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Das Datenschutzgesetz aus Sicht der Arbeitnehmer

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<strong>Das</strong><br />

DATENSCHUTZ-<br />

GESETZ<br />

<strong>aus</strong> <strong>Sicht</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Arbeitnehmer</strong>Innen<br />

überarbeitete Fassung<br />

des DSG 2000


2<br />

Autorinnen<br />

MR Dr. in Eva Souhrada-Kirchmayer<br />

ist Juristin mit dem Fachgebiet Datenschutz. Sie arbeitet seit 1991 im Bundeskanzleramt (wo<br />

sie von 2004 bis 2010 die Datenschutzabteilung des Verfassungsdienstes leitete) und für die<br />

Österreichische Datenschutzkommission. Seit Juli 2010 ist sie geschäftsführendes Mitglied und<br />

Leiterin <strong>der</strong> Geschäftstelle <strong>der</strong> Datenschutzkommission.<br />

© Nurith Wagner-Str<strong>aus</strong>s<br />

Mag. a Clara Fritsch<br />

arbeitet seit 2007 in <strong>der</strong> Abteilung Arbeit & Technik <strong>der</strong> GPA-djp,<br />

vorrangig zu den Themen Datenschutz, technische Systeme sowie social media.<br />

Impressum:<br />

Her<strong>aus</strong>geber: Gewerkschaft <strong>der</strong> Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier<br />

Alfred-Dallinger-Platz 1, 1034 Wien<br />

Redaktion: Martina Tossenberger, GPA-djp, Abteilung Arbeit und Technik<br />

Layout: Anita Schnedl, GPA-djp Marketing<br />

Fotos: Bil<strong>der</strong>box, Nurith Wagner-Str<strong>aus</strong>s, David Payr, GPA-djp<br />

DVR 0046655, ZVR 576439352<br />

Stand: überarbeitete Fassung, Jänner 2011


3<br />

Vorwort<br />

© David Payr<br />

Zahlreiche Angaben über unsere Person werden an unserem Arbeitsplatz verwendet<br />

(zB Geburtsdatum, Familienstand, Funktionsbeschreibung, Qualifikation, Arbeitszeit,<br />

etc.). Auch im Arbeitsprozess von uns selbst erzeugte Daten geben Auskunft über<br />

das Arbeitsverhalten (zB Zutritt zu bestimmten Räumen, Telefongespräche, eMails,<br />

angesurfte Internet-Seiten, etc.). Grundvor<strong>aus</strong>setzung für die legale Verwendung<br />

aller dieser personenbezogenen Daten ist, dass sie für einen klaren und eindeutigen<br />

Zweck verwendet werden.<br />

Eine weitere Grundvor<strong>aus</strong>setzung ist, dass die Daten sparsam verwendet werden. Außerdem stehen den <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen<br />

bestimmte Rechte zu; sie müssen Auskunft darüber erhalten, wie und von wem ihre personenbezogenen Daten<br />

verwendet werden; sie müssen Gelegenheit zur Richtigstellung haben und bei manchen Datenverwendungen müssen sie explizit<br />

zustimmen.<br />

Alle diese Grundlagen sind im österreichischen <strong>Datenschutzgesetz</strong> festgeschrieben, dessen <strong>der</strong>zeitiger Inhalt<br />

weitgehend im Jahr 2000 beschlossen wurde (DSG 2000). 2010 kamen einige Neuerungen hinzu, zB im Bereich des<br />

Datenverarbeitungsregisters und <strong>der</strong> Videoüberwachung.<br />

<strong>Das</strong> DSG ist – obwohl <strong>der</strong>zeit lei<strong>der</strong> nicht dezidiert für das Arbeitsverhältnis gedacht – ein Gesetz, das große<br />

Auswirkungen auf den Arbeitsalltag hat und dessen Bedeutung daher nicht zu unterschätzen ist. Die vorliegende<br />

Broschüre dient dazu, einen bewussten Umgang mit personenbezogenen Daten zu för<strong>der</strong>n. BetriebsrätInnen können auf<br />

Basis des hier beschriebenen Gesetzes besser darauf achten, dass die rechtlichen Bestimmungen <strong>aus</strong> dem DSG in ihrem<br />

Betrieb eingehalten werden.<br />

Wolfgang Katzian<br />

Vorsitzen<strong>der</strong>


4 Kolumnentitel<br />

Arbeitssituation + Beschäftigungssituation =<br />

GUTE ARBEIT<br />

• Sie verbindet Flexibilität und Sicherheit,<br />

• gewährleistet ein Einkommen, das einen angemessenen, planbaren Lebensstandard<br />

ermöglicht,<br />

• för<strong>der</strong>t die Entwicklung und den Erhalt <strong>der</strong> Beschäftigungsfähigkeit <strong>der</strong> <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen, durch regelmäßige<br />

Weiterbildung und sinnvolle, för<strong>der</strong>nde Arbeitsaufgaben,<br />

• bietet eine menschengerechte und beteiligungsorientierte Arbeitsorganisation,<br />

• respektiert die Privatsphäre <strong>der</strong> Beschäftigten,<br />

• för<strong>der</strong>t Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz,<br />

• ermöglicht eine gesunde Balance zwischen Arbeit und Privatleben und<br />

• bemüht sich um die Entwicklung einer wertschätzenden und respektvollen Unternehmenskultur,<br />

in <strong>der</strong> Vielfalt und Chancengleichheit als Wert und Ressource<br />

betrachtet werden.


Kolumnentitel<br />

5<br />

GUTE ARBEIT<br />

Arbeit ist eines <strong>der</strong> bedeutendsten Rä<strong>der</strong> im Getriebe <strong>der</strong> Gesellschaft und hält das tägliche Leben in allen uns bekannten<br />

Formen am Laufen. Deshalb bestimmt die Art und Weise, wie wir arbeiten auch wesentlich über unsere allgemeine<br />

Zufriedenheit und Lebensqualität mit. Doch stetig wachsende Produktivitäts- und Gewinnerwartungen steigern die<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen an <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen und erhöhen den Druck am Arbeitsplatz. BetriebsrätInnen und Gewerkschaften sind<br />

daher stets bemüht, arbeitsrechtliche Standards zu bewahren und mehr als nur menschenwürdige Arbeitsbedingungen zu<br />

sichern, damit die steigende Produktivität auch denjenigen zugute kommt, die diese erwirtschaften – den <strong>Arbeitnehmer</strong>innen<br />

und <strong>Arbeitnehmer</strong>n. Diese Aufgabe wird gerade in wirtschaftlich schlechten Zeiten zu einer immer schwierigeren Her<strong>aus</strong>for<strong>der</strong>ung.<br />

Arbeit um jeden Preis? Die schlechte Arbeitsmarktsituation und die Notwendigkeit, um Arbeitsplätze zu kämpfen, wird<br />

oft als Rechtfertigung benutzt, um Qualitätsstandards bei den Arbeitsbedingungen <strong>aus</strong>zuhöhlen bzw. eine Weiterentwicklung<br />

zu verhin<strong>der</strong>n. Beschäftigungssicherung geht Hand in Hand mit dem Erhalt und <strong>der</strong> Verbesserung von<br />

Arbeit. In dieser Frage kann es nicht heißen: „entwe<strong>der</strong> – o<strong>der</strong>“. Wir for<strong>der</strong>n beides!<br />

Die Beschäftigten haben es sich verdient!<br />

Wir wollen GUTE ARBEIT, um gute Arbeit leisten zu können!<br />

Wir knüpfen damit an bisherige Bemühungen sowohl unserer eigenen gewerkschaftlichen Arbeit als auch an internationale<br />

Erfahrungen an. Es ist notwendig für GUTE ARBEIT einzutreten und es lohnt sich auch. Dabei geht es in erster Linie<br />

darum, die Stimmen <strong>der</strong>er zu hören, die ExpertInnen in <strong>der</strong> Beurteilung ihres Arbeitsumfeldes sind: die<br />

Beschäftigten. Die GPA-djp stellt Informationen zur Erfassung des Arbeitsklimas im Betrieb bereit und gibt Handlungshilfen<br />

für die Gestaltung von Arbeitsplätzen. In <strong>der</strong> Reihe GUTE ARBEIT berücksichtigen wir jene Bereiche, die Arbeitsprozesse<br />

wesentlich bestimmen:<br />

• Beschäftigung und Einkommen<br />

• Arbeitsorganisation<br />

• Mitbestimmung im Betrieb<br />

• Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz<br />

• Aus- und Weiterbildung<br />

• Vielfalt und Chancengleichheit<br />

Mehr Informationen zum Thema GUTE ARBEIT unter www.gpa-djp.at/gutearbeit


6 Kolumnentitel<br />

Inhalt<br />

1. Der historische Werdegang des österreichischen <strong>Datenschutzgesetz</strong>es (DSG 2000) .................7<br />

2. Was sind personenbezogene Daten? Was sind sensible Daten? ...........................................10<br />

3. <strong>Das</strong> Grundrecht auf Datenschutz .........................................................................................10<br />

4. Unter welchen Vor<strong>aus</strong>setzungen dürfen Personaldaten verwendet werden?........................11<br />

4.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen <strong>der</strong> Personaldatenverwendung ............................................................. 11<br />

4.2. Unter welchen Vor<strong>aus</strong>setzungen dürfen Daten ins Ausland übermittelt werden? ..................................... 15<br />

4.3. Darf <strong>der</strong>/die <strong>Arbeitnehmer</strong>In Auskünfte verweigern? .........................................................................17<br />

4.4. Darf <strong>der</strong>/die ArbeitgeberIn Auskünfte verweigern? ............................................................................ 18<br />

4.5. Dürfen Daten „außer H<strong>aus</strong>“ verarbeitet werden? ............................................................................... 18<br />

4.6. Verwendung für Zwecke <strong>der</strong> Statistik und <strong>der</strong> wissenschaftlichen Forschung .......................................... 18<br />

4.7. Son<strong>der</strong>regelungen ......................................................................................................................... 18<br />

4.8. Videoüberwachungen .................................................................................................................... 19<br />

4.9. Daten im Betriebsratsbüro............................................................................................................... 21<br />

5. <strong>Das</strong> Datengeheimnis ...........................................................................................................22<br />

5.1. Begriffsdefinitionen ........................................................................................................................ 22<br />

5.2. Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses ........................................................................... 23<br />

5.3. Datengeheimnis und gesetzliche Verschwiegenheitspflichten ............................................................... 25<br />

5.4. Datengeheimnis und Betriebsgeheimnis ............................................................................................ 26<br />

5.5. Datengeheimnis und strafrechtliche Folgen ....................................................................................... 26<br />

5.6. Datengeheimnis und arbeitsrechtliche Folgen .................................................................................... 26<br />

5.7. Datengeheimnis und betriebliche Regelungen ................................................................................... 27<br />

5.8. Betriebsrat und Datengeheimnis ...................................................................................................... 28<br />

6. Wie kann <strong>der</strong>/die <strong>Arbeitnehmer</strong>In bzw. <strong>der</strong>/die BetriebsrätIn erfahren,<br />

welche Arten von Personaldaten von dem/<strong>der</strong> ArbeitgeberIn verarbeitet werden?..............28<br />

6.1. Meldung an die Datenschutzkommission .......................................................................................... 28<br />

6.2. Inhalt <strong>der</strong> Meldung ........................................................................................................................ 29<br />

6.3. Standard- und Musteranwendungen ................................................................................................ 30<br />

7. Welche Informationspflicht haben die ArbeitgeberInnen?<br />

Welche Rechte haben die <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen? ....................................................................31<br />

7.1. Informationspflicht <strong>der</strong> ArbeitgeberInnen .......................................................................................... 31<br />

7.2. Recht <strong>der</strong> <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen auf Auskunftserteilung, Richtigstellung und Löschung<br />

ihrer Daten und Wi<strong>der</strong>spruchsrecht.................................................................................................. 32<br />

7.3 Welches Rechtsmittel hat <strong>der</strong>/die Betroffene bei Datenschutzverletzungen? ............................................ 33<br />

7.4. Schadenersatz .............................................................................................................................. 34<br />

8. Verwaltungsstraftatbestände ..............................................................................................34<br />

9. Arbeitsverfassungsgesetz und Datenschutz .........................................................................35<br />

9.1 Rechte und Pflichten des Betriebsrates nach dem ArbVG ..................................................................... 35<br />

9.2. Betriebsvereinbarung über Personal- bzw. Managementinformationssysteme ......................................... 37<br />

10. Richtig angemeldet? – Auskünfte über Sozialversicherungsdaten .......................................38<br />

11. Exkurs: Datenschutz in <strong>der</strong> EU ...........................................................................................39<br />

Anhänge .................................................................................................................................40<br />

Abkürzungsverzeichnis ...........................................................................................................77<br />

Wichtige Links .........................................................................................................................77


Kolumnentitel<br />

7<br />

1.<br />

Der historische Werdegang des österreichischen <strong>Datenschutzgesetz</strong>es<br />

(DSG 2000)<br />

Mit <strong>der</strong> Erlassung <strong>der</strong> „Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen<br />

bei <strong>der</strong> Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr“ vom 24. Oktober 1995 hat <strong>der</strong> Datenschutz<br />

in <strong>der</strong> EU eine neue Entwicklung genommen:<br />

Ziel <strong>der</strong> Richtlinie war und ist die Harmonisierung <strong>der</strong> Datenschutzvorschriften <strong>der</strong> Mitgliedstaaten <strong>der</strong> Europäischen Union.<br />

Dies ist die Vor<strong>aus</strong>setzung dafür, dass kein Mitgliedsland mehr den grenzüberschreitenden Datenverkehr innerhalb des EU-<br />

Gebietes im Interesse des Datenschutzes beson<strong>der</strong>en Prüfungen o<strong>der</strong> Genehmigungen unterwerfen darf. <strong>Das</strong> EU-Gebiet soll<br />

auch im Hinblick auf die Kommunikation personenbezogener Daten ein Raum sein, in dem <strong>der</strong> freie Verkehr von Daten in<br />

Bezug auf das Funktionieren des Binnenmarktes durch nationale Grenzen nicht behin<strong>der</strong>t wird, bei gleichzeitiger Wahrung<br />

des Schutzes <strong>der</strong> Grundrechte.<br />

In Österreich wurde ursprünglich davon <strong>aus</strong>gegangen, dass eine Novelle zum <strong>Datenschutzgesetz</strong>, BGBl. Nr. 565/1978,<br />

zur Umsetzung <strong>der</strong> Richtlinie 95/46/EG genügen werde. Der in den Vorberatungen zur Erarbeitung dieser Novelle vielfach<br />

geäußerte Wunsch, die Trennung des einfachgesetzlichen Teiles des <strong>Datenschutzgesetz</strong>es in einen öffentlichen Bereich und<br />

einen privaten Bereich prinzipiell aufzugeben, um dadurch die beachtlichen Redundanzen im geltenden Gesetzestext in<br />

Zukunft zu vermeiden, konnte nur in Form eines neuen <strong>Datenschutzgesetz</strong>es verwirklicht werden, wobei allerdings die<br />

Zweigleisigkeit des Rechtsschutzes (Datenschutzkommission im öffentlichen Bereich und ordentliche Gerichte im privaten<br />

Bereich) im Wesentlichen aufrecht erhalten wurde. Dieses Gesetz wurde mit BGBl. I Nr. 165/1999 publiziert und ist mit<br />

1.1.2000 in Kraft getreten.<br />

Auch wenn im Jahr 2000 ein neues <strong>Datenschutzgesetz</strong> (DSG 2000) erlassen wurde, versuchte man dennoch, bewährte<br />

Regelungsstrukturen grundsätzlich aufrecht zu erhalten. Es gibt nach wie vor ein Grundrecht auf Datenschutz (§1),<br />

das in umfangreichen einfachgesetzlichen Bestimmungen (§§4 bis 64) <strong>aus</strong>geführt wird. Bei <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> Richtlinie in<br />

nationales, also österreichisches Recht wurden folgende Punkte zur bereits bestehenden Gesetzeslage hinzugefügt.<br />

1. Die Verarbeitung sensibler Daten wird auf spezielle Fälle beschränkt: über das <strong>Datenschutzgesetz</strong><br />

2000 hin<strong>aus</strong>gehende Verwendungen sind nur dann zulässig, wenn sie gesetzlich <strong>aus</strong> wichtigen öffentlichen<br />

Interessen vorgesehen sind.<br />

2. Die Rechte <strong>der</strong> Betroffenen wurden nunmehr auf die Verwendung von Daten in manueller,<br />

strukturierter Form (zB in Karteien, Listen usw.) <strong>aus</strong>gedehnt, wie es die Richtlinie verlangt.<br />

3. Die Zulässigkeitsvor<strong>aus</strong>setzungen für die Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten waren neu zu<br />

formulieren, weil öffentlicher und privater Bereich zusammengefasst wurden. Wie in <strong>der</strong> Richtlinie vorgegeben, wird<br />

den Bestimmungen über die Zulässigkeit <strong>der</strong> Datenverwendung ein Katalog von „Grundsätzen“ vorangestellt, <strong>der</strong> die<br />

obersten Prinzipien rechtmäßigen Umgangs mit personenbezogenen Daten enthält.<br />

4. Die For<strong>der</strong>ung nach Offenlegung von Datenanwendungen – wo möglich – wurde in dem von <strong>der</strong> Richtlinie<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Ausmaß nachvollzogen. Österreich besitzt ein fast lückenloses System von Meldepflichten an das<br />

Datenverarbeitungsregister. Die zusätzlichen Informations- und Offenlegungspflichten <strong>der</strong> Auftraggeber werden von<br />

diesen oft als unnötige Erschwernis angesehen, bedeutet allerdings einen echten Informationsmehrwert für den/die<br />

Betroffenen, wodurch die Wahrung seiner/ihrer Rechte wesentlich erleichtert wird.


8<br />

5. Der Einführung neuer Informationspflichten stand eine Vermin<strong>der</strong>ung des Registrierungsaufwandes gegenüber.<br />

Die eigens vom Bundeskanzler durch Verordnung festgelegten so genannten „Standardanwendungen“ sind<br />

nicht mehr registrierungspflichtig. Dies ist damit zu rechtfertigen, dass Standardverarbeitungen nur mehr für jene<br />

Fälle vorgesehen werden dürfen, in denen Je<strong>der</strong> ohnehin damit rechnen muss, dass seine/ihre Daten in bestimmte<br />

Datenverarbeitungen (etwa: seiner Vertragspartner) einfließen.<br />

6. Wesentliche Än<strong>der</strong>ungen mussten in Umsetzung <strong>der</strong> Richtlinie 95/46/EG hinsichtlich des Datenverkehrs mit<br />

dem Ausland eingeführt werden. <strong>Das</strong> Konzept <strong>der</strong> Richtlinie geht davon <strong>aus</strong>, dass innerhalb des EU-Gebietes<br />

keine Beschränkung des Datenverkehrs stattfindet, <strong>der</strong> Datenverkehr in Drittlän<strong>der</strong> aber nur zulässig ist, wenn<br />

dort ein angemessenes Datenschutzniveau garantiert ist. Dieses Konzept bedarf selbstverständlich zahlreicher<br />

Ausnahmen, um nicht jeglichen Datenverkehr innerhalb <strong>der</strong> EU unkontrolliert zu genehmigen. Gemäß Art. 26 Abs. 1<br />

<strong>der</strong> Richtlinie ist daher nur für bestimmte Übermittlungszwecke <strong>der</strong> Datenverkehr mit dem Ausland ohne Beschränkungen<br />

zulässig. Für alle an<strong>der</strong>en Kategorien des Datentransfers ist jeweils die Angemessenheit des Datenschutznive<strong>aus</strong><br />

im Empfängerstaat bzw. bei dem/<strong>der</strong> EmpfängerIn zu prüfen. Ist das Schutzniveau nicht ebenbürtig, bedarf es<br />

beson<strong>der</strong>er Schutzgarantien im einzelnen Genehmigungsfall. Für Österreich hätten alle Erleichterungen im Datenverkehr<br />

mit dem Ausland, die in <strong>der</strong> Richtlinie enthalten sind, jedoch nur beschränkte Bedeutung, weil Datenschutz<br />

in Österreich sowohl für natürliche als auch für juristische Personen besteht und daher in den wenigsten Staaten ein<br />

ngemessenes Datenschutzniveau in vollem Umfang, dh für natürliche und juristische Personen, besteht. Also wurden<br />

die in Art. 26 Abs. 1 <strong>der</strong> Richtlinie enthaltenen Ausnahmen von <strong>der</strong> Genehmigungspflicht auch auf den Export von<br />

Daten juristischer Personen erweitert. Die Rechtfertigung hiefür liegt darin, dass in jenen Fällen, in welchen nicht<br />

einmal die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen natürlicher Personen dadurch gefährdet erscheinen, dass ihre<br />

Daten in ein Land ohne angemessenes Schutzniveau exportiert werden, davon <strong>aus</strong>zugehen sein wird, dass auch die<br />

schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen juristischer Personen nicht ernstlich gefährdet sind. Darüber hin<strong>aus</strong> wurde<br />

<strong>der</strong> Datenverkehr in die an<strong>der</strong>en EU-Mitgliedstaaten auch hinsichtlich juristischer Personen genehmigungsfrei gestellt,<br />

da <strong>der</strong>en Geheimhaltungsinteressen im Rahmen ähnlicher Rechtskulturen hinlänglich geschützt sind.<br />

Die rechtliche Situation des/<strong>der</strong> Betroffenen, also <strong>der</strong>jenigen Personen, <strong>der</strong>en Daten verarbeitet werden sollen,<br />

wurden im DSG 2000 durch folgende Maßnahmen geregelt:<br />

1. Die neue Informationspflicht des/<strong>der</strong> Auftraggebers/in macht dem/<strong>der</strong> Betroffenen stärker bewusst, wann<br />

seine/ihre Geheimhaltungsinteressen berührt sind.<br />

2. Für das Auskunftsrecht, das als Angelpunkt für die Verwirklichung von Betroffeneninteressen anzusehen ist, ist in<br />

jedem Fall, unabhängig davon, ob <strong>der</strong>/die AuftraggeberIn öffentlichrechtlich o<strong>der</strong> privatrechtlich konstituiert ist, die<br />

Datenschutzkommission zuständig.<br />

3. Als unabhängige Kontrollstelle im Sinne des Art. 28 <strong>der</strong> Richtlinie 95/46/EG wurde die Datenschutzkommission<br />

eingesetzt, <strong>der</strong> die Kontrolle über sämtliche AuftraggeberInnen von Datenanwendungen – soweit sie<br />

nicht <strong>der</strong> Gerichtsbarkeit o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gesetzgebung zuzurechnen sind – übertragen wurde. Die Datenschutzkommission<br />

kann alle Datenanwendungen überprüfen und ist insofern nicht mehr auf den öffentlichen Bereich beschränkt. Wenn<br />

<strong>der</strong> Verdacht einer schwer wiegenden Datenschutzverletzung durch eine/n AuftraggeberIn des privaten Bereiches<br />

vorliegt, kann die Datenschutzkommission an Stelle des/<strong>der</strong> Betroffenen Feststellungsklage bei dem zuständigen<br />

Gericht erheben und dem/<strong>der</strong> Betroffenen dadurch eine sichere rechtliche Basis für die Verfolgung seiner/ihrer<br />

Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche verschaffen. Die Trennung des Rechtsweges für die Durchsetzung<br />

<strong>der</strong> Rechte <strong>der</strong> Betroffenen wurde beibehalten: Für die Entscheidung über Verletzungen des Datenschutzes durch<br />

eine/n AuftraggeberIn des öffentlichen Bereiches ist nach wie vor die Datenschutzkommission zuständig, zur<br />

Entscheidung über Verletzungen des Datenschutzes im privaten Bereich sind die ordentlichen Gerichte berufen.


9<br />

Wesentliche Neuerungen brachte das DSG 2000 schließlich im Bereich <strong>der</strong> Strafbestimmungen. Gerichtlich strafbar<br />

sind die absichtliche Schadenszufügung durch bestimmte Verwendungsformen von Daten und die rechtswidrige Übermittlung<br />

von Daten in Gewinnerzielungsabsicht sein (§ 51).<br />

Die Verwaltungsstrafbestimmungen wurden <strong>aus</strong>gedehnt auf jene Fälle, in welchen gravierende Verletzungen <strong>der</strong><br />

Rechte <strong>der</strong> Betroffenen vorliegen o<strong>der</strong> in welchen eine Durchsetzung <strong>der</strong> Interessen <strong>der</strong> Betroffenen an einem gesetzmäßigen<br />

Verhalten nicht im Wege einer Beschwerde o<strong>der</strong> Klage erfolgen kann, weil kein subjektives Recht <strong>der</strong> Betroffenen vorliegt:<br />

Eine Sanktionierung erscheint in diesen Fällen durch Bestrafung bei Zuwi<strong>der</strong>handeln notwendig.<br />

Die Richtlinie 95/46/EG wurde im DSG 2000 nur insoweit umgesetzt, als hiefür eine Gesetzgebungskompetenz des<br />

Bundes besteht. Die Län<strong>der</strong> hatten/haben entsprechende gesetzliche Regelungen für den Bereich <strong>der</strong> manuellen Dateien zu<br />

erlassen, bei denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Landessache ist.<br />

<strong>Das</strong> DSG 2000 war seit seinem Inkrafttreten am 1. Jänner 2000 bis zum Ende 2009 nur dreimal punktuell novelliert worden.<br />

Ende 2009 wurde schließlich eine umfangreiche Novelle zum DSG 2000 („DSG-Novelle 2010“) erlassen. In Anfragen<br />

von Betroffenen, in Entscheidungen <strong>der</strong> Datenschutzkommission, des VwGH und des VfGH sowie in den Datenschutzberichten<br />

traten immer mehr Probleme mit dem Vollzug des DSG 2000 zu Tage. Beson<strong>der</strong>s hervorzuheben ist die Videoüberwachung,<br />

<strong>der</strong> das DSG 2000 in seiner bisherigen Fassung, die noch auf dem Konzept klassischer Datenbanken<br />

aufbaut, keine beson<strong>der</strong>e Aufmerksamkeit schenkte.<br />

Ziel war in Anbetracht <strong>der</strong> stetig steigenden Belastung des Datenverarbeitungsregisters weiters, eine massive<br />

Vereinfachung des Registrierungsverfahrens bei gleichzeitiger Steigerung <strong>der</strong> Qualität des Datenverarbeitungsregisters,<br />

was auch durch eine klarere Regelung <strong>der</strong> Reaktionsmöglichkeiten <strong>der</strong> Datenschutzkommission im Fall <strong>der</strong> Nichterfüllung<br />

einer Meldepflicht erreicht werden sollte. Die DSG-Novelle 2010 ist grundsätzlich am 1. Jänner 2010 in Kraft<br />

getreten. Die Neuregelungen im Bereich des Melde- und Registrierungsverfahrens sind jedoch erst dann anwendbar, wenn<br />

eine dementsprechende Verordnung (neue Datenregister-Verordnung) in Kraft getreten sein wird. Dies wird dann <strong>der</strong> Fall sein,<br />

wenn die technischen Vor<strong>aus</strong>setzungen für das neue Meldesystem vorliegen. Die Verordnung muss spätestens bis 1. Jänner<br />

2012 erlassen werden.<br />

Als „Ausgleich“ für die Vereinfachung <strong>der</strong> Meldepflicht sieht die Novelle eine Stärkung <strong>der</strong> Befugnisse <strong>der</strong> Datenschutzkommission<br />

vor. Diese kann etwa ein Verfahren zur Überprüfung <strong>der</strong> Registrierung eines Auftraggebers einleiten<br />

o<strong>der</strong> auch bei Gefahr im Verzug Datenanwendungen untersagen. Schließlich enthält die Novelle eine verständlichere<br />

Formulierung einiger Bestimmungen (ohne wesentliche Verän<strong>der</strong>ung des Inhalts).<br />

Die gewerkschaftlichen For<strong>der</strong>ungen nach spezifischen Bestimmungen zum Datenschutz im Arbeitsverhältnis, allen<br />

voran nach einem betrieblichen Datenschutzbeauftragten o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Parteistellung des/<strong>der</strong> Betriebsrates/rätin vor Gericht,<br />

fanden mangels politischer Einigung in <strong>der</strong> Novelle keinen Nie<strong>der</strong>schlag.


10<br />

2.<br />

Was sind personenbezogene Daten? Was sind sensible Daten?<br />

Die Definition von Daten (=personenbezogene Daten) ist in § 4 DSG 2000 enthalten: demnach handelt es sich um<br />

Angaben über Betroffene, <strong>der</strong>en Identität mittels dieser Daten bestimmt o<strong>der</strong> bestimmbar ist (zB Name, Adresse, Telefonnummer,<br />

Personalnummer, Familienstand, etc.).<br />

„Indirekt personenbezogen“ sind Daten für eine/n AuftraggeberIn, DienstleisterIn o<strong>der</strong> EmpfängerIn einer Übermittlung<br />

dann, wenn die Identität des/<strong>der</strong> Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht her<strong>aus</strong>gefunden werden kann. Ein Beispiel<br />

für indirekt personenbezogene Daten: Daten einer Person werden nicht unter ihrem Namen, son<strong>der</strong>n unter einer Nummer<br />

gespeichert, die nur <strong>der</strong>jenige auf den Namen rückführen kann, <strong>der</strong> rechtmäßig im Besitz des Namens und <strong>der</strong> dazu<br />

gehörenden Daten ist; Übermittlungsempfängerinnen bekommen die Daten nur unter <strong>der</strong> Nummer (zB für statistische Zwecke)<br />

und wissen nicht, um wen es sich handelt. <strong>Das</strong> ist natürlich nur dann zulässig, wenn nicht an<strong>der</strong>e Daten dieser Person so<br />

signifikant sind, dass man weiß, um wen es sich handelt.<br />

Sensible Daten sind Daten natürlicher Personen über ihre rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit,<br />

religiöse o<strong>der</strong> philosophische Überzeugung, ihre Gesundheit o<strong>der</strong> ihr Sexualleben. Die Verwendung<br />

sensibler Daten ist an strenge Vor<strong>aus</strong>setzungen gebunden (vgl. dazu insbeson<strong>der</strong>e die Ausführungen in Kap. 4).<br />

<strong>Das</strong> DSG 2000 kennt darüber hin<strong>aus</strong> – im Gegensatz zur EU – noch den Begriff <strong>der</strong> „beson<strong>der</strong>s schutzwürdigen Daten“;<br />

darunter fallen: strafrechtliche Daten, Daten zur Beurteilung <strong>der</strong> Kreditwürdigkeit einer Person sowie Daten <strong>aus</strong> Informationsverbundsystemen<br />

(das sind Daten zu denen mehrere AuftraggeberInnen Zugang haben, s. Kapitel 4.6).<br />

3.<br />

<strong>Das</strong> Grundrecht auf Datenschutz<br />

<strong>Das</strong> Grundrecht auf Datenschutz bedeutet, dass je<strong>der</strong>mann einen verfassungsgesetzlichen Anspruch auf Geheimhaltung<br />

seiner personenbezogenen Daten hat, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.<br />

Dies setzt vor<strong>aus</strong>, dass es überhaupt personenbezogene Daten gibt, die auf eine bestimmte (o<strong>der</strong> zumindest<br />

bestimmbare) Person zurückgeführt werden können und dass diese Daten weiters geheim gehalten werden können, was<br />

dann grundsätzlich unmöglich sein wird, wenn sie allgemein zugänglich sind. Freilich bedarf dies <strong>der</strong> genauen Prüfung im<br />

Einzelfall, wobei vor allem auch zu beachten sein wird, ob die allgemeine Zugänglichkeit zum Zeitpunkt <strong>der</strong> beabsichtigten<br />

Verwendung tatsächlich besteht.<br />

An an<strong>der</strong>en Daten besteht ein so genanntes „schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse“, das jedoch – wie jedes Grundrecht<br />

– nicht absolut gilt, son<strong>der</strong>n durch bestimmte, zulässige Eingriffe beschränkt werden darf. Wichtiger Grund für eine zulässige<br />

Ausnahme vom Geheimhaltungsschutz ist zunächst die Zustimmung des/<strong>der</strong> Betroffenen zur Verwendung<br />

seiner/ihrer Daten. Weitere Gründe für zulässige Eingriffe können sich <strong>aus</strong> den beson<strong>der</strong>en Interessen entwe<strong>der</strong> des/<strong>der</strong><br />

Betroffenen selbst ergeben (lebenswichtiges Interesse des/<strong>der</strong> Betroffenen) o<strong>der</strong> <strong>aus</strong> den überwiegenden Interessen an<strong>der</strong>er<br />

ergeben (private wie auch juristische Personen des öffentlichen Rechts, also auch Selbstverwaltungskörper o<strong>der</strong> Gebietskörperschaften).<br />

Wird ein Eingriff zu Gunsten <strong>der</strong> „Interessen an<strong>der</strong>er“ durch eine staatliche Behörde vorgenommen, dann<br />

bedarf es einer beson<strong>der</strong>en gesetzlichen Grundlage (vgl. auch Art. 8 Abs. 2 EMRK). In Umsetzung <strong>der</strong> Datenschutzrichtlinie,


11<br />

die ein grundsätzliches Verarbeitungsverbot für sensible und beson<strong>der</strong>s schutzwürdige Daten enthält, das mit einem taxativen<br />

Katalog zulässiger Ausnahmen verknüpft ist, dürfen gesetzliche Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur <strong>aus</strong> wichtigen<br />

öffentlichen Interessen geschehen, wobei <strong>der</strong>artige Gesetze angemessene Garantien zum Schutz <strong>der</strong> Geheimhaltungsinteressen<br />

<strong>der</strong> Betroffenen vorsehen müssen.<br />

Eingriffe in das Grundrecht dürfen jeweils <strong>aus</strong>schließlich in <strong>der</strong> gelindesten zum Ziel führenden Art<br />

vorgenommen werden (§ 1 Abs 2 letzter Satz und § 7 Abs 3 DSG 2000).<br />

Jede Form <strong>der</strong> Datenverwendung (also jedes Verarbeiten und Übermitteln von Daten) darf nur vorgenommen werden, wenn<br />

dafür ein von einem Gesetz anerkannter Verwendungsgrund vorliegt, ein legitimer Zweck. <strong>Das</strong> Grundrecht auf Datenschutz<br />

beinhaltet einen „Verwendungsschutz“ und somit auch einen „Ermittlungsschutz“: Es dürfen, gleichgültig für welche<br />

Verarbeitungsformen, nur solche Daten bei einem Dritten ermittelt o<strong>der</strong> von dem/<strong>der</strong> Betroffenen erfragt werden (zB in einem<br />

Fragebogen vor <strong>der</strong> Personalaufnahme), die für einen von <strong>der</strong> Rechtsordnung anerkannten Zweck notwendig sind (zB zur<br />

beruflichen Vorerfahrung).<br />

Personenbezogene Daten müssen gemäß dem Grundrecht geheim gehalten werden unabhängig davon in welcher Form<br />

sie verarbeitet werden. Es sind also zum Beispiel auch Personalakten im herkömmlichen Sinn in Papierform gemeint. Die<br />

Durchsetzung des Anspruches auf Geheimhaltung und die Ahndung seiner Verletzung erfolgen gegenüber einem/r Privaten<br />

(also auch gegenüber einem/r ArbeitgeberIn) durch die ordentliche Gerichtsbarkeit (Landesgerichte), gegenüber einer Behörde<br />

durch die Datenschutzkommission und letztlich durch den Verfassungsgerichtshof.<br />

Während das Grundrecht auf Datenschutz für alle (auch nicht strukturierte) Daten gilt, gilt <strong>der</strong> einfachgesetzliche Teil des DSG<br />

2000 nur für Daten, die zur automationsunterstützten Verarbeitung o<strong>der</strong> zur Verarbeitung in manuell, dh ohne Automationsunterstützung<br />

geführten Dateien (= strukturierte Sammlung von Daten, die nach mindestens einem Suchkriterium zugänglich<br />

sind) bestimmt sind.<br />

4.<br />

Unter welchen Vor<strong>aus</strong>setzungen dürfen Personaldaten<br />

verwendet werden?<br />

<strong>Das</strong> Datengeheimnis (siehe unter Kapitel 5) betrifft alle personenbezogenen Daten in einem privaten Unternehmen. <strong>Das</strong><br />

Datengeheimnis schützt damit zum Beispiel Daten über KundInnen, über LieferantInnen, über sonstige betriebsfremde<br />

Personen, und natürlich auch Daten über die MitarbeiterInnen des Unternehmens. Im Folgenden sollen insbeson<strong>der</strong>e die<br />

Personaldaten behandelt werden.<br />

4.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen <strong>der</strong> Personaldatenverwendung<br />

Die Berechtigung des/<strong>der</strong> Arbeitgebers/in, Daten über seine/ihre <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen zu verarbeiten, ergibt sich <strong>aus</strong> den<br />

§§ 1, 6, 7, 8 und 9 DSG 2000.


12<br />

Die Zulässigkeit <strong>der</strong> Verarbeitung von Daten ist gegeben, soweit Zweck und Inhalt <strong>der</strong> Datenanwendung von den<br />

gesetzlichen Zuständigkeiten o<strong>der</strong> rechtlichen Befugnissen des Unternehmens gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen<br />

des/<strong>der</strong> Betroffenen nicht verletzen (§ 7 Abs 1 DSG 2000).<br />

§ 7 Abs 2 DSG 2000 normiert, dass Daten nur dann übermittelt werden dürfen, wenn sie:<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

<strong>aus</strong> einer rechtlich zulässigen Datenanwendung stammen,<br />

<strong>der</strong>/die EmpfängerIn dem/<strong>der</strong> Übermittelnden seine/ihre gesetzliche Zuständigkeit o<strong>der</strong> rechtliche Befugnis – soweit<br />

diese nicht außer Zweifel steht – im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und<br />

durch Zweck und Inhalt <strong>der</strong> Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des/<strong>der</strong> Betroffenen nicht<br />

verletzt werden.<br />

Die Bestimmungen <strong>der</strong> §§ 8 und 9 DSG 2000 stellen auf die „Verwendung“ von Daten ab, wobei unter dem Begriff<br />

„Verwenden von Daten“ jede Art <strong>der</strong> Handhabung von Daten fällt (zB ermitteln, übermitteln, speichern, überlassen,<br />

verknüpfen, <strong>aus</strong>werten,…).<br />

In <strong>der</strong> auf dem DSG 2000 beruhenden „Standard- und Musterverordnung 2004“ sind unter an<strong>der</strong>em die<br />

Standardanwendungen „Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse“ und „Verwaltung von Benutzerkennzeichen“<br />

vorgesehen, die von Unternehmen vorgenommen werden dürfen, ohne dass eine Meldung an die Datenschutzkommission<br />

notwendig ist (siehe dazu die Ausführungen in Kap. 6.3 und die Anhänge). Hier geht <strong>der</strong> Verordnungsgeber<br />

von <strong>der</strong> grundsätzlichen Zulässigkeit dieser taxativ aufgezählten Datenanwendungen im vorgegebenen Rahmen <strong>aus</strong>. <strong>Das</strong><br />

bedeutet allerdings nicht, dass es in jedem Fall gerechtfertigt ist, sämtliche in <strong>der</strong> Standardanwendung genannten Datenarten<br />

zu verarbeiten und sämtliche in diesem Rahmen vorgesehenen Übermittlungen vorzunehmen. Es wird daher im Einzelfall zu<br />

prüfen sein, welche Datenarten ein Unternehmen tatsächlich verarbeiten darf, was letztendlich auch von <strong>der</strong> Art des Unternehmens<br />

abhängen wird.<br />

4.1.1. Gesetzliche Ermächtigungen o<strong>der</strong> Verpflichtungen<br />

Wenn eine <strong>aus</strong>drückliche gesetzliche Ermächtigung o<strong>der</strong> Verpflichtung zur Verwendung personenbezogener Daten besteht,<br />

dann dürfen diese auch ohne eine dezidierte Zustimmung <strong>der</strong> Betroffenen verwendet werden (vgl. § 8 Abs 1 Z1 DSG 2000),<br />

<strong>der</strong> Gesetzgeber geht davon <strong>aus</strong>, dass in diesem Fall die „schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen“ bei <strong>der</strong> Verwendung<br />

nicht-sensibler Daten nicht verletzt sind. Hier geht es beispielsweise um die Übermittlung <strong>der</strong> <strong>Arbeitnehmer</strong>Innenliste an die<br />

Arbeiterkammer, die Übermittlung einkommensbezogener Daten an das Finanzamt, Krankenstandsmeldungen werden an<br />

die Gebietskrankenkasse weiter geleitet, im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens erhält das Gericht relevante Daten über eine<br />

Person (zB Drittschuldnerexekution; Lohnpfändung).<br />

4.1.2. Verwenden von Daten im Interesse des/<strong>der</strong> Betroffenen<br />

<strong>Das</strong> Verwenden von Daten ist weiters zulässig, wenn <strong>der</strong>/die Betroffene <strong>der</strong> Verwendung seiner Daten zugestimmt hat (was<br />

je<strong>der</strong>zeit wi<strong>der</strong>rufen werden kann) o<strong>der</strong> wenn lebenswichtige Interessen des/<strong>der</strong> Betroffenen die Verwendung erfor<strong>der</strong>n.<br />

Da nach <strong>der</strong> Datenschutzrichtlinie 95/46/EG die Zustimmung ohne Zwang, für den konkreten Fall und in


13<br />

Kenntnis <strong>der</strong> Sachlage erfolgen muss“, kann davon <strong>aus</strong>gegangen werden, dass das Instrument <strong>der</strong> Zustimmung im<br />

<strong>Arbeitnehmer</strong>Innenbereich nur in Ausnahmefällen herangezogen werden kann und wegen <strong>der</strong> meist fraglichen Freiwilligkeit<br />

grundsätzlich in diesem Bereich nicht mit Zustimmungserklärungen gearbeitet werden sollte. Zustimmungserklärungen sollten<br />

daher nur gegeben werden, wenn <strong>der</strong> Zweck <strong>der</strong> Verwendung und die allfälligen EmpfängerInnen klar zu erkennen sind<br />

und wenn <strong>aus</strong> diesem Zweck keine Beeinträchtigung von Interessen <strong>der</strong> <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen zu befürchten ist. Wenn von<br />

solchen Übermittlungen sämtliche <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen des Unternehmens betroffen sind, müssen alle <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen ihre<br />

Zustimmung abgeben; sie kann durch eine Zustimmung durch den Betriebsrat nicht ersetzt werden (vgl. Kapitel 9). Die Zustimmung<br />

sollte von einer genauen Information über die Art, den Zweck und den Umfang <strong>der</strong> beabsichtigten Übermittlungen<br />

sowie dem vorgesehenen Empfängerkreis abhängig gemacht werden. Der Betriebsrat soll von dem/<strong>der</strong> ArbeitgeberIn die<br />

entsprechenden Informationen verlangen und die Zustimmung nur dann empfehlen, wenn Interessen <strong>der</strong> <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen<br />

nicht gefährdet werden.<br />

Da die Zustimmung ohne Angabe eines Grundes je<strong>der</strong>zeit wi<strong>der</strong>rufbar ist (§ 8 Abs Z 2 und § 9 Z 6 DSG 2000),<br />

muss <strong>der</strong>/die ArbeitgeberIn diese Zustimmungserklärungen evident halten und darf auf Zustimmungserklärungen gestützte<br />

Übermittlungen nur solange und so weit vornehmen, als die Zustimmungen aufrecht sind.<br />

Übermittlungen von Daten <strong>der</strong> Gewerkschaftsmitglie<strong>der</strong> an die Gewerkschaft sind grundsätzlich zulässig, weil <strong>der</strong> Gewerkschaft<br />

damit nur Daten über ihre eigenen Mitglie<strong>der</strong> gegeben werden.<br />

4.1.3. Interessen des/<strong>der</strong> AuftraggeberIn o<strong>der</strong> eines Dritten<br />

Eine Datenverwendung ist dann zulässig, wenn überwiegende berechtigte Interessen des/<strong>der</strong> Auftraggebers/in<br />

o<strong>der</strong> eines Dritten die Verwendung erfor<strong>der</strong>n. Der/die ArbeitgeberIn muss also prüfen, ob ein Dritter (o<strong>der</strong> er/sie selbst) an<br />

diesen Daten ein berechtigtes, das heißt ein von <strong>der</strong> Rechtsordnung anerkanntes, nicht bloß wirtschaftliches Interesse hat<br />

und die Verwendung <strong>der</strong> Daten für die Wahrung dieses berechtigten Interesses notwendig ist. Weiters muss eine Interessenabwägung<br />

zwischen den Interessen des/<strong>der</strong> betroffenen <strong>Arbeitnehmer</strong>s/in an <strong>der</strong> Geheimhaltung und den Interessen<br />

des Dritten (bzw. des/<strong>der</strong> Auftraggebers/in) an <strong>der</strong> Übermittlung ergeben haben, dass das Interesse des/<strong>der</strong> Auftraggebers/in<br />

o<strong>der</strong> des Dritten überwiegt. Aus diesen Vor<strong>aus</strong>setzungen zeigt sich, dass die Zulässigkeit solcher Verwendungen<br />

kaum generell beurteilt werden kann, son<strong>der</strong>n nur im Einzelfall, abhängig von den Empfängerkreisen und von den Datenarten,<br />

die verwendet werden sollen. Beispiele für <strong>der</strong>artige Datenverwendungen sind u. a. die Verwendung von Daten zur<br />

Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zwischen dem/<strong>der</strong> AuftraggeberIn und dem/<strong>der</strong> Betroffenen bzw. die Verwendung<br />

von Daten, die zur Geltendmachung, Ausübung o<strong>der</strong> Verteidigung von Rechtsansprüchen des/<strong>der</strong> Auftraggebers/in<br />

vor einer Behörde notwendig sind (§ 8 Abs 3 Z 4 DSG 2000).<br />

Die Verantwortung für die Zulässigkeit <strong>der</strong> Datenverwendung trägt wie in allen Fällen <strong>der</strong>/die Auftraggeberin <strong>der</strong> Datenverarbeitung,<br />

im Falle <strong>der</strong> Personaldaten also zum Beispiel <strong>der</strong>/die ArbeitgeberIn.<br />

Zum Teil ist <strong>der</strong>/die ArbeitgeberIn verpflichtet, Aufzeichnungen über seine/ihre <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen zu führen.<br />

Dazu zählen zum Beispiel die für die Lohn und Gehaltsberechnung notwendigen Aufzeichnungen, die für die Abfuhr <strong>der</strong><br />

Lohnsteuer und <strong>der</strong> Sozialversicherungsbeiträge notwendigen Daten; nach einzelnen gesetzlichen Vorschriften für beson<strong>der</strong>e<br />

Branchen und <strong>Arbeitnehmer</strong>gruppen, etwa über Lehrlinge und Behin<strong>der</strong>te, bestehen weitere gesetzliche Datenaufzeichnungspflichten.


14<br />

Da damit auch die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen über die Familienangehörigen einer/eines <strong>Arbeitnehmer</strong>s/in<br />

verbunden ist (zB zur Berechnung <strong>der</strong> Familienbeihilfe), dürfen auch <strong>der</strong>en Identifikationsdaten verarbeitet<br />

werden. Zu den nach DSG 2000 zulässigen Datenarten gehören weiters die Angaben über die Zuordnung eines/einer<br />

<strong>Arbeitnehmer</strong>In zu einer bestimmten betrieblichen Organisationseinheit, über die Dauer seines/ihres Arbeitsverhältnisses,<br />

über beson<strong>der</strong>e Qualifikationen und Ausbildungen. Zulässig sind jedenfalls jene Datenarten, die in <strong>der</strong> Standardanwendung<br />

„Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse“ angegeben sind (siehe Kapitel 6.3 und<br />

Anhang 1). Nicht zulässig ist etwa das Ausdrucken und Aufbewahren <strong>der</strong> kompletten angewählten Telefonnummer für alle<br />

Gespräche <strong>der</strong> <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen in ihrer Eigenschaft als Personalvertreter (Bescheid <strong>der</strong> DSK, GZ 1 20.599/8-DSK/98).<br />

Bezüglich <strong>der</strong> Verwendung sensibler Daten ist zum einen auf § 1 Abs 2 DSG 2000 zu verweisen, wonach Gesetze die<br />

Verwendung von Daten, die ihrer Art nach beson<strong>der</strong>s schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen<br />

vorsehen dürfen und gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz <strong>der</strong> Geheimhaltungsinteressen <strong>der</strong> Betroffenen<br />

festlegen müssen. Für die Rechtmäßigkeit <strong>der</strong> Verwendung von Daten reicht die Behauptung <strong>der</strong> Notwendigkeit für das<br />

Unternehmen nicht, son<strong>der</strong>n es müssen in jedem Fall schutzwürdige Interessen <strong>der</strong> Betroffenen beachtet werden. Der/Die<br />

Datenverantwortliche darf sensible Daten dann verwenden, wenn nach dem Arbeitsrecht <strong>der</strong>en Verwendung festgelegt ist.<br />

Für BetriebsrätInnen sind seine/ihre Rechte <strong>aus</strong> dem Arbeitsverfassungsgesetz unverän<strong>der</strong>t gültig, dh er/sie darf zB über<br />

die Gehaltseinstufungen <strong>der</strong> Belegschaft im Betrieb Bescheid wissen. In <strong>der</strong> Juristensprache heißt das, dass „schutzwürdige<br />

Geheimhaltungsinteressen bei <strong>der</strong> Verwendung sensibler Daten dann nicht verletzt werden, wenn die Verwendung erfor<strong>der</strong>lich<br />

ist, um den Rechten und Pflichten des/<strong>der</strong> Auftraggebers/in auf dem Gebiet des Arbeits- o<strong>der</strong> Dienstrechts Rechnung<br />

zu tragen und sie nach beson<strong>der</strong>en Rechtsvorschriften zulässig ist, wobei die dem Betriebsrat nach dem Arbeitsverfassungsgesetz<br />

zustehenden Befugnisse im Hinblick auf die Datenverwendung unberührt bleiben.“ (§ 9 Z 11 DSG 2000).<br />

Die Verarbeitung von Daten über <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen, die das Privatleben betreffen, sofern sie nicht gesetzlich <strong>aus</strong>drücklich<br />

verlangt wird, ist grundsätzlich unzulässig (zB Daten über Lebensgewohnheiten, die nicht mit <strong>der</strong> Berufs<strong>aus</strong>übung ursächlich<br />

zusammenhängen). Wo das ArbVG verbindliche Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates vorsieht (§ 96, § 96a),<br />

ist die Wahrung dieser Mitbestimmungsrechte zusätzliche zur Einzelzustimmung Vor<strong>aus</strong>setzung für die Rechtmäßigkeit <strong>der</strong><br />

Verarbeitung. Wegen <strong>der</strong> unterschiedlichen Feiertagsregelungen für die Angehörigen verschiedener Religionsbekenntnisse<br />

wird die Führung des Religionsbekenntnisses zulässig sein; wegen <strong>der</strong> entgeltsrechtlichen Konsequenzen die Verarbeitung<br />

<strong>der</strong> Dauer von Krankenständen. Die Verarbeitung von Diagnosen und an<strong>der</strong>en Daten über die Gesundheit<br />

<strong>der</strong> <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen ist nicht zulässig, da diese Informationen für die Gestaltung des Arbeitsverhältnisses selbst<br />

in <strong>der</strong> Regel nicht von Bedeutung sind und sie ohne Zweifel dem Privat- und Familienleben des/<strong>der</strong> <strong>Arbeitnehmer</strong>s/in<br />

zugehören. (Ausnahmen wären zum Beispiel die beschränkte Verwendungsfähigkeit eines/einer <strong>Arbeitnehmer</strong>s/in auf Grund<br />

gesetzlicher Bestimmungen) Eine <strong>der</strong>artige Verarbeitung wäre von § 9 DSG 2000 nicht gedeckt; noch dazu sind <strong>der</strong>artige<br />

Daten durch die ärztliche Verschwiegenheitspflicht beson<strong>der</strong>s geschützt. Strikt abzulehnen ist auch die Verarbeitung von<br />

Daten zu Charaktermerkmalen, zu seelischen Problemen, über das Vorleben, Vorstrafen, Schulden, über Verwandte und<br />

<strong>der</strong>en Situation, Weltanschauung, nach Parteizugehörigkeit und Ähnlichem.<br />

Speziell zur Übermittlung von personenbezogenen Daten (siehe auch Kapitel 4.1.) ist noch Folgendes zu<br />

bemerken: Sollten Anfragen telefonisch gestellt werden (und dementsprechend durch Beantwortung <strong>der</strong> Anfragen Daten<br />

übermittelt werden), so sollte man sich zuerst rückversichern, ob es im Interesse des/<strong>der</strong> Betroffenen ist, die angefragten<br />

personenbezogenen Daten weiter zu geben und die Antwort bei einem Rückruf zu erteilen. Notwendig sind auch Zusatzfragen<br />

an den/die Anfragende/n, um zu erkennen, ob diese/r wirklich berechtigt ist, eine solche Auskunft zu erhalten.<br />

Welche Auskünfte wann an wen telefonisch gegebenen wurden, ist schriftlich zu dokumentieren.


15<br />

Eine Liste <strong>der</strong> <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen des Unternehmens darf ohne Zustimmung <strong>der</strong> Betroffenen nicht einem <strong>aus</strong> wirtschaftlichen<br />

Gründen daran Interessierten übermittelt werden. Sollte <strong>der</strong>/die ArbeitgeberIn Zweifel an <strong>der</strong> Zulässigkeit einer Übermittlung<br />

haben, so wird es zweckmäßig sein, die einzelnen Betroffenen um Zustimmung zur Übermittlung zu ersuchen.<br />

Was Datenübermittlungen an den Betriebsrat betrifft, so ist Folgendes festzuhalten: <strong>Das</strong> Unternehmen kann<br />

sich nicht auf das DSG 2000 berufen, um dem Betriebsrat Informationen zu verweigern, die ihm nach<br />

dem Arbeitsverfassungsgesetz zustehen. Dies gilt nicht nur für die allgemeinen Informationsrechte und für Daten<br />

<strong>aus</strong> dem Wirtschaftsbereich des Unternehmens. § 9 Z 11 DSG 2000 erklärt <strong>aus</strong>drücklich, dass nach dem ArbVG dem<br />

Betriebsrat zustehende Befugnisse nicht berührt werden. Die Übermittlung von Daten <strong>der</strong> <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen an den Betriebsrat<br />

des Unternehmens ist so weit zulässig, als <strong>der</strong> Betriebsrat diese Informationen für die Vorbereitung <strong>der</strong> Betriebsratswahlen<br />

und für die Betreuung <strong>der</strong> <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen benötigt. Dabei wird sich <strong>der</strong>/die ArbeitgeberIn aber auf die Zuständigkeiten<br />

<strong>der</strong> einzelnen Organisationen des Betriebsrates bei <strong>der</strong> Übermittlung von Daten von <strong>Arbeitnehmer</strong>gruppen berufen können.<br />

Zur Ausübung <strong>der</strong> allgemein umschriebenen Befugnisse des Betriebsrates, „Wahrung <strong>der</strong> Interessen <strong>der</strong> <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen“,<br />

wird eine Übermittlung von Grunddaten <strong>der</strong> <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen des Betriebes notwendig sein. Dabei werden keine schutzwürdigen<br />

Interessen <strong>der</strong> Betroffenen verletzt. Diese Aufgabenstellung des Betriebsrates und einzelne Bestimmungen des<br />

Arbeitsverfassungsgesetzes (zB § 89 Z 1) beinhalten die gesetzliche Pflicht zur Übermittlung von Personal- wie Unternehmensdaten<br />

an den Betriebsrat.<br />

Bei Datentransfers innerhalb eines Konzerns, also von einem konzerninternen Rechtsträger an einen an<strong>der</strong>en<br />

konzerninternen Rechtsträger (auch an die Muttergesellschaft), handelt es sich um Übermittlungen (o<strong>der</strong> im Spezialfall: um<br />

Überlassungen) im Sinne des DSG 2000.<br />

4.2. Unter welchen Vor<strong>aus</strong>setzungen dürfen Daten ins Ausland übermittelt werden?<br />

Für die Beurteilung <strong>der</strong> Rechtmäßigkeit von Übermittlungen ist gleichgültig, ob diese im Inland o<strong>der</strong> in das<br />

Ausland stattfindet, jedoch muss <strong>der</strong>/die ArbeitgeberIn für Übermittlungen von Daten in <strong>aus</strong>ländische Staaten, die keinen<br />

angemessenen Datenschutz haben, grundsätzlich die Genehmigung <strong>der</strong> Datenschutzkommission einholen. Die Genehmigung<br />

seitens <strong>der</strong> DSK ist zu erteilen, wenn für die im Genehmigungsantrag angeführte Übermittlung o<strong>der</strong> Überlassung im konkreten<br />

Einzelfall angemessener Datenschutz besteht o<strong>der</strong> wenn <strong>der</strong>/die AuftraggeberIn glaubhaft macht, dass die schutzwürdigen<br />

Geheimhaltungsinteressen <strong>der</strong> vom geplanten Datenverkehr Betroffenen auch im Ausland <strong>aus</strong>reichend gewahrt werden.<br />

Hierfür können insbeson<strong>der</strong>e auch vertragliche Zusicherungen des/<strong>der</strong> Empfängers/in an den/die AntragstellerIn über die<br />

näheren Umstände <strong>der</strong> Datenverwendung im Ausland von Bedeutung sein.<br />

Um die Vorgehensweise bei Datenübermittlung in Drittstaaten zu vereinfachen hat die Europäische Kommission Entscheidungen<br />

über Standardvertragskl<strong>aus</strong>eln angenommen, die angemessene Garantien für die Übermittlung<br />

personenbezogener Daten von <strong>der</strong> EU in Drittlän<strong>der</strong> gewährleisten. 1 Diese Vertragskl<strong>aus</strong>eln betreffen nur die Datenweitergabe<br />

von einem/einer AuftraggeberIn an eine/n an<strong>der</strong>e/n, nicht aber von dem/<strong>der</strong> AuftraggeberIn an eine/n DienstleisterIn.<br />

Bei Verwendung <strong>der</strong> genannten Standardvertragskl<strong>aus</strong>eln kann davon <strong>aus</strong>gegangen werden, dass die DSK den Datentransfer<br />

genehmigen wird (sofern die innerstaatlichen Datenverwendungsvor<strong>aus</strong>setzungen erfüllt sind).<br />

1 Die Entscheidung <strong>der</strong> Kommission 2001/497/EG vom 15. Juni 2001 hinsichtlich Standardvertragskl<strong>aus</strong>eln für die Übermittlung personenbezogener Daten in<br />

Drittlän<strong>der</strong> nach <strong>der</strong> Richtlinie 95/46/EG Artikel 26 Abs 4 wurde am 4. Juli 2001 im Amtsblatt Nr. L 181, S. 19 - 31, CELEX: 32001D0497, kundgemacht.


16<br />

2004 entschloss sich die EU-Kommission eine zusätzliche Möglichkeit <strong>der</strong> Datenübermittlung an Drittstaaten einzuführen,<br />

da die Standardvertragskl<strong>aus</strong>eln von Unternehmen kaum angewendet wurden. Folglich beschloss man alternative<br />

Standardvertragskl<strong>aus</strong>eln. 2 Sie erleichtern den Datentransfer. Diese Vertragskl<strong>aus</strong>eln betreffen ebenfalls nur die Datenweitergabe<br />

von einem/einer AuftraggeberIn an eine/n an<strong>der</strong>e/n AuftraggeberIn.<br />

Überdies wurde ein Beschluss <strong>der</strong> Kommission gefasst, <strong>der</strong> sich auf die Überlassung an eine/n DienstleisterIn in<br />

einem Drittstaat ohne angemessenen Datenschutz bezieht. 3 Diese Standardvertragskl<strong>aus</strong>eln sind seit 15. Mai 2010 in<br />

Kraft. Die alten diesbezüglichen Standardvertragskl<strong>aus</strong>eln 2002/16/EG sind außer Kraft und sollten nicht mehr verwendet<br />

werden.<br />

Weiters gibt es hier zahlreiche Ausnahmebestimmungen, bei <strong>der</strong>en Vorliegen eine Genehmigung <strong>der</strong> Datenschutzkommission<br />

nicht notwendig ist:<br />

Bereits <strong>aus</strong> <strong>der</strong> Richtlinie 95/46/EG, die auch in den EWR-Staaten umzusetzen war, ergibt sich, dass für eine Übermittlung<br />

in an<strong>der</strong>e EU-Staaten sowie die EWR-Staaten (Norwegen, Liechtenstein und Island) keine Genehmigung erfor<strong>der</strong>lich ist. Auf<br />

Grund von Entscheidungen <strong>der</strong> EU-Kommission auf <strong>der</strong> Basis des Art. 25 Abs. 6 <strong>der</strong> Datenschutzrichtlinie sind auch noch<br />

weitere Datentransfers genehmigungsfrei: Die EU-Kommission hat den angemessenen Schutz personenbezogener Daten,<br />

in Andorra, Schweiz, Argentinien, Guernsey, Jersey, Israel und <strong>der</strong> Isle of Man sowie auf den Färöer<br />

Inseln (soweit es sich nicht um Datenverwendungen durch Behörden des Königsreichs Dänemark handelt) anerkannt.<br />

Auch für Kanada gibt es eine Entscheidung <strong>der</strong> Kommission, wobei sich aber <strong>der</strong> angemessene Schutz auf einen eingeschränkteren<br />

Bereich bezieht. So wird Kanada als ein Land angesehen, das ein angemessenes Schutzniveau bei <strong>der</strong><br />

Übermittlung personenbezogener Daten <strong>aus</strong> <strong>der</strong> Gemeinschaft an EmpfängerInnen garantiert, die dem kanadischem Gesetz<br />

über personenbezogene Informationen und elektronische Dokumente unterliegen. Dieses Gesetz gilt seit 1. Januar 2004 für<br />

sämtliche Organisationen, die im Rahmen einer kommerziellen Tätigkeit personenbezogene Daten erheben, verarbeiten o<strong>der</strong><br />

weitergeben. Nicht in den Geltungsbereich des kanadischen Gesetzes fallen Organisationen des öffentlichen Sektors auf<br />

Bundesebene o<strong>der</strong> Provinzebene. Ebenso wenig sind Organisationen ohne Erwerbscharakter und karikative Tätigkeiten von<br />

<strong>der</strong> Freizügigkeit <strong>der</strong> Datentransfers betroffen, es sei denn, es handelt sich um Tätigkeiten kommerzieller Art. Beschäftigtendaten,<br />

die für nichtkommerzielle Zwecke benutzt werden, sind ebenfalls <strong>aus</strong>genommen. Es sei denn, es handelt sich um<br />

Beschäftigtendaten von unter Bundesrecht fallenden privatwirtschaftlichen Unternehmen. Der kanadische Bundesdatenschutzbeauftragte<br />

(Fe<strong>der</strong>al Privacy Commissioner) kann Informationen dazu bereitstellen.<br />

Hat <strong>der</strong> Bundeskanzler trotz Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Schutznive<strong>aus</strong> durch<br />

Verordnung festgestellt, dass für bestimmte Kategorien des Datenverkehrs mit diesem Empfängerstaat im Einzelfall<br />

angemessener Datenschutz besteht, so tritt an die Stelle <strong>der</strong> Verpflichtung einer Genehmigung die Pflicht zur Anzeige an die<br />

Datenschutzkommission (die binnen sechs Wochen von ihrem Untersagungsrecht Gebrauch machen kann). Eine <strong>der</strong>artige<br />

Verordnung ist bislang noch nicht erlassen wurde.<br />

2 Die Entscheidung <strong>der</strong> Kommission 2004/915/EG vom 27. Dezember 2004 zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Entscheidung 2001/497/EG bezüglich <strong>der</strong> Einführung<br />

alternativer Standardvertragskl<strong>aus</strong>eln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittlän<strong>der</strong> wurde am 29. Dezember 2004 im Amtsblatt Nr. L 385 S.<br />

74–84 , CELEX: 32004D0915, kundgemacht.<br />

3 Dieser Beschluss vom 5. Februar 2010 über Standardvertragskl<strong>aus</strong>eln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittlän<strong>der</strong>n<br />

nach <strong>der</strong> Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wurde am 12. Februar 2010 im Amtsblatt Nr. L 039 S. 5-18, CELEX: 32010D0087<br />

kundgemacht.


17<br />

Ebenso wurde anerkannt, dass <strong>der</strong> von den Grundsätzen des „Sicheren Hafens“ (vorgelegt vom Handelsministerium <strong>der</strong><br />

USA) gewährleistete Schutz angemessen ist. 4 Letztere Entscheidung bezieht sich nur auf Datentransfers an Unternehmen, die<br />

sich den zwischen EU und den USA <strong>aus</strong>gehandelten datenschutzrechtlichen Prinzipien des „Sicheren Hafens“ unterworfen<br />

haben. Die Datenschutzkommission geht davon <strong>aus</strong>, dass Übermittlungen an Unternehmen in den USA, die sich den „safe<br />

harbor principles“ unterworfen haben, zwar genehmigungsfrei, aber als Än<strong>der</strong>ung einer Registrierungsmeldung (o<strong>der</strong> überhaupt<br />

im Rahmen einer Neumeldung) <strong>der</strong> DSK (DVR) mitzuteilen sind.<br />

Davon abgesehen enthält das DSG 2000 auch noch weitere Tatbestände, in denen Genehmigungsfreiheit eines<br />

Datentransfers in das Ausland vorliegt (§ 12 Abs. 3 DSG 2000). Der Datenverkehr ins Ausland ist dann<br />

genehmigungsfrei wenn:<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

4.<br />

5.<br />

6.<br />

7.<br />

8.<br />

9.<br />

10.<br />

die Daten im Inland zulässigerweise veröffentlicht wurden o<strong>der</strong><br />

Daten, die für den/die EmpfängerIn nur indirekt personenbezogen sind, übermittelt o<strong>der</strong> überlassen werden o<strong>der</strong><br />

die Übermittlung o<strong>der</strong> Überlassung von Daten ins Ausland in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, die im innerstaatlichen<br />

Recht den Rang eines Gesetzes haben und unmittelbar anwendbar sind, o<strong>der</strong><br />

Daten <strong>aus</strong> Datenanwendungen für private Zwecke (§ 45) o<strong>der</strong> für publizistische Tätigkeiten (§ 48) übermittelt werden<br />

o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong>/die Betroffene ohne jeden Zweifel seine Zustimmung zur Übermittlung o<strong>der</strong> Überlassung seiner Daten ins<br />

Ausland gegeben hat o<strong>der</strong><br />

ein vom/von <strong>der</strong> AuftraggeberIn mit dem/<strong>der</strong> Betroffenen o<strong>der</strong> mit einem Dritten eindeutig im Interesse des/<strong>der</strong><br />

Betroffenen abgeschlossener Vertrag nicht an<strong>der</strong>s als durch Übermittlung <strong>der</strong> Daten ins Ausland erfüllt werden kann<br />

o<strong>der</strong><br />

die Übermittlung zur Geltendmachung, Ausübung o<strong>der</strong> Verteidigung von Rechtsansprüchen vor <strong>aus</strong>ländischen<br />

Behörden erfor<strong>der</strong>lich ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden, o<strong>der</strong><br />

die Übermittlung o<strong>der</strong> Überlassung in einer Standardverordnung (§ 17 Abs. 2 Z 6) o<strong>der</strong> Musterverordnung<br />

(§ 19 Abs. 2) <strong>aus</strong>drücklich angeführt ist o<strong>der</strong><br />

es sich um Datenverkehr mit österreichischen Dienststellen im Ausland handelt o<strong>der</strong><br />

Übermittlungen o<strong>der</strong> Überlassungen <strong>aus</strong> Datenanwendungen erfolgen, die gemäß § 17 Abs. 3 von <strong>der</strong> Meldepflicht<br />

<strong>aus</strong>genommen sind.<br />

4.3. Darf <strong>der</strong>/die <strong>Arbeitnehmer</strong>In Auskünfte verweigern?<br />

An dieser Stelle sei noch auf die Frage eingegangen, ob seitens eines/einer <strong>Arbeitnehmer</strong>In die Beantwortung von (unzulässigen)<br />

Fragen verweigert werden könne, die ihm/ihr von dem/<strong>der</strong> ArbeitgeberIn gestellt werden. Dies wird im Lichte des<br />

Grundrechts auf Datenschutz (vgl. Kapitel 3) selbst dann zu bejahen sein, wenn die Antwort nicht in eine manuelle Datei<br />

o<strong>der</strong> automationsunterstützte Datenanwendung einfließt.<br />

Antworten, bei denen ein/e <strong>Arbeitnehmer</strong>In seine/ihre schutzwürdigen Interessen, insbeson<strong>der</strong>e wenn sie mit seinem/ihrem<br />

Privat- und Familienleben zusammenhängen, als verletzt ansehen würde, braucht er/sie nicht zu geben, wenn nicht überwiegende<br />

berechtigte Interessen des/<strong>der</strong> Arbeitgebers/in gegeben sind. Diese Interessenabwägung wird letztlich mit <strong>der</strong><br />

Frage zusammenhängen, ob die Antwort überwiegend mit dem Beschäftigungsverhältnis zusammenhängt o<strong>der</strong> nicht.<br />

4 Entscheidung <strong>der</strong> Kommission 2000/520/EG vom 26.7.2000, ABl. L 215/7 vom 25.8.2000


18<br />

4.4. Darf <strong>der</strong>/die ArbeitgeberIn Auskünfte verweigern?<br />

<strong>Das</strong> Einsichtsrecht wird <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen mitunter verwehrt, mit <strong>der</strong> Begründung, dass damit ein Eingriff in das <strong>Datenschutzgesetz</strong><br />

vorliegen würde (zB in den Personalakt). Dies darf nur dann eintreten, wenn <strong>der</strong>/die ArbeitgeberIn nach § 26 Abs 2<br />

DSG 2000 glaubhaft machen kann, das überwiegende berechtigte Interessen von Dritten o<strong>der</strong> dem/<strong>der</strong> ArbeitgeberIn selbst<br />

in ihrer Funktion als AuftraggeberIn <strong>der</strong> Datenverarbeitung dieser Einsichtnahme entgegen stehen. Sollten Betroffene zu<br />

Unrecht keine Auskunft erhalten, können sie sich an die DSK wenden, die hier eine Interessenabwägung zwischen denen<br />

<strong>der</strong>/des Auftraggebers/in und denen <strong>der</strong> Betroffenen vornehmen wird.<br />

4.5. Dürfen Daten „außer H<strong>aus</strong>“ verarbeitet werden?<br />

Unternehmen dürfen bei ihren Datenanwendungen Dienstleister (zB gewerbliches Rechenzentrum, Wirtschaftstreuhän<strong>der</strong>lnnen)<br />

in Anspruch nehmen, wenn diese <strong>aus</strong>reichende Gewähr für eine rechtmäßige und sichere Datenverwendung<br />

bieten. <strong>Das</strong> Unternehmen bleibt Auftraggeber <strong>der</strong> Datenanwendung, auch wenn die Verarbeitung technisch und administrativ<br />

von an<strong>der</strong>en durchgeführt wird. Dienstleister sind gemäß DSG 2000 idF <strong>der</strong> Novelle 2010 natürliche o<strong>der</strong> juristische<br />

Personen, Personengemeinschaften o<strong>der</strong> Organe, wenn sie Daten nur zur Herstellung eines ihnen aufgetragenen<br />

Werkes verwenden. Der/Die AuftraggeberIn bleibt verantwortlich für die Zulässigkeit <strong>der</strong> Verarbeitung und für die<br />

Richtigkeit <strong>der</strong> Daten, bei ihm/ihr sind Anträge auf Auskunft, Berichtigung und Löschung einzubringen. Die Pflichten des/<strong>der</strong><br />

Dienstleisters/in (das ist <strong>der</strong>/die Verarbeiter/in) sind in § 11 DSG 2000 geregelt. Demnach ist <strong>der</strong>/die DienstleisterIn vor<br />

allem verpflichtet, sich strikt an die Anordnungen des/<strong>der</strong> AuftraggeberIn zu halten und hat auch die erfor<strong>der</strong>lichen Datensicherheitsmaßnahmen<br />

zu treffen. Die nähere Ausgestaltung <strong>der</strong> Dienstleisterpflichten sind zum Zweck <strong>der</strong> Beweissicherung<br />

schriftlich festzuhalten; diese Verpflichtungen werden dementsprechend in einem Dienstleistervertrag zwischen dem/<strong>der</strong><br />

AuftraggeberIn und dem/<strong>der</strong> DienstleisterIn <strong>aus</strong>zuführen sein.<br />

4.6. Verwendung für Zwecke <strong>der</strong> Statistik und <strong>der</strong> wissenschaftlichen Forschung<br />

Für die Verwendung von Daten, die für statistische Zwecke o<strong>der</strong> Zwecke <strong>der</strong> wissenschaftlichen Forschung verwendet werden,<br />

gilt die Son<strong>der</strong>bestimmung des § 46 DSG 2000, wonach in bestimmten Fällen eine Genehmigung <strong>der</strong> Datenschutzkommission<br />

einzuholen ist (zB bei sensiblen Daten). Eine Genehmigung wird aber etwa dann nicht benötigt, wenn die<br />

verwendeten Daten öffentlich zugänglich sind, wenn <strong>der</strong>/die AuftraggeberIn Daten für an<strong>der</strong>e Untersuchungen o<strong>der</strong> auch<br />

an<strong>der</strong>e Zwecke zulässigerweise ermittelt hat o<strong>der</strong> wenn nur indirekt personenbezogene Daten (s. Kap. 2) verwendet werden.<br />

4.7. Son<strong>der</strong>regelungen<br />

Son<strong>der</strong>regelungen bestehen nicht nur für bestimmte Verwendungszwecke, son<strong>der</strong>n auch für beson<strong>der</strong>e Verwendungsarten<br />

(Verwendungsmethoden) von Daten:<br />

Grundsätzlich darf niemand einer für sie/ihn rechtliche Folgen nach sich ziehenden o<strong>der</strong> einer sie/ihn erheblich beeinträchtigenden<br />

Entscheidung unterworfen werden, die <strong>aus</strong>schließlich auf Grund einer automationsunterstützten Verarbeitung<br />

von Daten zum Zweck <strong>der</strong> Bewertung einzelner Aspekte ihrer/seiner Person ergeht, wie beispielsweise seiner beruflichen


Kolumnentitel<br />

19<br />

Leistungsfähigkeit, seiner Kreditwürdigkeit, seiner Zuverlässigkeit o<strong>der</strong> seines Verhaltens (automationsunterstützte<br />

Einzelentscheidung). Ausnahmen sind durch <strong>aus</strong>drückliche gesetzliche Regelung möglich, o<strong>der</strong> im Rahmen des<br />

Abschlusses o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Erfüllung eines Vertrages, wenn <strong>der</strong>/die Betroffene selbst um den Abschluss o<strong>der</strong> die Erfüllung des<br />

Vertrages ersucht hat; weiters, wenn die Wahrung <strong>der</strong> berechtigten Interessen des/<strong>der</strong> Betroffenen durch geeignete<br />

Maßnahmen – beispielsweise die Möglichkeit, seinen Standpunkt geltend zu machen – garantiert wird.<br />

Ein so genanntes Informationsverbundsystem ist die gemeinsame Verarbeitung von Daten in einer Datenanwendung<br />

durch mehrere AuftraggeberInnen, wobei jede/r AuftraggeberIn auch auf die von an<strong>der</strong>e/n AuftraggeberInnen in das<br />

System gestellten Daten Zugriff hat. Hier besteht die Son<strong>der</strong>regelungen darin, dass ein/e Betreiber/in namhaft gemacht<br />

werden muss, <strong>der</strong>/die gegenüber dem/<strong>der</strong> Betroffenen bestimmte Auskunftspflichten zu erfüllen hat.<br />

4.8. Videoüberwachungen<br />

Als weitere beson<strong>der</strong>e Verwendungsart ist seit <strong>der</strong> DSG-Novelle 2010 die Verwendung von Videoüberwachungsdaten<br />

geregelt. Videoüberwachung bezeichnet die systematische, insbeson<strong>der</strong>e fortlaufende Feststellung von Ereignissen, die ein<br />

bestimmtes Objekt („überwachtes Objekt“) o<strong>der</strong> eine bestimmte Person („überwachte Person“) betreffen, durch technische<br />

Bildübertragungs- o<strong>der</strong> Bildaufzeichnungsgeräte. Von „Überwachung“ kann nur dann die Rede sein, wenn „Kontrolle“ <strong>aus</strong>geübt<br />

werden soll. Gegenstand <strong>der</strong> Überwachung kann ein bestimmtes Objekt o<strong>der</strong> eine Person sein. Darunter fällt etwa auch<br />

gezieltes Fotografieren. Aufnahmen etwa <strong>aus</strong> rein touristischen o<strong>der</strong> künstlerischen Beweggründen, aber auch das Filmen<br />

für <strong>aus</strong>schließlich familiäre o<strong>der</strong> persönliche Tätigkeiten (zB bei einem Kin<strong>der</strong>geburtstag) fallen nicht unter den Begriff <strong>der</strong><br />

Überwachung (und damit nicht unter den Spezialabschnitt zur Videoüberwachung, wohl aber uU unter das DSG 2000).<br />

Was die Zulässigkeit betrifft, so gelten für die Videokontrolle die allgemeinen Bestimmungen <strong>der</strong> §§ 6 (allgemeine<br />

Datenschutzgrundsätze) und 7 (Zulässigkeit einer Datenanwendung). Hinzuweisen ist beson<strong>der</strong>s auf die „gesetzliche<br />

Zuständigkeit o<strong>der</strong> rechtliche Befugnis“. Bei den Überwachungen von ArbeitgeberInnen <strong>aus</strong> dem privatwirtschaftlichen<br />

Bereich wird dies ein privatrechtliches Rechtsverhältnis des/<strong>der</strong> AuftraggeberIn zum überwachten Objekt o<strong>der</strong> zur<br />

überwachten Person vor<strong>aus</strong>setzen.<br />

Auch <strong>der</strong> Grundsatz <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit ist hier als wesentliches Prinzip zu nennen. Sofern taugliche Mittel zur<br />

Zielerreichung bestehen, die weniger intensiv in das Recht auf schützenswerte Privatsphäre eingreifen als die Videoüberwachung,<br />

sind diese jedenfalls vorzuziehen. Um dem Sicherheitsbedürfnis mancher H<strong>aus</strong>eigentümerInnen, ArbeitgeberInnen,<br />

<strong>Arbeitnehmer</strong>Innen o<strong>der</strong> MieterInnen Rechnung zu tragen, wäre möglicherweise die Verwendung von Sicherheitstüren,<br />

Gegensprechanlagen o<strong>der</strong> Alarmanlagen <strong>aus</strong>reichend. Grundsätzlich stellt auch <strong>der</strong> Eingriff durch Echtzeitüberwachung<br />

in das Grundrecht auf Datenschutz ein gelin<strong>der</strong>es Mittel dar als eine Speicherung <strong>der</strong> bei einer Videoüberwachung<br />

anfallenden Daten. Echtzeitüberwachung wird insbeson<strong>der</strong>e dann <strong>aus</strong>reichen, wenn eine Videoüberwachung <strong>aus</strong>schließlich<br />

bezweckt, das überwachte Objekt o<strong>der</strong> die überwachte Person vor einer Gefahr rechtzeitig schützen zu können bzw. bei<br />

Eintreten eines schädigenden Ereignisses (zB eines Unfalls) unverzüglich reagieren zu können.<br />

Rechtmäßige Zwecke sind <strong>der</strong> Schutz des überwachten Objekts o<strong>der</strong> <strong>der</strong> überwachten Person o<strong>der</strong> die Erfüllung<br />

rechtlicher Sorgfaltspflichten, jeweils einschließlich <strong>der</strong> Beweissicherung.


20 Kolumnentitel<br />

Videoüberwachung im öffentlichen Bereich bei Wahrnehmung von hoheitlichen Aufgaben bedarf immer einer<br />

geson<strong>der</strong>ten gesetzlichen Regelung. 5 Zulässig sind jene Fälle, in denen schon nach <strong>der</strong> bisherigen Regelung sensible Daten<br />

erhoben werden dürfen, etwa im lebenswichtigen Interesse einer Person (zB auf <strong>der</strong> Intensivstation eines Krankenh<strong>aus</strong>es) o<strong>der</strong><br />

mit <strong>aus</strong>drücklicher Zustimmung des Betroffenen. Weiters scheinen bestimmte Formen <strong>der</strong> Echtzeitüberwachung (jene des/<strong>der</strong><br />

AuftraggeberIn zum Eigenschutz) geringere Risiken in sich zu bergen als an<strong>der</strong>e Videoüberwachungen durch Private und<br />

werden daher auch grundsätzlich für zulässig erachtet.<br />

Im Übrigen ist eine Videoüberwachung bei einer gewissen Gefährdung des überwachten Objekts o<strong>der</strong> <strong>der</strong> überwachten<br />

Person rechtmäßig. Wenn also bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, das überwachte Objekt könnte das<br />

Ziel o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ort eines gefährlichen Angriffs werden, so wäre – unter <strong>der</strong> Vor<strong>aus</strong>setzung des Grundsatzes <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit<br />

und des Einsatzes des gelindesten Mittels – eine Videoüberwachung gerechtfertigt. Eine Videoüberwachung wird<br />

etwa dann gerechtfertigt sein, wenn das Objekt – zB ein Gebäude – schon früher Gegenstand eines gefährlichen Angriffs<br />

war o<strong>der</strong> als beson<strong>der</strong>s gefährdet erachtet wird; sei es ein beson<strong>der</strong>s künstlerisch wertvoller Gegenstand, <strong>der</strong> Aufenthaltsort<br />

eines verfassungsmäßigen Organs, wie etwa Parlament o<strong>der</strong> Bundeskanzleramt bzw. ein Bundesministerium, o<strong>der</strong> eine<br />

beson<strong>der</strong>s bekannte gefährdete Person o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Aufenthaltsort. Die Zulässigkeit einer Videoüberwachung kann immer nur<br />

unter Bedachtnahme auf die konkrete Situation und unter sorgfältiger Abwägung <strong>der</strong> Geheimhaltungsinteressen <strong>der</strong><br />

Betroffenen gegenüber den Interessen Dritter – unter Einhaltung des Grundsatzes des gelindesten zum Ziel führenden Mittels<br />

– beurteilt werden.<br />

„Tabuzonen“, an denen keine Videoüberwachung zulässig ist, sind jene Orte, die zum höchstpersönlichen Lebensbereich<br />

eines Menschen gehören (zB Privatwohnungen, Umkleidekabinen und WC-Kabinen). Weiters gilt ein generelles Verbot<br />

<strong>der</strong> Überwachung zur Mitarbeiterkontrolle an Arbeitsstätten. Dies schließt nicht <strong>aus</strong>, dass MitarbeiterInnen bei<br />

zulässigen Videoüberwachungen (mit)aufgenommen werden, zB bei Videoüberwachungen von Geräten zum Schutz <strong>der</strong><br />

MitarbeiterInnen o<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Überwachung des Kassenbereiches von Banken. Dabei darf allerdings nicht <strong>der</strong> gesamte<br />

Arbeitsplatz <strong>der</strong> permanenten Überwachung <strong>aus</strong>gesetzt sein. (Im Bankenbereich wurde beispielsweise insofern ein Mittelweg<br />

zwischen ganzheitlicher Überwachung und Schutz <strong>der</strong> Angestellten gefunden, als <strong>aus</strong>schließlich die Hände im Kassenbereich<br />

aufgenommen wurden.) Im Übrigen gilt das Verbot des automationsunterstützten Abgleichs mit an<strong>der</strong>en Bilddaten<br />

und das Verbot, <strong>der</strong>artige Verarbeitungen nach sensiblen Daten als Auswahlkriterium zu durchsuchen, vorgesehen. Jegliche<br />

Verwendungsvorgänge sind zu protokollieren.<br />

Videoüberwachungen sind meldepflichtig gegenüber dem DVR. Ausgenommen von <strong>der</strong> Meldepflicht sind Echtzeitaufnahmen<br />

und Aufnahmen, die <strong>aus</strong>schließlich auf analogen Speichermedien aufbewahrt werden. Grundsätzlich unterliegen<br />

Videoüberwachungen <strong>der</strong> Vorabkontrolle durch die Datenschutzkommission, durch eine Novelle zur Standardund<br />

Musterverordnung 2010 wurden jedoch bestimmte Videoüberwachungen von <strong>der</strong> Meldepflicht <strong>aus</strong>genommen. Dies gilt<br />

für beson<strong>der</strong>s gefährdete Branchen, die taxativ aufgezählt werden. Es sind dies: Banken, Trafiken, Tankstellen sowie Juwelier,<br />

Handel mit Antiquitäten und Kunstgegenständen, Gold- und Silberschmied (s. Anhang; Standardanwendung 032). Weiters<br />

besteht die Möglichkeit, eine Meldung ohne Vorabkontrolle an die DSK zu erstatten: wenn die Aufzeichnungen verschlüsselt<br />

werden und <strong>der</strong> einzig verfügbare Schlüssel bei <strong>der</strong> DSK hinterlegt wird. Es muss also in beiden Fällen eine<br />

Meldung and die Datenschutzbehörde erstattet werden. Im Rahmen des Melde- und Registrierungsverfahrens kann seitens<br />

<strong>der</strong> DSK (DVR) ein Verbesserungsauftrag ergehen. Sollte die DSK jedoch innerhalb von 2 Monaten nach Meldung nicht<br />

reagieren, so ist dies einer Zustimmung gleichzuhalten und die Datenanwendung darf – auch bei grundsätzlicher Vorabkontrollpflichtigkeit<br />

– durchgeführt werden.<br />

5 Siehe zB die bereits bestehenden Regelungen des § 54 Abs 6 und 7 Sicherheitspolizeigesetz


Kolumnentitel<br />

21<br />

Soll die Dauer <strong>der</strong> Speicherung <strong>der</strong> Aufzeichnungen 72 Stunden überschreiten, sind bei <strong>der</strong> Meldung bei <strong>der</strong> DSK die<br />

Gründe dafür <strong>aus</strong>zuführen.<br />

Der videoüberwachte Bereich muss eindeutig gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung hat <strong>der</strong>art zu erfolgen, dass<br />

potentiell Betroffene, tunlichst die Möglichkeit haben, <strong>der</strong> Videoüberwachung <strong>aus</strong>zuweichen.<br />

Je<strong>der</strong> Verwendungsvorgang einer Videoüberwachung ist zu protokollieren. Wenn also <strong>aus</strong> gegebenem Anlass<br />

(zB Diebstahl) die Aufzeichnungen eingesehen werden, so muss das festgehalten werden. Diesen Ablauf genau festzulegen,<br />

eignet sich eine Betriebsvereinbarung, die inhaltlich klar stellt, unter welchen Umständen (zB strafrechtlich relevanter Vorfall)<br />

eine Einsicht unter Beteiligung welcher Personen (zB BetriebsrätIn) zulässig ist.<br />

<strong>Das</strong> Melde- und Genehmigungsverfahren bei <strong>der</strong> DSK befreit das Unternehmen keinesfalls davon, eine Betriebsvereinbarung<br />

zur Videoüberwachung abzuschließen. Eine solche Betriebsvereinbarung muss bei <strong>der</strong> Meldung <strong>der</strong> DSK (DVR)<br />

vorgelegt werden.<br />

4.9. Daten im Betriebsratsbüro<br />

Für die Verwendung von Daten durch den Betriebsrat gelten nach dem DSG 2000 dieselben Bestimmungen wie für den/die<br />

ArbeitgeberIn.<br />

Sofern die Datenanwendung dem Betriebsrat zur Ausübung <strong>der</strong> Belegschaftsrechte dient, ist die Verwendung von<br />

Daten auf Grund <strong>der</strong> gesetzlichen Zuständigkeit bzw. <strong>der</strong> rechtlichen Befugnis des Betriebsrates und des Vorliegens <strong>der</strong><br />

Vor<strong>aus</strong>setzungen <strong>der</strong> §§ 8 und 9 Z 11 DSG 2000 zulässig. Insbeson<strong>der</strong>e das Vorliegen einer <strong>aus</strong>drücklichen gesetzlichen<br />

Ermächtigung bzw. überwiegen<strong>der</strong> berechtigten Interessen des/<strong>der</strong> Auftraggebers/in o<strong>der</strong> eines Dritten ermächtigen den<br />

Betriebsrat personenbezogene Daten <strong>der</strong> Beschäftigten in <strong>der</strong>en Interesse zu verwenden. Ist die Verwendung erfor<strong>der</strong>lich, um<br />

den Rechten und Pflichten des/<strong>der</strong> Auftraggebers/in auf dem Gebiet des Arbeits- o<strong>der</strong> Dienstrechts Rechnung zu tragen<br />

und erfor<strong>der</strong>n zusätzlich beson<strong>der</strong>e Rechtsvorschriften die Datenverwendung, dann ist sie zulässig.<br />

In Betracht kommen daher nicht nur die Verarbeitung von <strong>Arbeitnehmer</strong>daten, son<strong>der</strong>n auch von Unternehmensdaten, da<br />

dem Betriebsrat durch das ArbVG umfangreiche Informations-, Anhörungs- und Mitbestimmungsrechte eingeräumt werden.<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> Zulässigkeit <strong>der</strong> Übermittlung solcher Daten wird allerdings die „rechtliche Befugnis“ des Betriebsrates nicht<br />

so weit reichende Befugnisse einräumen.<br />

Der Betriebsrat und damit alle Betriebsratsmitglie<strong>der</strong> unterliegen den Pflichten des Auftraggebers im Sinne des<br />

DSG 2000. Als Auftraggeber ist <strong>der</strong> Betriebsrat daher zur Meldung <strong>der</strong> Datenanwendungen an die Datenschutzkommission<br />

(Datenverarbeitungsregister) verpflichtet. Darüber trifft den Betriebsrat – wie jede/n an<strong>der</strong>e/n AuftraggeberIn auch – die<br />

Pflicht zur Information <strong>der</strong> <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen über die Datenanwendung im Betriebsratsbüro (siehe unten Kapitel 7.1).


22 Kolumnentitel<br />

5.<br />

<strong>Das</strong> Datengeheimnis<br />

Die erste praktische Befassung des Betriebsrates mit dem <strong>Datenschutzgesetz</strong> ergibt sich häufig mit <strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung des/<strong>der</strong><br />

Arbeitgebers/in, eine Verpflichtung auf das Datengeheimnis zu unterschreiben.<br />

Die diesbezügliche gesetzliche Bestimmung, § 15 DSG 2000, lautet:<br />

(1)<br />

(2)<br />

(3)<br />

(4)<br />

Auftraggeber, Dienstleister und ihre Mitarbeiter – das sind <strong>Arbeitnehmer</strong> (Dienstnehmer und Personen in einem arbeitnehmerähnlichen<br />

dienstnehmerähnlichen Verhältnis) - haben Daten <strong>aus</strong> Datenanwendungen, die ihnen <strong>aus</strong>schließlich auf<br />

Grund ihrer berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut wurden o<strong>der</strong> zugänglich geworden sind, unbeschadet sonstiger<br />

gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten, geheim zu halten, soweit kein rechtlich zulässiger Grund für eine Übermittlung<br />

<strong>der</strong> anvertrauten o<strong>der</strong> zugänglich gewordenen Daten besteht (Datengeheimnis).<br />

Mitarbeiter dürfen Daten nur auf Grund einer <strong>aus</strong>drücklichen Anordnung ihres Arbeitgebers (Dienstgebers) übermitteln.<br />

Auftraggeber und Dienstleister haben, sofern eine solche Verpflichtung ihrer Mitarbeiter nicht schon Kraft Gesetzes<br />

besteht, diese vertraglich zu verpflichten, dass sie Daten <strong>aus</strong> Datenanwendungen nur auf Grund von Anordnungen<br />

übermitteln und das Datengeheimnis auch nach Beendigung des Arbeits(Dienst)verhältnisses zum Auftraggeber o<strong>der</strong><br />

Dienstleister einhalten werden.<br />

Auftraggeber und Dienstleister dürfen Anordnungen zur Übermittlung von Daten nur erteilen, wenn dies nach den<br />

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässig ist. Sie haben die von <strong>der</strong> Anordnung betroffenen Mitarbeiter über die für<br />

sie geltenden Übermittlungsanordnungen und über die Folgen einer Verletzung des Datengeheimnisses zu belehren.<br />

Unbeschadet des verfassungsrechtlichen Weisungsrechts darf einem Mitarbeiter <strong>aus</strong> <strong>der</strong> Verweigerung <strong>der</strong> Befolgung<br />

einer Anordnung zur Datenübermittlung wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kein Nachteil<br />

erwachsen.<br />

Zweck <strong>der</strong> gesetzlichen Bestimmung über das Datengeheimnis ist es auch, die Verantwortung für die Übermittlung <strong>der</strong> Daten<br />

klarzustellen: Die Verantwortung für die Zulässigkeit <strong>der</strong> Datenübermittlung soll nicht beim/bei <strong>der</strong> <strong>Arbeitnehmer</strong>In liegen,<br />

<strong>der</strong>/die letztlich den faktischen Übermittlungsvorgang vornimmt (zB <strong>der</strong>/die ein Informationsersuchen telefonisch beantwortet<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong>/die Daten per Mail verschickt), son<strong>der</strong>n beim/bei <strong>der</strong> ArbeitgeberIn (also letztendlich bei <strong>der</strong> Unternehmensleitung).<br />

<strong>Das</strong> Datengeheimnis verpflichtet, innerbetrieblich eine Hierarchie <strong>der</strong> Verantwortungen für Datenübermittlungen<br />

<strong>aus</strong>zubauen und festzulegen. Es verlangt eine Umschreibung, welche/r <strong>Arbeitnehmer</strong>In o<strong>der</strong> welche <strong>Arbeitnehmer</strong>gruppe<br />

welche Datenarten an wen übermitteln darf und welche nicht. Da vorsätzlich in Verletzung des Datengeheimnisses vorgenommene<br />

Übermittlungen strafbar sind (§ 52 DSG 2000) und die Datenverwendung in Gewinn- o<strong>der</strong> Schädigungsabsicht<br />

sogar einen gerichtlich strafbaren Tatbestand bildet (§ 51 DSG 2000), kommt dem Datengeheimnis und seinen innerbetrieblichen<br />

Folgerungen große Bedeutung zu.<br />

5.1 Begriffsdefinitionen<br />

Auftraggeber ist in diesem Zusammenhang das Unternehmen, das allein o<strong>der</strong> gemeinsam mit an<strong>der</strong>en die Entscheidung<br />

getroffen hat, Daten zu einem bestimmten Zweck zu verarbeiten, und zwar unabhängig davon, ob sie die Verarbeitung selbst<br />

durchführen o<strong>der</strong> hiezu einen an<strong>der</strong>en heranziehen.


Kolumnentitel<br />

23<br />

Dienstleister sind Unternehmen zB dann, wenn sie Daten nur zur Herstellung eines ihnen aufgetragenen Werks verwenden.<br />

„Verwenden“ ist jede Art <strong>der</strong> Handhabung einer Datenanwendung, sowohl das Verarbeiten als auch das Übermitteln von<br />

Daten.<br />

Verarbeiten von Daten ist das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verän<strong>der</strong>n, Verknüpfen,<br />

Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Überlassen, Sperren, Löschen, Vernichten o<strong>der</strong> jede an<strong>der</strong>e Handhabung<br />

von einer Datenanwendung durch den/die AuftraggeberIn o<strong>der</strong> DienstleisterIn mit Ausnahme des Übermittelns von Daten.<br />

<strong>Das</strong> Übermitteln von Daten ist die Weitergabe von Daten einer Datenanwendung an an<strong>der</strong>e Empfängerinnen als den/die<br />

Betroffene/n, den/die AuftraggeberIn o<strong>der</strong> einen/einer DienstleisterIn, insbeson<strong>der</strong>e auch das Veröffentlichen solcher Daten;<br />

darüber hin<strong>aus</strong> auch die Verwendung von Daten für ein an<strong>der</strong>es Aufgabengebiet des/<strong>der</strong> AuftraggeberIn. Zur Übermittlung<br />

gehört auch die Weitergabe von Daten von einem Unternehmen an ein an<strong>der</strong>es rechtlich selbstständiges Unternehmen<br />

innerhalb eines Konzerns. In welcher Form die Übermittlung selbst erfolgt, ist ohne Bedeutung; entscheidend ist, ob vor <strong>der</strong><br />

Übermittlung dieser Daten eine Verarbeitung stattgefunden hat. Daher fällt auch die Erteilung einer telefonischen Auskunft<br />

unter den Übermittlungsbegriff, wenn die Daten dafür zum Beispiel über einen Bildschirm vom Computer abgerufen o<strong>der</strong><br />

einer manuellen Datei entnommen werden.<br />

5.2. Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses<br />

Was das Datengeheimnis ist, definiert § 15 Abs 1 DSG 2000. Für den/die <strong>Arbeitnehmer</strong>In eines Unternehmens besteht<br />

das Datengeheimnis nur auf Grund vertraglicher Verpflichtung mit dem Unternehmen, das sie/ihn beschäftigt. Nicht<br />

<strong>der</strong>/die <strong>Arbeitnehmer</strong>In, son<strong>der</strong>n <strong>der</strong>/die ArbeitgeberIn hat die Vollständigkeit und die datenschutzrechtliche Zulässigkeit<br />

<strong>der</strong> Übermittlungsanordnung zu prüfen sowie darüber hin<strong>aus</strong> auch dafür zu sorgen, dass die MitarbeiterInnen über die für<br />

sie geltenden Übermittlungsanordnungen <strong>aus</strong>reichend informiert sind.<br />

Für den/die <strong>Arbeitnehmer</strong>In kann sich daher eine strafbare Handlung im Zusammenhang mit dem Datengeheimnis<br />

nur dar<strong>aus</strong> ergeben, dass Daten entgegen o<strong>der</strong> ohne einer <strong>aus</strong>drücklichen Anordnung des/<strong>der</strong> Arbeitgebers/in übermittelt<br />

werden. <strong>Das</strong> Datengeheimnis, das unabhängig zum Beispiel von einem etwaigen vertraglich vereinbarten Betriebsgeheimnis<br />

besteht (dieses aber wohl einschließt) und an<strong>der</strong>e gesetzliche berufliche Verschwiegenheitspflichten ergänzt (zB Ärztegeheimnis,<br />

Bankgeheimnis), gilt – insbeson<strong>der</strong>e auch angesichts <strong>der</strong> Tatsache, dass unter den Begriff <strong>der</strong> Datenanwendungen<br />

auch manuelle Dateien gehören – natürlich über den Kreis des eigentlichen EDV-Personals hin<strong>aus</strong>.<br />

Es wurde vom Gesetzgeber klargestellt, dass je<strong>der</strong>, dem im Zuge einer beruflichen Beschäftigung personenbezogene<br />

Daten <strong>aus</strong> Datenanwendungen (egal über wen) anvertraut werden o<strong>der</strong> zur Kenntnis gelangen (auch durch Zufall, etwa dem<br />

Chauffeur eines Lieferwagens, dem beim Entladen irrtümlich die Verpackung vertraulicher Dokumente aufreißt), zur Geheimhaltung<br />

dieser Daten verpflichtet ist.


24 Kolumnentitel<br />

Nur <strong>der</strong>/die jeweilige Vorgesetzte darf Übermittlungen anordnen. Die MitarbeiterInnen, das sind die <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen<br />

(DienstnehmerInnen) und Personen in einem arbeitnehmerähnlichen (dienstnehmerähnlichen) Verhältnis, trifft nur die<br />

Verantwortung für die Einhaltung <strong>der</strong> Weisung des/<strong>der</strong> ArbeitgeberIn hinsichtlich <strong>der</strong> Datenverwendung. Der/Die<br />

ArbeitgeberIn muss seine/ihre <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen schon deshalb vertraglich verpflichten, Daten <strong>aus</strong> Datenanwendungen nur<br />

auf Grund von Anordnungen zu übermitteln und das Datengeheimnis auch nach Beendigung des Arbeits(Dienst)verhältnisses<br />

einzuhalten, weil er/sie für nicht <strong>aus</strong>reichende Information <strong>der</strong> <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen über die für sie geltenden Übermittlungsanordnungen<br />

haftet.<br />

Deswegen wird <strong>der</strong>/die ArbeitgeberIn einen Weg suchen, die Kenntnis <strong>der</strong> geltenden Übermittlungsanordnungen nachweisen<br />

zu können. Denkbar sind hier neben <strong>der</strong> förmlichen Unterschrift auf einem geson<strong>der</strong>ten Blatt (das in <strong>der</strong> Folge zum<br />

Personalakt gelegt werden wird) auch die Bestätigung <strong>der</strong> Befassung mit einer Dienstanweisung und Ähnliches.<br />

Was den Kreis <strong>der</strong> von dem/<strong>der</strong> ArbeitgeberIn zu verpflichtenden Personen betrifft, so unterliegen auch freiberufliche<br />

MitarbeiterInnen (zB die nebenberuflichen VertreterInnen einer Versicherung) den gleichen Verschwiegenheitsverpflichtungen<br />

und werden daher ebenso auf das Datengeheimnis zu verpflichten sein.<br />

Eine vertragliche Verpflichtung des/<strong>der</strong> <strong>Arbeitnehmer</strong>s/in zur Wahrung des Datengeheimnisses soll jedenfalls Folgendes<br />

beinhalten:<br />

• Name des/<strong>der</strong> <strong>Arbeitnehmer</strong>In<br />

• Organisationseinheit<br />

• Verpflichtung des/<strong>der</strong> <strong>Arbeitnehmer</strong>s/in, Daten <strong>aus</strong> Datenanwendungen, die ihm/ihr <strong>aus</strong>schließlich auf Grund<br />

seiner/ihrer berufsmäßigen Beschäftigung zugänglich geworden sind, geheim zu halten und nur auf Grund von<br />

Anordnungen seines/ihres Arbeitgebers/in vorzunehmen<br />

• Verpflichtung des/<strong>der</strong> <strong>Arbeitnehmer</strong>s/in, das Datengeheimnis auch nach Beendigung des Arbeits(Dienst)verhältnisses<br />

zu wahren;<br />

• Kenntnisnahme <strong>der</strong> Strafbarkeit <strong>der</strong> Verletzung des Datengeheimnisses durch den/die <strong>Arbeitnehmer</strong>In;<br />

• Ort, Datum, Unterschrift des/<strong>der</strong> <strong>Arbeitnehmer</strong>s/in;<br />

Ferner muss zumindest ersichtlich sein, wem gegenüber die Verpflichtung eingegangen wird (Firmenname, ArbeitgeberIn),<br />

zumal es sich um einen Vertrag handelt, <strong>der</strong> zwischen dem/<strong>der</strong> <strong>Arbeitnehmer</strong>In und dem/<strong>der</strong> ArbeitgeberIn geschlossen<br />

wird.


Kolumnentitel<br />

25<br />

Die GPA-djp empfiehlt:<br />

Eine Zusicherung <strong>der</strong> Wahrung des Datengeheimnisses sollte wie folgt formuliert sein:<br />

Zusicherung <strong>der</strong> Wahrung des Datengeheimnisses<br />

Zuname/Vorname/Abteilung<br />

Ich sichere zu, dass ich alle personenbezogenen Daten <strong>aus</strong> Datenanwendungen, die mir auf Grund meiner beruflichen<br />

Beschäftigung anvertraut werden o<strong>der</strong> zugänglich werden beziehungsweise wurden, nur auf Grund einer <strong>aus</strong>drücklichen,<br />

schriftlichen Anordnung eines zuständigen Vorgesetzten übermitteln werde.<br />

Ich habe zur Kenntnis genommen, dass die Pflicht zur Wahrung des Datengeheimnisses auch nach Beendigung meiner<br />

Tätigkeit bei (Firma)_____________________________________ fortbesteht. Mir ist bekannt, dass eine Verletzung dieser<br />

Geheimhaltungsverpflichtungen gerichtlich strafbar ist.<br />

Ort/Datum/Firma/Unterschrift Mitarbeiter/in<br />

Wichtig ist, dass die Zusicherung keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen enthalten soll. Ein Hinweis auf arbeitsrechtliche<br />

Folgen einer Verletzung des Datengeheimnisses ist abzulehnen, da er als vertraglich beson<strong>der</strong>s vereinbarter<br />

Entlassungsgrund „Bruch des Datengeheimnisses“ <strong>aus</strong>gelegt werden könnte.<br />

5.3. Datengeheimnis und gesetzliche Verschwiegenheitspflichten<br />

Die Einfügung gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten in die Erklärung zum Datengeheimnis ist ohne rechtliche<br />

Bedeutung, da sie bereits von Gesetzes wegen bestehen. Sie ist aber nicht unzweckmäßig, weil die <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen<br />

damit auf sich inhaltlich vom Datengeheimnis unterscheidende Verschwiegenheitspflichten erneut hingewiesen werden.<br />

Solche gesetzliche Verschwiegenheitspflichten sind unter an<strong>der</strong>em: <strong>Das</strong> Bankgeheimnis, das für alle bei Kreditinstituten<br />

tätigen Personen gilt (§ 38 des Bankwesengesetzes). Die Verschwiegenheitspflicht für Angestellte einer privaten Versicherung<br />

(vgl. § 108a Abs 1 Z 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes).<br />

Ähnliche Verschwiegenheitspflichten bestehen auch für das Personal von Krankenanstalten, ÄrztInnen und Wirtschaftstreuhän<strong>der</strong>Innen.


26 Kolumnentitel<br />

5.4. Datengeheimnis und Betriebsgeheimnis<br />

Die Verbindung einer Verpflichtung auf „Betriebsgeheimnis“ mit dem Datengeheimnis ist abzulehnen. Dadurch würde eine<br />

neue, vertragliche Verschwiegenheitspflicht begründet, die mit den Verschwiegenheitspflichten zu Gunsten dritter Personen<br />

keinen Zusammenhang hat, aber arbeitsrechtliche Folgen nach sich ziehen könnte.<br />

5.5. Datengeheimnis und strafrechtliche Folgen<br />

Wer Daten vorsätzlich in Verletzung des Datengeheimnisses übermittelt o<strong>der</strong> vorsätzlich für an<strong>der</strong>e<br />

Zwecke verwendet, ist nach <strong>der</strong> Verwaltungsstrafbestimmung des § 52 Abs 1 DSG 2000 mit bis zu EUR 25.000,-- zu<br />

belangen. Im Zuge <strong>der</strong> DSG Novelle 2010 wurde dieser Betrag um ca. ein Viertel erhöht. Wer Übermittlungen von Daten<br />

also entgegen den <strong>aus</strong>drücklichen Weisungen seines/ihrer Vorgesetzten vornimmt, ist durch diese Strafsanktion bedroht.<br />

Befolgt <strong>der</strong> /die <strong>Arbeitnehmer</strong>In bei <strong>der</strong> Vornahme von Übermittlungen Anordnungen. seiner/ihrer Vorgesetzten, so ist <strong>der</strong>/<br />

die <strong>Arbeitnehmer</strong>In frei von strafrechtlicher Verantwortung – zumindest nach dem DSG 2000 – auch wenn die Übermittlung<br />

selbst dem DSG 2000 wi<strong>der</strong>spräche. Straf- o<strong>der</strong> zivilrechtliche Haftungen <strong>der</strong> <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen sind dadurch aber nicht<br />

automatisch <strong>aus</strong>geschlossen. Aufgrund <strong>der</strong> Verletzung an<strong>der</strong>er Rechtsmaterien (zB Urheberrechtsgesetz, Wettbewerbsrecht)<br />

durch eine solche Übermittlung, kann allenfalls ein zu ahndendes Vergehen vorliegen. Die konkrete Sachlage muss genau<br />

geprüft werden.<br />

Schon <strong>aus</strong> Beweisgründen wird daher von dem/<strong>der</strong> ArbeitgeberIn auf das Vorliegen eines Nachweises einer Anordnung<br />

zu einer bestimmten Datenverwendung (zB Übermittlungsanordnung) zu achten sein. Verweigert <strong>der</strong>/die <strong>Arbeitnehmer</strong>In<br />

die Durchführung eines Auftrages, <strong>der</strong> seiner/ihrer Meinung nach gegen das DSG 2000 o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e gesetzliche Pflichten<br />

verstoßen würde, so darf ihm/ihr dar<strong>aus</strong> kein Nachteil erwachsen (§ 15 Abs. 4 DSG 2000). Es kann von ihm/ihr nicht<br />

verlangt werden, Mit-Täter/in bei (verwaltungs-)strafgesetzwidrigen Handlungen zu werden.<br />

Verwendet ein/e <strong>Arbeitnehmer</strong>In die ihm/ihr auf Grund seiner/ihrer berufsmäßigen Beschäftigung anvertrauten o<strong>der</strong><br />

zugänglich gewordenen Daten in Gewinn- o<strong>der</strong> Schädigungsabsicht, droht ihm/ihr eine gerichtliche Freiheitsstrafe<br />

bis zu einem Jahr (gemäß § 51 Abs 1 DSG 2000).<br />

5.6. Datengeheimnis und arbeitsrechtliche Folgen<br />

Ein <strong>aus</strong>drücklicher Hinweis auf arbeitsrechtliche Folgen im Vertrag über die Wahrung des Datengeheimnisses ist nicht<br />

notwendig: <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen, die ihre gesetzlichen o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en betrieblichen Verpflichtungen nicht erfüllen, können<br />

ohnehin nach dem Arbeitsrecht zur Verantwortung gezogen werden.<br />

Darüber hin<strong>aus</strong> sind – sofern dem/<strong>der</strong> ArbeitgeberIn durch den Bruch des Datengeheimnisses durch einen/eine <strong>Arbeitnehmer</strong>In<br />

tatsächlich nachweisbarer Schaden erwächst – die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes zu<br />

berücksichtigen. Um die <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen haftbar machen zu können, ist dem gemäß Vor<strong>aus</strong>setzung, dass <strong>der</strong> Schaden in<br />

Ausübung des Dienstes unter grober Fahrlässigkeit entstanden ist.


Kolumnentitel<br />

27<br />

5.7. Datengeheimnis und betriebliche Regelungen<br />

Da das Datengeheimnis einerseits <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen, denen berufsmäßig Daten <strong>aus</strong> Datenanwendungen bekannt sind o<strong>der</strong><br />

anvertraut werden, zur Nichtübermittlung <strong>der</strong> Daten ohne <strong>aus</strong>drückliche Anordnung ihres/ihrer ArbeitgeberIn verpflichtet<br />

und an<strong>der</strong>seits aber die reibungslose Übermittlung von Daten für zahlreiche Wirtschaftsbereiche lebensnotwendig ist, wird<br />

<strong>der</strong>/die ArbeitgeberIn die Beschreibung <strong>der</strong> zulässigen Übermittlungen vornehmen müssen. Ein/e <strong>Arbeitnehmer</strong>In, dem/<strong>der</strong><br />

keine Übermittlungsanordnung gegeben wird, würde bei <strong>der</strong> Übermittlung personenbezogener Daten das Datengeheimnis<br />

verletzen. Daher wird es notwendig sein, von den ArbeitgeberInnen entsprechende Übermittlungsanordnungen zu<br />

for<strong>der</strong>n. (Es sei daran erinnert, dass unter das Übermittlungsverbot auch Datenweitergaben fallen, die in Geschäftsbriefen<br />

o<strong>der</strong> mündlich erfolgen sollen.) Hand in Hand mit <strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung zur „Zusicherung <strong>der</strong> Wahrung des Datengeheimnisses“<br />

sollte daher von <strong>der</strong> Unternehmensleitung eine interne Durchführungsanordnung zum <strong>Datenschutzgesetz</strong><br />

vorgelegt werden. Gängige Dokumente dieser Art werden beispielsweise IT-Nutzungsrichtlinien, IT-Policies o<strong>der</strong> Verhaltenskodices<br />

zur IT-Nutzung genannt.<br />

Die interne Durchführungsanordnung sollte eine Beschreibung enthalten, welche Gruppen von <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen welche<br />

personenbezogenen Daten über welche Personengruppen unter welchen Vor<strong>aus</strong>setzungen an wen verwenden und übermitteln<br />

dürfen. Wahrscheinlich wird dabei auch eine hierarchische Glie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> zulässigen Übermittlungen zu erfolgen<br />

haben: Der/Die AbteilungsleiterIn wird in einem höheren Maß zu Übermittlungen berechtigt sein. Die Arbeitsanweisung wird<br />

in Form von grundsätzlich schriftlichen Anordnungen für die einzelnen <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen, für Teams o<strong>der</strong> für bestimmten<br />

Funktionen (zB SystemadministratorenInnen) formuliert sein müssen. Denkbar ist auch eine generelle Anordnung, alle Daten<br />

o<strong>der</strong> alle außer einzelnen bestimmten <strong>aus</strong>genommenen Datenarten zu übermitteln. Doch wird auch diese Anordnung in<br />

entsprechen<strong>der</strong>, nachweislicher Form vom/von <strong>der</strong> DienstgeberIn vorzugeben sein. Die <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen können nicht<br />

automatisch davon <strong>aus</strong>gehen, dass bestimmte Anordnungen zur Datenübermittlungen bestehen, son<strong>der</strong>n die Anweisungen<br />

sollen nachweisbar vorliegen.<br />

Die Ausarbeitung einer solchen Übermittlungsanordnung und ihre Vorlage an die <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen zur Befolgung, wäre<br />

das entscheidende Ergebnis des Datengeheimnisses und die zur rechtlichen Deckung von Datenübermittlungen durch<br />

<strong>Arbeitnehmer</strong>Innen notwendige Konsequenz, auf <strong>der</strong>en Erfüllung <strong>der</strong> Betriebsrat/ die Betriebsrätin Wert legen sollte.<br />

Der/Die <strong>Arbeitnehmer</strong>In beziehungsweise <strong>der</strong> Betriebsrat/ die Betriebsrätin sollte solche Anordnungen zu Beweiszwecken<br />

aufbewahren.<br />

Sinnvoll o<strong>der</strong> gar notwendig wird es im Zusammenhang mit dem Datengeheimnis auch sein, die technischen Möglichkeiten<br />

so <strong>aus</strong>zunützen, dass nur solche Zugriffe zu den einzelnen Datenanwendungen mit zu schützenden Daten möglich<br />

sind, die für einen bestimmten Arbeitsplatz, für eine bestimmte Aufgabe notwendig sind. <strong>Das</strong> DSG 2000 sollte dann auch<br />

betriebsorganisatorische Konsequenzen zeigen: Es soll nur Zugang zu jenen Daten geben, die die an diesen Stationen<br />

beschäftigten Personen für ihre Tätigkeit brauchen (zB unmittelbarer Zugriff zu Personaldateien nur für in <strong>der</strong> Personalabteilung<br />

Beschäftigte). <strong>Das</strong> Datengeheimnis muss daher (insbeson<strong>der</strong>e bei Zugriffsmöglichkeiten auf sensible Daten) auch<br />

Maßnahmen <strong>der</strong> Datensicherheit (§ 14 DSG 2000) nach sich ziehen.


28 Kolumnentitel<br />

5.8. Betriebsrat und Datengeheimnis<br />

Der Betriebsrat/ die Betriebsrätin soll die „Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses“ auf den wirklich notwendigen<br />

Umfang prüfen. Er/sie soll beachten, dass zu <strong>der</strong> Verschwiegenheitspflicht des Datengeheimnisses nicht weiter gehende<br />

Verschwiegenheitspflichten festgelegt werden, die über das Datengeheimnis und etwaige von den Angehörigen dieses Unternehmens<br />

sonst zu beachtende gesetzliche Verschwiegenheitspflichten hin<strong>aus</strong>gehen. Eine For<strong>der</strong>ung wird weiters sein müssen,<br />

dass die auf Grund des Datengeheimnisses notwendigen <strong>aus</strong>drücklichen Anordnungen zur Vornahme von Übermittlungen<br />

von Informationen vom Unternehmen <strong>aus</strong>gearbeitet und dem/<strong>der</strong> betreffenden MitarbeiterIn in geeigneter Form – das heißt<br />

am besten in beweisbarer, schriftlicher Form – vorgelegt werden. Die MitarbeiterInnen, die im Auftrag des Unternehmens<br />

Übermittlungen von Daten vorzunehmen haben, sollen zur Sicherung vor etwaigen datenschutzrechtlichen Folgen Übermittlungen<br />

nur bei Vorliegen einer <strong>aus</strong>drücklichen Anordnung vornehmen. Eine Umschreibung <strong>der</strong> zulässigen Übermittlungen<br />

pro Arbeitsplatz wird zweckmäßig sein, insbeson<strong>der</strong>e in sensiblen Bereichen, zum Beispiel bei medizinischen Daten o<strong>der</strong><br />

auch finanziellen Informationen.<br />

6.<br />

Wie kann <strong>der</strong>/die <strong>Arbeitnehmer</strong>In bzw. <strong>der</strong>/die BetriebsrätIn<br />

erfahren, welche Arten von Personaldaten von dem/<strong>der</strong> ArbeitgeberIn verarbeitet werden?<br />

Der/Die AuftraggeberIn hat bestimmte Informationspflichten gegenüber den betroffenen <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen. Den <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen<br />

steht das Rechts auf Auskunftserteilung über die konkreten über seine/ihre Person verarbeitete Daten zu<br />

(vgl. die Ausführungen in Kap. 7).<br />

Sofern <strong>der</strong>/die <strong>Arbeitnehmer</strong>in jedoch – ohne den/die ArbeitgeberIn direkt zu befragen – wissen will, welche Datenarten<br />

<strong>der</strong>/die ArbeitgeberIn über seine/ihre <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen in Datenanwendungen verarbeitet, so kann er/sie in das Datenverarbeitungsregister<br />

bei <strong>der</strong> Datenschutzkommission Einsicht nehmen o<strong>der</strong> dort anrufen. Liegt dort keine Meldung vor, muss<br />

davon <strong>aus</strong>gegangen werden, dass sich <strong>der</strong>/die ArbeitgeberIn mit seinen Datenanwendungen im Rahmen <strong>der</strong> entsprechenden<br />

Standardanwendungen hält bzw. sich zu halten hat (an<strong>der</strong>nfalls hätte er/sie die Meldepflicht an die Datenschutzkommission<br />

verletzt) .<br />

6.1. Meldung an die Datenschutzkommission<br />

Wenn <strong>der</strong>/die ArbeitgeberIn Daten <strong>der</strong> <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen automationsunterstützt o<strong>der</strong> in manuellen Dateien verarbeitet,<br />

so ist er/sie als AuftraggeberIn grundsätzlich verpflichtet, bei <strong>der</strong> Datenschutzkommission, die das Datenverarbeitungsregister<br />

führt, vor Aufnahme einer Datenverarbeitung eine Meldung zum Zweck <strong>der</strong> Registrierung einzubringen.<br />

Ausnahmen von <strong>der</strong> Meldepflicht sind möglich und im Bereich <strong>der</strong> Personalverwaltung sogar üblich, wie in den folgenden<br />

Ausführungen zu den „Standardanwendungen“ dargelegt wird. Der Vollbetrieb einer meldepflichtigen Datenverarbeitung<br />

darf mit Ausnahme jener Fälle, die einer Vorabkontrolle bedürfen, unmittelbar nach Abgabe <strong>der</strong> Meldung beginnen.<br />

Datenanwendungen, die sensible Daten o<strong>der</strong> strafrechtlich relevante Daten enthalten o<strong>der</strong> die die Auskunftserteilung über<br />

die Kreditwürdigkeit des/<strong>der</strong> Betroffenen zum Zweck haben, o<strong>der</strong> die in Form eines „Informationsverbundsystems“ durchgeführt<br />

werden sollen, dürfen grundsätzlich erst nach ihrer Prüfung durch die Datenschutzkommission aufgenommen<br />

werden. Dieses Vorgehen wird „Vorabkontrolle“ genannt.


Kolumnentitel<br />

29<br />

6.2. Inhalt <strong>der</strong> Meldung<br />

Der genaue Inhalt <strong>der</strong> Meldung ergibt sich <strong>aus</strong> § 19 DSG 2000. So sind bei <strong>der</strong> Meldung etwa die rechtliche Befugnis für<br />

die erlaubte Ausübung <strong>der</strong> Tätigkeit des/<strong>der</strong> AuftraggeberIn und <strong>der</strong> Zweck <strong>der</strong> Datenanwendung anzugeben. Diese<br />

Zweckbindung stellt ein Kernstück des Datenschutzes dar. Eine Datenverarbeitung ist nur dann zulässig, wenn sie einem<br />

legitimen, sinnvollen und mit den verarbeiteten Daten tatsächlich erreichbaren Zweck dient.<br />

Weiters sind die Kreise <strong>der</strong> betroffenen Personen (zB <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen, freiberufliche MitarbeiterInnen, Familienangehörige<br />

von <strong>Arbeitnehmer</strong>n/innen) anzugeben, die Datenarten sowie ob und an wen regelmäßige o<strong>der</strong> systematische<br />

Übermittlungen stattfinden.<br />

Bei <strong>der</strong> Meldung und Registrierung ist (noch) nach <strong>der</strong> DVR-Verordnung vorzugehen (geregelt im BGBl. II Nr. 24/2002).<br />

Für die Meldung sind die dafür vorgesehenen Formblätter zu verwenden, die bei <strong>der</strong> DSK erhältlich sind und auch in<br />

elektronischer Form zur Verfügung stehen. Die DSG-Novelle 2010 sieht die verpflichtende Nutzung eines (noch bereit zu<br />

stellenden) Internet-Tools vor, wobei jene Datenanwendungen, die nicht einer Vorabkontrolle unterliegen, nur einer Vollständigkeits-<br />

und Pl<strong>aus</strong>ibiliätsprüfung unterzogen werden sollen. Im Gegenzug dazu erhält die DSK erweiterte Kontrollbefugnisse<br />

und kann die Registrierungen je<strong>der</strong>zeit überprüfen. Die neuen Registrierungsbestimmungen werden erst mit Inkrafttreten<br />

einer entsprechenden (noch zu erlassenden) Verordnung anwendbar werden.<br />

Bei meldepflichtigen Datenanwendungen muss bei Mitteilungen an den/die Betroffene/n die Registernummer angeführt<br />

werden (zum Beispiel DVR: 1234567). Aus <strong>der</strong> Angabe einer solchen Nummer, zum Beispiel auf dem Bezugszettel, kann<br />

daher das Bestehen einer meldepflichtigen Datenanwendung von Personaldaten erkannt werden.<br />

Der Betriebsrat sollte sich jedenfalls bei <strong>der</strong> DSK informieren, ob und mit welchen automationsunterstützt verarbeiteten<br />

Personaldaten <strong>der</strong>/die ArbeitgeberIn registriert ist. Die Einsichtnahme in das Register ist kostenlos und steht jedem/je<strong>der</strong> frei.<br />

Aus <strong>der</strong> Eintragung einer Datenverwendung in das Datenverarbeitungsregister kann noch nicht auf <strong>der</strong>en Rechtmäßigkeit<br />

geschlossen werden.<br />

ACHTUNG: Sofern <strong>der</strong>/die ArbeitgeberIn sich mit <strong>der</strong> Verarbeitung von <strong>Arbeitnehmer</strong>daten im Rahmen <strong>der</strong> Standard<br />

verarbeitung „Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse“ (siehe Anhang 1) hält, entfällt die Verpflichtung<br />

einer Meldung an die Datenschutzkommission.<br />

Ausnahmen von <strong>der</strong> Meldepflicht<br />

Nicht meldepflichtig sind zB Datenanwendungen, die <strong>aus</strong>schließlich veröffentlichte Daten enthalten o<strong>der</strong> die für publizistische<br />

Tätigkeiten vorgenommen werden, Datenanwendungen, die nur indirekt personenbezogene Daten beinhalten und Datenanwendungen,<br />

die etwa für Zwecke <strong>der</strong> Verfolgung von Straftaten o<strong>der</strong> bestimmten an<strong>der</strong>en wichtigen öffentlichen Interessen<br />

(zB Sicherstellung <strong>der</strong> umfassenden Landesverteidigung) dienen. Weiters sind bestimmte – durch Verordnung normierte –<br />

Standardanwendungen von <strong>der</strong> Meldepflicht <strong>aus</strong>genommen.


30 Kolumnentitel<br />

6.3. Standard- und Musteranwendungen<br />

Unter dem Titel „Entbürokratisierung“ wurde die so genannte „Standard- und Muster-Verordnung“ von 2004 (veröffentlicht<br />

im BGBl. II Nr. 312/2004) novelliert (BGBl. II Nr. 255/2009 und im Zusammenhang mit <strong>der</strong> DSG-Novelle 2010<br />

BGBl. II Nr. 152/2010).<br />

Darin sind bestimmte Typen von Datenanwendungen und Übermittlungen dar<strong>aus</strong> enthalten, die von einer großen Zahl von<br />

AuftraggeberInnen in gleichartiger Weise vorgenommen werden, wobei angesichts des Verwendungszweckes und <strong>der</strong> verarbeiteten<br />

Datenarten die Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen <strong>der</strong> Betroffenen unwahrscheinlich ist. In<br />

<strong>der</strong> Verordnung sind für jede Standardanwendung die zulässigen Datenarten, die Betroffenen- und Empfängerkreise und die<br />

Höchstdauer <strong>der</strong> zulässigen Datenaufbewahrung festgelegt. Wenn <strong>der</strong>/die AuftraggeberIn in seiner/ihrer Verarbeitung diese<br />

einhält (dh nicht mehr, wohl aber eventuell weniger verarbeitet, als im Standard vorgesehen), so ist diese Datenanwendung<br />

nicht meldepflichtig.<br />

Als solche Standardanwendungen werden zB Rechnungswesen und Logistik (SA 001), Personalverwaltung für privatrechtliche<br />

Dienstverhältnisse (SA 002), Mitglie<strong>der</strong>verwaltung (SA 003), Abgabenverwaltung <strong>der</strong> Gemeinden und Gemeindeverbände<br />

(SA 004), Verwaltung von Benutzerkennzeichen (SA 007), Vereinsregister (SA 031) sowie die Videoüberwachung<br />

bestimmter gefährdeter Branchen und von „Einfamilienhäusern“ (SA 032) normiert.<br />

Einer vereinfachten Meldepflicht unterliegen die so genannten „Musteranwendungen“, die ebenfalls in dieser Verordnung<br />

normiert werden. Darunter fallen Personentransport- und Hotelreservierung (MA 001), Zutrittskontrollsysteme (MA 002) und<br />

Kfz-Zulassung durch beliehene Unternehmen (MA 003).<br />

Wichtig ist, dass keine Übermittlungen vorgenommen werden, die über die in <strong>der</strong> Standard- o<strong>der</strong> Musteranwendung vorgesehenen<br />

Übermittlungen hin<strong>aus</strong>gehen. Gegebenenfalls (falls eine <strong>der</strong>artige zusätzliche Übermittlung überhaupt zulässig<br />

sein sollte), müsste die Anwendung zur Gänze gemeldet werden.<br />

Für den Betriebsrat ist es wichtig, trotz des Entfalls <strong>der</strong> Meldepflicht für die Standardanwendung „Personalverwaltung für<br />

privatrechtliche Dienstverhältnisse“ bei Einführung eines Personalinformationssystems darauf zu beharren, dass alle<br />

vorgesehenen beziehungsweise möglichen Verarbeitungen und Übermittlungen im Detail durchbesprochen werden.<br />

Dies ist wichtig, um im Interesse <strong>der</strong> <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen zu prüfen, ob die Standardanwendung mit <strong>der</strong> tatsächlichen<br />

Verarbeitung/Übermittlung übereinstimmt und keine darüber hin<strong>aus</strong> gehenden Verwendungen vorgenommen werden. Außerdem<br />

gilt es zu beachten, dass mit <strong>der</strong> Ausnahme von <strong>der</strong> Meldepflicht keine Ausnahme von <strong>der</strong> Pflicht zum Abschluss einer<br />

Betriebsvereinbarung einhergeht. Systeme. Die Daten automationsunterstützt verarbeiten unterliegen <strong>der</strong> Mitbestimmung nach<br />

§ 96 Abs 1 ArbVG (s. Kap. 9).<br />

Die im privatrechtlichen Dienstverhältnis am häufigsten zum Tragen kommenden Standardanwendungen „Personalverwaltung<br />

für privatrechtliche Dienstverhältnisse“, „Verwaltung von Benutzerkennzeichen und „Videoüberwachung“ sowie die Musteranwendung<br />

„Zutrittskontrollsysteme“ sind den Anhängen zu entnehmen.


Kolumnentitel<br />

31<br />

7.<br />

Welche Informationspflicht haben die ArbeitgeberInnen?<br />

Welche Rechte haben die <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen?<br />

<strong>Das</strong> <strong>Datenschutzgesetz</strong> 2000<br />

• gibt den <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen (wie allen Betroffenen einer Datenverwendung) das Recht auf Auskunft, unter<br />

Umständen auf Richtigstellung und Löschung; in bestimmten Fällen hat <strong>der</strong>/die Betroffene auch ein Wi<strong>der</strong>spruchsrecht<br />

gegen die Verwendung seiner/ihrer Daten<br />

• enthält für <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen, die Zugang zu Informationen <strong>aus</strong> Datenanwendungen haben, eine vertraglich zu<br />

vereinbarende Verschwiegenheitspflicht;<br />

• hilft dem Betriebsrat/<strong>der</strong> Betriebsrätin, die Rechte <strong>der</strong> <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen auf Schutz ihrer Daten besser zu sichern und<br />

die Rechtsstellung des Datenverarbeitungspersonals zu verbessern;<br />

• än<strong>der</strong>t formell nichts an den Rechten, die dem Betriebsrat nach dem Arbeitsverfassungsgesetz zustehen.<br />

<strong>Das</strong> Arbeitsverfassungsgesetz<br />

• garantiert dem Betriebsrat/ <strong>der</strong> Betriebsrätin Einsichtsrechte (§ 89 ArbVG)<br />

• verpflichtet den Betriebsinhabers zu bestimmten Themen den Betriebsrat/die Betriebsrätin zu informieren<br />

(§ 91 Abs 2 ArbVG) und<br />

• stärkt den Betriebsrat/die Betriebsrätin indem ihm/ihr Zustimmungsrechte nach §§ 96 und 96a ArbVG<br />

gesichert werden.<br />

7.1. Informationspflicht <strong>der</strong> ArbeitgeberInnen<br />

In § 24 DSG ist eine grundsätzliche Informationspflicht des/<strong>der</strong> AuftraggeberIn gegenüber dem/<strong>der</strong> Betroffenen normiert:<br />

Der/Die AuftraggeberIn einer Datenanwendung (also <strong>der</strong>/die ArbeitgeberIn bei <strong>der</strong> Verwendung von Daten <strong>der</strong> <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen)<br />

hat <strong>aus</strong> Anlass <strong>der</strong> Ermittlung von Daten die Betroffenen in geeigneter Weise über den Zweck <strong>der</strong> Datenanwendung,<br />

für die die Daten ermittelt werden und über Namen und Adresse des/<strong>der</strong> AuftraggeberIn zu informieren, sofern<br />

diese Informationen dem/<strong>der</strong> Betroffenen nach den Umständen des Falles nicht bereits vorliegen. Darüber hin<strong>aus</strong> sind je<br />

nach Situation auch noch weitere Informationen zu geben (zB Vorliegen eines Wi<strong>der</strong>spruchsrechtes; Angabe, ob für den/<br />

die Betroffene/n die Beantwortung <strong>der</strong> an ihn/sie gestellten Fragen verpflichtend ist; o<strong>der</strong> ob Daten in einem Informationsverbundsystem<br />

verarbeitet werden sollen).<br />

Werden die Daten nicht durch Befragung des/<strong>der</strong> Betroffenen ermittelt, so darf die Informationspflicht in bestimmten Fällen<br />

entfallen (zB bei gesetzlich vorgesehenen Datenverwendungen; wenn <strong>der</strong>/die Betroffene nicht erreichbar ist; in Son<strong>der</strong>fällen,<br />

etwa <strong>der</strong> Verwendung von Daten für wissenschaftliche Forschung und Statistik). Durch die DSG-Novelle 2010 wurde eine<br />

weitere grundsätzliche Informationsverpflichtung betreffend jener Fälle eingeführt, in denen dem/<strong>der</strong> AuftraggeberIn bekannt<br />

wurde, dass Daten <strong>aus</strong> einer seiner Datenanwendungen systematisch und schwerwiegend unrechtmäßig verwendet wurden<br />

und den Betroffenen Schaden droht.


32 Kolumnentitel<br />

7.2. Recht <strong>der</strong> <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen auf Auskunftserteilung, Richtigstellung und Löschung ihrer Daten und<br />

Wi<strong>der</strong>spruchsrecht<br />

Die generelle Kenntnis darüber, dass <strong>der</strong>/die ArbeitgeberIn Personaldaten verarbeitet, wird im Wege <strong>der</strong> Information o<strong>der</strong><br />

durch Einsichtnahme in das Datenverarbeitungsregister bei <strong>der</strong> Datenschutzkommission (vgl. Kapitel 6) gegeben sein. Für die<br />

Beantwortung <strong>der</strong> Frage, welche Daten nun konkret über den/die einzelne/n <strong>Arbeitnehmer</strong>In tatsächlich verarbeitet werden,<br />

sieht das DSG 2000 (§ 26) das Auskunftsrecht des/<strong>der</strong> Betroffenen vor.<br />

7.2.1. Recht auf Auskunft<br />

Schon bisher hatte jede/r <strong>Arbeitnehmer</strong>In das Recht auf Einsichtnahme in die vom/von <strong>der</strong> ArbeitgeberIn über<br />

ihn/sie geführten Personalaufzeichnungen. <strong>Das</strong> DSG 2000 begründet darüber hin<strong>aus</strong> einen Rechtsanspruch jedes/r <strong>Arbeitnehmer</strong>s/in,<br />

binnen acht Wochen nach Stellung seiner/ihrer Anfrage beim/bei <strong>der</strong> ArbeitgeberIn Auskunft über die zu<br />

seiner/ihrer Person verarbeiteten Daten, <strong>der</strong>en Herkunft und den/<strong>der</strong> EmpfängerIn einer allfälligen Übermittlung zu erhalten.<br />

Diese Auskunftserteilung hat nicht nur hinsichtlich aller automationsunterstützt verarbeiteter Daten zu erfolgen, son<strong>der</strong>n auch<br />

hinsichtlich <strong>der</strong> in manuellen Dateien enthaltenen Daten.<br />

Die Auskunft muss vollständig sein, nur in beson<strong>der</strong>en Fällen (soweit dies zum Schutz des/<strong>der</strong> Betroffenen <strong>aus</strong><br />

beson<strong>der</strong>en Gründen notwendig ist o<strong>der</strong> soweit überwiegende berechtigte Interessen des/<strong>der</strong> AuftraggeberIn o<strong>der</strong> eines<br />

Dritten, insbeson<strong>der</strong>e auch öffentliche Interessen, <strong>der</strong> Auskunftserteilung entgegenstehen), könnte ein Auskunftsantrag (wohl<br />

auch nur teilweise) abgelehnt werden. Da im Verhältnis ArbeitgeberIn - <strong>Arbeitnehmer</strong>In solche Ausnahmen kaum denkbar<br />

sind, wird im Regelfall eine vollständige Auskunft in allgemein verständlicher Sprache (also mit Erklärung allfälliger<br />

EDV-Codes) zu erfolgen haben. Ist <strong>der</strong>/die <strong>Arbeitnehmer</strong>In einverstanden, so kann die Auskunft mündlich erfolgen (zB durch<br />

Einsichtnahme in den Personalakt mit den EDV- Unterlagen).<br />

Klage beim Landesgericht<br />

Die schriftliche Auskunft hat gemäß § 26 Abs 6 DSG 2000 unentgeltlich zu erfolgen, wenn sie den aktuellen Datenstand<br />

einer Datenanwendung betrifft und es sich um das erste Auskunftsersuchen des/<strong>der</strong> betreffenden <strong>Arbeitnehmer</strong>In an den/<br />

die AuftraggeberIn zum selben Aufgabengebiet im laufenden Jahr handelt. In allen an<strong>der</strong>en Fällen kann ein p<strong>aus</strong>chalierter<br />

Kostenersatz von EUR 18,89 verlangt werden, von dem wegen tatsächlich erwachsen<strong>der</strong> höherer Kosten abgewichen<br />

werden darf.<br />

Gibt <strong>der</strong>/die ArbeitgeberIn binnen acht Wochen keine Antwort auf den Auskunftsantrag, so verletzt er/sie das DSG 2000<br />

und kann durch Beschwerde an die Datenschutzkommission belangt werden, ebenso wenn <strong>aus</strong> den Umständen erkannt<br />

werden kann, dass die Auskunft unvollständig ist.


Kolumnentitel<br />

33<br />

7.2.2. Recht auf Richtigstellung und Löschung<br />

Ist nach Ausübung des Auskunftsrechts o<strong>der</strong> <strong>aus</strong> an<strong>der</strong>en Umständen zu erkennen, dass unrichtige Daten o<strong>der</strong> nach Meinung<br />

des Betriebsrates Daten unzulässigerweise verarbeitet werden, kann <strong>der</strong>/die Betroffene die Richtigstellung dieser Daten<br />

beziehungsweise <strong>der</strong>en Löschung beim/bei <strong>der</strong> ArbeitgeberIn verlangen (§ 27 DSG 2000).<br />

Daten, die nicht mehr benötigt werden, gelten als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen.<br />

Folgt <strong>der</strong>/die ArbeitgeberIn <strong>der</strong>artigen Anträgen nicht (wobei ihn/sie bei Anträgen auf Richtigstellung die Beweislast trifft,<br />

sofern die Daten nicht vom/von <strong>der</strong> Betroffenen selbst stammen), so kann Klage beim Landesgericht erhoben werden.<br />

7.2.3. Wi<strong>der</strong>spruchsrecht<br />

Sofern die Verwendung von Daten nicht gesetzlich vorgesehen ist, hat jede/r Betroffene das Recht, gegen die Verwendung<br />

seiner/ihrer Daten wegen Verletzung überwiegen<strong>der</strong> schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen, die sich <strong>aus</strong> seiner/ihrer<br />

beson<strong>der</strong>en Situation ergeben, beim/bei <strong>der</strong> AuftraggeberIn <strong>der</strong> Datenanwendung Wi<strong>der</strong>spruch zu erheben. Bei Vorliegen<br />

dieser Vor<strong>aus</strong>setzungen hat <strong>der</strong>/die AuftraggeberIn die Daten des/<strong>der</strong> Betroffenen binnen acht Wochen zu löschen und<br />

allfällige weitere Übermittlungen zu unterlassen.<br />

Es wird daher Sache des/<strong>der</strong> Betroffenen sein, zu erklären, worin für ihn die beson<strong>der</strong>e Situation besteht. Die Ausübung des<br />

Wi<strong>der</strong>spruchsrechts hat keinen Einfluss auf die rechtliche Zulässigkeit einer Datenanwendung und bedeutet nicht, dass die<br />

gesamte Datenanwendung einzustellen wäre.<br />

Weiters besteht ein Wi<strong>der</strong>spruchsrecht gegen eine nicht gesetzlich angeordnete Aufnahme in eine öffentlich zugängliche<br />

Datenanwendung, wobei hier keine Begründung notwendig ist.<br />

7.3. Welches Rechtsmittel hat <strong>der</strong>/die Betroffene bei Datenschutzverletzungen?<br />

Gemäß § 30 DSG 2000 kann sich je<strong>der</strong>mann wegen einer behaupteten Verletzung seiner Rechte o<strong>der</strong> ihn betreffen<strong>der</strong><br />

Pflichten eines/r Auftraggebers/in o<strong>der</strong> eines/r Dienstleisters/in mit einer Eingabe an die Datenschutzkommission<br />

wenden. Die DSK kann im Falle eines begründeten Verdachtes Datenanwendungen (auch des privaten Bereiches!)<br />

überprüfen. Auf Basis dieser Überprüfungen kann die Datenschutzkommission Empfehlungen <strong>aus</strong>sprechen.<br />

Die Nichtbefolgung einer solchen Empfehlung kann verschiedene Konsequenzen haben. Zum Beispiel kann ein Verfahrens<br />

zur Überprüfung <strong>der</strong> Registrierung eingeleitet werden, das unter Umständen mit einer Untersagung <strong>der</strong> Weiterführung <strong>der</strong><br />

Datenanwendung enden kann. Es kann eine Strafanzeige erstattet werden o<strong>der</strong> bei schwer wiegenden Verstößen durch Auftraggeberinnen<br />

des privaten Bereiches die Erhebung einer Klage (durch die Datenschutzkommission) vor dem zuständigen<br />

Gericht. Im öffentlichen Bereich ist das zuständige oberste Organ zu befassen, welches dafür Sorge zu tragen hat, dass <strong>der</strong><br />

Empfehlung entsprochen wird.


34 Kolumnentitel<br />

Zur Durchsetzung <strong>der</strong> Rechte des/<strong>der</strong> Betroffenen gegenüber einem/r ArbeitgeberIn des privaten Bereiches kann bei dem<br />

für den Wohnsitz des/<strong>der</strong> klagenden <strong>Arbeitnehmer</strong>s/in zuständigen Landesgericht Klage erhoben werden, wobei den<br />

dem/<strong>der</strong> Kläger/in eine Beiziehung <strong>der</strong> Datenschutzkommission zu seiner/ihrer Unterstützung im Prozess verlangt werden<br />

kann. Unterstützung in Datenschutzfragen gibt auch die Rechtsschutzabteilung, die Abteilung Arbeit und Technik <strong>der</strong> GPA-djp<br />

und die Datenschutzkommission. Die wichtigsten Entscheidungen <strong>der</strong> Datenschutzkommission werden im Rechtsinformationssystem<br />

des Bundes veröffentlicht (siehe Links im Anhang).<br />

Weiters besitzt die DSK Entscheidungsbefugnis über Beschwerden von Betroffenen in denen eine Verletzung des<br />

Auskunftsrechts behauptet wird. <strong>Das</strong> gilt auch bei AuftraggeberInnen des privaten Bereichs. Für Beschwerden wegen<br />

Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung, Richtigstellung o<strong>der</strong> Löschung ist die Datenschutzkommission nur dann zuständig,<br />

wenn sich diese gegen eine/n AuftraggeberIn des öffentlichen Bereiches richtet.<br />

7.4. Schadenersatz<br />

§ 33 DSG 2000 sieht eine eigene Schadenersatzregelung vor. Zum einen richten sich die Schadenersatzansprüche gegen<br />

eine/n AuftraggeberIn o<strong>der</strong> DienstleisterIn, <strong>der</strong>/die Daten schuldhaft entgegen den Bestimmungen des DSG 2000 verwendet<br />

hat, nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Darüber hin<strong>aus</strong> besteht ein Anspruch des/<strong>der</strong> Betroffenen auf<br />

Entschädigung für die erlittene Kränkung gegenüber dem/<strong>der</strong> AuftraggeberIn, wenn durch die öffentlich zugängliche<br />

Verwendung beson<strong>der</strong>s heikler Datenarten (das sind solche, die <strong>der</strong> Vorabkontrolle unterliegen, also sensible Daten, strafrechtlich<br />

relevante Daten, Datenanwendungen, die die Auskunftserteilung über die Kreditwürdigkeit <strong>der</strong> Betroffenen zum<br />

Zweck haben und Daten <strong>aus</strong> Informationsverbundsystemen) schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des/<strong>der</strong> Betroffenen<br />

in einer Weise verletzt erden, die einer Art „Bloßstellung“ im Sinne des Mediengesetzes gleichkommt. Damit wurde nun<br />

erstmals ein „immaterieller Schadenersatz“ eingeführt, <strong>der</strong> allerdings auf beson<strong>der</strong>s schwer wiegende Datenschutzverstöße<br />

beschränkt ist.<br />

AuftraggeberIn und DienstleisterIn haften auch für das Verschulden ihrer Leute. Allerdings kann sich <strong>der</strong>/die AuftraggeberIn<br />

o<strong>der</strong> DienstleisterIn dann von <strong>der</strong> Haftung befreien, wenn er/sie beweist, dass <strong>der</strong> Umstand, durch den <strong>der</strong> Schaden<br />

verursacht wurde, ihm/ihr bzw. seinen/ihren Leuten nicht zur Last gelegt werden kann (Beweislastumkehr zu Gunsten des/<br />

<strong>der</strong> Betroffenen).<br />

8.<br />

Verwaltungsstraftatbestände<br />

In den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 DSG 2000 befindet sich ein Tatbestand, <strong>der</strong> an die Verletzung des Datengeheimnisses<br />

anknüpft (siehe Kapitel 5.4). Gerichtlich strafbar ist die rechtswidrige Verwendung von Daten in beson<strong>der</strong>s<br />

verwerflicher Absicht, nämlich in Gewinn- o<strong>der</strong> Schädigungsabsicht.<br />

Die Verwaltungsstrafbestimmung des § 52 enthält einen Katalog von Verwaltungsstrafbeständen. Abs 1 enthält Tatbestände,<br />

in denen eine Verletzung von Rechten tatsächlich stattgefunden hat.


Kolumnentitel<br />

35<br />

Darunter fallen zB vorsätzliche wi<strong>der</strong>rechtliche Verschaffung des Zuganges zu einer Datenanwendung o<strong>der</strong><br />

Aufrechterhaltung eines solchen Zuganges, vorsätzliche Verletzung des Datengeheimnisses, Verwendung von<br />

Daten bzw. Nichterfüllung einer Löschungs- o<strong>der</strong> Berichtigungsverpflichtung o<strong>der</strong> entgegen eines rechtskräftigen Urteils o<strong>der</strong><br />

Bescheides. Diese Vergehen können mit bis zu EUR 25.000,-- bestraft werden.<br />

Abs 2 zählt Tatbestände auf, in welchen zwar noch keine Verletzung von Rechten des/<strong>der</strong> Betroffenen manifest ist, aber<br />

Unterlassungen begangen wurden, die eine Gefährdung <strong>der</strong> Rechte des/<strong>der</strong> Betroffenen o<strong>der</strong> zumindest eine Gefährdung<br />

<strong>der</strong> Durchsetzbarkeit dieser Rechte zur Folge hat. Es ist außerdem in festgelegt, dass Geldbußen von bis zu EUR 10.000,--<br />

verhängt werden können, wenn eine Verletzung <strong>der</strong> Meldepflicht von Datenanwendungen (nach §§ 17 und 50c<br />

DSG 2000), eine Missachtung <strong>der</strong> Genehmigungspflicht bei Datentransfer in Drittstaaten (nach §13 Abs 1 DSG 2000),<br />

ein Verstoß gegen Auflagen <strong>der</strong> Datenschutzkommission, eine grobe Vernachlässigung <strong>der</strong> Sicherheitsvorkehrungen<br />

(nach § 14 DSG 2000) begangen wurde o<strong>der</strong> auch wenn Videoaufzeichnungen nicht fristgerecht gelöscht<br />

werden (gemäß § 50c DSG 2000). § 52 Abs 2a stellt die nicht fristgerechte Be<strong>aus</strong>kunftung, Richtigstellung o<strong>der</strong> Löschung<br />

unter Strafe, wobei maximal EUR 500,-- als Strafe zu entrichten sind.<br />

9.<br />

Arbeitsverfassungsgesetz und Datenschutz<br />

9.1. Rechte und Pflichten des Betriebsrates nach dem ArbVG<br />

Die Verarbeitung und insbeson<strong>der</strong>e die Übermittlung von Personaldaten an Außenstehende sind durch das DSG 2000<br />

beschränkt. Die auf den/die Betroffene/n abzielenden Schutzbestimmungen des DSG 2000 gelten unabhängig von den im<br />

ArbVG normierten Mitbestimmungs- und Informationsrechten des Betriebsrates, also unabhängig davon, ob in einem Unternehmen<br />

ein Betriebsrat besteht o<strong>der</strong> nicht. Die Rechte des Betriebsrates, die sich <strong>aus</strong> dem ArbVG ergeben, gehen über das<br />

DSG 2000 hin<strong>aus</strong>.<br />

Der Betriebsrat/die Betriebsrätin sollte sich in Ausübung seiner/ihrer allgemeinen Informationsrechte nach § 91<br />

ArbVG o<strong>der</strong> durch Einsichtnahme in das Datenverarbeitungsregister bei <strong>der</strong> Datenschutzkommission über den Umfang <strong>der</strong><br />

Personaldatenverarbeitung in seinem Unternehmen und vor allem über die Übermittlungen von <strong>Arbeitnehmer</strong>daten<br />

informieren. Gemäß § 91 Abs. 2 ArbVG ist <strong>der</strong>/die Betriebsinhaber/in verpflichtet, dem Betriebsrat/<strong>der</strong> Betriebsrätin von<br />

sich <strong>aus</strong> mitzuteilen, welche Arten von personenbezogenen <strong>Arbeitnehmer</strong>daten er automationsunterstützt aufzeichnet und<br />

welche Verarbeitungen und Übermittlungen er vorsieht. Wenn es <strong>der</strong> Betriebsrat/ die Betriebsrätin verlangt, muss ihm/<br />

ihr auch die Überprüfung <strong>der</strong> Grundlagen für die Verarbeitung und Übermittlung ermöglicht werden, also zB Dienstleisterverträge<br />

mit externen Datenverarbeitern.<br />

§ 96 Abs. 1 Z 2 ArbVG sieht vor, dass die Einführung von Personalfragebögen, sofern in diesen nicht bloß die<br />

allgemeinen Angaben zur Person und Angaben über die fachlichen Vor<strong>aus</strong>setzungen für die beabsichtigte Verwendung des/<br />

<strong>der</strong> <strong>Arbeitnehmer</strong>s/in enthalten sind, <strong>der</strong> Zustimmung des Betriebsrates/ <strong>der</strong> Betriebsrätin bedarf.<br />

<strong>Das</strong> Gleiche gilt nach § 96 Abs. 1 Z 3 für die Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen zur Kontrolle<br />

<strong>der</strong> <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen, sofern diese Maßnahmen die Menschenwürde berühren.


36 Kolumnentitel<br />

Ist die Menschenwürde verletzt, unterliegt die Einführung <strong>der</strong> Maßnahme o<strong>der</strong> des Systems nicht <strong>der</strong> Mitbestimmung des<br />

Betriebsrates, weil sie von vornherein unzulässig und daher rechtsunwirksam ist. Die Menschenwürde wird berührt, wenn<br />

Kontrollmaßnahmen Grund und Freiheitsrechte <strong>der</strong> <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen beeinträchtigen, aber nicht eindeutig verletzen.<br />

Die Menschenwürde wird insbeson<strong>der</strong>e dann berührt, wenn die Kontrollmaßnahmen (System) bei den davon betroffenen<br />

<strong>Arbeitnehmer</strong>Innen das dauernde Gefühl einer potenziellen Überwachung entstehen lassen. Eine <strong>der</strong>artige Angst, die vor<br />

allem auch durch die Ungewissheit über die Art sowie den Umfang <strong>der</strong> Kontrolle und <strong>der</strong>en Auswirkungen sowie durch die<br />

fehlende Einflussmöglichkeit des/<strong>der</strong> <strong>Arbeitnehmer</strong>s/in auf diese Kontrolle und auf die Verwertung ihrer Ergebnisse durch<br />

den/ die ArbeitgeberIn sowie durch das darin zum Ausdruck kommende massive Misstrauen des/<strong>der</strong> Arbeitgebers/in<br />

genährt werden kann, wi<strong>der</strong>streitet <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Menschenwürde in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Selbstverwirklichung<br />

des Menschen in <strong>der</strong> Arbeit.<br />

Arbeitszeitdaten, Telefongesprächsdaten, Leistungsdaten usw. können Ausgangspunkt solcher Kontrollen sein. Rechtlich<br />

unerheblich ist, ob beim/bei <strong>der</strong> ArbeitgeberIn die Absicht besteht, die Daten unmittelbar für Kontrollakte zu verwenden,<br />

entscheidend ist die objektive Eignung des technischen Systems dafür.<br />

Mit <strong>der</strong> Novellierung des ArbVG 1987 wurde § 96a eingeführt, <strong>der</strong> zusätzliche Zustimmungsrechte des Betriebsrates enthält.<br />

Diese Zustimmung kann aber über Antrag des/<strong>der</strong> Arbeitgebers/in durch den Spruch <strong>der</strong> Schlichtungsstelle ersetzt werden.<br />

§ 96a Abs. 1 Z 1 ArbVG sieht vor, dass die Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung,<br />

Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten des/<strong>der</strong> <strong>Arbeitnehmer</strong>s/in, die über die<br />

Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person und fachlichen Vor<strong>aus</strong>setzungen hin<strong>aus</strong>gehen, <strong>der</strong> Zustimmung des Betriebsrates<br />

bedarf. Eine Zustimmung ist nicht erfor<strong>der</strong>lich, soweit die tatsächliche o<strong>der</strong> vorgesehene Verwendung dieser Daten<br />

über die Erfüllung von Verpflichtungen, die sich <strong>aus</strong> Gesetz, Normen <strong>der</strong> kollektiven Rechtsgestaltung o<strong>der</strong> Arbeitsvertrag<br />

ergeben, nicht hin<strong>aus</strong>geht. Bei Einführung eines Personalinformationssystems ist dessen Umfang zu beachten, insbeson<strong>der</strong>e<br />

die über die gesetzlich notwendigen Daten hin<strong>aus</strong>gehenden Verwendungen. Entscheidend wird hier sein, auch über die<br />

Benützungsmöglichkeit <strong>der</strong>artiger Systeme und über Verknüpfungen (zB mit Informationen <strong>aus</strong> <strong>der</strong> Betriebsdatenerfassung)<br />

von einzelnen Angaben informiert zu sein<br />

Es gibt also eine abgestufte Mitbestimmung, denn die Zustimmungsrechte des Betriebsrates nach § 96 werden durch § 96a<br />

nicht berührt.<br />

Es ist zu betonen, dass lediglich die automationsunterstützte Ermittlung allgemeiner Angaben zur Person und fachlichen<br />

Vor<strong>aus</strong>setzungen zustimmungsfrei ist. Werden diese Daten weiterverarbeitet o<strong>der</strong> übermittelt, liegen die Zustimmungsvor<strong>aus</strong>setzungen<br />

nach § 96a vor. Was die Erfüllung jener Verpflichtungen durch den/die ArbeitgeberIn betrifft, für die gemäß<br />

§ 96a keine Zustimmung des Betriebsrates erfor<strong>der</strong>lich wäre, so ist zu prüfen, ob die einschlägigen Rechtsvorschriften eine<br />

konkrete Verpflichtung enthalten, bestimmte Datenverarbeitungen o<strong>der</strong> -übermittlungen automationsunterstützt durchzuführen.<br />

DSG 2000 gilt auch im Betrieb<br />

Weiters ist zu prüfen, ob das System (Anwendung, Software, Programm) nicht weiterreichende Verarbeitungen ermöglicht als<br />

in einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen. In <strong>der</strong> Regel ist das bei fast jedem System <strong>der</strong> heutigen Zeit <strong>der</strong> Fall. Somit ist<br />

das Zustimmungsrecht des Betriebsrates/ <strong>der</strong> Betriebsrätin gegeben. Aus diesen Gründen benötigt auch <strong>der</strong> Betriebsrat/die<br />

Betriebsrätin Datenverarbeitungskenntnisse für seine Tätigkeit (zur Datenverwendung im Betriebsrat siehe Kap. 4.7).


Kolumnentitel<br />

37<br />

Der Betriebsrat/Die Betriebsrätin soll prüfen, ob zu den Personaldaten <strong>der</strong> <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen tatsächlich nur jene Betriebsangehörigen<br />

Zugang haben, die solche Daten für ihre Tätigkeit brauchen (vgl. Kapitel 4.7).<br />

Der Betriebsrat/Die Betriebsrätin soll den <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen durch fachkundige Beratung auch bei <strong>der</strong> Durchsetzung<br />

ihrer Rechte <strong>aus</strong> dem <strong>Datenschutzgesetz</strong> 2000 helfen; er soll gefragt werden, wenn den <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen Zustimmungserklärungen<br />

zur Übermittlung vorgelegt werden (vgl. Kapitel 4, insbeson<strong>der</strong>e, was die Problematik solcher Zustimmungserklärungen<br />

betrifft).<br />

<strong>Das</strong> DSG 2000 ist eine Rechtsvorschrift, die im innerbetrieblichen Bereich den/die <strong>Arbeitnehmer</strong>In schützen soll. Seine<br />

Einhaltung kann daher im Sinne des § 89 ArbVG vom Betriebsrat/ <strong>der</strong> Betriebsrätin überwacht werden.<br />

Wegen <strong>der</strong> Gefahren, die mit einer unkontrollierten Verarbeitung von Daten verbunden sein können, sollte die Frage von<br />

Personaldaten im Unternehmen vermehrt beachtet und in <strong>der</strong> Betriebsratskörperschaft beraten werden.<br />

9.2. Betriebsvereinbarung über Personal- bzw. Managementinformationssysteme<br />

Wie schon erwähnt, können Personalinformationssysteme nur im Rahmen einer BV nach § 96 o<strong>der</strong> 96a ArbVG eingeführt<br />

werden. Solche Betriebsvereinbarungen sollen enthalten:<br />

• verständliche Beschreibung des Personalinformationssystems,<br />

• Verzeichnis aller erfassten (vom Betriebsrat allenfalls schon eingeschränkten) Daten unter Angabe ihres<br />

Verwendungszweckes,<br />

• verständliche Darstellung aller verwendeten Programme mit Zweck,<br />

• Verzeichnis aller möglichen und beabsichtigten Datenanwendungen,<br />

• Verzeichnis <strong>der</strong> Schnittstellen zu an<strong>der</strong>en technischen Systemen (zB zum System zur Arbeitszeiterfassung,<br />

Leistungserfassungssystem,…)<br />

• Verzeichnis aller Datenlieferantlnnen (zB Fragebögen, Messgeräte, Vorgesetzte,…),<br />

• Verzeichnis <strong>der</strong> EmpfängerInnen von Daten im Betrieb,<br />

• Verzeichnis aller DatenEmpfängerInnen außerhalb des eigenen Unternehmens, <strong>der</strong> ihnen übermittelten Daten und den<br />

Zweck <strong>der</strong> Übermittlung,<br />

vor allem aber:<br />

• Beschränkung auf ganz bestimmte Datensammlungen und ganz bestimmte Auswertungen,<br />

• Zugangsrechte des Betriebsrates/<strong>der</strong> Betriebsrätin zu den verwendeten technischen Systemen, Software und Daten,<br />

• mindestens jährliche Benachrichtigung jedes/je<strong>der</strong> einzelnen <strong>Arbeitnehmer</strong>s/in über die ihn/sie betreffenden Daten.<br />

Festzuhalten ist, dass die Videoüberwachung zur MitarbeiterInnenkontrolle an Arbeitsstätten auf Grund <strong>der</strong> DSG-Novelle<br />

2010 <strong>aus</strong>drücklich verboten ist (siehe Kap. 4.7).<br />

Ebenso ist eine Verwendung genetischer Analysen von <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen nicht zulässig aufgrund des österreichischen<br />

Gentechnikgesetzes (§ 67 GTG).


38 Kolumnentitel<br />

10.<br />

Richtig angemeldet? – Auskünfte über Sozialversicherungsdaten<br />

Sozialversicherungsrechtliche Ansprüche hängen formal zwar nicht von <strong>der</strong> Anmeldung ab, son<strong>der</strong>n entstehen mit <strong>der</strong> Aufnahme<br />

<strong>der</strong> Arbeitstätigkeit (Pflichtversicherung),dennoch ist die Anmeldung aber wichtig dafür, dass <strong>der</strong> Versicherungsträger<br />

erfährt, wer (einschließlich Angehöriger) Anspruch auf Leistungen hat. Es kann im Einzelfall (o<strong>der</strong> wenn sich ein Streit bereits<br />

abzeichnet) Schwierigkeiten geben, Auskünfte über die Sozialversicherungsanmeldung vom/von <strong>der</strong> Dienstgeber/in einzuholen.<br />

ArbeitgeberInnen haben zwar nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (§ 41 Abs. 5 ASVG) eine Kopie <strong>der</strong><br />

An- o<strong>der</strong> Abmeldung an den/die <strong>Arbeitnehmer</strong>In weiterzugeben; geschieht das aber nicht, bleibt <strong>der</strong>/die <strong>Arbeitnehmer</strong>In<br />

uninformiert (zB darüber, dass man auf ein wesentlich geringeres Gehalt umgemeldet wurde, was die Geldleistungsansprüche<br />

entsprechend schmälert). Dann wird es notwendig, rasch Klarheit zu erhalten, was tatsächlich gemeldet wurde.<br />

Die Sozialversicherungsträger sind zunächst wie alle an<strong>der</strong>en öffentlichen Stellen verpflichtet, Auskünfte über die bei ihnen<br />

gespeicherten Daten zu geben. Parallel zu diesem Verfahren besteht auch noch die (in <strong>der</strong> Praxis wesentlich einfachere)<br />

Möglichkeit, eine Zusammenstellung <strong>der</strong> Versicherungsdaten bei je<strong>der</strong> Sozialversicherungsdienststelle anzufor<strong>der</strong>n: den<br />

Versicherungsdaten<strong>aus</strong>zug. Dieser Daten<strong>aus</strong>zug kann bei einem persönlichen Besuch (amtlicher Lichtbild<strong>aus</strong>weis o<strong>der</strong><br />

gleichwertiger Identitätsnachweis ist notwendig) bei den Bezirksstellen <strong>der</strong> Gebietskrankenkassen meist sogar innerhalb<br />

weniger Minuten <strong>aus</strong>gedruckt und kostenlos mitgenommen werden. Man muss nicht jene Kasse aufsuchen, bei <strong>der</strong> man<br />

angemeldet war, die Versicherungsträger haben untereinan<strong>der</strong> gleichwertiges Service zu leisten.<br />

Darüber hin<strong>aus</strong> gibt es Informationen über die persönlichen Sozialversicherungsdaten kostenlos im Internet: Auf <strong>der</strong> Homepage<br />

<strong>der</strong> Sozialversicherung (Link befindet sich im Anhang) kann <strong>der</strong>/die Betroffene seinen/ihren Versicherungsdaten<strong>aus</strong>zug<br />

und die grundlegenden Daten seiner/ihrer Krankenversicherung finden, sowie Auskunft darüber, bei welchem Sozialversicherungsträger<br />

er/sie krankenversichert ist, bei wem er/sie mitversichert ist, o<strong>der</strong> welche Familienangehörigen mitversichert<br />

sind. Weiters ist <strong>der</strong> Stand <strong>der</strong> Rezeptgebührenbefreiung (Rezeptgebührenobergrenze) und das Pensionskonto<br />

zugänglich. Da es sich dabei um personenbezogene Angaben handelt, ist die Abfrage nur mit einem elektronischen<br />

Ausweis (Bürgerkarte, e-card mit Bürgerkartenfunktion "elektronische Unterschrift“, Handysignatur) möglich. Die Bürgerkarte<br />

am Handy und auf <strong>der</strong> e-card ist kostenlos - sowohl die Aktivierung, als auch die Benutzung.<br />

Der Versicherungsdaten<strong>aus</strong>zug erfasst österreichweit praktisch alle in Frage kommenden Versicherungstatbestände,<br />

er kann je nach Bedarf eingeschränkt auf bestimmte Kalen<strong>der</strong>jahre, Versicherungsträger o<strong>der</strong> mit bzw. ohne Beitragsgrundlagen<br />

<strong>aus</strong>gedruckt werden. Die Beträge, mit denen man angemeldet war (Beitragsgrundlagen), sind nur als Jahressummen<br />

ab Frühjahr/Sommer des Folgejahres verzeichnet (als Pensionsberechnungsgrundlage). Die An- und Abmeldedaten sind<br />

bereits nach wenigen Tagen o<strong>der</strong> Wochen wie<strong>der</strong>gegeben. Da <strong>der</strong> Daten<strong>aus</strong>zug auch Angaben über Firmenbezeichnung<br />

und Beitragskontonummer enthält, kann er bei <strong>der</strong> Verfolgung arbeits- und sozialrechtlicher Ansprüche bzw. weiteren Nachforschungen<br />

wichtige Hilfe für die Ermittlung grundlegen<strong>der</strong> Angaben bieten.


Kolumnentitel<br />

39<br />

11.<br />

Exkurs: Datenschutz in <strong>der</strong> EU<br />

Wie schon in Kapitel 1 <strong>aus</strong>geführt, beruhen die Neuerungen im DSG 2000 vorwiegend auf <strong>der</strong> Europäischen Datenschutzrichtlinie.<br />

Für den Bereich des Datenschutzes im Bereich <strong>der</strong> Telekommunikation wurde 1997 eine Richtlinie erlassen, die<br />

später durch die Richtlinie 2002/58/EG ersetzt wurde. Die Richtlinie wurde 2006 durch die so genannte „Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie“<br />

und 2009 durch das so genannte „Telekom-Paket“, einem Richtlinienpaket zur Novellierung des Regulierungsrahmens<br />

für Telekommunikationsnetze, novelliert.<br />

Durch die Verordnung Nr. 45/2001 wurde von <strong>der</strong> EU inhaltlich quasi die Datenschutzrichtlinie für den internen Bereich <strong>der</strong><br />

EU, also die EU-Institutionen, umsetzt. Diese Verordnung wirkt sich insbeson<strong>der</strong>e auch auf den <strong>Arbeitnehmer</strong>datenschutz in<br />

diesem Bereich <strong>aus</strong>. Die zuständige Kontrollinstanz ist <strong>der</strong> Europäische Datenschutzbeauftragte.<br />

Mit 1. Dezember 2009 ist <strong>der</strong> Vertrag von Lissabon in Kraft getreten. Damit ist die Grundrechtscharta (GrCh), die seit dem<br />

Vertrag von Nizza als „soft law“ bestand, rechtsverbindlich geworden. Artikel 8 GrCh garantiert ein vom Grundrecht auf<br />

Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 7 GrCh) abgekoppeltes Grundrecht auf Datenschutz und legt<br />

wesentliche Grundprinzipien für den Schutz personenbezogener Daten fest. Daneben statuiert <strong>der</strong> neu geschaffene Artikel<br />

16 des Vertrags über die Arbeitsweise <strong>der</strong> Europäischen Union (AEUV) in Wie<strong>der</strong>holung von Artikel 8 <strong>der</strong> Grundrechtscharta<br />

in Abs. 1 den Grundsatz auf Schutz personenbezogener Daten nebst <strong>der</strong> Vorgabe <strong>der</strong> Überwachung durch unabhängige<br />

Behörden vor. Die Bestimmung sieht auch vor, dass das Europäische Parlament und <strong>der</strong> Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren<br />

Vorschriften „über den Schutz natürlicher Personen bei <strong>der</strong> Verarbeitung personenbezogener Daten durch<br />

die Organen Einrichtungen und sonstigen Stellen <strong>der</strong> Union sowie durch die Mitgliedstaaten im Rahmen <strong>der</strong> Ausübung von<br />

Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und über den freien Datenverkehr“ erlassen.<br />

Dies ist auch im sog. „Stockholmer Programm“ und dem darauf aufbauenden „Aktionsplan <strong>der</strong> Europäischen Kommission<br />

zur Umsetzung des Stockholmer Programms“ vorgesehen. Die Europäische Kommission hat am 4. November 2010 eine<br />

Mitteilung über das geplante neue Rechtsinstrument beschlossen. Im zweiten Halbjahr 2011 soll dann <strong>der</strong> Entwurf für ein<br />

neues europäisches Datenschutzinstrument vorgelegt werden, das sowohl die Richtlinie 95/46/EG als auch den Rahmenbeschluss<br />

2008/977/JI ersetzen soll.<br />

<strong>Das</strong> Thema „<strong>Arbeitnehmer</strong>datenschutz“ wird mitunter auch auf EU-Ebene diskutiert. Beson<strong>der</strong>s ist in diesem Zusammenhang<br />

auf die Stellungnahmen <strong>der</strong> so genannten Art. 29-Datenschutzgruppe (Ausschuss auf <strong>der</strong> Grundlage des<br />

Art. 29 <strong>der</strong> Richtlinie, <strong>der</strong> sich <strong>aus</strong> VertreterInnen <strong>der</strong> unabhängigen Datenschutzbehörden zusammensetzt) zu verweisen, die<br />

verschiedene Dokumente zum <strong>Arbeitnehmer</strong>datenschutz beschlossen hat.


40 Kolumnentitel<br />

Anhang 1<br />

<strong>Datenschutzgesetz</strong> 2000<br />

Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (<strong>Datenschutzgesetz</strong> 2000 - DSG 2000) (NR: GP XX RV 1613 AB 2028 S. 179.<br />

BR: 5992 AB 6034 S. 657.) (CELEX-Nr.: 395L0046)<br />

StF: BGBl. I Nr. 165/1999<br />

Präambel/Promulgationskl<strong>aus</strong>el<br />

Grundrecht auf Datenschutz<br />

§ 1 (1) Je<strong>der</strong>mann hat, insbeson<strong>der</strong>e auch im Hinblick auf die<br />

Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung<br />

<strong>der</strong> ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein<br />

schutzwürdiges Interesse daran besteht. <strong>Das</strong> Bestehen eines solchen<br />

Interesses ist <strong>aus</strong>geschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen<br />

Verfügbarkeit o<strong>der</strong> wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf<br />

den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich<br />

sind.<br />

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht<br />

im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen o<strong>der</strong> mit seiner Zustimmung<br />

erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung<br />

nur zur Wahrung überwiegen<strong>der</strong> berechtigter Interessen eines<br />

an<strong>der</strong>en zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde<br />

nur auf Grund von Gesetzen, die <strong>aus</strong> den in Art. 8 Abs. 2 <strong>der</strong><br />

Europäischen Konvention zum Schutze <strong>der</strong> Menschenrechte und<br />

Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen<br />

notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung<br />

von Daten, die ihrer Art nach beson<strong>der</strong>s schutzwürdig sind, nur<br />

zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen<br />

gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz <strong>der</strong> Geheimhaltungsinteressen<br />

<strong>der</strong> Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger<br />

Beschränkungen darf <strong>der</strong> Eingriff in das Grundrecht jeweils nur<br />

in <strong>der</strong> gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.<br />

(3) Je<strong>der</strong>mann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten<br />

zur automationsunterstützten Verarbeitung o<strong>der</strong> zur Verarbeitung in<br />

manuell, dh ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt<br />

sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen<br />

1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn<br />

verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet<br />

werden, insbeson<strong>der</strong>e auch, an wen sie übermittelt werden;<br />

2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht<br />

auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.<br />

(4) Beschränkungen <strong>der</strong> Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in<br />

Abs. 2 genannten Vor<strong>aus</strong>setzungen zulässig.<br />

(2) Die Vollziehung solcher Bundesgesetze steht dem Bund zu. Soweit<br />

solche Daten von einem Land, im Auftrag eines Landes, von<br />

o<strong>der</strong> im Auftrag von juristischen Personen, die durch Gesetz eingerichtet<br />

sind und <strong>der</strong>en Einrichtung hinsichtlich <strong>der</strong> Vollziehung in<br />

die Zuständigkeit <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> fällt, verwendet werden, sind diese<br />

Bundesgesetze von den Län<strong>der</strong>n zu vollziehen, soweit nicht durch<br />

Bundesgesetz die Datenschutzkommission, <strong>der</strong> Datenschutzrat o<strong>der</strong><br />

Gerichte mit <strong>der</strong> Vollziehung betraut werden.<br />

Räumlicher Anwendungsbereich<br />

§ 3 (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf die Verwendung<br />

von personenbezogenen Daten im Inland anzuwenden.<br />

Darüber hin<strong>aus</strong> ist dieses Bundesgesetz auf die Verwendung von<br />

Daten im Ausland anzuwenden, soweit diese Verwendung in an<strong>der</strong>en<br />

Mitgliedstaaten <strong>der</strong> Europäischen Union für Zwecke einer in<br />

Österreich gelegenen Haupt- o<strong>der</strong> Zweignie<strong>der</strong>lassung (§ 4 Z 15)<br />

eines Auftraggebers (§ 4 Z 4) geschieht.<br />

(2) Abweichend von Abs. 1 ist das Recht des Sitzstaates des Auftraggebers<br />

auf eine Datenverarbeitung im Inland anzuwenden,<br />

wenn ein Auftraggeber des privaten Bereichs (§ 5 Abs. 3) mit Sitz<br />

in einem an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat <strong>der</strong> Europäischen Union personenbezogene<br />

Daten in Österreich zu einem Zweck verwendet, <strong>der</strong> keiner<br />

in Österreich gelegenen Nie<strong>der</strong>lassung dieses Auftraggebers<br />

zuzurechnen ist.<br />

(3) Weiters ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, soweit personenbezogene<br />

Daten durch das Inland nur durchgeführt werden.<br />

(4) Von den Abs. 1 bis 3 abweichende gesetzliche Regelungen sind<br />

nur in Angelegenheiten zulässig, die nicht dem Recht <strong>der</strong> Europäischen<br />

Gemeinschaften unterliegen.<br />

ARTIKEL 2<br />

1. ABSCHNITT – ALLGEMEINES<br />

Definitionen<br />

§ 4 Im Sinne <strong>der</strong> folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes<br />

bedeuten die Begriffe:<br />

(5) Gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet<br />

sind, ist, soweit sie nicht in Vollziehung <strong>der</strong> Gesetze tätig werden,<br />

das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft<br />

auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen<br />

Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig,<br />

es sei denn, dass Akte <strong>der</strong> Gesetzgebung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gerichtsbarkeit<br />

betroffen sind.<br />

Zuständigkeit<br />

§ 2 (1) Bundessache ist die Gesetzgebung in Angelegenheiten des<br />

Schutzes personenbezogener Daten im automationsunterstützten<br />

Datenverkehr.<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

„Daten“ („personenbezogene Daten“): Angaben über Betroffene<br />

(Z 3), <strong>der</strong>en Identität bestimmt o<strong>der</strong> bestimmbar ist; „nur<br />

indirekt personenbezogen“ sind Daten für einen Auftraggeber<br />

(Z 4), Dienstleister (Z 5) o<strong>der</strong> Empfänger einer Übermittlung (Z<br />

12) dann, wenn <strong>der</strong> Personenbezug <strong>der</strong> Daten <strong>der</strong>art ist, dass<br />

dieser Auftraggeber, Dienstleister o<strong>der</strong> Übermittlungsempfänger<br />

die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln<br />

nicht bestimmen kann;<br />

„sensible Daten“ („beson<strong>der</strong>s schutzwürdige Daten“): Daten<br />

natürlicher Personen über ihre rassische und ethnische Herkunft,<br />

politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse<br />

o<strong>der</strong> philosophische Überzeugung, Gesundheit o<strong>der</strong> ihr<br />

Sexualleben;<br />

„Betroffener“: jede vom Auftraggeber (Z 4) verschiedene natürliche<br />

o<strong>der</strong> juristische Person o<strong>der</strong> Personengemeinschaft,<br />

<strong>der</strong>en Daten verwendet (Z 8) werden;


Kolumnentitel<br />

41<br />

4. Auftraggeber: natürliche o<strong>der</strong> juristische Personen, Personengemeinschaften<br />

o<strong>der</strong> Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise<br />

die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie<br />

allein o<strong>der</strong> gemeinsam mit an<strong>der</strong>en die Entscheidung getroffen<br />

haben, Daten zu verwenden (Z 8), unabhängig davon, ob sie<br />

die Daten selbst verwenden (Z 8) o<strong>der</strong> damit einen Dienstleister<br />

(Z 5) beauftragen. Sie gelten auch dann als Auftraggeber,<br />

wenn <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Herstellung eines Werkes beauftragte Dienstleister<br />

(Z 5) die Entscheidung trifft, zu diesem Zweck Daten<br />

zu verwenden (Z 8), es sei denn dies wurde ihm <strong>aus</strong>drücklich<br />

untersagt o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Beauftragte hat auf Grund von Rechtsvorschriften<br />

o<strong>der</strong> Verhaltensregeln über die Verwendung eigenverantwortlich<br />

zu entscheiden;<br />

5. Dienstleister: natürliche o<strong>der</strong> juristische Personen, Personengemeinschaften<br />

o<strong>der</strong> Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise<br />

die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie<br />

Daten nur zur Herstellung eines ihnen aufgetragenen Werkes<br />

verwenden (Z 8);<br />

6. „Datei“: strukturierte Sammlung von Daten, die nach mindestens<br />

einem Suchkriterium zugänglich sind;<br />

7. „Datenanwendung“: die Summe <strong>der</strong> in ihrem Ablauf logisch<br />

verbundenen Verwendungsschritte (Z 8), die zur Erreichung<br />

eines inhaltlich bestimmten Ergebnisses (des Zweckes <strong>der</strong><br />

Datenanwendung) geordnet sind und zur Gänze o<strong>der</strong> auch<br />

nur teilweise automationsunterstützt, also maschinell und programmgesteuert,<br />

erfolgen (automationsunterstützte Datenanwendung);<br />

8. Verwenden von Daten: jede Art <strong>der</strong> Handhabung von Daten,<br />

also sowohl das Verarbeiten (Z 9) als auch das Übermitteln (Z<br />

12) von Daten;<br />

9. Verarbeiten von Daten: das Ermitteln, Erfassen, Speichern,<br />

Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verän<strong>der</strong>n, Verknüpfen,<br />

Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Überlassen (Z<br />

11), Sperren, Löschen, Vernichten o<strong>der</strong> jede an<strong>der</strong>e Art <strong>der</strong><br />

Handhabung von Daten mit Ausnahme des Übermittelns (Z<br />

12) von Daten;<br />

10. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 133/2009)<br />

11. Überlassen von Daten: die Weitergabe von Daten zwischen<br />

Auftraggeber und Dienstleister im Rahmen des Auftragsverhältnisses<br />

(Z 5);<br />

12. Übermitteln von Daten: die Weitergabe von Daten an an<strong>der</strong>e<br />

Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber o<strong>der</strong> einen<br />

Dienstleister, insbeson<strong>der</strong>e auch das Veröffentlichen von Daten;<br />

darüber hin<strong>aus</strong> auch die Verwendung von Daten für ein<br />

an<strong>der</strong>es Aufgabengebiet des Auftraggebers;<br />

13. „Informationsverbundsystem“: die gemeinsame Verarbeitung<br />

von Daten in einer Datenanwendung durch mehrere Auftraggeber<br />

und die gemeinsame Benützung <strong>der</strong> Daten in <strong>der</strong> Art,<br />

dass je<strong>der</strong> Auftraggeber auch auf jene Daten im System Zugriff<br />

hat, die von den an<strong>der</strong>en Auftraggebern dem System zur<br />

Verfügung gestellt wurden;<br />

14. „Zustimmung“: die gültige, insbeson<strong>der</strong>e ohne Zwang abgegebene<br />

Willenserklärung des Betroffenen, dass er in Kenntnis<br />

<strong>der</strong> Sachlage für den konkreten Fall in die Verwendung seiner<br />

Daten einwilligt;<br />

15. „Nie<strong>der</strong>lassung“: jede durch feste Einrichtungen an einem<br />

bestimmten Ort räumlich und funktional abgegrenzte Organisationseinheit<br />

mit o<strong>der</strong> ohne Rechtspersönlichkeit, die am Ort<br />

ihrer Einrichtung auch tatsächlich Tätigkeiten <strong>aus</strong>übt.<br />

Öffentlicher und privater Bereich<br />

§ 5 (1) Datenanwendungen sind dem öffentlichen Bereich im<br />

Sinne dieses Bundesgesetzes zuzurechnen, wenn sie für Zwecke<br />

eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs (Abs. 2) durchgeführt<br />

werden.<br />

(2) Auftraggeber des öffentlichen Bereichs sind alle Auftraggeber,<br />

1.<br />

2.<br />

die in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet sind, insbeson<strong>der</strong>e<br />

auch als Organ einer Gebietskörperschaft, o<strong>der</strong><br />

soweit sie trotz ihrer Einrichtung in Formen des Privatrechts in<br />

Vollziehung <strong>der</strong> Gesetze tätig sind. (3) Die dem Abs. 2 nicht<br />

unterliegenden Auftraggeber gelten als Auftraggeber des privaten<br />

Bereichs im Sinne dieses Bundesgesetzes.<br />

2. ABSCHNITT – VERWENDUNG VON DATEN<br />

§ 6 (1) Daten dürfen nur<br />

Grundsätze<br />

1. nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verwendet<br />

werden;<br />

2. für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke ermittelt<br />

und nicht in einer mit diesen Zwecken unvereinbaren Weise<br />

weiterverwendet werden; die Weiterverwendung für wissenschaftliche<br />

o<strong>der</strong> statistische Zwecke ist nach Maßgabe <strong>der</strong> §§<br />

46 und 47 zulässig;<br />

3. soweit sie für den Zweck <strong>der</strong> Datenanwendung wesentlich<br />

sind, verwendet werden und über diesen Zweck nicht hin<strong>aus</strong>gehen;<br />

4. so verwendet werden, dass sie im Hinblick auf den Verwendungszweck<br />

im Ergebnis sachlich richtig und, wenn nötig, auf<br />

den neuesten Stand gebracht sind;<br />

5. solange in personenbezogener Form aufbewahrt werden, als<br />

dies für die Erreichung <strong>der</strong> Zwecke, für die sie ermittelt wurden,<br />

erfor<strong>der</strong>lich ist; eine längere Aufbewahrungsdauer kann<br />

sich <strong>aus</strong> beson<strong>der</strong>en gesetzlichen, insbeson<strong>der</strong>e archivrechtlichen<br />

Vorschriften ergeben.<br />

(2) Der Auftraggeber trägt bei je<strong>der</strong> seiner Datenanwendungen die<br />

Verantwortung für die Einhaltung <strong>der</strong> in Abs. 1 genannten Grundsätze;<br />

dies gilt auch dann, wenn er für die Datenanwendung Dienstleister<br />

heranzieht.<br />

(3) Der Auftraggeber einer diesem Bundesgesetz unterliegenden<br />

Datenanwendung hat, wenn er nicht im Gebiet <strong>der</strong> Europäischen<br />

Union nie<strong>der</strong>gelassen ist, einen in Österreich ansässigen Vertreter<br />

zu benennen, <strong>der</strong> unbeschadet <strong>der</strong> Möglichkeit eines Vorgehens<br />

gegen den Auftraggeber selbst namens des Auftraggebers verantwortlich<br />

gemacht werden kann.<br />

(4) Zur näheren Festlegung dessen, was in einzelnen Bereichen<br />

als Verwendung von Daten nach Treu und Glauben anzusehen ist,<br />

können für den privaten Bereich die gesetzlichen Interessenvertretungen,<br />

sonstige Berufsverbände und vergleichbare Einrichtungen<br />

Verhaltensregeln <strong>aus</strong>arbeiten. Solche Verhaltensregeln dürfen nur<br />

veröffentlicht werden, nachdem sie dem Bundeskanzler zur Begutachtung<br />

vorgelegt wurden und dieser ihre Übereinstimmung mit<br />

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes begutachtet und als gegeben<br />

erachtet hat.<br />

Zulässigkeit <strong>der</strong> Verwendung von Daten<br />

§ 7 (1) Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und<br />

Inhalt <strong>der</strong> Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten<br />

o<strong>der</strong> rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt<br />

sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen <strong>der</strong> Betroffenen<br />

nicht verletzen.<br />

(2) Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn<br />

1.<br />

sie <strong>aus</strong> einer gemäß Abs. 1 zulässigen Datenanwendung<br />

stammen und


42 Kolumnentitel<br />

2. <strong>der</strong> Empfänger dem Übermittelnden seine <strong>aus</strong>reichende gesetzliche<br />

Zuständigkeit o<strong>der</strong> rechtliche Befugnis - soweit diese<br />

nicht außer Zweifel steht - im Hinblick auf den Übermittlungszweck<br />

glaubhaft gemacht hat und<br />

3. durch Zweck und Inhalt <strong>der</strong> Übermittlung die schutzwürdigen<br />

Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.<br />

(3) Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt vor<strong>aus</strong>, dass die<br />

dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz<br />

nur im erfor<strong>der</strong>lichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung<br />

stehenden Mitteln erfolgen und dass die Grundsätze des § 6<br />

eingehalten werden.<br />

Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei<br />

Verwendung nicht-sensibler Daten<br />

§ 8 (1) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung<br />

nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

4.<br />

eine <strong>aus</strong>drückliche gesetzliche Ermächtigung o<strong>der</strong> Verpflichtung<br />

zur Verwendung solcher Daten besteht o<strong>der</strong><br />

die Verwendung <strong>der</strong>artiger Daten für Auftraggeber des öffentlichen<br />

Bereichs eine wesentliche Vor<strong>aus</strong>setzung zur Wahrnehmung<br />

einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist o<strong>der</strong><br />

sich sonst die Zulässigkeit <strong>der</strong> Verwendung dieser Daten <strong>aus</strong><br />

gesetzlichen Sorgfaltspflichten o<strong>der</strong> sonstigen, die schutzwürdigen<br />

Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen überwiegenden<br />

berechtigten Interessen des Auftraggebers ergibt und die<br />

Art und Weise, in <strong>der</strong> die Datenanwendung vorgenommen<br />

wird, die Wahrung <strong>der</strong> Interessen <strong>der</strong> Betroffenen nach diesem<br />

Bundesgesetz gewährleistet o<strong>der</strong><br />

die Datenweitergabe zum Zweck <strong>der</strong> Erstattung einer Anzeige<br />

an eine zur Verfolgung <strong>der</strong> angezeigten strafbaren Handlungen<br />

(Unterlassungen) zuständige Behörde erfolgt.<br />

Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei<br />

Verwendung sensibler Daten<br />

1. eine <strong>aus</strong>drückliche gesetzliche Ermächtigung o<strong>der</strong> Verpflichtung<br />

zur Verwendung <strong>der</strong> Daten besteht o<strong>der</strong><br />

2. <strong>der</strong> Betroffene <strong>der</strong> Verwendung seiner Daten zugestimmt hat,<br />

wobei ein Wi<strong>der</strong>ruf je<strong>der</strong>zeit möglich ist und die Unzulässigkeit<br />

<strong>der</strong> weiteren Verwendung <strong>der</strong> Daten bewirkt, o<strong>der</strong><br />

3. lebenswichtige Interessen des Betroffenen die Verwendung<br />

erfor<strong>der</strong>n o<strong>der</strong><br />

4. überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers o<strong>der</strong><br />

eines Dritten die Verwendung erfor<strong>der</strong>n.<br />

(2) Bei <strong>der</strong> Verwendung von zulässigerweise veröffentlichten Daten<br />

o<strong>der</strong> von nur indirekt personenbezogenen Daten gelten schutzwürdige<br />

Geheimhaltungsinteressen als nicht verletzt. <strong>Das</strong> Recht, gegen<br />

die Verwendung zulässigerweise veröffentlichter Daten gemäß §<br />

28 Wi<strong>der</strong>spruch zu erheben, bleibt unberührt.<br />

(3) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind <strong>aus</strong> dem Grunde<br />

des Abs. 1 Z 4 insbeson<strong>der</strong>e dann nicht verletzt, wenn die Verwendung<br />

<strong>der</strong> Daten<br />

1. für einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche<br />

Vor<strong>aus</strong>setzung für die Wahrnehmung einer ihm gesetzlich<br />

übertragenen Aufgabe ist o<strong>der</strong><br />

2. durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in Erfüllung <strong>der</strong><br />

Verpflichtung zur Amtshilfe geschieht o<strong>der</strong><br />

3. zur Wahrung lebenswichtiger Interessen eines Dritten erfor<strong>der</strong>lich<br />

ist o<strong>der</strong><br />

4. zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zwischen Auftraggeber<br />

und Betroffenem erfor<strong>der</strong>lich ist o<strong>der</strong><br />

5. zur Geltendmachung, Ausübung o<strong>der</strong> Verteidigung von Rechtsansprüchen<br />

des Auftraggebers vor einer Behörde notwendig<br />

ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden o<strong>der</strong><br />

6. <strong>aus</strong>schließlich die Ausübung einer öffentlichen Funktion durch<br />

den Betroffenen zum Gegenstand hat o<strong>der</strong><br />

7. im Katastrophenfall, soweit dies zur Hilfeleistung für die von<br />

<strong>der</strong> Katastrophe unmittelbar betroffenen Personen, zur Auffindung<br />

und Identifizierung von Abgängigen und Verstorbenen<br />

und zur Information von Angehörigen notwendig ist; im letztgenannten<br />

Fall gilt § 48a Abs. 3.<br />

(4) Die Verwendung von Daten über gerichtlich o<strong>der</strong> verwaltungsbehördlich<br />

strafbare Handlungen o<strong>der</strong> Unterlassungen, insbeson<strong>der</strong>e<br />

auch über den Verdacht <strong>der</strong> Begehung von Straftaten, sowie<br />

über strafrechtliche Verurteilungen o<strong>der</strong> vorbeugende Maßnahmen<br />

verstößt - unbeschadet <strong>der</strong> Bestimmungen des Abs. 2 - nur dann<br />

nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen,<br />

wenn<br />

§ 9 Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen werden bei <strong>der</strong> Verwendung<br />

sensibler Daten <strong>aus</strong>schließlich dann nicht verletzt, wenn<br />

1. <strong>der</strong> Betroffene die Daten offenkundig selbst öffentlich gemacht<br />

hat o<strong>der</strong><br />

2. die Daten in nur indirekt personenbezogener Form verwendet<br />

werden o<strong>der</strong><br />

3. sich die Ermächtigung o<strong>der</strong> Verpflichtung zur Verwendung <strong>aus</strong><br />

gesetzlichen Vorschriften ergibt, soweit diese <strong>der</strong> Wahrung eines<br />

wichtigen öffentlichen Interesses dienen, o<strong>der</strong><br />

4. die Verwendung durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs<br />

in Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Amtshilfe geschieht o<strong>der</strong><br />

5. Daten verwendet werden, die <strong>aus</strong>schließlich die Ausübung<br />

einer öffentlichen Funktion durch den Betroffenen zum Gegenstand<br />

haben, o<strong>der</strong><br />

6. <strong>der</strong> Betroffene seine Zustimmung zur Verwendung <strong>der</strong> Daten<br />

<strong>aus</strong>drücklich erteilt hat, wobei ein Wi<strong>der</strong>ruf je<strong>der</strong>zeit möglich<br />

ist und die Unzulässigkeit <strong>der</strong> weiteren Verwendung <strong>der</strong> Daten<br />

bewirkt, o<strong>der</strong><br />

7. die Verarbeitung o<strong>der</strong> Übermittlung zur Wahrung lebenswichtiger<br />

Interessen des Betroffenen notwendig ist und seine Zustimmung<br />

nicht rechtzeitig eingeholt werden kann o<strong>der</strong><br />

8. die Verwendung <strong>der</strong> Daten zur Wahrung lebenswichtiger Interessen<br />

eines an<strong>der</strong>en notwendig ist o<strong>der</strong><br />

9. die Verwendung zur Geltendmachung, Ausübung o<strong>der</strong> Verteidigung<br />

von Rechtsansprüchen des Auftraggebers vor einer<br />

Behörde notwendig ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden<br />

o<strong>der</strong><br />

10. Daten für private Zwecke gemäß § 45 o<strong>der</strong> für wissenschaftliche<br />

Forschung o<strong>der</strong> Statistik gemäß § 46, zur Benachrichtigung<br />

o<strong>der</strong> Befragung des Betroffenen gemäß § 47 o<strong>der</strong> im<br />

Katastrophenfall gemäß § 48a verwendet werden o<strong>der</strong><br />

11. die Verwendung erfor<strong>der</strong>lich ist, um den Rechten und Pflichten<br />

des Auftraggebers auf dem Gebiet des Arbeits- o<strong>der</strong> Dienstrechts<br />

Rechnung zu tragen, und sie nach beson<strong>der</strong>en Rechtsvorschriften<br />

zulässig ist, wobei die dem Betriebsrat nach dem<br />

Arbeitsverfassungsgesetz zustehenden Befugnisse im Hinblick<br />

auf die Datenverwendung unberührt bleiben, o<strong>der</strong><br />

12. die Daten zum Zweck <strong>der</strong> Gesundheitsvorsorge, <strong>der</strong> medizinischen<br />

Diagnostik, <strong>der</strong> Gesundheitsversorgung o<strong>der</strong> -behandlung<br />

o<strong>der</strong> für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten erfor<strong>der</strong>lich<br />

ist, und die Verwendung dieser Daten durch ärztliches<br />

Personal o<strong>der</strong> sonstige Personen erfolgt, die einer entsprechenden<br />

Geheimhaltungspflicht unterliegen, o<strong>der</strong>


Kolumnentitel<br />

43<br />

13. nicht auf Gewinn gerichtete Vereinigungen mit politischem,<br />

philosophischem, religiösem o<strong>der</strong> gewerkschaftlichem Tätigkeitszweck<br />

Daten, die Rückschlüsse auf die politische Meinung<br />

o<strong>der</strong> weltanschauliche Überzeugung natürlicher Personen zulassen,<br />

im Rahmen ihrer erlaubten Tätigkeit verarbeiten und<br />

es sich hiebei um Daten von Mitglie<strong>der</strong>n, För<strong>der</strong>ern o<strong>der</strong><br />

sonstigen Personen handelt, die regelmäßig ihr Interesse für<br />

den Tätigkeitszweck <strong>der</strong> Vereinigung bekundet haben; diese<br />

Daten dürfen, sofern sich <strong>aus</strong> gesetzlichen Vorschriften nichts<br />

an<strong>der</strong>es ergibt, nur mit Zustimmung <strong>der</strong> Betroffenen an Dritte<br />

weitergegeben werden.<br />

Zulässigkeit <strong>der</strong> Überlassung von Daten zur Erbringung<br />

von Dienstleistungen<br />

§ 10 (1) Auftraggeber dürfen bei ihren Datenanwendungen Dienstleister<br />

in Anspruch nehmen, wenn diese <strong>aus</strong>reichende Gewähr für<br />

eine rechtmäßige und sichere Datenverwendung bieten. Der Auftraggeber<br />

hat mit dem Dienstleister die hiefür notwendigen Vereinbarungen<br />

zu treffen und sich von ihrer Einhaltung durch Einholung<br />

<strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Informationen über die vom Dienstleister tatsächlich<br />

getroffenen Maßnahmen zu überzeugen.<br />

(2) Die beabsichtigte Heranziehung eines Dienstleisters durch einen<br />

Auftraggeber des öffentlichen Bereichs im Rahmen einer Datenanwendung,<br />

die <strong>der</strong> Vorabkontrolle gemäß § 18 Abs. 2 unterliegt,<br />

ist <strong>der</strong> Datenschutzkommission mitzuteilen, es sei denn, dass die<br />

Inanspruchnahme des Dienstleisters auf Grund <strong>aus</strong>drücklicher gesetzlicher<br />

Ermächtigung erfolgt o<strong>der</strong> als Dienstleister eine Organisationseinheit<br />

tätig wird, die mit dem Auftraggeber o<strong>der</strong> einem<br />

diesem übergeordneten Organ in einem Über- o<strong>der</strong> Unterordnungsverhältnis<br />

steht. Kommt die Datenschutzkommission zur Auffassung,<br />

dass die geplante Inanspruchnahme eines Dienstleisters geeignet<br />

ist, schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen <strong>der</strong> Betroffenen zu gefährden,<br />

so hat sie dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.<br />

Im übrigen gilt § 30 Abs. 6 Z 4.<br />

Pflichten des Dienstleisters<br />

§ 11 (1) Unabhängig von allfälligen vertraglichen Vereinbarungen<br />

haben Dienstleister bei <strong>der</strong> Verwendung von Daten für den Auftraggeber<br />

jedenfalls folgende Pflichten:<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

4.<br />

5.<br />

6.<br />

die Daten <strong>aus</strong>schließlich im Rahmen <strong>der</strong> Aufträge des Auftraggebers<br />

zu verwenden; insbeson<strong>der</strong>e ist die Übermittlung <strong>der</strong><br />

verwendeten Daten ohne Auftrag des Auftraggebers verboten;<br />

alle gemäß § 14 erfor<strong>der</strong>lichen Datensicherheitsmaßnahmen<br />

zu treffen; insbeson<strong>der</strong>e dürfen für die Dienstleistung nur solche<br />

Mitarbeiter herangezogen werden, die sich dem Dienstleister<br />

gegenüber zur Einhaltung des Datengeheimnisses verpflichtet<br />

haben o<strong>der</strong> einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen;<br />

weitere Dienstleister nur mit Billigung des Auftraggebers heranzuziehen<br />

und deshalb den Auftraggeber von <strong>der</strong> beabsichtigten<br />

Heranziehung eines weiteren Dienstleisters so rechtzeitig<br />

zu verständigen, dass er dies allenfalls untersagen kann;<br />

- sofern dies nach <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> Dienstleistung in Frage kommt<br />

- im Einvernehmen mit dem Auftraggeber die notwendigen<br />

technischen und organisatorischen Vor<strong>aus</strong>setzungen für die<br />

Erfüllung <strong>der</strong> Auskunfts-, Richtigstellungs- und Löschungspflicht<br />

des Auftraggebers zu schaffen;<br />

nach Beendigung <strong>der</strong> Dienstleistung alle Verarbeitungsergebnisse<br />

und Unterlagen, die Daten enthalten, dem Auftraggeber<br />

zu übergeben o<strong>der</strong> in dessen Auftrag für ihn weiter aufzubewahren<br />

o<strong>der</strong> zu vernichten;<br />

dem Auftraggeber jene Informationen zur Verfügung zu stellen,<br />

die zur Kontrolle <strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong> unter Z 1 bis 5 genannten<br />

Verpflichtungen notwendig sind.<br />

(2) Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Dienstleister<br />

über die nähere Ausgestaltung <strong>der</strong> in Abs. 1 genannten Pflichten<br />

sind zum Zweck <strong>der</strong> Beweissicherung schriftlich festzuhalten.<br />

Genehmigungsfreie Übermittlung und Überlassung<br />

von Daten in das Ausland<br />

§ 12 (1) Die Übermittlung und Überlassung von Daten an Empfänger<br />

in Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes ist<br />

keinen Beschränkungen im Sinne des § 13 unterworfen. Dies gilt<br />

nicht für den Datenverkehr zwischen Auftraggebern des öffentlichen<br />

Bereichs in Angelegenheiten, die nicht dem Recht <strong>der</strong> Europäischen<br />

Gemeinschaften unterliegen.<br />

(2) Keiner Genehmigung gemäß § 13 bedarf weiters <strong>der</strong> Datenverkehr<br />

mit Empfängern in Drittstaaten mit angemessenem Datenschutz.<br />

Welche Drittstaaten angemessenen Datenschutz gewährleisten,<br />

wird unter Beachtung des § 55 Z 1 durch Verordnung des<br />

Bundeskanzlers festgestellt. Maßgebend für die Angemessenheit<br />

des Schutzes ist die Ausgestaltung <strong>der</strong> Grundsätze des § 6 Abs. 1<br />

in <strong>der</strong> <strong>aus</strong>ländischen Rechtsordnung und das Vorhandensein wirksamer<br />

Garantien für ihre Durchsetzung.<br />

(3) Darüber hin<strong>aus</strong> ist <strong>der</strong> Datenverkehr ins Ausland dann genehmigungsfrei,<br />

wenn<br />

1. die Daten im Inland zulässigerweise veröffentlicht wurden<br />

o<strong>der</strong><br />

2. Daten, die für den Empfänger nur indirekt personenbezogen<br />

sind, übermittelt o<strong>der</strong> überlassen werden o<strong>der</strong><br />

3. die Übermittlung o<strong>der</strong> Überlassung von Daten ins Ausland in<br />

Rechtsvorschriften vorgesehen ist, die im innerstaatlichen Recht<br />

den Rang eines Gesetzes haben und unmittelbar anwendbar<br />

sind, o<strong>der</strong><br />

4. Daten <strong>aus</strong> Datenanwendungen für private Zwecke (§ 45) o<strong>der</strong><br />

für publizistische Tätigkeit (§ 48) übermittelt werden o<strong>der</strong><br />

5. <strong>der</strong> Betroffene ohne jeden Zweifel seine Zustimmung zur Übermittlung<br />

o<strong>der</strong> Überlassung seiner Daten ins Ausland gegeben<br />

hat o<strong>der</strong><br />

6. ein vom Auftraggeber mit dem Betroffenen o<strong>der</strong> mit einem<br />

Dritten eindeutig im Interesse des Betroffenen abgeschlossener<br />

Vertrag nicht an<strong>der</strong>s als durch Übermittlung <strong>der</strong> Daten ins Ausland<br />

erfüllt werden kann o<strong>der</strong><br />

7. die Übermittlung zur Geltendmachung, Ausübung o<strong>der</strong> Verteidigung<br />

von Rechtsansprüchen vor <strong>aus</strong>ländischen Behörden erfor<strong>der</strong>lich<br />

ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden, o<strong>der</strong><br />

8. die Übermittlung o<strong>der</strong> Überlassung in einer Standardverordnung<br />

(§ 17 Abs. 2 Z 6) o<strong>der</strong> Musterverordnung (§ 19 Abs. 2)<br />

<strong>aus</strong>drücklich angeführt ist o<strong>der</strong><br />

9. es sich um Datenverkehr mit österreichischen Dienststellen im<br />

Ausland handelt o<strong>der</strong><br />

10. Übermittlungen o<strong>der</strong> Überlassungen <strong>aus</strong> Datenanwendungen<br />

erfolgen, die gemäß § 17 Abs. 3 von <strong>der</strong> Meldepflicht <strong>aus</strong>genommen<br />

sind.<br />

(4) Wenn eine Übermittlung o<strong>der</strong> Überlassung von Daten ins Ausland<br />

in Fällen, die von den vorstehenden Absätzen nicht erfasst<br />

sind,<br />

1.<br />

2.<br />

zur Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses o<strong>der</strong><br />

zur Wahrung eines lebenswichtigen Interesses einer Person<br />

notwendig und so dringlich ist, dass die gemäß § 13 erfor<strong>der</strong>liche<br />

Genehmigung <strong>der</strong> Datenschutzkommission nicht eingeholt werden<br />

kann, ohne die genannten Interessen zu gefährden, darf sie ohne<br />

Genehmigung vorgenommen werden, muss aber <strong>der</strong> Datenschutzkommission<br />

umgehend mitgeteilt werden.


44 Kolumnentitel<br />

(5) Vor<strong>aus</strong>setzung für die Zulässigkeit je<strong>der</strong> Übermittlung o<strong>der</strong><br />

Überlassung in das Ausland ist die Rechtmäßigkeit <strong>der</strong> Datenanwendung<br />

im Inland gemäß § 7. Bei Überlassungen ins Ausland<br />

muss darüber hin<strong>aus</strong> die schriftliche Zusage des <strong>aus</strong>ländischen<br />

Dienstleisters an den inländischen Auftraggeber - o<strong>der</strong> in den Fällen<br />

des § 13 Abs. 5 an den inländischen Dienstleister - vorliegen, dass<br />

er die Dienstleisterpflichten gemäß § 11 Abs. 1 einhalten werde.<br />

Dies entfällt, wenn die Dienstleistung im Ausland in Rechtsvorschriften<br />

vorgesehen ist, die im innerstaatlichen Recht den Rang eines<br />

Gesetzes haben und unmittelbar anwendbar sind.<br />

Genehmigungspflichtige Übermittlung und<br />

Überlassung von Daten ins Ausland<br />

§ 13 (1) Soweit <strong>der</strong> Datenverkehr mit dem Ausland nicht gemäß<br />

§ 12 genehmigungsfrei ist, hat <strong>der</strong> Auftraggeber vor <strong>der</strong> Übermittlung<br />

o<strong>der</strong> Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung<br />

<strong>der</strong> Datenschutzkommission (§§ 35 ff) einzuholen. Die Datenschutzkommission<br />

kann die Genehmigung an die Erfüllung von<br />

Bedingungen und Auflagen binden.<br />

(2) Die Genehmigung ist unter Beachtung <strong>der</strong> gemäß § 55 Z 2 ergangenen<br />

Kundmachungen zu erteilen, wenn die Vor<strong>aus</strong>setzungen<br />

des § 12 Abs. 5 vorliegen und wenn, ungeachtet des Fehlens eines<br />

im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutznive<strong>aus</strong>,<br />

1. für die im Genehmigungsantrag angeführte Übermittlung o<strong>der</strong><br />

Überlassung im konkreten Einzelfall angemessener Datenschutz<br />

besteht; dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände<br />

zu beurteilen, die bei <strong>der</strong> Datenverwendung eine Rolle spielen,<br />

wie insbeson<strong>der</strong>e die Art <strong>der</strong> verwendeten Daten, die Zweckbestimmung<br />

sowie die Dauer <strong>der</strong> geplanten Verwendung, das<br />

Herkunfts- und das Endbestimmungsland und die in dem betreffenden<br />

Drittland geltenden allgemeinen o<strong>der</strong> sektoriellen<br />

Rechtsnormen, Standesregeln und Sicherheitsstandards; o<strong>der</strong><br />

2. <strong>der</strong> Auftraggeber glaubhaft macht, dass die schutzwürdigen<br />

Geheimhaltungsinteressen <strong>der</strong> vom geplanten Datenverkehr<br />

Betroffenen auch im Ausland <strong>aus</strong>reichend gewahrt werden.<br />

Hiefür können insbeson<strong>der</strong>e auch vertragliche Zusicherungen<br />

des Empfängers sowie einseitige Zusagen des Antragstellers<br />

(§ 19 Abs. 2) im Genehmigungsantrag über die näheren Umstände<br />

<strong>der</strong> Datenverwendung im Ausland von Bedeutung sein.<br />

Einseitige Zusagen des Antragstellers werden für diesen mit<br />

<strong>der</strong> Registrierung durch die Datenschutzkommission verbindlich.<br />

(3) Bei meldepflichtigen Datenanwendungen hat die Datenschutzkommission<br />

eine Ausfertigung jedes Bescheides, mit dem eine<br />

Übermittlung o<strong>der</strong> Überlassung von Daten in das Ausland genehmigt<br />

wurde, zum Registrierungsakt zu nehmen und die Erteilung <strong>der</strong><br />

Genehmigung im Datenverarbeitungsregister (§ 16) anzumerken.<br />

(4) Abweichend von Abs. 1 kann auch ein inländischer Dienstleister<br />

die Genehmigung beantragen, wenn er zur Erfüllung seiner vertraglichen<br />

Verpflichtungen gegenüber mehreren Auftraggebern jeweils<br />

einen bestimmten weiteren Dienstleister im Ausland heranziehen<br />

will. Die tatsächliche Überlassung darf jeweils nur mit Zustimmung<br />

des Auftraggebers erfolgen. Der Auftraggeber hat <strong>der</strong> Datenschutzkommission<br />

mitzuteilen, <strong>aus</strong> welcher seiner meldepflichtigen Datenanwendungen<br />

die dem Dienstleister genehmigte Überlassung erfolgen<br />

soll; dies ist im Datenverarbeitungsregister anzumerken.<br />

(5) Die Übermittlung von Daten an <strong>aus</strong>ländische Vertretungsbehörden<br />

o<strong>der</strong> zwischenstaatliche Einrichtungen in Österreich gilt hinsichtlich<br />

<strong>der</strong> Pflicht zur Einholung von Genehmigungen nach Abs. 1<br />

als Datenverkehr mit dem Ausland.<br />

(6) Hat <strong>der</strong> Bundeskanzler trotz Fehlens eines im Empfängerstaat<br />

generell geltenden angemessenen Schutznive<strong>aus</strong> durch Verordnung<br />

festgestellt, dass für bestimmte Kategorien des Datenverkehrs mit<br />

diesem Empfängerstaat die Vor<strong>aus</strong>setzungen gemäß Abs. 2 Z 1<br />

zutreffen, tritt an die Stelle <strong>der</strong> Verpflichtung zur Einholung einer<br />

Genehmigung die Pflicht zur Anzeige an die Datenschutzkommission.<br />

Die Datenschutzkommission hat binnen sechs Wochen ab Einlangen<br />

<strong>der</strong> Anzeige mit Bescheid den angezeigten Datenverkehr<br />

zu untersagen, wenn er keiner <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Verordnung geregelten<br />

Kategorien zuzurechnen ist o<strong>der</strong> den Vor<strong>aus</strong>setzungen gemäß §<br />

12 Abs. 5 nicht entspricht; an<strong>der</strong>nfalls ist die Übermittlung o<strong>der</strong><br />

Überlassung <strong>der</strong> Daten in das Ausland zulässig.<br />

3. ABSCHNITT – DATENSICHERHEIT<br />

Datensicherheitsmaßnahmen<br />

§ 14 (1) Für alle Organisationseinheiten eines Auftraggebers o<strong>der</strong><br />

Dienstleisters, die Daten verwenden, sind Maßnahmen zur Gewährleistung<br />

<strong>der</strong> Datensicherheit zu treffen. Dabei ist je nach <strong>der</strong> Art <strong>der</strong><br />

verwendeten Daten und nach Umfang und Zweck <strong>der</strong> Verwendung<br />

sowie unter Bedachtnahme auf den Stand <strong>der</strong> technischen Möglichkeiten<br />

und auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit sicherzustellen,<br />

dass die Daten vor zufälliger o<strong>der</strong> unrechtmäßiger Zerstörung und<br />

vor Verlust geschützt sind, dass ihre Verwendung ordnungsgemäß<br />

erfolgt und dass die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind.<br />

(2) Insbeson<strong>der</strong>e ist, soweit dies im Hinblick auf Abs. 1 letzter Satz<br />

erfor<strong>der</strong>lich ist,<br />

1. die Aufgabenverteilung bei <strong>der</strong> Datenverwendung zwischen<br />

den Organisationseinheiten und zwischen den Mitarbeitern<br />

<strong>aus</strong>drücklich festzulegen,<br />

2. die Verwendung von Daten an das Vorliegen gültiger Aufträge<br />

<strong>der</strong> anordnungsbefugten Organisationseinheiten und Mitarbeiter<br />

zu binden,<br />

3. je<strong>der</strong> Mitarbeiter über seine nach diesem Bundesgesetz und<br />

nach innerorganisatorischen Datenschutzvorschriften einschließlich<br />

<strong>der</strong> Datensicherheitsvorschriften bestehenden<br />

Pflichten zu belehren,<br />

4. die Zutrittsberechtigung zu den Räumlichkeiten des Auftraggebers<br />

o<strong>der</strong> Dienstleisters zu regeln,<br />

5. die Zugriffsberechtigung auf Daten und Programme und <strong>der</strong><br />

Schutz <strong>der</strong> Datenträger vor <strong>der</strong> Einsicht und Verwendung<br />

durch Unbefugte zu regeln,<br />

6. die Berechtigung zum Betrieb <strong>der</strong> Datenverarbeitungsgeräte<br />

festzulegen und jedes Gerät durch Vorkehrungen bei den eingesetzten<br />

Maschinen o<strong>der</strong> Programmen gegen die unbefugte<br />

Inbetriebnahme abzusichern,<br />

7. Protokoll zu führen, damit tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge,<br />

wie insbeson<strong>der</strong>e Än<strong>der</strong>ungen, Abfragen<br />

und Übermittlungen, im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen<br />

Ausmaß nachvollzogen werden können,<br />

8. eine Dokumentation über die nach Z 1 bis 7 getroffenen Maßnahmen<br />

zu führen, um die Kontrolle und Beweissicherung zu<br />

erleichtern.<br />

Diese Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Standes <strong>der</strong><br />

Technik und <strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Durchführung erwachsenden Kosten ein<br />

Schutzniveau gewährleisten, das den von <strong>der</strong> Verwendung <strong>aus</strong>gehenden<br />

Risiken und <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> zu schützenden Daten angemessen<br />

ist.<br />

(3) Nicht registrierte Übermittlungen <strong>aus</strong> Datenanwendungen, die<br />

einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung gemäß § 26 unterliegen,<br />

sind so zu protokollieren, dass dem Betroffenen Auskunft gemäß §<br />

26 gegeben werden kann. In <strong>der</strong> Standardverordnung (§ 17 Abs.<br />

2 Z 6) o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Musterverordnung (§ 19 Abs. 2) vorgesehene<br />

Übermittlungen bedürfen keiner Protokollierung.


Kolumnentitel<br />

45<br />

(4) Protokoll- und Dokumentationsdaten dürfen nicht für Zwecke<br />

verwendet werden, die mit ihrem Ermittlungszweck - das ist die<br />

Kontrolle <strong>der</strong> Zulässigkeit <strong>der</strong> Verwendung des protokollierten o<strong>der</strong><br />

dokumentierten Datenbestandes - unvereinbar sind. Unvereinbar ist<br />

insbeson<strong>der</strong>e die Weiterverwendung zum Zweck <strong>der</strong> Kontrolle von<br />

Betroffenen, <strong>der</strong>en Daten im protokollierten Datenbestand enthalten<br />

sind, o<strong>der</strong> zum Zweck <strong>der</strong> Kontrolle jener Personen, die auf den<br />

protokollierten Datenbestand zugegriffen haben, <strong>aus</strong> einem an<strong>der</strong>en<br />

Grund als jenem <strong>der</strong> Prüfung ihrer Zugriffsberechtigung, es sei<br />

denn, dass es sich um die Verwendung zum Zweck <strong>der</strong> Verhin<strong>der</strong>ung<br />

o<strong>der</strong> Verfolgung eines Verbrechens nach § 278a StGB (kriminelle<br />

Organisation) o<strong>der</strong> eines Verbrechens mit einer Freiheitsstrafe,<br />

<strong>der</strong>en Höchstmaß fünf Jahre übersteigt, handelt.<br />

(5) Sofern gesetzlich nicht <strong>aus</strong>drücklich an<strong>der</strong>es angeordnet ist, sind<br />

Protokoll- und Dokumentationsdaten drei Jahre lang aufzubewahren.<br />

Davon darf in jenem Ausmaß abgewichen werden, als <strong>der</strong> von<br />

<strong>der</strong> Protokollierung o<strong>der</strong> Dokumentation betroffene Datenbestand<br />

zulässigerweise früher gelöscht o<strong>der</strong> länger aufbewahrt wird.<br />

(6) Datensicherheitsvorschriften sind so zu erlassen und zur Verfügung<br />

zu halten, dass sich die Mitarbeiter über die für sie geltenden<br />

Regelungen je<strong>der</strong>zeit informieren können.<br />

Datengeheimnis<br />

§ 15 (1) Auftraggeber, Dienstleister und ihre Mitarbeiter - das<br />

sind <strong>Arbeitnehmer</strong> (Dienstnehmer) und Personen in einem arbeitnehmerähnlichen<br />

(dienstnehmerähnlichen) Verhältnis - haben Daten<br />

<strong>aus</strong> Datenanwendungen, die ihnen <strong>aus</strong>schließlich auf Grund ihrer<br />

berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut wurden o<strong>der</strong> zugänglich<br />

geworden sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten,<br />

geheim zu halten, soweit kein rechtlich zulässiger<br />

Grund für eine Übermittlung <strong>der</strong> anvertrauten o<strong>der</strong> zugänglich gewordenen<br />

Daten besteht (Datengeheimnis).<br />

(2) Mitarbeiter dürfen Daten nur auf Grund einer <strong>aus</strong>drücklichen<br />

Anordnung ihres Arbeitgebers (Dienstgebers) übermitteln. Auftraggeber<br />

und Dienstleister haben, sofern eine solche Verpflichtung<br />

ihrer Mitarbeiter nicht schon kraft Gesetzes besteht, diese vertraglich<br />

zu verpflichten, dass sie Daten <strong>aus</strong> Datenanwendungen nur<br />

auf Grund von Anordnungen übermitteln und das Datengeheimnis<br />

auch nach Beendigung des Arbeits(Dienst)verhältnisses zum Auftraggeber<br />

o<strong>der</strong> Dienstleister einhalten werden.<br />

(3) Auftraggeber und Dienstleister dürfen Anordnungen zur Übermittlung<br />

von Daten nur erteilen, wenn dies nach den Bestimmungen<br />

dieses Bundesgesetzes zulässig ist. Sie haben die von <strong>der</strong> Anordnung<br />

betroffenen Mitarbeiter über die für sie geltenden Übermittlungsanordnungen<br />

und über die Folgen einer Verletzung des Datengeheimnisses<br />

zu belehren.<br />

(4) Unbeschadet des verfassungsrechtlichen Weisungsrechts darf<br />

einem Mitarbeiter <strong>aus</strong> <strong>der</strong> Verweigerung <strong>der</strong> Befolgung einer Anordnung<br />

zur Datenübermittlung wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen<br />

dieses Bundesgesetzes kein Nachteil erwachsen.<br />

Beachte<br />

Bis zum Inkrafttreten einer neuen Verordnung gemäß § 16 Abs.<br />

3 ist die Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2009<br />

anzuwenden (vgl. § 61 Abs. 7).<br />

4. ABSCHNITT – PUBLIZITÄT DER<br />

DATENANWENDUNGEN<br />

Datenverarbeitungsregister<br />

§ 16 (1) Die Datenschutzkommission hat ein Register <strong>der</strong> Auftraggeber<br />

mit den von ihnen betriebenen Datenanwendungen zum<br />

Zweck <strong>der</strong> Information <strong>der</strong> Betroffenen zu führen.<br />

(2) Je<strong>der</strong>mann kann in das Register Einsicht nehmen. In den Registrierungsakt<br />

einschließlich darin allenfalls enthaltener Genehmigungsbescheide<br />

ist Einsicht zu gewähren, wenn <strong>der</strong> Einsichtswerber<br />

glaubhaft macht, dass er Betroffener ist, und soweit nicht überwiegende<br />

schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers<br />

o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er Personen entgegenstehen.<br />

(3) Der Bundeskanzler hat die näheren Bestimmungen über die Führung<br />

des Registers durch Verordnung zu erlassen. Dabei ist auf die<br />

Richtigkeit und Vollständigkeit des Registers, die Übersichtlichkeit<br />

und Aussagekraft <strong>der</strong> Eintragungen und die Einfachheit <strong>der</strong> Einsichtnahme<br />

Bedacht zu nehmen.<br />

Beachte<br />

Bis zum Inkrafttreten einer neuen Verordnung gemäß § 16 Abs.<br />

3 ist die Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2009<br />

anzuwenden (vgl. § 61 Abs. 7).<br />

Meldepflicht des Auftraggebers<br />

§ 17 (1) Je<strong>der</strong> Auftraggeber hat, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht<br />

an<strong>der</strong>es bestimmt ist, vor Aufnahme einer Datenanwendung eine<br />

Meldung an die Datenschutzkommission mit dem in § 19 festgelegten<br />

Inhalt zum Zweck <strong>der</strong> Registrierung im Datenverarbeitungsregister<br />

zu erstatten. Diese Meldepflicht gilt auch für Umstände, die<br />

nachträglich die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit einer Meldung<br />

bewirken (Än<strong>der</strong>ungsmeldung). Für manuelle Dateien besteht eine<br />

Meldepflicht nur, soweit die Inhalte zumindest einen <strong>der</strong> Tatbestände<br />

des § 18 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllen.<br />

(1a) Die Meldung ist in elektronischer Form im Wege <strong>der</strong> vom Bundeskanzler<br />

bereit zu stellenden Internetanwendung einzubringen.<br />

Die Identifizierung und Authentifizierung kann insbeson<strong>der</strong>e durch<br />

die Bürgerkarte (§ 2 Z 10 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr.<br />

10/2004) erfolgen. Nähere Bestimmungen über die Identifizierung<br />

und Authentifizierung sind in die gemäß § 16 Abs. 3 zu erlassende<br />

Verordnung aufzunehmen. Eine Meldung in Form von E-Mail o<strong>der</strong><br />

in nicht-elektronischer Form ist für manuelle Dateien sowie bei einem<br />

längeren technischen Ausfall <strong>der</strong> Internetanwendung zulässig.<br />

(2) Nicht meldepflichtig sind Datenanwendungen, die<br />

1. <strong>aus</strong>schließlich veröffentlichte Daten enthalten o<strong>der</strong><br />

2. die Führung von Registern o<strong>der</strong> Verzeichnissen zum Inhalt haben,<br />

die von Gesetzes wegen öffentlich einsehbar sind, sei es<br />

auch nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses o<strong>der</strong><br />

3. nur indirekt personenbezogene Daten enthalten o<strong>der</strong><br />

4. von natürlichen Personen <strong>aus</strong>schließlich für persönliche o<strong>der</strong><br />

familiäre Tätigkeiten vorgenommen werden (§ 45) o<strong>der</strong><br />

5. für publizistische Tätigkeit gemäß § 48 vorgenommen werden<br />

o<strong>der</strong><br />

6. einer Standardanwendung entsprechen: Der Bundeskanzler<br />

kann durch Verordnung Typen von Datenanwendungen und<br />

Übermittlungen <strong>aus</strong> diesen zu Standardanwendungen erklären,<br />

wenn sie von einer großen Anzahl von Auftraggebern<br />

in gleichartiger Weise vorgenommen werden und angesichts<br />

des Verwendungszwecks und <strong>der</strong> verarbeiteten Datenarten<br />

die Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen<br />

<strong>der</strong> Betroffenen unwahrscheinlich ist. In <strong>der</strong> Verordnung sind


46 Kolumnentitel<br />

für jede Standardanwendung die zulässigen Datenarten, die<br />

Betroffenen- und Empfängerkreise und die Höchstdauer <strong>der</strong><br />

zulässigen Datenaufbewahrung festzulegen.<br />

(3) Weiters sind Datenanwendungen für Zwecke<br />

1. des Schutzes <strong>der</strong> verfassungsmäßigen Einrichtungen <strong>der</strong> Republik<br />

Österreich o<strong>der</strong><br />

2. <strong>der</strong> Sicherung <strong>der</strong> Einsatzbereitschaft des Bundesheeres o<strong>der</strong><br />

3. <strong>der</strong> Sicherstellung <strong>der</strong> Interessen <strong>der</strong> umfassenden Landesverteidigung<br />

o<strong>der</strong><br />

4. des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher o<strong>der</strong><br />

finanzieller Interessen <strong>der</strong> Republik Österreich o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Europäischen<br />

Union o<strong>der</strong><br />

5. <strong>der</strong> Vorbeugung, Verhin<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Verfolgung von Straftaten<br />

von <strong>der</strong> Meldepflicht <strong>aus</strong>genommen, soweit dies zur Verwirklichung<br />

des Zweckes <strong>der</strong> Datenanwendung notwendig ist.<br />

Aufnahme <strong>der</strong> Verarbeitung<br />

§ 18 (1) Der Vollbetrieb einer meldepflichtigen Datenanwendung<br />

darf - außer in den Fällen des Abs. 2 - unmittelbar nach Abgabe <strong>der</strong><br />

Meldung aufgenommen werden.<br />

(2) Meldepflichtige Datenanwendungen, die we<strong>der</strong> einer Musteranwendung<br />

nach § 19 Abs. 2 entsprechen, noch innere Angelegenheiten<br />

<strong>der</strong> anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften noch<br />

die Verwendung von Daten im Katastrophenfall für die in § 48a<br />

Abs. 1 genannten Zwecke betreffen, dürfen, wenn sie<br />

1. sensible Daten enthalten o<strong>der</strong><br />

2. strafrechtlich relevante Daten im Sinne des § 8 Abs. 4 enthalten<br />

o<strong>der</strong><br />

3. die Auskunftserteilung über die Kreditwürdigkeit <strong>der</strong> Betroffenen<br />

zum Zweck haben o<strong>der</strong><br />

4. in Form eines Informationsverbundsystems durchgeführt werden<br />

sollen,<br />

erst nach ihrer Prüfung (Vorabkontrolle) durch die Datenschutzkommission<br />

nach den näheren Bestimmungen des § 20 aufgenommen<br />

werden.<br />

Beachte<br />

Bis zum Inkrafttreten einer neuen Verordnung gemäß § 16 Abs.<br />

3 ist die Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2009<br />

anzuwenden (vgl. § 61 Abs. 7).<br />

Notwendiger Inhalt <strong>der</strong> Meldung<br />

§ 19 (1) Eine Meldung im Sinne des § 17 hat zu enthalten:<br />

1. den Namen (die sonstige Bezeichnung) und die Anschrift des<br />

Auftraggebers sowie eines allfälligen Vertreters gemäß § 6<br />

Abs. 3 o<strong>der</strong> eines Betreibers gemäß § 50 Abs. 1, weiters<br />

die Registernummer des Auftraggebers, sofern ihm eine solche<br />

bereits zugeteilt wurde, und<br />

2. den Nachweis <strong>der</strong> gesetzlichen Zuständigkeit o<strong>der</strong> <strong>der</strong> rechtlichen<br />

Befugnis für die erlaubte Ausübung <strong>der</strong> Tätigkeit des<br />

Auftraggebers, soweit dies erfor<strong>der</strong>lich ist, und<br />

3. den Zweck <strong>der</strong> zu registrierenden Datenanwendung und ihre<br />

Rechtsgrundlagen, soweit sich diese nicht bereits <strong>aus</strong> den Angaben<br />

nach Z 2 ergeben, und<br />

3a. die Erklärung, ob die Datenanwendung einen o<strong>der</strong> mehrere<br />

<strong>der</strong> in § 18 Abs. 2 Z 1 bis 4 o<strong>der</strong> § 50c Abs. 1 zweiter Satz<br />

genannten Tatbestände für die Vorabkontrollpflicht erfüllt, und<br />

4. die Kreise <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Datenanwendung Betroffenen und die<br />

über sie verarbeiteten Datenarten und<br />

5. die Kreise <strong>der</strong> von beabsichtigten Übermittlungen Betroffenen,<br />

die zu übermittelnden Datenarten und die zugehörigen<br />

Empfängerkreise - einschließlich allfälliger <strong>aus</strong>ländischer Empfängerstaaten<br />

- sowie die Rechtsgrundlagen <strong>der</strong> Übermittlung<br />

und<br />

6. - soweit eine Genehmigung <strong>der</strong> Datenschutzkommission notwendig<br />

ist - die Geschäftszahl <strong>der</strong> Genehmigung durch die<br />

Datenschutzkommission sowie<br />

7. allgemeine Angaben über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen<br />

im Sinne des § 14, die eine vorläufige Beurteilung<br />

<strong>der</strong> Angemessenheit <strong>der</strong> Sicherheitsvorkehrungen erlauben.<br />

(2) Der Auftrageber kann bei Einbringung <strong>der</strong> Meldung o<strong>der</strong> danach<br />

bis zum Abschluss des Registrierungsverfahrens zusagen,<br />

dass er sich beim Betrieb <strong>der</strong> Datenanwendung bestimmten Auflagen<br />

o<strong>der</strong> Bedingungen unterwerfen o<strong>der</strong> die Datenanwendung<br />

nur befristet betreiben wird. Eine <strong>der</strong>artige Zusage wird für den<br />

Auftraggeber mit <strong>der</strong> Registrierung durch die Datenschutzkommission<br />

rechtsverbindlich. Eine Registrierung darf nur erfolgen, wenn<br />

die zugesagte Auflage, Bedingung o<strong>der</strong> Befristung <strong>der</strong>art bestimmt<br />

ist, dass sie auch von <strong>der</strong> Datenschutzkommission nach § 21 Abs.<br />

2 <strong>aus</strong>gesprochen werden könnte.<br />

(3) Wenn eine größere Anzahl von Auftraggebern gleichartige Datenanwendungen<br />

vorzunehmen hat und die Vor<strong>aus</strong>setzungen für<br />

die Erklärung zur Standardanwendung nicht vorliegen, kann <strong>der</strong><br />

Bundeskanzler durch Verordnung Musteranwendungen festlegen.<br />

Meldungen über Datenanwendungen, die inhaltlich einer Musteranwendung<br />

entsprechen, müssen nur folgendes enthalten:<br />

1. die Bezeichnung <strong>der</strong> Datenanwendung gemäß <strong>der</strong> Musterverordnung<br />

und<br />

2. die Bezeichnung und Anschrift des Auftraggebers sowie den<br />

Nachweis seiner gesetzlichen Zuständigkeit o<strong>der</strong> seiner rechtlichen<br />

Befugnis, soweit dies erfor<strong>der</strong>lich ist, und<br />

3. die Registernummer des Auftraggebers, sofern ihm eine solche<br />

bereits zugeteilt wurde.<br />

(4) Eine Meldung ist mangelhaft, wenn Angaben fehlen, offenbar<br />

unrichtig, unstimmig o<strong>der</strong> so unzureichend sind, dass Einsichtnehmer<br />

im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Rechte nach diesem<br />

Bundesgesetz keine hinreichende Information darüber gewinnen<br />

können, ob durch die Datenanwendung ihre schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen<br />

verletzt sein könnten. Unstimmigkeit liegt<br />

insbeson<strong>der</strong>e auch dann vor, wenn <strong>der</strong> Inhalt einer gemeldeten<br />

Datenanwendung durch die gemeldeten Rechtsgrundlagen nicht<br />

gedeckt ist.<br />

Beachte<br />

Bis zum Inkrafttreten einer neuen Verordnung gemäß § 16 Abs.<br />

3 ist die Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2009<br />

anzuwenden (vgl. § 61 Abs. 7).<br />

Prüfungs- und Verbesserungsverfahren<br />

§ 20 (1) Meldungen von Datenanwendungen, die nach Angabe<br />

des Auftraggebers nicht einen <strong>der</strong> Tatbestände des § 18 Abs. 2 Z<br />

1 bis 4 erfüllen, sind nur automationsunterstützt auf ihre Vollständigkeit<br />

und Pl<strong>aus</strong>ibilität zu prüfen. Ist demnach die Meldung nicht<br />

fehlerhaft, so ist sie sofort zu registrieren.<br />

(2) Wird bei <strong>der</strong> automationsunterstützten Prüfung ein Fehler <strong>der</strong><br />

Meldung festgestellt, so ist dem Auftraggeber die Möglichkeit zur<br />

Verbesserung einzuräumen. Gleichzeitig ist er darauf hinzuweisen,<br />

dass die Meldung als nicht eingebracht gilt, wenn keine Verbesserung<br />

erfolgt o<strong>der</strong> er auf <strong>der</strong> Einbringung <strong>der</strong> unverbesserten Meldung<br />

besteht. Im letztgenannten Fall kann <strong>der</strong> Einbringer die Mel-


Kolumnentitel<br />

47<br />

dung schriftlich unter Anschluss <strong>der</strong> <strong>aus</strong>gedruckten Fehlermeldung<br />

<strong>der</strong> Datenschutzkommission übermitteln, welche die Meldung auf<br />

Mangelhaftigkeit im Sinn des § 19 Abs. 4 zu prüfen hat.<br />

(3) Meldungen, die <strong>der</strong> Auftraggeber als vorabkontrollpflichtig bezeichnet<br />

hat o<strong>der</strong> von diesem zulässigerweise nicht im Wege <strong>der</strong><br />

Internetanwendung (§ 17 Abs. 1a) eingebracht wurden, sind auf<br />

Mangelhaftigkeit im Sinn des § 19 Abs. 4 zu prüfen.<br />

(4) Ergibt die Prüfung nach § 19 Abs. 4 eine Mangelhaftigkeit <strong>der</strong><br />

Meldung, so ist dem Auftraggeber innerhalb von zwei Monaten<br />

nach Einlangen <strong>der</strong> Meldung die Verbesserung unter Setzung einer<br />

angemessenen Frist aufzutragen. Im Verbesserungsauftrag ist auf<br />

die Rechtsfolgen einer Nichtbefolgung nach Abs. 5 hinzuweisen.<br />

(5) Wird dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen, ist die Registrierung<br />

<strong>der</strong> Meldung durch eine schriftliche Mitteilung abzulehnen.<br />

In die Mitteilung sind aufzunehmen:<br />

1. die Punkte, in denen <strong>der</strong> Verbesserungsauftrag nicht erfüllt<br />

wurde und<br />

2. <strong>der</strong> Hinweis, dass innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung<br />

bei <strong>der</strong> Datenschutzkommission ein Antrag gestellt werden<br />

kann, über die Ablehnung mit Bescheid abzusprechen.<br />

Nach Absendung <strong>der</strong> Mitteilung erstattete Verbesserungen sind<br />

nicht zu berücksichtigen.<br />

Beachte<br />

Bis zum Inkrafttreten einer neuen Verordnung gemäß § 16 Abs.<br />

3 ist die Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2009<br />

anzuwenden (vgl. § 61 Abs. 7).<br />

Registrierung<br />

§ 21 (1) Meldungen gemäß § 19 sind in das Datenverarbeitungsregister<br />

einzutragen, wenn<br />

3. das Prüfungsverfahren nach § 20 Abs. 1 keinen Fehler ergeben<br />

hat o<strong>der</strong><br />

4. das Prüfungsverfahren nach § 20 Abs. 2 und 3 keine Mangelhaftigkeit<br />

<strong>der</strong> Meldung ergeben hat o<strong>der</strong><br />

5. nach Einlangen einer auf Mangelhaftigkeit zu prüfenden Meldung<br />

bei <strong>der</strong> Datenschutzkommission zwei Monate verstrichen<br />

sind, ohne dass ein Verbesserungsauftrag gemäß § 20 Abs.<br />

4 erteilt wurde o<strong>der</strong><br />

6. <strong>der</strong> Auftraggeber die aufgetragenen Verbesserungen (§ 20<br />

Abs. 2 und 4) vorgenommen hat.<br />

Die in <strong>der</strong> Meldung enthaltenen Angaben über Datensicherheitsmaßnahmen<br />

sind im Register nicht ersichtlich zu machen.<br />

(2) Bei Datenanwendungen, die gemäß § 18 <strong>der</strong> Vorabkontrolle<br />

unterliegen, können auf Grund <strong>der</strong> Ergebnisse des Prüfungsverfahrens<br />

dem Auftraggeber Auflagen, Bedingungen o<strong>der</strong> Befristungen<br />

für die Vornahme <strong>der</strong> Datenanwendung durch Bescheid erteilt werden,<br />

soweit dies zur Wahrung <strong>der</strong> durch dieses Bundesgesetz geschützten<br />

Interessen <strong>der</strong> Betroffenen notwendig ist.<br />

(3) Der Auftraggeber ist von <strong>der</strong> Durchführung und vom Inhalt <strong>der</strong><br />

Registrierung in geeigneter Weise zu verständigen.<br />

(4) Jedem Auftraggeber ist bei <strong>der</strong> erstmaligen Registrierung eine<br />

Registernummer zuzuteilen.<br />

(5) Hat die automationsunterstützte Prüfung nach § 20 Abs. 1 keine<br />

Fehlerhaftigkeit <strong>der</strong> Meldung ergeben, so ist in die Registrierung<br />

ein Vermerk aufzunehmen, dass <strong>der</strong> Meldungsinhalt nur automationsunterstützt<br />

geprüft wurde.<br />

Beachte<br />

Bis zum Inkrafttreten einer neuen Verordnung gemäß § 16 Abs.<br />

3 ist die Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2009<br />

anzuwenden (vgl. § 61 Abs. 7).<br />

Richtigstellung des Registers und Rechtsnachfolge<br />

§ 22 (1) Streichungen <strong>aus</strong> dem Register und sonstige Än<strong>der</strong>ungen<br />

des Registers sind auf Grund einer Än<strong>der</strong>ungsmeldung des registrierten<br />

Auftraggebers o<strong>der</strong> von Amts wegen in den Fällen des Abs.<br />

2, des § 22a Abs. 2 und des § 30 Abs. 6a vorzunehmen. Derartige<br />

Än<strong>der</strong>ungen sind für die Dauer von sieben Jahren ersichtlich<br />

zu machen.<br />

(2) Gelangen <strong>der</strong> Datenschutzkommission <strong>aus</strong> amtlichen Verlautbarungen<br />

Än<strong>der</strong>ungen in <strong>der</strong> Bezeichnung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Anschrift des<br />

Auftraggebers zur Kenntnis, so sind die Eintragungen von Amts wegen<br />

zu berichtigen. Ergibt sich <strong>aus</strong> einer amtlichen Verlautbarung<br />

<strong>der</strong> Wegfall <strong>der</strong> Rechtsgrundlage des Auftraggebers, ist dieser von<br />

Amts wegen <strong>aus</strong> dem Register zu streichen. Außerdem ist eine registrierte<br />

Datenanwendung zu streichen, wenn eine Befristung des<br />

Betriebes (§ 19 Abs. 2, § 21 Abs. 2) abgelaufen ist o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Datenschutzkommission<br />

zur Kenntnis gelangt, dass die Datenanwendung<br />

dauerhaft nicht mehr betrieben wird.<br />

(3) Berichtigungen o<strong>der</strong> Streichungen nach Abs. 2 sind ohne weiteres<br />

Ermittlungsverfahren durch Mandatsbescheid (§ 38) zu verfügen.<br />

(4) Der Rechtsnachfolger eines registrierten Auftraggebers kann<br />

einzelne o<strong>der</strong> alle registrierten Meldungen des Rechtsvorgängers<br />

übernehmen, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamkeit<br />

<strong>der</strong> Rechtsnachfolge eine entsprechend glaubhaft gemachte<br />

Erklärung gegenüber <strong>der</strong> Datenschutzkommission abgibt. Dem<br />

Rechtsnachfolger kann auf Antrag auch die Registernummer des<br />

Rechtsvorgängers übertragen werden, wenn <strong>der</strong> Rechtsvorgänger<br />

jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten in Auftraggebereigenschaft<br />

eingestellt hat.<br />

Beachte<br />

Diese Bestimmung ist bis zum Inkrafttreten einer neuen Verordnung<br />

gemäß § 16 Abs. 3 nicht anzuwenden (vgl. § 61 Abs. 7).<br />

Verfahren zur Überprüfung <strong>der</strong> Erfüllung<br />

<strong>der</strong> Meldepflicht<br />

§ 22a (1) Die Datenschutzkommission kann je<strong>der</strong>zeit die Erfüllung<br />

<strong>der</strong> Meldepflicht durch einen Auftraggeber prüfen. Dies gilt sowohl<br />

für die Mangelhaftigkeit einer registrierten Meldung im Sinn des<br />

§ 19 Abs. 4 als auch für die rechtswidrige Unterlassung von Meldungen.<br />

(2) Bei Vorliegen des Verdachtes <strong>der</strong> Nichterfüllung <strong>der</strong> Meldepflicht<br />

infolge Mangelhaftigkeit einer registrierten Meldung (Abs. 1)<br />

o<strong>der</strong> Unterlassung <strong>der</strong> Meldung, die über die Fälle des § 22 Abs.<br />

2 hin<strong>aus</strong>geht, ist ein Verfahren zur Berichtigung des Datenverarbeitungsregisters<br />

durchzuführen. <strong>Das</strong> Verfahren wird durch begründete<br />

Verfahrensanordnung eingeleitet, die dem meldepflichtigen<br />

Auftraggeber mit einem Auftrag zur Verbesserung (§ 20 Abs. 4)<br />

o<strong>der</strong> einer Auffor<strong>der</strong>ung zur Nachmeldung (§ 17 Abs. 1) innerhalb<br />

gesetzter Frist zuzustellen ist.<br />

(3) Wird einem im Verfahren nach Abs. 2 erteilten Verbesserungsauftrag<br />

nicht entsprochen, so ist die Streichung <strong>der</strong> Meldung mit<br />

Bescheid <strong>der</strong> Datenschutzkommission zu verfügen. Die Streichung<br />

kann sich, wenn dies technisch möglich, im Hinblick auf den Zweck<br />

<strong>der</strong> Datenanwendung sinnvoll und zur Herstellung des rechtmäßigen<br />

Zustandes <strong>aus</strong>reichend ist, auch nur auf Teile <strong>der</strong> Meldung beschränken.


48 Kolumnentitel<br />

(4) Wird einer im Verfahren nach Abs. 2 erteilten Auffor<strong>der</strong>ung<br />

zur Nachmeldung nicht entsprochen und die Unterlassung einer<br />

Meldung entgegen § 17 Abs. 1 erwiesen, so ist mit Bescheid <strong>der</strong><br />

Datenschutzkommission <strong>der</strong> weitere Betrieb <strong>der</strong> Datenanwendung,<br />

soweit er vom Registerstand abweicht, zu untersagen und gleichzeitig<br />

Anzeige nach § 52 Abs. 2 Z 1 an die zuständige Behörde<br />

zu erstatten.<br />

(5) Ergibt das Verfahren nach Abs. 2 alleine die Unangemessenheit<br />

o<strong>der</strong> die Nichteinhaltung von nach § 19 Abs. 1 Z 7 erklärten Datensicherheitsmaßnahmen,<br />

so ist dies mit Bescheid festzustellen und<br />

gleichzeitig eine angemessene Frist zur Herstellung <strong>aus</strong>reichen<strong>der</strong><br />

Datensicherheit zu setzen. Der Auftraggeber hat innerhalb dieser<br />

Frist <strong>der</strong> Datenschutzkommission die getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.<br />

Sind diese nicht <strong>aus</strong>reichend, so ist die Streichung <strong>der</strong><br />

Datenanwendung zu verfügen.<br />

(6) Die Einleitung und <strong>der</strong> Stand eines Berichtigungsverfahrens<br />

nach Abs. 2 ist bei registrierten Meldungen im Datenverarbeitungsregister<br />

bis zur Einstellung o<strong>der</strong> bis zur Herstellung eines rechtmäßigen<br />

Zustandes durch Maßnahmen nach den Abs. 3 bis 6 geeignet<br />

anzumerken.<br />

Pflicht zur Offenlegung nicht-meldepflichtiger<br />

Datenanwendungen<br />

§ 23 (1) Auftraggeber einer Standardanwendung haben je<strong>der</strong>mann<br />

auf Anfrage mitzuteilen, welche Standardanwendungen sie<br />

tatsächlich vornehmen.<br />

(2) Nicht-meldepflichtige Datenanwendungen sind <strong>der</strong> Datenschutzkommission<br />

bei Ausübung ihrer Kontrollaufgaben gemäß § 30 offen<br />

zu legen.<br />

Informationspflicht des Auftraggebers<br />

§ 24 (1) Der Auftraggeber einer Datenanwendung hat <strong>aus</strong> Anlass<br />

<strong>der</strong> Ermittlung von Daten die Betroffenen in geeigneter Weise<br />

1. über den Zweck <strong>der</strong> Datenanwendung, für die die Daten ermittelt<br />

werden, und<br />

2. über Namen und Adresse des Auftraggebers,<br />

zu informieren, sofern diese Informationen dem Betroffenen nach<br />

den Umständen des Falles nicht bereits vorliegen.<br />

(2) Über Abs. 1 hin<strong>aus</strong>gehende Informationen sind in geeigneter<br />

Weise zu geben, wenn dies für eine Verarbeitung nach Treu und<br />

Glauben erfor<strong>der</strong>lich ist; dies gilt insbeson<strong>der</strong>e dann, wenn<br />

1. gegen eine beabsichtigte Verarbeitung o<strong>der</strong> Übermittlung von<br />

Daten ein Wi<strong>der</strong>spruchsrecht des Betroffenen gemäß § 28 besteht<br />

o<strong>der</strong><br />

2. es für den Betroffenen nach den Umständen des Falles nicht<br />

klar erkennbar ist, ob er zur Beantwortung <strong>der</strong> an ihn gestellten<br />

Fragen rechtlich verpflichtet ist, o<strong>der</strong><br />

3. Daten in einem Informationsverbundsystem verarbeitet werden<br />

sollen, ohne dass dies gesetzlich vorgesehen ist.<br />

(2a) Wird dem Auftraggeber bekannt, dass Daten <strong>aus</strong> einer seiner<br />

Datenanwendungen systematisch und schwerwiegend unrechtmäßig<br />

verwendet wurden und den Betroffenen Schaden droht, hat er<br />

darüber unverzüglich die Betroffenen in geeigneter Form zu informieren.<br />

Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn die Information angesichts<br />

<strong>der</strong> Drohung eines nur geringfügigen Schadens <strong>der</strong> Betroffenen<br />

einerseits o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kosten <strong>der</strong> Information aller Betroffenen<br />

an<strong>der</strong>erseits einen unverhältnismäßigen Aufwand erfor<strong>der</strong>t.<br />

(3) Werden Daten nicht durch Befragung des Betroffenen, son<strong>der</strong>n<br />

durch Übermittlung von Daten <strong>aus</strong> an<strong>der</strong>en Aufgabengebieten desselben<br />

Auftraggebers o<strong>der</strong> <strong>aus</strong> Anwendungen an<strong>der</strong>er Auftraggeber<br />

ermittelt, darf die Information gemäß Abs. 1 entfallen, wenn<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

die Datenverwendung durch Gesetz o<strong>der</strong> Verordnung vorgesehen<br />

ist o<strong>der</strong><br />

die Information im Hinblick auf die mangelnde Erreichbarkeit<br />

von Betroffenen unmöglich ist o<strong>der</strong><br />

wenn sie angesichts <strong>der</strong> Unwahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung<br />

<strong>der</strong> Betroffenenrechte einerseits und <strong>der</strong> Kosten<br />

<strong>der</strong> Information aller Betroffenen an<strong>der</strong>erseits einen unverhältnismäßigen<br />

Aufwand erfor<strong>der</strong>t. Dies liegt insbeson<strong>der</strong>e dann<br />

vor, wenn Daten für Zwecke <strong>der</strong> wissenschaftlichen Forschung<br />

o<strong>der</strong> Statistik gemäß § 46 o<strong>der</strong> Adreßdaten im Rahmen des §<br />

47 ermittelt werden und die Information des Betroffenen in diesen<br />

Bestimmungen nicht <strong>aus</strong>drücklich vorgeschrieben ist. Der<br />

Bundeskanzler kann durch Verordnung weitere Fälle festlegen,<br />

in welchen die Pflicht zur Information entfällt.<br />

(4) Keine Informationspflicht nach Abs. 1 besteht bei jenen Datenanwendungen,<br />

die gemäß § 17 Abs. 2 und 3 nicht meldepflichtig<br />

sind.<br />

Pflicht zur Offenlegung <strong>der</strong> Identität<br />

des Auftraggebers<br />

§ 25 (1) Bei Übermittlungen und bei Mitteilungen an Betroffene<br />

hat <strong>der</strong> Auftraggeber seine Identität in geeigneter Weise offen zu<br />

legen, sodass den Betroffenen die Verfolgung ihrer Rechte möglich<br />

ist. Bei meldepflichtigen Datenanwendungen ist in Mitteilungen an<br />

Betroffene die Registernummer des Auftraggebers anzuführen.<br />

(2) Werden Daten <strong>aus</strong> einer Datenanwendung für Zwecke einer<br />

vom Auftraggeber verschiedenen Person verwendet, ohne dass diese<br />

ihrerseits ein Verfügungsrecht über die verwendeten Daten und<br />

damit die Eigenschaft eines Auftraggebers in Bezug auf die Daten<br />

erlangt, dann ist bei Mitteilungen an den Betroffenen neben <strong>der</strong><br />

Identität <strong>der</strong> Person, für <strong>der</strong>en Zwecke die Daten verwendet werden,<br />

auch die Identität des Auftraggebers anzugeben, <strong>aus</strong> dessen<br />

Datenanwendung die Daten stammen. Handelt es sich hiebei um<br />

eine meldepflichtige Datenanwendung, ist die Registernummer des<br />

Auftraggebers beizufügen. Diese Pflicht trifft sowohl den Auftraggeber<br />

als auch denjenigen, in dessen Namen die Mitteilung an den<br />

Betroffenen erfolgt.<br />

5. ABSCHNITT – DIE RECHTE DES BETROFFENEN<br />

Auskunftsrecht<br />

§ 26 (1) Ein Auftraggeber hat je<strong>der</strong> Person o<strong>der</strong> Personengemeinschaft,<br />

die dies schriftlich verlangt und ihre Identität in geeigneter<br />

Form nachweist, Auskunft über die zu dieser Person o<strong>der</strong> Personengemeinschaft<br />

verarbeiteten Daten zu geben. Mit Zustimmung des<br />

Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt<br />

werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die Informationen<br />

über ihre Herkunft, allfällige Empfänger o<strong>der</strong> Empfängerkreise<br />

von Übermittlungen, den Zweck <strong>der</strong> Datenverwendung sowie<br />

die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen.<br />

Auf Verlangen eines Betroffenen sind auch Namen und<br />

Adressen von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit <strong>der</strong><br />

Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Wenn zur Person des<br />

Auskunftswerbers keine Daten vorhanden sind, genügt die Bekanntgabe<br />

dieses Umstandes (Negativ<strong>aus</strong>kunft). Mit Zustimmung des<br />

Auskunftswerbers kann anstelle <strong>der</strong> schriftlichen Auskunft auch eine<br />

mündliche Auskunft mit <strong>der</strong> Möglichkeit <strong>der</strong> Einsichtnahme und <strong>der</strong><br />

Abschrift o<strong>der</strong> Ablichtung gegeben werden.<br />

(2) Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit dies zum Schutz des<br />

Auskunftswerbers <strong>aus</strong> beson<strong>der</strong>en Gründen notwendig ist o<strong>der</strong> soweit<br />

überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers o<strong>der</strong><br />

eines Dritten, insbeson<strong>der</strong>e auch überwiegende öffentliche Interessen,<br />

<strong>der</strong> Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche<br />

Interessen können sich hiebei <strong>aus</strong> <strong>der</strong> Notwendigkeit


Kolumnentitel<br />

49<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

4.<br />

5.<br />

des Schutzes <strong>der</strong> verfassungsmäßigen Einrichtungen <strong>der</strong><br />

Republik Österreich o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Sicherung <strong>der</strong> Einsatzbereitschaft des Bundesheeres o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Sicherung <strong>der</strong> Interessen <strong>der</strong> umfassenden Landesverteidigung<br />

o<strong>der</strong><br />

des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher<br />

o<strong>der</strong> finanzieller Interessen <strong>der</strong> Republik Österreich o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Europäischen Union o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Vorbeugung, Verhin<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Verfolgung von<br />

Straftaten<br />

ergeben. Die Zulässigkeit <strong>der</strong> Auskunftsverweigerung <strong>aus</strong> den Gründen<br />

<strong>der</strong> Z 1 bis 5 unterliegt <strong>der</strong> Kontrolle durch die Datenschutzkommission<br />

nach § 30 Abs. 3 und dem beson<strong>der</strong>en Beschwerdeverfahren<br />

vor <strong>der</strong> Datenschutzkommission gemäß § 31 Abs. 4.<br />

(3) Der Auskunftswerber hat am Auskunftsverfahren über Befragung<br />

in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten<br />

und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.<br />

(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist<br />

die Auskunft zu erteilen o<strong>der</strong> schriftlich zu begründen, warum sie<br />

nicht o<strong>der</strong> nicht vollständig erteilt wird. Von <strong>der</strong> Erteilung <strong>der</strong> Auskunft<br />

kann auch deshalb abgesehen werden, weil <strong>der</strong> Auskunftswerber<br />

am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt o<strong>der</strong> weil er<br />

den Kostenersatz nicht geleistet hat.<br />

(5) In jenen Bereichen <strong>der</strong> Vollziehung, die mit <strong>der</strong> Wahrnehmung<br />

<strong>der</strong> in Abs. 2 Z 1 bis 5 bezeichneten Aufgaben betraut sind, ist,<br />

soweit dies zum Schutz jener öffentlichen Interessen notwendig ist,<br />

die eine Auskunftsverweigerung erfor<strong>der</strong>t, folgen<strong>der</strong>maßen vorzugehen:<br />

Es ist in allen Fällen, in welchen keine Auskunft erteilt wird - also<br />

auch weil tatsächlich keine Daten verwendet werden -, anstelle einer<br />

inhaltlichen Begründung <strong>der</strong> Hinweis zu geben, dass keine <strong>der</strong><br />

Auskunftspflicht unterliegenden Daten über den Auskunftswerber<br />

verwendet werden. Die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise unterliegt<br />

<strong>der</strong> Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach § 30<br />

Abs. 3 und dem beson<strong>der</strong>en Beschwerdeverfahren vor <strong>der</strong> Datenschutzkommission<br />

nach § 31 Abs. 4.<br />

(6) Die Auskunft ist unentgeltlich zu erteilen, wenn sie den aktuellen<br />

Datenbestand einer Datenanwendung betrifft und wenn <strong>der</strong><br />

Auskunftswerber im laufenden Jahr noch kein Auskunftsersuchen an<br />

den Auftraggeber zum selben Aufgabengebiet gestellt hat. In allen<br />

an<strong>der</strong>en Fällen kann ein p<strong>aus</strong>chalierter Kostenersatz von 18,89<br />

Euro verlangt werden, von dem wegen tatsächlich erwachsen<strong>der</strong><br />

höherer Kosten abgewichen werden darf. Ein etwa geleisteter Kostenersatz<br />

ist ungeachtet allfälliger Schadenersatzansprüche zurückzuerstatten,<br />

wenn Daten rechtswidrig verwendet wurden o<strong>der</strong> wenn<br />

die Auskunft sonst zu einer Richtigstellung geführt hat.<br />

(7) Ab dem Zeitpunkt <strong>der</strong> Kenntnis von einem Auskunftsverlangen<br />

darf <strong>der</strong> Auftraggeber Daten über den Auskunftswerber innerhalb<br />

eines Zeitraums von vier Monaten und im Falle <strong>der</strong> Erhebung einer<br />

Beschwerde gemäß § 31 an die Datenschutzkommission bis zum<br />

rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nicht vernichten. Diese<br />

Frist gilt nicht, wenn einem Löschungsantrag des Auskunftswerbers<br />

nach § 27 Abs. 1 Z 2 o<strong>der</strong> § 28 zu entsprechen ist.<br />

(8) In dem Umfang, in dem eine Datenanwendung für eine Person<br />

o<strong>der</strong> Personengemeinschaft hinsichtlich <strong>der</strong> zu ihr verarbeiteten<br />

Daten von Gesetzes wegen einsehbar ist, hat diese das Recht auf<br />

Auskunft nach Maßgabe <strong>der</strong> das Einsichtsrecht vorsehenden Bestimmungen.<br />

Für das Verfahren <strong>der</strong> Einsichtnahme (einschließlich<br />

<strong>der</strong>en Verweigerung) gelten die näheren Regelungen des Gesetzes,<br />

das das Einsichtsrecht vorsieht. In Abs. 1 genannte Bestandteile<br />

einer Auskunft, die vom Einsichtsrecht nicht umfasst sind, können<br />

dennoch nach diesem Bundesgesetz geltend gemacht werden.<br />

(9) Für Auskünfte <strong>aus</strong> dem Strafregister gelten die beson<strong>der</strong>en Bestimmungen<br />

des Strafregistergesetzes 1968 über Strafregisterbescheinigungen.<br />

(10) Ergibt sich eine Auftraggeberstellung auf Grund von Rechtsvorschriften,<br />

obwohl die Datenverarbeitung für Zwecke <strong>der</strong> Auftragserfüllung<br />

für einen Dritten erfolgt (§ 4 Abs. 1 Z 4 letzter Satz),<br />

kann <strong>der</strong> Auskunftswerber sein Auskunftsbegehren zunächst auch<br />

an denjenigen richten, <strong>der</strong> die Herstellung des Werkes aufgetragen<br />

hat. Dieser hat dem Auskunftswerber, soweit ihm dies nicht<br />

ohnehin bekannt ist, binnen zwei Wochen unentgeltlich Namen<br />

und Adresse des tatsächlichen Auftraggebers mitzuteilen, damit<br />

<strong>der</strong> Auskunftswerber sein Auskunftsrecht gemäß Abs. 1 gegen diesen<br />

geltend machen kann. Wird ein Auskunftsbegehren an einen<br />

Dienstleister gerichtet und lässt dieses erkennen, dass <strong>der</strong> Auskunftswerber<br />

ihn irrtümlich für den Auftraggeber <strong>der</strong> von ihm betriebenen<br />

Datenanwendung hält, hat <strong>der</strong> Dienstleister das Auskunftsbegehren<br />

unverzüglich an den Auftraggeber weiterzuleiten und dem<br />

Auskunftswerber mitzuteilen, dass in seinem Auftrag keine Daten<br />

verwendet werden. Der Auftraggeber hat innerhalb von acht Wochen<br />

ab Einlangen des Auskunftsbegehrens beim Dienstleister dem<br />

Auskunftswerber Auskunft zu erteilen o<strong>der</strong> schriftlich zu begründen,<br />

warum sie nicht o<strong>der</strong> nicht vollständig erteilt wird. In jenen Bereichen<br />

<strong>der</strong> Vollziehung, die mit <strong>der</strong> Wahrnehmung <strong>der</strong> in Abs. 2 Z<br />

1 bis 5 bezeichneten Aufgaben betraut sind, ist, soweit dies zum<br />

Schutz jener öffentlichen Interessen notwendig ist, von einer Auskunftserteilung<br />

abzusehen. Wird jedoch in weiterer Folge das Ersuchen<br />

direkt an den Auftraggeber gestellt, so hat dieser nach Abs.<br />

5 vorzugehen. Für Betreiber von Informationsverbundsystemen gilt<br />

jedoch <strong>aus</strong>schließlich § 50 Abs. 1.<br />

Recht auf Richtigstellung o<strong>der</strong> Löschung<br />

§ 27 (1) Je<strong>der</strong> Auftraggeber hat unrichtige o<strong>der</strong> entgegen den<br />

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtig zu<br />

stellen o<strong>der</strong> zu löschen, und zwar<br />

1. <strong>aus</strong> eigenem, sobald ihm die Unrichtigkeit von Daten o<strong>der</strong> die<br />

Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung bekannt geworden ist, o<strong>der</strong><br />

2. auf begründeten Antrag des Betroffenen.<br />

Der Pflicht zur Richtigstellung nach Z 1 unterliegen nur solche Daten,<br />

<strong>der</strong>en Richtigkeit für den Zweck <strong>der</strong> Datenanwendung von Bedeutung<br />

ist. Die Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann<br />

einen Berichtigungsanspruch, wenn sich <strong>aus</strong> <strong>der</strong> Unvollständigkeit<br />

im Hinblick auf den Zweck <strong>der</strong> Datenanwendung die Unrichtigkeit<br />

<strong>der</strong> Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den Zweck <strong>der</strong> Datenanwendung<br />

nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig<br />

verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, dass ihre<br />

Archivierung rechtlich zulässig ist und dass <strong>der</strong> Zugang zu diesen<br />

Daten beson<strong>der</strong>s geschützt ist. Die Weiterverwendung von Daten<br />

für einen an<strong>der</strong>en Zweck ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung<br />

<strong>der</strong> Daten für diesen Zweck zulässig ist; die Zulässigkeit <strong>der</strong> Weiterverwendung<br />

für wissenschaftliche o<strong>der</strong> statistische Zwecke ergibt<br />

sich <strong>aus</strong> den §§ 46 und 47.<br />

(2) Der Beweis <strong>der</strong> Richtigkeit <strong>der</strong> Daten obliegt - sofern gesetzlich<br />

nicht <strong>aus</strong>drücklich an<strong>der</strong>es angeordnet ist - dem Auftraggeber, soweit<br />

die Daten nicht <strong>aus</strong>schließlich auf Grund von Angaben des<br />

Betroffenen ermittelt wurden.<br />

(3) Eine Richtigstellung o<strong>der</strong> Löschung von Daten ist <strong>aus</strong>geschlossen,<br />

soweit <strong>der</strong> Dokumentationszweck einer Datenanwendung nachträgliche<br />

Än<strong>der</strong>ungen nicht zulässt. Die erfor<strong>der</strong>lichen Richtigstellungen<br />

sind diesfalls durch entsprechende zusätzliche Anmerkungen zu<br />

bewirken.<br />

(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen eines Antrags auf<br />

Richtigstellung o<strong>der</strong> Löschung ist dem Antrag zu entsprechen und<br />

dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen o<strong>der</strong> schriftlich zu begründen,<br />

warum die verlangte Löschung o<strong>der</strong> Richtigstellung nicht<br />

vorgenommen wird.


50 Kolumnentitel<br />

(5) In jenen Bereichen <strong>der</strong> Vollziehung, die mit <strong>der</strong> Wahrnehmung<br />

<strong>der</strong> in § 26 Abs. 2 Z 1 bis 5 bezeichneten Aufgaben betraut sind,<br />

ist, soweit dies zum Schutz jener öffentlichen Interessen notwendig<br />

ist, die eine Geheimhaltung erfor<strong>der</strong>n, mit einem Richtigstellungs-<br />

o<strong>der</strong> Löschungsantrag folgen<strong>der</strong>maßen zu verfahren: Die<br />

Richtigstellung o<strong>der</strong> Löschung ist vorzunehmen, wenn das Begehren<br />

des Betroffenen nach Auffassung des Auftraggebers berechtigt<br />

ist. Die gemäß Abs. 4 erfor<strong>der</strong>liche Mitteilung an den Betroffenen<br />

hat in allen Fällen dahingehend zu lauten, dass die Überprüfung<br />

<strong>der</strong> Datenbestände des Auftraggebers im Hinblick auf das Richtigstellungs-<br />

o<strong>der</strong> Löschungsbegehren durchgeführt wurde. Die Zulässigkeit<br />

dieser Vorgangsweise unterliegt <strong>der</strong> Kontrolle durch die<br />

Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 3 und dem beson<strong>der</strong>en<br />

Beschwerdeverfahren vor <strong>der</strong> Datenschutzkommission nach § 31<br />

Abs. 4.<br />

(6) Wenn die Löschung o<strong>der</strong> Richtigstellung von Daten auf <strong>aus</strong>schließlich<br />

automationsunterstützt lesbaren Datenträgern <strong>aus</strong> Gründen<br />

<strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit nur zu bestimmten Zeitpunkten vorgenommen<br />

werden kann, sind bis dahin die zu löschenden Daten für<br />

den Zugriff zu sperren und die zu berichtigenden Daten mit einer<br />

berichtigenden Anmerkung zu versehen.<br />

(7) Werden Daten verwendet, <strong>der</strong>en Richtigkeit <strong>der</strong> Betroffene bestreitet,<br />

und lässt sich we<strong>der</strong> ihre Richtigkeit noch ihre Unrichtigkeit<br />

feststellen, so ist auf Verlangen des Betroffenen ein Vermerk über<br />

die Bestreitung beizufügen. Der Bestreitungsvermerk darf nur mit<br />

Zustimmung des Betroffenen o<strong>der</strong> auf Grund einer Entscheidung<br />

des zuständigen Gerichtes o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Datenschutzkommission gelöscht<br />

werden.<br />

(8) Wurden im Sinne des Abs. 1 richtiggestellte o<strong>der</strong> gelöschte Daten<br />

vor <strong>der</strong> Richtigstellung o<strong>der</strong> Löschung übermittelt, so hat <strong>der</strong> Auftraggeber<br />

die Empfänger dieser Daten hievon in geeigneter Weise<br />

zu verständigen, sofern dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand,<br />

insbeson<strong>der</strong>e im Hinblick auf das Vorhandensein eines berechtigten<br />

Interesses an <strong>der</strong> Verständigung, bedeutet und die Empfänger noch<br />

feststellbar sind.<br />

(9) Die Regelungen <strong>der</strong> Abs. 1 bis 8 gelten für das gemäß Strafregistergesetz<br />

1968 geführte Strafregister sowie für öffentliche Bücher<br />

und Register, die von Auftraggebern des öffentlichen Bereichs<br />

geführt werden, nur insoweit als für<br />

1. die Verpflichtung zur Richtigstellung und Löschung von Amts<br />

wegen o<strong>der</strong><br />

2. das Verfahren <strong>der</strong> Durchsetzung und die Zuständigkeit zur<br />

Entscheidung über Berichtigungs- und Löschungsanträge von<br />

Betroffenen<br />

durch Bundesgesetz nicht an<strong>der</strong>es bestimmt ist.<br />

Wi<strong>der</strong>spruchsrecht<br />

§ 28. (1) Sofern die Verwendung von Daten nicht gesetzlich vorgesehen<br />

ist, hat je<strong>der</strong> Betroffene das Recht, gegen die Verwendung<br />

seiner Daten wegen Verletzung überwiegen<strong>der</strong> schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen,<br />

die sich <strong>aus</strong> seiner beson<strong>der</strong>en Situation<br />

ergeben, beim Auftraggeber <strong>der</strong> Datenanwendung Wi<strong>der</strong>spruch<br />

zu erheben. Der Auftraggeber hat bei Vorliegen dieser Vor<strong>aus</strong>setzungen<br />

die Daten des Betroffenen binnen acht Wochen <strong>aus</strong> seiner<br />

Datenanwendung zu löschen und allfällige Übermittlungen zu unterlassen.<br />

(2) Gegen eine nicht gesetzlich angeordnete Aufnahme in eine öffentlich<br />

zugängliche Datenanwendung kann <strong>der</strong> Betroffene je<strong>der</strong>zeit<br />

auch ohne Begründung seines Begehrens Wi<strong>der</strong>spruch erheben.<br />

Die Daten sind binnen acht Wochen zu löschen.<br />

(3) § 27 Abs. 4 bis 6 gelten auch in den Fällen <strong>der</strong> Abs. 1 und 2.<br />

Die Rechte des Betroffenen bei <strong>der</strong> Verwendung<br />

nur indirekt personenbezogener Daten<br />

§ 29 Die durch die §§ 26 bis 28 gewährten Rechte können nicht<br />

geltend gemacht werden, soweit nur indirekt personenbezogene<br />

Daten verwendet werden.<br />

Beachte<br />

zu Abs. 3 und 6:Bis zum Inkrafttreten einer neuen Verordnung<br />

gemäß § 16 Abs. 3 ist die Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl.<br />

I Nr. 133/2009 anzuwenden (vgl. § 61 Abs. 7).zu Abs. 2a und<br />

6a:Diese Bestimmungen sind bis zum Inkrafttreten einer neuen<br />

Verordnung gemäß § 16 Abs. 3 nicht anzuwenden (vgl. § 61<br />

Abs. 7).<br />

6. ABSCHNITT – RECHTSSCHUTZ<br />

Kontrollbefugnisse <strong>der</strong> Datenschutzkommission<br />

§ 30 (1) Je<strong>der</strong>mann kann sich wegen einer behaupteten Verletzung<br />

seiner Rechte o<strong>der</strong> ihn betreffen<strong>der</strong> Pflichten eines Auftraggebers<br />

o<strong>der</strong> Dienstleisters nach diesem Bundesgesetz mit einer Eingabe an<br />

die Datenschutzkommission wenden.<br />

(2) Die Datenschutzkommission kann im Fall eines begründeten<br />

Verdachtes auf Verletzung <strong>der</strong> im Abs. 1 genannten Rechte und<br />

Pflichten Datenanwendungen überprüfen. Hiebei kann sie vom Auftraggeber<br />

o<strong>der</strong> Dienstleister <strong>der</strong> überprüften Datenanwendung insbeson<strong>der</strong>e<br />

alle notwendigen Aufklärungen verlangen und Einschau<br />

in Datenanwendungen und diesbezügliche Unterlagen begehren.<br />

(2a) Sofern sich eine zulässige Eingabe nach Abs. 1 o<strong>der</strong> ein begründeter<br />

Verdacht nach Abs. 2 auf eine meldepflichtige Datenanwendung<br />

(Datei) bezieht, kann die Datenschutzkommission die<br />

Erfüllung <strong>der</strong> Meldepflicht überprüfen und erfor<strong>der</strong>lichenfalls nach<br />

den §§ 22 und 22a vorgehen.<br />

(3) Datenanwendungen, die <strong>der</strong> Vorabkontrolle gemäß § 18 Abs.<br />

2 unterliegen, dürfen auch ohne Vorliegen eines Verdachts auf<br />

rechtswidrige Datenverwendung überprüft werden. Dies gilt auch<br />

für jene Bereiche <strong>der</strong> Vollziehung, in welchen ein Auftraggeber des<br />

öffentlichen Bereichs die grundsätzliche Anwendbarkeit <strong>der</strong> §§ 26<br />

Abs. 5 und 27 Abs. 5 in Anspruch nimmt.<br />

(4) Zum Zweck <strong>der</strong> Einschau ist die Datenschutzkommission nach<br />

Verständigung des Inhabers <strong>der</strong> Räumlichkeiten und des Auftraggebers<br />

(Dienstleisters) berechtigt, Räume, in welchen Datenanwendungen<br />

vorgenommen werden, zu betreten, Datenverarbeitungsanlagen<br />

in Betrieb zu setzen, die zu überprüfenden Verarbeitungen<br />

durchzuführen sowie Kopien von Datenträgern in dem für die Ausübung<br />

<strong>der</strong> Kontrollbefugnisse unbedingt erfor<strong>der</strong>lichen Ausmaß herzustellen.<br />

Der Auftraggeber (Dienstleister) hat die für die Einschau<br />

notwendige Unterstützung zu leisten. Die Kontrolltätigkeit ist unter<br />

möglichster Schonung <strong>der</strong> Rechte des Auftraggebers (Dienstleisters)<br />

und Dritter <strong>aus</strong>zuüben.<br />

(5) Informationen, die <strong>der</strong> Datenschutzkommission o<strong>der</strong> ihren Beauftragten<br />

bei <strong>der</strong> Kontrolltätigkeit zukommen, dürfen <strong>aus</strong>schließlich<br />

für die Kontrolle im Rahmen <strong>der</strong> Vollziehung datenschutzrechtlicher<br />

Vorschriften verwendet werden. Dazu zählt auch die<br />

Verwendung für Zwecke <strong>der</strong> gerichtlichen Rechtsverfolgung durch<br />

den Einschreiter o<strong>der</strong> die Datenschutzkommission nach § 32. Im<br />

Übrigen besteht die Pflicht zur Verschwiegenheit auch gegenüber<br />

Gerichten und Verwaltungsbehörden, insbeson<strong>der</strong>e Abgabenbehörden;<br />

dies allerdings mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass dann, wenn die<br />

Einschau den Verdacht einer strafbaren Handlung nach den §§ 51<br />

o<strong>der</strong> 52 dieses Bundesgesetzes, einer strafbaren Handlung nach<br />

den §§ 118a, 119, 119a, 126a bis 126c, 148a o<strong>der</strong> § 278a des<br />

Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, o<strong>der</strong> eines Verbrechens


Kolumnentitel<br />

51<br />

mit einer Freiheitsstrafe, <strong>der</strong>en Höchstmaß fünf Jahre übersteigt, ergibt,<br />

Anzeige zu erstatten ist und hinsichtlich solcher Verbrechen<br />

und Vergehen auch Ersuchen nach § 76 <strong>der</strong> Strafprozessordnung,<br />

BGBl. Nr. 631/1975, zu entsprechen ist.<br />

(6) Zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes kann die Datenschutzkommission,<br />

sofern nicht Maßnahmen nach den §§ 22 und<br />

22a o<strong>der</strong> nach Abs. 6a zu treffen sind, Empfehlungen <strong>aus</strong>sprechen,<br />

für <strong>der</strong>en Befolgung erfor<strong>der</strong>lichenfalls eine angemessene Frist zu<br />

setzen ist. Wird einer solchen Empfehlung innerhalb <strong>der</strong> gesetzten<br />

Frist nicht entsprochen, so kann die Datenschutzkommission je nach<br />

<strong>der</strong> Art des Verstoßes von Amts wegen insbeson<strong>der</strong>e<br />

1. Strafanzeige nach §§ 51 o<strong>der</strong> 52 erstatten, o<strong>der</strong><br />

2. bei schwerwiegenden Verstößen durch Auftraggeber des privaten<br />

Bereichs Klage vor dem zuständigen Gericht gemäß §<br />

32 Abs. 5 erheben, o<strong>der</strong><br />

3. bei Verstößen von Auftraggebern, die Organe einer Gebietskörperschaft<br />

sind, das zuständige oberste Organ befassen.<br />

Dieses Organ hat innerhalb einer angemessenen, jedoch<br />

zwölf Wochen nicht überschreitenden Frist entwe<strong>der</strong> dafür<br />

Sorge zu tragen, dass <strong>der</strong> Empfehlung <strong>der</strong> Datenschutzkommission<br />

entsprochen wird, o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Datenschutzkommission<br />

mitzuteilen, warum <strong>der</strong> Empfehlung nicht entsprochen wurde.<br />

Die Begründung darf von <strong>der</strong> Datenschutzkommission <strong>der</strong> Öffentlichkeit<br />

in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht werden,<br />

soweit dem nicht die Amtsverschwiegenheit entgegensteht.<br />

(6a) Liegt durch den Betrieb einer Datenanwendung eine wesentliche<br />

unmittelbare Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen<br />

<strong>der</strong> Betroffenen (Gefahr im Verzug) vor, so kann die Datenschutzkommission<br />

die Weiterführung <strong>der</strong> Datenanwendung mit<br />

Bescheid gemäß § 57 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, untersagen. Wenn dies<br />

technisch möglich, im Hinblick auf den Zweck <strong>der</strong> Datenanwendung<br />

sinnvoll und zur Beseitigung <strong>der</strong> Gefährdung <strong>aus</strong>reichend scheint,<br />

kann die Weiterführung auch nur teilweise untersagt werden. Wird<br />

einer Untersagung nicht sogleich Folge geleistet, ist Strafanzeige<br />

nach § 52 Abs. 1 Z 3 zu erstatten. Nach Rechtskraft einer Untersagung<br />

nach diesem Absatz ist ein Berichtigungsverfahren nach<br />

§ 22a Abs. 2 formlos einzustellen. Die Datenanwendung ist im<br />

Umfang <strong>der</strong> Untersagung <strong>aus</strong> dem Register zu streichen.<br />

(7) Der Einschreiter ist darüber zu informieren, wie mit seiner Eingabe<br />

verfahren wurde.<br />

Beachte<br />

zu Abs. 3: Diese Bestimmung ist bis zum Inkrafttreten einer neuen<br />

Verordnung gemäß § 16 Abs. 3 in <strong>der</strong> Fassung vor dem Bundesgesetz<br />

BGBl. I Nr. 133/2009 zusätzlich anzuwenden (vgl. § 61<br />

Abs. 7).<br />

Beschwerde an die Datenschutzkommission<br />

§ 31 (1) Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden<br />

von Personen o<strong>der</strong> Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem<br />

Recht auf Auskunft nach § 26 o<strong>der</strong> nach § 50 Abs. 1 dritter<br />

Satz o<strong>der</strong> in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung<br />

nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das<br />

Auskunftsverlangen (<strong>der</strong> Antrag auf Darlegung o<strong>der</strong> Bekanntgabe)<br />

nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste <strong>der</strong> Gesetzgebung<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gerichtsbarkeit bezieht.<br />

(2) Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden<br />

von Personen o<strong>der</strong> Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem<br />

Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) o<strong>der</strong> in ihrem Recht auf<br />

Richtigstellung o<strong>der</strong> auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein,<br />

sofern <strong>der</strong> Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht<br />

geltend zu machen ist o<strong>der</strong> sich gegen ein Organ im Dienste <strong>der</strong><br />

Gesetzgebung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gerichtsbarkeit richtet.<br />

(3) Die Beschwerde hat zu enthalten:<br />

1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,<br />

2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers<br />

o<strong>der</strong> Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet<br />

wird (Beschwerdegegner),<br />

3. den Sachverhalt, <strong>aus</strong> dem die Rechtsverletzung abgeleitet<br />

wird,<br />

4. die Gründe, auf die sich die Behauptung <strong>der</strong> Rechtswidrigkeit<br />

stützt,<br />

5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen<br />

und<br />

6. die Angaben, die erfor<strong>der</strong>lich sind, um zu beurteilen, ob die<br />

Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.<br />

(4) Einer Beschwerde nach Abs. 1 sind außerdem das zu Grunde<br />

liegende Auskunftsverlangen (<strong>der</strong> Antrag auf Darlegung o<strong>der</strong><br />

Bekanntgabe) und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners<br />

anzuschließen. Einer Beschwerde nach Abs. 2 sind außerdem <strong>der</strong><br />

zu Grunde liegende Antrag auf Richtigstellung o<strong>der</strong> Löschung und<br />

eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen.<br />

(5) Die <strong>der</strong> Datenschutzkommission durch § 30 Abs. 2 bis 4 eingeräumten<br />

Kontrollbefugnisse kommen ihr auch in Beschwerdeverfahren<br />

nach Abs. 1 und 2 gegenüber dem Beschwerdegegner zu.<br />

Ebenso besteht auch hinsichtlich dieser Verfahren die Verschwiegenheitspflicht<br />

nach § 30 Abs. 5.<br />

(6) Im Fall <strong>der</strong> Einbringung einer zulässigen Beschwerde nach<br />

Abs. 1 o<strong>der</strong> 2 ist ein auf Grund einer Eingabe nach § 30 Abs. 1<br />

über denselben Gegenstand eingeleitetes Kontrollverfahren durch<br />

eine entsprechende Information (§ 30 Abs. 7) zu beenden. Die<br />

Datenschutzkommission kann aber dennoch auch während <strong>der</strong> Anhängigkeit<br />

des Beschwerdeverfahrens von Amts wegen nach § 30<br />

Abs. 2 vorgehen, wenn ein begründeter Verdacht einer über den<br />

Beschwerdefall hin<strong>aus</strong>gehenden Verletzung datenschutzrechtlicher<br />

Verpflichtungen besteht. § 30 Abs. 3 bleibt unberührt.<br />

(7) Soweit sich eine Beschwerde nach Abs. 1 o<strong>der</strong> 2 als berechtigt<br />

erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen.<br />

Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Abs. 1)<br />

einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem<br />

auf Antrag zusätzlich die – allenfalls erneute – Reaktion auf das<br />

Auskunftsbegehren nach § 26 Abs. 4, 5 o<strong>der</strong> 10 in jenem Umfang<br />

aufzutragen, <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung<br />

zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt<br />

erweist, ist sie abzuweisen.<br />

(8) Ein Beschwerdegegner, gegen den wegen Verletzung in Rechten<br />

nach den §§ 26 bis 28 Beschwerde erhoben wurde, kann bis<br />

zum Abschluss des Verfahrens vor <strong>der</strong> Datenschutzkommission<br />

durch Reaktionen gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 26<br />

Abs. 4 o<strong>der</strong> § 27 Abs. 4 die behauptete Rechtsverletzung nachträglich<br />

beseitigen. Erscheint <strong>der</strong> Datenschutzkommission durch<br />

<strong>der</strong>artige Reaktionen des Beschwerdegegners die Beschwerde als<br />

gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören.<br />

Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzkommission<br />

das Verfahren formlos einstellen wird, wenn<br />

er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er<br />

die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise<br />

nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine <strong>der</strong>artige<br />

Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach<br />

geän<strong>der</strong>t (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von <strong>der</strong> Zurückziehung <strong>der</strong> ursprünglichen<br />

Beschwerde und <strong>der</strong> gleichzeitigen Einbringung einer<br />

neuen Beschwerde <strong>aus</strong>zugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche<br />

Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und <strong>der</strong> Beschwerdeführer<br />

davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht<br />

zu berücksichtigen.


52 Kolumnentitel<br />

Beachte<br />

zu Abs. 1 und 2: Diese Bestimmungen sind bis zum Inkrafttreten<br />

einer neuen Verordnung gemäß § 16 Abs. 3 nicht anzuwenden<br />

(vgl. § 61 Abs. 7).<br />

Begleitende Maßnahmen im<br />

Beschwerdeverfahren<br />

§ 31a (1) Sofern sich eine zulässige Beschwerde nach § 31 Abs.<br />

2 auf eine meldepflichtige Datenanwendung (Datei) bezieht, kann<br />

die Datenschutzkommission die Erfüllung <strong>der</strong> Meldepflicht überprüfen<br />

und erfor<strong>der</strong>lichenfalls nach den §§ 22 und 22a vorgehen.<br />

(2) Macht <strong>der</strong> Beschwerdeführer im Rahmen einer Beschwerde<br />

nach § 31 Abs. 2 eine wesentliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen<br />

Geheimhaltungsinteressen durch die Verwendung seiner<br />

Daten glaubhaft, so kann die Datenschutzkommission nach § 30<br />

Abs. 6a vorgehen.<br />

(3) Ist in einem Verfahren nach § 31 Abs. 2 die Richtigkeit von<br />

Daten strittig, so ist vom Beschwerdegegner bis zum Abschluss des<br />

Verfahrens ein Bestreitungsvermerk anzubringen. Erfor<strong>der</strong>lichenfalls<br />

hat dies die Datenschutzkommission auf Antrag des Beschwerdeführers<br />

mit Mandatsbescheid anzuordnen.<br />

(4) Beruft sich ein Auftraggeber des öffentlichen Bereichs bei einer<br />

Beschwerde wegen Verletzung des Auskunfts-, Richtigstellungs- o<strong>der</strong><br />

Löschungsrechts gegenüber <strong>der</strong> Datenschutzkommission auf die §§<br />

26 Abs. 5 o<strong>der</strong> 27 Abs. 5, so hat diese nach Überprüfung <strong>der</strong><br />

Notwendigkeit <strong>der</strong> Geheimhaltung die geschützten öffentlichen<br />

Interessen in ihrem Verfahren zu wahren. Kommt sie zur Auffassung,<br />

dass die Geheimhaltung von verarbeiteten Daten gegenüber<br />

dem Betroffenen nicht gerechtfertigt war, ist die Offenlegung <strong>der</strong><br />

Daten mit Bescheid aufzutragen. Gegen diese Entscheidung <strong>der</strong><br />

Datenschutzkommission kann die belangte Behörde Beschwerde<br />

an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Wurde keine <strong>der</strong>artige<br />

Beschwerde eingebracht und wird dem Bescheid <strong>der</strong> Datenschutzkommission<br />

binnen acht Wochen nicht entsprochen, so hat die Datenschutzkommission<br />

die Offenlegung <strong>der</strong> Daten gegenüber dem<br />

Betroffenen selbst vorzunehmen und ihm die verlangte Auskunft zu<br />

erteilen o<strong>der</strong> ihm mitzuteilen, welche Daten bereits berichtigt o<strong>der</strong><br />

gelöscht wurden. Die ersten beiden Sätze gelten in Verfahren nach<br />

§ 30 sinngemäß.<br />

Anrufung <strong>der</strong> Gerichte<br />

§ 32 (1) Ansprüche wegen Verletzung <strong>der</strong> Rechte einer Person<br />

o<strong>der</strong> Personengemeinschaft auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung<br />

o<strong>der</strong> auf Löschung gegen natürliche Personen, Personengemeinschaften<br />

o<strong>der</strong> Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet<br />

sind, sind, soweit diese Rechtsträger bei <strong>der</strong> behaupteten<br />

Verletzung nicht in Vollziehung <strong>der</strong> Gesetze tätig geworden sind,<br />

auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.<br />

(2) Sind Daten entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes<br />

verwendet worden, so hat <strong>der</strong> Betroffene Anspruch auf Unterlassung<br />

und Beseitigung des diesem Bundesgesetz wi<strong>der</strong>streitenden<br />

Zustandes.<br />

(3) Zur Sicherung <strong>der</strong> auf dieses Bundesgesetz gestützten Ansprüche<br />

auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen erlassen<br />

werden, auch wenn die in § 381 EO bezeichneten Vor<strong>aus</strong>setzungen<br />

nicht zutreffen. Dies gilt auch für Verfügungen über die Verpflichtung<br />

zur Anbringung eines Bestreitungsvermerks.<br />

(4) Für Klagen und Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung<br />

nach diesem Bundesgesetz ist in erster Instanz das mit <strong>der</strong><br />

Ausübung <strong>der</strong> Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute<br />

Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel <strong>der</strong> Kläger (Antragsteller)<br />

seinen gewöhnlichen Aufenthalt o<strong>der</strong> Sitz hat. Klagen (Anträge)<br />

können aber auch bei dem Landesgericht erhoben werden,<br />

in dessen Sprengel <strong>der</strong> Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt<br />

o<strong>der</strong> Sitz o<strong>der</strong> eine Nie<strong>der</strong>lassung hat.<br />

(5) Die Datenschutzkommission hat in Fällen, in welchen <strong>der</strong> begründete<br />

Verdacht einer schwerwiegenden Datenschutzverletzung<br />

durch einen Auftraggeber des privaten Bereichs besteht, gegen diesen<br />

eine Feststellungsklage (§ 228 ZPO) bei dem gemäß Abs. 4<br />

zweiter Satz zuständigen Gericht zu erheben.<br />

(6) Die Datenschutzkommission hat, wenn ein Einschreiter (§ 30<br />

Abs. 1) es verlangt und es zur Wahrung <strong>der</strong> nach diesem Bundesgesetz<br />

geschützten Interessen einer größeren Zahl von natürlichen<br />

Personen geboten ist, einem Rechtsstreit auf Seiten des Einschreiters<br />

als Nebenintervenient (§§ 17 ff ZPO) beizutreten.<br />

(7) Anlässlich einer zulässigen Klage nach Abs. 1, die sich auf<br />

eine nach Ansicht des Gerichts meldepflichtige Datenanwendung<br />

bezieht, kann das Gericht die Datenschutzkommission um Überprüfung<br />

nach den §§ 22 und 22a ersuchen. Die Datenschutzkommission<br />

hat das Gericht vom Ergebnis <strong>der</strong> Überprüfung zu verständigen.<br />

Dieses ist sodann vom Gericht auch den Parteien bekannt zu geben,<br />

sofern das Verfahren noch nicht rechtskräftig beendet ist.<br />

Schadenersatz<br />

§ 33 (1) Ein Auftraggeber o<strong>der</strong> Dienstleister, <strong>der</strong> Daten schuldhaft<br />

entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwendet,<br />

hat dem Betroffenen den erlittenen Schaden nach den allgemeinen<br />

Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu ersetzen. Werden durch<br />

die öffentlich zugängliche Verwendung <strong>der</strong> in § 18 Abs. 2 Z 1 bis<br />

3 genannten Datenarten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen<br />

eines Betroffenen in einer Weise verletzt, die einer Eignung zur<br />

Bloßstellung gemäß § 7 Abs. 1 des Mediengesetzes, BGBl. Nr.<br />

314/1981, gleichkommt, so gilt diese Bestimmung auch in Fällen,<br />

in welchen die öffentlich zugängliche Verwendung nicht in Form<br />

<strong>der</strong> Veröffentlichung in einem Medium geschieht. Der Anspruch auf<br />

angemessene Entschädigung für die erlittene Kränkung ist gegen<br />

den Auftraggeber <strong>der</strong> Datenverwendung geltend zu machen.<br />

(2) Der Auftraggeber und <strong>der</strong> Dienstleister haften auch für das<br />

Verschulden ihrer Leute, soweit <strong>der</strong>en Tätigkeit für den Schaden<br />

ursächlich war.<br />

(3) Der Auftraggeber kann sich von seiner Haftung befreien, wenn<br />

er nachweist, dass <strong>der</strong> Umstand, durch den <strong>der</strong> Schaden eingetreten<br />

ist, ihm und seinen Leuten (Abs. 2) nicht zur Last gelegt werden<br />

kann. <strong>Das</strong>selbe gilt für die Haftungsbefreiung des Dienstleisters. Für<br />

den Fall eines Mitverschuldens des Geschädigten o<strong>der</strong> einer Person,<br />

<strong>der</strong>en Verhalten er zu vertreten hat, gilt § 1304 ABGB.<br />

(4) Die Zuständigkeit für Klagen nach Abs. 1 richtet sich nach<br />

§ 32 Abs. 4.<br />

Gemeinsame Bestimmungen<br />

§ 34 (1) Der Anspruch auf Behandlung einer Eingabe nach § 30,<br />

einer Beschwerde nach § 31 o<strong>der</strong> einer Klage nach § 32 erlischt,<br />

wenn <strong>der</strong> Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er<br />

Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens<br />

aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behauptetermaßen<br />

stattgefunden hat, einbringt. Dies ist dem Einschreiter im Falle einer<br />

verspäteten Eingabe gemäß § 30 mitzuteilen; verspätete Beschwerden<br />

nach § 31 und Klagen nach § 32 sind zurückzuweisen.<br />

(2) Eingaben nach § 30, Beschwerden nach § 31, Klagen nach<br />

§ 32 sowie Schadenersatzansprüche nach § 33 können nicht nur<br />

auf die Verletzung <strong>der</strong> Vorschriften dieses Bundesgesetzes, son<strong>der</strong>n<br />

auch auf die Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften<br />

eines an<strong>der</strong>en Mitgliedstaates <strong>der</strong> Europäischen Union gegründet<br />

werden, soweit solche Vorschriften gemäß § 3 im Inland anzuwenden<br />

sind.


Kolumnentitel<br />

53<br />

(3) Ist ein von <strong>der</strong> Datenschutzkommission zu prüfen<strong>der</strong> Sachverhalt<br />

gemäß § 3 nach <strong>der</strong> Rechtsordnung eines an<strong>der</strong>en Vertragsstaates<br />

des Europäischen Wirtschaftsraumes zu beurteilen, so kann die Datenschutzkommission<br />

die zuständige <strong>aus</strong>ländische Datenschutzkontrollstelle<br />

um Unterstützung ersuchen.<br />

(4) Die Datenschutzkommission hat den Unabhängigen Datenschutzkontrollstellen<br />

<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Vertragsstaaten des Europäischen<br />

Wirtschaftsraumes über Ersuchen Amtshilfe zu leisten.<br />

Beachte<br />

Abs. 2: Verfassungsbestimmung<br />

7. ABSCHNITT – KONTROLLORGANE<br />

Datenschutzkommission und Datenschutzrat<br />

§ 35 (1) Zur Wahrung des Datenschutzes sind nach den näheren<br />

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes - unbeschadet <strong>der</strong> Zuständigkeit<br />

des Bundeskanzlers und <strong>der</strong> ordentlichen Gerichte - die Datenschutzkommission<br />

und <strong>der</strong> Datenschutzrat berufen.<br />

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzkommission übt ihre<br />

Befugnisse auch gegenüber den in Art. 19 B-VG bezeichneten<br />

obersten Organen <strong>der</strong> Vollziehung <strong>aus</strong>.<br />

Zusammensetzung <strong>der</strong> Datenschutzkommission<br />

§ 36 (1) Die Datenschutzkommission besteht <strong>aus</strong> sechs Mitglie<strong>der</strong>n,<br />

die auf Vorschlag <strong>der</strong> Bundesregierung vom Bundespräsidenten<br />

für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. Wie<strong>der</strong>bestellungen<br />

sind zulässig. Die Mitglie<strong>der</strong> müssen rechtskundig sein. Ein<br />

Mitglied muss dem Richterstand angehören.<br />

(2) Die Vorbereitung des Vorschlages <strong>der</strong> Bundesregierung für die<br />

Bestellung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Datenschutzkommission obliegt dem<br />

Bundeskanzler. Er hat dabei Bedacht zu nehmen auf:<br />

1. einen Dreiervorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs<br />

für das richterliche Mitglied,<br />

2. einen Vorschlag <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> für zwei Mitglie<strong>der</strong>,<br />

3. einen Dreiervorschlag <strong>der</strong> Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte<br />

für ein Mitglied,<br />

4. einen Dreiervorschlag <strong>der</strong> Wirtschaftskammer Österreich für<br />

ein Mitglied.<br />

Alle vorgeschlagenen Personen sollen Erfahrung auf dem Gebiet<br />

des Datenschutzes besitzen.<br />

(3) Ein Mitglied ist <strong>aus</strong> dem Kreise <strong>der</strong> rechtskundigen Bundesbediensteten<br />

vorzuschlagen.<br />

(3a) Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Datenschutzkommission üben diese Funktion<br />

neben ihnen sonst obliegenden beruflichen Tätigkeiten <strong>aus</strong>.<br />

(4) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. <strong>Das</strong> Ersatzmitglied<br />

tritt bei Verhin<strong>der</strong>ung des Mitglieds an dessen Stelle.<br />

Die Funktionsperiode des Ersatzmitglieds endet mit <strong>der</strong> Funktionsperiode<br />

des Mitglieds; für den Fall <strong>der</strong> vorzeitigen Beendigung <strong>der</strong><br />

Funktionsperiode des Mitglieds gilt Abs. 8.<br />

(5) Der Datenschutzkommission können nicht angehören:<br />

1. Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bundesregierung o<strong>der</strong> einer Landesregierung<br />

sowie Staatssekretäre;<br />

2. Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind.<br />

(6) Hat ein Mitglied <strong>der</strong> Datenschutzkommission Einladungen zu<br />

drei aufeinan<strong>der</strong> folgenden Sitzungen ohne genügende Entschuldigung<br />

keine Folge geleistet o<strong>der</strong> tritt bei einem Mitglied ein Ausschließungsgrund<br />

des Abs. 5 nachträglich ein, so hat dies nach<br />

seiner Anhörung die Datenschutzkommission festzustellen. Diese<br />

Feststellung hat den Verlust <strong>der</strong> Mitgliedschaft zur Folge. Im übrigen<br />

kann ein Mitglied <strong>der</strong> Datenschutzkommission nur <strong>aus</strong> einem<br />

schwerwiegenden Grund durch Beschluss <strong>der</strong> Datenschutzkommission,<br />

dem mindestens drei ihrer Mitglie<strong>der</strong> zustimmen müssen,<br />

seines Amtes für verlustig erklärt werden. Die Mitgliedschaft endet<br />

auch, wenn das Mitglied seine Funktion durch schriftliche Erklärung<br />

an den Bundeskanzler zurücklegt. Die Mitgliedschaft des richterlichen<br />

Mitglieds sowie des Mitglieds <strong>aus</strong> dem Kreis <strong>der</strong> rechtskundigen<br />

Bundesbediensteten endet auch, wenn diese <strong>aus</strong> ihren<br />

Dienstverhältnissen zum Bund <strong>aus</strong>scheiden, in den Ruhestand übertreten<br />

o<strong>der</strong> in den Ruhestand versetzt werden. Bei Richtern steht<br />

dem Ausscheiden eine Dienstzuteilung nach § 78 des Richter- und<br />

Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, gleich.<br />

Die Mitgliedschaft <strong>der</strong> übrigen Mitglie<strong>der</strong> endet am 31. Dezember<br />

des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden.<br />

(7) Auf die Ersatzmitglie<strong>der</strong> sind die Abs. 2, 3, 5 und 6 wie auf<br />

Mitglie<strong>der</strong> anzuwenden.<br />

(8) Scheidet ein Mitglied wegen Todes, freiwillig o<strong>der</strong> gemäß Abs.<br />

6 vorzeitig <strong>aus</strong>, so wird das betreffende Ersatzmitglied (Abs. 4)<br />

Mitglied <strong>der</strong> Datenschutzkommission bis zum Ablauf <strong>der</strong> Funktionsperiode<br />

des <strong>aus</strong>geschiedenen Mitglieds. Unter Anwendung <strong>der</strong><br />

Abs. 2 und 3 ist für diese Zeit ein neues Ersatzmitglied zu bestellen.<br />

Scheidet ein Ersatzmitglied vorzeitig <strong>aus</strong>, ist unverzüglich ein neues<br />

Ersatzmitglied zu bestellen.<br />

(9) Die Mitglie<strong>der</strong> und Ersatzmitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Datenschutzkommission<br />

haben für die Anreise zu den Sitzungen <strong>der</strong> Datenschutzkommission<br />

sowie für in Ausübung ihrer Funktion erfor<strong>der</strong>liche sonstige<br />

Dienstreisen Anspruch auf Ersatz <strong>der</strong> Reisekosten (Gebührenstufe<br />

3) durch den Bundeskanzler nach Maßgabe <strong>der</strong> für Bundesbedienstete<br />

geltenden Rechtsvorschriften. Sie haben ferner Anspruch auf<br />

eine <strong>der</strong> Zeit und dem Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung,<br />

die auf Antrag des Bundeskanzlers von <strong>der</strong> Bundesregierung durch<br />

Verordnung festzusetzen ist.<br />

Weisungsfreiheit <strong>der</strong> Datenschutzkommission<br />

§ 37 (1) Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Datenschutzkommission sind in Ausübung<br />

ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.<br />

(2) Die in <strong>der</strong> Geschäftsstelle <strong>der</strong> Datenschutzkommission tätigen<br />

Bediensteten unterstehen fachlich nur den Weisungen des Vorsitzenden<br />

o<strong>der</strong> des geschäftsführenden Mitglieds <strong>der</strong> Datenschutzkommission.<br />

Beachte<br />

Abs. 1: Verfassungsbestimmung<br />

Organisation und Geschäftsführung <strong>der</strong><br />

Datenschutzkommission<br />

§ 38 (1) (Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzkommission<br />

hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in <strong>der</strong> eines ihrer Mitglie<strong>der</strong><br />

mit <strong>der</strong> Führung <strong>der</strong> laufenden Geschäfte zu betrauen ist<br />

(geschäftsführendes Mitglied). Diese Betrauung umfasst auch die<br />

Erlassung von verfahrensrechtlichen Bescheiden und von Mandatsbescheiden<br />

im Registrierungsverfahren gemäß § 20 Abs. 2 o<strong>der</strong><br />

§ 22 Abs. 3. Inwieweit einzelne fachlich geeignete Bedienstete<br />

<strong>der</strong> Geschäftsstelle <strong>der</strong> Datenschutzkommission zum Handeln für<br />

die Datenschutzkommission o<strong>der</strong> das geschäftsführende Mitglied<br />

ermächtigt werden, bestimmt die Geschäftsordnung.


54 Kolumnentitel<br />

(2) Für die Unterstützung in <strong>der</strong> Geschäftsführung <strong>der</strong> Datenschutzkommission<br />

hat <strong>der</strong> Bundeskanzler eine Geschäftsstelle einzurichten<br />

und die notwendige Sach- und Personal<strong>aus</strong>stattung bereitzustellen.<br />

Er hat das Recht, sich je<strong>der</strong>zeit über alle Gegenstände <strong>der</strong> Geschäftsführung<br />

<strong>der</strong> Datenschutzkommission beim Vorsitzenden und<br />

dem geschäftsführenden Mitglied zu unterrichten.<br />

(3) Die Datenschutzkommission ist vor Erlassung von Verordnungen<br />

anzuhören, die auf <strong>der</strong> Grundlage dieses Bundesgesetzes ergehen<br />

o<strong>der</strong> sonst wesentliche Fragen des Datenschutzes unmittelbar betreffen.<br />

(4) Die Datenschutzkommission hat spätestens alle zwei Jahre einen<br />

Bericht über ihre Tätigkeit zu erstellen und in geeigneter Weise zu<br />

veröffentlichen. Der Bericht ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu<br />

übermitteln.<br />

Beschlüsse <strong>der</strong> Datenschutzkommission<br />

§ 39 (1) Die Datenschutzkommission ist bei Anwesenheit aller<br />

sechs Mitglie<strong>der</strong> beschlussfähig. Für den Fall <strong>der</strong> Verhin<strong>der</strong>ung<br />

eines Mitglieds gilt § 36 Abs. 4.<br />

(2) <strong>Das</strong> richterliche Mitglied führt den Vorsitz.<br />

(3) Für einen gültigen Beschluss <strong>der</strong> Datenschutzkommission ist die<br />

Zustimmung <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen notwendig.<br />

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.<br />

Stimmenthaltung ist unzulässig.<br />

(4) Entscheidungen <strong>der</strong> Datenschutzkommission von grundsätzlicher<br />

Bedeutung für die Allgemeinheit sind von <strong>der</strong> Datenschutzkommission<br />

unter Beachtung <strong>der</strong> Erfor<strong>der</strong>nisse <strong>der</strong> Amtsverschwiegenheit in<br />

geeigneter Weise zu veröffentlichen.<br />

(5) Beschlüsse <strong>der</strong> Datenschutzkommission werden vom Vorsitzenden<br />

<strong>aus</strong>gefertigt.<br />

Beachte<br />

zu Abs. 1:Bis zum Inkrafttreten <strong>der</strong> Verordnung gemäß § 16 Abs.<br />

3 ist mit Ausnahme des Verweises auf § 31a Abs. 3 die Fassung<br />

vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2009 anzuwenden (vgl.<br />

§ 61 Abs. 7).<br />

Wirkung von Bescheiden <strong>der</strong> Datenschutzkommission<br />

und des geschäftsführenden Mitglieds<br />

§ 40 (1) Gegen Bescheide, die das geschäftsführende Mitglied<br />

<strong>der</strong> Datenschutzkommission gemäß § 22 Abs. 3, § 30 Abs. 6a<br />

o<strong>der</strong> § 31a Abs. 3 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 erlassen hat, ist<br />

die Vorstellung an die Datenschutzkommission gemäß § 57 Abs. 2<br />

AVG zulässig. Eine Vorstellung gegen einen gemäß § 22 Abs. 3<br />

ergangenen Bescheid hat aufschiebende Wirkung.<br />

gemäß § 55 ergangenen Kundmachung des Bundeskanzlers, nicht<br />

mehr bestehen.<br />

(4) Wenn die Datenschutzkommission eine Verletzung von Bestimmungen<br />

dieses Bundesgesetzes durch einen Auftraggeber des öffentlichen<br />

Bereichs festgestellt hat, so hat dieser mit den ihm zu<br />

Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den <strong>der</strong> Rechtsanschauung<br />

<strong>der</strong> Datenschutzkommission entsprechenden Zustand<br />

herzustellen.<br />

Einrichtung und Aufgaben des Datenschutzrates<br />

§ 41 (1) Beim Bundeskanzleramt ist ein Datenschutzrat eingerichtet.<br />

(2) Der Datenschutzrat berät die Bundesregierung und die Landesregierungen<br />

auf <strong>der</strong>en Ersuchen in rechtspolitischen Fragen des<br />

Datenschutzes. Zur Erfüllung dieser Aufgabe<br />

1. kann <strong>der</strong> Datenschutzrat Fragen von grundsätzlicher Bedeutung<br />

für den Datenschutz in Beratung ziehen;<br />

2. ist dem Datenschutzrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu Gesetzesentwürfen<br />

<strong>der</strong> Bundesministerien zu geben, soweit diese<br />

datenschutzrechtlich von Bedeutung sind;<br />

3. haben Auftraggeber des öffentlichen Bereichs ihre Vorhaben<br />

dem Datenschutzrat zur Stellungnahme zuzuleiten, soweit diese<br />

datenschutzrechtlich von Bedeutung sind;<br />

4. hat <strong>der</strong> Datenschutzrat das Recht, von Auftraggebern des öffentlichen<br />

Bereichs Auskünfte und Berichte sowie die Einsicht<br />

in Unterlagen zu verlangen, soweit dies zur datenschutzrechtlichen<br />

Beurteilung von Vorhaben mit wesentlichen Auswirkungen<br />

auf den Datenschutz in Österreich notwendig ist;<br />

4a. hat <strong>der</strong> Datenschutzrat das Recht, von <strong>der</strong> Datenschutzkommission<br />

Auskünfte und Berichte sowie Einsicht in Unterlagen zu<br />

verlangen;<br />

5. kann <strong>der</strong> Datenschutzrat Auftraggeber des privaten Bereichs<br />

o<strong>der</strong> auch ihre gesetzliche Interessenvertretung zur Stellungnahme<br />

zu Entwicklungen von allgemeiner Bedeutung auffor<strong>der</strong>n,<br />

die <strong>aus</strong> datenschutzrechtlicher <strong>Sicht</strong> Anlass zu Bedenken,<br />

zumindest aber Anlass zur Beobachtung geben;<br />

6. kann <strong>der</strong> Datenschutzrat seine Beobachtungen, Bedenken und<br />

allfälligen Anregungen zur Verbesserung des Datenschutzes in<br />

Österreich <strong>der</strong> Bundesregierung und den Landesregierungen<br />

mitteilen, sowie über Vermittlung dieser Organe den gesetzgebenden<br />

Körperschaften zur Kenntnis bringen.<br />

(3) Abs. 2 Z 3 und 4 gilt nicht, soweit innere Angelegenheiten <strong>der</strong><br />

anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften betroffen sind.<br />

Zusammensetzung des Datenschutzrates<br />

§ 42 (1) Dem Datenschutzrat gehören an:<br />

(2) Gegen Bescheide <strong>der</strong> Datenschutzkommission ist kein Rechtsmittel<br />

zulässig. Sie unterliegen nicht <strong>der</strong> Aufhebung o<strong>der</strong> Abän<strong>der</strong>ung<br />

im Verwaltungsweg. Auftraggeber des öffentlichen Bereichs haben<br />

in Verfahren vor <strong>der</strong> Datenschutzkommission stets Parteistellung.<br />

Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes durch die Parteien des<br />

Verfahrens ist zulässig. Dies gilt jedoch nicht für Auftraggeber des<br />

öffentlichen Bereichs als Beschwerdegegner im Verfahren nach §<br />

31, es sei denn es ist durch beson<strong>der</strong>e gesetzliche Regelung die<br />

Möglichkeit einer Amtsbeschwerde (Art. 131 Abs. 2 B-VG) vorgesehen.<br />

(3) Bescheide, mit welchen gemäß § 13 Übermittlungen o<strong>der</strong> Überlassungen<br />

von Daten ins Ausland genehmigt wurden, sind zu wi<strong>der</strong>rufen,<br />

wenn die rechtlichen und tatsächlichen Vor<strong>aus</strong>setzungen für<br />

die Erteilung <strong>der</strong> Genehmigung, insbeson<strong>der</strong>e auch infolge einer<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

4.<br />

Vertreter <strong>der</strong> politischen Parteien: Von <strong>der</strong> im Haupt<strong>aus</strong>schuss<br />

des Nationalrates am stärksten vertretenen Partei sind vier Vertreter,<br />

von <strong>der</strong> am zweitstärksten vertretenen Partei sind drei<br />

Vertreter und von je<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en im Haupt<strong>aus</strong>schuss des Nationalrates<br />

vertretenen Partei ist ein Vertreter in den Datenschutzrat<br />

zu entsenden, wobei es allein auf die Stärke im Zeitpunkt<br />

<strong>der</strong> Entsendung ankommt. Bei Mandatsgleichheit zweier Parteien<br />

im Haupt<strong>aus</strong>schuss ist die Stimmenstärke bei <strong>der</strong> letzten<br />

Wahl zum Nationalrat <strong>aus</strong>schlaggebend;<br />

je ein Vertreter <strong>der</strong> Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte<br />

und <strong>der</strong> Wirtschaftskammer Österreich;<br />

zwei Vertreter <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>;<br />

je ein Vertreter des Gemeindebundes und des Städtebundes;


Kolumnentitel<br />

55<br />

5.<br />

ein vom Bundeskanzler zu ernennen<strong>der</strong> Vertreter des Bundes.<br />

unverzüglich das Ersatzmitglied zu verständigen.<br />

(2) Die in Abs. 1 Z 3, 4 und 5 genannten Vertreter sollen berufliche<br />

Erfahrung auf dem Gebiet <strong>der</strong> Informatik und des Datenschutzes<br />

haben.<br />

(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen.<br />

(4) Dem Datenschutzrat können Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bundesregierung<br />

o<strong>der</strong> einer Landesregierung sowie Staatssekretäre und weiters Personen,<br />

die zum Nationalrat nicht wählbar sind, nicht angehören.<br />

(5) Die Mitglie<strong>der</strong> gehören dem Datenschutzrat solange an, bis sie<br />

dem Bundeskanzler schriftlich ihr Ausscheiden mitteilen o<strong>der</strong>, mangels<br />

einer solchen Mitteilung, von <strong>der</strong> entsendenden Stelle (Abs. 1)<br />

dem Bundeskanzler ein an<strong>der</strong>er Vertreter namhaft gemacht wird.<br />

Mitglie<strong>der</strong> nach Abs. 1 Z 1 scheiden außerdem <strong>aus</strong>, sobald <strong>der</strong><br />

Haupt<strong>aus</strong>schuss nach den §§ 29 und 30 des Geschäftsordnungsgesetzes<br />

1975, BGBl. Nr. 410, neu gewählt wurde, und sie nicht<br />

neuerlich entsendet werden.<br />

(6) Die Tätigkeit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Datenschutzrates ist ehrenamtlich.<br />

Mitglie<strong>der</strong> des Datenschutzrates, die außerhalb von Wien wohnen,<br />

haben im Fall <strong>der</strong> Teilnahme an Sitzungen des Datenschutzrates<br />

Anspruch auf Ersatz <strong>der</strong> Reisekosten (Gebührenstufe 3) nach<br />

Maßgabe <strong>der</strong> für Bundesbeamte geltenden Rechtsvorschriften.<br />

Vorsitz und Geschäftsführung des Datenschutzrates<br />

§ 43 (1) Der Datenschutzrat gibt sich mit Beschluss eine Geschäftsordnung.<br />

(2) Der Datenschutzrat hat <strong>aus</strong> seiner Mitte einen Vorsitzenden und<br />

zwei stellvertretende Vorsitzende zu wählen. Die Funktionsperiode<br />

des Vorsitzenden und <strong>der</strong> stellvertretenden Vorsitzenden dauert -<br />

unbeschadet des § 42 Abs. 5 - fünf Jahre. Wie<strong>der</strong>bestellungen sind<br />

zulässig.<br />

(3) Die Geschäftsführung des Datenschutzrates obliegt dem Bundeskanzleramt.<br />

Der Bundeskanzler hat das hiefür notwendige Personal<br />

zur Verfügung zu stellen. Bei ihrer Tätigkeit für den Datenschutzrat<br />

sind die Bediensteten des Bundeskanzleramtes fachlich an die Weisungen<br />

des Vorsitzenden des Datenschutzrates gebunden.<br />

Sitzungen und Beschlussfassung des Datenschutzrates<br />

§ 44 (1) Die Sitzungen des Datenschutzrates werden vom Vorsitzenden<br />

nach Bedarf einberufen. Begehrt ein Mitglied die Einberufung<br />

einer Sitzung, so hat <strong>der</strong> Vorsitzende die Sitzung so einzuberufen,<br />

dass sie binnen vier Wochen stattfinden kann.<br />

(2) Zu den Sitzungen kann <strong>der</strong> Vorsitzende nach Bedarf Sachverständige<br />

zuziehen.<br />

(3) Für Beratungen und Beschlussfassungen im Datenschutzrat ist<br />

die Anwesenheit von mehr als <strong>der</strong> Hälfte seiner Mitglie<strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit <strong>der</strong><br />

abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des<br />

Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig. Die<br />

Beifügung von Min<strong>der</strong>heitenvoten ist zulässig.<br />

(4) Der Datenschutzrat kann <strong>aus</strong> seiner Mitte ständige o<strong>der</strong> nichtständige<br />

Arbeits<strong>aus</strong>schüsse bilden, denen er die Vorbereitung, Begutachtung<br />

und Bearbeitung einzelner Angelegenheiten übertragen<br />

kann. Er ist auch berechtigt, die Geschäftsführung, Vorbegutachtung<br />

und die Bearbeitung einzelner Angelegenheiten einem einzelnen<br />

Mitglied (Berichterstatter) zu übertragen.<br />

(5) Jedes Mitglied des Datenschutzrates ist verpflichtet, an den Sitzungen<br />

- außer im Fall <strong>der</strong> gerechtfertigten Verhin<strong>der</strong>ung - teilzunehmen.<br />

Ist ein Mitglied an <strong>der</strong> Teilnahme verhin<strong>der</strong>t, hat es hievon<br />

(6) Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Datenschutzkommission, die dem Datenschutzrat<br />

nicht angehören, sind berechtigt, an den Sitzungen des Datenschutzrates<br />

o<strong>der</strong> seiner Arbeits<strong>aus</strong>schüsse teilzunehmen. Ein Stimmrecht<br />

steht ihnen nicht zu.<br />

(7) Die Beratungen in <strong>der</strong> Sitzung des Datenschutzrates sind, soweit<br />

er nicht selbst an<strong>der</strong>es beschließt, vertraulich.<br />

(8) Die Mitglie<strong>der</strong> des Datenschutzrates, die anwesenden Mitglie<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Datenschutzkommission und die zur Sitzung gemäß Abs. 2 zugezogenen<br />

Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle<br />

ihnen <strong>aus</strong>schließlich <strong>aus</strong> ihrer Tätigkeit im Datenschutzrat bekannt<br />

gewordenen Tatsachen verpflichtet, sofern die Geheimhaltung im<br />

öffentlichen Interesse o<strong>der</strong> im Interesse einer Partei geboten ist.<br />

8. ABSCHNITT – BESONDERE<br />

VERWENDUNGSZWECKE VON DATEN<br />

Private Zwecke<br />

§ 45 (1) Für <strong>aus</strong>schließlich persönliche o<strong>der</strong> familiäre Tätigkeiten<br />

dürfen natürliche Personen Daten verarbeiten, wenn sie ihnen vom<br />

Betroffenen selbst mitgeteilt wurden o<strong>der</strong> ihnen sonst rechtmäßigerweise,<br />

insbeson<strong>der</strong>e in Übereinstimmung mit § 7 Abs. 2, zugekommen<br />

sind.<br />

(2) Daten, die eine natürliche Person für <strong>aus</strong>schließlich persönliche<br />

o<strong>der</strong> familiäre Tätigkeiten verarbeitet, dürfen, soweit gesetzlich<br />

nicht <strong>aus</strong>drücklich an<strong>der</strong>es vorgesehen ist, für an<strong>der</strong>e Zwecke nur<br />

mit Zustimmung des Betroffenen übermittelt werden.<br />

Wissenschaftliche Forschung und Statistik<br />

§ 46 (1) Für Zwecke wissenschaftlicher o<strong>der</strong> statistischer Untersuchungen,<br />

die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel<br />

haben, darf <strong>der</strong> Auftraggeber <strong>der</strong> Untersuchung alle Daten verwenden,<br />

die<br />

1. öffentlich zugänglich sind o<strong>der</strong><br />

2. er für an<strong>der</strong>e Untersuchungen o<strong>der</strong> auch an<strong>der</strong>e Zwecke zulässigerweise<br />

ermittelt hat o<strong>der</strong><br />

3. für ihn nur indirekt personenbezogen sind.<br />

An<strong>der</strong>e Daten dürfen nur unter den Vor<strong>aus</strong>setzungen des Abs. 2 Z<br />

1 bis 3 verwendet werden.<br />

(2) Bei Datenanwendungen für Zwecke wissenschaftlicher Forschung<br />

und Statistik, die nicht unter Abs. 1 fallen, dürfen Daten<br />

nur<br />

1. gemäß beson<strong>der</strong>en gesetzlichen Vorschriften o<strong>der</strong><br />

2. mit Zustimmung des Betroffenen o<strong>der</strong><br />

3. mit Genehmigung <strong>der</strong> Datenschutzkommission gemäß Abs. 3<br />

verwendet werden.<br />

(3) Eine Genehmigung <strong>der</strong> Datenschutzkommission für die Verwendung<br />

von Daten für Zwecke <strong>der</strong> wissenschaftlichen Forschung o<strong>der</strong><br />

Statistik ist auf Antrag des Auftraggebers <strong>der</strong> Untersuchung zu erteilen,<br />

wenn<br />

1.<br />

2.<br />

die Einholung <strong>der</strong> Zustimmung <strong>der</strong> Betroffenen mangels ihrer<br />

Erreichbarkeit unmöglich ist o<strong>der</strong> sonst einen unverhältnismäßigen<br />

Aufwand bedeutet und<br />

ein öffentliches Interesse an <strong>der</strong> beantragten Verwendung besteht<br />

und


56 Kolumnentitel<br />

3. die fachliche Eignung des Antragstellers glaubhaft gemacht<br />

wird.<br />

Sollen sensible Daten ermittelt werden, muss ein wichtiges öffentliches<br />

Interesse an <strong>der</strong> Untersuchung vorliegen; weiters muss gewährleistet<br />

sein, dass die Daten beim Auftraggeber <strong>der</strong> Untersuchung<br />

nur von Personen verwendet werden, die hinsichtlich des Gegenstandes<br />

<strong>der</strong> Untersuchung einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht<br />

unterliegen o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en diesbezügliche Verlässlichkeit sonst<br />

glaubhaft ist. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung<br />

an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen knüpfen, soweit<br />

dies zur Wahrung <strong>der</strong> schutzwürdigen Interessen <strong>der</strong> Betroffenen,<br />

insbeson<strong>der</strong>e bei <strong>der</strong> Verwendung sensibler Daten, notwendig ist.<br />

(3a) Einem Antrag nach Abs. 3 ist jedenfalls eine vom Verfügungsbefugten<br />

über die Datenbestände, <strong>aus</strong> denen die Daten ermittelt<br />

werden sollen, o<strong>der</strong> einem sonst darüber Verfügungsbefugten unterfertigte<br />

Erklärung anzuschließen, dass er dem Auftraggeber die<br />

Datenbestände für die Untersuchung zur Verfügung stellt. Anstelle<br />

dieser Erklärung kann auch ein diese Erklärung ersetzen<strong>der</strong> Exekutionstitel<br />

(§ 367 Abs. 1 <strong>der</strong> Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr.<br />

79/1896) vorgelegt werden.<br />

(4) Rechtliche Beschränkungen <strong>der</strong> Zulässigkeit <strong>der</strong> Benützung von<br />

Daten <strong>aus</strong> an<strong>der</strong>en, insbeson<strong>der</strong>e urheberrechtlichen Gründen bleiben<br />

unberührt.<br />

(5) Auch in jenen Fällen, in welchen gemäß den vorstehenden Bestimmungen<br />

die Verwendung von Daten für Zwecke <strong>der</strong> wissenschaftlichen<br />

Forschung o<strong>der</strong> Statistik in personenbezogener Form<br />

zulässig ist, ist <strong>der</strong> direkte Personsbezug unverzüglich zu verschlüsseln,<br />

wenn in einzelnen Phasen <strong>der</strong> wissenschaftlichen o<strong>der</strong> statistischen<br />

Arbeit mit nur indirekt personenbezogenen Daten das Auslangen<br />

gefunden werden kann. Sofern gesetzlich nicht <strong>aus</strong>drücklich<br />

an<strong>der</strong>es vorgesehen ist, ist <strong>der</strong> Personsbezug <strong>der</strong> Daten gänzlich<br />

zu beseitigen, sobald er für die wissenschaftliche o<strong>der</strong> statistische<br />

Arbeit nicht mehr notwendig ist.<br />

Zurverfügungstellung von Adressen zur<br />

Benachrichtigung und Befragung von Betroffenen<br />

§ 47 (1) Soweit gesetzlich nicht <strong>aus</strong>drücklich an<strong>der</strong>es bestimmt ist,<br />

bedarf die Übermittlung von Adressdaten eines bestimmten Kreises<br />

von Betroffenen zum Zweck ihrer Benachrichtigung o<strong>der</strong> Befragung<br />

<strong>der</strong> Zustimmung <strong>der</strong> Betroffenen.<br />

(2) Wenn allerdings angesichts <strong>der</strong> Auswahlkriterien für den Betroffenenkreis<br />

und des Gegenstands <strong>der</strong> Benachrichtigung o<strong>der</strong> Befragung<br />

eine Beeinträchtigung <strong>der</strong> Geheimhaltungsinteressen <strong>der</strong> Betroffenen<br />

unwahrscheinlich ist, bedarf es keiner Zustimmung, wenn<br />

1. Daten desselben Auftraggebers verwendet werden o<strong>der</strong><br />

2. bei einer beabsichtigten Übermittlung <strong>der</strong> Adressdaten an<br />

Dritte<br />

c) an <strong>der</strong> Benachrichtigung o<strong>der</strong> Befragung auch ein öffentli-<br />

ches Interesse besteht o<strong>der</strong><br />

d) <strong>der</strong> Betroffene nach entsprechen<strong>der</strong> Information über An-<br />

lass und Inhalt <strong>der</strong> Übermittlung innerhalb angemessener<br />

Frist keinen Wi<strong>der</strong>spruch gegen die Übermittlung erhoben<br />

hat.<br />

(3) Liegen die Vor<strong>aus</strong>setzungen des Abs. 2 nicht vor und würde die<br />

Einholung <strong>der</strong> Zustimmung <strong>der</strong> Betroffenen gemäß Abs. 1 einen<br />

unverhältnismäßigen Aufwand erfor<strong>der</strong>n, ist die Übermittlung <strong>der</strong><br />

Adressdaten mit Genehmigung <strong>der</strong> Datenschutzkommission gemäß<br />

Abs. 4 zulässig, falls die Übermittlung an Dritte<br />

1. zum Zweck <strong>der</strong> Benachrichtigung o<strong>der</strong> Befragung <strong>aus</strong> einem<br />

wichtigen Interesse des Betroffenen selbst o<strong>der</strong><br />

2. <strong>aus</strong> einem wichtigen öffentlichen Benachrichtigungs- o<strong>der</strong> Befragungsinteresse<br />

o<strong>der</strong><br />

3. zur Befragung <strong>der</strong> Betroffenen für wissenschaftliche o<strong>der</strong> statistische<br />

Zwecke erfolgen soll.<br />

(4) Die Datenschutzkommission hat auf Antrag eines Auftraggebers,<br />

<strong>der</strong> Adressdaten verarbeitet, die Genehmigung zur Übermittlung<br />

zu erteilen, wenn <strong>der</strong> Antragsteller das Vorliegen <strong>der</strong> in Abs.<br />

3 genannten Vor<strong>aus</strong>setzungen glaubhaft macht und überwiegende<br />

schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen <strong>der</strong> Betroffenen <strong>der</strong> Übermittlung<br />

nicht entgegenstehen. Die Datenschutzkommission kann<br />

die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen<br />

knüpfen, soweit dies zur Wahrung <strong>der</strong> schutzwürdigen Interessen<br />

<strong>der</strong> Betroffenen, insbeson<strong>der</strong>e bei <strong>der</strong> Verwendung sensibler Daten<br />

als Auswahlkriterium, notwendig ist.<br />

(5) Die übermittelten Adressdaten dürfen <strong>aus</strong>schließlich für den genehmigten<br />

Zweck verwendet werden und sind zu löschen, sobald<br />

sie für die Benachrichtigung o<strong>der</strong> Befragung nicht mehr benötigt<br />

werden.<br />

(6) In jenen Fällen, in welchen es gemäß den vorstehenden Bestimmungen<br />

zulässig ist, Namen und Adresse von Personen, die einem<br />

bestimmten Betroffenenkreis angehören, zu übermitteln, dürfen<br />

auch die zum Zweck <strong>der</strong> Auswahl <strong>der</strong> zu übermittelnden Adressdaten<br />

notwendigen Verarbeitungen vorgenommen werden.<br />

Publizistische Tätigkeit<br />

§ 48 (1) Soweit Medienunternehmen, Mediendienste o<strong>der</strong> ihre Mitarbeiter<br />

Daten unmittelbar für ihre publizistische Tätigkeit im Sinne<br />

des Mediengesetzes verwenden, sind von den einfachgesetzlichen<br />

Bestimmungen des vorliegenden Bundesgesetzes nur die §§ 4 bis<br />

6, 10, 11, 14 und 15 anzuwenden.<br />

(2) Die Verwendung von Daten für Tätigkeiten nach Abs. 1 ist insoweit<br />

zulässig, als dies zur Erfüllung <strong>der</strong> Informationsaufgabe <strong>der</strong><br />

Medienunternehmer, Mediendienste und ihrer Mitarbeiter in Ausübung<br />

des Grundrechtes auf freie Meinungsäußerung gemäß Art.<br />

10 Abs. 1 EMRK erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des Mediengesetzes, insbeson<strong>der</strong>e<br />

seines dritten Abschnitts über den Persönlichkeitsschutz.<br />

Verwendung von Daten im Katastrophenfall<br />

§ 48a (1) Auftraggeber des öffentlichen Bereiches sind im Katastrophenfall<br />

ermächtigt, Daten zu verwenden, soweit dies zur<br />

Hilfeleistung für die von <strong>der</strong> Katastrophe unmittelbar betroffenen<br />

Personen, zur Auffindung und Identifizierung von Abgängigen und<br />

Verstorbenen und zur Information von Angehörigen notwendig ist.<br />

Zu diesem Zweck sind auch Hilfsorganisationen (Abs. 6) nach Maßgabe<br />

<strong>der</strong> ihnen zukommenden Aufgaben und rechtlichen Befugnis<br />

ermächtigt, Daten zu verwenden. Wenn dies zur raschen Bewältigung<br />

<strong>der</strong> Katastrophe notwendig ist, darf eine Datenverwendung in<br />

Form <strong>der</strong> Teilnahme an einem Informationsverbundsystem erfolgen.<br />

Wer rechtmäßig über Daten verfügt, darf diese an Auftraggeber<br />

des öffentlichen Bereiches und Hilfsorganisationen übermitteln,<br />

sofern diese die Daten zur Bewältigung <strong>der</strong> Katastrophe für die<br />

genannten Zwecke benötigen. Die Daten sind unverzüglich zu löschen,<br />

wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr<br />

benötigt werden.<br />

(2) Eine Überlassung o<strong>der</strong> Übermittlung von Daten in das Ausland<br />

ist zulässig, soweit dies für die Erfüllung <strong>der</strong> in Abs. 1 genannten<br />

Zwecke notwendig ist. Wenn dies zur raschen Bewältigung<br />

<strong>der</strong> Katastrophe notwendig ist, darf eine Datenverwendung durch<br />

Auftraggeber des öffentlichen Bereichs und Hilfsorganisationen<br />

in Form <strong>der</strong> Teilnahme an einem Informationsverbundsystem, an<br />

dem auch <strong>aus</strong>ländische Auftraggeber beteiligt sind, erfolgen. Die<br />

Übermittlung erkennungsdienstlicher und sensibler Daten zu Identifizierungszwecken<br />

an ein <strong>der</strong>artiges System darf erst stattfinden,<br />

wenn auf Grund von Erhebungen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen,<br />

dass die vermisste Person verstorben sein dürfte. Daten,


Kolumnentitel<br />

57<br />

die für sich allein den Betroffenen strafrechtlich belasten, dürfen<br />

nicht übermittelt werden, es sei denn, dass diese zur Identifizierung<br />

im Einzelfall unbedingt notwendig sind. Die Übermittlung von Daten<br />

Angehöriger darf nur in pseudonymisierter Form erfolgen. Daten<br />

dürfen in Staaten ohne angemessenes Datenschutzniveau nur<br />

übermittelt o<strong>der</strong> überlassen werden, wenn <strong>der</strong> Auftraggeber auf<br />

Grund schriftlicher Vereinbarungen mit dem Empfänger o<strong>der</strong> auf<br />

Grund schriftlicher Zusagen des Empfängers o<strong>der</strong>, wenn dies nach<br />

den Umständen nicht o<strong>der</strong> nicht in angemessener Zeit möglich ist,<br />

durch Erteilung von Auflagen an den Empfänger davon <strong>aus</strong>gehen<br />

kann, dass die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen <strong>der</strong> vom<br />

geplanten Datenverkehr Betroffenen auch im Ausland <strong>aus</strong>reichend<br />

gewahrt werden. Eine Übermittlung o<strong>der</strong> Überlassung hat dann zu<br />

unterbleiben, wenn Grund zur Annahme besteht, dass <strong>der</strong> Empfänger<br />

nicht für den gebotenen Schutz <strong>der</strong> Geheimhaltungsinteressen<br />

<strong>der</strong> Betroffenen Sorge tragen o<strong>der</strong> <strong>aus</strong>drückliche datenschutzrechtliche<br />

Auflagen des Auftraggebers missachten werde. Während <strong>der</strong><br />

Dauer <strong>der</strong> Katastrophensituation entfällt im Hinblick auf § 12 Abs.<br />

3 Z 3 die Genehmigungspflicht. Die Datenschutzkommission ist<br />

von den veranlassten Übermittlungen und Überlassungen und den<br />

näheren Umständen des Anlass gebenden Sachverhaltes jedoch unverzüglich<br />

zu verständigen. Die Datenschutzkommission kann zum<br />

Schutz <strong>der</strong> Betroffenenrechte Datenübermittlungen o<strong>der</strong> -überlassungen<br />

untersagen, wenn <strong>der</strong> durch die Datenweitergabe bewirkte<br />

Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz durch die beson<strong>der</strong>en<br />

Umstände <strong>der</strong> Katastrophensituation nicht gerechtfertigt ist.<br />

(3) Auf Grund einer konkreten Anfrage eines nahen Angehörigen<br />

einer tatsächlich o<strong>der</strong> vermutlich von <strong>der</strong> Katastrophe unmittelbar<br />

betroffenen Person sind Auftraggeber ermächtigt, dem Anfragenden<br />

Daten über die Reise in das und <strong>aus</strong> dem Katastrophengebiet,<br />

Aufenthaltsdaten im Katastrophengebiet sowie Daten über den<br />

Stand <strong>der</strong> Ausforschung von betroffenen Personen zu übermitteln,<br />

wenn <strong>der</strong> Angehörige folgende Daten bekannt gibt:<br />

1.<br />

2.<br />

Vor- und Zuname, Geburtsdatum sowie Wohnadresse <strong>der</strong><br />

tatsächlich o<strong>der</strong> vermutlich von <strong>der</strong> Katastrophe betroffenen<br />

Person und<br />

seinen Vor- und Zunamen, sein Geburtsdatum, seine Wohnadresse<br />

und sonstige Erreichbarkeit sowie seine Angehörigeneigenschaft<br />

zur betroffenen Person.<br />

Bestehen Zweifel an <strong>der</strong> Angehörigeneigenschaft und können diese<br />

durch Überprüfungen nicht <strong>aus</strong>geräumt werden, ist ein Nachweis<br />

<strong>der</strong> Identität und Angehörigeneigenschaft notwendig.<br />

(4) Über Abs. 3 hin<strong>aus</strong> dürfen nahen Angehörigen von Auftraggebern<br />

des öffentlichen Bereiches und Hilfsorganisationen Daten<br />

einschließlich sensibler Daten über tatsächlich o<strong>der</strong> vermutlich unmittelbar<br />

von <strong>der</strong> Katastrophe betroffene Personen nur übermittelt<br />

werden, wenn sie ihre Identität und ihre Angehörigeneigenschaft<br />

nachweisen und die Auskunft zur Wahrung ihrer Rechte o<strong>der</strong> jener<br />

<strong>der</strong> betroffenen Person erfor<strong>der</strong>lich ist. Die Sozialversicherungsträger<br />

sind verpflichtet, die Auftraggeber des öffentlichen Bereiches<br />

und Hilfsorganisationen bei <strong>der</strong> Überprüfung <strong>der</strong> Daten gemäß<br />

Abs. 3 und <strong>der</strong> Angehörigenbeziehung zu unterstützen. Behörden<br />

sind ermächtigt, die zur Überprüfung dieser Angaben notwendigen<br />

Daten im Wege <strong>der</strong> Amtshilfe zu ermitteln und für diesen Zweck zu<br />

verwenden.<br />

(5) Als nahe Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind Eltern,<br />

Kin<strong>der</strong>, Ehegatten, eingetragene Partner und Lebensgefährten <strong>der</strong><br />

Betroffenen zu verstehen. An<strong>der</strong>e Angehörige dürfen die erwähnten<br />

Auskünfte unter denselben Vor<strong>aus</strong>setzungen wie nahe Angehörige<br />

dann erhalten, wenn sie eine beson<strong>der</strong>e Nahebeziehung<br />

zu <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Katastrophe tatsächlich o<strong>der</strong> vermutlich unmittelbar<br />

betroffenen Person glaubhaft machen.<br />

(6) Eine Hilfsorganisation im Sinne dieser Bestimmung ist eine allgemein<br />

anerkannte gemeinnützige Organisation, die statuten- o<strong>der</strong><br />

satzungsgemäß das Ziel hat, Menschen in Notsituationen zu unterstützen<br />

und von <strong>der</strong> angenommen werden kann, dass sie in wesentlichem<br />

Ausmaß eine Hilfeleistung im Katastrophenfall erbringen<br />

kann.<br />

(7) Alle Datenverwendungen sind im Sinne des § 14 Abs. 2 Z 7<br />

zu protokollieren.<br />

(8) Die Zulässigkeit von Datenverwendungen auf <strong>der</strong> Grundlage<br />

an<strong>der</strong>er in den §§ 8 und 9 genannter Tatbestände bleibt unberührt.<br />

9. ABSCHNITT – BESONDERE<br />

VERWENDUNGSARTEN VON DATEN<br />

Automatisierte Einzelentscheidungen<br />

§ 49 (1) Niemand darf einer für ihn rechtliche Folgen nach sich<br />

ziehenden o<strong>der</strong> einer ihn erheblich beeinträchtigenden Entscheidung<br />

unterworfen werden, die <strong>aus</strong>schließlich auf Grund einer automationsunterstützten<br />

Verarbeitung von Daten zum Zweck <strong>der</strong> Bewertung<br />

einzelner Aspekte seiner Person ergeht, wie beispielsweise<br />

seiner beruflichen Leistungsfähigkeit, seiner Kreditwürdigkeit, seiner<br />

Zuverlässigkeit o<strong>der</strong> seines Verhaltens.<br />

(2) Abweichend von Abs. 1 darf eine Person einer <strong>aus</strong>schließlich<br />

automationsunterstützt erzeugten Entscheidung unterworfen werden,<br />

wenn<br />

1. dies gesetzlich <strong>aus</strong>drücklich vorgesehen ist o<strong>der</strong><br />

2. die Entscheidung im Rahmen des Abschlusses o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Erfüllung<br />

eines Vertrages ergeht und dem Ersuchen des Betroffenen<br />

auf Abschluss o<strong>der</strong> Erfüllung des Vertrages stattgegeben wurde<br />

o<strong>der</strong><br />

3. die Wahrung <strong>der</strong> berechtigten Interessen des Betroffenen durch<br />

geeignete Maßnahmen – beispielsweise die Möglichkeit, seinen<br />

Standpunkt geltend zu machen – garantiert wird.<br />

(3) Dem Betroffenen ist bei automatisierten Einzelentscheidungen<br />

auf Antrag <strong>der</strong> logische Ablauf <strong>der</strong> automatisierten Entscheidungsfindung<br />

in allgemein verständlicher Form darzulegen. § 26 Abs. 2<br />

bis 10 gilt sinngemäß.<br />

Informationsverbundsysteme<br />

§ 50 (1) Die Auftraggeber eines Informationsverbundsystems<br />

haben, soweit dies nicht bereits durch Gesetz geregelt ist, einen<br />

geeigneten Betreiber für das System zu bestellen. Name (Bezeichnung)<br />

und Anschrift des Betreibers sind in <strong>der</strong> Meldung zwecks<br />

Eintragung in das Datenverarbeitungsregister bekannt zu geben.<br />

Unbeschadet des Rechtes des Betroffenen auf Auskunft nach § 26<br />

hat <strong>der</strong> Betreiber jedem Betroffenen auf Antrag binnen zwölf Wochen<br />

alle Auskünfte zu geben, die notwendig sind, um den für die<br />

Verarbeitung seiner Daten im System verantwortlichen Auftraggeber<br />

festzustellen; in Fällen, in welchen <strong>der</strong> Auftraggeber gemäß<br />

§ 26 Abs. 5 vorzugehen hätte, hat <strong>der</strong> Betreiber mitzuteilen, dass<br />

kein <strong>der</strong> Pflicht zur Auskunftserteilung unterliegen<strong>der</strong> Auftraggeber<br />

benannt werden kann. Abgesehen von <strong>der</strong> abweichenden Frist gilt<br />

§ 26 Abs. 3 bis 10 sinngemäß. Die Unterstützungspflicht des Betreibers<br />

gilt auch bei Anfragen von Behörden. Den Betreiber trifft<br />

überdies die Verantwortung für die notwendigen Maßnahmen <strong>der</strong><br />

Datensicherheit (§ 14) im Informationsverbundsystem. Von <strong>der</strong><br />

Haftung für diese Verantwortung kann sich <strong>der</strong> Betreiber unter den<br />

gleichen Vor<strong>aus</strong>setzungen, wie sie in § 33 Abs. 3 vorgesehen sind,<br />

befreien. Wird ein Informationsverbundsystem geführt, ohne dass<br />

eine entsprechende Meldung an die Datenschutzkommission unter<br />

Angabe eines Betreibers erfolgt ist, treffen jeden einzelnen Auftraggeber<br />

die Pflichten des Betreibers.<br />

(2) Durch entsprechenden Rechtsakt können auch weitere Auftraggeberpflichten,<br />

insbeson<strong>der</strong>e auch die Vornahme <strong>der</strong> Meldung des


58 Kolumnentitel<br />

Informationsverbundsystems, auf den Betreiber übertragen werden.<br />

Allein für die Übertragung <strong>der</strong> Meldepflicht ist die Vorlage von<br />

Vollmachten nach § 10 AVG nicht erfor<strong>der</strong>lich. Soweit <strong>der</strong> Pflichtenübergang<br />

nicht durch Gesetz angeordnet ist, ist er gegenüber<br />

Dritten nur wirksam, wenn er – auf Grund einer entsprechenden<br />

Meldung an die Datenschutzkommission – <strong>aus</strong> <strong>der</strong> Registrierung im<br />

Datenverarbeitungsregister ersichtlich ist.<br />

(2a) Wird ein Informationsverbundsystem auf Grund einer Meldung<br />

von zumindest zwei Auftraggebern registriert, so können Auftraggeber,<br />

die in <strong>der</strong> Folge die Teilnahme an dem Informationsverbundsystem<br />

anstreben, die Meldung im Umfang des § 19 Abs. 1 Z 3<br />

bis 7 auf einen Verweis auf den Inhalt <strong>der</strong> Meldung eines bereits<br />

registrierten Auftraggebers beschränken, wenn sie eine Teilnahme<br />

im genau gleichen Umfang anstreben.<br />

(3) Die Bestimmungen <strong>der</strong> Abs. 1 und 2 gelten nicht, soweit infolge<br />

<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en, insbeson<strong>der</strong>e internationalen Struktur eines<br />

bestimmten Informationsverbundsystems gesetzlich <strong>aus</strong>drücklich an<strong>der</strong>es<br />

vorgesehen ist.<br />

9a. ABSCHNITT - VIDEOÜBERWACHUNG<br />

Allgemeines<br />

§ 50a (1) Videoüberwachung im Sinne dieses Abschnittes bezeichnet<br />

die systematische, insbeson<strong>der</strong>e fortlaufende Feststellung<br />

von Ereignissen, die ein bestimmtes Objekt (überwachtes Objekt)<br />

o<strong>der</strong> eine bestimmte Person (überwachte Person) betreffen, durch<br />

technische Bildaufnahme- o<strong>der</strong> Bildübertragungsgeräte. Für <strong>der</strong>artige<br />

Überwachungen gelten die folgenden Absätze, sofern nicht<br />

durch an<strong>der</strong>e Gesetze Beson<strong>der</strong>es bestimmt ist.<br />

(2) Für Videoüberwachung gelten die §§ 6 und 7, insbeson<strong>der</strong>e<br />

<strong>der</strong> Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 7 Abs. 3). Rechtmäßige Zwecke<br />

einer Videoüberwachung, insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Auswertung und<br />

Übermittlung <strong>der</strong> dabei ermittelten Daten, sind jedoch vorbehaltlich<br />

des Abs. 5 nur <strong>der</strong> Schutz des überwachten Objekts o<strong>der</strong> <strong>der</strong> überwachten<br />

Person o<strong>der</strong> die Erfüllung rechtlicher Sorgfaltspflichten,<br />

jeweils einschließlich <strong>der</strong> Beweissicherung, im Hinblick auf Ereignisse<br />

nach Abs. 1. Persönlichkeitsrechte nach § 16 ABGB bleiben<br />

unberührt.<br />

(3) Ein Betroffener ist durch eine Videoüberwachung dann nicht in<br />

seinen schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen (§ 7 Abs. 2 Z 3)<br />

verletzt, wenn<br />

1. diese im lebenswichtigen Interesse einer Person erfolgt, o<strong>der</strong><br />

2. Daten über ein Verhalten verarbeitet werden, das ohne jeden<br />

Zweifel den Schluss zulässt, dass es darauf gerichtet war, öffentlich<br />

wahrgenommen zu werden, o<strong>der</strong><br />

3. er <strong>der</strong> Verwendung seiner Daten im Rahmen <strong>der</strong> Überwachung<br />

<strong>aus</strong>drücklich zugestimmt hat.<br />

(4) Ein Betroffener ist darüber hin<strong>aus</strong> durch eine Videoüberwachung<br />

<strong>aus</strong>schließlich dann nicht in seinen schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen<br />

(§ 7 Abs. 2 Z 3) verletzt, wenn sie nicht im Rahmen<br />

<strong>der</strong> Vollziehung hoheitlicher Aufgaben erfolgt und<br />

1.<br />

2.<br />

bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, das überwachte<br />

Objekt o<strong>der</strong> die überwachte Person könnte das Ziel<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ort eines gefährlichen Angriffs werden, o<strong>der</strong><br />

unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften des Völker- o<strong>der</strong><br />

des Gemeinschaftsrechts, Gesetze, Verordnungen, Bescheide<br />

o<strong>der</strong> gerichtliche Entscheidungen dem Auftraggeber spezielle<br />

Sorgfaltspflichten zum Schutz des überwachten Objekts o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> überwachten Person auferlegen, o<strong>der</strong><br />

3. sich die Überwachung in einer bloßen Echtzeitwie<strong>der</strong>gabe<br />

von das überwachte Objekt/die überwachte Person betreffenden<br />

Ereignisse erschöpft, diese also we<strong>der</strong> gespeichert (aufgezeichnet)<br />

noch in sonst einer an<strong>der</strong>en Form weiterverarbeitet<br />

werden (Echtzeitüberwachung), und sie zum Zweck des Schutzes<br />

von Leib, Leben o<strong>der</strong> Eigentum des Auftraggebers erfolgt.<br />

(5) Mit einer Videoüberwachung nach Abs. 4 dürfen nicht Ereignisse<br />

an Orten festgestellt werden, die zum höchstpersönlichen<br />

Lebensbereich eines Betroffenen zählen. Weiters ist die Videoüberwachung<br />

zum Zweck <strong>der</strong> Mitarbeiterkontrolle an Arbeitsstätten untersagt.<br />

(6) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen Betroffener sind auch<br />

dann nicht verletzt, wenn durch Videoüberwachung aufgezeichnete<br />

Daten über eine Verwendung entsprechend den Abs. 2 bis 4<br />

hin<strong>aus</strong> in folgenden Fällen übermittelt werden:<br />

1.<br />

2.<br />

an die zuständige Behörde o<strong>der</strong> das zuständige Gericht, weil<br />

beim Auftraggeber <strong>der</strong> begründete Verdacht entstanden ist,<br />

die Daten könnten eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich<br />

strafbare Handlung dokumentieren, o<strong>der</strong><br />

an Sicherheitsbehörden zur Ausübung <strong>der</strong> diesen durch §<br />

53 Abs. 5 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr.<br />

566/1991, eingeräumten Befugnisse,<br />

auch wenn sich die Handlung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Angriff nicht gegen das<br />

überwachte Objekt o<strong>der</strong> die überwachte Person richtet. Die Befugnisse<br />

von Behörden und Gerichten zur Durchsetzung <strong>der</strong> Her<strong>aus</strong>gabe<br />

von Beweismaterial und zur Beweismittelsicherung sowie<br />

damit korrespondierende Verpflichtungen des Auftraggebers bleiben<br />

unberührt.<br />

(7) Mit einer Videoüberwachung gewonnene Daten von Betroffenen<br />

dürfen nicht automationsunterstützt mit an<strong>der</strong>en Bilddaten<br />

abgeglichen und nicht nach sensiblen Daten als Auswahlkriterium<br />

durchsucht werden.<br />

Beson<strong>der</strong>e Protokollierungs- und Löschungspflicht<br />

§ 50b (1) Je<strong>der</strong> Verwendungsvorgang einer Videoüberwachung<br />

ist zu protokollieren. Dies gilt nicht für Fälle <strong>der</strong> Echtzeitüberwachung.<br />

(2) Aufgezeichnete Daten sind, sofern sie nicht <strong>aus</strong> konkretem Anlass<br />

für die Verwirklichung <strong>der</strong> zu Grunde liegenden Schutz- o<strong>der</strong><br />

Beweissicherungszwecke o<strong>der</strong> für Zwecke nach § 50a Abs. 6 benötigt<br />

werden, spätestens nach 72 Stunden zu löschen. § 33 Abs.<br />

2 AVG gilt. Eine beabsichtigte längere Aufbewahrungsdauer ist in<br />

<strong>der</strong> Meldung anzuführen und zu begründen. In diesem Fall darf die<br />

Datenschutzkommission die Videoüberwachung nur registrieren,<br />

wenn dies <strong>aus</strong> beson<strong>der</strong>en Gründen zur Zweckerreichung regelmäßig<br />

erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

Meldepflicht und Registrierungsverfahren<br />

§ 50c (1) Videoüberwachungen unterliegen <strong>der</strong> Meldepflicht gemäß<br />

den §§ 17 ff. Sofern <strong>der</strong> Auftraggeber nicht in <strong>der</strong> Meldung<br />

zusagt, die Videoüberwachungsdaten zu verschlüsseln und unter<br />

Hinterlegung des einzigen Schlüssels bei <strong>der</strong> Datenschutzkommission<br />

sicherzustellen, dass eine Auswertung <strong>der</strong> Videoaufzeichnungen<br />

nur im begründeten Anlassfall durch eine bestimmte Stelle stattfindet,<br />

unterliegen sie <strong>der</strong> Vorabkontrolle (§ 18 Abs. 2). Bestimmte<br />

Tatsachen im Sinn von § 50a Abs. 4 Z 1 müssen bei Erstattung <strong>der</strong><br />

Meldung glaubhaft gemacht werden. Soweit gemäß § 96a des<br />

Arbeitsverfassungsgesetzes 1974 – ArbVG, BGBl. Nr. 22, Betriebsvereinbarungen<br />

abzuschließen sind, sind diese im Registrierungsverfahren<br />

vorzulegen.<br />

(2) Eine Videoüberwachung ist über § 17 Abs. 2 und 3 hin<strong>aus</strong> von<br />

<strong>der</strong> Meldepflicht <strong>aus</strong>genommen


Kolumnentitel<br />

59<br />

1.<br />

2.<br />

in Fällen <strong>der</strong> Echtzeitüberwachung o<strong>der</strong><br />

wenn eine Speicherung (Aufzeichnung) nur auf einem analogen<br />

Speichermedium erfolgt.<br />

an<strong>der</strong>en Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht<br />

mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.<br />

(3) Mehrere überwachte Objekte o<strong>der</strong> überwachte Personen, für<br />

<strong>der</strong>en Videoüberwachung <strong>der</strong>selbe Auftraggeber eine gesetzliche<br />

Zuständigkeit o<strong>der</strong> rechtliche Befugnis (§ 7 Abs. 1) hat, können<br />

auf Grund ihrer gleichartigen Beschaffenheit o<strong>der</strong> ihrer räumlichen<br />

Verbundenheit in einer Meldung zusammengefasst werden, wenn<br />

sich diese auf die gleiche Rechtsgrundlage stützt.<br />

Information durch Kennzeichnung<br />

§ 50d (1) Der Auftraggeber einer Videoüberwachung hat diese<br />

geeignet zu kennzeichnen. Aus <strong>der</strong> Kennzeichnung hat jedenfalls<br />

<strong>der</strong> Auftraggeber eindeutig hervorzugehen, es sei denn, dieser ist<br />

den Betroffenen nach den Umständen des Falles bereits bekannt.<br />

Die Kennzeichnung hat örtlich <strong>der</strong>art zu erfolgen, dass je<strong>der</strong> potentiell<br />

Betroffene, <strong>der</strong> sich einem überwachten Objekt o<strong>der</strong> einer<br />

überwachten Person nähert, tunlichst die Möglichkeit hat, <strong>der</strong> Videoüberwachung<br />

<strong>aus</strong>zuweichen.<br />

(2) Keine Kennzeichnungsverpflichtung besteht bei Videoüberwachungen<br />

im Rahmen <strong>der</strong> Vollziehung hoheitlicher Aufgaben, die<br />

nach § 17 Abs. 3 von <strong>der</strong> Meldepflicht <strong>aus</strong>genommen sind.<br />

Auskunftsrecht<br />

§ 50e (1) Abweichend von § 26 Abs. 1 ist dem Auskunftswerber,<br />

nachdem dieser den Zeitraum, in dem er möglicherweise von<br />

<strong>der</strong> Überwachung betroffen war, und den Ort möglichst genau benannt<br />

und seine Identität in geeigneter Form nachgewiesen hat,<br />

Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten durch Übersendung<br />

einer Kopie <strong>der</strong> zu seiner Person verarbeiteten Daten in<br />

einem üblichen technischen Format zu gewähren. Alternativ kann<br />

<strong>der</strong> Auskunftswerber eine Einsichtnahme auf Lesegeräten des Auftraggebers<br />

verlangen, wobei ihm auch in diesem Fall die Ausfolgung<br />

einer Kopie zusteht. Die übrigen Bestandteile <strong>der</strong> Auskunft<br />

(verfügbare Informationen über die Herkunft, Empfänger o<strong>der</strong> Empfängerkreise<br />

von Übermittlungen, Zweck, Rechtsgrundlagen sowie<br />

allenfalls Dienstleister) sind auch im Fall <strong>der</strong> Überwachung schriftlich<br />

zu erteilen, wenn nicht <strong>der</strong> Auskunftswerber einer mündlichen<br />

Auskunftserteilung zustimmt.<br />

(2) § 26 Abs. 2 ist mit <strong>der</strong> Maßgabe anzuwenden, dass in dem<br />

Fall, dass eine Auskunft wegen überwiegen<strong>der</strong> berechtigter Interessen<br />

Dritter o<strong>der</strong> des Auftraggebers nicht in <strong>der</strong> in Abs. 1 geregelten<br />

Form erteilt werden kann, <strong>der</strong> Auskunftswerber Anspruch auf eine<br />

schriftliche Beschreibung seines von <strong>der</strong> Überwachung verarbeiteten<br />

Verhaltens o<strong>der</strong> auf eine Auskunft unter Unkenntlichmachung<br />

<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Personen hat.<br />

(3) In Fällen <strong>der</strong> Echtzeitüberwachung ist ein Auskunftsrecht <strong>aus</strong>geschlossen.<br />

10. ABSCHNITT - STRAFBESTIMMUNGEN<br />

Datenverwendung in Gewinno<strong>der</strong><br />

Schädigungsabsicht<br />

§ 51 Wer mit dem Vorsatz, sich o<strong>der</strong> einen Dritten dadurch unrechtmäßig<br />

zu bereichern, o<strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Absicht, einen an<strong>der</strong>en<br />

dadurch in seinem von § 1 Abs. 1 gewährleisteten Anspruch zu<br />

schädigen, personenbezogene Daten, die ihm <strong>aus</strong>schließlich auf<br />

Grund seiner berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut o<strong>der</strong> zugänglich<br />

geworden sind o<strong>der</strong> die er sich wi<strong>der</strong>rechtlich verschafft<br />

hat, selbst benützt, einem an<strong>der</strong>en zugänglich macht o<strong>der</strong> veröffentlicht,<br />

obwohl <strong>der</strong> Betroffene an diesen Daten ein schutzwürdiges<br />

Geheimhaltungsinteresse hat, ist, wenn die Tat nicht nach einer<br />

Verwaltungsstrafbestimmung<br />

§ 52 (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit<br />

<strong>der</strong> Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet o<strong>der</strong><br />

nach an<strong>der</strong>en Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe<br />

bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe<br />

bis zu 25 000 Euro zu ahnden ist, wer<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

4.<br />

5.<br />

sich vorsätzlich wi<strong>der</strong>rechtlichen Zugang zu einer Datenanwendung<br />

verschafft o<strong>der</strong> einen erkennbar wi<strong>der</strong>rechtlichen<br />

Zugang vorsätzlich aufrechterhält o<strong>der</strong><br />

Daten vorsätzlich in Verletzung des Datengeheimnisses (§ 15)<br />

übermittelt, insbeson<strong>der</strong>e Daten, die ihm gemäß §§ 46 o<strong>der</strong><br />

47 anvertraut wurden, vorsätzlich für an<strong>der</strong>e Zwecke verwendet<br />

o<strong>der</strong><br />

Daten entgegen einem rechtskräftigen Urteil o<strong>der</strong> Bescheid<br />

verwendet, nicht be<strong>aus</strong>kunftet, nicht richtig stellt o<strong>der</strong> nicht<br />

löscht o<strong>der</strong><br />

Daten vorsätzlich entgegen § 26 Abs. 7 löscht;<br />

sich unter Vortäuschung falscher Tatsachen vorsätzlich Daten<br />

gemäß § 48a verschafft.<br />

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit<br />

<strong>der</strong> Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine<br />

Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu<br />

ahnden ist, wer<br />

6. Daten ermittelt, verarbeitet o<strong>der</strong> übermittelt, ohne seine Meldepflicht<br />

gemäß den §§ 17 o<strong>der</strong> 50c erfüllt zu haben o<strong>der</strong> eine<br />

Datenanwendung auf eine von <strong>der</strong> Meldung abweichende<br />

Weise betreibt o<strong>der</strong><br />

7. Daten ins Ausland übermittelt o<strong>der</strong> überlässt, ohne die erfor<strong>der</strong>liche<br />

Genehmigung <strong>der</strong> Datenschutzkommission gemäß §<br />

13 Abs. 1 eingeholt zu haben o<strong>der</strong><br />

8. gegen gemäß § 13 Abs. 2 Z 2, § 19 o<strong>der</strong> § 50c Abs. 1 abgegebene<br />

Zusagen o<strong>der</strong> von <strong>der</strong> Datenschutzkommission gemäß<br />

§ 13 Abs. 1 o<strong>der</strong> § 21 Abs. 2 erteilte Auflagen verstößt o<strong>der</strong><br />

9. seine Offenlegungs- o<strong>der</strong> Informationspflichten gemäß den §§<br />

23, 24, 25 o<strong>der</strong> 50d verletzt o<strong>der</strong><br />

10. die gemäß § 14 erfor<strong>der</strong>lichen Sicherheitsmaßnahmen gröblich<br />

außer Acht lässt o<strong>der</strong><br />

11. die gemäß § 50a Abs. 7 und § 50b Abs. 1 erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Sicherheitsmaßnahmen außer Acht lässt o<strong>der</strong><br />

12. Daten nach Ablauf <strong>der</strong> in § 50b Abs. 2 vorgesehene Löschungsfrist<br />

nicht löscht.<br />

(2a) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit<br />

<strong>der</strong> Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet o<strong>der</strong> nach an<strong>der</strong>en<br />

Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht<br />

ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Strafe bis zu<br />

500 Euro zu ahnden ist, wer Daten entgegen den §§ 26, 27 o<strong>der</strong><br />

28 nicht fristgerecht be<strong>aus</strong>kunftet, richtig stellt o<strong>der</strong> löscht.<br />

(3) Der Versuch ist strafbar.<br />

(4) Die Strafe des Verfalls von Datenträgern und Programmen sowie<br />

Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten kann <strong>aus</strong>gesprochen<br />

werden (§§ 10, 17 und 18 VStG), wenn diese Gegenstände<br />

mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 o<strong>der</strong> 2 in Zusammenhang<br />

stehen.


60 Kolumnentitel<br />

(5) Zuständig für Entscheidungen nach Abs. 1 bis 4 ist die Bezirksverwaltungsbehörde,<br />

in <strong>der</strong>en Sprengel <strong>der</strong> Auftraggeber (Dienstleister)<br />

seinen gewöhnlichen Aufenthalt o<strong>der</strong> Sitz hat. Falls ein<br />

solcher im Inland nicht gegeben ist, ist die am Sitz <strong>der</strong> Datenschutzkommission<br />

eingerichtete Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.<br />

11. ABSCHNITT – ÜBERGANGS-<br />

UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />

Befreiung von Gebühren, Abgaben<br />

und vom Kostenersatz<br />

§ 53 (1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten<br />

Eingaben <strong>der</strong> Betroffenen zur Wahrung ihrer Interessen sowie die<br />

Eingaben im Registrierungsverfahren und die gemäß § 21 Abs.<br />

3 zu erstellenden Register<strong>aus</strong>züge sind von den Stempelgebühren<br />

und von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.<br />

(2) Für Abschriften <strong>aus</strong> dem Datenverarbeitungsregister, die ein<br />

Betroffener zur Verfolgung seiner Rechte benötigt, ist kein Kostenersatz<br />

zu verlangen.<br />

Mitteilungen an die Europäische Kommission und an<br />

die an<strong>der</strong>en Mitgliedstaaten <strong>der</strong> Europäischen Union<br />

§ 54 (1) Von <strong>der</strong> Erlassung eines Bundesgesetzes, das die Zulässigkeit<br />

<strong>der</strong> Verarbeitung sensibler Daten betrifft, hat <strong>der</strong> Bundeskanzler<br />

anlässlich <strong>der</strong> Kundmachung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt<br />

<strong>der</strong> Europäischen Kommission Mitteilung zu machen.<br />

(2) Die Datenschutzkommission hat den an<strong>der</strong>en Mitgliedstaaten<br />

<strong>der</strong> Europäischen Union und <strong>der</strong> Europäischen Kommission mitzuteilen,<br />

in welchen Fällen<br />

1.<br />

2.<br />

keine Genehmigung für den Datenverkehr in ein Drittland erteilt<br />

wurde, weil die Vor<strong>aus</strong>setzungen des § 13 Abs. 2 Z 1<br />

nicht als gegeben erachtet wurden;<br />

<strong>der</strong> Datenverkehr in ein Drittland ohne angemessenes Datenschutzniveau<br />

genehmigt wurde, weil die Vor<strong>aus</strong>setzungen des<br />

§ 13 Abs. 2 Z 2 als gegeben erachtet wurden.<br />

Feststellungen <strong>der</strong> Europäischen Kommission<br />

§ 55 Der Inhalt <strong>der</strong> in einem Verfahren gemäß Art. 31 Abs. 2 <strong>der</strong><br />

Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<br />

vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei <strong>der</strong><br />

Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr,<br />

ABl. Nr. L 281 vom 23. November 1995, S. 31, getroffenen<br />

Feststellungen <strong>der</strong> Europäischen Kommission über<br />

1.<br />

2.<br />

das Vorliegen o<strong>der</strong> Nichtvorliegen eines angemessenen Datenschutznive<strong>aus</strong><br />

in einem Drittland o<strong>der</strong><br />

die Eignung bestimmter Standardvertragskl<strong>aus</strong>eln o<strong>der</strong> Verpflichtungserklärungen<br />

zur Gewährleistung eines <strong>aus</strong>reichenden<br />

Schutzes <strong>der</strong> Datenverwendung in einem Drittland<br />

ist vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt gemäß § 4 des Bundesgesetzblattgesetzes,<br />

BGBl. I Nr. 100/2003, kundzumachen.<br />

Verwaltungsangelegenheiten gemäß Art. 30 B-VG<br />

§ 56 Der Präsident des Nationalrats ist Auftraggeber jener Datenanwendungen,<br />

die für Zwecke <strong>der</strong> ihm gemäß Art. 30 B-VG übertragenen<br />

Angelegenheiten durchgeführt werden. Übermittlungen<br />

von Daten <strong>aus</strong> solchen Datenanwendungen dürfen nur über Auftrag<br />

des Präsidenten des Nationalrats vorgenommen werden. Der Präsident<br />

trifft Vorsorge dafür, dass im Falle eines Übermittlungsauftrags<br />

die Vor<strong>aus</strong>setzungen des § 7 Abs. 2 vorliegen und insbeson<strong>der</strong>e<br />

die Zustimmung des Betroffenen in jenen Fällen eingeholt wird, in<br />

welchen dies gemäß § 7 Abs. 2 mangels einer an<strong>der</strong>en Rechtsgrundlage<br />

für die Übermittlung notwendig ist.<br />

Sprachliche Gleichbehandlung<br />

§ 57 Soweit in diesem Artikel auf natürliche Personen bezogene<br />

Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen<br />

sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei <strong>der</strong> Anwendung<br />

<strong>der</strong> Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die<br />

jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.<br />

Manuelle Dateien<br />

§ 58 Soweit manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführte<br />

Dateien für Zwecke solcher Angelegenheiten bestehen, in denen<br />

die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Bundessache ist, gelten sie als<br />

Datenanwendungen im Sinne des § 4 Z 7. § 17 gilt mit <strong>der</strong> Maßgabe,<br />

dass die Meldepflicht nur für solche Dateien besteht, <strong>der</strong>en<br />

Inhalt gemäß § 18 Abs. 2 <strong>der</strong> Vorabkontrolle unterliegt.<br />

Umsetzungshinweis<br />

§ 59 Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 95/46/EG des<br />

Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995<br />

zum Schutz natürlicher Personen bei <strong>der</strong> Verarbeitung personenbezogener<br />

Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom<br />

23. November 1995, S 31, umgesetzt.<br />

Inkrafttreten<br />

§ 60 (1) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 24 und Abs. 2 Z 71,<br />

BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)<br />

(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten ebenfalls<br />

mit 1. Jänner 2000 in Kraft.<br />

(3) §§ 26 Abs. 6 und 52 Abs. 1 und 2 in <strong>der</strong> Fassung des Bundesgesetzes<br />

BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in<br />

Kraft.<br />

(4) § 48a Abs. 5 in <strong>der</strong> Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.<br />

135/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.<br />

(5) <strong>Das</strong> Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 1 Z 4, 5, 7 bis 9, 11 und<br />

12, § 8 Abs. 1, 2 und 4, § 12 Abs. 1, die Umnummerierung <strong>der</strong><br />

Absätze in § 13, § 16 Abs. 1 und 3, § 17 Abs. 1, 1a und 4, §<br />

19 Abs. 1 Z 3a und Abs. 2, die Umnummerierung <strong>der</strong> Absätze in<br />

§ 19, die §§ 20 bis 22a samt Überschriften, § 24 Abs. 2a, § 24<br />

Abs. 4, § 26 Abs. 1 bis 8 und 10, § 28 Abs. 3, § 30 Abs. 2a, 5<br />

bis 6a, die §§ 31 und 31a samt Überschriften, § 32 Abs. 1, 4, 6<br />

und 7, § 34 Abs. 1, 3 und 4, § 36 Abs. 3, 3a und 9, § 39 Abs.<br />

5, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 2 Z 4a, § 42 Abs. 1 Z 1, § 42<br />

Abs. 5, § 46 Abs. 1 Z 2 und 3, Abs. 2 bis 3a, § 47 Abs. 4, § 49<br />

Abs. 3, § 50 Abs. 1 bis 2a, <strong>der</strong> 9a. Abschnitt, § 51, § 52 Abs.<br />

2 und 4, § 55, § 61 Abs. 6 bis 9 sowie § 64 in <strong>der</strong> Fassung des<br />

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2009 treten mit 1. Jänner 2010<br />

in Kraft. Gleichzeitig treten § 4 Abs. 1 Z 10, § 13 Abs. 3 sowie §<br />

51 Abs. 2 außer Kraft.<br />

(6) § 36 Abs. 6 in <strong>der</strong> Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.<br />

133/2009 tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.<br />

Beachte<br />

Abs. 4: Verfassungsbestimmung


Kolumnentitel<br />

61<br />

Übergangsbestimmungen<br />

§ 61 (1) Meldungen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes<br />

an das Datenverarbeitungsregister erstattet wurden, gelten als<br />

Meldungen im Sinne des § 17, soweit sie nicht im Hinblick auf<br />

das Entfallen von Meldepflichten gemäß § 17 Abs. 2 o<strong>der</strong> 3 gegenstandslos<br />

geworden sind. Desgleichen gelten vor Inkrafttreten<br />

dieses Bundesgesetzes durchgeführte Registrierungen als Registrierungen<br />

im Sinne des § 21.<br />

(2) Soweit nach <strong>der</strong> neuen Rechtslage eine Genehmigung für die<br />

Übermittlung von Daten ins Ausland erfor<strong>der</strong>lich ist, muss für Übermittlungen,<br />

für die eine Genehmigung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes<br />

erteilt wurde, eine Genehmigung vor dem 1. Jänner<br />

2003 neu beantragt werden. Wird <strong>der</strong> Antrag rechtzeitig gestellt,<br />

dürfen solche Übermittlungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung<br />

über den Genehmigungsantrag fortgeführt werden.<br />

(3) Datenschutzverletzungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes<br />

stattgefunden haben, sind, soweit es sich um die Feststellung<br />

<strong>der</strong> Rechtmäßigkeit o<strong>der</strong> Rechtswidrigkeit eines Sachverhalts<br />

handelt, nach <strong>der</strong> Rechtslage zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Verwirklichung<br />

des Sachverhalts zu beurteilen; soweit es sich um die Verpflichtung<br />

zu einer Leistung o<strong>der</strong> Unterlassung handelt, ist die Rechtslage im<br />

Zeitpunkt <strong>der</strong> Entscheidung in erster Instanz zugrundezulegen. Ein<br />

strafbarer Tatbestand ist nach jener Rechtslage zu beurteilen, die für<br />

den Täter in ihrer Gesamt<strong>aus</strong>wirkung günstiger ist; dies gilt auch für<br />

das Rechtsmittelverfahren.<br />

(4) (Verfassungsbestimmung) Datenanwendungen, die für die in §<br />

17 Abs. 3 genannten Zwecke notwendig sind, dürfen auch bei<br />

Fehlen einer im Sinne des § 1 Abs. 2 <strong>aus</strong>reichenden gesetzlichen<br />

Grundlage bis 31. Dezember 2007 vorgenommen werden, in den<br />

Fällen des § 17 Abs. 3 Z 1 bis 3 jedoch bis zur Erlassung von<br />

bundesgesetzlichen Regelungen über die Aufgaben und Befugnisse<br />

in diesen Bereichen.<br />

(5) Manuelle Datenanwendungen, die gemäß § 58 <strong>der</strong> Meldepflicht<br />

unterliegen, sind, soweit sie schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens<br />

dieses Bundesgesetzes bestanden haben, dem Datenverarbeitungsregister<br />

bis spätestens 1. Jänner 2003 zu melden. <strong>Das</strong>selbe gilt für<br />

automationsunterstützte Datenanwendungen gemäß § 17 Abs. 3,<br />

für die durch die nunmehr geltende Rechtslage die Meldepflicht neu<br />

eingeführt wurde.<br />

(6) Videoüberwachungen, die vor dem Inkrafttreten <strong>der</strong> §§ 50a bis<br />

50e registriert wurden, bleiben in ihrer registrierten Form rechtmäßig,<br />

wenn sie den am 31. Dezember 2009 geltenden datenschutzrechtlichen<br />

Bestimmungen genügen und die Datenschutzkommission<br />

keine Befristung verfügt hat. Hat die Datenschutzkommission<br />

hingegen eine Befristung einer solchen Videoüberwachung verfügt,<br />

bleibt diese bis zum Ablauf <strong>der</strong> Befristung, längstens aber bis zum<br />

31. Dezember 2012 rechtmäßig.<br />

(7) Soweit in einzelnen Vorschriften Verweise auf das <strong>Datenschutzgesetz</strong>,<br />

BGBl. Nr. 565/1978, enthalten sind, gelten diese bis zu<br />

ihrer Anpassung an dieses Bundesgesetz sinngemäß weiter.<br />

(8) Die Verordnung nach § 16 Abs. 3 ist vom Bundeskanzler nach<br />

Maßgabe <strong>der</strong> technischen Möglichkeiten des Datenverarbeitungsregisters<br />

bis spätestens 1. Jänner 2012 neu zu erlassen. Bis zum<br />

Inkrafttreten dieser Verordnung sind die §§ 16 bis 22, § 30 Abs.<br />

3 und 6 sowie § 40 Abs. 1 (letzterer mit Ausnahme des Verweises<br />

auf § 31a Abs. 3) in <strong>der</strong> Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I<br />

Nr. 133/2009 anzuwenden; § 22a, § 30 Abs. 2a und 6a, § 31a<br />

Abs. 1 und 2 sowie § 32 Abs. 7 sind bis dahin nicht anzuwenden.<br />

§ 31 Abs. 3 in <strong>der</strong> Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr.<br />

133/2009 ist bis dahin zusätzlich weiter anzuwenden. Die Erklärung,<br />

ob eine Datenanwendung einen o<strong>der</strong> mehrere <strong>der</strong> in § 18<br />

Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Tatbestände erfüllt (§ 19 Abs. 1 Z 3a),<br />

ist <strong>der</strong> Datenschutzkommission bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens<br />

<strong>der</strong> neuen Verordnung nach § 16 Abs. 3 registrierten Datenanwendungen<br />

anlässlich <strong>der</strong> ersten über eine Streichung hin<strong>aus</strong>gehenden<br />

Än<strong>der</strong>ungsmeldung zu melden, die nach diesem Zeitpunkt erstattet<br />

wird. Eine Meldung allein im Hinblick auf § 19 Abs. 1 Z 3a ist<br />

nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Verordnungserlassung<br />

§ 62. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner<br />

jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden,<br />

<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kundmachung <strong>der</strong> durchzuführenden Gesetzesbestimmungen<br />

folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen<br />

in Kraft treten.<br />

Verweisungen<br />

§ 63. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen an<strong>der</strong>er<br />

Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden<br />

Fassung anzuwenden.<br />

Vollziehung<br />

§ 64. Mit <strong>der</strong> Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie<br />

nicht <strong>der</strong> Bundesregierung obliegt, <strong>der</strong> Bundeskanzler und die an<strong>der</strong>en<br />

Bundesminister im Rahmen ihres Wirkungsbereiches betraut.<br />

ARTIKEL 79<br />

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen<br />

(Anm.: Zu § 48a, BGBl. I Nr. 165/1999)<br />

(1) Art. 2 (Än<strong>der</strong>ung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs),<br />

Art. 3 (Än<strong>der</strong>ung des Ehegesetzes), Art. 4 (Än<strong>der</strong>ung des Fortpflanzungsmedizingesetzes),<br />

Art. 6 (Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Jurisdiktionsnorm),<br />

Art. 7 (Än<strong>der</strong>ung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Än<strong>der</strong>ung des<br />

Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Än<strong>der</strong>ung des Körperschaftsteuergesetzes<br />

1988), Art. 29 (Än<strong>der</strong>ung des Umsatzsteuergesetzes<br />

1994), Art. 30 (Än<strong>der</strong>ung des Bewertungsgesetzes<br />

1955), Art. 31 (Än<strong>der</strong>ung des Gebührengesetzes 1957), Art.<br />

33 (Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Än<strong>der</strong>ung<br />

des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Än<strong>der</strong>ung des Ärztegesetzes<br />

1998), Art. 62 (Än<strong>der</strong>ung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art.<br />

63 (Än<strong>der</strong>ung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Än<strong>der</strong>ung des<br />

Studienför<strong>der</strong>ungsgesetzes), Art. 76 (Än<strong>der</strong>ung des Entwicklungshelfergesetzes),<br />

Art. 77 (Än<strong>der</strong>ung des Bundesgesetzes über Aufgaben<br />

und Organisation des <strong>aus</strong>wärtigen Dienstes – Statut) und<br />

Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und<br />

Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner<br />

2010 in Kraft.<br />

(2) Die durch dieses Bundesgesetz geän<strong>der</strong>ten Strafbestimmungen<br />

sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten<br />

das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung<br />

eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wie<strong>der</strong>aufnahme<br />

o<strong>der</strong> Erneuerung des Strafverfahrens o<strong>der</strong> infolge eines Einspruches<br />

ist jedoch im Sinne <strong>der</strong> §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.


62 Kolumnentitel<br />

Anhang 2<br />

SA002 Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse<br />

Auszug <strong>aus</strong> <strong>der</strong> Verordnung des Bundeskanzlers über Standard- und Musteranwendungen nach dem <strong>Datenschutzgesetz</strong> 2000<br />

(Standard- und Muster-Verordnung2004 – StMV 2004), BGBl. II Nr. 312/2004 in <strong>der</strong> Fassung BGBl. II Nr. 152/2010.<br />

Zweck <strong>der</strong> Datenanwendung:<br />

Verarbeitung und Übermittlung von Daten für Lohn-, Gehalts-, Entgeltsverrechnung und Einhaltung von Aufzeichnungs-, Auskunfts-<br />

und Meldepflichten, soweit dies auf Grund von Gesetzen o<strong>der</strong> Normen kollektiver Rechtsgestaltung o<strong>der</strong> arbeitsvertraglicher<br />

Verpflichtungen jeweils erfor<strong>der</strong>lich ist, einschließlich automationsunterstützt erstellter und archivierter Textdokumente<br />

(wie zB Korrespondenz) in diesen Angelegenheiten. Diese Anwendung kann von je<strong>der</strong>/jedem AuftraggeberIn vorgenommen<br />

werden, <strong>der</strong> <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen in privatrechtlichen Dienstverhältnissen beschäftigt, mit Ausnahme <strong>der</strong> Bediensteten, die<br />

unter die speziellen Anwendungen <strong>der</strong> DienstgeberInnen des öffentlichen Bereiches fallen.<br />

Höchstdauer <strong>der</strong> zulässigen Datenaufbewahrung:<br />

Bis zur Beendigung <strong>der</strong> Beziehung mit dem/<strong>der</strong> Betroffenen und darüber hin<strong>aus</strong> solange als gesetzliche Aufbewahrungsfristen<br />

bestehen o<strong>der</strong> solange Rechtsansprüche <strong>aus</strong> dem Arbeitsverhältnis gegenüber dem/<strong>der</strong> ArbeitgeberIn geltend<br />

gemacht werden können.<br />

Betroffene Personengruppen Nr. Datenarten Empfängerkreise<br />

<strong>Arbeitnehmer</strong>Innen, arbeitnehmerlnnenähnliche<br />

Personengruppen, Leiharbeitnehmerln,<br />

freie DienstnehmerInnen,<br />

Lehrlinge, Volontäre und Ferialpraktikantlnnen<br />

(auch ehemalige Beschäftigte):<br />

1 Personalnummer 1-24<br />

2 Vor- und Familienname, akad. Grad / Titel 1-25<br />

3 frühere Familiennamen 1-23<br />

4 Geburtsdatum 1-13, 15-23<br />

5 Geburtsort 1-13, 15-22<br />

6 Geschlecht 1-23<br />

7 Familienstand 1, 2, 4, 5, 9-13, 17-1<br />

9, 21, 22<br />

8 Kin<strong>der</strong> und sonstige Familienangehörige, im Zusammenhang<br />

mit Leistungen, die in Verbindung mit dem<br />

Arbeitsverhältnis des/<strong>der</strong> Betroffenen erbracht werden<br />

(insbeson<strong>der</strong>e Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer)<br />

2, 4, 5, 9-1 3, 17-1 9,<br />

21, 22<br />

9 gesetzlicher Vertreter 1, 2, 4, 5, 8-19, 21, 22<br />

10 Staatsbürgerschaft 2-12, 1 6, 21, 22<br />

11 Bankverbindung 1, 2, 4, 5, 9-11, 14,<br />

21, 22<br />

12 + 13 organisatorische Zuordnung im Betrieb einschließlich Beginn<br />

und Ende, Telefon- und Faxnummer und an<strong>der</strong>e zur<br />

Adressierung im Betrieb erfor<strong>der</strong>liche Informationen, die<br />

sich durch mo<strong>der</strong>ne Kommunikationstechniken ergeben<br />

2-7, 9-11, 15, 16, 18,<br />

21, 22, 25 123, 125


Kolumnentitel<br />

63<br />

Betroffene Personengruppen Nr. Datenarten Empfängerkreise<br />

14 Wohnadresse 1-17, 21-23<br />

15 private Telefon- und Faxnummer und an<strong>der</strong>e zur Adressierung<br />

erfor<strong>der</strong>liche Informationen, die sich durch<br />

mo<strong>der</strong>ne Kommunikationstechniken ergeben soweit nicht<br />

vom/von <strong>der</strong> Betroffenen <strong>aus</strong>drücklich untersagt<br />

1-17, 21-23,<br />

16 Kostenstelle(n) 5, 19, 21, 22<br />

17 Sozialversicherungsnummer 2, 4, 5, 9-12, 18, 19,<br />

21-24<br />

18 Sozialversicherungsträger 2, 4, 5, 9-12, 19,<br />

21-23<br />

19+20 Daten zur Krankenscheinverwaltung,<br />

DienstnehmerInnen-Sozialversicherungsdaten<br />

18, 21-22<br />

Versichertenmeldung:<br />

Beitragsgruppe,<br />

An-/Abmeldedatum und Än<strong>der</strong>ungsdatum,<br />

Zugehörigkeit (Arbeiter, Angestellter, ...)<br />

Geringfügigkeit,<br />

Verwandtschaftsverhältnis zum/zur Dienstgeberln,<br />

Beteiligung am Unternehmen des/<strong>der</strong> Dienstgebers/in,<br />

Lehrzeit (1. Lehrjahr von-bis, Lehrzeitende)<br />

Nacht- Schwerarbeit (Anfang, Ende)<br />

Art des Bezuges (Monatslohn, Zeitlohn)<br />

Daten zur Entgeltfortzahlung (nur bei<br />

OBB-Bediensteten)<br />

Beitragsgrundlage für Malusberechnung<br />

Fondsschlüssel für Nebenbeiträge (zB Kammerumlage,<br />

Wohnbauför<strong>der</strong>ungsbeitrag)<br />

Abmeldegrund,<br />

Kündigungsentschädigung (von - bis)<br />

Urlaubsabfindung, -entschädigung/<br />

Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (von - bis)<br />

Beitragsgrundlagenmeldung:<br />

Beitragszeitraum (von - bis, Monat, Jahr,<br />

Verrechnungsart)<br />

Allgemeine Beitragsgrundlage<br />

Beitragsgrundlage Son<strong>der</strong>zahlung<br />

Anzahl <strong>der</strong> Tage mit Teilentgelt<br />

Beitragspflichtiges Teilentgelt<br />

Zugehörigkeit (Arbeiter, Angestellter, ...)<br />

Anspruch auf Son<strong>der</strong>zahlung (ja, nein)<br />

19+20 Daten zur Krankenscheinverwaltung,<br />

DienstnehmerInnen-Sozialversicherungsdaten<br />

18, 21-22<br />

Erstattungsantrag Krankenentgelt<br />

gemäß §8EFZG:<br />

Anspruch auf P<strong>aus</strong>chalbetrag<br />

Kennzeichen für Krankheit/Unglücksfall, Arbeitsunfall/<br />

Berufskrankheit<br />

Anspruch in Wochen<br />

Vorbezugstage (Summe, Angabe in Arbeitstagen o<strong>der</strong><br />

Kalen<strong>der</strong>tagen)<br />

Erstattungszeitraum (Beginn, Ende)<br />

Fortgezahltes Bruttoentgelt<br />

Art <strong>der</strong> Beschäftigung (Arbeiterin, Lehrling,<br />

Heimarbeiterin, Sonstige)<br />

Tagesturnus (Anzahl <strong>der</strong> Tage)<br />

Berechnung <strong>der</strong> Ansprüche nach<br />

Kalen<strong>der</strong>jahr/Arbeitsjahr<br />

Ende des Entgeltanspruches<br />

Vordienstzeiten (von, bis)<br />

Arbeitsfreie Tage


64 Kolumnentitel<br />

Betroffene Personengruppen Nr. Datenarten Empfängerkreise<br />

19+20 Daten zur Krankenscheinverwaltung,<br />

18, 21-22<br />

DienstnehmerInnen-Sozialversicherungsdaten<br />

Arbeits- und Entgeltsbestätigung<br />

für Krankengeld:<br />

Grund <strong>der</strong> Arbeitseinstellung<br />

Beschäftigungsverhältnis (gelöst, nicht gelöst)<br />

Bruttoentgelt im letzten Beitragszeitraum<br />

ohne Son<strong>der</strong>zahlung<br />

Bezug (von, bis, Betrag)<br />

Betragssumme<br />

Son<strong>der</strong>zahlungsanspruch (ja, nein)<br />

Sachbezug (Anzahl <strong>der</strong> Tage, Text)<br />

Entgelt wird bezahlt bis<br />

EFZ-Anspruch in Wochen<br />

Berechnung <strong>der</strong> Ansprüche nach Arbeits-<br />

Kalen<strong>der</strong>jahr, Arbeits- Kalen<strong>der</strong>tage<br />

Teilentgelt-Prozentanteil des<br />

Gesamtentgeltes (Prozente, von - bis)<br />

MVK-Leitzahl 2, 12, 24<br />

MV-Beitragsgrundlage (inklusive Son<strong>der</strong>zahlungen) 2, 12, 24<br />

Beitragshöhe gemäß BMVG (Gruppensumme) 2, 12, 24<br />

Beginn und Ende <strong>der</strong> MV-Beitragszahlung (Stichtag) 2, 12, 24<br />

Eingezahlter Betrag an MV 2, 12, 24<br />

MV-Beitragszeiten (Beitragsmonat von - bis) 2, 12, 24<br />

Vordienstzeiten (bei Übertritt ins neue Abfertigungsmodell)<br />

24<br />

Ubertragungsbetrag an die MVK und Zahlungsmodus 24<br />

Zuordnung zu Dienstgeberlnnenkontonummer 24<br />

Abmeldegründe (zB Unterbrechung <strong>der</strong> Beitragszahlung 2, 24<br />

durch Karenzurlaub)<br />

21 Eintrittsdatum 2-8, 10, 11, 13, 16,<br />

19, 21, 22<br />

22 Vordienstzeiten 10, 13, 19, 21, 22<br />

23 Austrittsdatum, Kündigungsfrist 2-8, 10, 11, 13, 16,<br />

19, 21, 22<br />

24 Art <strong>der</strong> Beendigung des Dienstverhältnisses 2, 4, 5, 9-11, 21, 22<br />

25 gesetzliche Beschäftigungsvor<strong>aus</strong>setzungen 4-8, 11,21, 22<br />

26 Daten <strong>der</strong> Beschäftigungsbewilligung 4-7, 9, 21, 22<br />

17 Bezeichnung <strong>der</strong> Tätigkeit 2, 4-7, 9, 1 8, 21, 22<br />

28 Gruppenzugehörigkeit (Arbeiter/Angestellte) 2-7, 9, 15, 1 6, 21, 22<br />

29 Kammerzugehörigkeit 2, 5, 16, 21, 22<br />

30 Sicherheitsstufe/Zugangs-(Zugriffs-)rechte 4, 5, 21, 22<br />

31 Lichtbild des/<strong>der</strong> Betroffenen (für Ausweiskarten) 4, 5, 21, 22<br />

32 Gültigkeitsdauer <strong>der</strong> Ausweiskarte 4, 5, 21, 22<br />

33 Arbeitszeiterfassung 4, 5, 21, 22<br />

34 Sonstige Daten zur Arbeitszeit (insbeson<strong>der</strong>e Geringfügigkeit,<br />

Arbeitsstunden, Überstunden, Gleitzeit, Nachtund<br />

Teilzeitarbeit)<br />

2, 4-7, 9, 10, 12, 21,<br />

22<br />

35 Daten zur Urlaubsverwaltung 3-5, 9, 10, 21, 22<br />

36 Religionsbekenntnis (zur Abwesenheitsverwaltung), nach 4, 5, 21, 22<br />

Angabe des/<strong>der</strong> Betroffenen<br />

37 Krankenstand, einschließlich Arbeitsunfall und Berufskrankheit<br />

(Beginn, Ende und Dauer)<br />

2-5, 10, 18, 1 9, 21,<br />

22<br />

38 Zeitpunkt eines Arbeitsunfalles 2-5, 10, 18, 1 9, 21,<br />

22


Kolumnentitel<br />

65<br />

Betroffene Personengruppen Nr. Datenarten Empfängerkreise<br />

39 Kuraufenthalte 2-5, 10, 18, 1 9, 21,<br />

22<br />

40 Mutterschutz (Beginn und Ende) 2-5, 9, 10, 18, 19,<br />

21, 22<br />

41 Karenzurlaub gemäß MSchG und EKUG (Beginn und<br />

Ende)<br />

42 Präsenzdienst, Ausbildungsdienst o<strong>der</strong> Zivildienst (Beginn<br />

und Ende)<br />

43 Art und Dauer <strong>der</strong> sonstigen Abwesenheit wegen Dienstverhin<strong>der</strong>ung<br />

o<strong>der</strong> Dienstfreistellung (einschließlich<br />

vereinbarter Karenzierung)<br />

2-5, 9, 10, 15, 18, 1 9,<br />

21, 22<br />

2-5, 9, 10, 15, 19,<br />

21, 22<br />

2-5, 9, 10, 1 9, 21, 22<br />

44 Daten zur Entgeltfortzahlung 2-5, 10, 19, 21, 22<br />

45 Beschäftigungsrelevante Daten gemäß <strong>Arbeitnehmer</strong>innenschutzgesetz,<br />

BGBl. Nr. 450/1 994 idgF.,<br />

Bazillen<strong>aus</strong>schei<strong>der</strong>gesetz, BGBl. Nr. 153/1 945 idgF.,<br />

Tuberkulosegesetz, BGBl. Nr. 127/1 968 idgF. und<br />

ähnlichen Rechtsvorschriften<br />

4-7, 1 8, 21, 22<br />

46 Grad <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung gemäß Behin<strong>der</strong>teneinstellungsgesetz<br />

(nach Bekanntgabe des/<strong>der</strong> Betroffenen)<br />

47 gesetzliche, kollektivvertragliche, betriebsvereinbarungsmäßige<br />

und einzelvertragliche Grundlagen <strong>der</strong><br />

Entgeltberechnung (Einstufung)<br />

2-5, 9, 11, 15, 21, 22<br />

2, 4-5, 8, 9 10, 19,<br />

21, 22<br />

48 Brutto- und Nettoentgelt (Daten des Gehaltszettels) 1, 2, 4, 5, 9, 10, 12,<br />

14, 19, 21, 22<br />

49 Daten <strong>der</strong> Entgeltfortzahlung -<br />

50 Abzüge vom Nettoentgelt auf Grund des Gesetzes o<strong>der</strong><br />

betrieblicher Vereinbarungen<br />

1 3-14, 17, 1 9, 21, 22<br />

51 Sachbezüge 1, 2, 4, 5, 10, 12, 21,<br />

22<br />

52 Aufwandsentschädigungen (wie Reisegebühren) 1, 2, 4, 5, 10, 12, 14,<br />

1 9, 21, 22<br />

53 Sozialleistungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis<br />

2, 4, 5, 12, 14, 21, 22<br />

54 Daten nach Bezügebegrenzungsgesetz, BGBl. 1 Nr.<br />

64/1997 idgF.<br />

55 Höhe des Gewerkschaftsbeitrages, Bezeichnung und<br />

Adresse des Empfängers (nach Bekanntgabe des/<strong>der</strong><br />

Betroffenen)<br />

56 Versicherungsprämien als Leistung des/<strong>der</strong> Arbeitgebers/in<br />

20, 21, 22<br />

14, 15, 21, 22<br />

4, 5, 13, 14, 21, 22<br />

57 Verwaltung von Vorschüssen und Darlehen 1, 14, 21, 22<br />

58 Lohnpfändungsdaten 1, 4, 5, 21, 22<br />

59 Daten des Lohnzettels (L-l 6 Formular) 10, 12, 21, 22<br />

60 Alleinverdiener- o<strong>der</strong> Alleinerzieher-Absetzbetrag (ja/<br />

nein)<br />

2, 12, 21, 22<br />

61 Wohnsitzfinanzamt -<br />

62 Daten zur Pensionskasse (insbeson<strong>der</strong>e Ein- und Austritt,<br />

Beitragsdaten und Versicherungszeiten in <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Sozialversicherung im Zeitraum <strong>der</strong> Beschäftigung)<br />

5, 12, 14, 21, 22<br />

63 Daten zur Verwendung von Dienstfahrzeugen (insbeson<strong>der</strong>e<br />

Führerschein, Abrechnungen, Schadensfälle,<br />

Versicherungen)<br />

64 Beson<strong>der</strong>e Qualifikationen (zB Gewerbeschein, beson<strong>der</strong>e<br />

Ausbildung)<br />

4, 5, 13,21, 22<br />

4, 5, 7, 21, 22<br />

65 Nebenbeschäftigungen 20, 21, 22


66 Kolumnentitel<br />

Betroffene Personengruppen Nr. Datenarten Empfängerkreise<br />

66 Daten nach dem Berufs<strong>aus</strong>bildungsgesetz, BGBl. Nr.<br />

142/1 969 idgF., und einschlägigen kollektivvertraglichen<br />

Regelungen bei Lehrlingen, insbeson<strong>der</strong>e Lehrvertragsdaten<br />

und sonstige Daten <strong>aus</strong> dem Ausbildungsverhältnis<br />

und Berufsschulbesuch<br />

4, 5, 8, 9, 16, 21, 22<br />

2. Organe (und <strong>der</strong>en Mitglie<strong>der</strong>) und<br />

sonstige Funktionsträger von juristischen<br />

Personen und Personengemeinschaften,<br />

soweit sie nicht Beschäftigte<br />

gemäß Punkt 1 sind (umfasst auch ehemalige<br />

Organe und Funktionsträger):<br />

67 Personal- o<strong>der</strong> Ordnungsnummer 1, 2, 4-7, 9, 11-17, 19,<br />

20-22<br />

68 Vor- und Familienname, akad. Grad/Titel 1, 2, 4-7, 9, 11-17, 19,<br />

20-22, 25<br />

69 frühere Familiennamen 1, 2, 4-7, 9, 11-17, 19,<br />

21, 22<br />

70 Geburtsdatum 1, 2, 4-7, 9, 11-13, 15-<br />

17, 1 9, 20-22<br />

71 Geburtsort 1, 2, 4-7, 9, 11-13, 15-<br />

17, 19, 20-22<br />

72 Geschlecht 1, 2, 4-7, 9, 11-17, 19,<br />

20-22<br />

73 Familienstand 1,2, 11-13, 17, 19,<br />

21, 22<br />

74 Kin<strong>der</strong> und sonstige Familienangehörige, im Zusammenhang<br />

mit Leistungen, die in Verbindung mit dem<br />

Organverhältnis des/<strong>der</strong> Betroffenen erbracht werden<br />

(insbeson<strong>der</strong>e Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer)<br />

2, 4, 5, 9, 11-13, 17, 1<br />

9,21, 22<br />

75 gesetzliche/r Vertreterin 1, 4, 5, 9, 11-17, 19,<br />

21, 22<br />

76 Staatsbürgerschaft 2, 4, 5, 7, 9, 11, 12, 1<br />

6, 21, 22<br />

77 Fremdenrechtliche Vor<strong>aus</strong>setzungen <strong>der</strong> Funktions<strong>aus</strong>übung<br />

4, 5, 21, 22<br />

78 Bankverbindung 1,2, 4, 5, 9, 11,14,<br />

21, 22<br />

79 Wohnadresse 1, 2, 4-7, 9, 11-17,<br />

21, 22<br />

80 private Telefon- und Faxnummer und an<strong>der</strong>e zur Adressierung<br />

erfor<strong>der</strong>liche Informationen, die sich durch<br />

mo<strong>der</strong>ne Kommunikationstechniken ergeben soweit nicht<br />

vom/von <strong>der</strong> Betroffenen <strong>aus</strong>drücklich untersagt<br />

1, 2, 4-7, 9, 11-17,<br />

81 organisatorische Zuordnung im Betrieb einschließlich<br />

Beginn und Ende<br />

2, 4-7, 9-11, 21, 22,<br />

25<br />

82 Umfang <strong>der</strong> Vertretungsbefugnis 4, 14, 21, 22<br />

83 Telefon- und Faxnummer und an<strong>der</strong>e zur Adressierung<br />

im Betrieb erfor<strong>der</strong>lichen Informationen, die sich durch<br />

mo<strong>der</strong>ne Kommunikationstechniken ergeben<br />

1-22, 25<br />

84 Kostenstelle(n) 5, 1 9, 21, 22<br />

85 Datum <strong>der</strong> Bestellung in die Funktion 2, 4-7, 10, 11, 13, 1 6,<br />

19, 21, 22<br />

86 Daten betreffend die Verhin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Funktions<strong>aus</strong>übung<br />

2, 4, 5, 1 9, 21, 22<br />

87 Datum <strong>der</strong> Funktionsbeendigung 2, 4-7, 10, 11, 13, 1 6,<br />

19, 21, 22<br />

88 Art <strong>der</strong> Funktionsbeendigung 2, 4, 5, 9, 11, 21, 22<br />

89 Kammerzugehörigkeit 2, 1 6, 21, 22<br />

90 Sicherheitsstufe/Zugangs-(Zugriffs-)rechte 4, 5, 21, 22<br />

91 Lichtbild des/<strong>der</strong> Betroffenen (für Ausweiskarten) 4, 5, 21, 22


Kolumnentitel<br />

67<br />

Betroffene Personengruppen Nr. Datenarten Empfängerkreise<br />

92 Gültigkeitsdauer <strong>der</strong> Ausweiskarte 4, 5, 21, 22<br />

93 gesetzliche und vertragliche Grundlagen <strong>der</strong> Berechnung<br />

<strong>der</strong> Funktionsentschädigung<br />

2, 21, 22<br />

94 Daten zur Berechnung <strong>der</strong> Funktionsentschädigung<br />

(Brutto- und Nettobezüge)<br />

2, 21, 22<br />

95 Daten <strong>der</strong> Entgeltfortzahlung -<br />

96 Sachbezüge 1, 2, 4, 5, 12, 21, 22<br />

97 Aufwandsentschädigungen (wie Reisegebühren) 2, 14, 21, 22<br />

98 Sozialleistungen 2, 14, 1 9, 21, 22<br />

99 Daten nach Bezügebegrenzungsgesetz, BGBl. 1 Nr.<br />

64/1 997 idgF.<br />

20, 21, 22<br />

100 Höhe des Gewerkschaftsbeitrages und Bezeichnung und<br />

Adresse des/<strong>der</strong> Empfängers/in (nach Bekanntgabe<br />

des/<strong>der</strong> Betroffenen)<br />

101 Versicherungsprämien als Leistung des/<strong>der</strong> Arbeitgebers/in<br />

14, 15, 21, 22<br />

4, 5, 13, 14, 21, 22<br />

102 Verwaltung von Vorschüssen und Darlehen 1, 14, 21, 22<br />

103 Lohnpfändungsdaten 1, 4, 21, 22<br />

104 Wohnsitzfinanzamt 21<br />

105 Daten zur Pensionskasse (insbeson<strong>der</strong>e Ein- und Austritt,<br />

Beitragsdaten und Versicherungszeiten in <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Sozialversicherung)<br />

5, 12, 14, 21, 22<br />

106 Daten zur Verwendung von Dienstfahrzeugen (insbeson<strong>der</strong>e<br />

Führerschein, Abrechnungen, Schadensfälle,<br />

Versicherungen)<br />

107 Beson<strong>der</strong>e Qualifikationen (zB Gewerbeschein, beson<strong>der</strong>e<br />

Ausbildung)<br />

4, 5, 13,21, 22<br />

4, 5-7, 21, 22<br />

108 Nebenbeschäftigungen 21, 22


68 Kolumnentitel<br />

Empfängerkreise<br />

Hinweis: Bei den Empfängerkreisen, die mit einem Stern (*) gekennzeichnet sind, ist die Übermittlung und Überlassung auch<br />

in Drittstaaten ohne angemessenen Datenschutz (§ 12 Abs. 2 DSG 2000) zulässig.<br />

Bei allen an<strong>der</strong>en Empfängerkreisen ist nur die Übermittlung innerhalb von Österreich, sowie die Übermittlung und Überlassung<br />

in Mitgliedstaaten <strong>der</strong> Europäischen Union o<strong>der</strong> in Drittstaaten mit angemessenem Datenschutz zulässig.<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

4.<br />

5.<br />

6.<br />

7.<br />

8.<br />

9.<br />

10.<br />

11.<br />

12.<br />

13.<br />

14.<br />

15.<br />

16.<br />

17.<br />

18.<br />

19.<br />

20.<br />

21.<br />

22.<br />

23.<br />

24.<br />

25.<br />

Gläubiger des/<strong>der</strong> Betroffenen sowie sonstige an <strong>der</strong> allenfalls damit verbundenen Rechtsverfolgung Beteiligte,<br />

auch bei freiwilligen Gehaltsabtretungen für fällige For<strong>der</strong>ungen;<br />

Sozialversicherungsträger und Betriebskrankenkassen;<br />

Wahlvorstand für Betriebsratswahlen;<br />

Arbeitsinspektorat, Verkehrs-Arbeitsinspektion und Land- und Forstwirtschaftsinspektion, insbeson<strong>der</strong>e<br />

gemäß § 8 Arbeitsinspektionsgesetz;<br />

Organe <strong>der</strong> betrieblichen Interessenvertretung (insbeson<strong>der</strong>e Betriebsrat gemäß § 89 Z 4 ArbVG, Sicherheitsvertrauensperson<br />

nach § 1 0 <strong>Arbeitnehmer</strong>lnnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 idgF., Jugendvertrauensperson<br />

gemäß § 125ff ArbVG und Behin<strong>der</strong>tenvertrauensperson gemäß § 22a Behin<strong>der</strong>teneinstellungsgesetz);<br />

Gemeindebehörden in verwaltungspolizeilichen Agenden;<br />

Bezirksverwaltungsbehörde in verwaltungspolizeilichen Agenden (Gewerbebehörde, Zuständigkeiten nach ASchG, usw.);<br />

Lehrlingsstelle gemäß § 19 Berufs<strong>aus</strong>bildungsgesetz und Berufsschulen;<br />

Arbeitsmarktservice;<br />

Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse;<br />

Bundesamt für Soziales und Behin<strong>der</strong>tenwesen (Bundessozialamt) zB gemäß § 16 Behin<strong>der</strong>teneinstellungsgesetz;<br />

Finanzamt;<br />

Versicherungsanstalten im Rahmen einer bestehenden Gruppen- o<strong>der</strong> Einzelversicherung;<br />

mit <strong>der</strong> Auszahlung an den/die Betroffene/n o<strong>der</strong> an Dritte befasste Banken;<br />

vom/von <strong>der</strong> DienstnehmerIn angegebene Gewerkschaft, mit Zustimmung des/<strong>der</strong> Betroffenen;<br />

gesetzliche Interessenvertretungen;<br />

Betriebsratsfonds gemäß § 73 Abs. 3 ArbVG;<br />

Betriebsärzte;<br />

Pensionskassen;<br />

Rechnungshof;<br />

Rechtsvertreter*;<br />

Gerichte*;<br />

Mitversicherte*;<br />

Mitarbeitervorsorgekassen (MVKj gemäß § 11 Abs. 2 Z 5 und § 13 BMVG;<br />

KundInnen und InteressentInnen des/<strong>der</strong> Auftraggebers/in*.


Kolumnentitel<br />

69<br />

Anhang 3<br />

SA007 Verwaltung von Benutzerkennzeichen<br />

Auszug <strong>aus</strong> <strong>der</strong> Verordnung des Bundeskanzlers über Standard- und Musteranwendungen nach dem <strong>Datenschutzgesetz</strong><br />

2000 (Standard- und Muster-Verordnung 2000 - StMV), BGBl. II Nr. 201/2000.<br />

Zweck <strong>der</strong> Datenanwendung:<br />

Systemzugriffskontrolle und Verwaltung von Benutzerkennzeichen für die Datenanwendungen des/<strong>der</strong> Auftraggebers/in, sowie<br />

Verwaltung <strong>der</strong> Zuteilung von Hard- und Software an die Systembenutzer, einschließlich automations-unterstützt erstellter<br />

und archivierter Textdokumente (wie zB Korrespondenz) in diesen Angelegenheiten.<br />

Rechtsgrundlagen <strong>der</strong> Anwendung sind insbeson<strong>der</strong>e die folgenden Gesetze und Verordnungen (in <strong>der</strong><br />

geltenden Fassung):<br />

§ 14 <strong>Datenschutzgesetz</strong> 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, allenfalls in Verbindung mit § 96a Abs. 1 Z 1 ArbVG<br />

und § 9 Abs. 2 lit. f PVG.<br />

Höchstdauer <strong>der</strong> zulässigen Datenaufbewahrung:<br />

Bis zum Ablauf <strong>der</strong> Rechte des Benutzers sowie aller Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Daten als Beweis benötigt werden<br />

und Ablauf aller gesetzlichen Aufbewahrungsfristen.<br />

Betroffene Personengruppen Nr. Datenarten Empfängerkreise<br />

Systembenutzer 01 Systemnummer -<br />

02 Vor- und Familienname, akad. Grad/ Standesbezeichnung<br />

bzw. Bezeichnung des Unternehmens o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Organisation<br />

-<br />

03 Telefon-, Faxnummer, und an<strong>der</strong>e zur Adressierung<br />

beim/bei <strong>der</strong> Auftraggeberin erfor<strong>der</strong>lichen Informationen,<br />

die sich durch mo<strong>der</strong>ne Kommunikationstechniken<br />

ergeben<br />

04 Beziehung des Systembenutzers zum/zur Auftraggeber/in<br />

(zB organisatorische Stellung im Unternehmen,<br />

Dienstleister, Kunde)<br />

05 Benutzerkennzeichen/Username -<br />

06 Individueller Zugriffscode/Passwort -<br />

07 Gültigkeitszeitraum des Passwortes/ Letzte Än<strong>der</strong>ung/<br />

Zurücksetzung durch den Systemverwalter<br />

-<br />

08 Zugriffsrechte und -beschränkungen -<br />

09 Vor<strong>aus</strong>setzungen für die Berechtigungsvergabe (Schulungen,<br />

-<br />

Verpflichtung auf das<br />

Datengeheimnis)<br />

-<br />

-


70 Kolumnentitel<br />

MA002 Zutrittskontrollsysteme<br />

Zweck <strong>der</strong> Datenanwendung<br />

Kontrolle <strong>der</strong> Berechtigung des Zutrittes zu Gebäuden und abgegrenzten Bereichen durch den Eigentümer o<strong>der</strong> Benutzungsberechtigten<br />

mit Hilfe von Anlagen, die personenbezogene Daten automationsunterstützt ermitteln und speichern, einschließlich<br />

automationsunterstützt erstellter und archivierter Textdokumente (wie zB Korrespondenz) in dieser Angelegenheit.<br />

Rechtsgrundlagen <strong>der</strong> Anwendung sind insbeson<strong>der</strong>e die folgenden Gesetze und Verordnungen (in <strong>der</strong><br />

geltenden Fassung):<br />

§ 96a Abs. 1 Z 1 ArbVG und § 9 Abs. 2 lit. f PVG<br />

Höchstdauer <strong>der</strong> zulässigen Datenaufbewahrung<br />

Bis zum Ende <strong>der</strong> Zutrittsberechtigung und darüber hin<strong>aus</strong> solange als gesetzliche Aufbewahrungsfristen bestehen o<strong>der</strong><br />

solange beson<strong>der</strong>e Rechtsansprüche <strong>aus</strong> dem Arbeitsverhältnis gegenüber dem/<strong>der</strong> Arbeitgeberin geltend gemacht werden<br />

können. Sofern keine beson<strong>der</strong>en Aufbewahrungsfristen bestehen, sollen die Daten sechs Monate nach Ende <strong>der</strong> Zutrittsberechtigung<br />

gelöscht werden.<br />

Betroffene Personengruppen Nr. Datenarten Empfängerkreise<br />

Zutrittsberechtigte: 01 Ordnungsnummer -<br />

02 Vor- und Familienname, akad. Grad/ Standesbezeichnung<br />

-<br />

03 Geschlecht -<br />

04 Beziehung des/<strong>der</strong> Betroffenen zum/zur Auftraggeberin<br />

(Mitarbeiterin, Kund(e)ln, sonstiger BesucherInnen)<br />

05 Telefon-, Faxnummer, und an<strong>der</strong>e zur Adressierung<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Informationen, die sich durch mo<strong>der</strong>ne<br />

Kommunikationstechniken ergeben, sofern dies zur raschen<br />

Verständigung des/<strong>der</strong> Betroffenen erfor<strong>der</strong>lich ist<br />

-<br />

06 Lichtbild des/<strong>der</strong> Betroffenen, sofern dies als zusätzliche<br />

Sicherheitsmaßnahme erfor<strong>der</strong>lich ist<br />

07 Zutrittscode -<br />

08 Vom Berechtigten einzugeben<strong>der</strong> Berechtigungscode -<br />

09 Daten <strong>der</strong> Zutrittsberechtigung, insbeson<strong>der</strong>s die<br />

Bereiche und Zeiten, für die die Berechtigung gilt, die<br />

Sicherheitsstufe, ebenso beson<strong>der</strong>e Befugnisse wie<br />

zB das Recht, mit einem Fahrzeug in den geschützten<br />

Bereich einzufahren<br />

-<br />

10 Gültigkeitsdauer <strong>der</strong> Zutrittsberechtigung -


Kolumnentitel<br />

71<br />

SA032 Videoüberwachung<br />

Durch die Novelle <strong>der</strong> Standard- und Muster-Verordnung 2004 – StMV 2004, BGBl. II Nr. 152/2010, wurden die bestehenden<br />

Standardanwendungen durch die Standardanwendung „Videoüberwachung“ ergänzt:<br />

A. Bank<br />

Zweck <strong>der</strong> Datenanwendung:<br />

Verschlüsselte Videoüberwachung <strong>der</strong> öffentlich zugänglichen Bankräumlichkeiten (insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Kassenräume, Saferäume,<br />

Foyers, Gänge, Stiegen, Aufzugsbereiche, Eingangsbereiche innen/außen, Fassaden, Garage) sowie <strong>der</strong> vom Auftraggeber<br />

betriebenen Geld<strong>aus</strong>gabeautomaten (auch im Außenbereich <strong>der</strong> Bankgebäude) zum Zweck des Eigenschutzes<br />

(Schutz des Eigentums und Schutz <strong>der</strong> Mitarbeiter des Auftraggebers) und des Verantwortungsschutzes (Wahrnehmung von<br />

Verkehrssicherungspflichten, Vertragshaftung gegenüber Kunden etc.) sowie zum Zweck <strong>der</strong> Verhin<strong>der</strong>ung, Eindämmung und<br />

Aufklärung strafrechtlich relevanten Verhaltens, soweit hievon <strong>der</strong> Aufgabenbereich des Auftraggebers betroffen ist, mit <strong>aus</strong>schließlicher<br />

Auswertung in dem durch den Zweck definierten Anlassfall, wobei sich die Zulässigkeit <strong>der</strong> Videoüberwachung<br />

nach § 50a DSG 2000 richtet.<br />

Rechtsgrundlagen <strong>der</strong> Anwendung sind insbeson<strong>der</strong>e die folgenden Gesetze (in <strong>der</strong> geltenden Fassung)<br />

und vertraglichen Verpflichtungen:<br />

§§ 50a ff <strong>Datenschutzgesetz</strong> 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, §§ 353 ff Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch<br />

(ABGB), JGS Nr. 946/1811, Verkehrssicherungspflichten, Vertragshaftung und ähnliche Rechtsgründe (insbeson<strong>der</strong>e § 39<br />

Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993), § 80 Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, § 38 BWG.<br />

Höchstdauer <strong>der</strong> zulässigen Datenaufbewahrung:<br />

Aufgezeichnete Daten sind, sofern sie nicht <strong>aus</strong> konkretem Anlass für die Verwirklichung <strong>der</strong> zu Grunde liegenden Schutzo<strong>der</strong><br />

Beweissicherungszwecke o<strong>der</strong> für Zwecke nach § 50a Abs. 6 DSG 2000 benötigt werden, spätestens nach 72 Stunden<br />

zu löschen (§ 50b Abs. 2 DSG 2000).<br />

A.1 DATEN DER ANWENDUNG:<br />

Betroffene Personengruppen Nr. Datenarten (samt Historie) Empfängerkreise<br />

Personen, welche sich im videoüberwachten<br />

Bereich aufhalten<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> Videoüberwachung<br />

aufgenommene Personen, welche im<br />

Anlassfall identifiziert werden<br />

01 Bilddaten <strong>der</strong> Betroffenen (Aussehen, Verhalten) 1 – 6 (<strong>aus</strong>schließlich im<br />

Anlassfall)<br />

02 Ort <strong>der</strong> Bildaufzeichnung (Räumlichkeit, Standort <strong>der</strong><br />

Kamera)<br />

03 Zeit <strong>der</strong> Bildaufzeichnung (Datum, Uhrzeit, Beginn/Ende<br />

<strong>der</strong> Bildaufzeichnung)<br />

1 – 6 (<strong>aus</strong>schließlich im<br />

Anlassfall)<br />

1 – 6 (<strong>aus</strong>schließlich im<br />

Anlassfall)<br />

04 Bilddaten <strong>der</strong> Betroffenen (Aussehen, Verhalten) 1 – 6 (<strong>aus</strong>schließlich im<br />

Anlassfall)<br />

05 Ort <strong>der</strong> Bildaufzeichnung (Räumlichkeit, Standort <strong>der</strong><br />

Kamera)<br />

06 Zeit <strong>der</strong> Bildaufzeichnung (Datum, Uhrzeit, Beginn/Ende<br />

<strong>der</strong> Bildaufzeichnung)<br />

07 Identität <strong>der</strong> Betroffenen, soweit <strong>aus</strong> <strong>der</strong> Aufzeichnung<br />

für den Auswertenden erkennbar<br />

08 Rolle <strong>der</strong> Betroffenen (z.B. Täter, Opfer, Zeuge), soweit<br />

<strong>aus</strong> <strong>der</strong> Aufzeichnung erkennbar<br />

1 – 6 (<strong>aus</strong>schließlich im<br />

Anlassfall)<br />

1 – 6 (<strong>aus</strong>schließlich im<br />

Anlassfall)<br />

1 – 6 (<strong>aus</strong>schließlich im<br />

Anlassfall)<br />

1 – 6 (<strong>aus</strong>schließlich im<br />

Anlassfall)


72 Kolumnentitel<br />

A.2 EMPFÄNGERKREISE<br />

1 Sicherheitsbehörden (zur Beweismittellieferung in Strafrechtsangelegenheiten) gemäß § 80 StPO iVm §§ 7 und 8 DSG 2000;<br />

2 Staatsanwaltschaft (zur Beweismittellieferung in Strafrechtsangelegenheiten) gemäß § 80 StPO iVm §§ 7 und 8 DSG 2000;<br />

3 Gerichte (zur Beweismittellieferung in Strafrechts- bzw. Zivilrechtsangelegenheiten) gemäß StPO bzw. ABGB, ZPO iVm §§ 7 und<br />

8 DSG 2000;<br />

4 Kontoinhaber (im Rahmen <strong>der</strong> Verkehrssicherungspflichten, Vertragshaftung und ähnliche Rechtsgründe) gemäß §§ 7 Abs. 2 und<br />

8 Abs. 1 Z 4 DSG 2000;<br />

5 Kontoführende Bank (im Rahmen <strong>der</strong> Verkehrssicherungspflichten, Vertragshaftung und ähnliche Rechtsgründe) gemäß §§ 7 Abs.<br />

2 und 8 Abs. 1 Z 4 DSG 2000;<br />

6 Versicherungen (<strong>aus</strong>schließlich zur Abwicklung von Versicherungsfällen) gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 Z 4, 8 Abs. 3 Z 4 und 5 DSG<br />

2000.


Kolumnentitel<br />

73<br />

B. Juwelier, Handel mit Antiquitäten und Kunstgegenständen, Gold- und Silberschmied<br />

Zweck <strong>der</strong> Datenanwendung:<br />

Verschlüsselte Videoüberwachung des Geschäftslokales des Auftraggebers zum Zweck des Eigenschutzes (Schutz des Eigentums<br />

und Schutz <strong>der</strong> Mitarbeiter des Auftraggebers) und des Verantwortungsschutzes (Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten,<br />

Vertragshaftung gegenüber Kunden etc.) sowie zum Zweck <strong>der</strong> Verhin<strong>der</strong>ung, Eindämmung und Aufklärung<br />

strafrechtlich relevanten Verhaltens, soweit hievon <strong>der</strong> Aufgabenbereich des Auftraggebers betroffen ist, mit <strong>aus</strong>schließlicher<br />

Auswertung in dem durch den Zweck definierten Anlassfall, wobei sich die Zulässigkeit <strong>der</strong> Videoüberwachung nach § 50a<br />

DSG 2000 richtet.<br />

Rechtsgrundlagen <strong>der</strong> Anwendung sind insbeson<strong>der</strong>e die folgenden Gesetze (in <strong>der</strong> geltenden Fassung)<br />

und vertraglichen Verpflichtungen:<br />

§§ 50a ff <strong>Datenschutzgesetz</strong> 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, §§ 353 ff Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch<br />

(ABGB), JGS Nr. 946/1811, Verkehrssicherungspflichten, Vertragshaftung, § 80 Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl.<br />

Nr. 631.<br />

Höchstdauer <strong>der</strong> zulässigen Datenaufbewahrung:<br />

Aufgezeichnete Daten sind, sofern sie nicht <strong>aus</strong> konkretem Anlass für die Verwirklichung <strong>der</strong> zu Grunde liegenden Schutzo<strong>der</strong><br />

Beweissicherungszwecke o<strong>der</strong> für Zwecke nach § 50a Abs. 6 DSG 2000 benötigt werden, spätestens nach 72 Stunden<br />

zu löschen (§ 50b Abs. 2 DSG 2000).<br />

B.1 DATEN DER ANWENDUNG:<br />

Betroffene Personengruppen Nr. Datenarten (samt Historie) Empfängerkreise<br />

Personen, welche sich im videoüberwachten<br />

Bereich aufhalten<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> Videoüberwachung<br />

aufgenommene Personen, welche im<br />

Anlassfall identifiziert werden<br />

01 Bilddaten <strong>der</strong> Betroffenen (Aussehen, Verhalten) 1 – 4 (<strong>aus</strong>schließlich im<br />

Anlassfall)<br />

02 Ort <strong>der</strong> Bildaufzeichnung (Räumlichkeit, Standort <strong>der</strong><br />

Kamera)<br />

03 Zeit <strong>der</strong> Bildaufzeichnung (Datum, Uhrzeit, Beginn/Ende<br />

<strong>der</strong> Bildaufzeichnung)<br />

1 – 4 (<strong>aus</strong>schließlich im<br />

Anlassfall)<br />

1 – 4 (<strong>aus</strong>schließlich im<br />

Anlassfall)<br />

04 Bilddaten <strong>der</strong> Betroffenen (Aussehen, Verhalten) 1 – 4 (<strong>aus</strong>schließlich im<br />

Anlassfall)<br />

05 Ort <strong>der</strong> Bildaufzeichnung (Räumlichkeit, Standort <strong>der</strong><br />

Kamera)<br />

06 Zeit <strong>der</strong> Bildaufzeichnung (Datum, Uhrzeit, Beginn/Ende<br />

<strong>der</strong> Bildaufzeichnung)<br />

07 Identität <strong>der</strong> Betroffenen, soweit <strong>aus</strong> <strong>der</strong> Aufzeichnung<br />

für den Auswertenden erkennbar<br />

08 Rolle <strong>der</strong> Betroffenen (z.B. Täter, Opfer, Zeuge), soweit<br />

<strong>aus</strong> <strong>der</strong> Aufzeichnung erkennbar<br />

1 – 4 (<strong>aus</strong>schließlich im<br />

Anlassfall)<br />

1 – 4 (<strong>aus</strong>schließlich im<br />

Anlassfall)<br />

1 – 4 (<strong>aus</strong>schließlich im<br />

Anlassfall)<br />

1 – 4 (<strong>aus</strong>schließlich im<br />

Anlassfall)<br />

B.2 EMPFÄNGERKREISE<br />

1 Sicherheitsbehörden (zur Beweismittellieferung in Strafrechtsangelegenheiten) gemäß § 80 StPO iVm §§ 7 und 8 DSG 2000<br />

2 Staatsanwaltschaft (zur Beweismittellieferung in Strafrechtsangelegenheiten) gemäß § 80 StPO iVm §§ 7 und 8 DSG 2000;<br />

3 Gerichte (zur Beweismittellieferung in Strafrechts- bzw. Zivilrechtsangelegenheiten) gemäß StPO bzw. ABGB, ZPO iVm §§ 7 und<br />

8 DSG 2000;<br />

4 Versicherungen (<strong>aus</strong>schließlich zur Abwicklung von Versicherungsfällen) gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 Z 4, 8 Abs. 3 Z 4 und 5 DSG<br />

2000.


74 Kolumnentitel<br />

C. Trafik<br />

Zweck <strong>der</strong> Datenanwendung:<br />

Verschlüsselte Videoüberwachung <strong>der</strong> Trafik zum Zweck des Eigenschutzes (Schutz des Eigentums und Schutz <strong>der</strong> Mitarbeiter<br />

des Auftraggebers) und des Verantwortungsschutzes (Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten, Vertragshaftung<br />

gegenüber Kunden etc.) sowie zum Zweck <strong>der</strong> Verhin<strong>der</strong>ung, Eindämmung und Aufklärung strafrechtlich relevanten Verhaltens,<br />

soweit hievon <strong>der</strong> Aufgabenbereich des Auftraggebers betroffen ist, mit <strong>aus</strong>schließlicher Auswertung in dem durch den<br />

Zweck definierten Anlassfall, wobei sich die Zulässigkeit <strong>der</strong> Videoüberwachung nach § 50a DSG 2000 richtet.<br />

Rechtsgrundlagen <strong>der</strong> Anwendung sind insbeson<strong>der</strong>e die folgenden Gesetze (in <strong>der</strong> geltenden Fassung)<br />

und vertraglichen Verpflichtungen:<br />

§§ 50a ff <strong>Datenschutzgesetz</strong> 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, §§ 353 ff Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch<br />

(ABGB), JGS Nr. 946/1811, § 80 Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, Verkehrssicherungspflichten, Vertragshaftung.<br />

Höchstdauer <strong>der</strong> zulässigen Datenaufbewahrung:<br />

Aufgezeichnete Daten sind, sofern sie nicht <strong>aus</strong> konkretem Anlass für die Verwirklichung <strong>der</strong> zu Grunde liegenden Schutzo<strong>der</strong><br />

Beweissicherungszwecke o<strong>der</strong> für Zwecke nach § 50a Abs. 6 DSG 2000 benötigt werden, spätestens nach 72 Stunden<br />

zu löschen (§ 50b Abs. 2 DSG 2000).<br />

C.1 DATEN DER ANWENDUNG:<br />

Betroffene Personengruppen Nr. Datenarten (samt Historie) Empfängerkreise<br />

Personen, welche sich im videoüberwachten<br />

Bereich aufhalten<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> Videoüberwachung<br />

aufgenommene Personen, welche im<br />

Anlassfall identifiziert werden<br />

01 Bilddaten <strong>der</strong> Betroffenen (Aussehen, Verhalten) 1 – 4 (<strong>aus</strong>schließlich im<br />

Anlassfall)<br />

02 Ort <strong>der</strong> Bildaufzeichnung (Räumlichkeit, Standort <strong>der</strong><br />

Kamera)<br />

03 Zeit <strong>der</strong> Bildaufzeichnung (Datum, Uhrzeit, Beginn/Ende<br />

<strong>der</strong> Bildaufzeichnung)<br />

1 – 4 (<strong>aus</strong>schließlich im<br />

Anlassfall)<br />

1 – 4 (<strong>aus</strong>schließlich im<br />

Anlassfall)<br />

04 Bilddaten <strong>der</strong> Betroffenen (Aussehen, Verhalten) 1 – 4 (<strong>aus</strong>schließlich im<br />

Anlassfall)<br />

05 Ort <strong>der</strong> Bildaufzeichnung (Räumlichkeit, Standort <strong>der</strong><br />

Kamera)<br />

06 Zeit <strong>der</strong> Bildaufzeichnung (Datum, Uhrzeit, Beginn/Ende<br />

<strong>der</strong> Bildaufzeichnung)<br />

07 Identität <strong>der</strong> Betroffenen, soweit <strong>aus</strong> <strong>der</strong> Aufzeichnung<br />

für den Auswertenden erkennbar<br />

08 Rolle <strong>der</strong> Betroffenen (z.B. Täter, Opfer, Zeuge), soweit<br />

<strong>aus</strong> <strong>der</strong> Aufzeichnung erkennbar<br />

1 – 4 (<strong>aus</strong>schließlich im<br />

Anlassfall)<br />

1 – 4 (<strong>aus</strong>schließlich im<br />

Anlassfall)<br />

1 – 4 (<strong>aus</strong>schließlich im<br />

Anlassfall)<br />

1 – 4 (<strong>aus</strong>schließlich im<br />

Anlassfall)<br />

C.2 EMPFÄNGERKREISE<br />

1 Sicherheitsbehörden (zur Beweismittellieferung in Strafrechtsangelegenheiten) gemäß § 80 StPO iVm §§ 7 und 8 DSG 2000;<br />

2 Staatsanwaltschaft (zur Beweismittellieferung in Strafrechtsangelegenheiten) gemäß § 80 StPO iVm §§ 7 und 8 DSG 2000;<br />

3 Gerichte (zur Beweismittellieferung in Strafrechts- bzw. Zivilrechtsangelegenheiten) gemäß StPO bzw. ABGB, ZPO iVm §§ 7 und<br />

8 DSG 2000;<br />

4 Versicherungen (<strong>aus</strong>schließlich zur Abwicklung von Versicherungsfällen) gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 Z 4, 8 Abs. 3 Z 4 und 5 DSG<br />

2000.


Kolumnentitel<br />

75<br />

D. Tankstelle<br />

Zweck <strong>der</strong> Datenanwendung<br />

Verschlüsselte Videoüberwachung <strong>der</strong> Tankstelle (insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Zapfsäulen, des Shops, des Kassenbereichs, <strong>der</strong> Lagerräumlichkeiten<br />

und <strong>der</strong> Waschstraße) zum Zweck des Eigenschutzes (Schutz des Eigentums und Schutz <strong>der</strong> Mitarbeiter des<br />

Auftraggebers) und des Verantwortungsschutzes (Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten, Vertragshaftung gegenüber<br />

Kunden etc.) sowie zum Zweck <strong>der</strong> Verhin<strong>der</strong>ung, Eindämmung und Aufklärung strafrechtlich relevanten Verhaltens, soweit<br />

hievon <strong>der</strong> Aufgabenbereich des Auftraggebers betroffen ist, mit <strong>aus</strong>schließlicher Auswertung in dem durch den Zweck<br />

definierten Anlassfall, wobei sich die Zulässigkeit <strong>der</strong> Videoüberwachung nach § 50a DSG 2000 richtet.<br />

Rechtsgrundlagen <strong>der</strong> Anwendung sind insbeson<strong>der</strong>e die folgenden Gesetze<br />

(in <strong>der</strong> geltenden Fassung) und vertraglichen Verpflichtungen:<br />

§§ 50a ff <strong>Datenschutzgesetz</strong> 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, §§ 353 ff Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch<br />

(ABGB), JGS Nr. 946/1811, § 80 Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, Verkehrssicherungspflichten, Vertragshaftung.<br />

Höchstdauer <strong>der</strong> zulässigen Datenaufbewahrung<br />

Aufgezeichnete Daten sind, sofern sie nicht <strong>aus</strong> konkretem Anlass für die Verwirklichung <strong>der</strong> zu Grunde liegenden Schutzo<strong>der</strong><br />

Beweissicherungszwecke o<strong>der</strong> für Zwecke nach § 50a Abs. 6 DSG 2000 benötigt werden, spätestens nach 72 Stunden<br />

zu löschen (§ 50b Abs. 2 DSG 2000).<br />

D.1 DATEN DER ANWENDUNG<br />

Betroffene Personengruppen Nr. Datenarten (samt Historie) Empfängerkreise<br />

Personen, welche sich im videoüberwachten<br />

Bereich aufhalten<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> Videoüberwachung<br />

aufgenommene Personen, welche im<br />

Anlassfall identifiziert werden<br />

01 Bilddaten <strong>der</strong> Betroffenen (Aussehen, Verhalten, Kennzeichen)<br />

02 Ort <strong>der</strong> Bildaufzeichnung (Räumlichkeit, Standort <strong>der</strong><br />

Kamera)<br />

03 Zeit <strong>der</strong> Bildaufzeichnung (Datum, Uhrzeit, Beginn/Ende<br />

<strong>der</strong> Bildaufzeichnung)<br />

04 Bilddaten <strong>der</strong> Betroffenen (Aussehen, Verhalten, Kennzeichen)<br />

1 – 4 (<strong>aus</strong>schließlich im<br />

Anlassfall)<br />

1 – 4 (<strong>aus</strong>schließlich im<br />

Anlassfall)<br />

1 – 4 (<strong>aus</strong>schließlich im<br />

Anlassfall)<br />

1 – 4 (<strong>aus</strong>schließlich im<br />

Anlassfall)<br />

05 Ort <strong>der</strong> Bildaufzeichnung (Räumlichkeit, Standort <strong>der</strong><br />

Kamera)<br />

06 Zeit <strong>der</strong> Bildaufzeichnung (Datum, Uhrzeit, Beginn/Ende<br />

<strong>der</strong> Bildaufzeichnung)<br />

07 Identität <strong>der</strong> Betroffenen, soweit <strong>aus</strong> <strong>der</strong> Aufzeichnung<br />

für den Auswertenden erkennbar<br />

08 Rolle <strong>der</strong> Betroffenen (z.B. Täter, Opfer, Zeuge), soweit<br />

<strong>aus</strong> <strong>der</strong> Aufzeichnung erkennbar<br />

1 – 4 (<strong>aus</strong>schließlich im<br />

Anlassfall)<br />

1 – 4 (<strong>aus</strong>schließlich im<br />

Anlassfall)<br />

1 – 4 (<strong>aus</strong>schließlich im<br />

Anlassfall)<br />

1 – 4 (<strong>aus</strong>schließlich im<br />

Anlassfall)<br />

D.2 EMPFÄNGERKREISE<br />

1 Sicherheitsbehörden (zur Beweismittellieferung in Strafrechtsangelegenheiten) gemäß § 80 StPO iVm §§ 7 und 8 DSG 2000;<br />

2 Staatsanwaltschaft (zur Beweismittellieferung in Strafrechtsangelegenheiten) gemäß § 80 StPO iVm §§ 7 und 8 DSG 2000;<br />

3 Gerichte (zur Beweismittellieferung in Strafrechts- bzw. Zivilrechtsangelegenheiten) gemäß StPO bzw. ABGB, ZPO iVm §§ 7 und<br />

8 DSG 2000;<br />

4 Versicherungen (<strong>aus</strong>schließlich zur Abwicklung von Versicherungsfällen) gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 Z 4, 8 Abs. 3 Z 4 und 5 DSG<br />

2000.


76 Kolumnentitel<br />

E. Bebautes Privatgrundstück (samt H<strong>aus</strong>eingang und Garage)<br />

Zweck <strong>der</strong> Datenanwendung<br />

Mit Zustimmung aller mit dem Auftraggeber gemeinsam im H<strong>aus</strong> lebenden Personen im Wege einer Zutrittskontrolle zum<br />

Gebäude vorgenommene Videoüberwachung eines bebauten, in <strong>der</strong> Verfügungsbefugnis des Auftraggebers stehenden Privatgrundstücks<br />

(samt H<strong>aus</strong>eingang und Garage), welches <strong>der</strong> privaten Nutzung des Auftraggebers und <strong>der</strong> mit dem Auftraggeber<br />

gemeinsam im H<strong>aus</strong> lebenden Personen dient und zu dessen Betreten außer dem Auftraggeber und <strong>der</strong> mit dem<br />

Auftraggeber gemeinsam im H<strong>aus</strong> lebenden Personen grundsätzlich niemand berechtigt ist, zum Zweck des Eigenschutzes<br />

sowie zum Zweck <strong>der</strong> Verhin<strong>der</strong>ung, Eindämmung und Aufklärung strafrechtlich relevanten Verhaltens, mit <strong>aus</strong>schließlicher<br />

Auswertung in dem durch den Zweck definierten Anlassfall, wobei sich die Zulässigkeit <strong>der</strong> Videoüberwachung nach § 50a<br />

DSG 2000 richtet.<br />

Rechtsgrundlagen <strong>der</strong> Anwendung sind insbeson<strong>der</strong>e die folgenden Gesetze<br />

(in <strong>der</strong> geltenden Fassung):<br />

§§ 50a ff <strong>Datenschutzgesetz</strong> 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, §§ 353 ff Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch<br />

(ABGB), JGS Nr. 946/1811.<br />

Höchstdauer <strong>der</strong> zulässigen Datenaufbewahrung<br />

Aufgezeichnete Daten sind, sofern sie nicht <strong>aus</strong> konkretem Anlass für die Verwirklichung <strong>der</strong> zu Grunde liegenden Schutzo<strong>der</strong><br />

Beweissicherungszwecke o<strong>der</strong> für Zwecke nach § 50a Abs. 6 DSG 2000 benötigt werden, spätestens nach 72 Stunden<br />

zu löschen (§ 50b Abs. 2 DSG 2000).<br />

E.1 DATEN DER ANWENDUNG<br />

Betroffene Personengruppen: Nr.: Datenarten (samt Historie): Empfängerkreise:<br />

Personen, welche sich im videoüberwachten<br />

Bereich aufhalten<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> Videoüberwachung<br />

aufgenommene Personen, welche im<br />

Anlassfall identifiziert werden<br />

01 Bilddaten <strong>der</strong> Betroffenen (Aussehen, Verhalten) 1 – 4 (<strong>aus</strong>schließlich im<br />

Anlassfall)<br />

02 Ort <strong>der</strong> Bildaufzeichnung (Räumlichkeit, Standort <strong>der</strong><br />

Kamera)<br />

03 Zeit <strong>der</strong> Bildaufzeichnung (Datum, Uhrzeit, Beginn/Ende<br />

<strong>der</strong> Bildaufzeichnung)<br />

1 – 4 (<strong>aus</strong>schließlich im<br />

Anlassfall)<br />

1 – 4 (<strong>aus</strong>schließlich im<br />

Anlassfall)<br />

04 Bilddaten <strong>der</strong> Betroffenen (Aussehen, Verhalten) 1 – 4 (<strong>aus</strong>schließlich im<br />

Anlassfall)<br />

05 Ort <strong>der</strong> Bildaufzeichnung (Räumlichkeit, Standort <strong>der</strong><br />

Kamera)<br />

06 Zeit <strong>der</strong> Bildaufzeichnung (Datum, Uhrzeit, Beginn/Ende<br />

<strong>der</strong> Bildaufzeichnung)<br />

07 Identität <strong>der</strong> Betroffenen, soweit <strong>aus</strong> <strong>der</strong> Aufzeichnung<br />

für den Auswertenden erkennbar<br />

08 Rolle <strong>der</strong> Betroffenen (z. B. Täter, Opfer, Zeuge), soweit<br />

<strong>aus</strong> <strong>der</strong> Aufzeichnung erkennbar<br />

1 – 4 (<strong>aus</strong>schließlich im<br />

Anlassfall)<br />

1 – 4 (<strong>aus</strong>schließlich im<br />

Anlassfall)<br />

1 – 4 (<strong>aus</strong>schließlich im<br />

Anlassfall)<br />

1 – 4 (<strong>aus</strong>schließlich im<br />

Anlassfall)<br />

E.2 EMPFÄNGERKREISE<br />

1 Sicherheitsbehörden (zur Beweismittellieferung in Strafrechtsangelegenheiten) gemäß § 80 StPO iVm §§ 7 und 8 DSG 2000;<br />

2 Staatsanwaltschaft (zur Beweismittellieferung in Strafrechtsangelegenheiten) gemäß § 80 StPO iVm §§ 7 und 8 DSG 2000;<br />

3 Gerichte (zur Beweismittellieferung in Strafrechts- bzw. Zivilrechtsangelegenheiten) gemäß StPO bzw. ABGB, ZPO iVm §§ 7 und<br />

8 DSG 2000;<br />

4 Versicherungen (<strong>aus</strong>schließlich zur Abwicklung von Versicherungsfällen) gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 Z 4, 8 Abs. 3 Z 4 und 5 DSG<br />

2000.“


Kolumnentitel<br />

77<br />

Abkürzungsverzeichnis<br />

Abs<br />

Absatz (in einem Gesetzestext)<br />

EURL<br />

Richtlinie <strong>der</strong> Europäischen Kommission<br />

ArbVG<br />

Arbeitsverfassungsgesetz<br />

GrCh<br />

Grundrechtscharta <strong>der</strong> Europäischen Union<br />

ASVG<br />

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz<br />

idF<br />

in <strong>der</strong> Folge<br />

BGBl<br />

Bundesgesetzblatt<br />

Kap.<br />

Kapitel<br />

BV<br />

Betriebsvereinbarung<br />

MA<br />

Musteranwendung<br />

DSB<br />

Datenschutzbeauftragter<br />

SA<br />

Standardanwendung<br />

DSG<br />

<strong>Datenschutzgesetz</strong><br />

u.Ä.<br />

und Ähnliche<br />

DSK<br />

Datenschutzkommission<br />

uU<br />

unter Umständen<br />

DVR<br />

Datenverarbeitungsregister<br />

Z<br />

Ziffer (in einem Gesetzestext)<br />

EU<br />

Europäische Union<br />

zB<br />

zum Beispiel<br />

Wichtige Links<br />

Datenschutzkommission und Datenverarbeitungsregister<br />

Hohenstaufengasse 3, 1010 Wien, Telefon: 01/531 15 / 4043, Fax: 01/531 15 / 4016, http://www.dsk.gv.at/,<br />

eMail: dvr@dsk.gv.at; Vorlagen zu Dienstleisterverträgen und Standardvertragskl<strong>aus</strong>eln finden sich auf <strong>der</strong> Homepage <strong>der</strong><br />

DSK unter <strong>der</strong> Rubrik „Rechtsquellen, Berichte und Materialien“.<br />

Entscheidungen <strong>der</strong> Datenschutzkommission werden im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) publiziert.<br />

http://www.ris.bka.gv.at/dsk/).<br />

Österreichische Sozialversicherung zur Einsicht in die Sozialversicherungsdaten<br />

www.sozialversicherung.at , “Online Services”<br />

Wie man zu einer Bürgerkartenfunktion (am Handy o<strong>der</strong> auf <strong>der</strong> e-card) kommt, ist unter www.bürgerkarte.at erklärt.<br />

Eine Übersicht zu den Ansprechstellen bietet die Zusammenstellung unter https://www.a-trust.at/e-card/rafin<strong>der</strong>.aspx


78 Kolumnentitel<br />

Die Datenschutz-Angelegenheiten <strong>der</strong> Europäischen Union sind in <strong>der</strong> Generaldirektion Justiz angesiedelt:<br />

http://ec.europa.eu/justice/policies/privacy/index_en.htm<br />

Hier sind auch die Arbeitspapiere und Stellungnahmen <strong>der</strong> Artikel-29-Datenschutzgruppe zu finden. Insbeson<strong>der</strong>e sind<br />

die folgenden Veröffentlichungen für den <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen-Datenschutz von Bedeutung:<br />

• Stellungnahme 8/2001 bezüglich <strong>der</strong> Verarbeitung personenbezogener Daten in Arbeitgeber/<br />

<strong>Arbeitnehmer</strong>-Beziehungen vom 13. September 2001, WP 48;<br />

http://ec.europa.eu/justice/policies/privacy/docs/wpdocs/2001/wp48de.pdf<br />

• Empfehlung1/2001 hinsichtlich Daten in Beurteilungen von <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen vom 22. März 2001, WP 42;<br />

http://ec.europa.eu/justice/policies/privacy/docs/wpdocs/2001/wp42de.pdf<br />

• Arbeitsdokument zur Überwachung <strong>der</strong> elektronischen Kommunikation von Beschäftigten vom<br />

29. Mai 2002, WP 55; http://ec.europa.eu/justice/policies/privacy/docs/wpdocs/2002/wp55_de.pdf<br />

Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher<br />

Personen bei <strong>der</strong> Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr unter:<br />

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31995L0046:de:html<br />

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener<br />

Daten und den Schutz <strong>der</strong> Privatsphäre in <strong>der</strong> elektronischen Kommunikation<br />

(Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation, sog.“ ePrivacy- Richtlinie“)<br />

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2002:201:0037:0047:DE:PDF<br />

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei<br />

<strong>der</strong> Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen <strong>der</strong> Gemeinschaft und<br />

zum freien Datenverkehr<br />

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32001R0045:DE:HTML<br />

Für den Bereich des Datenschutzes im Bereich <strong>der</strong> (ehemaligen) sog. „dritten Säule“ wurde <strong>der</strong> Rahmenbeschluss<br />

2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen<br />

<strong>der</strong> polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, Amtsblatt Nr. L 350, 60<br />

– 71, beschlossen.<br />

http://www.ejpd.admin.ch/content/dam/data/staat_buerger/gesetzgebung/datenschutz_schengen/rahmenbeschluss-d.pdf<br />

Europäischer Datenschutzbeauftragter zuständig für die Einhaltung des Datenschutzes innerhalb <strong>der</strong><br />

EU-Einrichtungen und Organe; http://www.edps.europa.eu/EDPSWEB/edps/EDPS?lang=de<br />

Kanadische Bundesdatenschutzbeauftragte – Fe<strong>der</strong>al Privacy Commissioner – und dem eigenen Bereich für Privatunternehmen:<br />

http://www.priv.gc.ca/resource/io_pr_e.cfm<br />

Die Bestimmungen des „Safe Harbor“ sowie die Liste <strong>der</strong> Firmen, die sich diesen Bestimmungen unterwerfen:<br />

http://www.export.gov/safeharbor/


Kolumnentitel<br />

79<br />

GPA-djp – ganz in Ihrer Nähe<br />

Ihre AnsprechpartnerInnen in ganz Österreich<br />

Service-Hotline: 05 0301-301<br />

GPA-djp Service-Center<br />

1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1<br />

Fax: 05 0301-300, eMail: service@gpa-djp.at<br />

Regionalgeschäftsstelle Wien<br />

1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1<br />

Regionalgeschäftsstelle Nie<strong>der</strong>österreich<br />

3100 St. Pölten, Gewerkschaftsplatz 1<br />

Regionalgeschäftsstelle Burgenland<br />

7000 Eisenstadt, Wiener Straße 7<br />

Regionalgeschäftsstelle Steiermark<br />

8020 Graz, Karl-Morre-Straße 32<br />

Regionalgeschäftsstelle Kärnten<br />

9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 44/4<br />

Regionalgeschäftsstelle Oberösterreich<br />

4020 Linz, Volksgartenstraße 40<br />

Regionalgeschäftsstelle Salzburg<br />

5020 Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 10<br />

Regionalgeschäftsstelle Tirol<br />

6020 Innsbruck, Südtiroler Platz 14-16<br />

Regionalgeschäftsstelle Vorarlberg<br />

6900 Bregenz, Reutegasse 11<br />

www.gpa-djp.at


Es gibt vieles,<br />

für das es sich lohnt,<br />

organisiert zu sein.<br />

www.gpa-djp.at/gutearbeit<br />

1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 - Service-Hotline: 05 0301-301, service@gpa-djp.at - www.gpa-djp.at<br />

DVR 0046655, ZVR 576439352

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