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Handlungshilfe „Betriebssicherheitsverordnung“ - Gewerbeaufsicht ...

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UNFALLKASSE<br />

FREIE HANSESTADT BREMEN<br />

<strong>Handlungshilfe</strong><br />

<strong>„Betriebssicherheitsverordnung“</strong><br />

Stand: Mai 2006


Die Handlungsanleitung wurde<br />

von der Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen in Kooperation<br />

mit folgenden Institutionen erstellt:<br />

<strong>Gewerbeaufsicht</strong><br />

des Landes Bremen<br />

- Arbeits- und<br />

Immissionsschutzbehörde -


1<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

1. Einleitung ...........................................................................................................................2<br />

2. Betriebssicherheitsverordnung .......................................................................................3<br />

2.1 Ersatz von Vorschriften ...........................................................................................3<br />

2.2 Schutzkonzept ..........................................................................................................3<br />

2.3 Begriffserläuterungen..............................................................................................3<br />

3. Anforderung an die Bereitstellung von Arbeitsmitteln..................................................4<br />

4. Anforderungen an die Benutzung von Arbeitsmitteln...................................................5<br />

5. Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung ............................................................6<br />

6. Ermittlung von Prüffristen und Prüfpersonal .................................................................7<br />

7. Anforderungen an die Prüfung von Arbeitsmitteln........................................................7<br />

7.1 Anforderungen an befähigte Person ......................................................................7<br />

7.2 Prüfung vor der Nutzung (§10 Abs. 1)....................................................................8<br />

7.3 Regelmäßige Überprüfungen (§ 10 Abs. 2 BetrSichV Satz 1) ..............................8<br />

7.4 Außerordentliche Überprüfung (§ 10 Abs. 2 BetrSichV Satz 2) .........................10<br />

7.5 Sonderfälle von Prüfungen....................................................................................10<br />

7.6 Aufzeichnung..........................................................................................................10<br />

8. Überwachungsbedürftige Anlagen................................................................................11<br />

9. Unterweisung...................................................................................................................13<br />

10. Betriebsanweisung .......................................................................................................14<br />

11. Unterstützung durch die Fachkräfte für Arbeitssicherheit .......................................14<br />

12. Anhang <strong>Handlungshilfe</strong>n...............................................................................................15


2<br />

1. Einleitung<br />

Die Betriebssicherheitsverordnung ist am 27. September 2002 erlassen worden als Artikel 1<br />

einer „Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes<br />

bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei<br />

der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der<br />

Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes“.<br />

Diese Verordnung zur Rechtsvereinfachung ist eine „Artikelverordnung“ und enthält neben<br />

der Betriebssicherheitsverordnung noch sieben weitere Artikel.<br />

Die Verordnung baut auf dem hohen nationalen Sicherheitsniveau auf und passt es den europäischen<br />

Vorgaben an.<br />

Die über Jahrzehnte auf zahlreiche Verordnungen und Vorschriften verstreuten Arbeitsschutzanforderungen<br />

für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln und Anlagen<br />

sowie des Betriebes überwachungsbedürftiger Anlagen sind erstmalig in einer einzigen<br />

staatlichen Vorschrift überschaubar gebündelt. Im Einzelnen war es hierzu notwendig:<br />

⇒ acht Verordnungen für überwachungsbedürftige Anlagen aufzuheben und konzentriert<br />

auf 4 Gefahrenmomente [Druck, Explosion, Brand sowie Absturz (Heben von<br />

Personen und Gütern)] fortzuführen,<br />

⇒ die Arbeitsmittelbenutzungsverordnung anzupassen und gleichzeitig die Vorschriften<br />

der EG-Änderungsrichtlinien 95/63/EG „Prüfungen durch befähigte Personen“<br />

und 2001/45/EG „Leitern und Gerüste“ umzusetzen sowie die<br />

⇒ europäisch vereinheitlichten betrieblichen Explosionsschutzvorschriften der Richtlinie<br />

1999/92/EG in nationale Rechtsvorschriften zu überführen.


3<br />

2. Betriebssicherheitsverordnung<br />

2.1 Ersatz von Vorschriften<br />

Die Betriebssicherheitsverordnung löst folgende Vorschriften ab, die damit außer Kraft treten:<br />

am 3. Oktober 2002<br />

am 1. Januar 2003<br />

‣ Arbeitsmittelbenutzungsverordnung (AMBV)<br />

‣ Gashochdruckleitungsverordnung (GhlV) 1<br />

‣ Dampfkesselverordnung (DampfkV)<br />

‣ Druckbehälterverordnung (DruckbehV)<br />

‣ Aufzugsverordnung (AufzV)<br />

‣ Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten<br />

Bereichen (ElexV)<br />

‣ Acetylenverordnung (AcetV)<br />

‣ Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) 2<br />

‣ Getränkeschankanlagenverordnung (SchankV) 3<br />

Verordnungen für<br />

Überwachungsbedürftige<br />

Anlagen<br />

nach<br />

§ 11 Gerätesicherheitsgesetz<br />

(GSG)<br />

2.2 Schutzkonzept<br />

Mit der neuen Betriebssicherheitsverordnung ist die Grundlage für ein umfassendes Schutzkonzept<br />

zur Abwehr von allen von Arbeitsmitteln ausgehenden Gefährdungen geschaffen<br />

worden. Wesentliche Eckpunkte sind:<br />

⇒ einheitliche Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel oder sicherheitstechnische<br />

Bewertung für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen,<br />

⇒ einheitlicher Sicherheitsmaßstab: „Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene<br />

sowie arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen“,<br />

⇒ betriebliche Schutzmaßnahmen und Prüfungen sowie<br />

⇒ Mindestanforderungen an die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln.<br />

2.3 Begriffserläuterungen<br />

Neue Begriffe<br />

Befähigte Person<br />

Zugelassene<br />

Überwachungsstelle<br />

Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche<br />

Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel<br />

verfügt.<br />

[analog dem bisherigen „Sachkundigen“ (z. B. nach DruckbehV) bzw. „Elektrofachkraft“ (n. ElexV)]<br />

Jede von der zuständigen Landesbehörde als Prüfstelle für einen bestimmten Aufgabenbereich<br />

dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung benannte und von<br />

ihm im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachte Überwachungsstelle.<br />

(analog den bisherigen „amtlich anerkannten Sachverständigen“)<br />

1 teilweise auch ersetzt durch die Rohrfernleitungsverordnung (Art. 4 der Verordnung vom 27.09.2002) und Weitergeltung<br />

für Anlagen, die Energieanlagen sind oder von der Rohrfernleitungsverordnung nicht erfasst werden<br />

2 teilweise auch ersetzt durch den neuen Abschnitt 8 Anhang V der GefStoffV „Brand- und Explosionsgefahren“<br />

(→Anlage 2), die Rohrfernleitungsverordnung (Art. 4 der Verordnung vom 27.09.2002) sowie teilweise Weitergeltung<br />

für Anlagen, die der Verteidigung oder der Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen dienen<br />

3 Die SchankV bleibt im Rahmen der hygienischen Anforderungen bis zum Erlass einer diesbezüglichen auf das<br />

LMBG gestützten Verordnung weiter bestehen.


4<br />

Besondere<br />

Arbeitsmittel<br />

Druckgeräte<br />

Ortsbewegliche<br />

Druckgeräte<br />

Änderung<br />

Wesentliche<br />

Veränderung<br />

Explosionsschutzdokument<br />

→ § 6 BetrSichV<br />

⇒ Mobile selbstfahrende und nicht selbstfahrende Arbeitsmittel<br />

⇒ Arbeitsmittel zum Heben von Lasten und/oder Beschäftigten<br />

⇒ Behälter (einschließlich Dampfkessel)<br />

⇒ Rohrleitungen<br />

⇒ Ausrüstungsteile<br />

⇒ Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion<br />

bisher: Druckgasbehälter<br />

unter Überdruck<br />

von ≥ 0,5 bar<br />

Jede Maßnahme, bei der die Sicherheit der überwachungsbedürftigen Anlage beeinflusst<br />

wird. Als Änderung gilt auch jede Instandsetzung, welche die Sicherheit der Anlage<br />

beeinflusst. (analog der bisherigen „wesentlichen Änderung“)<br />

Jede Änderung, welche die überwachungsbedürftige Anlage soweit verändert, dass sie<br />

in den Sicherheitsmerkmalen einer neuen Anlage entspricht. 4<br />

Aus dem Explosionsschutzdokument muss insbesondere hervorgehen,<br />

1. dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und einer Bewertung unterzogen<br />

worden sind, (z. B. Beschreibung des Explosionsschutzkonzeptes)<br />

2. dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um die Ziele des Explosionsschutzes<br />

zu erreichen,<br />

(z. B. Nachweise der Eignung sowie der ordnungsgemäßen Montage und Installation der Betriebsmittel)<br />

3. welche Bereiche entsprechend Anhang 3 in Zonen eingeteilt wurden<br />

(Ex-Zonenplan) und<br />

4. für welche Bereiche die Mindestvorschriften gemäß Anhang 4 gelten.<br />

(„Ex-Bereiche“, soweit die Mindestvorschriften für den sicheren Betrieb erforderlich sind.)<br />

3. Anforderung an die Bereitstellung von Arbeitsmitteln<br />

Für alle Arbeitsmittel, von dem bei bestimmungsgemäßer Verwendung eine Gefahr ausgeht,<br />

müssen vorliegen:<br />

⇒ Anleitungen (Betriebs-, Bedienungs- und/oder Instandhaltungsanleitungen). Sie<br />

müssen in deutsch verfasst sein.<br />

⇒ Für Maschinen und Anlagen, die nach dem 1.1.1996 neu beschafft worden sind bzw.<br />

werden, eine Konformitätserklärung nach den Vorgaben der Maschinenrichtlinie.<br />

⇒ Für im Betrieb selbstgebaute Maschinen und Anlagen muss der Arbeitgeber dafür<br />

Sorgen, dass die im Anhang I der Maschinenrichtlinie genannten grundlegenden Sicherheits-<br />

und Gesundheitsanforderungen erfüllt sind (belegt durch eine Gefahrenanalyse);<br />

hierfür muss der Arbeitgeber eine Konformitätserklärung erstellen.<br />

⇒ Für umgebaute oder erneuerte Maschinen muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung<br />

mit einer Risikobetrachtung durchführen und sich daraus ergebene<br />

Maßnahmen treffen (z.B. bei wesentlicher Änderung Einhaltung der MaSchRl, sonst<br />

zusätzliche Maßnahmen mind. (Anh. I BetrSichV).<br />

4 Eine wesentliche Veränderung führt dazu, dass die Anlage den grundlegenden Sicherheitsanforderungen aller<br />

zutreffenden EG-Richtlinien erfüllen muss (Aufhebung des Bestandschutzes).


5<br />

⇒ Arbeitsmittel, für die keine besonderen Richtlinien für das Inverkehrbringen bestehen<br />

(z.B. div. Handwerkzeuge und Maschinen), die vor dem 1.1.1996 erstmals<br />

eingesetzt worden sind, müssen den zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden<br />

UVV und mind. dem Anhang 1 der BetrSichV entsprechen, wenn die Benutzung<br />

mit einer Gefährdung verbunden ist.<br />

4. Anforderungen an die Benutzung von Arbeitsmitteln<br />

Der Unternehmer/Arbeitgeber muss vor der Benutzung des Arbeitsmittels prüfen:<br />

⇒ ob das Arbeitsmittel für die vorgesehene Nutzung bestimmungsgemäß verwendet<br />

werden kann (ergibt sich aus Betriebsanleitung),<br />

⇒ wo die Grenzen des Einsatzes sind (ergibt sich aus der Betriebsanleitung),<br />

⇒ für was das Arbeitsmittel geeignet ist (ergibt sich aus der Betriebsanleitung),<br />

⇒ ob das Arbeitsmittel der vorgesehenen Belastbarkeit genügt (ergibt sich aus Hinweis<br />

am Arbeitsmittel).<br />

⇒ ob ggf. die Aufstellungsbedingungen gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers erfüllt<br />

sind, wie z.B.:<br />

• Anforderungen an das Fundament oder an die Aufhängung<br />

• Maßnahmen zur Dämpfung der Übertragung von Vibrationen<br />

• Maßnahmen zur Minderung der Lärmentstehung und -ausbreitung<br />

• Maßnahmen zur sicheren Ableitung gesundheitsschädlicher Emissionen<br />

• Bauseits auszuführende Sicherheitsabschalteinrichtungen<br />

Die Beschäftigten sind verpflichtet, bei der Benutzung der Arbeitsmittel folgendes zu beachten:<br />

⇒ Arbeitsmittel bestimmungsgemäß verwenden<br />

⇒ Arbeitsmittel gemäß der Unterweisung der Arbeitgeber benutzen<br />

⇒ Sichtprüfung der Arbeitsmittel vor der Benutzung durchführen<br />

⇒ Defekte Arbeitsmittel nicht mehr zu verwenden und Vorgesetzte über den Mangel informieren<br />

⇒ Instandsetzungs-, Wartungs- und Umbauarbeiten nur von den Beauftragten, die eine<br />

spezielle Unterweisung haben, durchführen lassen


6<br />

5. Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung<br />

⇒ Es ist keine neue Gefährdungsbeurteilung, sondern eine Ergänzung zur Gefährdungsbeurteilung<br />

nach § 5 ArbSchG.<br />

⇒ Bei mehr als 10 Arbeitnehmern ist sie zu dokumentieren (außer - Explosionsschutzdokument<br />

ist immer zu dokumentieren). Bei weniger als 10 Personen reicht es aus,<br />

wenn eine <strong>Handlungshilfe</strong> zur Gefährdungsbeurteilung der Unfallversicherungsträger<br />

genutzt wird und eine sicherheitstechnische Betreuung vorliegt.<br />

⇒ Die Gefährdungsbeurteilung nach §3 BetrSichV umfasst insbesondere:<br />

• arbeitsmittelbezogene Gefährdungen (z.B. Lärm),<br />

• Gefährdungen aus der Integration des Arbeitsmittels (z.B. neuer Stoff),<br />

• Ermittlung der Prüffristen und Prüfpersonen für das Arbeitsmittel.<br />

⇒ Die Gefährdungsbeurteilung muss aktualisiert werden, wenn sich die verwendeten<br />

Arbeitsmittel, die Technologie, die Arbeitsbedingungen oder dergleichen ändern.<br />

⇒ Die Gefährdungs-/Belastungsanalyse muss auch das Betrachten anderer Arbeitsebenen<br />

wie Reinigung, Wartung, Reparatur umfassen.<br />

Des weiteren sind auch die verschiedenen Personengruppen, die die Arbeitsmittel benutzen,<br />

zu berücksichtigen:<br />

⇒ Betriebsangehörige<br />

⇒ Beschäftigte von Fremdbetrieben, z.B. Reinigung, Wartung<br />

⇒ Leiharbeitnehmer<br />

⇒ Kinder und Jugendliche<br />

⇒ Erkrankte etc.


7<br />

6. Ermittlung von Prüffristen und Prüfpersonal<br />

In der Gefährdungsbeurteilung müssen zur Prüfung von ArbM und überwachungsbedürftiger<br />

Anlagen folgende 5 Parameter festgeschrieben sein:<br />

⇒ Prüfart<br />

in Abhängigkeit von dem Arbeitsmittel und dem Befähigungsgrad der mit der Prüfung<br />

beauftragten Person (Funktionsprüfung, Sichtprüfung etc.).<br />

⇒ Prüfumfang/-tiefe<br />

in Abhängigkeit von den Funktionen des Arbeitsmittels,<br />

⇒ von den sicherheitstechnischen Anforderungen und ggf. den Prüffristen.<br />

⇒ Prüffristen<br />

Festlegung in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung und unter Berücksichtigung<br />

von Höchstfristen.<br />

⇒ Befähigungsgrad der mit der Prüfung beauftragten Person.<br />

7. Anforderungen an die Prüfung von Arbeitsmitteln<br />

7.1 Anforderungen an befähigte Person<br />

Eine Person ist befähigt, wenn sie eine nach Art, Prüfumfang und Prüftiefe der jeweiligen<br />

Prüfung und der damit zusammenhängende Beurteilung der Prüfergebnisse angemessene<br />

Qualifikation hat. Die Grundvoraussetzung ist:<br />

⇒ eine technische Berufsausbildung,<br />

⇒ Berufserfahrung,<br />

⇒ zeitnahe berufliche Tätigkeit,<br />

⇒ die Fachkenntnisse für die Prüfung.<br />

Bei Beauftragung an externe befähigte Personen muss der Arbeitgeber die entsprechende<br />

Qualifikation der befähigten Person sowie Prüfinhalt und –umfang abfordern (Vertragsrecht).<br />

Falls Personen aus dem eigenen Betrieb die Vorraussetzungen einer befähigten Person erfüllen,<br />

müssen sie für die Prüfung vom Arbeitgeber beauftragt werden.<br />

Die befähigten Personen unterliegen bei ihrer Prüfung keinen fachlichen Weisungen und<br />

dürfen wegen dieser nicht benachteiligt werden. Die Anforderungen an die befähigten Personen<br />

werden konkretisiert durch die TRBS 1203. (www.baua.de/prax/abs/trbs.htm)


8<br />

7.2 Prüfung vor der Nutzung (§10 Abs. 1)<br />

Arbeitsmittel sind immer vor der Nutzung zu überprüfen, wenn die Sicherheit von den Montagebedingungen<br />

abhängt (z.B. Gerüste).<br />

Die Prüfung hat jeweils<br />

⇒ nach der Montage und<br />

⇒ vor der ersten Inbetriebnahme sowie<br />

⇒ nach jedem Standortwechsel<br />

zu erfolgen.<br />

Hierbei werden die ordnungsgemäße Montage und die sichere Funktion dieser Arbeitsmittel<br />

durch Funktions- und Sichtkontrolle durch befähigte Personen überprüft.<br />

Folgende ortsveränderlich einsetzbare Arbeitsmittel sind einer Prüfung nach Aufstellung an<br />

jedem neuen Einsatzort zu unterziehen:<br />

⇒ Krane<br />

⇒ sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte<br />

⇒ Arbeitsmittel zum Heben von Arbeitnehmer/-innen<br />

⇒ Arbeitsmittel zum Heben von Arbeitskörben<br />

⇒ Befahr- und Rettungseinrichtungen<br />

⇒ mechanische Leitern<br />

⇒ fahrbare und verfahrbare Hängegerüste<br />

⇒ Gerüste (Arbeits- und Fanggerüste sowie Schutzdächer)<br />

⇒ Anlagen und Maschinen, die vor Ort erst zusammengesetzt werden<br />

7.3 Regelmäßige Überprüfungen (§ 10 Abs. 2 BetrSichV Satz 1)<br />

Arbeitsmittel müssen regelmäßig überprüft werden, wenn diese Schäden verursachenden<br />

Einflüssen unterliegen.<br />

Diese Arbeitsmittel dürfen nur durch hierzu befähigte Personen überprüft werden.<br />

Die Wiederholungsfristen für solche Prüfungen sind vom Unternehmer festzulegen.<br />

Typische Arbeitsmittel sind zum Beispiel:<br />

⇒ elektrische Betriebsmittel und Anlagen,<br />

⇒ kraftbetätigte Türen und Toranlagen,


9<br />

⇒ Leitern und Arbeitsseile (Arbeitsmitteln, für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen<br />

Arbeitsplätzen - keine PSA)<br />

⇒ Flurförderzeuge ("fahrende" Arbeitsmittel),<br />

⇒ Krananlagen, Hebezeuge und Anschlagmittel (Arbeitsmittel zum Heben von Lasten)<br />

sowie<br />

⇒ sämtliche Maschinen.<br />

Handwerkzeuge fallen insoweit auch darunter, wenn es durch Schäden zu gefährlichen Situationen<br />

kommen kann. Zum Beispiel isolierendes Handwerkzeug zum Arbeiten in der Nähe<br />

von elektrischen Anlagen.<br />

Prüffristen (Empfehlungen - aus dem bisherigen Regelwerk):<br />

Die Prüffristen sollten in der Regel 12 Monate nicht überschreiten. Dazu gibt es eine Reihe<br />

von Ausnahmen.<br />

Prüfung vor jedem<br />

Benutzen<br />

Erhöhte Gefährdung<br />

Verlängerte Prüffristen<br />

Der Benutzer von Arbeitsmitteln hat täglich vor Beginn der Arbeiten eine<br />

Sicht- und Funktionsprüfung durchzuführen.<br />

Für Arbeitsmittel, die bei Arbeiten mit erhöhter Gefährdung eingesetzt werden,<br />

sind Prüffristen unter 6 Monate zu empfehlen.<br />

Das sind Arbeitsmittel<br />

⇒ in Bereichen mit erhöhter elektrischer Gefährdung (enge elektrisch<br />

leitende Räume),<br />

⇒ auf Baustellen (Richtwert unter 3 Monate),<br />

⇒ in feuergefährdeten und in explosionsgefährdeten Bereichen.<br />

Bei Bauteilen, von denen eine sichere Funktion der Anlage abhängt, sollte<br />

die Prüffrist auf unter 1 Monat festgelegt werden, wie z.B. Fehlerstromschutzschalter<br />

(RCD).<br />

Verlängerte Prüffristen gelten z.B. für<br />

⇒ Feuerlöscher (Prüffrist unter 24 Monate),<br />

⇒ lüftungstechnische Anlagen (Prüffrist unter 24 Monate),<br />

⇒ elektrische Anlagen ohne Bereiche mit erhöhter Gefährdung<br />

(Prüffrist unter 48 Monate)<br />

Der Unternehmer hat die Prüffristen auf der Grundlage der Gefährdungsanalyse, den Herstellerangaben,<br />

dem Stand der Technik sowie den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften<br />

fest zu legen. Die Prüffristen können in Absprache mit der befähigten Person verlängert oder<br />

verkürzt werden.<br />

D.h. die Prüffristen<br />

⇒ werden verkürzt, wenn die Schadensereignisse bzw. Fehlerquoten während der<br />

Prüfung zunehmen oder das Arbeitsmittel besonders hohen Beanspruchungen aus-


10<br />

gesetzt ist, wie z.B. Überlast, erhöhte Temperaturen, Witterungseinflüsse, ätzende<br />

Gefahrstoffen<br />

⇒ können verlängert werden, wenn bei Prüfungen bau- und einsatzgleiche Arbeitsmittel<br />

nachweislich eine viel geringere Fehlerquote als üblich erreicht wurde. Dies wird<br />

erreicht z.B. durch verkürzte Instandhaltung, kontinuierliche Überwachung, Benutzung<br />

des Arbeitsmittels genügend unterhalb der zulässigen Belastung.<br />

Bei Abweichungen von Unfallverhütungsvorschriften sollten die Betriebe eine Abstimmung<br />

mit der Berufsgenossenschaft erwirken.<br />

7.4 Außerordentliche Überprüfung (§ 10 Abs. 2 BetrSichV Satz 2)<br />

Nach einem außergewöhnlichen Ereignis muss der Arbeitgeber unverzüglich eine außerordentliche<br />

Überprüfung durch einer hierzu befähigte Personen durchführen lassen.<br />

Außergewöhnliche Ereignisse können:<br />

⇒ Unfälle,<br />

⇒ Veränderungen an den Arbeitsmitteln,<br />

⇒ längere Zeiträume der Nichtbenutzung der Arbeitsmittel oder<br />

⇒ Naturereignisse<br />

sein.<br />

7.5 Sonderfälle von Prüfungen<br />

⇒ Einsatz neuer Technologien<br />

Werden z.B. Arbeitsmittel eingesetzt, die neue Technologien enthalten, die noch<br />

nicht dem Stand der Technik entsprechen, so sind in Absprache mit der FASI Prüfungen<br />

festzulegen und die Prüfung ist vom Arbeitgeber zu begleiten.<br />

⇒ Sonderbetriebsarten<br />

Gefährliche Situationen, die bei Sonderbetrieb auftreten können, müssen individuell<br />

geprüft werden, insbesondere unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen<br />

Verwendungsangabe des Herstellers.<br />

7.6 Aufzeichnung<br />

Die Dokumentation der erfolgten Prüfung muss mindestens enthalten:<br />

Wer, was, warum und wann geprüft hat.


11<br />

In Abhängigkeit von den geprüften Arbeitsmitteln ist Form und Inhalt durch den Arbeitgeber<br />

festzulegen. Sie können folgende Angaben haben:<br />

⇒ Datum der Prüfung<br />

⇒ Art der Prüfung<br />

⇒ Prüfgrundlage (z.B. Herstellerangaben, BGV...)<br />

⇒ was wurde im einzelnen geprüft<br />

⇒ Ergebnis der Prüfung<br />

⇒ Mängel und deren Bewertung<br />

⇒ Aussagen zum Weiterbetrieb<br />

⇒ Termin der nächsten Prüfung<br />

⇒ Name und Bezeichnung des Prüfers<br />

8. Überwachungsbedürftige Anlagen<br />

Überwachungspflichtig sind gemäß Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung:<br />

( Detailinformationen siehe § 1 BetrSichV)<br />

⇒ bestimmte Lageranlagen<br />

⇒ bestimmte Füll- und Entleerstellen<br />

⇒ Tankstellen (außer Diesel) und Flugfeldbetankungsanlagen<br />

⇒ bestimmte Anlagen in explosionsgefährlichen Bereichen<br />

⇒ bestimmte Druckbehälter- und Dampfkesselanlagen<br />

⇒ bestimmte Füllanlagen und Rohrleitung<br />

⇒ bestimmte Aufzugsanlagen<br />

Grundsätzlich werden die bewährten Betriebsvorschriften aus den geltenden Einzelverordnungen<br />

für überwachungsbedürftige Anlagen übernommen. Die Beschaffenheit von neuen<br />

überwachungsbedürftiger Anlagen wird im wesentlichen in Verordnungen zum Geräte- und<br />

Produktsicherheitsgesetz (deutsche Umsetzung von EG-Richtlinien) geregelt. Alte Anlagen<br />

dürfen unverändert weiterbetrieben werden, wenn sie mindestens den Beschaffenheitsanforderungen<br />

zum Zeitpunkt ihrer Errichtung entsprechen.<br />

In der Betriebssicherheitsverordnung werden die betrieblichen Regelungen für<br />

⇒ die Montage,<br />

⇒ die Installation und<br />

⇒ den eigentlichen Betrieb getroffen.


12<br />

Dabei ist insbesondere eine Gefährdungsbeurteilung/sicherheitstechnische Bewertung für<br />

diese Anlagen durchzuführen.<br />

Bis zum Erlass neuer Technischer Regeln gelten die bisherigen Technischen Regeln hinsichtlich<br />

der Betriebsvorschriften weiter.<br />

Erlaubnisvorbehalt (§ 13 BetrSichV)<br />

Die bekannten Regelungen zur „Erlaubnis“ werden auf einige wenige Anlagen konzentriert.<br />

Erlaubnisse, die bis zum 31.12.2002 erteilt wurden, behalten weiter Gültigkeit.<br />

Prüfung ( §§ 14-15 BetrSichV)<br />

Die Anlagen sind zu prüfen:<br />

Bis 31.12.2005 bei allen Anlagen durch den TÜV<br />

Bis 31.12.2007 die nicht nach einer Verordnung nach GPSG<br />

in Verkehr gebracht wurden<br />

durch den TÜV<br />

Ab 01.01.2006 bei Anlagen, die nach einer Verordnung<br />

nach GPSG in Verkehr gebracht wurden<br />

durch ZÜS<br />

Ab 01.01.2008 alle Anlagen durch ZÜS<br />

ZÜS = zugelassene Überwachungsstelle (damit erlischt das TÜV-Monopol)<br />

Die Anlagen sind weiterhin regelmäßig durch Sachverständige zu prüfen; die maximalen<br />

Prüffristen sind unverändert (sie dürfen nicht überschritten werden). Jedoch darf der Betreiber<br />

diese Prüffristen nicht kommentarlos anwenden, sondern er muss zuvor durch eine sicherheitstechnische<br />

Bewertung die Fristen für die wiederkehrende Prüfung ermitteln, und<br />

zwar für die Gesamtanlage und die Anlagenteile. Diese Prüffristen hat er dem zuständigen<br />

<strong>Gewerbeaufsicht</strong>samt nach der Inbetriebnahme unter Beifügung anlagenspezifischer Daten<br />

mitzuteilen. Für Anlagen, die vor dem 01.01.2003 betrieben wurden, gilt diese Mitteilungspflicht<br />

erst ab dem 01.01.2008.


13<br />

9. Unterweisung<br />

Zur Unterweisung gehören Information und Anleitung bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz<br />

bei der Verwendung des Arbeitsmittels von denen Gefahren ausgehen, z.B. über:<br />

⇒ Verwendungsbedingungen<br />

⇒ absehbare Störfälle bei der Arbeit<br />

⇒ absehbare Gefahren bei der Arbeit<br />

⇒ von den Beschäftigten auszuführende Kontrollen an Schutzeinrichtungen<br />

⇒ Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen<br />

Eine Unterweisung ist erforderlich, wenn:<br />

⇒ Beschäftigte zum ersten Mal ein bestimmtes Arbeitsmittel benutzen (dabei sind die<br />

Bedienungs- und Betriebsanleitungen des Herstellers zu verwenden und ggf. die in<br />

der Gefährdungsbeurteilung festgestellten Informationen zu berücksichtigen),<br />

⇒ bei Veränderungen im Aufgabenbereich,<br />

⇒ bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder neuer Technologien,<br />

⇒ bei Feststellung, dass im Arbeitsbereich bisher nicht erkannte Gefährdungen eingetreten<br />

sind oder die Beschäftigten die Maßnahmen nicht beachten.<br />

Die Unterweisung über Inbetriebnahme und Verwendung muss nicht durchgeführt werden,<br />

wenn die Beschäftigten über ausreichende Kenntnisse über das Arbeitsmittel verfügen (erworben<br />

im Rahmen ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit). Die Zeit bis zur nächsten wiederkehrenden<br />

Unterweisung ist durch die Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und zu dokumentieren.<br />

Wir empfehlen die Unterweisungen als Nachweis gegenüber den Behörden zu dokumentieren.


14<br />

10. Betriebsanweisung<br />

Arbeitsmittel, bei denen der Benutzer größeren Gefährdungen ausgesetzt ist, sind in Anlehnung<br />

an die bisherigen berufsgenossenschaftlichen Regelungen, Betriebsanweisungen zu<br />

erstellen. Sie müssen in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten formuliert<br />

sein.<br />

Sie müssen folgende Angaben enthalten:<br />

‣ Angaben über die Einsatzbedingungen des Arbeitsmittels<br />

‣ Angaben über das Verhalten bei absehbaren Betriebsstörungen<br />

‣ Angaben über Erfahrungen<br />

Betriebsanweisungen ersetzen nicht Unterweisungen.<br />

11. Unterstützung durch die Fachkräfte für Arbeitssicherheit<br />

Verantwortlich für die Umsetzung der Anforderungen aus der Betriebssicherheitsverordnung<br />

ist der Arbeitgeber oder sein Delegierter bzw. der Betreiber der überwachungsbedürftigen<br />

Anlagen. Insbesondere bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln und bei der Erstellung der<br />

Gefährdungsanalyse/sicherheitstechnische Bewertung haben die Fachkräfte für Arbeitssicherheit<br />

nach § 6 Arbeitssicherheitsgesetz mitzuwirken. Auf diese Unterstützung sollte kein<br />

Arbeitgeber verzichten.<br />

Internet:<br />

www.unfallkasse.bremen.de<br />

www.komnet.nrw.de<br />

www.bma.de<br />

http://lasi.osha.de


15<br />

12. Anhang <strong>Handlungshilfe</strong>n<br />

Datenblatt zur Gefährdungsanalyse von Arbeitsmitteln<br />

Unternehmen Arbeitsmittel – Datenblatt Arbeitsmittel<br />

gemäß BetrSichV für die<br />

Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5, 6 ArbSchG<br />

Stammdaten<br />

(Hersteller-)Beziechnung des Arbeitsmittels Hersteller Bedienungsanleitung Baujahr/Inbetriebnahme Standort/Einbauort<br />

Gefährdungen bei Verwendung des Arbeitmittels<br />

1 Mechanische Gefährdung 4 Brand/Explosion<br />

5 Thermische Gefährdung<br />

7 Physikalische Einwirkungen<br />

2 Elektrische Gefährdung<br />

10 Sonstiges<br />

3 Gefahrstoffe<br />

Mögliche gegenseitige Gefährdungen<br />

(Bei der Verwendung des Arbeitsmittels haben folgende Gefährdungen auch<br />

Auswirkungen auf die Arbeitsumgebung bzw. auf andere Beschäftigte)<br />

Technische Schutzmaßnahmen<br />

Organisatorische Schutzmaßnahmen<br />

Personenbezogene Maßnahmen<br />

Unterweisung<br />

Frist: Verantwortlicher: Inhalt: Nachweis:


16<br />

Objektverzeichnis von Arbeitsmitteln<br />

Pos. Prüfobjekt Regelwerk<br />

Legende:<br />

Prüfer<br />

AN = Arbeitnehmer<br />

BP = Befähigte Person<br />

BP (EF) = Elektrofachkraft<br />

Prüfung vor 1. Inbetriebnahme<br />

Prüfer Art der<br />

Prüfung<br />

Kommentar<br />

Art der Prüfung<br />

S = Sichtprüfung<br />

F = Funktionsprüfung<br />

o. Z. = ordnungsgemäßer Zustand<br />

s. Z. = sicherheitsgerechter Zustand<br />

Regelmaß<br />

Prüfer<br />

Art der<br />

Prüfung


17<br />

Überblick über Prüfungen<br />

Prüfungen nach Inverkehrbringen<br />

nach Montage / vor Inbetriebnahme / wiederkehrend<br />

Prüfung durch Arbeitnehmer<br />

(Sichtprüfung der Arbeitsmittel<br />

vor Inbetriebnahme)<br />

Betriebssicherheitsverordnung<br />

– BetrSichV<br />

Überwachungsbedürftige<br />

Anlagen<br />

Zugelassene<br />

Überwachungsstellen<br />

§ 14 GSG/§ 21 Abs. 1<br />

Befähigte Personen<br />

§ 2 Abs. 7 BetrSichV<br />

Arbeitsmittel<br />

§3 Abs. 1 BetrSichV<br />

Befähigte Personen<br />

§ 2 Abs. 7 BetrSichV<br />

Prüfungen<br />

§ 10 BetrSichV<br />

Sicherheitstechnische<br />

Beurteilung<br />

§ 18 BetrSichV<br />

Prüfungen<br />

Druckgeräte,<br />

Ex-Anlagen,<br />

vor Inbetriebnahme<br />

§ 14 BetrSichV<br />

wiederkehrend<br />

§ 15 BetrSichV<br />

angeordnete<br />

außerordentliche<br />

Prüfung


18<br />

Prüffrist-Ermittlung<br />

Prüfung durch zugelassene Überwachungsstelle<br />

Betreiber<br />

Sicherheitstechnische<br />

Bewertung<br />

Prüffrist<br />

nein<br />

Meldung der Fristen max. 6 Monate nach Inbetriebnahme<br />

Betreiber<br />

Aufsichtsbehörde (GAA)<br />

meldet bzw.<br />

beauftragt<br />

andere Prüffrist?<br />

Überprüfung<br />

Prüffristermittlung<br />

zugelassene Überwachungsstelle<br />

Meldung der Fristen max. 6 Monate nach Inbetriebnahme<br />

Abschließende Festlegung<br />

der Prüffrist ggf. mit<br />

Einschaltung GAA<br />

Betreiber<br />

Aufsichtsbehörde (GAA)


19<br />

Prüfnachweis von Arbeitsmitteln<br />

Nachweis notwendiger Prüfungen gemäß § 11 BetrSichV<br />

Art der Prüfung<br />

Art des Prüfens<br />

Vor Inbetriebnahme/nach Montage<br />

Wiederkehrend<br />

Außerordentlich<br />

Befähige Person<br />

Sachverständiger<br />

Sachkundiger<br />

Elektrofachkraft<br />

Elektr. unterwiesene Person<br />

Fa./Name<br />

Datum<br />

Ergebnis/ggf.<br />

Bemerkung<br />

Nachweis<br />

durch<br />

Nächste<br />

Prüfung<br />

Unterschrift


20<br />

Allgemeine Änderungen durch die BetrSichV (ab 01. 01. 2003)<br />

Einteilung der brennbaren Flüssigkeiten - erfolgt nach GefStoffV in entzündliche,<br />

leichtentzündliche und hochentzündliche<br />

Flüssigkeiten, Bezeichnungen A I,<br />

A Iim A III und B entfallen.<br />

Lageranlagen bis 10.000 l und Füllstellen<br />

mit einer Umschlagskapazität bis<br />

1.000 l/h<br />

Anlagen für Flüssigkeiten mit einem<br />

Flammpunkt über 55 0 C (bisher A III)<br />

Verbindungsleitungen und innerbetriebliche<br />

Rohrleitungen i. S. VbF Anh. II, Nr.<br />

5.1, Abs. 1<br />

Lageranlagen > 10.000 l und Füllstellen<br />

mit einer Umschlagskapazität von > 1.000<br />

l/h für entzündliche wasserlösliche Flüssigkeiten<br />

Anlagen für Gärungsspiritus enthaltende<br />

Fertig- u. Zwischenerzeugnisse, mit < 82<br />

Gew.-% Alkohol für den menschlichen<br />

Genuss oder zur Körperpflege<br />

zähflüssige brennbare Flüssigkeiten<br />

- sind hinsichtlich der Lagerung oder<br />

dem Transport brennbarer Flüssigkeiten<br />

nicht mehr überwachungsbedürftig.<br />

Sie sind jedoch i. d. R. Arbeitsmittel<br />

sowie ggf. überwachungsbedürftig<br />

i. S. einer anderen Anlagenart (z. B.<br />

als Druckgeräte).<br />

- sind neu als überwachungsbedürftige<br />

Anlagen aufgenommen.<br />

Lageranlagen über 10.000 l für mit Gasen<br />

überlagerten Einmalbehälter (Spraydosen)<br />

Entleerstellen mit einer Umschlagkapazität<br />

über 1.000 l/h


21<br />

<strong>Handlungshilfe</strong> <strong>„Betriebssicherheitsverordnung“</strong><br />

Hrsg.:<br />

Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen<br />

Walsroder Straße 12-14<br />

28215 Bremen<br />

0421- 3 50 12-0<br />

office@unfallkasse.bremen.de<br />

www.unfallkasse.bremen.de<br />

Bremen, Mai 2006<br />

Bestellnummer: UKFHB 6

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