ausführungsbestimmungen zur finanzpolitik dok 5.1.1 - Sport Union ...
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AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR FINANZPOLITIK DOK 5.1.1
Ausgabe 2010
1. BILANZPOSITION
Die Sport Union Schweiz hat folgende liquide Mittel und Kapitalanlagen:
1.1. Finanzmittel
1.1.1. Verband allgemein
- Kasse
- Postcheck
- Bank Kontokorrent
1.1.2 Anlagen
- Festgelder
- Wertschriften
2. KAPITALANLAGEN / GRUNDSÄTZLICHES
2.1. Liquide Mittel
Vorübergehend liquide Mittel sind grundsätzlich auf Sicht Zins bringend
anzulegen.
2.2. Anlagen
Sämtliche Guthaben der Sport Union Schweiz sind sicher anzulegen.
3. ZWECKBESTIMMTE GELDER
3.1. Allgemein
Zweckbestimmte Gelder und Rückstellungen sind immer als solche in der Bilanz
aufzuführen. Eine Vermischung mit dem Verbandsvermögen darf nicht erfolgen.
3.2. Verwendbarkeit
Über die Verwendung von Geldern aus zweckbestimmten Rückstellungen
entscheidet ausschliesslich der Zentralvorstand.
3.3. Liquide Mittel
Über die liquiden Mittel verfügen folgende Personen:
- Zentralpräsident
- Geschäftsleiter
- Finanzchef
Sie zeichnen in jedem Falle jeweils kollektiv zu zweien.
3.4. Anlagen
Die Anlagekompetenz für mittel- und langfristige Kapitalien liegt nach vorheriger
Rücksprache mit dem Zentralpräsidenten und dem Geschäftsleiter, beim
Finanzchef.
H:\DOK\Dok`s_ab_2010\Administration\DOK_5_1_1_Ausführungsbestimmungen_zur_Finanzpolitik.doc
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AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR FINANZPOLITIK DOK 5.1.1
4. EINSATZMÖGLICHKEITEN VON VERBANDSVERMÖGEN UND FREIEN
RÜCKSTELLUNGEN
4.1. Verwendung
Das freie Verbandsvermögen und die freien Rückstellungen dienen in erster Linie
als Rückhalt des Verbandes und können für die Realisierung eines
ausgeglichenen Budgets herangezogen werden, sofern ein anderer Ausgleich
über zu erhöhende Mitgliederbeiträge oder anderweitiger Einnahmen nicht
möglich ist.
4.2. Mindestbestand an freiem Verbandsvermögen
4.2.1. Grundsatz
Das freie Verbandsvermögen soll so hoch bemessen und so ausgestaltet werden,
damit das Personal der Geschäftsstelle noch mindestens während drei Monaten
funktionieren kann und dementsprechend entlöhnt werden kann, wenn keine
Einnahmen fliessen.
In diesem Grundsatz ist aber auch der Höhe der Mitgliederzahl des Verbandes
sowie der übrigen Rahmenkosten für das Funktionieren der Geschäftsstelle
gebührend Rechnung zu tragen.
5. VERWENDUNG VON SPONSORING-GELDERN
5.1. Zweckgebundene Sponsoring-Gelder
Werden Sponsoring-Gelder vereinnahmt bzw. Verträge mit Sponsoren im
Zusammenhang mit Projekten oder bestimmten Anlässen bzw. technischen
Sparten abgeschlossen, so ist die Verwendung dieser Mittel in der
Jahresrechnung auszuweisen. Der Zentralvorstand verfügt über diese Mittel.
6. BUDGETIERUNG
6.1. Vorgehensweise
Der Finanzchef erstellt in Zusammenarbeit mit dem Geschäftsleiter dem
Zentralpräsidenten und anschliessend mit dem gesamten Zentralvorstand das
Budget für das kommende Jahr. Abgestimmt über das Budget des kommenden
Jahres wird anlässlich der Herbst-Planungskonferenz. Somit erhält es einen
verbindlichen Charakter.
7. RECHNUNGSABLAGE
7.1. Vorgehensweise
Der Finanzchef orientiert den Zentralvorstand bis spätestens Ende Februar des
folgenden Jahres über den Abschluss der Jahresrechnung des vergangenen
Jahres. Nach eingehender Prüfung der Revisionsstelle wird über das Ergebnis
orientiert und allenfalls werden ergänzende Angaben gemacht. Die Rechnung
wird an der jeweiligen ordentlichen Delegiertenversammlung zur Genehmigung
unterbreitet.
H:\DOK\Dok`s_ab_2010\Administration\DOK_5_1_1_Ausführungsbestimmungen_zur_Finanzpolitik.doc
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Ausgaben über nicht budgetierte Posten sind Ausnahmefälle und verlangen die
Gutheissung des Zentralvorstandes und die anschliessende Begründung an der
Delegiertenversammlung.
Allfällige Minder- und /oder Mehrausgaben sind in der jeweiligen Jahresrechnung
zu begründen.
7.2. Führungsinstrument
Die jeweilige Jahresrechnung dient dem Zentralvorstand als Führungsinstrument.
Anhand des Ergebnisses, der Finanzplanung und der Zukunftsperspektiven
beurteilt sie, wie bezüglich Finanzbeschaffung vorzukehren ist.
8. SCHLUSSBESTIMMUNG
Dieses DOK wurde von der Planungskonferenz I/2010 genehmigt, tritt sofort in Kraft und
ersetzt alle bisherigen Ausgaben.
H:\DOK\Dok`s_ab_2010\Administration\DOK_5_1_1_Ausführungsbestimmungen_zur_Finanzpolitik.doc
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