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stellungnahme insieme zum vorentwurf erwachsenenschutz

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Behörden. Die Mindestanforderungen, die der Entwurf diesbezüglich an die Behördenorganisation<br />

und das Verfahren stellt, sind für uns unverzichtbar.<br />

Im weiteren begrüssen wir es, dass mit dem neuen Entwurf diverse Stigmatisierungen des<br />

heutigen Rechts beseitigt werden können. Dazu gehört der vorgesehene Verzicht auf die<br />

Publikation der Massnahmen, wie auch eine bessere Terminologie. Insbesondere ist es richtig,<br />

dass zukünftig im Gesetz nicht mehr von "Geistesschwäche" und "Geisteskrankheit" die Rede ist,<br />

sondern neu der Ausdruck "geistige Behinderung" verwendet wird.<br />

Im Erwachsenenschutzrecht sind neu Bestimmungen aufgenommen, die speziell auf den Schutz<br />

von urteilsunfähigen Personen in Wohn- und Pflegeeinrichtungen ausgerichtet sind. Die Eltern<br />

und Angehörigen begrüssen es, dass damit ein besonderes Augenmerk auf die Situation von<br />

Menschen mit schwerer geistiger Behinderung oder auch betagten Menschen, die in Einrichtungen<br />

leben, gelegt wird. Auch aus unserer Sicht besteht bei diesen Personen ein erhöhtes<br />

Schutzbedürfnis. Dies ganz besonders in Situationen, wo zur Debatte steht, die Bewegungsfreiheit<br />

dieser Menschen einzuschränken. Wir heissen es grundsätzlich gut, dass das<br />

Erwachsenenschutzrecht diese freiheitseinschränkenden Massnahmen regeln will.<br />

2. Stellungnahme zu einzelnen für uns wichtigen Neuerungen<br />

2.1 Die Beistandschaften (Art. 377 bis 384)<br />

Der Zweck der Massnahmen soll nach neuem Recht darin liegen, "die Selbstbestimmung der<br />

betroffenen Person so weit wie möglich zu erhalten und zu fördern". Diese Zweckbestimmung wird<br />

von uns voll unterstützt:<br />

In den letzten Jahrzehnten ist erfreulicherweise die Erziehung und Förderung von Kindern mit<br />

geistiger Behinderung zu mehr Selbständigkeit immer mehr ausgebaut worden und zunehmend<br />

selbstverständlich geworden. Dazu beigetragen hat der Ausbau der Sozialversicherungen und die<br />

Entwicklung der Heilpädagogik, aber auch eine sich ändernde Haltung der Gesellschaft gegenüber<br />

Menschen mit geistiger Behinderung. Was für die praktische Förderung oder Betreuung von<br />

Menschen mit geistiger Behinderung heute ein selbstverständliches Postulat ist, muss auch für die<br />

behördlichen Massnahmen gelten: Soviel Schutz und Unterstützung wie nötig, und gleichzeitig<br />

sowenig Einschränkung wie möglich.<br />

Das neue Erwachsenenschutzrecht schafft nun endlich die Voraussetzungen dazu. Mit den neuen<br />

Massnahmen kann der Beistand sowohl für einzelne Aufgaben als auch für ganze Lebensbereiche<br />

oder sogar umfassend zuständig sein. Und es kann flexibel bestimmt werden, wie diese<br />

Zuständigkeit aussieht: Bei welchen Angelegenheiten der Beistand die betroffene Person vertritt<br />

oder bei welchen Angelegenheiten er sie nur begleitet oder mit ihr zusammenwirken muss.<br />

Wir sind nicht grundsätzlich dagegen, dass auch im neuen Recht eine "umfassende<br />

Beistandschaft" (analog der heutigen Entmündigung) vorgesehen ist. Wir gehen aber davon aus,<br />

dass dies nicht zur 'typischen Massnahme' bei Menschen mit geistiger Behinderung werden darf.<br />

Wir begrüssen somit das vorgeschlagene Konzept der Beistandschaften und unterstützen<br />

insbesondere folgende Neuerungen:<br />

Art. 380 Begleitbeistandschaft<br />

Wir sind überzeugt, dass die "Begleitung" im neuen Massnahmensystem ihren Platz haben<br />

muss. Sie ermöglicht z.B. die persönliche Fürsorge bei Personen, die ansonsten relativ<br />

selbständig sind, zu gewährleisten. Auch Personensorge muss neben der Vermögenssorge<br />

ihren Stellenwert haben. Für Menschen ohne Angehörige kann die Begleitung (ev.<br />

kombiniert mit weiteren Beistandschaften) einem Bedürfnis entsprechen. Für sie ist es<br />

wichtig, auf eine Bezugsperson zählen zu können.<br />

Stellungnahme <strong>insieme</strong> <strong>zum</strong> Vorentwurf Erwachsenenschutz Seite 2 von 6

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