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BSG: Festsetzung anwaltlicher Kosten durch den ... - GesR

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SGB X bestimme, dass die Behörde, die die <strong>Kosten</strong>entscheidung getroffen<br />

habe, auch für die Entscheidung über die Höhe der <strong>Kosten</strong> zuständig sei.<br />

Behörde sei aber nicht der Vorsitzende, sondern der Berufungsausschuss.<br />

Dieser sei auch kein bei der KÄV gebildeter Ausschuss iS des § 63 Abs 3 Satz<br />

1 Halbsatz 2 SGB X. Beschlüsse könne der Berufungsausschuss nur in<br />

vollständiger Besetzung treffen. Da die Ärzte-ZV dem Vorsitzen<strong>den</strong> an anderer<br />

Stelle eigene Kompetenzen einräume, nicht aber im Zusammenhang mit der<br />

Beschlussfassung, deute dies nicht darauf hin, dass die Ärzte-ZV keine<br />

abschließende Regelung enthalte. Die Auffassung, es handele sich bei der<br />

<strong>Kosten</strong>festsetzung um eine reine Verwaltungsmaßnahme, sei von § 63 SGB X<br />

nicht gedeckt (Urteil vom 19.12.2007) .<br />

5 Mit seiner Revision rügt der Beklagte die Verletzung von Bundesrecht. Die eine<br />

Beschlussfassung bei vollständiger Besetzung vorschreiben<strong>den</strong> Bestimmungen<br />

bezögen sich - wie auch die Regelungen der Ärzte-ZV insgesamt -<br />

ausschließlich auf die zu treffende Sachentscheidung und enthielten keine<br />

Vorgaben für die sachliche und funktionelle Zuständigkeit bei<br />

<strong>Kosten</strong>festsetzungen im Anschluss an ein Widerspruchsverfahren; hierfür sei<br />

allein § 63 Abs 3 SGB X maßgeblich. Bei der <strong>Kosten</strong>festsetzung handele es<br />

sich um eine von der Spruchtätigkeit des Ausschusses klar zu trennende<br />

nachgehende und auch nachrangige Verwaltungsentscheidung in Form eines<br />

selbstständig anfechtbaren Verwaltungsaktes. § 63 Abs 3 SGB X überlasse die<br />

Bestimmung der funktionellen Zuständigkeit ausdrücklich der<br />

Organisationsgewalt der Behörde. Sinn und Zweck der Regelung lägen darin,<br />

<strong>den</strong> Ausschuss von ihm wesensfrem<strong>den</strong> Entscheidungen zu entlasten. Dieser<br />

Zweck würde verfehlt, wenn der Berufungsausschuss nur deshalb gezwungen<br />

wäre, die <strong>Kosten</strong>festsetzung nach <strong>den</strong> Regeln für das Beschlussverfahren zu<br />

treffen, weil es an einer festen Zuordnung des Ausschusses zu einer Behörde<br />

fehle. Auch der Berufungsausschuss als "Behörde" verfüge über eine<br />

Organisation; insbesondere habe er einen Vorsitzen<strong>den</strong>, der im gerichtlichen<br />

Verfahren sogar Entscheidungen des Ausschusses aufheben könne. Es sei<br />

auch aus sachlichen Erwägungen nicht geboten, alle Mitglieder des<br />

Ausschusses an der <strong>Kosten</strong>festsetzung zu beteiligen.<br />

6 Der Beklagte beantragt,<br />

die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19.12.2007 und<br />

des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.3.2007 aufzuheben und die Klage<br />

abzuweisen.<br />

7 Die Klägerin beantragt,<br />

die Revision zurückzuweisen.<br />

8 Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die gesetzliche<br />

Konzeption, die <strong>Kosten</strong>festsetzungsentscheidung im Bereich der gemeinsamen<br />

Selbstverwaltung der Vertragsärzte und Krankenkassen entsprechend<br />

paritätisch besetzten Gremien zu überlassen, spreche für <strong>den</strong> Willen des<br />

Gesetzgebers, die Behörde - somit <strong>den</strong> Berufungsausschuss in vollständiger

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