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Cappuccino-Worker - Intre

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CAPPUCCINO-WORKER _ ZUM LESEN<br />

D Fortsetzung von S27<br />

werden. „Es ist nicht maßgeblich, wie man den<br />

zugrunde liegenden Vertrag bezeichnet, es kommt<br />

immer auf den Inhalt bzw. die tatsächlichen<br />

Umstände an. Liegen die Merkmale eines Dienstverhältnisses<br />

vor, nützt es nichts, wenn man dazu<br />

einen als „Werkvertrag“ oder „freier Dienstvertrag“<br />

bezeichneten Vertrag abschließt. Steuerlich sowie<br />

arbeits- und sozialversicherungsrechtlich würde<br />

dennoch ein „ganz normales“ Dienstverhältnis<br />

bestehen, erklärt Gabriela Fischmeister, Managing<br />

Director der APS Buchführungs- und Steuerberatungs<br />

GmbH anlässlich eines Fachvortrages im<br />

Rahmen des call-center-forum.at-Circles. Vor allem<br />

ist zu beachten, dass im Rahmen einer Prüfung<br />

durch die Gebietskrankenkasse nicht nur die<br />

Unterlagen – wie etwa Verträge – herangezogen<br />

werden, sondern vor allem auch Interviews mit den<br />

Agents durchgeführt werden.<br />

Wesentliche Merkmale der verschiedenen<br />

Beschäftigungsverhältnisse<br />

Der freie Dienstvertrag ist dadurch gekennzeichnet,<br />

dass die Leistungen nicht in persönlicher Abhängigkeit<br />

erbracht werden. Der Arbeitnehmer kann also<br />

den Ablauf der Arbeit selbst regeln und jederzeit<br />

ändern und er kann sich beliebig vertreten lassen.<br />

Wird das Vertretungsrecht nicht gelebt und soll<br />

es auch nicht gelebt werden, liegt kein freier<br />

Dienstvertrag vor. So kommt es beispielsweise in<br />

einem Call Center oft vor, dass der Beschäftigte<br />

seinen Vertreter zwar aus einem bestimmten, aber<br />

nur aus einem vom Vertragspartner bestimmten<br />

Kreis an Personen wählen kann oder dass sich das<br />

Vertretungsrecht ausschließlich auf Fälle der Verhinderung<br />

wie Krankenstand und Urlaub bezieht.<br />

Liegt ein freier Dienstvertrag vor, sind grundsätzlich<br />

nur jene arbeitsrechtlichen Regelungen anwendbar,<br />

die nicht vom persönlichen Abhängigkeitsverhältnis<br />

ausgehen. Diejenigen Ansprüche, die nur bei (echter)<br />

Dienstnehmereigenschaft zustehen, wie etwa<br />

Sonderzahlungen, Abfertigung, Urlaubsersatzleistung<br />

und Überstundenentlohnung stehen dem freien<br />

Rechtsquellen zum Thema freie Dienstnehmer<br />

Der Trend in der Sozialversicherung geht eindeutig weg von atypischen<br />

Arbeitsverhältnissen in Richtung „echte Dienstverträge“. So sind<br />

Inbound-Agents seit 01.01.2005 als echte Dienstnehmer gemäß § 4<br />

Abs 2 ASVG eingestuft, Outbound-Agents sind seit 01.01.2006 als<br />

echte Dienstnehmer gemäß § 4 Abs 2 ASVG oder sehr eingeschränkt<br />

als freie Dienstnehmer nach § 4 Abs 4 ASVG qualifiziert.<br />

Maßgebliche Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes im<br />

Hinblick auf die Beschäftigungsverhältnisse<br />

ç Erkenntnis vom 20.04.2005: Die Versicherungspflicht von Call<br />

Center-Mitarbeitern nach ASVG und AIVG liegt vor, da Merkmale<br />

der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit gegenüber<br />

denen der selbstständigen Ausführung überwiegen.<br />

ç Erkenntnis vom 07.09.2005: Bei Inbound- und Outbound-Agents<br />

können fallweise Beschäftigungsverhältnisse vorliegen, wenn die<br />

periodisch wiederkehrende Leistungspflicht (täglich, wöchentlich,<br />

monatlich) nicht im Voraus vereinbart wird.<br />

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