06.11.2013 Aufrufe

Richtlinie Geschwindigkeitsharmonisierung in der Steiermark

Richtlinie Geschwindigkeitsharmonisierung in der Steiermark

Richtlinie Geschwindigkeitsharmonisierung in der Steiermark

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Die Straßenverkehrsordnung enthält <strong>in</strong> § 43 Abs.2 e<strong>in</strong>e Verordnungsermächtigung<br />

betreffend Erlassung von Verkehrsregelungen „….. zur Fernhaltung von Gefahren<br />

o<strong>der</strong> Belästigungen, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e durch Lärm, Geruch o<strong>der</strong> Schadstoffe“. Daneben<br />

gibt es noch – außerhalb <strong>der</strong> StVO – die Regelung im Immissionsschutzgesetz-Luft.<br />

Die vorliegende <strong>Richtl<strong>in</strong>ie</strong> geht auf diese Problematiken nicht e<strong>in</strong>; dessen ungeachtet<br />

gelten auch <strong>in</strong> diesen Rechtsgebieten die Ausführungen über das<br />

Ermittlungsverfahren. Von beson<strong>der</strong>er Bedeutung wird hier auch die gerichtliche<br />

Judikatur zum Thema „E<strong>in</strong>klagbarkeit von Umweltschutzmaßnahmen“ se<strong>in</strong>.<br />

Zum gedanklichen H<strong>in</strong>tergrund dieser <strong>Richtl<strong>in</strong>ie</strong> gehören auch e<strong>in</strong>ige Beobachtungen<br />

auf <strong>der</strong> „Behördenseite“ – direkt aus <strong>der</strong> Alltagsarbeit stammend:<br />

- Hier ist zunächst die hohe demokratiepolitische Relevanz dieser mit dem<br />

Verwaltungsstrafrecht eng „verwobenen“ Tätigkeit zu nennen und<br />

hervorzuheben, dass Verkehrsregelungen vor allem vor dem H<strong>in</strong>tergrund<br />

ihres eigentlichen Zweckes (= <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie die Hebung <strong>der</strong><br />

Verkehrssicherheit) und erst <strong>in</strong> zweiter L<strong>in</strong>ie unter dem „Gehorsamsaspekt“ zu<br />

sehen se<strong>in</strong> sollten;<br />

- weiters ist die Beobachtung zu nennen, dass man fast nie von vornhere<strong>in</strong><br />

prognostizieren kann, ob und wie (gut) sich e<strong>in</strong>e Verkehrsregelung bewähren<br />

wird (was sich im e<strong>in</strong>en Fall als Ideallösung erwiesen hat, muss <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em als<br />

gleich gelagert sche<strong>in</strong>enden Fall absolut nicht gleich gut funktionieren);<br />

- nicht vernachlässigt werden dürfen schließlich Aspekte <strong>der</strong> Motivations – und<br />

<strong>der</strong> Wahrnehmungspsychologie; weiters:<br />

- E<strong>in</strong>e Regelung mit schlechter Akzeptanz ist nicht ungefährlich: Sie erzeugt bei<br />

den zu schützenden Personen e<strong>in</strong> trügerisches Sicherheitsgefühl;<br />

- jede Straßenpolizeibehörde ist (vor allem auch aus dem letztgenannten<br />

Grund) gut beraten, die von ihr erlassenen Verkehrsregelungen auf ihre<br />

E<strong>in</strong>haltung zu kontrollieren, damit bei unzureichen<strong>der</strong> Akzeptanz rechtzeitig<br />

über Verbesserungsmaßnahmen entschieden werden kann.<br />

<strong>Richtl<strong>in</strong>ie</strong> <strong>Geschw<strong>in</strong>digkeitsharmonisierung</strong> 4

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!