10.11.2013 Aufrufe

Betriebsanweisung bzw. Dienstanweisung zur Umsetzung der ...

Betriebsanweisung bzw. Dienstanweisung zur Umsetzung der ...

Betriebsanweisung bzw. Dienstanweisung zur Umsetzung der ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> BioStoffV ( Vers. 1 – Juni 2003 ) 4 von 10<br />

Schutzmaßnahmen<br />

Im Folgenden werden die zu treffenden Schutzmaßnahmen dargestellt. Bei infektionsgefährdenden Tätigkeiten im<br />

Krankenhaus sind maximal - bis auf den Umgang mit Tuberkulose - die Maßnahmen <strong>der</strong> Schutzstufe 2 ausreichend.<br />

Allgemeine Schutzmaßnahmen<br />

Folgende allgemeine Schutzmaßnahmen sind nach UVV Gesundheitsdienst und TRBA 500 einzuhalten<br />

Bauliche und technische Maßnahmen<br />

1. Es sind leicht erreichbare Händewaschplätze mit fließendem warmen und kalten Wasser, Direktspen<strong>der</strong><br />

mit hautschonenden Waschmitteln, Händedesinfektionsmitteln und geeignete Hautpflegemittel<br />

sowie Handtücher zum einmaligen Gebrauch vorzuhalten.<br />

2. Den Beschäftigten müssen geson<strong>der</strong>te, für Patienten nicht zugängliche Toiletten <strong>zur</strong> Verfügung stehen.<br />

3. Den Beschäftigten ist persönliche Schutzausrüstung <strong>zur</strong> Verfügung zu stellen.<br />

Arbeitskleidung ist nach Kontamination wie Schutzkleidung zu behandeln.<br />

4. Den Beschäftigten müssen getrennte Umkleidemöglichkeiten <strong>zur</strong> Verfügung stehen.<br />

5. Oberflächen müssen desinfizierbar und gegen die eingesetzten Produkte beständig sein.<br />

6. Zum Einsammeln spitzer, scharfer und zerbrechlicher Gegenstände sind stich- und bruchsichere<br />

Behältnisse bereitzustellen.<br />

7. Sichere spitze und scharfe Arbeitsgeräte (z.B. Safty-Needle- Systeme) sind, wenn möglich, bei Behandlung von<br />

Patienten mit bekannter blutübertragbaren Infektionen und in Risikobereichen <strong>zur</strong> Verfügung zu stellen.<br />

8. Für Abfälle muss eine zentrale Sammelstelle <strong>zur</strong> Verfügung stehen.<br />

Organisatorische Maßnahmen<br />

9. Infektionsgefährdende Tätigkeiten dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die eine abgeschlossene<br />

Ausbildung in Berufen des Gesundheitswesens haben o<strong>der</strong> die von einer fachlich geeigneten Person<br />

unterwiesen sind und beaufsichtigt werden.<br />

10. Jugendliche dürfen nur infektionsgefährdet tätig werden, sofern dies <strong>zur</strong> Erreichung ihres Ausbildungszieles<br />

erfor<strong>der</strong>lich ist und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!