Richtlinie Geschwindigkeitsharmonisierung in der Steiermark
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Die Straßenverkehrsordnung enthält <strong>in</strong> § 43 Abs.2 e<strong>in</strong>e Verordnungsermächtigung<br />
betreffend Erlassung von Verkehrsregelungen „….. zur Fernhaltung von Gefahren<br />
o<strong>der</strong> Belästigungen, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e durch Lärm, Geruch o<strong>der</strong> Schadstoffe“. Daneben<br />
gibt es noch – außerhalb <strong>der</strong> StVO – die Regelung im Immissionsschutzgesetz-Luft.<br />
Die vorliegende <strong>Richtl<strong>in</strong>ie</strong> geht auf diese Problematiken nicht e<strong>in</strong>; dessen ungeachtet<br />
gelten auch <strong>in</strong> diesen Rechtsgebieten die Ausführungen über das<br />
Ermittlungsverfahren. Von beson<strong>der</strong>er Bedeutung wird hier auch die gerichtliche<br />
Judikatur zum Thema „E<strong>in</strong>klagbarkeit von Umweltschutzmaßnahmen“ se<strong>in</strong>.<br />
Zum gedanklichen H<strong>in</strong>tergrund dieser <strong>Richtl<strong>in</strong>ie</strong> gehören auch e<strong>in</strong>ige Beobachtungen<br />
auf <strong>der</strong> „Behördenseite“ – direkt aus <strong>der</strong> Alltagsarbeit stammend:<br />
- Hier ist zunächst die hohe demokratiepolitische Relevanz dieser mit dem<br />
Verwaltungsstrafrecht eng „verwobenen“ Tätigkeit zu nennen und<br />
hervorzuheben, dass Verkehrsregelungen vor allem vor dem H<strong>in</strong>tergrund<br />
ihres eigentlichen Zweckes (= <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie die Hebung <strong>der</strong><br />
Verkehrssicherheit) und erst <strong>in</strong> zweiter L<strong>in</strong>ie unter dem „Gehorsamsaspekt“ zu<br />
sehen se<strong>in</strong> sollten;<br />
- weiters ist die Beobachtung zu nennen, dass man fast nie von vornhere<strong>in</strong><br />
prognostizieren kann, ob und wie (gut) sich e<strong>in</strong>e Verkehrsregelung bewähren<br />
wird (was sich im e<strong>in</strong>en Fall als Ideallösung erwiesen hat, muss <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em als<br />
gleich gelagert sche<strong>in</strong>enden Fall absolut nicht gleich gut funktionieren);<br />
- nicht vernachlässigt werden dürfen schließlich Aspekte <strong>der</strong> Motivations – und<br />
<strong>der</strong> Wahrnehmungspsychologie; weiters:<br />
- E<strong>in</strong>e Regelung mit schlechter Akzeptanz ist nicht ungefährlich: Sie erzeugt bei<br />
den zu schützenden Personen e<strong>in</strong> trügerisches Sicherheitsgefühl;<br />
- jede Straßenpolizeibehörde ist (vor allem auch aus dem letztgenannten<br />
Grund) gut beraten, die von ihr erlassenen Verkehrsregelungen auf ihre<br />
E<strong>in</strong>haltung zu kontrollieren, damit bei unzureichen<strong>der</strong> Akzeptanz rechtzeitig<br />
über Verbesserungsmaßnahmen entschieden werden kann.<br />
<strong>Richtl<strong>in</strong>ie</strong> <strong>Geschw<strong>in</strong>digkeitsharmonisierung</strong> 4