Cappuccino-Worker - Intre
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CAPPUCCINO-WORKER _ ZUM LESEN<br />
D Fortsetzung von S27<br />
werden. „Es ist nicht maßgeblich, wie man den<br />
zugrunde liegenden Vertrag bezeichnet, es kommt<br />
immer auf den Inhalt bzw. die tatsächlichen<br />
Umstände an. Liegen die Merkmale eines Dienstverhältnisses<br />
vor, nützt es nichts, wenn man dazu<br />
einen als „Werkvertrag“ oder „freier Dienstvertrag“<br />
bezeichneten Vertrag abschließt. Steuerlich sowie<br />
arbeits- und sozialversicherungsrechtlich würde<br />
dennoch ein „ganz normales“ Dienstverhältnis<br />
bestehen, erklärt Gabriela Fischmeister, Managing<br />
Director der APS Buchführungs- und Steuerberatungs<br />
GmbH anlässlich eines Fachvortrages im<br />
Rahmen des call-center-forum.at-Circles. Vor allem<br />
ist zu beachten, dass im Rahmen einer Prüfung<br />
durch die Gebietskrankenkasse nicht nur die<br />
Unterlagen – wie etwa Verträge – herangezogen<br />
werden, sondern vor allem auch Interviews mit den<br />
Agents durchgeführt werden.<br />
Wesentliche Merkmale der verschiedenen<br />
Beschäftigungsverhältnisse<br />
Der freie Dienstvertrag ist dadurch gekennzeichnet,<br />
dass die Leistungen nicht in persönlicher Abhängigkeit<br />
erbracht werden. Der Arbeitnehmer kann also<br />
den Ablauf der Arbeit selbst regeln und jederzeit<br />
ändern und er kann sich beliebig vertreten lassen.<br />
Wird das Vertretungsrecht nicht gelebt und soll<br />
es auch nicht gelebt werden, liegt kein freier<br />
Dienstvertrag vor. So kommt es beispielsweise in<br />
einem Call Center oft vor, dass der Beschäftigte<br />
seinen Vertreter zwar aus einem bestimmten, aber<br />
nur aus einem vom Vertragspartner bestimmten<br />
Kreis an Personen wählen kann oder dass sich das<br />
Vertretungsrecht ausschließlich auf Fälle der Verhinderung<br />
wie Krankenstand und Urlaub bezieht.<br />
Liegt ein freier Dienstvertrag vor, sind grundsätzlich<br />
nur jene arbeitsrechtlichen Regelungen anwendbar,<br />
die nicht vom persönlichen Abhängigkeitsverhältnis<br />
ausgehen. Diejenigen Ansprüche, die nur bei (echter)<br />
Dienstnehmereigenschaft zustehen, wie etwa<br />
Sonderzahlungen, Abfertigung, Urlaubsersatzleistung<br />
und Überstundenentlohnung stehen dem freien<br />
Rechtsquellen zum Thema freie Dienstnehmer<br />
Der Trend in der Sozialversicherung geht eindeutig weg von atypischen<br />
Arbeitsverhältnissen in Richtung „echte Dienstverträge“. So sind<br />
Inbound-Agents seit 01.01.2005 als echte Dienstnehmer gemäß § 4<br />
Abs 2 ASVG eingestuft, Outbound-Agents sind seit 01.01.2006 als<br />
echte Dienstnehmer gemäß § 4 Abs 2 ASVG oder sehr eingeschränkt<br />
als freie Dienstnehmer nach § 4 Abs 4 ASVG qualifiziert.<br />
Maßgebliche Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes im<br />
Hinblick auf die Beschäftigungsverhältnisse<br />
ç Erkenntnis vom 20.04.2005: Die Versicherungspflicht von Call<br />
Center-Mitarbeitern nach ASVG und AIVG liegt vor, da Merkmale<br />
der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit gegenüber<br />
denen der selbstständigen Ausführung überwiegen.<br />
ç Erkenntnis vom 07.09.2005: Bei Inbound- und Outbound-Agents<br />
können fallweise Beschäftigungsverhältnisse vorliegen, wenn die<br />
periodisch wiederkehrende Leistungspflicht (täglich, wöchentlich,<br />
monatlich) nicht im Voraus vereinbart wird.<br />
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