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Anwaltsblatt 2007/09 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

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389 – 444<br />

<strong>Anwaltsblatt</strong><br />

Österreichisches<br />

<strong>09</strong><br />

<strong>2007</strong><br />

403 Die Verzinsung von Kostentiteln<br />

Ri Dr. Josef Obermaier<br />

www.rechtsanwaelte.at<br />

Wir sprechen für Ihr Recht<br />

DIE ÖSTERREICHISCHEN<br />

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Ihrer Startinvestitionen macht die Existenzgründung<br />

um vieles einfacher.<br />

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kaufen. Dadurch bleibt Kapital frei für andere<br />

Zwecke – das vergrößert Ihren Liquiditätsspielraum.<br />

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gegen Berufs- und Lebensrisiken ab. So sind Sie<br />

bei Betriebsunterbrechung, Vermögensschäden oder<br />

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sich daher auf eine individuelle und partnerschaftliche Betreuung<br />

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Um Sie bei den Plänen für die eigene Kanzlei von Anfang<br />

an bestmöglich zu unterstützen, wurden die wertvollen Erfahrungen<br />

unserer Kundenbetreuer gemeinsam mit einem<br />

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Sprechen Sie mit uns über Ihre beruflichen Pläne und<br />

Ziele. Wir unterstützen Sie gerne mit unseren Finanzprodukten<br />

und Serviceleistungen.


Editorial<br />

Studien als Instrument<br />

Im Auftrag der Europäischen Kommission<br />

wird derzeit von einem französischen Institut<br />

europaweit eine Erhebung durchgeführt,<br />

die zu einer Studie zur Identifizierung der<br />

Kosten für Gerichtsverfahren in Zivilsachen<br />

in den Mitgliedstaaten der Europäischen<br />

Union führen soll. Ein Teil dieser Studie wird<br />

sich dabei auf Anwaltskosten beziehen. Fragebögen,<br />

in welchen gebeten wird, die Fragen<br />

nach den Erfahrungen und Kenntnissen im<br />

jeweiligen Land auszufüllen, wurden versandt.<br />

Neben den Anwaltskosten geht es auch<br />

um Gerichtskosten, Sachverständigenkosten,<br />

Zeugengebühren, Verfahrenshilfe und Übersetzerkosten.<br />

Wer tatsächlich Adressat dieser<br />

Fragebögen ist, ist nicht bekannt, jedenfalls<br />

wird auch der eine oder andere Rechtsanwalt<br />

darunter sein. Die Vorgangsweise entspricht<br />

der, die vor etwa einem Jahr zur Klärung<br />

der Kosten von Immobilientransaktionen in<br />

Europa gewählt worden ist, mit der ein deutsches<br />

Universitätsinstitut beauftragt wurde.<br />

Dessen Erhebungsmaterial dürfte allerdings<br />

so spärlich und ungenügend gewesen sein,<br />

dass es bisher noch nicht zu einer Veröffentlichung<br />

der Studie gekommen ist. Der Grund<br />

dieser Erhebung ist klar. Die Kommission<br />

möchte in diesem Bereich tätig werden, wozu<br />

die Studie eine Grundlage bilden wird, wenn<br />

sie eine Behinderung des Binnenmarkts feststellt.<br />

Es geht also um Transparenz dieser Kosten,<br />

um Lösungen, diese Transparenz zu verbessern<br />

und um die Angemessenheit des Honorars.<br />

Es steht zu befürchten, dass die Art der<br />

Erhebung das Ergebnis vorweg nimmt. Denn<br />

die Fragestellung indiziert den Wunsch der<br />

Kommission Transparenzmängel festzustellen.<br />

Zu alldem ist mehreres zu sagen:<br />

Die Kommission selbst bekennt sich zur<br />

Transparenz von Verfahren. Das Verfahren,<br />

das sie hier anwendet, ist aber im höchsten<br />

Maße intransparent. Weder wird gesagt, wer<br />

befragt wird, noch wird offen gelegt, nach welchen<br />

Grundsätzen die Auswertung erfolgt und<br />

wie die Antworten gewichtet werden. Es steht<br />

zu befürchten, dass nur ungenügendes Datenmaterial<br />

zusammenkommt und das Ergebnis<br />

daher von Zufälligkeiten abhängt und die tatsächlichen<br />

Verhältnisse nicht wirklich wiedergibt.<br />

Die Struktur eines Zivilprozesses hängt im<br />

Übrigen nicht unwesentlich von der nationalen<br />

Prozessordnung ab. Diese Ordnungen sind<br />

in Europa durchaus unterschiedlich und<br />

schwer miteinander vergleichbar, noch schwerer<br />

aber miteinander in Übereinstimmung zu<br />

bringen. Aus der Unterschiedlichkeit der Prozessordnungen<br />

schon auf ein Binnenmarkthindernis<br />

zu schließen ist unzulässig. Die Voraussehbarkeit<br />

der Kosten in der Form, dass von<br />

vornherein feststeht, was ein Prozess letztlich<br />

gekostet haben wird, ist in ganz Europa eine<br />

Illusion. Die Kosten hängen von der Dauer,<br />

der Art des Verfahrens, den Kosten der Beweiserhebungen<br />

und ähnlichem ab. Feststellbar<br />

ist in allen Fällen immer nur, was die einzelne<br />

Leistung kostet. Wie viele und welche<br />

Leistungen erbracht werden, ist von vornherein<br />

aber nicht feststellbar.<br />

Völlig unlösbar bei der Verschiedenheit der<br />

Rechtsordnungen ist aber das mögliche Vorhaben<br />

einer europaweiten Vereinheitlichung von<br />

Kosten von Gerichtsverfahren. Die Unterschiedlichkeit<br />

der Rechtsordnungen, insbesondere<br />

der Prozessordnungen, ist hier ein unüberwindliches<br />

Hindernis.<br />

Präsident Dr. Benn-Ibler<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong><br />

389


Der Wiener Justizpalast<br />

in seiner ganzen Pracht<br />

<strong>2007</strong>. 184 Seiten. Ln.<br />

EUR 44,–<br />

ISBN 978-3-214-00631-0<br />

Bundesministerium für Justiz (Hrsg)<br />

Der Wiener Justizpalast<br />

»Der Wiener Justizpalast« erzählt in Wort und Bild von der Reise des Wiener Justizpalastes durch<br />

die Zeit. Kenntnisreiche Texte führen in die historischen Hintergründe, die Baugeschichte und die<br />

Nutzung ein. Das ausführliche Gespräch mit dem leitenden Architekten der Generalsanierung ist<br />

ein spannendes Lehrstück über die Kunst, Zeitgemäßes zu schaffen, ohne Altes zu zerstören. Ein<br />

großzügig bebilderter Rundgang führt den Leser durch die alten und neuen Teile des Hauses.<br />

Kurzbeiträge der Leiterinnen und Leiter der im Gebäude untergebrachten Behörden sind in diesem<br />

prachtvoll gestalteten Band ebenso enthalten wie Vorworte des Bundespräsidenten der Republik<br />

Österreich und der Bundesministerin für Justiz. Sorgfältig zusammengestelltes Bildmaterial, das<br />

zeitgenössische Fotografien, aber auch wertvolle, teils unveröffentlichte Archivmaterialien umfasst,<br />

machen dieses Buch zu einem besonderen visuellen Erlebnis.<br />

With an English summary and English captions.<br />

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E-Mail: bestellen@manz.at • Tel.: 01/531 61-100 • Fax: 01/531 61-455<br />

MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH, Kohlmarkt 16, 1014 Wien FN 124 181w • HG Wien


Inhalt<br />

Autoren dieses Heftes:<br />

RA Dr. Manfred Ainedter, Wien<br />

RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, Wien<br />

RA Dr. Harald Bisanz, Wien<br />

GS Dr. Alexander Christian, ÖRAK<br />

RA Dr. Andreas Eustacchio, Wien<br />

RA Dr. Erich Heliczer, Bad Vöslau<br />

ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Adrian E. Hollaender, Wien<br />

RA Dr. Ruth Hütthaler-Brandauer, Wien<br />

RA Dr. Christoph Jeannée, Wien<br />

Mag. Julia Kent, ÖRAK Öffentlichkeitsarbeit<br />

RA Dr. Roland Kier, Wien<br />

RA Dr. Helmuth Mäser, Dornbirn<br />

Ri Dr. Josef Obermaier, Wels<br />

Mag. Irene Rezabek, ÖRAK<br />

RA Dr. Michael E. Sallinger, Innsbruck<br />

RA lic. iur. Benedict Saupe, ÖRAK Büro Brüssel<br />

RA Dr. Ullrich Saurer, Graz<br />

RAA Dr. Dominik Schärmer, Wien<br />

RA Dr. Winfried Schwarz, Wien<br />

RA Prof. Dr. Walter Strigl, Wien<br />

Univ.-Lektor Dr. Franz Philipp Sutter, Wien<br />

RA Mag. Christian Tropsch, Wien<br />

SC Dr. Mathias Vogl, Wien<br />

RA MMag. Gustav Walzel, Wien<br />

o. Univ.-Prof. Dr. Rudolf Welser, Wien<br />

RA Dr. Alexander Wittwer, Dornbirn<br />

RA Mag. Albrecht Zauner, Linz<br />

Impressum<br />

Medieninhaber und Verleger: MANZ'sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung<br />

GmbH. Unternehmensgegenstand: Verlag von Büchern und Zeitschriften.<br />

Sitz der Gesellschaft: A-1014 Wien, Kohlmarkt 16. FN 124 181 w,<br />

HG Wien.<br />

Grundlegende Richtung: Juristische Fachzeitschrift, im Besonderen<br />

für das Standesrecht der Rechtsanwaltschaft, zugleich Organ des<br />

Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es und der österreichischen<br />

Rechtsanwaltskammern.<br />

Verlagsadresse: A-1015 Wien, Johannesgasse 23 (verlag@manz.at).<br />

Geschäftsführung: Mag. Susanne Stein-Dichtl (Geschäftsführerin) sowie<br />

Prokurist Dr. Wolfgang Pichler (Verlagsleitung).<br />

Herausgeber: RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, Präsident des Österreichischen<br />

<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es, A-1010 Wien, Tuchlauben 12,<br />

Tel (01) 535 12 75, Fax (01) 535 12 75-13,<br />

e-mail: rechtsanwaelte@oerak.at, Internet: http://www.rechtsanwaelte.at<br />

Druck: MANZ CROSSMEDIA, A-1051 Wien<br />

Haftungsausschluss: Sämtliche Angaben in dieser Zeitschrift erfolgen trotz<br />

sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Autoren, der<br />

Herausgeber sowie des Verlags ist ausgeschlossen.<br />

Layout: Michael Mürling für buero8, 1070 Wien<br />

Verlags- und Herstellungsort: Wien<br />

Redaktionsbeirat: RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, RA Dr. Harald Bisanz,<br />

RA Dr. Michael Enzinger, RA Dr. Georg Fialka, RA Dr. Klaus Hoffmann,<br />

RA Dr. Elisabeth Scheuba<br />

Redakteur: Dr. Alexander Christian, Generalsekretär des Österreichischen<br />

<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />

Redaktion: Generalsekretariat des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es,<br />

A-1010 Wien, Tuchlauben 12, Tel (01) 535 12 75,<br />

Fax (01) 535 12 75-13, e-mail: anwaltsblatt@oerak.at<br />

Anzeigenannahme: Lore Koch, Tel (01) 879 24 25 und<br />

Fax (01) 879 24 26; e-mail: Lore.Koch@aon.at<br />

Zitiervorschlag: AnwBl <strong>2007</strong>, Seite<br />

Erscheinungsweise: 11 Hefte jährlich (eine Doppelnummer)<br />

Bezugsbedingungen: Der Bezugspreis für die Zeitschrift inkl. Versandspesen<br />

beträgt jährlich EUR 243,–. Das Einzelheft kostet EUR 26,50. Nicht rechtzeitig<br />

vor ihrem Ablauf abbestellte Abonnements gelten für ein<br />

weiteres Jahr erneuert. Abbestellungen sind schriftlich bis spätestens sechs<br />

Wochen vor Jahresende an den Verlag zu senden.<br />

Wird an Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter unentgeltlich abgegeben.<br />

Nachdruck, auch auszugsweise, ist mit Zustimmung der Redaktion unter Angabe<br />

der Quelle gestattet. Namentlich gezeichnete Beiträge geben ausschließlich<br />

die Meinung der Autoren wieder.<br />

Editorial<br />

Dr. Gerhard Benn-Ibler<br />

Studien als Instrument 389<br />

Wichtige Informationen 392<br />

Rechtspolitik – Dokumentation<br />

Dr. Michael E. Sallinger<br />

Neues aus Kabinettspapieren 393<br />

Werbung und PR 398<br />

Termine 400<br />

Recht kurz & bündig 402<br />

Abhandlung<br />

Dr. Josef Obermaier<br />

Die Verzinsung von Kostentiteln 403<br />

Europa aktuell 412<br />

Aus- und Fortbildung 413<br />

Chronik 416<br />

Rechtsprechung 418<br />

Zeitschriftenübersicht 428<br />

Rezensionen 433<br />

Indexzahlen 441<br />

Inserate 443<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong><br />

391


Wichtige Informationen<br />

KVSystem<br />

Kollektivverträge Online<br />

Mit Beginn des Monats September wurde das<br />

Informationsangebot im Login-Bereich von<br />

www.rechtsanwaelte.at um das KVSystem erweitert.<br />

Das KVSystem ist Österreichs umfassendstes Informationssystem<br />

zum Thema Kollektivverträge und eröffnet<br />

nunmehr allen Rechtsanwälten in Österreich die Möglichkeit,<br />

beispielsweise auf Lohn- und Gehaltstabellen<br />

aus Kollektivverträgen zuzugreifen.<br />

Über das KVSystem sind mehr als 700 Kollektivverträge<br />

übersichtlich geordnet in ihrer aktuellen Fassung<br />

abrufbar, zum Teil auch mit historischen Fassungen der<br />

letzten 10 Jahre. Die klar strukturierte Benutzeroberfläche<br />

ermöglicht eine Suche nach Branchen, Gewerkschaften,<br />

Fachorganisationen, regional nach Bundesländern<br />

oder über Stichworte. Eine eigene Rubrik informiert<br />

über die letzten Kollektivvertrags-Abschlüsse.<br />

Abfrage KVSystem<br />

Sachwalterrechts-<br />

Änderungsgesetz<br />

A<br />

m 1. 7. <strong>2007</strong> ist das Sachwalterrechts-Änderungsgesetz<br />

in Kraft getreten, durch welches das Institut<br />

der Vorsorgevollmacht ins Leben gerufen wurde.<br />

Es trat die Frage auf, ob ein Rechtsanwalt, der eine<br />

Vorsorgevollmacht errichtet, durch diese auch als Bevollmächtigter<br />

eingesetzt werden könne. Auf eine diesbezügliche<br />

Anfrage beim Bundesministerium für Justiz<br />

hat der ÖRAK folgende Stellungnahme erhalten:<br />

§ 284 f ABGB idF SWRÄG 2006 will Interessenskollisionen<br />

vermeiden, weshalb der Bevollmächtigte nicht in einem<br />

Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen<br />

Beziehung zu einer Betreuungseinrichtung, in der sich der<br />

Vollmachtgeber aufhält oder von dieser betreut wird, stehen<br />

darf. Eine ähnliche Unvereinbarkeit könnte für den Fall erblickt<br />

werden, dass jener Rechtsanwalt, vor dem die Vorsorgevollmacht<br />

errichtet wird, der ja seine Belehrungs- und<br />

Warnfunktion wahrnehmen und dokumentieren muss,<br />

gleichzeitig selbst Bevollmächtigter in Angelegenheiten des<br />

§ 284 f Abs 3 AGBG ist. Diese Belehrung über die Folgen<br />

der „qualifizierten“ Vorsorgevollmacht hat nämlich unter<br />

anderem den Zweck, dem Vollmachtgeber auf Grund der besonderen<br />

Tragweite die Befugnisse, die dem Bevollmächtigten<br />

durch die qualifizierte Vorsorgevollmacht eingeräumt werden,<br />

die Bedeutung seiner Entscheidung vor Augen zu führen.<br />

Aus all diesen Gründen spricht aus Sicht des Bundesministeriums<br />

für Justiz viel dafür, dass eine Vorsorgevollmacht im<br />

Sinne des § 284 f Abs 3 ABGB vor einem Rechtsanwalt, der<br />

gleichzeitig Bevollmächtigter ist, nicht formgültig errichtet<br />

werden kann. In diesem Zusammenhang wird auch auf<br />

§ 33 NO hingewiesen (s auch Wagner/Knechtel, Notariatsordnung<br />

6 § 33 Rz 3 und 5).<br />

Mag. Irene Rezabek, ÖRAK<br />

Kostenloser Testmonat<br />

Im September <strong>2007</strong> wird das KVSystem allen Rechtsanwälten<br />

in Österreich unentgeltlich zur Verfügung<br />

stehen, um dieses Informationssystem in der Praxis testen<br />

zu können.<br />

Ab Oktober <strong>2007</strong> wird für die Nutzung des KV-<br />

Systems ein Pauschalentgelt in der Höhe von € 70,–<br />

(zzgl USt) zu entrichten sein, womit die Möglichkeit<br />

des Zugriffs auf das KVSystem bis Ende des Jahres<br />

<strong>2007</strong> besteht und insgesamt 30 KV-Abfragen getätigt<br />

werden können. Das Anmeldeformular zu diesem<br />

Dienst kann dann über das Hauptmenü im Login-Bereich<br />

von www.rechtsanwaelte.at heruntergeladen werden.<br />

GS Dr. Alexander Christian, ÖRAK<br />

392<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong>


Rechtspolitik – Dokumentation<br />

Neues aus Kabinettspapieren<br />

Nochmals: Grundsätzliche Anmerkungen zur Verfassungsreform<br />

Aus Anlass der Veröffentlichung des ersten Teils des Verfassungsreformkonzepts<br />

einer Expertengruppe im Bundeskanzleramt.<br />

Im Folgenden nimmt der Verfasser aus rechtspolitischer<br />

Sicht zu dem aktuellen Stand der Verfassungsreform<br />

in Österreich Stellung. Er bearbeitet nicht den Inhalt<br />

des nun vorliegenden Entwurfs, sondern das „Verfahren“<br />

in dem dieser zustandegekommen ist. Dem<br />

Charakter einer, wie der Verfasser meint, notwendigen,<br />

Polemik entsprechend, verzichtet der Verfasser auf wissenschaftliche<br />

Nachweise. Zugleich gibt er seiner Hoffnung<br />

Ausdruck, dass die Inhalte der Reformpapiere<br />

eine starke und kontroverse Diskussion in der Advokatur<br />

finden.<br />

I. Ausgangslage<br />

Am 23. 7. <strong>2007</strong> hat eine „Expertengruppe Staats- und<br />

Verwaltungsreform“ im Wege des Bundeskanzleramtes<br />

den ersten Teil ihrer Arbeit zur Stellungnahme binnen<br />

acht Wochen versendet. Bekanntermaßen handelt es<br />

sich bei den Sommermonaten um jene, wo durch Urlaube,<br />

Ferien und dergleichen nicht nur im öffentlichen<br />

Sektor alle Tätigkeit weit herabgesetzt ist; und doch<br />

soll zunächst nicht vermutet werden, dass gar ein „Programm“<br />

oder eine Absicht hinter der Wahl des Zeitpunkts<br />

liegt. Der Vorgang selbst aber ist symptomatisch<br />

für eine in Österreich leider weitgehende fehlende Gesetzgebungskultur;<br />

beinahe ebenso symptomatisch wie<br />

die Art und Weise, in der die Verfassungsreform durchgeführt<br />

werden soll.<br />

So nämlich, um aus dem allgemeinen Teil der Vorlage<br />

zu zitieren, 1) wurde die Verfassungsreform in den<br />

letzten zwanzig Jahren gehandhabt:<br />

„In den vergangenen 20 Jahren wurden wiederholt Versuche<br />

unternommen, die österreichische Bundesverfassung<br />

an die geänderten Anforderungen – wie etwa durch den Beitritt<br />

zur Europäischen Union – anzupassen und bestehendem<br />

Reformbedarf – beispielsweise in den Bereichen bundesstaatliche<br />

Struktur oder Rechtsschutz – Rechnung zu tragen. So<br />

wurde im Anschluss an die B-VG-Novelle 1988 im Jahr<br />

1989 die später als ,Strukturreformkommission bezeichnete<br />

Expertengruppe für Fragen der Neuordnung der bundesstaatlichen<br />

Kompetenzverteilung eingesetzt. Mit der im Oktober<br />

1992 unterzeichneten Perchtoldsdorfer Vereinbarung<br />

wurden die wichtigsten verfassungspolitischen Leitlinien für<br />

eine weitreichende Änderung des B-VG im Sinne einer Neuordnung<br />

seiner bundesstaatlichen Struktur fixiert. In mehreren<br />

Gesprächsrunden zwischen den Vertretern des Bundes<br />

und der Länder konnten für die Mehrzahl der strittigen<br />

,<br />

Fragen einvernehmliche Standpunkte formuliert und ein<br />

Entwurf einer B-VG-Novelle ausgearbeitet werden, dessen<br />

wichtigster Inhalt – neben der Umwandlung der mittelbaren<br />

Bundesverwaltung in eine autonome Landesverwaltung –<br />

die Einrichtung von Landesverwaltungsgerichten war. Zu<br />

einer Umsetzung dieser Verfassungsreform ist es letztlich<br />

aber nicht gekommen.<br />

Der Europäische Konvent zur Erarbeitung eines Vertrags<br />

über eine Verfassung für Europa hat der österreichischen Verfassungsreformdiskussion<br />

wichtige Impulse gegeben. So ist am<br />

30. 6. 2003 unter dem Vorsitz des damaligen Präsidenten des<br />

Rechnungshofs, Dr. Franz Fiedler, der Österreich-Konvent zu<br />

seiner ersten Sitzung zusammengetreten. Gemäß den von seinem<br />

Gründungskomitee formulierten Grundsätzen sollte der<br />

Österreich-Konvent Vorschläge für eine grundlegende Staatsund<br />

Verfassungsreform erarbeiten, welche eine zukunftsorientierte,<br />

kostengünstige, transparente und bürgernahe Erfüllung<br />

der Staatsaufgaben ermöglichen sollte. Die Schaffung eines<br />

neuen, in knapper aber umfassender Form sämtliche Verfassungsbestimmungen<br />

enthaltenden Verfassungstextes unter<br />

Aufrechterhaltung der geltenden Baugesetze der österreichischen<br />

Bundesverfassung wurde zum Ziel des Österreich-<br />

Konvents erklärt. In den 19 Monaten seines Bestehens hat<br />

der Österreich-Konvent die ihm aufgegebenen Themen umfassend<br />

beraten, einen Bericht über die Ergebnisse seiner Beratungen<br />

und eine Vielzahl von Textvorschlägen vorgelegt.<br />

Zwar konnte im Österreich-Konvent keine Einigung über einen<br />

Gesamtentwurf einer neuen Verfassung erzielt werden,<br />

allerdings wurde in einer Vielzahl von Einzelbereichen Konsens<br />

erzielt.<br />

Der Bericht des Österreich-Konvents wurde nach Kenntnisnahme<br />

durch die Bundesregierung vom Bundeskanzler<br />

dem Nationalrat zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung<br />

vorgelegt.<br />

Im Nationalrat wurde unter dem Vorsitz des damaligen<br />

Präsidenten des Nationalrates, Univ.-Prof. Dr. Andreas<br />

Khol, ein Besonderer Ausschuss zur Vorberatung des Berichts<br />

des Österreich-Konvents eingesetzt, in dem die Beratungen<br />

fortgesetzt, weitere Textvorschläge ausgearbeitet und Gegenüberstellungen<br />

der vorliegenden Vorschläge erarbeitet worden<br />

sind. Der Bericht des Besonderen Ausschusses (1584 dB<br />

22. GP) ist vom Nationalrat einstimmig zur Kenntnis genommen<br />

worden. In einer Entschließung hat sich der Nationalrat<br />

für die Fortsetzung der Arbeiten an einer umfassenden<br />

Reform der österreichischen Bundesverfassung ausgesprochen<br />

und die Bundesregierung aufgefordert, die Arbeiten<br />

an einer zukünftigen modernen Bundesverfassung – auf der<br />

Grundlage der Ergebnisse des Österreich-Konvents und des<br />

Besonderen Ausschusses – voranzutreiben (2<strong>09</strong>/E 22. GP).<br />

1) Nach den Erläuterungen zum Entwurf, Allgemeiner Teil, Vorbemerkung,<br />

Seite 2/24 ff.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong><br />

393


Rechtspolitik – Dokumentation<br />

Im Regierungsprogramm für die 23. Gesetzgebungsperiode<br />

wird unter dem Kapitel Staats- und Verwaltungsreform<br />

vorgesehen, auf der Grundlage der Arbeiten des<br />

Österreich-Konvents und des diesbezüglichen Besonderen<br />

Ausschusses eine Verfassungsreform vorzubereiten, die vor<br />

allem eine zeitgemäße Grundrechtsreform, insbesondere soziale<br />

Grundrechte, eine Neuordnung der Kompetenzen,<br />

den Ausbau des Rechtsschutzes und der demokratischen<br />

Kontrollen, Verbesserungen im Wahlrecht, eine Stärkung<br />

der Länderautonomie und der Rechtsstellung der Gemeinden,<br />

die verfassungsrechtliche Grundlagen für eine Verwaltungsreform<br />

und nicht zuletzt eine Verfassungsbereinigung<br />

umfasst. Zur Formulierung der notwendigen Rechtstexte<br />

wird beim Bundeskanzleramt eine Expertengruppe eingerichtet.<br />

Dieser Expertengruppe gehören Dr. Franz Fiedler, Univ.-<br />

Prof. Dr. Andreas Khol, Dr. Peter Kostelka und Univ.-Prof.<br />

Dr. Theo Öhlinger sowie zwei Vertreter der Länder an. Von<br />

Seiten der Länder wurden in weiterer Folge Landeshauptfrau<br />

Mag. Gabi Burgstaller und Landeshauptmann Dr.<br />

Herbert Sausgruber namhaft gemacht. Den beiden Vertretern<br />

der Länder wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich vertreten<br />

zu lassen, wobei als ständige Vertreter Univ.-Prof. Dr.<br />

Ewald Wiederin (für Landeshauptfrau Mag. Gabi Burgstaller)<br />

sowie Vizepräsident des Bundesrates Jürgen Weiss<br />

(für Landeshauptmann Dr. Herbert Sausgruber) nominiert<br />

wurden. Darüber hinaus wurde der Leiter des Verfassungsdienstes<br />

im Bundeskanzleramt, Univ.-Prof. Dr. Georg Lienbacher,<br />

von Bundeskanzler Dr. Alfred Gusenbauer mit der<br />

Vorsitzführung in der Expertengruppe betraut und ersucht,<br />

die Betreuung der Arbeit der Expertengruppe durch den<br />

Verfassungsdienst sicherzustellen. Zur Unterstützung in<br />

der Expertengruppe wirkten von Seiten des Verfassungsdiensts<br />

neben dem Vorsitzenden der stellvertretende Leiter<br />

Dr. Harald Dossi und Dr. Clemens Mayr mit. Die Expertengruppe<br />

ist am 9. 2. <strong>2007</strong> zu ihrer konstituierenden Sitzung<br />

zusammengetreten und hat bis zum 10. 7. <strong>2007</strong> insgesamt<br />

15 Sitzungen abgehalten.<br />

Mit Ausnahme des Vorsitzenden waren alle Mitglieder<br />

der Expertengruppe auch Mitglieder des Österreich-Konvents.<br />

Drei Mitglieder der Expertengruppe (Dr. Franz Fiedler,<br />

Univ.-Prof. Dr. Andreas Khol sowie Dr. Peter Kostelka)<br />

waren Mitglieder des Präsidiums des Österreich-Konvents.<br />

Univ.-Prof. Dr. Andreas Khol war darüber hinaus Vorsitzender<br />

des Besonderen Ausschusses zur Vorberatung des Berichts<br />

des Österreich-Konvents. Durch die Zusammensetzung<br />

der Expertengruppe wurde somit in hohem Ausmaß<br />

eine Kontinuität zwischen Österreich-Konvent, Besonderer<br />

Ausschuss des Nationalrates und nunmehr Expertengruppe<br />

sichergestellt. Damit konnte die Expertengruppe nicht nur<br />

auf die zahlreichen zur Verfügung stehenden Textvorschläge<br />

und Unterlagen zurückgreifen, sondern verfügte auch über<br />

einen reichen Erfahrungsschatz an unmittelbaren Wahrnehmungen<br />

über die im Österreich-Konvent und im Besonderen<br />

Ausschuss geführten Diskussionen. Durch das Regierungsprogramm<br />

wurde der Expertengruppe zur Staatsund<br />

Verwaltungsreform eine Vielzahl von Beratungsthemen<br />

zur Behandlung übertragen. Der vorliegende Entwurf basiert<br />

auf den diesbezüglichen Beratungsergebnissen der Expertengruppe,<br />

soweit sie bis zum 10. 7. <strong>2007</strong> vorlagen.“<br />

II. Zur Struktur der „Verfassungsreform“<br />

Derzeit also liegt die Verfassungsreform in den Händen<br />

einer Expertengruppe, die von der Bundesregierung<br />

eingesetzt wurde; nicht vom National- und Bundesrat,<br />

auch nicht von den Parlamenten der österreichischen<br />

Bundesländer.<br />

Aus verfassungsrechtlicher und aus praktischer,<br />

durchaus sachlicher Sicht ist dazu Folgendes zu sagen:<br />

" Gesetzgebung ist eine Aufgabe, die die Bundes-Verfassung<br />

den gesetzgebenden Organen zuweist. 2) Gesetzgebende<br />

Organe in einer parlamentarischen Demokratie<br />

sind die Parlamente. Die Parlamente werden<br />

gewählt; 3) ihnen obliegt die Gesetzgebung alleine<br />

in dem/den dafür vorgesehenen Verfahren; 4) das ist,<br />

aller bisherigen „Verfassungswirklichkeit“ zum Trotz<br />

keine bloße Formalie, sondern berührt die materialen<br />

Grundfesten des demokratischen Verfassungsstaats.<br />

Das Parlament und in ihm die Parlamentarier<br />

trägt unmittelbare Verantwortung, ist auch in rechtlicher<br />

Hinsicht Rechenschaft schuldig. Bedient sich<br />

das Parlament in einer so wesentlichen Frage wie<br />

der Verfassungsreform der Mithilfe von Experten,<br />

so kann das in den vorgesehenen Weisen der Konsultation,<br />

etwa den Enqueten, geschehen.<br />

" Von der Bundesregierung bestellten Ausschüssen,<br />

mögen sie durchaus mit hochgradigen Experten besetzt<br />

sein, mangelt es nicht nur an der direkten und<br />

indirekten Legitimation ihres Tuns und ihrer Vorschläge,<br />

sondern auch an einem entsprechenden,<br />

von Verfassung und Gesetz geregelten Verfahren.<br />

Mit anderen Worten: es handelt sich um eine Bündelung<br />

privater Meinungen, die vonseiten der Regierung<br />

eingeholt wird. 5)<br />

" Selbst wenn man keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen<br />

Bedenken gegen eine solche Vorgehensweise<br />

hegen würde, fällt doch auf, dass in dem<br />

genannten Gremium Angehörige der ausübenden juristischen<br />

Berufe weitgehend nicht repräsentiert<br />

2) Siehe Art 24 B-VG.<br />

3) Siehe Art 26 B-VG.<br />

4) Siehe Art 32 und 33 B-VG zur Berichterstattung und zur Öffentlichkeit.<br />

5) Dem Verfasser ist durchaus bewusst, dass nach Art 41 Abs 1 B-VG<br />

auch die Bundesregierung Gesetzesvorlagen an den Nationalrat zur<br />

Beschlussfassung vorlegen kann; die Verfassungsreform erscheint<br />

aber als ein zu wesentliches Vorhaben, als dass dieses außerhalb<br />

des Nationalrats allein vorbereitet werden könnte, will man an der<br />

zentralen Bedeutung des Parlaments als dem Träger der nicht nur<br />

formal verstandenen, sondern auch materialen Gesetzgebungskompetenz<br />

festhalten. Totalreform der Bundesverfassung ist nur im<br />

Wege der Parlamente denkmöglich.<br />

394<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong>


Rechtspolitik – Dokumentation<br />

sind. Es fehlt an Richtern wie auch an Rechtsanwälten,<br />

die, beide je nach ihrem Beruf und ihrem Berufsbild<br />

in besonderer Weise dazu beizutragen, aus der<br />

täglichen Rechtsanwendung und deren Mängel konkrete<br />

Schlüsse zu ziehen und diese unmittelbar in das<br />

Vorschlagsverfahren einzubringen.<br />

Strukturell handelt es sich bei einer solchen Verfassungsreform<br />

letzten Endes also um nichts anderes als<br />

Kabinettsadministration.<br />

An diesem Argument festzuhalten bedeutet nicht, einer<br />

bloßen Formalie nachzulaufen, wohl deshalb etwa,<br />

weil der eigene Berufsstand nicht beteiligt war, sondern<br />

bedeutet vor allem und zuerst darauf hinzuweisen, dass<br />

Gesetzgebung inhaltlich und in Grundfragen der künftigen<br />

Entwicklung des Staatsrechts ohne eine breite Befassung<br />

des hiezu berufenen Parlaments schlechterdings<br />

ein Unding ist.<br />

Man hört soviel – und liest soviel – von der Erosion der<br />

überkommenen Einrichtungen, von der materialen<br />

Strukturierung, die der Starrheit der nüchternen Norm<br />

vorgehen solle, von der partiellen Aufweichung des Legalitätssatzes<br />

als einer zwingend notwendigen Folge der gesellschaftlichen<br />

Veränderungen und der Globalisierung.<br />

Gewiss: das rechtliche Antlitz des Staats hat sich gewandelt,<br />

seitdem er zum Teil in den Strukturen einer supranationalen<br />

Rechtsordnung aufgegangen ist. Heißt das aber<br />

auch, dass die Einrichtungen des Staats und seine qua geschriebenen<br />

Verfassungsrechts verbürgten Garantien der<br />

Gesetzgebung und der Vollziehung ohne Bedenken ausgehebelt<br />

werden dürfen; und heißt das schließlich, wenn<br />

man sich schon der Terminologie und der Rechtssetzungstechniken<br />

des Gemeinschaftsrechts bedienen will,<br />

man kann auch sagen, seiner Errungenschaften, dass<br />

Transparenz und Partizipation nur dort (missmutig) Anwendung<br />

finden sollen, wo eine gänzliche Missachtung<br />

solcher Verfahrensbegriffe mit einer Verurteilung in einem<br />

Vertragsverletzungsverfahren bedroht sind?<br />

Mit anderen und klaren Worten: die eingangs geschilderte<br />

Art und Weise, in der die Verfassungsreform<br />

in Österreich betrieben wird, orientiert sich – zumindest<br />

im Vorfeld der Gesetzeswerdung – zumindest<br />

nur teilweise an der Vorstellung der „Verfassungsväter“<br />

des Jahrs 1920 und bleibt auch weit hinter dem zurück,<br />

was in entwickelten westlichen Demokratien als state of<br />

the art gelten darf.<br />

III. Transparenz<br />

Transparenz ist nicht nur ein Schlagwort, sondern eine<br />

Grundforderung an jeden, auch jeden vorbereitenden<br />

Akt der Gesetzgebung.<br />

Der Begriff wird in populären Internet-Lexika 6) wie<br />

folgt verstanden:<br />

Da die genannten Begriffe für das Funktionieren einer<br />

Demokratie zentrale Bedeutung haben, ist es nicht verwunderlich,<br />

dass ein Fehlen von Transparenz insbesondere in<br />

Diktaturen anzutreffen ist.<br />

In Demokratien ist der Gesetzgebungsprozess offen für<br />

Presse und Öffentlichkeit. Wenn Regierungshandeln und<br />

Budgeteinhaltung von jedem nachgeprüft werden dürfen<br />

und wenn Gesetze, Regeln und Entscheidungen offen zur<br />

Diskussion stehen, werden sie als transparent angesehen<br />

und es gibt weniger Gelegenheit für Behörden, das System<br />

in ihrem eigenen Interesse zu missbrauchen.<br />

Transparenz kann jedoch nicht als reine Einbahn-Kommunikation<br />

bestehen. Wenn Medien und die Öffentlichkeit<br />

über alles, was bei jeder Regierung bis hin zu jeder Kreisverwaltung<br />

abläuft, Bescheid weiß, wird es eine Menge an Fragen,<br />

Protesten und Vorschlägen geben, die von jenen kommen.<br />

Menschen, die an einem bestimmten Problem interessiert<br />

sind, werden versuchen, die Entscheidungen zu beeinflussen.<br />

Transparenz erschafft eine alltägliche Teilhabe von<br />

Medien und Öffentlichkeit an politischen Prozessen.<br />

Die moderne Demokratie baut auf dieser Teilhabe auf. Es<br />

gibt für den, der daran interessiert ist, viele Wege, die Entscheidungen<br />

auf allen Ebenen der Gesellschaft zu beeinflussen.<br />

Natürlich sind die Begriffe vergröbert und die Zusammenhänge<br />

einer strikten wissenschaftlichen Revision<br />

nicht zugänglich; darum geht es aber nicht. Es geht<br />

vielmehr darum, offenzulegen, dass Offenheit und<br />

Durchsichtigkeit des verfassungsrechtlichen Gesetzgebungsprozesses<br />

zu den Grundlagen eines jeden demokratisch<br />

verfassten Rechtsstaats überhaupt gehört.<br />

Nun steht eine Totalrevision der Bundes-Verfassung<br />

bevor: Nicht anders ist ja die Ankündigung zu lesen,<br />

wonach das eingangs genannte Gremium auch beabsichtige,<br />

im Verlaufe des heurigen Jahres dem bereits<br />

vorliegenden Entwurf noch zwei weitere hinzuzufügen.<br />

Die Vorbereitung einer Totalrevision der Bundes-<br />

Verfassung in camera müsste, so würde man leichtfertig<br />

glauben, in einem Land mit verfassungspolitischer Tradition<br />

zu einem Sturm der Entrüstung führen. Kaum<br />

ein Lufthauch war spürbar; allenfalls die unmittelbare<br />

Bedrohung der Selbständigkeit der Rechtsprechung<br />

durch einen so genannten Justizanwalt hat aufhorchen<br />

lassen.<br />

Wenn nun auch der Expertenentwurf einer Diskussion<br />

im Wege eines Anhörungsverfahrens unterzogen<br />

wird, ist doch darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei<br />

gerade nicht um ein Verfahren im Zuge eines tatsächlichen<br />

Gesetzeswerdungsverfahrens, sondern um die Anhörung<br />

durch ein Gremium handelt, das, staatsrechtlich<br />

niemandem verpflichtet, von der Bundesregierung<br />

eingerichtet wurde. Es bleibt also auch im Dunklen, ob<br />

es sich dabei jemals um einen Initiativantrag der Bundesregierung<br />

handeln könnte. 7)<br />

6) Hier zitiert nach http://de.wikipedia.org/wiki/Transparenz.<br />

7) Art 41 Abs 1 B-VG.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong><br />

395


Rechtspolitik – Dokumentation<br />

Ja, man weiß nicht einmal, ob ein solcher Entwurf<br />

den breiten Konsens seines Auftraggebers hinter sich<br />

weiß. Das aber ist Charade. Es ist also zu konstatieren,<br />

dass dem bisherigen Verfahren die zu erwartende<br />

Transparenz fehlt.<br />

IV. Partizipation<br />

Demokratie heißt Teilnahme („Teil-Nahme“), aber<br />

auch Teilhabe. Demokratie bedeutet, dass der Zugang<br />

zum Machthaber jedermann offen steht und heißt<br />

schließlich, dass die Teilnahme und die Teilhabe in einer<br />

Weise gewahrt wird, die strukturelle Sinnhaftigkeit<br />

impliziert. Partizipation bedeutet Anhörung zu einem<br />

Zeitpunkt, zu dem Entscheidungen noch nicht gefallen<br />

sind. Ohne in die Grundlagen der Systemtheorie eindringen<br />

zu wollen, liegt auf der Hand, dass demokratische<br />

Prozesse nur dann effizient gestaltetet werden<br />

können, wenn der Begriff der Expertise der tatsächlichen<br />

Erfahrungswelt folgt und aus ihr entwickelt wird.<br />

Das ist dann nicht mehr der Fall, wenn essentielle Beiträge<br />

der maßgeblichen Berufsgruppen, die im täglichen<br />

Verfassungsvollzug tätig sind, nicht einmal eingeholt<br />

werden, ehe es zur Hinausgabe weitläufiger Reformkonzepte<br />

kommt.<br />

Wir suchen<br />

Konzipienten/innen<br />

mit abgeschlossener Gerichtspraxis.<br />

Einstellungsvoraussetzung: Englisch<br />

fließend in Wort und Schrift.<br />

Partizipation setzt voraus, dass ein vorberatendes<br />

Gremium in einer Weise besetzt wird, die effektive<br />

Teilnahme durch Anhörung ermöglicht. Nachträgliche<br />

Anhörung in einem gesetzlich weder vorgesehenen<br />

Verfahren noch in einer gesicherten Weise, entspricht<br />

dem nicht. Mag man schon Stellung nehmen: Werden<br />

die Anregungen nicht berücksichtigt, kann man auch<br />

nichts tun. 8)<br />

V. Zusammenfassung<br />

Wie bereits eingangs erwähnt, sollen – in diesen kurzen<br />

Überlegungen – die Fragen des Inhalts der anstehenden<br />

Verfassungsreform nicht beurteilt werden; es sollte<br />

nur aufgezeigt werden, dass nach der rechtspolitischen<br />

Auffassung des Verfassers Verfassungsreform in einem<br />

demokratischen Rechtsstaat<br />

" eine essentielle Aufgabe der Parlamente ist, die<br />

" möglichst transparent durchgeführt und<br />

" aufgrund und mit einer entsprechend breiten Partizipation<br />

aller Betroffenen vorbereitet werden soll.<br />

Das ist insoweit auch pro domo gesprochen, als nicht<br />

ersichtlich ist, aus welchem Grund beispielhaft die Einbindung<br />

der österreichischen Advokatur in solche Prozesse<br />

nicht oder nur zu einem sehr späten Zeitpunkt erfolgt<br />

(ist). In der Sache darf ergänzt werden, dass dies<br />

gerade dann und dort, wo es um die zentralen Fragen<br />

des Rechtsschutzes geht, umso befremdlicher erscheint.<br />

Dass – in materieller Hinsicht – wie es scheint, die aus<br />

Sicht der Anwaltschaft essentielle Frage der verfassungsrechtlichen<br />

Verankerung von Gestalt und Funktion<br />

des Rechtsanwalts offenbar wiederum nicht erfolgen<br />

soll, erscheint als eine nachgerade zwingende Folge<br />

des beschriebenen Prozesses.<br />

RA Dr. Michael E. Sallinger<br />

8) Ich denke hier nur an die Bemühungen im Rahmen des so genannten<br />

Österreich-Konvents, eine verfassungsrechtliche Absicherung der<br />

rechtsberatenden Berufe zu erreichen, was wohl unter dem Rubrum<br />

„Verbesserung des Rechtsschutzes“ angezeigt gewesen wäre.<br />

Sie erwartet eine interessante Tätigkeit<br />

in einer Wirtschaftskanzlei und ein<br />

angenehmes Arbeitsklima mit viel<br />

Teamarbeit.<br />

Ihre Bewerbung richten Sie bitte an<br />

Dr. Karl Preslmayr.<br />

396<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong>


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man früh genug zum Rechtsanwalt geht. Es bietet sich<br />

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und den Markterfolg zu fördern.<br />

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Falle empfehlen wir das Kanzleilogo zu verwenden.<br />

Der Newsletter sollte vier bis sechs Mal im Jahr erscheinen<br />

und gut wahrnehmbar sein. Elektronische<br />

Medien werden meist nur gescannt und nicht gelesen.<br />

Deshalb ist es wichtig, einen Eyecatcher zu haben<br />

und mit interessanten Überschriften und fettgedruckten<br />

Wörtern für erhöhte Aufmerksamkeit zu sorgen<br />

und wichtige Informationen hervorzuheben.<br />

Textbausteine im Internen Bereich<br />

Der Österreichische <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong> bietet<br />

Ihnen Textbausteine für Ihren persönlichen Newsletter<br />

im Internen Bereich an. Interessierte Rechtsanwälte<br />

können die zum Download angeboten Inhalte des Internen<br />

Bereichs kostenlos nutzen. Sie finden dort ein<br />

„Baukastensystem“, aus dem Sie angebotene Textbausteine<br />

für Ihren Newsletter wählen können. Sie können<br />

sich so einen individuellen Newsletter zusammenstellen<br />

und natürlich mit eigenen Inhalten ergänzen. Eine<br />

Anleitung, wie der Newsletter erstellt wird und worauf<br />

Sie achten müssen, finden Sie ebenfalls im Internen Bereich<br />

unter www.rechtsanwaelte.at (Newsletter erstellen,<br />

Rechtsinformation).<br />

Die angebotenen Textbausteine sind kurz und prägnant<br />

(ca 500 Zeichen, inkl Leerzeichen) gestaltet und<br />

auf das Verständnis des Klienten abgestimmt. Sie werden<br />

als Word-Dateien angeboten, wobei die Finalisierung<br />

und optische Aufbereitung den Rechtsanwälten<br />

überlassen bleibt. Wichtig ist nur, dass der Newsletter<br />

nicht zu lange wird. Einfachheit und Benutzerfreundlichkeit<br />

stehen an erster Stelle.<br />

Über neue Textbausteine werden Sie regelmäßig per<br />

Infomail des ÖRAK benachrichtigt.<br />

Mag. Julia Kent,<br />

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1) Ein Beispiel für einen Newsletter finden Sie auf der Folgeseite.<br />

398<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong>


Werbung und PR<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong><br />

399


Termine<br />

Inland<br />

12. und 13. September LINZ<br />

Institut für Umweltrecht/<strong>Österreichischer</strong> Wasserund<br />

Abfallwirtschaftsverband: 12. Österreichische<br />

Umweltrechtstage: Globale und individuelle<br />

Umweltverantwortung<br />

13. und 14. September LOCHAU AM BODENSEE<br />

Centrum für Europarecht: Crashkurs Europarecht<br />

Referententeam<br />

18. September WIEN<br />

ÖRAV-Seminar: Fristen-Intensivkurs<br />

RA Mag. P. Fassl<br />

21. September WIEN<br />

ZVR Verkehrsrechtstag<br />

21. und 22. September PÖRTSCHACH/WÖRTHERSEE<br />

Kongress: RichterInnen und AnwältInnen im Dialog<br />

24. September WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Neues in der Bankenaufsicht: Geldwäsche<br />

MifID, aktuelle europäische Entwicklungen<br />

Seminar im Rahmen der RECHT <strong>2007</strong><br />

GrLtr. Mag. Alfred Lejsek, Dr. Beate Schaffer, Mag. Katharina<br />

Pradler, RA Mag. Martina Harrer<br />

24. September WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Forum: Strafprozessreform(-gesetz)<br />

Forum im Rahmen der RECHT <strong>2007</strong><br />

HR Dr. Werner Pleischl, Mag. Christian Pilnacek,<br />

Dr. Gerhard Pohnert, ao. Univ.-Prof. Univ.-Doz.<br />

Mag. Dr. Adrian Eugen Hollaender, Mag. Sebastian<br />

Lesigang<br />

24. bis 29. September WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

RECHT <strong>2007</strong> – ARS-Expertenwoche<br />

45 Seminare mit 100 Topreferenten<br />

25. September WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

BVergG 2006 & Novelle <strong>2007</strong><br />

Dr. Michael Fruhmann<br />

26. September WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Rechtsmittelverfahren im Zivil- und Strafrecht<br />

Seminar im Rahmen der RECHT <strong>2007</strong><br />

Univ.-Doz. Dr. Georg Kodek, HR Hon.-Prof. Dr. Kurt<br />

Kirchbacher<br />

27. September WIEN<br />

ÖRAV-Seminar: Kurrentien-Grundseminar<br />

RA Dr. Valzachi<br />

2. Oktober WIEN<br />

Österreichisches Normungsinstitut: Aktuelle<br />

Rechtsprechung im Vertragsrecht – Wichtige<br />

OGH-Entscheidungen<br />

HR Prof. Dr. Franz Hartl, Vize-Präs. d. OGH iR Dr.<br />

Horst Schlosser<br />

4. und 5. Oktober KREMS<br />

ÖRAK-Anwaltstag<br />

4. und 5. Oktober WIEN<br />

Business Circle: Vergabeforum <strong>2007</strong>, 5. Jahresforum<br />

für das öffentliche Auftragswesen und PPP<br />

in Österreich<br />

Referententeam<br />

1. bis 18. Oktober WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Lehrgang: Stiftungen<br />

Referententeam<br />

10. Oktober WIEN<br />

ÖRAV-Seminar: Einführungsseminar<br />

RA Mag. G. Zorn<br />

18. und 19. Oktober RUST<br />

Business Circle: RuSt 07, 11. Jahresforum Recht<br />

und Steuern<br />

Referententeam<br />

19. Oktober WIEN<br />

ÖRAV-Seminar: Kosten-Aufbauseminar<br />

RA Dr. A. Grundei<br />

22. Oktober WIEN<br />

ICC Austria: Arbitration Workshop (in englischer<br />

Sprache)<br />

23. Oktober SALZBURG<br />

ICC Austria: Internationales Vertragsmanagement<br />

Dr. Klaus Oblin, Dr. Peter Binder, Franz Stocker<br />

5. November WIEN<br />

ÖRAV-Seminar: Grundbuch I<br />

ADir. A. Jauk<br />

5. November WIEN<br />

Business Circle: Arbeitsverträge optimal gestalten.<br />

Problematische Klauseln – Regelungsbedarf<br />

– Spielräume nutzen<br />

RA Dr. Roland Gerlach, LL.M.<br />

5. November WIEN<br />

Business Circle: Das neue Unternehmensstrafrecht<br />

Referententeam<br />

6. November WIEN<br />

Business Circle: Schritt für Schritt durch ein<br />

Schiedsverfahren<br />

Referententeam<br />

400<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong>


Termine<br />

12. November WIEN<br />

Business Circle: UWG Update<br />

Referententeam<br />

13. November WIEN<br />

Business Circle: Vertriebsrecht aktuell<br />

RA DDr. Alexander Petsche<br />

14. November WIEN<br />

ICC Austria: Incoterms 2000<br />

Prof. Dr. Kurt Spera, Mag. Paulus Krumpel<br />

14. November WIEN<br />

ICC Austria: Vertriebsverträge<br />

15. November WIEN<br />

ICC Austria: Claims Management<br />

15. November WIEN<br />

ÖRAV-Seminar: Kurrentien-Spezialseminar (Forderungseintreibung<br />

für Banken und Kreditinstitute)<br />

RA Dr. Valzachi<br />

22. November WIEN<br />

ÖRAV-Seminar: Kurrentien-Spezialseminar (Vertretung<br />

von Hauseigentümern und Hausverwaltungen)<br />

RA Dr. Valzachi<br />

26. November WIEN<br />

Business Circle: Fundierter Einstieg ins Kartellrecht<br />

Dr. Alfred Mair, RA Mag. Dr. Florian Neumayr<br />

Ausland<br />

14. bis 19. Oktober SINGAPUR<br />

International Bar Association (IBA): Gesamtkongress<br />

der IBA in Singapur<br />

Deutschland<br />

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Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong><br />

401


Recht kurz & bündig<br />

Diese Ausgabe von<br />

„Recht kurz & bündig“<br />

entstand unter<br />

Mitwirkung von<br />

Dr. Manfred Ainedter,<br />

Dr. Harald Bisanz und<br />

Dr. Ullrich Saurer.<br />

" § 4 EGG; § 67 KO:<br />

Überschuldung der KEG<br />

Ist bei einer KEG kein persönlich haftender Gesellschafter<br />

eine natürliche Person, so ist auch<br />

bei Überschuldung der Konkurs zu eröffnen.<br />

Der fehlende Verweis im EGG auf die Konkursordnung<br />

ist im Wege der Analogie zu schließen.<br />

OGH 17. 2. 2006, 10 Ob 46/05 w, GesRZ 2006, 146.<br />

" §§ 20, 150 ff AktG:<br />

Haftung des Sacheinlageprüfers<br />

Die Prüfung der Sacheinlage dient der Absicherung<br />

der materiellen Richtigkeit der Kapitalerhöhung.<br />

Sie dient dem Schutz der Gesellschaft,<br />

der Gläubiger und allenfalls Dritter, nicht aber<br />

dem Schutz des Einbringenden.<br />

OGH 9. 3. 2006, 6 Ob 39/06 p, GesRZ 2006, 151 =<br />

RdW 2006/259 = ecolex 2006/240.<br />

" §§ 15, 170 HGB; § 4 EGG; §§ 4 Z 5, 6 FBG:<br />

Der Ausschluss des Kommanditisten von der organschaftlichen<br />

Vertretung – anders als jene von<br />

der das Innenverhältnis betreffenden Geschäftsführung<br />

– ist zwingendes Recht.<br />

OGH 16. 2. 2006, 6 Ob 307/05 y, GeS 2006, 218.<br />

" §§ 29, 42 VAG; §§ 1 Abs 5, 6 Abs 3 KSchG:<br />

Anwendung des KSchG auf Beziehung zwischen einem<br />

Verein und seinen Mitgliedern<br />

Die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zwischen<br />

dem Verein und seinen Mitgliedern werden<br />

von § 1 Abs 5 KSchG grundsätzlich nicht erfasst.<br />

Von § 1 Abs 5 KSchG könnten nur sog „unechte<br />

Satzungsbestandteile“ erfasst sein, dazu gehören<br />

aber nicht Leistungspflichten in Form echter<br />

Mitgliedsbeiträge.<br />

OGH 30. 3. 2006, 8 Ob 128/05 i, GesRZ 2006, 155.<br />

" § 153 StGB:<br />

Eine Bestrafung wegen bloßer Verstöße gegen zivilrechtliche<br />

Verpflichtungen, insbesondere wegen<br />

Vertrags- oder Treuebruchs als solchen, ist nach<br />

der österreichischen Rechtsordnung nicht vorgesehen.<br />

Der Anwendungsbereich des § 153 StGB ist<br />

vielmehr allein an der bestehenden Befugnis (unmittelbar),<br />

über fremdes Vermögen zu verfügen, zu orientieren.<br />

OGH 13. 12. 2005, 11 Os 39/05 b (RS0120455),<br />

RZ 07– 08/06, EÜ225.<br />

" § 90 h Abs 1 und § 353 StPO:<br />

Keine Wiederaufnahme zum Vorteil des Beschuldigten<br />

nach Diversion<br />

Nach diversioneller Endentscheidung ist eine Wiederaufnahme<br />

des Strafverfahrens nur zum Nachteil<br />

des Beschuldigten zulässig.<br />

OGH 3. 3. 2005, 15 Os 18/05 v (LG Leoben<br />

17. 11. 2004, 9 Bl 144/04), JBl <strong>2007</strong>/126.<br />

" Entgegen der bisherigen ständigen Judikatur,<br />

wonach ein rechtskräftig aufgelöster Verein keine<br />

rechtliche Möglichkeit mehr hat(te), nach der verfügten<br />

Auflösung selbst beim VfGH noch Beschwerde zu<br />

erheben (sondern nur mehr seine ehemaligen Mitglieder!),<br />

wird nunmehr eine eingeschränkte<br />

Rechtsfähigkeit des Vereins, insoweit sie zum Zweck<br />

der Liquidation erforderlich ist, vom VfGH anerkannt.<br />

VfGH 28. 11. 2006, G 49/06–5.<br />

(Gegenständlich war ein Individualantrag eines behördlich<br />

aufgelösten Vereins, über dessen Vermögen sodann<br />

auch noch der Konkurs eröffnet worden war, betreffend<br />

§ 29 Abs 4 und/oder § 30 Abs 3 VereinsG, wobei die Erhebung<br />

des Individualantrags „dem Bereich der zum<br />

Zweck der Liquidation erforderlichen Rechte und Pflichten<br />

angehören“ würde, wobei jedoch aufgrund der „Vermögensbezogenheit“<br />

des § 30 Abs 3 VereinsG ein „Vermögensbestandteil“<br />

iSd § 1 KO vorliege bzw § 29 Abs 4<br />

zweiter Satz VereinsG nicht unmittelbar in die Rechtssphäre<br />

des antragstellenden Vereins eingreife, weshalb<br />

der Antrag erfolglos blieb. Zauner & Mühlböck Rechtsanwälte<br />

KEG.)<br />

" OGH zur Nottestaments-Regelung iSd § 597 ABGB:<br />

Unmittelbare Gefahr des Todes oder des Verlusts der<br />

Testierfähigkeit ist Voraussetzung; hohes Lebensalter<br />

(verbunden mit Gebrechlichkeit) allein reicht<br />

nicht aus: OGH 23. 4. <strong>2007</strong>, 4 Ob 27/07 k, Zak<br />

<strong>2007</strong>/380, 215 (Heft 11).<br />

402<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong>


Abhandlung<br />

Die Verzinsung von Kostentiteln<br />

Dr. Josef Obermaier, Wels. Seit 1984 Richter des Landesgerichts Wels in Zivilsachen. Publikation: Das Kostenhandbuch<br />

(Manz 2005).<br />

Nach § 54 a ZPO ist der zugesprochene Kostenbetrag ab dem Datum der Kostenentscheidung zu verzinsen, wenn<br />

er nicht vor Eintritt der Vollstreckbarkeit gezahlt wird. Diese mit der WGN 1989 BGBl 349 geschaffene Bestimmung<br />

regelte zunächst die Frage, ob der Kostengläubiger überhaupt einen Anspruch auf Zinsen habe; zudem<br />

sollte die Handhabung auf eine möglichst einfache Weise gewährleistet sein. Über Antrag des Kostengläubigers<br />

ist die Exekution auch hinsichtlich der gesetzlichen Verzugszinsen aus den Kosten ab dem Datum der Kostenentscheidung<br />

zu bewilligen, ohne dass es hiezu eines Zinsenausspruchs im Titel bedarf. Diese so einfach scheinende<br />

Bestimmung wirft dennoch etliche Fragen auf.<br />

I. Vollstreckbarkeit<br />

1. Zivilgerichtliches Verfahren<br />

a) Urteile<br />

Voraussetzung für den Anspruch auf Kostenzinsen ist<br />

nur, dass der Kostenbetrag vor Eintritt der Vollstreckbarkeit<br />

der Entscheidung über die Ersatzpflicht nicht<br />

gezahlt wurde. Rechtskraft der Kostenentscheidung<br />

ist nicht erforderlich. Vollstreckbar wird der Kostenersatzanspruch<br />

frühestens mit Ablauf der festgesetzten<br />

Leistungsfrist, die idR ab Zustellung der Entscheidung<br />

beginnt. Es ist zudem erheblich, ob gegen die Entscheidung<br />

ein Rechtsmittel mit einer die Vollstreckbarkeit<br />

hemmenden Wirkung erhoben werden kann oder<br />

nicht.<br />

Nur gegen Urteile haben Rechtsmittel eine die Vollstreckbarkeit<br />

hemmende Wirkung, und zwar nur eine<br />

Berufung (§ 466 ZPO), eine ordentliche Revision<br />

(§ 505 Abs 3 ZPO) oder ein Antrag auf nachträgliche<br />

Zulassung nach § 508 Abs 1 ZPO verbunden mit einer<br />

ordentlichen Revision. Die 14-tägige Leistungsfrist<br />

läuft schon vor dem Ende der vierwöchigen Rechtsmittelfrist<br />

ab; aus den §§ 466, 505 Abs 3 ZPO folgt jedoch,<br />

dass bei Urteilen die Vollstreckbarkeit trotz des Ablaufs<br />

der Leistungsfrist nicht eintritt, so lange noch die Frist<br />

zur Erhebung eines Rechtsmittels mit hemmender<br />

Wirkung offen steht. 1) Wird dieses Rechtsmittel dann<br />

nicht erhoben, so tritt erst mit dem ungenützten Fristablauf<br />

die Vollstreckbarkeit ein, womit bei Nichtzahlung<br />

der Anspruch auf Kostenzinsen rückwirkend ab<br />

dem Datum der Kostenentscheidung entsteht. Hemmende<br />

Wirkung haben diese Rechtsmittel zudem nur,<br />

wenn sie rechtzeitig und zulässig erhoben werden. 2)<br />

Diese Fristen werden nochmals durch einen erstmals<br />

und zulässig gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe<br />

durch Beigebung eines Rechtsanwalts verlängert<br />

(§ 73 Abs 3 iVm § 464 Abs 3, § 505 Abs 2<br />

ZPO). Hingegen bewirkt ein wirksam erklärter Rechtsmittelverzicht<br />

den Eintritt der Vollstreckbarkeit bereits<br />

mit dem Ablauf der Leistungsfrist oder mit der späteren<br />

Erklärung dieses Verzichts, das auch dann, wenn dennoch<br />

ein Rechtsmittel erhoben oder aufrechterhalten<br />

wird. 3)<br />

Wurde das Urteil mit Kostenvorbehalt verkündet<br />

und unterbleibt dann die Anmeldung einer Berufung<br />

(§ 461 Abs 2 ZPO), so ist nur mehr ein Kostenrekurs<br />

möglich. In diesem Fall tritt die Vollstreckbarkeit des<br />

in der gekürzten Urteilsausfertigung enthaltenen Kostenzuspruchs<br />

mit dem Ablauf der Leistungsfrist ein.<br />

Bei Anerkenntnis- und Verzichtsurteilen beginnt die<br />

Rechtsmittelfrist unter den Voraussetzungen des § 416<br />

ZPO schon mit Verkündung zu laufen, mit ihrem Ablauf<br />

tritt auch die Vollstreckbarkeit der verkündeten<br />

Kostenentscheidung ein, bei einem Kostenvorbehalt<br />

(§ 414 Abs 2 ZPO) jedoch erst nach Zustellung mit<br />

dem Ablauf der erst durch sie ausgelösten Leistungsfrist.<br />

Eine außerordentliche Revision hemmt nur den<br />

Eintritt der Rechtskraft, nicht aber den Eintritt der<br />

Vollstreckbarkeit (§ 505 Abs 3 und 4 ZPO). 4) Trotz ihrer<br />

Erhebung entsteht der Anspruch auf Kostenzinsen,<br />

wenn die Kostenschuld innerhalb der Leistungsfrist<br />

nicht gezahlt wird.<br />

b) Teilanfechtung<br />

Wird ein Urteil in der Hauptsache nur zum Teil angefochten,<br />

so wird auch damit mittelbar die gesamte<br />

Kostenentscheidung bekämpft, weil das Rechtsmittelgericht<br />

selbst im Fall der nur teilweisen Stattgebung<br />

gem § 50 Abs 1 ZPO eine gänzlich neue Kostenentscheidung<br />

auch hinsichtlich der Kosten der Unterinstanz(en)<br />

zu treffen hat. Die hemmende Wirkung des<br />

§ 466 ZPO erstreckt sich diesfalls auch auf die Kostenentscheidung,<br />

5) die nicht einmal in Teilrechtskraft erwachsen<br />

kann. 6) Das gilt mE auch dann, wenn bei Aus-<br />

1) Bydlinski, Kostenersatz 86 ff, 470 ff.<br />

2) 3 Ob 5/04 p; RIS-Justiz RS0041838, RS0041841.<br />

3) 1 Ob 842/52 = SZ 25/298; 3 Ob 156/74 = RIS-Justiz RS0041845.<br />

4) 4 Ob 140/98 m.<br />

5) Zu dieser Wirkung der Berufung bereits PB 24. 2. 1914, JB 207 =<br />

GlUNF 6813 (obiter dictum); idS auch 1 Ob 1/86 = AnwBl 1986,<br />

261; Zechner in Fasching/Konecny 2 4/1 § 524 ZPO Rz 6.<br />

6) 1 Ob 1/86; vgl auch 1 Ob 2089/96 d; 10 Ob 219/97 x.<br />

<strong>2007</strong>, 403<br />

§§ 54 a, 466, 524 ZPO;<br />

§§ 43, 44, 78 AußStrG;<br />

§ 61 ASGG;<br />

§74EO<br />

Verzinsung von Prozesskosten<br />

in zivilgerichtlichen<br />

Verfahren und im<br />

Verfahren außer Streit;<br />

keine analoge<br />

Anwendung in anderen<br />

Verfahrensarten;<br />

Datum der<br />

Kostenentscheidung;<br />

Vollstreckbarkeit;<br />

Exekution auf Kostenzinsen;<br />

Zinsenhöhe<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong><br />

Die Verzinsung von Kostentiteln<br />

Autor: Dr. Josef Obermaier<br />

403


Abhandlung<br />

spruch der Solidarhaftung auch für die Kosten nur eine<br />

der mehreren solidarisch haftenden Parteien eine Berufung<br />

oder eine Revision erhebt, da sich ihr Erfolg auch<br />

auf die Kostenentscheidung hinsichtlich der anderen<br />

auswirkt; sie wird hier auch betreffend die anderen Beklagten<br />

mitangefochten. 7) Wird ein Urteil nur in seinem<br />

Ausspruch über Nebengebühren wie Zinsen<br />

oder Betreibungskosten angefochten, tritt mE jedoch<br />

Rechtskraft der Kostenentscheidung ein. Nach § 54<br />

Abs 2 JN ist nämlich nur der Erfolg betreffend die<br />

Hauptforderung kostenrelevant, 8) sodass die Anfechtung<br />

bloß einer Nebenforderung nicht mehr zur Abänderung<br />

der erstinstanzlichen Kostenentscheidung führen<br />

kann. Damit wird hier ausnahmsweise mit einer solchen<br />

Berufung die Kostenentscheidung nicht einmal<br />

mittelbar angefochten; der Anspruch auf Kostenzinsen<br />

entsteht mit Ablauf der Berufungsfrist (oben 1.).<br />

c) Anfechtung nur mit Kostenrekurs<br />

Nur im Fall einer bloßen Anfechtung mit Kostenrekurs<br />

erwächst der unbekämpft gebliebene Teil der Kostenentscheidung<br />

in Teilrechtskraft. 9) Durch ihn wird die<br />

Vollstreckbarkeit des gesamten Kostenzuspruchs nicht<br />

gehemmt (§ 524 Abs 1 ZPO); 10) sie tritt nicht mit Ablauf<br />

der Leistungs-, sondern erst mit ungenütztem Verstreichen<br />

der Berufungsfrist ein. Ein Urteil, das etwa<br />

nach Einschränkung auf Kostenersatz nur über Kosten<br />

abspricht, ist jedoch nur mit Kostenrekurs anfechtbar;<br />

gleich einem Beschluss ist es damit bereits nach Ablauf<br />

der Leistungsfrist vollstreckbar. Werden dann im Rekursverfahren<br />

weitere erstinstanzliche Kosten zugesprochen,<br />

so ist für diese Mehrkosten erst die Rekursentscheidung<br />

der Titel, sodass Kostenzinsen aus dem<br />

ersiegten Betrag ab ihrem Datum gebühren. Werden<br />

Kosten aberkannt, so fällt in diesem Umfang der Titel<br />

auch für die anteiligen Kostenzinsen weg; ein allenfalls<br />

bezahlter Kostenbetrag einschließlich allfälliger Kostenzinsen<br />

ist dann rückforderbar.<br />

d) Ausnahmefall: Urteile über Ansprüche nach<br />

§ 61 Abs 1 ASGG<br />

Nach dieser Ausnahmebestimmung haben Rechtsmittel<br />

gegen Urteile über die im § 61 Abs 1 ASGG genannten<br />

Ansprüche keine die Vollstreckbarkeit hemmende<br />

Wirkung. 11) Nach Abs 2 wird die Vollstreckbarkeit<br />

nicht einmal durch eine abändernde oder aufhebende<br />

Entscheidung des Berufungsgerichts beseitigt.<br />

Das gilt selbst im Fall eines Versäumungsurteils. 12)<br />

Der Umfang der vorzeitigen Vollstreckbarkeit muss<br />

sich dabei aus dem Exekutionstitel ergeben. Die Hemmung<br />

der Vollstreckbarkeit darf nur dann verfügt werden,<br />

wenn der Antrag bereits vor Schluss der Verhandlung<br />

erster Instanz gestellt wurde (§ 61 Abs 4 bis 6<br />

ASGG).<br />

Wird nur über solch privilegierte Ansprüche abgesprochen,<br />

folgt für die erstinstanzliche Kostenentscheidung,<br />

dass auch sie trotz Erhebung von Berufung oder<br />

Revision vollstreckbar wird, und zwar mangels hemmender<br />

Wirkung bereits mit Ablauf der Leistungsund<br />

nicht erst der Rechtsmittelfrist, womit bei Nichtzahlung<br />

der Anspruch auf Kostenzinsen entsteht. Ergeht<br />

ein solches Urteil über Ansprüche, die nur zum<br />

Teil unter die Begünstigung des § 61 ASGG fallen, so<br />

hemmt jede Teilanfechtung in der Hauptsache bereits<br />

die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung. 13)<br />

e) Beschlüsse<br />

Rekurse haben nach § 524 Abs 1 ZPO grundsätzlich<br />

keine aufschiebende Wirkung. Das gilt auch für die<br />

in einem Beschluss enthaltene Kostenentscheidung;<br />

ein in der Hauptsache erhobener Rekurs ist nicht geeignet,<br />

den Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit zu hemmen<br />

14) (zB Zwischenstreit über die Zuständigkeit mit<br />

Kostenentscheidung); sie tritt mit Ablauf der Leistungsfrist<br />

ein. Daran ändert auch eine vierwöchige<br />

Rekursfrist (§ 521 Abs 1, § 521 a Abs 1 Z 1–3 ZPO)<br />

nichts; vollstreckbar ist eine darin enthaltene Kostenentscheidung<br />

mit Ablauf der 14-tägigen Leistungsfrist.<br />

Mit Beschluss zugesprochene Kosten müssen damit<br />

trotz Erhebung eines Rekurses jedenfalls innerhalb<br />

der Leistungsfrist gezahlt werden, um das Entstehen<br />

eines Anspruchs auf Kostenzinsen zu<br />

vermeiden. Bei Abänderung oder Wegfall des Kostentitels<br />

durch die nachfolgende Rechtsmittelentscheidung<br />

steht dem Leistenden ein Rückforderungsanspruch<br />

nach § 1435 ABGB zu, weil der Grund der<br />

Zahlung – die nur vollstreckbare, nicht jedoch rechtskräftige<br />

Kostenentscheidung – nachträglich weggefallen<br />

ist. Das gilt auch bei einer aufhebenden und an<br />

die Unterinstanz rückverweisenden Entscheidung,<br />

die Beendigung des fortzusetzenden Verfahrens muss<br />

nicht abgewartet werden. 15) Für diesen Rückforderungsanspruch<br />

stellt § 54 a ZPO jedoch keinen Titel<br />

dar, er muss gesondert eingeklagt werden, er ist daneben<br />

auch zur Aufrechnung im laufenden Verfahren<br />

geeignet.<br />

7) Obermaier, Kostenhandbuch Rz 252; 1 Ob 2402/96 h = AnwBl<br />

1997, 749 (nur eine von zwei solidarisch verurteilten Parteien erhob<br />

Revision).<br />

8) Obermaier, Kostenhandbuch Rz 448, 133; 7 Ob 49/06 s.<br />

9) 1 Ob 2049/96 x; 3 Ob 159/02 g.<br />

10) PB 27. 2. 1914, JB 207 = GlUNF 6813 (aA noch JBl 1906, 227).<br />

11) Zur Vollstreckbarkeit auch des Kostenausspruchs: 9 ObA 253/89 =<br />

EvBl 1990/38 = RIS-Justiz RS0085759.<br />

12) 9 ObA 164/92 = RIS-Justiz RS0085779.<br />

13) 3 Ob 86/89.<br />

14) Bydlinski in Fasching/Konecny 2 2/1 § 55 ZPO Rz 6.<br />

15) 7 Ob 6/04 i = RIS-Justiz RS0087797.<br />

404<br />

Die Verzinsung von Kostentiteln<br />

Autor: Dr. Josef Obermaier<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong>


Abhandlung<br />

f) Zuerkennung hemmender oder aufschiebender<br />

Wirkung<br />

Rekursen kann auf Antrag hemmende Wirkung zuerkannt<br />

werden (§ 524 Abs 2 ZPO). Der Beschluss wirkt<br />

konstitutiv und erst ab dem Tag der Bewilligung (keine<br />

Rückwirkung); eine vor Eintritt der Hemmung ergangene<br />

Exekutionsbewilligung bleibt aufrecht. 16) Die<br />

Hemmung wirkt dann bis zum Tag der Zustellung<br />

der Rechtsmittelentscheidung. 17) Für die Kostenzinsen<br />

folgt daraus: Wurde der Beschluss auf Zuerkennung<br />

hemmender Wirkung noch vor Eintritt der Vollstreckbarkeit<br />

(vor Ablauf der Leistungsfrist) erlassen, so kann<br />

ein Anspruch auf Kostenzinsen vorerst gar nicht entstehen.<br />

Wurde er nach Eintritt der Vollstreckbarkeit erlassen,<br />

so ist der Anspruch auf Kostenzinsen bei Nichtzahlung<br />

der zuerkannten Kosten bereits entstanden, er<br />

wird durch die Zuerkennung hemmender Wirkung<br />

nicht beseitigt, lediglich die Vollstreckung hat zu unterbleiben.<br />

Am deutlichsten zeigt sich das in jenen Fällen,<br />

in denen die Exekution auch wegen der Kostenzinsen<br />

bereits bewilligt wurde; wird der Exekutionsbewilligungsbeschluss<br />

nicht beseitigt, so muss zwingend auch<br />

der Anspruch auf Kostenzinsen, zu deren Hereinbringung<br />

die Exekution bewilligt wurde, aufrecht bleiben.<br />

Einem außerordentlichen Revisionsrekurs wie auch<br />

einer außerordentlichen Revision kann keine hemmende<br />

Wirkung zuerkannt werden; § 524 ZPO ist unanwendbar.<br />

Hier kann nur die Exekution aufgeschoben<br />

werden (§ 42 Abs 1 Z 2 a EO). 18) In beiden Fällen entsteht<br />

bei Nichtzahlung der Anspruch auf Kostenzinsen<br />

bereits mit dem Ablauf der Leistungsfrist nach Zustellung<br />

der zweitinstanzlichen Entscheidung.<br />

Voraussetzung der Aufschiebung einer Exekution ist<br />

auch das Vorliegen einer Exekutionsbewilligung. 19) Sie<br />

hemmt nur die weitere Vollstreckung; auf eine bereits<br />

eingetretene Vollstreckbarkeit und damit auf den bereits<br />

entstandenen Anspruch auf Kostenzinsen hat sie<br />

keinen Einfluss.<br />

2. Verfahren außer Streit<br />

Im neuen VaStr richtet sich die Vollstreckbarkeit primär<br />

nach § 43 AußStrG. Sie tritt erst mit der formellen<br />

Rechtskraft des Beschlusses hinsichtlich aller aktenkundigen<br />

rekurslegitimierten Parteien und kumulativ mit<br />

dem Ablauf einer in ihm enthaltenen Leistungsfrist ein.<br />

Der Rekurs, der Revisionsrekurs und die Zulassungsvorstellung<br />

auch nur einer Partei haben aufschiebende<br />

(hemmende) Wirkung. Die Vollstreckbarkeit<br />

wird jedoch im Fall ihrer vorläufigen Zuerkennung<br />

auf den Zeitpunkt der Zustellung des sie verfügenden<br />

Beschlusses vorverlegt (§ 44 Abs 1, § 39 Abs 2<br />

AußStrG).<br />

Nach § 62 Abs 5 AußStrG ist auch ein außerordentlicher<br />

Revisionsrekurs möglich. Anders als § 505<br />

ZPO enthält das AußStrG keine Regelung, ob seine Erhebung<br />

den Eintritt der Vollstreckbarkeit hemmt. Die<br />

ErläutRV schweigen hiezu. § 62 Abs 5 AußStrG entspricht<br />

im Wesentlichen der bisherigen Rechtslage;<br />

nach ihr hatte der ao Revisionsrekurs hemmende Wirkung.<br />

20) Bei einer im Wesentlichen unveränderten<br />

Rechtslage wird auch im Anwendungsbereich des<br />

neuen AußStrG damit einem ao Revisionsrekurs diese<br />

hemmende Wirkung zuzubilligen sein, zumal eine subsidiäre<br />

Geltung des § 505 ZPO im AußStrG nicht angeordnet<br />

wurde.<br />

Der Abänderungsantrag (§§ 73 ff AußStrG) beseitigt<br />

die Vollstreckbarkeit nicht, er ist als Antrag auf Aufhebung<br />

eines Exekutionstitels nur ein Aufschiebungsgrund<br />

nach § 42 Abs 1 Z 1 EO. Die aufschiebende Wirkung<br />

beseitigt jedoch nicht eine bereits eingetretene<br />

Vollstreckbarkeit, sodass bei Vorliegen der sonstigen<br />

Voraussetzungen der Anspruch auf Kostenzinsen entsteht.<br />

Die Kostenentscheidung darf im VaStr bis zur<br />

rechtskräftigen Erledigung der Hauptsache vorbehalten<br />

werden (Kostenvorbehalt nach § 78 Abs 1<br />

AußStrG; Ausnahme: § 13 Abs 1 NotwegeG). In diesem<br />

Fall ist auf die Vollstreckbarkeit des Kostenbestimmungsbeschlusses<br />

und kumulativ auf den Ablauf der<br />

Leistungsfrist abzustellen.<br />

Im Übrigen bestehen keine ersichtlichen Abweichungen<br />

zum zivilgerichtlichen Verfahren, sodass auf<br />

die obigen Ausführungen zu verweisen ist. Eine bloße<br />

Teilanfechtung in der Hauptsache hat im Erfolgsfall<br />

auch hier wegen des analog anzuwendenden § 50 Abs 1<br />

ZPO 21) die Wirkung, dass die unterinstanzliche(n) Kostenentscheidung(en)<br />

zur Gänze außer Kraft treten.<br />

Mangels abweichender Regelung hat auch ein bloßer<br />

Kostenrekurs im Umfang seiner Anfechtung aufschiebende<br />

Wirkung.<br />

II. Zinsenlauf<br />

1. Was ist das „Datum der Kostenentscheidung“?<br />

Kostenzinsen gebühren bei Verzug ab dem Datum der<br />

Kostenentscheidung. Maßgeblich ist nur das Datum<br />

des Urteils oder des Beschlusses, in dem die Kostenentscheidung<br />

enthalten ist. Diese Bestimmung ist für den<br />

Gerichtsgebrauch praxisgerecht, zumal das Datum des<br />

Exekutionstitels im Exekutionsantrag ohnehin angegeben<br />

werden muss. Der Tag der Kostenentscheidung<br />

scheint dann einfach bestimmbar zu sein; dem ist nicht<br />

16) 3 Ob 124/71 = SZ 45/9 = EvBl 1972/230; RIS-Justiz RS0044058.<br />

17) RIS-Justiz RS0002375.<br />

18) 4 Ob 140/98 m = RIS-Justiz RS0110495.<br />

19) Heller/Berger/Stix 4 I 538; Angst/Jakusch/Mohr, EO 14 §42E7.<br />

20) RIS-Justiz RS0007001.<br />

21) Obermaier, Kostenhandbuch Rz 665 ff; vgl auch LG Salzburg, 54<br />

R 201/06 g = RIS-Justiz RSA0000045.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong><br />

Die Verzinsung von Kostentiteln<br />

Autor: Dr. Josef Obermaier<br />

405


Abhandlung<br />

immer so: Wird die erstinstanzliche Entscheidung<br />

nämlich – ganz oder teilweise erfolgreich – angefochten,<br />

so tritt mit der Abänderung auch die in der angefochtenen<br />

Entscheidung enthaltene Kostenentscheidung<br />

außer Kraft. 22) Das Rechtsmittelgericht hat dann<br />

nach § 50 Abs 1 ZPO eine gänzlich neue Kostenentscheidung<br />

für die unterinstanzlichen Kosten unabhängig<br />

vom Vorliegen eines Kostenrekurses zu treffen.<br />

Das bedeutet, es gibt dann gar keine unterinstanzliche<br />

Kostenentscheidung mehr, ab deren Datum Kostenzinsen<br />

zustehen könnten. Sofern Kostenzusprüche der<br />

Unterinstanz(en) betraglich teilweise mit der letztinstanzlichen<br />

Kostenentscheidung ident sind, weil einund<br />

derselben Partei nur etwas mehr oder etwas weniger<br />

Kosten zuerkannt werden, ändert das nichts daran,<br />

dass eine völlig neue Kostenentscheidung vorliegt.<br />

Auch wenn eine teilweise betragliche Identität zur Ansicht<br />

verleiten mag, aus dem identen Betrag würden die<br />

Kosten schon ab dem Tag der erstinstanzlichen Entscheidung<br />

zustehen, „weil er ja insoweit gleich geblieben<br />

sei“, wird hier übersehen, dass sich diese Rechtslage<br />

schon unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (§ 50 Abs 1<br />

ZPO). 23) Der gesamte Zinsenlauf bestimmt sich dann<br />

nach dem Datum der neuen Kostenentscheidung des<br />

Rechtsmittelgerichts. Nur bei Bestätigung des Urteils<br />

der Vorinstanz(en) oder bei bloßer Anfechtung im Ausspruch<br />

über Nebengebühren wird über die unterinstanzlichen<br />

Kosten nicht abgesprochen, das Rechtsmittelgericht<br />

entscheidet hier nur über die Kosten des<br />

Rechtsmittelverfahrens. Hiezu folgende Fallbeispiele:<br />

Fall 1: Das Berufungsgericht ändert zufolge eines<br />

Teilerfolgs der Berufung des Beklagten die erstinstanzliche<br />

Kostenentscheidung dahin ab, dass dem Kläger<br />

weniger Kosten zugesprochen werden, zB statt € 5.000<br />

nur mehr € 2.000. Oder umgekehrt: Das Berufungsgericht<br />

ändert zufolge eines Teilerfolgs der klägerischen<br />

Berufung auch die erstinstanzliche Kostenentscheidung<br />

dahin ab, dass dem Kläger mehr Kosten zugesprochen<br />

werden, zB statt € 5.000 nun € 8.000. Die ao Revision<br />

bleibt jeweils erfolglos.<br />

Hier tritt in beiden Fällen mit dem Teilerfolg in der<br />

Hauptsache die erstgerichtliche Kostenentscheidung<br />

außer Kraft. Bei Verzug des Kostenschuldners laufen<br />

die Kostenzinsen für das Verfahren erster und zweiter<br />

Instanz ab dem Datum des Berufungsurteils. Dass für<br />

die Kosten erster Instanz ein Teilbetrag jeweils deckungsgleich<br />

mit dem Zuspruch des Berufungsgerichts<br />

ist, ändert nichts daran, dass eine gänzlich neue Kostenentscheidung<br />

vorliegt.<br />

Fall 2: Das Berufungsgericht ändert zufolge eines<br />

Teilerfolgs der Berufung des Beklagten die erstinstanzliche<br />

Kostenentscheidung dahin ab, dass an<br />

Stelle eines Kostenzuspruchs von € 5.000 an den Kläger<br />

nunmehr dem Beklagten € 3.000 zugesprochen<br />

werden. Der OGH gibt der außerordentlichen Revision<br />

des Beklagten Folge, weist die Klage zur Gänze<br />

ab und verurteilt den Kläger zum Ersatz der Kosten<br />

aller drei Instanzen.<br />

Hier tritt auch die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts<br />

außer Kraft, es liegt nur eine einzige Kostenentscheidung<br />

vor, nämlich die des OGH. Bei Verzug<br />

des Klägers laufen hier die Kostenzinsen erst ab dem<br />

Datum des Urteils des OGH. Damit ist es auch nicht<br />

zu kritisieren, dass der OGH diese Kosten aller drei Instanzen<br />

manchmal unaufgegliedert mit einem einzigen<br />

Ersatzbetrag zuspricht, 24) die Aufgliederung wäre nur<br />

dann notwendig, wenn der Zinsenlauf für die in den<br />

Unterinstanzen aufgelaufenen Kosten ein unterschiedlicher<br />

wäre.<br />

Fall 3: Der Kläger obsiegt in erster Instanz, Kostenzuspruch<br />

€ 5.000. Das Berufungsgericht hebt das Ersturteil<br />

unter Kostenvorbehalt mit Beschluss auf, der<br />

OGH stellt über Rekurs des Klägers das Ersturteil wieder<br />

her und verurteilt den Beklagten zum Ersatz der<br />

Kosten des Rechtsmittelverfahrens beider Instanzen<br />

von € 2.500.<br />

Für die Kosten des Verfahrens erster Instanz ist entscheidend,<br />

dass hier dieses Urteil einschließlich seiner<br />

Kostenentscheidung wieder hergestellt wurde. Bei Verzug<br />

des Beklagten – berechnet ab Zustellung des Urteils<br />

des OGH – gebühren die Kostenzinsen für das<br />

Verfahren erster Instanz ab dem Datum des hier wiederhergestellten<br />

Ersturteils. Im Berufungsverfahren erfolgte<br />

gar keine Kostenentscheidung. Die Zinsen aus<br />

den Kosten des Rechtsmittelverfahrens zweiter und<br />

dritter Instanz laufen ab dem Datum des Urteils des<br />

OGH.<br />

Fall 4: Wie Fall 3, der OGH erkennt jedoch in der<br />

Sache selbst und ändert das Ersturteil ab.<br />

Im Gegensatz zu Fall 3 wird hier das Ersturteil nicht<br />

wieder hergestellt, zufolge Abänderung in der Hauptsache<br />

tritt die erstgerichtliche Kostenentscheidung außer<br />

22) Obermaier, Kostenhandbuch Rz 296 mwN.<br />

23) Diese Anordnung einer gänzlich neu zu treffenden Kostenentscheidung<br />

beruht auf der beabsichtigten Abänderung der alten Rechtslage.<br />

Nach § 400 A.G.O. konnte jener, der einmal einen Spruch für sich<br />

hatte, vom oberen Richter nie in die Gerichtskosten verurteilt werden,<br />

auch wenn er zur Gänze unterlag, die Kosten aller Instanzen waren<br />

dann im Appellations- oder im Revisionsurteil gegeneinander<br />

aufzuheben (Hofdekrete 9. 5. 1785 JGS Nr 426 und 9. 9. 1785 JGS<br />

Nr 465; Füger/Wessely, Gerichtliches Verfahren in Streitsachen 6 II,<br />

104 [1856]). Mit der Einführung des Erfolgsprinzips durch §§ 24–<br />

26 der Prozessnovelle vom 16. 5. 1874 RGBl 69 wurden alle bisherigen<br />

Gründe einer Kostenaufhebung ausgenommen gleichteiliges<br />

Obsiegen der Parteien abgeschafft. Es muss seither von der Rechtsmittelinstanz<br />

im Fall einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung<br />

eine neue Kostenentscheidung nach den Grundsätzen des Erfolgsprinzips<br />

über die Kosten auch der ersten Instanz getroffen werden<br />

(Canstein, Geschichte und Theorie des österr Civilprozessrechtes<br />

I, 522 [1880]; Ullmann, Das österr Zivilprozeßrecht 105 [1887]). Für<br />

abändernde Rechtsmittelentscheidungen wurde das zunächst im<br />

§ 26 der Prozessnovelle 1974 angeordnet, § 50 Abs 1 zweiter Satz<br />

ZPO übernahm dann nur diese Bestimmung.<br />

24) 6 Ob 178/03 z; 1 Ob 14/04 x.<br />

406<br />

Die Verzinsung von Kostentiteln<br />

Autor: Dr. Josef Obermaier<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong>


Abhandlung<br />

Kraft und der OGH erkennt über die Kosten aller drei<br />

Instanzen wie im Fall 2. Die Kostenzinsen laufen hier<br />

ab dem Datum dieses Urteils des OGH.<br />

Fall 5: Der Kläger unterliegt mit seinem Begehren in<br />

erster und zweiter Instanz, Kostenzusprüche € 5.000<br />

und € 1.000. Er erhebt ordentliche Revision, wonach<br />

zu Folge äußerer Umstände seine Beschwer nachträglich<br />

wegfällt. Der OGH kommt zum Ergebnis, dass<br />

seine Revision ohne Wegfall der Beschwer berechtigt<br />

gewesen wäre; wegen ihres Wegfalls muss sie zwar zurückgewiesen<br />

werden, die Kosten der Revision sind<br />

dem Kläger jedoch nach § 50 Abs 2 ZPO zuzusprechen.<br />

Diese Kostenentscheidung des OGH betrifft hier<br />

nur die Revisionskosten, die Kostenaussprüche der<br />

Unterinstanzen bleiben unverändert aufrecht. 25) Da<br />

das Fehlen der Beschwer die Unzulässigkeit des<br />

Rechtsmittels begründet, hat hier die Anfechtung<br />

keine hemmende Wirkung. 26) Die Leistungsfrist lief<br />

ab Zustellung des Berufungsurteils, hatte der Kläger<br />

in dieser Frist nicht bezahlt, so entstand der Anspruch<br />

des Beklagten auf Kostenzinsen, und zwar aus € 5.000<br />

ab dem Datum der erstinstanzlichen und aus € 1.000<br />

ab dem Datum des zweitinstanzlichen Urteils. Der<br />

Kläger erwirbt seinerseits einen Anspruch auf Kostenzinsen<br />

nach fruchtlosem Ablauf der vom OGH gesetzten<br />

Leistungsfrist.<br />

Die Nachteile aus einem je nach Rechtsmittelerfolg<br />

ungleichen Beginn des Zinsenlaufs sind zu Gunsten<br />

der notwendigen Vereinfachung des Anknüpfungspunkts<br />

für seine Bestimmung in Kauf zu nehmen, sie<br />

sind dem Gläubiger insgesamt auch keineswegs ungünstig.<br />

Auch das deutsche Zivilprozessrecht kennt einen<br />

einfach zu bestimmenden Anknüpfungspunkt,<br />

nämlich den des Einlangens des Kostenfestsetzungsantrags<br />

bei Gericht (§ 104 dZPO). Der Nachteil für den<br />

deutschen Kostengläubiger besteht darin, dass der Anspruch<br />

nur aufgrund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten<br />

Titels geltend gemacht werden kann (§ 103<br />

Abs 2 dZPO), was regelmäßig erst nach Verfahrensbeendigung<br />

der Fall ist. § 54 a ZPO ist für den österr Kostengläubiger<br />

insofern günstiger, als er ihm dann einen<br />

viel früheren Zinsenlauf gewährt, wenn die Kostenentscheidung<br />

der Unterinstanz im Rechtsmittelverfahren<br />

aufrecht bleibt.<br />

2. Nachträglich entstandene Kosten<br />

Ein Sonderfall ist die Bestimmung nachträglich entstandener<br />

Kosten (§ 54 Abs 2 ZPO). Die Kostenzinsen<br />

hieraus gebühren bei Verzug ab Beschlusstag.<br />

Wurde das vorher ergangene Urteil mit Berufung angefochten,<br />

wartet jedoch das Prozessgericht das Vorliegen<br />

der Berufungsentscheidung nicht ab und entscheidet<br />

über diesen Kostenbestimmungsantrag, so<br />

muss dieser Kostenbeschluss mit gesondertem (prophylaktischen)<br />

Kostenrekurs bekämpft werden; andernfalls<br />

erwächst er in Rechtskraft. 27) In diesem Sonderfall<br />

hemmt die Berufung gegen das zuvor ergangene<br />

Urteil nicht die Vollstreckbarkeit dieses nachträglich<br />

ergangenen Kostenbestimmungsbeschlusses.<br />

Mangels aufschiebender Wirkung eines Kostenrekurses<br />

laufen die Kostenzinsen immer ab Eintritt seiner<br />

Vollstreckbarkeit, sofern nicht vorher hemmende Wirkung<br />

zuerkannt wird.<br />

III. Höhe der Kostenzinsen<br />

Die Kostenzinsen gebühren in Höhe der gesetzlichen<br />

Zinsen von vier Prozent (§ 1000 ABGB), Kostentitel<br />

sind weder mit den höheren Zinsen des § 1333 Abs 2<br />

ABGB 28) noch mit den handels- oder wechselrechtlichen<br />

Zinsen 29) zu verzinsen. § 54 a ZPO ist auch keine<br />

Grundlage für Umsatzsteuer aus Kostenzinsen. 30)<br />

IV. Exekutionsverfahren<br />

Die Pflicht, Kostenzinsen zu zahlen, ist eine gesetzliche<br />

Verzugsfolge; der gesetzliche Exekutionstitel<br />

für Kostenzinsen ist § 54 a ZPO. 31) Auch im Fall einer<br />

Zahlung des titulierten Gesamtbetrags einschließlich<br />

Zinsen und Kosten, jedoch ohne Kostenzinsen, liegt<br />

für sie schon ein Titel vor, sodass die Exekution nur<br />

zur Hereinbringung der Kostenzinsen dann sofort zulässig<br />

ist. Einer gesonderten Einklagung stünde das<br />

Vorliegen eines Exekutionstitels entgegen (res judicata).<br />

Das ist für den Kostengläubiger eine besonders<br />

günstige Wirkung der vereinfachenden Regelung des<br />

§ 54 a ZPO: Bei Verzug mit der Kostenzinsenzahlung<br />

kann er sofort Exekution zu ihrer Hereinbringung beantragen,<br />

anstatt den Klagsweg beschreiten zu müssen.<br />

Die Haftung für die Kostenzinsen richtet sich nur<br />

nach dem Inhalt des Titels. 32) Die Solidarverpflichtung<br />

muss als von der Kopfquote abweichende Haf-<br />

25) StRsp seit 4 Ob 1024/92; RIS-Justiz RS0036102.<br />

26) 3 Ob 5/04 p = SZ 2004/714.<br />

27) Vgl Obermaier, Kostenhandbuch Rz 18, 274.<br />

28) Obermaier, Kostenhandbuch Rz 311; Fischer, ÖJZ <strong>2007</strong>/18 [193]);<br />

LG Linz, 37 R 156/03 h = AnwBl 2004, 311.<br />

29) Bydlinski in Fasching/Konecny 2 II/1 § 54 a ZPO Rz 3; aA Jakusch in<br />

Angst, EO § 7 Rz 9. ME können Kostenzinsen weder eine Forderung<br />

aus einem Handelsgeschäft oder aus einem Wechsel sein. Zudem<br />

wäre im vereinfachten Exekutionsbewilligungsverfahren die Prüfung<br />

solcher Fragen an Hand des Titels, der hier nicht vorgelegt wird, nicht<br />

möglich.<br />

30) OLG Wien, 1 R 79/92 = WR 549 (nur im Ergebnis zustimmend Bydlinski<br />

in Fasching/Konecny 2 II/1 § 54 a ZPO Rz 3).<br />

31) 3 Ob 287/98 x mwN.<br />

32) 2 Ob 482/38 = SZ 20/168 (Leitsatz in SZ 20/168 missverständlich,<br />

nach den Entscheidungsgründen wird dort nur auf den Inhalt des<br />

Titels abgestellt); 3 Ob 46/02 i; 3 Ob 138/03 w = RIS-Justiz<br />

RS0117938.<br />

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Die Verzinsung von Kostentiteln<br />

Autor: Dr. Josef Obermaier<br />

407


Abhandlung<br />

tung im Spruch des Urteils oder des Beschlusses, mit<br />

dem Kosten zuerkannt wurden, aufgenommen worden<br />

sein, andernfalls besteht nur Haftung nach Kopfteilen.<br />

Damit werden auch in Fällen verbundener Verfahren<br />

Probleme vermieden; die Haftung der Parteien richtet<br />

sich ausschließlich nach dem Inhalt des Titels, somit<br />

nach dem Spruch der Kostenentscheidung. Die Einwendung<br />

von Haftungsbeschränkungen erst im Exekutionsverfahren<br />

ist verspätet, 33) eine zu Unrecht ausgesprochene<br />

Solidarverpflichtung zum Kostenersatz<br />

wie auch ihr fehlender Ausspruch hätten bereits im<br />

Titelverfahren geltend gemacht werden müssen.<br />

Wurde nur einer von mehreren Solidarschuldnern geklagt,<br />

so sind Kostenzinsen als nur von diesem einzigen<br />

Mitschuldner allein verursacht im Folgeprozess<br />

nicht regressfähig. 34) Für die aus der Hypothekarklage<br />

(Pfandrechtsklage) resultierenden Prozesskosten<br />

haftet der Beklagte persönlich. 35) Lautet der Titel jedoch<br />

auf Zahlung von Kapital und Kosten nur bei<br />

Exekution in die verpfändete Sache, so ist die Exekution<br />

auch für die Kostenzinsen nur in die Pfandsache –<br />

ohne Ausweitung auf eine persönliche Haftung – zu<br />

bewilligen.<br />

Aus dem Exekutionsantrag muss nur das Begehren<br />

auf Kostenzinsen hervorgehen. § 7 Abs 1 EO, wonach<br />

auch die beanspruchten Nebengebühren nach Gegenstand,<br />

Art, Umfang und Zeit genau zu bezeichnen sind,<br />

ist hier durchbrochen. Eine Negativbehauptung, dass<br />

der Schuldner die Kosten vor Eintritt der Vollstreckbarkeit<br />

nicht gezahlt habe, ist entbehrlich. 36) Gegen<br />

die Abweisung des Exekutionsantrags auf Kostenzinsen<br />

durch den Rechtspfleger steht neben dem Rekurs auch<br />

die Vorstellung an den Richter erster Instanz nach § 11<br />

Abs 3, § 12 RPflG zu. Für beide Rechtsmittel gebühren<br />

die Kosten nach TP 3.B, weil Entscheidungsgegenstand<br />

des Rechtsmittelverfahrens die Erteilung der<br />

Exekutionsbewilligung und nicht der Kostenersatz ist.<br />

Die Bemessungsgrundlage ist jedoch nicht die gesamte<br />

betriebene (Kosten-)Forderung, sondern gem § 12<br />

Abs 2, § 13 RATG jene des § 12 Abs 4 lit c RATG<br />

(€ 150,–), da die Exekutionsbewilligung nur Nebengebühren<br />

betrifft.<br />

Behauptet der betreibende Gläubiger zu Unrecht die<br />

Nichtzahlung der Kosten vor Vollstreckbarkeit, so<br />

muss die Zahlung vom Verpflichteten mit Oppositionsklage<br />

oder mit Oppositionsgesuch (§ 40 EO) geltend<br />

gemacht werden. Wäre bereits ein Oppositionsgesuch<br />

zielführend und wird dennoch die Klage gewählt,<br />

so gebühren auch im Erfolgsfall nach § 41 Abs 1 ZPO<br />

nur die niedrigeren Kosten des Gesuchs, weil es das<br />

einfachste und billigste zum Ziel führende Mittel ist. 37)<br />

Behauptet er nur zu Unrecht den Eintritt der Vollstreckbarkeit<br />

(verfrühte Exekution), so ist dies mit Rekurs<br />

gegen die Exekutionsbewilligung, 38) allenfalls mit<br />

Impugnationsklage nach § 36 Abs 1 Z 1 EO geltend<br />

zu machen.<br />

V. Anwendungsbereich des<br />

§ 54 a ZPO<br />

1. Zivilgerichtliche Verfahren (ZPO, AußStrG und<br />

Nebengesetze)<br />

§ 54 a ZPO gilt zunächst in allen zivilgerichtlichen Verfahren,<br />

in denen der fünfte Titel der ZPO (§§ 40 ff) anzuwenden<br />

ist. Er ist damit auch auf Kostenbeträge anzuwenden,<br />

die in einem Schiedsspruch zuerkannt wurden.<br />

Maßgeblich ist hier, dass der Kostentitel von einem<br />

Schiedsgericht iSd §§ 577 ff ZPO, sohin aus<br />

einer zivilgerichtlichen Verfahrensart stammt. 39) Bei<br />

Schiedsverfahren, die bereits nach dem Schieds-<br />

RÄG 2006 BGBl I 2006/7 geführt werden, muss ein<br />

Kostentitel iSd §§ 6<strong>09</strong>, 606 ZPO oder ein in Form eines<br />

Schiedsspruchs festgehaltener Vergleich (§ 605<br />

Z 2 ZPO) vorliegen.<br />

Gemäß § 78 Abs 4 AußStrG gilt § 54 a ZPO auch im<br />

neuen Verfahren außer Streit, idR dann, wenn die Sache<br />

nach dem 31. 12. 2004 anhängig geworden ist<br />

(§ 203 Abs 9 AußStrG). Da in den verschiedenen Verfahrensgesetzen<br />

Regelungen über die Verzeichnung<br />

und über die Verzinsung von Kosten überhaupt fehlen,<br />

gilt der an sich subsidiär konzipierte § 78 Abs 4<br />

AußStrG de facto auch in allen anderen Arten des VaStr<br />

mit Kostenersatz, so in Enteignungsentschädigungsund<br />

ähnlichen Verfahren, im Firmenbuchverfahren etc.<br />

Der Anwendungsbereich des § 54 a ZPO wurde damit<br />

im Ergebnis auf alle Arten der VaStr mit Kostenersatz<br />

ausgeweitet, auch auf jene, die nicht nach den verfahrensrechtlichen<br />

Normen des AußStrG zu führen sind.<br />

§ 54 a ZPO ist unanwendbar auf jene Kostentitel,<br />

die sich auf eine zulässige Parteienvereinbarung gründen,<br />

da die Parteien damit auch die Zinsenfrage privatautonom<br />

regeln; 40) bei einer im Vergleich übernommenen<br />

Kostenersatzpflicht liegt zudem kein „zugesprochener<br />

Betrag“ iSd § 54 a Abs 1 ZPO vor. Auch ein<br />

nur nach § 605 Z 1 ZPO geschlossener schiedsgerichtlicher<br />

Vergleich löst demnach keine Kostenzinsen aus.<br />

Ferner gebühren keine Kostenzinsen für jene Kostenersatzpflicht,<br />

die die Parteien im Fall einer Klagsrücknahme<br />

nach § 237 Abs 3 ZPO zulässig vereinbaren,<br />

wohl aber für jene Kosten, die bei Fehlen einer solchen<br />

Vereinbarung gerichtlich bestimmt werden.<br />

33) 3 Ob 48/95 = RIS-Justiz RS0058568; 8 ObA 16/03 s.<br />

34) 6 Ob 324/97 h = SZ 70/241.<br />

35) Hofmann in Rummel, ABGB 3 § 466 Rz 6; Hinteregger in Schwimann,<br />

ABGB 3 § 466 Rz 9; 1 Ob 587/86 = HS 17.033/11.<br />

36) Neumayr, Exekutionsrecht 2 , 76, 78 mwN.<br />

37) Vgl Obermaier, Kostenhandbuch Rz 1<strong>09</strong>, 142.<br />

38) 3 Ob 114/64 = MietSlg 16.704 = RIS-Justiz RS0001975.<br />

39) 3 Ob 287/98 x = RIS-Justiz RS0111340.<br />

40) Fucik in Rechberger 2 §54aZPORz2;Bydlinski in Fasching/Konecny 2<br />

II/1 § 54 a ZPO Rz 4; Obermaier, Kostenhandbuch Rz 310.<br />

408<br />

Die Verzinsung von Kostentiteln<br />

Autor: Dr. Josef Obermaier<br />

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Abhandlung<br />

Im Exekutionsverfahren gebühren aus den aus diesem<br />

Verfahren stammenden Kostentiteln nach § 74<br />

Abs 1 EO keine Kostenzinsen. 41), 42) Unter diesen zinsenfreien<br />

Exekutionskosten sind nur solche Kosten<br />

zu verstehen, die dem betreibenden Gläubiger in einem<br />

bestimmten Exekutionsverfahren gem § 74 EO<br />

als „weitere Exekutionskosten“ zuerkannt werden,<br />

nicht jedoch solche Kosten, die einem Dritten oder<br />

dem Verpflichteten etwa im Zwischenstreit zuerkannt<br />

werden. 43)<br />

2. Keine analoge Anwendbarkeit in anderen<br />

Verfahrensarten<br />

Kurz zur Entwicklung der Judikatur: Zunächst erkannte<br />

der OGH in Rechtssachen nach dem IESG, dass<br />

Kostenzinsen nicht aus dem durch den Arbeitsvertrag<br />

begründeten Rechtsverhältnis erwachsen, sondern sich<br />

grundsätzlich nur aus dem Prozessrecht ableiten, weshalb<br />

sie nicht zu den nach § 1 Abs 2 Z 3 IESG gesicherten<br />

sonstigen Ansprüchen gehören. 44) Mit der zu 3 Ob<br />

2222/96 b angefochtenen Entscheidung hatte das<br />

LGZ Wien zu 46 R 440/96 p die Exekution auch zur<br />

Hereinbringung von Kostenzinsen aus einem ausländischen<br />

Urteil 45) bewilligt. Der Revisionsrekurs wurde<br />

zurückgewiesen, weil die Anfechtung nur Nebengebühren<br />

betroffen hatte; diese Frage blieb ungeklärt,<br />

sie wurde seither nicht mehr an das Höchstgericht herangetragen.<br />

46) Die nächste Befassung des OGH betraf<br />

Kostenansprüche aus einem Schiedsspruch des Internationalen<br />

Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer<br />

Österreich. Der OGH führte in der Begründung zu<br />

3 Ob 287/98 x aus, das Gesetz beschränke diese Zinsenverpflichtung<br />

nicht auf Urteile und Beschlüsse im sog<br />

ordentlichen Zivilverfahren, es sehe sie für alle Kostenzusprüche<br />

in Entscheidungen über die Kostenersatzpflicht<br />

vor, sodass es gerechtfertigt und notwendig gewesen<br />

sei, die Zusprüche von „Kosten des Exekutionsverfahrens“<br />

gem § 74 Abs 1 Satz 2 EO ausdrücklich<br />

davon auszunehmen. Maßgeblich sei, dass eine Entscheidung<br />

vorliege, in der ein Kostenbetrag zugesprochen<br />

und in die Ersatzpflicht einer Partei des Verfahrens<br />

verwiesen werde.<br />

Zu 4 R 315/05 f LGZ Graz = RIS-Justiz<br />

RGZ00000<strong>09</strong> wurde der Anspruch auf Kostenzinsen<br />

aus einem Kostenbestimmungsbeschluss aus einem<br />

Strafverfahren nach §§ 6, 7 a MedienG trotz Kenntnis<br />

der dort zitierten E 3 Ob 287/98 x verneint. Aus Anlass<br />

dieser E machte die betreibende Partei die Kostenzinsen<br />

dann als Amtshaftungsschaden geltend. Ihre Amtshaftungsklage<br />

wurde in allen drei Instanzen abgewiesen.<br />

Zu 1 Ob 276/06 d führte der OGH hiezu aus, es<br />

habe kein Anhaltspunkt dafür bestanden, dass er in<br />

der Vorentscheidung 3 Ob 287/98 x beabsichtigt habe,<br />

auch zu Kostenzusprüchen in medienrechtlichen Strafverfahren<br />

Stellung zu nehmen. § 54 a ZPO sei keine<br />

Norm des Exekutionsverfahrens, die generelle Bedeutung<br />

für alle denkbaren Kostenzusprüche hätte. Die<br />

Rechtsauffassung des LGZ Graz, das eine analoge Anwendung<br />

des § 54 a ZPO verneint habe, sei jedenfalls<br />

vertretbar gewesen, wonach es für den Ausgang des<br />

Amtshaftungsverfahrens nicht mehr darauf ankomme,<br />

ob letztlich eine Analogie vielleicht doch sachgerechter<br />

wäre.<br />

Der VwGH lehnt die analoge Anwendung des § 54 a<br />

ZPO auf Kostenersatzansprüche im Anwendungsbereich<br />

des VVG ab. 47) Auch die Rechtsmittelgerichte<br />

zweiter Instanz lehnen die Verzinsungspflicht solcher<br />

Kostentitel des Verwaltungsrechts, auch aus Erkenntnissen<br />

des VwGH, ab. 48)<br />

Fischer 49) tritt unter Zitierung der genannten E 50) zum<br />

strafgerichtlichen Kostenzuspruch mit einer langen<br />

Argumentationskette für die analoge Anwendung des<br />

§ 54 a ZPO für Kostentitel aus Strafverfahren ein. Wegen<br />

ihrer Länge werden die Argumente hier nicht wiederholt.<br />

Auch wenn im Strafverfahrensrecht kein Analogieverbot<br />

herrscht, 51) scheint eine solche Analogie –<br />

nicht nur für das Strafverfahren – nicht gerechtfertigt.<br />

Eine Analogie ist nur dann geboten, wenn eine planwidrige<br />

Gesetzeslücke vorliegt. Wurde vom Gesetzgeber<br />

für einen bestimmten Sachverhalt eine bestimmte<br />

Rechtsfolge bewusst nicht angeordnet, so liegt keine<br />

Gesetzeslücke vor. Dass eine Regelung allenfalls wünschenswert<br />

wäre, rechtfertigt sie ebenfalls nicht. Es<br />

steht den Gerichten grundsätzlich nicht zu, an die<br />

Stelle des Gesetzgebers zu treten und rechtsfortbildend<br />

41) 3 Ob 114/64 = MietSlg 16.704 = RIS-Justiz RS0001975.<br />

42) Auch nach deutschem Recht sind nur die Kosten des Titelverfahrens<br />

und nicht die Kosten des Vollstreckungsverfahrens zu verzinsen<br />

(Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 64<br />

§ 104 Rz 22).<br />

43) LGZ Graz, 4 R 27/00 w = RPflSlgE 2000/104 = Angst/Jakusch/Mohr,<br />

EO 14 § 74 E 410.<br />

44) 9 ObS 25/93.<br />

45) Hier: Urteil des Fürstlich Liechtensteinischen Obergerichts aus dem<br />

Jahr 1994, das mit Beschluss des inländischen Erstgerichts für Österreich<br />

für vollstreckbar erklärt worden war.<br />

46) Nach Jakusch in Angst, EO § 7 Rz 10, sei auf die Rechtslage im Titelstaat<br />

abzustellen; aA Bydlinski in Fasching/Konecny 2 2/1 § 54 a ZPO<br />

Rz 4. ME ist § 54 a ZPO keine Grundlage für Kostenzinsen aufgrund<br />

ausländischer Entscheidungen, sofern sie dort nicht im Spruch der<br />

Entscheidung zuerkannt wurden, weil § 54 a ZPO nur für in seinem<br />

Anwendungsbereich ergangene Kostentitel den ansonst nach § 1<br />

EO erforderlichen Titel ersetzt.<br />

47) 10. 10. 1995, 95/05/0203, = ZVfB 1997/11.<br />

48) LG Leoben, 32 R 58/04 f = RIS-Justiz RLE0000013; aA BG Innere<br />

Stadt Wien, AnwBl 2004, 254 (Rainer). Auch die deutsche Judikatur<br />

lehnt eine analoge Anwendung des § 104 dZPO in Verwaltungssachen<br />

ab (OLG Düsseldorf, 29. 10. 2003, Verg 30/03; Vergabekammer<br />

beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, 15. 6. 2005, 1 VK<br />

LVwA 17/05; LSG Rh-Pfalz, 8. 3. 2006, L 4 SB 174/05).<br />

49) Zur Verzinsungspflicht strafgerichtlich zuerkannter Kosten, ÖJZ<br />

<strong>2007</strong>/18 (184).<br />

50) Die E 1 Ob 276/06 d lag bei ihrer Publikation noch nicht vor.<br />

51) 15 Os 155/96.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong><br />

Die Verzinsung von Kostentiteln<br />

Autor: Dr. Josef Obermaier<br />

4<strong>09</strong>


Abhandlung<br />

einen Regelungsinhalt zu schaffen, dessen Herbeiführung<br />

nur dem Gesetzgeber obläge. 52)<br />

Weder in den alten deutschen Verfahrensrechten, in<br />

der österr A.G.O. 1781 noch in der ZPO 1895 findet<br />

sich ein Hinweis auf Kostenzinsen. 53) Ihr Regelungsmodell<br />

bestand in allen österr und deutschen Verfahrensgesetzen<br />

einheitlich stets darin, dass sie in ihnen<br />

überhaupt nicht erwähnt wurden. Sie waren den alten<br />

Verfahrensrechten gänzlich fremd, die Unverzinslichkeit<br />

der Kostenforderung wurde als geradezu selbstverständlich<br />

angesehen. Das österr Zivilverfahrensrecht<br />

kannte demnach bis 1989 nie eine im Prozessrecht begründete<br />

Verzinsung von Kostentiteln. Historisch gibt<br />

es keinen Hinweis darauf, der Gesetzgeber könne in<br />

Verfahrensgesetzen, gleich welcher Art, diese Frage<br />

übersehen haben. Das Fehlen einer Anordnung betreffend<br />

Kostenzinsen in der StPO wie auch in allen anderen<br />

Verfahrensgesetzen entspricht damit dem historischen<br />

Normalfall. Das gilt auch für den Gesetzgeber<br />

der WGN 1989; er führte Kostenzinsen eben nur in jenen<br />

Verfahren ein, in denen der fünfte Titel der ZPO<br />

galt. Auch aus der E 3 Ob 287/98 x kann nichts anderes<br />

abgeleitet werden; sie war zutreffend, weil das schiedsgerichtliche<br />

Verfahren seit jeher ein Verfahren nach<br />

dem vierten Abschnitt der ZPO war, auch wenn es nicht<br />

vor den ordentlichen Gerichten abzuführen war. Mangels<br />

besonderer Bestimmungen für das Schiedsverfahren<br />

galt für seine Kostentitel § 54 a ZPO dann schon<br />

wegen der Anordnung des § 40 Abs 2 ZPO. Die Ausnahmebestimmung<br />

des § 74 Abs 1 zweiter Satz EO<br />

war hingegen schon deshalb geboten, weil ansonsten<br />

§ 54 a ZPO nach § 78 EO auch im Exekutionsverfahren<br />

anzuwenden gewesen wäre. Der Nichtausschluss des<br />

§ 54 a ZPO hätte dann die – wenig logische – Konsequenz<br />

gehabt, dass für den Kostenzuspruch im Exekutionstitel,<br />

sofern nicht aus einem Verfahren nach der<br />

ZPO stammend, keine Kostenzinsen gebührt hätten,<br />

jedoch für die Kosten des Exekutionsverfahrens dann<br />

Kostenzinsen zugestanden wären. Die gegenteilige Ansicht<br />

Fischers, § 74 EO stütze eher jene Ansicht, dass<br />

§ 54 a ZPO nicht auf das Zivilverfahren beschränkt sei,<br />

resultiert aus der Nichtbeachtung dieser Wirkung des<br />

§ 78 EO. Auch das von Fischer weiters verwendete Argument<br />

der unerwünschten (planwidrigen) Ungleichbehandlung<br />

der Kostengläubiger erscheint nicht tragfähig.<br />

Es steht dem Gesetzgeber frei, den Kostenersatz in<br />

den jeweiligen Verfahrensgesetzen unterschiedlich zu<br />

regeln. So gibt es Verfahren ohne Kostenersatz (zB<br />

AVG, KO), mit bloßem Barauslagenersatz (§ 185<br />

AußStrG), Verfahren mit einseitiger Kostenersatzpflicht<br />

(zB sozialversicherungsrechtliches Verfahren,<br />

einige Enteignungsentschädigungsverfahren, Wiedereinsetzungsverfahren<br />

[§ 154 ZPO]) und eben auch Verfahren<br />

mit wechselseitiger Kostenersatzpflicht. Wenn<br />

der Gesetzgeber sogar den Kostenersatz selbst gänzlich<br />

ausschließen oder sonstwie beschränken kann, so kann<br />

er auch die Anordnung einer Kostenverzinsungspflicht<br />

je nach Verfahrensart unterschiedlich regeln, ohne dass<br />

schon aus dem ausdrücklichen Fehlen ihres Ausschlusses<br />

eine planwidrige Gesetzeslücke ableitbar wäre. Das<br />

ausdrückliche Fehlen eines solchen Ausschlusses in<br />

Verfahrensgesetzen beruht vielmehr auf einer zumindest<br />

jahrhundertealten Rechtstradition, in der die Unverzinslichkeit<br />

auch vom Gesetzgeber als geradezu<br />

selbstverständlich und damit als nicht ausdrücklich regelungsbedürftig<br />

angesehen wurde. Eine unsachliche<br />

Ungleichbehandlung wäre wohl nur die Verzinsung<br />

der Exekutionskosten bei Unverzinslichkeit der titulierten<br />

Kosten, was nach § 78 EO eingetreten wäre,<br />

hätte nicht § 74 Abs 1 EO den Ersatz von Kostenzinsen<br />

im Exekutionsverfahren überhaupt ausgeschlossen.<br />

Letztlich spricht auch die ausdrückliche Einführung<br />

der Kostenzinsen durch § 78 Abs 4 AußStrG in alle<br />

VaStr mit Kostenersatzpflicht dafür, dass die Anwendbarkeit<br />

des § 54 a ZPO grundsätzlich auf jene Verfahren<br />

beschränkt ist, in denen zu Folge § 40 Abs 2 ZPO<br />

der fünfte Titel dieses Gesetzes anwendbar ist. Wäre<br />

§ 54 a ZPO tatsächlich so zu verstehen, dass er für alle<br />

Arten von Erkenntnisverfahren mit Kostenzusprüchen<br />

gelte, so wäre seine ausdrückliche Übernahme in das<br />

neue AußStrG überflüssig gewesen. Die ErläutRV gehen<br />

jedoch ausdrücklich vom Erfordernis seiner Übernahme<br />

aus mit dem Hinweis, die Besonderheiten dieser<br />

Verfahrensart würden keine abweichende Regelung erfordern.<br />

54)<br />

Damit ist noch keine Aussage darüber getroffen, ob<br />

Verzugszinsen nach materiellem Recht nicht doch gebühren<br />

könnten (was hier offen bleibt). Wenn Kostenzinsen<br />

nach materiellem Recht gebühren würden, so<br />

wäre ihr Gläubiger außerhalb des Anwendungsbereichs<br />

des § 54 a ZPO tatsächlich zur gesonderten Einklagung<br />

gezwungen; das solle unökonomisch sein und gegen<br />

den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. 55) Dass<br />

auch geringfügige Forderungen jedweder Art eben eingeklagt<br />

werden müssen, um erst danach Exekution führen<br />

zu können, ist aber der Regelfall. Zu bedenken ist,<br />

dass § 54 a ZPO für Kostenzinsen nicht nur die Anspruchsgrundlage,<br />

sondern auch schon den Exekutionstitel<br />

bietet, ohne dass über die materielle Berechtigung<br />

der Kostenzinsen vor der Exekutionsführung<br />

ein ordentliches, zweiseitiges Verfahren abzuführen<br />

wäre. § 54 a ZPO ist sowohl eine materiell-rechtliche<br />

Bestimmung, da er den Anspruch auf Kostenzinsen anordnet,<br />

wie auch eine verfahrensrechtliche Bestim-<br />

52) Statt vieler: RIS-Justiz RS0008859, RS0008866, RS0008870.<br />

53) So blieb die Verzinsung von Kosten unerwähnt in Heffter, System des<br />

römischen und deutschen Civil-Prozeßrechts 2 (1843); Canstein,<br />

Lehrbuch der Geschichte und Theorie des österr Civilprozessrechtes I<br />

(1880); k. k. Justizministerium, Materialien zu den neuen österr Civilprozeßgesetzen<br />

I (1887).<br />

54) ErläutRV S 60.<br />

55) Fischer, aaO 189.<br />

410<br />

Die Verzinsung von Kostentiteln<br />

Autor: Dr. Josef Obermaier<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong>


Abhandlung<br />

mung, da er ein Erkenntnisverfahren überhaupt ausschließt<br />

und außerhalb des § 1 EO ex lege die Exequierbarkeit<br />

regelt. Eine derartige Ausnahmebestimmung,<br />

die aus bloßen Vereinfachungsgründen auf die Ausschaltung<br />

eines Titelverfahrens abzielt, auch für andere<br />

Verfahrensarten im Weg der Analogie anzuwenden, erscheint<br />

bedenklich. Dass eine gesetzliche Regelung mit<br />

Geltung für alle Kostentitel allenfalls wünschenswert<br />

wäre, rechtfertigt keine Analogie. Auch die Entscheidungen<br />

des OGH gehen – mit Ausnahme eines einzigen,<br />

allerdings sehr weit gefassten Satzes in 3 Ob 287/<br />

98 x – in diese Richtung.<br />

Fischer zeigt noch auf, dass dem Privatbeteiligten,<br />

dessen Kosten im Strafverfahren bestimmt werden,<br />

bei Verneinung der Analogiefähigkeit des § 54 a ZPO<br />

kein Exekutionstitel für Kostenzinsen zur Verfügung<br />

stehe, er jedoch bei Verweisung auf den Zivilrechtsweg<br />

im Fall ihres Zuspruchs als vorprozessuale Kosten sogleich<br />

über einen solchen verfüge, wobei hiefür nur<br />

entscheidend wäre, dass der Kostentitel von einem Zivilgericht<br />

stammt. Das ist aber nur ein Teilaspekt. Im<br />

Strafverfahren erhält der Privatbeteiligte im Fall irgendeines<br />

Zuspruchs, also unabhängig von den Voraussetzungen<br />

der § 41 Abs 1, § 43 ZPO volle Kosten, während<br />

sie im Zivilprozess nur erfolgsabhängig zugesprochen<br />

werden; bei einem Hälfte- oder noch geringeren<br />

Erfolg erhält er sie dort gar nicht, im Strafverfahren jedoch<br />

in voller Höhe. Auch diese erhebliche Ungleichbehandlung<br />

der Privatbeteiligtenkosten resultiert nur<br />

aus der unterschiedlichen Gerichtskompetenz. Wenn<br />

der Gesetzgeber sogar dieses Kostenschicksal dem<br />

Grunde nach unterschiedlich regeln darf, so darf er<br />

umso mehr die viel weniger bedeutsame Frage ihrer<br />

Verzinsung unterschiedlich regeln. Und wenn etwa<br />

§ 19 Abs 6 MedienG nur auf § 54 ZPO, jedoch § 78<br />

Abs 4 AußStrG auch auf § 54 a ZPO verweist, so spricht<br />

das für eine klare und unmissverständliche, wenngleich<br />

unterschiedliche gesetzliche Regelung dieser Frage und<br />

nicht für eine ungewollte und planwidrige Regelungslücke.<br />

Zusammenfassend ist § 54 a ZPO nur in jenen Verfahrensarten<br />

anzuwenden, in denen der fünfte Titel der<br />

ZPO (§§ 40 ff) unmittelbar oder wegen der Subsidiaritätsklausel<br />

des § 40 Abs 2 ZPO anwendbar oder in denen<br />

seine Geltung durch § 78 Abs 4 AußStrG angeordnet<br />

ist.<br />

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Dr. Christian Zimmermann LL.M.<br />

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Bartensteing.16, 1010 Wien<br />

Tel. 01.406 21 42-55<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong><br />

Die Verzinsung von Kostentiteln<br />

Autor: Dr. Josef Obermaier<br />

411


Europa aktuell<br />

EuGH-Urteil zur Anwendung der<br />

2. Geldwäscherichtlinie auf die Anwälte<br />

Der Europäische Gerichtshof hat am 26. 6. <strong>2007</strong> in<br />

der Rechtssache C-305/05 zur 2. Geldwäscherichtlinie<br />

2001/97 entschieden, dass in der grundsätzlichen<br />

Einbeziehung der Rechtsanwälte in den Anwendungsbereich<br />

der Richtlinie kein Verstoß gegen das<br />

Recht auf ein faires Verfahren nach Art 6 EMRK zu sehen<br />

ist.<br />

Der EuGH begründet sein Urteil damit, dass die<br />

Pflichten zur Information und zur Zusammenarbeit<br />

für Rechtsanwälte wohl gelten, wenn sie ihre Mandanten<br />

bei der Planung oder Durchführung von Finanzoder<br />

Immobilientransaktionen unterstützen oder solche<br />

im Namen und für Rechnung ihrer Klienten ausführen,<br />

nicht aber, wenn die Rechtsanwälte um Beistand im Zusammenhang<br />

mit der Verteidigung, der Vertretung vor<br />

Gericht oder einer Beratung über das Betreiben oder<br />

Vermeiden eines Verfahrens ersucht werden. Sobald<br />

ein Rechtsanwalt, der in einer Finanz- oder Immobilientransaktion<br />

tätig geworden ist, um Rechtsbeistand<br />

in Verbindung zu einem Gerichtsverfahren ersucht worden<br />

ist, sei er von der Pflicht zur Information und zur<br />

Zusammenarbeit befreit, ganz gleich ob er die Information<br />

vor, während oder nach dem Verfahren erlangt hat.<br />

Dem EuGH zufolge wahrt eine solche Befreiung das<br />

Recht des Mandanten auf ein faires Verfahren.<br />

Hintergrund der Entscheidung sind zwei im Juli<br />

2004 von mehreren belgischen Rechtsanwaltskammern<br />

erhobene Klagen vor dem belgischen Verfassungsgericht,<br />

mit denen beantragt wurde, bestimmte Artikel<br />

des belgischen Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie<br />

für nichtig zu erklären. Die Kläger trugen darin vor,<br />

dass durch die Pflicht zur Zusammenarbeit mit den<br />

Behörden für Rechtsanwälte in nicht zu rechtfertigender<br />

Weise die Grundsätze des Berufsgeheimnisses<br />

und der anwaltlichen Unabhängigkeit, die konstitutiver<br />

Bestandteil des Grundrechts auf ein faires Verfahren<br />

und auf die Beachtung der Verteidigungsrechte seien,<br />

verletzt würden.<br />

Der EuGH weist ausdrücklich darauf hin, dass sein<br />

Urteil sich nur auf die Vorlagefrage hinsichtlich der<br />

Gültigkeit der Richtlinie in Bezug auf das Recht auf<br />

ein faires Verfahren, niedergelegt in Art 6 EMRK und<br />

Art 6 Abs 2 EUV, beschränkt. Die Möglichkeit einer<br />

weitergehenden Überprüfung der Richtlinie, insbesondere<br />

im Lichte des Art 8 EMRK, bleibt somit gewahrt.<br />

Zu einer derartigen Überprüfung könnte es kommen,<br />

wenn das derzeit vor französischen Gerichten anhängige<br />

Verfahren der französischen Rechtsanwaltschaft,<br />

das ähnlich gelagert ist wie das vorliegende, in ein Vorabentscheidungsverfahren<br />

beim EuGH mündet. Das<br />

vorliegende Urteil ist somit nur eine „partie remise“<br />

in diesem Match zwischen dem Rat und der Kommission<br />

einerseits und den europäischen Anwaltschaften<br />

andererseits.<br />

RA Benedict Saupe,<br />

ÖRAK Büro Brüssel<br />

Jabloner (Hrsg)<br />

Wirken und Wirkungen höchstrichterlicher Judikatur<br />

• die „Kraft des letzten Wortes“ versus Grenzen der Vollstreckbarkeit<br />

• Fehlerkalkül bei den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts<br />

• Dissenting opinion als Instrument der Kontrolle?<br />

• Zugang zu den Höchstgerichten: zwischen Einzelfallgerechtigkeit und Grundsatzjudikatur<br />

Was im September 2006 die Teilnehmer eines Symposions aus Anlass des 60. Geburtstages<br />

von Heinz Mayer mit Spannung, ja Vergnügen hören durften, lässt sich im vorliegenden<br />

Band nachlesen – mit ebensolcher Spannung und ebensolchem Vergnügen am wissenschaftlichen<br />

Diskurs auf höchstem Niveau.<br />

<strong>2007</strong>. VIII, 104 Seiten. Br. EUR 24,80 ISBN 978-3-214-00343-2<br />

412<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong>


Aus- und Fortbildung<br />

Anwaltsakademie<br />

Terminübersicht Oktober/November <strong>2007</strong><br />

Oktober <strong>2007</strong><br />

2. 10. WIEN<br />

Series<br />

Seminarreihe Steuerrecht: 10. Unternehmens- und<br />

Anteilskauf<br />

Seminar-Nr: <strong>2007</strong>1002/8<br />

4. bis 6. 10. MELK<br />

Intensive<br />

Wir können den Schaden nicht ungeschehen machen,<br />

aber …<br />

Haftungsrecht und Haftungsprozess in der anwaltlichen<br />

Praxis<br />

Seminar-Nr: <strong>2007</strong>1004/2<br />

5. bis 6. 10. GRAZ<br />

Basic<br />

Die Ehescheidung und ihre Folgen<br />

Seminar-Nr: <strong>2007</strong>1005/5<br />

12. bis 13. 10. WIEN<br />

Special<br />

Ausgewählte Materien des Exekutionsrechts<br />

Seminar-Nr: <strong>2007</strong>1012/8<br />

12. bis 13. 10. WIEN<br />

Special<br />

Gesellschaftsrecht II (Der Gesellschaftsvertrag –<br />

Schwerpunkt GmbH)<br />

Seminar-Nr: <strong>2007</strong>1012A/8<br />

12. bis 13. 10. ST. GEORGEN i. A.<br />

Basic<br />

Abgabenrecht<br />

Seminar-Nr: <strong>2007</strong>1012/3<br />

12. bis 13. 10. BADEN<br />

Update<br />

Rechtsentwicklung im Schadenersatz- und Versicherungsrecht<br />

Seminar-Nr: <strong>2007</strong>1012/2<br />

16. 10. WIEN<br />

Series<br />

Seminarreihe Steuerrecht: 11. Liegenschaftsverkehr<br />

und Steuern<br />

Seminar-Nr: <strong>2007</strong>1016/8<br />

19. bis 20. 10. WIEN<br />

Basic<br />

Die Ehescheidung und ihre Folgen<br />

Seminar-Nr: <strong>2007</strong>1019/8<br />

19. bis 20. 10. WIEN<br />

Special<br />

Erbrecht und Vermögensnachfolge<br />

Seminar-Nr: <strong>2007</strong>1019A/8<br />

19. bis 20. 10. WIEN<br />

Special<br />

Optimale Fragetechnik: Der Weg zur richtigen Antwort<br />

Seminar-Nr: <strong>2007</strong>1019B/8<br />

19. bis 20. 10. WIEN<br />

Mediation und konsensorientiertes Verhandeln B<br />

Seminar-Nr: <strong>2007</strong>1019C/8<br />

30. 10. WIEN<br />

Privatissimum<br />

Amtshaftung – das ultimative Rechtsmittel?<br />

Seminar-Nr: <strong>2007</strong>1030/8<br />

November <strong>2007</strong><br />

6. 11. WIEN<br />

Series<br />

Seminarreihe Steuerrecht: 12. Insolvenz und Steuern<br />

Seminar-Nr: <strong>2007</strong>1106/8<br />

7. 11. GRAZ<br />

Update<br />

Verjährung und Präklusion unter besonderer Berücksichtigung<br />

anwaltlicher Tätigkeit<br />

Seminar-Nr: <strong>2007</strong>1107/5<br />

9. bis 10. 11. WIEN<br />

Special<br />

Lauterkeitsrecht<br />

Seminar-Nr: <strong>2007</strong>11<strong>09</strong>A/8<br />

9. bis. 10. 11. WIEN<br />

Special<br />

Grundzüge der Bilanzanalyse und Unternehmensbewertung<br />

Seminar-Nr: <strong>2007</strong>11<strong>09</strong>/8<br />

9. bis 10. 11. INNSBRUCK<br />

Basic<br />

Strafrecht<br />

Seminar-Nr: <strong>2007</strong>11<strong>09</strong>/6<br />

9. bis 10. 11. ST. GEORGEN i. A.<br />

Basic<br />

Europarecht in der anwaltlichen Praxis<br />

Seminar-Nr: <strong>2007</strong>11<strong>09</strong>/3<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong><br />

413


Aus- und Fortbildung<br />

9. bis 10. 11. FELDKIRCH<br />

Basic<br />

Zivilverfahren<br />

Seminar-Nr: <strong>2007</strong>11<strong>09</strong>/7<br />

9. bis 10. 11. WIEN<br />

Mediation und konsensorientiertes Verhandeln A<br />

Seminar-Nr: <strong>2007</strong>11<strong>09</strong>B/8<br />

14. 11. SALZBURG<br />

Infopill<br />

Die Gesamtreform der Österreichischen Strafprozessordnung<br />

Seminar-Nr: <strong>2007</strong>1114/4<br />

16. bis 17. 11. WIEN<br />

Special<br />

Der Liegenschaftsvertrag am Beispiel Wohnungseigentum<br />

Seminar-Nr: <strong>2007</strong>1116/8<br />

16. bis 17. 11. WIEN<br />

Special<br />

Arbeitsrecht<br />

Seminar-Nr: <strong>2007</strong>1116A/8<br />

16. bis 17. 11. GRAZ<br />

Special<br />

Persönlichkeitsschutz im Medien-, Straf- und Zivilrecht<br />

Seminar-Nr: <strong>2007</strong>1116/5<br />

20. 11. WIEN<br />

Series<br />

Seminarreihe Steuerrecht: 13. Vermögensveranlagung<br />

und Steuern<br />

Seminar-Nr: <strong>2007</strong>1120/8<br />

22. bis 24. 11. WIEN<br />

Special<br />

start up für Rechtsanwälte – der Sprung ins kalte<br />

Wasser<br />

Seminar-Nr: <strong>2007</strong>1122/8<br />

23. bis 24. 11. WIEN<br />

Special<br />

Die VfGH- und VwGH-Beschwerde<br />

Seminar-Nr: <strong>2007</strong>1123/8<br />

23. bis 24. 11. ST. GEORGEN i. A.<br />

Basic<br />

Exekutionsrecht<br />

Seminar-Nr: <strong>2007</strong>1123/3<br />

23. bis 24. 11. SALZBURG<br />

Update<br />

Die Rechtsentwicklung im Abgabenrecht<br />

Seminar-Nr: <strong>2007</strong>1123/4<br />

23. bis 24. 11. WIEN<br />

Mediation und konsensorientiertes Verhandeln A<br />

Seminar-Nr: <strong>2007</strong>1123B/8<br />

23. bis 24. 11. WIEN<br />

Mediation und konsensorientiertes Verhandeln B<br />

Seminar-Nr: <strong>2007</strong>1123A/8<br />

27. 11. GRAZ<br />

Infopill<br />

Die Gesamtreform der Österreichischen Strafprozessordnung<br />

Seminar-Nr: <strong>2007</strong>1127/5<br />

28. 11. LINZ<br />

Infopill<br />

Die Gesamtreform der Österreichischen Strafprozessordnung<br />

Seminar-Nr: <strong>2007</strong>1128/3<br />

29. 11. WIEN<br />

Infopill<br />

Die Gesamtreform der Österreichischen Strafprozessordnung<br />

Seminar-Nr: <strong>2007</strong>1129/8<br />

30. 11. bis 1. 12. WIEN<br />

Special<br />

Honorarrecht<br />

Seminar-Nr: <strong>2007</strong>1130/8<br />

30. 11. bis 1. 12. GRAZ<br />

Special<br />

Transportrecht, CMR, CIM, WA, MÜ, AÖSp<br />

Seminar-Nr: <strong>2007</strong>1130/5<br />

30. 11. bis 1. 12. ST. GEORGEN i. A.<br />

Special<br />

Gesellschaftsrecht II<br />

Seminar-Nr: <strong>2007</strong>1130/3<br />

30. 11. bis 1. 12. WIEN<br />

Mediation und konsensorientiertes Verhandeln B<br />

Seminar-Nr: <strong>2007</strong>1130A/8<br />

414<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong>


Aus- und Fortbildung<br />

Rechtsentwicklung im Schadenersatz- und Versicherungsrecht<br />

Update<br />

Gegenstand des Seminars sind die Rechtsentwicklung der<br />

letzten Zeit (Rechtsänderungen, bevorstehende Rechtsänderungen,<br />

Rechtsprechung) im Schadenersatz und im<br />

Versicherungsrecht und, als Schwerpunkt des heurigen<br />

Seminars, das Thema Haushaltsführungsschaden.<br />

Planung: Dr. Elisabeth Zimmert, RA in Neunkirchen<br />

Referenten (in alphabetischer Reihenfolge):<br />

o. Univ.-Prof. Dr. Attila Fenyves, Universität Wien, Juridicum<br />

Dr. Hugo Haupfleisch, Hauptabteilungsleiter ÖAMTC-<br />

Rechtsdienst und juristische Interessenvertretung<br />

Univ.-Prof. Dr. Christian Huber, Rheinisch-Westfälische<br />

Technische Hochschule Aachen, Lehrstuhl für<br />

Bürgerliches Recht, Wirtschaftslehre und Arbeitsrecht<br />

Termin: Freitag, 12. und Samstag, 13. Oktober <strong>2007</strong> =<br />

4 Halbtage<br />

Seminarort: Baden<br />

Seminar-Nr: <strong>2007</strong>1012/2<br />

Amtshaftung – das ultimative Rechtsmittel?<br />

Privatissimum<br />

Von der fehlerhaften, unanfechtbaren Kostenentscheidung<br />

bis zur verfassungswidrigen Strompreisregelung;<br />

vom Kratzer im Kotflügel des als verkehrsbehindernd<br />

abgeschleppten Fahrzeugs bis zur Misshandlung mit<br />

Todesfolge in Polizeigewahrsam – wenn kein Rechtsmittel<br />

mehr hilft, so gibt es wenigstens einen Amtshaftungsanspruch<br />

…<br />

Gibt es ihn wirklich immer?<br />

Unbotmäßigen Staatsdienern mit Amtshaftung zu drohen,<br />

ist eine Sache – einen Amtshaftungsprozess erfolgreich<br />

zu führen, eine andere. So erfreulich knapp das<br />

Amtshaftungsgesetz gefasst ist, so viele Fußangeln birgt<br />

es: Wer ist zu klagen? Welche Rechtsmittel sind vorher<br />

auszuschöpfen? Wie ist das mit dem Aufforderungsverfahren?<br />

Wann beginnt und endet die Verjährung? Und<br />

überhaupt: Nicht alles, was nach Amtshaftung aussieht,<br />

fällt auch darunter; die Abgrenzung zum allgemeinen<br />

Schadenersatzrecht, aber auch zu verwandten Instituten<br />

wie Staatshaftung oder Haftentschädigung, ist oft<br />

heikel.<br />

Planung: Dr. Gottfried Zandl, RA in Wien<br />

Referent: Dr. Curd Steinhauer, Richter des OLG, stellvertretender<br />

Vorsitzender des Senats XIV des OLG<br />

(Amtshaftungsangelegenheiten)<br />

Termin: Dienstag, 30. Oktober <strong>2007</strong> = 1 Halbtag<br />

Seminarort: Wien<br />

Seminar-Nr: <strong>2007</strong>1030/8<br />

Verjährung und Präklusion unter besonderer Berücksichtigung<br />

anwaltlicher Tätigkeit<br />

Update<br />

Die Rechtsinstitute der Verjährung und der Präklusion<br />

sind gerade für die anwaltliche Tätigkeit besonders<br />

wichtig. Genaue Kenntnisse der aktuellen Lehre und<br />

Rechtsprechung dazu sind bei der Anspruchsverfolgung<br />

und Anspruchsabwehr und zur Vermeidung von<br />

Haftungsfallen unschätzbar.<br />

Planung: Dr. Christian Hopp, RA in Feldkirch<br />

Referent: Univ.-Doz. HR Dr. Michael Bydlinski, Hofrat<br />

des OGH, Dozent an der Universität Wien, Vortragender<br />

und Fachautor zum Verfahrensrecht und zum bürgerlichen<br />

Recht, so zB Verfasser des Kommentars zu<br />

den § 1451 ABGB (Verjährung und Ersitzung) in Rummel<br />

3<br />

Termin: Mittwoch, 7. November <strong>2007</strong> = 1 Halbtag<br />

Seminarort: Graz<br />

Seminar-Nr: <strong>2007</strong>1107/5<br />

Eingetragene Rechtsanwälte entrichten im ersten Jahr<br />

nach ihrer Eintragung in die „Liste der Rechtsanwälte“<br />

den Seminarbeitrag, welcher für Rechtsanwaltsanwärter<br />

Gültigkeit hat. Der Veranstaltungstermin dieser<br />

vergünstigten Seminare muss im Zeitraum bis zum Ablauf<br />

von einem Jahr nach Eintragung liegen. Der Anmeldung<br />

muss ein Nachweis des Eintragungszeitpunktes<br />

beigelegt werden. Mit dieser Maßnahme sollen<br />

Rechtsanwälte nach ihrer Eintragung eine finanzielle<br />

Unterstützung erhalten, sich nach ihrer Ausbildung<br />

weiterhin fortzubilden.<br />

Nähere Informationen erhalten Sie unter:<br />

Tel (01) 710 57 22-0 oder Fax (01) 710 57 22-20 oder<br />

E-Mail office@awak.at. Zusätzlich haben Sie unter<br />

www.awak.at Gelegenheit, sich zu informieren und<br />

sich anzumelden.<br />

Bitte beachten Sie, dass Anmeldungen ausschließlich<br />

schriftlich Gültigkeit haben!<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong><br />

415


Chronik<br />

Symposium „Privatrechtsentwicklung in Zentral- und Osteuropa“<br />

Die Forschungsstelle für europäische Rechtsentwicklung<br />

und Privatrechtsreform an der Rechtswissenschaftlichen<br />

Fakultät der Universität Wien (o.<br />

Univ.-Prof. Dr. Rudolf Welser) veranstaltet im Zusammenwirken<br />

mit dem Bundesministerium für Justiz am<br />

Donnerstag, dem 11. Oktober <strong>2007</strong>,<br />

9.30 Uhr bis ca 18 Uhr und<br />

am Freitag, dem 12. Oktober <strong>2007</strong>,<br />

9 Uhr bis ca 13 Uhr,<br />

im Dachgeschoß des Juridikums, Schottenbastei 10–16,<br />

1010 Wien,<br />

ein Symposium zur Privatrechtsentwicklung in den<br />

mittel- und osteuropäischen Staaten. Gegenstand ist<br />

die Entwicklung in diesen Ländern seit etwa 1990, die<br />

seither in Angriff genommenen, fertiggestellten oder<br />

geplanten Reformen, insbesondere Kodifikationen, sowie<br />

die Haltung dieser Staaten zu Fragen der Europäisierung<br />

des Privatrechts und der europäischen Rechtsvereinheitlichung<br />

sowie allfällige Konsequenzen für<br />

privatrechtliche Entwicklungen in Österreich.<br />

Die Rechtslage wird von namhaften Referenten aus<br />

den Staaten Bosnien, Kroatien, Polen, Rumänien, Serbien,<br />

Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn<br />

dargestellt. Die Vortragenden stehen auch für die Diskussion<br />

zur Verfügung.<br />

Tagungssprache ist Deutsch.<br />

Die Teilnahme an der Veranstaltung ist kostenlos.<br />

Das genaue Programm, besonders die genauen Themen<br />

und die Abfolge der Referate wird den angemeldeten<br />

Interessenten bekanntgegeben.<br />

Voranmeldung erbeten unter: natasha.fromhold@<br />

univie.ac.at oder telefonisch unter 0043/1/4277 34801.<br />

5. Rechtsschutztag des Bundesministeriums für Inneres<br />

am 6. 11. <strong>2007</strong><br />

„Neue Wege im Strafverfahren“<br />

<strong>09</strong>:30 Begrüßung durch SC Dr. Mathias Vogl, BM.I<br />

Eröffnung durch Herrn Bundesminister<br />

Günther Platter<br />

Grußadresse des Herrn Bundespräsidenten<br />

Statement der Vizepräsidentin des VfGH,<br />

Dr. Brigitte Bierlein<br />

1. Modul:<br />

Strafprozess international und national – Instrumente<br />

und Nova<br />

Moderation: HR Dr. Werner Pleischl, Leiter der OStA<br />

Wien<br />

10:00 „Internationales Strafrecht – Normen und<br />

Institutionen“<br />

Univ.-Prof. Dr. Gerhard Hafner, Universität<br />

Wien<br />

10:30 „Rechtsschutz im Verfahren vor internationalen<br />

Strafgerichtsgerichtshöfen“<br />

Univ.-Prof. Dr. Frank Höpfel, International<br />

Criminal Court<br />

11:00 bis<br />

11:15 Kaffeepause<br />

11:15 „Die StPO-Novelle in Österreich aus<br />

rechtsdogmatischer Sicht“<br />

Univ.-Prof. Dr. Helmut Fuchs, Universität<br />

Wien<br />

Mittagsempfang (ca 12:00 bis 13:00 Uhr)<br />

2. Modul:<br />

Die Strafprozessreform 2008<br />

Moderation: Univ.-Prof. Dr. Manfred Burgstaller, Universität<br />

Wien<br />

13:00 „Die neue Rolle des Staatsanwalts nach der<br />

StPO-Reform“<br />

Leitender Staatsanwalt Mag. Walter Geyer,<br />

Staatsanwaltschaft Korneuburg<br />

13:30 „Neuerungen für die Arbeit der Kriminalpolizei“<br />

Oberrat Dr. Gerhard Pürstl, Bundespolizeidirektion<br />

Wien<br />

14:00 „Beschuldigtenrechte sichern – der Rechtsanwalt<br />

in der StPO-Reform“<br />

Rechtsanwalt Dr. Richard Soyer<br />

14:30 bis<br />

14:45 Kaffeepause<br />

14:45 „Begleitgesetze zur StPO-Reform und weitere<br />

unmittelbar anstehende Reformvorhaben“<br />

DDr. Wolfgang Bogensberger, Bundesministerium<br />

für Justiz<br />

15:15 Diskussion<br />

15:30 Resümee<br />

SC Dr. Mathias Vogl, BM.I<br />

416<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong>


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Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong><br />

417


Rechtsprechung<br />

Disziplinarrecht<br />

81<strong>09</strong><br />

§ 10 Abs 1 und 2 EMRK – freie Meinungsäußerung<br />

§18RL-BA– unnötiges „in Streitziehen“ eines RA<br />

1. Der in Schriftsätzen gegen RA Dr. A erhobene Vorwurf des Doppelverkaufs, ohne diesen Vorwurf<br />

vorher durch Kontakt mit dem Gegenanwalt Dr. B zu verifizieren, ist von der belBeh aufgrund von Beweisergebnissen<br />

in einem – aus verfassungsrechtlicher Sicht – nicht beanstandeten Verfahren disziplinär<br />

geahndet worden.<br />

2. Aufgrund des – in einem unbedenklichen Ermittlungsverfahren – festgestellten Verhaltens des Bf<br />

hält der VfGH es für vertretbar, wenn die belBeh keinen Anlass zur Anwendung des § 3 DSt sieht.<br />

VfGH 6. 6. 2006, B 3561/05, OBDK 20. 6. 2005, 12 Bkd 3/05<br />

Aus den Gründen:<br />

1. Nach Art 10 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch<br />

auf freie Meinungsäußerung. Vom Schutzumfang dieser<br />

Bestimmung, die das Recht der Freiheit auf Meinung<br />

und der Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung<br />

von Nachrichten und Ideen ohne Eingriffe öffentlicher<br />

Beh einschließt, werden sowohl reine Meinungskundgaben<br />

als auch Tatsachenäußerungen, aber auch<br />

Werbemaßnahmen erfasst. Art 10 Abs 2 EMRK sieht<br />

allerdings im Hinblick darauf, dass die Ausübung dieser<br />

Freiheit Pflichten und Verantwortung mit sich bringt,<br />

die Möglichkeit von Formvorschriften, Bedingungen,<br />

Einschränkungen oder Strafdrohungen vor, wie sie in<br />

einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen<br />

Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit<br />

oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung<br />

der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des<br />

Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes<br />

des guten Rufs und der Rechte anderer, zur Verhinderung<br />

der Verbreitung von vertraulichen Nachrichten<br />

oder zur Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit<br />

der Rsp notwendig sind.<br />

Da sich die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene<br />

Verhängung der DisStrafe über den Bf auf verfassungsrechtlich<br />

unbedenkliche Rechtsvorschriften<br />

stützt (vgl Punkt II.1.), könnte die behauptete Verletzung<br />

des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts<br />

auf Freiheit der Meinungsäußerung nur dann stattgefunden<br />

haben, wenn dem Gesetz fälschlicherweise ein<br />

verfassungswidriger Inhalt unterstellt oder wenn das<br />

Gesetz denkunmöglich angewendet worden wäre, was<br />

aber nur dann der Fall wäre, wenn die Beh einen einer<br />

Gesetzlosigkeit gleichkommenden Fehler begangen<br />

hätte (vgl VfSlg 7907/1976 mwN, 14.005/1995,<br />

16.265/2001).<br />

Nach Auffassung des VfGH fordert das verfassungsgesetzlich<br />

gewährleistete Recht auf freie Meinungsäußerung<br />

eine besondere Zurückhaltung bei<br />

der Beurteilung einer Äußerung eines RA als strafbares<br />

DisVergehen (vgl VfSlg 13.122/1992, 13.612/1993,<br />

14.006/1995, 14.233/1995, 16.519/2002). Der belBeh<br />

kann – aus verfassungsrechtlicher Sicht – aber nicht<br />

entgegengetreten werden, wenn sie das Verhalten<br />

des Bf als persönlichen Angriff gegen RA Dr. B bzw<br />

als unnötiges „in Streitziehen“ dieses Anwalts iSd<br />

§ 18 RL-BA 1977 ansieht und damit eine nicht unverhältnismäßige<br />

Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit<br />

im Dienste des Ansehens der Rsp vornimmt.<br />

Die belBeh hat dem Gesetz somit keinen verfassungswidrigen<br />

Inhalt unterstellt.<br />

2. Ein willkürliches Verhalten der Beh, das in die<br />

Verfassungssphäre eingreift, liegt ua in einer gehäuften<br />

Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen<br />

jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden<br />

Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen<br />

Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung<br />

mit einem Ignorieren des Parteivorbringens<br />

und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten<br />

oder dem außer Acht lassen des konkreten Sachverhalts<br />

(zB VfSlg 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/<br />

1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).<br />

Nach Auffassung des VfGH ist die belBeh in einem<br />

– aus verfassungsrechtlicher Sicht – nicht zu beanstandenden<br />

Verfahren zu ihren Beweisergebnissen gelangt.<br />

Die vom Bf zur Stützung seiner Auffassung immer<br />

wieder herangezogenen rechtskräftigen Feststellungen<br />

aus anderen Verfahren waren schon deshalb<br />

für die belBeh nicht bindend, weil es in keinem dieser<br />

Verfahren um den vom Bf erhobenen – disrechtlich<br />

zu verantwortenden – Vorwurf des Doppelverkaufs<br />

ging.<br />

Der Ansicht des Bf, wonach im Hinblick auf Spruchpunkt<br />

II. des Bescheids § 3 DSt 1990 anzuwenden gewesen<br />

wäre, ist entgegenzuhalten, dass es der VfGH allein<br />

aufgrund des – in einem unbedenklichen Ermittlungsverfahren<br />

festgestellten – Verhaltens des Bf für<br />

vertretbar hält, wenn die belBeh keinen Anlass zur Anwendbarkeit<br />

des § 3 DSt 1990 sieht. Ob die Bestimmung<br />

in jeder Hinsicht richtig angewendet wurde, ist<br />

eine Frage der Anwendung des einfachen Gesetzes,<br />

für deren Beurteilung dem VfGH keine Zuständigkeit<br />

zukommt.<br />

Ob die Bestimmung des § 3 DSt in jeder Hinsicht<br />

richtig angewendet wurde, ist eine Frage der Anwendung<br />

des einfachen Gesetzes, für deren Beurteilung<br />

dem VfGH keine Zuständigkeit zukommt.<br />

418<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong>


Rechtsprechung<br />

Anmerkung:<br />

Da RAe mit den rechtlichen Werten besonders verbundene<br />

Menschen sind (§ 32 StGB), verlangt die OBDK-Judikatur,<br />

dass bei der Beurteilung einer Äußerung eines RA als strafbares<br />

DisVergehen besondere Zurückhaltung geboten ist; hier<br />

hatte der OBDK-Senat das „in Streitziehen“ eines anderen<br />

RA als „unnötig“ (§ 18 RL-BA) qualifiziert und auch § 3<br />

DSt nicht angewendet. Der VfGH hat darin auch keinen<br />

Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschreitung gesehen.<br />

Daher blieb die Beschwerde erfolglos.<br />

Strigl<br />

Standesrecht<br />

1. §§ 1 b Abs 1, 1 a Abs 4, 21 a und 21 c RAO – Personenbezug in Firmenbezeichnung<br />

2. Art 83 B-VG – gesetzlicher Richter<br />

1. Der Zweck des § 1 b Abs 1 RAO besteht darin, nur solche Firmen oder Bezeichnungen einer RA-Gesellschaft<br />

zuzulassen, die einen Bezug zu einer oder mehreren Personen, die die entsprechenden persönlichen<br />

Voraussetzungen für die Ausübung RAschaft haben bzw gehabt haben, aufweisen. Der Gerichtshof<br />

kann nicht finden, dass dieser vom Gesetzgeber verfolgte Zweck des Gesetzes eine unverhältnismäßige<br />

Einschränkung der Freiheit der Erwerbsbetätigung darstellt.<br />

Die §§ 1 a Abs 4, 21 a sowie 21 c RAO sollen darüber hinaus die ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit<br />

des RA sicherstellen, indem die Standesbehörden die Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen<br />

überwachen.<br />

2. Der Vorwurf der Unzuständigkeit (Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter)<br />

der im vorliegenden Fall eingeschrittenen Standesbehörde ist nicht nachvollziehbar.<br />

VfGH 27. 2. <strong>2007</strong>, B 1008/06, OBDK 31. 1. 2006, Bkv 12/05<br />

Aus den Gründen:<br />

1. Der Zweck des § 1 b Abs 1 RAO besteht darin, nur<br />

solche Firmen oder Bezeichnungen einer RA-Ges zuzulassen,<br />

die einen Bezug zu einer oder mehreren Personen,<br />

die die entsprechenden persönlichen Voraussetzungen<br />

für die Ausübung der RAschaft haben bzw gehabt<br />

haben, aufweisen. Der Gerichtshof kann nicht finden,<br />

dass dieser vom Gesetzgeber verfolgte Zweck des<br />

Gesetzes eine unverhältnismäßige Einschränkung der<br />

Freiheit der Erwerbsbetätigung darstellt. Es liegt im<br />

rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers<br />

zum einen auf einen Personenbezug der Firmenbezeichnung<br />

abzustellen, zum anderen nur jene Zusätze<br />

für zulässig zu erklären, die auf die Ausübung<br />

der RAschaft hinweisen.<br />

Nach Auffassung des VfGH sollen die §§ 1 a Abs 4,<br />

21 a sowie 21 c RAO darüber hinaus die ordnungsgemäße<br />

Ausübung der Tätigkeit des RA sicherstellen, indem<br />

die Standesbehörden die Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen<br />

überwachen. Sowohl die Regelungen<br />

über die Firmenbildung von RA-Ges als auch<br />

die Bestimmungen bezüglich der Eintragung in die<br />

Liste der RA-Ges liegen somit nach Auffassung des Gerichtshofs<br />

im öffentlichen Interesse, sind sachlich gerechtfertigt<br />

und nicht unverhältnismäßig.<br />

Die bfGes wurde daher nicht in Rechten wegen Anwendung<br />

rechtswidriger genereller Normen verletzt.<br />

2. Die bfGes erachtet sich weiters in ihrem verfassungsgesetzlich<br />

gewährleisteten Recht auf ein Verfahren<br />

vor dem gesetzlichen Richter verletzt. Begründend<br />

wird ausgeführt, dass aus § 1 a Abs 2 bis 5 RAO keine<br />

Prüfungsbefugnis des Ausschusses der RAK im Falle einer<br />

Firmenänderung einer eingetragenen RA-Ges abzuleiten<br />

sei. Sowohl die RAK als auch die belBeh seien<br />

daher nicht berechtigt gewesen, über den Antrag der<br />

bfGes in der Sache zu entscheiden. Darüber hinaus<br />

habe die belBeh ihren Kompetenzbereich überschritten,<br />

indem sie aussprach, dass der Firmenbestandteil<br />

„argelaw“ mit einer „Arbeitsgemeinschaft“ verwechslungsfähig<br />

sei, weil eine solche Beurteilung den Gerichten<br />

obliege.<br />

Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen<br />

Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde<br />

verletzt, wenn die Beh eine ihr gesetzlich<br />

nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt<br />

(zB VfSlg 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001,<br />

16.298/2001 und 16.717/2002) oder wenn sie in gesetzwidriger<br />

Weise ihre Zuständigkeit ablehnt, etwa indem<br />

sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB<br />

VfSlg 15.482/1999, 15.858/2000, 16.079/2001 und<br />

16.737/2002).<br />

Angesichts der Zuständigkeitsregelung des § 1 a<br />

Abs 3 und 4 RAO ist der Vorwurf der Unzuständigkeit<br />

der im vorliegenden Fall eingeschrittenen Standesbehörden<br />

nicht nachvollziehbar (in VfSlg 16.324/2001<br />

ging der Gerichtshof ebenfalls von der Zuständigkeit<br />

der Standesbehörden aus; vgl dazu auch VfSlg<br />

16.988/2003).<br />

Anmerkung:<br />

1. § 1 b RAO schreibt für eine RA-Ges in Form einer GmbH<br />

bekanntlich eine Personenfirma vor, die neben dem Hinweis<br />

8110<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong><br />

419


Rechtsprechung<br />

auf die Ausübung der RAschaft den Namen wenigstens eines<br />

Gesellschafters, der RA ist, enthalten muss; der Name eines<br />

anderen Gesellschafters, der nicht RA ist, darf in die Firma<br />

(auch zusätzlich) nicht aufgenommen werden. Mit dem vorliegenden<br />

Erk stellt der VfGH klar, dass der Gesetzeszweck,<br />

nur solche Firmenbezeichnungen einer RA-Ges zuzulassen,<br />

innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des<br />

Gesetzgebers liegt, einerseits einen „Personenbezug der Firmenbezeichnung“<br />

zu erlangen und andererseits nur jene Zusätze<br />

zuzulassen, die auf die Ausübung der RAschaft hinweisen.<br />

Weiters weist der Gerichtshof mit Recht darauf hin, dass<br />

die Standesbehörden „die Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen“<br />

zu überwachen haben. Alle diese gesetzlichen Regelungen<br />

sind „im öffentlichen Interesse“, sachlich gerechtfertigt<br />

und nicht unverhältnismäßig.<br />

2. Der Ausschuss ist eine Verwaltungsbehörde. Verwaltungsbehörden<br />

entscheiden ebenso wie Gerichte über Tatund<br />

Rechtsfragen, daher auch über Verwechslungsfähigkeit<br />

(hier: einer Firma). Weil die Zuständigkeitsregelung in<br />

§1aAbs3–4 klar ist, ist der Vorwurf der Unzuständigkeit<br />

„nicht nachvollziehbar“. Sohöflich ist der VfGH.<br />

Strigl<br />

Anmerkung zu AnwBl <strong>2007</strong>, 314<br />

Von aufmerksamen Lesern wurden wir darauf hingewiesen,<br />

dass die Entscheidung der OBDK 3 Bkd 2/06<br />

bereits am 20. 11. 2006 und somit nicht nach, sondern<br />

schon vor der Entscheidung des deutschen Bundesverfassungsgerichts<br />

1 BvR 2576/04 vom 12. 12. 2006 zum<br />

gesetzlichen Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare ergangen<br />

ist.<br />

Wir ersuchen das Versehen zu entschuldigen.<br />

Die Redaktion<br />

Unlauterer Wettbewerb<br />

8111<br />

§ 2 (1) UWG – Irreführung, unlauterer Wettbewerb<br />

OGH 20. 3. <strong>2007</strong>, 4 Ob 35/07 m<br />

Das Wort „Kernkompetenz“<br />

Im Jahr 2004 wurde eine GmbH zum Betrieb eines<br />

Inkassobüros gegründet.<br />

Die beiden im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer<br />

dieser GmbH verfügen über eine mehr<br />

als zwei Jahrzehnte dauernde Kernkompetenz im Bereich<br />

des Inkassowesens, da beide Geschäftsführer dieser<br />

GmbH bereits seit mehr als zwei Jahrzehnten Inkassoakten<br />

bearbeiten.<br />

Der OGH untersagte nunmehr der GmbH mit dieser<br />

mehr als zwei Jahrzehnte dauernden Kernkompetenz<br />

zu werben.<br />

Dadurch entstünde der falsche Eindruck, dass die<br />

GmbH schon vor mehr als zwei Jahrzehnten gegründet<br />

wurde.<br />

Dies gibt Anlass zu nachstehend folgenden, kritischen<br />

Reflektionen:<br />

Anmerkung:<br />

Wir müssen uns eingangs gleich die Frage stellen, wer oder<br />

was vermittelt einer juristischen Person Kompetenzen?<br />

War man bisher der irrigen Meinung, dass nur natürliche<br />

Personen einer juristischen Person Kompetenzen vermitteln<br />

können, da eine juristische Person nur eine Erfindung des Juristengeists<br />

ist, so wird man nunmehr durch das vorliegende<br />

Urteil des OGH 4 Ob 35/07 m eines Besseren belehrt.<br />

Die Kernkompetenz einer juristischen Person besteht daher<br />

mit dem Gründungsdatum, unabhängig davon, welche<br />

natürliche Person für die juristische Person tätig wird.<br />

Die Kernkompetenz mit Gründung der juristischen Person<br />

entsteht somit ex lege.<br />

Was diese juristische Person seit ihrer Gründung tut, ist<br />

egal, so gewinnt man den Eindruck, wenn man diese Entscheidung<br />

des OGH kritisch analysiert.<br />

Die spannende Frage, wer außer natürlichen Personen einer<br />

juristischen Person eine Kernkompetenz verleihen kann,<br />

bleibt unbeantwortet.<br />

Analysiert man diese Entscheidung weiter, so vertritt der<br />

OGH zwischen den Zeilen die Auffassung, dass eine juristische<br />

Person, die vor zwei Jahrzehnten gegründet wurde und<br />

dann im Wesentlichen nichts tut oder Außenstehende nicht<br />

wissen, was sie tut, jedenfalls trotzdem eine zwei Jahrzehnte<br />

dauernde Kernkompetenz hätte.<br />

Die zwei Jahrzehnte dauernde Kernkompetenz könne<br />

auch dann bestehen, wenn die für die juristische Person tätigen<br />

Geschäftsführer in leitender Position immer wieder<br />

wechseln und nie zwei Jahrzehnte durchgehend für die juristische<br />

Person tätig sind.<br />

Es bleibt unerfindlich, wie der OGH zur Auffassung gelangen<br />

konnte, dass ein Bewerben einer zwei jahrzehntelanger<br />

Kernkompetenz irreführend ist, wenn die für die juristische<br />

Person tätigen, natürlichen Geschäftsführer tatsächlich<br />

über eine solche Kompetenz verfügen.<br />

Einfach ausgedrückt übersieht der OGH, dass nicht das<br />

Gründungsdatum beworben wurde, sondern die Kernkompetenz<br />

der Geschäftsführer.<br />

Bereits schlicht gehaltene Überlegungen lassen die Annahme<br />

als völlig absurd erscheinen, dass der außenstehende<br />

Betrachter einer Firma davon ausgeht, dass eine juristische<br />

Person kernkompetenzenunabhängig von den für sie tätig<br />

werdenden natürlichen Personen, unabhängig von der<br />

420<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong>


Rechtsprechung<br />

Kernkompetenz, der für sie tätigen natürlichen Personen,<br />

ist.<br />

Kein noch so schlichtes Gemüt würde eine solche Erwartungshaltung<br />

an eine juristische Person stellen, zumal dem<br />

überwiegenden Teil der Bevölkerung der Unterschied zwischen<br />

einer juristischen und einer natürlichen Person gar<br />

nicht klar ist.<br />

Die Dauer der Kernkompetenz einer juristischen Person<br />

ist mit ihrem Gründungsdatum limitiert.<br />

Es macht daher für eine juristische Person keinen Sinn, erfahrene<br />

Geschäftsführer anzuheuern und diese zu beschäftigen,<br />

auch wenn diese über mehr als zwei Jahrzehnte Erfahrung<br />

verfügen, die Erfahrung darf immer nur mit dem<br />

Gründungsdatum limitiert beworben werden.<br />

Die juristische Person erleidet dadurch einen ungerechtfertigten<br />

Wettbewerbsnachteil im Verhältnis zu natürlichen<br />

Personen, die ihre Berufserfahrung, so sie tatsächlich vorliegt,<br />

immer legal bewerben dürfen.<br />

Die Benachteiligung der juristischen Person bei der Werbung<br />

erscheint unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten<br />

problematisch, da hier Gleiches ungleich behandelt wird.<br />

Die Vertiefung der europarechtlichen Problematik in diesem<br />

Zusammenhang würde den Rahmen dieses Artikels<br />

sprengen.<br />

Dr. Helmuth Mäser<br />

Europarecht<br />

Art 9, 11 EuGVVO – Direktklage gegen ausländische Haftpflichtversicherung am Wohnsitz des Geschädigten<br />

1. Gemäß Art 11 Abs 2 EuGVVO ist auf eine Klage, die der Geschädigte unmittelbar gegen den Versicherer<br />

erhebt, ua Art 9 EuGVVO anzuwenden, sofern eine solche unmittelbare Klage nach nationalem<br />

Recht (wie § 26 KHVG) zulässig ist. Diese Verweisung in Art 11 Abs 2 EuGVVO bedeutet, dass Art 9<br />

Abs 1 lit b EuGVVO auf den Geschädigten entsprechend anwendbar sein soll, was zur Folge hat, dass<br />

er die Direktklage an seinem eigenen Wohnsitz erheben kann. Diese Auslegung entspricht dem ausdrücklichen<br />

Willen des europäischen Verordnungsgebers und ist mit dem Wortlaut der auszulegenden<br />

Norm sowie deren Zweck vereinbar.<br />

2. Aus diesen Überlegungen ergibt sich, dass die Kläger den Klägergerichtsstand nach Art 11 Abs 2<br />

iVm Art 9 Abs 1 lit b EuGVVO für sich in Anspruch nehmen können. Dieser Wille des Verordnungsgebers<br />

kommt nunmehr auch eindeutig durch Erwägungsgrund Nr 16 a der Richtlinie 2000/26/EG idF der<br />

RL 2005/14/EG zum Ausdruck.<br />

OLG Wien 28. 7. 2006, 15 R 117/06 w (LG für ZRS Wien 20. 1. 2006, 20 Cg 251/05 m)<br />

Begründung:<br />

Am 12. 11. 2000 ereignete sich in der Nähe der Ortschaft<br />

Szekesfehervar in Ungarn ein Verkehrsunfall,<br />

an dem der Erstkläger als Lenker und die Zweitklägerin<br />

als Insassin des PKW Mercedes 250 D mit dem österreichische<br />

Kennzeichen (…) sowie (…) als Lenker des<br />

PKW VW Sharan mit dem behördlichen deutschen<br />

Kennzeichen (. . .), haftpflichtversichert bei der Beklagten,<br />

beteiligt waren. Die Beklagte hat ihren Sitz in<br />

Deutschland.<br />

Die Kläger wurden bei dem Unfall verletzt und begehren<br />

mit Klage vom 28. 10. 2005, gerichtet an das<br />

Landesgericht für ZRS Wien, aus dem Alleinverschulden<br />

des gegnerischen Lenkers Schmerzengeld, den Ersatz<br />

ihres Schadens sowie die Feststellung der Haftung<br />

der Beklagten für zukünftige Schäden und Ansprüche.<br />

Zur Zuständigkeit des Erstgerichtes beriefen sich die<br />

Kläger auf Art 11 Abs 2 iVm Art 9 Abs 1 EuGVVO.<br />

Sie hätten als Geschädigte ihren Wohnsitz in Wien.<br />

Die Beklagte wendete fehlende inländische Gerichtsbarkeit<br />

und örtliche Unzuständigkeit ein. Sie begründet<br />

dies damit, für die Forderung der Kläger käme nur der<br />

allgemeine Gerichtsstand der Beklagten, die ihren Sitz<br />

in Deutschland habe, oder nach Maßgabe der für Ungarn<br />

maßgeblichen Vorschriften allenfalls der Deliktsgerichtsstand<br />

in Ungarn in Betracht. Die Bestimmungen<br />

des Art 11 Abs 2 iVm Art 9 Abs 1 EuGVVO seien<br />

nicht anzuwenden, weil die Kläger nicht Versicherungsnehmer<br />

der Beklagten, Versicherte oder Begünstigte<br />

aus dem Versicherungsvertrag seien. Art 9 Abs 1<br />

EuGVVO beziehe sich ausschließlich auf vertragliche<br />

Ansprüche, die eingeklagte Forderung sei ein deliktischer<br />

Anspruch. Art 66 EuGVVO enthalte ein Rückwirkungsverbot.<br />

Die Verordnung sei daher nur auf solche<br />

Klagen anwendbar, die erhoben worden seien,<br />

nachdem diese Verordnung in Kraft getreten sei, was<br />

erst am 1. 3. 2003 der Fall gewesen sei (…).<br />

Das Erstgericht wies mit dem angefochtenen Beschluss<br />

die Klage wegen mangelnder inländischer Gerichtsbarkeit<br />

zurück. Es begründete dies damit, Art 9<br />

Abs 2 EuGVVO komme nur für Klagen eines Versicherungsnehmers,<br />

des Versicherten oder des Begünstigten<br />

gegen die Versicherung zur Anwendung, nicht jedoch<br />

für den Geschädigten. Eine direkte Klage gegen den<br />

gegnerischen Haftpflichtversicherer sei auch bei einer<br />

ausdehnenden Auslegung nicht umfasst. Dies entspreche<br />

auch der älteren Regelung des Art 8 EuGVÜ/<br />

LGVÜ (vgl 2 Ob 71/01 g, ZFRV 2001/69). Zur Kos-<br />

8112<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong><br />

421


Rechtsprechung<br />

tenentscheidung des Zwischenstreites führte das Erstgericht<br />

aus, der Beklagten seien die Kosten der Verhandlung,<br />

in der nur über die inländische Gerichtsbarkeit<br />

verhandelt worden sei, nach TP 3 zuzusprechen.<br />

Gegen diesen Beschluss (auch gegen die Kostenentscheidung)<br />

richtet sich der Rekurs der Kläger mit dem<br />

Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben bzw<br />

ihn dahin abzuändern, „dass die Zuständigkeit des Erstgerichtes<br />

festgestellt werde“ und dem Erstgericht die<br />

Durchführung des Verfahrens aufzutragen bzw ihn aufzuheben<br />

und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung<br />

nach Verfahrensergänzung aufzutragen; die<br />

Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass den Klägern<br />

kein Kostenersatz auferlegt werde, in eventu lediglich<br />

Kosten von € 750,69 in eventu € 2.717,86.<br />

Die Rechtsrüge des Rekurses ist berechtigt.<br />

[Klagsbehauptungen maßgeblich]<br />

Der Zuständigkeitsüberprüfung sind nur die Klagsbehauptungen<br />

zugrunde zu legen (RS0046236). Der<br />

Kläger ist zwar nicht gehalten, die Zuständigkeitstatbestände<br />

in ihrer rechtlichen Konfiguration zu benennen,<br />

jedoch jedenfalls das dafür erforderliche Tatsachensubstrat<br />

bereits in der Klage vorzubringen (4 Ob<br />

179/97 w). Der Kläger hat schon in der Klage ausdrücklich<br />

und konkret jene Tatsachen zu behaupten, die den<br />

von ihm in Anspruch genommenen besonderen Gerichtsstand<br />

begründen (10 Ob 2/03 x).<br />

[Zuständigkeit für Direktklage direkt aus<br />

EuGVVO ableitbar]<br />

Gemäß Art 9 Abs 1 EuGVVO kann ein Versicherer,<br />

der seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates<br />

(der EU) hat, vor den Gerichten des Mitgliedstaates,<br />

in dem er seinen Wohnsitz (Sitz) hat, verklagt werden<br />

(lit a). Gemäß lit b) leg cit kann der Versicherer bei Klagen<br />

des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder<br />

des Begünstigten auch vor dem Gericht des Ortes eines<br />

anderen Mitgliedstaates verklagt werden, an welchem<br />

der Kläger seinen Wohnsitz hat. Art 10 EuGVVO gewährt<br />

bei der Haftpflichtversicherung überdies den<br />

Wahlgerichtsstand des Schadensortes. Gemäß Art 11<br />

Abs 2 EuGVVO sind die Art 8 bis 10 auf die Direktklage<br />

des Geschädigten gegen den Versicherer anzuwenden,<br />

sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig<br />

ist.<br />

Der Kläger leitet aus Art 11 Abs 2 EuGVVO ab, dass<br />

es bei der Direktklage des Geschädigten auf dessen<br />

Wohnsitz (also des Klägers) ankomme.<br />

Gemäß Art 11 Abs 2 EuGVVO ist auf eine Klage, die<br />

der Geschädigte unmittelbar gegen den Versicherer erhebt,<br />

ua Art 9 EuGVVO anzuwenden, sofern eine solche<br />

unmittelbare Klage – für den österreichischen<br />

Rechtsbereich nach § 26 KHVG, für den ungarischen<br />

Rechtsbereich § 30 ZPO (siehe Hermann Neidhart, Unfall<br />

im Ausland Bd 5, Osteuropa, Ungarn Rz 25) – zulässig<br />

ist. Diese Verweisung in Art 11 Abs 2 EuGVVO<br />

bedeutet, dass Art 9 Abs 1 b EuGVVO auf den Geschädigten<br />

entsprechend anwendbar sein soll, was zur Folge<br />

hat, dass er die Direktklage an seinem eigenen Wohnsitz<br />

erheben kann. Diese Auslegung entspricht dem<br />

ausdrücklichen Willen des europäischen Verordnungsgebers<br />

und ist mit dem Wortlaut der auszulegenden<br />

Norm sowie deren Zweck (gemeint wohl: vereinbar).<br />

Aus diesen Überlegungen ergibt sich, dass die Kläger<br />

den Klägergerichtsstand nach Art 11 Abs 2 iVm Art 9<br />

Abs 1 lit b EuGVVO für sich in Anspruch nehmen<br />

können. Dieser Wille des Verordnungsgebers kommt<br />

nunmehr auch eindeutig durch Erwägungsgrund<br />

Nr 16 a der RL 2000/26/EG idF RL 2005/14/EG des<br />

Europäischen Parlamentes und des Rates vom<br />

11. 5. 2005, ABl L 149 vom 11. 6. 2005, S 14, zum Ausdruck.<br />

Darin wird auf Art 11 Abs 2 iVm Art 9 Abs 1<br />

lit b EuGVVO Bezug genommen und dazu ausgeführt,<br />

dass der Geschädigte nach diesen Bestimmungen den<br />

Haftpflichtversicherer in dem Mitgliedstaat, in dem er<br />

seinen Wohnsitz hat, verklagen kann. Diese entsprechende<br />

Änderung der vierten Kraftfahrzeughaftpflicht-RL<br />

vom 16. 5. 2000 wurde damit begründet,<br />

dass nach der am 22. 12. 2000 verabschiedeten<br />

EuGVVO für den Geschädigten in dem Mitgliedstaat,<br />

in dem er seinen Wohnsitz hat, ein Gerichtsstand gegen<br />

den Haftpflichtversicherer begründet worden sei und<br />

es deshalb erforderlich erscheine, auf diese „neue<br />

Rechtslage“ (nach der EuGVVO) in einer Erwägung<br />

hinzuweisen.<br />

[OLG Köln als Vorbild]<br />

Auch das OLG Köln gelangte in seiner E vom<br />

12. 9. 2005, 16 U 36/05, zum selben Ergebnis. Dazu<br />

führte es aus: In Art 9 Abs 1 b EuGVVO wurde im Bereich<br />

der Versicherung die Zuständigkeit des Gerichts<br />

an dem Ort, an dem der Kläger seinen Sitz hat, neben<br />

dem Versicherungsnehmer auf den Versicherten und<br />

den Begünstigten ausgedehnt. Sinn und Zweck dieser<br />

Neuregelung war es, den Schutz der gegenüber dem<br />

Versicherer schwächeren Partei zu stärken (so die Begründung<br />

des Verordnungsentwurfs durch die Kommission,<br />

KOM 1999 [348] sowie der Bericht des Ausschusses<br />

für Recht und Binnenmarkt vom 18. 9. 2000<br />

über diesen Vorschlag – A5 – 0346/2003). Der Schutz<br />

der schwächeren Partei rechtfertigt aber gleichermaßen<br />

auch bei Klagen des Unfallopfers die Einräumung eines<br />

Klägergerichtsstandes, weil sich dieses ebenfalls gegenüber<br />

dem Versicherer in einer schwächeren Position<br />

befindet und bei einem Unfall im Ausland besonders<br />

schutzbedürftig ist. Der Wille des europäischen Verordnungsgebers,<br />

wie er ihn in der fünften Kraftfahrzeughaftpflicht-RL<br />

eindeutig zum Ausdruck gebracht<br />

hat, wird von dem Wortlaut des Art 11 Abs 2 EuGVVO<br />

auch gedeckt und kommt in ihm objektiviert zum Ausdruck.<br />

Die Verweisung auf die Vorschrift des Art 9<br />

EuGVVO kann nach allgemeinen methodischen<br />

Grundsätzen auch ohne eine ausdrückliche Anordnung<br />

in dem Sinn verstanden werden, dass Art 9 Abs 1 b auf<br />

422<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong>


Rechtsprechung<br />

den Geschädigten entsprechend anwendbar sein soll.<br />

(OLG Köln 16. Zivilsenat v 12. 9. 2005, 16 U 36/05).<br />

Nach Veröffentlichung der RL 2005/14/EG vom<br />

11. 5. 2005 über den eindeutigen Willen des Europäischen<br />

Parlaments und des Rates, wie er im Wortlaut<br />

des Art 11 Abs 2 EuGVVO zum Ausdruck kommt,<br />

kann bei der Auslegung der bereits geltenden Rechtslage<br />

nicht übergangen werden.<br />

Dieser Auslegung der zitierten Bestimmungen des<br />

EuGVVO durch das OLG Köln ist vollinhaltlich zuzustimmen.<br />

Brenn, Europäischer Zivilprozess (2005)<br />

Rz 114, hat für den Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung<br />

bereits die Ansicht vertreten, dass<br />

nach Art 11 Abs 2 EuGVVO die Gerichtsstände des<br />

Versicherungsnehmers gegen den Versicherer auch<br />

dem Geschädigten zur Verfügung stehen, sofern nach<br />

dem anwendbaren Sachrecht (hier ungarisches Recht)<br />

ein Direktanspruch gegen den Versicherer zusteht. Da<br />

nach ungarischem Recht eine solche direkte Klage gegen<br />

den Versicherer zulässig (§ 30 ZPO – siehe Hermann<br />

Neidhart, aaO Rz 25) ist, ist auch gegen die<br />

Haftpflichtversicherung auf Grund des Art 16 a eine<br />

solche Direktklage am Wohnsitz der Geschädigten zulässig.<br />

[Auslegungsergebnis entspricht Willen des europäischen<br />

Gesetzgebers und ergibt sich aus der Entwicklung<br />

des Kfz-Haftpflichtversicherungsrechts]<br />

Dieses Auslegungsergebnis entspricht auch dem<br />

Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers mit Rücksicht<br />

auf die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen.<br />

Im Rahmen der Verwirklichung des Gemeinsamen<br />

Marktes trägt die Angleichung der Rechtsvorschriften<br />

der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung<br />

zur Umsetzung der Freizügigkeit<br />

für Personen und Güter bei. Mit der ersten<br />

RL 72/166/EWG zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung<br />

wurden zur Garantie der Freizügigkeit im<br />

Fahrzeugverkehr grundlegende Prinzipien festgelegt,<br />

dh die Aufhebung der Versicherungskontrolle an den<br />

Grenzen sowie die Versicherungspflicht im Bereich<br />

der Kraftfahrzeug-Haftpflicht für alle Fahrzeuge in<br />

der EU. Fünf weitere Richtlinien zur Kraftfahrzeug-<br />

Haftpflichtversicherung ergänzten später dieses System,<br />

um den Schutz der Opfer von Straßenverkehrsunfällen<br />

zu verbessern (vgl 7 Ob 103/03 b; RL 2000/26/<br />

EG Inkrafttreten am 20. 7. 2000, Termin für die Umsetzung<br />

in den Mitgliedstaaten: 20. 7. 2002, veröffentlicht<br />

ABl L 181 vom 20. 7. 2000; sowie nunmehr 5.<br />

RL 2005/14/EG Inkrafttreten am 11. 6. 2005, Termin<br />

für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten: 11. 6. <strong>2007</strong>,<br />

ABl L 149 vom 11. 6. 2005).<br />

Zweck aller dieser auf einheitliche Kfz-Haftpflichtvorschriften<br />

ausgerichteten Vertrags- und Rechtsakte<br />

war und ist es, den bei Verkehrsunfällen mit ausländischen<br />

Kraftfahrzeugen Geschädigten unabhängig davon,<br />

in welchem Land der Gemeinschaft sich der Unfall<br />

ereignet, eine vergleichbare Behandlung bei der<br />

Schadensregulierung zu ermöglichen und damit den<br />

Schutz der Versicherten und der Unfallgeschädigten<br />

zu verbessern (vgl Präambel zur 3. KH-RL des Rates<br />

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten<br />

über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,<br />

90/232/EWG, vom 14. 5. 1990, ABl EG Nr<br />

L 129 S 33 vom 19. 5. 1990, vgl 7 Ob 103/O3 b), wobei<br />

sich die Versicherungspflicht keineswegs nur auf Personenschäden<br />

beschränkt, sondern sich auch auf Sachschäden<br />

erstreckt (Präambel bereits zur 2. KH-RL<br />

des Rates betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften<br />

der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,<br />

84/5/EWG vom 30. 12.<br />

1993, ABl EG L 8 S. 17 vom 11. 1. 1984, sowie Abs 8,<br />

20 und 26 der Präambel der vorerst letzten, 4. RL<br />

2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<br />

vom 16. 5. 2000, ABl Nr L 181, S 65); nach Art I<br />

Abs 2 der zuletzt genannten (4.) RL wird erneut auf<br />

Unfälle abgestellt, die von einem Fahrzeug verursacht<br />

wurden, das (lit a) bei einer Niederlassung in einem anderen<br />

Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat des Geschädigten<br />

versichert ist, und (lit b) seinen gewöhnlichen<br />

Standort in einem anderen Mitgliedstaat als dem<br />

Wohnsitzstaat des Geschädigten hat. Entsprechend<br />

der in Art 10 leg cit verankerten Umsetzungspflicht<br />

der Mitgliedstaaten hat Österreich die Vorschriften<br />

der 4. RL fristgerecht durch das Bundesgesetz BGBl I<br />

2002/11 innerstaatlich umgesetzt (hiezu auch ausführlich<br />

RV 782 BlgNR 21. GP und Bericht des Finanzausschusses<br />

862 BlgNR 21. GP). Nach dem Wortlaut<br />

der Richtlinie (Art 1 Abs 1) sollen bei Unfällen die<br />

Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen<br />

den ausländischen Haftpflichtversicherer erleichtert<br />

und dem Unfallopfer Schwierigkeiten so weit wie<br />

möglich abgenommen werden (RV, aaO 9). Damit sollen<br />

Fälle erfasst werden, die eine (inländische) Person<br />

im Ausland durch ein Kraftfahrzeug erlitten hat. Der<br />

Grundgedanke einer wesentlichen Vereinfachung<br />

und Erleichterung der Durchsetzung von Ersatzansprüchen<br />

bei Straßenverkehrsunfällen mit Auslandsberührung<br />

war und ist nämlich die maßgebliche ratio<br />

aller chronologisch aufgelisteten „zwischenstaatlichen“<br />

Rechtsakte. Schon in der weiter oben bereits zitierten<br />

3. KH-RL 90/232/EWG vom 14. 5. 1990 war es als<br />

gemeinsames Ziel ausdrücklich verankert worden,<br />

„den bei Kraftfahrzeug-Verkehrsunfällen Geschädigten<br />

unabhängig davon, in welchem Land der Gemeinschaft<br />

sich der Unfall ereignet“, eine rasche und<br />

grenz- bzw länderübergreifende vergleichbare Behandlung<br />

zu garantieren und zukommen zu lassen<br />

(7 Ob 103/03 b).<br />

Die Erwägungsgründe, welche zur erleichterten<br />

Geltendmachung von Ersatzansprüchen nunmehr<br />

durch die 5. KH-RL geführt haben, schlagen daher<br />

auch auf einen Sachverhalt wie den vorliegenden durch,<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong><br />

423


Rechtsprechung<br />

um so nicht die Erwägungsgründe, welche zur seit Jahrzehnten<br />

sukzessive ausgeweiteten Erleichterung der<br />

Geltendmachung von derartigen Ersatzansprüchen geführt<br />

haben, und deren Regulierung ja auch in einem<br />

Fall wie dem hier zur Beurteilung anstehenden durch<br />

die maßgeblichen Bestimmungen bereits vor der 5.<br />

KH-RL keineswegs ausgeschlossen war, zu konterkarieren<br />

(vgl zur gleichgelagerten Argumentation zur 4.<br />

KH-RL: 7 Ob 103/03 b). So prägte der OGH in dieser<br />

zitierten Entscheidung bereits den Rechtssatz, dass der<br />

Grundgedanke der RL 2000/26/EG des Europäischen<br />

Parlaments und des Rates vom 16. 5. 2000, ABl Nr L<br />

181, wie auch aller auf einheitliche Kfz-Haftpflichtvorschriften<br />

ausgerichteten maßgeblichen Garantieabkommen<br />

und europarechtlichen Akte eine wesentliche<br />

Vereinfachung und Erleichterung der Durchsetzung<br />

von Ersatzansprüchen bei Straßenverkehrsunfällen<br />

mit Auslandsberührung ist (RS0117674).<br />

Soweit die Beklagte in erster Instanz einwendete,<br />

dass sich der Unfall vor Inkrafttreten der EuGVVO ereignete<br />

und daher die Bestimmungen nicht anzuwenden<br />

sind, ist ihr Art 66 Abs 1 EuGVVO entgegen zu<br />

halten, wonach es für die Anwendbarkeit auf den Zeitpunkt<br />

der Klage und nicht auf den der Verwirklichung<br />

des zugrunde liegenden Sachverhaltes ankommt (Klauser,<br />

Europäisches Zivilprozessrecht EuGVVO Art 66<br />

E 1. mwN). Die EuGVVO gilt in Verhältnis zu den<br />

neuen Mitgliedstaaten der EU seit 1. 5. 2004.<br />

Dem Rekurs war daher Folge zu geben und die Einrede<br />

der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit zu<br />

verwerfen.<br />

Die Kläger haben in dem von der Beklagten ausgelösten<br />

Zwischenstreit (RIS-Justiz RS00360<strong>09</strong>,<br />

RS0035955) obsiegt, sie erhalten daher die Kosten<br />

der abgesonderten Verhandlung über die Einrede der<br />

Unzuständigkeit vom 16. 1. 2006 ersetzt (vgl 5 Ob<br />

313/03 w). Der Schriftsatz vom 9. 12. 2005 war im Zwischenverfahren<br />

nicht zu honorieren, enthält er doch<br />

nicht nur Ausführungen zur Zuständigkeit. Auf die<br />

Ausführungen der Kläger im Kostenpunkt war zufolge<br />

der Abänderung der Entscheidung nicht mehr einzugehen.<br />

Die Kostenentscheidung des Zwischenstreites beruht<br />

auf §§ 41, 50 und 52 ZPO. Im Rekursverfahren beträgt<br />

der Einheitssatz 150%:<br />

Der ordentliche Revisionsrekurs ist zulässig (§ 528<br />

Abs 1 ZPO), weil von der bisherigen Rsp des OGH (vgl<br />

2 Ob 71/01 g) und der des OLG Wien (13 R 82/03 d)<br />

abgewichen wurde und der BGH (zu AZ VI ZR 200/<br />

05) über die E des OLG Köln 16 U 36/05 derzeit noch<br />

nicht entschieden hat.<br />

Anmerkung:<br />

Die E ist in mehrfacher Hinsicht bemerkenswert: Zunächst<br />

hat das OLG (hier nicht näher wiedergegeben) die ebenfalls<br />

von den Klägern herangezogene Zuständigkeit nach § 99<br />

Abs 2 und 3 JN verworfen. § 99 JN ist – wie das deutsche<br />

Pendant in § 23 dZPO – unter der EuGVVO ein sog<br />

verpönter Gerichtsstand (Art 3 Abs 2 iVm Anhang I<br />

EuGVVO).<br />

Bedeutsamer und für die Praxis bahnbrechend sind die<br />

Ausführungen des OLG zur internationalen Zuständigkeit<br />

bei Direktklagen am Sitz des Geschädigten gegen die ausländische<br />

Haftpflichtversicherung. 1) Mit der vom OLG Wien<br />

vertretenen Rechtsauffassung ist es möglich, ausländische<br />

Haftpflichtversicherungen am Sitz des Geschädigten in Anspruch<br />

zu nehmen. Voraussetzung ist lediglich, dass das anwendbare<br />

Recht 2) eine Direktklage vorsieht. Das OLG Wien<br />

bezieht sich in seiner Begründung ausdrücklich auf eine Entscheidung<br />

des OLG Köln, das diesen Standpunkt bereits in<br />

einem Verfahren eines deutschen Geschädigten gegen die niederländische<br />

Haftpflichtversicherung bejahte. 3) Zu bedauern<br />

ist, dass der OGH 4) den gegen die Entscheidung des OLG<br />

Wien erhobenen Revisionsrekurs als unzulässig zurückgewiesen<br />

hat und sich mit diesen spannenden Fragen nicht auseinandersetzte.<br />

Der auf die Entscheidung des OLG Köln angerufene<br />

deutsche BGH 5) hat diesen Fall hingegen dem<br />

EuGH 6) vorgelegt. Mit Spannung darf verfolgt werden,<br />

wie der EuGH die Vorlage des BGH zur Zuständigkeit bei<br />

Direktklagen gegen die ausländische Kfz-Haftpflichtversicherung<br />

behandelt. Diese ist eine praktisch bedeutsame Frage,<br />

die in der Rsp unterschiedlich 7) und in der Literatur 8) bereits<br />

heftig und kontrovers behandelt wird.<br />

In Österreich – soweit bekannt – zögern andere unterinstanzliche<br />

Gerichte großteils noch, dieser vom OLG Köln<br />

und nun vom OLG Wien vorgezeichneten Auffassung zu<br />

1) Siehe dazu bereits meine Ausführungen: Wittwer, Direktklage im Inland<br />

gegen ausländische Kfz-Haftpflichtversicherung, ZVR 2006,<br />

404 ff.<br />

2) Meistens wird bei internationalen Verkehrsunfällen die „Stufenleiter“<br />

nach Art 9 des Haager Straßenverkehrsabkommen auf ein Recht verweisen,<br />

das eine solche Direktklage vorsieht, zumal Art 3 der 4. KH-<br />

RL die Mitgliedstaaten verpflichtet, Direktklagen gegen Versicherungen<br />

im nationalen Recht zu implementieren; Wittwer, ZVR 2006, 407<br />

mwN.<br />

3) 12. 9. 2005, 16 U 36/05, VersR 2005, 1721 mit zust Anm Looschelders<br />

(abrufbar unter www.justiz.nrw.de/RB/nrwe/index.php).<br />

4) Beschluss vom 30. 11. 2006, 2 Ob 258/06 i (RIS-Justiz RS0054895)<br />

unter Hinweis auf § 519 Abs 1 Z 1 ZPO.<br />

5) B 26. 9. 2006, VI ZR 200/05 (abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de);<br />

DAR <strong>2007</strong>, 19 mit Anm Rothley, NJW <strong>2007</strong>/71 m Anm Staudinger.<br />

6) Anhängig zu C 463/06 FBTO Schadeverzekeringen N.V./Jack Odenbreit;<br />

siehe ABl 2006 C 326/46; dazu Wittwer, BGH legt Frage zur internationalen<br />

Zuständigkeit bei Direktklagen dem EuGH vor, ZVR<br />

<strong>2007</strong>, 94.<br />

7) Entgegen der zitierten Entscheidung des OLG Köln (FN 3) und darauf<br />

folgend der hier abgedruckten Auffassung des OLG Wien haben etwa<br />

das LG Hamburg (VersR 2006, 1065 = DAR 2006, 575 mit abl Anm<br />

Rothley) oder das AG Blomberg (6. 10. 2005, 4 C 373/04, SP 2006,<br />

113) eine solche internationale Zuständigkeit am Sitz des Geschädigten<br />

verneint.<br />

8) Dagegen Heiss/Kosma, Die Direktklage des Geschädigten im Europäischen<br />

Versicherungsrecht, in van Tiggele-Van der Velde/Kamphuisen/Lauwerier<br />

(Hrsg), De Wansink-bundel, Liber Amicorum J. H.<br />

Wansink (2006) S 249 ff; zustimmend Looschelders, VersR 2005,<br />

1722; Wittwer (FN 1, 6).<br />

424<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong>


Rechtsprechung<br />

folgen. Sie argumentieren teilweise damit, die 5. KH-RL sei<br />

erst später – bis zum 11. 6. <strong>2007</strong>; Art 6 der RL – umzusetzen.<br />

Diese Auffassung ist mE verfehlt: Zunächst ist es keineswegs<br />

hinderlich, sondern sogar geboten, Inhalte von RL vor<br />

Ablauf der Umsetzungsfrist bei der Auslegung zu berücksichtigen;<br />

9) andererseits gibt der europäische Gesetzgeber<br />

nunmehr die Auslegung der Art 9, 11 EuGVVO durch<br />

Art 5 der 5. KH-RL vor, sodass eine neue Rechtsfigur – eine<br />

„richtlinienkonforme Interpretation einer Verordnung“ –<br />

entsteht. 10) Es ist somit methodisch möglich, vor Ablauf der<br />

Umsetzungsfrist der 5. KH-RL die damit beabsichtigte<br />

Klarstellung der Zuständigkeitsfragen nach Art 9, 11<br />

EuGVVO zu implementieren.<br />

ME wird der EuGH nicht umhin kommen, die Art 9, 11<br />

EuGVVO durch die in der 5. KH-RL enthaltenen Bestimmungen<br />

auszulegen. Der EuGH begründet gerade auch<br />

seine Entscheidungen zum Europäischen Zivilprozessrecht<br />

gelegentlich mit Zitaten aus Begründungserwägungen anderer<br />

Rechtsakte. Nichts anderes sollte auch mit der nunmehr<br />

vom BGH aufgeworfenen Frage der Fall sein: Wegen der<br />

Klarstellung durch den europäischen Gesetzgeber in Art 5<br />

der 5. KH-RL ist eine Zuständigkeit für Direktklagen gegen<br />

die ausländische Kfz-Haftpflichtversicherungen auch am<br />

Sitz des Geschädigten möglich.<br />

Alexander Wittwer<br />

9) Paradebeispiel ist etwa die E des BGH 5. 2. 1998, I ZR 211/95 (EuZW<br />

1998, 474), in der vor Ablauf der Umsetzungsfrist die RL 97/55/EG<br />

über vergleichende Werbung bei Auslegung des dUWG berücksichtigt<br />

wurde; ebenso OGH 29. 9. 1998, 4 Ob 235/98 g. Gerade im Europäischen<br />

Prozessrecht legte der EuGH etwa das EuGVÜ bereits iSd<br />

EuGVVO aus, obwohl die EuGVVO auf den Ausgangsfall nicht anzuwenden<br />

war; etwa EuGH 1. 10. 2002, VKI/Henkel C-167/00, Slg 2002,<br />

I-8111; zuletzt etwa EuGH 15. 2. <strong>2007</strong>, C-292/05 Lechouritou (noch<br />

nicht in Slg) zur Auslegung des EuGVÜ unter Hinweis auf die (im Ausgangsfall<br />

nicht anwendbaren) EuVTVO und EuMVO.<br />

10) So bereits Wittwer, ZVR 2006, 406 f.<br />

Gebühren- und Steuerrecht<br />

§ 96 letzter Satz BAO – Elektronische Bescheide für abgrechtl Nebenansprüche verfassungsrechtlich<br />

zulässig!<br />

1. Gegen die vom einfachen Gesetzgeber getroffene Regelung des § 96 letzter Satz BAO bestehen<br />

keine verfassungsrechtliche Bedenken.<br />

2. Eine behördliche Entscheidung, die zu Gänze automationsunterstützt, also maschinell und programmgesteuert<br />

(vgl § 4 Z 7 DSG 2000) erfolgt, ist dann (verfassungs-)rechtlich zulässig, wenn die<br />

Eingabe der entscheidungsrelevanten Daten (also sämtliche Sachverhalts- und Tatbestandselemente)<br />

und die Programmsteuerung (also der Subsumtionsvorgang) durch die zuständige Behörde oder einen<br />

von ihr Beauftragten (Dienstleister) erfolgt.<br />

VwGH 14. 12. 2006, 2005/14/0014<br />

Sachverhalt:<br />

Mit dem angef B wurde eine von der mitbeteiligten<br />

GmbH erhobene Berufung gegen eine durch das FA<br />

erfolgte Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen<br />

gem § 217 Abs 1 und 2 BAO wegen nicht fristgerechter<br />

Entrichtung des Dienstgeberbeitrags und der<br />

Lohnsteuer für den Zeitraum 12/2003 zurückgewiesen.<br />

Begründend wies die bel Beh darauf hin, dass<br />

nur Bescheide mit Berufung anfechtbar seien. Berufungen<br />

gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter<br />

seien daher als unzulässig zurückzuweisen. Im gegenständlichen<br />

Fall sei zu hinterfragen, ob das mit Berufung<br />

angef Schriftstück, welches automationsunterstützt,<br />

ohne tatsächlichen Eingriff des für die Entscheidung<br />

zuständigen FA von der Bundesrechenzentrum<br />

GmbH erstellt worden sei, ein Bescheid sei.<br />

Das FA hätte zwar grundsätzlich die Möglichkeit gehabt,<br />

durch Setzung entsprechender Maßnahmen<br />

den bei der Bundesrechenzentrum GmbH vorprogrammiert<br />

ablaufenden Vorgang (Ausfertigung eines<br />

als Bescheid bezeichneten Schriftstückes) anzuhalten.<br />

In Gang gesetzt worden sei jedoch die Ausfertigung<br />

des als Bescheid des FA bezeichneten Schriftstücks<br />

nicht durch einen Willensakt der Beh, sondern durch<br />

ein Computerprogramm. Es hätte erst einer konkreten<br />

Maßnahme eines Organs des zuständigen FA bedurft,<br />

den automationsunterstützt ablaufenden Vorgang<br />

anzuhalten. Aufgrund des bloßen Schweigens<br />

(zB zu einer automationsunterstützt vorgenommenen<br />

Säumnisanmerkung) könne noch nicht auf eine stillschweigende<br />

Genehmigung geschlossen werden, zumal<br />

bloßes Schweigen grundsätzlich keinen Erklärungswert<br />

habe. Damit mangle es aber im konkreten<br />

Fall an der Zurückführbarkeit der nach außen in Erscheinung<br />

tretenden Erledigung auf den Willen des<br />

durch das Gesetz zur Entscheidung berufenen Organs.<br />

Dem Umstand, dass das Computerprogramm zur Erlassung<br />

des als Bescheid bezeichneten Schriftstücks<br />

über Auftrag des BMF zur Sicherstellung einer einheitlichen<br />

Vorgangsweise bei ähnlich gelagerten Fällen<br />

erstellt worden sei, komme keine Bedeutung zu.<br />

Spruch:<br />

Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.<br />

8113<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong><br />

425


Rechtsprechung<br />

Aus den Gründen:<br />

§ 96 erster Satz BAO setzt voraus, dass eine Erledigung<br />

vom jeweiligen Organwalter zu genehmigen ist. Die<br />

BAO geht damit vom Verständnis aus, dass ein wirksamer<br />

Bescheid nur zustande kommt, wenn er auf die Genehmigung<br />

eines Behördenorgans und somit auf dessen<br />

Willen zurückzuführen ist. Auch § 96 letzter Satz BAO<br />

geht davon aus, dass eine „genehmigte Erledigung“ Voraussetzung<br />

eines wirksamen Bescheids ist; diese Bestimmung<br />

vermutet aber für in Abgabenverfahren automationsunterstützt<br />

erlassene Erledigungen unwiderleglich<br />

das Vorliegen der Genehmigung des zuständigen<br />

Organs. Für den Bereich des typischerweise mit<br />

Massenverfahren konfrontierten Abgabenrechts stellt<br />

sich somit die einfachgesetzliche Rechtslage so dar, dass<br />

eine auf dem in § 96 letzter Satz BAO genannten Weg<br />

ergehende Erledigung von einer Genehmigung des<br />

Leiters der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgbeh<br />

gedeckt ist. Damit ist auch die für einen wirksamen Bescheid<br />

erforderliche Veranlassung gegeben.<br />

Zu prüfen bleibt, ob der einfache Gesetzgeber mit<br />

dem letzten Satz des § 96 BAO, wenn er iSd vorstehenden<br />

Ausführungen verstanden wird, in unzulässiger<br />

Weise vom verfassungsrechtlichen Bescheidbegriff<br />

abgewichen ist. Der VfGH hat im Erk vom 16. 12.<br />

1987, G 110–113/87 ua = VfSlg 11590 zu § 18 AVG<br />

zum Ausdruck gebracht, dass auch der automationsunterstützt<br />

erzeugte Bescheid tatsächlich von der Verwaltungsbehörde<br />

veranlasst worden sein muss. Eine<br />

verfassungsrechtlich nicht tolerierbare Einschränkung<br />

des Rechtsschutzes läge dann vor, wenn die Beh, in<br />

deren Namen ein Bescheid erlassen wird, diesen gar<br />

nicht veranlasst hätte. Die Beh, welcher der Bescheid<br />

rechtlich zuzurechnen ist und die ihn daher zu verantworten<br />

hat, muss auch tatsächlich in der Lage sein, auf<br />

den automationsunterstützt ablaufenden Vorgang der<br />

Bescheidausfertigung Einfluss zu nehmen. Hiezu verweist<br />

der VfGH auf sein Erk vom 18. 6. 1980, B122/<br />

79, VfSlg 8844/1980, worin er zum Ausdruck brachte,<br />

es sei nur wesentlich, dass die nach außen in Erscheinung<br />

tretende Erledigung in jedem Einzelfall auf den<br />

Willen des durch (Verfassungs-)Gesetz zur Entscheidung<br />

berufenen Organs zurückführbar ist. Dies lasse<br />

sich ohne weiteres entweder dadurch bewirken, dass<br />

die von der Datenverarbeitungsanlage erstellten Ausdrucke<br />

dem kompetenten (damals Gemeinde-)Organ<br />

zur Genehmigung vorgelegt werden oder das für<br />

den EDV-Einsatz benötigte Programm vom gesetzlichen<br />

Entscheidungsträger gebilligt und derart gestaltet<br />

wird, dass dem die Datenverarbeitungsanlage bedienenden<br />

Personal kein Entscheidungsspielraum<br />

überlassen wird. Das bedeutet, dass auch eine beh<br />

Entscheidung, die zur Gänze automationsunterstützt,<br />

also maschinell und programmgesteuert (vgl § 4 Z 7<br />

DSG 2000) erfolgt, dann (verfassungs-)rechtlich zulässig<br />

ist, wenn die Eingabe der entscheidungsrelevanten<br />

Daten (also sämtliche Sachverhalts- und Tatbestandselemente)<br />

und die Programmsteuerung (also der Subsumtionsvorgang)<br />

durch die zuständige Behörde oder<br />

einen von ihr Beauftragten (Dienstleister) erfolgt (vgl<br />

Holzinger, Der „Computerbescheid“ in der Judikatur<br />

der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, in Rosenzweig-FS<br />

[1988] 210). Der im angef B sinngemäß<br />

zum Ausdruck gebrachten Ansicht, dass die Programmierung<br />

einer Datenverarbeitungsanlage, mit deren<br />

Hilfe automationsunterstützte Bescheide erlassen werden<br />

dürfen, von der Verwaltungseinheit erfolgen müsse,<br />

die für die Erhebung sachlich und örtlich zuständig<br />

sei, kann der VwGH nicht folgen. Gegen die vom einfachen<br />

Gesetzgeber getroffene Regelung des § 96 letzter<br />

Satz BAO bestehen keine verfassungsrechtliche<br />

Bedenken, die zu einer Antragstellung nach Art 140<br />

Abs 1 B-VG Anlass geben könnten. Dies gilt jedenfalls<br />

aus der Sicht der gegenständlichen Nebengebühr iSd<br />

§ 3 Abs 2 lit d BAO. Vor allem konnte der Gesetzgeber<br />

berücksichtigten, dass im Bereich der oben erwähnten<br />

Massenverfahren durch die automationsunterstützte<br />

Bescheiderstellung Beschleunigungs- und<br />

Einsparungseffekte erzielt werden sollen. Dazu<br />

kommt, dass es sich bei diesen Nebengebühren um<br />

Ansprüche handelt, welche bereits durch gesetzliche<br />

Vorgaben (gegenständlich durch § 217 BAO) weitgehend<br />

determiniert sind. Auch unter dem Gesichtspunkt<br />

des Rechtsschutzes ist in Bezug auf den letzten<br />

Satz des § 96 BAO insoweit kein Defizit auszumachen,<br />

weil es dem Abgabepflichtigen nicht verwehrt ist,<br />

seine Rechte im Rechtszug gegen die bescheiderlassende<br />

Beh wahrzunehmen.<br />

Anmerkung:<br />

1. Das vorliegende Verfahren zum elektronisch verfügten<br />

Säumniszuschlag hat eine Kernfrage der Ablauforganisation<br />

der Finanzverwaltung aufgeworfen und die Zulässigkeit<br />

automationsunterstützt ergehender Bescheide thematisiert.<br />

Der UFS hegte dabei in strenger Auslegung zweier<br />

VfGH-Erk Zweifel an der Bescheidqualität elektronischer<br />

Bescheide und wies Berufungen gegen diese vermeintlich<br />

bloßen „Schriftstücke“ als unzulässig zurück.<br />

2. In VfSlg 11590/1987 (16. 12. 1987, G 110/87 ua)<br />

hat der VfGH zum elektronischen Bescheid im AVG/VStG<br />

festgehalten, dass „eine verfassungsrechtlich nicht tolerierbare<br />

Einschränkung des Rechtsschutzes gegenüber der Verwaltung<br />

(. . .) dann anzunehmen [wäre], wenn ein Bescheid<br />

namens einer Behörde automationsunterstützt von einer anderen<br />

Stelle erzeugt und ‚erlassen würde, ohne daß die Behörde,<br />

in deren Namen der Bescheid ausgefertigt wurde,<br />

den Bescheid veranlaßte. Die Behörde, der der Bescheid<br />

rechtlich zuzurechnen ist und die ihn daher zu verantworten<br />

hat, muß auch tatsächlich imstande sein, auf den<br />

automationsunterstützt ablaufenden Vorgang der Bescheidausfertigung<br />

bestimmenden Einfluß zu nehmen<br />

(vgl VfSlg 8844/1980).“<br />

,<br />

426<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong>


Rechtsprechung<br />

3. Entscheidend ist somit ein Veranlassen durch die bescheiderlassende<br />

Behörde. Dieses darf sich dabei nicht in<br />

einer rechtlichen Fiktion erschöpfen, sondern muss der zuständigen<br />

Beh – wie der VfGH sodann konkretisiert –„auch<br />

tatsächlich . . . bestimmenden Einfluß“ einräumen. Der<br />

schließlich noch hinzugefügte Verweis des VfGH auf sein Erkenntnis<br />

zum Vorarlberger Gemeinderechenzentrum aus<br />

1980 gibt weitere Aufschlüsse zu der notwendigen faktischen<br />

Einflussmöglichkeit der Beh: Diese kann demnach auch in einem<br />

„Billigen“ des zugrunde liegenden Programms liegen.<br />

4. Der vom VfGH geforderte Veranlassungszusammenhang<br />

darf dabei auch nicht statisch gesehen werden. So ist<br />

aufgrund des fehlenden gesetzlichen Spielraums in<br />

der zulässigen Willensbildung der erlassenden Behörde<br />

bei Bescheiden über Nebenansprüche mE jedenfalls ein gelockerter<br />

Veranlassungszusammenhang angezeigt. Mangels<br />

großer inhaltlicher Einflussmöglichkeiten auf den Bescheidinhalt<br />

durch die erlassende Beh aufgrund der vordeterminierten<br />

Gesetzeslage können auch keine hypertrophen<br />

technischen Einfluss- und Eingriffsmöglichkeiten erforderlich<br />

sein. Hier sollten der Bewältigung von abgabenrechtlichen<br />

Massenverfahren keine kafkaesken Hürden aufgebaut<br />

werden. Dabei ist auch stets zu bedenken, dass der VfGH-<br />

Judikatur grundsätzlich ein sehr weites und primär rechtsschutzorientiertes<br />

verfassungsrechtliches Bescheidverständnis<br />

zu Grunde liegt. Überzogene Formalismen sind<br />

daher keine Vorgaben der Verfassung; eine Veranlassungskette<br />

zur bescheiderlassenden Beh muss freilich nachweisbar<br />

sein.<br />

5. Einfachgesetzlich sind die elektronischen Bescheide im<br />

Abgabenverfahrensrecht durch § 96 letzter Satz BAO abgesichert.<br />

Die notwendige Genehmigung der zuständigen<br />

Abgbeh wird demnach bei ADV-Bescheiden fingiert (ADV<br />

= automationsunterstützte Datenverarbeitung). Im Sinne<br />

einer verfassungskonformen Interpretation des § 96 BAO<br />

kann diese Fiktion jedoch nicht beliebig weit gehen. Im Lichte<br />

der obigen Auslegung muss daher ein faktischer Veranlassungszusammenhang<br />

zur erlassenden Behörde im Sinn eines<br />

„Billigens“ nachweisbar sein.<br />

6. Der verfassungsrechtlich notwendige Veranlassungszusammenhang<br />

zur erlassenden Behörde eines elektronischen<br />

Bescheids über Nebenansprüche hat dabei nun gleich<br />

mehrere Elemente: Er besteht in der Erlassung des vorangehenden<br />

Stammbescheids (bzw im Erhalt einer Selbstbemessungserklärung),<br />

in der Überwachung der fortan eingehenden<br />

Zahlungsströme (Eingabe von Zahlungen auf dem<br />

Abgabenkonto durch das zuständige Finanzamt), in der<br />

Kenntnis um die gesetzlich festgelegten Folgen von Nebenansprüchen<br />

nach Stammbescheiden sowie um die dazu programmierten<br />

Routinen und in deren impliziter Billigung<br />

durch Nicht-Beeinspruchung der Programmroutinen durch<br />

die FÄ sowie in zusätzlichen Einzelfall-Eingriffsmöglichkeiten<br />

der FÄ in diese Programmroutinen. Schließlich besteht<br />

auch noch nach Bescheiderlassung eine fortgesetzte Einflussmöglichkeit<br />

(allein) des erlassenden FA, da dieses die Bescheide<br />

über § 299 BAO wieder zurückziehen kann. Der<br />

faktische Einfluss der bescheiderlassenden FÄ erscheint<br />

vor diesem Hintergrund bei Nebenansprüchen daher tatsächlich<br />

ausreichend.<br />

7. Unter Verweis auf die Begründung des vorliegenden<br />

Erk zum automatisationsunterstützten Säumniszuschlag<br />

hat der VwGH mit Erk 2005/14/0015 vom selben Tag<br />

auch automationsunterstützte Verspätungszuschläge<br />

akzeptiert (jüngst bestätigt durch VwGH 25. 6. <strong>2007</strong>,<br />

2006/14/0054). Hier sind die gesetzlichen Folgen zwar –<br />

anders als etwa bei Säumniszuschlag, Anspruchs-, Stundungs-<br />

und Aussetzungszinsen – nicht bereits unabänderbar<br />

rechtlich vorgezeichnet, da ein Ermessensspielraum der Behörde<br />

besteht (§ 135 BAO spricht von „bis zu 10%“). Eine<br />

vorstrukturierte Übung dieses Ermessens in Form programmierter<br />

Ermessensparameter hat der VwGH aber ebenfalls<br />

gebilligt – zumal die Ingerenz der erlassenden Behörde in<br />

diesem Bereich durch zusätzliche Eingriffsmöglichkeiten<br />

der FÄ in das elektronische System gestärkt wird und die<br />

elektronischen Vorschläge somit im Einzelfall abgeändert<br />

werden können.<br />

8. Beachtenswert ist schließlich, dass der VwGH seine verfassungsrechtliche<br />

Analyse explizit auf die Nebenansprüche<br />

des § 3 Abs 2 BAO beschränkt hat. Konkret angesprochen<br />

waren im vorliegenden Erk mit dem Säumniszuschlag<br />

die Nebengebühren iSd § 3 Abs 2 lit d BAO und in<br />

2005/14/0015 mit dem Verspätungszuschlag „ein – in vergleichbarer<br />

Weise determinierter – Nebenanspruch im Sinne<br />

des § 3 Abs 2 lit b BAO“. Offen gelassen hat der VwGH dagegen<br />

die Beurteilung elektronischer Bescheide im Kernbereich<br />

des Steuerrechts bei der Verfügung von Stammabgaben<br />

wie ESt, Köst oder USt. Automationen in diesem Bereich<br />

sind verfassungsrechtlich sensibler. Im gegebenen Organisationssystem<br />

der Finanzverwaltung dürften hier – nach Durchlauf<br />

etwaiger Programmroutinen – daher stets auch Entscheidungen<br />

durch physische Finanzamtsbeamte, wie sie in<br />

diesem Bereich in den FÄ auch erfolgen, verfassungsrechtlich<br />

notwendig sein (so Zorn, RdW <strong>2007</strong>, 253).<br />

9. Die vorliegende Lösung des VwGH trägt dem primär<br />

rechtsschutzorientierten Ansatz des VfGH zum verfassungsrechtlichen<br />

Bescheidbegriff Rechnung, vermeidet hypertrophe<br />

Verwaltungsanforderungen in einem gesetzlich ohnedies<br />

weitgehend determinierten Umfeld und ermöglicht<br />

sohin eine praktikable Abwicklung abgabenrechtlicher Massenverfahren.<br />

Sie ist daher ausgewogen und sachgerecht.<br />

Verdienst des UFS bleibt es, eine rechtsdogmatisch bedeutsame<br />

Frage einer höchstgerichtlichen Klärung zugeführt zu<br />

haben.<br />

Franz Philipp Sutter<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong><br />

427


Zeitschriftenübersicht<br />

Zeitschriften<br />

" Bank-Archiv<br />

6 | 444. Angst, Peter: Hypothekarische Besicherung und<br />

nachträgliche Abtretung von Bestandzinsforderungen<br />

476. Knyrim, Rainer: Datenschutzrechts-Compliance<br />

in der Bank. Die wichtigsten datenschutzrechtlichen<br />

Themen für Kreditinstitute<br />

7 | 531. Graf, Georg: Wer haftet beim Bankomatkartenmißbrauch?<br />

Anmerkungen zu einem aktuellen<br />

OGH-Urteil sowie den Auswirkungen des<br />

Transparenzgebots auf die Auslegung von AGB<br />

" Baurechtliche Blätter<br />

3 | 75. Bundschuh-Rieseneder, Friederike: Rechtliche<br />

Rahmenbedingungen für die Errichtung von<br />

Moscheen oder Gebetstürmen in Tirol<br />

82. Egglmeier-Schmolke, Barbara: Haftung für Unfälle<br />

auf Baustellen (2. Teil)<br />

95. Kirchmayer, Wolfgang: Die Novellen zur Bauordnung<br />

für Wien im Jahr 2006<br />

" ecolex<br />

5 | 316. Jaeger, Thomas und Peter Thyri: Zwischenbilanz<br />

zur Beihilfereform<br />

332. Fössl, Horst und Sebastian Kurat: Auslegung, Verständigungspflichten<br />

und Zinslauf bei abweichenden<br />

Garantieabruferklärungen<br />

334. Petsche, Alexander und Martin Platte: Neuere<br />

Rechtsprechung zur Schiedsgerichtsbarkeit<br />

353. Ruhm, Thomas: Praxisleitfaden zum Ausschluss<br />

von Minderheitsgesellschaftern<br />

6 | 400. Grundei, Andreas: Vereine, Verbände, Konkurse<br />

404. Rebernig, Wolfgang: Lizenzierungsverfahren versus<br />

Insolvenzverfahren im österreichischen Profifußball<br />

407. Spornberger, Martin: Zur Haftung leitender Vereinsorgane<br />

411. Thiele, Clemens: FIFA ante portas – Zum Schutz<br />

des Wettkampfveranstalters nach österreichischem<br />

Recht<br />

414. Horak, Michael: „Ambush-Marketing“ und die<br />

EURO 2008 – Angriff auf das Werbemonopol!<br />

418. Laimer, Hans Georg: Beschäftigungsrecht von<br />

Berufsfußballern<br />

422. Wilhelm, Georg: Zur Anlegerentschädigung nach<br />

dem Wertpapieraufsichtsgesetz<br />

440. Kozak, Bianca und Markus Uitz: Virtuelle Daten-<br />

(t)räume<br />

script 36 | 3. Eiselsberg, Maximilian: Stiftung und Unternehmen<br />

" Finanz-Journal<br />

5 | 171. Urban, Christian: Pauschale Gewinnermittlung<br />

bei nichtbuchführungspflichtigen Winzern<br />

172. Goëss, Gabriel: Vom HGB zum UGB: Der Unternehmer<br />

– eine Begriffsuche<br />

186. Schäfer, Stefan: Rauchen und Trinken erlaubt?<br />

Auswirkungen am Arbeitsplatz und in der Gastronomie<br />

" GeS aktuell<br />

4 | 143. Adensamer, Nikolaus und Georg Eckert: Das Kollisionsrecht<br />

der grenzüberschreitenden Verschmelzung<br />

(Teil II)<br />

164. Baritsch, Matthias: Warten auf eine FinStrG-<br />

Novelle <strong>2007</strong> – Ein kritischer Ausblick auf die<br />

bevorstehenden Neuerungen<br />

" Der Gesellschafter<br />

2 | 89. Feyl, Peter: Gedanken zur Business Judgement<br />

Rule<br />

91. Kunz, Peter: Würde die Übernahme des § 93<br />

Abs 1 dAktG in das österreichische Aktienrecht<br />

zu mehr Rechtssicherheit in Bezug auf nützliche<br />

Gesetzesverletzungen führen?<br />

93. Schima, Georg: Business Judgement Rule und<br />

Verankerung im österreichischen Recht<br />

99. Arnold, Wolf-Dieter: Die Pflicht des Vorstandes<br />

zur Auskunftsverweigerung in der Hauptversammlung<br />

104. Bachner, Thomas und Dietmar Dokalik: Die neue<br />

EU-Richtlinie über Aktionärsrechte und ihre<br />

Auswirkungen auf das österreichische Aktienrecht<br />

3 | 151. Reiner, Andreas: Schiedsverfahren und Gesellschaftsrecht<br />

170. Kalss, Susanne, Edith Hlawati, Maria Doralt und<br />

Nikolaus Adensamer: Ausgewählte Fragen zur<br />

Satzungsgestaltung bei der Societas Europaea<br />

182. Hofmann, Alexander: Der mittelbare Beteiligungserwerb<br />

durch eine beherrschte Privatstiftung<br />

im Übernahmegesetz (ÜbG) nach dem<br />

Übernahmerechts-Änderungsgesetz 2006<br />

(ÜbRÄG)<br />

192. Haselberger, Rudolf: Gesellschafts- und insolvenzrechtliche<br />

Grundlagen einer notwendigen<br />

Streitgenossenschaft – verschlungene Wege zu<br />

einer partiellen europäischen Rechtsvereinheitlichung<br />

" immolex<br />

6 | 166. Böhm, Helmut: Miete und Konsumentenschutz<br />

(Teil III)<br />

428<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong>


Zeitschriftenübersicht<br />

171. Prader, Christian: Auswirkungen eines Dachbodenausbaus<br />

während einer Abrechnungsperiode<br />

im WEG/MRG/WGG<br />

7 – 8 | 203. Grossmann, Paul: Muster: Wohnungseigentumsvertrag<br />

" Juristische Blätter<br />

6 | 341. Roth, Günter H., Hanns Fitz und Reinhold Beiser:<br />

Der Übergang von der GesbR zur OG gemäß<br />

§ 8 Abs 3 UGB<br />

349. Jaeger, Thomas: Gemeinschaftskompetenz „private<br />

enforcement“? Zur Zulässigkeit einer Harmonisierung<br />

der Zivilrechtsdurchsetzung des<br />

Wettbewerbsrechts<br />

7 | 4<strong>09</strong>. Pletzer, Renate: Vorteilsausgleich beim Schmerzengeld?<br />

434. Winner, Martin: Wert und Preis im neuen Recht<br />

des Squeeze-out<br />

" Medien und Recht<br />

3 | 115. Fehringer, Sabine und Natascha Freund: Die Umsetzung<br />

der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken<br />

in das UWG<br />

" Medien und Recht international<br />

1| 3. Gruber, Johannes Peter: Die EU-Kronzeugenregelung<br />

2006<br />

" Neue Juristische Wochenschrift<br />

26 |1851. Neuenhahn, Hans-Uwe und Stefan Neuenhahn:<br />

Erweiterung der anwaltlichen Dienstleistung<br />

durch systematisches Konfliktmanagement<br />

" Der österreichische Amtsvormund<br />

196 | 49. Barth, Peter: Obsorge und Sachwalterschaft.<br />

Eine vergleichende Betrachtung der beiden<br />

Rechtsinstitute unter Berücksichtigung des<br />

SWRÄG 2006<br />

" Österreichische Immobilien-Zeitung<br />

10 | 199. Handl, Rainer: Wertänderung von Grundstücken<br />

durch Widmungsänderung und ihre Auswirkungen<br />

auf Kaufverträge – Teil 2: 13, 260<br />

" Österreichische Juristen-Zeitung<br />

10 | 391. Reiter, Stephanie: Grundrechtsschutz durch den<br />

OGH. Neuere Entwicklungen in der Judikatur<br />

zur Grundrechtsbeschwerde<br />

404. Huber, Stefan: Die Rechtsakte der „Dritten Säule“<br />

im nationalen Recht<br />

11 | 433. Stabentheiner, Johannes: Träger der Rechtsentwicklung<br />

im Zivilrecht – ein aktueller Befund<br />

437. Gruber, Michael: Das Register für Mobiliarsicherheiten.<br />

Überlegungen zu Funktion und Organisation<br />

443. Ennöckl, Daniel und Nicolas Raschauer: Rechtsmissbrauch<br />

im öffentlichen Umweltrecht. Versuch<br />

einer Systemorientierung<br />

12 | 475. Barth, Peter und Michael Ganner: Wie errichte<br />

ich eine Vorsorgevollmacht? Die Mustervorsorgevollmacht<br />

des BMJ mit Anmerkungen<br />

13 | 519. Hinghofer-Szalkay, Dagmar und Claudia Hirsch:<br />

Wrongful birth/Wrongful conception quo vadis?<br />

525. Holley, Gerhard, Bernhard Raschauer und Stefan<br />

Zleptnig: Niederlassungsfreiheit auch für öffentliche<br />

Ämter?<br />

532. Bergauer, Christian: Kritische Anmerkungen zu<br />

§ 126 c StGB<br />

536. Schwind, Fritz: Ursprung und Funktion des<br />

Rechts<br />

" Österreichische Notariats-Zeitung<br />

6 | 161. Appl, Clemens: Der Gläserne Schuldner. Mobiliarpfandregister<br />

und Datenschutz<br />

" Österreichische Richterzeitung<br />

6 | 130. Karl, Wolfram: Zur Bedeutung der Entscheidung<br />

des EGMR in der Praxis der österreichischen<br />

Höchstgerichte<br />

139. Rauscher, Christian: Grenzüberschreitende Forderungsexekution<br />

in Europa. Welche Spielregeln<br />

stellt die EuGVVO für Gläubiger, Verpflichtete<br />

und Gerichte auf?<br />

" Österreichische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht<br />

2 | 30. Hinghofer-Szalkay, Dagmar: Katastrophenschäden<br />

in Österreich: Ersatzmöglichkeiten und Abwicklungshindernisse<br />

" Österreichisches Recht der Wirtschaft<br />

5 | 259. Schumacher, Hubertus: Zur Exekution von Rechnungslegungsansprüchen<br />

262. Steiner, Johannes Wolfgang: Die GesBR nach Inkrafttreten<br />

des UGB<br />

266. Thiele, Clemens: Plagiatschutz kontra Urheber –<br />

Zum Verhältnis von innerem und äußerem Titelschutz<br />

270. Haberl, Andrea: Anders- und Schlechtlieferung<br />

im ABGB und UGB<br />

6 | 323. Artmann, Eveline: Neues zur Haftung des Abschlussprüfers<br />

331. Mayr, Peter G.: Schiedsklauseln in Vereinsstatuten<br />

352. Engelbrecht, Helmut: Administrativpension: Leistungsanspruch<br />

auch bei Austritt?<br />

383. Fellner, Karl-Werner: Beurteilung von Glücksspielen<br />

im Strafrecht, Abgabenrecht und Verwaltungsrecht<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong><br />

429


Zeitschriftenübersicht<br />

" Österreichisches Standesamt<br />

6 | 84. Michel, Ulrike: Beglaubigung und Urkunden<br />

7/8 | 101. Schütz, Werner: Anerkennung ausländischer Statusentscheidungen<br />

unter besonderer Berücksichtigung<br />

einschlägiger EU-Rechtsvorschriften<br />

" Das Recht der Arbeit<br />

3 | 187. Resch, Reinhard: Welche Tätigkeiten sind im<br />

Rahmen einer Schnupperlehre möglich?<br />

193. Ettmayer, Wendelin: Die Risikoverteilung bei<br />

Verhinderung aus persönlichen Gründen<br />

202. Gerhartl, Andreas: Zu den Mitwirkungs- und<br />

Duldungspflichten des Betriebsinhabers im Vorfeld<br />

einer BR-Wahl<br />

" Recht der Medizin<br />

3 | 68. Andreaus, Felix und Peter Winalek: Tod einer<br />

Vierjährigen. Wer stellt die richtigen Fragen?<br />

72. Pircher, Maja: Ausschluss der Hebammen vom<br />

Mutter-Kind-Pass rechtswidrig?<br />

78. Hellbert, Karina: Preiswettbewerb zwischen<br />

Wahlärzten und selbständigen Ambulatorien<br />

" Recht der Umwelt<br />

3 | 76. Kleewein, Wolfgang: Die Umweltbeschwerde<br />

nach dem Entwurf eines neuen B-UHG<br />

82. Kind, Martin: Betriebszeitgarantie für Gastgärten<br />

rechtskonform?<br />

" RPA aktuell<br />

2 | 62. Pachner, Franz: Public-Private-Partnership<br />

(PPP) im Hochbau<br />

66. Neuwerth, Thomas: BVA: Aufforderung zur Angebotsabgabe<br />

und Ausschreibungsunterlage im<br />

Verhandlungsverfahren nur 14 Tage nach Zustellung<br />

bekämpfbar<br />

" Der Sachverständige<br />

2 | 67. Aschauer, Christian: Der Sachverständige im<br />

neuen österreichischen Schiedsverfahrensrecht<br />

84. Veith, Walter: Unfälle mit Radfahrern und Skatern<br />

in der Rechtsprechung des OGH<br />

" Steuer- und Wirtschaftskartei<br />

16 | S 514. Arnold, Wolf-Dieter: Anfechtung wegen Willensmängeln<br />

fallen nicht unter § 17 Abs 5 GebG<br />

17/18 | S 534. Prechtl, Babette: Privatstiftung als Vorerbe: Zuwendungsbesteuerung<br />

bei Eintritt des Nacherbfalls?<br />

" UVS aktuell<br />

2 | 52. Triendl, Franz J.: Lärmbelästigung durch den<br />

Betrieb von Gastgärten<br />

59. Balthasar, Alexander: Rechtsschutzdefizite im<br />

Verwaltungsverfahrensrecht<br />

" Wettbewerb in Recht und Praxis<br />

7 | 714. Keßler, Jürgen: Lauterkeitsschutz und Wettbewerbsordnung<br />

– zur Umsetzung der Richtlinie<br />

2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken<br />

in Deutschland und Österreich<br />

" Wirtschaftsrechtliche Blätter<br />

6 | 253. Artmann, Eveline: Offene Fragen zum Unternehmensübergang<br />

nach §§ 38 f UGB<br />

263. Thiele, Clemens: Der Holocaust auf Ihrem Teller<br />

– Wanderausstellung macht Station beim österreichischen<br />

Höchstgericht<br />

7 | 301. Dullinger, Silvia und Peter Rummel: Zur Zulässigkeit<br />

von Entgeltvereinbarungen für die Ausfolgung<br />

oder Übertragung von Depotwerten.<br />

Überlegungen zu den Grenzen der AGB-Kontrolle<br />

durch die Gerichte<br />

311. Kietaibl, Christoph: Darf der Kollektivvertrag in<br />

bestehende Arbeitsverträge verschlechternd eingreifen?<br />

Zulässigkeit und Grenzen des kollektivvertraglichen<br />

Ordnungsprinzips<br />

" Wohnrechtliche Blätter<br />

5 | 121. Würth, Helmut: Einige Streitfragen aus dem<br />

Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht<br />

130. Rosifka, Walter: Zum Zusammenspiel von Mietrechtsgesetz<br />

und Wohnbauförderungsrecht. Zugleich<br />

eine Besprechung der E 5 Ob 96/06 p<br />

6 | 153. Trefil, Philipp: Der Bauträger nach der Gewerbeordnung<br />

1994<br />

" Zeitschrift für Arbeitsrecht und Sozialrecht<br />

3 | 100. Binder, Martin: Zur Bemessung und Dauer von<br />

Entgeltfortzahlungsansprüchen<br />

111. Naderhirn, Johanna: Zum Verhältnis ausgewählter<br />

Entgeltfortzahlungstatbestände zueinander.<br />

Pflegefreistellung – wichtiger Grund – § 1155<br />

ABGB – Urlaub<br />

" Zeitschrift für Ehe- und Familienrecht<br />

4 | 126. Linder, Florian: Die Mitwirkung im Erwerb gemäß<br />

§ 98 ABGB<br />

130. Gitschthaler, Edwin und Andrea Simma: Die Sicherung<br />

der Existenz des Gemeinschuldners<br />

und seiner Familie im Konkurs (Teil I)<br />

" Zeitschrift für Rechtsvergleichung,<br />

Internationales Privatrecht und Europarecht<br />

2 | 44. Christandl, Gregor und Dagmar Hinghofer-Szalkay:<br />

Ersatzansprüche für immaterielle Schäden<br />

aus Tötung naher Angehöriger – eine rechtsvergleichende<br />

Untersuchung<br />

64. Stalzer, Johannes und László Szécsényi: Eigentumsvorbehalt<br />

als Sicherungsmittel bei internationalen<br />

Finanzierungsgeschäften in Ungarn<br />

430<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong>


Zeitschriftenübersicht<br />

" Zeitschrift für Verkehrsrecht<br />

7 – 8 | 224. Lindinger, Eike: Obliegenheitsverpflichtungen<br />

des Reisenden<br />

228. Lindinger Eike: Update Wiener Liste<br />

232. Michitsch, Andrea: Reiseabbruch wegen Tsunami.<br />

Eine analytische Betrachtung der Entscheidung<br />

OGH 10 Ob 2/07 b<br />

273. Vergeiner, Martin und Björn Blauensteiner: Alkoholvorschriften<br />

für Nicht-Lenker. Die Alkoholisierung<br />

von Fahr(schul)lehrern und -begleitern<br />

aus rechtlicher Sicht<br />

" ZIK aktuell<br />

3 | 74. Konecny, Andreas: Abgrenzung/Bezahlung von<br />

Sondermassekosten und besondere Entlohnung<br />

78. Derntl, Johannes: Nochmals: Strafbarkeit gem<br />

§ 153 c StGB nach Zahlungsanfechtung<br />

80. Mayer, Elisabeth: Nochmals: Keine Tatbestandsmäßigkeit<br />

des § 153 c StGB nach Zahlungsanfechtung<br />

81. Bresich, Ronald und Rainer W. Böhm: Die Telefaxumleitung<br />

im Konkursverfahren<br />

" Zivilrecht aktuell<br />

9 | 163. Griehser, Peter: Der Liefervertrag in der österreichischen<br />

Rechtsordnung<br />

166. Hinghofer-Szalkay, Dagmar: Gefühlsschäden<br />

nach schwerster Verletzung naher Angehöriger:<br />

pro und contra Ersatzfähigkeit<br />

10 | 186. Holzer, Wolfgang: Punkteabzug in der Fußball-<br />

Bundesliga und Anmeldung im Konkursverfahren.<br />

Zur einstweiligen Verfügung des LGZ Graz<br />

vom 28. 3. <strong>2007</strong>, 28 Cg 23/07 m<br />

189. Hau, Wolfgang: Der europäische Vertragsgerichtsstand<br />

im Falle einer Mehrzahl von Lieferorten<br />

11 | 203. Lovrek, Elisabeth: Mietvertragsklauseln im Vollanwendungsbereich<br />

des MRG. Die Entscheidung<br />

1 Ob 241/06 g = Zak <strong>2007</strong>/384, 217 und<br />

ihre Konsequenzen<br />

207. Mayr, Peter G.: Neuigkeiten im Europäischen<br />

Zivilverfahrensrecht<br />

212. Nunner-Krautgasser, Bettina: Masseverwalterhaftung<br />

für Prozesskosten<br />

12 | 223. Mendel, Heidemarie: Zur Rechtsnatur des Kreditkartengeschäfts<br />

226. Scheuer, Ursula: Die Verordnung zur Einführung<br />

eines europäischen Verfahrens für geringfügige<br />

Forderungen<br />

Vom ersten Ermittlungsverdacht bis zur<br />

Rechtsmittelentscheidung<br />

Thyri<br />

Kartellrechtsvollzug in Österreich<br />

<strong>2007</strong>. XXXII, 194 Seiten. Br. EUR 46,–<br />

ISBN 978-3-214-00393-7<br />

• umfassende Analyse des Kartellrechtsvollzugs in Österreich<br />

• wissenschaftlich fundiert und chronologisch strukturiert – vom ersten<br />

Ermittlungsverdacht bis zur Rechtsmittelentscheidung<br />

• besonderes Augenmerk auf den oft komplexen Auswirkungen des<br />

Gemeinschaftsrechts auf die unterschiedlichen nationalen Verfahrensarten<br />

• für Experten zusätzlich interessant: die Hintergründe des historisch<br />

gewachsenen Nebeneinanders der verschiedenen Verfahrensarten<br />

(Verwaltungsverfahren, Außerstreitverfahren, Zivilverfahren, VO 1/2003).<br />

• praktisch für die Anwendung: durchgehende Randnummerierung und<br />

umfassende Verzeichnisse<br />

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Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong><br />

431


Einführung eines Registers für<br />

Mobiliarsicherheiten in Österreich?<br />

<strong>2007</strong>. VI, 78 Seiten. Br. EUR 19,80<br />

ISBN 978-3-214-06966-7<br />

Martin Schauer (Hrsg)<br />

Ein Register für Mobiliarsicherheiten im<br />

österreichischen Recht<br />

Die Reform des Kreditsicherungsrechts durch Einführung eines Registers<br />

für Sicherungsrechte an beweglichen Sachen war Gegenstand einer vom<br />

Ludwig-Boltzmann-Institut für Rechtsvorsorge und Urkundenwesen eingesetzten<br />

Arbeitsgruppe. Geprüft wurde die Frage, ob sich die Einführung eines Mobiliarsicherheitenregisters<br />

– ähnlich wie in vielen ausländischen Rechtsordnungen – für<br />

das österreichische Recht empfiehlt und wie ein solches gestaltet werden sollte.<br />

Der Band präsentiert die Ergebnisse der Arbeitsgruppe und stellt die Überlegungen<br />

der Arbeitsgruppe, die die Einführung eines Mobiliarsicherheitenregisters<br />

befürwortet, umfassend dar. Das Buch enthält auch einen rechtsvergleichenden<br />

Überblick sowie einen kommentierten Gesetzesvorschlag.<br />

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Der aktuelle Überblick zum Immobilienmakler!<br />

Kriegner<br />

Der Immobilienmakler – Pflichten und<br />

vertragliche Haftung<br />

<strong>2007</strong>. XXIV, 260 Seiten. Br. EUR 46,–<br />

ISBN 978-3-214-00318-0<br />

• eine aktuelle, umfassende Darstellung der Pflichten des Immobilienmaklers<br />

insb nach MaklerG, KSchG und Immobilienmaklerverordnung 1996;<br />

• zahlreiche Beispiele dazu aus der Rechtsprechung (eingearbeitet bis Februar<br />

<strong>2007</strong>);<br />

• detaillierte Ausführungen zur Schadenersatzverpflichtung des<br />

Immobilienmaklers bei Pflichtverletzung;<br />

• einen Exkurs zum Provisionsminderungsrecht des Auftraggebers;<br />

• einen Überblick über das Maklergesetz mit besonderer Bezugnahme auf den<br />

Immobilienmakler.<br />

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432<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong>


Rezensionen<br />

Für Sie gelesen<br />

" Recht im Naturgefahrenmanagement. Von Sven Fuchs/Lamiss<br />

M. Khakzadeh/Karl Weber (Hrsg). Studienverlag, Innsbruck-Wien-<br />

Bozen 2006, XVII, 214 Seiten, br oder geb, a 39,90.<br />

I.<br />

„Die für murengefährdete Grundstücke geltenden<br />

Baubeschränkungen im Sinne § 4 Abs 1 erster<br />

und zweiter Satz Tiroler Bauordnung 1989 dienen<br />

nur dem Schutz des Bauwerbers und der Personen,<br />

welche sich in der Baulichkeit aufhalten werden, allenfalls<br />

darüber hinaus auch dem öffentlichen Interesse<br />

an einer die in Naturgefahren berücksichtigenden<br />

Bebauung, nicht jedoch dem Interesse des<br />

Nachbarn“ (VwGH 16. 3. 1995, 94/06/0236, sa E 19914/11/<br />

07; 1991/06/01987; VwSlg 13524 A/1991).<br />

Wer unter der Zuhilfenahme gebräuchlicher „Suchmaschinen“<br />

und ähnlicher Einrichtungen etwa im Rechtsinformationssystem<br />

des Bundeskanzleramtes unter dem Stichwort<br />

„Naturgefahren“ sucht, wird, wenn überhaupt, nur im<br />

geringen Umfang fündig.<br />

Die wenigen publizierten Entscheidungen der Höchstgerichte<br />

des öffentlichen Rechtes beziehen sich im Wesentlichen<br />

auf sonderindividualplanungsrechtliche Vorgaben der<br />

Bauordnungen, die die Gefahrenabwehr von Naturgefahren<br />

als im öffentlichen Interesse stehend bezeichnen.<br />

Wie die Naturereignisse des letzten Jahrzehntes (Lassing,<br />

Ischgl, Galtür ua) gezeigt haben, sind die Herausforderungen,<br />

die dem Rechtsanwender wie dem Rechtssetzer im Hinblick<br />

auf die nach wie vor unbändige Gewalt der Natur begegnen,<br />

größer denn je.<br />

Jahrzehntelanger Missbrauch der natürlichen Ressourcen<br />

hat ein Übriges dazu getan, dass die Umweltsituation ohne<br />

Beschönigung, aber auch ohne Übertreibung als prekär bezeichnet<br />

werden muss.<br />

II.<br />

Es gehört zu dem „erzwungenem Antwortcharakter des<br />

öffentlichen Rechts“, dass die juristische Behandlung des Umgangs<br />

mit derartigen „Naturgefahren“ durch den Druck der<br />

faktischen Ereignisse immer mehr ins Zentrum, nunmehr<br />

auch der wissenschaftlichen Betrachtung gerät.<br />

Dabei berührt diese Entwicklung nicht weniger als einen<br />

Paradigmenwechsel im öffentlichen Recht insgesamt, darauf<br />

weist auch der „synthetische“ Begriff des „Naturgefahrenmanagements“<br />

hin.<br />

„Naturgefahren“ sind nicht nur ein Begriff der Naturwissenschaften,<br />

sondern auch ein Rechtsbegriff; wie ausgeführt,<br />

wurde dieser in der traditionellen Verwaltungslehre als „Angelpunkt“<br />

für Maßnahmen der Gefahrenabwehr und der<br />

Gefahrenvorsorge betrachtet.<br />

Demgegenüber gehört der Begriff des „Management“ allenfalls<br />

im Licht der so genannten dynamischen Verwaltungslehre<br />

in das Handwerkszeug des Juristen.<br />

Synthetische Begriffe wie der des „Naturgefahrenmanagements“<br />

sind daher nicht nur besondere Begrifflichkeiten einer<br />

sich globalisierenden Rechtssprache, sondern weisen darüber<br />

hinaus auch Inhaltliches über den bereits konstatierten<br />

Paradigmenwechsel auf.<br />

III.<br />

So gesehen ist die publizistische Reaktion auf diese Entwicklung,<br />

wie sie sich mit dem nun im Innsbrucker Studienverlag<br />

erschienenen, von Fuchs/Khakzadeh/Weber herausgegebenen<br />

Band „Recht im Naturgefahrenmanagement“ manifestiert,<br />

nachgerade als folgerichtig zu bezeichnen.<br />

Bleibt man – systemtheoretisch – beim angezogenen Modell<br />

von Ebene und Krise, mag dieser Band eines der ersten<br />

Zeichen für die Bewältigung einer offenkundigen begrifflichen<br />

wie inhaltlichen Krisis darstellen.<br />

Schon die Begrifflichkeit „Naturgefahrenmanagement“<br />

sagt ja deutlich, dass es hiebei gerade nicht (nur) um Maßnahmen<br />

der Gefahrenabwehr, sondern vielmehr um aktives<br />

Eingreifen geht.<br />

Traditionelles Verwaltungs-(polizeiliches) Handeln zielt<br />

einerseits auf die Abwehr möglicher künftiger Gefahren<br />

und andererseits auf die Beseitigung der Folgen einer sich<br />

einmal manifestiert habenden Gefahr.<br />

Das „Naturgefahrenmanagement“ setzt seinen Hebel einerseits<br />

bei aktiven (und nichtreaktiven) Maßnahmen der<br />

vorsorglichen Gefahrenabwehr an (etwa: so genanntes Monitoring),<br />

verknüpft seine (erst im Entstehen begriffenen)<br />

Instrumentarien aber zugleich mit der Suche nach geeigneten<br />

Maßnahmen im Ereignis, dh in der sich entbergenden<br />

Naturgefahr selbst.<br />

IV.<br />

Wer je vor die Aufgabe gestellt war, als Berater von Gebietskörperschaften<br />

aktiv im Zuge des Gefahrenereignisses<br />

tätig zu werden, für den gewinnt der Begriff der „Querschnittsmaterie<br />

Naturgefahren“ eine gänzlich andere Bedeutung,<br />

als das bei bloß theoretischer Betrachtung der Fall ist.<br />

Angefangen von notstandpolizeilichen Sicherheits- und<br />

Sicherungsmaßnahmen über Maßnahmen der Ermöglichung<br />

des Einsatzes prognostischer Methoden, Aufgaben<br />

der Straßenpolizei, der Sicherheitspolizei, der Notstandsgesetze<br />

insgesamt, Festlegung des Wirkungsbereiches (Gemeindegrenzen!),<br />

bis hin zu konkreten Entscheidungen unmittelbarer<br />

Befehls- und Zwangsgewalt treten in solchen Situationen<br />

alle möglichen concreta des hoheitlichen Handelns<br />

auf und verdichten den staatlichen Handlungsanspruch zum<br />

Anspruch der Allgemeinheit auf zweck- und zielorientiertes,<br />

im höchsten Ausmaß effektives Staatshandeln.<br />

V.<br />

Solches Staatshandeln begegnet aber beschränkt kalkulierbaren<br />

Naturgefahren.<br />

Deshalb ist es richtig – und als verdienstvoll zu werten –,<br />

wenn etwa Weber in seinem Beitrag über die Grenzen des<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong><br />

433


Rezensionen<br />

Rechts (Seite 173 ff) darauf hinweist, dass die Ermöglichung<br />

eines (straf- und anspruchsfreien) Fehlerkalküls zu den<br />

grundsätzlichen rechtssystematischen Vorgaben eines geglückten<br />

„Naturgefahrenmanagementrechts“ gehört.<br />

Die Beiträge in dem angezeigten Band reichen von einer<br />

Bestandsaufnahme „Umgang mit Naturgefahren“ (Stötter/<br />

Fuchs, Seite 19 ff) über eine strafrechtliche Darstellung<br />

(Murschetz, Seite 35 ff), eine zivilrechtliche Analyse (Kocholl,<br />

Seite 47 ff), eine Einschätzung des Standortes der Naturgefahren<br />

im öffentlichen Recht (Hattenberger, Seite 67 ff), die<br />

Darstellung der rechtlichen Instrumente des Naturgefahrenmanagements<br />

(Weck-Hannemann/Thöni, Seite 101 ff) bis zu<br />

entsprechenden Praxisberichten aus Vorarlberg (Hämmerle,<br />

Seite 155 ff) oder in Tirol (Senn, Seite 167 ff).<br />

Mit dem „Restrisiko“ und dem Umgang damit im<br />

Strafrecht beschäftigt sich Ermacora (Seite 197 ff), während<br />

die Grenzen des Rechts rechtssystematisch von Weber (Seite<br />

173 ff) behandelt werden.<br />

Berichte aus bestimmten Workshops runden den Band,<br />

der noch weitere Vortragsbeiträge enthält, ab.<br />

VI.<br />

Naturgemäß kann ein solcher Band, der – aus Ergebnissen<br />

eines Symposiums – nunmehr verdienstvollerweise veröffentlicht<br />

wurde, nicht leisten, was zum heutigen Zeitpunkt<br />

noch gar nicht möglich ist:<br />

Eine rechtssystematische Darstellung des Naturgefahrenrechtes,<br />

nicht nur de lege lata, sondern auch pro futuro.<br />

Viel zu deutlich macht sich der eingangs konstatierte<br />

„Umbruch“ in der Verwaltungsrechtskultur – und mit einhergehend<br />

in der Gesetzgebung – deutlich, als das man<br />

schon heute neue gefestigte Begrifflichkeiten bieten könnte.<br />

Wohl aber zeigt der vorliegende Band, dass die praktische<br />

und wissenschaftliche Durchdringung dieses zentralen<br />

rechtlichen Bereiches weit fortgeschritten ist.<br />

Das Recht der Naturgefahren verquickt im höchsten Ausmaße<br />

sowohl Aufgaben staatlicher Planung (Gefahrenzonenpläne,<br />

Wasserwirtschaftspläne und dergleichen) wie auch<br />

individuell konkrete Rechtsakte (Bescheide, Akte unmittelbarer<br />

Befehls- und Zwangsgewalt).<br />

Der Prävention von Naturgefahren kommt höchste Bedeutung<br />

zu; das ist eine Aufgabe, die weit über das Rechtliche<br />

auch ins Gesellschaftliche transzentiert und weit über den<br />

Geltungsbereich österreichischen Rechts hinaus Anstrengungen<br />

der sich globalisierenden Welt erfordert.<br />

Angesprochen auf das hier zur Beurteilung anstehende<br />

Maß für wissenschaftliche Literatur, nämlich Spannung, Innovation,<br />

begriffliche Baulichkeit, vor allem aber das Vorliegen<br />

eines gerüttelten Maßes an Innovationskraft, ist das Erscheinen<br />

des vorliegenden Bandes vorbehaltlos zu begrüßen<br />

und seine Lektüre vor allem auch dem im öffentlichen Recht<br />

tätigen Praktiker, dem Verteidiger in Strafsachen und dem in<br />

Haftpflichtsachen tätigen Rechtsanwalt wärmstens zu empfehlen.<br />

Michael E. Sallinger<br />

" Strafprozessrecht im Wandel. Festschrift für Roland Miklau<br />

zum 65. Geburtstag. Von Udo Jesionek/Reinhard Moos/Otto F.<br />

Müller (Hrsg). StudienVerlag, Innsbruck Wien Bozen 2006, 664 Seiten,<br />

geb?, a 78,–.<br />

Anlässlich des 65. Geburtstags von Roland Miklau,<br />

seit 1970 in der Straflegislativsektion des<br />

BMJ tätig und seit 1987 Leiter jener die Entwicklung<br />

des österreichischen Strafrechts prägenden<br />

Ministerialsektion (1991 überdies mit<br />

dem Titel Sektionschef ausgestattet), wurde<br />

eine eindrucksvolle Festschrift unter dem Titel<br />

„Strafprozessrecht im Wandel“ von Udo Jesionek,<br />

Reinhard Moos und Otto F. Müller beim (sich in letzter<br />

Zeit verstärkt im Rechtsbereich profilierenden) StudienVerlag<br />

herausgegeben. Die Herausgeber verbindet mit dem Jubilar<br />

ua die gemeinsame Mitgliedschaft beim einst von Justizminister<br />

Christian Broda 1975 einberufenen „Arbeitskreis<br />

für Grundsatzfragen einer Erneuerung des Strafverfahrensrechtes“.<br />

Die Festschrift soll die damals begonnene Diskussion,<br />

die bisher in diversen Gesetzesreformen unter der Mitwirkung<br />

Roland Miklaus Niederschlag gefunden hat, nun<br />

fortsetzen.<br />

Strafgesetzbuch, Staatsanwaltschaftsgesetz, Diversion,<br />

Strafprozessuales Vorverfahren – an all dem hat Roland Miklau<br />

zum Teil maßgeblich mitgewirkt. In der umfangreichen<br />

Festschrift wird der Jubilar in Laudationes von Bundesministerin<br />

Gastinger und Univ.-Prof. Moos nicht nur als erfahrener<br />

Fachmann, sondern insbesondere auch als Humanist<br />

und „überzeugter Überzeuger“ gewürdigt. Ob er indes auch<br />

ein überzeugter Verfechter des Strafrechts sei, wurde mitunter<br />

bezweifelt und sein ehemaliger Chef als Sektionsleiter<br />

und Minister Egmont Foregger etwa soll ihm einst zum Abschied<br />

gesagt haben, er möge doch „vom Strafrecht noch<br />

etwas übrig lassen“. Manche verbinden insofern mit dem<br />

Namen des Jubilars eher Tendenzen der Aufweichung des<br />

Strafrechts, der schrittweisen „Entrichterung“ der Strafrechtspflege<br />

(vgl Hollaender, Anwalt aktuell 2006/9) und<br />

der Verwässerung der strafrechtlichen Steuerungsfunktion<br />

in der Gesellschaft. Auch das zuletzt in der „Presse“ vom<br />

11. 12. 2006 veröffentlichte Streitgespräch des Jubilars mit<br />

dem damals noch amtierenden OGH-Präsidenten und zuvor<br />

langjährigen Strafrichter Johann Rzeszut zeigt sehr kontroverse<br />

Auffassungen hinsichtlich der Lenkbarkeit menschlichen<br />

Verhaltens durch strafrechtliche Sanktionen oder bezüglich<br />

des (von Miklau strikt abgelehnten und von Rzeszut<br />

nachdrücklich befürworteten) Vorschlags, der Gesetzgeber<br />

sollte bei der U-Haft das Gewicht einer Tat auch bei Vermögensdelikten<br />

berücksichtigen und ab einem besonders<br />

hohen Schaden und bei qualifiziertem Tatverdacht (mit Urkunden<br />

und unmittelbaren Zeugen) bei schwersten Vermögensdelikten<br />

– wie es ja bereits bei schwersten Delikten gegen<br />

Leib und Leben der Fall ist – eine bedingt-obligatorische<br />

U-Haft einführen, um die Verfahrenssicherung zu erhöhen<br />

und das Unbehagen der Bevölkerung bei extrem<br />

schweren Deliktsfällen zu mildern (zustimmend Hollaender,<br />

„Die Presse“ vom 13. 12. 2006).<br />

434<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong>


Rezensionen<br />

Wie auch immer, die vorliegende Festschrift belegt jedenfalls,<br />

dass Roland Miklau zweifellos auch von vielen Seiten<br />

sehr hohe Wertschätzung genießt. Diese sei ihm, der sich<br />

so viele Jahrzehnte dem Strafrecht gewidmet hat, uneingeschränkt<br />

vergönnt, und bei so vielen prominenten Beiträgen<br />

fällt es gar schwer, einzelne herauszugreifen und andere<br />

demgegenüber unerwähnt zu lassen – was aber im Rahmen<br />

der gegenständlichen Rezension angesichts der Vielzahl<br />

der Beiträge in der vorliegenden Festschrift notwendig ist;<br />

daher folgt hier eine punktuell herausgegriffene (und somit<br />

von der Kapitelabfolge im Buch abweichende, vornehmlich<br />

subjektive) Auswahl einzelner Beiträge der Festschrift:<br />

" Der Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Karl<br />

Mayrhofer nimmt auf Seite 229 ff zur Überprüfung der<br />

Tatfrage im Grundrechtsbeschwerdeverfahren Stellung,<br />

beleuchtet eingehend die Hintergründe dieses theoretisch<br />

wie praktisch bedeutsamen Fragenkomplexes im wichtigen<br />

Bereich des dem OGH vom Gesetzgeber anvertrauten<br />

Schutzes des Grundrechts der persönlichen Freiheit und<br />

kommt nach eingehender Analyse zum Schluss, dass die<br />

neuere Judikaturlinie des OGH, welche – ihrerseits wiederum<br />

in Abweichung von der traditionellen Judikatur<br />

und den Gesetzesmaterialien – die Anwendung strafprozessualer<br />

Nichtigkeitsgründe auf die Beurteilung des dringenden<br />

Tatverdachts im Grundrechtsbeschwerdeverfahren<br />

vertritt, verfehlt sei und dass der OGH nach den in<br />

den Gesetzesmaterialien dokumentierten Vorstellungen<br />

des Gesetzgebers (vgl JAB 852 BlgNR 18. GP 6) Tatsacheninstanz<br />

in Grundrechtsbeschwerdesachen sein müsse,<br />

womit nunmehr auch ein weiterer Exponent des OGH<br />

meiner diesbezüglich schon wiederholt (zB in der ÖJZ<br />

2005/12, in meinem Buch „Hüter der Verfassung – Der<br />

Oberste Gerichtshof in Strafsachen aus verfassungsrechtlicher<br />

Perspektive“ [Leykam-Verlag 2005], in der Novemberausgabe<br />

2006 von Anwalt aktuell und zuletzt in den<br />

Salzburger Nachrichten [Staatsbürger] vom 2. 1. <strong>2007</strong>)<br />

dargelegten berechtigten Kritik an der jüngeren OGH-Judikatur<br />

zum GRBG aktuell beigepflichtet hat – und dies<br />

mit sehr überzeugenden Argumenten!<br />

" Burgstaller und Grafl blicken auf Seite 1<strong>09</strong> ff auf „Fünf Jahre<br />

allgemeiner Diversion“ zurück. Dass allerdings die Sinnhaftigkeit<br />

der Diversion weitgehend außer Diskussion stehe,<br />

wie im Beitrag auf Seite 129 vermeint, trifft nicht ganz zu,<br />

wenn man sich die Kritik von Rzeszut in der Wiener Zeitung<br />

vom 30. 7. 2005 und vom 29. 12. 2006 in Erinnerung ruft<br />

(nebst den – in einer Fußnote des Beitrags genannten – verfassungsrechtlichen<br />

Bedenken gegen die Diversion von<br />

Pernthaler/Ranacher, Der verfassungswidrige „Ablasshandel“,<br />

JBl 2002, 280, und von Walter/Zeleny, ÖJZ 2001, 447).<br />

" Dem Thema der Diversion widmet sich auch der Höchstrichter<br />

Hans Valentin Schroll auf Seite 501 ff unter dem Titel<br />

der „Fortentwicklung der Diversion durch die Rechtsprechung“.<br />

" Udo Jesionek als Präsident der Opferhilfsorganisation Weißer<br />

Ring untersucht auf Seite 211 ff eingehend die Opferrechte<br />

im Strafprozessrecht.<br />

" Der Wiener Strafrechtsordinarius Helmut Fuchs analysiert<br />

auf Seite 137 ff das legendäre „Miklau-Szymanski-Modell“.<br />

" Sein Salzburger Kollege Kurt Schmoller widmet sich auf<br />

Seite 485 ff dem Thema der Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens<br />

zwecks gerichtlicher Strafverfolgung<br />

im Rahmen eines diesbezüglichen Regelungsvorschlags.<br />

" Soyer und Stangl stellen auf Seite 523 ff Überlegungen zur<br />

Qualitätssicherung in der Strafrechtspflege durch Ressourcen-<br />

und Rechtsfolgenorientierung an.<br />

" Eckart Ratz benutzt seinen Beitrag auf Seite 411 ff – nebst<br />

einigen rechtspolitischen Vorschlägen – vornehmlich als<br />

Verteidigungsversuch gegenüber von mehreren Seiten erhobener<br />

Fachkritik.<br />

" Der Legist Fritz Zeder widmet sich auf Seite 635 ff dem<br />

Europastrafrecht.<br />

" Der Salzburger Strafrechtsprofessor Otto Lagodny untersucht,<br />

damit verwandt, Brüsseler Einflüsse auf den österreichischen<br />

Strafgesetzgeber (Seite 239 ff).<br />

" Sein (em.) Kollege Otto Triffterer analysiert auf Seite 559 ff<br />

umfassend das völkerrechtliche Thema des „ius in bello“.<br />

" Zum (aus Umfangsgründen nunmehr erforderlichen,<br />

wenngleich viele andere erwähnenswerte Beiträge notgedrungen<br />

unerwähnt lassenden) Abschluss sei der Blick<br />

noch auf die Beiträge des Innsbrucker Strafrechtsprofessorentrios<br />

gewandt: Christian Bertel beschäftigt sich auf Seite<br />

41 ff mit dem strafrechtlichen Entschädigungsgesetz,<br />

Andreas Venier auf Seite 6<strong>09</strong> ff mit dem Thema „Strafprozessreform<br />

und Haftrecht“ und Klaus Schwaighofer befasst<br />

sich auf Seite 511 ff mit dem Komplex „Fairness und Gerechtigkeit<br />

im Strafverfahren“ und zitiert in diesem Zusammenhang<br />

den – von ihm als Einleitungssatz seines Beitrages<br />

und von mir nun als Schlusssatz der gegenständlichen<br />

Rezension gewählten – wunderschönen Satz von Larenz:<br />

„Die gesamte Rechtsordnung steht unter den<br />

verpflichtenden Anforderungen der Idee der Gerechtigkeit,<br />

aus der allein sich ihr Geltungsanspruch im normativen<br />

Sinn letztlich zu rechtfertigen vermag.“<br />

Adrian Eugen Hollaender<br />

" Fremdenrecht-Kommentar. Von Mathias Vogl/Wolfgang Taucher/René<br />

Bruckner/Thomas Marth/Hans-Peter Doskozil. Neuer<br />

Wissenschaftlicher Verlag, Wien 2006, 1067 Seiten, geb (mit<br />

CD-ROM), a 138,–.<br />

Am 1. 1. 2006 ist das sog „Fremdenrechtspaket<br />

2005“ (BGBl I 2005/100) in Kraft getreten,<br />

was Anlass für zahlreiche Publikationen auf<br />

diesem Rechtsgebiet gewesen ist. Die Autoren<br />

des vorliegenden Werks haben ungeachtet des<br />

Umfangs der Materie einen kompakten Kommentar<br />

geschaffen, welcher dem Anwender<br />

nicht nur eine Orientierung über die zahlreichen<br />

Rechtsquellen bietet, sondern welcher<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong><br />

435


Rezensionen<br />

darüber hinaus auch die Zusammenhänge der einzelnen Bestimmungen<br />

aufgreift und darlegt.<br />

Systematisch setzt sich der Kommentar aus 7 Hauptkapiteln<br />

zusammen. Das erste Kapitel enthält im Rahmen der<br />

„Vorbemerkungen zum Fremdenrechtspaket 2005“ eine<br />

kurze Genese des Fremdenrechtpakets. Daran schließen sich<br />

die Kapitel Kerngesetze, Nebengesetze, Europarechtliche<br />

Normen, Völkerrechtliche Normen, Verordnungen und<br />

Landesrechtliche Normen an. Den Abschluss bilden Paragrafenspiegel<br />

betreffend das Asylgesetz (bisherige Fassung<br />

und AsylG 2005), das Fremdengesetz und das nunmehrige<br />

FPG und NAG sowie umfangreiche Judikatur-, Literatur-<br />

und Stichwortverzeichnisse. Infolge des Umfangs der<br />

Rechtsquellen werden die europarechtlichen und völkerrechtlichen<br />

Normen auf der angeschlossenen CD-ROM<br />

wiedergegeben.<br />

Als „Kerngesetze“ werden das AsylG 2005, das FPG, das<br />

NAG, das GVG-B 2005, die Grundversorgungsvereinbarung<br />

gem Art 15 a BVG und das GrekoG bezeichnet. Diese<br />

Gesetzesmaterien werden durch Materialien, Judikaturzitate,<br />

Anmerkungen und Hinweise auf andere innerstaatliche,<br />

europarechtliche oder völkerrechtliche Normen kommentiert.<br />

Besonders wertvoll sind die Querverweise, hängen<br />

doch die einzelnen Gesetzesmaterien in vielen Bereichen<br />

eng zusammen. So hat etwa die Asylbehörde im Falle der Abweisung<br />

eines Antrags auf internationalen Schutz (Asyl) die<br />

Kompetenz über den Status des subsidiär Schutzberechtigten<br />

(§ 8 AsylG) und damit über die (Un)zulässigkeit der Abschiebung<br />

zu entscheiden und eine allfällige Ausweisung<br />

(§ 10 AsylG) zu verfügen. Hier greifen dann die Bestimmungen<br />

des FPG über die Abschiebung und die Verhängung der<br />

Schubhaft ein (§§ 46 f FPG; §§ 76 f FPG), Aufgabenbereiche,<br />

die in die Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörden<br />

fallen. Ebenso sind die Bestimmungen des NAG über die<br />

Aufenthaltstitel mit europarechtlichen Normen sowie mit<br />

Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eng<br />

verflochten, sodass auch hier die diesbezüglichen Verweise<br />

zur Aufhellung der Zusammenhänge ganz wesentlich beitragen.<br />

Im Kapitel „Nebengesetze“ scheinen ua verfassungsrechtliche<br />

Normen und Grundrechtsbestimmungen, die<br />

auszugsweise Wiedergabe maßgeblicher Bestimmungen des<br />

FLAG, des KBGG, des VfGG, des VwGG und nicht zuletzt<br />

der Abdruck des AuslBG auf.<br />

Das Kapitel „Europarechtliche Normen“ enthält die<br />

wichtigsten Verordnungen und Richtlinien auf dem Gebiet<br />

des Fremden- und Asylrechts (darunter ua die EurodacVO,<br />

die Dublin II VO, die AufenthaltstitelVO uvm).<br />

Im Kapitel „Völkerrechtliche Normen“ finden sich ua<br />

die GFK, das Protokoll GFK, die EMRK und die ZPEMRK,<br />

Rücknahmeabkommen, Dublinabsprachen, Grenzabkommen<br />

etc.<br />

Das Kapitel „Verordnungen“ enthält ua die Durchführungsverordnungen<br />

zu den Kerngesetzen, die NLV 2006,<br />

die Integrationsvereinbarungsverordnung und viele mehr.<br />

Im Kapitel „Landesrechtliche Normen“ findet man<br />

ua die Grundversorgungsgesetze der Länder sowie der<br />

Ermächtigungsverordnungen der Landeshauptmänner bzw<br />

-frau aufgrund des § 3 Abs 1 NAG.<br />

Der besondere Wert dieses Kommentars liegt einerseits in<br />

der umfassenden Wiedergabe fremdenrechtlicher innerstaatlicher<br />

und überstaatlicher Normen sowie jener Rechtsquellen,<br />

die mit dem Fremdenrecht im Zusammenhang stehen,<br />

andererseits in der Kommentierung der Kerngesetze,<br />

welche dem Praktiker auf diesem Gebiet eine wertvolle Unterstützung<br />

bei seiner Arbeit bieten kann.<br />

Erich Heliczer<br />

" Investmentfonds in Fallbeispielen. Von Ernst Marschner. Verlag<br />

Linde, Wien 2006. 448 Seiten, br, a 79,–.<br />

Jedem, der sich in seiner Praxis mit steuerrechtlichen<br />

und/oder bilanzrechtlichen Themen<br />

in Zusammenhang mit Investmentfonds<br />

beschäftigt, ist der Autor dieses Buches bereits<br />

bisher als Autor einschlägiger Fachaufsätze<br />

bzw Fachvorträge wohlbekannt. Mit diesem<br />

Buch ist es dem Autor nunmehr gelungen,<br />

seine fundierten Praxiskenntnisse im wahrsten<br />

Sinn des Wortes „lösungsgerecht“ aufzubereiten.<br />

Der Hauptschwerpunkt dieses Buches liegt darin, die<br />

steuerliche und bilanzielle Behandlung von Investmentfonds<br />

anhand von Fallbeispielen darzustellen. Dabei werden alle<br />

Arten von Investmentfonds, nämlich inländische Investmentfonds<br />

und ausländische Investmentfonds, letztere unterteilt<br />

in schwarze Fonds, weiße Fonds und blütenweiße<br />

Fonds, berücksichtigt. Akribisch werden für jeden dieser Investmentfondstypen<br />

Fälle für die verschiedenen Arten von<br />

Anlegertypen, also natürliche Person als Privatanleger, natürliche<br />

Person als betrieblicher Anleger, Kapitalgesellschaft,<br />

Privatstiftung sowie die inländische beschränkt steuerpflichtige<br />

Körperschaft, präsentiert. Vor der Lösung der einzelnen<br />

Fälle werden die mit dem jeweiligen Fall verbundenen Probleme<br />

einer eingehenden Beschreibung unter Berücksichtigung<br />

der Meinung der Finanzverwaltung, der Literaturmeinung<br />

und allenfalls dazu ergangener Judikatur unterzogen.<br />

Zusätzlich zum Fallteil präsentiert der Autor in seinem<br />

Buch auch allgemeine Theorieteile, die sowohl demjenigen,<br />

der sich in die Problematik Investmentfonds erst einlesen<br />

will, aber auch dem mit Investmentfonds vertrauten Praktiker,<br />

der sein Wissen vertiefen bzw auf den neuesten Stand<br />

bringen will, hervorragende Dienste leisten können. Herauszugreifen<br />

sind die Kapitel Handelsrecht und Steuerrecht. Im<br />

Kapitel Handelsrecht (4.1) werden die in der täglichen Buchhaltungs-<br />

und Bilanzierungspraxis wichtigen Themen Behandlung<br />

der verschiedenen Arten von Kapitalertragsteuer,<br />

Anschaffungskosten und Bilanzierung als Anlagevermögen<br />

oder Umlaufvermögen, die laufende ertragswirksame Vereinnahmung<br />

von ausschüttungsgleichen Erträgen, die Be-<br />

436<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong>


Rezensionen<br />

wertung von Investmentfonds und die Handhabung der im<br />

Investmentfonds angefallenen Quellensteuern erläutert. Im<br />

Kapitel Steuerrecht (4.2) werden steuerliche Sonderprobleme<br />

behandelt, so beispielsweise Bewertung in der Steuerbilanz,<br />

laufende Besteuerung von Investmentfonds im Privat-<br />

und Betriebsvermögen, der Begriff ausländischer Investmentfonds<br />

und die steuerliche Behandlung ausländischer<br />

Quellensteuern.<br />

Dieses Buch kann daher neben mit der Erstellung von Jahresabschlüssen<br />

und Steuererklärungen Befassten auch jedem<br />

anderen empfohlen werden, der rasch aber hochfundiert einen<br />

Überblick über die aktuelle steuerliche und bilanzrechtliche<br />

Behandlung von Investmentfonds gewinnen will.<br />

Gustav Walzel<br />

" Internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Von Wolfgang<br />

Schomburg/Otto Lagodny/Sabine Gleß/Thomas Hackner. 4. Auflage,<br />

Verlag C. H. Beck, München 2006, LXXII, 2.450 Seiten, geb,<br />

a 255,–.<br />

Langes Warten macht sich oftmals bezahlt.<br />

Schon die Vorauflagen haben den Status eines<br />

strafprozessualen Standardwerks erreicht.<br />

Dennoch haben sich die – mittlerweile um zwei<br />

Zuwächse (Gleß und Hackner) erweiterten –<br />

Autoren nicht nur um eine Aktualisierung ihres<br />

Werkes bemüht, sondern wurde das Kompendium<br />

auch inhaltlich stark erweitert.<br />

Die Autoren haben zwar – wie bisher – die deutsche<br />

Rechtslage im Bereich der Rechtshilfe in Strafsachen zentral<br />

im Auge, gehen aber über diesen Bereich hinaus und versuchen<br />

dieses Rechtsgebiet für den gesamten deutschen<br />

Sprachraum abzudecken, was auch den seitenmäßigen Umfang<br />

des Buches erklärt.<br />

In gewohnter Manier wird somit vorerst breiter Raum der<br />

Kommentierung des für Deutschland gültigen Gesetzes über<br />

die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) gegeben.<br />

Daran angeschlossen finden sich sämtliche (aufgrund Ratifizierung<br />

auch für Österreich) relevanten Übereinkommen<br />

des Europarats zu den Bereichen Auslieferung, Rechtshilfe,<br />

Vollstreckungshilfe sowie sonstige strafrechtlich wesentliche<br />

Bereiche (Computerkriminalität, Geldwäsche etc) sowie deren<br />

Zusatzprotokolle und betreffende bilaterale Ergänzungsverträge<br />

(diese allerdings ausschließlich bezogen auf die<br />

Bundesrepublik Deutschland mit ihren multinationalen Vertragspartnern).<br />

Besonders praktisch ist dabei die jedem einzelnen<br />

Vertragswerk angefügte Vertragstabelle, die einen<br />

schnellstmöglichen Überblick über den Ratifizierungsstand<br />

der jeweiligen Übereinkommen in den unterschiedlichen<br />

Nationalstaaten ermöglicht. Weiters finden sich den einzelnen<br />

Bestimmungen wiederum zahlreiche aktualisierte und<br />

für den Praktiker besonders hilfreiche Erläuterungen angeschlossen.<br />

In weiterer Folge sind sämtliche Bezug nehmende Übereinkommen<br />

der EU zu den Bereichen Auslieferung, Rechtshilfe,<br />

Vollstreckungshilfe und sämtliche sonst strafrechtlich<br />

entscheidenden Rechtsakte angeführt und seit der Vorauflage<br />

auf den allerletzten Stand gebracht bzw erweitert. Dabei<br />

werden meist nach einer Kurzeinführung zum jeweiligen<br />

Rechtsakt Literaturhinweise gegeben und danach der Text<br />

(ebenfalls meist mit Erläuterungen) in deutscher und englischer<br />

Sprache abgedruckt. Diesem Teil sind so wesentliche<br />

Gesetzeswerke wie zB der Rahmenbeschluss über den Europäischen<br />

Haftbefehl integriert.<br />

Im Anschluss findet sich ua auch ein Abschnitt über die<br />

Rechtsgrundlagen der Internationalen Strafgerichtsbarkeit,<br />

welcher in dieser Auflage konsequenterweise um den Bereich<br />

des Internationalen Strafgerichtshofs erweitert wurde.<br />

Sich mit sämtlichen der bearbeiteten Gebiete zu befassen,<br />

würde den Rahmen dieser Besprechung bei weitem sprengen.<br />

Dennoch sei gerade aus österreichischer Sicht hervorgehoben,<br />

dass diesem Standardwerk mit der nunmehr vorliegenden<br />

Auflage ein Hauptteil VII angefügt wurde, der sich<br />

mit den Rechtshilfegesetzen deutschsprachiger Nachbarländer<br />

befasst. Darin werden in bemerkenswerter Weise<br />

von Rosbaud weiterführende Erläuterungen zum gesamten<br />

ARHG unternommen. Es ist nicht zu verkennen, dass Rosbaud<br />

darin die relevante diesbezügliche Judikatur verarbeitet<br />

und somit einen für die Anwaltschaft – trotz aller internationalen<br />

Entwicklungen – wesentlichen Arbeitsbehelf im Umgang<br />

mit diesem Gesetzeswerk geschaffen hat. Die Rechtshilfegesetze<br />

der Schweiz und Liechtenstein runden diesen<br />

Abschnitt schließlich ab.<br />

Zusammenfassend ist in jedem Fall eines klar: Wer als<br />

Praktiker mit Fragen des internationalen Strafrechts befasst<br />

ist, für den führt bei seriöser Aktenbearbeitung kein Weg<br />

an diesem eigentlich einzigartigen Kompendium des Wissens<br />

vorbei. Den Autoren ist gerade deshalb für ihr nunmehr<br />

jahrzehntelanges Bemühen um eine „Internationalisierung“<br />

des Strafrechts – nicht nur durch dieses Werk – zu danken.<br />

Roland Kier<br />

" Der Weg zum Freispruch. Verteidigungsstrategien und Rechtsschutzmöglichkeiten<br />

im österreichischen Strafverfahren. Von<br />

Adrian Eugen Hollaender. Edition Juridica, Verlag Manz, Wien<br />

2006, 136 Seiten, br, a 19,90.<br />

Adrian E. Hollaender hat bereits in zahlreichen<br />

anderen Werken und Publikationen einzelne<br />

Bereiche des Strafrechtes (vgl insbesondere<br />

„Die erfolgreiche Nichtigkeitsbeschwerde im<br />

Strafverfahren“ [LexisNexis Verlag 2005]) mit<br />

hohem wissenschaftlichen und dennoch praxisnahem<br />

Wert näher untersucht und dargestellt.<br />

Das vorliegende Werk „Der Weg zum Freispruch“<br />

ist demgegenüber kein Nachschlagewerk für Detailfragen<br />

des Strafrechtes, sondern eine Art „Checklist“ für den<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong><br />

437


Rezensionen<br />

Strafverteidiger, die die wichtigsten strafprozessualen Möglichkeiten<br />

der Verteidigung in den einzelnen Verfahrensabschnitten<br />

übersichtlich darlegt. Der hierbei nötige Balanceakt<br />

zwischen Kürze und Übersichtlichkeit einerseits und<br />

der nötigen Genauigkeit der Darstellung andererseits ist<br />

dem Autor eindrucksvoll gelungen. Tiefgründige Abhandlungen<br />

über einzelne Nichtigkeitsgründe wird der Leser vergeblich<br />

suchen, deren gibt es ja auch schon einige andere,<br />

stattdessen wird er aber für die Praxis wertvolle Hinweise<br />

finden, auf welche Handlungen bereits vor oder spätestens<br />

in der Hauptverhandlung zu achten ist, um, soweit dann<br />

noch erforderlich, überhaupt später eine Nichtigkeitsbeschwerde<br />

erfolgversprechend erheben zu können.<br />

Eine genaue Kenntnis der einzelnen Nichtigkeitsgründe<br />

des § 281 StPO ist unentbehrlich; sie nützt aber nichts, wenn<br />

man etwa in der Hauptverhandlung nicht die nötigen Beweisanträge<br />

stellt und protokollieren lässt oder es verabsäumt,<br />

durch die richtigen Fragestellungen an Zeugen oder<br />

den Angeklagten die Grundlage für mögliche entlastende<br />

Feststellungen zu legen, die zu einem Feststellungsmangel<br />

nach § 281 Abs 1 Z 9 StPO führen könnten. Genau hier setzt<br />

„Der Weg zum Freispruch“ an. In kurzen prägnanten Kapiteln<br />

wird in chronologischer Reihenfolge eines Strafverfahrens,<br />

von den ersten kriminalpolizeilichen Ermittlungen bis<br />

zu einer rechtskräftigen Verurteilung, dargestellt, worauf<br />

von der Verteidigung in den einzelnen Verfahrensabschnitten<br />

in rechtlicher und zum Teil psychologischer Hinsicht<br />

zu achten ist.<br />

Gedanklicher Ausgangspunkt des Autors bei dieser Darstellung<br />

ist die Verteidigung eines Unschuldigen. Dementsprechend<br />

großes Augenmerk wird daher auf das Vorverfahren<br />

und die Möglichkeiten gelegt, es gar nicht erst zu einer<br />

Anklageerhebung kommen zu lassen. Dies ist umso erfreulicher,<br />

als üblicherweise dem Vorverfahren von Literatur und<br />

zum Teil auch der anwaltlichen Praxis im Vergleich zu<br />

Hauptverhandlung und Rechtsmittelverfahren eher (zu) geringe<br />

Beachtung geschenkt wird. Diese stiefmütterliche Behandlung<br />

ist wohl Resultat der dürftigen gesetzlichen Regelung<br />

des Vorverfahrens in der derzeit geltenden StPO sowie<br />

der traditionell starken Rolle, die Staatsanwaltschaft und<br />

Kriminalpolizei in der Praxis des österreichischen Vorverfahrens<br />

spielen. Die Verteidigungsrechte sind gerade im Vorverfahren<br />

eher spärlich und schwach ausgeprägt, Nichtigkeitssanktionen<br />

bei Mängeln der Beweissammlung, wie<br />

man sie aus dem angloamerikanischen Rechtskreis kennt<br />

(und sich als Verteidiger zur Sicherung des rechtsstaatlichen<br />

Verfahrens durchaus wünschen würde), sind dem österreichischen<br />

Rechtsdenken weitgehend fremd.<br />

Umso wichtiger ist es, die vorhandenen Verteidigungsmöglichkeiten<br />

im Vorverfahren zu nutzen, was der Autor<br />

wiederholt gelungen aufzeigt. Zu Recht weist der Autor darauf<br />

hin, dass das Bestreben, mit Gerichtsorganen und Behörden<br />

ein gutes Einvernehmen zu finden, die Verteidigung<br />

nicht vor sinnvollen Beschwerden und Anträgen abhalten<br />

soll. Höflich im Auftreten, aber hart in der Sache ist hier<br />

die Devise des Autors.<br />

Schon im Stadium der kriminalpolizeilichen Ermittlungen,<br />

welche sich nach der derzeitigen Rechtslage – einzig gestützt<br />

auf § 24 StPO – in einem weitgehend rechtsfreien<br />

Raum bewegen, kann und soll die Verteidigung intervenieren,<br />

auch wenn dies gesetzlich nicht explizit vorgesehen ist.<br />

Durch „Rechtsschutzgesuche“ an vorgesetzte Dienststellen<br />

oder Anregungen zur Beweisaufnahme besteht die Möglichkeit,<br />

bereits in diesem Verfahrensstadium den Standpunkt<br />

der Verteidigung darzulegen. Im Bereich der Staatsanwaltschaft<br />

werden derartige Rechtsschutzgesuche – der Autor<br />

empfiehlt, aus Gründen der Höflichkeit diese Bezeichnung<br />

dem Begriff Dienstaufsichtsbeschwerde vorzuziehen – in<br />

der Regel inhaltlich erledigt, was die Notwendigkeit mit sich<br />

bringt, Sach- und Rechtslage zu prüfen, sodass auf diese<br />

Weise für eine Einstellung des Verfahrens sprechende Umstände<br />

effizient releviert werden können.<br />

Besonderes Augenmerk legt der Autor auf die Möglichkeit,<br />

in den verschiedenen Verfahrensabschnitten Beweisaufnahmen<br />

anzuregen bzw ab Einleitung der Voruntersuchung<br />

zu beantragen. Dies nicht zuletzt deshalb, um den Standpunkt<br />

der Verteidigung in den Akten zu deponieren. Von<br />

der Verteidigung wird oft übersehen, dass auch das Strafverfahren<br />

trotz mündlicher Hauptverhandlung stark aktenlastig<br />

ist und gerade im Rechtsmittelverfahren de facto der Grundsatz<br />

„quod non est in actu, non est in mundo“ gilt. Meist finden<br />

sich in den Akten nur eine Anzeige, diverse Einvernahmeprotokolle,<br />

die Anklageschrift bzw ein Antrag auf Bestrafung,<br />

nicht aber eine „Verteidigungsschrift“, zu der der Autor<br />

im Einzelfall rät, obgleich eine solche von der StPO nicht<br />

vorgesehen ist. Dies ist ein Beispiel eines Praxistipps, der<br />

sich, wie so viele andere in „Der Weg zum Freispruch“, nicht<br />

in üblichen Strafprozesslehrbüchern oder StPO-Kommentaren<br />

findet. Gerade darin liegt der besondere Wert dieses<br />

Buches.<br />

Eine genaue Kenntnis der StPO kann und soll „Der Weg<br />

zum Freispruch“ natürlich nicht ersetzen, doch bekanntlich<br />

klaffen akademisches Wissen und juristische Praxis des Öfteren<br />

auseinander. Diese Kluft für den Bereich des Strafprozessrechts<br />

zu überbrücken, ist dem Autor rundum gelungen.<br />

Vor allem für den juristischen Praktiker, der nur gelegentlich<br />

oder noch nicht lange mit Strafverteidigung beschäftigt ist<br />

und der daher nur einen oberflächlichen Einblick in die<br />

strafprozessuale Praxis hat, wird „Der Weg zum Freispruch“<br />

eine große Bereicherung bei der Entwicklung von Verteidigungsstrategien<br />

sein. Abgerundet durch vierzehn Muster,<br />

insbesondere auch für weniger bekannte Schriftsätze wie<br />

etwa Volksanwaltschaftsbeschwerden oder Abolitionsgesuche,<br />

und ergänzt durch an passender Stelle eingearbeitete<br />

Hinweise auf die ab 1. 1. 2008 geltende strafprozessuale<br />

Rechtslage, ist „Der Weg zum Freispruch“ genau das Werk,<br />

das der Autor in der Einleitung verspricht: ein praktischer<br />

Ratgeber mit nützlichen Tipps für jedes Verhandlungsstadium.<br />

Christoph Jeannée<br />

438<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong>


Rezensionen<br />

" Straßengüterverkehr – Recht und Praxis. Von Christian Spendel.<br />

Band I und II, NWV Verlag, Wien 2006, 270 Seiten (Band I), geb,<br />

a 28,80 und 977 Seiten (Band II), geb, a 69,80.<br />

Der Autor der vorliegenden Werke zum Straßengüterverkehrsrecht<br />

verfolgte grundsätzlich<br />

2 Hauptanliegen: Zum einen wurden in Band I<br />

die wichtigsten Rechtsquellen im österreichischen<br />

sowie im internationalen Straßengüterverkehr<br />

praxisgerecht in Form eines Kommentars<br />

aufbereitet. Die Kommentierung<br />

enthält – soweit überschaubar – sämtliche Themengebiete,<br />

die in der täglichen Praxis des in<br />

der Transportwirtschaft tätigen Juristen von<br />

Bedeutung sind. So finden sich in Band I<br />

übersichtlich aufbereitete Antworten auf Fragestellungen<br />

zum nationalen und gemeinschaftsrechtlichen<br />

Güterbeförderungsrecht,<br />

zur Arbeitskräfteentsendungs-Problematik sowie<br />

zum Vertrags- und Haftungsrecht im internationalen<br />

Straßengüterverkehr. Diese Kommentierung<br />

wird durch den Band II in Form einer Sammlung der wichtigsten<br />

nationalen und internationalen Rechtsgrundlagen ergänzt.<br />

Der Autor, der bereits mit dem Werk „Der europäische<br />

Frächterskandal“ (2004) auf sich aufmerksam machte, trägt<br />

mit den vorgestellten Werken dem Bedürfnis nach einer praxisorientierten<br />

Literatur im Güterbeförderungsrecht voll<br />

Rechnung. Beide Bände dieses hervorragenden Werkes sollten<br />

in keiner Kanzlei fehlen, die mit Rechtsfragen des nationalen<br />

bzw internationalen Straßengüterverkehrs beschäftigt<br />

ist.<br />

Dominik Schärmer<br />

" Handbuch des internationalen GmbH-Rechts. Von Rembert<br />

Süß/Thomas Wachter. Verlag LexisNexis ARD Orac, Wien 2006,<br />

XXXII, 1.974 Seiten, geb, inkl CD-Rom, a 152,20.<br />

Mit der Globalisierung und der Entscheidung<br />

des EuGH „Inspire Art Ltd“ findet das internationale<br />

und ausländische Gesellschaftsrecht<br />

Einzug in die tägliche Beratungspraxis. Der<br />

zunehmende Einsatz von Auslandsgesellschaften<br />

wirft zahlreiche neue Fragen im Gesellschaft-,<br />

Insolvenz- und Steuerrecht auf.<br />

In einem ersten Teil werden die Grundlagen<br />

des europäischen und internationalen Gesellschaftsrechts erörtert.<br />

Diese Darstellung knüpft an das deutsche Recht als<br />

Ausgangsbasis an; die Problemstellungen sind jedoch vielfach<br />

auf das österreichische Recht umlegbar. In einem ausführlichen<br />

Länderteil werden anschließend die nationalen<br />

Rechtsordnungen zur GmbH bzw zu den der GmbH am<br />

nächsten stehenden Rechtsformen von 39 Staaten, und zwar<br />

den meisten europäischen Staaten sowie wichtigen Staaten in<br />

Übersee, dargestellt. Die Darstellung der Länderberichte erfolgt<br />

nach einer weitgehend einheitlichen Gliederung, was<br />

die Auffindbarkeit und Vergleichbarkeit von Rechtsfragen<br />

sehr erleichtert. Darüber hinaus finden sich auf einer beigelegten<br />

CD-Rom zahlreiche weitere Informationen, wie etwa<br />

Gesetze, Entscheidungen oder Muster zu Satzungen bzw<br />

Handelsregistereingaben von 54 Staaten.<br />

Das vorliegende Buch ist auf Grund seiner ausgezeichnet<br />

strukturierten und damit trotz seines Umfangs übersichtlichen<br />

Darstellung ein unerlässlicher Wegbegleiter für<br />

Rechtsberater, die sich mit Fragen internationalen GmbH-<br />

Rechts beschäftigen.<br />

Winfried Schwarz<br />

" Rechtsratgeber für kranke und behinderte Menschen. Von Rainer<br />

Knyrim/Katalin Valenćak. 2. Auflage, Verlag LexisNexis ARD<br />

Orac, Wien 2006, 208 Seiten, br, a 25,–.<br />

Eine Reihe von Gesetzesänderungen sowie die<br />

große Nachfrage seit dem Ersterscheinen im<br />

Jahr 2002 machten eine Neuauflage des vorliegenden<br />

Titels erforderlich. Das Buch richtet<br />

sich vor allem an schwerkranke und behinderte<br />

Menschen und deren Angehörige sowie an<br />

Ärzte, Krankenschwestern, Pflegepersonal,<br />

Berater und Behörden. Es ist auch für juristisch<br />

nicht vorgebildete Leser leicht verständlich und hilft sowohl<br />

rechtliche als auch organisatorische Hindernisse zu meistern,<br />

denen kranke und behinderte Menschen im Alltag begegnen.<br />

Den beiden Autoren, die nicht nur als Juristen, sondern<br />

auch selbst ehrenamtlich als Sachwalter bzw im Hospitaldienst<br />

tätig sind, ist es damit gelungen, einen Ratgeber zu<br />

verfassen, der diese beiden Komponenten in hervorragender<br />

Weise vereint.<br />

Der Leser wird gleich zu Beginn der einzelnen Kapitel mit<br />

den grundlegenden juristischen Begriffen der einschlägigen<br />

Normen vertraut gemacht. So befasst sich etwa ein Kapitel<br />

mit den arbeitsrechtlichen Aspekten Behinderter, andere<br />

wiederum mit Fragen zum Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungsrecht<br />

oder mit der gesundheitlichen Eignung<br />

als Voraussetzung für den Führerschein und der aktiven Teilnahme<br />

am Straßenverkehr und dessen Folgen. Ein eigenes<br />

Kapitel erörtert Fragen rund ums Pflegegeld und andere finanzielle<br />

Aspekte, die für kranke und behinderte Menschen<br />

von immenser praktischer Bedeutung sind. Darüber hinaus<br />

wird erstmals auch das Heimvertrags- und Heimaufenthaltsgesetz<br />

sowie das Patientenverfügungs-Gesetz erörtert, und<br />

zwar von Herrn Hofrat Dr. Ernst Weiss als Gastautor.<br />

Als solche gekennzeichnete Praxistipps enthalten wertvolle<br />

Erklärungen und Ratschläge und runden die einzelnen<br />

Kapitel zusammen mit Hinweisen zu weiterführender Literatur<br />

sehr gut ab. Das Buch eignet sich nicht zuletzt aufgrund<br />

der gelungenen systematischen Darstellung hervorragend als<br />

Nachschlagewerk für den Praktiker.<br />

Andreas Eustacchio<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong><br />

439


Rezensionen<br />

" Ehe- und Familienrecht. Von Andrea Futterknecht/Alexandra<br />

Cervinka (Hrsg). WEKA-Verlag, Wien 2006, LoBla inkl Zugang zu<br />

www.weka.at/familienrecht, ca. 900 Seiten, a 217,80.<br />

Da freute sich die Rezensentin – zunächst!<br />

Diese Loseblattausgabe ist nämlich<br />

verbunden mit einer Online-Datenbank,<br />

in welcher sich der gesamte Inhalt<br />

des Buchs ebenfalls findet. Daher lag<br />

der Versuch nahe, sich nicht mit dem<br />

durchaus umfangreichen Stichwortverzeichnis<br />

(30 Seiten!) zu begnügen beim<br />

Versuch, schnell zu einem Problembereich an das richtige<br />

Kapitel zu gelangen, sondern mehrere Begriffe als Suchbegriffe<br />

in der Internet-Datenbank zu verlinken, Passwort<br />

war der Rezensentin zur Verfügung gestellt worden. Dies gelang<br />

auch. Jedoch leider: Die Systematik der Kapitel sieht im<br />

Online-Betrieb anders aus als im Buch. Findet man daher<br />

durch Verlinkung am Bildschirm das passende Kapitel, bedarf<br />

es einer mühsamen Suche, bis man in den als Register<br />

bezeichneten 8 Abteilungen mit ihren Unterkapiteln denselben<br />

Beitrag in Papierform findet. Das Lesen in Papierform<br />

ist aber immer noch angenehmer, wenn man neben Internet<br />

Zugang über das Buch verfügt.<br />

Die einzelnen Register bestehen jeweils aus einem Teil A,<br />

Theorie, und B, Muster. Das Werk befasst sich mit der Lebensgemeinschaft,<br />

dem Verlöbnis, der Ehe, der Scheidung<br />

wegen Verschuldens, der einvernehmlichen Scheidung, der<br />

Gewalt in der Familie, der Mediation und dem Kindschaftsrecht.<br />

Sucht man aber beispielsweise online mit dem Stichwort<br />

Kindesunterhalt, und es werden einzelne Kapitel angeboten,<br />

ist nicht nachvollziehbar, ob diese im Buchband im<br />

Kapitel Scheidung wegen Verschuldens, einvernehmliche<br />

Scheidung oder Kindschaftsrecht zu finden sind.<br />

Es ist also besser, entweder nur online zu suchen und auch<br />

dort zu lesen oder wieder altherkömmlich mit Papier zu arbeiten.<br />

Die Autorinnen waren gründlich.<br />

In dem jeweiligen sog Theorieteil wird übersichtlich und<br />

mit Unterteilung unter Bezugnahme auf die Gesetzesstelle<br />

ins Detail gegangen. Jedes einzelne sog Register hat ein eigenes<br />

Inhaltsverzeichnis, das wiederum akribisch unterteilt ist.<br />

Seitlich herausgestellt ist zu den einzelnen Absätzen ein<br />

Stichwort, beispielsweise beim Unterkapitel Eheverbote<br />

„Doppelehe“. Die Autorinnen haben sich aber auch Themenbereichen<br />

gewidmet, die sonst eher vernachlässigt werden,<br />

wie zB den konkursrechtlichen Aspekten im Eherecht<br />

(familia suspecta).<br />

Bei der langen Liste für die Unterhaltsbemessungsbasis<br />

vermisste die Rezensentin den geldwerten PKW-Privatnutzungshinzurechnungsbetrag.<br />

Die Mustersammlung ist schon fast rührend: Selbst dafür,<br />

dass beim gemeinsamen Hausrat nichts vergessen werden<br />

soll, ist durch eine Liste vom Fernsehapparat bis zu den Teppichen<br />

vorgesorgt. Von Scheidungsklagen über Anträge auf<br />

Erlassung einstweiliger Verfügungen bis zu Unterhaltsklagen,<br />

Aufteilungsanträgen und Obsorgeanträgen, um nur<br />

die wichtigsten Beispiele zu nennen, wird jeder Wunsch<br />

erfüllt. Scheidungsvergleichbausteine werden geliefert,<br />

Grundbuchseingaben, sogar Muster für den Privatbeteiligtenanschluss<br />

im Strafverfahren, dem Kapitel Lebensgemeinschaft<br />

ist breiter Raum gewidmet und dort findet man bei<br />

den Mustern auch Testament und Patientenverfügung.<br />

Es bleibt mit Spannung abzuwarten, wie oft der WEKA-<br />

Verlag Ergänzungslieferungen und Updates bieten wird.<br />

Ruth E. Hütthaler-Brandauer<br />

" Mietrechtsgesetz – MRG und ABGB-Mietrecht. Von Christian<br />

Prader (Hrsg). 2. Auflage, Manz Große Gesetzausgabe mit Wohnrechtsnovelle<br />

2006, Verlag Manz, Wien 2006, XVI, 1028 Seiten,<br />

geb, a 168,–.<br />

Prader hat die 2. Auflage seines Kommentars<br />

zum Mietrechtsgesetz herausgebracht.<br />

Sämtliche Novellen zum Mietrecht seit der<br />

1. Auflage des Kommentars im Jahr 2000, so<br />

auch die Wohnrechtsnovelle 2006, sind enthalten.<br />

Da Judikatur bis einschließlich 7. 6. 2006 berücksichtigt<br />

wurde, ist der vorliegende Kommentar<br />

ein exzellentes Hilfsmittel für die Praxis. Dies auch<br />

deshalb, da die wesentlichen Bestimmungen des ABGB<br />

(§§ 1<strong>09</strong>0 ff) samt umfangreicher Entscheidungssammlung<br />

berücksichtigt sind. In seinem Vorwort verweist Prader darauf,<br />

dass die Vielzahl neuer Entscheidungen für die Umfangsteigerung<br />

verantwortlich ist. Aus Platzgründen mussten<br />

daher Judikate der 1. Auflage eliminiert werden. Die 2. Auflage<br />

des Kommentars von Prader ist einerseits eine sehr gute<br />

Ergänzung zur 1. Auflage, andererseits zum Kommentar<br />

Würth/Zingher/Kovanyi.<br />

Der Kommentar ist insgesamt ein empfehlenswertes<br />

Werk, das für einen im Mietrecht arbeitenden Anwalt unabdingbar<br />

ist.<br />

Christian Tropsch<br />

440<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong>


Indexzahlen<br />

Indexzahlen <strong>2007</strong>: Mai Juni Juli<br />

Berechnet von Statistik Austria<br />

Index der Verbraucherpreise 2005 (1 2005 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . 103,6 103,7 103,7*)<br />

Großhandelsindex (1 2005 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105,5 105,9 106,7*)<br />

Verkettete Vergleichsziffern<br />

Index der Verbraucherpreise 2000 (1 2000 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . 114,6 114,7 114,7*)<br />

Index der Verbraucherpreise 96 (1 1996 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . 120,6 120,7 120,7*)<br />

Index der Verbraucherpreise 86 (1 1986 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . 157,7 157,8 157,8*)<br />

Index der Verbraucherpreise 76 (1 1976 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . 245,1 245,4 245,4*)<br />

Index der Verbraucherpreise 66 (1 1966 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . 430,1 430,6 430,6*)<br />

Verbraucherpreisindex I (1 1958 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 548,0 548,6 548,6*)<br />

Verbraucherpreisindex II (1 1958 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 549,8 550,3 550,3*)<br />

Lebenshaltungskostenindex (April 1945 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . 4815,4 4820,1 4820,1*)<br />

Kleinhandelsindex (März 1938 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4150,1 4154,1 4154,1*)<br />

Großhandelsindex (1 2000 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116,2 116,6 117,5*)<br />

Großhandelsindex (1 1996 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119,6 120,1 121,0*)<br />

Großhandelsindex (1 1986 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124,7 125,2 126,1*)<br />

Großhandelsindex (1 1976 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 166,1 166,7 167,9*)<br />

Großhandelsindex (1 1964 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 276,5 277,6 279,7*)<br />

Großhandelsindex (März 1938 = 100) ohne MWSt . . . . . . . . . . . . . . 2697,5 2707,8 2728,2*)<br />

*) vorläufige Werte Zahlenangaben ohne Gewähr<br />

Geo.-CD-ROM wieder aktuell<br />

Danzl<br />

Geo.<br />

CD-ROM Ausgabe <strong>2007</strong><br />

Die vorliegende CD-ROM enthält die von Karl-Heinz Danzl auf den<br />

Stand 1. 1. <strong>2007</strong> aktualisierte umfangreiche Kommentierung der<br />

Geschäftsordnung der Gerichte erster und zweiter Instanz (Geo.)<br />

und berücksichtigt die zahlreichen Neuerungen seit der letzten<br />

Ausgabe 2005.<br />

CD-ROM Ausgabe <strong>2007</strong>. EUR 138,–<br />

ISBN 978-3-214-07117-2. Update EUR 69,–<br />

Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt.<br />

www.manz.at<br />

Besuchen Sie unsere Fachbuchhandlung für Recht, Steuer, Wirtschaft!<br />

E-Mail: bestellen@MANZ.at • Tel.: 01/531 61-100 • Fax: 01/531 61-455 MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung<br />

GmbH, Kohlmarkt 16, 1014 Wien FN 124 181w • HG Wien<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong><br />

441


Nach 10 Jahren gibt es endlich die 3. Aufl age des Buches<br />

Die Prüf- und Warnpflicht des<br />

Werkunternehmers<br />

von Dr. Adolf Schopf unter Mitarbeit von Dr. Georg Karasek<br />

s großen<br />

er<br />

Dr. Adolf Schopf<br />

DIE PRÜF- UND WARNPFLICHT<br />

DES WERKUNTERNEHMERS<br />

unter Mitarbeit von Dr. Georg Karasek<br />

Rechtsanwalt in Wien<br />

Diese renommierten Fachleute haben eine durchgreifende Überarbeitung (Erweiterung) der Broschüre 1997 – unter<br />

Berücksichtigung der Änderungen der Gesetzeslage, der Literatur und Judikatur sowie der geänderten ÖNORM B 2110<br />

(Ausgabe 2002) – vorgenommen. Es werden auch die Themen Werkvertrag, Generalunternehmer/Subunternehmer und<br />

Dokumentation/Beweissicherung behandelt.<br />

Weiters wurden die markanten Urteile zur Prüf- und Warnpfl icht um wichtige Entscheidungen ergänzt (nunmehr<br />

Judikatur von 1966 bis 2006). Es erfolgten auch eine Erweiterung und Anpassung der dazugehörigen Musterbriefe<br />

und des Fragenkomplexes für den Praktiker. Schließlich wurde ein Stichwortverzeichnis für den Praktiker neu aufgenommen.<br />

Mit den umfangreichen Erfahrungen des Autors sowie des Rechtsanwaltes Dr. Karasek wird dieses neue Buch daher – wie die bisherigen Aufl agen<br />

– wieder ein wertvoller aktueller Behelf für die tägliche Praxis aller Bauschaffenden (Baufirmen, Bauleiter, Baukaufl eute, Generalunternehmer,<br />

Subunternehmer, Professionisten, Bauträger und deren Berater) sowie für Werkunternehmer anderer Branchen sein.<br />

Dr. Adolf Schopf<br />

DIE PRÜF- UND WARNPFLICHT<br />

DES WERKUNTERNEHMERS<br />

Dritte neubearbeitete Auflage<br />

Wien <strong>2007</strong><br />

Ich bestelle (mit Rechnung): …… Exemplare „Die Prüf- und Warnpflicht des Werkunternehmers à 36,–<br />

(zzgl. 10% MwSt., zzgl. Versandspesen).<br />

Name/Firma<br />

Ort/Straße<br />

Tel.<br />

Datum/Unterschrift<br />

Der Wirtschaftsverlag<br />

Wiedner Hauptstraße 120–124, 1051 Wien<br />

Fax: 01/546 64-408 DW<br />

E-Mail: o.kohaut@wirtschaftsverlag.at<br />

Nehmen Sie Ihre Zukunft in die Hand!<br />

Peter Zellmann<br />

Die Zukunftsfallen<br />

www.verlagsgesellschaft.at<br />

„Zukunftsfallen“ verbergen sich überall, und nicht selten tappen wir sehenden<br />

Auges in sie hinein. Interessensvertretungen, manche Medien, die öffentliche<br />

Meinung stellen diese Fallen auf, meist in bester Absicht, denn schließlich hat<br />

ja „schon immer gegolten, dass ...“<br />

Wie aber, wenn alles auch ganz anders sein könnte? Die informierte Skepsis ist<br />

die Grundhaltung Peter Zellmanns in seinem neuen Buch „Die Zukunftsfallen“.<br />

Als „einer der profiliertesten Theoretiker des neuen Dienstleistungs- und<br />

Wissenszeitalters“ (Die Presse) lässt er seine Leserinnen und Leser an den<br />

Ergebnissen seiner Forschung teilhaben. Sein Fazit: Halbwahrheiten und<br />

unhinterfragte Scheingewissheiten täuschen Sicherheit vor und lassen uns genau<br />

aus diesem Grund in „Zukunftsfallen“ tappen – auf den Gebieten der Ausbildung<br />

und Erziehung, der Gesundheit, der Vorsorge, der Politik und vieler anderer mehr.<br />

Die Fallensteller sind wir – ohne es zu merken – freilich häufig selbst …<br />

<strong>2007</strong>. 304 Seiten. Br. EUR 24,80. ISBN 978-3-7067-0085-6<br />

E-Mail: bestellen@MANZ.at • Tel.: 01/531 61-100 • Fax: 01/531 61-455<br />

MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH,<br />

Kohlmarkt 16, 1014 Wien • FN 124 181w • HG Wien<br />

Ein Unternehmen der MANZ-Gruppe<br />

442<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong>


Inserate<br />

Substitutionen<br />

Wien<br />

Übernehme Substitutionen in Wien und Umgebung,<br />

auch kurzfristig, in Zivil- und Strafsachen (Nähe Justizzentrum),<br />

auch Verfahrenshilfe und Rechtsmittel.<br />

Dr. Christa Scheimpflug, Rechtsanwalt, Erdberger<br />

Lände 6, 1030 Wien.<br />

Telefon (01) 713 78 33 und (01) 712 32 28, auch<br />

außerhalb der Bürozeiten, Telefax (01) 713 78 33-74<br />

oder Mobiltelefon (0664) 430 33 73 und<br />

(0676) 603 25 33, E-Mail: scheimpflug@aon.at<br />

RA Dr. Elisabeth Nowak, 1190 Wien, Gymnasiumstraße<br />

68/6, Telefon (01) 369 59 34, Telefax (01)<br />

369 59 34-4, übernimmt Substitutionen in Zivil- und<br />

Strafsachen in Wien und Umgebung, insbesondere<br />

vor den Bezirksgerichten Döbling und Hernals.<br />

RA Dr. Helmut Denck, 1010 Wien, Fütterergasse 1,<br />

übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen.<br />

Telefon (01) 535 60 92, Telefax (01) 535 53 88.<br />

Verfahrenshilfe in Strafsachen. RA Dr. Irene Pfeifer-Preclik,<br />

Riemergasse 10, 1010 Wien, Telefon<br />

(01) 512 22 90, (0664) 302 53 56, Telefax (01)<br />

513 50 35, übernimmt Substitutionen, auch Verfahrenshilfe<br />

in Strafsachen und Rechtsmittel.<br />

Substitutionen in Wien und Umgebung in Zivil- und<br />

Strafsachen übernimmt RA Mag. Erich Hochauer,<br />

1010 Wien, Fütterergasse 1.<br />

Telefon (01) 532 19 99, Telefax (01) 535 53 88.<br />

Substitutionen aller Art (auch Verfahrenshilfe in<br />

Straf- und Zivilsachen) in Wien und Umgebung<br />

übernimmt – auch kurzfristig – RA Mag. Irene Haase,<br />

An der Au 9, 1230 Wien.<br />

Telefon/Telefax (01) 888 24 71, durchgehend erreichbar<br />

Mobil (0676) 528 31 14.<br />

Substitutionen aller Art (auch in Straf- und Exekutionssachen)<br />

in Wien und Umgebung (in Wien auch<br />

kurzfristig) übernehmen die Rechtsanwälte Mag.<br />

Wolfgang Reiffenstuhl &Mag.Günther Reiffenstuhl,<br />

Franz-Josefs-Kai 41/9, 1010 Wien (nächst Justizzentrum<br />

Wien-Mitte).<br />

Telefon (01) 218 25 70, Telefax (01) 218 84 60.<br />

Substitutionen in Wien und Umgebung in Zivil- und<br />

Strafsachen übernimmt RA Mag. Georg E. Thalhammer,<br />

1010 Wien, Lugeck 7.<br />

Telefon (01) 512 04 13, Telefax (01) 512 86 05.<br />

RA Dr. Michaela Iro, 1030 Wien, Invalidenstraße 13,<br />

übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen<br />

(auch Verfahrenshilfe) in Wien und Umgebung und<br />

steht auch für die Verfassung von Rechtsmitteln zur<br />

Verfügung. Jederzeit auch außerhalb der Bürozeiten<br />

erreichbar.<br />

Telefon (01) 712 55 20 und (0664) 144 79 00, Telefax<br />

(01) 712 55 20-20, E-Mail: iro@aon.at<br />

RA Dr. Thomas Würzl, 1010 Wien, Sonnenfelsgasse 3,<br />

übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen.<br />

Telefon (01) 532 27 80, Telefax (01) 533 84 39,<br />

E-Mail: office.wuerzl@chello.at<br />

RA Dr. Claudia Patleych, 1060 Wien, Mariahilfer<br />

Straße 45/5/36, übernimmt – auch kurzfristig –<br />

Substitutionen aller Art in Wien und Umgebung,<br />

auch Verfahrenshilfe in Strafsachen und Ausarbeitung<br />

von Rechtsmitteln.<br />

Telefon (01) 585 33 00, Telefax (01) 585 33 05, Mobil<br />

(0664) 345 94 66, E-Mail: claudia.patleych@aon.at<br />

Wien: RA Mag. Katharina Kurz, 1030 Wien, Invalidenstraße<br />

5–7, Tür 6 + 7, vis-à-vis Justizzentrum<br />

Wien-Mitte, übernimmt Substitutionen in Wien und<br />

Umgebung, insbesondere auch vor dem BG I, BG für<br />

Handelssachen Wien und dem Handelsgericht<br />

Wien.<br />

Telefon (01) 877 38 90, Telefax (01) 877 38 90-6,<br />

Mobil (0664) 441 55 33.<br />

Wien: Zufolge Kanzleinähe zum neuen Justizzentrum<br />

Wien-Mitte übernehme ich Substitutionen vor dem<br />

BG I, BGHS und HG Wien; insbesondere in Reiserechtsachen<br />

für auswärtige Kollegen.<br />

RA Mag. Dr. Gerhard Hickl, Postgasse 11, 1010 Wien,<br />

Telefon (01) 587 85 86, Telefax (01) 587 85 86-18.<br />

Substitutionen in Wien in Zivil- und Strafsachen<br />

übernimmt RA Dr. Michael Kreuz, 1010 Wien,<br />

Herrengasse 6 – 8/Stg 3, Telefon (01) 535 84 110,<br />

Telefax (01) 535 84 11-15.<br />

Übernehme Substitutionen aller Art im Zivil-, Strafund<br />

Verwaltungsrecht (auch Verfahrenshilfe),<br />

RA Mag. Alexander Kowarsch, Kaiserstraße 84/1/4,<br />

1070 Wien, Telefon (01) 522 19 73, Telefax<br />

(01) 522 19 73-25, durchgehend erreichbar:<br />

(0664) 210 63 67.<br />

RA Dr. Wolfgang Rainer, 1010 Wien, Schwedenplatz<br />

2/74, Telefon (01) 533 05 90, Telefax (01) 533 05 90-<br />

11, Mobil (0664) 533 05 90;<br />

E-Mail: rainer@deranwalt.at, www.deranwalt.at,<br />

übernimmt Substitutionen in Wien und Umgebung<br />

in Zivil-, Straf- und Verwaltungs-(straf-)sachen<br />

(Gerichte und Behörden – UVS, UFS etc), Verfahrenshilfe<br />

bzw Rechtsmittel (nach Vereinbarung).<br />

Substitutionen in Wien und Umgebung in Zivil- und<br />

Strafsachen übernimmt RA-Kanzlei Dr. Heinz-Peter<br />

Wachter, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße<br />

83–85/18, Telefon (01) 713 68 20-0, Telefax<br />

(01) 713 68 20-32.<br />

Niederösterreich<br />

RA Dr. Rudolf Rammel, 2700 Wr. Neustadt, Purgleitnergasse<br />

15, übernimmt Substitutionen aller Art<br />

(auch Interventionen bei Vollzügen) vor den Gerichten<br />

in Wr. Neustadt sowie vor den Bezirksgerichten Baden,<br />

Mödling, Ebreichsdorf, Neunkirchen, Gloggnitz<br />

und Mürzzuschlag. Telefon (02622) 834 94, Telefax<br />

DW 4.<br />

Steiermark<br />

Graz: RA Mag. Eva Holzer-Waisocher, 8010 Graz,<br />

Kreuzgasse 2 c, übernimmt für Sie gerne – auch<br />

kurzfristig – Substitutionen in Zivil- und Strafsachen<br />

in Graz und Umgebung.<br />

Telefon (0316) 82 65 54, Telefax DW 22, E-Mail:<br />

office@anwalt-austria.at, Mobil erreichbar: (0676)<br />

310 48 52.<br />

Salzburg<br />

Substitutionen aller Art in Salzburg übernimmt<br />

RA Mag. Klaudius May, Franz-Josef-Straße 41,<br />

Telefon (0662) 87 01 63, E-Mail: raklaudiusmay@aon.at<br />

RA Dr. Christian Adam, 5020 Salzburg, Sigmund-<br />

Haffner-Gasse 3, übernimmt Substitutionen aller Art<br />

in der Stadt Salzburg.<br />

Telefon (0662) 84 12 22-0, Telefax (0662) 84 12 22-6.<br />

RA Dr. Klaus Estl, Schanzlgasse 4 a, 5020 Salzburg<br />

(100 Meter vom Landes- und Bezirksgerichtsgebäude<br />

Salzburg entfernt), übernimmt Substitutionen<br />

in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen.<br />

Telefon (0662) 84 31 64, Telefax (0662) 84 44 43,<br />

E-Mail: gassner.estl@salzburg.co.at<br />

RA Mag. Johann Meisthuber, Vogelweiderstraße 55,<br />

5020 Salzburg, übernimmt – auch kurzfristig – Substitutionen<br />

aller Art in Salzburg und Umgebung.<br />

Telefon (0662) 84 38 52, Telefax (0662) 84 04 94,<br />

E-Mail: RA-MEISTHUBER@AON.AT<br />

Substitutionen aller Art in Salzburg übernimmt RA<br />

Dr. Andrea Gesinger, Rudolfsplatz 1,<br />

Telefon (0662) 844 844 19, Telefax (0662) 844 04 44,<br />

direkt gegenüber BG, LG Salzburg.<br />

International<br />

Deutschland: Zwangsvollstreckung, Titelumschreibung,<br />

Substitution. Rechtsanwalt aus München übernimmt<br />

sämtliche anwaltlichen Aufgaben in Deutschland.<br />

Zuverlässige und schnelle Bearbeitung garantiert!<br />

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München, Telefon (0049-89) 552 999 50, Telefax<br />

(0049-89) 552 999 90. Homepage: www.cllb.de<br />

Deutschland: Mandatsübernahme & Substitution.<br />

Fachgebiete: Gewerblicher Rechtsschutz, Marken-,<br />

Patentstreitigkeiten, Urheber- und Wettbewerbsrecht,<br />

Gesellschafts- & Unternehmensrecht, Arbeitsrecht,<br />

Verkehrsrecht, Inkasso, Immobilienrecht.<br />

Rechtsanwälte Weigand, Weckler, Berg & Keller,<br />

Holzweg 16, 61440 Frankfurt (Oberursel), Telefon<br />

+49 (6171) 580 555, Telefax +49 (6171) 580 558;<br />

E-Mail: mail@ra-wwk.de, Homepage: www.ra-wwk.de<br />

Polanetzki & Bill, Fachanwälte für Transport- und<br />

Speditionsrecht, weitere Tätigkeitsschwerpunkte:<br />

Eisenbahn-(beförderungs-)recht, Baurecht, Arbeitsrecht.<br />

Wir stehen österreichischen Kollegen für Mandatsübernahme<br />

und gerichtliche Vertretung gern zur<br />

Verfügung. Fahrgasse 91–95, 60311 Frankfurt, Telefon<br />

(+49) 691 338 420, Telefax (+49) 691 338 42 22,<br />

E-Mail: ra@pblaw.de, www.pblaw.de<br />

Finnland: Unsere Rechtsanwälte in Helsinki übernehmen<br />

Mandate/Substitutionen in ganz Finnland,<br />

sowohl im Bereich des Wirtschafts- als auch des all-<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong><br />

443


Inserate<br />

gemeinen Privatrechts. Ansprechpartner: RA Dr. Hans<br />

Bergmann (Rechtsanwälte BJL Bergmann Oy,<br />

Eteläranta 4 B 9, 00130 Helsinki, Telefon (+358 9)<br />

696207-0, Telefax (+358 9) 696207-30, E-Mail:<br />

hans.bergmann@bjl-legal.com, www.bjl-legal.com)<br />

Italien: RA Avv. Dr. Ulrike Christine Walter, in Österreich<br />

und Italien zugelassene Rechtsanwältin, Kärntner<br />

Straße 35, 1010 Wien, und Via A. Diaz 3, 34170<br />

Görz, und 33100 Udine, Via Selvuzzis 54/1, Italien,<br />

steht österreichischen Kollegen für Mandatsübernahmen<br />

und staatenübergreifende Substitutionen<br />

aller Art zur Verfügung.<br />

Telefon (01) 512 22 88, Telefax (01) 512 24 17,<br />

Mobil (0664) 253 45 16, E-Mail:<br />

u.c.walter@chello.at<br />

Italien-Südtirol: Rechtsanwaltskanzlei Mahlknecht,<br />

Dr.-Streiter-Gasse 41, I-39100 Bozen, steht österreichischen<br />

Kollegen für Mandatsübernahmen gerne zur<br />

Verfügung. Kontakt: Telefon +39 (0471) 05 18 80,<br />

Telefax +39 (0471) 05 18 81,<br />

E-Mail: info@ital-recht.com, www.ital-recht.com<br />

Serbien: Rechtsanwälte Dr. Zoran Janjic &Dr.Teodora<br />

Jevtic, Gracanicka 7, 11000 Beograd, stehen österreichischen<br />

Kollegen für Mandatsübernahmen und<br />

cross-border-Rechtssachen aller Art zur Verfügung.<br />

Telefon +381 (11) 262 04 02,<br />

Telefax +381 (11) 263 34 52, Mobil (+664) 380 15 95,<br />

E-Mail: janjicco@eunet.yu oder janjic@chello.at,<br />

www.janjicjevtic.co.yu<br />

Slowenien – Kroatien – Serbien – Mazedonien –<br />

Bosnien und Herzegowina: Rechtsanwaltskanzlei<br />

Dr. Mirko Silvo Tischler, Trdinova 5, Sl-1000 Ljubljana,<br />

steht österreichischen Kollegen für cross-border-<br />

Mandatsübernahmen in Rechtssachen aller Art zur<br />

Verfügung. Telefon +386 (0)1 434 76 12,<br />

Telefax +386 (0)1 432 02 87,<br />

E-Mail: silvo.tischler@siol.net<br />

Stellenangebot<br />

Niederösterreich<br />

Perl & Perl Rechtsanwälte suchen Konzipient mit<br />

kleiner LU zum sofortigen Eintritt. www.perl-perl.at<br />

Wir suchen<br />

– jungen Kollegen zur Mitarbeit in unserer Partnerschaft;<br />

– Rechtsanwaltsanwärter mit abgeschlossenem Gerichtsjahr<br />

und Kanzleipraxis;<br />

– zuverlässige Kanzleikraft mit guten EDV-Kenntnissen,<br />

die eventuell schon mit dem Programm Advokat<br />

gearbeitet hat.<br />

Bewerbungen an Rechtsanwaltspartnerschaft Kolarz<br />

& Augustin, 2000 Stockerau, Schießstattgasse 21,<br />

Telefon (02266) 623 43, Telefax (02266) 623 43 16,<br />

E-Mail: kolarz.augustin@aon.at<br />

Steiermark<br />

Konzipient/in mit kleiner oder großer LU gesucht.<br />

Leupold & Neulinger, Rechtsanwälte, 8952 Irdning,<br />

Telefon (03682) 241 35, E-Mail: irdning@leupold.co.at<br />

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Wien<br />

Kollegin oder Kollege für Regiegemeinschaft gesucht.<br />

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auch technischen Bereich vorhanden.<br />

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E-Mail: wien@lawoffice.co.at oder unter Telefon<br />

(0676) 3<strong>09</strong> 83 19.<br />

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444<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2007</strong>/<strong>09</strong>


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P.b.b.<br />

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Erscheinungsort Wien<br />

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