Mailing Hupperts August 2010 - Coesfeld
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RECHT – AKTUELL<br />
GKS-Rechtsanwalt Florian <strong>Hupperts</strong><br />
informiert die GdP-Mitglieder über aktuelle Probleme aus dem<br />
Beamten- und Disziplinarrecht<br />
Rechtsanwalt Florian <strong>Hupperts</strong><br />
Beförderungen: Gerichte machen Ernst mit der<br />
Dokumentationspflicht der Behörden
Ausgangslage<br />
Beförderungsentscheidungen sind nach Eignung, Leistung und Befähigung zu treffen.<br />
Dennoch haben die Behörden an einigen Punkten Spielräume, so zum Beispiel bei der<br />
Frage, nach welchen Kriterien die qualitative Ausschärfung vorgenommen wird, ob und<br />
wie die Mitarbeiterführung berücksichtigt wird, wie viele Vorbeurteilungen in die<br />
Entscheidung mit einfließen und bei der Rangfolge der Hilfskriterien (um nur einige<br />
Beispiele zu nennen).<br />
Diese Freiräume werden von den einzelnen Behörden in Nordrhein-Westfalen auch<br />
durchaus unterschiedlich genutzt. Die unterlegenen Beamten erhalten<br />
Konkurrentenmitteilungen, die eigentlich nachvollziehbar machen müssten, nach<br />
welchen Kriterien ausgewählt wurde und welche Werte die ausgewählten Konkurrenten<br />
jeweils aufweisen. Dies wird häufig bereits nicht beachtet.<br />
Hinzu kommt, dass einige Behörden gerne die Auswahlentscheidungen auch intern in<br />
möglichst geringem Umfang dokumentieren. Dies verschafft nämlich Spielräume in<br />
einem eventuellen gerichtlichen Verfahren, um die Auswahlentscheidung zu erläutern.<br />
Dem haben die Gerichte, allen voran das Bundesverfassungsgericht, zwischenzeitlich<br />
aber auch die Gerichte in Nordrhein-Westfalen, mittlerweile einen Riegel vorgeschoben.<br />
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts<br />
So hat das Oberverwaltungsgericht in einem vom Unterzeichner betriebenen Verfahren<br />
nunmehr in der Beschwerdeinstanz dem Antrag auf Sperrung der Beförderungsstelle<br />
ausdrücklich mit den Erwägungen stattgegeben, die Auswahlentscheidung sei nicht<br />
hinreichend dokumentiert.<br />
2
Die Behörde hatte lediglich eine Beförderungsrangliste vorgelegt, in der in diversen<br />
Spalten verschiedene Kriterien aufgenommen waren, die aber an einigen Stellen noch<br />
Interpretationsmöglichkeiten ließ.<br />
Das Oberverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt:<br />
„Nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich aus Artikel 33<br />
Abs. 2 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz die Verpflichtung<br />
des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen<br />
Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich nieder zu<br />
legen. Eine erstmalige Darlegung der Gründe für die Auswahlentscheidung im<br />
verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren ist unzulässig. Nur durch eine schriftliche<br />
Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene<br />
Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann – wird der Bewerber in<br />
die Lage versetzt, sachgerecht darüber zu befinden, ob er die Entscheidung des<br />
Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den<br />
Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er<br />
gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüberhinaus eröffnet erst die<br />
Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die<br />
angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die<br />
schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die<br />
Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt<br />
sind.“<br />
Bewertung des Verfassers<br />
Die Entwicklung ist äußerst erfreulich, denn sie fördert die Transparenz des Verfahrens<br />
für die unterlegenen Beamten. Die Behörde wird gezwungen, bereits im Zeitpunkt der<br />
Auswahlentscheidung eine nachvollziehbare schriftliche Dokumentation zu fertigen, an<br />
die sie dann auch im weiteren Verfahren gebunden ist. Die Erstellung einfacher<br />
3
„Beförderungsranglisten“ im Tabellenformat ohne schriftliche Fixierung einzelner<br />
Auswahlerwägungen dürfte diesem Erfordernis regelmäßig nicht gerecht werden.<br />
Der Beamte hat dadurch immer die Möglichkeit, zumindest im verwaltungsgerichtlichen<br />
Eilverfahren Einblick in sämtliche Auswahlerwägungen der Behörde zu nehmen. Liegt<br />
ein entsprechender Besetzungsvermerk nicht vor, ist dem Eilantrag bereits aus diesem<br />
Grunde statt zu geben.<br />
Durch diese Rechtssprechung dürfte sich die Transparenz im Rahmen der<br />
Beförderungsauswahlentscheidungen, die im Polizeibereich sowieso im Vergleich zu<br />
anderen Verwaltungsbereichen schon stärker ausgeprägt ist, noch weiter entwickeln.<br />
Aus Sicht des Verfassers dient dies letztlich allen Beamten, da durch diese<br />
Transparenz spezialisierte Rechtsanwälte zügig entscheiden können, ob die<br />
Auswahlentscheidung rechtswidrig ist oder nicht. Dadurch werden auch Sperrungen<br />
von Beförderungsplanstellen vermieden, die nur auf Grund von Missverständnissen<br />
über die Auswahlkriterien zustande kommen, die leicht entstehen können, wenn keine<br />
aussagekräftigen Konkurrentenmitteilungen und keine nachvollziehbare Dokumentation<br />
der Auswahlentscheidung vorliegen.<br />
Die Entscheidung kann wie immer anonymisiert im Volltext bei uns angefordert werden.<br />
Florian <strong>Hupperts</strong><br />
Rechtsanwalt<br />
4
Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre E-Mail!<br />
Wir sind überregional tätig.<br />
Im Übrigen beraten und vertreten wir die Mitglieder der GdP in folgenden<br />
Rechtsgebieten:<br />
• Beamtenrecht / Strafrecht / Disziplinarrecht<br />
o Beginn und Beendigung des Dienst- und Arbeitsverhältnisses<br />
(Polizeivollzugsdiensttauglichkeit, allgemeine Verwaltungsdiensttauglichkeit,<br />
Abmahnung, Kündigung)<br />
o Dienstliche Beurteilung (Anfechtung, Abänderung, Prädikatsanhebung)<br />
o Beförderung (Konkurrenzstreitigkeiten)<br />
o Disziplinarverfahren<br />
o Dienst-/Strafrechtsverfahren<br />
o Trennungsgeld und Reisekostenrecht<br />
o Personalvertretungsrechtliche Fragestellungen<br />
o Arbeitsrecht der Arbeiter und Angestellten<br />
o Sämtliche sonstigen dienst- und arbeitsrechtlichen Fragen der<br />
Beschäftigten im Bereich der Polizei<br />
• Erbrecht<br />
o Gestaltung von Einzeltestamenten<br />
o Gestaltung von Ehegattentestamenten (Berliner Testament)<br />
o Recht der Nichtehelichen Lebensgemeinschaft<br />
o Nießbrauchlösungen und Wohnrecht<br />
o Pflichtteilsrecht<br />
o Erbschaftsteuerrecht<br />
o Betreuungsvollmacht<br />
o Patiententestament<br />
o Recht der Ferienimmobilie im Ausland<br />
• Familienrecht<br />
o Trennung und Scheidung<br />
o Partnerschaftsstreitigkeiten<br />
• Zivilrecht<br />
o Kaufrecht (z.B. Autokauf)<br />
o Mietrecht<br />
o Baurecht<br />
o Reisevertragsrecht<br />
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Unser Seminarangebot:<br />
Beamtenrecht:<br />
Strafrecht:<br />
Erbrecht:<br />
Landesdisziplinargesetz, dienstliche Beurteilung, Beförderung,<br />
Landespersonalvertretungsgesetz<br />
Der Polizeibeamte als Beschuldigter im Strafverfahren<br />
Vermögensnachfolgeregelungen, Testamente, Betreuungsvollmacht,<br />
Patiententestament<br />
Kontakt:<br />
GKS Rechtsanwälte<br />
Morianstraße 3<br />
42103 Wuppertal<br />
Telefon (0202) 24567-0<br />
Telefax (0202) 24567-40<br />
e-mail (allgemein): info@gks-rechtsanwaelte.de<br />
RA <strong>Hupperts</strong>: hupperts@gks-rechtsanwaelte.de<br />
Website: http://www.gks-rechtsanwaelte.de<br />
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