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Satzung der Bürgerenergie Kahler Asten eG

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Glie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Bürgerenergie</strong> <strong>Kahler</strong> <strong>Asten</strong> <strong>eG</strong><br />

I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens<br />

§ 1 Firma und Sitz<br />

§ 2 Zweck und Gegenstand<br />

<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Bürgerenergie</strong> <strong>Kahler</strong> <strong>Asten</strong> <strong>eG</strong><br />

II.<br />

III.<br />

Mitgliedschaft<br />

§ 3 Erwerb <strong>der</strong> Mitgliedschaft<br />

§ 4 Beendigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft<br />

§ 5 Kündigung<br />

§ 6 Ausscheiden durch Tod<br />

§ 7 Auflösung einer juristischen Person o<strong>der</strong> einer Personengesellschaft<br />

§ 8 Ausschluss<br />

§ 9 Auseinan<strong>der</strong>setzung<br />

§ 10 Rechte <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />

§ 11 Pflichten <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />

Organe <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

§ 12 Organe <strong>der</strong> Genossenschaft<br />

I.<br />

Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens<br />

§ 1<br />

Firma und Sitz<br />

1. Die Firma <strong>der</strong> Genossenschaft lautet<br />

<strong>Bürgerenergie</strong> <strong>Kahler</strong> <strong>Asten</strong> <strong>eG</strong><br />

A. Der Vorstand<br />

§ 13 Leitung und Vertretung in <strong>der</strong> Genossenschaft<br />

§ 14 Aufgaben und Pflichten des Vorstands<br />

§ 15 Zusammensetzung und Dienstverhältnis<br />

§ 16 Willensbildung<br />

B. Der Aufsichtsrat<br />

§ 17 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates<br />

§ 18 Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrates<br />

§ 19 Konstituierung, Beschlussfassung<br />

C. Die Generalversammlung<br />

§ 20 Ausübung <strong>der</strong> Mitgliedsrechte<br />

§ 21 Frist und Tagungsort<br />

§ 22 Einberufung und Tagesordnung<br />

§ 23 Versammlungsleitung, Prüfungsverband<br />

§ 24 Gegenstände <strong>der</strong> Beschlussfassung<br />

§ 25 Abstimmungen und Wahlen<br />

§ 26 Auskunftsrecht<br />

§ 27 Versammlungsnie<strong>der</strong>schrift<br />

IV. Eigenkapital und Haftung<br />

§ 28 Geschäftsanteil / Geschäftsguthaben / Übertragung / Mindestkapital<br />

§ 29 Gesetzliche Rücklage<br />

§ 30 An<strong>der</strong>e Rücklagen<br />

§ 31 Haftung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> und Nachschusspflicht<br />

V. Rechnungswesen<br />

§ 32 Geschäftsjahr und Jahresabschluss<br />

§ 33 Verwendung des Jahresergebnisses<br />

VI. § 34 Liquidation<br />

VII. § 35 Bekanntmachungen<br />

VIII. § 36 Gerichtsstand<br />

IX. § 37 Mitgliedschaften<br />

2. Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Winterberg<br />

§ 2<br />

Zweck und Gegenstand<br />

1. Zweck <strong>der</strong> Genossenschaft ist die För<strong>der</strong>ung des Erwerbs und <strong>der</strong> Wirtschaft <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />

durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Genossenschaft darf auch mit Nichtmitglie<strong>der</strong>n<br />

Geschäfte betreiben.<br />

2. Gegenstand des Unternehmens ist :<br />

a) die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien,<br />

insbeson<strong>der</strong>e Photovoltaikanlagen, Beschaffung von regenerativer Energieträger<br />

b) <strong>der</strong> Absatz <strong>der</strong> gewonnenen Energie in Form von Strom und/o<strong>der</strong> Wärme<br />

c) die Unterstützung und Beratung in Fragen <strong>der</strong> regenerativen Energiegewinnung<br />

einschließlich einer Information von Mitglie<strong>der</strong>n und Dritten, sowie einer Öffentlichkeitsarbeit<br />

d) gemeinsamer Einkauf von Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien für Mitglie<strong>der</strong><br />

und Dritte<br />

II.<br />

Mitgliedschaft<br />

§ 3<br />

Erwerb <strong>der</strong> Mitgliedschaft<br />

1. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende formgerechte<br />

Beitrittserklärung und Zulassung durch den Vorstand.<br />

2. Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitglie<strong>der</strong>liste (§14e) einzutragen und hiervon unverzüglich<br />

zu unterrichten.<br />

Stand: 19.08.2009


- 3 -<br />

- 4 -<br />

§ 4<br />

Beendigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft<br />

Die Mitgliedschaft endet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres durch Kündigung (§ 5) o<strong>der</strong><br />

Tod (§ 6) o<strong>der</strong> Auflösung einer juristischen Person o<strong>der</strong> einer Personengesellschaft (§ 7) o<strong>der</strong><br />

Ausschluss (§ 8) o<strong>der</strong> Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens (§ 28).<br />

§ 5<br />

Kündigung<br />

Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung<br />

einer Frist von fünf Jahren schriftlich kündigen.<br />

§ 6<br />

Ausscheiden durch Tod<br />

Mit dem Tod scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den o<strong>der</strong> die Erben über.<br />

Die Mitgliedschaft des o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem <strong>der</strong><br />

Erbfall eingetreten ist. Sie wird von dem Erben fortgesetzt, wenn <strong>der</strong> Erbe die zum Erwerb <strong>der</strong><br />

Mitgliedschaft erfor<strong>der</strong>lichen Voraussetzungen ( § 3 Absatz 1) erfüllt.<br />

§ 7<br />

Auflösung einer juristischen Person o<strong>der</strong> einer Personengesellschaft<br />

Wird eine juristische Person des privaten o<strong>der</strong> öffentlichen Rechtes o<strong>der</strong> eine Personenhandelsgesellschaft<br />

aufgelöst o<strong>der</strong> erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des<br />

Geschäftsjahres, in dem die Auflösung o<strong>der</strong> das Erlöschen wirksam geworden ist.<br />

§ 8<br />

Ausschluss<br />

1. Ein Mitglied kann aus <strong>der</strong> Genossenschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres ausgeschlossen<br />

werden wenn<br />

a) es trotz schriftlicher Auffor<strong>der</strong>ung unter Androhung des Ausschlusses des satzungsmäßigen<br />

o<strong>der</strong> sonstigen <strong>der</strong> Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht<br />

nachkommt, insbeson<strong>der</strong>e wenn wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche<br />

Maßnahmen notwendig sind,<br />

b) es seinen Sitz o<strong>der</strong> Wohnsitz verlegt o<strong>der</strong> sein dauern<strong>der</strong> Aufenthaltsort unbekannt ist,<br />

c) sich sein Verhalten mit den Belangen <strong>der</strong> Genossenschaft nicht vereinbaren lässt.<br />

2. Für den Ausschluss ist <strong>der</strong> Vorstand zuständig. Mitglie<strong>der</strong> des Vorstands o<strong>der</strong> des Aufsichtsrats<br />

können jedoch nur durch Beschluss <strong>der</strong> Generalversammlung ausgeschlossen werden.<br />

3. Vor <strong>der</strong> Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem<br />

beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen<br />

<strong>der</strong> Ausschluss beruhen soll, sowie <strong>der</strong> satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.<br />

4. Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen<br />

<strong>der</strong> Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. Der<br />

Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen<br />

Brief mitzuteilen. Von <strong>der</strong> Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an <strong>der</strong><br />

Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands o<strong>der</strong> des Aufsichtsrats<br />

sein.<br />

5. Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen<br />

hat, innerhalb eines Monats seit <strong>der</strong> Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat<br />

einlegen. Die Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.<br />

Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen<br />

Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen,<br />

wenn das Mitglied von <strong>der</strong> Beschwerdemöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.<br />

§ 9<br />

Auseinan<strong>der</strong>setzung nach dem Ausscheiden<br />

1. Für die Auseinan<strong>der</strong>setzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und <strong>der</strong> Genossenschaft<br />

ist <strong>der</strong> festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind je nach Beschluss<br />

<strong>der</strong> Generalversammlung nach dem Verhältnis <strong>der</strong> übernommenen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> satzungsgemäß<br />

zu übernehmenden Geschäftsanteile zu berücksichtigen.<br />

2. Dem ausgeschiedenen Mitglied ist das Auseinan<strong>der</strong>setzungsguthaben - vorbehaltlich <strong>der</strong><br />

Regelungen in Absatz 3 - binnen 6 Monaten nach dem Ausscheiden auszuzahlen. Darüber<br />

hinaus hat es auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen <strong>der</strong> Genossenschaft keinen Anspruch.<br />

Die Genossenschaft ist berechtigt, bei <strong>der</strong> Auseinan<strong>der</strong>setzung die ihr gegen das<br />

ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen For<strong>der</strong>ungen gegen das Auseinan<strong>der</strong>setzungsguthaben<br />

aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Auseinan<strong>der</strong>setzungsguthaben<br />

des Mitglieds für einen etwaigen Ausfall, insbeson<strong>der</strong>e in Insolvenzverfahren des Mitglieds<br />

als Pfand.<br />

3. Soweit durch die Auszahlung des Auseinan<strong>der</strong>setzungsguthabens das satzungsgemäße<br />

Mindestkapital <strong>der</strong> Genossenschaft (§ 28) unterschritten würde, ist <strong>der</strong> Anspruch auf Auszahlung<br />

ganz o<strong>der</strong> teilweise ausgesetzt, bis die Auszahlung ohne Unterschreitung des Mindestkapitals<br />

wie<strong>der</strong> möglich ist. Von einer Aussetzung betroffene Ansprüche aus Vorjahren werden,<br />

auch im Verhältnis zueinan<strong>der</strong>, mit Vorrang bedient.<br />

§ 10<br />

Rechte <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />

Jedes Mitglied hat das Recht nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong>,<br />

die Leistungen <strong>der</strong> Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an <strong>der</strong> Gestaltung <strong>der</strong> Genossenschaft<br />

mitzuwirken. Es hat insbeson<strong>der</strong>e das Recht,<br />

a) die Einrichtungen und Dienstleistungen <strong>der</strong> Genossenschaft nach Maßgabe <strong>der</strong> dafür getroffenen<br />

Bestimmungen und Verträge zu nutzen,<br />

b) an <strong>der</strong> Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen<br />

und dort Auskünfte über Angelegenheiten <strong>der</strong> Genossenschaft zu verlangen;


- 5 -<br />

- 6 -<br />

c) Anträge für die Tagesordnung <strong>der</strong> Generalversammlung einzureichen o<strong>der</strong> bei Anträgen<br />

auf Berufung außerordentlicher Generalversammlungen mitzuwirken; zu solchen Anträgen<br />

bedarf es mindestens des zehnten Teils <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> (§ 22 Abs. 2 und Abs. 4),<br />

d) nach Maßgabe <strong>der</strong> einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn und<br />

an sonstigen Ausschüttungen teilzunehmen,<br />

e) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung auf<br />

seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, gegebenenfalls des Lageberichts und<br />

des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen,<br />

f) die Nie<strong>der</strong>schrift über die Generalversammlung, das zusammengefasste Prüfungsergebnis<br />

und die Mitglie<strong>der</strong>liste einzusehen.<br />

§ 11<br />

Pflichten <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />

Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse <strong>der</strong> Genossenschaft zu wahren. Es hat insbeson<strong>der</strong>e<br />

a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> und den Beschlüssen <strong>der</strong><br />

Generalversammlung nachzukommen,<br />

b) Geschäftsanteile nach Maßgabe des § 28 zu übernehmen und die Einzahlung auf den Geschäftsanteil<br />

zu leisten,<br />

c) die geltenden Allgemeinen Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sowie die<br />

Bedingungen für die Nutzung <strong>der</strong> Einrichtungen <strong>der</strong> Genossenschaft und die diesbezüglichen<br />

Festsetzungen von Vorstand und Aufsichtsrat einzuhalten,<br />

d) Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige Informationen<br />

<strong>der</strong> Genossenschaft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln,<br />

e) <strong>der</strong> Genossenschaft jede Än<strong>der</strong>ung seiner Anschrift, die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Rechtsform sowie<br />

<strong>der</strong> Inhaber und Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen.<br />

f)<br />

Die Organe <strong>der</strong> Genossenschaft sind:<br />

A. Der Vorstand<br />

B. Der Aufsichtsrat<br />

C. Die Generalversammlung<br />

III.<br />

Organe <strong>der</strong> Genossenschaft<br />

§ 12<br />

A. Der Vorstand<br />

§ 13<br />

Leitung und Vertretung <strong>der</strong> Genossenschaft<br />

1. Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er führt die Geschäfte <strong>der</strong><br />

Genossenschaft gemäß den Vorschriften <strong>der</strong> Gesetze, insbeson<strong>der</strong>e des Genossenschaftsgesetzes,<br />

<strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> und <strong>der</strong> Geschäftsordnung für den Vorstand.<br />

2. Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Dabei können zwei<br />

Vorstandsmitglie<strong>der</strong> rechtsverbindlich für die Genossenschaft zeichnen und Erklärungen abgeben<br />

(gesetzliche Vertretung).<br />

§ 14<br />

Aufgaben und Pflichten des Vorstands<br />

1. Die Vorstandsmitglie<strong>der</strong> haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und<br />

gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben<br />

und Geheimnisse, namentlich Betriebs- o<strong>der</strong> Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch<br />

die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.<br />

2. Der Vorstand ist insbeson<strong>der</strong>e verpflichtet,<br />

a) die Geschäfte <strong>der</strong> Genossenschaft entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung zu führen<br />

und sicherzustellen, dass Lieferungen und Leistungen ordnungsgemäß erbracht und<br />

die Mitglie<strong>der</strong> sachgemäß betreut werden, sowie öffentlich-rechtliche Auflagen und Verträge<br />

eingehalten werden,<br />

b) eine Geschäftsordnung im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat aufzustellen,<br />

c) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen<br />

und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen,<br />

d) für ein ordnungsmäßiges, <strong>der</strong> Rechnungslegung sowie Planung und Steuerung dienliches<br />

Rechnungswesen zu sorgen und dabei die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu<br />

beachten,<br />

e) über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und über die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen<br />

zu entscheiden sowie die Mitglie<strong>der</strong>liste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes<br />

zu führen,<br />

f) den Aufsichtsrat regelmäßig, auf Verlangen o<strong>der</strong> bei wichtigem Anlass unverzüglich, über<br />

die geschäftliche Entwicklung <strong>der</strong> Genossenschaft, die Einhaltung <strong>der</strong> genossenschaftlichen<br />

Grundsätze und die Unternehmensplanung, insbeson<strong>der</strong>e über den Investitions- und<br />

Kreditbedarf, zu unterrichten,<br />

g) dem gesetzlichen Prüfungsverband Einberufung, Termin, Tagesordnung und Anträge für<br />

die Generalversammlung rechtzeitig anzuzeigen und dessen Beanstandungen zur Geschäftsführung<br />

zu berücksichtigen,


- 7 -<br />

- 8 -<br />

§ 15<br />

Zusammensetzung und Dienstverhältnis<br />

1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitglie<strong>der</strong>n. Er wird vom Aufsichtsrat für maximal<br />

5 Jahre bestellt. Dieser kann einen Vorsitzenden bestimmen.<br />

2. Der Aufsichtsrat schließt bei Bedarf namens <strong>der</strong> Genossenschaft die Dienstverträge mit den<br />

Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n ab. Die Dienstverträge werden vom Aufsichtsratsvorsitzenden namens<br />

<strong>der</strong> Genossenschaft unterzeichnet.<br />

3. Für die Kündigung des Dienstverhältnisses eines Vorstandsmitglieds ist <strong>der</strong> Aufsichtsrat,<br />

vertreten durch seinen Vorsitzenden, zuständig. Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat<br />

die Aufhebung <strong>der</strong> Organstellung zur Folge.<br />

4. Der Aufsichtsrat kann je<strong>der</strong>zeit ein Vorstandsmitglied seines Amtes entheben. Er entscheidet<br />

über Regressmaßnahmen gegen im Amt befindliche Vorstandsmitglie<strong>der</strong> und ausgeschiedene<br />

Vorstandsmitglie<strong>der</strong>.<br />

5. Die Vorstandsmitglie<strong>der</strong> dürfen ihr Amt vor Ablauf <strong>der</strong> Amtsdauer nur nach rechtzeitiger<br />

Ankündigung und nicht zur Unzeit nie<strong>der</strong>legen, so dass ein Vertreter bestellt werden kann; es<br />

sei denn, dass ein wichtiger Grund für die Amtsnie<strong>der</strong>legung gegeben ist.<br />

§ 16<br />

Willensbildung<br />

1. Die Entscheidungen des Vorstands bedürfen grundsätzlich <strong>der</strong> Beschlussfassung. Vorstandssitzungen<br />

sind nach Bedarf, in <strong>der</strong> Regel vierteljährlich einzuberufen. Näheres regelt<br />

die Geschäftsordnung für den Vorstand.<br />

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglie<strong>der</strong> mitwirkt. Er fasst<br />

seine Beschlüsse mit Mehrheit <strong>der</strong> gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt<br />

ein Antrag als abgelehnt. Bei Beschlussfassungen über die Aufstellung o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Geschäftsordnung ist Einstimmigkeit erfor<strong>der</strong>lich.<br />

3. Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind<br />

fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von den an <strong>der</strong> Beratung mitwirkenden Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n<br />

zu unterzeichnen.<br />

4. Wird über Angelegenheiten <strong>der</strong> Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Vorstandsmitglieds,<br />

seines Ehegatten, seiner Eltern, Kin<strong>der</strong>, Geschwister o<strong>der</strong> einer von ihm<br />

kraft Gesetzes o<strong>der</strong> Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Vorstandsmitglied<br />

an <strong>der</strong> Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vorstandsmitglied ist<br />

jedoch vor <strong>der</strong> Beschlussfassung zu hören.<br />

B. Der Aufsichtsrat<br />

§ 17<br />

Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats<br />

1. Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem<br />

Zweck über die Angelegenheiten <strong>der</strong> Genossenschaft zu unterrichten. Er kann je<strong>der</strong>zeit Berichterstattung<br />

von dem Vorstand verlangen und selbst o<strong>der</strong> durch einzelne von ihm zu bestimmende<br />

Mitglie<strong>der</strong> die Bücher und Schriften <strong>der</strong> Genossenschaft einsehen, die Bestände<br />

des Anlage- und Umlaufvermögens sowie die Schuldposten und sonstige Haftungsverhältnisse<br />

prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrates kann Auskünfte jedoch nur an<br />

den Aufsichtsrat verlangen.<br />

2. Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsmäßigen Pflichten aus<br />

seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich <strong>der</strong> Hilfe von Sachverständigen, insbeson<strong>der</strong>e des<br />

zuständigen Prüfungsverbandes, auf Kosten <strong>der</strong> Genossenschaft bedienen. Soweit <strong>der</strong> Aufsichtsrat<br />

Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende o<strong>der</strong> entscheidende Befugnis<br />

haben; außerdem bestimmt er die Zahl <strong>der</strong> Ausschussmitglie<strong>der</strong>. Ein Ausschuss mit Entscheidungsbefugnis<br />

muss mindestens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig,<br />

wenn mehr als die Hälfte <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> anwesend ist. Für die Beschlussfassung<br />

gilt ergänzend § 25.<br />

3. Der Aufsichtsrat hat an <strong>der</strong> Besprechung des voraussichtlichen Ergebnisses <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Prüfung (Schlussbesprechung) teilzunehmen und sich in <strong>der</strong> nächsten Generalversammlung<br />

über das Ergebnis dieser Prüfung zu erklären. Ebenso hat er dort zu Jahresabschluss und<br />

Anhang sowie seine eigenen Prüfungen Stellung zu nehmen. Die Aufsichtsratmitglie<strong>der</strong> haben<br />

den Inhalt des Prüfungsberichtes zur Kenntnis zu nehmen.<br />

4. Einzelheiten über die Erfüllung <strong>der</strong> dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die Geschäftsordnung<br />

des Aufsichtsrats. Sie ist vom Aufsichtsrat nach Anhörung des Vorstands<br />

aufzustellen und jedem Mitglied gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.<br />

5. Die Mitglie<strong>der</strong> des Aufsichtsrats dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung<br />

(Tantieme) beziehen. Auslagen können ersetzt werden. Eine Pauschalerstattung dieser<br />

Auslagen beschließen Vorstand und Aufsichtsrat. Darüber hinausgehende Vergütungen<br />

bedürfen <strong>der</strong> Beschlussfassung <strong>der</strong> Generalversammlung.<br />

§ 18<br />

Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrats<br />

1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und maximal sechs Mitglie<strong>der</strong>n, die von <strong>der</strong><br />

Generalversammlung gewählt werden. Die Stadt Winterberg und die Volksbank Schmallenberg<br />

<strong>eG</strong> haben das Recht je 1 Mitglied vorzuschlagen.<br />

2. Bei <strong>der</strong> Wahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Aufsichtsrats muss je<strong>der</strong> Wahlberechtigte die Möglichkeit<br />

haben, über jeden einzelnen Kandidaten abzustimmen. Für die Wahl gilt im übrigen § 25 Abs.<br />

2 bis 5.<br />

3. Die Amtsdauer beträgt in <strong>der</strong> Regel drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss <strong>der</strong> Generalversammlung,<br />

die die Wahl vorgenommen hat, und endet am Schluss <strong>der</strong> Generalversammlung,<br />

die für das dritte Geschäftsjahr nach <strong>der</strong> Wahl stattfindet. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in<br />

welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Jährlich scheidet ein Drittel<br />

<strong>der</strong> Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong> aus; bei einer nicht durch drei teilbaren Zahl zuerst <strong>der</strong> geringere<br />

Teil. In den beiden ersten Jahren entscheidet das Los, später die Amtsdauer. Bei Erweiterung<br />

des Aufsichtsrats scheidet von den bisherigen Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong>n jeweils das<br />

dienstälteste Drittel aus; von den neuen Mitglie<strong>der</strong>n scheidet durch Los ebenfalls ein Drittel<br />

aus, bis sich ein Turnus ergibt; sodann entscheidet auch bei diesen Mitglie<strong>der</strong>n die Amtsdauer.<br />

Wie<strong>der</strong>wahl ist zulässig.


- 9 -<br />

- 10 -<br />

C. Die Generalversammlung<br />

4. Das Amt eines Aufsichtsratsmitgliedes endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass das<br />

Aufsichtsratsmitglied zur Vertretung einer juristischen Person o<strong>der</strong> Personengesellschaft berufen<br />

ist, die Mitglied <strong>der</strong> Genossenschaft ist, wenn diese Vertretungsbefugnis endet.<br />

5. Scheiden Mitglie<strong>der</strong> im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht <strong>der</strong> Aufsichtsrat bis zur nächsten<br />

ordentlichen Generalversammlung, in <strong>der</strong> die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus<br />

den verbleibenden Mitglie<strong>der</strong>n. Frühere Ersatzwahlen durch eine außerordentliche Generalversammlung<br />

sind nur dann erfor<strong>der</strong>lich, wenn die Zahl <strong>der</strong> Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong> unter die<br />

gesetzliche Mindestzahl von drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest <strong>der</strong> Amtsdauer<br />

ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong>.<br />

§ 19<br />

Konstituierung, Beschlussfassung<br />

1. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter.<br />

2. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglie<strong>der</strong> anwesend ist.<br />

Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit <strong>der</strong> gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen<br />

und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als<br />

abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los. § 25 gilt sinngemäß.<br />

3. Eine Beschlussfassung ist in dringenden Fällen auch ohne Einberufung einer Sitzung im<br />

Wege schriftlicher, fernschriftlicher o<strong>der</strong> telegrafischer Abstimmung o<strong>der</strong> durch Telekopie zulässig,<br />

wenn <strong>der</strong> Vorsitzende des Aufsichtsrats o<strong>der</strong> sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung<br />

veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren wi<strong>der</strong>spricht.<br />

4. Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhin<strong>der</strong>ungsfall durch<br />

dessen Stellvertreter, unter Mitteilung <strong>der</strong> Tagesordnung einberufen. Sie sollen mindestens<br />

zweimal jährlich stattfinden. Sie sind einzuberufen, wenn es <strong>der</strong> Vorstand o<strong>der</strong> mindestens<br />

die Hälfte <strong>der</strong> Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong> schriftlich unter Angabe des Zwecks und <strong>der</strong> Gründe<br />

verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung<br />

des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.<br />

5. Die Beschlüsse des Aufsichtsrats sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren.<br />

Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von mindestens zwei Sitzungsteilnehmern<br />

zu unterzeichnen und mit den sonstigen Unterlagen bei <strong>der</strong> Genossenschaft aufzubewahren.<br />

6. Wird über die Angelegenheiten <strong>der</strong> Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Aufsichtsratsmitglieds,<br />

seines Ehegatten, seiner Eltern, Kin<strong>der</strong>, Geschwister o<strong>der</strong> einer von ihm<br />

kraft Gesetzes o<strong>der</strong> Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Aufsichtsratsmitglied<br />

an <strong>der</strong> Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied<br />

ist jedoch vor <strong>der</strong> Beschlussfassung zu hören.<br />

7. Die Mitglie<strong>der</strong> des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen,<br />

wenn nicht durch beson<strong>der</strong>en Beschluss des Aufsichtsrats die Teilnahme ausgeschlossen<br />

wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrats hat <strong>der</strong> Vorstand die erfor<strong>der</strong>lichen Auskünfte<br />

über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei <strong>der</strong> Beschlussfassung des Aufsichtsrats<br />

haben die Mitglie<strong>der</strong> des Vorstands kein Stimmrecht.<br />

8. In <strong>der</strong> Geschäftsordnung von Vorstand und Aufsichtsrat kann festgelegt werden, dass <strong>der</strong><br />

Vorstand für bestimmte Geschäfte die Zustimmung des Aufsichtsrates einholen muss.<br />

§ 20<br />

Ausübung <strong>der</strong> Mitgliedsrechte<br />

1. Die Mitglie<strong>der</strong> üben ihre Rechte in den Angelegenheiten <strong>der</strong> Genossenschaft in <strong>der</strong> Generalversammlung<br />

aus.<br />

2. Jedes Mitglied hat eine Stimme.<br />

3. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften<br />

durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus.<br />

4. Mitglie<strong>der</strong>, <strong>der</strong>en gesetzliche Vertreter o<strong>der</strong> zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können<br />

sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds<br />

(§ 6) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten<br />

ausüben; gleiches gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Ein Bevollmächtigter kann<br />

nicht mehr als zwei Mitglie<strong>der</strong> vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Genossenschaft,<br />

Ehegatten, Eltern, Kin<strong>der</strong> o<strong>der</strong> Geschwister eines Mitgliedes sein o<strong>der</strong> müssen<br />

zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- o<strong>der</strong> Anstellungsverhältnis stehen. Personen,<br />

an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 8 Abs. 5), können nicht bevollmächtigt<br />

werden.<br />

5. Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter o<strong>der</strong> Bevollmächtigte müssen ihre<br />

Vertretungsbefugnis schriftlich nachweisen.<br />

6. Niemand kann für sich o<strong>der</strong> einen an<strong>der</strong>en das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss<br />

gefasst wird, ob er o<strong>der</strong> das vertretene Mitglied zu entlasten o<strong>der</strong> von einer Verbindlichkeit<br />

zu befreien ist, o<strong>der</strong> ob die Genossenschaft gegen ihn o<strong>der</strong> das vertretene Mitglied<br />

einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor <strong>der</strong> Beschlussfassung zu hören.<br />

§ 21<br />

Frist und Tagungsort<br />

1. Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb <strong>der</strong> ersten 6 Monate nach Ablauf des<br />

Geschäftsjahres stattzufinden.<br />

2. Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.<br />

3. Die Generalversammlung findet am Sitz <strong>der</strong> Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und<br />

Aufsichtsrat einen an<strong>der</strong>en Tagungsort festlegen.<br />

§ 22<br />

Einberufung und Tagesordnung<br />

1. Die Generalversammlung wird durch den Vorstand, vertreten durch dessen Vorsitzenden,<br />

einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein<br />

gesetzlicher o<strong>der</strong> satzungsmäßiger Grund vorliegt o<strong>der</strong> wenn dies im Interesse <strong>der</strong> Genossenschaft<br />

erfor<strong>der</strong>lich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes.<br />

2. Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Genossenschaft können in Textform unter Angabe des Zweckes und <strong>der</strong><br />

Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf<br />

es <strong>der</strong> Mitwirkung von mindestens einem Zehntel <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>.


- 11 -<br />

- 12 -<br />

3. Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglie<strong>der</strong><br />

o<strong>der</strong> durch Bekanntmachung in dem in § 35 vorgesehenen Blatt einberufen unter Einhaltung<br />

einer Frist von mindestens 14 Tagen, die zwischen dem Tage des Zugangs (Abs. 6) bzw. <strong>der</strong><br />

Veröffentlichung <strong>der</strong> Einberufung und dem Tage <strong>der</strong> Generalversammlung liegen muss. Bereits<br />

bei <strong>der</strong> Einberufung sollen die Gegenstände <strong>der</strong> Beschlussfassung bekannt gegeben<br />

werden.<br />

4. Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, <strong>der</strong> die Generalversammlung einberuft.<br />

Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Genossenschaft können in Textform unter Angabe <strong>der</strong> Gründe verlangen, dass<br />

Gegenstände zur Beschlussfassung in <strong>der</strong> Generalversammlung angekündigt werden; hierzu<br />

bedarf es <strong>der</strong> Mitwirkung von mindestens einem Zehntel <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>.<br />

5. Über Gegenstände, <strong>der</strong>en Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens<br />

7 Tage zwischen dem Zugang <strong>der</strong> Ankündigung (Abs. 6) und dem Tage <strong>der</strong> Generalversammlung<br />

liegen, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse<br />

über den Ablauf <strong>der</strong> Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen<br />

Generalversammlung ausgenommen. Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung<br />

bedarf es keiner Ankündigung.<br />

6. In den Fällen <strong>der</strong> Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei<br />

Werktage vor Beginn <strong>der</strong> Frist zur Post gegeben worden sind.<br />

§ 23<br />

Versammlungsleitung, Prüfungsverband<br />

1. Den Vorsitz in <strong>der</strong> Generalversammlung führt <strong>der</strong> Vorsitzende des Aufsichtsrats o<strong>der</strong> sein<br />

Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss <strong>der</strong> Generalversammlung kann <strong>der</strong><br />

Vorsitz einem an<strong>der</strong>en Mitglied <strong>der</strong> Genossenschaft, einem bevollmächtigten Vertreter eines<br />

Mitgliedsunternehmens o<strong>der</strong> einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbandes übertragen<br />

werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erfor<strong>der</strong>lichenfalls<br />

Stimmzähler.<br />

2. Vertreter des Prüfungsverbandes und <strong>der</strong> genossenschaftlichen Spitzenverbände sind berechtigt,<br />

an je<strong>der</strong> Generalversammlung teilzunehmen und je<strong>der</strong>zeit das Wort zu ergreifen.<br />

Soweit das Gesetz die Einholung einer Stellungnahme o<strong>der</strong> eines Gutachtens des Verbandes<br />

vorschreibt, ist diese rechtzeitig vom Vorstand <strong>der</strong> Genossenschaft zu beantragen und<br />

den Mitglie<strong>der</strong>n auf Wunsch in Kopie auszuhändigen.<br />

§ 24<br />

Gegenstände <strong>der</strong> Beschlussfassung<br />

1. Die Beschlüsse <strong>der</strong> Generalversammlung bedürfen <strong>der</strong> einfachen Mehrheit <strong>der</strong> gültig abgegebenen<br />

Stimmen, soweit nicht das Gesetz o<strong>der</strong> die <strong>Satzung</strong> eine größere Mehrheit vorschreibt.<br />

2. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser <strong>Satzung</strong><br />

bezeichneten Angelegenheiten, insbeson<strong>der</strong>e über<br />

a) Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> mit dreiviertel Mehrheit,<br />

b) Umfang <strong>der</strong> Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes,<br />

c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses o<strong>der</strong> Deckung<br />

des Jahresfehlbetrages,<br />

d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, wobei für jedes Organ geson<strong>der</strong>t abzustimmen<br />

ist;<br />

e) Wahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Aufsichtsrats sowie Festsetzung <strong>der</strong> Vergütung an den Aufsichtsrat<br />

im Sinne von § 17 Abs. 5,<br />

f) Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Bestellung von Mitglie<strong>der</strong>n des Aufsichtsrats mit dreiviertel Mehrheit,<br />

g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong>n aus <strong>der</strong> Genossenschaft mit<br />

dreiviertel Mehrheit,<br />

h) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong><br />

wegen ihrer Organstellung mit dreiviertel Mehrheit,<br />

i) Festsetzung <strong>der</strong> Beschränkung <strong>der</strong> Kreditgewährung (insbeson<strong>der</strong>e Warenkredite) gem.<br />

§ 49 des Genossenschaftsgesetzes,<br />

j) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen und Vereinigungen,<br />

k) Verschmelzung <strong>der</strong> Genossenschaft o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Rechtsform mit dreiviertel<br />

Mehrheit,<br />

l) Aufnahme, Ausglie<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Aufgabe eines Geschäftsbereichs, <strong>der</strong> den Kernbereich<br />

<strong>der</strong> Genossenschaft berührt mit dreiviertel Mehrheit,<br />

m) Festlegung eines Eintrittgeldes mit dreiviertel Mehrheit.<br />

n) Auflösung <strong>der</strong> Genossenschaft und ggf. Fortsetzung <strong>der</strong> Genossenschaft nach beschlossener<br />

Auflösung mit dreiviertel Mehrheit.<br />

3. Eine Mehrheit von neun Zehntel <strong>der</strong> gültig abgegebenen Stimmen ist erfor<strong>der</strong>lich für eine<br />

Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong>, durch die eine Verpflichtung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> zur Inanspruchnahme von<br />

Einrichtungen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Leistungen <strong>der</strong> Genossenschaft o<strong>der</strong> zur Leistung von Sachen<br />

o<strong>der</strong> Diensten eingeführt o<strong>der</strong> erweitert wird.<br />

.<br />

§ 25<br />

Abstimmungen und Wahlen<br />

1. Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen o<strong>der</strong> mit Stimmzetteln durchgeführt. Sie<br />

müssen durch Stimmzettel erfolgen, wenn <strong>der</strong> Vorstand, <strong>der</strong> Aufsichtsrat o<strong>der</strong> mindestens<br />

<strong>der</strong> vierte Teil <strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.<br />

2. Bei <strong>der</strong> Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Ja- und<br />

Nein-Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.<br />

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen<br />

Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben<br />

werden.<br />

3. Wird eine Wahl mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat je<strong>der</strong> Wahlberechtigte so viele Stimmen<br />

wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel<br />

die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten,<br />

die die meisten Stimmen erhalten.<br />

4. Wird eine Wahl mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein<br />

beson<strong>der</strong>er Wahlgang erfor<strong>der</strong>lich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte <strong>der</strong> abgegebenen<br />

gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erfor<strong>der</strong>liche<br />

Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die<br />

die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist <strong>der</strong> Kandidat gewählt, <strong>der</strong> die meisten<br />

Stimmen erhält.


- 13 -<br />

- 14 -<br />

5. Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen als Mandate zu besetzen sind, kann gemeinsam<br />

(en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht wi<strong>der</strong>sprochen wird.<br />

6. Der Gewählte hat unverzüglich <strong>der</strong> Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Wahl<br />

annimmt.<br />

§ 26<br />

Auskunftsrecht<br />

1. Jedem Mitglied ist auf Verlangen in <strong>der</strong> Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten<br />

<strong>der</strong> Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands<br />

<strong>der</strong> Tagesordnung erfor<strong>der</strong>lich ist. Die Auskunft erteilt <strong>der</strong> Vorstand o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Aufsichtsrat.<br />

2. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit<br />

a) die Erteilung <strong>der</strong> Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist,<br />

<strong>der</strong> Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, die sich insbeson<strong>der</strong>e<br />

auf Einkaufsbedingungen o<strong>der</strong> Kalkulationsgrundlagen bezieht,<br />

b) die Fragen steuerliche Wertansätze o<strong>der</strong> die Höhe einzelner Steuern betreffen,<br />

c) die Erteilung <strong>der</strong> Auskunft strafbar wäre o<strong>der</strong> eine gesetzliche, satzungsmäßige o<strong>der</strong><br />

vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde,<br />

d) das Auskunftsverlangen die persönlichen o<strong>der</strong> geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten<br />

betrifft,<br />

e) es sich um vertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> Mitarbeitern <strong>der</strong><br />

Genossenschaft handelt,<br />

f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung <strong>der</strong> Generalversammlung<br />

führen würde.<br />

§ 27<br />

Versammlungsnie<strong>der</strong>schrift<br />

1. Die Beschlüsse <strong>der</strong> Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren.<br />

Dabei sollen Ort und Tag <strong>der</strong> Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie<br />

Art und Ergebnis <strong>der</strong> Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über<br />

die Beschlussfassung angegeben werden. Die Nie<strong>der</strong>schrift muss von dem Versammlungsleiter<br />

und dem Schriftführer sowie den anwesenden Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n unterschrieben<br />

werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen und ein Verzeichnis<br />

<strong>der</strong> erschienenen o<strong>der</strong> vertretenen Mitglie<strong>der</strong> und <strong>der</strong> Vertreter von Mitglie<strong>der</strong>n beizufügen.<br />

Bei jedem erschienenen o<strong>der</strong> vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken.<br />

2. Die Nie<strong>der</strong>schrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme<br />

ist jedem Mitglied <strong>der</strong> Genossenschaft zu gestatten.<br />

IV.<br />

Eigenkapital und Haftung<br />

§ 28<br />

Geschäftsanteil/Geschäftsguthaben/Übertragung/Mindestkapital<br />

1. Der Geschäftsanteil beträgt 1.000,00 Euro. Er ist sofort nach Eintragung in die Mitglie<strong>der</strong>liste<br />

voll einzuzahlen. Der Vorstand kann Raten zulassen. In diesem Fall sind auf den Geschäftsanteil<br />

sofort nach Einzahlung in die Mitglie<strong>der</strong>liste 10,00 Euro einzuzahlen. Bis zur vollen Einzahlung<br />

des Geschäftsanteiles werden dem Mitglied von <strong>der</strong> Genossenschaft gewährten<br />

Vergütungen und Dividenden auf das geschäftsguthaben gutgeschrieben.Die Einzahlungen<br />

zzgl. sonstiger Gutschriften und abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge bilden<br />

das Geschäftsguthaben eines Mitglieds.<br />

2. Ein Mitglied kann je<strong>der</strong>zeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben<br />

durch schriftlichen Vertrag auf einen an<strong>der</strong>en übertragen und hierdurch aus <strong>der</strong> Genossenschaft<br />

ohne Auseinan<strong>der</strong>setzung ausscheiden, sofern <strong>der</strong> Erwerber bereits Mitglied ist o<strong>der</strong><br />

Mitglied wird. Die Übertragung des Geschäftsguthabens ist nur zulässig, wenn mit <strong>der</strong> Zuschreibung<br />

des Geschäftsguthabens des Veräußerers <strong>der</strong> Gesamtbetrag <strong>der</strong> Geschäftsanteile,<br />

mit denen <strong>der</strong> Erwerber beteiligt ist o<strong>der</strong> sich beteiligt, nicht überschritten wird.<br />

3. Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus <strong>der</strong> Genossenschaft auszuscheiden,<br />

teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 3 gilt entsprechend.<br />

4. Das Mindestkapital <strong>der</strong> Genossenschaft, das durch Rückzahlungen eines Auseinan<strong>der</strong>setzungsguthabens<br />

an ausgeschiedene Mitglie<strong>der</strong> o<strong>der</strong> durch Kündigung einzelner Anteile nicht<br />

unterschritten werden darf beträgt 25 Prozent des Anlagevermögens des letzten Bilanzstichtages.<br />

Die Auszahlung des Auseinan<strong>der</strong>setzungsguthaben ist im Verhältnis aller Auseinan<strong>der</strong>setzungsansprüche<br />

ganz o<strong>der</strong> teilweise ausgesetzt, so lange durch die Auszahlung deas<br />

Mindestkapital unterschritten würde; von einer Aussetzung betroffene Ansprüche aus Vorjahren<br />

werden, auch im Verhältnis zueinan<strong>der</strong>, mit Vorrang bedient.<br />

§ 29<br />

Gesetzliche Rücklage<br />

1. Die gesetzliche Rücklage dient zur Deckung von Bilanzverlusten. Sie wird gebildet durch eine<br />

jährliche Zuweisung von mindestens 10 Prozent des Jahresüberschusses zuzüglich eines<br />

eventuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrags solange die<br />

Rücklage 50 Prozent <strong>der</strong> Bilanzsumme nicht erreicht.<br />

2. Über die Verwendung <strong>der</strong> gesetzlichen Rücklage beschließt die Generalversammlung.<br />

§ 30<br />

An<strong>der</strong>e Rücklagen<br />

1. Neben <strong>der</strong> gesetzlichen kann eine an<strong>der</strong>e Ergebnisrücklage gebildet werden über <strong>der</strong>en<br />

Dotierung die Generalversammlung beschließt. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand<br />

und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung.<br />

2. Werden Eintrittsgel<strong>der</strong>, Bauzuschüsse o<strong>der</strong> ein Agio erhoben, so sind sie einer zu bildenden<br />

Kapitalrücklage zuzuweisen. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in<br />

gemeinsamer Sitzung.


- 15 -<br />

- 16 -<br />

§ 31<br />

Haftung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> und Nachschusspflicht<br />

Die Nachschusspflicht <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> ist ausgeschlossen. Für die Verbindlichkeiten <strong>der</strong> Genossenschaft<br />

haftet nur das Genossenschaftsvermögen.<br />

V.<br />

Rechnungswesen<br />

§ 32<br />

Geschäftsjahr und Jahresabschluss<br />

1. Das Geschäftsjahr <strong>der</strong> Genossenschaft beginnt am 01.01. und endet am 31.12.<br />

2. Der Vorstand hat innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss<br />

für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und diesen unverzüglich dem Aufsichtsrat<br />

und sodann mit dessen Bemerkungen <strong>der</strong> Generalversammlung zur Feststellung<br />

des Jahresabschlusses vorzulegen.<br />

3. Der Jahresabschluss nebst dem Bericht des Aufsichtsrats sollen mindestens eine Woche vor<br />

<strong>der</strong> Generalversammlung in den Geschäftsräumen <strong>der</strong> Genossenschaft o<strong>der</strong> an einer an<strong>der</strong>en<br />

bekannt zu machenden Stelle zur Einsicht <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> ausgelegt o<strong>der</strong> ihnen sonst zur<br />

Kenntnis gebracht werden.<br />

4. Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung des Jahresabschlusses ist <strong>der</strong> ordentlichen<br />

Generalversammlung zu erstatten.<br />

§ 33<br />

Verwendung des Jahresergebnisses<br />

1. Über die Verwendung des Jahresüberschusses o<strong>der</strong> die Deckung eines Jahresfehlbetrages<br />

beschließt die Generalversammlung.<br />

2. Der Jahresüberschuss kann, soweit er nicht <strong>der</strong> gesetzlichen (§ 29) o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Ergebnisrücklagen<br />

(§ 30) zugeführt o<strong>der</strong> zu an<strong>der</strong>en Zwecken verwendet wird, an die Mitglie<strong>der</strong> nach<br />

dem Verhältnis ihrer Geschäftsguthaben am Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres<br />

verteilt werden. Bei <strong>der</strong> Gewinnverteilung sind zusätzlich die im abgelaufenen Geschäftsjahr<br />

auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen vom ersten Tag des auf die Einzahlung<br />

folgenden Kalen<strong>der</strong>vierteljahres an zu berücksichtigen.<br />

3. Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen o<strong>der</strong> durch Heranziehung<br />

<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die gesetzliche Rücklage o<strong>der</strong><br />

durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Auseinan<strong>der</strong>setzungsguthaben<br />

<strong>der</strong> ausgeschiedenen Mitglie<strong>der</strong> o<strong>der</strong> durch diese Maßnahmen zugleich zu<br />

decken.<br />

4. Werden die Geschäftsguthaben o<strong>der</strong> die Auseinan<strong>der</strong>setzungsguthaben zur Verlustdeckung<br />

herangezogen, so wird <strong>der</strong> auf das einzelne Mitglied entfallende Verlustanteil nach dem Verhältnis<br />

<strong>der</strong> übernommenen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> satzungsgemäß zu übernehmenden Geschäftsanteile<br />

aller Mitglie<strong>der</strong> bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem <strong>der</strong> Verlust entstanden ist, berechnet.<br />

§ 34<br />

Liquidation<br />

Nach <strong>der</strong> Auflösung erfolgt die Liquidation <strong>der</strong> Genossenschaft. Für die Verteilung des Vermögens<br />

<strong>der</strong> Genossenschaft ist das Gesetz mit <strong>der</strong> Maßgabe anzuwenden, dass Überschüsse<br />

nach dem Verhältnis <strong>der</strong> Geschäftsguthaben an die Mitglie<strong>der</strong> verteilt werden.<br />

VII.<br />

§ 35<br />

Bekanntmachungen<br />

1. Die Bekanntmachungen <strong>der</strong> Genossenschaft werden in den gesetzlich vorgesehenen Fällen<br />

unter ihrer Firma in dem Mitteilungsblatt <strong>der</strong> Stadt Winterberg veröffentlicht.<br />

Der Jahresabschluss und die in diesem Zusammenhang offenzulegenden Unterlagen werden<br />

soweit gesetzlich vorgeschrieben im elektronischen Bundesanzeiger unter <strong>der</strong> Firma <strong>der</strong> Genossenschaft<br />

bekannt gemacht.<br />

2. Bei <strong>der</strong> Bekanntmachung sind die Namen <strong>der</strong> Personen anzugeben, von denen sie ausgeht.<br />

VIII.<br />

§ 36<br />

Gerichtsstand<br />

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und <strong>der</strong> Genossenschaft aus dem<br />

Mitgliedsverhältnis ist das Amts- o<strong>der</strong> Landgericht, das für den Sitz <strong>der</strong> Genossenschaft zuständig<br />

ist.<br />

Die Genossenschaft wird Mitglied des<br />

IX.<br />

§ 37<br />

Mitgliedschaften<br />

Rheinisch- Westfälischer Genossenschaftsverband e.V.<br />

VI.

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