Handlungshilfe „Betriebssicherheitsverordnung“ - Gewerbeaufsicht ...
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UNFALLKASSE<br />
FREIE HANSESTADT BREMEN<br />
<strong>Handlungshilfe</strong><br />
<strong>„Betriebssicherheitsverordnung“</strong><br />
Stand: Mai 2006
Die Handlungsanleitung wurde<br />
von der Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen in Kooperation<br />
mit folgenden Institutionen erstellt:<br />
<strong>Gewerbeaufsicht</strong><br />
des Landes Bremen<br />
- Arbeits- und<br />
Immissionsschutzbehörde -
1<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
1. Einleitung ...........................................................................................................................2<br />
2. Betriebssicherheitsverordnung .......................................................................................3<br />
2.1 Ersatz von Vorschriften ...........................................................................................3<br />
2.2 Schutzkonzept ..........................................................................................................3<br />
2.3 Begriffserläuterungen..............................................................................................3<br />
3. Anforderung an die Bereitstellung von Arbeitsmitteln..................................................4<br />
4. Anforderungen an die Benutzung von Arbeitsmitteln...................................................5<br />
5. Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung ............................................................6<br />
6. Ermittlung von Prüffristen und Prüfpersonal .................................................................7<br />
7. Anforderungen an die Prüfung von Arbeitsmitteln........................................................7<br />
7.1 Anforderungen an befähigte Person ......................................................................7<br />
7.2 Prüfung vor der Nutzung (§10 Abs. 1)....................................................................8<br />
7.3 Regelmäßige Überprüfungen (§ 10 Abs. 2 BetrSichV Satz 1) ..............................8<br />
7.4 Außerordentliche Überprüfung (§ 10 Abs. 2 BetrSichV Satz 2) .........................10<br />
7.5 Sonderfälle von Prüfungen....................................................................................10<br />
7.6 Aufzeichnung..........................................................................................................10<br />
8. Überwachungsbedürftige Anlagen................................................................................11<br />
9. Unterweisung...................................................................................................................13<br />
10. Betriebsanweisung .......................................................................................................14<br />
11. Unterstützung durch die Fachkräfte für Arbeitssicherheit .......................................14<br />
12. Anhang <strong>Handlungshilfe</strong>n...............................................................................................15
2<br />
1. Einleitung<br />
Die Betriebssicherheitsverordnung ist am 27. September 2002 erlassen worden als Artikel 1<br />
einer „Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes<br />
bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei<br />
der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der<br />
Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes“.<br />
Diese Verordnung zur Rechtsvereinfachung ist eine „Artikelverordnung“ und enthält neben<br />
der Betriebssicherheitsverordnung noch sieben weitere Artikel.<br />
Die Verordnung baut auf dem hohen nationalen Sicherheitsniveau auf und passt es den europäischen<br />
Vorgaben an.<br />
Die über Jahrzehnte auf zahlreiche Verordnungen und Vorschriften verstreuten Arbeitsschutzanforderungen<br />
für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln und Anlagen<br />
sowie des Betriebes überwachungsbedürftiger Anlagen sind erstmalig in einer einzigen<br />
staatlichen Vorschrift überschaubar gebündelt. Im Einzelnen war es hierzu notwendig:<br />
⇒ acht Verordnungen für überwachungsbedürftige Anlagen aufzuheben und konzentriert<br />
auf 4 Gefahrenmomente [Druck, Explosion, Brand sowie Absturz (Heben von<br />
Personen und Gütern)] fortzuführen,<br />
⇒ die Arbeitsmittelbenutzungsverordnung anzupassen und gleichzeitig die Vorschriften<br />
der EG-Änderungsrichtlinien 95/63/EG „Prüfungen durch befähigte Personen“<br />
und 2001/45/EG „Leitern und Gerüste“ umzusetzen sowie die<br />
⇒ europäisch vereinheitlichten betrieblichen Explosionsschutzvorschriften der Richtlinie<br />
1999/92/EG in nationale Rechtsvorschriften zu überführen.
3<br />
2. Betriebssicherheitsverordnung<br />
2.1 Ersatz von Vorschriften<br />
Die Betriebssicherheitsverordnung löst folgende Vorschriften ab, die damit außer Kraft treten:<br />
am 3. Oktober 2002<br />
am 1. Januar 2003<br />
‣ Arbeitsmittelbenutzungsverordnung (AMBV)<br />
‣ Gashochdruckleitungsverordnung (GhlV) 1<br />
‣ Dampfkesselverordnung (DampfkV)<br />
‣ Druckbehälterverordnung (DruckbehV)<br />
‣ Aufzugsverordnung (AufzV)<br />
‣ Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten<br />
Bereichen (ElexV)<br />
‣ Acetylenverordnung (AcetV)<br />
‣ Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) 2<br />
‣ Getränkeschankanlagenverordnung (SchankV) 3<br />
Verordnungen für<br />
Überwachungsbedürftige<br />
Anlagen<br />
nach<br />
§ 11 Gerätesicherheitsgesetz<br />
(GSG)<br />
2.2 Schutzkonzept<br />
Mit der neuen Betriebssicherheitsverordnung ist die Grundlage für ein umfassendes Schutzkonzept<br />
zur Abwehr von allen von Arbeitsmitteln ausgehenden Gefährdungen geschaffen<br />
worden. Wesentliche Eckpunkte sind:<br />
⇒ einheitliche Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel oder sicherheitstechnische<br />
Bewertung für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen,<br />
⇒ einheitlicher Sicherheitsmaßstab: „Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene<br />
sowie arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen“,<br />
⇒ betriebliche Schutzmaßnahmen und Prüfungen sowie<br />
⇒ Mindestanforderungen an die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln.<br />
2.3 Begriffserläuterungen<br />
Neue Begriffe<br />
Befähigte Person<br />
Zugelassene<br />
Überwachungsstelle<br />
Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche<br />
Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel<br />
verfügt.<br />
[analog dem bisherigen „Sachkundigen“ (z. B. nach DruckbehV) bzw. „Elektrofachkraft“ (n. ElexV)]<br />
Jede von der zuständigen Landesbehörde als Prüfstelle für einen bestimmten Aufgabenbereich<br />
dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung benannte und von<br />
ihm im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachte Überwachungsstelle.<br />
(analog den bisherigen „amtlich anerkannten Sachverständigen“)<br />
1 teilweise auch ersetzt durch die Rohrfernleitungsverordnung (Art. 4 der Verordnung vom 27.09.2002) und Weitergeltung<br />
für Anlagen, die Energieanlagen sind oder von der Rohrfernleitungsverordnung nicht erfasst werden<br />
2 teilweise auch ersetzt durch den neuen Abschnitt 8 Anhang V der GefStoffV „Brand- und Explosionsgefahren“<br />
(→Anlage 2), die Rohrfernleitungsverordnung (Art. 4 der Verordnung vom 27.09.2002) sowie teilweise Weitergeltung<br />
für Anlagen, die der Verteidigung oder der Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen dienen<br />
3 Die SchankV bleibt im Rahmen der hygienischen Anforderungen bis zum Erlass einer diesbezüglichen auf das<br />
LMBG gestützten Verordnung weiter bestehen.
4<br />
Besondere<br />
Arbeitsmittel<br />
Druckgeräte<br />
Ortsbewegliche<br />
Druckgeräte<br />
Änderung<br />
Wesentliche<br />
Veränderung<br />
Explosionsschutzdokument<br />
→ § 6 BetrSichV<br />
⇒ Mobile selbstfahrende und nicht selbstfahrende Arbeitsmittel<br />
⇒ Arbeitsmittel zum Heben von Lasten und/oder Beschäftigten<br />
⇒ Behälter (einschließlich Dampfkessel)<br />
⇒ Rohrleitungen<br />
⇒ Ausrüstungsteile<br />
⇒ Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion<br />
bisher: Druckgasbehälter<br />
unter Überdruck<br />
von ≥ 0,5 bar<br />
Jede Maßnahme, bei der die Sicherheit der überwachungsbedürftigen Anlage beeinflusst<br />
wird. Als Änderung gilt auch jede Instandsetzung, welche die Sicherheit der Anlage<br />
beeinflusst. (analog der bisherigen „wesentlichen Änderung“)<br />
Jede Änderung, welche die überwachungsbedürftige Anlage soweit verändert, dass sie<br />
in den Sicherheitsmerkmalen einer neuen Anlage entspricht. 4<br />
Aus dem Explosionsschutzdokument muss insbesondere hervorgehen,<br />
1. dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und einer Bewertung unterzogen<br />
worden sind, (z. B. Beschreibung des Explosionsschutzkonzeptes)<br />
2. dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um die Ziele des Explosionsschutzes<br />
zu erreichen,<br />
(z. B. Nachweise der Eignung sowie der ordnungsgemäßen Montage und Installation der Betriebsmittel)<br />
3. welche Bereiche entsprechend Anhang 3 in Zonen eingeteilt wurden<br />
(Ex-Zonenplan) und<br />
4. für welche Bereiche die Mindestvorschriften gemäß Anhang 4 gelten.<br />
(„Ex-Bereiche“, soweit die Mindestvorschriften für den sicheren Betrieb erforderlich sind.)<br />
3. Anforderung an die Bereitstellung von Arbeitsmitteln<br />
Für alle Arbeitsmittel, von dem bei bestimmungsgemäßer Verwendung eine Gefahr ausgeht,<br />
müssen vorliegen:<br />
⇒ Anleitungen (Betriebs-, Bedienungs- und/oder Instandhaltungsanleitungen). Sie<br />
müssen in deutsch verfasst sein.<br />
⇒ Für Maschinen und Anlagen, die nach dem 1.1.1996 neu beschafft worden sind bzw.<br />
werden, eine Konformitätserklärung nach den Vorgaben der Maschinenrichtlinie.<br />
⇒ Für im Betrieb selbstgebaute Maschinen und Anlagen muss der Arbeitgeber dafür<br />
Sorgen, dass die im Anhang I der Maschinenrichtlinie genannten grundlegenden Sicherheits-<br />
und Gesundheitsanforderungen erfüllt sind (belegt durch eine Gefahrenanalyse);<br />
hierfür muss der Arbeitgeber eine Konformitätserklärung erstellen.<br />
⇒ Für umgebaute oder erneuerte Maschinen muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung<br />
mit einer Risikobetrachtung durchführen und sich daraus ergebene<br />
Maßnahmen treffen (z.B. bei wesentlicher Änderung Einhaltung der MaSchRl, sonst<br />
zusätzliche Maßnahmen mind. (Anh. I BetrSichV).<br />
4 Eine wesentliche Veränderung führt dazu, dass die Anlage den grundlegenden Sicherheitsanforderungen aller<br />
zutreffenden EG-Richtlinien erfüllen muss (Aufhebung des Bestandschutzes).
5<br />
⇒ Arbeitsmittel, für die keine besonderen Richtlinien für das Inverkehrbringen bestehen<br />
(z.B. div. Handwerkzeuge und Maschinen), die vor dem 1.1.1996 erstmals<br />
eingesetzt worden sind, müssen den zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden<br />
UVV und mind. dem Anhang 1 der BetrSichV entsprechen, wenn die Benutzung<br />
mit einer Gefährdung verbunden ist.<br />
4. Anforderungen an die Benutzung von Arbeitsmitteln<br />
Der Unternehmer/Arbeitgeber muss vor der Benutzung des Arbeitsmittels prüfen:<br />
⇒ ob das Arbeitsmittel für die vorgesehene Nutzung bestimmungsgemäß verwendet<br />
werden kann (ergibt sich aus Betriebsanleitung),<br />
⇒ wo die Grenzen des Einsatzes sind (ergibt sich aus der Betriebsanleitung),<br />
⇒ für was das Arbeitsmittel geeignet ist (ergibt sich aus der Betriebsanleitung),<br />
⇒ ob das Arbeitsmittel der vorgesehenen Belastbarkeit genügt (ergibt sich aus Hinweis<br />
am Arbeitsmittel).<br />
⇒ ob ggf. die Aufstellungsbedingungen gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers erfüllt<br />
sind, wie z.B.:<br />
• Anforderungen an das Fundament oder an die Aufhängung<br />
• Maßnahmen zur Dämpfung der Übertragung von Vibrationen<br />
• Maßnahmen zur Minderung der Lärmentstehung und -ausbreitung<br />
• Maßnahmen zur sicheren Ableitung gesundheitsschädlicher Emissionen<br />
• Bauseits auszuführende Sicherheitsabschalteinrichtungen<br />
Die Beschäftigten sind verpflichtet, bei der Benutzung der Arbeitsmittel folgendes zu beachten:<br />
⇒ Arbeitsmittel bestimmungsgemäß verwenden<br />
⇒ Arbeitsmittel gemäß der Unterweisung der Arbeitgeber benutzen<br />
⇒ Sichtprüfung der Arbeitsmittel vor der Benutzung durchführen<br />
⇒ Defekte Arbeitsmittel nicht mehr zu verwenden und Vorgesetzte über den Mangel informieren<br />
⇒ Instandsetzungs-, Wartungs- und Umbauarbeiten nur von den Beauftragten, die eine<br />
spezielle Unterweisung haben, durchführen lassen
6<br />
5. Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung<br />
⇒ Es ist keine neue Gefährdungsbeurteilung, sondern eine Ergänzung zur Gefährdungsbeurteilung<br />
nach § 5 ArbSchG.<br />
⇒ Bei mehr als 10 Arbeitnehmern ist sie zu dokumentieren (außer - Explosionsschutzdokument<br />
ist immer zu dokumentieren). Bei weniger als 10 Personen reicht es aus,<br />
wenn eine <strong>Handlungshilfe</strong> zur Gefährdungsbeurteilung der Unfallversicherungsträger<br />
genutzt wird und eine sicherheitstechnische Betreuung vorliegt.<br />
⇒ Die Gefährdungsbeurteilung nach §3 BetrSichV umfasst insbesondere:<br />
• arbeitsmittelbezogene Gefährdungen (z.B. Lärm),<br />
• Gefährdungen aus der Integration des Arbeitsmittels (z.B. neuer Stoff),<br />
• Ermittlung der Prüffristen und Prüfpersonen für das Arbeitsmittel.<br />
⇒ Die Gefährdungsbeurteilung muss aktualisiert werden, wenn sich die verwendeten<br />
Arbeitsmittel, die Technologie, die Arbeitsbedingungen oder dergleichen ändern.<br />
⇒ Die Gefährdungs-/Belastungsanalyse muss auch das Betrachten anderer Arbeitsebenen<br />
wie Reinigung, Wartung, Reparatur umfassen.<br />
Des weiteren sind auch die verschiedenen Personengruppen, die die Arbeitsmittel benutzen,<br />
zu berücksichtigen:<br />
⇒ Betriebsangehörige<br />
⇒ Beschäftigte von Fremdbetrieben, z.B. Reinigung, Wartung<br />
⇒ Leiharbeitnehmer<br />
⇒ Kinder und Jugendliche<br />
⇒ Erkrankte etc.
7<br />
6. Ermittlung von Prüffristen und Prüfpersonal<br />
In der Gefährdungsbeurteilung müssen zur Prüfung von ArbM und überwachungsbedürftiger<br />
Anlagen folgende 5 Parameter festgeschrieben sein:<br />
⇒ Prüfart<br />
in Abhängigkeit von dem Arbeitsmittel und dem Befähigungsgrad der mit der Prüfung<br />
beauftragten Person (Funktionsprüfung, Sichtprüfung etc.).<br />
⇒ Prüfumfang/-tiefe<br />
in Abhängigkeit von den Funktionen des Arbeitsmittels,<br />
⇒ von den sicherheitstechnischen Anforderungen und ggf. den Prüffristen.<br />
⇒ Prüffristen<br />
Festlegung in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung und unter Berücksichtigung<br />
von Höchstfristen.<br />
⇒ Befähigungsgrad der mit der Prüfung beauftragten Person.<br />
7. Anforderungen an die Prüfung von Arbeitsmitteln<br />
7.1 Anforderungen an befähigte Person<br />
Eine Person ist befähigt, wenn sie eine nach Art, Prüfumfang und Prüftiefe der jeweiligen<br />
Prüfung und der damit zusammenhängende Beurteilung der Prüfergebnisse angemessene<br />
Qualifikation hat. Die Grundvoraussetzung ist:<br />
⇒ eine technische Berufsausbildung,<br />
⇒ Berufserfahrung,<br />
⇒ zeitnahe berufliche Tätigkeit,<br />
⇒ die Fachkenntnisse für die Prüfung.<br />
Bei Beauftragung an externe befähigte Personen muss der Arbeitgeber die entsprechende<br />
Qualifikation der befähigten Person sowie Prüfinhalt und –umfang abfordern (Vertragsrecht).<br />
Falls Personen aus dem eigenen Betrieb die Vorraussetzungen einer befähigten Person erfüllen,<br />
müssen sie für die Prüfung vom Arbeitgeber beauftragt werden.<br />
Die befähigten Personen unterliegen bei ihrer Prüfung keinen fachlichen Weisungen und<br />
dürfen wegen dieser nicht benachteiligt werden. Die Anforderungen an die befähigten Personen<br />
werden konkretisiert durch die TRBS 1203. (www.baua.de/prax/abs/trbs.htm)
8<br />
7.2 Prüfung vor der Nutzung (§10 Abs. 1)<br />
Arbeitsmittel sind immer vor der Nutzung zu überprüfen, wenn die Sicherheit von den Montagebedingungen<br />
abhängt (z.B. Gerüste).<br />
Die Prüfung hat jeweils<br />
⇒ nach der Montage und<br />
⇒ vor der ersten Inbetriebnahme sowie<br />
⇒ nach jedem Standortwechsel<br />
zu erfolgen.<br />
Hierbei werden die ordnungsgemäße Montage und die sichere Funktion dieser Arbeitsmittel<br />
durch Funktions- und Sichtkontrolle durch befähigte Personen überprüft.<br />
Folgende ortsveränderlich einsetzbare Arbeitsmittel sind einer Prüfung nach Aufstellung an<br />
jedem neuen Einsatzort zu unterziehen:<br />
⇒ Krane<br />
⇒ sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte<br />
⇒ Arbeitsmittel zum Heben von Arbeitnehmer/-innen<br />
⇒ Arbeitsmittel zum Heben von Arbeitskörben<br />
⇒ Befahr- und Rettungseinrichtungen<br />
⇒ mechanische Leitern<br />
⇒ fahrbare und verfahrbare Hängegerüste<br />
⇒ Gerüste (Arbeits- und Fanggerüste sowie Schutzdächer)<br />
⇒ Anlagen und Maschinen, die vor Ort erst zusammengesetzt werden<br />
7.3 Regelmäßige Überprüfungen (§ 10 Abs. 2 BetrSichV Satz 1)<br />
Arbeitsmittel müssen regelmäßig überprüft werden, wenn diese Schäden verursachenden<br />
Einflüssen unterliegen.<br />
Diese Arbeitsmittel dürfen nur durch hierzu befähigte Personen überprüft werden.<br />
Die Wiederholungsfristen für solche Prüfungen sind vom Unternehmer festzulegen.<br />
Typische Arbeitsmittel sind zum Beispiel:<br />
⇒ elektrische Betriebsmittel und Anlagen,<br />
⇒ kraftbetätigte Türen und Toranlagen,
9<br />
⇒ Leitern und Arbeitsseile (Arbeitsmitteln, für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen<br />
Arbeitsplätzen - keine PSA)<br />
⇒ Flurförderzeuge ("fahrende" Arbeitsmittel),<br />
⇒ Krananlagen, Hebezeuge und Anschlagmittel (Arbeitsmittel zum Heben von Lasten)<br />
sowie<br />
⇒ sämtliche Maschinen.<br />
Handwerkzeuge fallen insoweit auch darunter, wenn es durch Schäden zu gefährlichen Situationen<br />
kommen kann. Zum Beispiel isolierendes Handwerkzeug zum Arbeiten in der Nähe<br />
von elektrischen Anlagen.<br />
Prüffristen (Empfehlungen - aus dem bisherigen Regelwerk):<br />
Die Prüffristen sollten in der Regel 12 Monate nicht überschreiten. Dazu gibt es eine Reihe<br />
von Ausnahmen.<br />
Prüfung vor jedem<br />
Benutzen<br />
Erhöhte Gefährdung<br />
Verlängerte Prüffristen<br />
Der Benutzer von Arbeitsmitteln hat täglich vor Beginn der Arbeiten eine<br />
Sicht- und Funktionsprüfung durchzuführen.<br />
Für Arbeitsmittel, die bei Arbeiten mit erhöhter Gefährdung eingesetzt werden,<br />
sind Prüffristen unter 6 Monate zu empfehlen.<br />
Das sind Arbeitsmittel<br />
⇒ in Bereichen mit erhöhter elektrischer Gefährdung (enge elektrisch<br />
leitende Räume),<br />
⇒ auf Baustellen (Richtwert unter 3 Monate),<br />
⇒ in feuergefährdeten und in explosionsgefährdeten Bereichen.<br />
Bei Bauteilen, von denen eine sichere Funktion der Anlage abhängt, sollte<br />
die Prüffrist auf unter 1 Monat festgelegt werden, wie z.B. Fehlerstromschutzschalter<br />
(RCD).<br />
Verlängerte Prüffristen gelten z.B. für<br />
⇒ Feuerlöscher (Prüffrist unter 24 Monate),<br />
⇒ lüftungstechnische Anlagen (Prüffrist unter 24 Monate),<br />
⇒ elektrische Anlagen ohne Bereiche mit erhöhter Gefährdung<br />
(Prüffrist unter 48 Monate)<br />
Der Unternehmer hat die Prüffristen auf der Grundlage der Gefährdungsanalyse, den Herstellerangaben,<br />
dem Stand der Technik sowie den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften<br />
fest zu legen. Die Prüffristen können in Absprache mit der befähigten Person verlängert oder<br />
verkürzt werden.<br />
D.h. die Prüffristen<br />
⇒ werden verkürzt, wenn die Schadensereignisse bzw. Fehlerquoten während der<br />
Prüfung zunehmen oder das Arbeitsmittel besonders hohen Beanspruchungen aus-
10<br />
gesetzt ist, wie z.B. Überlast, erhöhte Temperaturen, Witterungseinflüsse, ätzende<br />
Gefahrstoffen<br />
⇒ können verlängert werden, wenn bei Prüfungen bau- und einsatzgleiche Arbeitsmittel<br />
nachweislich eine viel geringere Fehlerquote als üblich erreicht wurde. Dies wird<br />
erreicht z.B. durch verkürzte Instandhaltung, kontinuierliche Überwachung, Benutzung<br />
des Arbeitsmittels genügend unterhalb der zulässigen Belastung.<br />
Bei Abweichungen von Unfallverhütungsvorschriften sollten die Betriebe eine Abstimmung<br />
mit der Berufsgenossenschaft erwirken.<br />
7.4 Außerordentliche Überprüfung (§ 10 Abs. 2 BetrSichV Satz 2)<br />
Nach einem außergewöhnlichen Ereignis muss der Arbeitgeber unverzüglich eine außerordentliche<br />
Überprüfung durch einer hierzu befähigte Personen durchführen lassen.<br />
Außergewöhnliche Ereignisse können:<br />
⇒ Unfälle,<br />
⇒ Veränderungen an den Arbeitsmitteln,<br />
⇒ längere Zeiträume der Nichtbenutzung der Arbeitsmittel oder<br />
⇒ Naturereignisse<br />
sein.<br />
7.5 Sonderfälle von Prüfungen<br />
⇒ Einsatz neuer Technologien<br />
Werden z.B. Arbeitsmittel eingesetzt, die neue Technologien enthalten, die noch<br />
nicht dem Stand der Technik entsprechen, so sind in Absprache mit der FASI Prüfungen<br />
festzulegen und die Prüfung ist vom Arbeitgeber zu begleiten.<br />
⇒ Sonderbetriebsarten<br />
Gefährliche Situationen, die bei Sonderbetrieb auftreten können, müssen individuell<br />
geprüft werden, insbesondere unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen<br />
Verwendungsangabe des Herstellers.<br />
7.6 Aufzeichnung<br />
Die Dokumentation der erfolgten Prüfung muss mindestens enthalten:<br />
Wer, was, warum und wann geprüft hat.
11<br />
In Abhängigkeit von den geprüften Arbeitsmitteln ist Form und Inhalt durch den Arbeitgeber<br />
festzulegen. Sie können folgende Angaben haben:<br />
⇒ Datum der Prüfung<br />
⇒ Art der Prüfung<br />
⇒ Prüfgrundlage (z.B. Herstellerangaben, BGV...)<br />
⇒ was wurde im einzelnen geprüft<br />
⇒ Ergebnis der Prüfung<br />
⇒ Mängel und deren Bewertung<br />
⇒ Aussagen zum Weiterbetrieb<br />
⇒ Termin der nächsten Prüfung<br />
⇒ Name und Bezeichnung des Prüfers<br />
8. Überwachungsbedürftige Anlagen<br />
Überwachungspflichtig sind gemäß Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung:<br />
( Detailinformationen siehe § 1 BetrSichV)<br />
⇒ bestimmte Lageranlagen<br />
⇒ bestimmte Füll- und Entleerstellen<br />
⇒ Tankstellen (außer Diesel) und Flugfeldbetankungsanlagen<br />
⇒ bestimmte Anlagen in explosionsgefährlichen Bereichen<br />
⇒ bestimmte Druckbehälter- und Dampfkesselanlagen<br />
⇒ bestimmte Füllanlagen und Rohrleitung<br />
⇒ bestimmte Aufzugsanlagen<br />
Grundsätzlich werden die bewährten Betriebsvorschriften aus den geltenden Einzelverordnungen<br />
für überwachungsbedürftige Anlagen übernommen. Die Beschaffenheit von neuen<br />
überwachungsbedürftiger Anlagen wird im wesentlichen in Verordnungen zum Geräte- und<br />
Produktsicherheitsgesetz (deutsche Umsetzung von EG-Richtlinien) geregelt. Alte Anlagen<br />
dürfen unverändert weiterbetrieben werden, wenn sie mindestens den Beschaffenheitsanforderungen<br />
zum Zeitpunkt ihrer Errichtung entsprechen.<br />
In der Betriebssicherheitsverordnung werden die betrieblichen Regelungen für<br />
⇒ die Montage,<br />
⇒ die Installation und<br />
⇒ den eigentlichen Betrieb getroffen.
12<br />
Dabei ist insbesondere eine Gefährdungsbeurteilung/sicherheitstechnische Bewertung für<br />
diese Anlagen durchzuführen.<br />
Bis zum Erlass neuer Technischer Regeln gelten die bisherigen Technischen Regeln hinsichtlich<br />
der Betriebsvorschriften weiter.<br />
Erlaubnisvorbehalt (§ 13 BetrSichV)<br />
Die bekannten Regelungen zur „Erlaubnis“ werden auf einige wenige Anlagen konzentriert.<br />
Erlaubnisse, die bis zum 31.12.2002 erteilt wurden, behalten weiter Gültigkeit.<br />
Prüfung ( §§ 14-15 BetrSichV)<br />
Die Anlagen sind zu prüfen:<br />
Bis 31.12.2005 bei allen Anlagen durch den TÜV<br />
Bis 31.12.2007 die nicht nach einer Verordnung nach GPSG<br />
in Verkehr gebracht wurden<br />
durch den TÜV<br />
Ab 01.01.2006 bei Anlagen, die nach einer Verordnung<br />
nach GPSG in Verkehr gebracht wurden<br />
durch ZÜS<br />
Ab 01.01.2008 alle Anlagen durch ZÜS<br />
ZÜS = zugelassene Überwachungsstelle (damit erlischt das TÜV-Monopol)<br />
Die Anlagen sind weiterhin regelmäßig durch Sachverständige zu prüfen; die maximalen<br />
Prüffristen sind unverändert (sie dürfen nicht überschritten werden). Jedoch darf der Betreiber<br />
diese Prüffristen nicht kommentarlos anwenden, sondern er muss zuvor durch eine sicherheitstechnische<br />
Bewertung die Fristen für die wiederkehrende Prüfung ermitteln, und<br />
zwar für die Gesamtanlage und die Anlagenteile. Diese Prüffristen hat er dem zuständigen<br />
<strong>Gewerbeaufsicht</strong>samt nach der Inbetriebnahme unter Beifügung anlagenspezifischer Daten<br />
mitzuteilen. Für Anlagen, die vor dem 01.01.2003 betrieben wurden, gilt diese Mitteilungspflicht<br />
erst ab dem 01.01.2008.
13<br />
9. Unterweisung<br />
Zur Unterweisung gehören Information und Anleitung bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz<br />
bei der Verwendung des Arbeitsmittels von denen Gefahren ausgehen, z.B. über:<br />
⇒ Verwendungsbedingungen<br />
⇒ absehbare Störfälle bei der Arbeit<br />
⇒ absehbare Gefahren bei der Arbeit<br />
⇒ von den Beschäftigten auszuführende Kontrollen an Schutzeinrichtungen<br />
⇒ Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen<br />
Eine Unterweisung ist erforderlich, wenn:<br />
⇒ Beschäftigte zum ersten Mal ein bestimmtes Arbeitsmittel benutzen (dabei sind die<br />
Bedienungs- und Betriebsanleitungen des Herstellers zu verwenden und ggf. die in<br />
der Gefährdungsbeurteilung festgestellten Informationen zu berücksichtigen),<br />
⇒ bei Veränderungen im Aufgabenbereich,<br />
⇒ bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder neuer Technologien,<br />
⇒ bei Feststellung, dass im Arbeitsbereich bisher nicht erkannte Gefährdungen eingetreten<br />
sind oder die Beschäftigten die Maßnahmen nicht beachten.<br />
Die Unterweisung über Inbetriebnahme und Verwendung muss nicht durchgeführt werden,<br />
wenn die Beschäftigten über ausreichende Kenntnisse über das Arbeitsmittel verfügen (erworben<br />
im Rahmen ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit). Die Zeit bis zur nächsten wiederkehrenden<br />
Unterweisung ist durch die Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und zu dokumentieren.<br />
Wir empfehlen die Unterweisungen als Nachweis gegenüber den Behörden zu dokumentieren.
14<br />
10. Betriebsanweisung<br />
Arbeitsmittel, bei denen der Benutzer größeren Gefährdungen ausgesetzt ist, sind in Anlehnung<br />
an die bisherigen berufsgenossenschaftlichen Regelungen, Betriebsanweisungen zu<br />
erstellen. Sie müssen in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten formuliert<br />
sein.<br />
Sie müssen folgende Angaben enthalten:<br />
‣ Angaben über die Einsatzbedingungen des Arbeitsmittels<br />
‣ Angaben über das Verhalten bei absehbaren Betriebsstörungen<br />
‣ Angaben über Erfahrungen<br />
Betriebsanweisungen ersetzen nicht Unterweisungen.<br />
11. Unterstützung durch die Fachkräfte für Arbeitssicherheit<br />
Verantwortlich für die Umsetzung der Anforderungen aus der Betriebssicherheitsverordnung<br />
ist der Arbeitgeber oder sein Delegierter bzw. der Betreiber der überwachungsbedürftigen<br />
Anlagen. Insbesondere bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln und bei der Erstellung der<br />
Gefährdungsanalyse/sicherheitstechnische Bewertung haben die Fachkräfte für Arbeitssicherheit<br />
nach § 6 Arbeitssicherheitsgesetz mitzuwirken. Auf diese Unterstützung sollte kein<br />
Arbeitgeber verzichten.<br />
Internet:<br />
www.unfallkasse.bremen.de<br />
www.komnet.nrw.de<br />
www.bma.de<br />
http://lasi.osha.de
15<br />
12. Anhang <strong>Handlungshilfe</strong>n<br />
Datenblatt zur Gefährdungsanalyse von Arbeitsmitteln<br />
Unternehmen Arbeitsmittel – Datenblatt Arbeitsmittel<br />
gemäß BetrSichV für die<br />
Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5, 6 ArbSchG<br />
Stammdaten<br />
(Hersteller-)Beziechnung des Arbeitsmittels Hersteller Bedienungsanleitung Baujahr/Inbetriebnahme Standort/Einbauort<br />
Gefährdungen bei Verwendung des Arbeitmittels<br />
1 Mechanische Gefährdung 4 Brand/Explosion<br />
5 Thermische Gefährdung<br />
7 Physikalische Einwirkungen<br />
2 Elektrische Gefährdung<br />
10 Sonstiges<br />
3 Gefahrstoffe<br />
Mögliche gegenseitige Gefährdungen<br />
(Bei der Verwendung des Arbeitsmittels haben folgende Gefährdungen auch<br />
Auswirkungen auf die Arbeitsumgebung bzw. auf andere Beschäftigte)<br />
Technische Schutzmaßnahmen<br />
Organisatorische Schutzmaßnahmen<br />
Personenbezogene Maßnahmen<br />
Unterweisung<br />
Frist: Verantwortlicher: Inhalt: Nachweis:
16<br />
Objektverzeichnis von Arbeitsmitteln<br />
Pos. Prüfobjekt Regelwerk<br />
Legende:<br />
Prüfer<br />
AN = Arbeitnehmer<br />
BP = Befähigte Person<br />
BP (EF) = Elektrofachkraft<br />
Prüfung vor 1. Inbetriebnahme<br />
Prüfer Art der<br />
Prüfung<br />
Kommentar<br />
Art der Prüfung<br />
S = Sichtprüfung<br />
F = Funktionsprüfung<br />
o. Z. = ordnungsgemäßer Zustand<br />
s. Z. = sicherheitsgerechter Zustand<br />
Regelmaß<br />
Prüfer<br />
Art der<br />
Prüfung
17<br />
Überblick über Prüfungen<br />
Prüfungen nach Inverkehrbringen<br />
nach Montage / vor Inbetriebnahme / wiederkehrend<br />
Prüfung durch Arbeitnehmer<br />
(Sichtprüfung der Arbeitsmittel<br />
vor Inbetriebnahme)<br />
Betriebssicherheitsverordnung<br />
– BetrSichV<br />
Überwachungsbedürftige<br />
Anlagen<br />
Zugelassene<br />
Überwachungsstellen<br />
§ 14 GSG/§ 21 Abs. 1<br />
Befähigte Personen<br />
§ 2 Abs. 7 BetrSichV<br />
Arbeitsmittel<br />
§3 Abs. 1 BetrSichV<br />
Befähigte Personen<br />
§ 2 Abs. 7 BetrSichV<br />
Prüfungen<br />
§ 10 BetrSichV<br />
Sicherheitstechnische<br />
Beurteilung<br />
§ 18 BetrSichV<br />
Prüfungen<br />
Druckgeräte,<br />
Ex-Anlagen,<br />
vor Inbetriebnahme<br />
§ 14 BetrSichV<br />
wiederkehrend<br />
§ 15 BetrSichV<br />
angeordnete<br />
außerordentliche<br />
Prüfung
18<br />
Prüffrist-Ermittlung<br />
Prüfung durch zugelassene Überwachungsstelle<br />
Betreiber<br />
Sicherheitstechnische<br />
Bewertung<br />
Prüffrist<br />
nein<br />
Meldung der Fristen max. 6 Monate nach Inbetriebnahme<br />
Betreiber<br />
Aufsichtsbehörde (GAA)<br />
meldet bzw.<br />
beauftragt<br />
andere Prüffrist?<br />
Überprüfung<br />
Prüffristermittlung<br />
zugelassene Überwachungsstelle<br />
Meldung der Fristen max. 6 Monate nach Inbetriebnahme<br />
Abschließende Festlegung<br />
der Prüffrist ggf. mit<br />
Einschaltung GAA<br />
Betreiber<br />
Aufsichtsbehörde (GAA)
19<br />
Prüfnachweis von Arbeitsmitteln<br />
Nachweis notwendiger Prüfungen gemäß § 11 BetrSichV<br />
Art der Prüfung<br />
Art des Prüfens<br />
Vor Inbetriebnahme/nach Montage<br />
Wiederkehrend<br />
Außerordentlich<br />
Befähige Person<br />
Sachverständiger<br />
Sachkundiger<br />
Elektrofachkraft<br />
Elektr. unterwiesene Person<br />
Fa./Name<br />
Datum<br />
Ergebnis/ggf.<br />
Bemerkung<br />
Nachweis<br />
durch<br />
Nächste<br />
Prüfung<br />
Unterschrift
20<br />
Allgemeine Änderungen durch die BetrSichV (ab 01. 01. 2003)<br />
Einteilung der brennbaren Flüssigkeiten - erfolgt nach GefStoffV in entzündliche,<br />
leichtentzündliche und hochentzündliche<br />
Flüssigkeiten, Bezeichnungen A I,<br />
A Iim A III und B entfallen.<br />
Lageranlagen bis 10.000 l und Füllstellen<br />
mit einer Umschlagskapazität bis<br />
1.000 l/h<br />
Anlagen für Flüssigkeiten mit einem<br />
Flammpunkt über 55 0 C (bisher A III)<br />
Verbindungsleitungen und innerbetriebliche<br />
Rohrleitungen i. S. VbF Anh. II, Nr.<br />
5.1, Abs. 1<br />
Lageranlagen > 10.000 l und Füllstellen<br />
mit einer Umschlagskapazität von > 1.000<br />
l/h für entzündliche wasserlösliche Flüssigkeiten<br />
Anlagen für Gärungsspiritus enthaltende<br />
Fertig- u. Zwischenerzeugnisse, mit < 82<br />
Gew.-% Alkohol für den menschlichen<br />
Genuss oder zur Körperpflege<br />
zähflüssige brennbare Flüssigkeiten<br />
- sind hinsichtlich der Lagerung oder<br />
dem Transport brennbarer Flüssigkeiten<br />
nicht mehr überwachungsbedürftig.<br />
Sie sind jedoch i. d. R. Arbeitsmittel<br />
sowie ggf. überwachungsbedürftig<br />
i. S. einer anderen Anlagenart (z. B.<br />
als Druckgeräte).<br />
- sind neu als überwachungsbedürftige<br />
Anlagen aufgenommen.<br />
Lageranlagen über 10.000 l für mit Gasen<br />
überlagerten Einmalbehälter (Spraydosen)<br />
Entleerstellen mit einer Umschlagkapazität<br />
über 1.000 l/h
21<br />
<strong>Handlungshilfe</strong> <strong>„Betriebssicherheitsverordnung“</strong><br />
Hrsg.:<br />
Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen<br />
Walsroder Straße 12-14<br />
28215 Bremen<br />
0421- 3 50 12-0<br />
office@unfallkasse.bremen.de<br />
www.unfallkasse.bremen.de<br />
Bremen, Mai 2006<br />
Bestellnummer: UKFHB 6