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stellungnahme insieme zum vorentwurf erwachsenenschutz

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Aus diesen Gründen unterstützen wir die Bestimmung von Art. 445 und 446, die eine solche<br />

Unterstützung für Beistände vorsehen. Wir würden es zudem begrüssen, wenn der Bund<br />

durch einen eigenen finanziellen Beitrag ein Zeichen setzt, dass die nötigen Ressourcen für<br />

diese Ausbildung und Unterstützung zur Verfügung gestellt werden.<br />

2.5 Schutz von urteilsunfähigen Personen in Wohn- und Pflegeeinrichtungen (Art. 437-442)<br />

Wir begrüssen es, dass sich das neue Erwachsenenschutzrecht den Schutz von urteilsunfähigen<br />

Personen in Wohn- und Pflegeeinrichtungen zur Aufgabe macht. Insbesondere unterstützen wir<br />

den Anspruch auf einen schriftlichen Betreuungsvertrag und die freie Arztwahl sowie die<br />

Förderung von Aussenkontakten.<br />

Es ist richtig, dass Menschen in Einrichtungen vor ungerechtfertigten Einschränkungen in ihrer<br />

Bewegungsfreiheit geschützt werden. Eltern und Angehörige sind überzeugt, dass auch<br />

Menschen, die ein sehr auffälliges Verhalten haben oder psychisch krank sind, nicht von<br />

Wohneinrichtungen ausgeschlossen werden dürfen. Diese Menschen sollen nicht, wie dies früher<br />

verbreitet der Fall war, auf Dauer in psychiatrischen Kliniken wohnen. <strong>insieme</strong> hat deshalb auch<br />

die entsprechenden Forderungen nach Enthospitalisierung mitgetragen. Der Einbezug von<br />

Menschen mit einem auffälligen Verhalten in Wohneinrichtungen ist sicher nicht immer einfach. Wir<br />

sind uns der Tatsache bewusst, dass es in Ausnahmesituationen dazu kommen kann, dass<br />

freiheitsbeschränkende Massnahmen unausweichlich sind. Sei es, um die behinderte Person<br />

selbst oder andere MitbewohnerInnen zu schützen. Keinesfalls können wir jedoch akzeptieren,<br />

dass Menschen in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt<br />

werden, weil die notwendige Betreuung nicht erbracht bzw. eingespart wird. Auch diese Gefahr<br />

besteht.<br />

Die Voraussetzungen für freiheitsbeschränkende Massnahmen müssen deshalb so<br />

restriktiv wie möglich formuliert werden.<br />

Als ganz negativ erleben es heute Eltern und Angehörige, wenn sie schlecht oder sogar gar nicht<br />

über freiheitsbeschränkende Massnahmen informiert werden. Hier entstehen dann Zweifel<br />

darüber, wie angemessen und gerechtfertigt diese Massnahmen waren. Es ist allerdings heute<br />

extrem schwierig, für die Angehörigen in solchen Situationen konkret zu reagieren. Die<br />

Möglichkeit, die Wohneinrichtung zu wechseln, besteht meist wegen fehlender Alternativen nicht.<br />

Die Angehörigen finden keine Instanzen, die sich für ihre Probleme als zuständig erachten.<br />

Der Entwurf für das Erwachsenenschutzrecht enthält gute Ansätze, um diesen Problemen zu<br />

begegnen. Wir begrüssen insbesondere die Protokollierungspflicht und die<br />

Beschwerdemöglichkeit an die Erwachsenenschutzbehörde. Darüber hinaus regen wir jedoch<br />

an, die Bestimmung des Entwurfs noch zu verstärken und zwar:<br />

• indem die Institutionen verpflichtet werden, die Angehörigen so rasch wie möglich über<br />

freiheitsbeschränkende Massnahmen zu informieren.<br />

• indem sobald dies möglich ist, die Zustimmung der vertretungsberechtigten Angehörigen<br />

bzw. des Beistands eingeholt werden muss.<br />

• indem die Erwachsenenschutzbehörde über freiheitsbeschränkende Massnahmen<br />

informiert werden muss, wenn die betroffene Person keinen Vertreter (Angehörige oder<br />

Beistand) hat.<br />

Im weiteren erachten wir es als richtig und notwendig, dass die Kantone eine<br />

Aufsichtspflicht über die Institutionen wahrnehmen. Dies umso mehr, als die<br />

Stellungnahme <strong>insieme</strong> <strong>zum</strong> Vorentwurf Erwachsenenschutz Seite 5 von 6

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