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ausführungsbestimmungen zur finanzpolitik dok 5.1.1 - Sport Union ...

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AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR FINANZPOLITIK DOK 5.1.1

Ausgabe 2010

1. BILANZPOSITION

Die Sport Union Schweiz hat folgende liquide Mittel und Kapitalanlagen:

1.1. Finanzmittel

1.1.1. Verband allgemein

- Kasse

- Postcheck

- Bank Kontokorrent

1.1.2 Anlagen

- Festgelder

- Wertschriften

2. KAPITALANLAGEN / GRUNDSÄTZLICHES

2.1. Liquide Mittel

Vorübergehend liquide Mittel sind grundsätzlich auf Sicht Zins bringend

anzulegen.

2.2. Anlagen

Sämtliche Guthaben der Sport Union Schweiz sind sicher anzulegen.

3. ZWECKBESTIMMTE GELDER

3.1. Allgemein

Zweckbestimmte Gelder und Rückstellungen sind immer als solche in der Bilanz

aufzuführen. Eine Vermischung mit dem Verbandsvermögen darf nicht erfolgen.

3.2. Verwendbarkeit

Über die Verwendung von Geldern aus zweckbestimmten Rückstellungen

entscheidet ausschliesslich der Zentralvorstand.

3.3. Liquide Mittel

Über die liquiden Mittel verfügen folgende Personen:

- Zentralpräsident

- Geschäftsleiter

- Finanzchef

Sie zeichnen in jedem Falle jeweils kollektiv zu zweien.

3.4. Anlagen

Die Anlagekompetenz für mittel- und langfristige Kapitalien liegt nach vorheriger

Rücksprache mit dem Zentralpräsidenten und dem Geschäftsleiter, beim

Finanzchef.

H:\DOK\Dok`s_ab_2010\Administration\DOK_5_1_1_Ausführungsbestimmungen_zur_Finanzpolitik.doc

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AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR FINANZPOLITIK DOK 5.1.1

4. EINSATZMÖGLICHKEITEN VON VERBANDSVERMÖGEN UND FREIEN

RÜCKSTELLUNGEN

4.1. Verwendung

Das freie Verbandsvermögen und die freien Rückstellungen dienen in erster Linie

als Rückhalt des Verbandes und können für die Realisierung eines

ausgeglichenen Budgets herangezogen werden, sofern ein anderer Ausgleich

über zu erhöhende Mitgliederbeiträge oder anderweitiger Einnahmen nicht

möglich ist.

4.2. Mindestbestand an freiem Verbandsvermögen

4.2.1. Grundsatz

Das freie Verbandsvermögen soll so hoch bemessen und so ausgestaltet werden,

damit das Personal der Geschäftsstelle noch mindestens während drei Monaten

funktionieren kann und dementsprechend entlöhnt werden kann, wenn keine

Einnahmen fliessen.

In diesem Grundsatz ist aber auch der Höhe der Mitgliederzahl des Verbandes

sowie der übrigen Rahmenkosten für das Funktionieren der Geschäftsstelle

gebührend Rechnung zu tragen.

5. VERWENDUNG VON SPONSORING-GELDERN

5.1. Zweckgebundene Sponsoring-Gelder

Werden Sponsoring-Gelder vereinnahmt bzw. Verträge mit Sponsoren im

Zusammenhang mit Projekten oder bestimmten Anlässen bzw. technischen

Sparten abgeschlossen, so ist die Verwendung dieser Mittel in der

Jahresrechnung auszuweisen. Der Zentralvorstand verfügt über diese Mittel.

6. BUDGETIERUNG

6.1. Vorgehensweise

Der Finanzchef erstellt in Zusammenarbeit mit dem Geschäftsleiter dem

Zentralpräsidenten und anschliessend mit dem gesamten Zentralvorstand das

Budget für das kommende Jahr. Abgestimmt über das Budget des kommenden

Jahres wird anlässlich der Herbst-Planungskonferenz. Somit erhält es einen

verbindlichen Charakter.

7. RECHNUNGSABLAGE

7.1. Vorgehensweise

Der Finanzchef orientiert den Zentralvorstand bis spätestens Ende Februar des

folgenden Jahres über den Abschluss der Jahresrechnung des vergangenen

Jahres. Nach eingehender Prüfung der Revisionsstelle wird über das Ergebnis

orientiert und allenfalls werden ergänzende Angaben gemacht. Die Rechnung

wird an der jeweiligen ordentlichen Delegiertenversammlung zur Genehmigung

unterbreitet.

H:\DOK\Dok`s_ab_2010\Administration\DOK_5_1_1_Ausführungsbestimmungen_zur_Finanzpolitik.doc

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AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR FINANZPOLITIK DOK 5.1.1

Ausgaben über nicht budgetierte Posten sind Ausnahmefälle und verlangen die

Gutheissung des Zentralvorstandes und die anschliessende Begründung an der

Delegiertenversammlung.

Allfällige Minder- und /oder Mehrausgaben sind in der jeweiligen Jahresrechnung

zu begründen.

7.2. Führungsinstrument

Die jeweilige Jahresrechnung dient dem Zentralvorstand als Führungsinstrument.

Anhand des Ergebnisses, der Finanzplanung und der Zukunftsperspektiven

beurteilt sie, wie bezüglich Finanzbeschaffung vorzukehren ist.

8. SCHLUSSBESTIMMUNG

Dieses DOK wurde von der Planungskonferenz I/2010 genehmigt, tritt sofort in Kraft und

ersetzt alle bisherigen Ausgaben.

H:\DOK\Dok`s_ab_2010\Administration\DOK_5_1_1_Ausführungsbestimmungen_zur_Finanzpolitik.doc

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