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Verlust des Maklerprovisionsanspruchs bei Abweichungen der ...

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Verlust des Maklerprovisionsanspruchs bei Abweichungen der Kaufsache, des

Kaufpreises oder Austausch der Vertragspartner

Dieser Artikel wurde uns freundlicherweise zu Verfügung gestellt von Herrn Rechtsanwalt

Dr. Ralf Stark, Kanzlei Dr. Stark, Niedeggen & Kollegen, Breite Straße 147-151, 50667 Köln,

Telefon: (0221) 272470, Telefax: (0221) 27247-77, eMail: kanzlei@drstark.de

Der Makler sieht sich nicht selten mit Kunden konfrontiert, die eine Zahlung der Maklercourtage mit

der Begründung verweigern, dass sie das Objekt zu einem gänzlich anderem als dem angebotenen

Kaufpreis erworben haben. Alternativ tragen sie vor, es handele sich um ein völlig anderes Objekt, als

es ihnen ursprünglich von dem Makler angeboten wurde. Gerne begründen Maklerkunden eine Zahlungsverweigerung

auch damit, dass nicht sie selbst, sondern ein Dritter (meist der Ehepartner) das

Objekt erworben habe. Derartige Einlassungen betreffen die (Rechts-)Frage der Kongruenz des Maklergeschäfts.

Hierbei wird zwischen der sachlichen und der persönlichen Kongruenz unterschieden.

Sachliche Kongruenz bedeutet, dass der tatsächlich abgeschlossene (Haupt-) Vertrag mit dem ursprünglich

erstrebten (Haupt-)Vertrag identisch ist. Die Frage der persönlichen Kongruenz betrifft

demgegenüber die Frage, ob die Vertragsparteien des tatsächlich abgeschlossenen (Haupt-) Vertrages

mit den Parteien des ursprünglich beabsichtigten (Haupt-)Vertrages identisch sind. Der nachfolgende

Beitrag beleuchtet in dieser Ausgabe in einem ersten Teil die Problematiken der sog. sachlichen

Kongruenz und in der nächsten Ausgabe von RDM-Journal in einem zweiten Teil die Rechtsfragen

der persönlichen Kongruenz.

1.Teil:

Sachliche Kongruenz

Unwesentliche Abweichungen zwischen dem Hauptvertrag und dem Maklerauftrag lassen den Provisionsanspruch

unberührt. Eine unwesentliche Abweichung liegt beispielsweise vor, wenn das verkaufte

Objekt nur 99 qm anstatt 100 qm hat. Ob darüber hinaus eine Abweichung als wesentlich einzustufen

ist, ist stets unter Zugrundelegung des Maklerauftrags zu beurteilen. Hierbei gilt:

Desto detaillierter der Maklerauftrag gefasst ist, um so eher wird eine spätere Abweichung als wesentlich

eingestuft.

Detaillierter Maklerauftrag

Ein detaillierter Maklerauftrag liegt vor, wenn der Maklerkunde ganz konkrete Vorstellungen hat und

diese dem Makler auch mitteilt, oder/und wenn der Maklervertrag von vornherein durch Fehlen von

Zusätzen wie „ca.", „Verhandlungsbasis", „Höchstmiete" oder „abhängig von den Verhandlungen" einen

konkreten Hauptvertrag vorgibt.

In diesen Fällen muss der Makler große Vorsicht walten lassen, wenn er dem Kunden ein Objekt verkaufen

möchte, das nicht genau den Anforderungen des Kunden entspricht. Denn kauft oder mietet

der Maklerkunde das Objekt, obwohl es nicht seinen ursprünglichen Vorstellungen entspricht, kann

der Makler nicht ohne weiteres mit der Behauptung seinen Courtageanspruch durchsetzen, das Objekt

habe dem Interessenten augenscheinlich doch gefallen. Da das Objekt von dem detaillierten

Maklerauftrag abweicht, hat der Makler seinen Auftrag schlichtweg nicht erfüllt, so dass der Provisionsanspruch

entfällt. Betreffend des dann verkauften „erfolgreichen" Objekts, hatte der Makler indes

keinen Auftrag, so dass er hierfür auch keinen Maklerlohn beanspruchen kann.

Dem Makler bleibt in einem solchen Fall nur der Ausweg über die Behauptung einer Vertragsänderung.

In diesem Fall aber muss er darlegen (und beweisen!), dass mit dem Kunden der Maklervertrag

dergestalt geändert wurde, dass nun auch das neue Objekt den Anforderungen entspricht. Rechtlich

gesehen setzt dies jedoch ein Angebot des Maklers an den Kunden auf Änderung des ursprünglichen

Vertrages voraus, welches durch den Kunden angenommen wurde. In der Praxis stellt sich jedoch das


Problem, dass die Parteien darüber regelmäßig nicht ausdrücklich sprechen. Demnach kommt häufig

nur eine konkludente Vertragsänderung, also durch schlüssiges Verhalten, in Betracht. Für eine solche

reicht es aber nicht aus, dass der Maklerkunde die Maklerleistung weiterhin ausnutzt. Die Rechtsprechung

(u.a. bereits BGH, NZM 1999, 1156, 1157) fordert vielmehr, dass

• sich das neue Geschäft schon während der Vertragsverhandlungen abzeichnete,

der Maklerkunde die Dienste des Maklers trotzdem noch in Anspruch nimmt und dabei

• dem Provisionsanspruch des Maklers für den neuen Vertrag nicht ausdrücklich widerspricht.

Darüber hinaus müssen der Makler und/oder der Maklerkunde das (Erklärungs-) Bewusstsein haben,

dass eine rechtsgeschäftliche Erklärung nötig ist bzw. dass mit dem Verhalten eine rechtsgeschäftlich

relevante Willenserklärung abgegeben wird. Hieran fehlt es in der Regel, wenn der Makler davon

ausgeht, dass das „neue" Objekt bereits vom ursprünglichen Maklerauftrag erfasst ist. Ebenso wenn

der Maklerkunde die Dienste des Maklers weiterhin in Anspruch nimmt, hierbei aber davon ausgehen

durfte, dass der Makler (nunmehr) im Interesse des Verkäufers tätig wird.

Auf Seiten des Maklers besteht darüber hinaus die Gefahr, dass er sich mit besonders umfangreichen

Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgestattet hat, wonach Nebenabreden nur schriftlich getroffen

werden können. In diesem Fall ist eine konkludente Vertragsänderung aber ausgeschlossen!

„Offener" Maklerauftrag

Bei Makleraufträgen, die nur ungefähre Objektsvorstellungen enthalten, dürften sich die meisten

Abweichungen hingegen als unwesentlich herausstellen, wenn man sie denn überhaupt als Abweichungen

einordnen will. Aber auch bei diesen Makleraufträgen kann sich die Frage stellen, ob eine

besonders augenfällige Abweichung nicht doch so wesentlich ist, dass der Hauptvertrag mit dem

Maklerauftrag nicht mehr übereinstimmt. Eine Identität ist dann anzunehmen, wenn der Maklerkunde

den beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg tatsächlich erlangt hat, d.h. wenn der Maklerauftrag

und der Hauptvertrag wirtschaftlich gleichwertig sind (vgl. BGH, NZM 1999, 1156, 1157).

Schwierig zu beurteilen sind in diesem Zusammenhang insbesondere Abweichungen beim Kaufpreis,

weil die Rechtsprechung hierzu sehr uneinheitlich und einzelfallbezogen judiziert. Neben dem Inhalt

des Maklervertrages (Nachweis- oder Vermittlungsmakler, Objektbeschreibung, Verwendungswunsch)

kommt es auch auf den Grund für die Preisänderung an. Diesbezüglich bleibt nicht unberücksichtigt,

dass das Herunterhandeln des Preises ein für Kaufverhandlungen typisches Geschehen

ist, das erst durch die Nachweisleistung des Maklers ermöglicht wird. An dieser Stelle sei exemplarisch

auf die nachfolgenden Einzelfälle der Rechtsprechung verwiesen, bei denen die wirtschaftliche

Gleichwertigkeit verneint wurde:

• Nachgewiesener Kaufpreis 980 000 DM; Hauptvertragsschluss über 750 000 DM: Das OLG

Bamberg (NJW-RR 1998, 565, 566) sah eine Abweichung von 23,5 % für erheblich und damit

die Geschäfte nicht mehr für kongruent an, da in diesem Fall die Preisreduzierung auf Seiten

des Verkäufers nicht dadurch zustande kam, dass Verhandlungen über den Kaufpreis stattgefunden

hatten, sondern dass der Verkäufer seinen Entschluss, auszuwandern, nunmehr konkret

umzusetzen begann.

• Maklervertrag über Mietpreis für eine renovierte Immobilie 12,50 DM/qm; tatsächlicher

Mietvertrag über (dieselbe, aber) unrenovierte Immobile für 8,50 DM/qm: Das OLG Hamburg

(Az.: 13 U 10/02 vom 30.04.2003) sah in dieser Abweichung von 32 % eine erhebliche Abweichung,

die auch nicht dadurch, dass sie für den Maklerkunden günstiger war, zu einem Maklerlohnanspruch

führen sollte.

• Maklerauftrag über bestimmtes Objekt mit einer Kaltmiete in Höhe von 1.120 DM; Hauptvertrag

über genau das Objekt, jedoch mit einer Kaltmiete von 1.500 DM: Das LG Köln (WuM


1991, 114, 115) hat in diesem Fall, in dem der Makler dem Kunden ein ganz bestimmtes Objekt

zu einem ganz bestimmten Preis angeboten hat, eine Kongruenz verneint, weil der

Hauptvertrag zu Lasten des Maklerkunden um 33 % abwich.

Auch Abweichungen der Kaufsache, beispielsweise Größenabweichungen zwischen dem beabsichtigten

und dem realisierten Hauptvertrag, können zum Entfallen des Provisionsanspruchs führen. Hierbei

lassen sich ebenfalls keine pauschalen Angaben machen, sodass auch hier stets auf den Einzelfall

abzustellen ist. Eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit wurde beispielsweise verneint, als der Maklerauftrag

über ein ganz bestimmtes Grundstück zustande kommen sollte, auf welchem die Errichtung

eines Einkaufszentrum geplant war, der Hauptvertrag dann aber nur über die Hälfte des Grundstücks

unter Abänderung der Bebauungspläne zustande kam (OLG Köln, Az.: 24 U 92/00 vom 16.01.2001).

Nach einer Entscheidung des BGH (NJW-RR 1996, 113) kann eine wirtschaftliche Identität jedoch

auch dann gegeben sein, wenn anstatt des ganzen Grundstücks nur die Hälfte als Miteigentümer erworben

wird.

Zuletzt sei darauf hingewiesen, dass auch Abweichungen der Verträge in rechtlicher Hinsicht zu einem

Ausschluss des Courtageanspruchs führen können. Namentlich handelt es sich hierbei um Fälle,

in denen ein Makler beauftragt wird, ein ganz bestimmtes Rechtsgeschäft (z.B. Kauf) zu realisieren,

der Hauptvertrag jedoch ein anderes Rechtsgeschäft (z.B. Miete) beinhaltet. Darüber hinaus sind

noch viele weitere Fallkonstellationen denkbar. Die Rechtsprechung verneint die wirtschaftlich

Gleichwertigkeit beispielsweise auch dann wenn der Erwerb einer Doppelhaushälfte beabsichtigt

war, der Käufer aber nur das Miteigentum an dem auf die Doppelhaushälfte entfallenden Anteil des

Grundstück erwerben konnte (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2003, 1695, 1696). Ebenso wenn der Kauf von

drei Grundstücken (welche mit einem sie verbindenden Gebäude bebaut sind) beabsichtigt war, der

Maklerkunde dann jedoch eine Beteiligung an einer Gesellschaft erwirbt, die nur über zwei der drei

Grundstücke verfügen kann (OLG Hamburg, NZM 1999, 1158, 1159). Der BGH hat die wirtschaftliche

Identität darüber hinaus auch für den Fall verneint, in dem ein lebenslanger Pachtvertrag beabsichtigt

war, im Folgenden aber nur ein 5-jähriger Pachtvertrag zustande kam, der nur eine Verlängerungsoption

von höchstens 7 Jahren enthielt (BGH, NJW-RR 1990, 1008).

Praxishinweis:

Zusammenfassend ist festzustellen, dass es zwar umfangreiche Judikatur zum Problem der sachlichen

Kongruenz bei Maklergeschäften gibt, bei deren Übertragung auf ähnlich gelagerte Fälle jedoch größte

Vorsicht geboten ist. Als „Faustformel" kann sich der Makler merken: Abweichungen von ca. 20 %

lassen den Provisionsanspruch nicht entfallen. Bei Abweichungen von 50 % lässt sich der Maklerprovisionsanspruch

demgegenüber nicht mehr durchsetzen. Dazwischen liegt eine stark einzelfallbezogene

„Grauzone". In der Konsequenz dieser Rechtsprechung ist dem Makler zu empfehlen Angebote

mit dem ausdrücklichen Hinweis zu erstellen, dass eine Parzellierung der Grundstücke möglich ist.

Des Weiteren sind möglichst detaillierte Makleraufträge zu vermeiden.

RA Dr. Stark,, 21.07.2008

................

2. Teil

Im ersten Teil des Beitrages wurde sich mit der Frage beschäftigt, ob der Makler auch dann einen

Courtageanspruch hat, wenn der von dem Maklervertrag gewollte Erfolg in sachlicher Hinsicht von

dem später tatsächlich geschlossenen Vertrag abweicht (sog. sachliche Kongruenz). Im Folgenden soll

die persönliche Kongruenz näher beleuchtet werden. Dies betrifft die Frage, ob der Makler auch

dann seinen Courtageanspruch behält, wenn nicht sein Kunde, sondern eine andere Person (beispielsweise

der Ehegatte), den Hauptvertrag geschlossen hat.

Persönliche Kongruenz


Bei der Frage der persönlichen Kongruenz, also des Übereinstimmens der Vertragparteien, ist zu differenzieren,

ob ein Dritter anstelle der Maklerkunden oder anstelle der nachgewiesenen Vertragspartei

den Hauptvertrag abschließt. Schließt ein Dritter (beispielsweise der Ehegatte des Kunden) den

Hauptvertrag ab, handelt es sich dabei zumindest auf den ersten Blick um ein persönlich inkongruentes

und somit nicht provisionspflichtiges Geschäft. Denn für das Entstehen des Provisionsanspruchs

ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Hauptvertrag von der Person geschlossen wird, die ihn gemäß

dem Maklerauftrag auch schließen wollte. Dieses Ergebnis lässt die Rechtsprechung indes nicht

so stehen und bestimmt Fälle, in denen es dem Maklerkunden mit Rücksicht auf das Gebot von Treu

und Glauben verwehrt ist, sich auf das Auseinanderfallen der Vertragsparteien zu berufen. Dies ist

der Fall, wenn eine dem Maklerkunden persönlich oder wirtschaftlich eng verbundene Person den

Hauptvertrag eingeht und der Auftraggeber hiervon ebenfalls Vorteile hat. Hierfür ist es nicht erforderlich,

dass der Auftraggeber die Information bewusst missbräuchlich weitergibt, um dem Zahlungsanspruch

des Maklers zu vereiteln. Ausreichend ist vielmehr, dass zwischen dem angestrebten

und dem abgeschlossenen Vertrag aus Sicht des Maklerkunden eine sog. „wirtschaftliche Identität"

besteht. Diese wirtschaftliche Identität liegt nach der Rechtsprechung (vgl. BGH, NZM 2004, 429 f.)

vor, wenn

• zwischen dem Maklerkunden und dem (unbeteiligten) Dritten eine besonders enge persönliche

Verbundenheit (Ehegatte, Lebensgefährte pp.) oder wirtschaftliche Verbundenheit

(bspw. Geschäftsführer einer GmbH) gegeben ist und

der erstrebte Erfolg auch durch den zustande gekommenen (abweichenden) Hauptvertrag in

ähnlicher Weise erreicht wird.

Ehegatten

Die für den Makler am häufigsten vorkommende Konstellation ist, dass ein Ehegatte den Maklerauftrag

unterschreibt und der andere Ehegatte das Objekt erwirbt.

Zwischen Ehegatten wird von der Rechtsprechung die enge persönliche und wirtschaftliche Verbundenheit

regelmäßig angenommen, so dass der Makler einen Provisionsanspruch gegen denjenigen

Ehegatten hat, der den Maklervertrag unterschrieben hat. Gleiches gilt auch in den Fällen, in denen

nur ein Ehegatte Vertragspartner des Maklers ist, das Objekt aber von den Eheleuten gemeinsam erworben

wird. Insbesondere hat der Makler in diesen Fällen einen Anspruch auf die volle Maklerprovision

und nicht nur auf die Hälfte. Vorstehendes gilt indes nur bei einer „gelebten" Ehe. Bei einer gescheiterten

oder geschiedenen Ehe bestehen zwischen den Eheleuten regelmäßig keine engen Beziehungen

mehr, sodass der Maklerprovisionsanspruch in diesen Fällen entfällt.

Lebensgefährten

Nicht selten hat es der Makler auch mit unverheirateten (oder gleichgeschlechtlichen) Paaren zu tun,

bei denen nur einer den Maklervertrag unterschreibt und der Hauptvertrag dann von dem anderen

Partner abgeschlossen wird.

Sofern von vornherein feststand, dass das Objekt gemeinsamen Wohnzwecken dienen sollte, ist auch

hier von einer wirtschaftlichen Identität der Verträge auszugehen. Dies geht sogar so weit, dass noch

nicht einmal eine nichteheliche Lebensgemeinschaft intimer Art gefordert wird, sondern eine reine,

auf Dauer angelegte Wohngemeinschaft (sog. „WG") für die Annahme einer engen Verbundenheit

ausreichen kann (OLG Thüringen, OLG-NL 2005, 196, 197).

Verwandtschaftsverhältnisse

Eine persönliche Kongruenz kann darüber hinaus auch bei anderen engen verwandtschaftlichen Beziehungen

(Eltern, Kinder pp.) vorkommen. Noch nicht abschließend geklärt ist, wie weit der Kreis

des Angehörigen und Verwandten tatsächlich zu ziehen ist. Bejaht wurde die persönliche Kongruenz


eispielsweise in einem Fall, in dem zunächst die Kundin den Makler beauftragte, ihr ein Objekt zu

vermitteln, das Objekt am Ende aber von dem Bruder und dem Vater der Kundin erworben wurde

und die Kundin in dem Objekt als Mieterin mit ihrer Familie wohnte (BGH, NZM 2004, 429f.). Ebenfalls

bejaht wurde sie für den Fall, in dem die Mutter des Maklerkunden das Objekt erworben hat

und der Maklerkunde dieses Objekt dann in der Folgezeit mietete (OLG Hamburg, Az.: 2 U 6/97 v.

12.03.1998). In einem weiteren Fall hat es das Gericht aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben

einen Courtageanspruch des Maklers zugesprochen. Hierbei handelte es sich um einen Fall in dem

zwei Brüder, von denen nur der eine Maklerkunde war, der andere aber, unter (bewusstem) Verschleiern

seiner Verwandtschaft, den Besichtigungstermin mit wahrgenommen hatte und das Objekt

dann selber pachtete.

Gesellschafter und Geschäftsführer

Eine enge wirtschaftliche Verbundenheit kann darüber hinaus auch im Bereich des Gesellschaftsrechts

bestehen. Hierbei wird aufgrund der mannigfaltigen Beziehungen zwischen einer Gesellschaft

und deren Vertretern bzw. Organen exemplarisch auf die nachfolgenden Fälle verwiesen:

Die wirtschaftliche Identität wurde bejaht, als der Maklerkunde eine GmbH war, das Objekt aber von

einer anderen GmbH erworben wurde, die jedoch denselben Gesellschafter und denselben Gesellschaftszweck

hatte (BGH, NJW 1995, 3311). Ebenfalls bejaht wurde sie in Fällen, in denen der Maklerkunde

Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH war, das Objekt hingegen von der GmbH

selbst erworben wurde. Auch soll im Allgemeinen eine wirtschaftliche Verbundenheit zwischen einer

KG und ihren wesentlichen Kommanditisten vorliegen.

Der BGH hat darüber hinaus auch ohne gesellschafterliche Verbindungen eine persönliche Identität

anerkannt (BGH, NJW-RR 1998, 411, 412). In diesem Fall beauftragte der Maklerkunde den Makler,

ihm für private Zwecke ein Kaufobjekt nachzuweisen. Im Folgenden kaufte der Kunde das nachgewiesene

Objekt jedoch nicht für sich, sondern für seine Firma, für die er eine allumfassende und bis

auf Widerruf gültige Vertretungsvollmacht hatte. Der Maklerkunde mietete sodann das Objekt von

seiner Firma und erreichte so dasselbe wirtschaftliche Ziel, wie er es durch einen eigenen Kauf erlangt

hätte. Verneint wurde die wirtschaftliche Verbundenheit hingegen in dem Fall, in dem ein Aufsichtsratsmitglied

einer Genossenschaft Maklerkunde war, die Genossenschaft dann aber den

Hauptvertrag abgeschlossen hat. Dies mit der Begründung, dass ein Aufsichtsratsmitglied nicht in den

Genuss des wirtschaftlichen Erfolges des Vertrags komme (BGH, NJW-RR 1998, 411, 412).

Für alle oben aufgeführten Sachverhalte gilt jedoch, dass ein Provisionsanspruch immer nur gegenüber

dem Maklerkunden bestehen kann und niemals gegenüber dem späteren Erwerber des Objektes!

Praxishinweis:

Zusammenfassend ist festzustellen, dass vier Voraussetzungen für die Annahme der persönlichen

Kongruenz erforderlich sind:

• zwischen dem Auftraggeber des Maklers und dem Dritten, der den Hauptvertrag schließt,

muss eine auf Dauer angelegte familien- oder gesellschaftsrechtliche Bindung bestehen,

• es muss darüber hinaus eine enge Verbundenheit gegeben sein,

der beabsichtigte Erfolg muss auch durch den tatsächlich zustande gekommenen Hauptvertrag

erreicht werden und

• die besondere Verbundenheit muss zum Zeitpunkt des Abschlusses des Hauptvertrages gegeben

sein.


Nur wenn alle diese vier Voraussetzungen (kumulativ) erfüllt sind, hat der Makler einen Provisionsanspruch

gegen seinen Auftraggeber, auch wenn eine dritte Person einen Hauptvertrag abschließt.

Beruft sich der Kunde gegenüber dem Makler darauf, dass nicht er, sondern ein Dritter den Haupt-


vertrag abgeschlossen hat, sollte der Makler (unter kurzem Hinweis auf die Sach- und Rechtslage)

den Vorgang gegenüber seinem Kunden abrechnen und ihn unter Fristsetzung und nachweisbar (per

Einwurf-Einschreiben) zur Zahlung auffordern. Nach fruchtlosem Fristablauf sollte die Forderung sodann

ohne Weiteres gerichtlich beigetrieben werden.

RA Dr. Stark, 09.11.2008

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