.<br />
I. Vollstreckbarkeit<br />
1. Zivilgerichtliches Verfahren<br />
a) Urteile<br />
Voraussetzung für den Anspruch auf Kostenzinsen ist<br />
nur, dass der Kostenbetrag vor Eintritt der Vollstreckbarkeit<br />
der Entscheidung über die Ersatzpflicht nicht<br />
gezahlt wurde. Rechtskraft der Kostenentscheidung<br />
ist nicht erforderlich. Vollstreckbar wird der Kostenersatzanspruch<br />
frühestens mit Ablauf der festgesetzten<br />
Leistungsfrist, die idR ab Zustellung der Entscheidung<br />
beginnt. Es ist zudem erheblich, ob gegen die Entscheidung<br />
ein Rechtsmittel mit einer die Vollstreckbarkeit<br />
hemmenden Wirkung erhoben werden kann oder<br />
nicht.<br />
Nur gegen Urteile haben Rechtsmittel eine die Vollstreckbarkeit<br />
hemmende Wirkung, und zwar nur eine<br />
Berufung (§ 466 ZPO), eine ordentliche Revision<br />
(§ 505 Abs 3 ZPO) oder ein Antrag auf nachträgliche<br />
Zulassung nach § 508 Abs 1 ZPO verbunden mit einer<br />
ordentlichen Revision. Die 14-tägige Leistungsfrist<br />
läuft schon vor dem Ende der vierwöchigen Rechtsmittelfrist<br />
ab; aus den §§ 466, 505 Abs 3 ZPO folgt jedoch,<br />
dass bei Urteilen die Vollstreckbarkeit trotz des Ablaufs<br />
der Leistungsfrist nicht eintritt, so lange noch die Frist<br />
zur Erhebung eines Rechtsmittels mit hemmender<br />
Wirkung offen steht. 1) Wird dieses Rechtsmittel dann<br />
nicht erhoben, so tritt erst mit dem ungenützten Fristablauf<br />
die Vollstreckbarkeit ein, womit bei Nichtzahlung<br />
der Anspruch auf Kostenzinsen rückwirkend ab<br />
dem Datum der Kostenentscheidung entsteht. Hemmende<br />
Wirkung haben diese Rechtsmittel zudem nur,<br />
wenn sie rechtzeitig und zulässig erhoben werden. 2)<br />
Diese Fristen werden nochmals durch einen erstmals<br />
und zulässig gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe<br />
durch Beigebung eines Rechtsanwalts verlängert<br />
(§ 73 Abs 3 iVm § 464 Abs 3, § 505 Abs 2<br />
ZPO). Hingegen bewirkt ein wirksam erklärter Rechtsmittelverzicht<br />
den Eintritt der Vollstreckbarkeit bereits<br />
mit dem Ablauf der Leistungsfrist oder mit der späteren<br />
Erklärung dieses Verzichts, das auch dann, wenn dennoch<br />
ein Rechtsmittel erhoben oder aufrechterhalten<br />
wird. 3)<br />
Wurde das Urteil mit Kostenvorbehalt verkündet<br />
und unterbleibt dann die Anmeldung einer Berufung<br />
(§ 461 Abs 2 ZPO), so ist nur mehr ein Kostenrekurs<br />
möglich. In diesem Fall tritt die Vollstreckbarkeit des<br />
in der gekürzten Urteilsausfertigung enthaltenen Kostenzuspruchs<br />
mit dem Ablauf der Leistungsfrist ein.<br />
Bei Anerkenntnis- und Verzichtsurteilen beginnt die<br />
Rechtsmittelfrist unter den Voraussetzungen des § 416<br />
ZPO schon mit Verkündung zu laufen, mit ihrem Ablauf<br />
tritt auch die Vollstreckbarkeit der verkündeten<br />
Kostenentscheidung ein, bei einem Kostenvorbehalt<br />
(§ 414 Abs 2 ZPO) jedoch erst nach Zustellung mit<br />
dem Ablauf der erst durch sie ausgelösten Leistungsfrist.<br />
Eine außerordentliche Revision hemmt nur den<br />
Eintritt der Rechtskraft, nicht aber den Eintritt der<br />
Vollstreckbarkeit (§ 505 Abs 3 und 4 ZPO). 4) Trotz ihrer<br />
Erhebung entsteht der Anspruch auf Kostenzinsen,<br />
wenn die Kostenschuld innerhalb der Leistungsfrist<br />
nicht gezahlt wird.<br />
b) Teilanfechtung<br />
Wird ein Urteil in der Hauptsache nur zum Teil angefochten,<br />
so wird auch damit mittelbar die gesamte<br />
Kostenentscheidung bekämpft, weil das Rechtsmittelgericht<br />
selbst im Fall der nur teilweisen Stattgebung<br />
gem § 50 Abs 1 ZPO eine gänzlich neue Kostenentscheidung<br />
auch hinsichtlich der Kosten der Unterinstanz(en)<br />
zu treffen hat. Die hemmende Wirkung des<br />
§ 466 ZPO erstreckt sich diesfalls auch auf die Kostenentscheidung,<br />
5) die nicht einmal in Teilrechtskraft erwachsen<br />
kann. 6) Das gilt mE auch dann, wenn bei Aus-<br />
1) Bydlinski, Kostenersatz 86 ff, 470 ff.<br />
2) 3 Ob 5/04 p; RIS-Justiz RS0041838, RS0041841.<br />
3) 1 Ob 842/52 = SZ 25/298; 3 Ob 156/74 = RIS-Justiz RS0041845.<br />
4) 4 Ob 140/98 m.<br />
5) Zu dieser Wirkung der Berufung bereits PB 24. 2. 1914, JB 207 =<br />
GlUNF 6813 (obiter dictum); idS auch 1 Ob 1/86 = AnwBl 1986,<br />
261; Zechner in Fasching/Konecny 2 4/1 § 524 ZPO Rz 6.<br />
6) 1 Ob 1/86; vgl auch 1 Ob 2089/96 d; 10 Ob 219/97 x.<br />
<strong>2007</strong>, 403<br />
§§ 54 a, 466, 524 ZPO;<br />
§§ 43, 44, 78 AußStrG;<br />
§ 61 ASGG;<br />
§74EO<br />
Verzinsung von Prozesskosten<br />
in zivilgerichtlichen<br />
Verfahren und im<br />
Verfahren außer Streit;<br />
keine analoge<br />
Anwendung in anderen<br />
Verfahrensarten;<br />
Datum der<br />
Kostenentscheidung;<br />
Vollstreckbarkeit;<br />
Exekution auf Kostenzinsen;<br />
Zinsenhöhe<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong><br />
Die Verzinsung von Kostentiteln<br />
Autor: Dr. Josef Obermaier<br />
403
Abhandlung<br />
spruch der Solidarhaftung auch für die Kosten nur eine<br />
der mehreren solidarisch haftenden Parteien eine Berufung<br />
oder eine Revision erhebt, da sich ihr Erfolg auch<br />
auf die Kostenentscheidung hinsichtlich der anderen<br />
auswirkt; sie wird hier auch betreffend die anderen Beklagten<br />
mitangefochten. 7) Wird ein Urteil nur in seinem<br />
Ausspruch über Nebengebühren wie Zinsen<br />
oder Betreibungskosten angefochten, tritt mE jedoch<br />
Rechtskraft der Kostenentscheidung ein. Nach § 54<br />
Abs 2 JN ist nämlich nur der Erfolg betreffend die<br />
Hauptforderung kostenrelevant, 8) sodass die Anfechtung<br />
bloß einer Nebenforderung nicht mehr zur Abänderung<br />
der erstinstanzlichen Kostenentscheidung führen<br />
kann. Damit wird hier ausnahmsweise mit einer solchen<br />
Berufung die Kostenentscheidung nicht einmal<br />
mittelbar angefochten; der Anspruch auf Kostenzinsen<br />
entsteht mit Ablauf der Berufungsfrist (oben 1.).<br />
c) Anfechtung nur mit Kostenrekurs<br />
Nur im Fall einer bloßen Anfechtung mit Kostenrekurs<br />
erwächst der unbekämpft gebliebene Teil der Kostenentscheidung<br />
in Teilrechtskraft. 9) Durch ihn wird die<br />
Vollstreckbarkeit des gesamten Kostenzuspruchs nicht<br />
gehemmt (§ 524 Abs 1 ZPO); 10) sie tritt nicht mit Ablauf<br />
der Leistungs-, sondern erst mit ungenütztem Verstreichen<br />
der Berufungsfrist ein. Ein Urteil, das etwa<br />
nach Einschränkung auf Kostenersatz nur über Kosten<br />
abspricht, ist jedoch nur mit Kostenrekurs anfechtbar;<br />
gleich einem Beschluss ist es damit bereits nach Ablauf<br />
der Leistungsfrist vollstreckbar. Werden dann im Rekursverfahren<br />
weitere erstinstanzliche Kosten zugesprochen,<br />
so ist für diese Mehrkosten erst die Rekursentscheidung<br />
der Titel, sodass Kostenzinsen aus dem<br />
ersiegten Betrag ab ihrem Datum gebühren. Werden<br />
Kosten aberkannt, so fällt in diesem Umfang der Titel<br />
auch für die anteiligen Kostenzinsen weg; ein allenfalls<br />
bezahlter Kostenbetrag einschließlich allfälliger Kostenzinsen<br />
ist dann rückforderbar.<br />
d) Ausnahmefall: Urteile über Ansprüche nach<br />
§ 61 Abs 1 ASGG<br />
Nach dieser Ausnahmebestimmung haben Rechtsmittel<br />
gegen Urteile über die im § 61 Abs 1 ASGG genannten<br />
Ansprüche keine die Vollstreckbarkeit hemmende<br />
Wirkung. 11) Nach Abs 2 wird die Vollstreckbarkeit<br />
nicht einmal durch eine abändernde oder aufhebende<br />
Entscheidung des Berufungsgerichts beseitigt.<br />
Das gilt selbst im Fall eines Versäumungsurteils. 12)<br />
Der Umfang der vorzeitigen Vollstreckbarkeit muss<br />
sich dabei aus dem Exekutionstitel ergeben. Die Hemmung<br />
der Vollstreckbarkeit darf nur dann verfügt werden,<br />
wenn der Antrag bereits vor Schluss der Verhandlung<br />
erster Instanz gestellt wurde (§ 61 Abs 4 bis 6<br />
ASGG).<br />
Wird nur über solch privilegierte Ansprüche abgesprochen,<br />
folgt für die erstinstanzliche Kostenentscheidung,<br />
dass auch sie trotz Erhebung von Berufung oder<br />
Revision vollstreckbar wird, und zwar mangels hemmender<br />
Wirkung bereits mit Ablauf der Leistungsund<br />
nicht erst der Rechtsmittelfrist, womit bei Nichtzahlung<br />
der Anspruch auf Kostenzinsen entsteht. Ergeht<br />
ein solches Urteil über Ansprüche, die nur zum<br />
Teil unter die Begünstigung des § 61 ASGG fallen, so<br />
hemmt jede Teilanfechtung in der Hauptsache bereits<br />
die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung. 13)<br />
e) Beschlüsse<br />
Rekurse haben nach § 524 Abs 1 ZPO grundsätzlich<br />
keine aufschiebende Wirkung. Das gilt auch für die<br />
in einem Beschluss enthaltene Kostenentscheidung;<br />
ein in der Hauptsache erhobener Rekurs ist nicht geeignet,<br />
den Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit zu hemmen<br />
14) (zB Zwischenstreit über die Zuständigkeit mit<br />
Kostenentscheidung); sie tritt mit Ablauf der Leistungsfrist<br />
ein. Daran ändert auch eine vierwöchige<br />
Rekursfrist (§ 521 Abs 1, § 521 a Abs 1 Z 1–3 ZPO)<br />
nichts; vollstreckbar ist eine darin enthaltene Kostenentscheidung<br />
mit Ablauf der 14-tägigen Leistungsfrist.<br />
Mit Beschluss zugesprochene Kosten müssen damit<br />
trotz Erhebung eines Rekurses jedenfalls innerhalb<br />
der Leistungsfrist gezahlt werden, um das Entstehen<br />
eines Anspruchs auf Kostenzinsen zu<br />
vermeiden. Bei Abänderung oder Wegfall des Kostentitels<br />
durch die nachfolgende Rechtsmittelentscheidung<br />
steht dem Leistenden ein Rückforderungsanspruch<br />
nach § 1435 ABGB zu, weil der Grund der<br />
Zahlung – die nur vollstreckbare, nicht jedoch rechtskräftige<br />
Kostenentscheidung – nachträglich weggefallen<br />
ist. Das gilt auch bei einer aufhebenden und an<br />
die Unterinstanz rückverweisenden Entscheidung,<br />
die Beendigung des fortzusetzenden Verfahrens muss<br />
nicht abgewartet werden. 15) Für diesen Rückforderungsanspruch<br />
stellt § 54 a ZPO jedoch keinen Titel<br />
dar, er muss gesondert eingeklagt werden, er ist daneben<br />
auch zur Aufrechnung im laufenden Verfahren<br />
geeignet.<br />
7) Obermaier, Kostenhandbuch Rz 252; 1 Ob 2402/96 h = AnwBl<br />
1997, 749 (nur eine von zwei solidarisch verurteilten Parteien erhob<br />
Revision).<br />
8) Obermaier, Kostenhandbuch Rz 448, 133; 7 Ob 49/06 s.<br />
9) 1 Ob 2049/96 x; 3 Ob 159/02 g.<br />
10) PB 27. 2. 1914, JB 207 = GlUNF 6813 (aA noch JBl 1906, 227).<br />
11) Zur Vollstreckbarkeit auch des Kostenausspruchs: 9 ObA 253/89 =<br />
EvBl 1990/38 = RIS-Justiz RS0085759.<br />
12) 9 ObA 164/92 = RIS-Justiz RS0085779.<br />
13) 3 Ob 86/89.<br />
14) Bydlinski in Fasching/Konecny 2 2/1 § 55 ZPO Rz 6.<br />
15) 7 Ob 6/04 i = RIS-Justiz RS0087797.<br />
404<br />
Die Verzinsung von Kostentiteln<br />
Autor: Dr. Josef Obermaier<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong>
Abhandlung<br />
f) Zuerkennung hemmender oder aufschiebender<br />
Wirkung<br />
Rekursen kann auf Antrag hemmende Wirkung zuerkannt<br />
werden (§ 524 Abs 2 ZPO). Der Beschluss wirkt<br />
konstitutiv und erst ab dem Tag der Bewilligung (keine<br />
Rückwirkung); eine vor Eintritt der Hemmung ergangene<br />
Exekutionsbewilligung bleibt aufrecht. 16) Die<br />
Hemmung wirkt dann bis zum Tag der Zustellung<br />
der Rechtsmittelentscheidung. 17) Für die Kostenzinsen<br />
folgt daraus: Wurde der Beschluss auf Zuerkennung<br />
hemmender Wirkung noch vor Eintritt der Vollstreckbarkeit<br />
(vor Ablauf der Leistungsfrist) erlassen, so kann<br />
ein Anspruch auf Kostenzinsen vorerst gar nicht entstehen.<br />
Wurde er nach Eintritt der Vollstreckbarkeit erlassen,<br />
so ist der Anspruch auf Kostenzinsen bei Nichtzahlung<br />
der zuerkannten Kosten bereits entstanden, er<br />
wird durch die Zuerkennung hemmender Wirkung<br />
nicht beseitigt, lediglich die Vollstreckung hat zu unterbleiben.<br />
Am deutlichsten zeigt sich das in jenen Fällen,<br />
in denen die Exekution auch wegen der Kostenzinsen<br />
bereits bewilligt wurde; wird der Exekutionsbewilligungsbeschluss<br />
nicht beseitigt, so muss zwingend auch<br />
der Anspruch auf Kostenzinsen, zu deren Hereinbringung<br />
die Exekution bewilligt wurde, aufrecht bleiben.<br />
Einem außerordentlichen Revisionsrekurs wie auch<br />
einer außerordentlichen Revision kann keine hemmende<br />
Wirkung zuerkannt werden; § 524 ZPO ist unanwendbar.<br />
Hier kann nur die Exekution aufgeschoben<br />
werden (§ 42 Abs 1 Z 2 a EO). 18) In beiden Fällen entsteht<br />
bei Nichtzahlung der Anspruch auf Kostenzinsen<br />
bereits mit dem Ablauf der Leistungsfrist nach Zustellung<br />
der zweitinstanzlichen Entscheidung.<br />
Voraussetzung der Aufschiebung einer Exekution ist<br />
auch das Vorliegen einer Exekutionsbewilligung. 19) Sie<br />
hemmt nur die weitere Vollstreckung; auf eine bereits<br />
eingetretene Vollstreckbarkeit und damit auf den bereits<br />
entstandenen Anspruch auf Kostenzinsen hat sie<br />
keinen Einfluss.<br />
2. Verfahren außer Streit<br />
Im neuen VaStr richtet sich die Vollstreckbarkeit primär<br />
nach § 43 AußStrG. Sie tritt erst mit der formellen<br />
Rechtskraft des Beschlusses hinsichtlich aller aktenkundigen<br />
rekurslegitimierten Parteien und kumulativ mit<br />
dem Ablauf einer in ihm enthaltenen Leistungsfrist ein.<br />
Der Rekurs, der Revisionsrekurs und die Zulassungsvorstellung<br />
auch nur einer Partei haben aufschiebende<br />
(hemmende) Wirkung. Die Vollstreckbarkeit<br />
wird jedoch im Fall ihrer vorläufigen Zuerkennung<br />
auf den Zeitpunkt der Zustellung des sie verfügenden<br />
Beschlusses vorverlegt (§ 44 Abs 1, § 39 Abs 2<br />
AußStrG).<br />
Nach § 62 Abs 5 AußStrG ist auch ein außerordentlicher<br />
Revisionsrekurs möglich. Anders als § 505<br />
ZPO enthält das AußStrG keine Regelung, ob seine Erhebung<br />
den Eintritt der Vollstreckbarkeit hemmt. Die<br />
ErläutRV schweigen hiezu. § 62 Abs 5 AußStrG entspricht<br />
im Wesentlichen der bisherigen Rechtslage;<br />
nach ihr hatte der ao Revisionsrekurs hemmende Wirkung.<br />
20) Bei einer im Wesentlichen unveränderten<br />
Rechtslage wird auch im Anwendungsbereich des<br />
neuen AußStrG damit einem ao Revisionsrekurs diese<br />
hemmende Wirkung zuzubilligen sein, zumal eine subsidiäre<br />
Geltung des § 505 ZPO im AußStrG nicht angeordnet<br />
wurde.<br />
Der Abänderungsantrag (§§ 73 ff AußStrG) beseitigt<br />
die Vollstreckbarkeit nicht, er ist als Antrag auf Aufhebung<br />
eines Exekutionstitels nur ein Aufschiebungsgrund<br />
nach § 42 Abs 1 Z 1 EO. Die aufschiebende Wirkung<br />
beseitigt jedoch nicht eine bereits eingetretene<br />
Vollstreckbarkeit, sodass bei Vorliegen der sonstigen<br />
Voraussetzungen der Anspruch auf Kostenzinsen entsteht.<br />
Die Kostenentscheidung darf im VaStr bis zur<br />
rechtskräftigen Erledigung der Hauptsache vorbehalten<br />
werden (Kostenvorbehalt nach § 78 Abs 1<br />
AußStrG; Ausnahme: § 13 Abs 1 NotwegeG). In diesem<br />
Fall ist auf die Vollstreckbarkeit des Kostenbestimmungsbeschlusses<br />
und kumulativ auf den Ablauf der<br />
Leistungsfrist abzustellen.<br />
Im Übrigen bestehen keine ersichtlichen Abweichungen<br />
zum zivilgerichtlichen Verfahren, sodass auf<br />
die obigen Ausführungen zu verweisen ist. Eine bloße<br />
Teilanfechtung in der Hauptsache hat im Erfolgsfall<br />
auch hier wegen des analog anzuwendenden § 50 Abs 1<br />
ZPO 21) die Wirkung, dass die unterinstanzliche(n) Kostenentscheidung(en)<br />
zur Gänze außer Kraft treten.<br />
Mangels abweichender Regelung hat auch ein bloßer<br />
Kostenrekurs im Umfang seiner Anfechtung aufschiebende<br />
Wirkung.<br />
II. Zinsenlauf<br />
1. Was ist das „Datum der Kostenentscheidung“?<br />
Kostenzinsen gebühren bei Verzug ab dem Datum der<br />
Kostenentscheidung. Maßgeblich ist nur das Datum<br />
des Urteils oder des Beschlusses, in dem die Kostenentscheidung<br />
enthalten ist. Diese Bestimmung ist für den<br />
Gerichtsgebrauch praxisgerecht, zumal das Datum des<br />
Exekutionstitels im Exekutionsantrag ohnehin angegeben<br />
werden muss. Der Tag der Kostenentscheidung<br />
scheint dann einfach bestimmbar zu sein; dem ist nicht<br />
16) 3 Ob 124/71 = SZ 45/9 = EvBl 1972/230; RIS-Justiz RS0044058.<br />
17) RIS-Justiz RS0002375.<br />
18) 4 Ob 140/98 m = RIS-Justiz RS0110495.<br />
19) Heller/Berger/Stix 4 I 538; Angst/Jakusch/Mohr, EO 14 §42E7.<br />
20) RIS-Justiz RS0007001.<br />
21) Obermaier, Kostenhandbuch Rz 665 ff; vgl auch LG Salzburg, 54<br />
R 201/06 g = RIS-Justiz RSA0000045.<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong><br />
Die Verzinsung von Kostentiteln<br />
Autor: Dr. Josef Obermaier<br />
405
Abhandlung<br />
immer so: Wird die erstinstanzliche Entscheidung<br />
nämlich – ganz oder teilweise erfolgreich – angefochten,<br />
so tritt mit der Abänderung auch die in der angefochtenen<br />
Entscheidung enthaltene Kostenentscheidung<br />
außer Kraft. 22) Das Rechtsmittelgericht hat dann<br />
nach § 50 Abs 1 ZPO eine gänzlich neue Kostenentscheidung<br />
für die unterinstanzlichen Kosten unabhängig<br />
vom Vorliegen eines Kostenrekurses zu treffen.<br />
Das bedeutet, es gibt dann gar keine unterinstanzliche<br />
Kostenentscheidung mehr, ab deren Datum Kostenzinsen<br />
zustehen könnten. Sofern Kostenzusprüche der<br />
Unterinstanz(en) betraglich teilweise mit der letztinstanzlichen<br />
Kostenentscheidung ident sind, weil einund<br />
derselben Partei nur etwas mehr oder etwas weniger<br />
Kosten zuerkannt werden, ändert das nichts daran,<br />
dass eine völlig neue Kostenentscheidung vorliegt.<br />
Auch wenn eine teilweise betragliche Identität zur Ansicht<br />
verleiten mag, aus dem identen Betrag würden die<br />
Kosten schon ab dem Tag der erstinstanzlichen Entscheidung<br />
zustehen, „weil er ja insoweit gleich geblieben<br />
sei“, wird hier übersehen, dass sich diese Rechtslage<br />
schon unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (§ 50 Abs 1<br />
ZPO). 23) Der gesamte Zinsenlauf bestimmt sich dann<br />
nach dem Datum der neuen Kostenentscheidung des<br />
Rechtsmittelgerichts. Nur bei Bestätigung des Urteils<br />
der Vorinstanz(en) oder bei bloßer Anfechtung im Ausspruch<br />
über Nebengebühren wird über die unterinstanzlichen<br />
Kosten nicht abgesprochen, das Rechtsmittelgericht<br />
entscheidet hier nur über die Kosten des<br />
Rechtsmittelverfahrens. Hiezu folgende Fallbeispiele:<br />
Fall 1: Das Berufungsgericht ändert zufolge eines<br />
Teilerfolgs der Berufung des Beklagten die erstinstanzliche<br />
Kostenentscheidung dahin ab, dass dem Kläger<br />
weniger Kosten zugesprochen werden, zB statt € 5.000<br />
nur mehr € 2.000. Oder umgekehrt: Das Berufungsgericht<br />
ändert zufolge eines Teilerfolgs der klägerischen<br />
Berufung auch die erstinstanzliche Kostenentscheidung<br />
dahin ab, dass dem Kläger mehr Kosten zugesprochen<br />
werden, zB statt € 5.000 nun € 8.000. Die ao Revision<br />
bleibt jeweils erfolglos.<br />
Hier tritt in beiden Fällen mit dem Teilerfolg in der<br />
Hauptsache die erstgerichtliche Kostenentscheidung<br />
außer Kraft. Bei Verzug des Kostenschuldners laufen<br />
die Kostenzinsen für das Verfahren erster und zweiter<br />
Instanz ab dem Datum des Berufungsurteils. Dass für<br />
die Kosten erster Instanz ein Teilbetrag jeweils deckungsgleich<br />
mit dem Zuspruch des Berufungsgerichts<br />
ist, ändert nichts daran, dass eine gänzlich neue Kostenentscheidung<br />
vorliegt.<br />
Fall 2: Das Berufungsgericht ändert zufolge eines<br />
Teilerfolgs der Berufung des Beklagten die erstinstanzliche<br />
Kostenentscheidung dahin ab, dass an<br />
Stelle eines Kostenzuspruchs von € 5.000 an den Kläger<br />
nunmehr dem Beklagten € 3.000 zugesprochen<br />
werden. Der OGH gibt der außerordentlichen Revision<br />
des Beklagten Folge, weist die Klage zur Gänze<br />
ab und verurteilt den Kläger zum Ersatz der Kosten<br />
aller drei Instanzen.<br />
Hier tritt auch die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts<br />
außer Kraft, es liegt nur eine einzige Kostenentscheidung<br />
vor, nämlich die des OGH. Bei Verzug<br />
des Klägers laufen hier die Kostenzinsen erst ab dem<br />
Datum des Urteils des OGH. Damit ist es auch nicht<br />
zu kritisieren, dass der OGH diese Kosten aller drei Instanzen<br />
manchmal unaufgegliedert mit einem einzigen<br />
Ersatzbetrag zuspricht, 24) die Aufgliederung wäre nur<br />
dann notwendig, wenn der Zinsenlauf für die in den<br />
Unterinstanzen aufgelaufenen Kosten ein unterschiedlicher<br />
wäre.<br />
Fall 3: Der Kläger obsiegt in erster Instanz, Kostenzuspruch<br />
€ 5.000. Das Berufungsgericht hebt das Ersturteil<br />
unter Kostenvorbehalt mit Beschluss auf, der<br />
OGH stellt über Rekurs des Klägers das Ersturteil wieder<br />
her und verurteilt den Beklagten zum Ersatz der<br />
Kosten des Rechtsmittelverfahrens beider Instanzen<br />
von € 2.500.<br />
Für die Kosten des Verfahrens erster Instanz ist entscheidend,<br />
dass hier dieses Urteil einschließlich seiner<br />
Kostenentscheidung wieder hergestellt wurde. Bei Verzug<br />
des Beklagten – berechnet ab Zustellung des Urteils<br />
des OGH – gebühren die Kostenzinsen für das<br />
Verfahren erster Instanz ab dem Datum des hier wiederhergestellten<br />
Ersturteils. Im Berufungsverfahren erfolgte<br />
gar keine Kostenentscheidung. Die Zinsen aus<br />
den Kosten des Rechtsmittelverfahrens zweiter und<br />
dritter Instanz laufen ab dem Datum des Urteils des<br />
OGH.<br />
Fall 4: Wie Fall 3, der OGH erkennt jedoch in der<br />
Sache selbst und ändert das Ersturteil ab.<br />
Im Gegensatz zu Fall 3 wird hier das Ersturteil nicht<br />
wieder hergestellt, zufolge Abänderung in der Hauptsache<br />
tritt die erstgerichtliche Kostenentscheidung außer<br />
22) Obermaier, Kostenhandbuch Rz 296 mwN.<br />
23) Diese Anordnung einer gänzlich neu zu treffenden Kostenentscheidung<br />
beruht auf der beabsichtigten Abänderung der alten Rechtslage.<br />
Nach § 400 A.G.O. konnte jener, der einmal einen Spruch für sich<br />
hatte, vom oberen Richter nie in die Gerichtskosten verurteilt werden,<br />
auch wenn er zur Gänze unterlag, die Kosten aller Instanzen waren<br />
dann im Appellations- oder im Revisionsurteil gegeneinander<br />
aufzuheben (Hofdekrete 9. 5. 1785 JGS Nr 426 und 9. 9. 1785 JGS<br />
Nr 465; Füger/Wessely, Gerichtliches Verfahren in Streitsachen 6 II,<br />
104 [1856]). Mit der Einführung des Erfolgsprinzips durch §§ 24–<br />
26 der Prozessnovelle vom 16. 5. 1874 RGBl 69 wurden alle bisherigen<br />
Gründe einer Kostenaufhebung ausgenommen gleichteiliges<br />
Obsiegen der Parteien abgeschafft. Es muss seither von der Rechtsmittelinstanz<br />
im Fall einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung<br />
eine neue Kostenentscheidung nach den Grundsätzen des Erfolgsprinzips<br />
über die Kosten auch der ersten Instanz getroffen werden<br />
(Canstein, Geschichte und Theorie des österr Civilprozessrechtes<br />
I, 522 [1880]; Ullmann, Das österr Zivilprozeßrecht 105 [1887]). Für<br />
abändernde Rechtsmittelentscheidungen wurde das zunächst im<br />
§ 26 der Prozessnovelle 1974 angeordnet, § 50 Abs 1 zweiter Satz<br />
ZPO übernahm dann nur diese Bestimmung.<br />
24) 6 Ob 178/03 z; 1 Ob 14/04 x.<br />
406<br />
Die Verzinsung von Kostentiteln<br />
Autor: Dr. Josef Obermaier<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong>
Abhandlung<br />
Kraft und der OGH erkennt über die Kosten aller drei<br />
Instanzen wie im Fall 2. Die Kostenzinsen laufen hier<br />
ab dem Datum dieses Urteils des OGH.<br />
Fall 5: Der Kläger unterliegt mit seinem Begehren in<br />
erster und zweiter Instanz, Kostenzusprüche € 5.000<br />
und € 1.000. Er erhebt ordentliche Revision, wonach<br />
zu Folge äußerer Umstände seine Beschwer nachträglich<br />
wegfällt. Der OGH kommt zum Ergebnis, dass<br />
seine Revision ohne Wegfall der Beschwer berechtigt<br />
gewesen wäre; wegen ihres Wegfalls muss sie zwar zurückgewiesen<br />
werden, die Kosten der Revision sind<br />
dem Kläger jedoch nach § 50 Abs 2 ZPO zuzusprechen.<br />
Diese Kostenentscheidung des OGH betrifft hier<br />
nur die Revisionskosten, die Kostenaussprüche der<br />
Unterinstanzen bleiben unverändert aufrecht. 25) Da<br />
das Fehlen der Beschwer die Unzulässigkeit des<br />
Rechtsmittels begründet, hat hier die Anfechtung<br />
keine hemmende Wirkung. 26) Die Leistungsfrist lief<br />
ab Zustellung des Berufungsurteils, hatte der Kläger<br />
in dieser Frist nicht bezahlt, so entstand der Anspruch<br />
des Beklagten auf Kostenzinsen, und zwar aus € 5.000<br />
ab dem Datum der erstinstanzlichen und aus € 1.000<br />
ab dem Datum des zweitinstanzlichen Urteils. Der<br />
Kläger erwirbt seinerseits einen Anspruch auf Kostenzinsen<br />
nach fruchtlosem Ablauf der vom OGH gesetzten<br />
Leistungsfrist.<br />
Die Nachteile aus einem je nach Rechtsmittelerfolg<br />
ungleichen Beginn des Zinsenlaufs sind zu Gunsten<br />
der notwendigen Vereinfachung des Anknüpfungspunkts<br />
für seine Bestimmung in Kauf zu nehmen, sie<br />
sind dem Gläubiger insgesamt auch keineswegs ungünstig.<br />
Auch das deutsche Zivilprozessrecht kennt einen<br />
einfach zu bestimmenden Anknüpfungspunkt,<br />
nämlich den des Einlangens des Kostenfestsetzungsantrags<br />
bei Gericht (§ 104 dZPO). Der Nachteil für den<br />
deutschen Kostengläubiger besteht darin, dass der Anspruch<br />
nur aufgrund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten<br />
Titels geltend gemacht werden kann (§ 103<br />
Abs 2 dZPO), was regelmäßig erst nach Verfahrensbeendigung<br />
der Fall ist. § 54 a ZPO ist für den österr Kostengläubiger<br />
insofern günstiger, als er ihm dann einen<br />
viel früheren Zinsenlauf gewährt, wenn die Kostenentscheidung<br />
der Unterinstanz im Rechtsmittelverfahren<br />
aufrecht bleibt.<br />
2. Nachträglich entstandene Kosten<br />
Ein Sonderfall ist die Bestimmung nachträglich entstandener<br />
Kosten (§ 54 Abs 2 ZPO). Die Kostenzinsen<br />
hieraus gebühren bei Verzug ab Beschlusstag.<br />
Wurde das vorher ergangene Urteil mit Berufung angefochten,<br />
wartet jedoch das Prozessgericht das Vorliegen<br />
der Berufungsentscheidung nicht ab und entscheidet<br />
über diesen Kostenbestimmungsantrag, so<br />
muss dieser Kostenbeschluss mit gesondertem (prophylaktischen)<br />
Kostenrekurs bekämpft werden; andernfalls<br />
erwächst er in Rechtskraft. 27) In diesem Sonderfall<br />
hemmt die Berufung gegen das zuvor ergangene<br />
Urteil nicht die Vollstreckbarkeit dieses nachträglich<br />
ergangenen Kostenbestimmungsbeschlusses.<br />
Mangels aufschiebender Wirkung eines Kostenrekurses<br />
laufen die Kostenzinsen immer ab Eintritt seiner<br />
Vollstreckbarkeit, sofern nicht vorher hemmende Wirkung<br />
zuerkannt wird.<br />
III. Höhe der Kostenzinsen<br />
Die Kostenzinsen gebühren in Höhe der gesetzlichen<br />
Zinsen von vier Prozent (§ 1000 ABGB), Kostentitel<br />
sind weder mit den höheren Zinsen des § 1333 Abs 2<br />
ABGB 28) noch mit den handels- oder wechselrechtlichen<br />
Zinsen 29) zu verzinsen. § 54 a ZPO ist auch keine<br />
Grundlage für Umsatzsteuer aus Kostenzinsen. 30)<br />
IV. Exekutionsverfahren<br />
Die Pflicht, Kostenzinsen zu zahlen, ist eine gesetzliche<br />
Verzugsfolge; der gesetzliche Exekutionstitel<br />
für Kostenzinsen ist § 54 a ZPO. 31) Auch im Fall einer<br />
Zahlung des titulierten Gesamtbetrags einschließlich<br />
Zinsen und Kosten, jedoch ohne Kostenzinsen, liegt<br />
für sie schon ein Titel vor, sodass die Exekution nur<br />
zur Hereinbringung der Kostenzinsen dann sofort zulässig<br />
ist. Einer gesonderten Einklagung stünde das<br />
Vorliegen eines Exekutionstitels entgegen (res judicata).<br />
Das ist für den Kostengläubiger eine besonders<br />
günstige Wirkung der vereinfachenden Regelung des<br />
§ 54 a ZPO: Bei Verzug mit der Kostenzinsenzahlung<br />
kann er sofort Exekution zu ihrer Hereinbringung beantragen,<br />
anstatt den Klagsweg beschreiten zu müssen.<br />
Die Haftung für die Kostenzinsen richtet sich nur<br />
nach dem Inhalt des Titels. 32) Die Solidarverpflichtung<br />
muss als von der Kopfquote abweichende Haf-<br />
25) StRsp seit 4 Ob 1024/92; RIS-Justiz RS0036102.<br />
26) 3 Ob 5/04 p = SZ 2004/714.<br />
27) Vgl Obermaier, Kostenhandbuch Rz 18, 274.<br />
28) Obermaier, Kostenhandbuch Rz 311; Fischer, ÖJZ <strong>2007</strong>/18 [193]);<br />
LG Linz, 37 R 156/03 h = AnwBl 2004, 311.<br />
29) Bydlinski in Fasching/Konecny 2 II/1 § 54 a ZPO Rz 3; aA Jakusch in<br />
Angst, EO § 7 Rz 9. ME können Kostenzinsen weder eine Forderung<br />
aus einem Handelsgeschäft oder aus einem Wechsel sein. Zudem<br />
wäre im vereinfachten Exekutionsbewilligungsverfahren die Prüfung<br />
solcher Fragen an Hand des Titels, der hier nicht vorgelegt wird, nicht<br />
möglich.<br />
30) OLG Wien, 1 R 79/92 = WR 549 (nur im Ergebnis zustimmend Bydlinski<br />
in Fasching/Konecny 2 II/1 § 54 a ZPO Rz 3).<br />
31) 3 Ob 287/98 x mwN.<br />
32) 2 Ob 482/38 = SZ 20/168 (Leitsatz in SZ 20/168 missverständlich,<br />
nach den Entscheidungsgründen wird dort nur auf den Inhalt des<br />
Titels abgestellt); 3 Ob 46/02 i; 3 Ob 138/03 w = RIS-Justiz<br />
RS0117938.<br />
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407
Abhandlung<br />
tung im Spruch des Urteils oder des Beschlusses, mit<br />
dem Kosten zuerkannt wurden, aufgenommen worden<br />
sein, andernfalls besteht nur Haftung nach Kopfteilen.<br />
Damit werden auch in Fällen verbundener Verfahren<br />
Probleme vermieden; die Haftung der Parteien richtet<br />
sich ausschließlich nach dem Inhalt des Titels, somit<br />
nach dem Spruch der Kostenentscheidung. Die Einwendung<br />
von Haftungsbeschränkungen erst im Exekutionsverfahren<br />
ist verspätet, 33) eine zu Unrecht ausgesprochene<br />
Solidarverpflichtung zum Kostenersatz<br />
wie auch ihr fehlender Ausspruch hätten bereits im<br />
Titelverfahren geltend gemacht werden müssen.<br />
Wurde nur einer von mehreren Solidarschuldnern geklagt,<br />
so sind Kostenzinsen als nur von diesem einzigen<br />
Mitschuldner allein verursacht im Folgeprozess<br />
nicht regressfähig. 34) Für die aus der Hypothekarklage<br />
(Pfandrechtsklage) resultierenden Prozesskosten<br />
haftet der Beklagte persönlich. 35) Lautet der Titel jedoch<br />
auf Zahlung von Kapital und Kosten nur bei<br />
Exekution in die verpfändete Sache, so ist die Exekution<br />
auch für die Kostenzinsen nur in die Pfandsache –<br />
ohne Ausweitung auf eine persönliche Haftung – zu<br />
bewilligen.<br />
Aus dem Exekutionsantrag muss nur das Begehren<br />
auf Kostenzinsen hervorgehen. § 7 Abs 1 EO, wonach<br />
auch die beanspruchten Nebengebühren nach Gegenstand,<br />
Art, Umfang und Zeit genau zu bezeichnen sind,<br />
ist hier durchbrochen. Eine Negativbehauptung, dass<br />
der Schuldner die Kosten vor Eintritt der Vollstreckbarkeit<br />
nicht gezahlt habe, ist entbehrlich. 36) Gegen<br />
die Abweisung des Exekutionsantrags auf Kostenzinsen<br />
durch den Rechtspfleger steht neben dem Rekurs auch<br />
die Vorstellung an den Richter erster Instanz nach § 11<br />
Abs 3, § 12 RPflG zu. Für beide Rechtsmittel gebühren<br />
die Kosten nach TP 3.B, weil Entscheidungsgegenstand<br />
des Rechtsmittelverfahrens die Erteilung der<br />
Exekutionsbewilligung und nicht der Kostenersatz ist.<br />
Die Bemessungsgrundlage ist jedoch nicht die gesamte<br />
betriebene (Kosten-)Forderung, sondern gem § 12<br />
Abs 2, § 13 RATG jene des § 12 Abs 4 lit c RATG<br />
(€ 150,–), da die Exekutionsbewilligung nur Nebengebühren<br />
betrifft.<br />
Behauptet der betreibende Gläubiger zu Unrecht die<br />
Nichtzahlung der Kosten vor Vollstreckbarkeit, so<br />
muss die Zahlung vom Verpflichteten mit Oppositionsklage<br />
oder mit Oppositionsgesuch (§ 40 EO) geltend<br />
gemacht werden. Wäre bereits ein Oppositionsgesuch<br />
zielführend und wird dennoch die Klage gewählt,<br />
so gebühren auch im Erfolgsfall nach § 41 Abs 1 ZPO<br />
nur die niedrigeren Kosten des Gesuchs, weil es das<br />
einfachste und billigste zum Ziel führende Mittel ist. 37)<br />
Behauptet er nur zu Unrecht den Eintritt der Vollstreckbarkeit<br />
(verfrühte Exekution), so ist dies mit Rekurs<br />
gegen die Exekutionsbewilligung, 38) allenfalls mit<br />
Impugnationsklage nach § 36 Abs 1 Z 1 EO geltend<br />
zu machen.<br />
V. Anwendungsbereich des<br />
§ 54 a ZPO<br />
1. Zivilgerichtliche Verfahren (ZPO, AußStrG und<br />
Nebengesetze)<br />
§ 54 a ZPO gilt zunächst in allen zivilgerichtlichen Verfahren,<br />
in denen der fünfte Titel der ZPO (§§ 40 ff) anzuwenden<br />
ist. Er ist damit auch auf Kostenbeträge anzuwenden,<br />
die in einem Schiedsspruch zuerkannt wurden.<br />
Maßgeblich ist hier, dass der Kostentitel von einem<br />
Schiedsgericht iSd §§ 577 ff ZPO, sohin aus<br />
einer zivilgerichtlichen Verfahrensart stammt. 39) Bei<br />
Schiedsverfahren, die bereits nach dem Schieds-<br />
RÄG 2006 BGBl I 2006/7 geführt werden, muss ein<br />
Kostentitel iSd §§ 6<strong>09</strong>, 606 ZPO oder ein in Form eines<br />
Schiedsspruchs festgehaltener Vergleich (§ 605<br />
Z 2 ZPO) vorliegen.<br />
Gemäß § 78 Abs 4 AußStrG gilt § 54 a ZPO auch im<br />
neuen Verfahren außer Streit, idR dann, wenn die Sache<br />
nach dem 31. 12. 2004 anhängig geworden ist<br />
(§ 203 Abs 9 AußStrG). Da in den verschiedenen Verfahrensgesetzen<br />
Regelungen über die Verzeichnung<br />
und über die Verzinsung von Kosten überhaupt fehlen,<br />
gilt der an sich subsidiär konzipierte § 78 Abs 4<br />
AußStrG de facto auch in allen anderen Arten des VaStr<br />
mit Kostenersatz, so in Enteignungsentschädigungsund<br />
ähnlichen Verfahren, im Firmenbuchverfahren etc.<br />
Der Anwendungsbereich des § 54 a ZPO wurde damit<br />
im Ergebnis auf alle Arten der VaStr mit Kostenersatz<br />
ausgeweitet, auch auf jene, die nicht nach den verfahrensrechtlichen<br />
Normen des AußStrG zu führen sind.<br />
§ 54 a ZPO ist unanwendbar auf jene Kostentitel,<br />
die sich auf eine zulässige Parteienvereinbarung gründen,<br />
da die Parteien damit auch die Zinsenfrage privatautonom<br />
regeln; 40) bei einer im Vergleich übernommenen<br />
Kostenersatzpflicht liegt zudem kein „zugesprochener<br />
Betrag“ iSd § 54 a Abs 1 ZPO vor. Auch ein<br />
nur nach § 605 Z 1 ZPO geschlossener schiedsgerichtlicher<br />
Vergleich löst demnach keine Kostenzinsen aus.<br />
Ferner gebühren keine Kostenzinsen für jene Kostenersatzpflicht,<br />
die die Parteien im Fall einer Klagsrücknahme<br />
nach § 237 Abs 3 ZPO zulässig vereinbaren,<br />
wohl aber für jene Kosten, die bei Fehlen einer solchen<br />
Vereinbarung gerichtlich bestimmt werden.<br />
33) 3 Ob 48/95 = RIS-Justiz RS0058568; 8 ObA 16/03 s.<br />
34) 6 Ob 324/97 h = SZ 70/241.<br />
35) Hofmann in Rummel, ABGB 3 § 466 Rz 6; Hinteregger in Schwimann,<br />
ABGB 3 § 466 Rz 9; 1 Ob 587/86 = HS 17.033/11.<br />
36) Neumayr, Exekutionsrecht 2 , 76, 78 mwN.<br />
37) Vgl Obermaier, Kostenhandbuch Rz 1<strong>09</strong>, 142.<br />
38) 3 Ob 114/64 = MietSlg 16.704 = RIS-Justiz RS0001975.<br />
39) 3 Ob 287/98 x = RIS-Justiz RS0111340.<br />
40) Fucik in Rechberger 2 §54aZPORz2;Bydlinski in Fasching/Konecny 2<br />
II/1 § 54 a ZPO Rz 4; Obermaier, Kostenhandbuch Rz 310.<br />
408<br />
Die Verzinsung von Kostentiteln<br />
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Abhandlung<br />
Im Exekutionsverfahren gebühren aus den aus diesem<br />
Verfahren stammenden Kostentiteln nach § 74<br />
Abs 1 EO keine Kostenzinsen. 41), 42) Unter diesen zinsenfreien<br />
Exekutionskosten sind nur solche Kosten<br />
zu verstehen, die dem betreibenden Gläubiger in einem<br />
bestimmten Exekutionsverfahren gem § 74 EO<br />
als „weitere Exekutionskosten“ zuerkannt werden,<br />
nicht jedoch solche Kosten, die einem Dritten oder<br />
dem Verpflichteten etwa im Zwischenstreit zuerkannt<br />
werden. 43)<br />
2. Keine analoge Anwendbarkeit in anderen<br />
Verfahrensarten<br />
Kurz zur Entwicklung der Judikatur: Zunächst erkannte<br />
der OGH in Rechtssachen nach dem IESG, dass<br />
Kostenzinsen nicht aus dem durch den Arbeitsvertrag<br />
begründeten Rechtsverhältnis erwachsen, sondern sich<br />
grundsätzlich nur aus dem Prozessrecht ableiten, weshalb<br />
sie nicht zu den nach § 1 Abs 2 Z 3 IESG gesicherten<br />
sonstigen Ansprüchen gehören. 44) Mit der zu 3 Ob<br />
2222/96 b angefochtenen Entscheidung hatte das<br />
LGZ Wien zu 46 R 440/96 p die Exekution auch zur<br />
Hereinbringung von Kostenzinsen aus einem ausländischen<br />
Urteil 45) bewilligt. Der Revisionsrekurs wurde<br />
zurückgewiesen, weil die Anfechtung nur Nebengebühren<br />
betroffen hatte; diese Frage blieb ungeklärt,<br />
sie wurde seither nicht mehr an das Höchstgericht herangetragen.<br />
46) Die nächste Befassung des OGH betraf<br />
Kostenansprüche aus einem Schiedsspruch des Internationalen<br />
Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer<br />
Österreich. Der OGH führte in der Begründung zu<br />
3 Ob 287/98 x aus, das Gesetz beschränke diese Zinsenverpflichtung<br />
nicht auf Urteile und Beschlüsse im sog<br />
ordentlichen Zivilverfahren, es sehe sie für alle Kostenzusprüche<br />
in Entscheidungen über die Kostenersatzpflicht<br />
vor, sodass es gerechtfertigt und notwendig gewesen<br />
sei, die Zusprüche von „Kosten des Exekutionsverfahrens“<br />
gem § 74 Abs 1 Satz 2 EO ausdrücklich<br />
davon auszunehmen. Maßgeblich sei, dass eine Entscheidung<br />
vorliege, in der ein Kostenbetrag zugesprochen<br />
und in die Ersatzpflicht einer Partei des Verfahrens<br />
verwiesen werde.<br />
Zu 4 R 315/05 f LGZ Graz = RIS-Justiz<br />
RGZ00000<strong>09</strong> wurde der Anspruch auf Kostenzinsen<br />
aus einem Kostenbestimmungsbeschluss aus einem<br />
Strafverfahren nach §§ 6, 7 a MedienG trotz Kenntnis<br />
der dort zitierten E 3 Ob 287/98 x verneint. Aus Anlass<br />
dieser E machte die betreibende Partei die Kostenzinsen<br />
dann als Amtshaftungsschaden geltend. Ihre Amtshaftungsklage<br />
wurde in allen drei Instanzen abgewiesen.<br />
Zu 1 Ob 276/06 d führte der OGH hiezu aus, es<br />
habe kein Anhaltspunkt dafür bestanden, dass er in<br />
der Vorentscheidung 3 Ob 287/98 x beabsichtigt habe,<br />
auch zu Kostenzusprüchen in medienrechtlichen Strafverfahren<br />
Stellung zu nehmen. § 54 a ZPO sei keine<br />
Norm des Exekutionsverfahrens, die generelle Bedeutung<br />
für alle denkbaren Kostenzusprüche hätte. Die<br />
Rechtsauffassung des LGZ Graz, das eine analoge Anwendung<br />
des § 54 a ZPO verneint habe, sei jedenfalls<br />
vertretbar gewesen, wonach es für den Ausgang des<br />
Amtshaftungsverfahrens nicht mehr darauf ankomme,<br />
ob letztlich eine Analogie vielleicht doch sachgerechter<br />
wäre.<br />
Der VwGH lehnt die analoge Anwendung des § 54 a<br />
ZPO auf Kostenersatzansprüche im Anwendungsbereich<br />
des VVG ab. 47) Auch die Rechtsmittelgerichte<br />
zweiter Instanz lehnen die Verzinsungspflicht solcher<br />
Kostentitel des Verwaltungsrechts, auch aus Erkenntnissen<br />
des VwGH, ab. 48)<br />
Fischer 49) tritt unter Zitierung der genannten E 50) zum<br />
strafgerichtlichen Kostenzuspruch mit einer langen<br />
Argumentationskette für die analoge Anwendung des<br />
§ 54 a ZPO für Kostentitel aus Strafverfahren ein. Wegen<br />
ihrer Länge werden die Argumente hier nicht wiederholt.<br />
Auch wenn im Strafverfahrensrecht kein Analogieverbot<br />
herrscht, 51) scheint eine solche Analogie –<br />
nicht nur für das Strafverfahren – nicht gerechtfertigt.<br />
Eine Analogie ist nur dann geboten, wenn eine planwidrige<br />
Gesetzeslücke vorliegt. Wurde vom Gesetzgeber<br />
für einen bestimmten Sachverhalt eine bestimmte<br />
Rechtsfolge bewusst nicht angeordnet, so liegt keine<br />
Gesetzeslücke vor. Dass eine Regelung allenfalls wünschenswert<br />
wäre, rechtfertigt sie ebenfalls nicht. Es<br />
steht den Gerichten grundsätzlich nicht zu, an die<br />
Stelle des Gesetzgebers zu treten und rechtsfortbildend<br />
41) 3 Ob 114/64 = MietSlg 16.704 = RIS-Justiz RS0001975.<br />
42) Auch nach deutschem Recht sind nur die Kosten des Titelverfahrens<br />
und nicht die Kosten des Vollstreckungsverfahrens zu verzinsen<br />
(Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 64<br />
§ 104 Rz 22).<br />
43) LGZ Graz, 4 R 27/00 w = RPflSlgE 2000/104 = Angst/Jakusch/Mohr,<br />
EO 14 § 74 E 410.<br />
44) 9 ObS 25/93.<br />
45) Hier: Urteil des Fürstlich Liechtensteinischen Obergerichts aus dem<br />
Jahr 1994, das mit Beschluss des inländischen Erstgerichts für Österreich<br />
für vollstreckbar erklärt worden war.<br />
46) Nach Jakusch in Angst, EO § 7 Rz 10, sei auf die Rechtslage im Titelstaat<br />
abzustellen; aA Bydlinski in Fasching/Konecny 2 2/1 § 54 a ZPO<br />
Rz 4. ME ist § 54 a ZPO keine Grundlage für Kostenzinsen aufgrund<br />
ausländischer Entscheidungen, sofern sie dort nicht im Spruch der<br />
Entscheidung zuerkannt wurden, weil § 54 a ZPO nur für in seinem<br />
Anwendungsbereich ergangene Kostentitel den ansonst nach § 1<br />
EO erforderlichen Titel ersetzt.<br />
47) 10. 10. 1995, 95/05/0203, = ZVfB 1997/11.<br />
48) LG Leoben, 32 R 58/04 f = RIS-Justiz RLE0000013; aA BG Innere<br />
Stadt Wien, AnwBl 2004, 254 (Rainer). Auch die deutsche Judikatur<br />
lehnt eine analoge Anwendung des § 104 dZPO in Verwaltungssachen<br />
ab (OLG Düsseldorf, 29. 10. 2003, Verg 30/03; Vergabekammer<br />
beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, 15. 6. 2005, 1 VK<br />
LVwA 17/05; LSG Rh-Pfalz, 8. 3. 2006, L 4 SB 174/05).<br />
49) Zur Verzinsungspflicht strafgerichtlich zuerkannter Kosten, ÖJZ<br />
<strong>2007</strong>/18 (184).<br />
50) Die E 1 Ob 276/06 d lag bei ihrer Publikation noch nicht vor.<br />
51) 15 Os 155/96.<br />
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Die Verzinsung von Kostentiteln<br />
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4<strong>09</strong>
Abhandlung<br />
einen Regelungsinhalt zu schaffen, dessen Herbeiführung<br />
nur dem Gesetzgeber obläge. 52)<br />
Weder in den alten deutschen Verfahrensrechten, in<br />
der österr A.G.O. 1781 noch in der ZPO 1895 findet<br />
sich ein Hinweis auf Kostenzinsen. 53) Ihr Regelungsmodell<br />
bestand in allen österr und deutschen Verfahrensgesetzen<br />
einheitlich stets darin, dass sie in ihnen<br />
überhaupt nicht erwähnt wurden. Sie waren den alten<br />
Verfahrensrechten gänzlich fremd, die Unverzinslichkeit<br />
der Kostenforderung wurde als geradezu selbstverständlich<br />
angesehen. Das österr Zivilverfahrensrecht<br />
kannte demnach bis 1989 nie eine im Prozessrecht begründete<br />
Verzinsung von Kostentiteln. Historisch gibt<br />
es keinen Hinweis darauf, der Gesetzgeber könne in<br />
Verfahrensgesetzen, gleich welcher Art, diese Frage<br />
übersehen haben. Das Fehlen einer Anordnung betreffend<br />
Kostenzinsen in der StPO wie auch in allen anderen<br />
Verfahrensgesetzen entspricht damit dem historischen<br />
Normalfall. Das gilt auch für den Gesetzgeber<br />
der WGN 1989; er führte Kostenzinsen eben nur in jenen<br />
Verfahren ein, in denen der fünfte Titel der ZPO<br />
galt. Auch aus der E 3 Ob 287/98 x kann nichts anderes<br />
abgeleitet werden; sie war zutreffend, weil das schiedsgerichtliche<br />
Verfahren seit jeher ein Verfahren nach<br />
dem vierten Abschnitt der ZPO war, auch wenn es nicht<br />
vor den ordentlichen Gerichten abzuführen war. Mangels<br />
besonderer Bestimmungen für das Schiedsverfahren<br />
galt für seine Kostentitel § 54 a ZPO dann schon<br />
wegen der Anordnung des § 40 Abs 2 ZPO. Die Ausnahmebestimmung<br />
des § 74 Abs 1 zweiter Satz EO<br />
war hingegen schon deshalb geboten, weil ansonsten<br />
§ 54 a ZPO nach § 78 EO auch im Exekutionsverfahren<br />
anzuwenden gewesen wäre. Der Nichtausschluss des<br />
§ 54 a ZPO hätte dann die – wenig logische – Konsequenz<br />
gehabt, dass für den Kostenzuspruch im Exekutionstitel,<br />
sofern nicht aus einem Verfahren nach der<br />
ZPO stammend, keine Kostenzinsen gebührt hätten,<br />
jedoch für die Kosten des Exekutionsverfahrens dann<br />
Kostenzinsen zugestanden wären. Die gegenteilige Ansicht<br />
Fischers, § 74 EO stütze eher jene Ansicht, dass<br />
§ 54 a ZPO nicht auf das Zivilverfahren beschränkt sei,<br />
resultiert aus der Nichtbeachtung dieser Wirkung des<br />
§ 78 EO. Auch das von Fischer weiters verwendete Argument<br />
der unerwünschten (planwidrigen) Ungleichbehandlung<br />
der Kostengläubiger erscheint nicht tragfähig.<br />
Es steht dem Gesetzgeber frei, den Kostenersatz in<br />
den jeweiligen Verfahrensgesetzen unterschiedlich zu<br />
regeln. So gibt es Verfahren ohne Kostenersatz (zB<br />
AVG, KO), mit bloßem Barauslagenersatz (§ 185<br />
AußStrG), Verfahren mit einseitiger Kostenersatzpflicht<br />
(zB sozialversicherungsrechtliches Verfahren,<br />
einige Enteignungsentschädigungsverfahren, Wiedereinsetzungsverfahren<br />
[§ 154 ZPO]) und eben auch Verfahren<br />
mit wechselseitiger Kostenersatzpflicht. Wenn<br />
der Gesetzgeber sogar den Kostenersatz selbst gänzlich<br />
ausschließen oder sonstwie beschränken kann, so kann<br />
er auch die Anordnung einer Kostenverzinsungspflicht<br />
je nach Verfahrensart unterschiedlich regeln, ohne dass<br />
schon aus dem ausdrücklichen Fehlen ihres Ausschlusses<br />
eine planwidrige Gesetzeslücke ableitbar wäre. Das<br />
ausdrückliche Fehlen eines solchen Ausschlusses in<br />
Verfahrensgesetzen beruht vielmehr auf einer zumindest<br />
jahrhundertealten Rechtstradition, in der die Unverzinslichkeit<br />
auch vom Gesetzgeber als geradezu<br />
selbstverständlich und damit als nicht ausdrücklich regelungsbedürftig<br />
angesehen wurde. Eine unsachliche<br />
Ungleichbehandlung wäre wohl nur die Verzinsung<br />
der Exekutionskosten bei Unverzinslichkeit der titulierten<br />
Kosten, was nach § 78 EO eingetreten wäre,<br />
hätte nicht § 74 Abs 1 EO den Ersatz von Kostenzinsen<br />
im Exekutionsverfahren überhaupt ausgeschlossen.<br />
Letztlich spricht auch die ausdrückliche Einführung<br />
der Kostenzinsen durch § 78 Abs 4 AußStrG in alle<br />
VaStr mit Kostenersatzpflicht dafür, dass die Anwendbarkeit<br />
des § 54 a ZPO grundsätzlich auf jene Verfahren<br />
beschränkt ist, in denen zu Folge § 40 Abs 2 ZPO<br />
der fünfte Titel dieses Gesetzes anwendbar ist. Wäre<br />
§ 54 a ZPO tatsächlich so zu verstehen, dass er für alle<br />
Arten von Erkenntnisverfahren mit Kostenzusprüchen<br />
gelte, so wäre seine ausdrückliche Übernahme in das<br />
neue AußStrG überflüssig gewesen. Die ErläutRV gehen<br />
jedoch ausdrücklich vom Erfordernis seiner Übernahme<br />
aus mit dem Hinweis, die Besonderheiten dieser<br />
Verfahrensart würden keine abweichende Regelung erfordern.<br />
54)<br />
Damit ist noch keine Aussage darüber getroffen, ob<br />
Verzugszinsen nach materiellem Recht nicht doch gebühren<br />
könnten (was hier offen bleibt). Wenn Kostenzinsen<br />
nach materiellem Recht gebühren würden, so<br />
wäre ihr Gläubiger außerhalb des Anwendungsbereichs<br />
des § 54 a ZPO tatsächlich zur gesonderten Einklagung<br />
gezwungen; das solle unökonomisch sein und gegen<br />
den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. 55) Dass<br />
auch geringfügige Forderungen jedweder Art eben eingeklagt<br />
werden müssen, um erst danach Exekution führen<br />
zu können, ist aber der Regelfall. Zu bedenken ist,<br />
dass § 54 a ZPO für Kostenzinsen nicht nur die Anspruchsgrundlage,<br />
sondern auch schon den Exekutionstitel<br />
bietet, ohne dass über die materielle Berechtigung<br />
der Kostenzinsen vor der Exekutionsführung<br />
ein ordentliches, zweiseitiges Verfahren abzuführen<br />
wäre. § 54 a ZPO ist sowohl eine materiell-rechtliche<br />
Bestimmung, da er den Anspruch auf Kostenzinsen anordnet,<br />
wie auch eine verfahrensrechtliche Bestim-<br />
52) Statt vieler: RIS-Justiz RS0008859, RS0008866, RS0008870.<br />
53) So blieb die Verzinsung von Kosten unerwähnt in Heffter, System des<br />
römischen und deutschen Civil-Prozeßrechts 2 (1843); Canstein,<br />
Lehrbuch der Geschichte und Theorie des österr Civilprozessrechtes I<br />
(1880); k. k. Justizministerium, Materialien zu den neuen österr Civilprozeßgesetzen<br />
I (1887).<br />
54) ErläutRV S 60.<br />
55) Fischer, aaO 189.<br />
410<br />
Die Verzinsung von Kostentiteln<br />
Autor: Dr. Josef Obermaier<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong>
Abhandlung<br />
mung, da er ein Erkenntnisverfahren überhaupt ausschließt<br />
und außerhalb des § 1 EO ex lege die Exequierbarkeit<br />
regelt. Eine derartige Ausnahmebestimmung,<br />
die aus bloßen Vereinfachungsgründen auf die Ausschaltung<br />
eines Titelverfahrens abzielt, auch für andere<br />
Verfahrensarten im Weg der Analogie anzuwenden, erscheint<br />
bedenklich. Dass eine gesetzliche Regelung mit<br />
Geltung für alle Kostentitel allenfalls wünschenswert<br />
wäre, rechtfertigt keine Analogie. Auch die Entscheidungen<br />
des OGH gehen – mit Ausnahme eines einzigen,<br />
allerdings sehr weit gefassten Satzes in 3 Ob 287/<br />
98 x – in diese Richtung.<br />
Fischer zeigt noch auf, dass dem Privatbeteiligten,<br />
dessen Kosten im Strafverfahren bestimmt werden,<br />
bei Verneinung der Analogiefähigkeit des § 54 a ZPO<br />
kein Exekutionstitel für Kostenzinsen zur Verfügung<br />
stehe, er jedoch bei Verweisung auf den Zivilrechtsweg<br />
im Fall ihres Zuspruchs als vorprozessuale Kosten sogleich<br />
über einen solchen verfüge, wobei hiefür nur<br />
entscheidend wäre, dass der Kostentitel von einem Zivilgericht<br />
stammt. Das ist aber nur ein Teilaspekt. Im<br />
Strafverfahren erhält der Privatbeteiligte im Fall irgendeines<br />
Zuspruchs, also unabhängig von den Voraussetzungen<br />
der § 41 Abs 1, § 43 ZPO volle Kosten, während<br />
sie im Zivilprozess nur erfolgsabhängig zugesprochen<br />
werden; bei einem Hälfte- oder noch geringeren<br />
Erfolg erhält er sie dort gar nicht, im Strafverfahren jedoch<br />
in voller Höhe. Auch diese erhebliche Ungleichbehandlung<br />
der Privatbeteiligtenkosten resultiert nur<br />
aus der unterschiedlichen Gerichtskompetenz. Wenn<br />
der Gesetzgeber sogar dieses Kostenschicksal dem<br />
Grunde nach unterschiedlich regeln darf, so darf er<br />
umso mehr die viel weniger bedeutsame Frage ihrer<br />
Verzinsung unterschiedlich regeln. Und wenn etwa<br />
§ 19 Abs 6 MedienG nur auf § 54 ZPO, jedoch § 78<br />
Abs 4 AußStrG auch auf § 54 a ZPO verweist, so spricht<br />
das für eine klare und unmissverständliche, wenngleich<br />
unterschiedliche gesetzliche Regelung dieser Frage und<br />
nicht für eine ungewollte und planwidrige Regelungslücke.<br />
Zusammenfassend ist § 54 a ZPO nur in jenen Verfahrensarten<br />
anzuwenden, in denen der fünfte Titel der<br />
ZPO (§§ 40 ff) unmittelbar oder wegen der Subsidiaritätsklausel<br />
des § 40 Abs 2 ZPO anwendbar oder in denen<br />
seine Geltung durch § 78 Abs 4 AußStrG angeordnet<br />
ist.<br />
Anwaltshaftung und professionelles Riskmanagement<br />
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wirtschaftsberatenden Berufe konzentrieren wir<br />
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Dr. Christian Zimmermann LL.M.<br />
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Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong><br />
Die Verzinsung von Kostentiteln<br />
Autor: Dr. Josef Obermaier<br />
411
Europa aktuell<br />
EuGH-Urteil zur Anwendung der<br />
2. Geldwäscherichtlinie auf die Anwälte<br />
Der Europäische Gerichtshof hat am 26. 6. <strong>2007</strong> in<br />
der Rechtssache C-305/05 zur 2. Geldwäscherichtlinie<br />
2001/97 entschieden, dass in der grundsätzlichen<br />
Einbeziehung der Rechtsanwälte in den Anwendungsbereich<br />
der Richtlinie kein Verstoß gegen das<br />
Recht auf ein faires Verfahren nach Art 6 EMRK zu sehen<br />
ist.<br />
Der EuGH begründet sein Urteil damit, dass die<br />
Pflichten zur Information und zur Zusammenarbeit<br />
für Rechtsanwälte wohl gelten, wenn sie ihre Mandanten<br />
bei der Planung oder Durchführung von Finanzoder<br />
Immobilientransaktionen unterstützen oder solche<br />
im Namen und für Rechnung ihrer Klienten ausführen,<br />
nicht aber, wenn die Rechtsanwälte um Beistand im Zusammenhang<br />
mit der Verteidigung, der Vertretung vor<br />
Gericht oder einer Beratung über das Betreiben oder<br />
Vermeiden eines Verfahrens ersucht werden. Sobald<br />
ein Rechtsanwalt, der in einer Finanz- oder Immobilientransaktion<br />
tätig geworden ist, um Rechtsbeistand<br />
in Verbindung zu einem Gerichtsverfahren ersucht worden<br />
ist, sei er von der Pflicht zur Information und zur<br />
Zusammenarbeit befreit, ganz gleich ob er die Information<br />
vor, während oder nach dem Verfahren erlangt hat.<br />
Dem EuGH zufolge wahrt eine solche Befreiung das<br />
Recht des Mandanten auf ein faires Verfahren.<br />
Hintergrund der Entscheidung sind zwei im Juli<br />
2004 von mehreren belgischen Rechtsanwaltskammern<br />
erhobene Klagen vor dem belgischen Verfassungsgericht,<br />
mit denen beantragt wurde, bestimmte Artikel<br />
des belgischen Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie<br />
für nichtig zu erklären. Die Kläger trugen darin vor,<br />
dass durch die Pflicht zur Zusammenarbeit mit den<br />
Behörden für Rechtsanwälte in nicht zu rechtfertigender<br />
Weise die Grundsätze des Berufsgeheimnisses<br />
und der anwaltlichen Unabhängigkeit, die konstitutiver<br />
Bestandteil des Grundrechts auf ein faires Verfahren<br />
und auf die Beachtung der Verteidigungsrechte seien,<br />
verletzt würden.<br />
Der EuGH weist ausdrücklich darauf hin, dass sein<br />
Urteil sich nur auf die Vorlagefrage hinsichtlich der<br />
Gültigkeit der Richtlinie in Bezug auf das Recht auf<br />
ein faires Verfahren, niedergelegt in Art 6 EMRK und<br />
Art 6 Abs 2 EUV, beschränkt. Die Möglichkeit einer<br />
weitergehenden Überprüfung der Richtlinie, insbesondere<br />
im Lichte des Art 8 EMRK, bleibt somit gewahrt.<br />
Zu einer derartigen Überprüfung könnte es kommen,<br />
wenn das derzeit vor französischen Gerichten anhängige<br />
Verfahren der französischen Rechtsanwaltschaft,<br />
das ähnlich gelagert ist wie das vorliegende, in ein Vorabentscheidungsverfahren<br />
beim EuGH mündet. Das<br />
vorliegende Urteil ist somit nur eine „partie remise“<br />
in diesem Match zwischen dem Rat und der Kommission<br />
einerseits und den europäischen Anwaltschaften<br />
andererseits.<br />
RA Benedict Saupe,<br />
ÖRAK Büro Brüssel<br />
Jabloner (Hrsg)<br />
Wirken und Wirkungen höchstrichterlicher Judikatur<br />
• die „Kraft des letzten Wortes“ versus Grenzen der Vollstreckbarkeit<br />
• Fehlerkalkül bei den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts<br />
• Dissenting opinion als Instrument der Kontrolle?<br />
• Zugang zu den Höchstgerichten: zwischen Einzelfallgerechtigkeit und Grundsatzjudikatur<br />
Was im September 2006 die Teilnehmer eines Symposions aus Anlass des 60. Geburtstages<br />
von Heinz Mayer mit Spannung, ja Vergnügen hören durften, lässt sich im vorliegenden<br />
Band nachlesen – mit ebensolcher Spannung und ebensolchem Vergnügen am wissenschaftlichen<br />
Diskurs auf höchstem Niveau.<br />
<strong>2007</strong>. VIII, 104 Seiten. Br. EUR 24,80 ISBN 978-3-214-00343-2<br />
412<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong>
Aus- und Fortbildung<br />
Anwaltsakademie<br />
Terminübersicht Oktober/November <strong>2007</strong><br />
Oktober <strong>2007</strong><br />
2. 10. WIEN<br />
Series<br />
Seminarreihe Steuerrecht: 10. Unternehmens- und<br />
Anteilskauf<br />
Seminar-Nr: <strong>2007</strong>1002/8<br />
4. bis 6. 10. MELK<br />
Intensive<br />
Wir können den Schaden nicht ungeschehen machen,<br />
aber …<br />
Haftungsrecht und Haftungsprozess in der anwaltlichen<br />
Praxis<br />
Seminar-Nr: <strong>2007</strong>1004/2<br />
5. bis 6. 10. GRAZ<br />
Basic<br />
Die Ehescheidung und ihre Folgen<br />
Seminar-Nr: <strong>2007</strong>1005/5<br />
12. bis 13. 10. WIEN<br />
Special<br />
Ausgewählte Materien des Exekutionsrechts<br />
Seminar-Nr: <strong>2007</strong>1012/8<br />
12. bis 13. 10. WIEN<br />
Special<br />
Gesellschaftsrecht II (Der Gesellschaftsvertrag –<br />
Schwerpunkt GmbH)<br />
Seminar-Nr: <strong>2007</strong>1012A/8<br />
12. bis 13. 10. ST. GEORGEN i. A.<br />
Basic<br />
Abgabenrecht<br />
Seminar-Nr: <strong>2007</strong>1012/3<br />
12. bis 13. 10. BADEN<br />
Update<br />
Rechtsentwicklung im Schadenersatz- und Versicherungsrecht<br />
Seminar-Nr: <strong>2007</strong>1012/2<br />
16. 10. WIEN<br />
Series<br />
Seminarreihe Steuerrecht: 11. Liegenschaftsverkehr<br />
und Steuern<br />
Seminar-Nr: <strong>2007</strong>1016/8<br />
19. bis 20. 10. WIEN<br />
Basic<br />
Die Ehescheidung und ihre Folgen<br />
Seminar-Nr: <strong>2007</strong>1019/8<br />
19. bis 20. 10. WIEN<br />
Special<br />
Erbrecht und Vermögensnachfolge<br />
Seminar-Nr: <strong>2007</strong>1019A/8<br />
19. bis 20. 10. WIEN<br />
Special<br />
Optimale Fragetechnik: Der Weg zur richtigen Antwort<br />
Seminar-Nr: <strong>2007</strong>1019B/8<br />
19. bis 20. 10. WIEN<br />
Mediation und konsensorientiertes Verhandeln B<br />
Seminar-Nr: <strong>2007</strong>1019C/8<br />
30. 10. WIEN<br />
Privatissimum<br />
Amtshaftung – das ultimative Rechtsmittel?<br />
Seminar-Nr: <strong>2007</strong>1030/8<br />
November <strong>2007</strong><br />
6. 11. WIEN<br />
Series<br />
Seminarreihe Steuerrecht: 12. Insolvenz und Steuern<br />
Seminar-Nr: <strong>2007</strong>1106/8<br />
7. 11. GRAZ<br />
Update<br />
Verjährung und Präklusion unter besonderer Berücksichtigung<br />
anwaltlicher Tätigkeit<br />
Seminar-Nr: <strong>2007</strong>1107/5<br />
9. bis 10. 11. WIEN<br />
Special<br />
Lauterkeitsrecht<br />
Seminar-Nr: <strong>2007</strong>11<strong>09</strong>A/8<br />
9. bis. 10. 11. WIEN<br />
Special<br />
Grundzüge der Bilanzanalyse und Unternehmensbewertung<br />
Seminar-Nr: <strong>2007</strong>11<strong>09</strong>/8<br />
9. bis 10. 11. INNSBRUCK<br />
Basic<br />
Strafrecht<br />
Seminar-Nr: <strong>2007</strong>11<strong>09</strong>/6<br />
9. bis 10. 11. ST. GEORGEN i. A.<br />
Basic<br />
Europarecht in der anwaltlichen Praxis<br />
Seminar-Nr: <strong>2007</strong>11<strong>09</strong>/3<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong><br />
413
Aus- und Fortbildung<br />
9. bis 10. 11. FELDKIRCH<br />
Basic<br />
Zivilverfahren<br />
Seminar-Nr: <strong>2007</strong>11<strong>09</strong>/7<br />
9. bis 10. 11. WIEN<br />
Mediation und konsensorientiertes Verhandeln A<br />
Seminar-Nr: <strong>2007</strong>11<strong>09</strong>B/8<br />
14. 11. SALZBURG<br />
Infopill<br />
Die Gesamtreform der Österreichischen Strafprozessordnung<br />
Seminar-Nr: <strong>2007</strong>1114/4<br />
16. bis 17. 11. WIEN<br />
Special<br />
Der Liegenschaftsvertrag am Beispiel Wohnungseigentum<br />
Seminar-Nr: <strong>2007</strong>1116/8<br />
16. bis 17. 11. WIEN<br />
Special<br />
Arbeitsrecht<br />
Seminar-Nr: <strong>2007</strong>1116A/8<br />
16. bis 17. 11. GRAZ<br />
Special<br />
Persönlichkeitsschutz im Medien-, Straf- und Zivilrecht<br />
Seminar-Nr: <strong>2007</strong>1116/5<br />
20. 11. WIEN<br />
Series<br />
Seminarreihe Steuerrecht: 13. Vermögensveranlagung<br />
und Steuern<br />
Seminar-Nr: <strong>2007</strong>1120/8<br />
22. bis 24. 11. WIEN<br />
Special<br />
start up für Rechtsanwälte – der Sprung ins kalte<br />
Wasser<br />
Seminar-Nr: <strong>2007</strong>1122/8<br />
23. bis 24. 11. WIEN<br />
Special<br />
Die VfGH- und VwGH-Beschwerde<br />
Seminar-Nr: <strong>2007</strong>1123/8<br />
23. bis 24. 11. ST. GEORGEN i. A.<br />
Basic<br />
Exekutionsrecht<br />
Seminar-Nr: <strong>2007</strong>1123/3<br />
23. bis 24. 11. SALZBURG<br />
Update<br />
Die Rechtsentwicklung im Abgabenrecht<br />
Seminar-Nr: <strong>2007</strong>1123/4<br />
23. bis 24. 11. WIEN<br />
Mediation und konsensorientiertes Verhandeln A<br />
Seminar-Nr: <strong>2007</strong>1123B/8<br />
23. bis 24. 11. WIEN<br />
Mediation und konsensorientiertes Verhandeln B<br />
Seminar-Nr: <strong>2007</strong>1123A/8<br />
27. 11. GRAZ<br />
Infopill<br />
Die Gesamtreform der Österreichischen Strafprozessordnung<br />
Seminar-Nr: <strong>2007</strong>1127/5<br />
28. 11. LINZ<br />
Infopill<br />
Die Gesamtreform der Österreichischen Strafprozessordnung<br />
Seminar-Nr: <strong>2007</strong>1128/3<br />
29. 11. WIEN<br />
Infopill<br />
Die Gesamtreform der Österreichischen Strafprozessordnung<br />
Seminar-Nr: <strong>2007</strong>1129/8<br />
30. 11. bis 1. 12. WIEN<br />
Special<br />
Honorarrecht<br />
Seminar-Nr: <strong>2007</strong>1130/8<br />
30. 11. bis 1. 12. GRAZ<br />
Special<br />
Transportrecht, CMR, CIM, WA, MÜ, AÖSp<br />
Seminar-Nr: <strong>2007</strong>1130/5<br />
30. 11. bis 1. 12. ST. GEORGEN i. A.<br />
Special<br />
Gesellschaftsrecht II<br />
Seminar-Nr: <strong>2007</strong>1130/3<br />
30. 11. bis 1. 12. WIEN<br />
Mediation und konsensorientiertes Verhandeln B<br />
Seminar-Nr: <strong>2007</strong>1130A/8<br />
414<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong>
Aus- und Fortbildung<br />
Rechtsentwicklung im Schadenersatz- und Versicherungsrecht<br />
Update<br />
Gegenstand des Seminars sind die Rechtsentwicklung der<br />
letzten Zeit (Rechtsänderungen, bevorstehende Rechtsänderungen,<br />
Rechtsprechung) im Schadenersatz und im<br />
Versicherungsrecht und, als Schwerpunkt des heurigen<br />
Seminars, das Thema Haushaltsführungsschaden.<br />
Planung: Dr. Elisabeth Zimmert, RA in Neunkirchen<br />
Referenten (in alphabetischer Reihenfolge):<br />
o. Univ.-Prof. Dr. Attila Fenyves, Universität Wien, Juridicum<br />
Dr. Hugo Haupfleisch, Hauptabteilungsleiter ÖAMTC-<br />
Rechtsdienst und juristische Interessenvertretung<br />
Univ.-Prof. Dr. Christian Huber, Rheinisch-Westfälische<br />
Technische Hochschule Aachen, Lehrstuhl für<br />
Bürgerliches Recht, Wirtschaftslehre und Arbeitsrecht<br />
Termin: Freitag, 12. und Samstag, 13. Oktober <strong>2007</strong> =<br />
4 Halbtage<br />
Seminarort: Baden<br />
Seminar-Nr: <strong>2007</strong>1012/2<br />
Amtshaftung – das ultimative Rechtsmittel?<br />
Privatissimum<br />
Von der fehlerhaften, unanfechtbaren Kostenentscheidung<br />
bis zur verfassungswidrigen Strompreisregelung;<br />
vom Kratzer im Kotflügel des als verkehrsbehindernd<br />
abgeschleppten Fahrzeugs bis zur Misshandlung mit<br />
Todesfolge in Polizeigewahrsam – wenn kein Rechtsmittel<br />
mehr hilft, so gibt es wenigstens einen Amtshaftungsanspruch<br />
…<br />
Gibt es ihn wirklich immer?<br />
Unbotmäßigen Staatsdienern mit Amtshaftung zu drohen,<br />
ist eine Sache – einen Amtshaftungsprozess erfolgreich<br />
zu führen, eine andere. So erfreulich knapp das<br />
Amtshaftungsgesetz gefasst ist, so viele Fußangeln birgt<br />
es: Wer ist zu klagen? Welche Rechtsmittel sind vorher<br />
auszuschöpfen? Wie ist das mit dem Aufforderungsverfahren?<br />
Wann beginnt und endet die Verjährung? Und<br />
überhaupt: Nicht alles, was nach Amtshaftung aussieht,<br />
fällt auch darunter; die Abgrenzung zum allgemeinen<br />
Schadenersatzrecht, aber auch zu verwandten Instituten<br />
wie Staatshaftung oder Haftentschädigung, ist oft<br />
heikel.<br />
Planung: Dr. Gottfried Zandl, RA in Wien<br />
Referent: Dr. Curd Steinhauer, Richter des OLG, stellvertretender<br />
Vorsitzender des Senats XIV des OLG<br />
(Amtshaftungsangelegenheiten)<br />
Termin: Dienstag, 30. Oktober <strong>2007</strong> = 1 Halbtag<br />
Seminarort: Wien<br />
Seminar-Nr: <strong>2007</strong>1030/8<br />
Verjährung und Präklusion unter besonderer Berücksichtigung<br />
anwaltlicher Tätigkeit<br />
Update<br />
Die Rechtsinstitute der Verjährung und der Präklusion<br />
sind gerade für die anwaltliche Tätigkeit besonders<br />
wichtig. Genaue Kenntnisse der aktuellen Lehre und<br />
Rechtsprechung dazu sind bei der Anspruchsverfolgung<br />
und Anspruchsabwehr und zur Vermeidung von<br />
Haftungsfallen unschätzbar.<br />
Planung: Dr. Christian Hopp, RA in Feldkirch<br />
Referent: Univ.-Doz. HR Dr. Michael Bydlinski, Hofrat<br />
des OGH, Dozent an der Universität Wien, Vortragender<br />
und Fachautor zum Verfahrensrecht und zum bürgerlichen<br />
Recht, so zB Verfasser des Kommentars zu<br />
den § 1451 ABGB (Verjährung und Ersitzung) in Rummel<br />
3<br />
Termin: Mittwoch, 7. November <strong>2007</strong> = 1 Halbtag<br />
Seminarort: Graz<br />
Seminar-Nr: <strong>2007</strong>1107/5<br />
Eingetragene Rechtsanwälte entrichten im ersten Jahr<br />
nach ihrer Eintragung in die „Liste der Rechtsanwälte“<br />
den Seminarbeitrag, welcher für Rechtsanwaltsanwärter<br />
Gültigkeit hat. Der Veranstaltungstermin dieser<br />
vergünstigten Seminare muss im Zeitraum bis zum Ablauf<br />
von einem Jahr nach Eintragung liegen. Der Anmeldung<br />
muss ein Nachweis des Eintragungszeitpunktes<br />
beigelegt werden. Mit dieser Maßnahme sollen<br />
Rechtsanwälte nach ihrer Eintragung eine finanzielle<br />
Unterstützung erhalten, sich nach ihrer Ausbildung<br />
weiterhin fortzubilden.<br />
Nähere Informationen erhalten Sie unter:<br />
Tel (01) 710 57 22-0 oder Fax (01) 710 57 22-20 oder<br />
E-Mail office@awak.at. Zusätzlich haben Sie unter<br />
www.awak.at Gelegenheit, sich zu informieren und<br />
sich anzumelden.<br />
Bitte beachten Sie, dass Anmeldungen ausschließlich<br />
schriftlich Gültigkeit haben!<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong><br />
415
Chronik<br />
Symposium „Privatrechtsentwicklung in Zentral- und Osteuropa“<br />
Die Forschungsstelle für europäische Rechtsentwicklung<br />
und Privatrechtsreform an der Rechtswissenschaftlichen<br />
Fakultät der Universität Wien (o.<br />
Univ.-Prof. Dr. Rudolf Welser) veranstaltet im Zusammenwirken<br />
mit dem Bundesministerium für Justiz am<br />
Donnerstag, dem 11. Oktober <strong>2007</strong>,<br />
9.30 Uhr bis ca 18 Uhr und<br />
am Freitag, dem 12. Oktober <strong>2007</strong>,<br />
9 Uhr bis ca 13 Uhr,<br />
im Dachgeschoß des Juridikums, Schottenbastei 10–16,<br />
1010 Wien,<br />
ein Symposium zur Privatrechtsentwicklung in den<br />
mittel- und osteuropäischen Staaten. Gegenstand ist<br />
die Entwicklung in diesen Ländern seit etwa 1990, die<br />
seither in Angriff genommenen, fertiggestellten oder<br />
geplanten Reformen, insbesondere Kodifikationen, sowie<br />
die Haltung dieser Staaten zu Fragen der Europäisierung<br />
des Privatrechts und der europäischen Rechtsvereinheitlichung<br />
sowie allfällige Konsequenzen für<br />
privatrechtliche Entwicklungen in Österreich.<br />
Die Rechtslage wird von namhaften Referenten aus<br />
den Staaten Bosnien, Kroatien, Polen, Rumänien, Serbien,<br />
Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn<br />
dargestellt. Die Vortragenden stehen auch für die Diskussion<br />
zur Verfügung.<br />
Tagungssprache ist Deutsch.<br />
Die Teilnahme an der Veranstaltung ist kostenlos.<br />
Das genaue Programm, besonders die genauen Themen<br />
und die Abfolge der Referate wird den angemeldeten<br />
Interessenten bekanntgegeben.<br />
Voranmeldung erbeten unter: natasha.fromhold@<br />
univie.ac.at oder telefonisch unter 0043/1/4277 34801.<br />
5. Rechtsschutztag des Bundesministeriums für Inneres<br />
am 6. 11. <strong>2007</strong><br />
„Neue Wege im Strafverfahren“<br />
<strong>09</strong>:30 Begrüßung durch SC Dr. Mathias Vogl, BM.I<br />
Eröffnung durch Herrn Bundesminister<br />
Günther Platter<br />
Grußadresse des Herrn Bundespräsidenten<br />
Statement der Vizepräsidentin des VfGH,<br />
Dr. Brigitte Bierlein<br />
1. Modul:<br />
Strafprozess international und national – Instrumente<br />
und Nova<br />
Moderation: HR Dr. Werner Pleischl, Leiter der OStA<br />
Wien<br />
10:00 „Internationales Strafrecht – Normen und<br />
Institutionen“<br />
Univ.-Prof. Dr. Gerhard Hafner, Universität<br />
Wien<br />
10:30 „Rechtsschutz im Verfahren vor internationalen<br />
Strafgerichtsgerichtshöfen“<br />
Univ.-Prof. Dr. Frank Höpfel, International<br />
Criminal Court<br />
11:00 bis<br />
11:15 Kaffeepause<br />
11:15 „Die StPO-Novelle in Österreich aus<br />
rechtsdogmatischer Sicht“<br />
Univ.-Prof. Dr. Helmut Fuchs, Universität<br />
Wien<br />
Mittagsempfang (ca 12:00 bis 13:00 Uhr)<br />
2. Modul:<br />
Die Strafprozessreform 2008<br />
Moderation: Univ.-Prof. Dr. Manfred Burgstaller, Universität<br />
Wien<br />
13:00 „Die neue Rolle des Staatsanwalts nach der<br />
StPO-Reform“<br />
Leitender Staatsanwalt Mag. Walter Geyer,<br />
Staatsanwaltschaft Korneuburg<br />
13:30 „Neuerungen für die Arbeit der Kriminalpolizei“<br />
Oberrat Dr. Gerhard Pürstl, Bundespolizeidirektion<br />
Wien<br />
14:00 „Beschuldigtenrechte sichern – der Rechtsanwalt<br />
in der StPO-Reform“<br />
Rechtsanwalt Dr. Richard Soyer<br />
14:30 bis<br />
14:45 Kaffeepause<br />
14:45 „Begleitgesetze zur StPO-Reform und weitere<br />
unmittelbar anstehende Reformvorhaben“<br />
DDr. Wolfgang Bogensberger, Bundesministerium<br />
für Justiz<br />
15:15 Diskussion<br />
15:30 Resümee<br />
SC Dr. Mathias Vogl, BM.I<br />
416<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong>
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Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong><br />
417
Rechtsprechung<br />
Disziplinarrecht<br />
81<strong>09</strong><br />
§ 10 Abs 1 und 2 EMRK – freie Meinungsäußerung<br />
§18RL-BA– unnötiges „in Streitziehen“ eines RA<br />
1. Der in Schriftsätzen gegen RA Dr. A erhobene Vorwurf des Doppelverkaufs, ohne diesen Vorwurf<br />
vorher durch Kontakt mit dem Gegenanwalt Dr. B zu verifizieren, ist von der belBeh aufgrund von Beweisergebnissen<br />
in einem – aus verfassungsrechtlicher Sicht – nicht beanstandeten Verfahren disziplinär<br />
geahndet worden.<br />
2. Aufgrund des – in einem unbedenklichen Ermittlungsverfahren – festgestellten Verhaltens des Bf<br />
hält der VfGH es für vertretbar, wenn die belBeh keinen Anlass zur Anwendung des § 3 DSt sieht.<br />
VfGH 6. 6. 2006, B 3561/05, OBDK 20. 6. 2005, 12 Bkd 3/05<br />
Aus den Gründen:<br />
1. Nach Art 10 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch<br />
auf freie Meinungsäußerung. Vom Schutzumfang dieser<br />
Bestimmung, die das Recht der Freiheit auf Meinung<br />
und der Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung<br />
von Nachrichten und Ideen ohne Eingriffe öffentlicher<br />
Beh einschließt, werden sowohl reine Meinungskundgaben<br />
als auch Tatsachenäußerungen, aber auch<br />
Werbemaßnahmen erfasst. Art 10 Abs 2 EMRK sieht<br />
allerdings im Hinblick darauf, dass die Ausübung dieser<br />
Freiheit Pflichten und Verantwortung mit sich bringt,<br />
die Möglichkeit von Formvorschriften, Bedingungen,<br />
Einschränkungen oder Strafdrohungen vor, wie sie in<br />
einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen<br />
Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit<br />
oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung<br />
der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des<br />
Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes<br />
des guten Rufs und der Rechte anderer, zur Verhinderung<br />
der Verbreitung von vertraulichen Nachrichten<br />
oder zur Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit<br />
der Rsp notwendig sind.<br />
Da sich die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene<br />
Verhängung der DisStrafe über den Bf auf verfassungsrechtlich<br />
unbedenkliche Rechtsvorschriften<br />
stützt (vgl Punkt II.1.), könnte die behauptete Verletzung<br />
des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts<br />
auf Freiheit der Meinungsäußerung nur dann stattgefunden<br />
haben, wenn dem Gesetz fälschlicherweise ein<br />
verfassungswidriger Inhalt unterstellt oder wenn das<br />
Gesetz denkunmöglich angewendet worden wäre, was<br />
aber nur dann der Fall wäre, wenn die Beh einen einer<br />
Gesetzlosigkeit gleichkommenden Fehler begangen<br />
hätte (vgl VfSlg 7907/1976 mwN, 14.005/1995,<br />
16.265/2001).<br />
Nach Auffassung des VfGH fordert das verfassungsgesetzlich<br />
gewährleistete Recht auf freie Meinungsäußerung<br />
eine besondere Zurückhaltung bei<br />
der Beurteilung einer Äußerung eines RA als strafbares<br />
DisVergehen (vgl VfSlg 13.122/1992, 13.612/1993,<br />
14.006/1995, 14.233/1995, 16.519/2002). Der belBeh<br />
kann – aus verfassungsrechtlicher Sicht – aber nicht<br />
entgegengetreten werden, wenn sie das Verhalten<br />
des Bf als persönlichen Angriff gegen RA Dr. B bzw<br />
als unnötiges „in Streitziehen“ dieses Anwalts iSd<br />
§ 18 RL-BA 1977 ansieht und damit eine nicht unverhältnismäßige<br />
Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit<br />
im Dienste des Ansehens der Rsp vornimmt.<br />
Die belBeh hat dem Gesetz somit keinen verfassungswidrigen<br />
Inhalt unterstellt.<br />
2. Ein willkürliches Verhalten der Beh, das in die<br />
Verfassungssphäre eingreift, liegt ua in einer gehäuften<br />
Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen<br />
jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden<br />
Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen<br />
Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung<br />
mit einem Ignorieren des Parteivorbringens<br />
und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten<br />
oder dem außer Acht lassen des konkreten Sachverhalts<br />
(zB VfSlg 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/<br />
1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).<br />
Nach Auffassung des VfGH ist die belBeh in einem<br />
– aus verfassungsrechtlicher Sicht – nicht zu beanstandenden<br />
Verfahren zu ihren Beweisergebnissen gelangt.<br />
Die vom Bf zur Stützung seiner Auffassung immer<br />
wieder herangezogenen rechtskräftigen Feststellungen<br />
aus anderen Verfahren waren schon deshalb<br />
für die belBeh nicht bindend, weil es in keinem dieser<br />
Verfahren um den vom Bf erhobenen – disrechtlich<br />
zu verantwortenden – Vorwurf des Doppelverkaufs<br />
ging.<br />
Der Ansicht des Bf, wonach im Hinblick auf Spruchpunkt<br />
II. des Bescheids § 3 DSt 1990 anzuwenden gewesen<br />
wäre, ist entgegenzuhalten, dass es der VfGH allein<br />
aufgrund des – in einem unbedenklichen Ermittlungsverfahren<br />
festgestellten – Verhaltens des Bf für<br />
vertretbar hält, wenn die belBeh keinen Anlass zur Anwendbarkeit<br />
des § 3 DSt 1990 sieht. Ob die Bestimmung<br />
in jeder Hinsicht richtig angewendet wurde, ist<br />
eine Frage der Anwendung des einfachen Gesetzes,<br />
für deren Beurteilung dem VfGH keine Zuständigkeit<br />
zukommt.<br />
Ob die Bestimmung des § 3 DSt in jeder Hinsicht<br />
richtig angewendet wurde, ist eine Frage der Anwendung<br />
des einfachen Gesetzes, für deren Beurteilung<br />
dem VfGH keine Zuständigkeit zukommt.<br />
418<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong>
Rechtsprechung<br />
Anmerkung:<br />
Da RAe mit den rechtlichen Werten besonders verbundene<br />
Menschen sind (§ 32 StGB), verlangt die OBDK-Judikatur,<br />
dass bei der Beurteilung einer Äußerung eines RA als strafbares<br />
DisVergehen besondere Zurückhaltung geboten ist; hier<br />
hatte der OBDK-Senat das „in Streitziehen“ eines anderen<br />
RA als „unnötig“ (§ 18 RL-BA) qualifiziert und auch § 3<br />
DSt nicht angewendet. Der VfGH hat darin auch keinen<br />
Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschreitung gesehen.<br />
Daher blieb die Beschwerde erfolglos.<br />
Strigl<br />
Standesrecht<br />
1. §§ 1 b Abs 1, 1 a Abs 4, 21 a und 21 c RAO – Personenbezug in Firmenbezeichnung<br />
2. Art 83 B-VG – gesetzlicher Richter<br />
1. Der Zweck des § 1 b Abs 1 RAO besteht darin, nur solche Firmen oder Bezeichnungen einer RA-Gesellschaft<br />
zuzulassen, die einen Bezug zu einer oder mehreren Personen, die die entsprechenden persönlichen<br />
Voraussetzungen für die Ausübung RAschaft haben bzw gehabt haben, aufweisen. Der Gerichtshof<br />
kann nicht finden, dass dieser vom Gesetzgeber verfolgte Zweck des Gesetzes eine unverhältnismäßige<br />
Einschränkung der Freiheit der Erwerbsbetätigung darstellt.<br />
Die §§ 1 a Abs 4, 21 a sowie 21 c RAO sollen darüber hinaus die ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit<br />
des RA sicherstellen, indem die Standesbehörden die Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen<br />
überwachen.<br />
2. Der Vorwurf der Unzuständigkeit (Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter)<br />
der im vorliegenden Fall eingeschrittenen Standesbehörde ist nicht nachvollziehbar.<br />
VfGH 27. 2. <strong>2007</strong>, B 1008/06, OBDK 31. 1. 2006, Bkv 12/05<br />
Aus den Gründen:<br />
1. Der Zweck des § 1 b Abs 1 RAO besteht darin, nur<br />
solche Firmen oder Bezeichnungen einer RA-Ges zuzulassen,<br />
die einen Bezug zu einer oder mehreren Personen,<br />
die die entsprechenden persönlichen Voraussetzungen<br />
für die Ausübung der RAschaft haben bzw gehabt<br />
haben, aufweisen. Der Gerichtshof kann nicht finden,<br />
dass dieser vom Gesetzgeber verfolgte Zweck des<br />
Gesetzes eine unverhältnismäßige Einschränkung der<br />
Freiheit der Erwerbsbetätigung darstellt. Es liegt im<br />
rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers<br />
zum einen auf einen Personenbezug der Firmenbezeichnung<br />
abzustellen, zum anderen nur jene Zusätze<br />
für zulässig zu erklären, die auf die Ausübung<br />
der RAschaft hinweisen.<br />
Nach Auffassung des VfGH sollen die §§ 1 a Abs 4,<br />
21 a sowie 21 c RAO darüber hinaus die ordnungsgemäße<br />
Ausübung der Tätigkeit des RA sicherstellen, indem<br />
die Standesbehörden die Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen<br />
überwachen. Sowohl die Regelungen<br />
über die Firmenbildung von RA-Ges als auch<br />
die Bestimmungen bezüglich der Eintragung in die<br />
Liste der RA-Ges liegen somit nach Auffassung des Gerichtshofs<br />
im öffentlichen Interesse, sind sachlich gerechtfertigt<br />
und nicht unverhältnismäßig.<br />
Die bfGes wurde daher nicht in Rechten wegen Anwendung<br />
rechtswidriger genereller Normen verletzt.<br />
2. Die bfGes erachtet sich weiters in ihrem verfassungsgesetzlich<br />
gewährleisteten Recht auf ein Verfahren<br />
vor dem gesetzlichen Richter verletzt. Begründend<br />
wird ausgeführt, dass aus § 1 a Abs 2 bis 5 RAO keine<br />
Prüfungsbefugnis des Ausschusses der RAK im Falle einer<br />
Firmenänderung einer eingetragenen RA-Ges abzuleiten<br />
sei. Sowohl die RAK als auch die belBeh seien<br />
daher nicht berechtigt gewesen, über den Antrag der<br />
bfGes in der Sache zu entscheiden. Darüber hinaus<br />
habe die belBeh ihren Kompetenzbereich überschritten,<br />
indem sie aussprach, dass der Firmenbestandteil<br />
„argelaw“ mit einer „Arbeitsgemeinschaft“ verwechslungsfähig<br />
sei, weil eine solche Beurteilung den Gerichten<br />
obliege.<br />
Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen<br />
Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde<br />
verletzt, wenn die Beh eine ihr gesetzlich<br />
nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt<br />
(zB VfSlg 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001,<br />
16.298/2001 und 16.717/2002) oder wenn sie in gesetzwidriger<br />
Weise ihre Zuständigkeit ablehnt, etwa indem<br />
sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB<br />
VfSlg 15.482/1999, 15.858/2000, 16.079/2001 und<br />
16.737/2002).<br />
Angesichts der Zuständigkeitsregelung des § 1 a<br />
Abs 3 und 4 RAO ist der Vorwurf der Unzuständigkeit<br />
der im vorliegenden Fall eingeschrittenen Standesbehörden<br />
nicht nachvollziehbar (in VfSlg 16.324/2001<br />
ging der Gerichtshof ebenfalls von der Zuständigkeit<br />
der Standesbehörden aus; vgl dazu auch VfSlg<br />
16.988/2003).<br />
Anmerkung:<br />
1. § 1 b RAO schreibt für eine RA-Ges in Form einer GmbH<br />
bekanntlich eine Personenfirma vor, die neben dem Hinweis<br />
8110<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong><br />
419
Rechtsprechung<br />
auf die Ausübung der RAschaft den Namen wenigstens eines<br />
Gesellschafters, der RA ist, enthalten muss; der Name eines<br />
anderen Gesellschafters, der nicht RA ist, darf in die Firma<br />
(auch zusätzlich) nicht aufgenommen werden. Mit dem vorliegenden<br />
Erk stellt der VfGH klar, dass der Gesetzeszweck,<br />
nur solche Firmenbezeichnungen einer RA-Ges zuzulassen,<br />
innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des<br />
Gesetzgebers liegt, einerseits einen „Personenbezug der Firmenbezeichnung“<br />
zu erlangen und andererseits nur jene Zusätze<br />
zuzulassen, die auf die Ausübung der RAschaft hinweisen.<br />
Weiters weist der Gerichtshof mit Recht darauf hin, dass<br />
die Standesbehörden „die Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen“<br />
zu überwachen haben. Alle diese gesetzlichen Regelungen<br />
sind „im öffentlichen Interesse“, sachlich gerechtfertigt<br />
und nicht unverhältnismäßig.<br />
2. Der Ausschuss ist eine Verwaltungsbehörde. Verwaltungsbehörden<br />
entscheiden ebenso wie Gerichte über Tatund<br />
Rechtsfragen, daher auch über Verwechslungsfähigkeit<br />
(hier: einer Firma). Weil die Zuständigkeitsregelung in<br />
§1aAbs3–4 klar ist, ist der Vorwurf der Unzuständigkeit<br />
„nicht nachvollziehbar“. Sohöflich ist der VfGH.<br />
Strigl<br />
Anmerkung zu AnwBl <strong>2007</strong>, 314<br />
Von aufmerksamen Lesern wurden wir darauf hingewiesen,<br />
dass die Entscheidung der OBDK 3 Bkd 2/06<br />
bereits am 20. 11. 2006 und somit nicht nach, sondern<br />
schon vor der Entscheidung des deutschen Bundesverfassungsgerichts<br />
1 BvR 2576/04 vom 12. 12. 2006 zum<br />
gesetzlichen Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare ergangen<br />
ist.<br />
Wir ersuchen das Versehen zu entschuldigen.<br />
Die Redaktion<br />
Unlauterer Wettbewerb<br />
8111<br />
§ 2 (1) UWG – Irreführung, unlauterer Wettbewerb<br />
OGH 20. 3. <strong>2007</strong>, 4 Ob 35/07 m<br />
Das Wort „Kernkompetenz“<br />
Im Jahr 2004 wurde eine GmbH zum Betrieb eines<br />
Inkassobüros gegründet.<br />
Die beiden im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer<br />
dieser GmbH verfügen über eine mehr<br />
als zwei Jahrzehnte dauernde Kernkompetenz im Bereich<br />
des Inkassowesens, da beide Geschäftsführer dieser<br />
GmbH bereits seit mehr als zwei Jahrzehnten Inkassoakten<br />
bearbeiten.<br />
Der OGH untersagte nunmehr der GmbH mit dieser<br />
mehr als zwei Jahrzehnte dauernden Kernkompetenz<br />
zu werben.<br />
Dadurch entstünde der falsche Eindruck, dass die<br />
GmbH schon vor mehr als zwei Jahrzehnten gegründet<br />
wurde.<br />
Dies gibt Anlass zu nachstehend folgenden, kritischen<br />
Reflektionen:<br />
Anmerkung:<br />
Wir müssen uns eingangs gleich die Frage stellen, wer oder<br />
was vermittelt einer juristischen Person Kompetenzen?<br />
War man bisher der irrigen Meinung, dass nur natürliche<br />
Personen einer juristischen Person Kompetenzen vermitteln<br />
können, da eine juristische Person nur eine Erfindung des Juristengeists<br />
ist, so wird man nunmehr durch das vorliegende<br />
Urteil des OGH 4 Ob 35/07 m eines Besseren belehrt.<br />
Die Kernkompetenz einer juristischen Person besteht daher<br />
mit dem Gründungsdatum, unabhängig davon, welche<br />
natürliche Person für die juristische Person tätig wird.<br />
Die Kernkompetenz mit Gründung der juristischen Person<br />
entsteht somit ex lege.<br />
Was diese juristische Person seit ihrer Gründung tut, ist<br />
egal, so gewinnt man den Eindruck, wenn man diese Entscheidung<br />
des OGH kritisch analysiert.<br />
Die spannende Frage, wer außer natürlichen Personen einer<br />
juristischen Person eine Kernkompetenz verleihen kann,<br />
bleibt unbeantwortet.<br />
Analysiert man diese Entscheidung weiter, so vertritt der<br />
OGH zwischen den Zeilen die Auffassung, dass eine juristische<br />
Person, die vor zwei Jahrzehnten gegründet wurde und<br />
dann im Wesentlichen nichts tut oder Außenstehende nicht<br />
wissen, was sie tut, jedenfalls trotzdem eine zwei Jahrzehnte<br />
dauernde Kernkompetenz hätte.<br />
Die zwei Jahrzehnte dauernde Kernkompetenz könne<br />
auch dann bestehen, wenn die für die juristische Person tätigen<br />
Geschäftsführer in leitender Position immer wieder<br />
wechseln und nie zwei Jahrzehnte durchgehend für die juristische<br />
Person tätig sind.<br />
Es bleibt unerfindlich, wie der OGH zur Auffassung gelangen<br />
konnte, dass ein Bewerben einer zwei jahrzehntelanger<br />
Kernkompetenz irreführend ist, wenn die für die juristische<br />
Person tätigen, natürlichen Geschäftsführer tatsächlich<br />
über eine solche Kompetenz verfügen.<br />
Einfach ausgedrückt übersieht der OGH, dass nicht das<br />
Gründungsdatum beworben wurde, sondern die Kernkompetenz<br />
der Geschäftsführer.<br />
Bereits schlicht gehaltene Überlegungen lassen die Annahme<br />
als völlig absurd erscheinen, dass der außenstehende<br />
Betrachter einer Firma davon ausgeht, dass eine juristische<br />
Person kernkompetenzenunabhängig von den für sie tätig<br />
werdenden natürlichen Personen, unabhängig von der<br />
420<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong>
Rechtsprechung<br />
Kernkompetenz, der für sie tätigen natürlichen Personen,<br />
ist.<br />
Kein noch so schlichtes Gemüt würde eine solche Erwartungshaltung<br />
an eine juristische Person stellen, zumal dem<br />
überwiegenden Teil der Bevölkerung der Unterschied zwischen<br />
einer juristischen und einer natürlichen Person gar<br />
nicht klar ist.<br />
Die Dauer der Kernkompetenz einer juristischen Person<br />
ist mit ihrem Gründungsdatum limitiert.<br />
Es macht daher für eine juristische Person keinen Sinn, erfahrene<br />
Geschäftsführer anzuheuern und diese zu beschäftigen,<br />
auch wenn diese über mehr als zwei Jahrzehnte Erfahrung<br />
verfügen, die Erfahrung darf immer nur mit dem<br />
Gründungsdatum limitiert beworben werden.<br />
Die juristische Person erleidet dadurch einen ungerechtfertigten<br />
Wettbewerbsnachteil im Verhältnis zu natürlichen<br />
Personen, die ihre Berufserfahrung, so sie tatsächlich vorliegt,<br />
immer legal bewerben dürfen.<br />
Die Benachteiligung der juristischen Person bei der Werbung<br />
erscheint unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten<br />
problematisch, da hier Gleiches ungleich behandelt wird.<br />
Die Vertiefung der europarechtlichen Problematik in diesem<br />
Zusammenhang würde den Rahmen dieses Artikels<br />
sprengen.<br />
Dr. Helmuth Mäser<br />
Europarecht<br />
Art 9, 11 EuGVVO – Direktklage gegen ausländische Haftpflichtversicherung am Wohnsitz des Geschädigten<br />
1. Gemäß Art 11 Abs 2 EuGVVO ist auf eine Klage, die der Geschädigte unmittelbar gegen den Versicherer<br />
erhebt, ua Art 9 EuGVVO anzuwenden, sofern eine solche unmittelbare Klage nach nationalem<br />
Recht (wie § 26 KHVG) zulässig ist. Diese Verweisung in Art 11 Abs 2 EuGVVO bedeutet, dass Art 9<br />
Abs 1 lit b EuGVVO auf den Geschädigten entsprechend anwendbar sein soll, was zur Folge hat, dass<br />
er die Direktklage an seinem eigenen Wohnsitz erheben kann. Diese Auslegung entspricht dem ausdrücklichen<br />
Willen des europäischen Verordnungsgebers und ist mit dem Wortlaut der auszulegenden<br />
Norm sowie deren Zweck vereinbar.<br />
2. Aus diesen Überlegungen ergibt sich, dass die Kläger den Klägergerichtsstand nach Art 11 Abs 2<br />
iVm Art 9 Abs 1 lit b EuGVVO für sich in Anspruch nehmen können. Dieser Wille des Verordnungsgebers<br />
kommt nunmehr auch eindeutig durch Erwägungsgrund Nr 16 a der Richtlinie 2000/26/EG idF der<br />
RL 2005/14/EG zum Ausdruck.<br />
OLG Wien 28. 7. 2006, 15 R 117/06 w (LG für ZRS Wien 20. 1. 2006, 20 Cg 251/05 m)<br />
Begründung:<br />
Am 12. 11. 2000 ereignete sich in der Nähe der Ortschaft<br />
Szekesfehervar in Ungarn ein Verkehrsunfall,<br />
an dem der Erstkläger als Lenker und die Zweitklägerin<br />
als Insassin des PKW Mercedes 250 D mit dem österreichische<br />
Kennzeichen (…) sowie (…) als Lenker des<br />
PKW VW Sharan mit dem behördlichen deutschen<br />
Kennzeichen (. . .), haftpflichtversichert bei der Beklagten,<br />
beteiligt waren. Die Beklagte hat ihren Sitz in<br />
Deutschland.<br />
Die Kläger wurden bei dem Unfall verletzt und begehren<br />
mit Klage vom 28. 10. 2005, gerichtet an das<br />
Landesgericht für ZRS Wien, aus dem Alleinverschulden<br />
des gegnerischen Lenkers Schmerzengeld, den Ersatz<br />
ihres Schadens sowie die Feststellung der Haftung<br />
der Beklagten für zukünftige Schäden und Ansprüche.<br />
Zur Zuständigkeit des Erstgerichtes beriefen sich die<br />
Kläger auf Art 11 Abs 2 iVm Art 9 Abs 1 EuGVVO.<br />
Sie hätten als Geschädigte ihren Wohnsitz in Wien.<br />
Die Beklagte wendete fehlende inländische Gerichtsbarkeit<br />
und örtliche Unzuständigkeit ein. Sie begründet<br />
dies damit, für die Forderung der Kläger käme nur der<br />
allgemeine Gerichtsstand der Beklagten, die ihren Sitz<br />
in Deutschland habe, oder nach Maßgabe der für Ungarn<br />
maßgeblichen Vorschriften allenfalls der Deliktsgerichtsstand<br />
in Ungarn in Betracht. Die Bestimmungen<br />
des Art 11 Abs 2 iVm Art 9 Abs 1 EuGVVO seien<br />
nicht anzuwenden, weil die Kläger nicht Versicherungsnehmer<br />
der Beklagten, Versicherte oder Begünstigte<br />
aus dem Versicherungsvertrag seien. Art 9 Abs 1<br />
EuGVVO beziehe sich ausschließlich auf vertragliche<br />
Ansprüche, die eingeklagte Forderung sei ein deliktischer<br />
Anspruch. Art 66 EuGVVO enthalte ein Rückwirkungsverbot.<br />
Die Verordnung sei daher nur auf solche<br />
Klagen anwendbar, die erhoben worden seien,<br />
nachdem diese Verordnung in Kraft getreten sei, was<br />
erst am 1. 3. 2003 der Fall gewesen sei (…).<br />
Das Erstgericht wies mit dem angefochtenen Beschluss<br />
die Klage wegen mangelnder inländischer Gerichtsbarkeit<br />
zurück. Es begründete dies damit, Art 9<br />
Abs 2 EuGVVO komme nur für Klagen eines Versicherungsnehmers,<br />
des Versicherten oder des Begünstigten<br />
gegen die Versicherung zur Anwendung, nicht jedoch<br />
für den Geschädigten. Eine direkte Klage gegen den<br />
gegnerischen Haftpflichtversicherer sei auch bei einer<br />
ausdehnenden Auslegung nicht umfasst. Dies entspreche<br />
auch der älteren Regelung des Art 8 EuGVÜ/<br />
LGVÜ (vgl 2 Ob 71/01 g, ZFRV 2001/69). Zur Kos-<br />
8112<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong><br />
421
Rechtsprechung<br />
tenentscheidung des Zwischenstreites führte das Erstgericht<br />
aus, der Beklagten seien die Kosten der Verhandlung,<br />
in der nur über die inländische Gerichtsbarkeit<br />
verhandelt worden sei, nach TP 3 zuzusprechen.<br />
Gegen diesen Beschluss (auch gegen die Kostenentscheidung)<br />
richtet sich der Rekurs der Kläger mit dem<br />
Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben bzw<br />
ihn dahin abzuändern, „dass die Zuständigkeit des Erstgerichtes<br />
festgestellt werde“ und dem Erstgericht die<br />
Durchführung des Verfahrens aufzutragen bzw ihn aufzuheben<br />
und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung<br />
nach Verfahrensergänzung aufzutragen; die<br />
Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass den Klägern<br />
kein Kostenersatz auferlegt werde, in eventu lediglich<br />
Kosten von € 750,69 in eventu € 2.717,86.<br />
Die Rechtsrüge des Rekurses ist berechtigt.<br />
[Klagsbehauptungen maßgeblich]<br />
Der Zuständigkeitsüberprüfung sind nur die Klagsbehauptungen<br />
zugrunde zu legen (RS0046236). Der<br />
Kläger ist zwar nicht gehalten, die Zuständigkeitstatbestände<br />
in ihrer rechtlichen Konfiguration zu benennen,<br />
jedoch jedenfalls das dafür erforderliche Tatsachensubstrat<br />
bereits in der Klage vorzubringen (4 Ob<br />
179/97 w). Der Kläger hat schon in der Klage ausdrücklich<br />
und konkret jene Tatsachen zu behaupten, die den<br />
von ihm in Anspruch genommenen besonderen Gerichtsstand<br />
begründen (10 Ob 2/03 x).<br />
[Zuständigkeit für Direktklage direkt aus<br />
EuGVVO ableitbar]<br />
Gemäß Art 9 Abs 1 EuGVVO kann ein Versicherer,<br />
der seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates<br />
(der EU) hat, vor den Gerichten des Mitgliedstaates,<br />
in dem er seinen Wohnsitz (Sitz) hat, verklagt werden<br />
(lit a). Gemäß lit b) leg cit kann der Versicherer bei Klagen<br />
des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder<br />
des Begünstigten auch vor dem Gericht des Ortes eines<br />
anderen Mitgliedstaates verklagt werden, an welchem<br />
der Kläger seinen Wohnsitz hat. Art 10 EuGVVO gewährt<br />
bei der Haftpflichtversicherung überdies den<br />
Wahlgerichtsstand des Schadensortes. Gemäß Art 11<br />
Abs 2 EuGVVO sind die Art 8 bis 10 auf die Direktklage<br />
des Geschädigten gegen den Versicherer anzuwenden,<br />
sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig<br />
ist.<br />
Der Kläger leitet aus Art 11 Abs 2 EuGVVO ab, dass<br />
es bei der Direktklage des Geschädigten auf dessen<br />
Wohnsitz (also des Klägers) ankomme.<br />
Gemäß Art 11 Abs 2 EuGVVO ist auf eine Klage, die<br />
der Geschädigte unmittelbar gegen den Versicherer erhebt,<br />
ua Art 9 EuGVVO anzuwenden, sofern eine solche<br />
unmittelbare Klage – für den österreichischen<br />
Rechtsbereich nach § 26 KHVG, für den ungarischen<br />
Rechtsbereich § 30 ZPO (siehe Hermann Neidhart, Unfall<br />
im Ausland Bd 5, Osteuropa, Ungarn Rz 25) – zulässig<br />
ist. Diese Verweisung in Art 11 Abs 2 EuGVVO<br />
bedeutet, dass Art 9 Abs 1 b EuGVVO auf den Geschädigten<br />
entsprechend anwendbar sein soll, was zur Folge<br />
hat, dass er die Direktklage an seinem eigenen Wohnsitz<br />
erheben kann. Diese Auslegung entspricht dem<br />
ausdrücklichen Willen des europäischen Verordnungsgebers<br />
und ist mit dem Wortlaut der auszulegenden<br />
Norm sowie deren Zweck (gemeint wohl: vereinbar).<br />
Aus diesen Überlegungen ergibt sich, dass die Kläger<br />
den Klägergerichtsstand nach Art 11 Abs 2 iVm Art 9<br />
Abs 1 lit b EuGVVO für sich in Anspruch nehmen<br />
können. Dieser Wille des Verordnungsgebers kommt<br />
nunmehr auch eindeutig durch Erwägungsgrund<br />
Nr 16 a der RL 2000/26/EG idF RL 2005/14/EG des<br />
Europäischen Parlamentes und des Rates vom<br />
11. 5. 2005, ABl L 149 vom 11. 6. 2005, S 14, zum Ausdruck.<br />
Darin wird auf Art 11 Abs 2 iVm Art 9 Abs 1<br />
lit b EuGVVO Bezug genommen und dazu ausgeführt,<br />
dass der Geschädigte nach diesen Bestimmungen den<br />
Haftpflichtversicherer in dem Mitgliedstaat, in dem er<br />
seinen Wohnsitz hat, verklagen kann. Diese entsprechende<br />
Änderung der vierten Kraftfahrzeughaftpflicht-RL<br />
vom 16. 5. 2000 wurde damit begründet,<br />
dass nach der am 22. 12. 2000 verabschiedeten<br />
EuGVVO für den Geschädigten in dem Mitgliedstaat,<br />
in dem er seinen Wohnsitz hat, ein Gerichtsstand gegen<br />
den Haftpflichtversicherer begründet worden sei und<br />
es deshalb erforderlich erscheine, auf diese „neue<br />
Rechtslage“ (nach der EuGVVO) in einer Erwägung<br />
hinzuweisen.<br />
[OLG Köln als Vorbild]<br />
Auch das OLG Köln gelangte in seiner E vom<br />
12. 9. 2005, 16 U 36/05, zum selben Ergebnis. Dazu<br />
führte es aus: In Art 9 Abs 1 b EuGVVO wurde im Bereich<br />
der Versicherung die Zuständigkeit des Gerichts<br />
an dem Ort, an dem der Kläger seinen Sitz hat, neben<br />
dem Versicherungsnehmer auf den Versicherten und<br />
den Begünstigten ausgedehnt. Sinn und Zweck dieser<br />
Neuregelung war es, den Schutz der gegenüber dem<br />
Versicherer schwächeren Partei zu stärken (so die Begründung<br />
des Verordnungsentwurfs durch die Kommission,<br />
KOM 1999 [348] sowie der Bericht des Ausschusses<br />
für Recht und Binnenmarkt vom 18. 9. 2000<br />
über diesen Vorschlag – A5 – 0346/2003). Der Schutz<br />
der schwächeren Partei rechtfertigt aber gleichermaßen<br />
auch bei Klagen des Unfallopfers die Einräumung eines<br />
Klägergerichtsstandes, weil sich dieses ebenfalls gegenüber<br />
dem Versicherer in einer schwächeren Position<br />
befindet und bei einem Unfall im Ausland besonders<br />
schutzbedürftig ist. Der Wille des europäischen Verordnungsgebers,<br />
wie er ihn in der fünften Kraftfahrzeughaftpflicht-RL<br />
eindeutig zum Ausdruck gebracht<br />
hat, wird von dem Wortlaut des Art 11 Abs 2 EuGVVO<br />
auch gedeckt und kommt in ihm objektiviert zum Ausdruck.<br />
Die Verweisung auf die Vorschrift des Art 9<br />
EuGVVO kann nach allgemeinen methodischen<br />
Grundsätzen auch ohne eine ausdrückliche Anordnung<br />
in dem Sinn verstanden werden, dass Art 9 Abs 1 b auf<br />
422<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong>
Rechtsprechung<br />
den Geschädigten entsprechend anwendbar sein soll.<br />
(OLG Köln 16. Zivilsenat v 12. 9. 2005, 16 U 36/05).<br />
Nach Veröffentlichung der RL 2005/14/EG vom<br />
11. 5. 2005 über den eindeutigen Willen des Europäischen<br />
Parlaments und des Rates, wie er im Wortlaut<br />
des Art 11 Abs 2 EuGVVO zum Ausdruck kommt,<br />
kann bei der Auslegung der bereits geltenden Rechtslage<br />
nicht übergangen werden.<br />
Dieser Auslegung der zitierten Bestimmungen des<br />
EuGVVO durch das OLG Köln ist vollinhaltlich zuzustimmen.<br />
Brenn, Europäischer Zivilprozess (2005)<br />
Rz 114, hat für den Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung<br />
bereits die Ansicht vertreten, dass<br />
nach Art 11 Abs 2 EuGVVO die Gerichtsstände des<br />
Versicherungsnehmers gegen den Versicherer auch<br />
dem Geschädigten zur Verfügung stehen, sofern nach<br />
dem anwendbaren Sachrecht (hier ungarisches Recht)<br />
ein Direktanspruch gegen den Versicherer zusteht. Da<br />
nach ungarischem Recht eine solche direkte Klage gegen<br />
den Versicherer zulässig (§ 30 ZPO – siehe Hermann<br />
Neidhart, aaO Rz 25) ist, ist auch gegen die<br />
Haftpflichtversicherung auf Grund des Art 16 a eine<br />
solche Direktklage am Wohnsitz der Geschädigten zulässig.<br />
[Auslegungsergebnis entspricht Willen des europäischen<br />
Gesetzgebers und ergibt sich aus der Entwicklung<br />
des Kfz-Haftpflichtversicherungsrechts]<br />
Dieses Auslegungsergebnis entspricht auch dem<br />
Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers mit Rücksicht<br />
auf die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen.<br />
Im Rahmen der Verwirklichung des Gemeinsamen<br />
Marktes trägt die Angleichung der Rechtsvorschriften<br />
der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung<br />
zur Umsetzung der Freizügigkeit<br />
für Personen und Güter bei. Mit der ersten<br />
RL 72/166/EWG zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung<br />
wurden zur Garantie der Freizügigkeit im<br />
Fahrzeugverkehr grundlegende Prinzipien festgelegt,<br />
dh die Aufhebung der Versicherungskontrolle an den<br />
Grenzen sowie die Versicherungspflicht im Bereich<br />
der Kraftfahrzeug-Haftpflicht für alle Fahrzeuge in<br />
der EU. Fünf weitere Richtlinien zur Kraftfahrzeug-<br />
Haftpflichtversicherung ergänzten später dieses System,<br />
um den Schutz der Opfer von Straßenverkehrsunfällen<br />
zu verbessern (vgl 7 Ob 103/03 b; RL 2000/26/<br />
EG Inkrafttreten am 20. 7. 2000, Termin für die Umsetzung<br />
in den Mitgliedstaaten: 20. 7. 2002, veröffentlicht<br />
ABl L 181 vom 20. 7. 2000; sowie nunmehr 5.<br />
RL 2005/14/EG Inkrafttreten am 11. 6. 2005, Termin<br />
für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten: 11. 6. <strong>2007</strong>,<br />
ABl L 149 vom 11. 6. 2005).<br />
Zweck aller dieser auf einheitliche Kfz-Haftpflichtvorschriften<br />
ausgerichteten Vertrags- und Rechtsakte<br />
war und ist es, den bei Verkehrsunfällen mit ausländischen<br />
Kraftfahrzeugen Geschädigten unabhängig davon,<br />
in welchem Land der Gemeinschaft sich der Unfall<br />
ereignet, eine vergleichbare Behandlung bei der<br />
Schadensregulierung zu ermöglichen und damit den<br />
Schutz der Versicherten und der Unfallgeschädigten<br />
zu verbessern (vgl Präambel zur 3. KH-RL des Rates<br />
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten<br />
über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,<br />
90/232/EWG, vom 14. 5. 1990, ABl EG Nr<br />
L 129 S 33 vom 19. 5. 1990, vgl 7 Ob 103/O3 b), wobei<br />
sich die Versicherungspflicht keineswegs nur auf Personenschäden<br />
beschränkt, sondern sich auch auf Sachschäden<br />
erstreckt (Präambel bereits zur 2. KH-RL<br />
des Rates betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften<br />
der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,<br />
84/5/EWG vom 30. 12.<br />
1993, ABl EG L 8 S. 17 vom 11. 1. 1984, sowie Abs 8,<br />
20 und 26 der Präambel der vorerst letzten, 4. RL<br />
2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<br />
vom 16. 5. 2000, ABl Nr L 181, S 65); nach Art I<br />
Abs 2 der zuletzt genannten (4.) RL wird erneut auf<br />
Unfälle abgestellt, die von einem Fahrzeug verursacht<br />
wurden, das (lit a) bei einer Niederlassung in einem anderen<br />
Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat des Geschädigten<br />
versichert ist, und (lit b) seinen gewöhnlichen<br />
Standort in einem anderen Mitgliedstaat als dem<br />
Wohnsitzstaat des Geschädigten hat. Entsprechend<br />
der in Art 10 leg cit verankerten Umsetzungspflicht<br />
der Mitgliedstaaten hat Österreich die Vorschriften<br />
der 4. RL fristgerecht durch das Bundesgesetz BGBl I<br />
2002/11 innerstaatlich umgesetzt (hiezu auch ausführlich<br />
RV 782 BlgNR 21. GP und Bericht des Finanzausschusses<br />
862 BlgNR 21. GP). Nach dem Wortlaut<br />
der Richtlinie (Art 1 Abs 1) sollen bei Unfällen die<br />
Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen<br />
den ausländischen Haftpflichtversicherer erleichtert<br />
und dem Unfallopfer Schwierigkeiten so weit wie<br />
möglich abgenommen werden (RV, aaO 9). Damit sollen<br />
Fälle erfasst werden, die eine (inländische) Person<br />
im Ausland durch ein Kraftfahrzeug erlitten hat. Der<br />
Grundgedanke einer wesentlichen Vereinfachung<br />
und Erleichterung der Durchsetzung von Ersatzansprüchen<br />
bei Straßenverkehrsunfällen mit Auslandsberührung<br />
war und ist nämlich die maßgebliche ratio<br />
aller chronologisch aufgelisteten „zwischenstaatlichen“<br />
Rechtsakte. Schon in der weiter oben bereits zitierten<br />
3. KH-RL 90/232/EWG vom 14. 5. 1990 war es als<br />
gemeinsames Ziel ausdrücklich verankert worden,<br />
„den bei Kraftfahrzeug-Verkehrsunfällen Geschädigten<br />
unabhängig davon, in welchem Land der Gemeinschaft<br />
sich der Unfall ereignet“, eine rasche und<br />
grenz- bzw länderübergreifende vergleichbare Behandlung<br />
zu garantieren und zukommen zu lassen<br />
(7 Ob 103/03 b).<br />
Die Erwägungsgründe, welche zur erleichterten<br />
Geltendmachung von Ersatzansprüchen nunmehr<br />
durch die 5. KH-RL geführt haben, schlagen daher<br />
auch auf einen Sachverhalt wie den vorliegenden durch,<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong><br />
423
Rechtsprechung<br />
um so nicht die Erwägungsgründe, welche zur seit Jahrzehnten<br />
sukzessive ausgeweiteten Erleichterung der<br />
Geltendmachung von derartigen Ersatzansprüchen geführt<br />
haben, und deren Regulierung ja auch in einem<br />
Fall wie dem hier zur Beurteilung anstehenden durch<br />
die maßgeblichen Bestimmungen bereits vor der 5.<br />
KH-RL keineswegs ausgeschlossen war, zu konterkarieren<br />
(vgl zur gleichgelagerten Argumentation zur 4.<br />
KH-RL: 7 Ob 103/03 b). So prägte der OGH in dieser<br />
zitierten Entscheidung bereits den Rechtssatz, dass der<br />
Grundgedanke der RL 2000/26/EG des Europäischen<br />
Parlaments und des Rates vom 16. 5. 2000, ABl Nr L<br />
181, wie auch aller auf einheitliche Kfz-Haftpflichtvorschriften<br />
ausgerichteten maßgeblichen Garantieabkommen<br />
und europarechtlichen Akte eine wesentliche<br />
Vereinfachung und Erleichterung der Durchsetzung<br />
von Ersatzansprüchen bei Straßenverkehrsunfällen<br />
mit Auslandsberührung ist (RS0117674).<br />
Soweit die Beklagte in erster Instanz einwendete,<br />
dass sich der Unfall vor Inkrafttreten der EuGVVO ereignete<br />
und daher die Bestimmungen nicht anzuwenden<br />
sind, ist ihr Art 66 Abs 1 EuGVVO entgegen zu<br />
halten, wonach es für die Anwendbarkeit auf den Zeitpunkt<br />
der Klage und nicht auf den der Verwirklichung<br />
des zugrunde liegenden Sachverhaltes ankommt (Klauser,<br />
Europäisches Zivilprozessrecht EuGVVO Art 66<br />
E 1. mwN). Die EuGVVO gilt in Verhältnis zu den<br />
neuen Mitgliedstaaten der EU seit 1. 5. 2004.<br />
Dem Rekurs war daher Folge zu geben und die Einrede<br />
der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit zu<br />
verwerfen.<br />
Die Kläger haben in dem von der Beklagten ausgelösten<br />
Zwischenstreit (RIS-Justiz RS00360<strong>09</strong>,<br />
RS0035955) obsiegt, sie erhalten daher die Kosten<br />
der abgesonderten Verhandlung über die Einrede der<br />
Unzuständigkeit vom 16. 1. 2006 ersetzt (vgl 5 Ob<br />
313/03 w). Der Schriftsatz vom 9. 12. 2005 war im Zwischenverfahren<br />
nicht zu honorieren, enthält er doch<br />
nicht nur Ausführungen zur Zuständigkeit. Auf die<br />
Ausführungen der Kläger im Kostenpunkt war zufolge<br />
der Abänderung der Entscheidung nicht mehr einzugehen.<br />
Die Kostenentscheidung des Zwischenstreites beruht<br />
auf §§ 41, 50 und 52 ZPO. Im Rekursverfahren beträgt<br />
der Einheitssatz 150%:<br />
Der ordentliche Revisionsrekurs ist zulässig (§ 528<br />
Abs 1 ZPO), weil von der bisherigen Rsp des OGH (vgl<br />
2 Ob 71/01 g) und der des OLG Wien (13 R 82/03 d)<br />
abgewichen wurde und der BGH (zu AZ VI ZR 200/<br />
05) über die E des OLG Köln 16 U 36/05 derzeit noch<br />
nicht entschieden hat.<br />
Anmerkung:<br />
Die E ist in mehrfacher Hinsicht bemerkenswert: Zunächst<br />
hat das OLG (hier nicht näher wiedergegeben) die ebenfalls<br />
von den Klägern herangezogene Zuständigkeit nach § 99<br />
Abs 2 und 3 JN verworfen. § 99 JN ist – wie das deutsche<br />
Pendant in § 23 dZPO – unter der EuGVVO ein sog<br />
verpönter Gerichtsstand (Art 3 Abs 2 iVm Anhang I<br />
EuGVVO).<br />
Bedeutsamer und für die Praxis bahnbrechend sind die<br />
Ausführungen des OLG zur internationalen Zuständigkeit<br />
bei Direktklagen am Sitz des Geschädigten gegen die ausländische<br />
Haftpflichtversicherung. 1) Mit der vom OLG Wien<br />
vertretenen Rechtsauffassung ist es möglich, ausländische<br />
Haftpflichtversicherungen am Sitz des Geschädigten in Anspruch<br />
zu nehmen. Voraussetzung ist lediglich, dass das anwendbare<br />
Recht 2) eine Direktklage vorsieht. Das OLG Wien<br />
bezieht sich in seiner Begründung ausdrücklich auf eine Entscheidung<br />
des OLG Köln, das diesen Standpunkt bereits in<br />
einem Verfahren eines deutschen Geschädigten gegen die niederländische<br />
Haftpflichtversicherung bejahte. 3) Zu bedauern<br />
ist, dass der OGH 4) den gegen die Entscheidung des OLG<br />
Wien erhobenen Revisionsrekurs als unzulässig zurückgewiesen<br />
hat und sich mit diesen spannenden Fragen nicht auseinandersetzte.<br />
Der auf die Entscheidung des OLG Köln angerufene<br />
deutsche BGH 5) hat diesen Fall hingegen dem<br />
EuGH 6) vorgelegt. Mit Spannung darf verfolgt werden,<br />
wie der EuGH die Vorlage des BGH zur Zuständigkeit bei<br />
Direktklagen gegen die ausländische Kfz-Haftpflichtversicherung<br />
behandelt. Diese ist eine praktisch bedeutsame Frage,<br />
die in der Rsp unterschiedlich 7) und in der Literatur 8) bereits<br />
heftig und kontrovers behandelt wird.<br />
In Österreich – soweit bekannt – zögern andere unterinstanzliche<br />
Gerichte großteils noch, dieser vom OLG Köln<br />
und nun vom OLG Wien vorgezeichneten Auffassung zu<br />
1) Siehe dazu bereits meine Ausführungen: Wittwer, Direktklage im Inland<br />
gegen ausländische Kfz-Haftpflichtversicherung, ZVR 2006,<br />
404 ff.<br />
2) Meistens wird bei internationalen Verkehrsunfällen die „Stufenleiter“<br />
nach Art 9 des Haager Straßenverkehrsabkommen auf ein Recht verweisen,<br />
das eine solche Direktklage vorsieht, zumal Art 3 der 4. KH-<br />
RL die Mitgliedstaaten verpflichtet, Direktklagen gegen Versicherungen<br />
im nationalen Recht zu implementieren; Wittwer, ZVR 2006, 407<br />
mwN.<br />
3) 12. 9. 2005, 16 U 36/05, VersR 2005, 1721 mit zust Anm Looschelders<br />
(abrufbar unter www.justiz.nrw.de/RB/nrwe/index.php).<br />
4) Beschluss vom 30. 11. 2006, 2 Ob 258/06 i (RIS-Justiz RS0054895)<br />
unter Hinweis auf § 519 Abs 1 Z 1 ZPO.<br />
5) B 26. 9. 2006, VI ZR 200/05 (abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de);<br />
DAR <strong>2007</strong>, 19 mit Anm Rothley, NJW <strong>2007</strong>/71 m Anm Staudinger.<br />
6) Anhängig zu C 463/06 FBTO Schadeverzekeringen N.V./Jack Odenbreit;<br />
siehe ABl 2006 C 326/46; dazu Wittwer, BGH legt Frage zur internationalen<br />
Zuständigkeit bei Direktklagen dem EuGH vor, ZVR<br />
<strong>2007</strong>, 94.<br />
7) Entgegen der zitierten Entscheidung des OLG Köln (FN 3) und darauf<br />
folgend der hier abgedruckten Auffassung des OLG Wien haben etwa<br />
das LG Hamburg (VersR 2006, 1065 = DAR 2006, 575 mit abl Anm<br />
Rothley) oder das AG Blomberg (6. 10. 2005, 4 C 373/04, SP 2006,<br />
113) eine solche internationale Zuständigkeit am Sitz des Geschädigten<br />
verneint.<br />
8) Dagegen Heiss/Kosma, Die Direktklage des Geschädigten im Europäischen<br />
Versicherungsrecht, in van Tiggele-Van der Velde/Kamphuisen/Lauwerier<br />
(Hrsg), De Wansink-bundel, Liber Amicorum J. H.<br />
Wansink (2006) S 249 ff; zustimmend Looschelders, VersR 2005,<br />
1722; Wittwer (FN 1, 6).<br />
424<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong>
Rechtsprechung<br />
folgen. Sie argumentieren teilweise damit, die 5. KH-RL sei<br />
erst später – bis zum 11. 6. <strong>2007</strong>; Art 6 der RL – umzusetzen.<br />
Diese Auffassung ist mE verfehlt: Zunächst ist es keineswegs<br />
hinderlich, sondern sogar geboten, Inhalte von RL vor<br />
Ablauf der Umsetzungsfrist bei der Auslegung zu berücksichtigen;<br />
9) andererseits gibt der europäische Gesetzgeber<br />
nunmehr die Auslegung der Art 9, 11 EuGVVO durch<br />
Art 5 der 5. KH-RL vor, sodass eine neue Rechtsfigur – eine<br />
„richtlinienkonforme Interpretation einer Verordnung“ –<br />
entsteht. 10) Es ist somit methodisch möglich, vor Ablauf der<br />
Umsetzungsfrist der 5. KH-RL die damit beabsichtigte<br />
Klarstellung der Zuständigkeitsfragen nach Art 9, 11<br />
EuGVVO zu implementieren.<br />
ME wird der EuGH nicht umhin kommen, die Art 9, 11<br />
EuGVVO durch die in der 5. KH-RL enthaltenen Bestimmungen<br />
auszulegen. Der EuGH begründet gerade auch<br />
seine Entscheidungen zum Europäischen Zivilprozessrecht<br />
gelegentlich mit Zitaten aus Begründungserwägungen anderer<br />
Rechtsakte. Nichts anderes sollte auch mit der nunmehr<br />
vom BGH aufgeworfenen Frage der Fall sein: Wegen der<br />
Klarstellung durch den europäischen Gesetzgeber in Art 5<br />
der 5. KH-RL ist eine Zuständigkeit für Direktklagen gegen<br />
die ausländische Kfz-Haftpflichtversicherungen auch am<br />
Sitz des Geschädigten möglich.<br />
Alexander Wittwer<br />
9) Paradebeispiel ist etwa die E des BGH 5. 2. 1998, I ZR 211/95 (EuZW<br />
1998, 474), in der vor Ablauf der Umsetzungsfrist die RL 97/55/EG<br />
über vergleichende Werbung bei Auslegung des dUWG berücksichtigt<br />
wurde; ebenso OGH 29. 9. 1998, 4 Ob 235/98 g. Gerade im Europäischen<br />
Prozessrecht legte der EuGH etwa das EuGVÜ bereits iSd<br />
EuGVVO aus, obwohl die EuGVVO auf den Ausgangsfall nicht anzuwenden<br />
war; etwa EuGH 1. 10. 2002, VKI/Henkel C-167/00, Slg 2002,<br />
I-8111; zuletzt etwa EuGH 15. 2. <strong>2007</strong>, C-292/05 Lechouritou (noch<br />
nicht in Slg) zur Auslegung des EuGVÜ unter Hinweis auf die (im Ausgangsfall<br />
nicht anwendbaren) EuVTVO und EuMVO.<br />
10) So bereits Wittwer, ZVR 2006, 406 f.<br />
Gebühren- und Steuerrecht<br />
§ 96 letzter Satz BAO – Elektronische Bescheide für abgrechtl Nebenansprüche verfassungsrechtlich<br />
zulässig!<br />
1. Gegen die vom einfachen Gesetzgeber getroffene Regelung des § 96 letzter Satz BAO bestehen<br />
keine verfassungsrechtliche Bedenken.<br />
2. Eine behördliche Entscheidung, die zu Gänze automationsunterstützt, also maschinell und programmgesteuert<br />
(vgl § 4 Z 7 DSG 2000) erfolgt, ist dann (verfassungs-)rechtlich zulässig, wenn die<br />
Eingabe der entscheidungsrelevanten Daten (also sämtliche Sachverhalts- und Tatbestandselemente)<br />
und die Programmsteuerung (also der Subsumtionsvorgang) durch die zuständige Behörde oder einen<br />
von ihr Beauftragten (Dienstleister) erfolgt.<br />
VwGH 14. 12. 2006, 2005/14/0014<br />
Sachverhalt:<br />
Mit dem angef B wurde eine von der mitbeteiligten<br />
GmbH erhobene Berufung gegen eine durch das FA<br />
erfolgte Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen<br />
gem § 217 Abs 1 und 2 BAO wegen nicht fristgerechter<br />
Entrichtung des Dienstgeberbeitrags und der<br />
Lohnsteuer für den Zeitraum 12/2003 zurückgewiesen.<br />
Begründend wies die bel Beh darauf hin, dass<br />
nur Bescheide mit Berufung anfechtbar seien. Berufungen<br />
gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter<br />
seien daher als unzulässig zurückzuweisen. Im gegenständlichen<br />
Fall sei zu hinterfragen, ob das mit Berufung<br />
angef Schriftstück, welches automationsunterstützt,<br />
ohne tatsächlichen Eingriff des für die Entscheidung<br />
zuständigen FA von der Bundesrechenzentrum<br />
GmbH erstellt worden sei, ein Bescheid sei.<br />
Das FA hätte zwar grundsätzlich die Möglichkeit gehabt,<br />
durch Setzung entsprechender Maßnahmen<br />
den bei der Bundesrechenzentrum GmbH vorprogrammiert<br />
ablaufenden Vorgang (Ausfertigung eines<br />
als Bescheid bezeichneten Schriftstückes) anzuhalten.<br />
In Gang gesetzt worden sei jedoch die Ausfertigung<br />
des als Bescheid des FA bezeichneten Schriftstücks<br />
nicht durch einen Willensakt der Beh, sondern durch<br />
ein Computerprogramm. Es hätte erst einer konkreten<br />
Maßnahme eines Organs des zuständigen FA bedurft,<br />
den automationsunterstützt ablaufenden Vorgang<br />
anzuhalten. Aufgrund des bloßen Schweigens<br />
(zB zu einer automationsunterstützt vorgenommenen<br />
Säumnisanmerkung) könne noch nicht auf eine stillschweigende<br />
Genehmigung geschlossen werden, zumal<br />
bloßes Schweigen grundsätzlich keinen Erklärungswert<br />
habe. Damit mangle es aber im konkreten<br />
Fall an der Zurückführbarkeit der nach außen in Erscheinung<br />
tretenden Erledigung auf den Willen des<br />
durch das Gesetz zur Entscheidung berufenen Organs.<br />
Dem Umstand, dass das Computerprogramm zur Erlassung<br />
des als Bescheid bezeichneten Schriftstücks<br />
über Auftrag des BMF zur Sicherstellung einer einheitlichen<br />
Vorgangsweise bei ähnlich gelagerten Fällen<br />
erstellt worden sei, komme keine Bedeutung zu.<br />
Spruch:<br />
Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.<br />
8113<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong><br />
425
Rechtsprechung<br />
Aus den Gründen:<br />
§ 96 erster Satz BAO setzt voraus, dass eine Erledigung<br />
vom jeweiligen Organwalter zu genehmigen ist. Die<br />
BAO geht damit vom Verständnis aus, dass ein wirksamer<br />
Bescheid nur zustande kommt, wenn er auf die Genehmigung<br />
eines Behördenorgans und somit auf dessen<br />
Willen zurückzuführen ist. Auch § 96 letzter Satz BAO<br />
geht davon aus, dass eine „genehmigte Erledigung“ Voraussetzung<br />
eines wirksamen Bescheids ist; diese Bestimmung<br />
vermutet aber für in Abgabenverfahren automationsunterstützt<br />
erlassene Erledigungen unwiderleglich<br />
das Vorliegen der Genehmigung des zuständigen<br />
Organs. Für den Bereich des typischerweise mit<br />
Massenverfahren konfrontierten Abgabenrechts stellt<br />
sich somit die einfachgesetzliche Rechtslage so dar, dass<br />
eine auf dem in § 96 letzter Satz BAO genannten Weg<br />
ergehende Erledigung von einer Genehmigung des<br />
Leiters der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgbeh<br />
gedeckt ist. Damit ist auch die für einen wirksamen Bescheid<br />
erforderliche Veranlassung gegeben.<br />
Zu prüfen bleibt, ob der einfache Gesetzgeber mit<br />
dem letzten Satz des § 96 BAO, wenn er iSd vorstehenden<br />
Ausführungen verstanden wird, in unzulässiger<br />
Weise vom verfassungsrechtlichen Bescheidbegriff<br />
abgewichen ist. Der VfGH hat im Erk vom 16. 12.<br />
1987, G 110–113/87 ua = VfSlg 11590 zu § 18 AVG<br />
zum Ausdruck gebracht, dass auch der automationsunterstützt<br />
erzeugte Bescheid tatsächlich von der Verwaltungsbehörde<br />
veranlasst worden sein muss. Eine<br />
verfassungsrechtlich nicht tolerierbare Einschränkung<br />
des Rechtsschutzes läge dann vor, wenn die Beh, in<br />
deren Namen ein Bescheid erlassen wird, diesen gar<br />
nicht veranlasst hätte. Die Beh, welcher der Bescheid<br />
rechtlich zuzurechnen ist und die ihn daher zu verantworten<br />
hat, muss auch tatsächlich in der Lage sein, auf<br />
den automationsunterstützt ablaufenden Vorgang der<br />
Bescheidausfertigung Einfluss zu nehmen. Hiezu verweist<br />
der VfGH auf sein Erk vom 18. 6. 1980, B122/<br />
79, VfSlg 8844/1980, worin er zum Ausdruck brachte,<br />
es sei nur wesentlich, dass die nach außen in Erscheinung<br />
tretende Erledigung in jedem Einzelfall auf den<br />
Willen des durch (Verfassungs-)Gesetz zur Entscheidung<br />
berufenen Organs zurückführbar ist. Dies lasse<br />
sich ohne weiteres entweder dadurch bewirken, dass<br />
die von der Datenverarbeitungsanlage erstellten Ausdrucke<br />
dem kompetenten (damals Gemeinde-)Organ<br />
zur Genehmigung vorgelegt werden oder das für<br />
den EDV-Einsatz benötigte Programm vom gesetzlichen<br />
Entscheidungsträger gebilligt und derart gestaltet<br />
wird, dass dem die Datenverarbeitungsanlage bedienenden<br />
Personal kein Entscheidungsspielraum<br />
überlassen wird. Das bedeutet, dass auch eine beh<br />
Entscheidung, die zur Gänze automationsunterstützt,<br />
also maschinell und programmgesteuert (vgl § 4 Z 7<br />
DSG 2000) erfolgt, dann (verfassungs-)rechtlich zulässig<br />
ist, wenn die Eingabe der entscheidungsrelevanten<br />
Daten (also sämtliche Sachverhalts- und Tatbestandselemente)<br />
und die Programmsteuerung (also der Subsumtionsvorgang)<br />
durch die zuständige Behörde oder<br />
einen von ihr Beauftragten (Dienstleister) erfolgt (vgl<br />
Holzinger, Der „Computerbescheid“ in der Judikatur<br />
der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, in Rosenzweig-FS<br />
[1988] 210). Der im angef B sinngemäß<br />
zum Ausdruck gebrachten Ansicht, dass die Programmierung<br />
einer Datenverarbeitungsanlage, mit deren<br />
Hilfe automationsunterstützte Bescheide erlassen werden<br />
dürfen, von der Verwaltungseinheit erfolgen müsse,<br />
die für die Erhebung sachlich und örtlich zuständig<br />
sei, kann der VwGH nicht folgen. Gegen die vom einfachen<br />
Gesetzgeber getroffene Regelung des § 96 letzter<br />
Satz BAO bestehen keine verfassungsrechtliche<br />
Bedenken, die zu einer Antragstellung nach Art 140<br />
Abs 1 B-VG Anlass geben könnten. Dies gilt jedenfalls<br />
aus der Sicht der gegenständlichen Nebengebühr iSd<br />
§ 3 Abs 2 lit d BAO. Vor allem konnte der Gesetzgeber<br />
berücksichtigten, dass im Bereich der oben erwähnten<br />
Massenverfahren durch die automationsunterstützte<br />
Bescheiderstellung Beschleunigungs- und<br />
Einsparungseffekte erzielt werden sollen. Dazu<br />
kommt, dass es sich bei diesen Nebengebühren um<br />
Ansprüche handelt, welche bereits durch gesetzliche<br />
Vorgaben (gegenständlich durch § 217 BAO) weitgehend<br />
determiniert sind. Auch unter dem Gesichtspunkt<br />
des Rechtsschutzes ist in Bezug auf den letzten<br />
Satz des § 96 BAO insoweit kein Defizit auszumachen,<br />
weil es dem Abgabepflichtigen nicht verwehrt ist,<br />
seine Rechte im Rechtszug gegen die bescheiderlassende<br />
Beh wahrzunehmen.<br />
Anmerkung:<br />
1. Das vorliegende Verfahren zum elektronisch verfügten<br />
Säumniszuschlag hat eine Kernfrage der Ablauforganisation<br />
der Finanzverwaltung aufgeworfen und die Zulässigkeit<br />
automationsunterstützt ergehender Bescheide thematisiert.<br />
Der UFS hegte dabei in strenger Auslegung zweier<br />
VfGH-Erk Zweifel an der Bescheidqualität elektronischer<br />
Bescheide und wies Berufungen gegen diese vermeintlich<br />
bloßen „Schriftstücke“ als unzulässig zurück.<br />
2. In VfSlg 11590/1987 (16. 12. 1987, G 110/87 ua)<br />
hat der VfGH zum elektronischen Bescheid im AVG/VStG<br />
festgehalten, dass „eine verfassungsrechtlich nicht tolerierbare<br />
Einschränkung des Rechtsschutzes gegenüber der Verwaltung<br />
(. . .) dann anzunehmen [wäre], wenn ein Bescheid<br />
namens einer Behörde automationsunterstützt von einer anderen<br />
Stelle erzeugt und ‚erlassen würde, ohne daß die Behörde,<br />
in deren Namen der Bescheid ausgefertigt wurde,<br />
den Bescheid veranlaßte. Die Behörde, der der Bescheid<br />
rechtlich zuzurechnen ist und die ihn daher zu verantworten<br />
hat, muß auch tatsächlich imstande sein, auf den<br />
automationsunterstützt ablaufenden Vorgang der Bescheidausfertigung<br />
bestimmenden Einfluß zu nehmen<br />
(vgl VfSlg 8844/1980).“<br />
,<br />
426<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong>
Rechtsprechung<br />
3. Entscheidend ist somit ein Veranlassen durch die bescheiderlassende<br />
Behörde. Dieses darf sich dabei nicht in<br />
einer rechtlichen Fiktion erschöpfen, sondern muss der zuständigen<br />
Beh – wie der VfGH sodann konkretisiert –„auch<br />
tatsächlich . . . bestimmenden Einfluß“ einräumen. Der<br />
schließlich noch hinzugefügte Verweis des VfGH auf sein Erkenntnis<br />
zum Vorarlberger Gemeinderechenzentrum aus<br />
1980 gibt weitere Aufschlüsse zu der notwendigen faktischen<br />
Einflussmöglichkeit der Beh: Diese kann demnach auch in einem<br />
„Billigen“ des zugrunde liegenden Programms liegen.<br />
4. Der vom VfGH geforderte Veranlassungszusammenhang<br />
darf dabei auch nicht statisch gesehen werden. So ist<br />
aufgrund des fehlenden gesetzlichen Spielraums in<br />
der zulässigen Willensbildung der erlassenden Behörde<br />
bei Bescheiden über Nebenansprüche mE jedenfalls ein gelockerter<br />
Veranlassungszusammenhang angezeigt. Mangels<br />
großer inhaltlicher Einflussmöglichkeiten auf den Bescheidinhalt<br />
durch die erlassende Beh aufgrund der vordeterminierten<br />
Gesetzeslage können auch keine hypertrophen<br />
technischen Einfluss- und Eingriffsmöglichkeiten erforderlich<br />
sein. Hier sollten der Bewältigung von abgabenrechtlichen<br />
Massenverfahren keine kafkaesken Hürden aufgebaut<br />
werden. Dabei ist auch stets zu bedenken, dass der VfGH-<br />
Judikatur grundsätzlich ein sehr weites und primär rechtsschutzorientiertes<br />
verfassungsrechtliches Bescheidverständnis<br />
zu Grunde liegt. Überzogene Formalismen sind<br />
daher keine Vorgaben der Verfassung; eine Veranlassungskette<br />
zur bescheiderlassenden Beh muss freilich nachweisbar<br />
sein.<br />
5. Einfachgesetzlich sind die elektronischen Bescheide im<br />
Abgabenverfahrensrecht durch § 96 letzter Satz BAO abgesichert.<br />
Die notwendige Genehmigung der zuständigen<br />
Abgbeh wird demnach bei ADV-Bescheiden fingiert (ADV<br />
= automationsunterstützte Datenverarbeitung). Im Sinne<br />
einer verfassungskonformen Interpretation des § 96 BAO<br />
kann diese Fiktion jedoch nicht beliebig weit gehen. Im Lichte<br />
der obigen Auslegung muss daher ein faktischer Veranlassungszusammenhang<br />
zur erlassenden Behörde im Sinn eines<br />
„Billigens“ nachweisbar sein.<br />
6. Der verfassungsrechtlich notwendige Veranlassungszusammenhang<br />
zur erlassenden Behörde eines elektronischen<br />
Bescheids über Nebenansprüche hat dabei nun gleich<br />
mehrere Elemente: Er besteht in der Erlassung des vorangehenden<br />
Stammbescheids (bzw im Erhalt einer Selbstbemessungserklärung),<br />
in der Überwachung der fortan eingehenden<br />
Zahlungsströme (Eingabe von Zahlungen auf dem<br />
Abgabenkonto durch das zuständige Finanzamt), in der<br />
Kenntnis um die gesetzlich festgelegten Folgen von Nebenansprüchen<br />
nach Stammbescheiden sowie um die dazu programmierten<br />
Routinen und in deren impliziter Billigung<br />
durch Nicht-Beeinspruchung der Programmroutinen durch<br />
die FÄ sowie in zusätzlichen Einzelfall-Eingriffsmöglichkeiten<br />
der FÄ in diese Programmroutinen. Schließlich besteht<br />
auch noch nach Bescheiderlassung eine fortgesetzte Einflussmöglichkeit<br />
(allein) des erlassenden FA, da dieses die Bescheide<br />
über § 299 BAO wieder zurückziehen kann. Der<br />
faktische Einfluss der bescheiderlassenden FÄ erscheint<br />
vor diesem Hintergrund bei Nebenansprüchen daher tatsächlich<br />
ausreichend.<br />
7. Unter Verweis auf die Begründung des vorliegenden<br />
Erk zum automatisationsunterstützten Säumniszuschlag<br />
hat der VwGH mit Erk 2005/14/0015 vom selben Tag<br />
auch automationsunterstützte Verspätungszuschläge<br />
akzeptiert (jüngst bestätigt durch VwGH 25. 6. <strong>2007</strong>,<br />
2006/14/0054). Hier sind die gesetzlichen Folgen zwar –<br />
anders als etwa bei Säumniszuschlag, Anspruchs-, Stundungs-<br />
und Aussetzungszinsen – nicht bereits unabänderbar<br />
rechtlich vorgezeichnet, da ein Ermessensspielraum der Behörde<br />
besteht (§ 135 BAO spricht von „bis zu 10%“). Eine<br />
vorstrukturierte Übung dieses Ermessens in Form programmierter<br />
Ermessensparameter hat der VwGH aber ebenfalls<br />
gebilligt – zumal die Ingerenz der erlassenden Behörde in<br />
diesem Bereich durch zusätzliche Eingriffsmöglichkeiten<br />
der FÄ in das elektronische System gestärkt wird und die<br />
elektronischen Vorschläge somit im Einzelfall abgeändert<br />
werden können.<br />
8. Beachtenswert ist schließlich, dass der VwGH seine verfassungsrechtliche<br />
Analyse explizit auf die Nebenansprüche<br />
des § 3 Abs 2 BAO beschränkt hat. Konkret angesprochen<br />
waren im vorliegenden Erk mit dem Säumniszuschlag<br />
die Nebengebühren iSd § 3 Abs 2 lit d BAO und in<br />
2005/14/0015 mit dem Verspätungszuschlag „ein – in vergleichbarer<br />
Weise determinierter – Nebenanspruch im Sinne<br />
des § 3 Abs 2 lit b BAO“. Offen gelassen hat der VwGH dagegen<br />
die Beurteilung elektronischer Bescheide im Kernbereich<br />
des Steuerrechts bei der Verfügung von Stammabgaben<br />
wie ESt, Köst oder USt. Automationen in diesem Bereich<br />
sind verfassungsrechtlich sensibler. Im gegebenen Organisationssystem<br />
der Finanzverwaltung dürften hier – nach Durchlauf<br />
etwaiger Programmroutinen – daher stets auch Entscheidungen<br />
durch physische Finanzamtsbeamte, wie sie in<br />
diesem Bereich in den FÄ auch erfolgen, verfassungsrechtlich<br />
notwendig sein (so Zorn, RdW <strong>2007</strong>, 253).<br />
9. Die vorliegende Lösung des VwGH trägt dem primär<br />
rechtsschutzorientierten Ansatz des VfGH zum verfassungsrechtlichen<br />
Bescheidbegriff Rechnung, vermeidet hypertrophe<br />
Verwaltungsanforderungen in einem gesetzlich ohnedies<br />
weitgehend determinierten Umfeld und ermöglicht<br />
sohin eine praktikable Abwicklung abgabenrechtlicher Massenverfahren.<br />
Sie ist daher ausgewogen und sachgerecht.<br />
Verdienst des UFS bleibt es, eine rechtsdogmatisch bedeutsame<br />
Frage einer höchstgerichtlichen Klärung zugeführt zu<br />
haben.<br />
Franz Philipp Sutter<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong><br />
427
Zeitschriftenübersicht<br />
Zeitschriften<br />
" Bank-Archiv<br />
6 | 444. Angst, Peter: Hypothekarische Besicherung und<br />
nachträgliche Abtretung von Bestandzinsforderungen<br />
476. Knyrim, Rainer: Datenschutzrechts-Compliance<br />
in der Bank. Die wichtigsten datenschutzrechtlichen<br />
Themen für Kreditinstitute<br />
7 | 531. Graf, Georg: Wer haftet beim Bankomatkartenmißbrauch?<br />
Anmerkungen zu einem aktuellen<br />
OGH-Urteil sowie den Auswirkungen des<br />
Transparenzgebots auf die Auslegung von AGB<br />
" Baurechtliche Blätter<br />
3 | 75. Bundschuh-Rieseneder, Friederike: Rechtliche<br />
Rahmenbedingungen für die Errichtung von<br />
Moscheen oder Gebetstürmen in Tirol<br />
82. Egglmeier-Schmolke, Barbara: Haftung für Unfälle<br />
auf Baustellen (2. Teil)<br />
95. Kirchmayer, Wolfgang: Die Novellen zur Bauordnung<br />
für Wien im Jahr 2006<br />
" ecolex<br />
5 | 316. Jaeger, Thomas und Peter Thyri: Zwischenbilanz<br />
zur Beihilfereform<br />
332. Fössl, Horst und Sebastian Kurat: Auslegung, Verständigungspflichten<br />
und Zinslauf bei abweichenden<br />
Garantieabruferklärungen<br />
334. Petsche, Alexander und Martin Platte: Neuere<br />
Rechtsprechung zur Schiedsgerichtsbarkeit<br />
353. Ruhm, Thomas: Praxisleitfaden zum Ausschluss<br />
von Minderheitsgesellschaftern<br />
6 | 400. Grundei, Andreas: Vereine, Verbände, Konkurse<br />
404. Rebernig, Wolfgang: Lizenzierungsverfahren versus<br />
Insolvenzverfahren im österreichischen Profifußball<br />
407. Spornberger, Martin: Zur Haftung leitender Vereinsorgane<br />
411. Thiele, Clemens: FIFA ante portas – Zum Schutz<br />
des Wettkampfveranstalters nach österreichischem<br />
Recht<br />
414. Horak, Michael: „Ambush-Marketing“ und die<br />
EURO 2008 – Angriff auf das Werbemonopol!<br />
418. Laimer, Hans Georg: Beschäftigungsrecht von<br />
Berufsfußballern<br />
422. Wilhelm, Georg: Zur Anlegerentschädigung nach<br />
dem Wertpapieraufsichtsgesetz<br />
440. Kozak, Bianca und Markus Uitz: Virtuelle Daten-<br />
(t)räume<br />
script 36 | 3. Eiselsberg, Maximilian: Stiftung und Unternehmen<br />
" Finanz-Journal<br />
5 | 171. Urban, Christian: Pauschale Gewinnermittlung<br />
bei nichtbuchführungspflichtigen Winzern<br />
172. Goëss, Gabriel: Vom HGB zum UGB: Der Unternehmer<br />
– eine Begriffsuche<br />
186. Schäfer, Stefan: Rauchen und Trinken erlaubt?<br />
Auswirkungen am Arbeitsplatz und in der Gastronomie<br />
" GeS aktuell<br />
4 | 143. Adensamer, Nikolaus und Georg Eckert: Das Kollisionsrecht<br />
der grenzüberschreitenden Verschmelzung<br />
(Teil II)<br />
164. Baritsch, Matthias: Warten auf eine FinStrG-<br />
Novelle <strong>2007</strong> – Ein kritischer Ausblick auf die<br />
bevorstehenden Neuerungen<br />
" Der Gesellschafter<br />
2 | 89. Feyl, Peter: Gedanken zur Business Judgement<br />
Rule<br />
91. Kunz, Peter: Würde die Übernahme des § 93<br />
Abs 1 dAktG in das österreichische Aktienrecht<br />
zu mehr Rechtssicherheit in Bezug auf nützliche<br />
Gesetzesverletzungen führen?<br />
93. Schima, Georg: Business Judgement Rule und<br />
Verankerung im österreichischen Recht<br />
99. Arnold, Wolf-Dieter: Die Pflicht des Vorstandes<br />
zur Auskunftsverweigerung in der Hauptversammlung<br />
104. Bachner, Thomas und Dietmar Dokalik: Die neue<br />
EU-Richtlinie über Aktionärsrechte und ihre<br />
Auswirkungen auf das österreichische Aktienrecht<br />
3 | 151. Reiner, Andreas: Schiedsverfahren und Gesellschaftsrecht<br />
170. Kalss, Susanne, Edith Hlawati, Maria Doralt und<br />
Nikolaus Adensamer: Ausgewählte Fragen zur<br />
Satzungsgestaltung bei der Societas Europaea<br />
182. Hofmann, Alexander: Der mittelbare Beteiligungserwerb<br />
durch eine beherrschte Privatstiftung<br />
im Übernahmegesetz (ÜbG) nach dem<br />
Übernahmerechts-Änderungsgesetz 2006<br />
(ÜbRÄG)<br />
192. Haselberger, Rudolf: Gesellschafts- und insolvenzrechtliche<br />
Grundlagen einer notwendigen<br />
Streitgenossenschaft – verschlungene Wege zu<br />
einer partiellen europäischen Rechtsvereinheitlichung<br />
" immolex<br />
6 | 166. Böhm, Helmut: Miete und Konsumentenschutz<br />
(Teil III)<br />
428<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong>
Zeitschriftenübersicht<br />
171. Prader, Christian: Auswirkungen eines Dachbodenausbaus<br />
während einer Abrechnungsperiode<br />
im WEG/MRG/WGG<br />
7 – 8 | 203. Grossmann, Paul: Muster: Wohnungseigentumsvertrag<br />
" Juristische Blätter<br />
6 | 341. Roth, Günter H., Hanns Fitz und Reinhold Beiser:<br />
Der Übergang von der GesbR zur OG gemäß<br />
§ 8 Abs 3 UGB<br />
349. Jaeger, Thomas: Gemeinschaftskompetenz „private<br />
enforcement“? Zur Zulässigkeit einer Harmonisierung<br />
der Zivilrechtsdurchsetzung des<br />
Wettbewerbsrechts<br />
7 | 4<strong>09</strong>. Pletzer, Renate: Vorteilsausgleich beim Schmerzengeld?<br />
434. Winner, Martin: Wert und Preis im neuen Recht<br />
des Squeeze-out<br />
" Medien und Recht<br />
3 | 115. Fehringer, Sabine und Natascha Freund: Die Umsetzung<br />
der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken<br />
in das UWG<br />
" Medien und Recht international<br />
1| 3. Gruber, Johannes Peter: Die EU-Kronzeugenregelung<br />
2006<br />
" Neue Juristische Wochenschrift<br />
26 |1851. Neuenhahn, Hans-Uwe und Stefan Neuenhahn:<br />
Erweiterung der anwaltlichen Dienstleistung<br />
durch systematisches Konfliktmanagement<br />
" Der österreichische Amtsvormund<br />
196 | 49. Barth, Peter: Obsorge und Sachwalterschaft.<br />
Eine vergleichende Betrachtung der beiden<br />
Rechtsinstitute unter Berücksichtigung des<br />
SWRÄG 2006<br />
" Österreichische Immobilien-Zeitung<br />
10 | 199. Handl, Rainer: Wertänderung von Grundstücken<br />
durch Widmungsänderung und ihre Auswirkungen<br />
auf Kaufverträge – Teil 2: 13, 260<br />
" Österreichische Juristen-Zeitung<br />
10 | 391. Reiter, Stephanie: Grundrechtsschutz durch den<br />
OGH. Neuere Entwicklungen in der Judikatur<br />
zur Grundrechtsbeschwerde<br />
404. Huber, Stefan: Die Rechtsakte der „Dritten Säule“<br />
im nationalen Recht<br />
11 | 433. Stabentheiner, Johannes: Träger der Rechtsentwicklung<br />
im Zivilrecht – ein aktueller Befund<br />
437. Gruber, Michael: Das Register für Mobiliarsicherheiten.<br />
Überlegungen zu Funktion und Organisation<br />
443. Ennöckl, Daniel und Nicolas Raschauer: Rechtsmissbrauch<br />
im öffentlichen Umweltrecht. Versuch<br />
einer Systemorientierung<br />
12 | 475. Barth, Peter und Michael Ganner: Wie errichte<br />
ich eine Vorsorgevollmacht? Die Mustervorsorgevollmacht<br />
des BMJ mit Anmerkungen<br />
13 | 519. Hinghofer-Szalkay, Dagmar und Claudia Hirsch:<br />
Wrongful birth/Wrongful conception quo vadis?<br />
525. Holley, Gerhard, Bernhard Raschauer und Stefan<br />
Zleptnig: Niederlassungsfreiheit auch für öffentliche<br />
Ämter?<br />
532. Bergauer, Christian: Kritische Anmerkungen zu<br />
§ 126 c StGB<br />
536. Schwind, Fritz: Ursprung und Funktion des<br />
Rechts<br />
" Österreichische Notariats-Zeitung<br />
6 | 161. Appl, Clemens: Der Gläserne Schuldner. Mobiliarpfandregister<br />
und Datenschutz<br />
" Österreichische Richterzeitung<br />
6 | 130. Karl, Wolfram: Zur Bedeutung der Entscheidung<br />
des EGMR in der Praxis der österreichischen<br />
Höchstgerichte<br />
139. Rauscher, Christian: Grenzüberschreitende Forderungsexekution<br />
in Europa. Welche Spielregeln<br />
stellt die EuGVVO für Gläubiger, Verpflichtete<br />
und Gerichte auf?<br />
" Österreichische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht<br />
2 | 30. Hinghofer-Szalkay, Dagmar: Katastrophenschäden<br />
in Österreich: Ersatzmöglichkeiten und Abwicklungshindernisse<br />
" Österreichisches Recht der Wirtschaft<br />
5 | 259. Schumacher, Hubertus: Zur Exekution von Rechnungslegungsansprüchen<br />
262. Steiner, Johannes Wolfgang: Die GesBR nach Inkrafttreten<br />
des UGB<br />
266. Thiele, Clemens: Plagiatschutz kontra Urheber –<br />
Zum Verhältnis von innerem und äußerem Titelschutz<br />
270. Haberl, Andrea: Anders- und Schlechtlieferung<br />
im ABGB und UGB<br />
6 | 323. Artmann, Eveline: Neues zur Haftung des Abschlussprüfers<br />
331. Mayr, Peter G.: Schiedsklauseln in Vereinsstatuten<br />
352. Engelbrecht, Helmut: Administrativpension: Leistungsanspruch<br />
auch bei Austritt?<br />
383. Fellner, Karl-Werner: Beurteilung von Glücksspielen<br />
im Strafrecht, Abgabenrecht und Verwaltungsrecht<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong><br />
429
Zeitschriftenübersicht<br />
" Österreichisches Standesamt<br />
6 | 84. Michel, Ulrike: Beglaubigung und Urkunden<br />
7/8 | 101. Schütz, Werner: Anerkennung ausländischer Statusentscheidungen<br />
unter besonderer Berücksichtigung<br />
einschlägiger EU-Rechtsvorschriften<br />
" Das Recht der Arbeit<br />
3 | 187. Resch, Reinhard: Welche Tätigkeiten sind im<br />
Rahmen einer Schnupperlehre möglich?<br />
193. Ettmayer, Wendelin: Die Risikoverteilung bei<br />
Verhinderung aus persönlichen Gründen<br />
202. Gerhartl, Andreas: Zu den Mitwirkungs- und<br />
Duldungspflichten des Betriebsinhabers im Vorfeld<br />
einer BR-Wahl<br />
" Recht der Medizin<br />
3 | 68. Andreaus, Felix und Peter Winalek: Tod einer<br />
Vierjährigen. Wer stellt die richtigen Fragen?<br />
72. Pircher, Maja: Ausschluss der Hebammen vom<br />
Mutter-Kind-Pass rechtswidrig?<br />
78. Hellbert, Karina: Preiswettbewerb zwischen<br />
Wahlärzten und selbständigen Ambulatorien<br />
" Recht der Umwelt<br />
3 | 76. Kleewein, Wolfgang: Die Umweltbeschwerde<br />
nach dem Entwurf eines neuen B-UHG<br />
82. Kind, Martin: Betriebszeitgarantie für Gastgärten<br />
rechtskonform?<br />
" RPA aktuell<br />
2 | 62. Pachner, Franz: Public-Private-Partnership<br />
(PPP) im Hochbau<br />
66. Neuwerth, Thomas: BVA: Aufforderung zur Angebotsabgabe<br />
und Ausschreibungsunterlage im<br />
Verhandlungsverfahren nur 14 Tage nach Zustellung<br />
bekämpfbar<br />
" Der Sachverständige<br />
2 | 67. Aschauer, Christian: Der Sachverständige im<br />
neuen österreichischen Schiedsverfahrensrecht<br />
84. Veith, Walter: Unfälle mit Radfahrern und Skatern<br />
in der Rechtsprechung des OGH<br />
" Steuer- und Wirtschaftskartei<br />
16 | S 514. Arnold, Wolf-Dieter: Anfechtung wegen Willensmängeln<br />
fallen nicht unter § 17 Abs 5 GebG<br />
17/18 | S 534. Prechtl, Babette: Privatstiftung als Vorerbe: Zuwendungsbesteuerung<br />
bei Eintritt des Nacherbfalls?<br />
" UVS aktuell<br />
2 | 52. Triendl, Franz J.: Lärmbelästigung durch den<br />
Betrieb von Gastgärten<br />
59. Balthasar, Alexander: Rechtsschutzdefizite im<br />
Verwaltungsverfahrensrecht<br />
" Wettbewerb in Recht und Praxis<br />
7 | 714. Keßler, Jürgen: Lauterkeitsschutz und Wettbewerbsordnung<br />
– zur Umsetzung der Richtlinie<br />
2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken<br />
in Deutschland und Österreich<br />
" Wirtschaftsrechtliche Blätter<br />
6 | 253. Artmann, Eveline: Offene Fragen zum Unternehmensübergang<br />
nach §§ 38 f UGB<br />
263. Thiele, Clemens: Der Holocaust auf Ihrem Teller<br />
– Wanderausstellung macht Station beim österreichischen<br />
Höchstgericht<br />
7 | 301. Dullinger, Silvia und Peter Rummel: Zur Zulässigkeit<br />
von Entgeltvereinbarungen für die Ausfolgung<br />
oder Übertragung von Depotwerten.<br />
Überlegungen zu den Grenzen der AGB-Kontrolle<br />
durch die Gerichte<br />
311. Kietaibl, Christoph: Darf der Kollektivvertrag in<br />
bestehende Arbeitsverträge verschlechternd eingreifen?<br />
Zulässigkeit und Grenzen des kollektivvertraglichen<br />
Ordnungsprinzips<br />
" Wohnrechtliche Blätter<br />
5 | 121. Würth, Helmut: Einige Streitfragen aus dem<br />
Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht<br />
130. Rosifka, Walter: Zum Zusammenspiel von Mietrechtsgesetz<br />
und Wohnbauförderungsrecht. Zugleich<br />
eine Besprechung der E 5 Ob 96/06 p<br />
6 | 153. Trefil, Philipp: Der Bauträger nach der Gewerbeordnung<br />
1994<br />
" Zeitschrift für Arbeitsrecht und Sozialrecht<br />
3 | 100. Binder, Martin: Zur Bemessung und Dauer von<br />
Entgeltfortzahlungsansprüchen<br />
111. Naderhirn, Johanna: Zum Verhältnis ausgewählter<br />
Entgeltfortzahlungstatbestände zueinander.<br />
Pflegefreistellung – wichtiger Grund – § 1155<br />
ABGB – Urlaub<br />
" Zeitschrift für Ehe- und Familienrecht<br />
4 | 126. Linder, Florian: Die Mitwirkung im Erwerb gemäß<br />
§ 98 ABGB<br />
130. Gitschthaler, Edwin und Andrea Simma: Die Sicherung<br />
der Existenz des Gemeinschuldners<br />
und seiner Familie im Konkurs (Teil I)<br />
" Zeitschrift für Rechtsvergleichung,<br />
Internationales Privatrecht und Europarecht<br />
2 | 44. Christandl, Gregor und Dagmar Hinghofer-Szalkay:<br />
Ersatzansprüche für immaterielle Schäden<br />
aus Tötung naher Angehöriger – eine rechtsvergleichende<br />
Untersuchung<br />
64. Stalzer, Johannes und László Szécsényi: Eigentumsvorbehalt<br />
als Sicherungsmittel bei internationalen<br />
Finanzierungsgeschäften in Ungarn<br />
430<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong>
Zeitschriftenübersicht<br />
" Zeitschrift für Verkehrsrecht<br />
7 – 8 | 224. Lindinger, Eike: Obliegenheitsverpflichtungen<br />
des Reisenden<br />
228. Lindinger Eike: Update Wiener Liste<br />
232. Michitsch, Andrea: Reiseabbruch wegen Tsunami.<br />
Eine analytische Betrachtung der Entscheidung<br />
OGH 10 Ob 2/07 b<br />
273. Vergeiner, Martin und Björn Blauensteiner: Alkoholvorschriften<br />
für Nicht-Lenker. Die Alkoholisierung<br />
von Fahr(schul)lehrern und -begleitern<br />
aus rechtlicher Sicht<br />
" ZIK aktuell<br />
3 | 74. Konecny, Andreas: Abgrenzung/Bezahlung von<br />
Sondermassekosten und besondere Entlohnung<br />
78. Derntl, Johannes: Nochmals: Strafbarkeit gem<br />
§ 153 c StGB nach Zahlungsanfechtung<br />
80. Mayer, Elisabeth: Nochmals: Keine Tatbestandsmäßigkeit<br />
des § 153 c StGB nach Zahlungsanfechtung<br />
81. Bresich, Ronald und Rainer W. Böhm: Die Telefaxumleitung<br />
im Konkursverfahren<br />
" Zivilrecht aktuell<br />
9 | 163. Griehser, Peter: Der Liefervertrag in der österreichischen<br />
Rechtsordnung<br />
166. Hinghofer-Szalkay, Dagmar: Gefühlsschäden<br />
nach schwerster Verletzung naher Angehöriger:<br />
pro und contra Ersatzfähigkeit<br />
10 | 186. Holzer, Wolfgang: Punkteabzug in der Fußball-<br />
Bundesliga und Anmeldung im Konkursverfahren.<br />
Zur einstweiligen Verfügung des LGZ Graz<br />
vom 28. 3. <strong>2007</strong>, 28 Cg 23/07 m<br />
189. Hau, Wolfgang: Der europäische Vertragsgerichtsstand<br />
im Falle einer Mehrzahl von Lieferorten<br />
11 | 203. Lovrek, Elisabeth: Mietvertragsklauseln im Vollanwendungsbereich<br />
des MRG. Die Entscheidung<br />
1 Ob 241/06 g = Zak <strong>2007</strong>/384, 217 und<br />
ihre Konsequenzen<br />
207. Mayr, Peter G.: Neuigkeiten im Europäischen<br />
Zivilverfahrensrecht<br />
212. Nunner-Krautgasser, Bettina: Masseverwalterhaftung<br />
für Prozesskosten<br />
12 | 223. Mendel, Heidemarie: Zur Rechtsnatur des Kreditkartengeschäfts<br />
226. Scheuer, Ursula: Die Verordnung zur Einführung<br />
eines europäischen Verfahrens für geringfügige<br />
Forderungen<br />
Vom ersten Ermittlungsverdacht bis zur<br />
Rechtsmittelentscheidung<br />
Thyri<br />
Kartellrechtsvollzug in Österreich<br />
<strong>2007</strong>. XXXII, 194 Seiten. Br. EUR 46,–<br />
ISBN 978-3-214-00393-7<br />
• umfassende Analyse des Kartellrechtsvollzugs in Österreich<br />
• wissenschaftlich fundiert und chronologisch strukturiert – vom ersten<br />
Ermittlungsverdacht bis zur Rechtsmittelentscheidung<br />
• besonderes Augenmerk auf den oft komplexen Auswirkungen des<br />
Gemeinschaftsrechts auf die unterschiedlichen nationalen Verfahrensarten<br />
• für Experten zusätzlich interessant: die Hintergründe des historisch<br />
gewachsenen Nebeneinanders der verschiedenen Verfahrensarten<br />
(Verwaltungsverfahren, Außerstreitverfahren, Zivilverfahren, VO 1/2003).<br />
• praktisch für die Anwendung: durchgehende Randnummerierung und<br />
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Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong><br />
431
Einführung eines Registers für<br />
Mobiliarsicherheiten in Österreich?<br />
<strong>2007</strong>. VI, 78 Seiten. Br. EUR 19,80<br />
ISBN 978-3-214-06966-7<br />
Martin Schauer (Hrsg)<br />
Ein Register für Mobiliarsicherheiten im<br />
österreichischen Recht<br />
Die Reform des Kreditsicherungsrechts durch Einführung eines Registers<br />
für Sicherungsrechte an beweglichen Sachen war Gegenstand einer vom<br />
Ludwig-Boltzmann-Institut für Rechtsvorsorge und Urkundenwesen eingesetzten<br />
Arbeitsgruppe. Geprüft wurde die Frage, ob sich die Einführung eines Mobiliarsicherheitenregisters<br />
– ähnlich wie in vielen ausländischen Rechtsordnungen – für<br />
das österreichische Recht empfiehlt und wie ein solches gestaltet werden sollte.<br />
Der Band präsentiert die Ergebnisse der Arbeitsgruppe und stellt die Überlegungen<br />
der Arbeitsgruppe, die die Einführung eines Mobiliarsicherheitenregisters<br />
befürwortet, umfassend dar. Das Buch enthält auch einen rechtsvergleichenden<br />
Überblick sowie einen kommentierten Gesetzesvorschlag.<br />
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Der aktuelle Überblick zum Immobilienmakler!<br />
Kriegner<br />
Der Immobilienmakler – Pflichten und<br />
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<strong>2007</strong>. XXIV, 260 Seiten. Br. EUR 46,–<br />
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insb nach MaklerG, KSchG und Immobilienmaklerverordnung 1996;<br />
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Immobilienmaklers bei Pflichtverletzung;<br />
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Immobilienmakler.<br />
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432<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong>
Rezensionen<br />
Für Sie gelesen<br />
" Recht im Naturgefahrenmanagement. Von Sven Fuchs/Lamiss<br />
M. Khakzadeh/Karl Weber (Hrsg). Studienverlag, Innsbruck-Wien-<br />
Bozen 2006, XVII, 214 Seiten, br oder geb, a 39,90.<br />
I.<br />
„Die für murengefährdete Grundstücke geltenden<br />
Baubeschränkungen im Sinne § 4 Abs 1 erster<br />
und zweiter Satz Tiroler Bauordnung 1989 dienen<br />
nur dem Schutz des Bauwerbers und der Personen,<br />
welche sich in der Baulichkeit aufhalten werden, allenfalls<br />
darüber hinaus auch dem öffentlichen Interesse<br />
an einer die in Naturgefahren berücksichtigenden<br />
Bebauung, nicht jedoch dem Interesse des<br />
Nachbarn“ (VwGH 16. 3. 1995, 94/06/0236, sa E 19914/11/<br />
07; 1991/06/01987; VwSlg 13524 A/1991).<br />
Wer unter der Zuhilfenahme gebräuchlicher „Suchmaschinen“<br />
und ähnlicher Einrichtungen etwa im Rechtsinformationssystem<br />
des Bundeskanzleramtes unter dem Stichwort<br />
„Naturgefahren“ sucht, wird, wenn überhaupt, nur im<br />
geringen Umfang fündig.<br />
Die wenigen publizierten Entscheidungen der Höchstgerichte<br />
des öffentlichen Rechtes beziehen sich im Wesentlichen<br />
auf sonderindividualplanungsrechtliche Vorgaben der<br />
Bauordnungen, die die Gefahrenabwehr von Naturgefahren<br />
als im öffentlichen Interesse stehend bezeichnen.<br />
Wie die Naturereignisse des letzten Jahrzehntes (Lassing,<br />
Ischgl, Galtür ua) gezeigt haben, sind die Herausforderungen,<br />
die dem Rechtsanwender wie dem Rechtssetzer im Hinblick<br />
auf die nach wie vor unbändige Gewalt der Natur begegnen,<br />
größer denn je.<br />
Jahrzehntelanger Missbrauch der natürlichen Ressourcen<br />
hat ein Übriges dazu getan, dass die Umweltsituation ohne<br />
Beschönigung, aber auch ohne Übertreibung als prekär bezeichnet<br />
werden muss.<br />
II.<br />
Es gehört zu dem „erzwungenem Antwortcharakter des<br />
öffentlichen Rechts“, dass die juristische Behandlung des Umgangs<br />
mit derartigen „Naturgefahren“ durch den Druck der<br />
faktischen Ereignisse immer mehr ins Zentrum, nunmehr<br />
auch der wissenschaftlichen Betrachtung gerät.<br />
Dabei berührt diese Entwicklung nicht weniger als einen<br />
Paradigmenwechsel im öffentlichen Recht insgesamt, darauf<br />
weist auch der „synthetische“ Begriff des „Naturgefahrenmanagements“<br />
hin.<br />
„Naturgefahren“ sind nicht nur ein Begriff der Naturwissenschaften,<br />
sondern auch ein Rechtsbegriff; wie ausgeführt,<br />
wurde dieser in der traditionellen Verwaltungslehre als „Angelpunkt“<br />
für Maßnahmen der Gefahrenabwehr und der<br />
Gefahrenvorsorge betrachtet.<br />
Demgegenüber gehört der Begriff des „Management“ allenfalls<br />
im Licht der so genannten dynamischen Verwaltungslehre<br />
in das Handwerkszeug des Juristen.<br />
Synthetische Begriffe wie der des „Naturgefahrenmanagements“<br />
sind daher nicht nur besondere Begrifflichkeiten einer<br />
sich globalisierenden Rechtssprache, sondern weisen darüber<br />
hinaus auch Inhaltliches über den bereits konstatierten<br />
Paradigmenwechsel auf.<br />
III.<br />
So gesehen ist die publizistische Reaktion auf diese Entwicklung,<br />
wie sie sich mit dem nun im Innsbrucker Studienverlag<br />
erschienenen, von Fuchs/Khakzadeh/Weber herausgegebenen<br />
Band „Recht im Naturgefahrenmanagement“ manifestiert,<br />
nachgerade als folgerichtig zu bezeichnen.<br />
Bleibt man – systemtheoretisch – beim angezogenen Modell<br />
von Ebene und Krise, mag dieser Band eines der ersten<br />
Zeichen für die Bewältigung einer offenkundigen begrifflichen<br />
wie inhaltlichen Krisis darstellen.<br />
Schon die Begrifflichkeit „Naturgefahrenmanagement“<br />
sagt ja deutlich, dass es hiebei gerade nicht (nur) um Maßnahmen<br />
der Gefahrenabwehr, sondern vielmehr um aktives<br />
Eingreifen geht.<br />
Traditionelles Verwaltungs-(polizeiliches) Handeln zielt<br />
einerseits auf die Abwehr möglicher künftiger Gefahren<br />
und andererseits auf die Beseitigung der Folgen einer sich<br />
einmal manifestiert habenden Gefahr.<br />
Das „Naturgefahrenmanagement“ setzt seinen Hebel einerseits<br />
bei aktiven (und nichtreaktiven) Maßnahmen der<br />
vorsorglichen Gefahrenabwehr an (etwa: so genanntes Monitoring),<br />
verknüpft seine (erst im Entstehen begriffenen)<br />
Instrumentarien aber zugleich mit der Suche nach geeigneten<br />
Maßnahmen im Ereignis, dh in der sich entbergenden<br />
Naturgefahr selbst.<br />
IV.<br />
Wer je vor die Aufgabe gestellt war, als Berater von Gebietskörperschaften<br />
aktiv im Zuge des Gefahrenereignisses<br />
tätig zu werden, für den gewinnt der Begriff der „Querschnittsmaterie<br />
Naturgefahren“ eine gänzlich andere Bedeutung,<br />
als das bei bloß theoretischer Betrachtung der Fall ist.<br />
Angefangen von notstandpolizeilichen Sicherheits- und<br />
Sicherungsmaßnahmen über Maßnahmen der Ermöglichung<br />
des Einsatzes prognostischer Methoden, Aufgaben<br />
der Straßenpolizei, der Sicherheitspolizei, der Notstandsgesetze<br />
insgesamt, Festlegung des Wirkungsbereiches (Gemeindegrenzen!),<br />
bis hin zu konkreten Entscheidungen unmittelbarer<br />
Befehls- und Zwangsgewalt treten in solchen Situationen<br />
alle möglichen concreta des hoheitlichen Handelns<br />
auf und verdichten den staatlichen Handlungsanspruch zum<br />
Anspruch der Allgemeinheit auf zweck- und zielorientiertes,<br />
im höchsten Ausmaß effektives Staatshandeln.<br />
V.<br />
Solches Staatshandeln begegnet aber beschränkt kalkulierbaren<br />
Naturgefahren.<br />
Deshalb ist es richtig – und als verdienstvoll zu werten –,<br />
wenn etwa Weber in seinem Beitrag über die Grenzen des<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong><br />
433
Rezensionen<br />
Rechts (Seite 173 ff) darauf hinweist, dass die Ermöglichung<br />
eines (straf- und anspruchsfreien) Fehlerkalküls zu den<br />
grundsätzlichen rechtssystematischen Vorgaben eines geglückten<br />
„Naturgefahrenmanagementrechts“ gehört.<br />
Die Beiträge in dem angezeigten Band reichen von einer<br />
Bestandsaufnahme „Umgang mit Naturgefahren“ (Stötter/<br />
Fuchs, Seite 19 ff) über eine strafrechtliche Darstellung<br />
(Murschetz, Seite 35 ff), eine zivilrechtliche Analyse (Kocholl,<br />
Seite 47 ff), eine Einschätzung des Standortes der Naturgefahren<br />
im öffentlichen Recht (Hattenberger, Seite 67 ff), die<br />
Darstellung der rechtlichen Instrumente des Naturgefahrenmanagements<br />
(Weck-Hannemann/Thöni, Seite 101 ff) bis zu<br />
entsprechenden Praxisberichten aus Vorarlberg (Hämmerle,<br />
Seite 155 ff) oder in Tirol (Senn, Seite 167 ff).<br />
Mit dem „Restrisiko“ und dem Umgang damit im<br />
Strafrecht beschäftigt sich Ermacora (Seite 197 ff), während<br />
die Grenzen des Rechts rechtssystematisch von Weber (Seite<br />
173 ff) behandelt werden.<br />
Berichte aus bestimmten Workshops runden den Band,<br />
der noch weitere Vortragsbeiträge enthält, ab.<br />
VI.<br />
Naturgemäß kann ein solcher Band, der – aus Ergebnissen<br />
eines Symposiums – nunmehr verdienstvollerweise veröffentlicht<br />
wurde, nicht leisten, was zum heutigen Zeitpunkt<br />
noch gar nicht möglich ist:<br />
Eine rechtssystematische Darstellung des Naturgefahrenrechtes,<br />
nicht nur de lege lata, sondern auch pro futuro.<br />
Viel zu deutlich macht sich der eingangs konstatierte<br />
„Umbruch“ in der Verwaltungsrechtskultur – und mit einhergehend<br />
in der Gesetzgebung – deutlich, als das man<br />
schon heute neue gefestigte Begrifflichkeiten bieten könnte.<br />
Wohl aber zeigt der vorliegende Band, dass die praktische<br />
und wissenschaftliche Durchdringung dieses zentralen<br />
rechtlichen Bereiches weit fortgeschritten ist.<br />
Das Recht der Naturgefahren verquickt im höchsten Ausmaße<br />
sowohl Aufgaben staatlicher Planung (Gefahrenzonenpläne,<br />
Wasserwirtschaftspläne und dergleichen) wie auch<br />
individuell konkrete Rechtsakte (Bescheide, Akte unmittelbarer<br />
Befehls- und Zwangsgewalt).<br />
Der Prävention von Naturgefahren kommt höchste Bedeutung<br />
zu; das ist eine Aufgabe, die weit über das Rechtliche<br />
auch ins Gesellschaftliche transzentiert und weit über den<br />
Geltungsbereich österreichischen Rechts hinaus Anstrengungen<br />
der sich globalisierenden Welt erfordert.<br />
Angesprochen auf das hier zur Beurteilung anstehende<br />
Maß für wissenschaftliche Literatur, nämlich Spannung, Innovation,<br />
begriffliche Baulichkeit, vor allem aber das Vorliegen<br />
eines gerüttelten Maßes an Innovationskraft, ist das Erscheinen<br />
des vorliegenden Bandes vorbehaltlos zu begrüßen<br />
und seine Lektüre vor allem auch dem im öffentlichen Recht<br />
tätigen Praktiker, dem Verteidiger in Strafsachen und dem in<br />
Haftpflichtsachen tätigen Rechtsanwalt wärmstens zu empfehlen.<br />
Michael E. Sallinger<br />
" Strafprozessrecht im Wandel. Festschrift für Roland Miklau<br />
zum 65. Geburtstag. Von Udo Jesionek/Reinhard Moos/Otto F.<br />
Müller (Hrsg). StudienVerlag, Innsbruck Wien Bozen 2006, 664 Seiten,<br />
geb?, a 78,–.<br />
Anlässlich des 65. Geburtstags von Roland Miklau,<br />
seit 1970 in der Straflegislativsektion des<br />
BMJ tätig und seit 1987 Leiter jener die Entwicklung<br />
des österreichischen Strafrechts prägenden<br />
Ministerialsektion (1991 überdies mit<br />
dem Titel Sektionschef ausgestattet), wurde<br />
eine eindrucksvolle Festschrift unter dem Titel<br />
„Strafprozessrecht im Wandel“ von Udo Jesionek,<br />
Reinhard Moos und Otto F. Müller beim (sich in letzter<br />
Zeit verstärkt im Rechtsbereich profilierenden) StudienVerlag<br />
herausgegeben. Die Herausgeber verbindet mit dem Jubilar<br />
ua die gemeinsame Mitgliedschaft beim einst von Justizminister<br />
Christian Broda 1975 einberufenen „Arbeitskreis<br />
für Grundsatzfragen einer Erneuerung des Strafverfahrensrechtes“.<br />
Die Festschrift soll die damals begonnene Diskussion,<br />
die bisher in diversen Gesetzesreformen unter der Mitwirkung<br />
Roland Miklaus Niederschlag gefunden hat, nun<br />
fortsetzen.<br />
Strafgesetzbuch, Staatsanwaltschaftsgesetz, Diversion,<br />
Strafprozessuales Vorverfahren – an all dem hat Roland Miklau<br />
zum Teil maßgeblich mitgewirkt. In der umfangreichen<br />
Festschrift wird der Jubilar in Laudationes von Bundesministerin<br />
Gastinger und Univ.-Prof. Moos nicht nur als erfahrener<br />
Fachmann, sondern insbesondere auch als Humanist<br />
und „überzeugter Überzeuger“ gewürdigt. Ob er indes auch<br />
ein überzeugter Verfechter des Strafrechts sei, wurde mitunter<br />
bezweifelt und sein ehemaliger Chef als Sektionsleiter<br />
und Minister Egmont Foregger etwa soll ihm einst zum Abschied<br />
gesagt haben, er möge doch „vom Strafrecht noch<br />
etwas übrig lassen“. Manche verbinden insofern mit dem<br />
Namen des Jubilars eher Tendenzen der Aufweichung des<br />
Strafrechts, der schrittweisen „Entrichterung“ der Strafrechtspflege<br />
(vgl Hollaender, Anwalt aktuell 2006/9) und<br />
der Verwässerung der strafrechtlichen Steuerungsfunktion<br />
in der Gesellschaft. Auch das zuletzt in der „Presse“ vom<br />
11. 12. 2006 veröffentlichte Streitgespräch des Jubilars mit<br />
dem damals noch amtierenden OGH-Präsidenten und zuvor<br />
langjährigen Strafrichter Johann Rzeszut zeigt sehr kontroverse<br />
Auffassungen hinsichtlich der Lenkbarkeit menschlichen<br />
Verhaltens durch strafrechtliche Sanktionen oder bezüglich<br />
des (von Miklau strikt abgelehnten und von Rzeszut<br />
nachdrücklich befürworteten) Vorschlags, der Gesetzgeber<br />
sollte bei der U-Haft das Gewicht einer Tat auch bei Vermögensdelikten<br />
berücksichtigen und ab einem besonders<br />
hohen Schaden und bei qualifiziertem Tatverdacht (mit Urkunden<br />
und unmittelbaren Zeugen) bei schwersten Vermögensdelikten<br />
– wie es ja bereits bei schwersten Delikten gegen<br />
Leib und Leben der Fall ist – eine bedingt-obligatorische<br />
U-Haft einführen, um die Verfahrenssicherung zu erhöhen<br />
und das Unbehagen der Bevölkerung bei extrem<br />
schweren Deliktsfällen zu mildern (zustimmend Hollaender,<br />
„Die Presse“ vom 13. 12. 2006).<br />
434<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong>
Rezensionen<br />
Wie auch immer, die vorliegende Festschrift belegt jedenfalls,<br />
dass Roland Miklau zweifellos auch von vielen Seiten<br />
sehr hohe Wertschätzung genießt. Diese sei ihm, der sich<br />
so viele Jahrzehnte dem Strafrecht gewidmet hat, uneingeschränkt<br />
vergönnt, und bei so vielen prominenten Beiträgen<br />
fällt es gar schwer, einzelne herauszugreifen und andere<br />
demgegenüber unerwähnt zu lassen – was aber im Rahmen<br />
der gegenständlichen Rezension angesichts der Vielzahl<br />
der Beiträge in der vorliegenden Festschrift notwendig ist;<br />
daher folgt hier eine punktuell herausgegriffene (und somit<br />
von der Kapitelabfolge im Buch abweichende, vornehmlich<br />
subjektive) Auswahl einzelner Beiträge der Festschrift:<br />
" Der Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Karl<br />
Mayrhofer nimmt auf Seite 229 ff zur Überprüfung der<br />
Tatfrage im Grundrechtsbeschwerdeverfahren Stellung,<br />
beleuchtet eingehend die Hintergründe dieses theoretisch<br />
wie praktisch bedeutsamen Fragenkomplexes im wichtigen<br />
Bereich des dem OGH vom Gesetzgeber anvertrauten<br />
Schutzes des Grundrechts der persönlichen Freiheit und<br />
kommt nach eingehender Analyse zum Schluss, dass die<br />
neuere Judikaturlinie des OGH, welche – ihrerseits wiederum<br />
in Abweichung von der traditionellen Judikatur<br />
und den Gesetzesmaterialien – die Anwendung strafprozessualer<br />
Nichtigkeitsgründe auf die Beurteilung des dringenden<br />
Tatverdachts im Grundrechtsbeschwerdeverfahren<br />
vertritt, verfehlt sei und dass der OGH nach den in<br />
den Gesetzesmaterialien dokumentierten Vorstellungen<br />
des Gesetzgebers (vgl JAB 852 BlgNR 18. GP 6) Tatsacheninstanz<br />
in Grundrechtsbeschwerdesachen sein müsse,<br />
womit nunmehr auch ein weiterer Exponent des OGH<br />
meiner diesbezüglich schon wiederholt (zB in der ÖJZ<br />
2005/12, in meinem Buch „Hüter der Verfassung – Der<br />
Oberste Gerichtshof in Strafsachen aus verfassungsrechtlicher<br />
Perspektive“ [Leykam-Verlag 2005], in der Novemberausgabe<br />
2006 von Anwalt aktuell und zuletzt in den<br />
Salzburger Nachrichten [Staatsbürger] vom 2. 1. <strong>2007</strong>)<br />
dargelegten berechtigten Kritik an der jüngeren OGH-Judikatur<br />
zum GRBG aktuell beigepflichtet hat – und dies<br />
mit sehr überzeugenden Argumenten!<br />
" Burgstaller und Grafl blicken auf Seite 1<strong>09</strong> ff auf „Fünf Jahre<br />
allgemeiner Diversion“ zurück. Dass allerdings die Sinnhaftigkeit<br />
der Diversion weitgehend außer Diskussion stehe,<br />
wie im Beitrag auf Seite 129 vermeint, trifft nicht ganz zu,<br />
wenn man sich die Kritik von Rzeszut in der Wiener Zeitung<br />
vom 30. 7. 2005 und vom 29. 12. 2006 in Erinnerung ruft<br />
(nebst den – in einer Fußnote des Beitrags genannten – verfassungsrechtlichen<br />
Bedenken gegen die Diversion von<br />
Pernthaler/Ranacher, Der verfassungswidrige „Ablasshandel“,<br />
JBl 2002, 280, und von Walter/Zeleny, ÖJZ 2001, 447).<br />
" Dem Thema der Diversion widmet sich auch der Höchstrichter<br />
Hans Valentin Schroll auf Seite 501 ff unter dem Titel<br />
der „Fortentwicklung der Diversion durch die Rechtsprechung“.<br />
" Udo Jesionek als Präsident der Opferhilfsorganisation Weißer<br />
Ring untersucht auf Seite 211 ff eingehend die Opferrechte<br />
im Strafprozessrecht.<br />
" Der Wiener Strafrechtsordinarius Helmut Fuchs analysiert<br />
auf Seite 137 ff das legendäre „Miklau-Szymanski-Modell“.<br />
" Sein Salzburger Kollege Kurt Schmoller widmet sich auf<br />
Seite 485 ff dem Thema der Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens<br />
zwecks gerichtlicher Strafverfolgung<br />
im Rahmen eines diesbezüglichen Regelungsvorschlags.<br />
" Soyer und Stangl stellen auf Seite 523 ff Überlegungen zur<br />
Qualitätssicherung in der Strafrechtspflege durch Ressourcen-<br />
und Rechtsfolgenorientierung an.<br />
" Eckart Ratz benutzt seinen Beitrag auf Seite 411 ff – nebst<br />
einigen rechtspolitischen Vorschlägen – vornehmlich als<br />
Verteidigungsversuch gegenüber von mehreren Seiten erhobener<br />
Fachkritik.<br />
" Der Legist Fritz Zeder widmet sich auf Seite 635 ff dem<br />
Europastrafrecht.<br />
" Der Salzburger Strafrechtsprofessor Otto Lagodny untersucht,<br />
damit verwandt, Brüsseler Einflüsse auf den österreichischen<br />
Strafgesetzgeber (Seite 239 ff).<br />
" Sein (em.) Kollege Otto Triffterer analysiert auf Seite 559 ff<br />
umfassend das völkerrechtliche Thema des „ius in bello“.<br />
" Zum (aus Umfangsgründen nunmehr erforderlichen,<br />
wenngleich viele andere erwähnenswerte Beiträge notgedrungen<br />
unerwähnt lassenden) Abschluss sei der Blick<br />
noch auf die Beiträge des Innsbrucker Strafrechtsprofessorentrios<br />
gewandt: Christian Bertel beschäftigt sich auf Seite<br />
41 ff mit dem strafrechtlichen Entschädigungsgesetz,<br />
Andreas Venier auf Seite 6<strong>09</strong> ff mit dem Thema „Strafprozessreform<br />
und Haftrecht“ und Klaus Schwaighofer befasst<br />
sich auf Seite 511 ff mit dem Komplex „Fairness und Gerechtigkeit<br />
im Strafverfahren“ und zitiert in diesem Zusammenhang<br />
den – von ihm als Einleitungssatz seines Beitrages<br />
und von mir nun als Schlusssatz der gegenständlichen<br />
Rezension gewählten – wunderschönen Satz von Larenz:<br />
„Die gesamte Rechtsordnung steht unter den<br />
verpflichtenden Anforderungen der Idee der Gerechtigkeit,<br />
aus der allein sich ihr Geltungsanspruch im normativen<br />
Sinn letztlich zu rechtfertigen vermag.“<br />
Adrian Eugen Hollaender<br />
" Fremdenrecht-Kommentar. Von Mathias Vogl/Wolfgang Taucher/René<br />
Bruckner/Thomas Marth/Hans-Peter Doskozil. Neuer<br />
Wissenschaftlicher Verlag, Wien 2006, 1067 Seiten, geb (mit<br />
CD-ROM), a 138,–.<br />
Am 1. 1. 2006 ist das sog „Fremdenrechtspaket<br />
2005“ (BGBl I 2005/100) in Kraft getreten,<br />
was Anlass für zahlreiche Publikationen auf<br />
diesem Rechtsgebiet gewesen ist. Die Autoren<br />
des vorliegenden Werks haben ungeachtet des<br />
Umfangs der Materie einen kompakten Kommentar<br />
geschaffen, welcher dem Anwender<br />
nicht nur eine Orientierung über die zahlreichen<br />
Rechtsquellen bietet, sondern welcher<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong><br />
435
Rezensionen<br />
darüber hinaus auch die Zusammenhänge der einzelnen Bestimmungen<br />
aufgreift und darlegt.<br />
Systematisch setzt sich der Kommentar aus 7 Hauptkapiteln<br />
zusammen. Das erste Kapitel enthält im Rahmen der<br />
„Vorbemerkungen zum Fremdenrechtspaket 2005“ eine<br />
kurze Genese des Fremdenrechtpakets. Daran schließen sich<br />
die Kapitel Kerngesetze, Nebengesetze, Europarechtliche<br />
Normen, Völkerrechtliche Normen, Verordnungen und<br />
Landesrechtliche Normen an. Den Abschluss bilden Paragrafenspiegel<br />
betreffend das Asylgesetz (bisherige Fassung<br />
und AsylG 2005), das Fremdengesetz und das nunmehrige<br />
FPG und NAG sowie umfangreiche Judikatur-, Literatur-<br />
und Stichwortverzeichnisse. Infolge des Umfangs der<br />
Rechtsquellen werden die europarechtlichen und völkerrechtlichen<br />
Normen auf der angeschlossenen CD-ROM<br />
wiedergegeben.<br />
Als „Kerngesetze“ werden das AsylG 2005, das FPG, das<br />
NAG, das GVG-B 2005, die Grundversorgungsvereinbarung<br />
gem Art 15 a BVG und das GrekoG bezeichnet. Diese<br />
Gesetzesmaterien werden durch Materialien, Judikaturzitate,<br />
Anmerkungen und Hinweise auf andere innerstaatliche,<br />
europarechtliche oder völkerrechtliche Normen kommentiert.<br />
Besonders wertvoll sind die Querverweise, hängen<br />
doch die einzelnen Gesetzesmaterien in vielen Bereichen<br />
eng zusammen. So hat etwa die Asylbehörde im Falle der Abweisung<br />
eines Antrags auf internationalen Schutz (Asyl) die<br />
Kompetenz über den Status des subsidiär Schutzberechtigten<br />
(§ 8 AsylG) und damit über die (Un)zulässigkeit der Abschiebung<br />
zu entscheiden und eine allfällige Ausweisung<br />
(§ 10 AsylG) zu verfügen. Hier greifen dann die Bestimmungen<br />
des FPG über die Abschiebung und die Verhängung der<br />
Schubhaft ein (§§ 46 f FPG; §§ 76 f FPG), Aufgabenbereiche,<br />
die in die Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörden<br />
fallen. Ebenso sind die Bestimmungen des NAG über die<br />
Aufenthaltstitel mit europarechtlichen Normen sowie mit<br />
Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eng<br />
verflochten, sodass auch hier die diesbezüglichen Verweise<br />
zur Aufhellung der Zusammenhänge ganz wesentlich beitragen.<br />
Im Kapitel „Nebengesetze“ scheinen ua verfassungsrechtliche<br />
Normen und Grundrechtsbestimmungen, die<br />
auszugsweise Wiedergabe maßgeblicher Bestimmungen des<br />
FLAG, des KBGG, des VfGG, des VwGG und nicht zuletzt<br />
der Abdruck des AuslBG auf.<br />
Das Kapitel „Europarechtliche Normen“ enthält die<br />
wichtigsten Verordnungen und Richtlinien auf dem Gebiet<br />
des Fremden- und Asylrechts (darunter ua die EurodacVO,<br />
die Dublin II VO, die AufenthaltstitelVO uvm).<br />
Im Kapitel „Völkerrechtliche Normen“ finden sich ua<br />
die GFK, das Protokoll GFK, die EMRK und die ZPEMRK,<br />
Rücknahmeabkommen, Dublinabsprachen, Grenzabkommen<br />
etc.<br />
Das Kapitel „Verordnungen“ enthält ua die Durchführungsverordnungen<br />
zu den Kerngesetzen, die NLV 2006,<br />
die Integrationsvereinbarungsverordnung und viele mehr.<br />
Im Kapitel „Landesrechtliche Normen“ findet man<br />
ua die Grundversorgungsgesetze der Länder sowie der<br />
Ermächtigungsverordnungen der Landeshauptmänner bzw<br />
-frau aufgrund des § 3 Abs 1 NAG.<br />
Der besondere Wert dieses Kommentars liegt einerseits in<br />
der umfassenden Wiedergabe fremdenrechtlicher innerstaatlicher<br />
und überstaatlicher Normen sowie jener Rechtsquellen,<br />
die mit dem Fremdenrecht im Zusammenhang stehen,<br />
andererseits in der Kommentierung der Kerngesetze,<br />
welche dem Praktiker auf diesem Gebiet eine wertvolle Unterstützung<br />
bei seiner Arbeit bieten kann.<br />
Erich Heliczer<br />
" Investmentfonds in Fallbeispielen. Von Ernst Marschner. Verlag<br />
Linde, Wien 2006. 448 Seiten, br, a 79,–.<br />
Jedem, der sich in seiner Praxis mit steuerrechtlichen<br />
und/oder bilanzrechtlichen Themen<br />
in Zusammenhang mit Investmentfonds<br />
beschäftigt, ist der Autor dieses Buches bereits<br />
bisher als Autor einschlägiger Fachaufsätze<br />
bzw Fachvorträge wohlbekannt. Mit diesem<br />
Buch ist es dem Autor nunmehr gelungen,<br />
seine fundierten Praxiskenntnisse im wahrsten<br />
Sinn des Wortes „lösungsgerecht“ aufzubereiten.<br />
Der Hauptschwerpunkt dieses Buches liegt darin, die<br />
steuerliche und bilanzielle Behandlung von Investmentfonds<br />
anhand von Fallbeispielen darzustellen. Dabei werden alle<br />
Arten von Investmentfonds, nämlich inländische Investmentfonds<br />
und ausländische Investmentfonds, letztere unterteilt<br />
in schwarze Fonds, weiße Fonds und blütenweiße<br />
Fonds, berücksichtigt. Akribisch werden für jeden dieser Investmentfondstypen<br />
Fälle für die verschiedenen Arten von<br />
Anlegertypen, also natürliche Person als Privatanleger, natürliche<br />
Person als betrieblicher Anleger, Kapitalgesellschaft,<br />
Privatstiftung sowie die inländische beschränkt steuerpflichtige<br />
Körperschaft, präsentiert. Vor der Lösung der einzelnen<br />
Fälle werden die mit dem jeweiligen Fall verbundenen Probleme<br />
einer eingehenden Beschreibung unter Berücksichtigung<br />
der Meinung der Finanzverwaltung, der Literaturmeinung<br />
und allenfalls dazu ergangener Judikatur unterzogen.<br />
Zusätzlich zum Fallteil präsentiert der Autor in seinem<br />
Buch auch allgemeine Theorieteile, die sowohl demjenigen,<br />
der sich in die Problematik Investmentfonds erst einlesen<br />
will, aber auch dem mit Investmentfonds vertrauten Praktiker,<br />
der sein Wissen vertiefen bzw auf den neuesten Stand<br />
bringen will, hervorragende Dienste leisten können. Herauszugreifen<br />
sind die Kapitel Handelsrecht und Steuerrecht. Im<br />
Kapitel Handelsrecht (4.1) werden die in der täglichen Buchhaltungs-<br />
und Bilanzierungspraxis wichtigen Themen Behandlung<br />
der verschiedenen Arten von Kapitalertragsteuer,<br />
Anschaffungskosten und Bilanzierung als Anlagevermögen<br />
oder Umlaufvermögen, die laufende ertragswirksame Vereinnahmung<br />
von ausschüttungsgleichen Erträgen, die Be-<br />
436<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong>
Rezensionen<br />
wertung von Investmentfonds und die Handhabung der im<br />
Investmentfonds angefallenen Quellensteuern erläutert. Im<br />
Kapitel Steuerrecht (4.2) werden steuerliche Sonderprobleme<br />
behandelt, so beispielsweise Bewertung in der Steuerbilanz,<br />
laufende Besteuerung von Investmentfonds im Privat-<br />
und Betriebsvermögen, der Begriff ausländischer Investmentfonds<br />
und die steuerliche Behandlung ausländischer<br />
Quellensteuern.<br />
Dieses Buch kann daher neben mit der Erstellung von Jahresabschlüssen<br />
und Steuererklärungen Befassten auch jedem<br />
anderen empfohlen werden, der rasch aber hochfundiert einen<br />
Überblick über die aktuelle steuerliche und bilanzrechtliche<br />
Behandlung von Investmentfonds gewinnen will.<br />
Gustav Walzel<br />
" Internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Von Wolfgang<br />
Schomburg/Otto Lagodny/Sabine Gleß/Thomas Hackner. 4. Auflage,<br />
Verlag C. H. Beck, München 2006, LXXII, 2.450 Seiten, geb,<br />
a 255,–.<br />
Langes Warten macht sich oftmals bezahlt.<br />
Schon die Vorauflagen haben den Status eines<br />
strafprozessualen Standardwerks erreicht.<br />
Dennoch haben sich die – mittlerweile um zwei<br />
Zuwächse (Gleß und Hackner) erweiterten –<br />
Autoren nicht nur um eine Aktualisierung ihres<br />
Werkes bemüht, sondern wurde das Kompendium<br />
auch inhaltlich stark erweitert.<br />
Die Autoren haben zwar – wie bisher – die deutsche<br />
Rechtslage im Bereich der Rechtshilfe in Strafsachen zentral<br />
im Auge, gehen aber über diesen Bereich hinaus und versuchen<br />
dieses Rechtsgebiet für den gesamten deutschen<br />
Sprachraum abzudecken, was auch den seitenmäßigen Umfang<br />
des Buches erklärt.<br />
In gewohnter Manier wird somit vorerst breiter Raum der<br />
Kommentierung des für Deutschland gültigen Gesetzes über<br />
die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) gegeben.<br />
Daran angeschlossen finden sich sämtliche (aufgrund Ratifizierung<br />
auch für Österreich) relevanten Übereinkommen<br />
des Europarats zu den Bereichen Auslieferung, Rechtshilfe,<br />
Vollstreckungshilfe sowie sonstige strafrechtlich wesentliche<br />
Bereiche (Computerkriminalität, Geldwäsche etc) sowie deren<br />
Zusatzprotokolle und betreffende bilaterale Ergänzungsverträge<br />
(diese allerdings ausschließlich bezogen auf die<br />
Bundesrepublik Deutschland mit ihren multinationalen Vertragspartnern).<br />
Besonders praktisch ist dabei die jedem einzelnen<br />
Vertragswerk angefügte Vertragstabelle, die einen<br />
schnellstmöglichen Überblick über den Ratifizierungsstand<br />
der jeweiligen Übereinkommen in den unterschiedlichen<br />
Nationalstaaten ermöglicht. Weiters finden sich den einzelnen<br />
Bestimmungen wiederum zahlreiche aktualisierte und<br />
für den Praktiker besonders hilfreiche Erläuterungen angeschlossen.<br />
In weiterer Folge sind sämtliche Bezug nehmende Übereinkommen<br />
der EU zu den Bereichen Auslieferung, Rechtshilfe,<br />
Vollstreckungshilfe und sämtliche sonst strafrechtlich<br />
entscheidenden Rechtsakte angeführt und seit der Vorauflage<br />
auf den allerletzten Stand gebracht bzw erweitert. Dabei<br />
werden meist nach einer Kurzeinführung zum jeweiligen<br />
Rechtsakt Literaturhinweise gegeben und danach der Text<br />
(ebenfalls meist mit Erläuterungen) in deutscher und englischer<br />
Sprache abgedruckt. Diesem Teil sind so wesentliche<br />
Gesetzeswerke wie zB der Rahmenbeschluss über den Europäischen<br />
Haftbefehl integriert.<br />
Im Anschluss findet sich ua auch ein Abschnitt über die<br />
Rechtsgrundlagen der Internationalen Strafgerichtsbarkeit,<br />
welcher in dieser Auflage konsequenterweise um den Bereich<br />
des Internationalen Strafgerichtshofs erweitert wurde.<br />
Sich mit sämtlichen der bearbeiteten Gebiete zu befassen,<br />
würde den Rahmen dieser Besprechung bei weitem sprengen.<br />
Dennoch sei gerade aus österreichischer Sicht hervorgehoben,<br />
dass diesem Standardwerk mit der nunmehr vorliegenden<br />
Auflage ein Hauptteil VII angefügt wurde, der sich<br />
mit den Rechtshilfegesetzen deutschsprachiger Nachbarländer<br />
befasst. Darin werden in bemerkenswerter Weise<br />
von Rosbaud weiterführende Erläuterungen zum gesamten<br />
ARHG unternommen. Es ist nicht zu verkennen, dass Rosbaud<br />
darin die relevante diesbezügliche Judikatur verarbeitet<br />
und somit einen für die Anwaltschaft – trotz aller internationalen<br />
Entwicklungen – wesentlichen Arbeitsbehelf im Umgang<br />
mit diesem Gesetzeswerk geschaffen hat. Die Rechtshilfegesetze<br />
der Schweiz und Liechtenstein runden diesen<br />
Abschnitt schließlich ab.<br />
Zusammenfassend ist in jedem Fall eines klar: Wer als<br />
Praktiker mit Fragen des internationalen Strafrechts befasst<br />
ist, für den führt bei seriöser Aktenbearbeitung kein Weg<br />
an diesem eigentlich einzigartigen Kompendium des Wissens<br />
vorbei. Den Autoren ist gerade deshalb für ihr nunmehr<br />
jahrzehntelanges Bemühen um eine „Internationalisierung“<br />
des Strafrechts – nicht nur durch dieses Werk – zu danken.<br />
Roland Kier<br />
" Der Weg zum Freispruch. Verteidigungsstrategien und Rechtsschutzmöglichkeiten<br />
im österreichischen Strafverfahren. Von<br />
Adrian Eugen Hollaender. Edition Juridica, Verlag Manz, Wien<br />
2006, 136 Seiten, br, a 19,90.<br />
Adrian E. Hollaender hat bereits in zahlreichen<br />
anderen Werken und Publikationen einzelne<br />
Bereiche des Strafrechtes (vgl insbesondere<br />
„Die erfolgreiche Nichtigkeitsbeschwerde im<br />
Strafverfahren“ [LexisNexis Verlag 2005]) mit<br />
hohem wissenschaftlichen und dennoch praxisnahem<br />
Wert näher untersucht und dargestellt.<br />
Das vorliegende Werk „Der Weg zum Freispruch“<br />
ist demgegenüber kein Nachschlagewerk für Detailfragen<br />
des Strafrechtes, sondern eine Art „Checklist“ für den<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong><br />
437
Rezensionen<br />
Strafverteidiger, die die wichtigsten strafprozessualen Möglichkeiten<br />
der Verteidigung in den einzelnen Verfahrensabschnitten<br />
übersichtlich darlegt. Der hierbei nötige Balanceakt<br />
zwischen Kürze und Übersichtlichkeit einerseits und<br />
der nötigen Genauigkeit der Darstellung andererseits ist<br />
dem Autor eindrucksvoll gelungen. Tiefgründige Abhandlungen<br />
über einzelne Nichtigkeitsgründe wird der Leser vergeblich<br />
suchen, deren gibt es ja auch schon einige andere,<br />
stattdessen wird er aber für die Praxis wertvolle Hinweise<br />
finden, auf welche Handlungen bereits vor oder spätestens<br />
in der Hauptverhandlung zu achten ist, um, soweit dann<br />
noch erforderlich, überhaupt später eine Nichtigkeitsbeschwerde<br />
erfolgversprechend erheben zu können.<br />
Eine genaue Kenntnis der einzelnen Nichtigkeitsgründe<br />
des § 281 StPO ist unentbehrlich; sie nützt aber nichts, wenn<br />
man etwa in der Hauptverhandlung nicht die nötigen Beweisanträge<br />
stellt und protokollieren lässt oder es verabsäumt,<br />
durch die richtigen Fragestellungen an Zeugen oder<br />
den Angeklagten die Grundlage für mögliche entlastende<br />
Feststellungen zu legen, die zu einem Feststellungsmangel<br />
nach § 281 Abs 1 Z 9 StPO führen könnten. Genau hier setzt<br />
„Der Weg zum Freispruch“ an. In kurzen prägnanten Kapiteln<br />
wird in chronologischer Reihenfolge eines Strafverfahrens,<br />
von den ersten kriminalpolizeilichen Ermittlungen bis<br />
zu einer rechtskräftigen Verurteilung, dargestellt, worauf<br />
von der Verteidigung in den einzelnen Verfahrensabschnitten<br />
in rechtlicher und zum Teil psychologischer Hinsicht<br />
zu achten ist.<br />
Gedanklicher Ausgangspunkt des Autors bei dieser Darstellung<br />
ist die Verteidigung eines Unschuldigen. Dementsprechend<br />
großes Augenmerk wird daher auf das Vorverfahren<br />
und die Möglichkeiten gelegt, es gar nicht erst zu einer<br />
Anklageerhebung kommen zu lassen. Dies ist umso erfreulicher,<br />
als üblicherweise dem Vorverfahren von Literatur und<br />
zum Teil auch der anwaltlichen Praxis im Vergleich zu<br />
Hauptverhandlung und Rechtsmittelverfahren eher (zu) geringe<br />
Beachtung geschenkt wird. Diese stiefmütterliche Behandlung<br />
ist wohl Resultat der dürftigen gesetzlichen Regelung<br />
des Vorverfahrens in der derzeit geltenden StPO sowie<br />
der traditionell starken Rolle, die Staatsanwaltschaft und<br />
Kriminalpolizei in der Praxis des österreichischen Vorverfahrens<br />
spielen. Die Verteidigungsrechte sind gerade im Vorverfahren<br />
eher spärlich und schwach ausgeprägt, Nichtigkeitssanktionen<br />
bei Mängeln der Beweissammlung, wie<br />
man sie aus dem angloamerikanischen Rechtskreis kennt<br />
(und sich als Verteidiger zur Sicherung des rechtsstaatlichen<br />
Verfahrens durchaus wünschen würde), sind dem österreichischen<br />
Rechtsdenken weitgehend fremd.<br />
Umso wichtiger ist es, die vorhandenen Verteidigungsmöglichkeiten<br />
im Vorverfahren zu nutzen, was der Autor<br />
wiederholt gelungen aufzeigt. Zu Recht weist der Autor darauf<br />
hin, dass das Bestreben, mit Gerichtsorganen und Behörden<br />
ein gutes Einvernehmen zu finden, die Verteidigung<br />
nicht vor sinnvollen Beschwerden und Anträgen abhalten<br />
soll. Höflich im Auftreten, aber hart in der Sache ist hier<br />
die Devise des Autors.<br />
Schon im Stadium der kriminalpolizeilichen Ermittlungen,<br />
welche sich nach der derzeitigen Rechtslage – einzig gestützt<br />
auf § 24 StPO – in einem weitgehend rechtsfreien<br />
Raum bewegen, kann und soll die Verteidigung intervenieren,<br />
auch wenn dies gesetzlich nicht explizit vorgesehen ist.<br />
Durch „Rechtsschutzgesuche“ an vorgesetzte Dienststellen<br />
oder Anregungen zur Beweisaufnahme besteht die Möglichkeit,<br />
bereits in diesem Verfahrensstadium den Standpunkt<br />
der Verteidigung darzulegen. Im Bereich der Staatsanwaltschaft<br />
werden derartige Rechtsschutzgesuche – der Autor<br />
empfiehlt, aus Gründen der Höflichkeit diese Bezeichnung<br />
dem Begriff Dienstaufsichtsbeschwerde vorzuziehen – in<br />
der Regel inhaltlich erledigt, was die Notwendigkeit mit sich<br />
bringt, Sach- und Rechtslage zu prüfen, sodass auf diese<br />
Weise für eine Einstellung des Verfahrens sprechende Umstände<br />
effizient releviert werden können.<br />
Besonderes Augenmerk legt der Autor auf die Möglichkeit,<br />
in den verschiedenen Verfahrensabschnitten Beweisaufnahmen<br />
anzuregen bzw ab Einleitung der Voruntersuchung<br />
zu beantragen. Dies nicht zuletzt deshalb, um den Standpunkt<br />
der Verteidigung in den Akten zu deponieren. Von<br />
der Verteidigung wird oft übersehen, dass auch das Strafverfahren<br />
trotz mündlicher Hauptverhandlung stark aktenlastig<br />
ist und gerade im Rechtsmittelverfahren de facto der Grundsatz<br />
„quod non est in actu, non est in mundo“ gilt. Meist finden<br />
sich in den Akten nur eine Anzeige, diverse Einvernahmeprotokolle,<br />
die Anklageschrift bzw ein Antrag auf Bestrafung,<br />
nicht aber eine „Verteidigungsschrift“, zu der der Autor<br />
im Einzelfall rät, obgleich eine solche von der StPO nicht<br />
vorgesehen ist. Dies ist ein Beispiel eines Praxistipps, der<br />
sich, wie so viele andere in „Der Weg zum Freispruch“, nicht<br />
in üblichen Strafprozesslehrbüchern oder StPO-Kommentaren<br />
findet. Gerade darin liegt der besondere Wert dieses<br />
Buches.<br />
Eine genaue Kenntnis der StPO kann und soll „Der Weg<br />
zum Freispruch“ natürlich nicht ersetzen, doch bekanntlich<br />
klaffen akademisches Wissen und juristische Praxis des Öfteren<br />
auseinander. Diese Kluft für den Bereich des Strafprozessrechts<br />
zu überbrücken, ist dem Autor rundum gelungen.<br />
Vor allem für den juristischen Praktiker, der nur gelegentlich<br />
oder noch nicht lange mit Strafverteidigung beschäftigt ist<br />
und der daher nur einen oberflächlichen Einblick in die<br />
strafprozessuale Praxis hat, wird „Der Weg zum Freispruch“<br />
eine große Bereicherung bei der Entwicklung von Verteidigungsstrategien<br />
sein. Abgerundet durch vierzehn Muster,<br />
insbesondere auch für weniger bekannte Schriftsätze wie<br />
etwa Volksanwaltschaftsbeschwerden oder Abolitionsgesuche,<br />
und ergänzt durch an passender Stelle eingearbeitete<br />
Hinweise auf die ab 1. 1. 2008 geltende strafprozessuale<br />
Rechtslage, ist „Der Weg zum Freispruch“ genau das Werk,<br />
das der Autor in der Einleitung verspricht: ein praktischer<br />
Ratgeber mit nützlichen Tipps für jedes Verhandlungsstadium.<br />
Christoph Jeannée<br />
438<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong>
Rezensionen<br />
" Straßengüterverkehr – Recht und Praxis. Von Christian Spendel.<br />
Band I und II, NWV Verlag, Wien 2006, 270 Seiten (Band I), geb,<br />
a 28,80 und 977 Seiten (Band II), geb, a 69,80.<br />
Der Autor der vorliegenden Werke zum Straßengüterverkehrsrecht<br />
verfolgte grundsätzlich<br />
2 Hauptanliegen: Zum einen wurden in Band I<br />
die wichtigsten Rechtsquellen im österreichischen<br />
sowie im internationalen Straßengüterverkehr<br />
praxisgerecht in Form eines Kommentars<br />
aufbereitet. Die Kommentierung<br />
enthält – soweit überschaubar – sämtliche Themengebiete,<br />
die in der täglichen Praxis des in<br />
der Transportwirtschaft tätigen Juristen von<br />
Bedeutung sind. So finden sich in Band I<br />
übersichtlich aufbereitete Antworten auf Fragestellungen<br />
zum nationalen und gemeinschaftsrechtlichen<br />
Güterbeförderungsrecht,<br />
zur Arbeitskräfteentsendungs-Problematik sowie<br />
zum Vertrags- und Haftungsrecht im internationalen<br />
Straßengüterverkehr. Diese Kommentierung<br />
wird durch den Band II in Form einer Sammlung der wichtigsten<br />
nationalen und internationalen Rechtsgrundlagen ergänzt.<br />
Der Autor, der bereits mit dem Werk „Der europäische<br />
Frächterskandal“ (2004) auf sich aufmerksam machte, trägt<br />
mit den vorgestellten Werken dem Bedürfnis nach einer praxisorientierten<br />
Literatur im Güterbeförderungsrecht voll<br />
Rechnung. Beide Bände dieses hervorragenden Werkes sollten<br />
in keiner Kanzlei fehlen, die mit Rechtsfragen des nationalen<br />
bzw internationalen Straßengüterverkehrs beschäftigt<br />
ist.<br />
Dominik Schärmer<br />
" Handbuch des internationalen GmbH-Rechts. Von Rembert<br />
Süß/Thomas Wachter. Verlag LexisNexis ARD Orac, Wien 2006,<br />
XXXII, 1.974 Seiten, geb, inkl CD-Rom, a 152,20.<br />
Mit der Globalisierung und der Entscheidung<br />
des EuGH „Inspire Art Ltd“ findet das internationale<br />
und ausländische Gesellschaftsrecht<br />
Einzug in die tägliche Beratungspraxis. Der<br />
zunehmende Einsatz von Auslandsgesellschaften<br />
wirft zahlreiche neue Fragen im Gesellschaft-,<br />
Insolvenz- und Steuerrecht auf.<br />
In einem ersten Teil werden die Grundlagen<br />
des europäischen und internationalen Gesellschaftsrechts erörtert.<br />
Diese Darstellung knüpft an das deutsche Recht als<br />
Ausgangsbasis an; die Problemstellungen sind jedoch vielfach<br />
auf das österreichische Recht umlegbar. In einem ausführlichen<br />
Länderteil werden anschließend die nationalen<br />
Rechtsordnungen zur GmbH bzw zu den der GmbH am<br />
nächsten stehenden Rechtsformen von 39 Staaten, und zwar<br />
den meisten europäischen Staaten sowie wichtigen Staaten in<br />
Übersee, dargestellt. Die Darstellung der Länderberichte erfolgt<br />
nach einer weitgehend einheitlichen Gliederung, was<br />
die Auffindbarkeit und Vergleichbarkeit von Rechtsfragen<br />
sehr erleichtert. Darüber hinaus finden sich auf einer beigelegten<br />
CD-Rom zahlreiche weitere Informationen, wie etwa<br />
Gesetze, Entscheidungen oder Muster zu Satzungen bzw<br />
Handelsregistereingaben von 54 Staaten.<br />
Das vorliegende Buch ist auf Grund seiner ausgezeichnet<br />
strukturierten und damit trotz seines Umfangs übersichtlichen<br />
Darstellung ein unerlässlicher Wegbegleiter für<br />
Rechtsberater, die sich mit Fragen internationalen GmbH-<br />
Rechts beschäftigen.<br />
Winfried Schwarz<br />
" Rechtsratgeber für kranke und behinderte Menschen. Von Rainer<br />
Knyrim/Katalin Valenćak. 2. Auflage, Verlag LexisNexis ARD<br />
Orac, Wien 2006, 208 Seiten, br, a 25,–.<br />
Eine Reihe von Gesetzesänderungen sowie die<br />
große Nachfrage seit dem Ersterscheinen im<br />
Jahr 2002 machten eine Neuauflage des vorliegenden<br />
Titels erforderlich. Das Buch richtet<br />
sich vor allem an schwerkranke und behinderte<br />
Menschen und deren Angehörige sowie an<br />
Ärzte, Krankenschwestern, Pflegepersonal,<br />
Berater und Behörden. Es ist auch für juristisch<br />
nicht vorgebildete Leser leicht verständlich und hilft sowohl<br />
rechtliche als auch organisatorische Hindernisse zu meistern,<br />
denen kranke und behinderte Menschen im Alltag begegnen.<br />
Den beiden Autoren, die nicht nur als Juristen, sondern<br />
auch selbst ehrenamtlich als Sachwalter bzw im Hospitaldienst<br />
tätig sind, ist es damit gelungen, einen Ratgeber zu<br />
verfassen, der diese beiden Komponenten in hervorragender<br />
Weise vereint.<br />
Der Leser wird gleich zu Beginn der einzelnen Kapitel mit<br />
den grundlegenden juristischen Begriffen der einschlägigen<br />
Normen vertraut gemacht. So befasst sich etwa ein Kapitel<br />
mit den arbeitsrechtlichen Aspekten Behinderter, andere<br />
wiederum mit Fragen zum Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungsrecht<br />
oder mit der gesundheitlichen Eignung<br />
als Voraussetzung für den Führerschein und der aktiven Teilnahme<br />
am Straßenverkehr und dessen Folgen. Ein eigenes<br />
Kapitel erörtert Fragen rund ums Pflegegeld und andere finanzielle<br />
Aspekte, die für kranke und behinderte Menschen<br />
von immenser praktischer Bedeutung sind. Darüber hinaus<br />
wird erstmals auch das Heimvertrags- und Heimaufenthaltsgesetz<br />
sowie das Patientenverfügungs-Gesetz erörtert, und<br />
zwar von Herrn Hofrat Dr. Ernst Weiss als Gastautor.<br />
Als solche gekennzeichnete Praxistipps enthalten wertvolle<br />
Erklärungen und Ratschläge und runden die einzelnen<br />
Kapitel zusammen mit Hinweisen zu weiterführender Literatur<br />
sehr gut ab. Das Buch eignet sich nicht zuletzt aufgrund<br />
der gelungenen systematischen Darstellung hervorragend als<br />
Nachschlagewerk für den Praktiker.<br />
Andreas Eustacchio<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong><br />
439
Rezensionen<br />
" Ehe- und Familienrecht. Von Andrea Futterknecht/Alexandra<br />
Cervinka (Hrsg). WEKA-Verlag, Wien 2006, LoBla inkl Zugang zu<br />
www.weka.at/familienrecht, ca. 900 Seiten, a 217,80.<br />
Da freute sich die Rezensentin – zunächst!<br />
Diese Loseblattausgabe ist nämlich<br />
verbunden mit einer Online-Datenbank,<br />
in welcher sich der gesamte Inhalt<br />
des Buchs ebenfalls findet. Daher lag<br />
der Versuch nahe, sich nicht mit dem<br />
durchaus umfangreichen Stichwortverzeichnis<br />
(30 Seiten!) zu begnügen beim<br />
Versuch, schnell zu einem Problembereich an das richtige<br />
Kapitel zu gelangen, sondern mehrere Begriffe als Suchbegriffe<br />
in der Internet-Datenbank zu verlinken, Passwort<br />
war der Rezensentin zur Verfügung gestellt worden. Dies gelang<br />
auch. Jedoch leider: Die Systematik der Kapitel sieht im<br />
Online-Betrieb anders aus als im Buch. Findet man daher<br />
durch Verlinkung am Bildschirm das passende Kapitel, bedarf<br />
es einer mühsamen Suche, bis man in den als Register<br />
bezeichneten 8 Abteilungen mit ihren Unterkapiteln denselben<br />
Beitrag in Papierform findet. Das Lesen in Papierform<br />
ist aber immer noch angenehmer, wenn man neben Internet<br />
Zugang über das Buch verfügt.<br />
Die einzelnen Register bestehen jeweils aus einem Teil A,<br />
Theorie, und B, Muster. Das Werk befasst sich mit der Lebensgemeinschaft,<br />
dem Verlöbnis, der Ehe, der Scheidung<br />
wegen Verschuldens, der einvernehmlichen Scheidung, der<br />
Gewalt in der Familie, der Mediation und dem Kindschaftsrecht.<br />
Sucht man aber beispielsweise online mit dem Stichwort<br />
Kindesunterhalt, und es werden einzelne Kapitel angeboten,<br />
ist nicht nachvollziehbar, ob diese im Buchband im<br />
Kapitel Scheidung wegen Verschuldens, einvernehmliche<br />
Scheidung oder Kindschaftsrecht zu finden sind.<br />
Es ist also besser, entweder nur online zu suchen und auch<br />
dort zu lesen oder wieder altherkömmlich mit Papier zu arbeiten.<br />
Die Autorinnen waren gründlich.<br />
In dem jeweiligen sog Theorieteil wird übersichtlich und<br />
mit Unterteilung unter Bezugnahme auf die Gesetzesstelle<br />
ins Detail gegangen. Jedes einzelne sog Register hat ein eigenes<br />
Inhaltsverzeichnis, das wiederum akribisch unterteilt ist.<br />
Seitlich herausgestellt ist zu den einzelnen Absätzen ein<br />
Stichwort, beispielsweise beim Unterkapitel Eheverbote<br />
„Doppelehe“. Die Autorinnen haben sich aber auch Themenbereichen<br />
gewidmet, die sonst eher vernachlässigt werden,<br />
wie zB den konkursrechtlichen Aspekten im Eherecht<br />
(familia suspecta).<br />
Bei der langen Liste für die Unterhaltsbemessungsbasis<br />
vermisste die Rezensentin den geldwerten PKW-Privatnutzungshinzurechnungsbetrag.<br />
Die Mustersammlung ist schon fast rührend: Selbst dafür,<br />
dass beim gemeinsamen Hausrat nichts vergessen werden<br />
soll, ist durch eine Liste vom Fernsehapparat bis zu den Teppichen<br />
vorgesorgt. Von Scheidungsklagen über Anträge auf<br />
Erlassung einstweiliger Verfügungen bis zu Unterhaltsklagen,<br />
Aufteilungsanträgen und Obsorgeanträgen, um nur<br />
die wichtigsten Beispiele zu nennen, wird jeder Wunsch<br />
erfüllt. Scheidungsvergleichbausteine werden geliefert,<br />
Grundbuchseingaben, sogar Muster für den Privatbeteiligtenanschluss<br />
im Strafverfahren, dem Kapitel Lebensgemeinschaft<br />
ist breiter Raum gewidmet und dort findet man bei<br />
den Mustern auch Testament und Patientenverfügung.<br />
Es bleibt mit Spannung abzuwarten, wie oft der WEKA-<br />
Verlag Ergänzungslieferungen und Updates bieten wird.<br />
Ruth E. Hütthaler-Brandauer<br />
" Mietrechtsgesetz – MRG und ABGB-Mietrecht. Von Christian<br />
Prader (Hrsg). 2. Auflage, Manz Große Gesetzausgabe mit Wohnrechtsnovelle<br />
2006, Verlag Manz, Wien 2006, XVI, 1028 Seiten,<br />
geb, a 168,–.<br />
Prader hat die 2. Auflage seines Kommentars<br />
zum Mietrechtsgesetz herausgebracht.<br />
Sämtliche Novellen zum Mietrecht seit der<br />
1. Auflage des Kommentars im Jahr 2000, so<br />
auch die Wohnrechtsnovelle 2006, sind enthalten.<br />
Da Judikatur bis einschließlich 7. 6. 2006 berücksichtigt<br />
wurde, ist der vorliegende Kommentar<br />
ein exzellentes Hilfsmittel für die Praxis. Dies auch<br />
deshalb, da die wesentlichen Bestimmungen des ABGB<br />
(§§ 1<strong>09</strong>0 ff) samt umfangreicher Entscheidungssammlung<br />
berücksichtigt sind. In seinem Vorwort verweist Prader darauf,<br />
dass die Vielzahl neuer Entscheidungen für die Umfangsteigerung<br />
verantwortlich ist. Aus Platzgründen mussten<br />
daher Judikate der 1. Auflage eliminiert werden. Die 2. Auflage<br />
des Kommentars von Prader ist einerseits eine sehr gute<br />
Ergänzung zur 1. Auflage, andererseits zum Kommentar<br />
Würth/Zingher/Kovanyi.<br />
Der Kommentar ist insgesamt ein empfehlenswertes<br />
Werk, das für einen im Mietrecht arbeitenden Anwalt unabdingbar<br />
ist.<br />
Christian Tropsch<br />
440<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong>
Indexzahlen<br />
Indexzahlen <strong>2007</strong>: Mai Juni Juli<br />
Berechnet von Statistik Austria<br />
Index der Verbraucherpreise 2005 (1 2005 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . 103,6 103,7 103,7*)<br />
Großhandelsindex (1 2005 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105,5 105,9 106,7*)<br />
Verkettete Vergleichsziffern<br />
Index der Verbraucherpreise 2000 (1 2000 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . 114,6 114,7 114,7*)<br />
Index der Verbraucherpreise 96 (1 1996 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . 120,6 120,7 120,7*)<br />
Index der Verbraucherpreise 86 (1 1986 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . 157,7 157,8 157,8*)<br />
Index der Verbraucherpreise 76 (1 1976 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . 245,1 245,4 245,4*)<br />
Index der Verbraucherpreise 66 (1 1966 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . 430,1 430,6 430,6*)<br />
Verbraucherpreisindex I (1 1958 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 548,0 548,6 548,6*)<br />
Verbraucherpreisindex II (1 1958 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 549,8 550,3 550,3*)<br />
Lebenshaltungskostenindex (April 1945 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . 4815,4 4820,1 4820,1*)<br />
Kleinhandelsindex (März 1938 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4150,1 4154,1 4154,1*)<br />
Großhandelsindex (1 2000 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116,2 116,6 117,5*)<br />
Großhandelsindex (1 1996 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119,6 120,1 121,0*)<br />
Großhandelsindex (1 1986 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124,7 125,2 126,1*)<br />
Großhandelsindex (1 1976 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 166,1 166,7 167,9*)<br />
Großhandelsindex (1 1964 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 276,5 277,6 279,7*)<br />
Großhandelsindex (März 1938 = 100) ohne MWSt . . . . . . . . . . . . . . 2697,5 2707,8 2728,2*)<br />
*) vorläufige Werte Zahlenangaben ohne Gewähr<br />
Geo.-CD-ROM wieder aktuell<br />
Danzl<br />
Geo.<br />
CD-ROM Ausgabe <strong>2007</strong><br />
Die vorliegende CD-ROM enthält die von Karl-Heinz Danzl auf den<br />
Stand 1. 1. <strong>2007</strong> aktualisierte umfangreiche Kommentierung der<br />
Geschäftsordnung der Gerichte erster und zweiter Instanz (Geo.)<br />
und berücksichtigt die zahlreichen Neuerungen seit der letzten<br />
Ausgabe 2005.<br />
CD-ROM Ausgabe <strong>2007</strong>. EUR 138,–<br />
ISBN 978-3-214-07117-2. Update EUR 69,–<br />
Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt.<br />
www.manz.at<br />
Besuchen Sie unsere Fachbuchhandlung für Recht, Steuer, Wirtschaft!<br />
E-Mail: bestellen@MANZ.at • Tel.: 01/531 61-100 • Fax: 01/531 61-455 MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung<br />
GmbH, Kohlmarkt 16, 1014 Wien FN 124 181w • HG Wien<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong><br />
441
Nach 10 Jahren gibt es endlich die 3. Aufl age des Buches<br />
Die Prüf- und Warnpflicht des<br />
Werkunternehmers<br />
von Dr. Adolf Schopf unter Mitarbeit von Dr. Georg Karasek<br />
s großen<br />
er<br />
Dr. Adolf Schopf<br />
DIE PRÜF- UND WARNPFLICHT<br />
DES WERKUNTERNEHMERS<br />
unter Mitarbeit von Dr. Georg Karasek<br />
Rechtsanwalt in Wien<br />
Diese renommierten Fachleute haben eine durchgreifende Überarbeitung (Erweiterung) der Broschüre 1997 – unter<br />
Berücksichtigung der Änderungen der Gesetzeslage, der Literatur und Judikatur sowie der geänderten ÖNORM B 2110<br />
(Ausgabe 2002) – vorgenommen. Es werden auch die Themen Werkvertrag, Generalunternehmer/Subunternehmer und<br />
Dokumentation/Beweissicherung behandelt.<br />
Weiters wurden die markanten Urteile zur Prüf- und Warnpfl icht um wichtige Entscheidungen ergänzt (nunmehr<br />
Judikatur von 1966 bis 2006). Es erfolgten auch eine Erweiterung und Anpassung der dazugehörigen Musterbriefe<br />
und des Fragenkomplexes für den Praktiker. Schließlich wurde ein Stichwortverzeichnis für den Praktiker neu aufgenommen.<br />
Mit den umfangreichen Erfahrungen des Autors sowie des Rechtsanwaltes Dr. Karasek wird dieses neue Buch daher – wie die bisherigen Aufl agen<br />
– wieder ein wertvoller aktueller Behelf für die tägliche Praxis aller Bauschaffenden (Baufirmen, Bauleiter, Baukaufl eute, Generalunternehmer,<br />
Subunternehmer, Professionisten, Bauträger und deren Berater) sowie für Werkunternehmer anderer Branchen sein.<br />
Dr. Adolf Schopf<br />
DIE PRÜF- UND WARNPFLICHT<br />
DES WERKUNTERNEHMERS<br />
Dritte neubearbeitete Auflage<br />
Wien <strong>2007</strong><br />
Ich bestelle (mit Rechnung): …… Exemplare „Die Prüf- und Warnpflicht des Werkunternehmers à 36,–<br />
(zzgl. 10% MwSt., zzgl. Versandspesen).<br />
Name/Firma<br />
Ort/Straße<br />
Tel.<br />
Datum/Unterschrift<br />
Der Wirtschaftsverlag<br />
Wiedner Hauptstraße 120–124, 1051 Wien<br />
Fax: 01/546 64-408 DW<br />
E-Mail: o.kohaut@wirtschaftsverlag.at<br />
Nehmen Sie Ihre Zukunft in die Hand!<br />
Peter Zellmann<br />
Die Zukunftsfallen<br />
www.verlagsgesellschaft.at<br />
„Zukunftsfallen“ verbergen sich überall, und nicht selten tappen wir sehenden<br />
Auges in sie hinein. Interessensvertretungen, manche Medien, die öffentliche<br />
Meinung stellen diese Fallen auf, meist in bester Absicht, denn schließlich hat<br />
ja „schon immer gegolten, dass ...“<br />
Wie aber, wenn alles auch ganz anders sein könnte? Die informierte Skepsis ist<br />
die Grundhaltung Peter Zellmanns in seinem neuen Buch „Die Zukunftsfallen“.<br />
Als „einer der profiliertesten Theoretiker des neuen Dienstleistungs- und<br />
Wissenszeitalters“ (Die Presse) lässt er seine Leserinnen und Leser an den<br />
Ergebnissen seiner Forschung teilhaben. Sein Fazit: Halbwahrheiten und<br />
unhinterfragte Scheingewissheiten täuschen Sicherheit vor und lassen uns genau<br />
aus diesem Grund in „Zukunftsfallen“ tappen – auf den Gebieten der Ausbildung<br />
und Erziehung, der Gesundheit, der Vorsorge, der Politik und vieler anderer mehr.<br />
Die Fallensteller sind wir – ohne es zu merken – freilich häufig selbst …<br />
<strong>2007</strong>. 304 Seiten. Br. EUR 24,80. ISBN 978-3-7067-0085-6<br />
E-Mail: bestellen@MANZ.at • Tel.: 01/531 61-100 • Fax: 01/531 61-455<br />
MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH,<br />
Kohlmarkt 16, 1014 Wien • FN 124 181w • HG Wien<br />
Ein Unternehmen der MANZ-Gruppe<br />
442<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong>
Inserate<br />
Substitutionen<br />
Wien<br />
Übernehme Substitutionen in Wien und Umgebung,<br />
auch kurzfristig, in Zivil- und Strafsachen (Nähe Justizzentrum),<br />
auch Verfahrenshilfe und Rechtsmittel.<br />
Dr. Christa Scheimpflug, Rechtsanwalt, Erdberger<br />
Lände 6, 1030 Wien.<br />
Telefon (01) 713 78 33 und (01) 712 32 28, auch<br />
außerhalb der Bürozeiten, Telefax (01) 713 78 33-74<br />
oder Mobiltelefon (0664) 430 33 73 und<br />
(0676) 603 25 33, E-Mail: scheimpflug@aon.at<br />
RA Dr. Elisabeth Nowak, 1190 Wien, Gymnasiumstraße<br />
68/6, Telefon (01) 369 59 34, Telefax (01)<br />
369 59 34-4, übernimmt Substitutionen in Zivil- und<br />
Strafsachen in Wien und Umgebung, insbesondere<br />
vor den Bezirksgerichten Döbling und Hernals.<br />
RA Dr. Helmut Denck, 1010 Wien, Fütterergasse 1,<br />
übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen.<br />
Telefon (01) 535 60 92, Telefax (01) 535 53 88.<br />
Verfahrenshilfe in Strafsachen. RA Dr. Irene Pfeifer-Preclik,<br />
Riemergasse 10, 1010 Wien, Telefon<br />
(01) 512 22 90, (0664) 302 53 56, Telefax (01)<br />
513 50 35, übernimmt Substitutionen, auch Verfahrenshilfe<br />
in Strafsachen und Rechtsmittel.<br />
Substitutionen in Wien und Umgebung in Zivil- und<br />
Strafsachen übernimmt RA Mag. Erich Hochauer,<br />
1010 Wien, Fütterergasse 1.<br />
Telefon (01) 532 19 99, Telefax (01) 535 53 88.<br />
Substitutionen aller Art (auch Verfahrenshilfe in<br />
Straf- und Zivilsachen) in Wien und Umgebung<br />
übernimmt – auch kurzfristig – RA Mag. Irene Haase,<br />
An der Au 9, 1230 Wien.<br />
Telefon/Telefax (01) 888 24 71, durchgehend erreichbar<br />
Mobil (0676) 528 31 14.<br />
Substitutionen aller Art (auch in Straf- und Exekutionssachen)<br />
in Wien und Umgebung (in Wien auch<br />
kurzfristig) übernehmen die Rechtsanwälte Mag.<br />
Wolfgang Reiffenstuhl &Mag.Günther Reiffenstuhl,<br />
Franz-Josefs-Kai 41/9, 1010 Wien (nächst Justizzentrum<br />
Wien-Mitte).<br />
Telefon (01) 218 25 70, Telefax (01) 218 84 60.<br />
Substitutionen in Wien und Umgebung in Zivil- und<br />
Strafsachen übernimmt RA Mag. Georg E. Thalhammer,<br />
1010 Wien, Lugeck 7.<br />
Telefon (01) 512 04 13, Telefax (01) 512 86 05.<br />
RA Dr. Michaela Iro, 1030 Wien, Invalidenstraße 13,<br />
übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen<br />
(auch Verfahrenshilfe) in Wien und Umgebung und<br />
steht auch für die Verfassung von Rechtsmitteln zur<br />
Verfügung. Jederzeit auch außerhalb der Bürozeiten<br />
erreichbar.<br />
Telefon (01) 712 55 20 und (0664) 144 79 00, Telefax<br />
(01) 712 55 20-20, E-Mail: iro@aon.at<br />
RA Dr. Thomas Würzl, 1010 Wien, Sonnenfelsgasse 3,<br />
übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen.<br />
Telefon (01) 532 27 80, Telefax (01) 533 84 39,<br />
E-Mail: office.wuerzl@chello.at<br />
RA Dr. Claudia Patleych, 1060 Wien, Mariahilfer<br />
Straße 45/5/36, übernimmt – auch kurzfristig –<br />
Substitutionen aller Art in Wien und Umgebung,<br />
auch Verfahrenshilfe in Strafsachen und Ausarbeitung<br />
von Rechtsmitteln.<br />
Telefon (01) 585 33 00, Telefax (01) 585 33 05, Mobil<br />
(0664) 345 94 66, E-Mail: claudia.patleych@aon.at<br />
Wien: RA Mag. Katharina Kurz, 1030 Wien, Invalidenstraße<br />
5–7, Tür 6 + 7, vis-à-vis Justizzentrum<br />
Wien-Mitte, übernimmt Substitutionen in Wien und<br />
Umgebung, insbesondere auch vor dem BG I, BG für<br />
Handelssachen Wien und dem Handelsgericht<br />
Wien.<br />
Telefon (01) 877 38 90, Telefax (01) 877 38 90-6,<br />
Mobil (0664) 441 55 33.<br />
Wien: Zufolge Kanzleinähe zum neuen Justizzentrum<br />
Wien-Mitte übernehme ich Substitutionen vor dem<br />
BG I, BGHS und HG Wien; insbesondere in Reiserechtsachen<br />
für auswärtige Kollegen.<br />
RA Mag. Dr. Gerhard Hickl, Postgasse 11, 1010 Wien,<br />
Telefon (01) 587 85 86, Telefax (01) 587 85 86-18.<br />
Substitutionen in Wien in Zivil- und Strafsachen<br />
übernimmt RA Dr. Michael Kreuz, 1010 Wien,<br />
Herrengasse 6 – 8/Stg 3, Telefon (01) 535 84 110,<br />
Telefax (01) 535 84 11-15.<br />
Übernehme Substitutionen aller Art im Zivil-, Strafund<br />
Verwaltungsrecht (auch Verfahrenshilfe),<br />
RA Mag. Alexander Kowarsch, Kaiserstraße 84/1/4,<br />
1070 Wien, Telefon (01) 522 19 73, Telefax<br />
(01) 522 19 73-25, durchgehend erreichbar:<br />
(0664) 210 63 67.<br />
RA Dr. Wolfgang Rainer, 1010 Wien, Schwedenplatz<br />
2/74, Telefon (01) 533 05 90, Telefax (01) 533 05 90-<br />
11, Mobil (0664) 533 05 90;<br />
E-Mail: rainer@deranwalt.at, www.deranwalt.at,<br />
übernimmt Substitutionen in Wien und Umgebung<br />
in Zivil-, Straf- und Verwaltungs-(straf-)sachen<br />
(Gerichte und Behörden – UVS, UFS etc), Verfahrenshilfe<br />
bzw Rechtsmittel (nach Vereinbarung).<br />
Substitutionen in Wien und Umgebung in Zivil- und<br />
Strafsachen übernimmt RA-Kanzlei Dr. Heinz-Peter<br />
Wachter, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße<br />
83–85/18, Telefon (01) 713 68 20-0, Telefax<br />
(01) 713 68 20-32.<br />
Niederösterreich<br />
RA Dr. Rudolf Rammel, 2700 Wr. Neustadt, Purgleitnergasse<br />
15, übernimmt Substitutionen aller Art<br />
(auch Interventionen bei Vollzügen) vor den Gerichten<br />
in Wr. Neustadt sowie vor den Bezirksgerichten Baden,<br />
Mödling, Ebreichsdorf, Neunkirchen, Gloggnitz<br />
und Mürzzuschlag. Telefon (02622) 834 94, Telefax<br />
DW 4.<br />
Steiermark<br />
Graz: RA Mag. Eva Holzer-Waisocher, 8010 Graz,<br />
Kreuzgasse 2 c, übernimmt für Sie gerne – auch<br />
kurzfristig – Substitutionen in Zivil- und Strafsachen<br />
in Graz und Umgebung.<br />
Telefon (0316) 82 65 54, Telefax DW 22, E-Mail:<br />
office@anwalt-austria.at, Mobil erreichbar: (0676)<br />
310 48 52.<br />
Salzburg<br />
Substitutionen aller Art in Salzburg übernimmt<br />
RA Mag. Klaudius May, Franz-Josef-Straße 41,<br />
Telefon (0662) 87 01 63, E-Mail: raklaudiusmay@aon.at<br />
RA Dr. Christian Adam, 5020 Salzburg, Sigmund-<br />
Haffner-Gasse 3, übernimmt Substitutionen aller Art<br />
in der Stadt Salzburg.<br />
Telefon (0662) 84 12 22-0, Telefax (0662) 84 12 22-6.<br />
RA Dr. Klaus Estl, Schanzlgasse 4 a, 5020 Salzburg<br />
(100 Meter vom Landes- und Bezirksgerichtsgebäude<br />
Salzburg entfernt), übernimmt Substitutionen<br />
in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen.<br />
Telefon (0662) 84 31 64, Telefax (0662) 84 44 43,<br />
E-Mail: gassner.estl@salzburg.co.at<br />
RA Mag. Johann Meisthuber, Vogelweiderstraße 55,<br />
5020 Salzburg, übernimmt – auch kurzfristig – Substitutionen<br />
aller Art in Salzburg und Umgebung.<br />
Telefon (0662) 84 38 52, Telefax (0662) 84 04 94,<br />
E-Mail: RA-MEISTHUBER@AON.AT<br />
Substitutionen aller Art in Salzburg übernimmt RA<br />
Dr. Andrea Gesinger, Rudolfsplatz 1,<br />
Telefon (0662) 844 844 19, Telefax (0662) 844 04 44,<br />
direkt gegenüber BG, LG Salzburg.<br />
International<br />
Deutschland: Zwangsvollstreckung, Titelumschreibung,<br />
Substitution. Rechtsanwalt aus München übernimmt<br />
sämtliche anwaltlichen Aufgaben in Deutschland.<br />
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München, Telefon (0049-89) 552 999 50, Telefax<br />
(0049-89) 552 999 90. Homepage: www.cllb.de<br />
Deutschland: Mandatsübernahme & Substitution.<br />
Fachgebiete: Gewerblicher Rechtsschutz, Marken-,<br />
Patentstreitigkeiten, Urheber- und Wettbewerbsrecht,<br />
Gesellschafts- & Unternehmensrecht, Arbeitsrecht,<br />
Verkehrsrecht, Inkasso, Immobilienrecht.<br />
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Holzweg 16, 61440 Frankfurt (Oberursel), Telefon<br />
+49 (6171) 580 555, Telefax +49 (6171) 580 558;<br />
E-Mail: mail@ra-wwk.de, Homepage: www.ra-wwk.de<br />
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und gerichtliche Vertretung gern zur<br />
Verfügung. Fahrgasse 91–95, 60311 Frankfurt, Telefon<br />
(+49) 691 338 420, Telefax (+49) 691 338 42 22,<br />
E-Mail: ra@pblaw.de, www.pblaw.de<br />
Finnland: Unsere Rechtsanwälte in Helsinki übernehmen<br />
Mandate/Substitutionen in ganz Finnland,<br />
sowohl im Bereich des Wirtschafts- als auch des all-<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong><br />
443
Inserate<br />
gemeinen Privatrechts. Ansprechpartner: RA Dr. Hans<br />
Bergmann (Rechtsanwälte BJL Bergmann Oy,<br />
Eteläranta 4 B 9, 00130 Helsinki, Telefon (+358 9)<br />
696207-0, Telefax (+358 9) 696207-30, E-Mail:<br />
hans.bergmann@bjl-legal.com, www.bjl-legal.com)<br />
Italien: RA Avv. Dr. Ulrike Christine Walter, in Österreich<br />
und Italien zugelassene Rechtsanwältin, Kärntner<br />
Straße 35, 1010 Wien, und Via A. Diaz 3, 34170<br />
Görz, und 33100 Udine, Via Selvuzzis 54/1, Italien,<br />
steht österreichischen Kollegen für Mandatsübernahmen<br />
und staatenübergreifende Substitutionen<br />
aller Art zur Verfügung.<br />
Telefon (01) 512 22 88, Telefax (01) 512 24 17,<br />
Mobil (0664) 253 45 16, E-Mail:<br />
u.c.walter@chello.at<br />
Italien-Südtirol: Rechtsanwaltskanzlei Mahlknecht,<br />
Dr.-Streiter-Gasse 41, I-39100 Bozen, steht österreichischen<br />
Kollegen für Mandatsübernahmen gerne zur<br />
Verfügung. Kontakt: Telefon +39 (0471) 05 18 80,<br />
Telefax +39 (0471) 05 18 81,<br />
E-Mail: info@ital-recht.com, www.ital-recht.com<br />
Serbien: Rechtsanwälte Dr. Zoran Janjic &Dr.Teodora<br />
Jevtic, Gracanicka 7, 11000 Beograd, stehen österreichischen<br />
Kollegen für Mandatsübernahmen und<br />
cross-border-Rechtssachen aller Art zur Verfügung.<br />
Telefon +381 (11) 262 04 02,<br />
Telefax +381 (11) 263 34 52, Mobil (+664) 380 15 95,<br />
E-Mail: janjicco@eunet.yu oder janjic@chello.at,<br />
www.janjicjevtic.co.yu<br />
Slowenien – Kroatien – Serbien – Mazedonien –<br />
Bosnien und Herzegowina: Rechtsanwaltskanzlei<br />
Dr. Mirko Silvo Tischler, Trdinova 5, Sl-1000 Ljubljana,<br />
steht österreichischen Kollegen für cross-border-<br />
Mandatsübernahmen in Rechtssachen aller Art zur<br />
Verfügung. Telefon +386 (0)1 434 76 12,<br />
Telefax +386 (0)1 432 02 87,<br />
E-Mail: silvo.tischler@siol.net<br />
Stellenangebot<br />
Niederösterreich<br />
Perl & Perl Rechtsanwälte suchen Konzipient mit<br />
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die eventuell schon mit dem Programm Advokat<br />
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E-Mail: kolarz.augustin@aon.at<br />
Steiermark<br />
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Leupold & Neulinger, Rechtsanwälte, 8952 Irdning,<br />
Telefon (03682) 241 35, E-Mail: irdning@leupold.co.at<br />
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444<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong>
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Verlagspostamt 1010 Wien<br />
Erscheinungsort Wien<br />
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ISSN 1605-2544<br />
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MÄRKTE & RECHT | STEUERN | KAPITALMARKT | VERTRAGSGESTALTUNG & RECHTSDURCHSETZUNG | AUSLÄNDISCHE<br />
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