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Verlust des Maklerprovisionsanspruchs bei Abweichungen der ...

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Problem, dass die Parteien darüber regelmäßig nicht ausdrücklich sprechen. Demnach kommt häufig<br />

nur eine konkludente Vertragsän<strong>der</strong>ung, also durch schlüssiges Verhalten, in Betracht. Für eine solche<br />

reicht es aber nicht aus, dass <strong>der</strong> Maklerkunde die Maklerleistung weiterhin ausnutzt. Die Rechtsprechung<br />

(u.a. bereits BGH, NZM 1999, 1156, 1157) for<strong>der</strong>t vielmehr, dass<br />

• sich das neue Geschäft schon während <strong>der</strong> Vertragsverhandlungen abzeichnete,<br />

• <strong>der</strong> Maklerkunde die Dienste <strong>des</strong> Maklers trotzdem noch in Anspruch nimmt und da<strong>bei</strong><br />

• dem Provisionsanspruch <strong>des</strong> Maklers für den neuen Vertrag nicht ausdrücklich wi<strong>der</strong>spricht.<br />

Darüber hinaus müssen <strong>der</strong> Makler und/o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Maklerkunde das (Erklärungs-) Bewusstsein haben,<br />

dass eine rechtsgeschäftliche Erklärung nötig ist bzw. dass mit dem Verhalten eine rechtsgeschäftlich<br />

relevante Willenserklärung abgegeben wird. Hieran fehlt es in <strong>der</strong> Regel, wenn <strong>der</strong> Makler davon<br />

ausgeht, dass das „neue" Objekt bereits vom ursprünglichen Maklerauftrag erfasst ist. Ebenso wenn<br />

<strong>der</strong> Maklerkunde die Dienste <strong>des</strong> Maklers weiterhin in Anspruch nimmt, hier<strong>bei</strong> aber davon ausgehen<br />

durfte, dass <strong>der</strong> Makler (nunmehr) im Interesse <strong>des</strong> Verkäufers tätig wird.<br />

Auf Seiten <strong>des</strong> Maklers besteht darüber hinaus die Gefahr, dass er sich mit beson<strong>der</strong>s umfangreichen<br />

Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgestattet hat, wonach Nebenabreden nur schriftlich getroffen<br />

werden können. In diesem Fall ist eine konkludente Vertragsän<strong>der</strong>ung aber ausgeschlossen!<br />

„Offener" Maklerauftrag<br />

Bei Makleraufträgen, die nur ungefähre Objektsvorstellungen enthalten, dürften sich die meisten<br />

<strong>Abweichungen</strong> hingegen als unwesentlich herausstellen, wenn man sie denn überhaupt als <strong>Abweichungen</strong><br />

einordnen will. Aber auch <strong>bei</strong> diesen Makleraufträgen kann sich die Frage stellen, ob eine<br />

beson<strong>der</strong>s augenfällige Abweichung nicht doch so wesentlich ist, dass <strong>der</strong> Hauptvertrag mit dem<br />

Maklerauftrag nicht mehr übereinstimmt. Eine Identität ist dann anzunehmen, wenn <strong>der</strong> Maklerkunde<br />

den beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg tatsächlich erlangt hat, d.h. wenn <strong>der</strong> Maklerauftrag<br />

und <strong>der</strong> Hauptvertrag wirtschaftlich gleichwertig sind (vgl. BGH, NZM 1999, 1156, 1157).<br />

Schwierig zu beurteilen sind in diesem Zusammenhang insbeson<strong>der</strong>e <strong>Abweichungen</strong> <strong>bei</strong>m Kaufpreis,<br />

weil die Rechtsprechung hierzu sehr uneinheitlich und einzelfallbezogen judiziert. Neben dem Inhalt<br />

<strong>des</strong> Maklervertrages (Nachweis- o<strong>der</strong> Vermittlungsmakler, Objektbeschreibung, Verwendungswunsch)<br />

kommt es auch auf den Grund für die Preisän<strong>der</strong>ung an. Diesbezüglich bleibt nicht unberücksichtigt,<br />

dass das Herunterhandeln <strong>des</strong> Preises ein für Kaufverhandlungen typisches Geschehen<br />

ist, das erst durch die Nachweisleistung <strong>des</strong> Maklers ermöglicht wird. An dieser Stelle sei exemplarisch<br />

auf die nachfolgenden Einzelfälle <strong>der</strong> Rechtsprechung verwiesen, <strong>bei</strong> denen die wirtschaftliche<br />

Gleichwertigkeit verneint wurde:<br />

• Nachgewiesener Kaufpreis 980 000 DM; Hauptvertragsschluss über 750 000 DM: Das OLG<br />

Bamberg (NJW-RR 1998, 565, 566) sah eine Abweichung von 23,5 % für erheblich und damit<br />

die Geschäfte nicht mehr für kongruent an, da in diesem Fall die Preisreduzierung auf Seiten<br />

<strong>des</strong> Verkäufers nicht dadurch zustande kam, dass Verhandlungen über den Kaufpreis stattgefunden<br />

hatten, son<strong>der</strong>n dass <strong>der</strong> Verkäufer seinen Entschluss, auszuwan<strong>der</strong>n, nunmehr konkret<br />

umzusetzen begann.<br />

• Maklervertrag über Mietpreis für eine renovierte Immobilie 12,50 DM/qm; tatsächlicher<br />

Mietvertrag über (dieselbe, aber) unrenovierte Immobile für 8,50 DM/qm: Das OLG Hamburg<br />

(Az.: 13 U 10/02 vom 30.04.2003) sah in dieser Abweichung von 32 % eine erhebliche Abweichung,<br />

die auch nicht dadurch, dass sie für den Maklerkunden günstiger war, zu einem Maklerlohnanspruch<br />

führen sollte.<br />

• Maklerauftrag über bestimmtes Objekt mit einer Kaltmiete in Höhe von 1.120 DM; Hauptvertrag<br />

über genau das Objekt, jedoch mit einer Kaltmiete von 1.500 DM: Das LG Köln (WuM

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